Ausserordentliche Generalversammlung des Verbands Schweizer Flugplätze VSF
|
|
- Gretel Goldschmidt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ausserordentliche Generalversammlung des Verbands Schweizer Flugplätze VSF Olten, 18. Oktober 2014
2 TAGESPROGRAMM 10:00-10:10 Uhr BEGRÜSSUNG UND EINLEITUNG DURCH DEN PRÄSIDENTEN UND DEN EHRENPRÄSIDENTEN 10:10-11:30 Uhr AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG :00 Uhr SPEZIALFINANZIERUNG LUFTVERKEHR Referenten/Gäste: Frau Carole Geissmann und Herr Jan Bittel, BAZL 2 12:00-13:15 Uhr LUNCH
3 AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG DES VSF Begrüssung und Eröffnung der a.o. GV durch den Präsidenten Werner Ballmer Grussadresse des Ehren- und Gründungspräsidenten Ruedi Stüssi 3
4 KONSTITUIERUNG DER VERSAMMLUNG Präsenz, Stimmberechtigung, Mehrheit Einladung, Tagesordnung Wahl der Stimmenzähler Wahl eines Tagespräsidenten 4
5 VORSTELLUNG DER ANTRÄGE AUS DEM MITGLIEDERKREIS - (keine) 5
6 NEUORIENTIERUNG DER VERBANDSSTRATEGIE Konzentration der Kräfte auf die Flugplatzbedürfnisse der General & Business Aviation (GA & BA) Optimierung des internationalen/europäischen Einsatzes auf die Belange der GA & BA 6
7 SONDERPROBLEM: FINFLUSI NACH 2016 & BV 86-Gelder Strategie VSF: Übergangsperiode bis Frist bis nutzen für Evaluation und Umsetzung der Kosteneinsparungsprogramme Frist bis nutzen für das Erarbeiten einer definitiven Lösung 7
8 NEUORIENTIERUNG DER VERBANDSSTRATEGIE Begründung: Die Rahmenbedingungen der Flugplatzlandschaft haben sich seit 1981 verändert Die Linienflugplätze sehen sich immer grösseren und spezifischeren Herausforderungen ausgesetzt Die Linienflugplätze verfügen über ihre eigene Vertretung, die SIAA Die Ansprüche der General und Business Aviation verlangen einen erhöhten, spezifischen Einsatz Helikopter- und insb. Spitallandeplätze gehören zur Flugplatzlandschaft Der Trend der Verkehrsentflechtung erhöht die Bedeutung der dezentralen Infrastruktur 8
9 INTERNATIONALES/EUROPÄISCHES ENGAGEMENT Aufbau der internationalen Schiene über GASCO / ERAC Teilnahme nur in ausgewählten Gremien mit primär GA/BA-Bezug kosteneffiziente Zusammenarbeit mit europäischen Partnern in der ERAC (Aufgabenteilung) Aufforderung BAZL: best practices aus dem internationalen einbringen 9
10 STANDORTBESTIMMUNG VSF Leitbild: Ohne Flugplätze kein Luftverkehr! 10 Der VSF setzt sich mit bestmöglicher fachlicher Kompetenz ein: gegen unvernünftige und wirtschaftlich verheerende Vorschriften für Augenmass in Regulierung und Aufsicht für ein optimales Miteinander aller Flugplatzpartner für eine den Bedürfnissen angepasste Luftfahrtinfrastruktur durch eine aktive Vertretung bei Schweizer und internationalen Behörden für eine starke, positive Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und in der Politik
11 STANDORTBESTIMMUNG 11
12 STANDORTBESTIMMUNG Aktuelle Themen: Flugsicherung auf den regionalen Flugplätzen ab 2016 LFG 1+ LUPO 2 Flugplatzlandschaft Schweiz Projekt Besser Regulieren Finanzen 12
13 FinFlusi ab 2016 & «BV 86-Gelder» Um was geht es? Kostenunterdeckung von Fr. 7.0 Millionen Oder mehr? rechtliche Basis: Bundesverfassung Art. 86 Abs. 3bis: Verfassungsgrundlage für die Bildung der Spezialfinanzierung Luftverkehr ( Mineralöl-Topf ) effektiv Total CHF ca. 57 Mio./Jahr Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) Art. 37a: Verteilschlüssel des Mineralöl- Topfs : ¼ Umwelt effektiv ca. CHF Mio./Jahr ¼ Security effektiv ca. CHF Mio./Jahr ½ Safety effektiv ca. CHF 28.5 Mio./Jahr 13
14 FinFlusi ab 2016 & «BV 86-Gelder» rechtliche Basis: Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG) Art. 49: Grundsätze für Gebührenerhebung festgelegt Schaffung von Flugplatzkategorien Verbot der Quersubventionierung Abschaffung «Briefmarkenprinzip» Finanzierung der Flugsicherung auch durch Kantone, Gemeinden und Private vorgesehen. LFG Art. 49 wurde gegen den Willen der Flugplätze eingeführt. Es konnte erreicht werden: Umsetzung während 5 Jahren sistiert. 14
15 FinFlusi nach 2016 & «BV 86-Gelder» weitere rechtliche Grundlagen: Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD) Art. 27: Für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den in der VFSD genannten regionalen Flugplätzen ist der jeweilige Flugplatzhalter verantwortlich. Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD) Art. 29: Der Bund leistet auf Antrag jährlich Finanzhilfen aus dem Mineralöltopf (aus dem Safety -Anteil) für die An- und Abflugsicherung auf den im Anhang der VFSD genannten regionalen Flugplätzen nach einer bestimmten, im Anhang der VFSD aufgezeigten (sehr komplexen) Formel. 15
16 FinFlusi nach 2016 & «BV 86-Gelder» weitere rechtliche Grundlagen: Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD) Art. 41 : Übergangsfrist bis für die Umsetzung von Art. 27 VFSD in dieser Übergangszeit werden die vorhandenen Teilbeträge aus dem Mineralöltopf direkt an Skyguide gezahlt. Trotzdem Kostenunterdeckung für Skyguide von ca. CHF 7 Mio./Jahr 16 Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV) Art. 3 Abs. 2 und 5 : Das BAZL darf vom Verteilschlüssel des Mineralöltopfs (25% - 25% - 50 % gem. Art. 37a MinVG) nur vorübergehend und unter sehr restriktiven Bedingungen abweichen. Aber 100%-Deckung des Bedarfs für die Flugsicherung kann in den Jahresprogrammen vorgesehen werden.
17 FinFlusi nach 2016 & «BV 86-Gelder» Zudem ist zu berücksichtigen: Die Einstellung der F-5 Tiger-Flotte in der Luftwaffe voraussichtlich per Ende 2016 wird auf den zur Verfügung stehenden Betrag aus der SFLV negative Auswirkungen haben (weniger Einnahmen aus der Mineralölsteuer). Eine gerechte Bedienung aller betroffenen Flugplätze zeigt, dass die Mittel der heutigen Finanzierung ungenügend sind. 17
18 TR LFG 1+ Um was geht es? verzögerte öffentliche Konsultation für das revidierte LFG Wegen Wegfall politisch bedeutsamer Themen gegenüber der ursprünglich als "LFG 2" bezeichneten Revision neue Bezeichnung als sog. Teilrevision «LFG 1+». Fallengelassen gegenüber dem ursprünglichen Plan wurden: 1. die Umsetzung des Bundeseinflusses auf die Landesflughäfen 2. die Umsetzung der Liberalisierung der Flugsicherung auf Regionalflughäfen Fazit: Die LFG 1+ -Revision ein auf technische Aspekte und Verfahren konzentriertes Regulationsprojekt. 19
19 TR LFG 1+ Um was geht es? Konkret sollen folgende Aspekte als Teil von LFG 1+ neu oder anders als bisher normiert werden: Typen der Infrastruktur Spitallandeplätze Schnittstellen bei ziviler und militärischer Nutzung An- und Abflugverfahren Luftfahrtdatenbank Luftfahrthindernisse diverse Safety-Themen diverse Security-Themen 20
20 TR LFG 1+ Position des VSF: Dezidierte und konsequente Vertretung der Interessen seiner Mitglieder im Vernehmlassungsverfahren vorgesehen. Vorgehen und nächste Schritte: Ende 2014: Vernehmlassung (Dauer 3 Monate) 2015: Verabschiedung Botschaft ans Parlament 2017: Inkrafttreten der Teilrevision 21
21 Luftfahrtpolitischer Bericht 2 («LUPO 2») Um was geht es? Ablösung des LUPO (1) aus dem Jahr 2004 durch einen aktuellen Bericht LUPO = Strategiepapier der Landesregierung bezüglich ihrer künftige Luftfahrtpolitik LUPO ist kein Gesetz aber verwaltungsanweisend Position des VSF (Auswahl der wichtigsten Punkte): «one rule does not fit all»; risk-based approach & performance based oversight ; Der grenzüberschreitende Luftverkehr sollte nicht strenger als der Landverkehr geregelt sein; Stärkung der fördernden Rolle des SILs; Überflugsrechte und Hindernisse auf privaten Flugplätzen; Internationales: In jedem Fall soll der nationale Handlungsspielraum voll zu Gunsten des Luftfahrtstandortes Schweiz in Anspruch genommen werden; Empfehlungen der ICAO sollen in der Schweiz nicht grundsätzlich als verbindlich erklärt werden. 22
22 Luftfahrtpolitischer Bericht 2 («LUPO 2») weiteres Vorgehen und nächste Schritte: erste Fassung der «Luftfahrtpolitischen Thesen» im Juli 2014 durch Aerosuisse an das BAZL abgegeben. Weiterer Input der Verbände/Sparten der Aerosuisse und/oder Überarbeitung/Anpassungen der Thesen im Frühjahr 2015 durch Aerosuisse angekündigt Im Verlauf des 2. Quartal 2015: Verabschiedung des LUPO 2 durch den Bundesrat 23
23 Flugplatzlandschaft Schweiz Um was geht es? Drei Teilstudien des BAZL: 1. die Studie zur Business Aviation/General Aviation in Zürich 2. die Studie zur Business Aviation/General Aviation in Genf 3. die Studie zur Ausbildungsinfrastruktur Problematik: Die Verdrängung der General Aviation (GA)/Business Aviation (BA) von den Landesflughäfen verlangt Massnahmen (Studien 1+2). Zudem wurde erhoben, ob genügend Infrastruktur für die Ausbildung in der Schweiz zur Verfügung steht (Studie 3) Position des VSF: Dr. Pierre Moreillon, Ehrenmitglied des VSF, wurde als Vorsitzender der neuen Arbeitsgruppe Flugplatzlandschaft Schweiz der Aerosuisse ernannt. Ziel der Arbeitsgruppe: Vorschläge für weitere Massnahmen in dieser Thematik zuhanden Aerosuisse unterbreiten, insb. für alternative Standorte der heute in Genf ansässigen GA/BA. 24 nächste Schritte: Erste Inputs für das Gespräch BAZL-AEROSUISSE vom Erster Bericht der Arbeitsgruppe bis Ende November 2014
24 Projekt Besser Regulieren Um was geht es? Projekt des GASCO (initiiert durch den VSF) mit Patronat der Aerosuisse inkl. finanzieller Beteiligung gestartet im Frühling 2014 Philosophie: Zusammen mit Behörden & Politik Lösungen für eine Verbesserung des regulatorischen Rahmens für die GA und BA suchen und finden wird offiziell unterstützt durch BAZL-Direktor, Dr. Peter Müller: Ernennung eines Koordinators Ausarbeitung einer extensiven Aktionenliste zusammen mit dem BAZL Grundsatz: Jede Möglichkeit muss benutzt werden um den Regulationsdruck abzubauen 25 Vorgehen und nächste Schritte: Ausarbeitung einer extensiven Aktionenliste zusammen mit dem BAZL ist erfolgt Definition der Teilprojekte und Teilprojektleiter aus dem GASCO-Kreis ist erfolgt Beginn der Sachbearbeitungsphase steht kurz vor dem Kick off Start DIALOG
25 Projekt Besser Regulieren Behandelte Items im Projekt Besser Regulieren (Auswahl aus der Aktionenliste) Grosse Dossiers: Riskbased Management Gebühren / Auflagen für Audits EASA-Frühwarnsystem Detail-Themen: Verbesserung IBS (Skybriefing) Airspace Strategy: u.a. CTR/TMA Bern, ICAO Karte 2015, Redesign Luftraum Zürich Betankungsvorschriften: Abgleich AD-I-007D mit TM
26 STANDORTBESTIMMUNG Finanzen Bilanz Erfolgsrechnung Liquidität Mitgliederbeiträge Budget 27
27 STATUTENANPASSUNGEN Verschoben auf die ordentliche GV 2015 wenn überhaupt notwendig Auslöser war die relativ grosse Anzahl der VS Mitglieder (Art. 20 Statuten: 5-11 Mitglieder + Präsiden und VP) Sache des neuen VS nach Einarbeitung 28
28 Rücktritte Im Mai 2014 sind aus dem VSF VS zurückgetreten Charles Riesen, Vizepräsident Georg Staub Daniel Ruhier Ernest Oggier Funktionsänderung der bisherige Präsident, Herr Werner Ballmer, gibt das Präsidium ab, steht aber als VS Mitglied weiterhin zur Verfügung 29
29 WAHLEN Es stellt sich zur Wahl in den Vorstand des VSF: als Präsident, Herr Dr. Jürg P. Marx 30
30 WAHLEN Dr. Hans Reis, als Vizepräsident Dr. Urs Ramel, als Mitglied Stefan Friedli, als Mitglied Davide Pedrioli, als Mitglied 31
31 VARIA Einige wichtige Termine: 30. Oktober: Treffen BAZL-AEROSUISSE (FinFluSi, Flugplatzlandschaft, LUPO2, usw.) 20. November 2014: Flugplatzleitertag des BAZL in Ittigen 24. November 12. Dezember 2014: Wintersession der Eidgenössischen Räte Ende 2014: Vernehmlassung LFG 1+ Februar 2015: Frühjahrs-Workshop des VSF 32 März 2015: Generalversammlung VSF
Verein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrSTATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
MehrSwiNOG Federation Statuten. Index
SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrStatuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz
Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz 1 Ziele der QGIS Anwendergruppe 1.1 Die QGIS Anwendergruppe Schweiz ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 79 ZGB). 1.2 Die Ziele
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
MehrSpesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)
Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Auszug aus Kreisschreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. Januar 2008 Spesenreglemente für Non-Profit-Organisationen (NPO) Rahmenbedingungen
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrDachverband Xund Statuten
für natürliche Methoden im Gesundheitswesen S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck 2 Art. 1 Name und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 II. Mitgliedschaft 2 Art. 3 Mitglieder des Vereins sind
MehrAnhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrTagesordnung. 1 Beschlussfähigkeit der MV. 6 Entlastung des Vorstands. 2 Tagesordnung und Protokollarisches
Nächste ordentliche Mitgliederversammlung 2008 mv2007-1 TOP 1&2: Beschlussfähigkeit & Protokollarisches Aus der Satzung: 11 Ablauf der Mitgliederversammlung (1) Leitung Die Mitgliederversammlung leitet
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrVEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrSTATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
MehrSTATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrVereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit
Vereinssatzung NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins 3 Gemeinnützigkeit 4 Finanzierung des Vereins 5 Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung
MehrFörderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung
Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule
MehrOrdentliche Prüfung nach OR Art. 727
Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes
Mehr1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)
40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrSATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
MehrVerordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (AVBayWeinAFöG) Vom 11. März 2002 Fundstelle: GVBl 2002, S. 126 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 4 geänd. ( 1 Nr. 161 V v.
MehrStatuten der Alumni Nuolen
Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrEnergienetz Elbmarsch - Förderverein für eine Energiewende in der Elbmarsch
Der Förderverein Energienetz Elbmarsch Förderverein für eine Energiewende in der Elbmarsch ist eine dem Gemeinnutz verpflichtete überparteiliche Initiative. Viele engagieren sich bereits, jede/r ist herzlich
MehrS T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden
S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrSatzung des Vereins. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung des Vereins 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen,,Verein zur Förderung von Landschaftspflege und Naturschutz (Natur-Hof Chemnitz)". Er hat seinen Sitz in Chemnitz und soll
MehrCHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ
CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA 2006 EINZUHALTENDE REGELN : Dank Ihrem Einsatz ist der TELETHON viel mehr als nur ein Medienereignis. Leute mit gutem Willen mobilisieren
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
MehrBotschaft des Agglomerationsvorstandes zuhanden des Agglomerationsrates
AGGLOMERATION DE FRIBOURG AGGLOMERATION FREIBURG Nr. 10 Botschaft des Agglomerationsvorstandes zuhanden des Agglomerationsrates Botschaft hinsichtlich der Investitionsausgaben im Rahmen der Überarbeitung
MehrFINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)
FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert
MehrAuswertung des Pilotprojekts Vertrauensarbeitszeit ( freie Arbeitszeit ) für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei den Gerichten der ordentlichen
Auswertung des Pilotprojekts Vertrauensarbeitszeit ( freie Arbeitszeit ) für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 1. Einleitung Seit dem 1. Oktober 212
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung. 1 Name und Sitz. nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz : 2) Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Frankfurt am Main
Blatt 1 von 7 Verband für Fassadentechnik e.v. Satzung 1 Name und Sitz 1) Der Verband trägt den Namen "Verband für Fassadentechnik", nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz : "e.v." 2)
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrREGLEMENT AKADEMISCHE FACHGESELLSCHAFTEN (AFG)
Schweizerischer Verein für Pflegewissenschaft Association Suisse pour les sciences infirmières Swiss Association for Nursing Science EXPERTINNEN UND EXPERTEN FÜR EINE BESSERE GESUNDHEITSVERSORGUNG! Art.
MehrManagement Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016
Management Summary Stuttgart, den 21. April 2016 Was macht Führung zukunftsfähig? Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von Führungs- und Nachwuchskräften in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst
Mehrder 49. ordentlichen Generalversammlung der SAQ
Stauffacherstrasse 65/42 Tel +41 (0)31 330 99 00 info@saq.ch CH-3014 Bern Fax +41 (0)31 330 99 10 www.saq.ch Protokoll der 49. ordentlichen Generalversammlung der SAQ Datum: 9. Juni 2015 Zeit: Vorsitz:
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrSatzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.
Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater
MehrDas liebe Geld Vom Sparen und Erben
Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrAndersen & Partners Finanzplanung. Vernetzte Beratung für langjährigen Erfolg. A N D E R S E N & P A R T N E R S. value beyond financial advice
Andersen & Partners Finanzplanung. Vernetzte Beratung für langjährigen Erfolg. A N D E R S E N & P A R T N E R S value beyond financial advice Schaffen Sie die Basis für eine erfolgreiche Zukunft. Mit
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung»
MehrBEVÖLKERUNGS- UND UNTERNEHMERBEFRAGUNG»VERMÖGENSTEUER UND EIGENTUM«
BEVÖLKERUNGS- UND UNTERNEHMERBEFRAGUNG»VERMÖGENSTEUER UND EIGENTUM«Inhaltsverzeichnis 1. Vermögensbildung und Vermögensbesteuerung 2. Erwartete Folgen der Vermögensbesteuerung 3. Staatssanierung durch
Mehrder Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.
der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt
MehrGewinnausschüttung der Sparkasse
Gewinnausschüttung der Sparkasse Stadtrat der Stadt Lindau (Bodensee) Thomas Munding Vorsitzender des Vorstandes Agenda TOP 1 Geschäftsentwicklung im Jahr 2015 TOP 2 TOP 3 Entscheidung über Verwendung
MehrKyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
MehrDurch Vorlage dieses Konzepts übernimmt der ASB Verantwortung für die Ausbildung der operativen Kräfte in der PSNV.
Krisenintervention bei Menschen mit besonderem Hilfebedarf Konzept für eine trägerübergreifende Schulung Einleitung Der Arbeiter Samariter Bund e. V. (ASB) nimmt als Hilfsorganisation seit mehr als 120
MehrAnlage Stellenbeschreibung (Nr. )
Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung
MehrStatuten. des CFO Forum Schweiz CFOs
Statuten Statuten des CFO Forum Schweiz CFOs 1 Name, Zweck und Sitz Unter dem Namen CFO Forum Schweiz und der entsprechenden Abkürzung CFOs besteht ein gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein nach
MehrHRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 25 Selbständige
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
MehrDer Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.
Name und Sitz Art. 1 Statutenentwurf z.hd. 136. BVZ-Generalversammlung Der Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich. Zweck Art. 2 Der BVZ bezweckt die Förderung
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrEinladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr
Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrIQ Sprach- und Nachhilfeinstitut
IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut Satzung 1 Name, Sitz, Zweck (1) Der Name des Vereins lautet IQ Sprach- und Nachhilfeinstitut. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
MehrVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
MehrGrundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland
Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrKatalog Unterstützungsleistungen zur Umsetzung Kantonales Kinder- und Jugendleitbild
Katalog Unterstützungsleistungen zur Umsetzung Kantonales Kinder- und Jugendleitbild Im Rahmen der Umsetzung des Kantonalen Kinder- und Jugendleitbildes (2014-2020) unterstützt der Kanton Luzern Gemeinden,
MehrEntwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes. Hannover im September 2015. Axel Merschky, BP-LWTG
Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes Hannover im Axel Merschky, BP-LWTG Folie 1 BP-LWTG Rheinland-Pfalz Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG Maßregelvollzugsgesetz
MehrAuszug aus Gesellschaftsvertrag
Auszug aus Gesellschaftsvertrag (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz Ethos gemeinnützige GmbH. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Werne. 2 Zweck der Gesellschaft (1) Zweck der Gesellschaft
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrBundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Verband Schweizer Flugplätze - Spezialfinanzierung Luftverkehr (SFLV)
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Verband Schweizer Flugplätze - Spezialfinanzierung Luftverkehr (SFLV) Olten, 18. Oktober 2014 Themen Vorgehen Neuauflage Mehrjahresprogramm 2016-2019 Dos und Donts Spezialfinanzierung
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrBeschlussvorschläge für die ordentliche Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Wien, am 28. April 2015
Beschlussvorschläge für die ordentliche Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Wien, am 28. April 2015 Im Zusammenhang mit dem von uns gemäß 109 Abs. 1 AktG am heutigen Tage gestellten
MehrMandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB
Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen
MehrINNOVATIONEN UND QUALIFIZIERUNG WAS SAGEN BETRIEBSRÄTE?
INNOVATIONEN UND QUALIFIZIERUNG WAS SAGEN BETRIEBSRÄTE? Ergebnisse einer Befragung von Betriebsräten eines deutschen Großunternehmens olly / Fotolia.com Inhaltsverzeichnis Studiendesign Management Summary
MehrWie ist das Wissen von Jugendlichen über Verhütungsmethoden?
Forschungsfragen zu Verhütung 1 Forschungsfragen zu Verhütung Wie ist das Wissen von Jugendlichen über Verhütungsmethoden? Wie viel Information über Verhütung ist enthalten? Wie wird das Thema erklärt?
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrGesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,
MehrSatzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.
Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat
MehrVorsorgepolitische Lagebeurteilung aus Optik ASIP. Christoph Ryter 6. Januar 2009, Bern
Vorsorgepolitische Lagebeurteilung aus Optik ASIP Christoph Ryter 6. Januar 2009, Bern Einführung Wer in der Zukunft lesen will, muss in der Vergangenheit blättern. André Malraux, 1901-1976, franz. Schriftsteller
MehrTraktanden. Rückblick Der Präsident gibt einen Rückblick auf die vergangenen Monate
Generalversammlung Toastmasters Luzern 25.06.2013 Zeit 20:16-21:30 Ort Restaurant Seepark Luzern Anwesend Alex Mühle, Uwe Müller, Rosa-Maria Schildknecht, Roger Hard, Gordana Klaric, Peter Eberli, Crispin
MehrThorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin
Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg
MehrSchweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung
MehrAusfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Mehr- Auszug - Anlage Rechenschaftsbericht 2014 für das Sondervermögen Sozialfonds Bürger helfen Bürgern Winnenden
- Auszug - Anlage Rechenschaftsbericht 2014 für das Sondervermögen Sozialfonds Bürger helfen Bürgern Winnenden Erstellt von der Geschäftsführung des Sozialfonds Bürger helfen Bürgern Winnenden zur Ergänzung
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
Mehr