Änderungen im Sozialrecht 2014

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1 Foto: landpixel.de Silvia Liebscher und Jürgen Landgrebe Änderungen im Sozialrecht 2014 Der Koalitionsvertrag der neuen Regierungskoalition kündigt viele bedeutende Änderungen im Sozialrecht an, die kurzfristig bereits in 2014 umgesetzt werden und wirken sollen. Wir stellen Ihnen diese und alle anderen wesentlichen Änderungen sowie die wichtigsten Rechenwerte vor. Am Anfang dieses Beitrags finden Sie alle Änderungen, die bereits seit dem 1. Januar 2014 gelten. Danach folgen ab Seite 3 alle weiteren Änderungen untergliedert nach Sozialversicherung allgemein, Kinder- und Familienförderung, landwirtschaftliche Sozialversicherung sowie Vorhaben nach dem Koalitionsvertrag. Rentenversicherung Beitragssatz: In der allgemeinen Rentenversicherung wird der Beitragssatz für das Jahr 2014 wie im Vorjahr 18,9 Prozent betragen. Der am 19. Dezember 2013 im deutschen Bundestag in erster Lesung beratene Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 Beitragssatzgesetz 2014 (BT-Drs. 18/187) sieht mit Wirkung vom 1. Januar 2014 eine gesetzliche Festsetzung des Beitragssatzes in dieser Höhe vor. Dies wurde im BGBl I, Nr. 75/2013 vom 20. Dezember 2013 bekannt gegeben. Renteneintrittsalter: Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungs- 1/10 B&B Agrar 1 / 2014

2 grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde die Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung begann ab dem Jahr 2012 mit dem Jahrgang Vom Jahr 2012 erfolgt die Anhebung um jeweils einen Monat, ab dem Jahr 2024 wird sie jeweils um zwei Monate pro Jahrgang angehoben. Damit erreichen Versicherte mit Jahrgang 1949, für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, ihre Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und drei Monaten. Der Anhebungsprozess wird für die Versicherten ab dem Jahrgang 1964 abgeschlossen sein. Versicherte, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten vorweisen können, können Ihre Altersrente aber weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Auch bei anderen Rentenarten erfolgt eine Anhebung der Altersgrenzen. Rentenanpassung: Die Rentenanpassung erfolgt jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres. Diese erfolgt auf Basis der Datenlage zum Frühjahr des Jahres Gesetzliche Krankenversicherung Steuerfinanzierter Solidarausgleich: Die Bundesregierung geht davon aus, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen 2014 im Durchschnitt vollständig durch die Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt werden. Sie rechnet mit knapp 200 Milliarden Euro Ausgaben der Krankenkassen, die durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ausgeglichen werden könnten. Danach wäre bei optimaler Verteilung 2014 kein Zusatzbeitrag erforderlich. Der steuerfinanzierte Sozialausgleich wird daher nicht durchgeführt, genau wie bereits Ausbildungsfragen: Die Ausbildung zum Rettungsassistenten wird grundlegend modernisiert und an die aktuellen Anforderungen angepasst. Wichtige Einzelheiten sind die Verlängerung der Ausbildungsdauer von zwei auf drei Jahre, das Ausbildungsziel wird umfassend beschrieben und Qualitätsanforderungen an Schulen und Lehreinrichtungen werden definiert. Ziel ist es, die Notfallsanitäter gut vorzubereiten, auch auf kritische Einsatzsituationen. Einheitlich vorgegeben werden künftig die Anerkennungsverfahren für Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe, die ihre Qualifikationen im Ausland erworben haben und ihren Beruf in Deutschland ausüben wollen. Arzneimittelausgaben: Das gesetzliche Preismoratorium, durch das einseitig bestimmte Preissteigerungen der pharmazeutischen Unternehmen nicht zulasten der Krankenkassen und sonstiger Kostenträger abgerechnet werden können, wurde über den 31. Dezember 2013 verlängert. Ohne diese Verlängerung wäre mit einem deutlichen Anstieg der Arzneimittelausgaben und überdurchschnittlichen Preissteigerungen zu rechnen gewesen. Sie ist allerdings nur befristet bis zum 31. März Erwartet werden weitere gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich der Arzneimittelausgabensteuerung. Diese stehen in Zusammenhang mit der Nutzenbewertung von Arzneimitteln und sollen unter anderem zu einer Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2017 führen. Foto: Kzenon Fotolia.com Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll bis Ende 2014 Eckpunkte einer Krankenhausreform erarbeiten. Ein Ziel: die wohnortnahe Krankenhausversorgung in ländlichen Regionen zu gewährleisten. Soziale Pflegeversicherung: Aus dem Paket des bereits im Oktober 2012 verkündeten Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes ist eine weitere Maßnahme am 1. Januar 2014 wirksam geworden. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Die Informationen müssen verständlich, übersichtlich und vergleichbar so- 2/10 B&B Agrar 1 / 2014

3 wohl im Internet als auch in anderer geeigneten Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Dadurch werden Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung unterstützt. Arbeitsmarkt Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung verbleibt wie im Vorjahr bei 3,0 Prozent. Kurzarbeitergeld: Die gesetzlich festgelegte Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von sechs Monaten wurde durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 31. Dezember 2014 entsteht, bis zu zwölf Monate verlängert. Insolvenzgeldumlage: Die von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Insolvenzgeldumlage wurde ab dem Jahr 2013 von der wirtschaftlichen Entwicklung entkoppelt. Sie wurde gesetzlich festgelegt und bleibt wohl auch im Jahr 2014 bei 0,15 Prozent. Sie kann jedoch per Rechtsverordnung angepasst werden. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer: Ab dem Jahr 2014 gilt für bulgarische und rumänische Staatsangehörige die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Freizügigkeitsbeschränkungen für Entsendungen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration treten außer Kraft. Grundsicherung für Arbeitssuchende: Das Arbeitslosengeld II wird 2014 erhöht. Die monatlichen Werte für die Regelbedarfsstufen sind in Tabelle 2 aufgeführt. Sozialversicherung allgemein Rechen- und Grenzwerte: Den Sozialversicherungsrechengrößen 2014 liegen die Entwicklungen der Einkommen im Jahr 2012 zugrunde. Im Jahr 2012 stieg das Einkommen im Vergleich zum Vorjahr bundeseinheitlich um 2,80 Prozent. In den alten Ländern stiegen die Einkommen um 2,81 Prozent und in den neuen Ländern um 2,42 Prozent. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt im Vergleich zum Vorjahr von Euro je Monat (West) auf Euro je Monat (West). Die Bezugsgröße (Ost) steigt von Euro je Monat (Ost) auf Euro je Monat (Ost). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt in den alten Ländern im Vergleich zum Vorjahr von Euro je Monat auf Euro je Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Länder steigt von Euro je Monat auf Euro je Monat. Die Einkommensgrenze, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (Versicherungspflichtgrenze) steigt gegenüber 2013 ebenfalls. Im Jahr 2014 liegt sie bei 4.462,50 Euro im Monat und Euro im Jahr. Die besondere Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (Besitzstandsregelung), wurde 2014 ebenfalls erhöht und auf Euro monatlich beziehungsweise Euro im Jahr festgelegt. Erhöht wurde ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenze (Einkommensgrenze, oberhalb derer das Einkommen beitragsfrei bleibt) für die gesetzlichen Krankenkassen. Sie steigt im Vergleich zu 2013 um rund 2,9 Prozent. Im Jahr 2014 liegt sie bei Euro im Monat beziehungsweise Euro im Jahr. Die wichtigsten weiteren Rechenwerte finden sich auch in Tabelle 1. Kinder- und Familienförderung Höheres Betreuungsgeld: Das Betreuungsgeld beträgt im ersten Jahr der Einführung 100 Euro monatlich. Ab dem 1. August 2014 wird es erhöht und beträgt 150 Euro monatlich für jedes der Kinder, für das keine öffentlich bereitgestellte Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen wird. Es wird als Geldleistung ausgezahlt und ist nicht zu versteuern. Es wird jedoch bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag als Einkommen berücksichtigt. Fristverlängerung für Kita-Ausbau: Der Bund verlängert die Finanzhilfen an die Länder für den Ausbau der Kindertagesbetreuung. Es wird sichergestellt, dass alle Neu- und Umbauten von Kitas, die aus Bundesmitteln finanziert sind, abgeschlossen werden können. 3/10 B&B Agrar 1 / 2014

4 Landwirtschaftliche Sozialversicherung Allgemein: Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) wurde für das gesamte Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2013 ein Sozialversicherungsträger, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) errichtet. Bestehende Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedlich hohe Beiträge zur Unfall- und Krankenversicherung werden durch den Bundesträger abgebaut. Auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltung der SVLFG werden ab 1. Januar 2014 einheitliche Beitragsmaßstäbe in der landwirtschaftlichen Unfall- und Krankenversicherung eingeführt. Um eine finanzielle Überforderung der Betriebe zu vermeiden, ist eine schrittweise Anpassung der Beiträge bis zum Jahr 2017 vorgesehen. Im Interesse der Transparenz werden alle Versicherten individuell über die Beitragsangleichung informiert. Unfallversicherung Bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab: Der neue bundeseinheitliche Beitragsmaßstab wurde nach langen und intensiven Diskussionen auf der Grundlage eines wissenschaftlich fundierten Vorschlags beschlossen. Erreicht wird damit eine größere Beitragsgerechtigkeit, da gleichartige Betriebe künftig bundesweit gleiche Beiträge zahlen werden. Bisherige spürbare Wettbewerbsverzerrungen werden bis zum Ende des fünfjährigen Übergangszeitraums abgebaut. Die Bescheide für den neuen Berufsgenossenschaftsbeitrag werden voraussichtlich erst im April versandt. Der neue Beitrag wird je nach Produktionsbereich nach dem geschätzten Arbeitsbedarf oder dem Arbeitswert oder der Lohnsumme berechnet. Beeinflusst wird die Höhe des individuellen Beitrags vom Angleichungssatz im Übergangszeitraum zum neuen Beitragsmaßstab bis 2018 und dem etwaigen Einsatz von regionalem Sondervermögen. Durch den neuen Beitragsmaßstab werden die Beiträge risikogerechter erhoben. Für rund 90 Prozent der Unternehmer werden sich die Beiträge bei unveränderten Betriebsbedingungen voraussichtlich nur geringfügig ändern. Dort, wo durch regionale Sonderregelungen in der Vergangenheit einzelne Unternehmergruppen begünstigt wurden, wird es zu deutlichen Veränderungen kommen. Über die genauen Auswirkungen für den individuellen Unfallversicherungsbeitrag werden die Unternehmer im Beitragsbescheid sowie durch Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit informiert. Bundesmittel zur Beitragssenkung: Vorbehaltlich der Beschlussfassung im Deutschen Bundestag werden für 2014 zur finanziellen Entlastung der zuschussberechtigten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer 125 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft gewährt. Damit leistet der Bund den letzten Teil der für den Zeitraum 2012 bis 2014 zugesagten zusätzlichen 150 Millionen Euro. Die Bundesmittel werden den Landwirten bei ihrem Unfallversicherungsbeitrag gut geschrieben. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Alterssicherung Beiträge und Beitragszuschüsse: In der Alterssicherung der Landwirte stieg ab Januar 2014 der monatliche Beitrag im Vergleich zum Jahr 2013 von 222 Euro auf 227 Euro in den alten Ländern. In den neuen Ländern stieg der Beitrag von 189 Euro auf 192 Euro. Entsprechend veränderten sich die Beitragszuschüsse (siehe Tabelle 3). Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Gewinnermittlung durch Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach 4 Absatz 1 oder 3 Einkommensteuergesetz vornehmen, anhand von Beziehungswerten ermittelt. Die für das Jahr 2014 maßgebenden Beziehungswerte sind in der Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2014 (AELV 2014) festgelegt. Die Beziehungswerte ergeben sich aus dem jeweiligen Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe. Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird berechnet, indem der jeweilige maßgebende Beziehungswert mit dem individuellen Wirtschaftswert vervielfältigt wird. Mindestgröße: Landwirte sind in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 hat die SVLFG bundeseinheitliche Mindestgrößen festgelegt. Die bislang zum Teil regional unterschiedlichen Grenzen werden nunmehr vereinheitlicht. Danach beträgt die Mindestgröße ab 1. Januar 2014 für Landwirtschaft 4/10 B&B Agrar 1 / 2014

5 einschließlich Grünland 8 Hektar, für Forstwirtschaft 75 Hektar, für Spezialkulturen 2,2 Hektar und für den Weinbau 2 Hektar (beispielhaft ausgewählte Produktionsarten). Wer die neuen Mindestgrößen unterschreitet und bereits bei der Alterskasse versichert war, bleibt es auch weiterhin. Er genießt Bestandsschutz, solange das Unternehmen die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet. Landwirte mit Bestandsschutz können aber bis 31. März 2014 ohne weitere zusätzliche Voraussetzungen einen Antrag auf Befreiung stellen. Die Befreiung erfolgt dann ab 1. Januar Wird ein Landwirt durch Absenkung der bisherigen Mindestgröße versicherungspflichtig, kann er sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss aber ebenfalls bis spätestens 31. März 2014 gestellt werden. Krankenversicherung Bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab: Ab dem 1. Januar 2014 sind die Beiträge nach einem bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstab zu berechnen. Die ersten Beitragsbescheide auf der Grundlage des neuen Beitragsmaßstabs wurden von der SVLFG verschickt. Für die Berechnung des neuen Beitrags sind drei Komponenten von Bedeutung: der korrigierte Flächenwert, zusammengesetzt aus dem Flächenwert und dem Beziehungswert der Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft (AELV), der Angleichungssatz für den fünfjährigen Übergangszeitraum zum neuen Beitragsmaßstab und die Senkungsquote durch den Einsatz von regionalem Sondervermögen. Über die genauen Auswirkungen für den individuellen Krankenkassenbeitrag werden die Unternehmer im Beitragsbescheid sowie durch Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit informiert. Solidarbeitrag: In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung beteiligen sich die aktiv Versicherten (insbesondere die landwirtschaftlichen Unternehmer) an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für die landwirtschaftlichen Altenteiler beträgt die Beteiligung rund 76 Millionen Euro und damit rund drei Millionen Euro weniger als Damit wird sichergestellt, dass sich die aktiv Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung mit einem in etwa gleichbleibenden Anteil ihres Beitragsaufkommens an den Kosten der Krankenversicherung der Rentner und Altenteiler beteiligen und die kleiner werdende Solidargemeinschaft der landwirtschaftlichen Unternehmer nicht überfordert wird. Der weit überwiegende Anteil wird durch Bundesmittel finanziert. Mindestgröße: Die neue Mindestgröße der landwirtschaftlichen Alterskasse gilt auch für die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Ausnahme: Der Bestandsschutz für die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse für die Unternehmen, die die neue Mindestgröße nicht mehr erreichen, gilt nicht. Für Unternehmer, deren Betrieb die neue Mindestgröße nicht mehr erreicht, endete die Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenkasse mit Ablauf des 31. Dezember Sie haben die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Pflegeversicherung: Der Beitrag, den landwirtschaftliche Unternehmer für sich und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen zur landwirtschaftlichen Pflegekasse entrichten müssen, liegt 2014 bei 13,2 Prozent des Krankenkassenbeitrags. Auch in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung müssen seit dem 1. Januar 2005 Kinderlose unter den gleichen Voraussetzungen wie in der allgemeinen sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag entrichten. Ausgenommen davon sind Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die am 1. Januar 2005 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Der Beitrag inklusive des Zuschlags beträgt 14,81 Prozent des Krankenkassenbeitrags. Die wichtigsten Rechenwerte für die landwirtschaftliche Sozialversicherung sind in den Tabellen 1 und 3 zusammengestellt. Vorhaben nach dem Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag auf mehrere Vorhaben geeinigt, die bereits konkret umgesetzt werden sollen. Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung dieser im Sozialrecht geplanten Maßnahmen. Rentenversicherung Rente mit 63 Jahren: Versicherte mit 45 Beitragsjahren (einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit) sollen ab 1. Juli 2014 mit dem vollendeten 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen können. Das Alter eines möglichen abschlagsfreien Rentenzugangs soll danach schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden. Dies soll parallel zur Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre erfolgen. 5/10 B&B Agrar 1 / 2014

6 Erwerbsminderungsrente: Die Rentenansprüche von Erwerbsgeminderten sollen verbessert werden. Dies soll durch die Anhebung der Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente zum 1. Juli 2014 um zwei Jahre (von 60 auf 62 Jahre) und durch eine Günstigerprüfung der letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderungsrente erfolgen. Reha-Budget: Das Reha-Budget der gesetzlichen Rentenversicherung soll bedarfsgerecht unter Berücksichtigung des demografischen Wandels angepasst werden. Lebensleistungsrente: Eine solidarische Lebensleistungsrente soll bis voraussichtlich 2017 eingeführt werden. Wer 40 Jahre Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet hat und im Alter weniger als 30 Rentenentgeltpunkte erreicht, soll unter Berücksichtigung der Einkommensprüfung durch eine Aufwertung der erworbenen Rentenentgeltpunkte bis auf insgesamt 30 Entgeltpunkte bessergestellt werden. Bis zu fünf Jahre Arbeitslosigkeit sollen wie Beitragsjahre behandelt werden. In einer Übergangsphase bis 2023 sollen 35 Beitragsjahre für den Anspruch auf eine solidarische Lebensleistungsrente ausreichend sein. Danach soll eine zusätzliche Altersvorsorge als Zugangsvoraussetzung erforderlich sein. Mütterrente: Ab 1. Juli 2014 soll für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, die Erziehungsleistung mit einem zusätzlichen Entgeltpunkt (entspricht ab 1. Juli 2013: 28,14 (West) / 25,74 (Ost)) in der Alterssicherung berücksichtigt werden. Krankenversicherung Sicherung einer flächendeckenden ambulanten Versorgung: Nach den Inhalten des Koalitionsvertrages ist mit einem größeren Gesetzgebungsvorhaben zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung und der Wahrung einer flächendeckenden ambulanten Versorgung auch in medizinisch unterversorgten ländlichen Regionen zu rechnen. Inhalte sollen unter anderem sein: Anreize zur Niederlassung von Ärzten in unterversorgten Gebieten Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung in unterversorgten Gebieten ein Innovationsfonds zur Förderung innovativer sektorübergreifender Versorgungsformen und für die Versorgungsforschung Krankenhausversorgung: Vorgesehen ist die Vorbereitung einer Krankenhausreform. Gebildet wird eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die bis Ende 2014 Eckpunkte erarbeiten soll. Ziele sind: Die Qualität der Krankenhausversorgung soll verbessert werden. Das Krankenhaus der Zukunft muss gut, gut erreichbar und sicher sein. Die wohnortnahe Krankenhausversorgung in ländlichen Regionen muss gewährleistet werden. Arzneimittel: Eine flächendeckende, innovative und sichere Arzneimittelversorgung soll gestärkt werden. Dies unter anderem durch einen ressortübergreifenden Dialog und diverse gesetzgeberische Maßnahmen. Prävention: Ein Präventionsgesetz soll noch 2014 verabschiedet werden. Damit sollen Prävention und Gesundheitsförderung sowie die betriebliche Gesundheitsförderung gestärkt werden. Einbezogen werden sollen alle Sozialversicherungsträger. Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung: Die neue Bundesregierung erwartet schon 2015 eine ungünstigere Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Dem will sie mit einer umsichtigen Ausgabenpolitik begegnen. Auf der Einnahmenseite soll der allgemeine paritätisch finanzierte einheitliche Beitragssatz bei 14,6 Prozent festgesetzt werden. Der Arbeitgeberanteil soll damit bei 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben werden. Als Folge dessen soll der vom Arbeitnehmer oder Rentner bislang alleine zu tragende Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten künftig in den Zusatzbeitrag einfließen. Dieser soll künftig einkommensabhängig und kassenindividuell als prozentualer Satz vom beitragspflichtigen Einkommen erhoben werden. Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Einkommensstrukturen der Krankenkassen sollen durch einen vollständigen Einkommensausgleich begegnet werden. Die Notwendigkeit eines steuerfinanzierten Sozialausgleichs entfällt damit. Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeitsbegriff: Der Pflegebedürftigkeitsbegriff soll neu gefasst werden, um die Situation der Pflegebedürftigen, Angehörigen und Helfer zu verbessern. Dazu gehört auch ein neues Begutachtungssystem. Bis zur Umsetzung soll ein Ausbau der bestehenden Betreuungsleistungen erfolgen. Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf soll besser unterstützt werden durch Koppelung der bisherigen zehntägigen Pflegeauszeit mit einer Lohnersatzleistung. 6/10 B&B Agrar 1 / 2014

7 Das Gesetz zum Mindestlohn soll im Dialog mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern aller Branchen, in denen der Mindestlohn wirksam wird, erarbeitet und mögliche Probleme, zum Beispiel bei der Saisonarbeit, bei der Umsetzung berücksichtigt werden. Foto: landpixel.de Beitragssatz zur Pflegeversicherung: Der Beitragssatz soll in mehreren Stufen erhöht werden: spätestens zum 1. Januar 2015 zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen um 0,2 Prozentpunkte, ebenfalls 2015 um 0,1 Prozentpunkt zum Aufbau eines Pflegevorsorgefonds, um künftige Beitragssteigerungen abzumildern, um weitere 0,2 Prozentpunkte zur Finanzierung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Arbeitsmarkt Gesetzlicher Mindestlohn: Zum 1. Januar 2015 soll ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet gesetzlich eingeführt werden. Von dieser Regelung unberührt bleiben nur Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Tarifliche Abweichungen sollen unter bestimmten Bedingungen bis 31. Dezember 2016 möglich sein. Ab 1. Januar 2017 soll das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau uneingeschränkt gelten, und zwar selbst dann, wenn in bereits geltenden Tarifverträgen etwas anderes vorgesehen ist. Die Höhe des allgemein verbindlichen Mindestlohns soll in regelmäßigen Abständen erstmals zum 10. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 von einer Kommission der Tarifpartner überprüft werden, gegebenenfalls angepasst und anschließend über eine Rechtsverordnung staatlich erstreckt und damit allgemein verbindlich sein. Das Gesetz soll im Dialog mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern aller Branchen, in denen der Mindestlohn wirksam wird, erarbeitet und mögliche Probleme, zum Beispiel bei der Saisonarbeit, bei der Umsetzung berücksichtigt werden. Werkvertragsgestaltungen: Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmern sollen verhindert werden. Dabei soll die Prüftätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit effektiver gestaltet und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sanktioniert werden. Arbeitnehmerüberlassung: Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll die vorübergehende Über- 7/10 B&B Agrar 1 / 2014

8 lassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher präzisiert werden, indem eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festgelegt werden soll. Tarifliche Ausnahmen sollen möglich sein. Leiharbeitnehmer sollen unter anderem künftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden. Kinder- und Familienförderung Flexiblere Gestaltung der Elternzeit: Die Inanspruchnahme der 36 Monate Elternzeit soll künftig flexibler und einfacher möglich sein. Dazu sollen auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers nach angemessener vorheriger Anmeldung zukünftig 24 statt zwölf Monate zwischen dem dritten bis achten Lebensjahr des Kindes von Müttern und Vätern in Anspruch genommen werden können. ElterngeldPlus : Die Elterngeldregelungen sollen flexibilisiert werden. Dafür soll das Elterngeld- Plus eingeführt werden. Eltern sollen damit die Möglichkeit bekommen, für die Dauer von bis zu 28 Monaten bestmöglich das Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Dies gilt für die Fälle einer Kombination aus Elterngeldbezug mit einer nicht geringfügigen Teilzeittätigkeit. Damit wird der Wiedereinstieg in den Beruf, vor allem für Alleinerziehende, erleichtert. Den doppelten Anspruchsverbrauch soll es künftig nicht mehr geben. Gleichzeitig mit dem ElterngeldPlus soll ein Partnerschaftsbonus eingeführt werden. Diskutiert wird ein Aufschlag in Höhe von zehn Prozent des Elterngeldes. Berechtigt sollen alle Elterngeldbeziehenden sein, die beide parallel 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. Vereinbarkeit Familie und Beruf, Erziehung, Betreuung, Bildung: Folgende Aussagen im Koalitionsvertrag sind nicht näher konkretisiert, müssen zu diesem Kapitel aber genannt werden: Die Qualität der Kindertagesbetreuung soll weiter vorangetrieben werden. Fragen der Personalausstattung, Qualifikation und Weiterbildung der Fachkräfte, des Fachkräfteangebots sowie der Sprachbildung sollen geregelt werden. Die Ganztagsbetreuung in Kindertageseinrichtungen soll schrittweise ausgebaut werden. Die sprachliche Bildung soll weiter in den pädagogischen Alltag integriert werden. Bund und Länder wollen zur weiteren Realisierung des Rechtsanspruchs für U 3 Kindergartenplätze ein drittes Investitionsprogramm auflegen. Die Autoren Silvia Liebscher Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bonn Silvia.Liebscher@bmel.bund.de Jürgen Landgrebe Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bonn Juergen.Landgrebe@bmel.bund.de 8/10 B&B Agrar 1 / 2014

9 Tabelle 1: Rechengrößen der allgemeinen und landwirtschaftlichen Sozialversicherung 2014 Stand: Allgemeine Werte Bezugsgröße Geringfügigkeitsgrenze Geringverdienergrenze für Auszubildende Sachbezugswert für - freie Verpflegung - Unterkunft - Gesamt 2. Gesetzliche Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze Beitragssatz Freiwilliger Mindestbeitrag Aktueller Rentenwert Durchschnittsentgelt 1) 3. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflichtgrenze 2) Beitragsbemessungsgrenze Allgemeiner Beitragssatz Beitragssatz für Versorgungsbezüge (Renten der Alterssicherung der Landwirte Beitragssatz Pflegeversicherung zuzüglich Beitragszuschlag für Versicherte ohne Kind Erhöhter Beitragssatz Pflegeversicherung ohne Elternschaft 4. Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrenze Beitragssatz 5. Alterssicherung der Landwirte Einkommensgrenze für Befreiung von der Versicherungspflicht 3) Einheitsbeitrag Einkommensgrenze Beitragszuschuss - Ledige - Verheiratete Allgemeiner Rentenwert 6. Landwirtschaftliche Krankenversicherung ½ Bezugsgröße (Versicherungspflicht Kleinlandwirte) Höchstregelentgelt Höchstkrankengeld (70%) pauschaliertes Kranken-/Mutterschaftsgeld Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte/ AdL-Antragsteller Bagatellgrenze für Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen 7. Landwirtschaftliche Pflegeversicherung Beitrag = Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von - zusätzlicher Zuschlag für Kinderlose - Gesamtzuschlag für Kinderlose 8. Landwirtschaftliche Unfallversicherung durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten West /Monat /Jahr 450 /Monat 325 /Monat 249,00 /Monat 221,00 /Monat 470,00 /Monat /Monat /Jahr 18,9 % 85,05 /Monat 28,14 /Monat /Jahr 4.462,50 /Monat ,00 /Jahr 4.050,00 /Monat ,00 /Jahr 15,5 % 8,2 % 2,05 % 0,25 % 2,30 % /Monat /Jahr 3,00 % 400 /Monat /Jahr 227 /Monat /Jahr /Jahr 12,99 /Monat /Jahr 135,00 /Tag 94,50 /Tag 16,88 /Tag 921,67 /Monat 138,25 /Monat 13,20 % 1,61 % 14,81 % Ost /Monat /Jahr 450 /Monat 325 /Monat 249,00 /Monat 221,00 /Monat 470,00 /Monat /Monat /Jahr 18,9 % 85,05 /Monat 25,74 /Monat /Jahr 4.462,50 /Monat ,00 /Jahr 4.050,00 /Monat ,00 /Jahr 15,5 % 8,2 % 2,05 % 0,25 % 2,30 % /Monat /Jahr 3,00 % 400 /Monat /Jahr 192 /Monat /Jahr /Jahr 11,88 /Monat /Jahr 135,00 /Tag 94,50 /Tag 16,88 /Tag 921,67 /Monat 138,25 /Monat 13,20 % 1,61 % 14,81 % ,63 /Jahr ,63 /Jahr 1) vorläufig 2) Für Neufälle ab Für Arbeitnehmer, die bereits am wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, ist die Versicherungspflichtgrenze identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze. 3) Für Übergangsfälle, die bereits am von der Versicherungspflicht befreit waren: West /Jahr, Ost /Jahr. 9/10 B&B Agrar 1 / 2014

10 Tabelle 2: Grundsicherung (Euro/Monat) Regelbedarfsstufe 1 (Alleinlebend) 391 Euro 382 Euro Regelbedarfsstufe 2 (Paare/Bedarfsgemeinschaften) 353 Euro 345 Euro Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im anderen Haushalt) 313 Euro 306 Euro Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren) 296 Euro 289 Euro Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von 6 bis unter 14 Jahren) 261 Euro 255 Euro Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahren) 229 Euro 224 Euro Tabelle 3: Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte 2014 (West und Ost) West: Einheitsbeitrag 227 /Monat Einkommensklasse monatl. Zuschussbetrag monatl. Nettobeitrag Ost: Einheitsbeitrag 192 /Monat Einkommensklasse monatl. Zuschussbetrag monatl. Nettobeitrag bis bis ab ab /10 B&B Agrar 1 / 2014

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