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1 D i p l o m Ö k o n o m i s t i n H o c h s c h u l e f ü r V o l k s w i r t s c h a f t i n O d e s s a T a t j a n a V o l k o v a S t e u e r b e r a t e r i n I n f o r m a t i o n s b r i e f v Kinderbetreuungskosten 02. Steueranrechnung für Heizungskontrolle, Kaminkehrer und Waschmaschinenreparatur 03. Neue Rechnungsregel ab beachten 04. Entfernungspauschale ab 2007 bei Benutzung verschiedener Verkehrsmittel 05. Umsätze am Imbisstand mit 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer 06. Keine Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG bei Messen, Ausstellungen und Kongressen 07. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Bis Ende 2008 bleibt alles beim Alten 08. Neue Pendlerpauschale vor Gericht 09. Vorsicht bei Weitergabe von steuerlich relevanten Belegen 10. Elterngeld erhöht den Steuersatz 1. Kinderbetreuungskosten Seit 2006 dürfen Eltern zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, maximal Euro pro Jahr und Kind, steuerlich geltend machen. Welche besonderen Vorgaben das Finanzamt an diese Vergünstigung knüpft, welche Kosten nicht begünstigt sind und ob die Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden dürfen das aktuelle 9-seitige Schreiben des Bundesfinanzministeriums klärt umfassend auf. 1. Welche Aufwendungen und welche Betreuungsleistungen sind begünstigt? Den Steuervorteil für Kinderbetreuungskosten gibt es für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung eines Kindes. Gemeint sind damit vor allem Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen. Den Bonus gibt es zudem bei Ausgaben für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern. Kinderbetreuungskosten dürfen auch für die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner Hausaufgaben geltend gemacht werden. Hierauf weist das Bundesfinanzministerium in Tz. 1 seines Schreibens ausdrücklich hin. Auch Angehörige dürfen als Betreuungspersonen bezahlt werden. In diesem Fall wird jedoch sehr streng geprüft, dass eindeutige Vereinbarungen vorliegen (schriftlicher Vertrag empfehlenswert) und dass die Vereinbarungen zum einen eingehalten werden und zum anderen Vereinbarungen wie unter Fremden entsprechen. Das Modell funktioniert jedoch nicht, wenn bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Partner das Kind betreut. Auch wenn die Großmutter ihren Enkel stundenweise betreut, kann sich das Finanzamt quer stellen. Es müssen nämlich Leistungen erbracht werden, die nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. Kümmert sich die Großmutter den ganzen Tag um Ihr Enkelkind, geht diese Leistung jedoch über die familiären Leistungen hinaus. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte bei verwandten Betreuungspersonen die Weichen von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein stellen lassen. 2. Kann eine Gehaltsreduzierung begünstigt sein? Leider nein. Viele Eltern reduzieren ihre Arbeitszeit zwar, um ihr Kind besser betreuen zu können. Die dabei 1

2 entstehende Gehaltsreduzierung kann jedoch nicht als Betreuungsaufwand im Sinn dieser Vorschrift angesehen werden. 3. Welche Besonderheiten sind bei Betreuung durch Au-pairs zu beachten? Bei Au-pairs fallen in aller Regel sowohl Zahlungen für die Betreuung der Kinder als auch für leichtere Haushaltsarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten vertraglich nicht geregelt, geht die Finanzverwaltung automatisch von einem Verhältnis 50:50 aus. Das bedeutet, dass nur die Hälfte der Zahlungen an Au-pairs begünstigt wären. Achten Sie deshalb darauf, dass mit Au-pairs stets schriftlich festgelegt ist, welchen Umfang die Kinderbetreuung einnimmt und wie diese vergütet wird. Nur so lässt sich die ungünstige Halbierung der Aufwendungen vermeiden. 4. Welche Aufwendungen sind nicht begünstigt? Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Unterricht (z.b. Schulgeld, Nachhilfe, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Computerkurs, Musikunterricht) oder für betreute Freizeitbetätigungen (Mitgliedschaft in Sportverein). Wird in der Schule eine Nachmittagsbetreuung gegen Elternbeiträge angeboten und umfasst die Betreuung nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung, so sind die Beiträge in einen geförderten und nicht geförderten Anteil aufzuteilen. 5. Welche Nachweise müssen erbracht werden? Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal Euro pro Jahr und Kind dürfen nur dann die Steuerlast mindern, wenn bestimmte Nachweise erbracht werden. Grundsätzlich sind folgende Nachweise zu erbringen: Es muss eine Rechnung vorgelegt werden. Es muss ein Kontoauszug vorgelegt werden, aus dem sich die Zahlung auf ein Konto der Betreuungsperson ergibt. Bei Barzahlungen ist der Bonus passé. Einer Rechnung steht bei einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der abgeschossene Arbeitsvertrag gleich. Bei einem Au-pair zählt der Au-pair-Vertrag wie eine Rechnung und bei der Betreuung im Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers. Begünstigt sind übrigens nicht nur Überweisungen, sondern auch die Bezahlung per Verrechnungsscheck oder die Zahlung durch Teilnahme am elektronischen Lastschriftverfahren oder am Electronic-Cash-Verfahren. 2. Steueranrechnung für Heizungskontrolle, Kaminkehrer und Waschmaschinenreparatur Seit dem Jahr 2006 beteiligt sich das Finanzamt an privaten Reparaturkosten in Ihrem Haushalt. Ob Sie Mieter oder Eigentümer sind, spielt dabei keine Rolle. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums erläutert nun, an welchen Aufwendungen sich das Finanzamt beteiligt. Die Beteiligung des Finanzamts an Handwerksleistungen im eigenen Haushalt sieht so aus, dass das Finanzamt 20 Prozent des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten), maximal 600 Euro pro Jahr, von Ihrer Steuerschuld abzieht. In den Genuss dieser Vergünstigung kommt jedoch nur, wer dem Finanzamt die Handwerksrechnung und einen Nachweis vorlegen kann, dass der Rechnungsbetrag einem Konto des Handwerkers gutgeschrieben wurde. Ohne Rechnung und bei Barzahlung beteiligt sich das Finanzamt also nicht. Begünstigt sind insbesondere Ausgaben für folgende Handwerksleistungen: 2

3 Kontrolle und Wartung der Heizung Reparatur des Fernsehers, der Waschmaschine oder des Geschirrspülers Kosten für den Kaminkehrer Sonstige Renovierungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten (keine Neuherstellungsarbeiten) Sind Sie Mieter, können sich Handwerksleistungen auch in Ihrer Mietnebenkostenabrechnung befinden. Reichen Sie diese ein, wird das Finanzamt die Steueranrechnung vornehmen. Bei Eigentümern, die einer Wohnungseigentümergemeinschaft angehören, können Zahlungen für Handwerksleistungen in der Wohngeldabrechnung enthalten sein. 3. Neue Rechnungsregel ab beachten Kaum bemerkt wurde im Umsatzsteuergesetz eine Änderung mit enormer Bedeutung für viele Unternehmer vorgenommen. Eine Rechnung muss seit neben dem Rechnungsdatum unbedingt auch das Leistungsdatum enthalten. Damit ein Unternehmen aus Eingangsrechnungen die Erstattung der Vorsteuer geltend machen kann, muss die Rechnung zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Neben der Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer war bislang unter anderem auch die Angabe des Leistungszeitpunkts Pflicht. Zumindest dann, wenn der Leistungszeitpunkt nicht mit dem Rechnungsdatum identisch war. Künftig ist der Leistungszeitpunkt immer extra anzugeben, selbst wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung und der Leistungszeitpunkt übereinstimmen ( 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz neue Fassung). Bei Erteilung einer Rechnung sollte also unbedingt auf Einhaltung dieser Vorgabe geachtet werden. Andernfalls könnte der Rechnungsempfänger die Begleichung des Rechnungsbetrags verzögern, indem er eine berichtigte Rechnung verlangt. Bei Erhalt einer Rechnung sollte zur Rettung des Vorsteuerabzugs darauf geachtet werden, dass dieser sowohl das Rechnungsdatum als auch der Leistungszeitpunkt getrennt zu entnehmen ist. 4. Entfernungspauschale ab 2007 bei Benutzung verschiedener Verkehrsmittel Viele Arbeitnehmer nutzen einen Teil des Jahres ihr Auto für Fahrten zur Arbeit. In den anderen Monaten pendeln sie mit dem Zug. Wie die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale dabei ermittelt wird, verrät ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen seit nicht mehr die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Es gilt vielmehr die Regelung, dass ab dem 20. Fahrtkilometer 30 Cent abgezogen werden dürfen, begrenzt auf Euro pro Jahr. Beispiel: Sie pendeln an 220 Arbeitstagen jeweils 130 Kilometer zur Arbeit. An 30 Tagen verwenden Sie dabei Ihren Pkw. An den restlichen 190 Tagen fahren Sie mit der Bahn. Berechnungsschritt 1: Im ersten Schritt wird geprüft, ob die Begrenzung auf Euro wegen der Bahnfahrten in Betracht kommt. 190 Tage x (130 km 20 km) x 0,30 Euro/km = Euro 3

4 Die abziehbaren Ausgaben für die Bahnfahrt werden auf Euro beschränkt. Berechnungsschritt 2: Nun wird die Entfernungspauschale für die Fahrten mit dem Pkw berechnet. 30 Tage x (130 km 20 km) x 0,30 Euro/km = 990 Euro Berechnungsschritt 3: Ergebnis aus Schritt 1 von Euro + Ergebnis aus Schritt 2 von 990 Euro = Euro abziehbare Werbungskosten. 5. Umsätze am Imbisstand mit 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer? Werden Imbissstände vom Finanzamt geprüft, liegt der Schwerpunkt der Prüfung auf dem Umsatzsteuersatz. Wann 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden, erfahren Sie hier. Werden Speisen zum Mitnehmen verkauft, wird nur der heiß begehrte ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent fällig. Für Speisen zum Verzehr vor Ort verlangt das Finanzamt dagegen den neuen Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Richter des Bundesfinanzhofs hatten nun folgenden Sachverhalt zu würdigen: Der Kläger verkaufte in einem Imbissstand auf Festen und Märkten zubereitete Mahlzeiten. Die Umsätze unterwarf er nur der 7%- igen Umsatzsteuer, da er seinen Kunden keine Möglichkeit anbot, ihre Mahlzeiten vor Ort zu sich zu nehmen. Doch in räumlicher Nähe befand sich ein Getränkestand und dessen Inhaber bot den Kunden des Imbissstands die Möglichkeit, Speisen mit seinen Getränken an seinen Tischen zu konsumieren. Der Bundesfinanzhof urteile deshalb, dass die Umsätze des Imbissstandes zumindest anteilig dem 19%-igen Umsatzsteuersatz unterliegen müssen. In die umsatzsteuerliche Beurteilung eines Verkaufsvorgangs sind also künftig auch die Verzehrvorrichtungen eines Dritten einzubeziehen. Verkaufen Sie also zubereitete Mahlzeiten in einem Imbissstand und bietet ein benachbarter Stand Sitzund Essensmöglichkeiten für diese Mahlzeiten an, ist zumindest ein Teil der Umsätze mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Haben Sie Ihre Umsätze bisher nur mit 7 Prozent der Umsatzsteuer unterworfen, sollten Sie bei anstehenden Umsatzsteuerprüfungen Steuernachzahlungen einkalkulieren. 6. Keine Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG bei Messen, Ausstellungen und Kongressen Bei Zahlungen an einen im Ausland ansässigen Unternehmer für sonstige Leistungen und Werklieferungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach 13b UStG. Im Jahressteuergesetz 2007 wurden jedoch zwei Tatbestände eingeführt, bei denen die deutsche Finanzverwaltung auf die Abführung der Umsatzsteuer für den ausländischen Unternehmer verzichtet. Veranstaltet ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine Messe, einen Kongress oder eine Ausstellung in Deutschland, greift für die Zahlungen zur Eintrittsberechtigung (Standgebühren, etc.) die Steuerschuldnerschaft nicht ( 13b Abs. 3 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz neue Fassung). Hintergrund: Bisher mussten die Teilnehmer an solchen Veranstaltungen die Umsatzsteuer für die Leistungen des ausländischen Unternehmens abführen. Dabei war es egal, ob der Teilnehmer in Inland oder im Ausland ansässig war. Das führte dazu, dass sich unzählige Ausländer beim deutschen Finanzamt registrieren lassen mussten, um die Umsatzsteuer abführen zu können. 4

5 Das war natürlich nicht im Sinne des Erfinders. Deshalb nun die Kehrtwende und die Anmeldung der Umsatzsteuer nur durch einen ausländischen Unternehmer. Die Steuerschuldnerschaft greift auch dann nicht, wenn zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein ausländisches Unternehmen zwischengeschaltet ist (so genannte Durchführungsgesellschaft; 13b Abs. 3 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz). Veranstaltet ein im Ausland ansässiges Unternehmen also im Jahr 2007 eine Messe, eine Ausstellung oder einen Kongress in Deutschland, muss die Rechnung über die Eintrittsberechtigung und die damit verbundenen Leistungen Umsatzsteuer ausweisen. Der Teilnehmer kann diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Um die Abführung der Umsatzsteuer muss sich der Teilnehmer ab 2007 keine Gedanken mehr machen, weil der ausländische Veranstalter diese selbst schuldet. 7. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Bis Ende 2008 bleibt alles beim Alten Am 1. Februar 2007 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zur Bewertung des derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Wie nicht anders zu erwarten war, ist die im Vergleich zur Geldschenkung deutliche günstigere Besteuerung von Grundvermögen und Betriebsvermögen verfassungswidrig. Wird nämlich Geld im Erbschafts- oder Schenkungsfall übertragen, wird der volle Wert zur Besteuerung herangezogen. Wechselt dagegen Grundvermögen den Eigentümer, wird nicht der tatsächliche Wert des Vermögens besteuert, sondern nur etwa 50 bis 60 Prozent des aktuellen Verkehrswertes. Doch aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts muss sich kein Erbe und kein Beschenkter Gedanken machen. Die gleichmäßige Besteuerung muss spätestens zum greifen. Für alle Erbfälle und Schenkungen bis zur Verkündung eines neuen Gesetzes gelten noch die jetzigen Regelungen. Sind Grundstücksschenkungen bereits geplant, sollten diese also noch bis Ende 2008 notariell über die Bühne gehen. Wer Geld schenken möchte, kann auch von der günstigeren Grundstücksbesteuerung profitieren. Wird nämlich Geld mit der Auflage geschenkt, ein ganz bestimmtes Grundstück zu erwerben, liegt ein Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Der Beschenkte kann in diesem Fall nicht über das Geld, sondern letztendlich nur über das erstandene Grundstück tatsächlich verfügen (Richtlinie 16 der Erbschaftsteuerrichtlinien). 8. Neue Pendlerpauschale vor Gericht Viele Arbeitnehmer profitierten bisher von der Möglichkeit, sich einen Freibetrag auf ihre Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Gerade Pendler, die täglich weite Strecken zur Arbeit fahren, zahlten so Monat für Monat weniger Lohnsteuer. Das funktionierte jedoch nur bis Ende 2006 reibungslos. Seit wird die Entfernungspauschale bekanntlich erst ab dem 21. Kilometer zur Arbeit gewährt. Legen Sie also täglich einfach 18 Kilometer Fahrtweg zur Arbeit zurück, dürfen Sie seit Anfang dieses Jahres keinen Cent Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigen. Bei einem Fahrtweg von 25 km, dürfen täglich zumindest für 5 Kilometer 30 Cent je Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden. Gegen diese Einschränkung haben nun der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Musterprozesse durch alle Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht angekündigt. Die Neuregelung verstößt ihres Erachtens nämlich gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Möchten Sie sich also einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2007 eintragen lassen, beantragen Sie die Entfernungspauschale wie bis mit 30 Cent ab dem ersten Fahrtkilometer. Lehnt das Finanzamt ab was zu erwarten ist legen Sie Einspruch gegen diese Ablehnung ein und verweisen auf zwei beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängige Musterprozesse (Az. 13 K 283/06 und 14 K 237/06). 5

6 Einen Mustereinspruch können Sie am Ende dieses Beitrages oder im Internet-Portal des Deutschen Gewerkschaftsbundes unter herunterladen. 9. Vorsicht bei Weitergabe von steuerlich relevanten Belegen Doch bei vielen Steuerzahlern gibt es Beanstandungen, die teuer werden und sogar die Bekanntschaft mit dem Staatsanwalt nach sich ziehen könnten. Die Rede ist von geliehenen oder erworbenen Rechnungen, für die ein Werbungskosten- bzw. ein Betriebsausgabenabzug beantragt wird. Stößt das Finanzamt auf fragwürdige Rechnungen und stellt bei seinen Recherchen fest, dass der Beleg zur Minderung der Steuerlast tatsächlich geliehen oder gekauft wurde, drohen nun auch dem Verkäufer der Rechnung harte Maßnahmen. Denn die bewusste Weitergabe von Belegen zu steuerlichen Zwecken stellt nun eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR geahndet werden kann. Nach alter Rechtslage konnte sich der Verkäufer von Rechnungen noch darauf berufen, dass er für die Verwendung der Belege nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das hat sich jedoch nun geändert. Dass sich das noch nicht bei allen Steuerbürgern herumgesprochen hat, zeigt der Blick in ein Auktionshaus im Internet. Gibt man den Suchbegriff Rechnungen ein, tauchen zahlreiche Anbieter auf, die alte Bewirtungsrechnungen offerieren. Praxis- Die Weitergabe von Belegen oder sogar deren Verkauf sollte also genauso unterlassen werden wie der Ankauf steuerlich relevanter Belege. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung sich von Internetauktionshäusern die Daten über Käufe und Käufer 10. Elterngeld erhöht den Steuersatz Ab ist die Einführung eines Elterngeldes. Es beträgt 67 Prozent des letzten Nettojahresgehalts, maximal Euro pro Monat. Der Haken daran ist nur, dass Eltern darauf Steuern bezahlen müssen. Eltern, die also ab nächstem 1.1. in den Genuss des Eltergeldes kommen, müssen mit teils kräftigen Steuernachzahlungen rechnen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde zwar vollmundig die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit verkündet. Zwischen den Zeilen des Gesetzesentwurfs findet sich jedoch eine Passage, nachdem das Elterngeld als Lohn- und Einkommensersatzleistung dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Das bedeutet im Klartext: Steuerpflichtig ist die Leistung zwar nicht direkt aber indirekt erhöht das Elterngeld den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Ein Ehepaar mit einem Bruttojahresverdienst von Euro müsste für ein Elterngeld von Euro jährlich mit einer Steuernachzahlung von etwa Euro rechnen. Kommt das Elterngeld wie gesetzlich vorgesehen, sollten Eltern jeden Monat eine Steuerrücklage bilden, um bei Abgabe der Steuererklärung 2007 nicht in finanzielle Not zu geraten. Elterngeld erhalten übrigens auch für Väter und Mütter ohne Einkommen, Arbeitslose, Geringverdiener oder Studenten. Sie erhalten auf Antrag 300 Euro pro Monat. 6

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