Rechtliche Fragen beim Umgang mit Gruppen in der Natur
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- Josef Grosser
- vor 8 Jahren
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1 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 1 von 1 Rechtliche Fragen beim Umgang mit Gruppen in der Natur Einleitung: Persönlichkeitstraining zählt zu einer der wichtigsten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten Jahre, doch stehen Trainingsmethoden und Menschenbild zunehmend in der Kritik. Dies kann unter anderem sein: wegen öffentlicher Diskussionen Scientology Scharlatane (unseriöse Unternehmen) Hierbei besteht die Gefahr manipuliert, indoktriniert und missioniert zu werden. Also Vorsicht bei unseriösen Anbietern. Aber auch professionelle Anbieter begeben sich in rechtlich nicht ganz unproblematisch schwierige Regionen. Schließlich werden elementare Persönlichkeitsrechte des Teilnehmers berührt. Deshalb sollte im Vorfeld des Trainings die Sorgfaltspflicht wahrgenommen werden. Unter Sorgfaltspflicht von Trainern / Anbietern verstehen wir: z.b. bei einer Tour / Wanderung: Tourenvorbereitung (Planung der Route) Auswahl der Ausrüstung Sorgfältige Tourenbesprechung mit den Teilnehmern Erforderliche Anleitung der Teilnehmer je nach Projekt Es sei aber auch erwähnt, daß die Arbeitgeber, die ihre Angestellten zu einem Persönlichkeitstraining schicken, eine gewisse Fürsorgepflicht haben. Die Fürsorgepflicht beinhaltet unter anderem: Er/sie muß körperliche und psychische Schäden fernhalten Schutz des Persönlichkeitsrechts Achtung der Menschenwürde Datenschutz Dazu ein kleines Fallbeispiel: Ein Chef schickt einen Mitarbeiter zu einer erlebnispädagogischen Weiterbildungmaßnahme. Der Mitarbeiter kommt in eine für ihn viel zu schwierige Situation macht etwas, was seine Grenzen völlig überschreitet erleidet psychischen Schaden bekommt daraufhin Schlafstörungen.
2 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 2 von 2 Was haben Trainer und Anbieter rechtlich zu beachten Laut Gesetz muß der Trainer / Anbieter seine Qualifikation, zu denen seine therapeutischen Fähigkeiten gehören, auf der Vertragsurkunde angeben. Wichtiger Hinweis: daß er / sie kein Arzt, Heilpraktiker oder Psychiater ist. Dies jedoch schließt jedoch nicht aus, daß von unqualifizierten Personen die Bezeichnung Psychologe gebraucht wird. Diese Bezeichnung ist ungeschützt und kann von jedermann benutz werden, da es sich um Hilfe bei der Lösung allgemeiner Lebensprobleme handelt. Was sollten Wildnisführer über Recht wissen Risiko verantworten Da erlebnispädagogische Aktionen eine sehr hohe Risikobereitschaft von ihren Teilnehmern abverlangt, lehnen viele soziale Einrichtungen z.b. Jugendämter solche Aktionen ab. Sie sagen zu risikoreich und nicht verantwortbar. Doch auch im alltäglichen Leben kann es zu zahllosen Unfällen kommen, nur sind wir diese Risiken gewöhnt und nehmen sie als selbstverständlich hin. Z.B. Gefahren im Haushalt, Autofahren, etc. Aber die besonderen Gefährdungen erlebnispädagogischer Aktivitäten in der ungewohnten Natur sind durch die Vorbereitung, Umsicht, Wissen und verantwortungsvollem Handeln, auf ein allgemein vertretbares Maß zu reduzieren. Fahrlässigkeiten vermeiden Sorgfältige Prüfung des Materials Sachgerechter Umgang mit der Gruppe (alles vorher gut besprechen) Und vor allem eine sachgerechte Ausbildung, die sich auch mit den Grundregeln der rechtlichen Fragen auseinandersetzt. Dazu sollten einige Grundregeln der relevanten Rechtsgebiete bekannt sein, um in der konkreten Situation zu einer richtigen Einschätzung zu kommen. z.b. wenn ein Unfall passiert in diesem Fall können 3 rechtliche Fragestellungen angesprochen werden 1. Strafrechtliche 2. Zivilrechtliche 3. Versicherungrechtliche 1. Strafrechtliche Das Strafrecht ist zum Schutz des Zusammenlebens des Menschen in der Gemeinschaft. Die Einhaltung der Rechtsordnungen sichert das Strafrecht durch staatlichen Zwang und Bestrafung in der Regel mit Geld oder Freiheitsstrafe. Liegt eine strafbare Handlung vor muß deswegen jemand zur Verantwortung gezogen werden. Beim Strafrecht kommt es an auf den: Tatbestand (ist er vorsätzlich oder fahrlässig)
3 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 3 von 3 Vorsätzlich: A wurde von B bloßgestellt. B rächt sich und bringt A in Gefahr. Dadurch handelt B rechtswidrig und es muß die Frage der Schuld geklärt werden. Fahrlässig: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht läßt. Von der Regel, daß nur vorsätzliches Handeln bestraft wird, gibt es einige wenige Ausnahmen, in denen auch fahrlässiges Handeln bestraft wird. Fahrlässige Tötung Fahrlässige Körperverletzung Fahrlässige Brandstiftung Bei Strafprozessen im Bereich der EP und UP handelt es sich meist um diese fahrlässigen Handlungen. Schuld: Um eine strafrechtliche Verfolgung aufzunehmen, muß eine Schuld nachgewiesen werden. (Strafe steht Schuld voraus) Einige Gründe, die Schuld ausschließen: - grundsätzlich schuldunfähig sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. - Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug sind. Garantenstellung: d.h. jemand hat eine besondere Rechtspflicht zum Handeln. - Ehegatten - Eltern / Kindsverhältnis (gesetzliche Verpflichtung) - Organisierte Gruppen, Vereine, EP-Einrichtungen, Alpenverein (vertragliche Verpflichtung) - Lebensgemeinschaften / Gefahrengemeinschaften Kurz gesagt: Besteht also eine sogenannte Garantenstellung, dann wird geprüft, ob der Garant in der Lage gewesen wäre durch sein Handeln den Tod oder die Verletzung des anderen zu verhindern. Wenn dies gejaht wird, so hat er sich strafbar gemacht.
4 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 4 von 4 2. Zivilrecht Beim Zivilrecht geht es um Schadensersatz, der in einem zivilen Gericht, nach den Regeln der zivilen Prozeßordnung ermittelt wird. Wer einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet den Schaden zu ersetzen. Allerdings: Ohne vertragliche Regelungen mit einem Unternehmer, ist jeder für seine Aktionen, die er durchführt selbst verantwortlich, z.b. Klettern in einer Gruppe mit Freunden. Sobald jedoch verschiedene Parteien, wie z.b. Träger, Eltern, Anbieter etc. vertragliche Verbindungen eingehen, greift das Zivilrecht. Ausgenommen auch hier wiederum: Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind nicht für ihren Schaden verantwortlich. (In dem Fall die Eltern, Aufsichtspflicht) Wer das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden verantwortlich, wenn die Erkenntnis dazu vorhanden ist. (das Unrecht der Tat einsehen) Der Anleiter im Zivilrecht Kommt es bei einer Veranstaltung zu einem Schaden aufgrund einer Handlung eines Anbieters / Trainers, so muß geklärt werden, ob es zu einer Vertragsverletzung kommt und die Handlung dadurch vorsätzlich oder fahrlässig war. Vorsätzlich kommt meistens nur im Krimi vor. Veranstalter lockert und sichert absichtlich das Seil nicht richtig, weil die Gruppe blöd ist. Fahrlässig, wenn er z.b. die Aufsichtspflicht verletzt hat. Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht besteht entweder durch gesetzliche Regelung als Teil der Personensorge z.b. Eltern oder durch vertragliche Übernahme der Beaufsichtigung von Eltern z.b. Kindergärten, Ferienfreizeiten, Jugendgruppen, erlebnispädagogische Unternehmen. Dabei muß die Übernahme der Aufsicht nicht ausdrücklich vereinbart sein. Es genügt, wenn der sonstige Inhalt des Vertrages eine solche Pflicht als selbstverständlich erscheinen läßt. Ausnahme für keine gesetzliche oder vertragliche Übernahme: - reine Gefälligkeitsverhältnisse des täglichen Lebens, z.b. kurze Betreuung eines Kindes durch Nachbarn / Freunde. Aufsichtsbedürftig sind alle Minderjährigen bis zur Volljährigkeit.
5 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 5 von 5 - Ausnahme: Volljährige sind aufsichtspflichtig, wenn ihr körperlicher oder geistiger Zustand eine Beaufsichtigung benötigt oder erforderlich macht. In der EP-Arbeit mit Behinderten, ist der Aufsichtspflichtige für den Ersatz eines Schadens verpflichtet, den die beaufsichtigte Person einem Dritten zugefügt hat. Daher sehr wichtig konkrete Aufsichtsmaßnahmen Vorsorgliche Belehrungen und Mahnungen (aufmerksam machen auf Gefahren) Gebote und Verbote (klare Anweisungen, eindeutig nachvollziehbar) Überwachung der Belehrungen und Verbote (wobei ständige Überwachung nur in Ausnahmefällen nötig ist) Evt. Eingreifen (wenn ein Verbot nicht eingehalten wird z.b. wegnehmen eines gefährlichen Spielzeuges) 3. Versicherungsrechtliche Fragen: Zu fragen ist: Liegt ein Versicherungsfall vor, welche Versicherung könnte den Schaden übernehmen z.b. Kranken, Haftpflicht, Privat und Berufshaftpflicht. Es gibt heutzutage kaum noch private oder öffentliche Träger, die sich nicht haftpflichtversicht haben. Wir gehen davon aus, daß die meisten eine Haftpflicht und Unfallversicherung haben. Haftpflichtversicherung Die Gemeinde hat einen Rahmenvertrag abgeschlossen, in dem der Veranstalter und die persönliche Haftpflicht der Mitarbeiter integriert sind. Bei einem Unfall prüft die Haftpflichtversicherung die Rechtslage. Sie regelt berechtigte Ansprüche durch eine Entschädigung oder gewährt Rechtsschutz zur Abwehr unbegründeter Ansprüche. Wichtig: Bei risikohaften Veranstaltungen jedoch trägt jeder Teilnehmer sein eigenes unvermeidliches Lebensrisiko.
6 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 6 von 6 Unfallversicherung: Die Unfallversicherung ist unabhängig von fremdem oder eigenem Verschulden. Die Mitarbeiter sind berufsgenossenschaftlich versichert, da es sich bei ihnen um Arbeitsunfälle handelt. Für die Teilnehmer gilt: Diese können sich bei den Veranstaltern durch Gruppenunfallversicherungen mit festen Deckungssummen absichern. z.b. Paketversicherungen. Diese sind anmeldepflichtig. Aber auch jeder Teilnehmer kann sich auch privat versichern mit den unterschiedlichsten Ansprüchen. Das Waldbetretungsrecht Das beinhaltet grundsätzliche Dinge zur Rechtsgrundlage bei Aktionen im Wald. Die Paragraphen 3,7 des Naturschutzgesetzes garantieren jedem die freie Landschaft zum Zwecke der Erholung unentgeltlich zu betreten. z.b. - Skifahren - Spielen - Picknick machen - wandern - Radfahren auf Wegen Ausgenommen hierfür sind: Natur und Landschaftsgebote Landwirtschaftliche Flächen dürfen während der Nutzzeit zwischen Saat und Ernte nicht betreten werden. (Nur auf Wegen) Wiesen sollen ab dem 1. Mai bis sie gemäht werden, nicht betreten werden. Wichtig: einige Getreidesorten werden auch im Winter ausgesät. Für Wälder benötigt man eine besondere Erlaubnis, wenn das Gebiet gesperrt ist. Z.B. in Gebieten, in denen Holz geschlagen oder aufgeforstet wird. Zelten im Wald bedarf der Zustimmung der Gemeinde oder Besitzer. Beeren, Blumen und Pilze dürfen nur in kleinen Mengen gesammelt werden. (Pflanzen, die unter Naturschutz stehen beachten) Feuermachen im Wald ist ohne Genehmigung der Forstbehörden verboten (Außer auf dafür vorgesehenen Grillstellen) Rauchen ist im Wald grundsätzlich vom 1. Mai bis 10. Oktober verboten. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß immer ein bewußter Umgang mit der Natur eingehalten wird. Sie wird es uns danken und unsere Kinder später auch.
7 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 7 von 7 Rechtliche Fragen in der Erlebnispädagogik 1. Einleitung S.1 2. Ein Unfall ereignet sich... S Die strafrechtliche Seite S Die zivilrechtliche Seite S Die versicherungsrechtliche Seite S.4 3. Schlussbemerkung S.5 1. Einleitung Erlebnispädagogik heisst oft teilnehmen an ungewöhnlichen, bisher nie gemachten Aktivitäten. Diese lösen bei den Teilnehmern oft Angst und Unsicherheit aus, zumal es oft zu subjektiv gefährlichen Aktionen kommen kann. Bei genauerem Hinsehen sind dann die Aktionen im Normalfall ungefährlich, da sie abgesichert sind. Ein gewisses Restrisiko bleibt jedoch stets vorhanden. Jedem und jeder erlebnispädagogischen Anleiter/in kann es passieren, dass sich ein Teilnehmer bei einer Aktion verletzt. Welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben (können) werde ich im Folgenden näher erläutern. 2. Ein Unfall ereignet sich... Ereignet sich bei einer erlebnispädagogischen Aktion ein Unfall, so können 3 unterschiedliche rechtliche Fragestellungen relevant werden: die strafrechtliche, die zivilrechtliche sowie die versicherungsrechtliche Seite. 2.1 Die strafrechtliche Seite Das Strafrecht will den Schutz des Zusammenlebens der Menschen in der Gemeinschaft sicherstellen und bestimmte, u.a. im Grundgesetz verankerte Rechtsgüter schützen, wie Leben, Eigentum und persönliche Handlungs-und Bewegungsfreiheit. Die Voraussetzung für eine Straftat und somit auch für die Bestrafung ist das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung.
8 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 8 von 8 -Tatbestandsmäßigkeit: Tatbestandsmäßigkeit ist erfüllt, wenn vorgeworfenes Verhalten einem Straftatbestand des StGB oder eines strafrechtlichen Nebengesetzes (bspw. Straßenverkehrsgesetz) subsumiert werden kann, d.h. alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es gibt keine Strafe ohne Gesetz ( 1 StGB)! Die meisten Tatbestände sind Begehungsdelikte, d.h. sie setzen ein aktives Tun voraus, aber auch unterlassene Hilfeleistung kann nach 323c StGB bestraft werden. In der Regel wird nur vorsätzliches Handeln bestraft ( 15 StGB), d.h. Wissen und Wollen der Verwirklichung der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale. Es gibt wenige Ausnahmen, bei denen auch fahrlässige Handlungen bestraft werden: - die fahrlässige Tötung ( 222 StGB) - die fahrlässige Körperverletzung ( 230 StGB) - die fahrlässige Brandstiftung ( 309 StGB). Bei Strafprozessen aus der Erlebnispädagogik handelt es sich meist um die Verfolgung von fahrlässigen Handlungen. Fahrlässig handelt, wer seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist, sei es, weil er die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt (unbewusst fahrlässig), oder weil er denkt es wird schon gutgehen (bewusst fahrlässig). -Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßiges Verhalten ist i.d.r. rechtswidrig, ausser wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen: - Notwehr ( 32 StGB) - rechtfertigender Notstand ( 34 StGB) - erlaubte Einwilligung des Verletzten ( 226 StGB) - Festnahmerecht ( 127 StGB). -Schuld Schuld ist der Vorwurf, dass der Täter sich nicht rechtmäßig verhalten hat, obwohl er es hätte können. Ausschließungsgründe von Schuld sind: - Schuldunfähigkeit des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ( 19 StGB) - Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit nicht reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen ( 3 JGG) - seelische Störungen ( 20StGB) - Verbotsirrtum ( 17 StGB) - Notwehrexzess ( 33StGB) - entschuldigender Notstand ( 35 StGB) Wichtig: Körperverletzung und andere Delikte werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn Strafverfolgungsbehörde sieht besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ( 230 StGB) Der Anleiter einer erlebnispädagogischen Aktion im Strafrecht
9 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 9 von 9 Unterlassene Hilfeleistung ( 323c StGB) ist vor allem dann strafbar, wenn jemand eine besondere Rechtspflicht zum Handeln hat (sog. Garantenstellung), die er missachtet. Zwischen welchen Parteien eine Garantenstellung besteht, ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde in der Rechtslehre entwickelt. Sie besteht : - bei gesetzlicher Verpflichtung, bspw. zwischen Ehepartnern, im Elter-Kind Verhältnis - bei einer Lebensgemeinschaft (Verlobte) oder einer Gefahrengemeinschaft (Seilschaft von Bergsteigern) - bei vertraglicher Verpflichtung, bspw. bei erlebnispädagogischen Aktionen - durch vorangegangenes gefahrbegründetes Tun (Gefährdung durch Steine lostreten) Der Leiter einer erlebnispädagogischen Aktion verpflichtet sich also durch seine Garantenstellung zu sorgfältigem Handeln, u.a. Vorbereitung (Ausrüstung, Wetterprognose,...), Besprechung der Aktion mit den Teilnehmern, erforderliche Anleitung, Beaufsichtigung und Kontrolle sowie zur Einhaltung der allg. Sicherheitsstandarts der jeweiligen Sportart. So sind das beim Wandern und Klettern im Gebirge bspw. die anerkannten Grundsätze des Bergsteigens, die Führungsgrundsätze, sowie die alpinen Lehrmethoden. Nach einem Unfall wird also geprüft, ob der Garant in der Lage gewesen wäre, durch sein Handeln (bspw. Sicherung einer gefährlichen Stelle) den Tod oder die Verletzung des Teilnehmers zu verhindern. Falls ja, hat er sich strafbar gemacht, sofern die Tat eben einem Tatbestand des StGB subsumiert werden kann, eine Rechtswidrigkeit vorliegt, keine Schuldausschließungsgründe vorliegen und der Geschädigte einen Antrag stellt. 2.2 Die zivilrechtliche Seite Im Zivilrecht geht es um Schadensersatzregelung, die vor dem Zivilgericht verhandelt wird. Wer einem anderen einen Schaden zufügt, wenn und soweit er dafür verantwortlich gemacht werden kann, ist dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, sowohl bei Vorsätzlichkeit wie auch bei Fahrlässigkeit, siehe 823 BGB. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist eine Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen einer Handlung, das widerrechtlich und schuldhaft das Rechtsgut eines anderen verletzt. -Widerrechtlichkeit Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung entfällt nur - bei Rechtfertigungsgründen für Handlung wie Einwilligung des Verletzten, Notwehr ( 227 BGB) - sowie bei gewissen Notstands- und Selbsthilfehandlungen ( 228,229 ff BGB) -Schuldhaftigkeit Schuldvorwurf nur, wenn der Handelnde das Unerlaubte seines Tuns kannte Ausschließungsgründe von Schuld: -wer 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ist für Schaden nicht verantwortlich ( 828 BGB) -bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht verantwortlich, wenn er bei Schadenszufügung nicht die zur Erkenntnis erforderliche Einsicht hatte, gilt auch für Taubstumme ( 828 Abs.2 BGB)
10 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 10 von 10 Der Anleiter einer erlebnispädagogischen Aktion im Zivilrecht Wie im Strafrecht kann auch der Leiter zu einer Schadensersatzverpflichtung verurteilt werden, wenn er die Garantenstellung und somit die Verantwortlichkeit für eine Gruppe übernommen hat. Anders als im Strafrecht kommt es für den Schuldvorwurf jedoch nicht auf die persönlichen Fähigkeiten an, sondern darauf, dass der Handelnde sich so verhält, dass kein Schaden entsteht. Es ist allerdings möglich, dass Haftung für fahrlässiges Handeln nicht vom Leiter übernommen wird, das bedarf jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung. Schadensersatz ergibt sich jedoch nicht nur bei aktiven Handlungen, sondern auch bei Verletzung der Aufsichtspflicht ( 832 BGB). Gerade bei erlebnispädagogischen Aktionen sind Fragen nach der Haftung von Aufsichtspflichtigen von besonderer Bedeutung. Aufsichtspflicht besteht als Personensorge der Eltern gegenüber ihren Kindern ( 1626 f. BGB) oder durch vertragliche Übernahme der Beaufsichtigung ( 832 BGB). Dabei muss die Übernahme nicht ausdrücklich vereinbart sein, es genügt wenn der sonstige Inhalt des Vertrages diese Pflicht als selbstverständlich erscheinen lässt. Die Aufsichtspflicht geht auch zum Träger bzw. Leiter einer erlebnispädagogischen Aktion über, auch wenn die Eltern nicht unmittelbar einen Vertrag mit der Einrichtung abgeschlossen haben, sondern mit dem Jugendamt. Aufsichtspflicht besteht bei: - Minderjährigen bis zur Volljährigkeit - Volljährigen, wenn ihr körperlicher und geistiger Zustandd eine Beaufsichtigung der jeweiligen konkreten Gegebenheiten erforderlich macht ( 832 BGB) Wenn ein Schaden von einem Kind verursacht wurde, das selbst nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, so haftet die aufsichtspflichtige Person, sofern sie ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hat, oder wenn der Schaden auch bei ordnungsmäßer Aufsichtsführung entstanden wäre. Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach jeweiligen Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen und den sonstigen Bedingungen der jeweiligen Situation. Wichtiger als das Alter ist der persönliche Reife- und Erziehungsstand der zu beaufsichtigen Person. Die Rechtssprechung berücksichtigt auch das Prinzip der gestuften Mündigkeit und der Verantwortungsübergabe an Kinder und Jugendliche. Maßnahmenkatalog zur Erfüllung der Aufsichtspflicht: -vorsorgliche Belehrungen und Ermahnungen, Aufmerksam machen auf mögliche Gefahren und Anbieten von Handlungsalternativen - Gebote und Verbote, klare,eindeutige und nachvollziehbare Anweisungen - Überwachung der Belehrungen und Verbote - notwendiges Eingreifen bei Missachtung von Verboten Hat ein Leiter seiner Aufsichtpflicht genügt, so ist er dem Geschädigten gegenüber nicht zum Schaden verpflichtet, jedoch hat der Aufsichtspflichtige die Beweislast!
11 Unterlagen Wildnistraining, Thema Recht, Seite 11 von Die versicherungsrechtliche Seite Im Versicherungsrecht geht es darum, wer bspw. den Krankenhausaufenthalt, Rehamaßnahme des Verletzten finanzieren muss. Generell sind private sowie öffentliche Träger haftpflichtversichert. Besteht ein Arbeitsverhältnis mit einem solchen Träger, so ist man als Arbeitnehmer mitversichert. Sollte dies nicht der Fall sein, so sollte man den Versicherungsschutz selbst durch Abschluss einer Berufshaftpflicht sichern. Versichert sind fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen, grob fahrlässige, bewusst und unbewusst fahrlässige, jedoch keine vorsätzlichen Aufsichtspflichtverletzungen. 3. Schlussbemerkung Absicht dieses Referates ist sicherlich nicht die Abschreckung, erlebnispädagogische Aktionen anzubieten. Es soll eine Hilfe sein, was bei erlebnispädagogischen Aktionen zu beachten ist. Auch wenn logischerweise ein Unfall nie ganz auszuschließen ist, sollte jeder Anleiter einer erlebnispädagogischen Aktion oder auch allg. in der Jugendarbeit versuchen, das Risiko einer Gefährdung auf ein allg. vertretbares Maß zu reduzieren. Eine Orientierung an bzw. die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, der Maßnahmen der Aufsichtspflicht sowie der allgemeinen Standards der jeweiligen Sportart sind auf jeden Fall sinnvoll und empfehlenswert. Literatur: Stüwe, Gerd & Dilcher, Rainer: Tatort Erlebnispädagogik Spurensuche, Qualifizierung, Tatorte, Handwerkszeug; Fachhochschulverlag Band 50, Frankfurt am Main, 1998
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