PRAXISGRÜNDUNG PHYSIOTHERAPIE

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1 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. PRAXISGRÜNDUNG PHYSIOTHERAPIE Informationen zur Beantragung einer Kassenzulassung Persönliche Mitgliederberatung Montag, Mittwoch, Freitag Dienstag und Donnerstag 8.00 bis Uhr bis Uhr Telefon: 0711/ Telefax 0711/ PHYSIO-DEUTSCHLAND Landesverband Baden-Württemberg Fritz-Walter-Weg Stuttgart

2 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Der Weg zur eigenen Praxis 3 Wie beantrage ich eine Kassenzulassung Ein Überblick 4 Weitere Informationen zur eigenen Praxis 8 Erläuterungen zu den Einrichtungsrichtlinien Beispielpläne Physiotherapiepraxis.. 14 Anlagen Antrag auf Kassenzulassung. 16 Checkliste zur Antragsstellung auf Kassenzulassung 18 Checkliste Pflichtausstattung.. 19 Checkliste Zusatzausstattung. 20 Kontaktdaten der Kostenträger.. 21 Bestätigung bei Übergabe / Einstieg in eine bestehende Praxis 23 INFOBLATT - KG-Gerät 24 INFOBLATT - Betriebs- und Sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung).. 25 Vereinbarung / Unfallversicherung (BG Vereinbarung) Einrichtungsrichtlinien AOK. 30 vdek 35 BKK-IKK-Knappschaft. 38 Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß 124 Abs. 4 SGB V 43

3 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. VORWORT - DER WEG ZUR EIGENEN PRAXIS Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie möchten sich mit einer eigenen Praxis selbstständig machen? In unserer Mappe Praxisgründung Physiotherapie haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen rund um die Gründung einer Praxis zusammengestellt. Die vorliegenden Unterlagen basieren auf den derzeit gültigen Einrichtungsrichtlinien, Rahmenverträgen und Vorschriften zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Informationsbroschüre (11/2012). Aktuelle Änderungen erfragen Sie bitte bei Ihrer Geschäftsstelle. Bitte beachten Sie: Die hier vorbereiteten Unterlagen beziehen sich auf die Gründung einer Physiotherapiepraxis mit Kassenzulassung. Für Physiotherapiepraxen, die sich ausschließlich auf die Behandlung von Privatpatienten spezialisieren (Privatpraxen), liegen keine Bestimmungen und Vorgaben vor. Selbstverständlich können Sie sich bei allen Fragen an unsere Geschäftsstelle in Stuttgart wenden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Überprüfung Ihrer Unterlagen. Auch wenn wir uns natürlich bemühen, alle wichtigen Informationen rund um das Thema Kassenzulassung für Sie zusammenzutragen und verständlich darzustellen, kann diese Mappe leider keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Verlässlichkeit erheben. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit und einen guten Start in den Praxisalltag! Ihr Team von PHYSIO-DEUTSCHLAND 3

4 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Wie beantrage ich eine Kassenzulassung? - Ein Überblick - Die folgenden Ausführungen geben Ihnen einen Überblick, welche Unterlagen Sie bei welchen Stellen beantragen, welche Unterlagen Sie Ihrem Antrag auf Kassenzulassung an die Kostenträger beifügen und wie viel Zeit Sie in etwa für den gesamten Zulassungsprozess einplanen müssen. ZEITPLANUNG Etwa vier bis sechs Wochen vor der geplanten Praxiseröffnung sollten Sie bei den vier zuständigen Stellen (AOK, vdek, IKKclassic und Knappschaft) einen Antrag auf Kassenzulassung stellen. Diesem Antrag sind verschiedene Unterlagen und Nachweise beizufügen, die rechtzeitig im Vorfeld von Ihnen beantragt, herausgesucht und kopiert werden müssen. UNTERLAGEN 1. Institutionskennzeichen (IK-Nummer) - am besten im Vorfeld beantragen Um mit den Krankenkassen abrechnen zu können, benötigen Sie ein Institutionskennzeichen. Von der Beantragung bis zur Vergabe sollten Sie etwa 10 bis 14 Tage einplanen. Bei folgender Adresse beantragen Sie Ihre IK-Nummer: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen Alte Heerstraße St. Augustin Telefon: Fax: Es ist nicht vorgeschrieben, dass die IK-Nummer bereits vor der Praxiseröffnung den Kassen mitgeteilt werden muss. In der Regel verlangen das die Kassen jedoch. Wir empfehlen daher, sich rechtzeitig darum zu kümmern. 4

5 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. 2. Meldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BWG) - am besten im Vorfeld beantragen - Die Meldung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach dieser Meldung bekommen Sie von der BGW einen Nachweis, der ebenfalls den Unterlagen für die Kassen beizufügen ist. Dabei geht es in erster Linie um die gesetzliche Unfallversicherung am Arbeitsplatz, auf Hausbesuchen und auf dem Weg von Zuhause zum Arbeitsplatz und zurück. Auch diesen Nachweis müssten Sie nicht zwingend im Vorfeld den Kassen nachweisen, aber auch hier empfehlen wir, sich rechtzeitig darum zu kümmern. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Pappelallee Hamburg Telefon: Sofern Sie Mitarbeiter in Ihrer Praxis beschäftigen, egal ob Putzfrau, Rezeptionskraft, Physiotherapeut oder andere, sind Sie dazu verpflichtet, der BGW eine Betriebs- und Sicherheitstechnische Betreuung (kurz BuS- Betreuung) nachzuweisen. Näheres hierzu finden Sie im beigefügten INFOBLATT - BuS-Betreuung. 3. Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung - im Vorfeld abschließen - Sie sind dazu verpflichtet, den Kassen eine spezielle Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung (Physiotherapie) nachzuweisen. Diese ist nicht zu verwechseln mit einer eventuell bestehenden Privathaftpflichtversicherung. Die Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung wird von nahezu allen Versicherungsunternehmen angeboten. Vergleichen Sie am besten verschiedene Angebote und suchen Sie sich die für Sie passende Versicherung aus. Derzeit gängige Haftungssummen sollten wie folgt sein: Personenschäden: mindestens 2 Millionen Euro, besser: 3 bis 4 Millionen Euro Sachschäden: 1 bis 3 Millionen Euro Vermögensschäden: bis Euro 5

6 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. 4. Antrag auf Kassenzulassung einer freiberuflichen Physiotherapiepraxis Füllen Sie den Antrag auf Kassenzulassung vollständig aus und fügen Sie diesem die oben genannten Unterlagen bei. Tipp zum Ausfüllen der Anträge Die Anträge auf Kassenzulassung müssen im Original unterschrieben sein. Damit Sie nicht fünfmal den gleichen Antrag für die verschiedenen Stellen ausfüllen müssen, empfehlen wir, den Antrag einmal vollständig auszufüllen und dann zu kopieren. Bitte lassen Sie die Unterschrift dabei frei, so dass Sie diese jeweils auf den Kopien handschriftlich nachtragen können. Besonderheit fachlicher Leiter Sofern nicht Sie selber in der Praxis verantwortlich sind, sondern ein fachlicher Leiter, muss dieser auf dem Antrag angegeben und dessen Berufsurkunde sowie die Zertifikate beigefügt werden. Oft fordert die eine oder andere Kasse eine Kopie des Anstellungsvertrags des fachlichen Leiters. Es gibt jedoch keine rahmenvertragliche Regelung über Inhalt, Zeit, Beschäftigungsverhältnis des fachlichen Leiters. Offensichtlich scheinen die Kassen teilweise die Auffassung zu vertreten, dass der fachliche Leiter zwingend angestellt und mit bestimmten Wochenstunden anwesend sein muss. Um Probleme zu vermeiden, wenden Sie sich am besten im Vorfeld zur Beratung an Ihren Berufsverband. 5. Berufsurkunde und Zertifikate Bitte legen Sie Ihrem Antrag folgende Nachweise bei: Berufsurkunde Erforderlich ist der Nachweis der Erlaubnis zur Führung der Berufsurkunde PhysiotherapeutIn oder KrankengymnastIn. Die Berufsurkunde muss beglaubigt sein. Fortbildungsnachweise (Zertifikate) Fügen Sie auch die Fortbildungsnachweise (Zertifikate) der Zertifikatspositionen von Ihnen und/oder Ihren Mitarbeitern bei. Zertifikatspositionen sind: Manuelle Therapie Bobath Erwachsene / Bobath Kinder PNF Manuelle Lymphdrainage Vojta Erwachsene / Vojta Kinder KGG 6

7 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Wichtig: Bitte versenden Sie keine Unterlagen im Original! Laut Rahmenverträgen genügen den Kassen beglaubigte Abschriften der Berufsurkunde. Zertifikate reichen als einfache Kopien aus. 6. Architektenplan / Grundriss Dem Antrag beizufügen ist ein maßstabsgetreuer Architektenplan bzw. Grundriss der Praxisräume mit Angabe der jeweiligen Größe in Quadratmetern (qm) und Raumhöhe sowie deren Nutzung (Gruppen-/ Gymnastikraum, Behandlungsraum, Abstellraum ). Meist akzeptieren die Kassen auch einen maßstabsgerechten und übersichtlichen selbst angefertigten Plan. Bei einer gewünschten Zulassung für KGG sollte die Geräteaufstellung im Plan angegeben werden. Zudem sind Auftragsbescheinigungen bzw. Rechnungskopien der Geräteausstattung beizulegen. Die Kassen fordern in der Regel einen Eigentumsnachweis bzw. eine Kopie des Mietvertrags an, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Um im Vorfeld etwaige Verzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir, die Vertragskopie beizulegen. Geldbeträge können Sie schwärzen. 7. Sonstiges Meist verlangen die Kostenträger von Praxen mit bestimmten Gesellschaftsformen, z.b. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), einen Gesellschaftervertrag. Achtung: Sofern bei einer GbR kein Gesellschaftervertrag vereinbart wurde, wird diese Gesellschaft nach geltendem Recht geführt. Wir empfehlen dringend, sich im Vorfeld beraten und individuell auf Sie zugeschnittene Verträge aufsetzen zu lassen, um eventuelle Schwierigkeiten in der Zukunft zu vermeiden. Alle Unterlagen beisammen und jetzt? Die im Vorfeld aufgeführten Unterlagen versenden Sie bitte an folgende Adressaten: 1. AOK regionale zuständige Bezirksdirektion 2. vdek (alle Ersatzkassen sowie LKK) 3. IKKclassic (IKK und BKK) 4. Knappschaft In der Anlage finden Sie die genauen Kontaktdaten. 7

8 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. WEITERE INFORMATIONEN BG - Zulassung Das Zulassungsverfahren bei den Berufsgenossenschaften ist zum entfallen. Der Praxisinhaber prüft selbst, ob er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Behandlungsberechtigung von Patienten der Berufsgenossenschaften erfüllt. Den BG-Rahmenvertrag finden Sie im Anhang. Unter 2 können Sie die Zulassungsvoraussetzungen nachlesen. Vergabe der Zulassung Die Zulassung wird ausschließlich durch die Kostenträger (AOK, vdek, IKKclassic und Knappschaft) vergeben, nicht durch den Deutschen Verband für Physiotherapie (ZVK) e.v. oder andere Berufsverbände. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei all ihren beruflichen Belangen, selbstverständlich auch im Rahmen der Kassenzulassung. INFOS FÜR PHYSIO-DEUTSCHLAND MITGLIEDER Als Mitglied können Sie die vollständigen Rahmenverträge der Primär- und Ersatzkassen auf unserer Homepage herunterladen. Loggen Sie sich hierfür bitte mit Ihren Internetzugangsdaten ein und wählen dann im Mitgliederbereich die Option Dokumente. Alternativ haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, die Unterlagen bei uns in der Geschäftsstelle anzufordern. Sollten Sie zu Ihrer Praxisgründung oder zu anderen beruflichen Themen Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Geschäftsstelle wir helfen Ihnen gerne weiter! 8

9 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINRICHTUNGSRICHTLINIEN Räumliche Mindestvoraussetzungen Ein Überblick Physiotherapiepraxis mit einer Gesamtfläche von mindestens 50m² davon: Therapiefläche mindestens 32m², aufgeteilt in: 1 x Behandlungsraum mit mind. 20m² Therapiefläche(Gruppen-/Gymnastikraum) 2 x Behandlungsräume / Kabinen mit mind. je 6m² Therapiefläche 1 x Vorrats-/Abstellraum 1 x WC 1 x zusätzliches Waschbecken im Behandlungstrakt 1 x Wartebereich mit ausreichend Sitzgelegenheiten Raumhöhe mind. 2,50m Unter Therapiefläche verstehen die Kostenträger diejenige Fläche des Raumes, die für Patient und Therapeut für Therapiezwecke zugänglich ist. Schränke, in den Raum hineinragende Waschbecken und / oder Heizkörper sollten darum im Zweifel nicht in die Therapiefläche hineingerechnet werden. Das sollte bei der Planung und Festlegung der Raumgrößen einer Physiotherapiepraxis vorsichtshalber berücksichtigt werden. Für alle weiteren Behandlungsräume gilt: Ein Behandlungsraum / eine Kabine darf nicht kleiner als 6m² Therapiefläche betragen! KG-Gerät Sofern KG-Gerät in die Praxis integriert werden soll, bedarf es eines zusätzlichen Raums von mindestens 30 m² Therapiefläche. Diese 30m² Therapiefläche gilt für die Mindestgeräteausstattung für KG-Gerät. Für jedes weitere Gerät bedarf es einer zusätzlichen Fläche. Die Rahmenverträge und die Empfehlungen der Spitzenverbände sind in diesem Punkt des zusätzlichen Raumbedarfs für zusätzliche Geräte unterschiedlich ausgelegt. Es muss laut Rahmenverträgen mindestens der Raumbedarf des zusätzlichen Gerätes zuzüglich des Raummehrbedarf während der Behandlung bereitgestellt werden und zudem muss ein Sicherheitsabstand von 1 Meter zwischen den Geräten eingehalten werden. Hingegen muss gemäß Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für jedes weitere Gerät ein Raummehrbedarf von zusätzlich 6m² vorhanden sein. Maßgebend sind jedoch die mit den Kostenträgern geschlossenen Rahmenverträge. Gerne beraten wir Sie hierzu in unserer Verbandsgeschäftsstelle. Achtung: Laut Arbeitsstättenrichtlinie müssen bei 1-5 Angelstellten mindestens zwei WCs bereitgestellt werden. Wenn ein WC innerhalb der Praxis und das zweite WC außerhalb liegt und dieses ausschließlich für die Praxis bereitgestellt ist, wird das i.d.r. akzeptiert. 9

10 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Achtung: Der Gruppen-/Gymnastikraum darf nicht für KG-Gerät genutzt werden. Auch nicht, wenn dieser Raum größer als 30m² ist. Ein Gruppen-/Gymnastikraum ist stets separat vorzuhalten. Die Kostenträger akzeptieren es nicht, wenn nur ein Raum ( >50m²) zugleich als Gruppenraum wie auch als KG-Geräteraum genutzt werden soll. Raumhöhe Die Raumhöhe einer Physiotherapiepraxis muss eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50m betragen. Laut Rahmenverträgen gilt: AOK sowie BKK-IKK-Knappschaft: Raumhöhe der Therapiefläche muss durchgehend mindestens 2,50m lichte Höhe betragen (übrige Nutzfläche mind. 2,40m lichte Höhe) Ersatzkassen: Höhe der Therapieräume muss durchgehend 2,50m lichte Höhe betragen. Teilweise und nur in Ausnahmefällen, sowie nach vorheriger Klärung mit den Krankenkassen, werden geringfügige Abweichungen nach unten durch die Krankenkassen akzeptiert. Trennung zu Wohn- und gewerblichen Bereichen Eine Praxis muss von privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein. Häufiger Knackpunkt sind beispielsweise Praxen innerhalb von Fitness-Studios. In diesen Fällen oder bei anderen Gewerben muss eine klare Trennung der Räume und der Eingänge gewährleistet sein. Behindertengerechte Praxis Laut Einrichtungsrichtlinien soll eine Physiotherapiepraxis behindertengerecht sein. Eine konkrete DIN-Norm ist kassenrechtlich nicht vorgegeben. Eine aus diesem Grund verweigerte Zulassung seitens der Kostenträger ist bis dato (Stand 2015) noch keine bekannt. Sofern jedoch z.b. durch das zuständige Bauamt beim Neubau einer PT-Praxis die Baugenehmigung an die Auflage behindertengerecht geknüpft ist, müssen Sie dem selbstverständlich nachkommen. Kassenrechtlich ist dies jedoch kein Muss. Exkurs Landesbauordnung (LBO): Gemäß Landesbauordnung (LBO 39 (2) Nr. 18) sind Praxen der Heilberufe behindertengerecht zu gestalten. Gemäß 39 (3) sind Ausnahmen nur dann möglich, sofern diese Anforderung einen unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeutet. Trennung der Behandlungsräume / Behandlungskabinen Zwischen einzelnen Behandlungsräumen müssen feste Wände stehen oder aber im Boden fest verankerte Stellwände. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick möglich ist. In der Regel erfüllen fixierte Stellwände mit 10

11 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. einer Mindesthöhe von 2m diese Vorgabe. Nicht ausdrücklich verlangt wird, dass der Behandlungsraum durch eine Tür (akustisch) verschließbar ist. Als Türersatz ist laut Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands ein abwaschbarer Vorhang erlaubt. Nicht mehr zugelassen werden Behandlungsräume oder Kabinen, die lediglich durch Vorhänge voneinander abgetrennt sind. Kein Behandlungsraum als Durchgangsraum Ein Behandlungsraum darf kein Durchgangsraum sein. Damit ist gemeint, dass ein Behandlungsraum nicht betreten oder durchlaufen werden darf, um in einen anderen Behandlungsraum oder zu den WCs zu gelangen. Vergleichen Sie hierzu bitte die Abbildung Beispiel 3 der beigefügten Muster-Praxis-Pläne. Offen gestalteter KGG-Bereich Auch wenn es deutlich ansprechender und praktischer ist den KGG Bereich beispielsweise zum Empfangsbereich hin offen zu gestalten, wird das von den Kassen nicht akzeptiert. Jeder Behandlungsraum, somit auch der KGG-Raum, muss ein in sich geschlossener Raum (4 Wände oder fixierte Stellwände) sein. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick in diesen oder andere Behandlungsräume möglich ist. Gerät zur Wärmeanwendung Pflichtvoraussetzung für jede Praxis ist ein Gerät zur Wärmeanwendung! Es muss jedoch nicht zwingend Heißluft oder Rotlicht sein. Sofern beispielsweise Wärmeträger eingesetzt werden, ist ein Geräte zur Wärmeanwendung als vorhanden anzusehen. Gerät zur Traktionsbehandlung Pflichtvoraussetzung für jede Praxis ist ein Gerät zur Traktionsbehandlung! Als solches zählt zum Beispiel der Schlingentisch. Allerdings ist dieser kein Muss, denn ebenso ist ein Schrägbrett für die Sprossenwand oder eine Glissonsche Schlinge als Gerät zur Traktionsbehandlung anerkannt. 11

12 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Information Feuerlöscher Bei der Vorortabnahme der Praxis wird geprüft, ob Feuerlöscher in der Praxis vorhanden sind. Grundlage für die Berechnung der Anzahl an notwendigen Feuerlöschern in der Praxis ist die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2. Informationen erhalten Sie bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg ( Gerätesicherheit Geräte in einer Physiotherapiepraxis müssen den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Daneben sind die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetrV) sowie sonstige Sicherheitsvorschriften zu beachten. In der Regel sind therapeutische / elektrische Geräte im Ein- Jahresturnus zu überprüfen. Verbandskasten (DIN 13157) Die für Betriebe vorgegebenen Füllungen der DIN umfassen alles, was auch im Kfz-Verbandkasten nach DIN vorhanden ist, darüber hinaus sind allerdings noch Fingerkuppenverband, Fingerverband mm 20 mm, Pflasterstrip, Augenkompresse, Kälte-Sofortkompresse, Vliesstoff-Tuch und Folienbeutel vorgeschrieben. Toiletten Eine physiotherapeutische Praxis, in der außer dem Praxisinhaber weitere Mitarbeiter zeitgleich tätig werden, müssen mindestens zwei Toiletten bereitgestellt werden. Dies steht allerdings nicht im direkten Zusammenhang mit den rahmenvertraglich vereinbarten Einrichtungsrichtlinien der Kassen, sondern leitet sich aus den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie ab. Laut Arbeitsstättenrichtlinie müssen bei ein bis fünf Mitarbeitern (zeitgleich Tätige) mindestens zwei WCs bereitgestellt werden. Wenn ein WC innerhalb der Praxis und das zweite WC außerhalb liegt und dieses ausschließlich für die Praxis bereitgestellt ist, wird das in der Regel akzeptiert. Bestandsschutz Physiotherapiepraxen, die bereits zugelassen sind, haben Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz erlischt, sobald sich Änderungen in Sachen Inhaber oder Verlegung ergeben. Die Einhaltung, der oben genannten Empfehlungen, gilt sowohl für neu zuzulassende Praxen als auch für Praxisübernahmen. Grundsätzliches zu den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen : Mit den so genannten Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen soll erreicht werden, dass die Spielregeln, die zwischen Physiotherapeuten und Krankenkassen bestehen, in ganz Deutschland dieselben sind, etwa hinsichtlich der räumlichen Vorgaben für Physiotherapiepraxen. Zwar haben diese Empfehlungen deshalb 12

13 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. nicht automatisch Gültigkeit für die Kassenzulassungsverfahren hierfür müssten sie ausdrücklich in die Rahmenverträge aufgenommen werden sie geben jedoch in aller Regel die Position der Krankenkassen in den Vertragsverhandlungen wieder. Interdisziplinäre Praxisgemeinschaften Für interdisziplinäre Praxisgemeinschaften sind neben den Mindestvoraussetzungen für Physiotherapiepraxen auch die speziellen Anforderungen, beispielsweise an die Therapiefläche und Ausstattung des jeweiligen anderen Heilmittelbereichs, nachzuweisen. Informationen zu den anderen Heilmittelerbringern geben die entsprechenden Berufsverbände. Nutzen Sie als Mitglied von PHYSIO-DEUTSCHLAND Landesverband Baden-Württemberg die Möglichkeit, sich im Vorfeld von Ihrer Geschäftsstelle beraten zu lassen. 13

14 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. BEISPIELPLÄNE Beispielplan 1 Beispielplan 2 Beispielplan 3 14

15 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Anlagen 15

16 Antrag auf Kassenzulassung einer freiberuflichen physiotherapeutischen Praxis Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle/n ich/wir den Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ergänzen) Eröffnung Verlegung Erweiterung Verkleinerung Einstieg in eine bestehende Praxis Übernahme einer bestehenden Praxis und bitte(n) höflich um Zulassung. einer Physiotherapiepraxis als Einzelpraxis einer Physiotherapiepraxis als Gemeinschaftspraxis einer Physiotherapiepraxis als Praxisgemeinschaft einer Physiotherapiepraxis als GmbH einer Physiotherapiepraxis als interdisziplinäre Praxisgemeinschaft einer Physiotherapiepraxis als Partnerschaftsgesellschaft einer Physiotherapiepraxis als Zweig-/Zweitpraxis (Drittpraxis ) Antragsteller I Antragsteller II bzw. Fachliche Leitung Nachname, Vorname Nachname, Vorname Geburtsdatum, Geburtsort Geburtsdatum, Geburtsort Berufsbezeichnung Berufsbezeichnung Privatanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Privatanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon privat Telefon privat Mitglied in folgendem Berufsverband Mitglied in folgendem Berufsverband Praxisanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon Telefax Datum der Eröffnung/Verlegung/Übernahme/Einstieg/Erweiterung/Verkleinerung: Geplante Öffnungszeiten: Anzahl der Beschäftigten: davon: (ohne den/die Antragsteller) Physiotherapeuten / Krankengymnasten : Masseure / med. Bademeister: Sonstige: 16

17 Folgende Behandlungen sollen erbracht werden / Folgende Einrichtungsgegenstände sollen vorhanden sein: Antragsteller I Antragsteller II bzw. Fachliche Leitung Krankengymnastik* Manuelle Therapie* Manuelle Lymphdrainage* Bobath, ab 18 Jahre (Erwachsene)* Bobath, alle Altersstufen* Vojta, ab 18 Jahre (Erwachsene)* Vojta, alle Altersstufen* PNF* KGG* Traktionsbehandlung mit Gerät Schlingentisch Kryotherapie Wärmeanwendung mittels Strahler (Heißluft) Warmpackung (Parafango oder Naturfango oder Naturmoor) Heiße Rolle Ultraschall-Wärmeanwendung Elektrotherapie / Elektrostimulation Bäder (Vollbad / Teilbad) Hydroelektrische Bäder Kohlensäurebad Kohlensäuregasbad (CO²-Trockenbad) Atem- Kreislaufgymnastik Chirogymnastik Inhalation Sonstiges: Krankengymnastik* Manuelle Therapie* Manuelle Lymphdrainage* Bobath, ab 18 Jahre (Erwachsene)* Bobath, alle Altersstufen* Vojta, ab 18 Jahre (Erwachsene)* Vojta, alle Altersstufen* PNF* KGG* Traktionsbehandlung mit Gerät Schlingentisch Kryotherapie Wärmeanwendung mittels Strahler (Heißluft) Warmpackung (Parafango oder Naturfango oder Naturmoor) Heiße Rolle Ultraschall-Wärmeanwendung Elektrotherapie / Elektrostimulation Bäder (Vollbad / Teilbad) Hydroelektrische Bäder Kohlensäurebad Kohlensäuregasbad (CO²-Trockenbad) Atem- Kreislaufgymnastik Chirogymnastik Inhalation Sonstiges: * Zertifikatspositionen Ort, Datum Unterschrift Antragsteller I Unterschrift Antragsteller II 17

18 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Checkliste zur Antragsstellung auf Kassenzulassung Antrag auf Kassenzulassung jeweils im Original zu unterschreiben Berufsurkunde und ggf. Zertifikate (MT, MLD, KGG, Bobath, Vojta) Maßstabsgetreuer Architektenplan der Praxis - m² der Räume - beachten Sie die Einrichtungslinien der Kassen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Nachweis über Meldung bei der BGW Kopie der Bestätigung Ihres Institutionskennzeichens (IK-Nummer) Berücksichtigen Sie dabei die Dauer von etwa zehn bis 14 Tagen von Antrag IK-Nummer bis Zuteilung IK-Nummer Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis - wird in der Regel von den Kassen verlangt Bei speziellen Rechtsformen (Gemeinschaftspraxis, GmbH u.a.) verlangen die Kassen in der Regel den Gesellschaftervertrag Ggf. Bestätigung des ehemaligen Praxisinhabers - Sofern eine Praxisübernahme ohne Veränderung der Räume angedacht ist Bei KGG sollte zusätzlich beigefügt werden: - Nachweis der Geräte (Lieferbestätigung, Rechnung ) - Skizze über die Aufstellung der Geräte im KGG-Raum - Bitte beachten Sie das Merkblatt KGG Empfehlenswert ist ein kurzes Anschreiben an die einzelnen Kassen, in dem Sie Ihre Kassenzulassung beantragen und ggf. mitteilen, dass noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden. 18

19 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Checkliste zur Antragsstellung auf Kassenzulassung Pflichtausstattung Sitzgelegenheit und ausreichende Kleiderablage in den Behandlungsräumen/Kabinen Behandlungsliegen in den Behandlungsräumen (mindestens zwei in den beiden Behandlungsräumen/Kabinen) eine transportable Behandlungsliege für Hausbesuche Nacken- und Knierolle für jede Behandlungsbank Gerät zur Wärmeanwendung (beispielsweise Heißluft, Rotlicht oder Fango ) eine Kurzzeituhr in jedem Behandlungsraum/in jeder Kabine Notrufanlage Sprossenwand Übungsgeräte (beispielsweise Käulen, Stäbe, Gymnastikbälle, Gymnastikbänder ) Therapiematten Gymnastikhocker Therapiespiegel Gerät zur Durchführung von Traktionsbehandlung (beispielsweise Schlingentisch, Schrägbrett, Glissonsche Schlinge ) Laken, Tücher, Lagerungskissen, Polster und Decken Feuerlöscher (Menge je nach Praxisgröße) Patientendokumentation (PC, Karteikarte ) Verbandskasten (nach DIN 13157) 19

20 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Checkliste zur Antragsstellung auf Kassenzulassung Zusatzausstattung KGG Universalzugapparat doppelt (zwei Zugapparate in Abstand von 1 m angeordnet) mit Trainingsbank Funktionsstemme Winkeltisch oder hinterer Rumpfheber Vertikalzugapparat Zubehör je Zugapparat: Handmanschette oder Handgurt Fußmanschette oder Fußgurt Elektrotherapie (zugelassenes Geräte mit Nieder-, Mittelfrequenzbereichen) Wärmetherapie: Fango / Naturmoor / Paraffinfango VDE-geprüftes Wärmegerät Ultraschallwärmetherapie (zugelassene Geräte mit Frequenzbereich 0,8 bis 3 KHZ) Chirogymnastik (mit spezieller Liege gemäß Einrichtungsrichtlinien) Vierzellenbäder (spezielle Teilbadewanne gemäß Einrichtungsrichtlinien) Hydroelektrische Vollbäder (Spezialwanne gemäß Einrichtungsrichtlinien) Unterwasserdruckmassage (Spezialwanne gemäß Einrichtungsrichtlinien) Krankengymnastik im Wasser (Schmetterlingswanne, Therapiebecken, Duschen gemäß Einrichtungsrichtlinien) 20

21 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Kontaktdaten der Kostenträger vdek Landesvertretung Baden-Württemberg Christophstr Stuttgart Tel IKKclassic Frau Bemeleit (PLZ-Gebiet: ) Frau Heydt (PLZ Gebiet: ) Herr Eisold (PLZ-Gebiet: ) Saarstr Ludwigsburg Tel angela.bemeleit@ikk-classic.de Tel elke.heydt@ikk-classic.de Tel hanns-peter.eisold@ikk-classic.de Knappschaft Abteilung Vertrag Friedrichstr München Tel rene.schade@kbs.de AOK Bezirksdirektionen AOK Neckar Fils Heike Scheu (Nürtingen, Kirchheim, Esslingen, Göppingen) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Postfach Göppingen Tel heike.scheu@bw.aok.de Tel aok.neckar-fils@bw.aok.de AOK Bodensee-Oberschwaben Gudrun Berner-Weiß (Bodenseekreis, Ravensburg, Sigmaringen) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner In der Au Sigmaringen Tel gudrun.berner-weiss@bw.aok.de Tel aok.bodensee-oberschwaben@bw.aok.de AOK Südlicher Oberrhein Jürgen Schöpperle (Ortenaukreis, Freiburg, Breisgau Hochschwarzwald, Emmendingen) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Bergerstr Emmendingen Tel juergen.schoepperle@bw.aok.de Tel aok.suedlicher-oberrhein@bw.aok.de AOK Heilbronn-Franken Marina Destner Annette Stegmaier (Main-Tauber-Kreis, Heilbronn, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Unterlimpurger Str Schwäbisch-Hall Tel marina.destner@bw.aok.de Tel annette.stegmaier@bw.aok.de AOK Ludwigsburg-Rems-Murr Maria Rubik (Rems-Murr-Kreis, Ludwigsburg, Ludwigsburg-Bietigheim) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Gottlob-Mold-Str Ludwigsburg Tel maria.rubik@bw.aok.de Tel aok.ludwigsburg-rems-murr@bw.aok.de 21

22 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. AOK Schwarzwald-Baar-Heuberg Roland Maier (Rottweil, Tuttlingen, Schwarzwald-Baar- Kreis) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Karlstr Tuttlingen Tel roland.maier@bw.aok.de Tel kc.tuttlingen@bw.aok.de AOK Rhein-Neckar-Odenwald Monika Werner Rhein-Neckar, Neckar-Odenwald-Kreis, Heidelberg, Mannheim) AOK Neckar-Alb Anita Omasta-Rettig (Tübingen, Reutlingen, Zollernalbkreis) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Renzstr Mannheim CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Hindenburgstr Balingen Tel monika.werner@bw.aok.de Tel aok.rhein-neckar-odenwald@bw.aok.de Tel anita.omasta-rettig@bw.aok.de Tel aok.neckar-alb@bw.aok.de AOK Hochrhein-Bodensee Edgar Wiesmann (Waldshut, Konstanz, Lörrach) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Am Rheinfels Waldshut-Tiengen Tel edgar.wiesmann@bw.aok.de Tel aok.hochrhein-bodensee@bw.aok.de AOK Nordschwarzwald (Calw, Enzkreis, Pforzheim, Freudenstadt) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Fürstabt-Gerbert-Straße Horb Tel aok.nordschwarzwald@bw.aok.de AOK Ulm-Biberach (Biberach, Ulm, Alb-Donau-Kreis) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Postfach Biberach Tel aok.ulm-biberach@bw.aok.de AOK Ostwürttemberg (Schwäbisch Gmünd, Heidenheim, Ostalbkreis) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Postfach Heidenheim Tel aok.ostwuerttemberg@bw.aok.de AOK Stuttgart-Böblingen Herr Schäfer (Stuttgart, Böblingen) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Sindelfingen Tel rainer.schaefer@bw.aok.de AOK Mittlerer Oberrhein (Karlsruhe, Rastatt, Baden-Baden) CC Heilmittel u. sonst. Vertragspartner Bahnhofstr Bruchsal Tel Eine nach PLZ aufgeschlüsselte AOK-Listen finden Sie unter: 22

23 Bestätigung bei Übergabe / Einstieg bei Übergabe einer bestehenden Praxis an einen neuen Inhaber bei Einstieg in eine bestehende Praxis Praxis:. Name der Praxis. Straße, Hausnummer. PLZ, Ort Hiermit bestätige ich, dass sich meine Praxisräume seit der letzten Abnahme durch. (Verband/Kasse) am....(datum) weder räumlich noch sachlich verändert haben.. Datum, Unterschrift, Stempel Praxisinhaber 23

24 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. INFOBLATT - KG-Gerät Die Rahmenverträge mit den Kassen fordern folgende Voraussetzungen für die KG-Gerät-Zulassung: 1. Räumliche Voraussetzung Es wird ein zusätzlicher Raum mit einer Therapiefläche von mindestens 30 m² gefordert. Bei den Primärkassen darf diese Fläche aus zwei zusammenhängenden Räumen bestehen, die allerdings eine mindestens 2 m breite Verbindungstür aufweist. Werden neben der Gerätemindestausstattung (vgl. Punkt 2) weitere Geräte vorgehalten, erhöht sich der Raumbedarf laut Rahmenverträgen der Primär- und Ersatzkassen jeweils um die Ausmaße des Geräts zuzüglich eventuellem Raumbedarf während der Behandlung. Zusätzlich ist zwischen den Geräten ein Sicherheitsabstand von 1 m einzuhalten. Laut Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen ist, im Gegensatz zu den Bestimmungen der Rahmenverträge, pauschal für jedes weitere Gerät ein zusätzlicher Raumbedarf von 6 m² (Therapiefläche) je Gerät angegeben. Vorrang haben jedoch die rahmenvertraglichen Vereinbarungen. 2. Geräteausstattung Folgende Geräte müssen für die Zulassung KG-Gerät vorhanden sein: Universalzugapparat, doppelt (zwei Universalzugapparate nebeneinander im Abstand von 1 m angeordnet, als Möglichkeit zum gleichzeitigen Training beider Körperhälften) mit Trainingsbank Funktionsstemme Winkeltisch oder hinterer Rumpfheber Vertikalzugapparat Zubehör je Zugapparat: Fußmanschette / Fußgurt und Handmanschette / Handgurt Alle Geräte müssen den Anforderungen des jeweils gültigen Medizinproduktegesetzes (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und sonstigen Sicherheitsvorschriften entsprechen. 3. Personelle Voraussetzung KG-Gerät darf abgegeben werden von Physiotherapeuten, die eine entsprechende Fortbildung für KGG bei einer anerkannten Fortbildungseinrichtung (Zertifikat KGG, Mindestdauer 40 Unterrichtseinheiten) oder entsprechend offiziell ausgewiesener Bestandteil einer anderen Weiterbildung (z.b. MT/MTT) absolviert haben. 24

25 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. INFOBLATT - Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung) Die Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Hintergrund der BuS-Betreuung ist das Arbeitssicherheitsgesetz, das jeden Arbeitgeber ab einem Beschäftigten verpflichtet, sich in beiden Fachbereichen betreuen zu lassen. Daneben fordert das Arbeitsschutzgesetz von jedem Arbeitgeber, dass er eventuelle gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz beurteilt. Laut der Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (Quelle: Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, ) muss dies schriftlich dokumentiert werden, bei Betrieben bis zu zehn Beschäftigten jedoch lediglich in vereinfachter Form. Auch jede physiotherapeutische Praxis, in der Mitarbeiter beschäftigt sind, ist verpflichtet eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Untersuchung nachzuweisen. Zu den Mitarbeitern zählen dabei nicht nur die Therapeuten, sondern beispielsweise auch die Rezeptions- oder Reinigungskraft. Einzig und allein solche Praxen, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind von der BuS-Betreuung befreit. Welche Formen der BuS-Betreuung gibt es? Je nach Größe der Praxis stehen verschiedene Möglichkeiten der BuS-Betreuung gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V2 zur Verfügung: a) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung für Praxen mit bis zu zehn Beschäftigten Der Umfang der zu erbringenden Leistung besteht aus der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung. Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie muss nach wesentlichen Änderungen der Arbeitsabläufe, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden. Davon unberührt bleiben etwaige Fristen für Vorsorgeuntersuchungen. Bei besonderen Anlässen muss der Praxisinhaber den Betriebsarzt und/oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit zusätzlich zu Rate ziehen, z.b. bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder -verfahren, Vorsorgeuntersuchungen, Untersuchung von Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen sowie bei der Eingliederung Langzeitkranker. 25

26 Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Weitere Beispiele für anlassbezogene Betreuungen sind unter in der DGUV V2 zu finden. Diese Betreuungsform steht nur Praxen offen, die maximal zehn Beschäftigte haben, wobei Teilzeitbeschäftigte anteilig zählen. b) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung für Praxen mit mehr als zehn Beschäftigten Diese Betreuungsform beinhaltet sowohl eine Grundbetreuung mit definierten Einsatzzeiten für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit, als auch den betriebsspezifischen Teil der Betreuung, deren Bedarf regelmäßig vom Arbeitgeber ermittelt werden muss. Die Einsatzzeiten in der Grundbetreuung richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Daneben gibt es für Praxen mit 11 bis 50 Beschäftigten eine alternative Betreuungsform, bei der sich der Praxisinhaber bei Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Praxis informieren und dann nur bei besonderen Anlässen fachliche Unterstützung anfordern muss. Spätestens nach fünf Jahren müssen die Fortbildungsmaßnahmen wiederholt werden. Welche Anbieter für die BuS-Betreuung gibt es? Die BuS-Betreuung wird von verschiedenen Anbietern übernommen. Zu diesen Anbietern gehören: Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsingenieure Betriebsärzte und Arbeitsmediziner sowie überbetriebliche Dienste für Arbeitsmedizin und -sicherheit Kooperationspartner von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg: Präventic PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat mit der Präventic GmbH einen Rahmenvertrag abgeschlossen, auf deren Grundlage unsere Mitglieder zu vergünstigten Konditionen für die BuS- Basisbetreuung, die Turnusmäßigen Begehungen (alle fünf Jahre) sowie die jährlichen Medizingeräteprüfungen (je nach Gerät auch längere Abstände möglich) abschließen können. Weitere Informationen zur BuS-Betreuung finden Sie auf unserer Homepage: auf der Homepage der BGW: auf der Homepage von Präventic: 26

27 RAHMENVERTRAG Deutscher Verband für Physiotherapie Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten (ZVK) e.v. Unfallversicherung/BG 1 Präambel Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, eine besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird. Dazu gehört auch die Versorgung Unfallverletzter/Berufserkrankter durch die Angehörigen der physio therapeutischen Berufe. Vereinbarung zwischen 1. dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., Sankt Augustin, 2. dem Bundesverband der landwirtschaft lichen Berufsgenossenschaften e.v., Kassel 3. dem Bundesverband der Unfallkassen e.v., München und dem Deutschen Verband für Physiotherapie Zentralverband der Physiotherapeuten/ Krankengymnasten (ZVK) e.v., Köln vom Zulassung (1) Selbständige Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister, sowie verantwortliche, fachliche Leiter von physiotherapeu - tischen/physikalischen Einrichtungen (medizinische Badebetriebe, Massagepraxen, Physiotherapiepraxen) sind für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen. (2) Die Zulassung richtet sich nach den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach 124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der Praxisinhaber oder ein Angestellter der Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tätiger freier Mitarbeiter eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in unselbständiger Beschäftigung in geeigneten Einrichtungen nachweisen können. Berufspraktische Erfahrungszeiten verfallen, wenn die regelmäßige Berufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter relevanten klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von mindestens 6 Monaten in klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie ist es auch ausreichend, wenn die vorgeschriebene berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren in einer Praxis abgeleistet wurde, die in dieser Zeit für die Behandlung von UV-Patienten zugelassen war und der Betreffende innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 20 Unfallverletzungen behandelt hat. Hierüber ist eine Bescheinigung des Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf Aufforderung dem Landesverband vorzulegen. 2

28 RAHMENVERTRAG RAHMENVERTRAG (3) Der Praxisinhaber verpflichtet sich, 1. bei personellen und sächlichen Veränderungen in seiner/seinem Praxis/Betrieb, durch die die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 in Frage gestellt werden, sowie bei Entzug einer Kassenzulassung unverzüglich keine Behandlungen mehr zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers durchzuführen, und ggf. eine Klärung durch den zuständigen Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herbeizuführen, 2. die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten zu beachten, 3. für die in seinem Betrieb tätigen Personen einschließlich der freien Mitarbeiter in gleichem Umfang zu haften wie für sich selbst. (4) Die Praxen, die die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllen, gelten automatisch als zugelassen. Der Praxisinhaber prüft selbst, ob er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und bestätigt dies mit der Annahme der Verordnung und der Durchführung der Behandlung. Der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist berechtigt, die Zulassung zur Behandlung jederzeit zu überprüfen und in begründeten Fällen festzustellen, dass keine Unfallverletzten/Berufserkrankten mehr in der Praxis behandelt werden dürfen. Diese Feststellung wird unter anderem getroffen, wenn 1. eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung (vgl. Abs. 2) nicht vorliegt, 2. eine Leistung ausgeführt wird, für die die erforderliche Zusatzausbildung nicht vorliegt, 3. nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden, 4. sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen nicht beachtet werden. (5) Zulassungen, die im Rahmen des vor dem geltenden Zulassungsverfahrens bestanden bzw. ausgesprochen wurden, bleiben unberührt. 3 Durchführung der Behandlung (1) Der in 2 Abs. 1 genannte Personenkreis kann für die Behandlung von Unfall - verletzten und Berufserkrankten eine Vergütung von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann beanspruchen, wenn dieser oder der von ihm bevollmächtigte Arzt (Durchgangsarzt, H-Arzt, Handchirurg nach 37 Abs. 3 des Ärtevertrages oder behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) ihn mit der Behandlung beauftragt hat und die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden ist. Der Auftrag wird vom Arzt schriftlich auf dem für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmten Verordnungsblatt erteilt; es dürfen nur ärztlich verordnete Leistun gen ausgeführt werden. Die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, sind einzuhalten. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung. (2) Mit der Behandlung ist unverzüglich zu beginnen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nur von einem in der Praxis regelmäßig tätigen freien Mitarbeiter erfüllt (vgl. 2 Abs. 2 Satz 2), so darf die Behandlung nur von ihm durchgeführt werden. Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/Berufserkrankten dorthin verweisen. (3) Kann die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/ Berufs erkrankten liegen, nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, so ist hierüber unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten und ggfs. der Patient anzuhalten, sich beim Arzt vorzustellen. 4 Vergütung (1) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Leistungs- und Gebührenverzeichnis. Die Gebühren beziehen sich jeweils auf ein Zeitintervall (= 10 Minuten), soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit keine Gebühren aufgeführt sind ( B -Positionen), gelten die Gebührensätze des VdAK. Bei allen mit einem (+) gekennzeichneten Positionen ist die erforderliche Nachruhe Bestandteil des Vergütungssatzes. Kann die Nachruhe nicht abgegeben oder vom Versicherten nicht in Anspruch genommen werden, ist der jeweilige Vergütungssatz um den Betrag nach Ziffer 8601 des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses zu kürzen. (2) Grundsätzlich werden nur die im Leistungs- und Gebührenverzeichnis vorgegebenen Zeitintervalle vergütet. Darüber hinausgehende Zeitintervalle können nur dann vergütet werden, wenn sie vom Arzt unter Angabe der Leistungsziffer und Anzahl der Zeitintervalle gemäß 3 Absatz 1 Satz 2 mit einer Begründung verordnet worden sind. (3) Mit den vereinbarten Gebühren sind auch die sächlichen Leistungen (Strom, Wasser usw.) abgegolten. 4

29 RAHMENVERTRAG RAHMENVERTRAG (4) Der Vergütungsanspruch entsteht ausschließlich in der Person des Praxisinhabers, auch wenn die Leistungen von einem angestellten oder freien Mitarbeiter erbracht worden sind. (5) Der Vergütungsanspruch des Praxisinhabers besteht aus Gründen des Vertrauensschutzes auch dann, wenn ein Behandlungsauftrag auf dem dafür vorgesehenen Verordnungsblatt von einem Arzt erteilt wurde, der nicht vom Träger der Unfallversicherung dazu bevollmächtigte wurde. Auf Vertrauensschutz kann sich der Praxisinhaber nicht berufen, wenn er zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung wusste, dass der Arzt zur Verordnung nicht bevollmächtigt war. Wird nachträglich festgestellt, dass der bevollmächtigte Arzt ( 3 Abs.1) zu Unrecht die Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung angenommen hat, führt dies nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Praxisinhabers. 5 Rechnungslegung (1) Die Rechnung über die erbrachten Leistungen ist vom Praxisinhaber auszustellen. (2) Den Rechnungen sind die ärztlichen Verordnungen ( 3 Abs. 1) beizufügen. Auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung ist die Entgegennahme der Leistungen durch Unterschrift des Behandelten zu bestätigen. (3) Die Verordnung ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für den Unfallverletzten/Berufs er - krankten, für den sie ausgestellt ist. (3) Die Bezahlung der Leistungen nach dieser Vereinbarung schließt die Geltend - machung von Forderungen gegen den Patienten aus. 7 Schlichtung von Streitigkeiten Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben, sind in gemeinsamen Besprechungen zwischen den regional zuständigen Landesverbänden der Vertragspartner zu schlichten. Wird eine Verständigung nicht erzielt, so hat sich der Beschwerdeführer an seine Spitzenorganisation zu wenden. 8 Inkrafttreten/Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt am in Kraft. Sie kann mit vierteljähriger Frist zum Schluss eines jeden Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2008, gekündigt werden. Das Leistungs- und Gebührenverzeichnis (Anlage zu 4) kann gesondert mit vierteljähriger Frist, frühestens zum , gekündigt werden. (2) Falls ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dieser Vereinbarung nicht beitritt, werden deren Spitzenverbände bzw. der Berufsverband dies den Vertragspartnern mitteilen. (4) Leistungserbringer, die mehrwertsteuerpflichtig sind, können am Schluss der jeweiligen Rechnung die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnen. 6 Bezahlung (1) Die Rechnungen sind vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang zu bezahlen. (2) Wird die Zahlungsfrist vom Unfallversicherungsträger nicht eingehalten, setzt die Geltendmachung eines evtl. Verzugsschadens eine erfolglose Mahnung mit angemessener Fristsetzung (2 Wochen) voraus. Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden Herausgeber: Deutscher Verband für Physiotherapie Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten (ZVK) e. V. Deutzer Freiheit Köln Postfach Köln Tel / Fax / ZVK 6

30 AOK 30

31 AOK 31

32 AOK 32

33 AOK 33

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35 57 vdek Rahmenvertrag Anlage 2 Einrichtungsrichtlinien 58 Anlage 2 zum Vertrag vom zwischen den Berufsverbänden und dem vdek EINRICHTUNGSRICHTLINIEN 1 Praxisausstattung Massagepraxen und med. Badebetriebe 1.1 allgemeine Anforderungen Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein. Die Praxis soll behindertengerecht zugänglich sein, um insbesondere Gehbehinderten und Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen. Toilette und Handwaschbecken Verbandskasten für erste Hilfe Patientendokumentation 1.2 räumliche Mindestvoraussetzungen Für eine Massagepraxis bzw. einen medizinischen Badebetrieb ist eine Nutzfläche von mindestens 50 qm nachzuweisen. Die Praxis muss einen Behandlungstrakt mit mindestens 4 Behandlungsräumen (Kabinen) umfassen. Die Größe der einzelnen Behandlungsräume (Kabinen) muss eine ordnungsgemäße Behandlung am Patienten gewährleisten; sie darf 6 qm nicht unterschreiten. Einer der Behandlungsräume (Kabinen) ist für die Abgabe von Übungsbehandlungen (Einzelbehandlung) einzurichten. Die Behandlungsräume müssen über feste Wände oder im Boden verankerte Stellwände verfügen. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick möglich ist. Im Zugangsbereich des Behandlungsraums können Vorhänge verwendet werden, sofern sie (ab)waschbar sind. Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen und höchstens eine Vollzeit-Fachkraft ausgerichtet. Für jede zusätzliche gleichzeitig tätige Fachkraft sind mindestens zwei weitere Behandlungsräume (Kabinen) erforderlich. Die Höhe der Therapieräume muss durchgehend mindestens 2,50 m lichte Höhe betragen. Alle Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sowie angemessen beheizbar und beleuchtbar sein. Trittsichere, fugenarme, leicht aufzuwischende und desinfizierbare Fußböden im Behandlungstrakt, rutschhemmender Belag im Nassbereich sowie ausreichende Bodenentwässerung In den Behandlungsräumen glatte und bis zu einer Höhe von mindestens 1,80 m abwaschfeste Wände. Im Nassbereich muss mindestens bis zu einer Höhe von 2,50 m gefliest sein. Handwaschbecken für den Behandler mit fließend kaltem und warmen Wasser im Behandlungstrakt 35 Sitzgelegenheit und eine ausreichende Kleiderablage in den Behandlungsräumen (Kabinen) Separater Arbeitsbereich mit der entsprechenden Einrichtung für die Aufbereitung von medizinischen Wärmepackungen. Soweit wiederverwendbare medizinische Wärmepackungen eingesetzt werden, ist ein zusätzliches Waschbecken mit fließend kaltem und warmen Wasser zu installieren. Vorrats- und Abstellraum Ein Warteraum mit ausreichend Sitzgelegenheiten 1.3 grundausstattung (Pflichtausstattung) Vier Behandlungsliegen in getrennten Behandlungsräumen (Behandlungskabinen); diese müssen von mindestens drei Seiten zugänglich sein; zusätzlich soll eine zusammenklappbare, transportable Behandlungsliege für Hausbesuche vorhanden sein. Gerät für Wärmeanwendung Eine Kurzzeituhr je Behandlungsraum (Kabine) Eine Notrufanlage in den Behandlungsräumen (Behandlungskabinen), in denen Leistungen abgegeben werden, die nicht die ständige Präsenz des Therapeuten erfordern. Die Notrufanlage muss einen akustischen Signalton abgeben, der vom Behandler abzustellen ist. Geräte zur Durchführung von Übungsbehandlungen, wie z.b.: Sprossenwand Gymnastikbälle Übungsgeräte (z. B Gymnastikbänder, Keulen, Stäbe) Gymnastikhocker Spiegel Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie: VDE-geprüftes elektrisches Wärmegerät, das eine Desinfektion der Packungsmasse bzw. des Wärmeträgers gewährleistet (bei Warmpackungen) oder VDE-geprüftes Spezialwärmungsgerät (bei Einweg-Naturmoorpackungen [ascend]) Laken, Tücher, Lagerungskissen, Polster und Decken in ausreichender Menge 1.4 Zusatzausstattung Unterwasserdruckstrahlmassage (berechtigt zur Abgabe der Pos.) Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l bis zum Überlauf, einer Aggregatleistung von mindestens 100 l/min., einer Druck- und Temperaturmesseinrichtung und Haltegriffen für trittsicheren Einstieg der Patienten. Die elektrischen Anlagen sind nach den Bestimmungen für das Einrichten elektrischer Anlagen in medizinisch genutzten Räumen zu installieren (VDE 0107). Je Wanne ein Behandlungsraum von mindestens 10 qm; die Wanne muss von drei Seiten zugänglich sein. Je Wanne ist eine Ruheliege vorzuhalten Elektrotherapie (berechtigt zur Abgabe der Pos.) Geräte zur Durchführung von Elektrobehandlungen (Mittel- und Niederfrequenzbereich, z. B Reizstrom, Interferenzstrom, diadynamischer Strom).

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