Zur sozialen Konstruktion der Übertretung und zu ihren Repräsentationen im 20. Jahrhundert

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1 Joachim Linder (München), Claus-Michael Ort (Kiel) Zur sozialen Konstruktion der Übertretung und zu ihren Repräsentationen im 20. Jahrhundert 1. Die Allgegenwart des Bösen Die Beschwörung des Bösen boomt. 'Organisierte Kriminalität' und Gewaltverbrechen drohen unsere Gesellschaft zu zerstören. Hundertfach wurden die Zustände beschrieben, illustriert und kommentiert. Der Meinungsbildungsprozeß - besser die Konstruktion von Wirklichkeiten - ist abgeschlossen. Und die Gesellschaft wird zur Geisel ihrer eigenen Untergangsphantasien. Mißtrauen und Angst vor dem Nächsten greifen um sich. Anwohner eines Atomkraftwerks fürchten heute mehr das 'kolumbianische Drogenkartell' als die Strahlenbombe vor ihrer Haustür. Und der Chefredakteur baut seine Villa zu einer Festung aus, obgleich die Wahrscheinlichkeit, daß ihn die Folgen des chronisch überhöhten Cholesterinspiegels dahinraffen, ein Vielfaches höher ist als die eines Raubüberfalls (Farin und Seidel-Pielen 1994, S. 7). 1 Dies scheint zunächst nicht mehr zu sein als die Reformulierung und Zuspitzung von Beobachtungen, die Michel Foucault (1976, S ) für die Kriminalitätsdarstellung der (Print-)Medien schon des 18. und 19. Jahrhunderts gemacht hat: 2 Die unablässig selbstbezüglich re-inszenierte Ausgrenzung von Kriminalität und Kriminellen in den jeweiligen Massenmedien hat einen paradoxen Effekt. Sie bewirkt - unabhängig und ungestört von Erfahrungen - mit ihrem begrenzten Set von 'Bildern' 3 die Vorstellung von der konstanten, unmittelbar-nahen Bedrohung durch das 1 Klaus Farin und Eberhard Seidel-Pielen skizzieren die wichtigsten Diskussions- und Deutungsbereiche, in denen die Kriminalitätsvorstellungen der breiten Öffentlichkeit konstruiert, bestätigt und verankert werden; sie machen auch diejenigen Bereiche namhaft, die von der Kriminalitätsfurcht in je eigener Weise profitieren. Der Eindruck allgemein zunehmender Gewalt hält ihrer Überprüfung nicht stand; er erweist sich wesentlich als Folge von Inszenierungen, in denen Administrationen, Politik und Medien zusammenwirken. Und in die Falle der Gewaltinszenierungen geht möglicherweise auch noch, wer vorzugsweise über die Anstiftungen und Ansteckungen durch Gewaltdarstellungen in TV und Video räsoniert, indem er das mediale Konstrukt 'Gewalt' umstandslos mit einer immer gewalttätiger werdenden 'Realität' verbindet. Vgl. z. B. Lukesch (Hg.) 1990, Glogauer 1990 und 1994, Brunotte 1994, Heuermann und Kuzina 1995, s. auch den kritischen Literaturbericht bei Kunczik Vgl. zu den unterschiedlichsten Textsorten z. B. die Studien von Palmer 1978, Bauer 1982, Lüsebrink 1983, Dainat 1988 und 1996, Drexler Schon Hans von Hentig kritisiert die 'Fehlbilder', die den "Verbrecher [als] eine Erscheinungsform der Realität [zeigen], ganz wie ein Sonnenstrahl, ein Regentropfen oder irgendein Bazillus" (Hentig 1961, S. 1). Daß sich das Verbrechen in "Gehirn und Drüsen" entwickle, sei ein solches Fehlbild, das von der 'öffentlichen Meinung' unablässig bestätigt werde, sich auch im Strafgesetzbuch finde (ebd., S. 3) und bei der Justiz zu Fehlurteilen führe (ebd., S. 20). "Wo finden wir das Bild des Kriminellen, verdichtet als verdächtige Gestalt, als Spielart, der die eine oder andere Untat zuzutrauen wäre? [...] Das Bild der Illustrierten, die nur interessante Fälle bringen, die winzige Minderheit des kriminellen Alltags, der Tag und Nacht an uns vorüberflutet und unsere eigentliche Sorge ist. Die Il-

2 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung - 2- schlechthin Fremde. Dabei erscheint die Ausgrenzung des Verbrechens nie als endgültig, die Erfolge der Verbrechensbekämpfer wirken vorläufig und sind stets gefährdet. In Polizeikrimis wird der prekäre Charakter des Fahndungserfolges routinemäßig ins Bild gesetzt: Der gefangene Verbrecher befindet sich hinter einem Spiegelfenster, durch das er von den Fahndern beobachtet wird, während er selbst mit seinem Spiegelbild konfrontiert ist. Das Böse ist unter Kontrolle, und hat die Chance, sich selbst wahrzunehmen. Doch die Ausgrenzung ist im Wortsinne zerbrechlich, einem ernsthaften Angriff würde sie nicht standhalten können. 4 Die Kriminalitätsbereiche im Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit mögen wechseln, 5 die Diskussionen erreichen allemal, daß die Forderungen der Institutionen der Strafverfolgung und der 'Verbrechensbekämpfung' nach materieller und gesetzlicher Besserstellung plausibel erscheinen und in der Politik Gehör finden. 6 Selbst die wohlbegründeten und besonnenen Zweifel am Basisaxiom der öffentlichen Debatte, daß nämlich Gewalt und Kriminalität allgemein und ständig im Steigen begriffen wären, werden weggewischt. 7 "Kriminalitäts-Diskurse (und das Skandalisieren von 'Gewalt') haben inzwischen vorwiegend die Funktion von Ausschließungsdiskursen" (Cremer-Schäfers 1997, S. 75). Die Produktion und Verbreitung der 'Bilder' von der Jugendgewalt, von der Kriminalität der Fremden und Frauen, läßt Deutungsmuster entstehen, in denen die Institutionen der Strafverfolgung (oder der 'Verbrechensbekämpfung') legitimiert und dem Verdacht entzogen werden, die 'schmutzige Arbeit' des Ausgrenzens für die Gesellschaft zu leisten (ebd., S ). Das 'Bild' vom bösen Delinquenten hat als notwendige Kehrseite das von der 'guten' Ordnungsmacht, die bei der erfolgreichen und sinnvollen lustrierten leben von dem Widerspruch eindrucksvoller Raritäten mit Übeltätern der gemeinen Wald-und-Wiesen-Art. Wir blättern sie mit Schaudern durch, um dem Klischee uns um so gläubiger an den Hals zu werfen, das unseren stillen Wünschen mehr entspricht" (ebd., S. 23). 4 Clint Eastwood nutzt in Absolute Power (1997) ebenfalls dieses Schema, zeigt aber auf beiden Seiten unterschiedliche Formen des Kriminellen und erreicht so den Rollentausch zwischen dem konventionell guten Repräsentanten des Staates und dem 'normalen' Verbrecher. 5 Hier wären 'Konjunkturen' der Aufmerksamkeit zu rekonstruieren: Umweltkriminalität, Einbruchsoder Gewalt-'wellen' u. dgl. lösen sich ab; eine besondere Rolle über längere Fristen spielen die Gewalt durch Kinder und Jugendliche und die Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, vgl. dazu u. a. Hafeneger 1994, Dieckmann 1994, Gillen 1994, Sereny 1995, Stephan Die Verknüpfung von Kind- bzw. Jugendlichkeit mit Gewalt (unabhängig davon, ob mit Täter- oder Opferstatus) scheint den Schluß auf den Zustand der Gesellschaft besonders nahezulegen. 6 Detlev Frehsee spricht von der 'Sicherheitspanik', die von Medien und Politik propagandistischrhetorisch erzeugt werde. Kritiker der polizeilichen und gesellschaftlichen 'Aufrüstung im Kampf gegen Kriminalität' würden in die Ecke der "Weltfremdheit und Verantwortungslosigkeit" gestellt: "Wer der Polizei wichtige Waffen im Kampf um Sicherheit verweigert, wird zum Verräter, der Kritiker staatlicher Aufrüstung unterliegt gefährlichen Irrtümern und wird so selbst zum Störer" (Frehsee 1997, S. 29 f.). 7 Differenzierte Darstellungen und Analysen werden im Getöse der Schreckensmeldungen kaum mehr wahrgenommen, das trifft für Farin und Seidel-Pielen ebenso zu wie für Roth 1991 oder Schüler- Springorum 1991; der Einspruch gegen die überhandnehmende Mißbrauchspanik von Rutschky 1992 rief zahlreiche und wütende Widersprüche hervor und brachte kaum Versachlichung; vgl. dazu auch Lamott in unserem Band.

3 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung - 3- Bewältigung ihrer Aufgabe gezeigt wird. Ein Kreislauf wird inszeniert, in dem die (kriminelle) Störung immer zugleich die Ordnung (bzw. den Vorgang ihrer Herstellung) mit sich führen muß. Der sensationell aufgemachte Einzelfall lenkt die Aufmerksamkeit stets auf die angeblich 'typische' Kriminalität ganzer Gruppen, z. B. auf Frauen, Fahrende, Zigeuner, Juden, Proletarier, aber auch auf Skins, Rechte oder Linke, 'Hooligans' usw. 8 Insofern wären die Beobachtungen, die Richard Osborne für die Kriminalitätsdarstellung in den US-amerikanischen Massenmedien macht, sicher weiter zu konkretisieren, zu ergänzen und historisch einzuordnen (vgl. Osborne 1995, S ). Osborne konstatiert eine Fokus-Veränderung der Kriminalitätswahrnehmung: 9 Seit den siebziger Jahren schlössen sich die Inszenierungen der sensationellen Einzelfälle in der Wechselwirkung aller Präsentationsformen - also zwischen Nachrichten, Berichten, Erzählungen, Spielfilmen über Kriminalität 10 - immer mehr zusammen zur symbolischen Ausgrenzung ganzer Gruppen oder Segmente der Gesellschaft. Der 'Mythos von der rationalen Gesellschaft', deren Institutionen in der Lage sind, Störungen zu erkennen und zu beseitigen und Ordnung auf Dauer zu erhalten, sei nur noch auf diese Weise aufrechtzuerhalten. Die Massenmedien generierten den Diskurs, in dem die Kriminalität zur 'großen Vereinheitlicherin' aufrücke. Die Furcht vor der Kriminalität schaffe die Gemeinsamkeit der potentiellen Opferrolle, der Widerstreit zwischen 'Gut' und 'Böse' werde (wieder) zum konstitutiven Antagonismus der Gesellschaft. So avanciere, resümiert Osborne, Kriminalität zur perfekten Metapher für die Postmoderne: im 'Zeitalter der Fragmentierung' stifte das medial vermittelte 'Erlebnis', durch die Aufmerksamkeit der Ordnungsmächte (und eben nicht bloß zufällig) dem Verbrechen entgangen zu sein, Gemeinsamkeit - "which is perversion made popular as control" (ebd., S. 27 f.), weil der Opferstatus eben nicht der Normalfall ist, sondern die Ausnahme. Wo die Ausgrenzung ganzer Kollektive Konjunktur hat, kann es nicht überraschen, daß die Angst vor der 'Durchdringung der Gesellschaft' 11 mit und durch Kriminalität Deutungsansätze aufleben läßt, die geeignet scheinen, das 'Gute' wieder reinlich vom 'Bösen' zu trennen. Ein besonders anschauliches Beispiel dafür liefert Stephan Wehowskys Schattengesellschaft. Kriminelle Mentalitäten in Europa (1994): Auf der Basis höchst heterogenen, kaum je nachprüfbaren Quellenmaterials will das Buch nationale Charakteristika des Kriminellen rekonstruieren. Als selbstverständlich unterstellt auch dieser Autor den generellen Anstieg der Kriminalität. 12 Dies führt er auf die allge- 8 Vgl. zur Funktionalisierung eines Einzelfalles den Beitrag von Smaus in unserem Band; vgl. auch Foucault 1976, Kopecný 1980, Lüsebrink 1983, Reif (Hg.) Zum Fernsehen der USA und der Vermittlung 'authentischer' Fälle s. Kuzina in unserem Band. 10 Wir werden darauf zurückkommen, daß auch im Bereich der Strafjustiz 'Störung' und 'Ordnung' nicht als ontologische Kategorien zu verstehen sind; vgl. zum Gesamtzusammenhang vor allem Ericson, Baranek und Chan Die tendenziell einer vergangenen 'Gemeinschaft' gegenübergestellt wird. 12 Was z. B. für einen Autor wie den Polizeipraktiker Roth (1991), der für dasselbe Marktsegment publiziert, durchaus frag- und diskussionswürdig ist.

4 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung - 4- meine "Erosion der Werte" in einer bürgerlichen Gesellschaft zurück, in der die individualistische und unbedingte Verfolgung von materiellen Interessen als letzte Gemeinsamkeit übrig geblieben sei. Als symptomatisch für die Auslieferung der Gesamtgesellschaft an die Kriminalität bewertet der Autor die Korruption im Öffentlichen Dienst, der traditionellen Stütze aller deutschen Staatsformen. 13 Dazu gilt Frankfurt a. M. als Inbegriff neuerer Kriminalitätsentwicklungen in Deutschland: "In den Parks und den Straßen um den Bahnhof herum aber schleichen, lauern, kauern Gestalten, die dieser zweiten Schöpfung [d.i. der modernen, durchökonomiserten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft] nicht gewachsen sind und für chemische Paradiese ihr Leben ruiniert haben" (ebd., S. 175 f.). Mit den Verlierern der materiell orientierten Gesellschaft wird sichtbar, daß der Preis für den Erfolg in der Allgegenwart krimineller Energie besteht; die Opfer an den prominenten öffentlichen Orten verweisen auf die verdeckt operierenden Täter. Der Autor bedauert offenkundig, daß die gleichsam gute alte Zeit der national begrenzten und in den nationalen Charakteren verankerten Kriminalität vorbei ist; Internationalisierung und Migration bilden zusammen den Nährboden für 'Organisierte Kriminalität' und Gewalt (ebd., S ). Die Verbrecher, die international operieren, betreiben mehr als eine bloße Ausweitung ihrer Geschäfte. Sie erzeugen eine ganz neue Qualität von Straftaten: "Teilweise erscheint es so, als träten gerade die negativsten Eigenschaften der Völker in einen kriminellen Austausch" (ebd., S. 175). Der Rückgriff auf die alte Vorstellung von der 'sozialen Krankheit Verbrechen' folgt der Logik der Argumentation: die "Metastasen der Amoralität" sind so "tief in die Gesellschaft eingedrungen, daß sie kaum noch Abwehrkräfte hat" (ebd., S. 180). In Frankfurt ist die Internationalisierung am weitesten fortgeschritten; Geldumlauf und -erwerb bestimmen das allgemeine Leben. Vor allem an der Verletzung tradierter Werte wird verdient: "Prostitution, Pornofilme, Peepshows, Glücksspiele, Drogen: Alles ist in diesem Quadratkilometer normal" (ebd., S. 182). Die postmoderne Stadt wird zum Medium: zum Schauplatz, an dem die neue Kriminalität ihren idealen Tatort hat. 14 Wehowskys Buch ist Teil der großen narrativen Inszenierung von Kriminalität, der wir als Mediennutzer jeden Tag ausgesetzt sind; er sieht und beschreibt, was wir alle auch schon gesehen haben 13 Die Argumentation ist nicht ungefährlich: Wenn Korruptionsresistenz und die unbedingte Loyalität der Beamten zum Zeichen für 'gute', weil 'nur' mit 'Normal-Kriminalität' gesegneten Zeiten wird, dann kann man dies auch als (Teil-)Rehabilitation des sog. Dritten Reiches lesen. Ohnehin wird in der Rede von der zunehmenden Kriminalität und Gewalt selten die Frage gestellt, ob wir in unserer Gegenwart zunächst nicht über eine höhere Gewaltsensibilität verfügen als - z. B. - unsere Vorfahren vor sechzig oder auch hundert Jahren. 14 Zur Stadt als "Medium" vgl. Kittler 1995; in dem von Fuchs, Moltmann und Prigge 1995 hg. Sammelband Mythos Metropole werden unterschiedliche Wahrnehmungen der modernen und 'postmodernen' Großstadt vorgestellt: vgl. z. B. Keil zu Frankfurts 'Selbst-' und 'Fremdbild' (ebd., S ) und Rötzer (ebd., S. 198 f.) über Carpenters Film Escape from New York (1981, dt. "Die Klapperschlange") - als Beispiel für die Repräsentationen von Städten, in denen die Grenzen zwischen Arm und Reich (die Wehowskys apokalyptischem Bild auch zugrunde liegen) unüberwindlich geworden sind und als Grenzen zwischen Gut und Böse verstanden werden; als eindruckvolle literarische Repräsentation dieser Vorstellung vgl. O-Zone von Paul Theroux (1986).

5 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung in Krimis, Berichten, Nachrichten, Features, in Zeitungsartikeln und in Reportagen. An der 'sozialen Konstruktion der Kriminalität' sind wir schon insofern alle beteiligt, als wir im medialen Bestätigungszirkel ständig angeregt sind, die schon vorhandenen Bilder, Deutungsmuster immer erneut einzusetzen (vgl. dazu z. B. LaFree 1989). Der Erfolg dieses Bestätigungszirkels setzt voraus, daß die einzelnen Präsentationen und Präsentationsformen stets mit dem Anspruch auf 'Wirklichkeitsangemessenheit' auftreten, und daß über den Sinn dieses Anspruchs zwischen Produktion und Rezeption Konsens herrscht. Die Kriminalitätsdarstellung setzt sich als angemessene Repräsentation der 'realen', außerhalb ihrer selbst existenten Verhältnisse. Deshalb wird, wo dieser Anspruch akzeptiert wird, nicht selten Kritik an der 'Medienkriminalität' laut, und zwar dahingehend, daß die 'Wirklichkeit der Kriminalität' noch besser, noch vollständiger abgebildet werden könne - wenn etwa die Erkenntnisse einer empirischen Kriminologie berücksichtigt würden, die ihr Verhältnis zur Kriminalität ganz analog konstruiert; in der Bundesrepublik Deutschland wird dies z. B. von Hans-Joachim Schneider (1980 u. ö.) sowie von Marlene Stein-Hilbers (1977) und zuletzt prägnant von Christiane Uthemann (1990) vertreten: Aus dieser Sicht 'verzerren' die Medien die (statistisch feststgestellte) 'Kriminalität der Wirklichkeit' und vermitteln so ein falsches Bild, dem das 'richtige' Bild entgegengesetzt wird, das die Kriminologie hat. "Kriminalität im Kriminalfilm des Fernsehens ist ein Phänomen, das nichts mit dem zu tun hat, was Kriminalität in der alltäglichen Wirklichkeit ist" (Uthemann 1990, S. 280, vgl. zum Problem auch LaFree 1989). Daraus folgert die Kriminologin: Was wir brauchen, sind keine 'andersartigen Beiträge' über Kriminalität in den Massenmedien [...], sondern vielmehr andere Inhalte, respektive eine realitätsnähere Darstellung von Kriminalität im Kriminalfilm des Fernsehens - und dies wäre in der engeren Kooperation von Filmemachern und Journalisten mit den Kriminologen zu erreichen (Uthemann 1990, S. 287). Speziell an das deutsche "Krimigenre" wird nicht nur von Kriminologen, sondern auch von Konsumenten und Kritikern die "Erwartung herangetragen, mit dem übereinzustimmen, was es mit medialen/ästhetischen Mitteln thematisiert: der Kriminalität der Alltagswirklichkeit" - so Brück über die "Fiktionalitäts/Realitätsdebatte" (1996, S ). Tatsächlich verbinden deutsche Fernsehkrimis (paradigmatisch die Tatort-Reihe der ARD, 15 vgl. dazu Strobel in unserem Band) in aller Re- 15 Exemplarisch ist ein Tatort-Film wie "Perfect Mind: Im Labyrinth" (Sendetermin: ), der sich auf die gleichzeitig laufende Debatte über Sekten im allgemeinen und die Scientology Church im besonderen bezieht; die Aufklärung des Kapitalverbrechens ist nur unter der Bedingung einer Naivität zu feiern, die das Ausmaß der Unterwanderung nicht erkennen will oder kann, herkömmliche Fahndungsarbeit (zu deren Geschichte im Rahmen literarischer Kriminalitätsdarstellung vgl. Hügel 1978) bleibt an der Oberfläche, die Institutionen der Verbrechensbekämpfung sind den neuen Formen von Kriminalität nicht mehr gewachsen. Der Tatort paßt sich perfekt in den 'Subdiskurs' der Auseinandersetzung mit Sekten ein, bedient sich dazu jedoch ganz herkömmlicher Verschwörungsbilder.

6 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung - 6- gel erkennbare Ausschnitte der 'Alltagswirklichkeit' (die ihrerseits nur als mediale Konstrukte zugänglich sein können) und der nicht-kriminalitätsorientierten 'Medienwirklichkeit' mit anmutungsreichen Verbrechen - den üblichen Kapitaldelikten, Morden, ohne die die Krimi-Handlung bekanntlich nicht in Gang gesetzt werden kann (vgl. dazu Heißenbüttel 1970). 16 Mit Brück und Thomas Weber (1992, S. 38 f. und passim) ist zu konstatieren, daß der Fernsehkrimi und mehr noch die Diskussion über ihn in der 'Leitperspektive Realismus' geführt wird, und zwar scheint die Konzentration auf diese Perspektive eine spezifisch deutsche Angelegenheit (und normative Vorstellung) zu sein. 17 Die Produktion der audiovisuellen Präsentationsformen ist insofern auf das engste mit dem 'Neuen deutschen Krimi' verknüpft (der auch die wesentlichen Vorlagen für die TV- Produktionen liefert). Hier hat der Anspruch seinen Ursprung, nach dem im (ernst zu nehmenden) Krimi Kriminalität, soziale Konflikte und Milieus 'realitätsgerecht' darzustellen seien (vgl. dazu insbesondere Nusser 1980). In aller Regel reflektiert diese Diskussion den Status der (je medienspezifischen) 'Wirklichkeit von Kriminalität' so wenig, wie sie zur Kenntnis nimmt, daß in den elektronischen Medien die traditionelle Grenze zwischen fiktionaler und nicht-fiktionaler Darstellung (zwischen Krimi und Kriminalitätsberichterstattung) zwar immer noch beansprucht wird - daß sie tatsächlich aber immer durchlässiger wird. 18 Erst dadurch wird es möglich, daß Nachrichten und Fernsehspiel, Feature und Fahndungssendung, Vorabendserie und Boulevardmagazin zusammen den Diskurs bilden, in dem mit der Störung immer die Behebung der Störung, mit ihrer Verletzung immer die Ordnung, mit dem Störer immer die Ordnungsmacht erscheint. Ähnlich funktioniert die Tatort-Folge "Kinderlieb" (1991), die sich an Diskussion über Kinderpornographie und Kindesmißbrauchs orientiert und dabei auch die Kritik an einer angeblich zu langsamen und zu laschen Justiz aufnimmt. Die Folgen der Bella Block-Reihe im ZDF bedienen sich nicht selten bestimmter Milieus (z. B. Hochhaussiedlungen und Trabantenstädte), die als 'kriminalitätsfördernd' gelten und in entsprechend schlechtem Ruf stehen. 16 Es ist eben schwer vorstellbar, daß Polizeiarbeit im Fernsehen anhand eines Ladendiebstahls spannend und für das Publikum akzeptabel in Szene gesetzt werden könnte. 17 Was nicht heißen soll, daß außerhalb der deutschsprachigen Medienlandschaft 'realistische' Krimis unbekannt wären, aber z. B. in England und den USA entwickeln sich 'Subgenres' wie z. B. Rätsel- Krimis (etwa die Perry-Mason- und die Columbo-Serien) und Actionthrillers (etwa die Mike- Hammer-Serie) neben den Serien mit ausgeprägtem Realismus-Anspruch (in jüngerer Zeit in Deutschland z. B. mit Für alle Fälle Fitz oder mit NYPD Blue vertreten). 18 Betroffen sind vor allem die audiovisuellen und mehr noch das 'neue Medium' Internet. Die Probleme, die mit dieser Grenzverschleifung verbunden sind, haben gleichsam im Gegenzug schon die Justiz erreicht; exemplarisch und besonders unappetitlich im sog. Traunsteiner Verfahren wegen Kinderprostitution, Verabredung zu einem Verbrechen und weiteren Straftaten (im Sommer 1997). Erwartungsgemäß hatte das Gericht Schwierigkeiten, den Angeklagten die Behauptung zu widerlegen, daß der ganze Vorgang - sadistischer Verkehr mit Kindern - allein auf der Sprachebene bleiben sollte. Die Bild-Zeitung in München reagierte auf die milden Urteile des Verfahrens mit einem Werbeplakat, das folgenden Text enthielt: "[...] / Lederhexen-Prozeß / Hängt die Sau! / Zuschauer- Tumulte nach dem Urteil". Die Aufforderung zur Lynch-Justiz ist in keiner konventionellen Weise als Zitat ausgewiesen. Nach den eigenen Maßstäben, die Bild offenkundig an Sprachhandlungen anlegt, müßte sie wegen Aufforderung zur verbotenen Gewaltanwendung belangt werden.

7 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung - 7- Richard V. Ericson, Patricia M. Baranek und Janet B. L. Chan fassen ihre Studien zur Kriminalitätspräsentation im Fernsehen unter der Überschrift Representing Order (1991) zusammen; sie analysieren die "conversations" (also den Diskurs und bzw. oder die "Verständigung", vgl. Linder und Schönert 1983b) über Verbrechen und Justiz vor allem in den Nachrichten (news) über Abweichung, Verbrechen, Verfolgung und Kontrolle. Nach ihrer Konzeption wird in den Nachrichten nicht die Unordnung, sondern die Ordnung repräsentiert (Ericson, Baranek und Chan, S. 3 f. und passim: 'crime news represent order'). Kriminalitätsnachrichten und -berichterstattung, Krimis, true-crime-fernsehspiele, Fahndungsshows, Justizberichte und Justizspiele (z. B. Verhandlungen im 'Fernsehgericht') - die Zahl der Präsentationsformen für Kriminalität und Kriminalitätsverarbeitung ist in allen neueren Fernsehprogrammen unübersichtlich, alle Rezeptionshaltungen (Unterhaltung, Information, Deutung usw., vgl. Schmidt 1994, S ) werden bedient. Der permanente Diskurs über die Störung von Ordnung und ihre (juristische, moralische, medizinische usf.) 'Be- und Verarbeitung' stellt die 'Ordnung' dar, über die sich die jeweilige Gesellschaft definiert. 19 Vorausgesetzt wird stets, daß die 'Welt der Kriminalität' sinnvoll beschrieben bzw. abgebildet werden kann, und daß über eine Ordnung Konsens besteht, in der die 'moralische Gesundheit' der Bevölkerung gewährleistet ist (Ericson, Baranek und Chan, S. 7). Die News (und andere Präsentationsformen) vermitteln symbolische Repräsentationen dieser Ordnung sowie der Prozeduren und Hierarchien, die sie verbürgen. Dies geschieht im Rahmen von 'sozialen Dramen', die sozial und politisch 'korrekt' konstruiert werden und notwendig Elemente enthalten, die 'gemacht', also fiktional sind. Die so konzipierten 'Dramen' präsentieren Bewertungsdifferenzen als Tatsachendifferenzen, sie wollen als Repräsentationen von Realität erscheinen (ebd., S. 9). Obwohl sie also auf den Regeln für soziale und moralische Konstruktionen beruhen, soll der Rezipient den Eindruck haben, das Präsentierte beruhe auf 'Naturgesetzen'. Leser, Hörer oder Zuschauer werden in Prozesse des Ordnens verstrickt, sie erkennen die formalen Prozeduren der Strafverfolgungsinstitutionen, mit denen Ordnung wiederhergestellt wird. In interpretativen Konstrukten werden Tatsachen und Werte übereinander geblendet. Die Tatsachen werden überdies mit nicht-diskursiven Zielen zusammengebracht - mit Affekten, die unabhängig von wahr/falsch sind (ebd., S. 108 f.). Im Realismus der populären Erzählungen ist die Autorität, die Ordnung herstellt, nicht verkörpert als sozialer Zusammenhang, sondern als kultureller Mythos über soziale Zusammenhänge. Diese kulturelle Mythologie und der Realismus selbst werden durch die Einführung eines 'tertiären Verständnisses' gestützt, das weniger den Verstand als das Gefühl anspricht. Der Glaube an (die Möglichkeit von) Sicherheit wird mit jeder neuen Erzählung in Frage gestellt und dann doch wieder bestätigt (ebd., S. 110). Aus dieser Perspektive wird die Unterscheidung zwischen fiktional und nicht-fiktional irrelevant, an ihre Stelle muß die Untersuchung der (je medienspezifischen, je mediengattungsspezifischen, vgl. Schmidt 1994) Regeln der Repräsentation - eben nicht von Konflikten, sondern von Konfliktlösun- 19 Vgl. für einen ähnlichen Ansatz hinsichtlich historischer Kriminalitätsdarstellungen auch Papke 1987 sowie den Reader Papke 1991.

8 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung - 8- gen und der Transformation gestörter in (erneut) ungestörte Ordnung treten. 20 Die Dramatisierungen, die in Nachrichtensendungen zu beobachten sind, und der Realismus fiktionaler Kriminalitätsdarstellungen konstituieren zusammen (vgl. Sparks 1992, S. 24 und 112 f.) die Medienwirklichkeit von Kriminalität und Justiz, angesichts derer es deshalb wenig Sinn [hat] zu fragen, ob und wie die Massenmedien eine vorhandene Realität verzerrt wiedergeben; sie erzeugen eine Beschreibung der Realität, eine Weltkonstruktion, und das ist die Realität, an der die Gesellschaft sich orientiert (Luhmann 1997, S. 1102, Hervorhebungen i. O.). Aus der Sicht der Untersuchung von Kriminalitäts- und Ordnungskonstruktionen in den Medien heißt dies: Taking Crimewatch UK 21 as 'real-life' construction leads viewers to a paradigmatic confusion in which [die Darsteller der Show und] the Yorkshire Ripper, football fans and terrorists all occupy the same pathological universe as they themselves inhabit (Kidd-Hewitt 1995, S. 21). Die in der Öffentlichkeit und der Kriminologie gängigen Fragen, ob etwa Mediendarstellungen von Gewalt und Kriminalität kriminogen wirken oder ob sie ungerechtfertigte Ängste auslösen, ob verzerrende, falsche Berichterstattung Stereotypen bildet (und so die Definitionsmacht der Medien stärkt) oder ob die unterschiedlichen Präsentationsformen unterschiedliche Wirkungen zeitigen, sind alle unter der Voraussetzung zu reformulieren, daß Medienkriminalität eine eigene 'Wirklichkeit' der Kriminalität konstituiert. Wer ihr das 'Verfehlen der wirklichen Kriminalität' vorwirft, läßt dies außer Betracht und bleibt auf der Ebene der 'naiven' Medienkonsumenten (ebd., S. 1 f.). 22 Die Entführung Jan Philipp Reemtsmas im Frühjahr 1996 hat eine ganze Reihe medialer Verarbeitungen erfahren, in denen die herkömmlichen Grenzen zwischen 'authentischer' Berichterstattung und 'fiktiver' Repräsentation getilgt und damit hervorgehoben wurden; der 'Fall Reemtsma' ist für die Öffentlichkeit ein Produkt zahlreicher medialer Präsentationsformen und Verarbeitungen. 23 Zwei Beispiele sollen hier illustrierend skizziert werden: Die ARD strahlte am eine 20 Vgl. dazu auch McNeely 1995 sowie Barak 1994 und 1995 über die soziale Konstruktion der Verbrechensberichterstattung (crime news); Täter, Opfer und Agenten der Verfolgungsinstanzen entstehen im Massendiskurs über Verbrechen und Justiz, der mit der Erhaltung öffentlicher Ordnung verbunden ist (Barak 1995, S. 148 f.). Medien und Publikum sind in einer Falle gefangen, aus der sie die Welt allein als Kampf des Guten gegen das Böse wahrnehmen können (ebd., S. 155). 21 Oder aus deutscher Sicht: Aktenzeichen XY ungelöst. 22 In den Beiträgen der Sammelbände von Ray Surette (Hg., 1984, 1990, 1994) werden zahlreiche Aspekte des Zusammenwirkens von kriminologischer und massenmedialer Konstitution der Kriminalität untersucht: Es kennzeichnet den Ansatz aller drei Bände, daß Kriminologie auf der Basis reflektierten Konstruktionswissens Einfluß auf die medialen Präsentationen nehmen will und nicht auf der Basis naiver Wirklichkeitsvorstellungen (vgl. dazu auch Löschper in unserem Band). 23 Das Opfer Reemtsma hat an zahlreichen Stellen - z. B. mit Interviews u. dgl. - in den Konstitutionsprozeß eingegriffen: dies zeugt für sein Bewußtsein von der Leistung der Massenmedien im Prozeß sozialer Konstruktion von Kriminalität und und ihrer 'Verarbeitung'.

9 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung - 9- Brennpunkt-Sendung zur Freilassung Reemtsmas aus. Zu diesem Zeitpunkt lag der Redaktion offenkundig noch wenig 'authentisches Material' vor (also vor allem Interviews mit Beteiligten, Filmmaterial vom Ort der Gefangenhaltung usw.; all dies wurde in den folgenden Tagen nachgeliefert), so daß ein wesentlicher Teil der fünfzehnminütigen Sendung mit nachgestellten Spielszenen bestritten wurde, die den Entführungsvorgang darstellten. Diese fiktionalen Teile der Sendung waren durch Inserts gekennzeichnet, doch ihre Funktion wurde keineswegs unmittelbar deutlich - sieht man einmal vom Unterhaltungswert ab, der solchen Szenen zugeschrieben wird: 24 Sie verdoppelten lediglich das, was in der unmittelbar vorausgegangenen Tagesschau schon berichtet worden war, nämlich daß soeben ein Entführungsfall glimpflich zu Ende gegangen war, dessen Beginn (Thema der fiktiven Sequenzen) schon einige Wochen zurücklag, ohne daß dies einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. Man kann diese Szenen (in denen wohl mehr verschwiegen und mißdeutet als erhellt wurde, s. die entsprechende Darstellung in Reemtsma 1997) im Rahmen der Konventionen medialer Inszenierungen von Kriminalität interpretieren: Durch die relativ unbeschadete Rückkehr des Opfers war die offenkundige `Störung' der Ordnung (der 'Riß' im regulären Gefüge der Welt, die zeitweise, aber weithin unbemerkt gebliebene Abwesenheit 25 ) bereits wieder behoben. Das Opfer war außer unmittelbarer Gefahr, von den Tätern gab es zunächst keine Spur, die 'Verbrecherjagd' verschwand bald aus dem öffentlichen Bewußtsein. 26 Die Re- Inszenierung des Entführungsvorganges muß als Erinnerung daran verstanden werden, daß der symbolische Prozeß der Wiederherstellung von Ordnung (auf der Ebene der Justiz wie der moralischen Bewertung in der Öffentlichkeit) noch nicht einsetzen konnte; zugespitzt: da die Leiche als Erinnerungsmal glücklicherweise nicht verfügbar war, griff man zum Mittel der Fiktionalisierung der Tat. Gleichsam ohne Not wurde die Spezifik massenmedialer Kriminalitätsdarstellung sichtbar - die Konstruktion des Falles auf der selbstgezogenen Grenze zwischen 'Authentizität' und 'Fiktion'. Der Sendeplatz und die Präsentation signalisierten höchste 'Authentizität' für die 'Krimi-Sequenzen' 24 Dies macht schließlich einen wesentlichen Teil der anhaltenden Popularität der präventiv lehrreichen Sendereihen Eduard Zimmermanns aus, wie Aktenzeichen XY oder Verbrechen, die Geschichte machten, und hat dem jungen Verbreitungsmedium übrigens von Anfang an die gesellschaftliche Relevanz eines Mediums der Stigmatisierung von `Übertretung' zugeschrieben: Schon die Spielhandlung des ersten deutschen (fünfzehnminütigen) Fernseh-Kriminalfilms Wer fuhr II A 2992?, der 1939 von der UFA für die Weltpostausstellung in Buenos Aires produziert worden ist, thematisiert `Fernsehen' als effiziente, weil unterhaltsame Fahndungshilfe der Polizei im Rahmen von Musiksendungen; als Massenmedium der visuellen öffentlichen (Selbst-)Beobachtung kompensiert es schließlich die Gefahrenpotentiale, die sowohl vom modernen Individualverkehr als auch von Massenveranstaltungen als Katalysatoren anonymer Kriminalität ausgehen; am Ende beobachtet sich das Fernsehen selbst dabei, wie es statt der Sportveranstaltung deren Beobachter beobachtet. Schildt 1995 beschreibt die erste live-verbrecherjagd im Fernsehen des Süddeutschen Rundfunks, Ende die Konkurrenz der Kriminalitätsdarstellung zur Familienserie ist praktisch schon entschieden (S. 267, Anm. 36, S. 528; dort werden als Quellen zitiert: fff-press, Jg. 6, 1957, Nr. 78 vom , Bildreportage in Bild und Funk, Nr. 48 vom ). 25 Vgl. Greiner in unserem Band. 26 In das sie im übrigen durch einen außerordentlich medienbewußten Fahnder gebracht wurde.

10 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung der Rekonstruktion des Tatvorganges. Dies ist die unreflektierte, notwendige Bedingung der Kriminalitätsdarstellung - sie enthält immer (vor Gericht wie im Bericht) (Re-)Konstruktion von vergangenem Geschehen, vergangener Realität. 27 Daß diese Fiktionalisierung das probate Mittel zum Zweck war, erweist sich im nachhinein dort, wo in Jan Philipp Reemtsmas Buch Im Keller (1997) ebenfalls der Entführungsvorgang geschildert, aus der Sicht des Opfers (also mit höchstem Glaubwürdigkeitsanspruch) rekonstruiert wird: Ich weiß nicht, wie ich seinen Schrecken in Worte fassen soll. Was geschah, war so konventionell, entsprach so sehr einem als TV-Inszenierung hundertmal gesehenen Schema, wie es gleichermaßen unwirklich und unerhört war (ebd., S. 55). Der Autor 28 betont immer wieder, daß die Verletzung, die ihm durch die Entführung angetan wurde, weder mit seiner Heimkehr noch mit ihrer Verarbeitung z. B. durch das Buch, behoben sei: Die 'Verletzung' der Ordnung durch die `Übertretung' 29 dauert an und verlangt z. B. auch nach juristischer Verarbeitung - das Opfer will seine Entführer, Peiniger bestraft sehen, obwohl es weiß, daß die ihm angetanen Verletzungen dadurch weder be- noch aufgehoben werden können. Es erscheint folgerichtig, daß das Opfer (ohne erkennbare Reflexion) den Beginn der Entführung mit den gewohnten Inszenierungen von `Übertretung' in den Massenmedien in Beziehung setzt. Reemtsma will die Erinnerung an die ursprüngliche `Störung' wachhalten, auch nach der Verurteilung der ersten Mittäter - insofern knüpft er implizit an die erste ARD-Sendung über 'seinen' Fall an; er will über die `juristische Verarbeitung' hinaus einen Prozeß öffentlich-moralischer 'Verarbeitung' in 27 Im Fall O. J. Simpson wurde die Verhaftung des Verdächtigten in actu gefilmt: Selbst diese Live- Präsentation kann keinen Eigenwert gewinnen, sie wird Teil der Medien-Repräsentation von Geschichten, Vorgeschichten etc., sie wird Teil der Medien-Inszenierung und kann nie als pure mediale Wiedergabe der Augenblicksrealität betrachtet werden. Sie gehört integral zur Fall-Konstitution. Fernsehen verwendet eine bestimmte Grammatik zur Herstellung von 'Augenzeugen-Authentizität' - scheinbar werden beide Seiten gehört, kommentiert, um Vollständigkeit zu suggerieren, aber auch Authentizität entsteht durch bestimmte standardisierte Kamerapositionen, Schnittrhythmen usw. (Snow 1984, S. 218). 28 Reemtsmas Buch ist bewußt artifizelle, kompliziert gefügte Literatur (darauf verweist schon der Wechsel zwischen erster und dritter Person Singular im Zitat); es entzieht sich traditioneller Charakterisierung, Kategorisierungen wie 'nüchterner Tatsachenbericht des Betroffenen' werden explizit abgewiesen, es paßt sich gerade deshalb der gegenwärtigen Entwicklung der medialen Inszenierung von Kriminalität an. Wo es sich von Traditionen distanziert, bestätigt es den Trend zur Auflösung traditioneller Grenzen, der die Kriminalitätsdarstellung insgesamt kennzeichnet. Unter 'Autor' und 'Reemtsma' sind stets textinterne Produzentenrollen - nicht der 'wirkliche' Reemtsma - gemeint. 29 Es sollte hier schon deutlich sein, daß wir den Begriff 'Übertretung' nicht im Sinne der 'Dreiteilung der Straftaten' im Strafgesetzbuch aus der Zeit vor der 'Großen Strafrechtsreform' am Ende der sechziger Jahre verwenden (Übertretung, Vergehen, Verbrechen). Für uns fallen tendenziell alle Normverstöße unter diesen Begriff, so daß die Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände als Straftaten lediglich eine Teilmenge der Gesamtmenge von Übertretung ausmachen. Wir fokussieren im folgenden allerdings die Konstruktionen der strafrechtlich definierten 'Übertretungen'.

11 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung Gang halten, der normalerweise in die Grenzen privaten Erinnerns und Durcharbeitens verwiesen ist Verbrechen als Zeichen 2.1 Zur Konstitution von Kriminalität und Ordnung im Strafverfahren Das Strafrecht hat [...] mehr eine Funktion der Darstellung (von Herrschaft und Moral) und weniger eine der Herstellung (von Unterwerfungsbereitschaft der Bevölkerung). Die Institutionen des staatlichen Strafens konstituieren einen 'ideologischen Staatsapparat' - aber das Mittel dieser Ideologieproduktion ist die Mißhandlung von Menschen durch staatliche Belästigung [...], durch finanzielle [...] und Freiheitsberaubung [...], bis hin zur auch programmatischen staatlichen Körperverletzung und schließlich zur staatlichen Tötung [...]. / Wenn wir das Strafrecht als 'symbolisch' und als 'ideologischen Staatsapparat' verstehen, dann ist es ein Teil der Kultur- und Unterhaltungsindustrie (Steinert 1997a, S. 103 f., Hervorhebungen i. O.). "Das Strafrecht": damit meint der Textausschnitt das ganze System des Strafverfolgens und Strafens, das beständig in den Massenmedien thematisiert wird; dazu gehört nicht zuletzt die ('realitätsnah' geschilderte) Arbeit der Polizei, die 'Ordnung auf den Straßen' schafft und den Gerichten gleichsam das Material zuliefert. 31 Steinert bezweifelt den durchgreifenden Umbau der Funktionen, Verfahren und Ziele in der Strafverfolgung, die Foucault in Surveiller et Punir postuliert (vgl. dazu schon Steinert 1978). Den Übergang zur Disziplinierung, zur 'guten Abrichtung' durch eine "bescheidene und mißtrauische Gewalt, die als eine sparsam kalkulierte, aber beständige Ökonomie" (Foucault 1976, S. 220) agiert, kann er zumindest im Strafverfahren nicht erkennen. Steinert sieht eine Herrschaftsinszenierung, die sich der kulturindustriellen Ideologieproduktion perfekt einpaßt. Was als Krimi und Thriller im Kino und Fernsehen gezeigt wird (vgl. dazu auch Steinert 1997 b 32 ), erscheint Steinerts Blick keineswegs als Ableitungen, Widerspiegelungen, Re-Inszenierungen u. dgl. der 'Realität' der Strafverfolgens, sondern als (medial spezifische) Inszenierungen der Herrschaft und der Ordnung, die sich nicht prinzipiell von denen der Strafjustiz unterscheiden. Die Jus- 30 Die psychotherapeutischen Verfahren des Erinnerns und Durcharbeitens, also herkömmliche Traumatisierungstherapien werden zurückgewiesen zugunsten öffentlicher Reflexion - bei allem Vertrauen in die Fähigkeiten und Mittel des Autors scheint doch die Aufnahme- und Vermittlungsfähigkeit der Massenmedien überschätzt, die Produktion von neuen Sensationen unterschätzt. 31 Die Polizei ist insofern auch Teil der Kulturindustrie geworden, mit Rückkoppelungseffekten, die sie zu nutzen weiß: exemplarisch die gegenwärtig in Deutschland geführte Diskussion über den Vorbildcharakter der New Yorker Polizei und ihres Durchgreifens; am Anfang dieser Diskussion standen Reportagen in Kulturzeitschriften, wie z. B. im New Yorker, sie mündeten in eine Imagekampagne des ehemaligen Polizeichefs von New York, der mittlerweile Chef einer international agierenden Sicherheitsagentur ist. 32 Für die Filme der "Dirty-Harry-Reihe", insbes. für Dead Pool konstatiert Steinert die Vermischung von 'Wirklichkeitsebenen', die uns insgesamt bei der Kriminalitätsdarstellung auffällt.

12 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung tiz des 19. Jahrhunderts hat sich wesentlich des individuellen Straftäters angenommen, der weggeschlossen werden mußte, auf den eingewirkt werden sollte, der hingerichtet wurde: zumeist spielte sich dies hinter den imposanten und bedrohlichen Mauern von Justizpalästen und Gefängnissen ab. Aus der Sicht der Foucaultschen Konzeption muß das neue (nur zum Teil neuartige) Zusammenspiel zwischen Massenmedien und Justiz als Anachronismus und als Rückschritt erscheinen, der dem Strafverfahren alte Funktionen des öffentlichen Spektakels neu zuweist 33 (und es ist zu befürchten, daß die Live-Übertragung einer Hinrichtung nicht mehr lange auf sich warten läßt). Strafverfahren sind, wie die Delikte, die in ihnen verhandelt werden, Gegenstand alltäglicher Medienberichterstattung, Vorbilder bzw. Stofflieferanten für fiktionale und nicht-fiktionale Inszenierungen in den jeweiligen (historisch sich wandelnden) Massenmedien. Dabei wird alltäglich die Vorstellung reproduziert, daß auf Vergehen und Verbrechen die Aufklärung durch die Polizei, dann die Verhandlung und Verurteilung vor Gericht folge, an die sich wiederum Berichterstattung, Literarisierung, Verfilmung etc. anschlössen. Der 'Fall' bleibt in diesem Vorstellungsrahmen durch alle Bearbeitungsvorgänge hindurch unwandelbar - als ontologische Entität, über die das Strafverfahren die (historische) Wahrheit zu ermitteln hat, auf die alle weiteren Verarbeitungen sich stützen. Die "zentrale Stellung des Wahrheitswertes" hat für das Strafverfahren eine lange Tradition, die in der Vorstellung fundiert ist, daß "wahre Erkenntnis und wahre Gerechtigkeit das Ziel und damit das Wesen rechtlich geregelter Verfahren seien" (Luhmann 1983, S. 20). Demgegenüber wird eine konstruktivistische Sichtweise vorgeschlagen, nach der die Strafjustiz ihren Fall im Strafverfahren erst produziert. Das Strafverfahren ist als Prozeß der Signifikation zu verstehen, der sich im Rahmen eines festgelegten Ablaufs und mithilfe von Geschichten, Erzählungen realisiert (s. ausführlicher unten). 34 So wird aus der Leiche (oder dem Werkzeug) das Corpus delicti, aus der Erzählung 33 Zur Geschichte der Funktionen des Strafverfahrens und der (öffentlichen) Hinrichtung vgl. u. a. Evans 1984, Zelle 1984, van Dülmen 1988 sowie Gendolla und Zelle Disziplinierung der bürgerlichen Einbildungskraft bleibt Thema: Wo die ästhetische Imagination zum Muster der auf Zeit gestellten Disziplinierung (Generalprävention) wird, gerät der literarische Text in die Nachbarschaft der zeitgenössischen Straftheorien, Vorstellungen von der Einwirkung auf Verhalten durch Strafe - Strafe mithin auch als symbolische Handlung - gehören in den Diskussionszusammenhang, an dem Schiller wie Beccaria und Feuerbach beteiligt sind (vgl. dazu Wirtz 1994, S. 6-26). Im Hinblick auf den Vorgang der symbolischen Ausgrenzung (damit Herstellens der Ordnung) vgl. die 'tatsächliche' Einschreibung der Symbole der Ausgrenzung wird in Kafkas Erzählung In der Strafkolonie, entst. 1914, ersch. 1919, als veraltet bezeichnet (der alte Kommandant hatte sie eingeführt) - doch heißt dies nicht, daß Strafe und Ausgrenzung nicht auf eigene (inszenatorische) Art bewußt gemacht werden müßten, vgl. zu Kafkas Erzählung auch Müller-Seidel Vgl. Seibert 1996 und Naucke 1991 spricht von der "Verkümmerung der juristischen Erzählform zum Fall" (S. 64). Die Regeln des Strafverfahrens und (in ihrem Hintergrund) die allgemeine Lehre von den Straftaten ließen keinen Raum zur ausführlichen Schilderung. Die Sprache der Juristen im modernen Verfahren hätte bestimmte Formen der "Stilisierung" gebildet, so daß das mündliche Verfahren "keine Erzählung, nicht einmal eine Schilderung" zulasse (ebd., S. 68).

13 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung die Aussage, aus allem gemeinsam der Sachverhalt (vgl. dazu Meyer-Krentler 1991) als die sprachliche Repräsentation des vergangenen Geschehens in der justitiablen Form. Das moderne Verfahren mündet in die Hauptverhandlung; die Prozeßordnung bestimmt, daß nach deren Feststellungen allein das Urteil gefällt werden kann - die Zurechnung der rechtswidrigen und schuldhaften Tat sowie die Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Handlung an einen Täter, die mit dem Ausdruck der 'sozialen Mißbilligung' verbunden ist. Alle vorhergehenden Verfahrensschritte sind nur aus dieser Perspektive zu verstehen, die Hauptverhandlung gibt den Relevanzrahmen, den Interpretationsrahmen: der Experte, der am Tatort den Fingerabdruck nimmt oder im Labor den genetischen Code bestimmt, tut dies im Bewußtsein, daß seine Ergebnisse nur im Rahmen der Hauptverhandlung (und zwar der Sachverhaltsfeststellung) Bedeutung gewinnen können. Dies heißt aber auch, daß die Hauptverhandlung in Strafsachen unterschiedliche Leitdifferenzen integrieren muß ('gesund/krank', 'wahr/falsch', 'gut/böse'). Schließlich bringt die Hauptverhandlung vor allem zum Ausdruck, daß das Strafverfahren auf dieselben Deutungsmuster zurückgreift wie die massenmedialen Repräsentationen: Der Übertretung als dem Bruch der Ordnung folgt ihre Zurechnung als Handlung und ihre Bestrafung, das Strafverfahren produziert Störung und Ordnung. 35 Die Justiz operiert - ebenfalls wie die Kriminalitätsdarstellungen der Massenmedien - im 'Modus des Realismus': Auch sie versteht den 'Fall' als Entität der äußeren Wirklichkeit, der unabhängig von ihren Verhandlungen zu denken ist (vgl. dazu nochmals Ericson, Baranek und Chan 1991, S. 9 und passim). Diesem Verständnis von Kriminalität kommt entgegen, daß die Justiz weitgehend Alltagssprache zu verwenden scheint (schließlich müssen Juristen und Nicht-Juristen in zahlreichen Verfahrensabschnitten zusammenwirken). Die Transformation der Alltagssprache im juristischen Handlungskontext bleibt unbemerkt und der Eindruck entsteht, als seien alltägliche und juristische Wirklichkeitskonstruktionen austauschbar (vgl. dazu Jackson 1985, S. 49). Damit der 'Fall', das Objekt des Gerichts, scheinbar ohne 'Alterung' und ohne 'Deformation' 're'-produziert werden kann, muß das Gericht die 'Temporalität der Lebenswelt usurpieren'; das Gericht unterstellt, daß die sprachliche Reproduktion (die, dank des Speichermediums Schriftsprache, unendlich oft möglich ist) das Geschehen der Vergangenheit nicht nur repräsentiert, sondern auch als unveränderlich stillstellt: die Feststellungen des Gerichts sind Vergangenheit, die sich nicht mehr ändert - sie sind in- Naucke orientiert sich am literarischen Erzählen, an der Kunstsprache der Literatur; 'Stilisierung' ist im wesentlichen als Verknappung und Orientierung am rigiden Relevanzrahmen der Verhandlung zu verstehen, 'Stil' dagegen als literarisches Mittel. Vgl. dagegen Seibert 1991 mit den charakteristischen Zwischentiteln "Die Erzählung als bestgeglaubte Form der Sachverhaltsfeststellung" (S. 74) und "Die Abweichung als schönster Inhalt der Erzählform" (S. 80). 35 Vgl. dazu auch Papke 1987: Kriminalität nicht als Phänomen der Realität, sondern als kulturelles Erzeugnis zu verstehen: "crime is not a dark, static reality but rather is born of a dialectic between occurrence and perspective" (S. XV). Nach der Fertigstellung unseres Manuskriptes ist die "Skizze einer konstruktivistischen Kriminalitätstheorie" von Hess und Scheerer (1997) erschienen, die mit unserer Sichtweise in wesentlichen Punkten konvergiert, darauf wird an späterer Stelle noch einmal zu verweisen sein.

14 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung sofern Fiktion (vgl. Hachamovitch 1994). Luhmann findet dafür Formulierungen, die für das verbreitete Verständnis von Justiz nicht leicht zu akzeptieren sind: Danach ist es "Illusion" des Strafverfahrens, wenn es glaubt, "eine Entscheidung sollte und könnte wenigstens im Rechtssystem durch die im Verfahren erfaßte Vergangenheit determiniert sein": "Die Entscheidung setzt Vergangenheit als unänderbar und Zukunft als änderbar voraus, und eben deshalb kehrt sie das Determinationsverhältnis um. Sie läßt sich durch die Vergangenheit nicht festlegen, versucht aber, für die Zukunft einen Unterschied zu machen [...]" (Luhmann 1993, S. 309, Hervorhebungen i. O.). Das Strafverfahren ist ein Prozeß der Zeichen und der Bezeichnungen, Thomas-Michael Seibert charakterisiert es weiter als"einen kommunikativen, öffentlichen und nach zeitlichen Regeln gegliederten (verfahrensmäßigen) Ablauf" (Seibert 1996, S. 11). Seibert nimmt versuchshalber die Position des Zuschauers in einem Strafverfahren ein und kommt zu folgender Beschreibung: Schon aus der Perspektive des Gerichtsreporters verwandelt sich die Wahrheitssuche gelegentlich in ein absurdes Theater. Das ist strukturell und unvermeidlich. Der Zuhörer hört einen Dialog, dessen Voraussetzung, Anordnung und Ziel ihm nicht mitgeteilt werden und teilweise den Akteuren erst im Moment der Verhandlung deutlich werden. Der Zuhörer darf auch nicht eingreifen und Rückfragen stellen. [...] Der Zuhörer, der nicht in die Befragung eingreifen darf, kann auch niemals Kontrolleur des Geschehens sein. Es bietet sich lediglich dar. Diese Aufgabe kann auch ohne real anwesende Zuschauer erfüllt werden. Wichtig ist nur, daß die Akteure selbst sich auf einer Bühne zu bewegen glauben (ebd., S. 170 f.) Der kurze Textausschnitt entwickelt eine Hierarchie des Wissens und der Initiation, die auf traditionellen Unterscheidungen zwischen Innen und Außen, zwischen Fachleuten und Laien aufbaut: wie im 'absurden Theater' ist die adäquate Rezeption des Strafprozeß-Verlaufs nur demjenigen möglich, der durch Ausbildung und langjährige Übung zum Kenner, zum Wissenden geworden ist. Das schließt nicht aus, daß auch der ungeübte Zuschauer seinen Spaß am Spiel haben kann, dessen Sinn er freilich nicht zu erfassen vermag, dessen Wahrheit er nicht erkennt. Die wirklichen Experten an der Spitze der Hierarchie sind die Akteure auf der Bühne des Verfahrens, von denen ein gehöriges Maß an 'Als-ob-Handlungen' abverlangt wird und auch werden kann: Schon wenn der Vorsitzende die Personalien des Angeklagten abfragt, muß er so tun, als ob sie sich nicht schon in den Akten befänden. Am "symbolischen Ort" Hauptverhandlung (ebd., S. 171) wird für das imaginäre Publikum der Gemeinschaft der Rechtsunterworfenen ge- und verhandelt. Deshalb bleibt die spezifische Asymmetrie des Strafverfahrens (an dieser Stelle!) ausgespart, die darauf beruht, daß das Verfahren in der Regel durch eine Leidzufügung ausgelöst wird und mit einer ebensolchen enden muß. Anders ausgedrückt: Die professionellen Verfahrensbeteiligten (in aller Regel eben die Juristen) können oder müssen glauben, sich auf einer Bühne zu bewegen, weil sie nach Abschluß des

15 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung Verfahrens diese(s) verlassen können, ohne Folgewirkungen spüren zu müssen. 36 Nur so ist das moderne Strafverfahren überhaupt denkbar (doch es gibt die lange Tradition der Geschichten und Mythen von den Richtern, die durch ihre Urteile unausweichlich schuldig werden, nicht ohne Grund). Gewiß wird im Strafverfahren nicht über Moral oder Amoral, sondern über Recht und Unrecht entschieden, doch ebenso gewiß wird das Strafverfahren von allen Beteiligten und Beobachtern auch als ein 'moralisches Schauspiel' empfunden, in dem eben nicht bloß Rechtsfragen verhandelt werden: 37 Die Hauptverhandlung in Strafsachen ist der Ort, an dem nicht nur ein bestimmter Diskurs realisiert wird, vielmehr werden unterschiedliche gesellschaftliche Diskurse importiert und (zumindest zeitlich begrenzt) interdiskursiv verbunden (vgl. dazu ausführlich Sauer 1997, 1990, In unserem Zusammenhang ist die energische Entkoppelung von Verfahren und Entscheidung, die Luhmann in Legitimation durch Verfahren (1969) vornimmt, hilfreich, da sie den Verfahrensvor- 36 Natürlich immer vorausgesetzt, daß das Verfahren nach Recht und Gesetz zu Ende geführt wurde; ebenso soll keineswegs ausgeschlossen werden, daß der einzelne Richter sich aus seinem (rechtmäßig ergangenen) Urteil 'ein Gewissen macht'. Aber dies läßt das Rechtssystem seine Sache sein. 37 George P. Fletcher hat in seinem Prozeßbericht über das Verfahren gegen den U-Bahn-Schützen Bernhard Goetz sowohl den inszenatorischen Aspekt des US-amerikanischen Verfahrens als auch die hier spezifische Verbindung von Rechts-, 'Sach'- und Moralfragen beschrieben: "Im Strafverfahren sind die Anwälte zugleich Regisseure und Schauspieler [...]. Sie entscheiden nach theatralischen Gesichtspunkten, in welcher Reihenfolge sie ihre Zeugen vorstellen [...]. Ihre Präsentation der Wahrheit zeigt ebensoviel Kunstfertigkeit und Rhetorik wie rationale Argumentation" (Fletcher 1983, S. 178). Klaus Lüderssen dazu im Nachwort: "[...] unser Strafprozeß [wird] als Instrument aufgefaßt wird, die Wahrheit - die irgendwo bereits vorhanden ist - zu ermitteln. In Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition ist der Strafprozeß dynamisch, kreativ, von ihm wird erwartet, daß er rivalisierende Wahrheitsbehauptungen in einem vernünftigen Kompromiß ausgleicht, Vernunft erscheint förmlich als Gegenbegriff zur Wahrheit" (S. 330). Es ist klar, daß in diesem Zusammenhang die moralischen Aspekte einer Handlung für die Geschworenen deutlicher, offener herausgearbeitet werden können: die Geschworenen müssen die Handlung 'verstehen', um sie zu beurteilen zu können. 38 Hier wäre auch zwischen Zivil- und Strafverfahren zu unterscheiden, vgl. dazu Stangl 1990: Verhandlungsgrundsatz, Antragsmaxime, Parteienmaxime im Zivilverfahren, dagegen Klagegrundsatz, Offizialmaxime, Inquisitionsmaxime, Untersuchungsgrundsatz im Strafverfahren. Die beiden Verfahrensarten unterscheiden sich im Zugang wie im Ziel: die Anzeige zum Strafverfahren ist in der Regel einfacher zu stellen als die Klage zum Zivilverfahren, das auf Restitution abzielt. Im Strafverfahren kann das Opfer vor allem ideologisch oder psychologisch befriedigt werden, doch ist dies nie vorrangiges Ziel. Zwar ist das moderne Strafrecht 'Typenstrafrecht', kein 'Gesinnungsstrafrecht', aber "wenn ein Tatbestand erfüllt ist, dann stehen die Gesinnung und die Moral des Täters zur Diskussion und daran erkennt man, daß die Trennung von Moral und Recht im Strafrecht nur ansatzweise vollzogen ist. [...] Strafrechtliche Normverstöße sind moralisch aufgeladen und daher geraten Strafprozesse leicht zu Degradierungszeremonien" (S. 10). Stangl macht ganz deutlich, daß das Zivilverfahren weitgehend moralfrei ist. Dagegen wird vom Strafverfahren förmlich Stigmatisierung des Täters erwartet: "von den negativen Persönlichkeitsmerkmalen, die als kausal für die Begehung der Tat angesehen werden, [wird] auf die gesamte Person geschlossen" (ebd.), von der im übrigen für die Zukunft Verhaltensänderungen erwartet werden.

16 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung gang selbst für neue Funktionen öffnet (Luhmann 1983, S ). Das Strafverfahren wird als eine 'Aufführung' konzipiert, in der nach festgelegten Rollenvorgaben und gleichsam nach einem Drehbuch Vergangenheit vergegenwärtigt und im Sprachspiel Schuld zugerechnet wird (vgl. so auch Haft 1978). Dieser inszenatorische Aspekt ist eng mit dem der erzählerischen Vergegenwärtigung 39 des vergangenen Geschehens verknüpft. Zusammen machen sie das Strafverfahren zum Medium der Ordnungsrepräsentation. Seibert hebt dies hervor: "Das strafrechtliche Dispositiv beruht auf einem narrativen Modell [...] Die Tat muß immer 'erzählt', nämlich festgestellt werden (Seibert 1996, S. 87). Auch hier sucht Seibert den Vergleich mit der 'schönen Literatur': Auf den Leser, der an moderne (Prosa-)Texten geschult sei, wirken Urteile nicht selten befremdlich, weil sie einen Erzähler konstituieren, der gleichsam den 'göttlichen Blick in das Innere der Beteiligten' erworben hat. Introspektion und Zuschreibung sind fallen zusammen: Bezeichnet wird etwas, das sich nicht einfach beobachten läßt, sondern unterstellt werden muß. Das Gericht beschreibt das äußere Verhalten und schließt von diesem [genauer: von seiner Beschreibung, also von der erzählerischen Konstruktion] aus auf die angebliche Motivation (ebd., S. 97). [...] Im Gerichtsverfahren vereinfacht man Inszenierung und Imagination zur wahrheitsgemäßen Aussage (ebd., S. 114). Das zentrale Problem aller Rechtsprechung ist demnach die Interpretation von Geschichten, über die keine Einigkeit herrscht - wobei die Geschichten bestimmte soziale Vorgänge repräsentieren ("adjucation is dominated by the problem of interpreting disputed representations of particular social actions", Bennett und Feldman 1981, S. 9). Im Gerichtssaal wird nicht über Wirklichkeit zu Gericht gesessen, sondern über Repräsentationen, die wiederum Interpretamente in Form von Geschichten sind, in denen allein soziale Realität justitiabel eingeführt wird (ebd., S. 114). Wirklichkeit ist keine Kategorie hinter oder neben der Rechtssprache. Sie wird durch sie und in ihr erzeugt. Dabei finden die Konstruktionsprozesse nicht erst und nicht nur in den Akten von Polizei und Staatsanwaltschaft statt, in denen ein äußeres, 'wirkliches' Geschehen in Aussagen, Berichten und Vermerken festgehalten wird. Die Konstruktion beruht auch nicht nur auf den besonderen Kompetenzen der Ankläger oder Verteidiger eines Zustandes oder Verhaltens, sie läßt sich nicht negativ von der nicht konstruierten, einfach nur erkannten Wahrheit unterscheiden. Vielmehr ist sie der Stoff der Handlung selbst. Eine Handlung hat ihre Bedeutung nicht vor der Beschreibung und unabhängig von ihr, sie wird aus und in den Zeichenprozessen konstruiert, deren Teil sie ist. Die Konstruktion der Bedeutung beschränkt sich insofern nicht auf 'Spielräume' in mehr oder weniger festen Grenzen, sie wirkt in die Gegenstandswahrnehmung, in das Sehen und Begreifen hinein (Seibert 1997, S. 249). 39 Vgl. Hoffmann 1989, der auf die Paradoxie verweist, daß dieser Aspekt eher im US-amerikanischen Rechtssystem untersucht wird, dessen Verfahren wesentlich auf Frage-Sequenzen bestehe - und sich just darin vom deutschen Verfahren unterscheide, das Angeklagte und Zeugen immer wieder auffordert, aus ihrer Sicht zu 'erzählen', zusammenfassend darzustellen (1989, S. 18), und das vor allem im schriftlichen Urteil vergangenes Geschehen erzählerisch feststellt.

17 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung Die Herstellung des Rechtsfalles und seine Lösung (in der 'Subsumtion') hängen in den erzählerischen Konstruktionen zusammen (Grasnick 1997b S. 720 f.). So eng, wie historisches mit dem literarischen Erzählen zusammenhängt, so eng sind beide mit dem strafjuristischen Erzählen verbunden (ebd., S. 721). Die Sachverhaltskonstitution funktioniert nur als Erzählung - die Subsumtion auch, weil ihr als Argumente wiederum Fälle dienen, Sachverhalte, die evident (für den kompetenten Sprecher) den Tatbestand erfüllen (ebd., S. 724). Von einem Bereich des 'rein Faktischen' reden zu wollen, wird sinnlos; Geschichten können nicht 'verifiziert', sie müssen 'akzeptiert' werden (ebd., S. 721). Die Hauptverhandlung in Strafsachen ist der Ort, an dem die Konkurrenz der Geschichten inszeniert wird und beobachtet werden kann Strafverfahren und Gerichtsspektakel in der 'schönen Literatur' und im Film Aus literarhistorischer Sicht ist die Verknüpfung der Strafjustiz mit der 'Kulturindustrie' (mit Theater, mit Spektakel und Zuschauervergnügen) so überraschend nicht (auch wenn die Konstellation, die Steinert untersucht, ihre historische Spezifik hat): sowohl in der dramatischen als auch in der erzählenden Literatur wurde der spektakuläre Aspekt des Strafverfahrens immer schon erkannt und genutzt. Dies wird gelegentlich verdeckt von literarhistorischen und auch juristischkriminologischen Interessen an den Vergegenwärtigungen von Kriminalfällen, an der Darstellung von Verbrechern und kriminogenen Konstellationen sowie an der Auflösung von Fällen im Action- oder Rätselspiel. Die Thematisierung der Justiz (ihren Regeln der Fallkonstitution und - verarbeitung, ihren Inszenierungen und Rollenprofilierungen) kommt demgegenüber zu kurz (vgl. aber z. B. Merkel 1991, teilweise auch Müller-Dietz 1990, dort auch Forschungsüberblick). 41 Die folgende knappe Themenskizze soll auch Forschungsdesiderata in dieser Hinsicht verdeutlichen (vgl. aber die Beiträge von Drexler, v. Keitz und Titzmann in unserem Band). Heinrich von Kleists Lustspiel Der zerbrochne Krug (1811) ist an erster Stelle 42 zu nennen. Der Dorfrichter Adam, der mit einiger Zuversicht glauben darf, alle Fäden des Verfahrens in der Hand zu halten, kann nicht verhindern, daß die eigenen Verfehlungen aufgedeckt werden. Er kann die Regeln des Strafverfahrens nicht so weit manipulieren, daß sie seinen Zielen nicht mehr im Wege 40 "Im Gerichtsverfahren enstehen die 'forensischen Konstrukte' wie Gerichtsentscheidungen, Verurteilungen, Freisprüche etc. als Resultante der Konstruktionsbeiträge der einzelnen Verfahrensbeteiligten und der Interaktions- und Definitionsmacht, mit der sie diese durchzusetzen in der Lage sind. Die Analyse von Strafverteidigung als 'Geschichtenerzählen' auf narrativem Verstehenshintergrund geschieht mit dem Augenmerk auf die Einflußnahme von Strafverteidiger/innen auf die Dramaturgie der Geschichte" (Deichsel 1997, S. 285). 41 Walter Grasnick (1997b) stellt dafür einen Erklärungsansatz bereit, der von 'deutschen Juristen' ausgeht, die an der Vorstellung festhielten, Realität zu 'rekonstruieren', wo sie doch Geschichten erfänden, also Realität konstruierten 42 Frühere Thematisierungen in der Dramenliteratur, die nicht auf die 'moderne Strafjustiz' zu beziehen sind, untersucht Wirtz 1994 ausführlich.

18 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung stünden: Die Beteiligten - Klägerin, Zeugen und Angeklagter - sind noch nicht derart zu Objekten des Verfahrens (und zu Anweisungsempfängern des Richters) geworden, daß ihnen das 'eigene Wort' ganz und gar abgeschnitten werden könnte. Auf dem Umweg über die Konkurrenz der Erzählungen, die der Richter nicht vollständig ausblenden kann, entsteht gegen seinen Willen die 'Wahrheit', die ihn zur Flucht und so zum Eingeständnis der eigenen Schuld zwingt. Man kann Kleists Stück als Apologie eines Strafverfahrens lesen, das noch nicht 'moderner' Vereinheitlichung unterliegt: 43 Die Erzähler sind mit dem Hinweis auf den engen Relevanzrahmen der Verhandlung nicht einfach zum Schweigen zu bringen, und so produzieren sie die Geschichten, die Schuld zutage fördern und das 'schwarze Schaf' des Berufsstandes zur Selbstausgrenzung zwingen (vgl. Linder 1997, S ). Die (komödiantisch-kritische, am Ende versöhnliche) Inszenierung des Gerichtsspektakels, die Entwicklungen im Rechtssystem im Blick behält, hat sich im 19. Jahrhundert nicht durchsetzen können. 44 Dies hängt ohne Zweifel mit der deutschen Rechtskultur 45 zusammen, in der es normalerweise keine Erfahrungen mit dem öffentlichen, mündlichen Prozeß gab, 46 wenngleich dieser schon vor und nach 1800 lebhaft diskutiert wurde; es fehlten die Voraussetzungen, das Wissen aus der Zugänglichkeit der Verfahren, um 'Material' im weitesten Sinne (Fälle bzw. Fallkonstellationen, Verfahrens- und Rollenkenntnis usw.) bereitzustellen. 47 Statt dessen setzt sich das 'Paradigma' der 'Pitavalgeschichte' durch und bestimmt letztlich auch die fiktionale Kriminalitätsdarstellung; das Strafurteil perspektiviert die Darstellung, bleibt in aller Regel jedoch außerhalb ihrer Grenzen. In der deutsche Literatur erscheint die Justiz so 'natürlich' wie das Verbrechen. Die Schriftlichkeit 43 Das angewendete Verfahrensrecht gilt schon im Stück als anachronistisch, die Visitationsreise des Gerichtsrats soll auch Vereinheitlichung des Gerichtsgebrauchs herbeiführen; natürlich stellt sich dann die Frage, wer Gewinner derartiger Vereinheitlichung und des möglichen 'Rationalitätszuwachses' sein wird. 44 Insofern ist die Forschungslücke, die schon in Schönert (Hg.) 1983 und 1991 auffallen mußte, vermutlich auch eine Lücke im Material: doch dies bleibt weiter zu prüfen, auch mit Blick auf andere Nationalliteraturen und andere nationale Rechtskulturen. Vereinzelt finden sich Gerichtsdarstellungen: etwa der Patrimonialgerichtsbarkeit in Droste-Hülshoffs Judenbuche (1842), aber auch einer politisch-revolutionären Justiz in Büchners Danton's Tod (1835). Untersuchungs(richter)geschichten, wie z. B. Müllners Kaliber (1829) oder Temmes zahlreiche Erzählungen in der Gartenlaube (nach 1855, vgl. dazu vor allem Meyer 1987) gehören kaum in den Zusammenhang der Gerichtsdarstellungen. 45 Der Begriff ist mit aller Vorsicht und ohne Definition verwendet, vgl. u. a. Schönert 1991 und Böker also konzentriert auf die literaturwissenschaftliche Interessenlage. 46 Vgl. dazu auch Müller 1980 und Eder Ein Markt - Autoren, Verleger, Leser - für Darstellungen und 'Verarbeitungen' von öffentlichen Strafverfahren wäre vorhanden gewesen. Das zeigt sich an den zahlreichen Veröffentlichungen, die in den zwanziger und dreißiger Jahren zu Strafprozessen erschienen sind, die im preußischen Rheinland - in Köln und Trier etwa - nach französischem Verfahrensrecht geführt wurden, also in öffentlicher Verhandlung vor einer Jury.. Allein zum Mordverfahren gegen Peter Anton Fonk in den zwanziger Jahren in Trier sind mindestens 35 selbständige Veröffentlichungen erschienen, von denen viele das Strafverfahren schildern, meist auf der Basis stenographischer Mitschriften.

19 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung des Strafverfahrens wird in einer ganzen Reihe von literarischen Texten der Kriminalitätsdarstellung des 19. Jahrhunderts thematisiert, doch führt dies nicht zur Konstruktion von 'Gegenbildern' etwa aus außerdeutschen Erfahrungen. 48 Auch Gerichtsberichterstattung ist noch bis gegen 1900 fast ausschließlich Kriminalberichterstattung; der Gerichtsberichterstatter (der in der Tagespresse zunehmend seinen Stammplatz findet) berichtet nicht darüber, was er im Gerichtssaal tatsächlich sieht, sondern darüber, was im Verfahren als Fall konstituiert und beurteilt wird. 49 Nach 1900 ändert sich die Situation, die 'schöne Literatur' nimmt die Justiz (wieder) wahr, 50 und auch Gerichtsberichterstattung wird zu einer Aufgabe, der sich prominente 'moderne' Autoren widmen. 51 Die Deformationen, denen der Jurist in der Ausbildung und der Berufsausübung ausgesetzt ist, die 'Aktenwelt', die ohne Verbindung zum 'wirklichen Leben' bleibt, der 'Richterstand' als Sammelbecken der Konservativen und Weltfremden: Auch in der kritischen Reflexion können sich Allgemeinplätze und Klischees durchsetzen. 52 Rechtswissenschaft und Rechtspraxis verschließen sich dem Reflexionsschub zu großen Teilen, aber doch nicht vollständig; Wissenschafts- und Sprachkritik bestimmen nicht nur die 'schöne Literatur': Zahlreiche Artikel aus der von Gustav Radbruch u.a. nach 1925 hg. Zeitschrift für die "Erneuerung des deutschen Rechtswesens" Die Justiz wären hier anzuführen (vgl. dazu Rasehorn 1985); 53 auf die Arbeiten von Ludwig Bendix zu den "irrationalen" (sprich: uneingestandenen, nicht unmittelbar dem Rechtssystem entstammenden) Voraussetzungen obergerichtlicher Urteile (vgl. L. Bendix 1927, 1928, 1968a, 1968b) kann ebenfalls nicht ausführlich eingegangen werden. Exemplarisch ist die Parallelisierung der historiographischen Konstruktionsleistungen mit denen im Gerichtsprozeß bei Max Weber: Sie geht von der Vorstellung aus, daß die kausale Zurechnung bei den Juristen immer Faktenauswahl mit adäquanztheoretischen Überlegungen verbinden muß; dabei müssen stets mögliche Alternativen imaginativ konstruiert werden. Dies verbindet die Historiogra- 48 Über E. T. A. Hoffmanns literarische Kritik am Verfahren ist hier nicht zu reden; die Problematik schriftlicher Zeugnisse scheint in Temmes Rosa Heisterberg (1858) auf, wo noch das letzte Geständnis der Verdächtigten als Brief, und deswegen nicht weniger fragwürdiges Zeugnis eingebaut ist. 49 Vgl. z. B. Lindau 1888 und 1909, Friedländer Zu den Anfängen der Gerichtsberichterstattung in Tageszeitungen vgl. Hennig Vgl. dazu Petersen 1988, Linder 1991, 1994, Müller-Seidel Vgl. vor allem die Gerichtsberichterstattung von Sling (d. i. Paul Schlesinger) sowie Berichte in der Justiz, vgl. Rasehorn Vgl. auch Merkel 1991 und Müller-Dietz 1991 zu Karl Kraus, Wesel 1981 zu Tucholsky. 52 Vgl. z. B. Hans Lands Roman Staatsanwalt Jordan (1915, dessen Motive noch 1961 unter dem Titel Das Mädchen und der Staatsanwalt verfilmt wurden), die Zusammenfassung aller Themen in Ernst Ottwalts Denn sie wissen was sie tun (1932), vgl. auch die einschlägigen Texte von Wassermann, Musil, Döblin u.a. (dazu Lindner in unserem Band). 53 Bemerkenswert ist, daß die Justiz zahlreiche nicht-juristische Publizisten, Wissenschaftler und Literaten - von Theodor Lessing bis Thomas Mann - zur Mitarbeit gewinnen konnte.

20 Linder und Ort: Zur sozialen Konstruktion der Übertretung phie mit der praktischen Justiz: Auch sie muß alternative Verläufe konstruieren, wenn sie tatsächliche Verläufe zurechnen, einordnen will. Demnach ist kausale Zurechnung insgesamt ein 'Gedankenprozeß' (so auch Ludwig Bendix an zahlreichen Stellen), "welcher eine Serie von Abstraktionen enthält" (Weber 1988, S. 273) - und der (im Strafverfahren) eben auch die Vorstellungen von der Person beinhalten muß. Das Geschehen kennt die 'Möglichkeiten' nicht, sie gehören zur wissenschaftlichen Historiographie und eben auch zur Rekonstruktion der Vergangenheit(en) im Gerichtsprozeß. Möglichkeiten zu erwägen, bedeutet zunächst die "Schaffung von [...] Phantasiebildern" (ebd., S. 275). Die historische 'Tatsache' ist stets ein 'Gedankengebilde' (ebd., S. 277). In der Zusammenfassung: "Um die wirklichen Kausalzusammenhänge zu durchschauen, konstruieren wir unwirkliche" (ebd., S. 287). 54 Wie sich Justiz, Gerichtsberichterstattung und 'schöne Literatur' den Kriminalfall, die Kriminalität und die Welt, in der sie stattfinden, 'zusammenreimen', wird schließlich in der Reihe Außenseiter der Gesellschaft. Die Verbrechen der Gegenwart (1924 f.) einer energischen Revision unterzogen (vgl. dazu Claßen 1988, Linder 1994a, Müller-Seidel 1996, Andriopoulos 1996a, b). Die Basis, auf der die 'Pitavalgeschichte' aufbaute, erweist sich als nicht tragfähig: Die aus dem Strafverfahren überlieferten Texte enthalten nicht 'die' Wahrheit, die durch alle Ver- und Überarbeitungen hindurch stabil bleibt. Die Kriminalität gehört zur Justiz, so wie die Außenseiter zur Gesellschaft gehören: Sie sind jeweils Produkte spezifischer Definitions- und Ausschließungsvorgänge, in denen die Wissensbestände der Medizin, der Soziologie, der Psychologie, der Ökonomie usw. als Ideologeme beliebig einsetzbar und verschiebbar sind. Kriminalität wird auf diese Weise als ein gesellschaftlich produzierter und notwendiger Mythos erkannt (so jetzt auch Hess und Scheerer 1997, S ). So erklärt sich auch, daß die Autoren der Reihe sich mit unmittelbarer Justizkritik kaum aufhalten und an ihrer Stelle auf je eigene Weise die Wirklichkeitskonstruktionen in Justiz und Medien sichtbar machen. Auch auf den Bühnen der Weimarer Republik (und in zahlreichen nach Bühnenstücken gedrehten Filmen) wird das Gerichtsspektakel (nicht ohne allgemeine Bezüge zu Kleist) inszeniert (dies wäre ergänzend zu Titzmanns Beitrag in diesem Band zu untersuchen; Stichworte müssen genügen). Bei aller Verschiedenheit der Autoren und Texte 55 kann man die Gemeinsamkeit herausstellen, die sie 54 Vgl. zur Reflexion der Realitätskonstruktion der Justiz bei Radbruch und M. Weber Gephart 1993, S und passim. 55 Stücke u. a. von Alsberg, Bettauer, Blume, Bruckner, Credé, Espe, Eulenberg, Finkelnburg, Bruno Frank, Leonhard Frank, Hasenclever, Herzog, Hoffmann, Horváth, Jung, Kaiser, Lampel, Mühsam, Paquet, Philippi, Plivier, Rehfisch, Rennefahrt, Reupke, Schäferdiek, Schäfer, Toller, Wolf, Wolfenstein - diese Liste ist keineswegs vollständig; zahlreiche Stücke aus dem Korpus von Michael Titzmann (in unserem Band) stellen Gerichtsverfahren dar; Ansätze zur Auswertung dieses Aspekts bei Linder 1994b; Piscators Bühnenbearbeitung (um 1930) von Theodore Dreisers American Tragedy (1925, dt. 1927) lag uns leider nicht vor organisierte die Paramount AG eine spezielle Vorführung ihrer Verfilmung von Dreisers Roman für den örtlichen Richterbund (nachdem Bespre-

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