An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 15. März Entwurf der Umsatzsteuer-Richtlinien 2011

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1 per an: An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin Düsseldorf, 15. März /515 Entwurf der Umsatzsteuer-Richtlinien 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.g. Entwurf der Umsatzsteuer- Richtlinien 2011 danken wir Ihnen. Im Einzelnen nehmen wir zu dem Entwurf wie folgt Stellung: 1. Abschnitt 1 Abs. 15: Leistungsaustausch Der Richtlinienentwurf stellt in Abs. 15 dieses Abschnitts unter Hinweis auf das BFH-Urteil v (V R 32/00) klar, dass bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bar- oder Sacheinlage kein Leistungsaustausch und damit kein steuerbarer Umsatz vorliegt. Nicht steuerbar sollen zudem auch die Ausgabe von neuen Aktien zur Aufbringung von Kapital, die Aufnahme von atypisch stillen Gesellschaftern und die Ausgabe nicht verbriefter Genussrechte sein, die ein Recht am Gewinn eines Unternehmens begründen. Die Aufnahme des Satzes 2 in den Abs. 15 führt aber nicht zu einer Klärung offener Fragen. Er wirft vielmehr neue Zweifelsfragen auf. Es ist nicht ersichtlich, warum im Zusammenhang mit den nicht steuerbaren Umsätzen nur die Aufnahme von atypischen Gesellschaftern und die Ausgabe von nicht verbrieften Genussrechten genannt sind, die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen aber nicht erwähnt ist. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, warum nur die Ausgabe von nicht verbrieften Genussrechten als nicht steuerbarer Vorgang genannt wird und ob daraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Ausgabe von verbrieften Genussrechten als steuerbarer Umsatz anzusehen ist.

2 Seite 2/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Wir regen daher an, den Satz 2 des Abschnittes 1 Satz 15 gänzlich zu streichen. 2. Abschnitt 5 Abs. 2 und 6: Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Grundstücksveräußerungen In Abs. 2 des Abschnittes 5 wird unter Hinweis auf das BFH-Urteil v (V R 41/05) die Auffassung vertreten, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn durch Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem durch den bisherigen Alleineigentümer in vollem Umfang vermieteten Grundstück eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht. Wegen zivilrechtlicher und umsatzsteuerlicher Unklarheiten innerhalb des BFH-Urteils v regen wir an, das Urteil nicht zu zitieren. In Abs. 6 des Abschnitt 5 UStR-E wird zu der Frage Stellung genommen, wann ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb vorliegt. In Satz 4 wird klargestellt, dass bei Veräußerung eines Teilbetriebs i.s.d. Einkommensteuerrechts umsatzsteuerrechtlich von der Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs ausgegangen werden kann. Wir regen an, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH v , C-29/08 (SKF) in den Satz aufzunehmen, dass auch die Veräußerung einer Organgesellschaft eine Geschäftsveräußerung im Ganzen sein kann. Zudem regen wir an, in diesen Abschnitt eine Regelung entsprechend der OFD Frankfurt Rundverfügung v S-7100bA-1-ST II O aufzunehmen, nach der für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen die Beurteilung durch das Finanzamt des Veräußerers maßgebend ist. 3. Abschnitt 21 Abs. 7 Satz 2: Organisatorische Eingliederung bei der Organschaft Im Rahmen des Abschnittes 21 Abs. 7 Satz 2 soll erstmals in die Umsatzsteuer- Richtlinien der Hinweis aufgenommen werden, dass die organisatorische Eingliederung in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraussetzt. Der BFH hat in seiner Entscheidung v , V R 30/06, aber entschieden, dass sich eine organisatorische Eingliederung auch daraus ergeben kann, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind. Denn der Organträger kann über seine leitenden Mitarbeiter dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben, wie bei einer personellen Verflechtung über die Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft.

3 Seite 3/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Wir regen daher an, in Abs. 7 nach dem Satz 2 den Leitsatz des BFH-Urteils v aufzunehmen, wonach neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführung des Organträgers und der Organgesellschaft sich die organisatorische Eingliederung auch daraus ergeben kann, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind. 4. Abschnitt 24: Lieferungen und sonstige Leistungen In Abs. 1 Satz 2 ist unter Hinweis auf das EuGH-Urteil v , C-242/08 (Swiss Re) der Firmenwert und der Kundenstamm aus dem Beispielkatalog für Gegenstände im Sinne des 3 Abs. 1 UStG gestrichen worden. Wir halten es jedoch für zweifelhaft, ob die EuGH-Entscheidung hinreichende Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Übertragung von Firmenwert und Kundenstämmen enthält. Wir regen daher an, die Streichung von Firmwert und Kundenstamm in den Umsatzsteuer-Richtlinien näher zu erläutern oder ein separates BMF-Schreiben hierzu zu verfassen. Insbesondere ist es erforderlich, den zeitlichen Anwendungsbereich zu regeln. 5. Abschnitt 24b Abs. 16: Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben In Abs. 16 des Abschnitt 24b ist der Hinweis aufgenommen worden, dass bei der unentgeltlichen Abgabe von Blutzuckermessgeräten über Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und sonstige Laboreinrichtungen an die Patienten eine unentgeltliche Zuwendung i.s.d. 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegen soll, sofern die Geräte zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Da zur Zeit ein Verfahren zur unentgeltlichen Überlassung von Tonträgern vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist (EuGH C-581/08 (EMI-Group)), sollte die Entscheidung in dieser Rechtssache abgewartet werden, bevor der in Abs. 16 vorgesehene Hinweis zur umsatzsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen Abgaben von Blutzuckermessgeräten in die Umsatzsteuer-Richtlinien aufgenommen wird. 6. Abschnitt 25 Abs. 8: Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen Übertragung von Gesellschaftsaneilen In Abschnitt 25 Abs. 8 soll in Satz 2 am Ende ein Verweis auf Abschnitt 21 Abs. 4 zur Steuerbarkeit bei der Ausgabe nicht verbriefter Genussrechte neu aufgenommen werden. Wie bereits schon zu Abschnitt 1 Abs. 15 ausgeführt, ist

4 Seite 4/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen nicht ersichtlich, warum der Verweis nur für nicht verbriefte Genussrechte gelten soll. Entsprechend unseren Ausführungen zu Abschnitt 1 Abs. 15 schlagen wir daher vor, den Verweis zu streichen. 7. Abschnitt 29 Abs. 4: Einheitlichkeit der Leistung In Satz 2 des Abs. 4 wird die Auffassung vertreten, dass entgeltliche Leistungen verschiedener Unternehmer auch dann jeweils für sich zu beurteilen sind, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden und die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung erfüllt sind. Diese Ausführungen widersprechen jedoch der EuGH-Rechtsprechung in dem EuGH-Urteil v , Rs. C 434/05 (Horizon College). Danach ist für Nebenleistungen einer Hauptleistung nicht erforderlich, dass diese auch vom Leistenden der Hauptleistung erbracht werde. Wir regen daher eine Streichung des Abs. 4 an. 8. Abschnitt 29 Abs. 6: Einheitlichkeit der Leistung Einzelfälle In Abs. 8 Nr. 8 des Abschnittes 29 wird ausgeführt, dass im Fall der sogenannten Portfolio-Verwaltung die Vermögensverwaltung auch die in diesem Rahmen erforderlichen Transaktionsleistungen bei Wertpapieren beinhaltet und als einheitliche sonstige Leistung anzusehen ist. Der BFH hat jedoch in seinem Urteil v (V R 22/04) entschieden, dass auch in einer Portfolio-Verwaltung ohne Weisungen die Anteilstransaktionen nach den Vorschriften des 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sind. Zum Gegenstand der Leistungen der Klägerin hatte das Finanzgericht damals festgestellt, dass sie das ihr von Kunden anvertraute aus Wertpapieren und zum Teil aus kurzfristigen Termingeldern bestehende Vermögen im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien nach eigenem Ermessen und im Namen und für Rechnung der Kunden verwaltet und umgeschichtet hat. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass diese Leistungen der Klägerin im Falle der Steuerbarkeit im Inland nach 4 Nr. 8 Buchst. c und e sowie h UStG steuerfrei wären. Daher kann die Aussage in Abschnitt 29 Abs. 6 Nr. 8 in der vorgeschlagenen Breite nicht zutreffen. Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob Weisungen gegeben werden oder nicht, sondern darauf, ob identifizierbare Transaktionsleistungen mit der Folge einer Einzelwürdigung vorliegen oder eine pauschale Vermögensverwaltung, die zu einer einheitlichen Leistung führen würde.

5 Seite 5/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen 9. Abschnitt 30 Abs. 7: Ort der Lieferung In diesem Absatz ist der Hinweis neu aufgenommen worden, dass 3 Abs. 6 und 7 UStG den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung regeln. Die Anwendbarkeit von 3 Abs. 6 und 7 UStG soll zudem voraussetzen, dass tatsächlich eine Lieferung zustande gekommen ist. Insbesondere Satz 2 erweckt den Eindruck, dass die Absätze 6 und 7 des 3 UStG bspw. nicht gelten würden, wenn die Ware beim Transport verloren geht. Dies hätte im Übrigen auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Da diese Sichtweise keine Grundlage in dem zitierten BFH-Urteil v (V R 24/05) hat, regen wir an, zur Vermeidung von Fehldeutungen Abschnitt 30 Abs. 7 Satz 2 zu streichen. 10. Abschnitt 33a Abs. 8: Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen In Abschnitt 33a Abs. 8 wird klargestellt, dass Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach 3a Abs. 2 Satz 1 UStG die Ausführung der Leistung für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ist. Hierunter sollen auch Leistungen an einen Unternehmer fallen, soweit diese für die Erbringung von der Art nach nicht steuerbaren Umsätzen (z.b. Geschäftsveräußerungen im Ganzen) bestimmt sind. Wir regen an, diesen Absatz unter Hinweis auf das EuGH-Urteil v , C 515/07 (VNLTO) klarstellend dahingehend zu ergänzen, dass der unternehmerische Bereich nicht nur die wirtschaftliche Tätigkeit, sondern auch die nicht wirtschaftliche Tätigkeit und damit alles umfasst, was nicht außerunternehmerisch (privat) ist. Zur Klarstellung sollte nach dem Satz 3 auch der Hinweis aufgenommen werden, dass die Ortsbestimmung nach 3a Abs. 2 Satz 3 UStG unberührt bleibt. 11. Abschnitt 37 Abs. 1: Ort der Vermittlungsleistung In Abs. 1 soll der bisherige Satz 1 gestrichen werden, der den Begriff der Vermittlungsleistung nach 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG erläutert hat. In Anlehnung an Art. 36 des Entwurfes der Durchführungsverordnung zur Umsatzsteuer schlagen wir an Stelle einer gänzlichen Streichung des Satzes 1 vor, den einheitlichen Vermittlungsbegriff aus Art. 36 des Entwurfes der Durchführungsverordnung aufzunehmen und den Satz 1 wie folgt zu formulieren:

6 Seite 6/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Unter den Begriff Vermittlungsleistungen fallen sowohl Vermittlungsleistungen, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelnden Leistung erbracht werden, als auch Vermittlungsleistungen, die im Namen und für Rechnung desjenigen erbracht werden, der die vermittelte Leistung ausführt. 12. Abschnitte 47 Abs. 3, 48 Abs. 4 und 54 Abs. 1: Grenzüberschreitende Beförderung und buchmäßiger Nachweis An diesen Stellen soll die Streichung der bisherigen Formulierung "materiell rechtlich" erfolgen, um die Umsatzsteuer-Richtlinien an die geänderte Rechtsprechung des BFH zu 6, 6a UStG anzupassen. Wir regen an, diese Beweggründe durch entsprechenden Klammerzusatz ausdrücklich zu benennen. Die Übertragung der Rechtsprechung auf diese Fälle ist in der Praxis der Außenprüfung bisher nicht immer unumstritten gewesen. Ein solcher Hinweis trägt damit zur einheitlichen Umsetzung und Rechtssicherheit bei. 13. Abschnitt 49 Abs. 1: Ausnahmen von der Steuerbefreiung Die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 3 UStG ist bei Umsätzen des Geld- und Kapitalverkehrs sowie bei Versicherungsumsätzen ausgeschlossen, wenn es sich um umsatzsteuerrechtlich selbstständige Leistungen handelt. Die bisherigen Sätze 4 bis 6 in Abschnitt 49 Abs. 1 UStR, in denen der Begriff der selbstständigen Leistung und die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung erläutert wird, sollen gestrichen werden. Die Streichung soll wegen der Neuregelung in Abschnitt 73 erfolgen. Letztere bezieht sich jedoch auf die Definition der Versicherungsleistung im Sinne der Befreiungsvorschrift des 4 Nr. 10 UStG. Abschnitt 49 Abs.1 UStR hingegen befasst sich mit der Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung, wenn die Transportdienstleistung auch Versicherungsleistungen bzw. deren Besorgung beinhalten. Wir regen daher an, die Sätze 4 bis 6 in Abschnitt 49 Abs. 1 zu belassen. Dadurch wird deutlich, dass die bisherige Verwaltungsauffassung zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung in diesem Bereich beibehalten wird. 14. Abschnitt 50: Buchmäßiger Nachweis Zum Belegnachweis wurde die Anwendbarkeit der geänderten Rechtsprechung des BFH zu 6, 6a UStG eingearbeitet (vgl. Abschnitte 140d ff.). Die Richtlinienregelung zum Buchnachweis enthält aber keinen entsprechenden Hinweis. Wir regen daher auch die Anpassung des Wortlauts des Abschnittes 50 an die geänderte Rechtsprechung an.

7 Seite 7/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen 15. Abschnitt 52 Abs. 2, 53 Abs. 2: Steuerfreie Vermittlungsleistungen und Vermittlungsleistungen der Reisebüros In beiden Abschnitten werden die bisherigen Ausführungen zur Qualifikation eines Untervertreters als möglicher Vermittler komplett gestrichen. Als Begründung wird angegeben, dass hierzu derzeit keine Auffassung der Finanzverwaltung besteht. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zu Vermittlungsleistungen (vgl. BFH v , V R 7/08) sollte dieser Begriff für alle hierauf Bezug nehmenden umsatzsteuerlichen Vorschriften einheitlich ausgelegt werden. Die Streichung sowie der Hinweis auf eine fehlende Verwaltungsauffassung tragen hingegen nicht zur Rechtssicherheit bei. Wir regen daher an, den bisherigen Abs. 2 aufrecht zu erhalten und an die Rechtsprechung des BFH anzupassen. 16. Abschnitte 57, 58: Vermittlung im Sinne des 4 Nr. 8 und 11 UStG sowie Gewährung und Vermittlung von Krediten Durch die Einfügung des bisher unbesetzten Abschnittes 58 existieren mit Abschnitt 57 und 58 nunmehr zwei Abschnitte, die zumindest teilweise die gleichen Sachverhalte regeln. Wir halten daher eine Klarstellung in den Umsatzsteuer- Richtlinien für notwendig, in welchem Verhältnis diese Regelungen zueinander stehen. 17. Abschnitt 63: Zahlungs-. Überweisungs- und Kontokorrentverkehr In Abs. 2 dieses Abschnittes sollen die Grundsätze des BFH-Urteils v (V R 32/06) übernommen werden. Das Urteil wird jedoch unzutreffend wiedergegeben. In Abs. 2 Satz 3 heißt es wörtlich: Besteht ein Leistungspaket aus diversen Einzelleistungen, die einzeln vergütet werden, können nicht einzelne dieser Leistungen zu nach 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreien Leistungen zusammengefasst werden." Die Vergütungsstruktur, der auch im zitierten Urteil keine Bedeutung zukommt, ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungen jedoch unerheblich. In dem Urteil heißt es wörtlich: ( ) Aus dem Leistungsverzeichnis eines Rahmenvertrages mit Einzelpositionen, für die eine jeweils eigenständige Vergütungsregelung besteht, können nicht 145 Einzeltätigkeiten zu nach 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien Leistungen zusammengefasst werden. ( ) Die 145 Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses lassen weder in der erforderlichen Weise erkennen, in welchem Zusammenhang sie zueinander stehen, noch ist ihnen mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, zu welchem der nach 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien

8 Seite 8/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Bereiche im Überweisungs-, Zahlungs- oder Kontokorrentverkehr etc. sie letztlich gehören könnten." Irrelevant muss ferner sein, ob Leistungen von durch Outsourcing entstandenen Rechenzentren" erbracht werden (Abs. 2 Satz 5), da die Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen nach der Rechtsprechung des EuGH (Ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Gerichtshofes v in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3017) nicht von der Person des Leistenden abhängt. Wir regen daher eine entsprechende Überarbeitung des Abschnittes 63 Abs. 2 an. 18. Abschnitte 76 Abs. 5, 6, 78 Abs. 4: Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücksflächen und der Vermietung von Campingflächen Bei den Ausführungen zu Nebenleistungen wird an den genannten Stellen die Rechtsprechung des EuGH (Urteil v , C-572/07 (RLRE Tellmer Property)) nicht berücksichtigt. In der Literatur wird hierzu die Meinung vertreten, dass die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsprechung zu ändern sei. Wir regen daher eine Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH an. 19. Abschnitt 150 Abs. 6 Beisp. 3: Zuschüsse Abs. 6 weist darauf hin, dass die Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen auch dann anzuwenden sind, wenn bei der Einschaltung von Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der eingeschaltete Unternehmer einen eigenen gesetzlichen oder sonstigen Anspruch auf die Zuwendung hat. Im Anschluss werden mehrere Beispiele aus diesem Bereich genannt. In Beispiel 3 ist in Bezug auf gezahlte Beihilfen für die verbilligte Abgabe von Butter ein Hinweis auf die EG-Verordnung (Nr. 1898/2005, Abl. EG Nr. L 308 S. 1) neu aufgenommen worden. Es wird damit aber auf eine zum abgeschaffte Verordnung verwiesen. Wir regen deshalb an, auf die Abschaffung der Verordnung zum hinzuweisen.

9 Seite 9/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen 20. Abschnitt 153 Abs. 4 Satz 7: Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen Abs. 4 dieses Abschnittes nimmt Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Neuwagenkaufs unter Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens. Ist der gemeine Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens höher als der Inzahlungnahmepreis, hat der Kraftfahrzeughändler außer der Zuzahlung in Höhe des Differenzbetrages den (höheren) gemeinen Wert zu versteuern. In Satz 7 soll nun das Verbot aufgenommen worden, dass der gemeine Wert eines beim Neuwagenverkauf in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens nicht unter Berücksichtigung des Erlöses aus im sog. Streckengeschäft nachfolgenden Gebrauchtwagenverkäufen bestimmt werden darf. Dieses Verbot trägt aber nicht zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei, da gerade bei Inzahlungnahme älterer PKW ggf. kein anderer relevanter Abnahmemarkt als der aus den sog. Streckengeschäften besteht. Wir halten es daher für erforderlich, dieses Verbot zu streichen. 21. Abschnitt 173 Abs. 7 Satz 6: Begünstigte Verkehrsarten Gemäß 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 UStG fällt auch die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen unter die Ermäßigung des Steuersatzes auf 7 %. Abschnitt 173 Abs. 7 UStR konkretisiert die Voraussetzungen einer Beförderung mit Taxen. In Satz 6 soll neu aufgenommen werden, dass eine begünstigte Personenbeförderungsleistung voraussetzt, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenen Taxen erbracht wird. Der Begriff "eigene Taxen" ist aber unpräzise, da der Eindruck erweckt werden könnte, dass der Genehmigungsinhaber Eigentümer der Taxen sein muss. Dies wird jedoch in den Fällen, in denen ein Taxi geleast wird, regelmäßig nicht der Fall sein. Wir regen daher an, auf ein geeigneteres Zuordnungsmerkmal abzustellen. 22. Abschnitt 182a: Leistungsempfänger als Steuerschuldner In Abs. 28 dieses Abschnittes wird im Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. 13b UStG die Voraussetzung eines im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers konkretisiert. Die in Satz 2 und 3 eingefügten Verweise auf die entsprechenden Stellen im 13b UStG sind nicht korrekt. In Abs. 28 Satz 2 muss auf 13 b Abs. 4 Satz 1 1. HS (Umkehrschluss) UStG und in Satz 3 auf 13 b Abs. 4 Satz 1 2. HS UStG verwiesen werden.

10 Seite 10/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Da 13 b UStG nach dem "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU- Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen" noch abgeändert werden soll, wird der Abschnitt 182a UStR wohl noch Änderungen erfahren müssen. 23. Abschnitt 192 Abs. 15 Satz 5 und Abs. 16 Satz 9: Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer Gemäß 15 UStG setzt der Vorsteuerabzug u.a. voraus, dass es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind. Absatz 15 des Abschnittes 192 konkretisiert das Tatbestandsmerkmal der Leistung eines Unternehmers. In Satz 5 dieses Absatzes soll unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v , V R 61/05) aufgenommen werden, dass die Feststellungslast der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt. Der BFH hat aber in seinem Urteil v (V R 15/07) entschieden, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren ( 163, 227 AO) in Betracht kommen kann, auch wenn die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vorliegen. Wir regen an, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, die Möglichkeit der Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren ebenfalls in die Umsatzsteuer- Richtlinien aufzunehmen und schlagen folgende Formulierung vor. Liegen die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach 15 UStG1993 wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kann im Billigkeitsverfahren gleichwohl ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des EuGH in den Urteilen v , Rs. C-409/04 (Teleos), und v , Rs. C-271/06 (Netto-Supermarkt), in Betracht kommen, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.

11 Seite 11/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Abs. 16 des Abschnittes 192 konkretisiert das Tatbestandsmerkmal der Leistung für das Unternehmen. In Satz 9 will die Finanzverwaltung zur Anwendung bestimmter Entscheidungen des BFH auf das BMF-Schreiben v verweisen. Wir regen an, dass die Finanzverwaltung ihre Nichtanwendungserlasse im Schreiben v hinsichtlich der Urteile des BFH v V R 31/98 (Mähdrescherurteil) und V R 79/99 (Leistungsempfänger Ehegattengemeinschaft; nur ein Ehegatte ist Unternehmer) überdenkt. Die Aussagen des BFH in diesen beiden Urteilen führen zu sachgerechten Lösungen und verschaffen den jeweiligen Steuerpflichtigen keine mit dem Wortlaut bzw. Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbarenden Vorteile. 24. Abschnitt 202 Abs. 5 Satz 1: Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind vom Unternehmer aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen. In Abs. 5 Satz 1 soll unter Hinweis auf das BFH-Urteil v (V R 15/07) der Hinweis aufgenommen werden, dass 15 UStG nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug schützt. Neben der für den Steuerpflichtigen negativen Aussage sollte auch die für den Steuerpflichtigen positive Aussage des Urteils des BFH v in die Richtlinien aufgenommen werden. Wir regen daher die folgende Ergänzung des Satzes 1 an: Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren ( 163, 227 AO) in Betracht. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. 25. Abschnitt 213b: Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen Dieser Abschnitt enthält den Hinweis, dass beim Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, die dem Unternehmen des Anteilseigners zugeordnet

12 Seite 12/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen ist, Vorsteuern, die im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung anfallen, nach den allgemeinen Voraussetzungen des 15 UStG abziehbar sind. Wir regen an, einen Hinweis auf die Entscheidung des EuGH, Urteil v C-29/08 (SKF) mit in die Umsatzsteuer-Richtlinien aufzunehmen und folgenden Satz 4 anzufügen: Das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf Leistungen, die für Zwecke einer Aktienveräußerung erbracht wurden, besteht gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung sowie gemäß Art. 168 der Richtlinie 2006/112, wenn zwischen den mit den Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben und der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urt. v , C-29/08 (SKF)). 26. Abschnitt 215 Abs. 2 Nr. 5: Änderung der Verhältnisse Abschnitt 215 Abs. 2 beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, die zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach 15a UStG führt. Nr. 5 dieses Absatzes behandelt die Auswirkungen einer Rechtsänderung. Die Ausführungen in Abs. 2 Nr. 5 sind grundsätzlich zutreffend. Erforderlich ist jedoch eine Klarstellung, dass die Einführung des 15 Abs. 4 Satz 3 UStG entgegen dem in Abschnitt 215 Abs. 2 Nr. 5 nicht genannten BMF-Schreiben v , Tz. 10, BStBl. I 2004, 1125, keine Änderung der Verhältnisse i.s.d. 15a UStG darstellt. Die in dem genannten BMF-Schreiben dargestellte Rechtsauffassung steht im Widerspruch zum BFH-Urteil v , V R 49/05, wonach ein gewähltes und bestandskräftig festgestelltes Aufteilungsverfahren auch für die nachfolgenden Kalenderjahre bindend ist. Dieser Rechtsauffassung hat sich die Finanzverwaltung auch angeschlossen. Das Urteil ist nicht nur im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht, sondern wurde auch in die Umsatzsteuer-Richtlinien in Abschnitt 208 Abs. 4 UStR 2008 (= Abschnitt 208 Abs. 4 UStR-E 2011) aufgenommen. Nach dem Urteil des BFH liegt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des 15a UStG vor, wenn sich eine Rechtsänderung nach dem Leistungsbezug auf die Beurteilung des Vorsteuerabzugs auswirkt, z.b. bei Wegfall oder Einführung einer den Vorsteuerabzug ausschließenden Steuerbefreiung (vgl. BFH-Urteil v , V R 79/87).

13 Seite 13/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Das BMF nimmt in seinem Schreiben v zu unrecht an, dass die Einführung des 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine Änderung der Verhältnisse i.s.d. 15a UStG durch Rechtsänderung sei und bezieht sich hierbei auf Abschnitt 215 Abs. 2 Nr. 5 UStR. Dies hat der BFH allerdings in seinem Urteil v , V R 79/87, so nicht entschieden. Vielmehr führt der BFH im Urteil v bezüglich der Qualifikation einer Rechtsänderung als Änderung der Verhältnisse i.s.d. 15a UStG Folgendes aus: Im Hinblick auf das Ziel des 15a UStG ( ) ist es unerheblich, ob der Vorsteuerabzug in auf die erstmalige Verwendung des Wirtschaftsguts folgenden Kalenderjahren deshalb anders zu beurteilen ist, weil sich die Verwendung tatsächlich ändert oder weil aufgrund einer Rechtsänderung die Verwendungsumsätze nunmehr steuerbefreit sind und deshalb den Vorsteuerabzug ausschließen ( ). Die Rechtsänderung, die eine Änderung der Verhältnisse i.s.d. 15a Abs. 1 UStG darstellen kann, muss somit eine Änderung der rechtlichen Beurteilung der mit dem Wirtschaftsgut getätigten Ausgangsumsätze sein. Denn 15a UStG setzt voraus, dass sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Wie der BFH ausführt, sind dies die Umsätze, zu deren Ausführung der Gegenstand verwendet wird und deren Steuerpflicht oder Steuerbefreiung über den Ausschluss vom Vorsteuerabzug entscheidet. Die Einführung des 15 Abs. 4 Satz 3 UStG stellt keine Änderung der Verhältnisse i.s.d. 15a UStG dar. Vielmehr bleibt es diesbezüglich dabei, dass ein gewählter, der bestandskräftigen Veranlagung unterliegender Aufteilungsschlüssel einheitlich bis zum Ende des Beobachtungszeitraums anzuwenden ist (vgl. auch BFH v , BStBl. II 2006, 729). Dies steht im Einklang mit den insoweit zutreffenden Ausführungen in Abschnitt 217 Abs. 4 UStR-E Wir regen daher an, Abschnitt 215 Abs. 2 Nr. 5 UStG wie folgt zu erweitern: Das Inkrafttreten des 15 Abs. 4 Satz 3 UStG stellt keine Änderung der Verhältnisse i.s.d. 15a UStG dar. Eine entsprechende Klarstellung in Abschnitt 208 Abs. 4 UStR-E 2011 erscheint empfehlenswert. Weiterhin regen wir an, das BMF-Schreiben v , BStBl. I 2004, 1125 in Tz. 10 entsprechend obigen Ausführungen abzuändern bzw. Tz. 10 zu streichen.

14 Seite 14/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass 15 Abs. 4 Satz 3 UStG (faktischer Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel) gegen Art. 17 Abs. 5 Unterabsätze 1 und 2 6. EG-Richtlinie, somit auch gegen die MwSt-SystRL verstößt (vgl. Niedersächsisches FG v , EFG 2009, 1790). Mithin kann sich der Steuerpflichtige entgegen 15 Abs. 4 Satz 3 UStG auf die MwSt-SystRL berufen und den Umsatzschlüssel weiterhin als sachgerechten Aufteilungsmaßstab anwenden. 27. Abschnitt 217 Abs. 4: Berichtigung nach 15a Abs. 1 UStG Entsprechend den Ausführungen zu Abschnitt 215 regen wir an, Abschnitt 217 Abs. 4 wie folgt zu ergänzen: Das Inkrafttreten des 15 Abs. 4 Satz 3 UStG stellt keine Änderung der Verhältnisse i.s.d. 15a UStG dar. 28. Abschnitt 223 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 5, 6 und 15 sowie Abs. 8 Satz 2: Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage In Abs. 2 wird für den Fall einer Vereinbarung zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger über die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgeltes von einer Minderung der Bemessungsgrundlagen nur insoweit ausgegangen, als das Entgelt zurückgezahlt wird. Es sollte klargestellt werden, dass der Vorsteuerabzug des Empfängers ebenfalls in Höhe der Vorsteuer auf das ursprüngliche, ungeminderte Entgelt bestehen bleibt, solange der Minderungsbetrag nicht zurückgezahlt wurde. Dies entspricht dem BFH-Urteil v , V R 56/6, und generell der Rechtsprechung des BFH, gemäß der sich die Umsatzbesteuerung nach der tatsächlich entrichteten Gegenleistung richtet (vgl. BFH v , V R 72/01). Wir regen daher an, Abschnitt 223 Abs. 2 Satz 3 wie folgt zu erweitern: Entsprechend bleibt der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers in unveränderter Höhe bestehen, solange der vereinbarte Minderungsbetrag nicht zurückgewährt wurde. Abs. 5 dieses Abschnittes behandelt die Berichtigung der Umsatzsteuer und des Vorsteuerabzugs, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Es wird davon ausgegangen, dass gegen einen Unternehmer gerichtete Forderungen spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

15 Seite 15/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen des betreffenden Unternehmers uneinbringlich werden. Wir regen an, hierbei auf das jüngste Urteil des BFH v , V R 14/08, Bezug zu nehmen. Satz 6 enthält eine Ausnahme zu Satz 5 und verneint unter Hinweis auf das BFH-Urteil v , V R 45/99, die Uneinbringlichkeit, soweit der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung wählt. Diese Aussage ist gemäß Urteil des BFH v , V R 14/08 nicht mehr zutreffend. In dieser jüngsten Entscheidung ändert der BFH ausdrücklich seine Rechtsprechung und hält an den Aussagen in seiner Entscheidung v auf die in Abschnitt 223 Abs. 5 Satz 6 verwiesen wird nicht mehr fest. Wir regen daher an, Abschnitt 223 Abs. 5 Satz 6 wie folgt zu ändern: Uneinbringlichkeit liegt auch vor, wenn der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung wählt. Die Uneinbringlichkeit entfällt in diesem Fall erst, wenn der Insolvenzverwalter die durch die Insolvenz uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt (BFH v , V R 14/08). Ferner empfehlen wir, die Aussage in Abs. 5 Satz 15 unter Hinweis auf das BFH-Urteil v , V R 14/08, im folgenden klarstellenden Satz 16 zu ergänzen: Dagegen hat die Vorsteuerberichtigung gegenüber dem (bisherigen) Organträger zu erfolgen, wenn die Uneinbringlichkeit vor der Organschaftsbeendigung eingetreten ist oder durch die Insolvenzeröffnung sowohl die Organschaftsbeendigung als auch die Uneinbringlichkeit gleichzeitig erfolgen. Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass diese Aussage der ständigen Rechtsprechung des BFH entspricht (vgl. BFH-Urteil v , V R 126/87; BFH-Beschlüsse v , V B 101/07; v , V B 230/91; v , V B 34/98; v V B 110/01). Zur Abgrenzung einer Rückgängigmachung der Lieferung von einer selbstständigen Rücklieferung wird in Abs. 8 Satz 2 auf Abschnitt 1 Abs. 4 UStR verwiesen. Dort wird unter Hinweis auf das Urteil des BFH v , XI R 46/07, lediglich dargestellt, dass die Abgrenzung aus Sicht des ursprünglichen Lieferungsempfängers zu treffen ist. Wir regen an, zur Klarstellung auch die in dem zitierten BFH-Urteil entschiedenen Grundsätze zur Abgrenzung einer Rückgängigmachung von einer Rücklieferung in die Umsatzsteuer-Richtlinien, entweder bei Abschnitt 1 Abs. 4 oder Abschnitt 223 Abs. 8 wie folgt aufzunehmen:

16 Seite 16/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Eine Rückgängigmachung ist anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurückgibt. Dagegen liegt eine einen selbstständigen Umsatz auslösende Rücklieferung vor, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt. 29. Abschnitt 228 Abs. 5 Sätze 1, 4: Dauerfristverlängerung Abschnitt 228 Abs. 5 verweist auf 48 Abs. 4 UStDV, wonach die Sondervorauszahlung für eine Dauerfristverlängerung bei unterjährigem Verzicht auf die Dauerfristverlängerung erst mit dem letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres zu verrechnen und nicht schon unterjährig zu erstatten ist. Im Hinblick auf den zum in Kraft tretenden 18a UStG i.d.f. des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (im Folgenden: UStG-EU) halten wir die Regelung 48 Abs. 4 UStDV für unbillig. Die Dauerfristverlängerung wird gemäß 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG-EU ab dem nicht mehr für die zusammenfassende Meldung (im Folgenden: ZM) gelten. Für alle Unternehmer, die eine zusammenfassende Meldung abzugeben haben und dies werden aufgrund der erweiterten Geltung der ZM für die sonstigen Leistungen nach 3a Abs. 2 UStG erheblich mehr sein als bisher wird die Dauerfristverlängerung daher faktisch bedeutungslos. Die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer- Voranmeldung gilt zwar weiterhin fort. Jedoch wird der Unternehmer, wenn er innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder Lieferungen nach 3a Abs. 2 UStG bis zum 25. des Folgemonats melden muss, damit auch die überwiegenden Arbeiten für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt auszuführen haben. Mithin wird vielen Unternehmern die Dauerfristverlängerung ab dem nichts mehr nutzen. Allerdings ist bei gegenwärtiger Rechtslage der unterjährige Verzicht auf die Dauerfristverlängerung nicht von Vorteil, weil die Sondervorauszahlung unterjährig nicht zurückgewährt wird.

17 Seite 17/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Vor diesem Hintergrund regen wir an: entweder die Sondervorauszahlung bereits im Juli 2010 zu erstatten, sofern der Unternehmer auf die Dauerfristverlängerung verzichtet, oder im Wege einer Nichtbeanstandungsregelung die Dauerfristverlängerung für die Meldezeiträume in 2010 also auch für Juli bis Dezember 2010 auch für die Zusammenfassende Meldung noch gelten zu lassen. 30. Abschnitte 242, 242a, 243: Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Die Abschnitte 242, 242a, 243 enthalten keine Aussage darüber, ob gemäß 150 Abs. 7 AO in der ab dem geltenden Fassung (ab 2011) auch für den elektronisch zu übermittelnden Vorsteuer-Vergütungsantrag das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Signaturgesetz gelten wird. Gemäß 150 Abs. 7 AO sind künftig Steuererklärungen, die elektronisch einzureichen sind, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH v , V R 41/06) stellt der Vorsteuer-Vergütungsantrag eine Steuererklärung im Sinne des 150 Abs. 1 Satz 3 AO dar. Folgerichtig muss ab Abs. 7 AO für die Vorsteuer-Vergütungsanträge gelten. Die MwSt-SystRL sieht eine solche Authentifizierung jedoch nicht vor, so dass 150 Abs. 7 AO in der ab dem geltenden Fassung insofern gemeinschaftsrechtswidrig sein könnte. Darüber hinaus ist nicht klargestellt, ob 150 Abs. 7 AO auch für den in einem anderen im EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer gilt, der die Vergütung von in Deutschland entrichteter Vorsteuer begehrt. Denn dieser reicht den Vergütungsantrag elektronisch bei der in seinem Ansässigkeitsstaat zuständigen Behörde ein. Letztlich ist jedoch die für den Antrag zuständige Behörde das Bundeszentralamt für Steuern. Ferner ist auch der umgekehrte Fall unklar, in dem ein in Deutschland ansässiger Unternehmer sich die in einem anderen EU-Mitgliedstaat entrichtete Vorsteuer erstatten lassen möchte. Denn dieser hat den Vorsteuer- Vergütungsvertrag zunächst bei dem Bundeszentralamt für Steuern einzureichen, sodass auch insoweit 150 Abs. 7 AO einschlägig sein kann. Daher regen wir an, klarstellende Aussagen zu der ab dem geltenden Rechtslage bereits jetzt in Abschnitt 243 aufzunehmen.

18 Seite 18/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen 31. Abschnitt 243 Abs. 1 Sätze 3, 4 Nr. 1, 2: Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren Abschnitt 243 Abs. 1 Sätze 3, 4, Nr. 1, 2 enthält keine Aussagen zur rechtssicheren Abgrenzung der unterjährigen Zeiträume, in denen ein Unternehmer ein Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern anstrengen muss und derjenigen unterjährigen Zeiträume, in denen er die Vorsteuer im Veranlagungsverfahren beim zuständigen örtlichen Finanzamt geltend zu machen hat. Diese Abgrenzung wird durch die einzelnen Finanzämter auch nicht einheitlich gehandhabt. In diesem Bereich besteht große Rechtsunsicherheit. Diese wird noch dadurch verschärft, dass der Unternehmer das Risiko trägt, im Falle ablehnender Entscheidungen und dagegen eingelegter Rechtsmittel erst nach Jahren zu wissen, ob er die Vorsteuer bei der zuständigen Behörde geltend gemacht hat. Daher regen wir an, diesbezüglich klare Aussagen und Beispiele dafür aufzunehmen, ab wann ein Unternehmer dem regulären Festsetzungsverfahren unterfällt und in welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen hierfür wieder entfallen und das Vorsteuer-Vergütungsverfahren einschlägig ist. 32. Abschnitt 255 Abs. 1 Satz 2: Ordnungsgrundsätze Zutreffend wird dargestellt, dass unter den Voraussetzungen des 146 Abs. 2a und 2b AO die Aufbewahrung elektronischer Aufzeichnungen auch in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR zulässig ist. Wir möchten an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass die Regelungen des 146 Abs. 2a, 2b AO in ihrer Beschränkung auf den EU-/EWR-Raum und auf die elektronische Aufzeichnungen zu eng gefasst sind und nicht den wirtschaftlichen Erfordernissen international agierender Unternehmer entsprechen. Bei in EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen oder verbundenen Unternehmen liegt bezüglich der Beschränkungen des 146 AO darüber hinaus möglicherweise ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vor. Wir regen daher eine entsprechende Erweiterung der 146 Abs. 2a, 2b AO an, zumindest aber Erleichterungen im Wege von Nichtbeanstandungsregelungen. 33. Abschnitt 272 Abs. 2 Nr. 4 : Besteuerung von Reiseleistungen Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken wird auf Abschnitt 25a verwiesen. Dieser wiederum ent-

19 Seite 19/19 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen hält jedoch außer dem Verweis auf ein BMF-Schreiben v , IV B 8 S 7100/07/10050, BStBl. I 2008, 949, hierzu ebenfalls keine Aussage zu dieser Abgrenzung. Wir weisen darauf hin, dass der BFH zu der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei Abgabe von Speisen und Getränken mehrere Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt hat: Beschluss v , XI R 37/08 Beschluss v , XI R 6/08 Beschluss v , V R 3/07 Beschluss v , V R 35/08. Es bestehen mithin erhebliche Zweifel, dass die in dem BMF-Schreiben gewählten Abgrenzungskriterien aufrechterhalten werden können. Wir regen daher an, dass die Umsatzbesteuerung betreffender Sachverhalte gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig erfolgt. Mit freundlichen Grüßen Hamannt Rindermann, RA StB Fachleiterin Steuern und Recht

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