BERLIN UND BRANDENBURG e.v.

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1 F A C H G E M E I N S C H A F T B A U BERLIN UND BRANDENBURG e.v. Nassauische Str. 15 * Berlin * Tel.: 030/ * Fax: 030/ oder -43 Internet: * info@fg-bau.de Rundschreiben 01/ Januar 2012 Inhalt Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung Kontaktadressen (Seite 2) 01) Tarifwesen Mindestlohn / Internetseite des Zolls 02) Krankenversicherung Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung, 257 SGB V 03) Sozialrecht Ausgleichsabgabe 04) Schadensersatzrecht Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Gemeinde 05) Vertragsrecht Sturz vom Baugerüst Haftet der Generalunternehmer? 06) Bauvergabe-/-vertragsrecht Änderung des Formblatts ABau III 18 A 07) Bauvergabe-/-vertragsrecht Neuregelung der Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab 2012 in Berlin 08) Bauvergabe-/-vertragsrecht Neue EU-Schwellenwerte für 2012 und ) Bauvergabe-/-vertragsrecht Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben (Anweisung ABau) 10) Werkvertragsrecht Ruhen des gerichtlichen Verfahrens kann zur Verjährung des Anspruchs führen! 11) Zwangsvollstreckung Pfändungsschutz des Schuldners nur bei P-Konto! 12) Technische Vorschriften Besprechung von Normen / Norm-Entwürfen Dezember 2011 sowie Januar ) Stellenangebote Chefsekretärin und kfm. Assistenz 14) Fachgemeinschaft Bau Inhaltsverzeichnis der Mitglieder-Rundschreiben ) Fachgemeinschaft Bau Presseecho FG Bau 16) Veranstaltungen a) Seminarangebote der Kanzlei WRD im 1. Quartal 2012 b) Berufsförderungswerk auf der bautec vom c) bautec 2012 Vorankündigung einer Informationsveranstaltung zur Innenraumdämmung am d) bautec 2012 Fachveranstaltungen am e) Berufsförderungswerk FG Bau Unser Qualifizierungsprogramm Februar / März 2012 Geschäftsstellen: Cottbus: Tel.: 0335/ * Fax: 0335/ * info-ffo@fg-bau.de Frankfurt/O.: Tel.: 0335/ * Fax: 0335/ * info-ffo@fg-bau.de Neuruppin: Tel.: 03391/ * Fax: 03391/ * info-neuruppin@fg-bau.de Potsdam: Tel.: 0331// * Fax: 0331/ * info-potsdam@fg-bau.de

2 RS 01/12 - FG Bau Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG Bau gestattet Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung Hinweise auf mögliche Schwarzarbeitsfälle, die Mitgliedsfirmen an die Fachgemeinschaft Bau geben, damit diese sie anonym an die zuständigen Stellen weitergeben kann, erfordern bestimmte Mindestinformationen: Die nachstehenden Fragen können natürlich in der Regel nicht vollständig beantwortet werden; dies ist auch nicht Voraussetzung für die Anzeige. Die nachstehende Auflistung soll lediglich sicherstellen, dass nichts vergessen wird und dass vorhandene Informationen auch vollständig weitergegeben werden können. Je mehr Einzelheiten bekannt sind, desto schneller und effektiver können auch die Überprüfungen erfolgen! 1. Woraus ergibt sich der V e r d a c h t, dass es sich um Schwarzarbeit handelt (eigene Beobachtung, Submissionsergebnis)? 2. Welcher V e r s t o ß wird vermutet, z.b.: - Nichteinhaltung des Mindestlohnes - Beschäftigung von Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Touristen, Praktikanten - Einsatz von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis (Nationalität?) - unerlaubte Ausübung eines Handwerks - Tätigkeit ohne Vorliegen erforderlicher Qualifikation/Erlaubnis (DVGW-Bescheinigung o.ä.)? 3. A n s c h r i f t der Baustelle 4. Beginn und voraussichtliche D a u e r der Bautätigkeit auf der Baustelle? 5. Zu welcher Z e i t (Wochentage/ -ende/ abends? Normale Arbeitszeit?) sind die Arbeitskräfte gewöhnlich anzutreffen? 6. A r t d e r a u s g e f ü h r t e n A r b e i t e n 7. ungefähre A n z a h l d e r A r b e i t n e h m e r auf der Baustelle 8. Können F a h r z e u g e (Mannschaftstransporter/Kennzeichen?) benannt werden? 9. Sind unabhängige Z e u g e n verfügbar? 10. Name der ausführenden F i r m a (oder mehrerer) 11. Name des A u f t r a g g e b e r s Hinweise können an die Hauptgeschäftsstelle oder die Landesgeschäftsstellen telefonisch oder per Fax mit diesem Vordruck gemacht werden. Natürlich können auch die nachfolgend aufgeführten zuständigen Behörden direkt angesprochen werden. Berlin: Hauptzollamt Berlin Finanzkontrolle Schwarzarbeit Postfach , Berlin Colditzstr , Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 / poststelle@fks-b.bfinv.de Internet: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Zentrale Informations- und Anlaufstelle Oranienstr Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 / schwarzarbeit@senias.berlin.de Internet: Brandenburg: Hauptzollamt Frankfurt Sachgebiet E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) Kopernikusstr. 25, Frankfurt Tel.: 0335 / Fax: 0335 / poststelle@hzafo.bfinv.de Hauptzollamt Potsdam, Standort Neuruppin Sachgebiet E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) Alt Ruppiner Allee 75, Neuruppin Tel.: / oder -120 Fax: / poststelle@fks-p.bfinv.de Hauptzollamt Potsdam, Standort Potsdam - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - Rembrandtstr. 26 A, Potsdam Tel.: 0331 / oder -502 Fax: 0331 / poststelle@hzap.bfinv.de

3 RS 01/12 - FG Bau Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG Bau gestattet ) Mindestlohn / Internetseite des Zolls Auf der Internetseite des Zolls sind für Berlin falsche Mindestlöhne angezeigt worden. Zwischenzeitlich wurde der Fehler beseitigt und die aktuell geltenden Mindestlöhne eingetragen. Da die vom Zoll ins Internet eingestellten Übersichten für Mindestlöhne teilweise von Lohnbüros zur Abrechnung verwendet werden, besteht die Gefahr, dass die falschen (überhöhten) Mindestlöhne in die Dezember-Abrechnung Eingang gefunden haben. Wir bitten, dies zu überprüfen und ggf. über das Lohnbüro zu korrigieren. (Kra) 02) Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung, 257 SGB V Mit Wirkung ab dem steigt der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung von 271,01 auf 279,23 (Höchstzuschuss). Der Zuschuss ergibt sich aus folgender Berechnung: 15,9 % (aktueller Beitragssatz) abzüglich 0,9 % (zusätzlicher Arbeitnehmeranteil) = 14,6 % : 2 = 7,3 % x 3.825,-- (BBG) = 279,23. Darüber hinaus ist der Höchstzuschuss begrenzt auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte tatsächlich für seine private Krankenversicherung aufwendet. (Kra) 03) Ausgleichsabgabe Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass die Ausgleichsabgabe erhöht wird. Die Erhöhung gilt für Pflichtplätze für schwerbehinderte Menschen, die ab dem unbesetzt sind und wird erstmals 2013 wirksam. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen entrichten eine Ausgleichsabgabe, sofern sie nicht auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen ( 71 Abs. 1 und 77 Abs. 1 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitgeteilt, dass sich zum 1. Januar 2012 die Ausgleichsabgabe aufgrund der in 77 Abs. 3 SGB IX geregelten Anpassungsvorschrift erhöht. Diese Erhöhung erfolgt danach automatisch, wenn sich die Bezugsgröße ( 18 Abs. 1 SGB IV) seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe im Jahr 2002 um wenigstens 10 % erhöht hat. Da dies zum 1. Januar 2012 der Fall ist, steigen die Beträge der Ausgleichsabgabe von 105 auf 115 (Erfüllungsquote 3 bis 5 %), von 180 auf 200 (Erfüllungsquote 2 bis unter 3 %) und von 260 auf 290 (Erfüllungsquote 0 bis unter 2 %). Die Erhöhung gilt für Pflichtplätze, die ab dem 1. Januar 2012 unbesetzt sind. Die Erhöhung wirkt jedoch erst im Jahr 2013, weil bis zum 31. März 2012 noch die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2011 zu entrichten ist. (Kra) 04) Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Gemeinde Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit seinem Urteil vom (Gz.: 5 U 200/08) entschieden, dass eine Gemeinde, die Straßenbauarbeiten durch ein privates Bauunternehmen ausführen lässt, selbst für Risse in einem Gebäude haftet, die aufgrund des Einsatzes der Baumaschinen entstehen. Die Haftung der Gemeinde ergibt sich aus dem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß 906 BGB. In dem entschiedenen Fall wurden Straßenbauarbeiten durch ein Bauunternehmen durchgeführt. Die entsprechenden Arbeiten wurden von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast in Auftrag gegeben. Die Eigentümer, die Risse an ihren Gebäuden feststellten, nahmen sowohl das Bauunternehmen als auch die Gemeinde auf Schadensersatz in Anspruch. Den Argumenten der Gemeinde, dass sie die verursachten Schäden nicht verschuldet habe, da sie die Arbeiten nicht selbst ausgeführt und die Planung und Ausschreibung einem fachlich und erfahrenen Planungsbüro übergeben hatte, wurde vom OLG Brandenburg nicht gefolgt. Das OLG Brandenburg stellt in o.g. Urteil fest, dass eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der Gemeinde bestehe. Dabei sei es nicht relevant, dass die Gemeinde hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, soweit sie Straßenarbeiten ausführen lässt. Das OLG stellt vielmehr darauf ab, dass diese Arbeiten privatrechtlich mittels Vertrag mit einem Bauunternehmen durch die Gemeinde organisiert wurden. Das Gericht stützt den Anspruch der Eigentümer auf Schadensersatz auf den nachbarrechtlichen

4 RS 01/12 - FG Bau Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG Bau gestattet Ausgleichsanspruch gemäß 906 Abs. 2 BGB, der verschuldensunabhängig ist. Praxishinweis In dem entschiedenen Fall stellte das Gericht fest, dass die Gemeinde zwar öffentlich rechtliche Aufgaben durch die Ausführung der Straßenarbeiten wahrnimmt, andererseits bemüht das Gericht für den Schadensersatzanspruch jedoch eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage, da die Gemeinde diese Arbeiten durch ein privates Bauunternehmen ausführen lässt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Werkvertrages. Es stellt sich die Frage, wie das OLG Brandenburg entschieden hätte, wenn die Bauhöfe der Gemeinde auf der Grundlage des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Daseinvorsorge des Landes Brandenburg für die Gemeinde hoheitlich tätig geworden wären. (R) 05) Sturz vom Baugerüst Haftet der Generalunternehmer? Mit Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom (Az. 4 W 28/11) hat das OLG Zweibrücken entschieden, dass der Generalunternehmer (GU) für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen hat. Diese Verkehrssicherungspflicht kann ganz oder teilweise auf einen Nachunternehmer (NU) übertragen werden. Erforderlich hierfür ist jedoch eine klare vertragliche Vereinbarung, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert. Allein in der Absprache zwischen General und Nachunternehmer, wonach der NU zur Stellung eines Gerüsts verpflichtet ist, liegt keine wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für das Baugerüst vor. Sachverhalt: Der GU errichtete ein Logistikzentrum. Mit der Ausführung von Rohbauarbeiten an einem Löschwassertank beauftragte der GU einen Nachunternehmer (NU). Während der Bauausführung stürzte ein Angestellter des NU von einem Baugerüst und verletzte sich schwer. Nach dem Nachunternehmervertrag soll der NU zur "Stellung" des Gerüstes verpflichtet gewesen sein (streitig). Abweichend von dieser Vereinbarung wurde das Gerüstmaterial jedoch tatsächlich vom GU gestellt. Der Geschädigte nimmt den GU sowie zwei angeblich- für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortliche Mitarbeiter des GU als Gesamtschuldner in Haftung. Nach Ansicht des OLG Zweibrücken scheitere die Inanspruchnahme des GU für Gesundheitsschäden des Angestellten des NU jedenfalls nicht an der Haftungsprivilegierung bei der Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII i.v.m. 104, 105 SGB VII. Gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist mehr als "dieselbe" Betriebsstätte und deshalb nach der Rechtsprechung des BGH nicht schon deshalb anzunehmen, wenn Sozialversicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Erforderlich ist vielmehr ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf oder eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage, wobei sich die Beteiligten aufgrund ihrer jeweiligen Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt "in die Quere" kommen". Im Streitfall sei dies nicht gegeben, da die Arbeiten im Inneren des Löschwassertanks ausschließlich von den Mitarbeitern des NU durchgeführt wurden. Eine Einstandspflicht der Arbeitnehmer des GU bestünde jedoch nicht, da auf Baustellen die Verkehrssicherung grundsätzlich den Unternehmer und nicht dessen abhängig beschäftigte Mitarbeiter treffe. Zwar kann der Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht seinerseits auf einen von ihm dafür bestellten Dritten delegieren, im Streitfall war eine wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf die beim GU beschäftigten Arbeitnehmer jedoch nicht ersichtlich. Soweit der GU einwendete, der NU sei vertraglich zur "Stellung" des Baugerüstes verpflichtet gewesen und deshalb habe ihn und nicht den GU die diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht getroffen, so hat das OLG Zweibrücken dies nicht gelten lassen. Erforderlich für eine derartige Übertragung von Verkehrssicherungspflichten sei eine klare vertragliche Vereinbarung, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiere. Allein die Verpflichtung zur "Stellung des Gerüsts sei nicht ausreichend. Hinzu träte, dass das Gerüstmaterial vorliegend vom GU selbst gestellt worden war. Selbst bei einer vertraglichen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für das Baugerüst träfen den GU ohnehin weiter eigene Auswahl, Kontroll und Überwachungspflichten. Auch diesen sei der GU nicht hinreichend nachgekommen. Er hat bei der Erhöhung des Gerüsts durch Mitarbeiter des NU nicht kontrolliert, ob die Unfallverhütungsvorschriften der BG-Bau eingehalten worden sind, weil er sich dafür offenbar nicht in der Pflicht sah. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften stellen jedoch regelmäßig schuldhafte Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht dar. Praxishinweis: Bei der Aufstellung von Baugerüsten muss der Unternehmer sorgfältig auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften achten, anderenfalls drohen ihm erhebliche Haftungsrisiken. Auch wenn er die Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß auf eine andere Person bzw. ein anderes Unterneh-

5 RS 01/12 - FG Bau Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG Bau gestattet men übertragen hat, treffen ihn weiterhin noch eigene Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten. Die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften indiziert zudem regelmäßig den Vorwurf fahrlässigen Handelns, so dass im Zuge des sog. Anscheinsbeweises feststünde, dass der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften zumindest mitursächlich für den Unfall war. Wir bitten um Beachtung. (Vt) 06) Änderung des Formblatts ABau III 18 A Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat mit Rundschreiben SenStadt VI A Nr. 07/2011 vom bekanntgegeben, dass das Formblatt A Bau III 18 A aus der Anweisung Bau- ABau überarbeitet wurde und ab sofort das überarbeitete Formblatt zu verwenden ist. Das Rundschreiben der Senatsverwaltung nebst Formblatt fügen wir diesem Rundschreiben als Anlage 1 bei. Bezüglich des überarbeiteten Formblattes möchten wir insbesondere auf Ziff. 1.1 Abs. 2 und 3 hinweisen. Danach hat sich der Auftragnehmer zu verpflichten, die in seinem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den für das Unternehmen geltenden Lohntarifverträgen zu entlohnen. Bezüglich der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat sich der Auftragnehmer zu verpflichten, diese nicht unter den Mindestentgeltregelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes zu entlohnen. Da für Mitgliedsbetriebe der Fachgemeinschaft Bau und den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern keine Tarifbindung vorliegt, gelten für unsere Mitglieder die Regelungen zur Einhaltung des Mindestentgelts, welches nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz festgelegt wurde. Zur Erinnerung: Seit dem beträgt in Berlin der Mindestlohn 1: 11,05 brutto pro Stunde und der Mindestlohn 2: 13,25 brutto pro Stunde. Wir bitten um Beachtung! (Kra) 07) Neuregelung der Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab 2012 in Berlin Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat mit dem gemeinsamen Rundschreiben SenStadtUm VI A / SenWirtschaft, Technologie und Forschung II F Nr. 07/2011 die Ausnahmeregelungen des K II-Pakets zu den Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibung zum außer Kraft gesetzt und gleichzeitig neue Wertgrenzen für VOB- und LHO- Aufträge bekannt gegeben. Das entsprechende Rundschreiben ist als Anlage 2 beigefügt. (Ro) 08) Neue EU-Schwellenwerte für 2012 und 2013 Die EU-Schwellenwerte bestimmen, ab welchen Netto- Auftragswerten öffentliche Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen. Eine Anpassung der Schwellenwerte erfolgt per EU- Verordnung turnusgemäß alle zwei Jahre. Da die Schwellenwerte vom Eurokurs abhängen, macht sich dessen derzeitige Entwicklung bemerkbar, weshalb die Schwellenwerte angehoben wurden. Die neuen Schwellenwerte sind: - Für Bauaufträge: 5 Mio. Euro - Für Verträge über Lieferungen und Leistungen: Euro. Die Schwellenwerte haben grundsätzlich unmittelbare Geltung für das Vergaberecht; die Mitgliedsstaaten können jedoch strengere, d.h. niedrigere Schwellenwerte vorgeben. Dies ist in Deutschland vorläufig infolge der Vergabeverordnung der Fall. Da diese derzeit mit Euro für Bauaufträge und mit Euro für Verträge über Lieferungen und Leistungen gegenwärtig niedriger und somit strenger als die auf EU-Ebene festgelegten Schwellenwerte sind, gelten zunächst die Schwellenwerte der Vergabeverordnung über den hinaus fort. Erst wenn eine entsprechende Änderung der Vergabeverordnung in Kraft getreten ist, gelten die höheren Schwellenwerte auch auf der nationalen deutschen Ebene. Diese Änderung befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsprozess und soll im Februar im Bundesrat beschlossen werden. Für den sogenannten Sektorenbereich, also für Aufträge im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung bedarf es dem gegenüber keiner Umsetzung der EU- Schwellenwerte in der Sektorenverordnung, da diese eine dynamische Verweisung auf die Schwellenwerte enthält. Die neuen EU- Schwellenwerte gelten damit im Bereich der Sektorenverordnung mithin unmittelbar. (B)

6 RS 01/12 - FG Bau Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG Bau gestattet ) Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung ABau) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gibt mit ihrem Rundschreiben SenStadt VI A Nr. 6/2011 u.a. Hinweise zum Umgang mit PDF-Formularen auf dem Formularserver der Senatsverwaltung. In diesem Rundschreiben sind auch die Angaben zum Abrufen der Rundschreiben der Senatsverwaltung aufgeführt. Das Rundschreiben wird als Anlage 3 beigefügt. (Ro) 10) Ruhen des gerichtlichen Verfahrens kann zur Verjährung des Anspruchs führen! Das Landgericht Halle hat mit seinem Urteil vom (Gz. 3 O 549/04) festgestellt, dass im Rahmen eines Bauprozesses, in dem das Ruhen des Verfahrens übereinstimmend durch die Parteien beantragt wird, die Hemmung der Verjährung des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs eintreten kann. In dem entschiedenen Fall wurde seit dem Jahr 2004 ein Rechtsstreit über Werklohnansprüche geführt. Auf Anregung des Gerichts stimmten die Parteien zu, das Verfahren ruhen zu lassen, da noch andere nicht vorgreifliche Rechtsstreitigkeiten um das Bauvorhaben vor dem Landgericht und auch vor dem nächst höheren Oberlandesgericht rechtshängig waren. Das Verfahren ruhte über Jahre hinweg. Nach Wiederaufnahme wurde vom Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht Halle hat diese Einrede gehört. Der entsprechende Werklohnanspruch der Klägerin war verjährt. Bereits bei der Klageerhebung war die dreijährige Verjährungsfrist zu einem Teil verbraucht. Gemäß 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch bei gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs, wenn das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben wird. Eine Ausnahme besteht, soweit es einen triftigen Grund gibt, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Die übereinstimmende Erklärung der Parteien, das Verfahren ruhen zu lassen, ist nach Ansicht des Landgerichts Halle kein derartiger triftiger Grund. Nach Auffassung des Landgerichts Halle hatten die Parteien es in der Hand, zum Beispiel durch Erklärung des Verjährungsverzichts, den Eintritt der Verjährung aufzuhalten. Praxishinweis: Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Regelungen zur Verjährung neu geordnet. Die Unterscheidung zwischen Unterbrechung und Hemmung der Verjährung wurde (weitgehend) beseitigt. Nach neuem Recht werden Ansprüche grundsätzlich nur noch gehemmt. Das bedeutet, dass die bereits abgelaufene Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährungshemmung nach Beendigung des Hemmungstatbestandes nicht mehr zur Berechnung der Verjährungsfristen neu hinzugerechnet werden darf. Weiterhin sieht 204 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zwar grundsätzlich die Hemmung der Verjährung bewirkt, soweit das Verfahren jedoch länger als sechs Monate nicht weiterbetrieben wird, endet diese Hemmung und die Verjährungsfrist nimmt ihren weiteren Lauf. Diese Tatsache ist insbesondere bei gerichtlich kurz vor dem Jahresende beantragten Mahnbescheiden zu beachten. Soweit die Parteien wie im vorliegenden Fall übereinstimmend ein Ruhen des Verfahrens beantragen, sollte immer auch der Blick auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche gerichtet werden. Das Urteil des LG Halle ist noch nicht rechtskräftig. (R) 11) Pfändungsschutz des Schuldners nur bei P-Konto! Ab dem gilt, dass Forderungen gepfändet werden können, soweit der Schuldner nicht ein spezielles Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet hat. Bisher galt, dass Sozialleistungen für die Dauer von sieben Tagen nicht pfändbar waren. Zu den Sozialleistungen gehören Leistungen des Arbeitsamts, Kindergeld, Wohngeld, Erziehungsgeld, Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung. Bei der Fristberechnung musste der Tag der Gutschrift mitgerechnet werden. Auf eine Kenntnis des Kontoinhabers von der Gutschrift kam es nicht an. Bereits seit Juli 2010 konnten die Schuldner daher das so genannte P-Konto einrichten. Das Pfändungsschutzkonto ist der einzige Weg, um über einen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Soweit der Schuldner es versäumt, ein P- Konto einzurichten, ist nunmehr eine Pfändung ohne Rücksicht auf mögliche Pfändungsfreigrenzen vom normalen Konto möglich. Praxishinweis: Bisher waren Guthabenbeträge bis zu 1.028,89 automatisch vor der Pfändung geschützt. Bei Unterhaltsverpflichtungen erhöhte sich dieser Freibetrag nochmals. Dieser Pfändungsschutz ist mit dem Jahreswechsel weggefallen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen befinden sich in 850 k ZPO. Die Gläubiger von Forderungen sollten daher abwägen, ob sie nochmals einen Pfändungsversuch

7 RS 01/12 - FG Bau Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG Bau gestattet gegenüber ihrem Schuldner starten, der möglicherweise vergessen hat, ein entsprechendes (kostenpflichtiges) P-Konto einzurichten. (R) 12) Besprechung von neuen Normen und Norm- Entwürfen Dezember 2011 sowie Januar 2012 Der Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e.v. hat für die Monate Dezember 2011 sowie Januar 2012 Besprechungen der neuen Normen und Norm-Entwürfe herausgegeben. Folgendes wurde u.a. erarbeitet: Dezember 2011 Normen - Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Ziegeldecken - Baugrund Berechnung des Erddrucks - Bauwerksabdichtungen Überarbeitung der Normenreihe DIN Energetische Bewertung von Gebäuden Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung - Betonfertigteile Hohlplatten - Straßenmarkierungsmaterialien Feldprüfungen, Identifikation, Verschleißsimulator, Produktionskontrolle - Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben Brücken - Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Glas im Bauwesen Verbundglas und Verbund- Sicherheitsglas Januar 2012 Normen - Mauerziegel - Wärmeschutz und Energie- Einsparung in Gebäuden Feuchteschutz - Baugruben und Gräben - Sportplätze - Dach- und Formsteine aus Beton - Feuerwiderstandsprüfungen - Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - Betonfertigteile - Geotechnische Arbeiten Pfähle - Kommunikationsformate zwischen Unternehmen - Umweltbezogene Qualität von Gebäuden Bewertung - Geoinformationen Diese Besprechungen können unter Aktuelles heruntergeladen oder unter Telefon: 030/ , Frau Paul, abgefordert werden. (K) 13) Stellenangebote Chefsekretär/in und kfm. Assistenz Als Anlage 4 finden Sie zwei Stellenangebote einer Mitgliedsfirma zur Kenntnis. (Kra) 14) Inhaltsverzeichnis der Mitglieder-Rundschreiben für das Kalenderjahr 2011 Das Inhaltsverzeichnis der Mitglieder-Rundschreiben für das Kalenderjahr 2011 kann im Mitgliederbereich unserer Internetseite heruntergeladen oder unter Tel.: 030/ abgefordert werden. (Pl) 15) Presseecho FG Bau Nachfolgend erhalten Sie zur Information eine Auflistung der die FG Bau betreffende Berichterstattung: 14. Dezember 2011 Märkische Allgemeine Zeitung Am Bau läuft es besser als erwartet 19. Dezember 2011 Lausitzer Rundschau Protest gegen Änderung der Kommunalverfassung 20. Dezember Protest gegen Änderung der Kommunalverfassung 28. Dezember 2011 Potsdamer Neueste Nachrichten Wirtschaft: Wachstumsmotor Krise 02. Januar 2012 Märkische Oderzeitung SPD-Einfluss schwindet 02. Januar 2012 RBB Brandenb. aktuell, Uhr Das Baustellen-Jahr 2012 Das Autobahn-Dreieck Havelland wird zur riesigen Baustelle. Drei Jahre soll sie den Verkehr behindern. Auch die Bahn beginnt mit Ausbauarbeiten. Gast im Studio ist der Ex-Verkehrsminister und Vorsitzende der Fachgemeinschaft Bau, Reinhold Dellmann. 04. Januar 2012 Submissions-Anzeiger Nr. 3 Ausbildungs-Einstieg durch praxisnahe Qualifizierung ermöglicht 04. Januar Schwarze Schafe am Bau sollen es schwerer haben 04. Januar Schwarze Schafe am Bau sollen es schwerer haben

8 RS 01/12 - FG Bau Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG Bau gestattet Januar 2012 Radio Berlin 88,8 Bauwirtschaft kämpft gegen Schwarzarbeit 04. Januar Schwarze Schafe am Bau sollen es schwerer haben 04. Januar Bauwirtschaft kämpft gegen Schwarzarbeit 04. Januar Schwarze Schafe am Bau sollen es schwerer haben Januar 2012 BAU Geplante Kürzungen im Landeshaushalt 2012 für Brandenburg schaden wirtschaftlicher Entwicklung Alle Zeitungsartikel sind ebenfalls online erschienen. Sollten Sie Interesse an den o.g. Beiträgen haben, können Sie diese gerne abfordern (Frau Bolz, Telefon: 030/ , bolz@fg-bau.de). (BB) 05. Januar 2012 Schweriner Volkszeitung Kampf gegen Schwarzarbeit 05. Januar 2012 Lausitzer Rundschau Schwarze Schafe am Bau sollen es schwerer haben 05. Januar 2012 Märkische Oderzeitung Verband kämpft gegen Schwarzarbeit 06. Januar 2012 Allgemeine Bauzeitung Schwarzen Schafen Kampf angesagt 13. Januar BWD-Vorstandsvorsitzender Friedhelm Lütz: Sichere Bauprozesse machen Schwarzarbeit überflüssig 16. Januar 2012 Märkische Oderzeitung Langer Trödel vor dem Erwachen 17. Januar 2012 Tagesspiegel Schlaglöcher werden erstmal tiefer Januar 2012 Forum Die Brandenburger Wirtschaft kritisiert das neue Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge

9 RS 01/12 - FG Bau Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG Bau gestattet ) Veranstaltungen a) Seminarangebote der Kanzlei WRD im 1. Quartal 2012 b) Berufsförderungswerk auf der bautec vom c) bautec 2012 Vorankündigung einer Informationsveranstaltung zur Innenraumdämmung am d) bautec 2012 Fachveranstaltungen am e) Berufsförderungswerk FG Bau Unser Qualifizierungsprogramm Februar / März a) Seminarangebote der Kanzlei WRD im 1. Quartal 2012 Die Rechtsanwaltssozietät Witt Roschkowski Dieckert beginnt ab Januar 2012 wieder mit ihrem Schulungsprogramm u.a. für Bauleiter, Poliere und kaufmännische Mitarbeiter. Folgende Seminare sind für das 1. Quartal 2012 geplant: Witterungseinflüsse: Wer trägt das Zeit- und Kostenrisiko? Baurecht für Architekten und Ingenieure VOB/B für Poliere Vergütung und Nachträge am Bau Kompaktschulung Vergaberecht (VOB/A) Sicherheit beim VOB/B- Schriftverkehr VOB/B für Kaufleute Störung im Bauablauf Weitere Informationen zum Inhalt der einzelnen Veranstaltungen sowie die Anmeldeformulare finden Sie auf der Website (Vt) 16 b) Berufsförderungswerk auf der bautec vom Auf der diesjährigen bautec, der internationalen Fachmesse für Bauen und Gebäudetechnik, präsentiert sich der Lehrbauhof in Halle 21.B in den Messehallen am Funkturm vom bis wieder als das überbetriebliche Ausbildungszentrum für die Bauberufe in Berlin. Auf einem Gemeinschaftsstand des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes und der beiden Berufsförderungswerke der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg sowie des Bauindustrieverbandes Berlin-Brandenburg demonstrieren die Auszubildenden in einer Lebenden Werkstatt ihr handwerkliches Geschick und laden die jugendlichen Messebesucher ein, sich selbst als Zimmerer, Stuckateure oder Fliesenleger zu versuchen. Im Rahmen des Pilotprojektes Schule@bautec werden Schulklassen über einen Lernparcours geführt und können sich über die Ausbildungsberufe des Lehrbauhofes informieren. Unter dem Motto energieeffizientes Bauen erfahren sie außerdem, wie die Wärmedämmung von Gebäuden mit Wärmebildkameras thermografisch sichtbar gemacht werden kann oder wie sich mit speziellen Messund Diagnoseverfahren Feuchtigkeit, Salzgehalt und Druckfestigkeit von Wänden bestimmen lassen. Die Schülertage für die Klassen finden an zwei Tagen, am und , statt und lassen auf regen Zulauf hoffen. (KM) 16 c) bautec 2012 Vorankündigung einer Informationsveranstaltung zur Innenraumdämmung am Die Fachgemeinschaft Bau plant interessierte Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure zu einem Expertentreffen einzuladen. Die Veranstaltung soll am 21. Februar 2012 von 13:00 bis 17:00 Uhr im Raum Stralsund, Großer Stern bei Halle 17, stattfinden. Es werden zwei habilitierte Bauingenieure über die Innenraumdämmung von Altbauten informieren. Dabei werden die Professoren insbesondere auf die bauphysikalischen Grundlagen sowie die infrage kommende Materialauswahl eingehen. Anhand von Anwendungsbeispielen werden ausgewählte Hersteller zudem konkrete Bauprodukte vorstellen. Der Kostenbeitrag pro Teilnehmer wird ca. 50,00 Euro (inkl. Messeticket) betragen. Einladungen werden gesondert verschickt. Weitere Informationen erhalten Sie über Herrn Kaiser unter Telefon: 030 / (K)

10 RS 01/12 - FG Bau Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der FG Bau gestattet d) bautec 2012 Fachveranstaltungen am Anlässlich der bautec, die vom 21. bis 22. Februar 2012 bei der Messe Berlin stattfindet, wird eine Reihe von Fachveranstaltungen angeboten. Das betrifft die Veranstaltung Digitales Planen, Bauen und Betreiben Von Innovationen profitieren und Erfolg sichern sowie Europa offener BAUMarkt?, jeweils am Mittwoch, 22. Februar Die Einladungen zu den beiden Veranstaltungen liegen dem Rundschreiben bei, denen Sie nähere Informationen sowie die Anmeldeformulare entnehmen können (Ro) 16 e) Berufsförderungswerk FG Bau Unser Qualifizierungsprogramm Februar / März 2012 Das Berufsförderungswerk der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg ggmbh veranstaltet regelmäßig Fort- und Weiterbildungskurse auf dem Lehrbauhof Berlin. Als Anlage 5 beigefügt erhalten Sie das Fort- und Weiterbildungsprogramm für Februar / März (Bk) Mit freundlichen Grüßen Reinhold Dellmann Hauptgeschäftsführer Anlagen

11 Die Fachgemeinschaft Bau stellt sich vor Die Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.v. ist Ihr überregionaler Arbeitgeber- und Wirtschaftverband für die mittelständische Bauwirtschaft. Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf allen Ebenen und beraten unsere ca Mitglieder in juristischen, steuerlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Interessenvertretung Wir setzen uns bei Politikern der Länder, Kreise und Gemeinden für die Anliegen der Bauwirtschaft ein. Wir informieren die Öffentlichkeit über die Bedeutung und Belange der Bauwirtschaft und wir kämpfen für eine bedarfsgerechte Investitionspolitik der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Landkreise und Gemeinden. Wir sind Anlaufstelle für Hinweise zur Bekämpfung von Schwarzarbeit etc. Rechtliche Beratung, Vertretung und Betreuung Wir beraten unsere Mitglieder in allen Rechtsfragen, insbesondere in: - arbeits- und baurechtlichen Fragen, - allen Fragen des Tarifrechts, - Fragen des Krankenversicherungs-, Rentenversicherungs-, Unfallversicherungs- u. Arbeitsförderungsrechts Unsere Juristen vertreten unsere Mitglieder außerdem kostenlos vor den Arbeits- und Sozialgerichten in Berlin und Brandenburg und den Landesarbeitsgerichten. Weiterhin betreuen wir: - die Gütestelle (zuständig für die außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedsfirmen bzw. Mitgliedsfirmen und Dritten), - die VOB-Beratungsstelle Berlin (VOB-Auslegungsfragen), - Brandenburger Baugewerksinnungen Technische Beratung Unsere Mitglieder erhalten technische Beratung, insbesondere: - in technischen Vertragsfragen, insbesondere nach der VOB/C - zu Vorgaben für die Lohn- und Gehaltskostenberechnung - zum Umweltschutz, insbesondere Bauabfallbeseitigung Wir betreuen den Erfahrungsaustausch in Fachgruppen und benennen Mitgliedsfirmen an private und öffentliche Bauherren. Betriebswirtschaftliche Beratung Als Mitglied können Sie jederzeit und ohne weitere Kosten unsere betriebswirtschaftliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine fundierte Analyse hilft Ihnen, Probleme zu lösen und Ihr Unternehmen erfolgreich zu entwickeln. Bürgschaftsservice In Zusammenarbeit mit der VHV Kautions AG bieten wir unseren Mitgliedern die Möglichkeit, schnell und günstig Ausführungs-, Vorauszahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften zu erhalten. Ausbildung Wir informieren und beraten unsere Mitglieder in allen Fragen der Ausbildung, der Fort- und Weiterbildung und bieten ein umfassendes Weiterbildungsprogramm an: - überbetriebliche Ausbildung in der Bauwirtschaft, Zwischen- und Abschlussprüfungen - Förder- und Sonderprogrammen von Bund und Land, - modulare duale Qualifizierungsmaßnahmen (MDQM), - Meisterprüfungen, Polier- und Werkpolierprüfungen, - spezielle Kurse und Seminare zu aktuellen Themen Weitere Dienstleistungen Rahmenabkommen mit verschiedenen Anbietern zum verbilligten Bezug: - Autokauf, Leasing, Mieten von Fahrzeugen, Reifen, Dieselkraftstoff, Autowäsche, Schmierstoffe, - Kfz-Versicherung, - Krankenversicherung, - Strom

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