EMPTIO VENDITIO II. zb Eine bestimmte Übergabeart kann ebenso vereinbart werden wie eine Zahlung auf Rate.

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1 Nebenabreden EMPTIO VENDITIO II Zusatzvereinbarungen (ACCIDENTALIA NEGOTII) Neben der für den Vertragsabschluss notwendigen Vereinbarung über Ware und Preis, haben die Vertragspartner die Möglichkeit im Rahmen der Privatautonomie weiter Aspekte zu regeln. Die Vereinbarungen die nicht notwendig, aber möglich sind, bezeichnet man als ACCIDENTALIA NEGOTII zb Eine bestimmte Übergabeart kann ebenso vereinbart werden wie eine Zahlung auf Rate. Sind Zusatzvereinbarungen vorgesehen, so müssen auch diese von übereinstimmenden Willenserklärungen erfasst werden. Ein Dissens über die Nebenabreden führt zur Ungültigkeit des Vertrages. Bedingungen (CONDITIO) Die Parteien können einen Vertrag unter einer Bedingung schließen, d. h. den Eintritt oder die Fortdauer von Rechtswirkungen des Vertrages von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen (CONDITIO). Ist der Eintritt oder die Fortdauer von Rechtswirkungen durch ein zukünftiges gewisses Ereignis bedingt, spricht man von Befristung (DIES). Aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung): In diesem Fall wird der Vertrag erst durch den Eintritt der Bedingung wirksam. Bis zum Bedingungseintritt besteht ein Schwebezustand Auflösende Bedingung (Resolutivbedingung): In diesem Fall wird der Vertrag sofort wirksam, kann aber bei Bedingungseintritt aufgelöst werden. Der Bedingungseintritt kann eine auflösende Wirkung, je nach Formulierung EX NUNC oder EX TUNC entfalten. EX TUNC: Der Bedingungseintritt vernichtet den Kaufvertrag rückwirkend. Demnach hat es die Causa nie gegeben, der Verkäufer kann die Sache vindizieren. EX NUNC: Der Bedingungseintritt beendet den Kauf auf die Weise, dass die Causa zu existieren aufhört. Jede Partei kann eine Rückabwicklung der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung fordern. Bedingungen finden vor allem bei Rücktrittsvorbehalten Anwendung: LEX COMMISSARIA (Eigentumsvorbehalt) PACTUM DISPLICENTIAE (Kauf auf Probe) IN DIEM ADDICTIO (Bessergebotsklausel) Nebenabreden beim Kaufvertrag (EMPTIO VENDITIO) Auch beim Kaufvertrag können zusätzliche Vereinbarungen festgelegt werden, diese PACTA ADIECTA werden gleich wie die wesentlichen Vertragselemente verbindlicher Inhalt des Kontrakts und sind mit den Klagen aus dem Kauf durchsetzbar. kaufvertrag2.doc Lukas Müller Seite 1 von 7

2 LEX COMMISSORIA: Sie ist eine Vertragsklausel, die dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht einräumt. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vollständig bezahlt. Das moderne Recht versteht darunter den Eigentumsvorbehalt. Die LEX COMMISSARIA steht unter der Bedingung der Nichtzahlung des Käufers. Tritt die Bedingung ein, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Sache zurückfordern. Anmerkung: Der Kaufvertrag zerfällt bei Zahlungsverzug zum Schutz des Verkäufers nicht sofort, sondern gibt dem Verkäufer bloß ein Rücktrittsrecht. Es liegt eine POTESTATIVBEDINGUNG vor, d. h. eine Bedingung die vom Willen einer Person abhängt. Würde der Kaufvertrag unverzüglich wegfallen, so könnte sich der Käufer ganz bequem vom Kaufvertrag befreien (z. Bsp.: wenn er kein Interesse mehr am Kauf hat) PACTUM DISPLICENTIAE: Dadurch wird dem Käufer ein Kauf auf Probe gewährt. Falls der Käufer nach der Probezeit kein Interesse mehr am Kauf hat, gilt die Sache als nicht verkauft. Das PACTUM DISPLICENTIAE soll dem Kaufinteressenten die Möglichkeit geben eine Sache zu testen. Es handelt sich dabei um einen auflösend bedingten Kaufvertrag, denn der Käufer hat die Möglichkeit binnen einer gewissen Frist zurückzutreten. Da der Rücktritt wiederum von einer Person abhängt, liegt eine POTESTATIVBEDINGUNG vor. Anmerkung: Natürlich ist es auch möglich, dem Kaufinteressenten eine Ware zur Probe zu übergeben, ohne dass bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen wird. Der Käufer hat bei der Offerte die Möglichkeit während der Probezeit anzunehmen und einen unbedingten Kaufvertrag entstehen zu lassen. IN DIEM ADDICTIO: Diese Abrede soll die Ungültigkeit eines Kaufvertrages bewirken, wenn der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist ein besseres Angebot erhält (= Bessergebotsklausel). Der Vorteil liegt auf der Seite des Verkäufers, denn er hat bereits einen Käufer für die Sache, kann aber innerhalb einer bestimmten Frist versuchen, ein besseres Angebot zu erhalten. Der Kaufvertrag kann entweder mit aufschiebender oder auflösender Bedingung festgelegt werden: Dispositivbedingung (aufschiebend): Der Kaufvertrag entfaltet seine Rechtswirkungen erst dann, wenn kein besseres Angebot eingeht. Resolutivbedingung (auflösend): Der Kaufvertrag entfaltet seine Rechtswirkungen sofort und wird bei Bedingungseintritt aufgelöst. Anmerkung: Ein besseres Angebot liegt dann vor, wenn die Vertragsabwicklung für den Verkäufer günstiger wird. Dies ist beim Vorliegen eines besseren Preisangebots ebenso der Fall wie bei besseren Zahlungsmodalitäten oder besserer Zahlungsfähigkeit. Weitere Nebenabreden: PACTUM DE RETROEMENDO: Bei dieser Nebenabrede handelt es sich um eine Wiederkaufsklausel. Der Verkäufer lässt sich das Recht einräumen, die Sache zu einem im Vorhinein bestimmten Preis zurückkaufen zu können. PACTUM PROTIMISEOS: Diese Nebenabrede schränkt die Dispositionssphäre des Käufers gewaltig ein. Er kann die Sache nur an den Verkäufer verkaufen. kaufvertrag2.doc Lukas Müller Seite 2 von 7

3 Nichterfüllung Nachträgliche Unmöglichkeit: Geht der Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss unter, liegt ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit vor. Der Vertrag kommt nicht zustande, doch wird dem Käufer ein Anspruch auf das Vertrauensinteresse gewährt. Geht der Kaufgegenstand nach Vertragsabschluss aber vor der Übergabe unter, so liegt ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vor. Der Kaufvertrag kommt gültig zustande, doch wird die Erfüllung nachträglich unmöglich. Für die Rechtsfolgen muss unterschieden werden, ob den Verkäufer ein Verschulden am Untergang der Sache trifft, oder ob der Kaufgegenstand zufällig untergegangen ist. Wenn den Verkäufer ein Verschulden am Untergang der Sache trifft, hat er dem Käufer dafür zu haften. Der Verkäufer haftet dem Käufer auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Trifft den Verkäufer jedoch kein Verschulden, sondern ist die Sache zufällig untergegangen, stellt sich die Frage der Gefahrentragung. Haftung für Nichterfüllung: Vor der Erfüllung des Vertrages darf der Verkäufer das Kaufobjekt weder vorsätzlich noch fahrlässig zerstören oder beschädigen. Hält er diese Norm nicht ein, haftet er dem Käufer für schuldhafte Nichterfüllung: Der Verkäufer muss den Käufer durch eine Schadenersatzleistung so stellen, wie er stünde, wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Man spricht vom Erfüllungsinteresse, Nichterfüllungsschaden oder positivem Interesse. Feststellung des Nichterfüllungsschadens: Zur Berechnung des Schadens wendet man die Differenzmethode an: Man vergleicht den tatsächlichen Vermögensstand mit dem hypothetischen Vermögensstand, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung bestanden hätte. Für den Käufer bemisst sich das Erfüllungsinteresse grundsätzlich am Marktwert der Sache. Zu einem über den Kaufpreis hinausgehenden Erfüllungsinteresse des Käufers kommt es, wenn er durch den Kauf ein Saldo herbeigeführt hat. Für den Verkäufer besteht das Erfüllungsinteresse darin, den Kaufpreis vereinbarungsgemäß zu erhalten. Im Verzugsfall stehen ihm Zinsen zu. Deckungsgeschäft: Wenn sich der Käufer die Sache anderwärtig besorgen kann, ist das Erfüllungsinteresse mit den Mehrkosten des Deckungsgeschäfts gleichzusetzen. Entgangener Gewinn (LUCRUM CESSANS): Zum Erfüllungsinteresse zählt nicht nur der Schaden, der darin liegt, dass er den Kaufgegenstand nicht bekommt, sondern auch der Schaden der ihm durch die Verhinderung von Weiterveräußerungschancen entstanden ist. Vorraussetzung für den Ersatz des entgangen Gewinns ist, dass sich die Erwerbschance bereits konkretisiert hat (müsste seinerseits schon einen Kaufinteressenten haben). kaufvertrag2.doc Lukas Müller Seite 3 von 7

4 Haftungsmaßstab: Der Verkäufer haftet allenfalls für vorsätzliches Verhalten (DOLUS MALUS) und Fahrlässigkeit (CULPA). Im Einzelfall muss man sich aber die Frage stellen, mit welcher Sorgfalt der Verkäufer die verkaufte Sache behandeln muss. CASE 86: V verkauft K einen bestimmten Sklaven. Nach Kaufabschluss, aber vor Übergabe des Sklaven, erteilt V dem Sklaven einen Befehl, bei dem er sich das Bein bricht. LABEO: Er entscheidet, dass V dem K für diesen Beinbruch nicht einzustehen hat, wenn er ihm etwas befohlen hat, was er ihm auch vor dem Verkauf zu befehlen pflegte und wenn er etwas befohlen hat, was er auch einem nicht verkauften Sklaven befohlen hätte. PAULUS: Er meint es solle nicht darauf ankommen, was V dem Sklaven vor dem Verkauf zu befehlen pflegte, sondern darauf, ob die befohlene Tätigkeit gefährlich ist oder nicht. Ist die befohlene Tätigkeit eine solche, die ein sorgfältiger Hausvater seinem Sklaven nicht befehlen würde, so liegt Verschulden seitens des V vor und er hat dem K dafür zu haften. Gefahrtragung Zufälliger Untergang: Als Gefahr (PERCULIUM) bezeichnet man das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache oder deren Verschlechterung. Zufällig ist der Schadenseintritt dann, wenn er von keiner Partei verschuldet wurde. Der Zufallsbereich umfasst einerseits VIS MAIOR (höhere Gewalt) und CUSTODIA (niederen Zufall). VIS MAIOR: Bei höherer Gewalt handelt es sich um Ereignisse, die man nicht abwehren kann. Gemeint sind unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse, wie der natürliche Tod eines Menschen, ein Schiffbruch, eine Feuersbrunst, Überfälle von bewaffneten Banden, CUSTODIA: Ein niederer Zufall liegt dann vor, wenn der Schadenseintritt durch übermäßige Sorgfalt vermieden worden wäre. Eine solch übertriebene Sorgfalt wird im Rechtsverkehr normalerweise nicht verlangt, doch gibt es Verträge, bei denen der Vertragspartner mit äußerster Sorgfalt handeln muss (zb Leihe) Tritt ein Schaden trotz Ausübung übertriebener Sorgfalt ein, handelt es sich um höhere Gewalt. Untergang infolge höherer Gewalt: Das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache trifft grundsätzlich dessen Eigentümer (CASUM SENTIT DOMINUS). Der Käufer wird erst dann Eigentümer, wenn ihm der verfügungsberechtigte Verkäufer den Kaufgegenstand mittels TRADITIO übergibt. Gefahrtragung bei perfektem Kauf (EMPTIO PERFECTA): Beim perfekten Kauf weichen die Römer bei der Gefahrentragung vom Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS ab und legen PERCULIUM EST EMPTORIS als Grundsatz fest. Ab Perfektion des Kaufvertrages trägt der Käufer die Gefahr. kaufvertrag2.doc Lukas Müller Seite 4 von 7

5 Ein perfekter Kaufvertrag liegt dann vor, wenn der Kaufpreis festgesetzt, der Kaufware individuell festgelegt wurde und der Kaufvertrag nicht vom Einritt einer aufschiebenden Bedingung gehemmt wird. Die Regel PERCULIUM EST EMPTORIS besagt, dass der Käufer ab dem Zeitpunkt der Perfektion das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache durch VIS MAIOR trägt. Er trägt die Gefahr in zweifacher Hinsicht: Leistungsgefahr: Trotz gültigen Kaufvertrags bekommt der Käufer keine Leistung (weder Primär-, noch Sekundärleistung) Preisgefahr: Der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen, bekommt aber keine Gegenleistung. Gefahrentragung beim nichtperfekten Kauf (EMPTIO CONTRACTA): Tritt ein Ereignis von VIS MAIOR zwischen Kaufabschluss und Perfektion ein, das den Leistungsrahmen des Verkäufers einschränkt, aber nicht zur Unmöglichkeit führt, so trifft dieser Nachteil den Verkäufer. Der Kauf wird obligationsmäßig abgewickelt. Tritt ein Ereignis von VIS MAIOR zwischen Kaufabschluss und Perfektion ein und macht dieses die Leistung unmöglich, so bekommt einerseits der Käufer keine Ware (er trägt die Leistungsgefahr), der Verkäufer bekommt aber auch keinen Kaufpreis (Käufer trägt nicht die Preisgefahr). Perfektion: Die Anwendung der Regel PERCULIUM EST EMPTORIAS setzt voraus, dass der Kaufvertrag perfekt geworden ist, dh der abwicklungsreif. Aussonderung: Mit der Aussonderung der zu leistenden Sache aus dem zunächst nur gattungsmäßig beschränkten Leistungsreservoir verwandelt sich die Genusschuld in eine Speziesschuld (Konkretisierung) In der Regel wird die Konkretisierung von Käufer und Verkäufer gemeinsam vorgenommen, so hat der Käufer die Möglichkeit die Gefahr erst kurz vor der Übergabe zu übernehmen. aufschiebende Bedingung / aufschiebende Befristung: Nicht perfekt ist ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist, sowie ein aufschiebender befristeter Kaufvertrag vor der Frist. Fehlende Bestimmung des Leistungsvolumens und der Kaufpreissumme: Nicht perfekt ist ein Kaufvertrag, wenn für die Sache ein Preis pro Maßeinheit vereinbart wurde, die Menge aber noch nicht abgezählt wurde und somit kein Gesamtpreis feststeht. Mangel an der Kaufsache: Ein Kaufvertrag ist auch dann nicht perfekt, wenn die Sache einen Mangel aufweist. Die Perfektion trifft mit dem Wegfall oder Beseitigung des Mangels ein. Perfektion bei der Wahlschuld: Bei der Wahlschuld (OBLIGATIO ALTERNATIVA) ist von zwei individuell bestimmten Sachen eine zu leisten. Die Wahlmöglichkeit hat im Zweifelsfall der Verkäufer. kaufvertrag2.doc Lukas Müller Seite 5 von 7

6 Solange nicht feststeht, welche der Sachen konkret geleistet wird, ist der Kaufvertrag nicht perfekt. Mit der Ausübung des Wahlrechts kommt es zur Konkretisierung und somit zur Perfektion. Es kommt aber auch dann zur Konkretisierung wenn aufgrund von VIS MAIOR nur noch eine Leistung möglich ist. CASE 84 Paulus: E verkauft T den Sklaven Stichus oder den Sklaven Pamphilus zu einem bestimmten Preis. Variante 1: Nach Kaufabschluss aber vor der Auswahl stirbt zunächst ein Sklave, darauf der zweite. Variante 2: Nach Kaufabschluss sterben beide Sklaven gleichzeitig. AD 1: Mit dem Tod des Sklaven verringert sich das Leistungsreservoir auf den lebenden Sklaven, der Verkäufer wird von der Leistungsverpflichtung nicht frei, sondern muss den lebenden Sklaven leisten. Ab der Perfektion hat der Käufer die Gefahr für VIS MAIOR zu tragen. Stirbt nun auch der zweite Sklave, so hat der Käufer gemäß dem Grundsatz PERCULIUM EST EMPTORIS sowohl Leistungs- als auch Preisgefahr zu tragen. AD 2: Paulus meint, dass einer der beiden Sklaven immer auf Gefahr des Käufers lebt. Sterben also beide Sklaven gleichzeitig, trägt der Käufer ebenfalls Leistungs- und Preisgefahr. Untergang infolge niederen Zufalls: Einige Quellen sprechen davon, dass der Verkäufer dem Käufer für CUSTODIA haftet. Den Verkäufer trifft demnach die Verpflichtung im Bezug auf die verkaufte Sache äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Tut er das nicht, verstößt er gegen eine Vertragspflicht und hat dem Käufer ebenso auf das Erfüllungsinteresse zu haften. Verneint man die CUSTODIA- Verpflichtung des Verkäufers, hat er für niederen Zufall nicht zu haften. Er wird von seiner Leistungspflicht frei und muss keinen Schadenersatz leisten. Der Käufer muss keinen Kaufpreis bezahlen. Verzug Schuldnerverzug (MORA DEBITORIS): Liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht so, wie sie vereinbart wurde, anbietet. Schuldnerverzug des Verkäufers: Gerät der Verkäufer mit der Leistung in Verzug, so haftet er auch für den späteren zufälligen Untergang der Sache. Er hat dem Käufer anstelle. Er hat dem Käufer anstelle des unmöglich gewordenen Kaufobjekts Schadenersatz zu leisten. Leistet der Verkäufer den Gegenstand verspätet, so hat er dem Käufer den Schaden zu ersetzen, welcher diesem durch die verspätete Leistung erfahren ist (Verspätungsschaden) Wiegt der Schuldnerverzug so schwer, dass dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, so kommt auch ein Rücktritt vom Vertrag in Frage. kaufvertrag2.doc Lukas Müller Seite 6 von 7

7 Schuldnerverzug des Käufers: Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht rechtzeitig, so hat er dem Verkäufer Verzugszinsen zu leisten, ein darüber hinausgehender Schaden wird nicht ersetzt. Gläubigerverzug (MORA CREDITORIS): Liegt vor, wenn der Käufer die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt annimmt. Annahmeverzug des Käufers hat zur Folge, dass der Verkäufer grundsätzlich nur mehr für DOLUS und CULPA LATA haftet. Geht sie Sache aufgrund von CULPA LEVIS, VIS MAIOR oder CUSTODIA unter, so haftet der Verkäufer nicht. Im Falle des Annahmeverzugs kann die Ware an bestimmten öffentlichen Plätzen hinterlegt werden, seit der Regentschaft Diokletians hat die Hinterlegung schuldbefreiende Wirkung. Erwachsen dem Verkäufer infolge des Annahmeverzugs Lagerkosten, so kann er diese mit der ACTIO VENDITI verlangen. Es kann natürlich auch vereinbart werden, dass der Käufer zur Abnahme des Kaufgegenstands nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. kaufvertrag2.doc Lukas Müller Seite 7 von 7

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