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1 Bund der Versicherten e. V Henstedt-Ulzburg Per Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat IIB3 Freie Berufe, Gewerberecht Herrn Thomas Ernst Berlin Henstedt-Ulzburg, den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung Neufassung (IMD 2) Aktenzeichen: IIB Stellungnahme des Bundes der Versicherten e. V. (BdV) Sehr geehrter Herr Ernst, als gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation mit über Mitgliedern begrüßen wir die Möglichkeit, Stellung zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (IMD 2) nehmen zu können. Wir konzentrieren unsere Stellungnahme auf die Aspekte des Verbraucherschutzes. Der Kommissionsvorschlag soll der Verbesserung des Schutzes des privaten Versicherungsnehmers, also des Verbrauchers, dienen. Dies gelingt oft in Ansätzen, aber längst nicht vollständig und durchgängig, wie es erforderlich wäre. Deshalb möchten wir mit unserer Stellungnahme aufzeigen, in welchen Punkten noch Änderungen und Verbesserungen zu Gunsten des Verbraucherschutzes vorzunehmen sind. 1. De-minimis-Ausschlussregel Artikel 1 Nummer 1 und 2 IMD 2 Die De-minimis-Ausschlussregel bleibt hinsichtlich ihres bisherigen Anwendungsbereichs unverändert, jedoch wird die Prämiengrenze von 500 auf 600 Euro jährlich erhöht ( weniger als 2 EUR pro Tag ). In der Begründung des Vorschlages der Europäischen Kommission wird dazu ausgeführt: Bei den genannten 2 EUR handelt es sich um die Prämie pro Vertrag und Tag. 1

2 Nach wie vor gilt die Richtlinie z. B. aber nicht für Optiker, die nebenbei Versicherungen für Brillengläser verkaufen. Eine Jahresprämie von 600 Euro kann nicht als gering bezeichnet werden. Auch gehört beispielsweise eine Brillenversicherung zu den Versicherungen, die in der Regel überflüssig sind. Zudem verfügt ein Optiker nicht über die erforderliche Sachkunde, besonders im Versicherungsrecht, das auch hier eine maßgebliche Rolle spielt. Daher schlagen wir vor, dass auch Versicherungen, die das Risiko eines Defekts, eines Verlustes oder einer Beschädigung von Gütern betreffen, künftig in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie fallen. Dadurch würde diese Kategorie von Versicherungspolicen, denen gleichgestellt, die neben dem Verkauf von Waren vertriebenen werden. Diese Policen sollen nach der Überarbeitung der Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen. Das begrüßen wir ausdrücklich. Denn somit werden künftig auch richtigerweise z. B. von Autovermietungsunternehmen vertriebene Sachversicherungen oder von Reisebüros verkaufte Reiseversicherungen von der Richtlinie erfasst. 2. Versicherungsvermittlung, Beratung, Provision, Vergütung, Best Advice 2.1. Beratung - Art. 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 2 Nr. 9 IMD 2 Der geplante Art. 2 Nr. 3 IMD 2 definiert die Versicherungsvermittlung etwas anders als zuvor IMD 1. Die neue Definition sehen wir kritisch. Denn nunmehr wird unter Versicherungsvermittlung die Beratung (nicht mehr das Anbieten!), das Vorschlagen oder das Durchführen anderer Vorbereitungsaufgaben zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllen, insbesondere im Schadenfall sowie die professionelle Bearbeitung von Schadensfällen und Schadenregulierung verstanden. Der Begriff der Beratung wird dabei in Art. 2 Nr. 9 IMD 2 als die Abgabe einer Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsunternehmens bzw. -vermittlers definiert. In der Begründung der Europäischen Kommission wird unter 3.5 (Seite 8) die Beratung als eine persönliche Empfehlung an einen Kunden, die auf dessen Wunsch oder aus anderen Gründen abgegeben wird, bezeichnet. Hier ist zu beachten, dass der Begriff des Anbietens durch den der Beratung ersetzt wird. Denn die Begriffe haben unterschiedliche Bedeutung. Der derzeitige Begriff Anbieten ist eindeutig dem Vertrieb und somit der Vermittlung zuzuordnen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang der neue Begriff der Beratung. 2

3 Denn ein Versicherungsvermittler ( 34 d GewO) in Deutschland darf nur im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit als Nebenleistung den Verbraucher beraten. Die reine rechtsberatende Tätigkeit der Beratung ist dagegen ausschließlich den Versicherungsberatern vorbehalten, die es nur in Deutschland gibt. Allerdings darf ein Versicherungsmakler nach 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO Personen, die keine Verbraucher (i. S. d. 13 BGB) sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt beraten, auch wenn die Beratung rechtlich geprägt ist und mit einer konkreten Vermittlertätigkeit nicht in Zusammenhang steht (BT-Drs. 16/1935 S. 18). Hieran ist klar zu erkennen, dass der in der Richtlinie benutzte Begriff Beratung zu Missverständnissen führt und zu befürchten ist, dass es künftig zu einer weiten Auslegung und damit zu einer Kollision mit der Tätigkeit des Versicherungsberaters kommen wird. Dies kann nicht gewollt sein. Denn die derzeit in Deutschland geltenden schärferen Berufsausübungsregelungen dürfen nicht durch einen neuen geringeren Mindeststandard aufgeweicht werden. Vielmehr wäre es wünschenswert, wenn diese als Blaupause für eine europaweite Regelung dienen könnten. Wir fordern daher eine klare Abgrenzung der Begrifflichkeiten und eine Änderung der Definition der Versicherungsvermittlung in Art. 2 Nr. 3 IMD 2, in der klar und eindeutig zwischen Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung abgegrenzt wird. Dabei regen wir an, die Versicherungsvermittlung z. B. als Vertrieb von Versicherungen und die Beratung als Versicherungsberatung zu kennzeichnen. Dementsprechend ist auch Art. 2 Nr. 9 IMD 2 zu ändern, sowie die Begründung und der Erwägungsgrund 20 (Seite 25). Als Leitbild für die Definitionen der Versicherungsvermittlung und der Beratung kann hier 34 d GewO für Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sowie 34 e GewO für die Versicherungsberater dienen. 2.2 Offenlegung von Provisionen Art. 17 Nr. 1 d) IMD 2 Der BdV begrüßt ausdrücklich die Verpflichtung zur vollständigen Offenlegung der Vergütung beim Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten in Euro und Cent. Denn für den Verkauf solcher Policen werden von Versicherungsunternehmen in der Regel viel höhere Provisionen an den Vermittler gezahlt als beispielsweise bei Sachversicherungen. Nur durch Provisionsoffenlegung kann der Verbraucher somit erkennen, wie viel Provision sein Vermittler z. B. für den Abschluss einer privaten Rentenversicherung erhält. Auch wird dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt, dass der Vermittler ein starkes Interesse am Abschluss von Lebensversicherungsprodukten hat. Denn oftmals wird dem Verbraucher ein Altersvorsorgeprodukt verkauft, obwohl er die existenziell wichtigen Versicherungen wie z. B. eine Privathaftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung noch nicht besitzt. Zudem ist die Offenlegung wichtig, weil oft noch der Eindruck beim Verbraucher besteht, die Beratung durch den Vermittler sei kostenlos. 3

4 Verbindliche Reglungen zur Offenlegung von Provisionen sind insofern unbedingt erforderlich. Denn der Verbraucher muss sich ein Bild darüber machen können, welches Versicherungsprodukt zur Altersvorsorge er zu welchen Konditionen bekommt und wie viel seiner Prämie in dieses fließt und wie viel für Provisionen und andere Kosten draufgehen. Nur eine solche Kostentransparenz gewährleistet einen besseren Verbraucherschutz. Optimal wäre zusätzlich, dass der Versicherer auch die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die sonstigen Kosten in Euro und Cent offenlegen muss. Hier kann die deutsche VVG-InfoV als Orientierung dienen. Einem Versicherungsinteressenten muss also deutlich werden, welches Interesse der Vermittler am Vertrieb eines Lebensversicherungsproduktes hat, auch weil es sich um eine langfristige Anlage handelt. Nicht nachvollziehen können wir aber, warum bei Nichtlebensversicherungsprodukten erst fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Provision obligatorisch offen gelegt werden soll. Davor erfährt der Verbraucher diese nur, wenn der danach fragt (d. h. auf seinen Wunsch hin). Diese Option dürfte erfahrungsgemäß in der Praxis leer laufen, denn den meisten Verbrauchern wird nicht bekannt sein, dass sie diese Fragemöglichkeit haben. Das Argument in Begründung der Richtlinie (3.5 Seite 11), dass die Provision in der Regel niedriger als bei Lebensversicherungsprodukten ist, überzeugt nicht. Auch geht die Argumentation fehl, dass diese Produkte mit weniger Risiko behaftet sind. Denn der Abschluss einer schlechten Privathaftpflicht-Police kann dazu führen, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen mit seinem privaten Vermögen haften muss, weil der konkret zu regulierende Schadensfall nicht mitversichert ist. Ebenfalls wenig Substanz hat das Argument, dass die Kunden in den meisten EU-Ländern sehr leicht den Anbieter wechseln können. Denn eine Wechselmöglichkeit hängt z. B. in der Sachversicherung vor allem davon ab, wie viele Vorschäden der Versicherungsnehmer hat. Wir fordern daher die Nichtlebensversicherungsprodukte mit den Lebensversicherungsprodukten bei der Offenlegung von Beginn an gleichzustellen, zumindest aber die Krankenversicherungsprodukte, weil für diese in Deutschland eine Provision von neun Monatsbeiträgen ausgekehrt werden darf. Insofern ist auch hier der Anreiz hoch für den Vermittler, solche Produkte zu verkaufen. Zudem ist ein Wechsel des Anbieters nicht so leicht möglich oder sogar unmöglich, wenn der Versicherte nicht mehr kerngesund ist. 4

5 2.3 Vergütungsformen Art. 17 Nr. 1 e) IMD 2 Nach Art. 17 Nr. 1 e) IMD 2 hat der Versicherungsvermittler vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ebenso ein vertraglich gebundener Vermittler dem Kunden auch mitzuteilen, ob er seine Vergütung direkt vom Kunden bekommt ((e) i)) oder auf Provisionsbasis arbeitet ((e) ii)) oder auf Basis einer Kombination aus beiden Ziffern i und ii ((e) iii)). Es geht vordergründig um die Regelung der Vergütung. Berührt wird hier aber die Kernfrage wer bekommt welche Vergütung? Eine Vergütung vom Verbraucher darf ein Versicherungsvermittler in Deutschland Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler grundsätzlich nicht verlangen oder bekommen. Ein Versicherungsmakler kann jedoch bei Vermittlung einer Nettopolice auch vom Verbraucher ausnahmsweise ein Honorar verlangen. In der Praxis kommt diese Variante in Deutschland selten vor und wird als Honorarvermittlung bezeichnet. Dagegen darf der Versicherungsberater als rechtsberatender Beruf den Verbraucher gegen Honorar beraten, also von seinem Mandanten eine Vergütung verlangen. Diesen Berufstand gibt es jedoch nur in Deutschland. An der Vergütungsform in Deutschland ist insofern meistens abzulesen, ob es sich um einen Versicherungsvermittler und somit den Vertrieb von Versicherungen handelt oder um einen Versicherungsberater und somit eine Beratung. Angewendet auf die geplanten Regelungen des Art. 17 Nr. 1 e) i) iii) IMD 2 sollte hieraus folgen, dass i) iii) wie folgt ergänzt und präzisiert werden: zu i) Eine Vergütung und somit ein Honorar direkt vom Kunden kann nur ein neutraler und unabhängiger Berater wie z. B. der Versicherungsberater bekommen, für ihn besteht ein Provisionsannahmeverbot. zu ii) Provisionen von Versicherungsunternehmen erhalten Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (=Versicherungsvermittler). zu iii) Die geplante Regelung ist zu streichen. Anstelle dieser ist zu formulieren: Eine Kombination aus Honorar und Provision ist nicht zulässig. Denn dies schließt sich gegenseitig aus! Nur wer ausschließlich vom Kunden vergütet wird, kann wirklich unabhängig und somit neutral beraten, denn sein Beratungserfolg hängt nicht vom Abschluss eines Versicherungsvertrages ab. Vielmehr kommt es oftmals vor, dass Versicherungsberater von einem Abschluss abraten. Die Möglichkeit einer Rosinenpickerei zwischen Honorar und Provision muss von vornherein ausgeschlossen werden. 5

6 Denn es darf nicht dazu kommen, dass ein Vermittler oder Berater immer die Variante wählt, die für ihn den meisten wirtschaftlichen Nutzen hat. Zudem kann jemand nicht gleichzeitig neutral und unabhängig beraten und anschließend wieder gegen Provision einen Abschluss herbeiführen, erst recht nicht beim gleichen Kunden. 2.4 Unabhängige Beratung Art. 24 Nr. 5 IMD 2 In diesem Zusammenhang spielt auch Art. 24 IMD 2 eine wichtige Rolle, in dem die allgemeinen Grundsätze und Kundeninformationen dargelegt werden. Insbesondere Nr. 5 i. V. m. Nr. 3 zur unabhängigen Beratung ist zu beachten: Nr. 5: Teilt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden mit, dass die Beratung unabhängig erfolgt, (a) muss er bzw. es eine hinreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Versicherungsprodukten beurteilen. Die Versicherungsprodukte sollten hinsichtlich ihrer Art und Anbieter gestreut und nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sein, die von Rechtssubjekten angeboten werden, die in enger Verbindung zum Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen stehen; (b) darf er bzw. es für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden keinerlei Gebühren, Provisionen oder andere Geldvorteile von Dritten oder einer Person annehmen, die im Namen eines Dritten handelt. Hier wird ausdrücklich klargestellt: Mit einer unabhängigen Beratung ist untrennbar der Verzicht auf Gebühren, Provisionen, Courtagen oder andere Geldvorteile von Dritten, also Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern, verbunden. Dies gilt für den Versicherungsberater in Deutschland bereits seit seiner Einführung. Hieran wird auch der Zwiespalt des Versicherungsmaklers deutlich. Denn der Geschäftszweck des Versicherungsmaklers ( 34 d GewO) ist das gewerbsmäßige Vermitteln beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Als Entlohnung dafür erhält er Provision oder Courtage von den Versicherungsunternehmen, mit denen er eine Vermittlungsvereinbarung eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht er allerdings als Sachverwalter im Lager des Versicherungsnehmers. Insoweit bestehen aber erhebliche Zweifel an seiner Unabhängigkeit, denn er steht ständig im Interessenkonflikt zwischen Provisionsoptimierung und sachgerechter Beratung. Dieser innere Konflikt des Maklers geht dabei oft zu Lasten des Verbrauchers. Daher kann seine Versicherungsvermittlung nicht als unabhängig Beratung im Sinne der Richtlinie angesehen werden. 6

7 Der Versicherungsberater ( 34 e GewO) in Deutschland berät dagegen gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Zur Ausübung seines Berufs benötigt er eine Erlaubnis, die die Befugnis beinhaltet, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten. Versicherungsberater dürfen dabei keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen. Hieraus und aus den weiteren oben genannten Gründen folgt, dass nur der Berufsstand der Versicherungsberater die Bezeichnung unabhängige Beratung ausfüllt und tragen sollte. Insofern ist Art. 24 Nr. 5 IMD 2 dahingehend zu ergänzen und zu präzisieren. Deshalb setzt sich der BdV ausdrücklich für eine gesetzliche europaweite Regelung der Honorarberatung in Versicherungsfragen (Versicherungsberatung) in Abgrenzung zur Versicherungsvermittlung ein. Als Leitbild für eine unabhängige Beratung im Sinne der Richtlinie sollte dabei das Berufsbild des Versicherungsberaters aus Deutschland dienen, welches sich seit langem bewährt hat. 2.5 Versicherungsvermittler vs. Versicherungsberater Art. 2 Nr. 5 IMD 2 Die Definition des Versicherungsvermittlers in Art. 2 Nr. 5 IMD 2 ist hinsichtlich der Form der Vergütung zu präziseren und zwar um den Begriff der Provision, die er von Versicherungsunternehmen bekommt. Zudem ist Nr. 5 um eine kurze Definition des Versicherungsberaters zu erweitern. Aus dieser hat hervorzugehen, dass die Versicherungsberater eine rechtsberatende Tätigkeit in Form der Versicherungsberatung ausüben und ihre Vergütung in Form eines Honorars durch den Verbraucher erfolgt. Zudem ist aufzunehmen, dass sie keine Provision von Versicherungsunternehmen erhalten und annehmen dürfen. 2.6 Best Advice Art. 15 Nr. 1 IMD 2 Art. 15 Nr. 1 IMD 2 ist zu Gunsten des Verbrauchers klarer zu fassen und zu präzisieren. Demnach sieht die sogenannte Wohlverhaltensregel vor, dass Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen gegenüber Kunden bei ihrer Versicherungsvermittlungstätigkeit ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Ob Versicherungsvermittler aber überhaupt so agieren können, dürfte sehr fraglich sein. 7

8 Denn Versicherungsvertreter können ihren Kunden nur die Angebote unterbreiten, die ihr Versicherer im Köcher hat. Würden sie ihn an andere Versicherer verweisen, würden sie leer ausgehen. Ihnen ist somit ein best advice per se unmöglich gemacht. Versicherungsmakler könnten und sollten aus der Angebotspalette des Marktes die besten Produkte für ihren Kunden herausfiltern. Dies gelingt aber in der Praxis häufig nicht, denn nicht jeder Versicherer ist bereit mit jedem Makler eine Vermittlungsvereinbarung zu treffen. Auch arbeiten viele Versicherungsmakler aus Provisionsgründen nur mit bestimmten Versicherungsunternehmen zusammen. Mit Direktversicherungsunternehmen können sie gar nicht zusammen arbeiten, denn diese schließen keine Vertriebsvereinbarungen mit Maklern, so dass sie im Fall einer Empfehlung auch nichts verdienen würden. Auch hier wird wieder der Interessenkonflikt des Versicherungsmaklers zwischen Kunden- und eigenem Provisionsinteresse deutlich. Somit trifft das Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse und damit ein best advice in Deutschland nur auf die Versicherungsberater zu. Insofern ist hier der Begriff des bestmöglichen Kundeninteresses missverständlich und kann dazu führen, dass er dem Verbraucher gegenüber irreführend verwendet wird. Deshalb halten wir hier eine klarstellende und erklärende Änderung und Präzisierung für unbedingt erforderlich. 3. Provision auf den realisierten Gewinn Art. 2 Nr. 10 IMD 2 Die Provision auf den realisierten Gewinn ist eine Vergütung in Form einer Provision, bei der sich der zahlbare Betrag nach Erreichung der vereinbarten Ziele bezogen auf das vom Vermittler bei diesem Versicherer platzierte Geschäft richtet. Versicherungsvermittler bekommen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Provisionen. Die Provisionsregelung ergibt sich aus der Vermittlungsvereinbarung zwischen ihnen und dem Versicherer. In der Regel richtet sich dabei die Höhe der Provision nach der bewerteten Beitragssumme (Bewertungssumme). Sie kann aber je nach Versicherer unterschiedlich ermittelt werden. Auch können z. B. die Größe des Vermittlers (Anzahl der Mitarbeiter) und die Anzahl der vermittelten Verträge eine Rolle für die Höhe der Provision spielen, wobei die Versicherungsunternehmen unterschiedlich hohe Provisionen auskehren. Zudem besteht meistens der Anreiz, dass der Vermittler nach Abschluss eines Geschäftsjahres nachträglich einen Bonus auf das von ihm vermittelte Geschäft erhält, wenn er mehr Verträge und/oder mehr Beitragssumme vermittelt hat, als angestrebt. Vor diesem Hintergrund ist die Definition der Provision auf den realisierten Gewinn weder klar noch ausreichend verständlich. Der Richtliniengeber sollte an dieser Stelle präzisieren, was er hier genau meint. 8

9 4. Querverkäufe Art. 2 Nr. 15, 19 und 20 i. V. m. Art. 21 IMD 2 Im Erwägungsgrund 19 (41) wird der Begriff Querverkäufe als Oberbegriff für Kopplungsund Bündelungsgeschäfte verwendet: So können etwa bestimmte Formen von Querverkaufspraktiken oder -produkten, insbesondere Kopplungsgeschäfte, bei denen zwei oder mehr Finanzdienstleistungen zusammen in einem Paket verkauft werden. Aus den Nummern 15, 19 und 20 des Art. 2 IMD 2 geht dies aber nicht eindeutig hervor. Insofern regen wir an, diesen Punkt klarer zu fassen und zwar z. B. wie folgt: (15) Querverkäufe bleibt wie vorgesehen, es wird aber ein Satz neu angefügt: Bestimmte Formen des Querverkaufs sind insbesondere Kopplungsgeschäfte (15) (a) und Bündelungsgeschäfte (15) (b). Ausdrücklich begrüßen wir, dass künftig die Mitgliedsstaaten keine Kopplungsgeschäfte mehr erlauben dürfen. Dies wird in Art 21 Nr. 1 Halbsatz 2 IMD 2 festgelegt. Denn zutreffend wird im Erwägungsgrund 19 (41) ausgeführt: Querverkäufe können, aber auch Praktiken sein, bei denen das Verbraucherinteresse nicht angemessen berücksichtigt wird. Gerade das stellen wir in der Praxis immer wieder fest. So können etwa bestimmte Formen von Querverkaufspraktiken oder -produkten, insbesondere Kopplungsgeschäfte, bei denen zwei oder mehr Finanzdienstleistungen zusammen in einem Paket verkauft werden und zumindest eine dieser Dienstleistungen bzw. eines dieser Produkte nicht getrennt erhältlich ist, den Wettbewerb verzerren und die Mobilität sowie die Fähigkeit der Verbraucher, Entscheidungen in voller Sachkenntnis zu treffen, beeinträchtigen. Diese Gründe sind nachvollziehbar. Insofern ist es richtig, dass solche Kopplungsgeschäfte künftig verboten sind. Die einzelnen Produkte müssen daher Verbrauchern separat angeboten werden und nur getrennt abschließbar sein. Jedoch sind weiterhin Querverkäufe als Bündelungsgeschäfte nach Art 21 Nr. 1 Halbsatz 1 IMD 2 erlaubt. Diese Entscheidung halten wir nicht für richtig und plädieren dafür, auch diese Bündelungsgeschäfte in Form eines Paketverkaufs zu unterbinden. Die Gründe für unseren Vorschlag sind: Bündelungsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen zwei oder mehr Finanzdienstleistungen oder -produkte zusammen in einem Paket verkauft werden, wobei aber jede Dienstleistung bzw. jedes Produkt auch getrennt erhältlich ist. 9

10 Dabei können auch diese Geschäfte den Wettbewerb ebenfalls verzerren und die Mobilität sowie die Fähigkeit des Kunden, Entscheidungen in voller Sachkenntnis zu treffen, beeinträchtigen. Dies gilt nach der hier vertretenen Auffassung, obwohl der Verbraucher in diesen Fällen grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen Paketkauf oder Einzelerwerb hätte. Bekanntermaßen sind aber viele Versicherungsvermittler gut geschulte Verkäufer, die den Verbraucher erfahrungsgemäß dazu überreden, doch besser das Paket zu kaufen, weil es vermeintlich vorteilhaft für ihn wäre. Häufig bietet der Vermittler dieses Paket jedoch nur zu seinem eigenen Vorteil an, um eine höhere Provision zu bekommen. Zudem hat der Kunde dann den Nachteil, dass er einen für ihn in späterer Zeit womöglich wichtigen Teilschutz des Paketes nur erhält, wenn er den dann ggf. für ihn unwichtigen Nebenschutz des Paketes weiterhin bezahlt. Dieser Praxis muss künftig Einhalt geboten werden, so dass generell nur noch voneinander getrennte Verträge separat abgeschlossen werden dürfen. 5. Eintragung Art. 3 IMD Gebundene Versicherungsvermittler Art. 3 Nr. 1 IMD 2 Wir schlagen vor, Art. 3 Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 IMD 2 im Sinne des Verbraucherschutzes zu ändern und neu zu fassen: Auch gebundene Versicherungsvermittler müssen direkt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde stehen und sich selbst registrieren lassen. Zu Gunsten des Verbraucherschutzes darf es nicht weiterhin möglich sein, dass vertraglich gebundene Versicherungsvermittler wie auch jetzt wieder vorgesehen von einem Versicherungsunternehmen, oder einem Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Die gleiche Änderung ist in Art. 3 Nr. 1 vorletzter Absatz IMD 2 vorzunehmen. Auch ist es zwingend erforderlich, dass jede natürliche Person, die am Vermittlungsvorgang beteiligt ist, in das Register einzutragen ist und nicht nur die Leitungspersonen (Art. 3 Nr. 1 letzter Absatz IMD 2). 5.2 Mehrere Register Art. 3 Nr. 2 IMD 2 Nach Art. 3 Nr. 2 IMD 2 können Mitgliedsstaaten mehr als ein Register für Versicherungsvermittler einrichten, sofern sie die Kriterien für die Eintragung der Vermittler festlegen. 10

11 Dies halten wir nicht für sinnvoll. Es darf nur ein Registerstandard geben, der europaweit abgestimmt ist. Nur so ist eine Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit zu erreichen. Auch ist die Einheitlichkeit für den Verbraucher wichtig, denn er kann sich durch Einsicht in das Vermittlerregister seines jeweiligen Landes vergewissern, dass sein Vermittler die gesetzlich erforderlichen Kriterien wirklich erfüllt. Denn sonst wäre dieser nicht registriert worden. Mehrere Register mit verschiedenen Kriterien würden nur zur Verwirrung des Verbrauchers beitragen und ihn bei der Entscheidung alleine lassen, in welchem Register die besseren Vermittler eingetragen sind. Dies wäre genau das Gegenteil von Verbraucherschutz. 6. Anmeldeverfahren Art. 4 IMD 2 Artikel 4 nimmt zwei Personengruppen von dem normalen Eintragungsverfahren nach Art. 3 IMD 2 aus. Dieses vereinfachte Verfahren soll in erster Linie für Reisebüros und Autovermietungen gelten, die Versicherungsprodukte vertreiben, sowie für Schadenregulierer und Schadenbearbeiter. Privilegiert sollen demnach Personen sein, welche die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausüben und bestimmte andere Bedingungen erfüllen wie z. B. Reisevermittler. Diese anderen Bedingungen bestehen generell darin, dass das Versicherungsprodukt eine Zusatzleistung zur Lieferung eines anderen Produkts bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen muss. Zudem darf es keine anderen Lebensversicherungs- und Haftpflichtrisiken abdecken, als die, die sich aus der Nebentätigkeit ergeben. Wir sprechen uns dabei entschieden gegen die Privilegierung beim Anmeldeverfahren für diese Art von Versicherungsvermittlung aus. Denn sie ist schädlich für den Verbraucher, weil besonders diesem Personenkreis häufig ausreichende Sachkunde fehlt, insbesondere in versicherungsrechtlichen Fragen. Mehr als unverständlich ist, dass diese Personen ggf. sogar Lebensversicherungsprodukte vermitteln dürfen, wenn diese im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen. Das führt den Verbraucherschutz ad absurdum und muss unbedingt unterbunden werden. Deshalb fordern wir Art. 4 Nr. 1 (d) IMD 2 diesbezüglich zu ändern. Außerdem ist der Anwendungsrahmen strikt auf Versicherungsprodukte zu beschränken, die unmittelbar mit der Buchung einer Reise oder dem Mieten eines Autos im Zusammenhang stehen. Sie sind in der Regelung zu nennen. Dies sind beim Reisebüro die Auslandsreise-Krankenversicherung, die Reiserücktrittskostenversicherung, die Reisegepäckversicherung, Schutzbriefe und ggf. die Mallorca-Police, beim Autovermieter die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung, die Mallorca-Police und die Schutzbriefe. 11

12 Im Hinblick auf die Dienstleistungen in den Bereichen professionelle Bearbeitung von Schadensfällen oder Schadenbegutachtung fehlt es an einer Definition der Professionalität. Somit bleibt vollkommen unklar für den Verbraucher, was der Richtliniengeber hierunter versteht. Deshalb regen wir an, dass diese Richtlinie um eine klare, nachvollziehbare und verständliche Definition der professionellen Bearbeitung erweitert wird. Dabei müssen diese Personen ihre diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Der guten Ordnung halber möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Nummer 1 (a) nicht vergeben wurde. 7. Berufliche und organisatorische Anforderungen Art. 8 Nr. 1 IMD 2 Das Erfordernis einer ständigen beruflichen Weiterbildung begrüßen wir ausdrücklich. Jedoch stellen wir uns die Frage nach dem Wie und den Kontrollmöglichkeiten. Diese Punkte sind daher noch neu in die Regelung aufzunehmen. Darüber hinaus fordern wir, dass im Art. 8 Nr. 1 IMD 2 im letzten Absatz auf Seite 47 das Wort können durch müssen ersetzt wird. Denn richtigerweise hat dieser zu lauten: Die Mitgliedsstaaten müssen können die Anforderungen, die an die Kenntnisse und Fertigkeiten gestellt werden, an die spezielle Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und die von ihnen vermittelten Produkte anpassen, insbesondere dann, wenn die Versicherungsvermittlung nicht die Hauptberufstätigkeit des Vermittlers ist. Außerdem ist der letzte Absatz von Nr. 1 dahingehend zu ändern, dass die Anforderungen von Nr. 1 Absatz 1 auf alle Personen anzuwenden sind, die in einem Versicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungsvermittler arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben. Zudem reicht es nicht im Sinne des Verbraucherschutzes aus, wenn Mitgliedsstaaten nur dafür sorgen sollen, dass nur ein vertretbarer Anteil der dem Leitungsorgan eines solchen Unternehmens angehörigen Personen, die für die Vermittlung von Versicherungsprodukten verantwortlich sind, nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Wichtig und unerlässlich ist vielmehr, dass alle Leitungsorgane, die im Vermittlungsprozess eingebunden oder für diesen verantwortlich sind, diesen Nachweis erbringen müssen. Um diesen Passus ist demnach die Regelung zu erweitern. 12

13 8. Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten Art. 13 IMD 2 Wir befürworten die europaweite Einführung angemessener, wirksamer, unparteiischer und unabhängiger Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und dem Kunden sowie den Versicherungsunternehmen und den Kunden. Der Versicherungsombudsmann und der Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland haben sich seit vielen Jahren bewährt, werden vom Verbraucher gut angenommen und in der Regel akzeptiert. Diese Einrichtungen könnten beispielsweise als Musterstreitbeilegungsstelle dienen. Im Sinne des Verbraucherschutzes ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass alle Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler an dem Ombudsmannverfahren teilnehmen müssen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Diese zu erfüllenden Bedingungen gehen uns jedoch nicht weit genug. Der BdV fordert, dass die am Ende des Verfahrens stehenden Entscheidungen bindend für die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler sein müssen, damit der Verbraucher auch Vertrauen in die Institution hat. Verbindliche Entscheidungen fällt in Deutschland der Versicherungsombudsmann gegenüber den Versicherern. Diese Vorgehensweise hat sich eindeutig bewährt und wird sowohl von Versicherungsunternehmen als auch Verbrauchern als richtig angesehen. Insofern dürfte diese Praxis ein Vorbild für Europa sein und Nr. 1 (a) ist daher entsprechend zu ändern, in dem das Wort nicht gestrichen wird. Zudem fordern wir, dass die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren generell ohne Kosten für den Verbraucher verbunden sein müssen. Daher ist Nr. 1 (d) entsprechend zu ändern und die Wörter oder nur moderate Kosten zu streichen. 9. Produktinformationen vor Vertragsabschluss Art. 18 Nr. 4 IMD 2 Nach Art. 18 Nr. 4 IMD 2 hat der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das zu vermittelnde Versicherungsprodukt zu erteilen auch ohne Beratung (Direktversicherungsunternehmen), um ihm eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsproduktes und die Kundenkategorie zu berücksichtigen. Diese Regelung ist zu unkonkret und zu präzisieren. Es bleibt offen, was unter in verständlicher Form die relevanten Informationen über das vermittelnde Produkt zu erteilen zu verstehen ist. Zudem lehrt die Praxis, dass z. B. die bisherigen Produktinformationsblätter meistens zu lang, zu unverständlich und zu schwierig für den Verbraucher geschrieben sind. 13

14 Deshalb schlagen wir vor, dass Verbraucherschutzorganisationen wie die Verbraucherzentrale Bundesverband und der BdV in die konkrete Produktdarstellung eingebunden werden. So kann gewährleistet werden, dass der Verbraucherschutzaspekt genügend Berücksichtigung findet und diese Informationen lesbar, übersichtlich und verständlich gestaltet werden. Dieses Erfordernis gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Komplexität so mancher Versicherungsprodukte, die selbst geschulte Vermittler vielfach nur ansatzweise verstehen. Ein gutes Beispiel sind hier dynamische Drei-Topf-Hybridprodukte, die nach unserer Erfahrung nur sehr wenige Vermittler verstehen und dem Kunden insofern dann auch nicht vernünftig erklären können. Eine Differenzierung nach Kundenkategorien dürfte meist fehlgehen, denn auch gut ausgebildete Personen haben häufig Schwierigkeiten in Versicherungsfragen, insbesondere verstehen auch sie das genannte Versicherungsanlageprodukte in der Regel nicht. 10. Dauerhafter Datenträger Art. 20 Nr. 2 Nr. 6 IMD 2 Abweichend von Art. 20 Nr. 1 IMD 2 dürfen die Auskünfte nach Art. 16, 17 und 18 IMD 2 auch auf einem anderen Medium als Papier übermittelt werden. Dies sieht Art. 20 Nr. 2 IMD 2 vor. Auch wenn der Kunde die Wahl nach Nr. 4 (b) zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf dauerhaftem Datenträger hat, halten wir Papier als dauerhaften Datenträger für vorzugswürdig gegenüber anderen Medien wie z. B. einem USB-Stick. Insofern plädieren wir dafür, dass alle Auskünfte generell auf Papier zu erfolgen haben und nicht nur auf Verlangen des Kunden zusätzlich zu einem anderen Medium. Insbesondere gilt dies für Auskünfte über langfristige Verträge wie der privaten Krankenversicherung und der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Papierform hat sich über Jahrhunderte als dauerhafter Datenträger in der Praxis bewährt. Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Kunde jedoch ggf. zusätzlich zur Papierform auch auf einem anderen dauerhaften Medium die Auskünfte bekommen. An der Dauerhaftigkeit von USB-Sticks, CDs und ähnlichen Medien bestehen berechtigte Zweifel. Desöfteren wird von Experten ins Feld geführt, dass nach einiger Zeit z. B. 20 Jahren die Daten auf einer CD nicht mehr gelesen werden können, weil sie nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch kann es sein, dass diese Speichermedien auf künftigen PCs nicht mehr funktionieren, wie jetzt z. B. die früheren Disketten auf heutigen PCs. In solchen Fällen hat der Versicherungsnehmer dann keine Möglichkeit mehr auf die Informationen zuzugreifen. 14

15 Zudem sollen dem Kunden künftig die Auskünfte nach Art. 16 bis 18 IMD 2 über eine Website erteilt werden können, wobei er auf Verlangen auch kostenfrei zusätzlich eine Papierversion erhalten könnte. Auch hier ist der umgekehrte Weg der bessere. Die Papierform ist als Standard der Dauerhaftigkeit festzulegen, zusätzlich kann der Kunde allerdings ggf. diese Auskünfte über eine Website bekommen. Denn hier besteht für einen Kunden z. B. das Risiko, dass er aus technischen Gründen nicht mehr auf die Informationen der Website zugreifen kann, weil beispielsweise sein Browser oder sein PC veraltet ist. Zudem können durch Hacker- Angriffe möglicherweise Daten auf der Website verändert werden oder der Nutzer wird nur vermeintlich auf die offizielle Website seines Versicherers geleitet. In Wahrheit befindet er sich auf einer Fake-Website. Bei einer Auskunftserteilung über eine Website bestehen insofern grundsätzlich Sicherheitsbedenken. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch Nr. 6. Denn dort wird die Auskunftserteilung mittels eines anderen Datenträgers als Papier oder über eine Website dann als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Als Nachweis soll dabei die -Adresse seitens des Kunden gelten. Eine -Adresse gewährleistet nicht den Nachweis, dass der sich anmeldende Kunde auch tatsächlich der berechtigte Kunde ist. Eine Identifizierung z. B. mittels elektronischer Signatur wäre eine gute Lösung, ist aber kaum verbreitet und somit kein Standard. Auch ein Opt-In-Verfahren kann dies nicht mit wirklicher Sicherheit gewährleisten. 11. Zusätzlicher Schutz bei Versicherungsanlageprodukten Art. 24 IMD 2 Artikel 24 IMD 2 basiert auf Art. 23 der MiFID II. Er enthält die in der MiFID II festgelegten Anforderungen für Geldanlageprodukte. Im Hinblick auf den Begriff der unabhängigen Beratung in Art. 24 Nr. 5 i. V. m. Nr. 3 (a) IMD 2 möchten wir auf unsere ausführlichen obigen Ausführungen unter 2.4 verweisen Kosten und Gebühren Art. 24 Nr. 3 (c) IMD 2 Darüber hinaus schlagen wir vor, dass Art. 24 Nr. 3 (c) IMD 2 um das Wort sämtliche ergänzt wird, damit dem Verbraucher wirklich alle Kosten- und Gebührentatbestände offen gelegt und mitgeteilt werden müssen ( sämtliche Kosten und Gebühren ). Denn nur dadurch kann er sich ein klares Bild darüber machen, welche Kosten und Gebühren mit seiner Investition in Versicherungsanlageprodukten verbunden wären. 15

16 Die Kosten und Gebühren sind dem Verbraucher in Euro und Cent mitzuteilen, damit ihm deutlich vor Augen geführt wird, wie viel oder besser gesagt wie wenig von seiner Prämie tatsächlich in das Versicherungsanlageprodukt fließt. Wir fordern daher, den Art. 24 Nr. 3 (c) IMD 2 entsprechend zu ergänzen Standardisierte Informationen Art. 24 Nr. 4 IMD 2 Nach Art. 24 Nr. 4 IMD 2 sollten die im Artikel 24 genannten Informationen in verständlicher Form und auf eine Weise erteilt werden, dass die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsprodukts verstehen und somit Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Das Wort sollten ist hier das falsche Verb, denn es steht für eine bloße Absicht und ein Anstreben. Hierbei darf es aber nicht bleiben, sondern dieses Ziel ist zu erreichen, denn Verständlichkeit ist eine Grundvoraussetzung, ohne die der Verbraucher keine informierte Entscheidung treffen kann. Deshalb ist das Wort sollten durch das Wort müssen zu ersetzen. Fehl am Platz ist hier der Begriff nach vernünftigem Ermessen und insofern zu streichen. Es liegt nämlich nicht im Ermessen des Verbrauchers, ob er die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsprodukts versteht, sondern daran, wie klar und verständlich ihm die Informationen mitgeteilt und dargestellt werden. Wichtig ist dabei, dass der Verbraucher über sämtliche Risiken vollständig aufgeklärt und informiert wird. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend, kann er keine informierte Anlageentscheidung treffen. Insofern ist der Satz entsprechend zu ergänzen. Auch muss die Information über das Versicherungsanlageprodukt übersichtlich gestaltet und nachvollziehbar erläutert sein. Nach Nr. 4 Satz 2 können diese Informationen in einem standardisierten Format zur Verfügung gestellt werden. Ein derartiger Standard muss für alle EU-Länder einheitlich festgelegt werden. Damit auch die Aspekte des Verbraucherschutzes ausreichend Berücksichtigung finden, sind Verbraucherschutzorganisationen wie z. B. in Deutschland der BdV und die Verbraucherzentralen bei Erstellung und Festlegung dieser Standardinformationen unbedingt zu beteiligen. Auch kann nur so gewährleistet werden, dass diese Informationen lesbar, übersichtlich, kurz und verständlich sind, damit nicht die Fehler wiederholt werden, die jetzt meistens bei den auf den Markt befindlichen Produktinformationsblättern gemacht worden sind. 16

17 12. Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen Art. 27 IMD 2 Artikel 27 IMD 2 sieht die Veröffentlichung der für Verstöße auferlegten Sanktionen oder Maßnahmen gegen Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler vor. Wir begrüßen dies ausdrücklich, denn die Öffentlichkeit und damit die Verbraucher müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden Sanktionen und Maßnahmen gegen Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler verhängen. Dadurch wird der Verbraucher in die Lage versetzt, entscheiden zu können, ob und wie er beispielsweise im Hinblick auf seine Versicherungsverträge verfährt, die er bei dem betroffenen Versicherer unterhält. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den verantwortlichen Personen geliefert werden. Jedoch soll die Ausnahme gelten: es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte ernsthaft gefährden. Eventuell könnten wir uns mit der Ausnahmeregelung einverstanden erklären. Jedoch stellt sich hier zunächst die Frage: Was verbirgt sich hinter ernsthaft gefährden? Eine Definition und Kriterien fehlen. Insofern ist dieser Begriff zu definieren und zwar so, dass klar und verständlich ist, was mit diesem gemeint ist und welche sehr wenigen Fallgruppen hierunter fallen könnten. Der Anwendungsbereich einer solchen Ausnahmeregelung ist dabei restriktiv zu halten. Im letzten Satz der Regelung wird festgelegt, dass eine solche öffentliche Bekanntmachung nicht erfolgt, wenn sie dem Versicherungsunternehmen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde. Wäre dies der Fall, würden die zuständigen Behörden die Sanktionen nur auf anonymer Basis bekannt geben. Durch eine anonyme Bekanntgabe verliert jedoch die Bekanntmachung ihren eigentlichen Sinn und Zweck für den Verbraucher. Denn ohne Ross und Reiter zu nennen, bleibt der Täter im Dunkeln verborgen und der Verbraucher hat keine Möglichkeit zu reagieren. Zudem wird das betroffene Versicherungsunternehmen nicht zu erforderlichen Reaktionen gezwungen, weil die Öffentlichkeit keine Kenntnis hat. Deshalb fordern wir, dass der letzte Satz des Artikels 27 gestrichen wird. 17

18 13. Professionelle Kunden Anhang I zu IMD 2 Im Anhang I zu IMD 2 befindet sich eine Definition des Begriffs professioneller Kunde in Abgrenzung zum Begriff des Verbrauchers. Demnach sind dies Kunden, die über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Entscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Hierunter fallen nach Nummer 1. bis 4. Rechtssubjekte wie z. B. Kreditinstitute (Nr. 1. (a)), Versicherungsunternehmen (Nr. 1. (b)) oder auch nationale und regionale Regierungen (Nr. 3.). Nach Nr. 4 Satz 3 besteht jedoch für die unter Nr. 1. bis Nr. 4. genannten Rechtssubjekte die Möglichkeit eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, um so einem höheren Schutzniveau zu unterliegen. Diese Antragswahlmöglichkeit halten wir für grundsätzlich richtig und sinnvoll, weil längst nicht alle im Anhang I genannten Rechtssubjekte in jedem Versicherungs- und Versicherungsanlagebereich über genügend Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um als professioneller Kunde bezeichnet werden zu können. Vielmehr dürfte in einer Vielzahl von Fällen ein höheres Schutzniveau erforderlich sein. Das dürfte z. B. auf viele Versicherungsvermittler im Bereich der dynamischen Drei-Topf-Hybridprodukte oder der Variable Annuities zutreffen, wie wir in der Praxis feststellen mussten. Denn diese komplexen Produkte verstehen nur wenige überhaupt. Wir fordern deshalb die umgekehrte Verfahrensweise und somit ein Opt-Out-Verfahren für die unter Nr. 1. bis 4. genannten Rechtssubjekte des Anhangs I. Nach dem von uns vorgeschlagenen Verfahren werden diese Rechtssubjekte vom Grundsatz her wie ein Verbraucher angesehen und behandelt. Sie haben aber die Möglichkeit ein professioneller Kunde zu werden, wenn sie genügend Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand nachweisen können. 14. BdV-Forderung zur IMD 2 Definition des Begriffs Versicherungsvertrag Im deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gibt es keine Legaldefinition des Begriffs Versicherungsvertrag. Auch in anderen EU-Ländern gibt es nach unserer Kenntnis eine solche Definition in den Versicherungsgesetzen nicht. Diese wäre aber erforderlich, um überhaupt prüfen und abgrenzen zu können, ob es sich bei einer Produktart tatsächlich um einen Versicherungsvertrag handelt. 18

19 Häufiger relevant wird diese Fragestellung z. B. bei Versicherungsanlageprodukten, bei denen ein Versicherungsmantel als Hülle für ein Geldanlageprodukt dient. Derzeit erstellt das Bundesfinanzministerium (BMF) zu solchen Fragen erklärende Rundschreiben, die äußerst schwer verständlich geschrieben sind und selbst bei gestandenen Steuerrechtlern viele Fragen aufwerfen. Einer breiten Öffentlichkeit sind diese BMF-Rundschreiben nicht bekannt, auch wenn sie auf der Website des BMF eingestellt sind. Zudem sind sie für Verbraucher in der Regel nicht zu verstehen. Deshalb schlagen wir vor, dass eine Definition des Begriffs Versicherungsvertrag in die IMD 2 als eigene Regelung aufgenommen wird. An diese muss sich dann jedes EU-Land bei der Umsetzung in das jeweilige nationale Recht halten IFRS 4 Entlehnt haben wir unseren Definitionsvorschlag dem International Financial Reporting Standard 4 (IFRS 4) zu Versicherungsverträgen. IFRS 4 ist einer von fünf Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend International Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5, International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die Interpretationen des Standard Interpretation Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32. Gemäß Artikel 1 wurde durch diese Verordnung der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wie folgt geändert: 2. IFRS 4 (Versicherungsverträge) wird wie im Anhang zu dieser Verordnung dargelegt eingefügt Definition Versicherungsvertrag Anhang A zu IFRS 4 Im Anhang A zu IFRS 4 (L 392/48) befindet sich diese Definition des Versicherungsvertrags. Versicherungsvertrag: Ein Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. (Für die Hinweise zu dieser Definition siehe Anhang B.) 19

20 Wir halten diese Definition für zutreffend. Sie sollte daher als Muster für eine Definition des Begriffs Versicherungsvertrag in der IMD 2 dienen. Unter dem versicherten Ereignis wird in diesem Zusammenhang ein ungewisses künftiges Ereignis verstanden, das von einem Versicherungsvertrag gedeckt ist und ein Versicherungsrisiko bewirkt. Dieses wiederum ist ein Risiko, mit Ausnahme eines Finanzrisikos, das von demjenigen, der den Vertrag nimmt, auf denjenigen, der ihn hält, übertragen wird. Auch diese Begriffsdefinitionen treffen den Kern und sollten sich ebenfalls als Erläuterung zum Versicherungsvertrag in der IMD 2 wiederfinden Signifikantes Versicherungsrisiko Anhang B zu IFRS 4 Der Anhang B zu IFRS 4 enthält die Anwendungsrichtlinien zur Definition des Versicherungsvertrages. Wir möchten an dieser Stelle nur auf den Begriff signifikantes Versicherungsrisiko eingehen. Nach IFRS 4 Anhang B ist ein Vertrag nur dann ein Versicherungsvertrag, wenn er ein signifikantes Versicherungsrisiko überträgt (L 392/54 - B22 Satz 1). Dieser Begriffsbestimmung stimmen wir voll umfänglich zu und befürworten ihre Übernahme in die IMD 2, um dem Verbraucher deutlich zu machen, dass nicht jeder Vertrag der mit dem Label Versicherungsvertrag versehen ist, auch tatsächlich ein Versicherungsvertrag ist. Insbesondere ist es wichtig, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass Kapitalanlageverträge, welche die rechtliche Form des Versicherungsvertrages haben, aber den Versicherer keinem signifikanten Risiko aussetzen z. B. Lebensversicherungsverträge, bei denen der Versicherer kein signifikantes Sterblichkeitsrisiko trägt keine Versicherungsverträge darstellen. Vielmehr sind solche Verträge nicht-versicherungsartige Finanzinstrumente oder Darlehensverträge im Sinne des Anhangs B der IFRS 4 (vgl. dort L 392/54 - B20 und B21). Diese Abgrenzung ist dringend von Nöten, wie seitenlange Abhandlungen in BMF-Rundschreiben zum Thema Lebensversicherungsvertrag versus Kapitalanlageprodukt zeigen. Anhang B zu IFRS 4 beschäftigt sich in Paragraph B23 zudem mit der Frage, wann ein signifikantes Versicherungsrisiko vorliegt: Ein Versicherungsrisiko ist dann und nur dann signifikant, wenn ein versichertes Ereignis bewirken könnte, dass ein Versicherer unter irgendwelchen Umständen signifikante zusätzliche Leistungen zu erbringen hat, ausgenommen der Umstände, denen es an kommerzieller Bedeutung fehlt ( ). 20

21 Wenn signifikante zusätzliche Leistungen unter Umständen von kommerzieller Bedeutung zu erbringen wären, kann die Bedingung des vorhergehenden Satzes sogar dann erfüllt sein, wenn das versicherte Ereignis höchst unwahrscheinlich ist oder wenn der erwartete (d. h. wahrscheinlichkeitsgewichtete) Barwert der bedingten Cashflows nur einen kleinen Teil des erwarteten Barwertes aller übrigen vertraglichen Cashflows ausmacht. Diese Definition des signifikanten Versicherungsrisikos verdeutlicht, dass das Versicherungsrisiko nicht insignifikant, also bedeutungslos, für den Versicherer sein darf. Er muss somit ein wirkliches Risiko tragen. Ist dies nicht der Fall liegt auch kein Versicherungsvertrag vor. Daher schlagen wir vor, auch diese Definition als Leitbild in die IMD 2 aufzunehmen. Die Wichtigkeit dieser Definition möchten wir hieran veranschaulichen, wobei diese Überlegungen auch in die Überlegungen der EU-Kommission zur IMD 2 einfließen sollten: Aus den Paragraphen B23-B25 IFRS Anhang B folgt, dass ein Vertrag, der die Zahlung einer über der Erlebensfallleistung liegenden Todesfallleistung vorsieht, eindeutig ein Versicherungsvertrag ist! Er ist aber dann keiner, wenn die zusätzliche Todesfallleistung insignifikant ist. Dies geht aus Paragraph B26 hervor. Dieser Definition stimmen wir voll umfänglich zu. Sie entspricht unserer Auffassung von Risikotragung durch Versicherungsunternehmen. Außerdem führt Paragraph B26 aus, dass ein privater Rentenversicherungsvertrag, der für den Rest des Lebens des Versicherungsnehmers regelmäßige Zahlungen vorsieht, ein Versicherungsvertrag ist, es sei denn, die gesamten vom Überleben abhängigen Zahlungen sind insignifikant. Auch diesen Erläuterungen ist zuzustimmen, sie entsprechen unserer Auffassung. Ebenfalls berücksichtigen sollte der EU-Richtliniengeber die Vorschrift des Paragraphen B29 IFRS 4 Anhang B, die sich mit der Änderung im Umfang des Versicherungsrisikos beschäftigt. Danach übertragen einige Verträge bei Abschluss kein Versicherungsrisiko auf den Versicherer, obwohl sie zu einer späteren Zeit Versicherungsrisiko übertragen. Beispiel: - Ein Vertrag sieht einen spezifizierten Kapitalertrag vor und beinhaltet ein Wahlrecht für den Versicherungsnehmer. Der Verbraucher kann hier das Ergebnis der Kapitalanlage bei Ablauf zum Erwerb einer Leibrente benutzen. Deren Preis bestimmt sich nach den aktuellen Rentenbeitragssätzen, welche von dem Versicherer zum Ausübungszeitpunkt des Wahlrechtes von anderen neuen Leibrentnern erhoben werden. 21

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