Verbraucherschutz. Status Quo und Vorschläge für eine wettbewerbsorientierte Fortentwicklung des europäischen Verbraucher-Acquis

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1 Verbraucherschutz Status Quo und Vorschläge für eine wettbewerbsorientierte Fortentwicklung des europäischen Verbraucher-Acquis RECHT FAIR PLAY Deutscher Industrie- und Handelskammertag

2 Herausgeber DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Postanschrift: Berlin Besucheranschrift: Breite Straße 29 Berlin-Mitte Tel. (030) Fax (030) Internet Stand März 2008

3 Verbraucherschutz Status Quo und Vorschläge für eine wettbewerbsorientierte Fortentwicklung des europäischen Verbraucher-Acquis Arbeitsgruppe: Dr. Gerald Bormann - Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart; Alexandra Bosilo - Anton Schlecker, Ehingen; Manfred Gebauer - aktiv-markt Manfred Gebauer GmbH, Göppingen; Dr. Hagen R. Gehringer - Alfred Kärcher GmbH & Co. KG, Winnenden; Dr. Christian Gross - DIHK Berlin; Markus Kilian - Andreas Stihl AG & Co. KG, Waiblingen; Daniel Krümmel - Württembergischer Genossenschaftsverband, Stuttgart; Dr. Hubertus Kühner - Kodak Holding GmbH, Stuttgart; Dr. Julia Melzer - Kyocera Fineceramics GmbH, Esslingen a. N.; Jacqueline Nowlan - Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG, München; Dr. Jean Obst - Robert Bosch GmbH, Stuttgart; Gertrud Oswald - IHK für München und Oberbayern; Christina Palm - IHK Ulm: Dr. Anka Reich - Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH, Stuttgart; Dr. Stefan Sauer - Landesbank Baden-Württemberg, Karlsruhe; Barbara Schlaberg - IHK Hochrhein-Bodensee, Konstanz; Reiner Schneider - Kreissparkasse Ludwigsburg; Horst Steinkopf - Daimler AG, Stuttgart; Martin Welker - Andreas Stihl AG & Co. KG, Waiblingen; Reinhard Wolters - WMF Württembergische Metallwarenfabrik AG, Geislingen; Dieter Zwernemann - IHK Region Stuttgart Als Gast: Dr. Peter Röhm - Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart

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5 Inhaltsverzeichnis Seite I Einleitung 6 II Die Vorschläge im Überblick 7 III Vorüberlegungen Gründe für die Zurückhaltung von Verbrauchern bei Angeboten aus dem EU-Ausland Leistungsangebot der Wirtschaft Angebotsvielfalt 23 IV Einzelne Themenfelder Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und neue Überlegungen zum Verbraucherschutz bei Kaufverträgen 24 a) Probleme der Unternehmen im bestehenden Verbrauchs güterkaufrecht 24 aa) Verbrauchsgüterkauf als Basis des gesamten deutschen Kaufrechts 24 bb) Gefahrübergang bei Lieferung 25 cc) Wertersatz für den Gebrauchsvorteil bei Ersatzlieferung 26 dd) Verwirkung des Rücktrittrechts durch Weiterbenutzung des Kaufgegenstands 28 ee) Unterrichtungspflicht für Verbraucher über Sachmängel der Kaufsache 28 ff) Umgehung der Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 29 b) Überlegungen der Kommission zur Ausweitung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 30 aa) bb) cc) dd) Ausweitung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auf digitale Inhalte 30 Ausweitung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auf andere Fälle, bei denen der Verbraucher Waren erhält 31 Automatischer Übergang der Rechte aus einer Garantie auf spätere Käufer 32 Verlängerung der Gewährleistungsfristen um die Dauer der Reparaturen 33 2

6 ee) Freies Wahlrecht zwischen Gewährleistungsrechten 34 für Verbraucher ff) Verlängerung der Beweislasterleichterungen zu Gunsten von Verbrauchern bei Mängeln der Kaufsache 34 Seite 2. Sonstige Überlegungen aus dem Grünbuch zum Verbraucher-Acquis 37 a) Definition von Verbraucher und Unternehmer 37 aa) Verbraucher oder Unternehmer als Käufer 37 bb) Verbraucher oder Unternehmer als Verkäufer 38 b) Entwicklung einer Liste von schwarzen und grauen Klauseln für AGBs 39 c) Herstellerhaftung im Verbrauchsgüterkauf Online-Shops 44 a) Rechtsgrundlagen 44 b) Fernabsatzrichtlinie und die deutsche Umsetzung 45 c) Probleme deutscher Online-Shops 47 aa) Probleme rund um ebay-auktionen 47 bb) Anwendbares Recht bei europaweit operierenden Unternehmen 49 cc) Widerrufsbelehrung 49 dd) Ausnahmekatalog der Fernabsatzrichtlinie 51 ee) Weitere Probleme mit dem Widerrufsrecht 54 ff) Einschränkung der Vertragsfreiheit 55 gg) Urheberrechtsabgabe, sonstige Abgaben, nicht tarifäre Handelshemmnisse 56 hh) Andere Online-Dienstleistungen, insbesondere im m-commerce (Mobile Commerce) 56 d) Abmahnwesen als deutsches Sonderproblem 57 aa) Dimension des Abmahnproblems 57 bb) Beispiele für zweifelhafte Praktiken bei Abmahnungen 57 cc) Häufig abgemahnte Verstöße 58 dd) Ursachen des Abmahnproblems 59 ee) Vorschläge an den deutschen Gesetzgeber 61 3

7 Seite 4. Haustürgeschäfte 63 a) Widerruf 63 b) Wertersatz 64 c) Bagatellgrenze 64 d) Erbetene Besuche 64 e) Zeitliche Begrenzung für den Direktvertreib 65 f) Zahlungen während der Widerrufsfrist 65 g) Nationale Vertriebsverbote Kreditwirtschaft 67 a) Grünbuch zum Verbraucherschutz 67 b) Beispiel 68 c) Recht zum Widerruf 69 aa) Widerrufsfrist (Ausübungs- und Höchstfrist) 69 bb) Einheitliches Fristenregime 70 cc) Einheitliche Widerrufsbelehrung 71 d) Informationspflichten Informationspflichten 73 a) Problemstellung 73 b) Grundsätze angemessener Informationspflichten 74 c) Beispiele aus der Praxis 77 aa) bb) cc) Informationspflichten bei Online-Geschäften als Beispiel verbraucherspezifischer Richtlinien 77 Informationspflichten im Versicherungsgewerbe als Beispiel sektorspezifischer Richtlinien 80 Direkte und indirekte Informationspflichten durch Werbung Klagen zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes 84 a) Merkmale der amerikanischen Verhältnisse 84 b) Ausgangslage und Nachbesserungsbedarf für eine effiziente Durchsetzung von Ansprüchen der Verbraucher in Deutschland 87 aa) Klagen von Verbrauchern aus Verträgen mit mittlerem und höherem Streitwert 87 4

8 bb) Klein- und Masseschäden, Streuschäden 88 cc) Kartellverstöße 89 dd) Gemeinsame Verfolgung von Schadenersatzansprüchen durch Verbraucher bei Verletzung von Schutzrechten 89 c) Vorschläge der EU zur Verbesserung der Durchsetzung von Verbraucherrechten 91 aa) Strafschadenersatz 91 bb) Erleichterung bei der Erzeugung von und dem Zugriff auf Beweismittel 92 cc) Erleichterung der Beweislast 92 dd) Erleichterung der Kostentragung 92 ee) Sammel- und Gruppenklagen 92 d) Erfahrungen der Wirtschaft mit den von der EU angedachten Bausteinen zur Verbesserung der Durchsetzung von Verbraucherrechten 93 e) Auswirkungen und Risiken für die Unternehmen 95 aa) Amerikanisierte Verfahren 95 bb) Durchsetzung von Allgemeininteressen durch private Einrichtungen 95 Seite V ROM I Verordnung 98 VI Vorschläge für einen europäischen Verbraucherschutz 98 Anhang I 103 Anhang II 106 Anhang III 111 5

9 I Einleitung Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. Februar 2007 das Grünbuch: Die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz vorgelegt (2007/2010(INI)). Das Europäische Parlament hat mit Datum vom 6. September 2007 eine Entschließung zu diesem Grünbuch verfasst. Ziel der Europäischen Gemeinschaften ist eine breite Nutzung des Waren- und Dienstleistungsangebots innerhalb der Europäischen Union durch die Verbraucher - ohne nationale Schranken. Aus Eurobarometer-Umfragen entnimmt die Kommission, dass Verbraucher unverändert zur Beschaffung benötigter Produkte und Dienstleistungen den heimischen Markt bevorzugen. Angeboten aus anderen EU-Staaten wird unverändert Misstrauen entgegen gebracht. Die Kommission sieht in einem zu geringen und unterschiedlichen Niveau des Verbraucherschutzes innerhalb der EU die Hauptursache für die Zurückhaltung der Verbraucher. Nach eigener Aussage versucht sie, eine Verbesserung durch Vereinfachung, Vereinheitlichung und Vervollständigung des Rechtsrahmens und ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohem Verbraucherschutzniveau und wettbewerbsfähigen Unternehmen (Grünbuch 2.1) zu erreichen. Die Arbeitsgruppe begrüßt ausdrücklich das Ziel, Verbrauchern den Marktzugang zu möglichst vielen anderen EU-Staaten zu öffnen. Sie fordert ebenfalls eine Vereinfachung, in manchen Fällen auch eine Vereinheitlichung des Rechtsrahmens. Sie setzt sich mit Nachdruck für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen des Verbraucherschutzes und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ein. Zur Erreichung dieser Ziele sieht sie noch erheblichen Handlungsbedarf, was mit den nachfolgenden Ausführungen belegt werden soll. Dagegen sieht die Arbeitsgruppe in einer Vervollständigung des Rechtsrahmens keinen eigenen Wert. Neue Rechtsnormen sollten nur bei nachgewiesenem Bedarf unter strenger Beachtung des Subsidiaritätsprinzips geschaffen werden. In der Ausarbeitung wird an Hand einzelner Problembereiche untersucht, ob der bisherige Besitzstand im Verbraucherschutz geeignet ist, die von der Kommission selbst benannten Ziele zu erreichen, und ob die Ideen im Grünbuch zu einer Verbesserung beitragen können. In die Überlegungen wird einbezogen, welche Auswirkungen die Umsetzung der angesprochenen EG-Richtlinien in das deutsche Recht entfaltet. Aus der Sicht der betroffenen Unternehmen macht es keinen Unterschied, ob belastende Bestimmungen das Ergebnis von EG-Richtlinien bzw. EG-Verordnungen, nationalen Gesetzen, Urteilen des EuGH oder der nationalen Gerichte sind. Es kann auch nicht hingenommen werden, dass sich die zuständigen Stellen wechselseitig die Verantwortung zuschieben. Wenn nationale Umsetzungen zu unnötigen Zusatzbelastungen der Wirtschaft führen, ist auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Verantwortung. Umgekehrt können Bundesregierung, Parlamente und Fachministerien nicht einfach die Verantwortung für eine Überregulierung dem EG-Richtliniengeber zuweisen. 6

10 II Die Vorschläge im Überblick Die wichtigsten Vorschläge der Arbeitsgruppe werden auf den folgenden Seiten zusammengefasst. Die ausführliche Begründung, mit den Erfahrungen der Mitglieder der Arbeitsgruppe sowie mit praktischen Beispielen unterlegt, beginnt auf Seite 20. Differenziert wird nach Vorschlägen, die sich an die Europäische Union und solchen, die sich an den deutschen Gesetzgeber richten. Allgemeine Vorschläge zum europäischen Verbraucherschutz 1. Der Verbraucherschutz muss sich als ein Ziel von vielen in die Gesamtausrichtung Europas auf die Zukunft einfügen. Ein angemessener Verbraucherschutz ist ein wichtiger Aspekt, er steht aber im Zielkonflikt mit anderen Themen, z. B. dem Bürokratieabbau. Europa braucht einen Referenzrahmen, der alle Ziele ausgleichend in ein Gesamtkonzept einbindet. 2. Die Verbraucherschutzpolitik muss innerhalb der EU besser koordiniert werden. Ein Wettlauf der Generaldirektionen um die verbraucherfreundlichste Ausrichtung ist kontraproduktiv. 3. Verbraucherschutzvorschriften dürfen nicht zu einem Standortnachteil für Europäische Unternehmen werden. 4. Verbraucherschutz darf nicht zur Bevormundung und zum Versuch der Umerziehung der Bürgerinnen und Bürger missbraucht werden. 5. Die Vertragsfreiheit für Verbraucher und Unternehmen sollte wieder einen höheren Stellenwert in der Verbraucherschutzpolitik erhalten. 6. Auch Normen, die im Namen des Verbraucherschutzes erlassen werden, müssen sich an den Grundsätzen der besseren Gesetzgebung messen lassen, zu der sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich bekannt hat. Das bedeutet eine Überprüfung jeder einzelnen Verbraucherschutznorm auf Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Dazu muss bei jeder Einzelmaßnahme feststehen, was ganz konkret im Interesse des Verbraucherschutzes erreicht werden soll. Für jede Einzelmaßnahme muss geprüft werden, ob der gewünschte Effekt mit weniger gravierenden Alternativen erreicht werden kann oder schon erreicht worden ist. Die voraussichtlichen Kosten der Unternehmen müssen verlässlich ermittelt werden, um eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Vergleich zum voraussichtlichen Nutzen für die Verbraucher zu erlauben. 7. Verbraucherpolitik darf nicht nur Schutzrechte zu Gunsten der Verbraucher im Blickwinkel haben, sondern muss auch die Auswirkungen auf die Verbraucherpreise berücksichtigen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn von einer gesetzlichen Vorgabe nur ein kleiner Teil der Verbraucher profitiert, die Kosten aber alle Verbraucher tragen müssen. 8. Bei jeder Kostenbelastung im Namen des Verbraucherschutzes, sollte berücksichtigt werden, dass letztlich immer der Verbraucher zahlt. In den USA wird 7

11 diese gängige Erkenntnis folgendermaßen zusammengefasst: There ain t no such thing as a free lunch. 9. Bei den zahlreichen Normen im Namen des Verbraucherschutzes sollten die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen beachtet werden. Verbraucherschutz ist auch Sicherstellung von Angebotsvielfalt. Die faktische Ausdünnung des Markts um kleinere und mittlere Anbieter durch Überforderung kann nicht Ziel einer angemessenen Verbraucherschutzpolitik sein. 10. Die Verantwortung der EU für einen fairen Ausgleich zwischen Verbraucherund Unternehmerinteressen endet nicht mit der Verabschiedung einer EG- Richtlinie. Es reicht nicht aus, die EG-Verbraucherschutzrichtlinien in diesem Sinne zu gestalten und dann die Verletzungen der Fairnessgrenzen durch die nationalen Gesetzgeber hinzunehmen. 11. EU-Vorschriften müssen unkompliziert und voraussehbar sein, damit sich gerade kleine und mittlere Unternehmen grenzüberschreitende Angebote zutrauen. 12. Innerhalb der EU ist bereits ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht. Veränderungen zum Nachteil der Unternehmen sollten im Interesse der Planungssicherheit nur erfolgen, wenn sich dies in der Praxis anhand von Verwerfungen mit erheblicher Relevanz als unbedingt erforderlich erweist. 13. Die Arbeitsgruppe spricht sich dafür aus, den Kräften des Marktes zur Bereinigung von Missständen stärker zu vertrauen. Der Markt kann schneller und flexibler reagieren. Er straft durch Verlust der Kunden bei falscher Unternehmensstrategie auch kompromissloser ab. In manchen Fällen leiden Verbraucher nicht durch eine Fehlsteuerung des Marktes, sondern an einer Marktverfälschung durch Überreglementierung des Staates. 14. Die Wirtschaft befürwortet eine konsequentere Harmonisierung im Recht des Verbraucherschutzes, damit bei einem EU-weiten Angebot nicht jedes Mal 27 nationale Rechte beachtet werden müssen. Sie lehnt aber eine Harmonisierung in dem Sinne ab, dass jeweils die nationalen Vorschriften für allgemein gültig erklärt werden, die das höchste Maß an Bürokratie und Reglementierungsdichte erreicht haben. In ausgewählten Fällen sollte stärker auf das Mittel der EG-Verordnung zurückgegriffen werden. 15. Auch Vorschriften, die im Namen des Verbraucherschutzes erlassen worden sind, müssen auf ihre Wirksamkeit und Auswirkungen hin evaluiert werden. Der gegenwärtige Kreislauf der Bürokratisierung, dass bei neuen Richtlinien und Verordnungen nur ein größeres Maß an Belastungen für die Unternehmen möglich sein darf, bereits bestehende Verbraucherschutzbestimmungen aber immer erhalten bleiben müssen, auch wenn sie offensichtlich gegen die Grundsätze einer besseren Gesetzgebung verstoßen, muss unterbrochen werden. Ein qualitativ guter und fairer Verbraucherschutz ist unmöglich, wenn es ein faktisches Verbot der Fehlerbereinigung gibt. 8

12 Vorschläge an die EU zu speziellen Themen Verbrauchsgüterkaufrecht 1. Die Arbeitsgruppe spricht sich für einen einheitlichen Übergang der Leistungsgefahr beim Verbrauchsgüterkauf in der EU aus. Wird die Ware zugeschickt, sollte das Risiko für Verlust und Beschädigung der Ware bereits bei Übergabe an das beauftrage Transportunternehmen bzw. die Spedition (z.b. Post, UPS) übergehen, weil nur der Verbraucher den Zustand der Ware nach dem Transport beurteilen kann. 2. Zumindest sollten vertragliche Vereinbarungen im zuvor genannten Sinne o- der wenigstens die Vereinbarung von Mitwirkungspflichten des Verbrauchers bei der Feststellung von Transportschäden möglich sein. 3. In einer überarbeiteten Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sollte ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, bei der Ersatzlieferung eine Nutzungsentschädigung für die Vorteile der Nutzung einzuführen. Ein entsprechender Freiraum ist insbesondere in den Fälle dringlich, in denen die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache durch den Mangel nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt wird. 4. Alternativ könnte sich die Arbeitsgruppe vorstellen, dass in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht nur der Rücktritt vom Vertrag, sondern auch die Ersatzlieferung bei geringfügigen Mängeln als Wahlrecht des Verbrauchers ausgeschlossen wird (Ergänzung von Art. 3 Abs. 6). Der Verbraucher wäre dadurch keineswegs schutzlos, weil er Nachbesserung, Minderung oder Schadenersatz verlangen kann. 5. In der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sollte klargestellt werden, dass die Rechte aus Mängeln der Kaufsache verwirkt, wer als Verbraucher den Kaufgegenstand trotz erklärtem Rücktritt oder Verlangens einer Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückgibt. 6. Die in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehene Unterrichtungspflicht für Verbraucher über Sachmängel der Kaufsache innerhalb von zwei Monaten sollte keineswegs abgeschafft, sondern für alle Staaten verbindlich eingeführt werden. 7. Kaufverträge zwischen Verbrauchern sollten nicht in den Geltungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie integriert werden, nur weil sie unter Einschaltung eines Vermittlers zustande gekommen sind. Letztlich würde sich der Verbraucherschutz gegen den Verbraucher selbst wenden, wenn er als Verkäufer auftritt. Vielfach wird der Verbraucher nicht in der Lage sein, die erforderlichen Informationen bereit zu stellen. 8. In den funktionierenden, weltweit ausgerichteten Markt für digitale Angebote sollte nicht mit den ungeeigneten Mitteln einer EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eingegriffen werden. Der Verbraucher ist ausreichend geschützt. 9

13 9. Richtlinien zu weiteren Verbrauchergeschäften, wie bspw. Autovermietung, sollten nur nach genauer Überprüfung des Bedarfs weiterverfolgt werden. Eine Integration in die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sollte in jedem Fall unterbleiben, um vertragstypische Besonderheiten nicht zu verwischen. 10. Die Arbeitsgruppe spricht sich gegen weitere Einschränkungen der Vertragsfreiheit bei Garantiezusagen aus. Die Überreglementierung einer freiwilligen Zusage stellt dieses für die Verbraucher vorteilhafte Instrument in Frage. Ein automatischer Übergang von Garantiezusagen an Dritterwerber sollte nicht weiter verfolgt werden. 11. Der Vorschlag auf eine Ausdehnung der Verjährungsfrist um die Reparaturdauer sollte nicht realisiert werden, um die Fristenberechnung nicht unnötig zu verkomplizieren und die Bereitschaft von Unternehmen zur Reparatur nicht im Grenzbereich zwischen Mängelbeseitigung und Kulanz zu beeinträchtigen. Abhilfe könnte man sich aus Sicht der Arbeitsgruppe für die Fälle vorstellen, bei denen während der Reparaturdauer mit dem Ablauf der Verjährungsfrist zu rechnen wäre. Für diese Fälle wäre eine Ablaufhemmung in dem Sinne denkbar, dass die Verjährung jedenfalls nicht vor Ablauf eines Monats eintritt, zu dem der Verbraucher den reparierten Kaufgegenstand zurück erhalten hat. 12. Der Vorrang der Nacherfüllung bei Mängeln der Kaufsache sollte bestehen bleiben. Er entspricht dem Verbraucherinteresse an einer mangelfreien Kaufsache und bedeutet für den Verkäufer eine wirtschaftlich akzeptable Konsequenz. Eine Öffnung dieser Schranken müsste zu erheblichen und unnötigen Schäden für die Unternehmen führen, die sich zum Nachteil aller Verbraucher in höheren Preisen bemerkbar machen würde. 13. Die Arbeitsgruppe empfiehlt dringend, die Beweiserleichterung bei Mängeln der Kaufsache nicht über die 6-Monatsfrist hinaus zu verlängern. Eine Preisanpassung zur Kompensation einer höheren Reklamationsquote wäre un-umgänglich. Niedrigpreisprodukte zu günstigen Preisen mit geringerer Qualität müssten zum Teil vom Markt verschwinden. 14. Die Arbeitsgruppe schlägt folgenden einheitlichen Verbraucherbegriff mit Geltung in allen EU-Staaten und für alle Normen der EU, nicht nur bei Verbraucherschutzrichtlinien, vor: Verbraucher ist eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die einheitliche Definition würde für Rechtsklarheit bei den Verbrauchern und den in mehreren oder gar allen EU-Staaten auftretenden Unternehmen sorgen. 15. Die Idee der Entwicklung von schwarzen und grauen Klauseln in AGBs sollte nicht weiter verfolgt werden. Das Vorhaben ist nicht erforderlich, weil es ausreichend nationalen Schutz für Verbraucher gibt, und widerspricht den Grundsätzen der besseren Gesetzgebung. 16. Die Arbeitsgruppe richtet den dringenden Appell an die EU, den Vorschlag zur Einführung einer Produzentenhaftung im Kaufrecht nicht weiter zu verfolgen. Die Maßnahme hätte gravierende Auswirkungen auf das gesamte Vertrags- 10

14 Fernabsatz recht, auch im B2B-Geschäft ( business to business - Geschäft = Geschäft zwischen zwei Unternehmern). Wegen des Zwangs zum Vorhalten einer Service-Organisation würde in betriebsinterne Strukturen eingegriffen. Zudem wären negative Auswirkungen auf die Marktchancen von KMUs und Standortnachteile für die EU in Konkurrenz zu anderen Wirtschaftsräumen zu befürchten. 1. Die EU sollte verbindlich definieren, was unter einer Versteigerung im Sinne der Fernabsatzrichtlinie zu verstehen ist. 2. Zu überlegen ist die Einbeziehung der Versteigerung von Neuware in die Regelungen bezüglich des Fernabsatzes. Tatsächlich ist eine Privilegierung dieses Vertriebsweges wenig plausibel. Dies könnte aber nur dann befürwortet werden, wenn die Regelungen für Versteigerung von Neuware auch erfüllbar ausgestaltet werden. 3. Informationspflichten bei Online-Geschäften, Ausübung und Folgen des Widerrufsrechts sowie Form und Inhalt der Widerrufsbelehrung sollten verbindlich für alle EU-Staaten über eine Verordnung geregelt werden. 4. Dies könnte den Weg für eine EU-weite einheitliche Musterwiderrufsbelehrung ebnen, die ebenfalls über eine EG-Verordnung verbindlich eingeführt wird. In der gesamten EU anbietende Unternehmen hätten den Vorteil, dass sie jeweils auf amtliche Übersetzungen der verbindlichen Erklärung zurückgreifen könnten. 5. Ebenfalls für die gesamte EU sollte verbindlich im Wege einer Verordnung festgelegt werden, wann endgültig das Widerrufsrecht verjährt, selbst wenn gegen die Informationspflichten und die Pflicht zur korrekten Widerrufsbelehrung verstoßen worden ist. 6. Sollten amtliche Muster für die korrekten Informationen und Belehrungen im Fernabsatz nicht durchsetzbar sein, sollten Unternehmen zur Erfüllung ihrer Pflichten auf den Gesetzestext zurückgreifen können. Es kann nicht akzeptiert werden, dass die Unternehmen das Risiko für eine Übersetzung unverständlicher Gesetzestexte in eine für Verbraucher verständliche Sprache tragen sollen. 7. Der Ausnahmekatalog des Art. 6 Abs. 3 für das Widerrufsrecht sollte um Bücher erweitert werden. 8. Bei technischen Geräten sollte die Möglichkeit eröffnet werden, bei einem Widerruf eine Pflicht zum Wertersatz auch dann vereinbaren zu dürfen, wenn die Benutzung nur zum Testen erfolgte. Dies sollte zumindest dann gelten, wenn ein Test ohne Wert mindernde Gebrauchsspuren nicht möglich ist. 11

15 9. Ein Widerrufsrecht sollte bei Produkten, die aus hygienischen Gründen nur unbenutzt verkauft werden sollten, nur ausgeübt werden können, wenn die Ware originalverpackt zurückgegeben wird. 10. Bei Produkten, die typischerweise vom Verbraucher nur zu bestimmten Anlässen wie Feste und Urlaube verwendet werden, sollte dem Online-Händler die Möglichkeit eingeräumt werden, das Widerrufsrecht von fehlenden Gebrauchsspuren abhängig zu machen. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, zu ü- berlegen, ob dieser Ansatz generell ein geeignetes Kriterium sein könnte, um einerseits ein verbraucherfreundliches Ausprobieren des im Fernabsatz erworbenen Produkts zu ermöglichen, andererseits den Händler vor unverhältnismäßigen Schäden im Widerrufsfall zu schützen. 11. In der Fernabsatzrichtlinie sollte die Möglichkeit zur Vereinbarung von Einzelheiten des Rücktransports bei Geltendmachung des Widerrufrechts durch den Verbraucher geschaffen werden. 12. Die Fernabsatzrichtlinie sollte ermöglich, unterschiedliche Preise mit und ohne Übernahme des Haftungsrisikos für den Transport anzubieten. 13. Die EU sollte wachsam die Ausuferung nicht tarifärer Handelshemmnisse im Fernabsatz beobachten. Dies trifft Versandhandel und Onlinegeschäften gleichermaßen. Besonders gerne wird zur Begründung auf Gesundheitsschutz und Jugendschutz zurückgegriffen. Ein anders Beispiel sind Urheberrechtsabgaben. 14. Gerade im Fernabsatz wäre es besonders hilfreich, wenn die Allgemeinen Vorschläge zum Verbraucherschutz beachtet würden. Im Fernabsatz sollte stärker auf Marktmechanismen vertraut werden. Nur Produkte und Dienstleistungen, die der Verbraucher wünscht, haben Marktchancen. Anbieter, die sich nicht verbrauchergerecht verhalten, verlieren ihre Kunden und werden wieder vom Markt verschwinden. Gesetze stören in vielen Fällen nur diese verbraucherfreundlichen Mechanismen. 15. In keinem Fall darf die Entwicklung in Europa dahin gehen, dass neue Ideen für Dienstleistungen und Produkte verhindert werden, weil die bestehenden starren Normen für sie nicht passen. Die Gefahr ist zurzeit besonders offensichtlich für Dienstleistungen, die über Mobiltelefone angeboten werden. Direktvertrieb und Haustürgeschäfte 1. In Europa sollte die Widerrufsfrist einheitlich geregelt werden, wobei die Arbeitsgruppe sich dafür einsetzt, sich nicht an der europaweit längsten Frist zu orientieren. Der Fristbeginn sollte mit dem Abschluss des Vertrages gekoppelt werden. 2. Bei fehlerhafter oder unklarer Erfüllung der Pflichten zur Widerrufsbelehrung und zur Verbraucherinformation muss es ein verbindliches Ende der Widerrufsmöglichkeit geben. 12

16 3. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten formalen Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts gestellt werden. 4. Sofern der Verbraucher bereits in den Besitz der Ware gelangt, sollte er einen Wertersatz leisten, wenn er die Ware unter Zurücklassung von Gebrauchsspuren benutzt sie beschädigt oder gar zerstört hat. 5. Eine einheitliche Bagatellgrenze in Höhe von 60 Euro sollte verbindlich in allen Mitgliedstaaten der EU eingeführt werden. 6. Bei erbetenen Besuchen dürfen die Schutzvorschriften für Haustürgeschäfte und Direktvertrieb nicht zur Anwendung kommen. 7. Überlegungen zu einer zeitlichen Begrenzung des Direktvertriebs sollten gerade auch im Verbraucherinteresse nicht weiter verfolgt werden. 8. Einschränkungen bezüglich der Bezahlung von Produkten, die im Direktvertreib oder bei Haustürgeschäften erworben werden, sollten nicht vorgenommen werden. 9. Die Arbeitsgruppe spricht sich dafür aus, Vertriebsverbote für Produkte und Dienstleistungen nur noch europaweit einheitlich zuzulassen, wobei der gemeinsame Ausnahmekatalog streng an den Grundsätzen der better regulation gemessen werden sollte. Informationspflichten 1. Bestehende Informationspflichten sollten besonders sorgfältig nach den Grundsätzen der besseren Gesetzgebung überprüft werden. Informationspflichten müssen geeignet sein, etwas im Interesse des Verbraucherschutzes beizutragen, sie müssen erforderlich sein, weil es kein anderes weniger belastendes Mittel gibt und das Ziel nicht bereits durch andere Maßnahmen erreicht worden ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. 2. Normen sollten nur erlassen werden, wenn die Einhaltung der Grundsätze der besseren Gesetzgebung auch im Detail geklärt ist. Eine pauschale Würdigung, z. B. über die Wichtigkeit von Informationen bei Fernabsatzgeschäften, Haustürgeschäften, Abschluss von Verbraucherkrediten oder Versicherungen, reicht nicht aus. Diese grundsätzliche Bewertung dürfte nur in seltenen Fällen umstritten sein. Die Überprüfung der Grundsätze müssen auf jede einzelne Detailinformation erstreckt werden. 3. Informationen, die wegen ihrer Kompliziertheit wenn überhaupt nur von einem verschwindend kleinen Teil der Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können, darf es nach Meinung der Arbeitsgruppe nicht geben. Sie sind zur Information nicht einmal geeignet, zumindest jedoch unverhältnismäßig. 4. Entsprechendes gilt für besonders lange Informationen. Wenn die Erfahrung zeigt, dass Informationen, die sich über mehrere gedruckt Seiten oder Bildschirmseiten erstrecken, in der Praxis überhaupt nicht gelesen werden, dann 13

17 sind sie zur Information des Verbrauchers nicht geeignet. Informationspflichten müssen sich nach wissenschaftlichen oder empirischen Untersuchungen richten, wo die Grenzen der Aufnahmebereitschaft von Verbrauchern liegen. 5. Die Arbeitsgruppe könnte sich vorstellen, dass die Aufnahmebereitschaft für Informationen nach der Art des Produkts differiert. Wer bspw. einen Liegestuhl oder eine bestimmte Musik- CD sucht, wird nicht bereit sein, lange Informationsketten aufzunehmen, während ein Verbraucher mit Interesse an bestimmten Finanzanlageformen zur Aufnahme von mehr und komplizierteren Informationen bereit sein wird. Aber auch bei Finanzanlagen darf man den Verbraucher nicht überfordern. 6. Informationspflichten sollten sich auf Themen beschränken, die entweder von hoher Bedeutung für die Wahrnehmung von Rechten oder das Eingehen von Risiken sind. Nur wichtige Informationen sollen verbindlich vorgegeben werden. 7. Die Unternehmen sollten nur zu Informationen verpflichtet werden, die wirklich informieren und nicht auf Umerziehung der Verbraucher abzielen. Erst recht darf es keine gesetzliche Pflicht zu verfälschenden Informationen geben. 8. Unverhältnismäßig sind aus Sicht der Arbeitsgruppe doppelte Informationspflichten in dem Sinne, dass zunächst eine Langfassung mit allen nur denkbaren Details an verbraucherrelevanten Informationen und zusätzlich eine Kurzfassung mit den wichtigen Informationen verlangt wird. Auf die Langfassung kann verzichtet werden. 9. Die Arbeitsgruppe regt an, besonders kritisch sich ständig wiederholende Informationspflichten auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. 10. Die speziell untersuchten Informationspflichten im Fernabsatz und für Versicherungsunternehmen zeigen, dass die oben genannten Grundsätze nicht eingehalten werden. 11. Auch aus Sicht der Arbeitsgruppe sind folgende Informationen bei Fernabsatzgeschäften sachgerecht: a. Angaben, die dem Verbraucher die genaue Identifizierung seines Vertragspartners ermöglichen; b. alle Informationen, die der Verbraucher zur Geltendmachung von Ansprüchen bei einem Rechtsstreit benötigt, z. B. die ladungsfähige Anschrift; c. Angaben zur Feststellung des genauen Inhalts des Vertragsgegenstands (Kaufgegenstand, Leistungsbeschreibung bei einer Dienstleistung) und des genauen Preises; d. schon weniger verständlich, aber wohl nicht mehr umkehrbar ist die Pflicht zur Widerrufsbelehrung. 14

18 12. Aus Sicht der Arbeitsgruppe sind insbesondere folgende Informationen bei Fernabsatzgeschäften unnötig oder unverhältnismäßig: a. Einzelheiten des Vertrages, die ohnedies nur gelten, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; ohne Information können sie nicht vereinbart werden. b. Freiwillige Leistungen des Unternehmens sollten nicht mit Informationspflichten bestraft werde, bspw. Unterwerfung unter ein Schlichtungsverfahren, betriebsinterne Verhaltensregeln usw. 13. Besondere Defizite zeigen sich nach der Überzeugung der Arbeitsgruppe bei den Informationspflichten vor Abschluss und im Verlauf von Versicherungsverträgen. Die Zahl der verpflichtenden Informationen führt zu einer Desinformation des Verbrauchers, der durch die Menge der Informationen abgeschreckt wird. Unter Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes werden alle Informationen aufgelistet die in irgendeinem Fall irgendwie einmal eine Rolle spielen könnten. Die ständige Pflicht zur Wiederholung der gleichen Informationen selbst bei telefonischer Kontaktaufnahme bei jahrzehntelanger Geschäftsverbindung verstößt gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und zwingt den gesetzeskonform handelnden Unternehmer an den Rand einer Verbraucherbelästigung. 14. An den EU-Gesetzgeber gilt der Appell, die Werbung nicht zunehmend mit Informationspflichten zu überfrachten. Bei der Frage der irreführenden Werbung gegenüber Verbrauchern sollte dem Verbraucher ein höheres Maß an Verständigkeit zugetraut werden. Die Pflicht zu genaueren Informationen vor der Kaufentscheidung bzw. dem Abruf einer Dienstleistung durch den Verbraucher darf nicht auf die Werbung vorverlegt werden. Kreditwirtschaft 1. Die Kreditwirtschaft wird im reichen Maße von Versäumnissen gegen viele der zuvor beschriebenen Grundsätze betroffen. Aus Sicht dieser Branche ist insbesondere an den EU-Gesetzgeber zu appellieren, die Vereinbarkeit von speziellen Richtlinien für die Kreditwirtschaft mit anderen Verbraucherschutzrichtlinien in Einklang zu bringen, denen sie auch unterworfen ist. Besonders problematisch war die parallele Geltung der Verbraucherschutzvorschriften für Haustürgeschäfte und für Verbraucherkredite. 2. Besonders dringlich sind für das Kreditgewerbe die Forderungen nach einem einheitlichen Fristenregime für die Ausübung des Widerrufsrechts und das Erlöschen des Widerrufsrechts, nach einem einheitlichen Text für die Widerrufsbelehrung und eine Reduzierung der Informationspflichten. Klagen zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes 1. Der Einführung der extrem wirtschaftsschädlichen Struktur des Schadenersatzrechts und der Mechanismen zur Durchsetzung von Ansprüchen in den 15

19 USA auch im europäischen Raum wird eine klare Absage erteilt. 2. Zunächst sollte sorgfältig analysiert werden, ob und wenn ja welche ganz konkreten Defizite es bei der Durchsetzung von Verbraucheransprüchen in den einzelnen EU-Staaten tatsächlich gibt. Bestehende erfolgreiche Verfahren sind auf ihre Übertragbarkeit in andere Staaten zu überprüfen. Dabei muss auch untersucht werden, ob dafür nicht gerechtfertigte Schäden bei den betroffenen Unternehmen in Kauf genommen werden mussten. 3. Den Ergebnissen der Untersuchung sollte nicht vorgegriffen werden. 4. Die Planungen sollten innerhalb der EU koordiniert werden. Überlegungen verschiedener Generaldirektionen zum gleichen Thema sind kontraproduktiv. 5. Vorhandene oder gerade erst eingeführte Instrumente sollten zunächst auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Verordnung über geringfügige Forderungen, die ab dem gelten soll. 6. Die Einführung von Strafschadenersatzansprüchen wird abgelehnt. Eine Überkompensation des Schadens ist im Einklang mit der Rechtstradition in Europa und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurückzuweisen. 7. Discoveryverfahren nach dem Vorbild der USA werden strikt abgelehnt. Sie machen Unternehmen erpressbar, sind wesentlicher Risikofaktor für eine Insolvenzgefahr und dienen nur scheinbar der Sachverhaltsaufklärung. Dies gilt unabhängig von der Berechtigung der Klage. 8. Gegenüber Gruppenklagen bestehen ebenfalls aufgrund der Erfahrungen im Ausland erhebliche Vorbehalte. Insoweit müsste anhand der ganz konkreten Konzepte festgestellt werden, inwieweit die extremen Risiken von Fehlentwicklungen beseitigt werden können. Alternative Möglichkeiten sind bspw. Musterklagen. 9. Von Sammelklagen darf kein Erpressungspotenzial ausgehende. 10. Eine aufwandsgerechte Vergütung muss sicherstellen, dass die Durchführung von Sammelklagen nicht im wirtschaftlichen Eigeninteresse von Anwälten und Verbänden erfolgt. Auch Honorare ausschließlich auf Erfolgsbasis, sog. contingency fees, dürfen nicht zugelassen werden. 11. Keinesfalls dürfen Sammelklagen mit neuen Haftungstatbeständen kombiniert werden: So können z. B. die aus den USA bekannten punitive damages" als Strafzahlungen die eigentliche Forderung noch um das Mehrfache übersteigen. 12. Klare Zuständigkeitsregelungen sind erforderlich, um das sog. forum shopping zu vermeiden. Hierbei suchen sich Anwälte und Verbände gezielt ein Gericht aus, das mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klage stattgeben wird und wo die höchsten Schadenersatzsummen und Anwaltshonorare anfallen. 16

20 13. Kläger dürfen nur im Wege eines Opt-In-Verfahrens" und auf ausdrücklichen Wunsch in die Klägergruppe einbezogen werden. 14. Bagatellschäden dürfen nicht Gegenstand von Sammelklagen sein. 17

21 Vorschläge zu speziellen Themen an den deutschen Gesetzgeber Alle zuvor angesprochenen Vorschläge richten sich auch an den deutschen Gesetzgeber. An ihn geht die nachdrückliche Aufforderung, nicht ständig über EG-Richtlinienvorgaben hinauszugehen. Das so genannte Gold-Plating bei der Richtlinienumsetzung hat sich zu einem der größten negativen Standortfaktoren in Deutschland entwickelt. Soweit sich die Arbeitsgruppe mit Plänen der EU zu bestimmten Themen befasst wird um Unterstützung der hier vertretenen Positionen gebeten. Verbrauchsgüterkaufrecht 1. Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs macht sich für die deutsche Wirtschaft negativ bemerkbar, dass in Deutschland im Gegensatz zu den meisten anderen EU-Staaten keine Pflicht des Verbrauchers in das Kaufrecht übernommen worden ist, aufgetretene Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten anzuzeigen. Sollte der deutsche Weg der Kompensation einer ansonsten kostenlosen Nutzung mangelhafter Ware bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Nutzungsentschädigung entfallen, weil er vom europäischen Gerichtshof aufgehoben wird, müsste dringend eine solche Anzeigepflicht eingeführt werden. Deutsche Unternehmen müssen vor dem offensichtlichen Missbrauchsrisiko geschützt werden. 2. Negativ hat sich auch bemerkbar gemacht, dass bei Verbraucherverträgen die Grundsätze des Versendungskaufs für den Gefahrenübergang abgeschafft worden sind. Dies sollte korrigiert werden. 3. Im Hinblick auf die Unklarheiten im Zusammenhang mit der deutschen Rechtsprechung sollte im BGB klargestellt werden, dass die Nacherfüllung zumindest im Falle der Beseitigung des Mangels - die Verjährungsfrist nicht beeinflusst. 4. Die Arbeitsgruppe richtet an den nationalen Gesetzgeber den Appell, bei künftigen Umsetzungen von Verbraucherschutzrecht nicht nur die Einheitlichkeit des deutschen Rechts, sondern auch die Folgen für das B2B-Geschäft stärker zu berücksichtigen. Fernabsatz 1. Ganz besondere Probleme bereitet die über die Richtlinie hinausgehende Umsetzung im Fernabsatzbereich, die nicht allein mit gesetzlich verbindlichen Musterwiderrufsbelehrungen bereinigt werden kann. Die Arbeitsgruppe regt eine Reduzierung auf den Richtlinieninhalt an. 2. Die faktische Diskriminierung von Online-Auktionen gegenüber anderen Fernabsatzformen sollte beseitigt und eine Gleichstellung mit anderen Fernabsatzgeschäften erreicht werden. 18

22 3. In 312 d Abs. 4 Ziffer 5 BGB sollte klargestellt werden, dass der Begriff der Versteigerung nicht auf öffentliche Versteigerungen im Sinne des 383 Abs. 3 BGB beschränkt ist. 4. Soweit nicht auf diese Weise ein Widerrufsrecht bei Internetauktionen ausgeschlossen werden soll, muss für den Online-Handel jedenfalls klargestellt werden, dass auf diesen die Anforderung keine Anwendung findet, bereits vor Vertragsabschluss umfassend über Verbraucherrechte, insbesondere über Ausübung und Folgen des Widerrufsrechts in Textform informieren zu müssen. Auf diese Weise könnten auch Teilnehmer an ebay-auktionen von der zweiwöchigen Widerrufsfrist profitieren Abs. 3 BGB sollte so modifiziert werden, dass auch beim Internetauktionshandel die Möglichkeit besteht, eine Wertersatzpflicht zu vereinbaren. 6. Die Verklammerung von Informationspflichten aus der Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Widerrufsrecht sollte aufgelöst werden. Es steht außer Verhältnis wenn die Verletzung von Informationspflichten, die für den Vertragsschluss allenfalls eine sekundäre Bedeutung haben, zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist auf sechs Monate führt. 7. Das Widerrufsrecht sollte so vereinfacht werden, dass es möglichst bereits nach dem Gesetzeswortlaut verständlich ist. Ein großer Schritt könnte dadurch erreicht werden, dass man nicht über den unbedingt erforderlichen Inhalt der EG-Richtlinie hinausgeht. 8. Die Muster zur Widerrufserklärung sollten Gesetzesrang erhalten, damit deren Verwendung nicht mit dem Argument angegriffen werden können, gegen höherrangiges Recht zu verstoßen. 9. Das Abmahnproblem könnte über die Einschränkung der Abmahnberechtigung auf die Mitbewerber entschärft werden, die nachweisen, dass sie in den letzten zwei Monaten tatsächlich mit denselben oder vergleichbaren Waren in nennenswertem Umfang gehandelt bzw. dieselben Dienstleistungen erbracht haben. 10. Die erstattungsfähigen Abmahnkosten sollten in einfach gelagerten Fällen: reduziert werden. Eine Möglichkeit hierfür wäre die Begrenzung des Aufwendungsersatzes für die erste - einfach gelagerte - Abmahnung auf einen pauschalen Betrag bzw. ggf. sogar eine Reduzierung auf Null. Alternativ könnte über die gesetzliche Festlegung eines geringen Streitwertes für Erstabmahnungen in einfach gelagerten Fällen nachgedacht werden. 11. Der Gerichtsstand sollte zur Vermeidung des forum-shopping auf den Ort am Sitz des Beklagten begrenzt werden. 19

23 Informationspflichten 1. Die vorhandenen Informationspflichten, auch zum Verbraucherschutz, sollten auf Deregulierungsmöglichkeiten gesichtet werden. 2. Gerade bei der Umsetzung von EG-Richtlinien sollte der deutsche Gesetzgeber nicht zusätzliche Informationspflichten erfinden. Es ist schwer vorstellbar, dass Informationspflichten, auf die man sich bei Schaffung der Richtlinie nicht einigen konnte, einer Prüfung nach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz standhalten. 3. Die exzessiven Verbraucher-Informationspflichten für Versicherungsunternehmen sollten streng nach den Grundsätzen der Better Regulation überprüft werden. 4. Informationspflichten mit zweifelhaftem oder verfälschendem Inhalt sollten entfernt werden. 5. Generell sollten keine Informationspflichten zu allgemeinen wirtschaftlichen Zusammenhängen auferlegt werden. 6. Pflichten zur Information, dass es bestimmte Rechte nicht gibt, sollte es generell nicht geben. Sie blähen Informationspakete unnötig auf. 7. Äußerste Zurückhaltung sollte es bei Informationspflichten geben, wenn sich der Verbraucher die Informationen einfach und kostenlos selbst beschaffen kann. 8. Die Rechtsprechung in Deutschland ist aufgerufen, zu den fast Informationspflichten zu Lasten der Unternehmen nicht noch weitere Informationspflichten hinzuzufügen, die so nicht im Gesetz stehen. Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung zum UWG und bei AGB-Prüfungen. Klagen zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes 1. Bezüglich der gerichtlichen Durchsetzung von Verbraucheransprüchen sollte nicht jedes Bundesministerium für seinen Zuständigkeitsbereich eigene prozessuale Sonderwege gehen. 2. Vorhandene Instrumente sollten ideologiefrei auf ihre Vor- und Nachteile hin untersucht werden. 3. Deutschland sollte vor dem Hintergrund der Diskussion in Europa keinen weiteren Sonderwege gehen, sondern die Entwicklung in Europa abwarten. 4. Deutschland sollte sich aktiv in die Diskussion in der EU einschalten. Hinweis: Anhang II beinhaltet konkrete Vorschläge für eine Reduzierung der Informationspflichten in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV). 20

24 III Vorüberlegungen 1. Gründe für die Zurückhaltung von Verbrauchern bei Angeboten aus dem EU-Ausland Die Arbeitsgruppe hat Zweifel, ob eine Ausweitung von Verbraucherschutzbestimmungen im bisherigen Stil wirklich geeignet ist, Verbraucher verstärkt zur Nutzung der Waren- und Dienstleistungsangebote anderer EU-Staaten zu animieren. Die Zurückhaltung der Verbraucher hat nach ihrer Einschätzung nur wenig mit einem unterschiedlichen oder zu geringen Schutzniveau der Verbraucherschutzbestimmungen in den einzelnen EU-Staaten zu tun. Das lässt sich leicht mit dem Verbraucherverhalten bei touristischem oder geschäftlichem Aufenthalt in anderen EU-Staaten oder in Grenznähe belegen. Touristen nehmen die Angebote vor Ort, z. B. Lebensmittel, Verbrauchsgüter, Miete von Taxen und Freizeiteinrichtungen, Besuch von Gaststätten oder Veranstaltungen, Anmietung von Hotels, Ferienwohnungen oder Campingplätzen genauso selbstverständlich wahr wie Einheimische. In Grenznähe gibt es ebenfalls keine Berührungsängste, wenn im anderen Land das Angebot günstiger ist, z. B. bei Lebensmitteln oder Benzin. Im Gegenteil versuchen Staaten mit höherem Preis- und Steuerniveau, diesen Handel einzuschränken. Die noch unbefriedigende Bilanz grenzüberschreitender Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern hat nach Ansicht der Arbeitsgruppe ganz überwiegend andere Ursachen: Typischerweise orientieren sich Verbraucher bei ihren Einkäufen innerhalb eines bestimmten Radius rund um ihren Wohnort, wohl maximal bis ca. 50 Kilometer. Anbieter außerhalb dieses Radius werden weniger genutzt, egal ob sie im In- oder Ausland liegen. Handelshemmnisse resultieren beispielsweise aus der Begrenzung der Freimengen für bestimmte Güter, z. B. Tabak, Alkoholika, Kaffee, Benzin. Hinzu kommen einzelstaatliche Verbote, Einschränkungen und Behinderungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs aus unterschiedlichsten Motiven, besonders häufig aus Gründen des Gesundheitsschutzes (z. B. Einschränkung des Handels mit Medikamenten über das Internet). Zunehmend entwickelt sich in Deutschland der Jugendschutz zu einem Instrument altersunabhängiger Vertriebsverbote. Die Zahl der Indizierungen nimmt gerade bei Computerspielen zu und löst sich völlig von der Handhabung weltweit. Da für indizierte Produkte in Deutschland ein Werbeverbot besteht, als Werbung aber jeder Hinweis auf das Produkt aufgefasst wird, können diese Produkte über das Internet nicht mehr vertrieben werden. Inländische wie ausländische Anbieter werden zusätzlich vor das Problem gestellt, dass die Indizierungen von Computerspielen nicht veröffentlicht werden und den Indizierungen nicht einmal ein nach außen erkennbares Verfahren vorausgehen muss. Weiterhin betroffen sind Bücher. 21

25 Zurzeit werden in Deutschland Online-Bücher-Shops mit Abmahnungen wegen verbotener Werbung für indizierte Bücher überzogen. Je höherwertiger und teurer Produkte und Dienstleistungen werden, umso stärker machen sich sprachliche Barrieren bemerkbar. Produkt- und Leistungsbeschreibungen haben dann eine größere Bedeutung. Eine vorhergehende absolut unverbindliche Begutachtung des potentiellen Kaufobjekts wird gewünscht. Verhandlungen in anderen Sprachen werden wichtiger, auch und gerade wenn es um Reklamationen geht. Wenn es zu einer Reklamation oder gar zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt, hat der Verbraucher weniger Befürchtungen wegen der unterschiedlichen Rechtslage (offensichtliche Leistungsstörungen werden in keinem Landesrecht geduldet), sondern wegen der Rechtsdurchsetzung. In einem fremden Land, in aller Regel noch in einer fremden Sprache, kommt der Verbraucher nicht ohne juristische Hilfe aus. In den meisten Ländern der EU werden - anders als in Deutschland typischerweise Anwaltshonorare nach Stundensätzen abgerechnet. Wie aber soll sinnvoll ein Verbraucher in einem anderen Land sein Recht bei einem Gegenstandswert von möglicherweise nur 100 wahrnehmen, wenn der ihn betreuende Anwalt 200 und mehr pro Stunde kostet? Hinzu kommt, dass - anders als in Deutschland - die siegreiche Partei in den meisten EU-Staaten keineswegs auf den vollen Ersatz seiner Anwaltskosten hoffen darf. Der wichtigste Faktor dürfte die subjektive Einschätzung des Verbrauchers sein, der sich generell im vertrauten Umfeld seines Heimatlandes sicherer fühlt und dem Fremden misstraut. Diese Grundhaltung des Menschen hat sich über die Jahrtausende erhalten bis ins Zeitalter der Flugreisen, des Massentourismus und des Internet. So erstaunt nicht, dass nach der Eurobarometer- Umfrage 2006 die Bürger aller damals befragten 25 EU- Staaten Angebote aus dem eigenen Land für vertrauenswürdiger gehalten haben, egal ob es um Bestellungen über Internet oder andere Fernabsatzformen ging. Lediglich bei Geschäften im Rahmen eines Urlaubs- oder einer gezielten Einkaufsfahrt ins Ausland bringen die Verbraucher von drei Staaten ihrem Urlaubs- bzw. Ausflugsziel mehr oder das gleiche Vertrauen entgegen wie dem Heimatland (vgl. Eurobarometer Consumer protection in the Internal Market vom September 2006, S. 44 ff.). 2. Leistungsangebot der Wirtschaft Zu einem freien Waren- und Leistungsaustausch innerhalb der EU gehören nicht nur Verbraucher, die Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland in Anspruch nehmen wollen, sondern auch Unternehmen, die für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten ein Angebot bereithalten. Die GD Gesundheit und Verbraucherschutz weist im Grünbuch unter 3.2 darauf hin, dass laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr % der befragten Verbraucher erklärten, vom Handel bzw. von der Dienstleistung eines Anbieters ausgeschlossen worden zu sein, weil man nicht in demselben Land ansässig sei. Die Arbeitsgruppe fordert die EU auf, darauf zu achten, dass dieser Prozentsatz nicht noch weiter steigt. 22

26 3. Angebotsvielfalt Die Konkurrenzfähigkeit der Wirtschaft in der Europäischen Union auf dem Weltmarkt ist von einer angemessenen Struktur großer, mittlerer und kleiner Unternehmen abhängig. Dies sorgt für eine Angebotsvielfalt, von der die Verbraucher profitieren. Trotz dieser Erkenntnis hat die Arbeitsgruppe den Eindruck, dass gerade von der EU - nicht gewollt, aber faktisch kleine und mittlere Unternehmen vom Markt gedrängt werden. Grund dafür ist die Überforderung durch zu viele und zu komplizierte Gesetze. Deshalb mit allem Nachdruck: Mit jeder zusätzlichen Anforderung, Verkomplizierung oder Benachteiligung im internationalen Wettbewerb werden kleine und mittlere Unternehmen vom Markt gedrängt und der Konzentrationsprozess auf große Anbieter gefördert. Was für große Unternehmen ein Kostenfaktor in einer Preiskalkulation ist, kann für kleine und mittlere Unternehmen das Aus bedeuten. Dies schadet auch den Belangen der Verbraucher. 23

27 IV Einzelne Themenfelder 1. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und neue Überlegungen zum Verbraucherschutz bei Kaufverträgen Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie war die Harmonisierungsmaßnahme der EU mit der wahrscheinlich größten Breitenwirkung. Sie hat zu einer Angleichung des Kaufrechts mit Verbraucherbeteiligung geführt, also dem in der täglichen Praxis am häufigsten vorkommenden Vertragstyp. Die Gestaltungsfreiheit für Kaufverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C = business to customer) wurde weitgehend abgeschafft und durch ein Regelwerk ersetzt, das nach den Vorstellungen der Verfasser der Richtlinie einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucher und der Anbieter darstellt. Obwohl die Richtlinie in den verschiedenen Staaten Jahrzehnte bis Jahrhunderte alte Regeln für Allerweltsgeschäfte veränderte, hat dies in der tägliche Praxis zu keinem hohen zusätzlichen Streitpotential geführt. Der Grund für die vergleichsweise geringen Auswirkungen auf das Kundengeschäft liegt aus Sicht der Arbeitsgruppe vor allem darin, dass Vertragsstörungen bei Massengeschäften nur einen verschwindend geringen Anteil einnehmen und in aller Regel außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensabläufe im Rahmen der Kulanz bereinigt werden. Das war früher so und daran hat sich auch mit Einführung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nichts geändert. Zwar hat die Richtlinie Verbrauchern etliche Möglichkeiten zum Ausnutzen ihrer Position geschaffen, diese werden aber bisher in Deutschland nur von wenigen genutzt. Die geringe Zunahme an Streitigkeiten bedeutet keineswegs, dass die Verbrauchsgütererkaufrichtlinie die Wirtschaft nicht besonders belastet hat. Verloren sind die erheblichen Transaktionskosten, die durch die Einführung des neuen Rechts entstanden sind. Nahezu jede Allgemeine Geschäftsbedingung musste umgestaltet werden. Auch müssen die Unternehmen wegen der Beweislastumkehr und der längeren Verjährungsfrist mehr Nacherfüllungs-Fälle hinnehmen. a) Probleme der Unternehmen im bestehenden Verbrauchsgüterkaufrecht aa) Verbrauchsgüterkauf als Basis des gesamten deutschen Kaufrechts Deutschland hat die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu einer umfassenden Schuldrechtsreform genutzt. Dabei dienten die zwingenden Regeln der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie als Grundlage des Kaufrechts auch zwischen den Unternehmen. Das auch aus Sicht der Wirtschaft nachvollziehbare, wenn auch nicht akzeptable Motiv für diesen Weg des deutschen Rechts war das Bemühen, ein einheitliches Vertragsrecht für Verträge mit und ohne Verbraucherbeteiligung in Deutschland zu erhalten. Allerdings wurde dabei nicht berücksichtigt, dass die Vertragsfreiheit in Deutschland nicht nur durch den Wortlaut gesetzlicher Normen, sondern auch sehr stark durch die Rechtsprechung eingeschränkt wird. Die deutschen Gerichte prüfen selbst bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne jeden Verbraucherbezug, ob eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt wird ( 307 BGB). Diese Ü- 24

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