Anthropozentrische oder nichtanthropozentrische Rechtsgüter im Umweltstrafrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anthropozentrische oder nichtanthropozentrische Rechtsgüter im Umweltstrafrecht"

Transkript

1 Universität Tübingen Juristische Fakultät P ROF. DR. DR. KRISTIAN K ÜHL Rechtsphilosophisches Seminar im Sommersemester 1999 zum Thema Die Bedeutung der Philosophie für strafrechtliche Grundlagenprobleme Anthropozentrische oder nichtanthropozentrische Rechtsgüter im Umweltstrafrecht von Tübingen Juni 1999

2 Verfasserin: Referendarin URL der Seminararbeit: Technische Aufbereitung: Ref. Jochen Herkle c/o Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. Kühl Wilhelmstraße Tübingen herkle@jura.uni-tuebingen.de Die vorliegende Arbeit entstand im Rahmen eines im Sommersemester 1999 veranstalteten Blockseminars zum Thema Die Bedeutung der Philosophie für strafrechtliche Grundlagenprobleme. Sie ist veröffentlicht auf der Homepage von Prof. Dr. Dr. Kühl, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Tübingen ( Eine Übersicht über die im Volltext eingestellten Seminararbeiten findet sich unter Alle Rechte vorbehalten Copyright 1999

3 Inhaltsverzeichnis II Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...III A) Einleitung...1 B) Das Gebiet des Umweltstrafrechts...1 C) Eine historische Rückblende über die verschiedenen Rechtsgutslehren und deren Fortbildung...2 I) Die Geburt des Rechtsgutsbegriffs...2 II) Die Weiterentwicklung der Rechtsgutslehren insbesondere unter dem nationalsozialistischen Regime...4 III) Die wesentlichen Maximen des Rechtsgutsbegriffs...6 IV) Zwischenergebnis...8 D) Die Schutzgüter des Umweltstrafrechts...9 I) Die administrative Betrachtungsweise...9 II) Die rein anthropozentrischen Theorien...11 III) Die ökozentrischen Theorien...13 IV) Die ökologisch-anthropozentrische Sichtweise...14

4 Literaturverzeichnis III Literaturverzeichnis Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzes Besonderer Teil- Straftaten gegen die Person 2. Halbband Tübingen, J.C.B. Mohr, 1971 Alternativkommentar (Hrg. der Reihe Alternativkommentare: Wassermann, Rudolf) StGB, Band 1, Aufl., 1990 zitiert: Hassemer Amelung, Knut Arzt, Gunther; Weber, Ulrich Backes, Otto Baumann, Jürgen; Weber, Ulrich; Mitsch, Wolfgang Baumann, Jürgen Rechtsgüterschutz und Schutz der Gesellschaft Frankfurt a.m., Athenäum Verlag, 1972 Strafrecht- Besonderer Teil, LH.2 Delikte gegen die Person (Randbereich) Schwerpunkt: Gefährdungsdelikte Bielefeld, Gieseking-Verlag, 1983 Umweltstrafrecht Juristenzeitung 1973, S. 337 ff. Strafrecht AT Lehrbuch, 10 Aufl. Bielefeld, Gieseking Verlag, 1995 Der strafrechtliche Schutz der menschlichen Lebensgrundlagen- ein Beitrag zum Thema Umweltschutz Zeitschrift für Wasserrecht 1973/ 74, S. 63 ff Bloy, René Umweltstrafrecht: Geschichte-Dogmatik- Zukunftsperspektiven Juristische Schulung 1997, S. 577 ff. ders. Bottke, Wilfried Hager, Gunter Die Straftaten gegen die Umwelt im System des Rechtsgüterschutzes Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 100, S. 485 ff. Das zukünftige Umweltschutzstrafrecht Juristische Schulung 1980, S. 539 ff. Naturverständnis und Umweltrecht Juristenzeitung 1998, S. 223 ff.

5 Literaturverzeichnis IV Höffe, Otfried Hohmann, Olaf ders. Honig, Richard M. Jäger, Herbert Jescheck, Hans-Heinrich Kant, Immanuel Kareklas, Stefanos Emm. Kauffmann, Hans Kaufmann, Armin Lexikon der Ethik, 4. Aufl. München; C.H. Beck; 1992 Das Rechtsgut der Umweltdelikte: Grenzen des strafrechtlichen Umweltschutzes Dissertation, 1990, Frankfurt a.m. Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien, Band 33 Frankfurt a.m., Bern, New York, Paris Verlag Peter Lang, 1991 Von den Konsequenzen einer personalen Rechtsgutsbestimmung Goltdammer s Archiv 1992, S. 78 ff. Die Einwilligung des Verletzten Mannheim, Berlin, Leipzig, 1919 Strafgesetzgebung und Rechtsgüterschutz bei Sittlichkeitsdelikten: eine kriminalsoziologische Untersuchung Stuttgart, Enke Verlag, 1957 Lehrbuch des Strafrechts: Allgemeiner Teil, 5. Aufl. Berlin, Duncker & Humblot, 1996 Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? in: Werke in 12 Bänden; Theorie-Werkausgabe, Band XI, S. 53 ff. Frankfurt 1964 Die Lehre vom Rechtsgut und das Umweltstrafrecht Dissertation, 1990, Tübingen Rechtswörterbuch, 11. Aufl. begründet von Carl Creifelds München: C.H. Beck, 1992 Tatbestandsmäßigkeit und Verursachung im Contergan-Verfahren Juristenzeitung 1971, S. 569 ff. Kaufmann, Arthur Das Schuldprinzip: Eine strafrechtlichrechtsphilosophische Untersuchung, 2. Aufl. Heidelberg, Winter Verlag, 1976

6 Literaturverzeichnis V Kloepfer, Michael; Vierhaus, Hans-Peter Umweltstrafrecht Schriftenreihe der Neuen Juristischen Wochenschrift, 58 München, C.H. Beck, 1995 Kommentar (Hrg.: Lenckner, Theodor; Cramer, Peter; Eser, Albin; Stree, Walter) StGB, 25 Aufl. begründet von Adolf Schönke, fortgeführt von Horst Schröder München, C.H. Beck, 1997 zitiert: Lenckner, Cramer Kommentar (Hrg.: Tröndle, Herbert; Fischer, Thomas) Kommentar (Hrg.: Lackner, Karl; Kühl, Kristian) Kommentar (Hrg.: Jarass, Hans D., Pieroth, Bodo) Krey, Volker StGB, 49. Aufl. München, C.H. Beck, 1999 zitiert: Fischer StGB, 23. Aufl. München, C.H. Beck, 1999 zitiert: Kühl Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 4. Aufl. München, C.H. Beck, 1997 Strafrecht BT, 11. Aufl. Band 1- ohne Vermögensdelikte Stuttgart, Berlin, Köln; Kohlhammer Verlag; 1998 Kühl, Kristian Anthropozentrische oder nichtanthropozentrische Rechtsgüter im Umweltstrafrecht? in: Ökologische Ethik und Rechtstheorie, 1. Aufl. Hrg.: Nida-Rümelin, Julian; v.d. Pfordten, Dietmar Baden-Baden, Nomos-Verlag, 1995 Kuhlen, Lothar Leimbacher, Jörg Umweltstrafrecht- auf der Suche nach einer neuen Dogmatik Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 105, S. 697 ff. Die Rechte der Natur Basel, Frankfurt a.m.; Helbing & Lichtenhahn; 1988 Leipziger Kommentar (LK) (Hrg.: Jescheck, Hans-Heinrich; Ruß, Wolfgang; Willms, Günther) StGB Band 7, ; 10. Aufl., 1988 zitiert: Steindorf

7 Literaturverzeichnis VI Marx, Michael Maurach, Reinhart; Schroeder, Friedrich-Christian; Maiwald, Manfred Zur Definition des Begriffs Rechtsgut- Prolegomena eines materialen Verbrechenslehre Köln, Heymann Verlag, 1972 Strafrecht, Besonderer Teil- Straftaten gegen Gemeinschaftswerte; Teilband 2; 7. Aufl. Heidelberg, C.F. Müller-Verlag, 1991 Maurach, Reinhart; Zipf, Heinz Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 1 Grundlehren und Aufbau der Straftat Heidelberg, C.F. Müller, 1992 Möhrenschlager, Manfred; Laufhütte, Heinrich Papier, Hans-Jürgen Rengier, Rudolf ders. Rogall, Klaus Roxin, Claus Umweltstrafrecht in neuerer Gestalt Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 92, S. 912 ff. Gewässerverunreinigung, Grenzwertfestsetzung und Strafbarkeit Köln, Berlin, Bonn, München; Carl-Heymann-V., 1984 Überlegungen zu den Rechtsgütern und Deliktstypen im Umweltstrafrecht in: Ökologie und Recht, S. 33 ff. Hrg.: Lorenz Schulz Köln, Berlin, Bonn, München; Carl-Heymann-V., 1991 Zur Bestimmung und Bedeutung der Rechtsgüter im Umweltstrafrecht Neue Juristische Wochenschrift 1990, S ff. Gegenwartsprobleme des Umweltstrafrechts in: Festschrift der rechtswissenschaftlichen Fakultät zur 600-Jahr-Feier der Universität zu Köln, S. 505 ff. Köln, Berlin, Bonn, München; Carl-Heymann- Verlag, 1988 Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 3. Aufl. Grundlagen, Aufbau der Verbrechenslehre München, C.H. Beck, 1997

8 Literaturverzeichnis VII Rudolphi, Hans- Joachim ders. Schild, Wolfgang Schittenhelm, Ulrike Schünemann, Bernd Sina, Peter Die verschiedenen Aspekte des Rechtsgutsbegriffs in: Festschrift für Richard M. Honig Göttingen, Verlag Otto Schwarz, 1970 Primat des Strafrechts im Umweltschutz? 1. Teil Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1984, S. 193 ff. Probleme des Umweltstrafrechts Juristische Ausbildung 1979, S. 421 ff. Probleme der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach 326 StGB Goltdammer s Archiv 1983, S. 310 ff. Kritische Anmerkungen zur geistigen Situation der deutschen Strafrechtswissenschaft Goltdammer s Archiv 1995, S. 201 ff. Die Dogmengeschichte des strafrechtlichen Begriffs Rechtsgut Basel, Helbing & Lichtenhahn, 1962 Stratenwerth, Günter Zukunftssicherung mit den Mitteln des Strafrechts? Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 105, S. 197 ff. Systematischer Kommentar (SK) (Hrg.: Rudolphi, Hans; Horn, Eckhard; Samson, Erich; Günther, Hans- Ulrich) StGB Band 1.1, 1-37, 28. Lfg., 7. Aufl., Mai 1998 zitiert: Rudolphi Band 2, , 37. Lfg., 5. Aufl., Juni 1996 zitiert: Horn Tiedemann, Klaus ders. Die Neuordnung des Umweltstrafrecht- gutachterliche Stellungnahme zu dem Entwurf eines 16. Strafr.änd.ges. Berlin, New York; De-Gruyter-Verlag; 1980 Tatbestandsfunktionen im Nebenstrafrecht: Untersuchungen zu einem rechtsstaatlichen Tatbestandsbegriff, entwickelt am Problem des Wirtschaftsstrafrechts Tübingen, J.C.B. Mohr, 1969

9 Literaturverzeichnis VIII Triffterer, Otto Wessels, Johannes Umweltstrafrecht- Einführung und Stellungnahme zum Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, 1. Aufl. Baden-Baden, Nomos-Verlag, 1980 Strafrecht- Besonderer Teil/ 1; 20. Aufl. Straftaten gegen Persönlichk.- und Gemeinschaftswerte Heidelberg, C.F. Müller, 1996

10 A) Einleitung Die Frage nach dem von einer Strafnorm geschützten Rechtsgut ist nicht wie sich vielleicht annehmen ließe von rein akademischer Natur. Vielmehr ist das jeweilige Schutzgut zum Beispiel bei der Auslegung des Tatbestandes, der Einordnung der Norm in das Deliktssystem und bei der Festlegung eines adäquaten Strafrahmens von maßgeblicher Bedeutung. Nicht zuletzt dienen Schutzgüter als Voraussetzung für die Legitimation von Strafnormen, also bestimmte Verhaltensweisen kriminalisierenden und sanktionierenden Rechtssätzen. 1 Gerade im Umweltstrafrecht stehen sich bei der Rechtsgutsfrage besonders kontrovers diskutierte Positionen gegenüber. Die Überschrift des 29. Abschnitts mag zwar klar den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, mit den nachfolgenden Tatbeständen die Umwelt schützen zu wollen, damit ist jedoch nur eine mögliche Perspektive im weiten Feld zwischen Anthropozentrik und Ökologie angesprochen. Die Darlegung der einzelnen Positionen und die Auseinandersetzung mit ihnen soll Schwerpunkt dieser Arbeit sein. Dazu muß jedoch vorher die Materie des Umweltstrafrechts genauer bezeichnet sowie Aufgabe und Funktion des Rechtsgutsbegriffs durch eine Darstellung seiner historischen Entstehungsgeschichte geklärt werden. B) Das Gebiet des Umweltstrafrechts Ein entscheidendes Datum in der Geschichte des Umweltstrafrechts wird durch die Gesetzesreform am markiert, als das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (1.UKG) in Kraft trat. Aufgabe dieser Reform war zwar nicht die erstmalige Einführung umweltstrafrechtlicher Regelungen in unsere Rechtsordnung diese hatte es schon zuvor zahlreich im Gebiet des Nebenstrafrechts gegeben, die herausragende Bedeutung dieses Gesetzes gründete vielmehr auf der Übernahme der zentralen, also nicht aller Normen des Umweltstrafrechts in das Strafgesetzbuch als dem deutschen Kernstrafrecht. Waren diese Vorschriften vorher als Annex zu den jeweiligen verwaltungsrechtlichen Umweltschutzregelungen z. B. im Wasserhaushaltsgesetz, Bundesimmisionsschutzgesetz, im Abfallgesetz oder Atomgesetz ausgebildet, so sollten sie jetzt unter teilweise erheblichen Inhaltsänderungen einen plakativeren, bewußtseinsprägenden Platz erhalten, um so sittenbildende Kraft entfalten zu können. 2 Der Kernbereich dieser Vorschriften befindet sich im 29. Abschnitt des StGB ( d 3 ), wobei dieser keinen abschließenden Charakter aufweist. Als Beweis hierfür dienen Delikte der Gemeingefährlichen Straftaten wie 307, 309, 311, 312 (Kernenergie- und Strahlungsverbrechen), 314 (gemeingefährliche Vergiftung) oder in 304 die gemeinschädliche Sachbeschädigung eines Naturdenkmals. Zudem blieben wichtige Tatbestände im Nebenstrafrecht erhalten (z. B. 63 ff. BSeuchG; 51, 52 LMBG; 148 GewO; 39 PflanzenSchG etc). 4 Am fand eine Reform der Reform in Gestalt des 31. Strafrechtsänderungsgesetzes (2.UKG) statt, die als wesentliche Neuerung den Tatbestand der Bodenverunreinigung ( 324 a) einführte und Strafbarkeitsausdehnungen u.a. im Bereich des sogenannten Abfall- 1 Bloy, ZStW 100, 485 (497); Triffterer, Umweltstrafrecht, S.33 2 BT-Drucksache 8/2382, S. 1, 10; Kloepfer/Vierhaus, Rn. 3, 7; Cramer in Schönke/ Schröder, StGB, Vorbem. zu 324 ff., Rn. 2; Steindorf in LK, StGB, vor 324, Rn. 3 3 ohne Angaben sind solche des StGB 4 Kloepfer/ Vierhaus, Rn. 4

11 C) Eine historische Rückblende über die verschiedenen Rechtsgutslehren 2 tourismus ( 326 II), der Luftverunreinigung ( 325) und der Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten ( 329 III) brachte. Grundlegende Fragen wie die der Strafbarkeit von Amtsträgern und der Verwaltungsakzessorietät wurden dabei jedoch weitgehend unberührt gelassen. 5 Ob es einer Aufnahme von umweltstrafrechtlichen Normen in das StGB bedurft hätte, wird mittlerweile mehrfach angezweifelt. 6 Aufgrund der geringfügigen Erneuerungen durch das 2. UKG ist aber davon auszugehen, daß der Gesetzgeber an dem bereits eingeschlagenen Weg Umweltschutz im StGB festzuhalten gedenkt. 7 C) Eine historische Rückblende über die verschiedenen Rechtsgutslehren und deren Fortbildung Der Gesetzgeber hegte bei der Gesetzesverabschiedung des 1. UKG keinen Zweifel an der Gleichwertigkeit von ökologischen Schutzgütern mit den althergebrachten Individualrechtsgütern Leben, Eigentum und Freiheit. Denn der Schutz von Wasser, Boden, Luft und anderen Umweltmedien sei für die Erhaltung des Lebensraumes unabdingbar und habe einen hohen moralischen Stellenwert. 8 Diese Feststellung reichte offensichtlich aus, um die Legitimation von Strafrecht im Bereich des Umweltrechtes zu bejahen. Nicht angesprochen wurde hingegen, ob die Umwelt bzw. ihre Medien überhaupt unter den strafrechtlichen Rechtsgutsbegriff subsumiert werden können, inwiefern sie also seine Kriterien erfüllen. Von Bedeutung ist diese Überlegung insofern, als nur schützenswerte Rechtsgüter die Existenz von Strafrechtsnormen, also die Pönalisierung von Handlungen, rechtfertigen können. 9 Der Rechtsgutsfrage einer Norm kommt somit eine gewisse kritische Potenz dahingehend zu, Handlungen als strafwürdig oder strafunwürdig qualifizieren zu können; auf ihr basiert zum einen die Legitimation zum anderen die Limitierung des Gesetzgebers. 10 Die Berechtigung der Gleichwertigkeit von ökologischen Rechtsgütern kann erst nach Klärung des strafrechtlichen Rechtsgutskonzeptes betrachtet werden. Aufgrund unterschiedlichster Strömungen in dessen geschichtlicher Entwicklung ist hierfür jedoch keine einheitliche Definition des Rechtsgutsbegriffs zur Hand. Gerade durch einen Blick auf seine Entstehung und Entwicklungsgeschichte lassen sich aber wesentliche Kernpunkte in seinem Wesen ausmachen. Dabei kann dieser Beitrag infolge der unzähligen Doktrinen und Ansichten keinen Anspruch auf Vollständigkeit stellen, sondern wird sich auf die begriffsprägenden Personen beschränken müssen. I) Die Geburt des Rechtsgutsbegriffs Ihre Entstehung verdanken die Rechtsgutslehren der philosophischen Richtung der Aufklärung, die von Frankreich ausging und in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts ganz Europa ergriff. 11 Diese gedankliche Neuorientierung führte zu einem grundlegenden Umbruch 5 weitere Reformänderungen bei Kühl in L./K.-Komm., StGB, vor 324, Rn. 6 a 6 Steindorf in LK, StGB, vor 324, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen 7 Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsg. im Umweltstr., S. 245 (247) 8 BT-Drucksache 8/3633, S Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsg. im Umweltstr., S. 245 (248); Rogall in Festschrift für Uni Köln, S. 509 (509); Roxin, Strafr. AT Band 1, 2 Rn.5 10 Hohmann, GA 1992, S.76 (78); Roxin, AT Band I, 2, Rn.1 11 Kareklas, Lehre v. Rechtsgut, S. 26; Amelung, Rechtsgüterschutz, S. 16

12 C) Eine historische Rückblende über die verschiedenen Rechtsgutslehren 3 auf dem Gebiet der Geisteswissenschaften, indem sie dem bisher maßgebenden Weltbild, das von göttlicher Autorität, Offenbarung und Sinngebung geprägt war, die Vernunft des Menschen als alleingültigen Wertemaßstab entgegensetzte. 12 Aufklärung definierte Immanuel Kant als Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. 13 Ziel dieser Bewegung war somit die Befreiung des Menschen von Bindungen, die ihn seiner originären Selbständigkeit und Freiheit beraubten. Mit ihr einher ging auch und vor allem ein anderes Verständnis von Funktion und Aufgabe der Rechtsnormen, insbesondere Strafrechtsnormen. Sah man bisher in einer Gesetzesübertretung die Verletzung göttlichen Willens, welche drakonische Strafmaßnahmen rechtfertigte, so mußte jetzt der Grund für Bestrafung im Schutzbedürfnis des Menschen oder der Gesellschaft selbst gefunden werden. 14 Normen konnten nicht mehr auf eine metaphysische Autorität zurückgeleitet und damit legitimiert werden, Grundlage für sie sollte vielmehr die menschliche Vernunft sein, so daß sie einer Überprüfung für und durch den Menschen fortan zugänglich waren. 15 Der staatlichen Rechtsordnung sollte auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages dabei die Aufgabe zukommen, die Freiheit des Individuums vor Übergriffen anderer, ihren Freiheitsraum überschreitenden Individuen zu schützen. 16 Der Legitimationszwang von Strafrechtsnormen offenbarte sich in der Strafrechtswissenschaft in der Suche nach einem materiellen Verbrechensbegriff, der die Voraussetzungen strafwürdigen Handelns auf eine allgemeingültige Formel bringen sollte. 17 In diesem Zusammenhang rückte Birnbaum als erster die Verletzung eines Gutes als Gegenstand subjektiven Rechtes in das Zentrum des Verbrechensbegriffs, was ihn zum Vater des Rechtsgutsbegriffs werden ließ. 18 Ein erneuter Umbruch im strafrechtswissenschaftlichen Denken verhinderte, daß die Güterverletzungstheorie Birnbaums an praktischer Bedeutung gewann. Ursache hierfür war der Rechtspositivismus im zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts, der prägnant in der hegelianischen Definition des Verbrechens als bewußte Auflehnung gegen den allgemeinen Willen zum Ausdruck kommt und der jeden Gedanken des Güterschutzes verdrängte. 19 Zum Durchbruch kam die Idee vom Schutzgut einer Norm durch zwei Größen in der damaligen Strafrechtswissenschaft: Binding, einem Vertreter der klassischen Strafrechtsschule 20 ( ), sowie- kurze Zeit später- v. Liszt, einem Anhänger der soziologischen Strafrechtsschule ( ). 21 Der Rechtsgutsbegriff Bindings umfaßt wie der v. Liszts alle Bedingungen, die für das gesunde Zusammenleben einer staatlichen Rechtsgemeinschaft unabdingbar sind. Seiner positivistischen Haltung verhaftet kann nach Binding jedoch nur der Gesetzgeber durch seine Normsetzung entscheiden, welche Güter derartige soziale Lebensbedingungen darstellen, also als schützenswert zu qualifizieren sind. Seiner Rechtsgutslehre 12 Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S Kant, Beantwortung d. Frage..., S Amelung, Rechtsgüterschutz, S. 17, Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsg. im Umweltstr., S.245 (249); Amelung, Rechtsgüterschutz, S. 20; Rudolphi in Festschr. f. Honig, S. 151 (154) 17 Rudolphi in Festschr. f. Honig, S. 151 (152); Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S Roxin, StR AT, 2, Rn.8; Kareklas, Lehre v. Rechtsgut, S Amelung, Rechtsgüterschutz, S. 52; Kareklas, Lehre v. Rechtsgut, S. 33/34 20 Terminologie von Creifelds, Rechtswörterbuch 21 Kareklas, Lehre v. Rechtsgut, S. 34; Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S. 15

13 C) Eine historische Rückblende über die verschiedenen Rechtsgutslehren 4 kommt demnach keinerlei übergesetzlicher, den Gesetzgeber anweisenden und damit kritischer Gehalt zu. 22 V. Liszt ging demgegenüber von der These aus, daß Zweck allen Strafrechts nur der Schutz menschlicher Lebensinteressen sei. Diese seien damit Güter des Menschen, die das Recht vorfinde und nicht erst erzeuge. 23 Das Erfordernis des Rechtsgüterschutzes wandelt sich hiernach in ein den Gesetzgeber beschränkendes, vorpositives Kriterium um; da ihm ohne Rechtsgutsverletzung jegliche Legitimationsgrundlage für strafrechtliche Normsetzung verlorengeht. 24 Desweiteren leitete v. Liszt die kategoriale Unterscheidung zwischen dem rechtlich geschützten Interesse dem Schutzgut und der sinnfälligen Verkörperung dieses Interesses als dem konkret gefährdeten, bzw. verletzten Handlungsobjekt ein und erkannte, daß die Rechtsgutsbestimmung von gesellschaftlichen Gegebenheiten abhängig und somit einem sozialen Wandel unterworfen ist. 25 Sowohl Binding als auch v. Liszt trugen mit ihren Erkenntnissen wesentlich zu der dogmatischen Etablierung des Rechtsgutsbegriffs als Kern der Verbrechenslehre in der Strafrechtswissenschaft bei. 26 II) Die Weiterentwicklung der Rechtsgutslehren insbesondere unter dem nationalsozialistischen Regime Das erste Drittel des zwanzigsten Jahrhunderts ist von einer zunehmenden Skepsis der Strafrechtswissenschaftler gegenüber dem kritischen Potential des Rechtsgutsbegriffs für den Gesetzgeber begleitet. Diese Entwicklung beginnt mit den sogenannten Schutzobjekttheorien 27, die Rechtsgüter lediglich als die ratio einer Norm begreifen, ihnen somit keinerlei vorpositiven Charakter mehr zugestehen. Dieser Ansatz wird konsequent von den methodischteleologischen Theorien 28 fortgeführt. Einer ihrer bekanntesten Vertreter -Richard M. Honigsieht im Rechtsgut nur den vom Gesetzgeber erkannten Zweck in seiner kürzesten Formel. 29 Damit gewinnt das Rechtsgut zwar Bedeutung für die Auslegung von Normen, wird aber gleichzeitig zu einer bloßen Hülle degeneriert, die die Wertentscheidungen des Gesetzgebers in sich aufzunehmen bereit ist. 30 In der Zeit des Nationalsozialismus war die Staatsideologie von dem Gedanken der Gliedhaftigkeit und dem völkischen Zusammenhalt getragen. Nicht dem Schutz des Individuums, sondern den Zielen der Gemeinschaft kam der höchste Wert zu. Ihre rechtliche Durchsetzung rechtfertigte jedes Mittel. Diese Haltung bedingte zugleich die Ablehnung jeglicher liberalen und individualistischen Tendenzen im Strafrecht. Gerade der Rechtsgutsbegriff aber entstammte der aufgeklärten Vorstellung vom mündigen, freien Bürger, dem das Recht zur Kon- 22 Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S. 19; Amelung, Rechtsgüterschutz, S. 77/ Rudolphi in Festschr. f. Honig, S. 151 (155); Amelung, Rechtsgüterschutz, S. 84; Kareklas, Lehre v. Rechtsgut, S Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S Rudolphi in Festschr. f. Honig, S.151 (155); Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S Amelung, Rechtsgüterschutz, S Begriff von Amelung, Rechtsgüterschutz, S.97 ff. 28 Begriff u.a. verwandt von Sina, Dogmengeschichte, S.74 ff. 29 Honig, Einwilligung d. Verletzten, S Rudolphi in Festschr. f. Honig, S.151 (153/ 154); Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S. 29

14 C) Eine historische Rückblende über die verschiedenen Rechtsgutslehren 5 trolle und Begrenzung von Normgebung zusteht. 31 Infolge dieser Situation eröffneten sich für die Strafrechtswissenschaft zwei dogmatische Wege bei der Beantwortung der Rechtsgutsfrage: zum einen den Begriff des Rechtsguts aus dem Strafrechtssystem zu eliminieren diesen Weg beschritt die sogenannte Kieler Schule 32 -, zum anderen dieses Institut zwar weiter beizubehalten, ihm aber gleich dem eben beschriebenen methodisch-teleologischen Rechtsgutsbegriff- keinerlei kritischen Gehalt mehr zuzugestehen. (Marburger Schule 33 ) Einer weiteren Ausführung bedürfen diese Positionen nicht, da sie darin übereinstimmen, Verbrechen nicht als Beeinträchtigung von Rechtsgütern, sondern Verletzung gesetzlicher Pflichten anzusehen, und dies der wesentliche Beitrag ist, den sie zur Klärung unseres heutigen Rechtsgutsverständnisses zu leisten imstande sind. 34 Die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg kann keine nennenswerten dogmatischen Auseinandersetzungen mit dem Rechtsgutsbegriff aufzeigen. Allenfalls eine Rückbesinnung auf seinen aufklärerisch-liberalen Ursprung ist erkennbar. Beispielhaft sei hierfür die Monographie Jägers 35 aus dem Jahr 1957 genannt, der sich eingehend mit der Strafwürdigkeit der zu dieser Zeit im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches enthaltenen Sittlichkeitsdelikte beschäftigt. Angeregt wurde die Rechtsgutsdiskussion wieder in den beginnenden siebziger Jahren, wofür Anlaß nicht zuletzt die bevorstehende Strafrechtsreform war. Im Zentrum der Diskussion standen die bereits oben schon erwähnten Verbrechen und Vergehen wider der Sittlichkeit im 13. Abschnitt des StGB a. F., die z. B. Homosexualität unter Erwachsenen, Sodomie oder Kuppelei unter Strafe stellten. Damit wurden Verhaltensweisen sanktioniert, denen keinerlei sozialschädlicher Charakter zukam, die sich vielmehr in bloßer Moralwidrigkeit erschöpften. Mit der Herausnahme dieser Delikte aus dem StGB und der Andersbenennung des 13. Abschnitts als Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zeigt sich der gewandelte Stellenwert, der der Rechtsgutsdiskussion in diesen Jahren zukam. 36 Exemplarisch für die vielfältigen Beiträge, die der Rechtsgutsfrage zu dieser Zeit nachgingen, möchte ich die Ansicht Rudolphis in das Zentrum der Betrachtung rücken, der seine Rechtsgutsdefinition in unmittelbare Beziehung zur Verfassung stellt. Rudolphi sieht die wesentlichen Aufgaben einer Rechtsgutsbetrachtung zum einen in der Auslegung vorhandener Strafnormen, zum anderen darin, den Gesetzgeber in seiner Normsetzung zu begrenzen oder zu beschränken, ihm also ein kritisches, vorpositives Potential entgegenzusetzen. 37 Sein Ziel ist es, beide Funktionen in einem Rechtsgutsbegriff zu vereinen, der sowohl für die Interpretation positiver Strafnormen als auch für die Aufstellung solcher Normen verbindlich ist. 38 Diese Fähigkeit stehe nicht allen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu, vielmehr müßten sie ihren Ursprung und Ausgang in der Verfassung als einziges dem Gesetzgeber vorgegebenes und ihm damit übergeordnetes Institut von Rechtssätzen finden. 39 Das für eine Rechtsgutsbestimmung wesentliche Verfassungsprinzip erblickt Rudolphi in der Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsstaatlichkeit. Dieses Prinzip beinhalte mehr als die bloße Bekennung zur Legalität jeglichen staatlichen Handelns, vielmehr sei darin 31 Kareklas, Lehre v. Rechtsgut, S. 48/ 49; Amelung, Rechtsgüterschutz, S benannt nach den in Kiel lehrenden Professoren Dahm und Schaffstein 33 benannt nach den Marburger Strafrechtswissenschaftlern Schwinge und Zimmerl 34 Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S Jäger, Strafgesetzgebung und Rechtsgüterschutz bei Sittlichkeitsdelikten, S. 83 ff. 36 Roxin, Strafrecht AT, 2, Rn. 3; Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsg. im Umweltstr., S. 245 (250/ 251) 37 Rudolphi in SK, StGB, vor 1, Rn. 3; ders. in Festschr. f. Honig, S. 151 (158) 38 Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S Rudolphi in Festschr. f. Honig, S. 151 (158); so auch Roxin, Strafrecht AT Band 1, 2, Rn. 9

15 C) Eine historische Rückblende über die verschiedenen Rechtsgutslehren 6 der Inbegriff materialer Gerechtigkeit zu sehen. Der Rechtsstaat verkörpere in sich den Schutz der persönlichen und politischen Freiheit des Bürgers und die Mäßigung und rechtliche Bindung aller öffentlichen Machtausübung. 40 Die Normen des Strafrechtes dienten dabei der Gefahrenabwehr, seien also nur legitimiert, sofern sie für die Wahrung und Sicherung der Lebensbedingungen einer auf der Freiheit der Person aufbauenden Gesellschaft notwendig seien. Aufgrund dieser Erkenntnisse definiert Rudolphi Rechtsgüter als für unsere verfassungsgemäße Gesellschaft und damit auch für die verfassungsgemäße Stellung und Freiheit der einzelnen Bürger unverzichtbare und deshalb werthafte soziale Funktionseinheiten. 41 Mit der Anerkennung der Verfassung als einziges dem Strafgesetzgeber vorgegebenes und ihn begrenzendes Normgebilde soll die historische Darstellung der Entwicklungsgeschichte der Rechtsgutslehren ihr Ende finden. Die Auseinandersetzung mit anderen, von dieser Erkenntnis abweichenden Begriffsdefinitionen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Für eine Betrachtung und Beurteilung der Schutzgüter im Umweltstrafrecht ist es wichtiger, die wesentlichen Maximen der Rechtsgutslehren zusammenzufassen und so die allgemein anerkannten Kriterien einer Rechtsgutsdefinition herauszuarbeiten. Dieser Aufgabe soll sich der folgende Beitrag widmen. III) Die wesentlichen Maximen des Rechtsgutsbegriffs Die historische Betrachtung hat gezeigt, daß die Entstehung der Rechtsgutslehren in dem Bestreben wurzelte, einen inhaltlich erfüllten Verbrechensbegriff zu entwickeln. Dem Wesen nach sollte dieser in der Beeinträchtigung von Rechtsgütern liegen. Auch die neueren Rechtsgutslehren wurden nicht müde, diese Funktion des Rechtsgutes als Zentralbegriff des Verbrechens immer wieder aufs neue zu betonen. Die Relevanz dieser Feststellung zeigt sich insbesondere auf dem Gebiet des Umweltstrafrechts: Würde man zu dem Ergebnis gelangen, daß die 324 ff. den Schutz der Umwelt und ihrer Erscheinungsformen bezwecken, diese aber kein Rechtsgut im unten beschriebenen Sinne darstellen kann, so führt dies zu der logischen Folgerung der Illegitimität der Tatbestände des 29. Abschnitts. Deshalb ist es zunächst erforderlich, Klarheit bezüglich der Begriffsnatur des Rechtgutes zu schaffen. Als ersten Gesichtspunkt läßt sich die bereits sehr früh von Birnbaum gewonnene Erkenntnis nennen, daß Rechtsgütern keine Gegenständlichkeit zukommt, sie also nichts Dinglich- Konkretes darstellen. Als offenkundiges Beispiel kann hierfür die Existenz von Rechtspflege-, Staatsschutz- und Ehrverletzungsdelikten dienen, die offensichtlich keine dinglich-konkreten Objekte schützen. Desweiteren ist eine Trennung von Handlungsobjekt als dem von dem Tatbestand vorausgesetzten bzw. bei der dortigen Handlungsweise beschriebenen Gegenstand und dem beeinträchtigten Rechtsgut als dem ideellen schützenswürdigen Wert anerkannt. 42 Ebenso findet die Unterscheidung von Individual- (z. B. Leben, Eigentum oder Freiheit) und Kollektivrechtsgütern (Sicherheit des Straßenverkehrs, Schutz des Staatsgeheimnisses, äußerer Friede etc.) allgemeinen Konsens, es wird also je nach Rechtsgutsträger differenziert. Diese Unterscheidung hat nicht lediglich formale Bedeutung, vielmehr hängen von ihr Fragen der Einwilligungsfähigkeit in die Verletzung eines Rechtsgutes oder dessen Notwehrfähigkeit 40 Rudolphi in Festschr. f. Honig, S. 151 (159) 41 Rudolphi in SK, StGB, vor 1, Rn die genauen Differenzierungen der einzelnen Meinungen ausführlich bei Amelung, Rechtsgüterschutz, S. 198 ff.

16 C) Eine historische Rückblende über die verschiedenen Rechtsgutslehren 7 ab. 43 Nicht zuletzt ist es aber die Entstehung immer neuer Universalrechtsgüter (wie das der Wirtschaft, der Datenverarbeitung und auch der Umwelt), die die Frage nach ihrem Verhältnis zu den Individualrechtsgütern immer dringlicher werden läßt. 44 Auch auf dem Gebiet des Umweltstrafrechts ist es für das Verständnis eines möglichen Schutzgutes Umwelt wichtig, seine Legitimationsgrundlagen als Universalrechtsgut aufzuzeigen. Einigkeit der Strafrechtswissenschaft besteht lediglich über das Erfordernis einer Differenzierung nach dem Rechtsgutsträger, nicht hingegen über das Verhältnis von Individual- und Kollektivrechtsgütern untereinander. Eine Meinung erkennt die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Universal- gegenüber den Individualrechtsgütern an und betont dabei ihre Kontrarietät. 45 Die Konsequenz dazu hieße, den Staat und die Allgemeinheit als selbständige Rechtsgutsträger zu begreifen. Gegen diese Lehre spricht, daß sie es unmöglich macht, einen einheitlichen Rechtsgutsbegriff aufzustellen, der sowohl der kollektiven als auch der individuellen Rechtsgutgruppe zugrundegelegt werden kann. 46 Damit wäre auch der Verbrechensbegriff einer einheitlichen Definition entzogen, weshalb diese Lehre abzulehnen ist. Die monistischen Lehren 47 nehmen demgegenüber eine Position ein, die das Verhältnis der Individual- zu den Kollektivrechtsgütern als voneinander abgeleitet betrachtet. Dabei eröffnen sich zwei mögliche dogmatische Sichtweisen: zum einen lassen sich Rechtsgüter als vom Staat gewährte Freiräume in dem Sinne sehen, daß Individualrechtsgüter zwar dem einzelnen zustehen, sie jedoch rechtlich durch den Staat zugeteilt werden, als deren wahrer Träger also letztlich gleich den Universalrechtsgütern der Staat selbst anzusehen wäre. 48 Zum anderen können Rechtsgüter von dem Selbstverständnis und dem Achtungsanspruch des Individuums mit der Konsequenz abgeleitet werden, daß die Legitimationsgrundlage von Universalrechtsgütern zumindest mittelbar in dem Schutz dieses Achtungsanspruches zu suchen ist. 49 Letztlich gipfelt diese dogmatische Auseinandersetzung in der Frage, ob das Strafrecht sich noch auf den Schutz der Rechte eines einzelnen beschränken kann, oder ob es vielmehr dazu übergehen muß, Institutionen, soziale Einheiten oder Funktionen zu schützen und -einhergehend damit- das Rechtsgut vom Universalrechtsgut her zu konzipieren. Eine Antwort läßt sich eventuell aus den Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Regime ermitteln. Gerade in dieser Epoche wurden Individualrechtsgüter als solche der Gemeinschaft umgedeutet, stellten doch das Volk und seine Ziele die höchsten Werte in der damaligen Staatsideologie dar. Der soziale Wandel der letzten Jahre, der sich in der zunehmenden Schutzbedürftigkeit von Universalrechtsgütern zeigt (zunehmender Straßenverkehr, neue Arten der Massenkriminalität im Computer- und Datenverarbeitungswesen, die Beeinträchtigung der Natur durch Emissionen und die Steuerung der Wirtschaft durch staatliche Subventionen) sollte nicht das Grundprinzip einer freiheitlich-personal verstandenen Rechtsgutsdefinition verdecken, das allein mit unserer liberalen Staatskonzeption im Einklang steht und auf einem personalen Staats- und Rechtsverständnis gründet vgl. Hassemer in AK, StGB, vor 1, Rn.269; Jescheck, Lehrbuch, S Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S. 58/ Tiedemann, Tatbestandsfunktionen, S. 117 ff.; Kuhlen, ZStW 105, 697 (704) 46 Hassemer in AK, StGB, vor 1, Rn Terminologie von Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S so Honig, Einwilligung, S. 115; ähnlich Jescheck, Lehrbuch, S. 256; Maurach/ Zipf, Strafrecht AT, TB. 1, S Hassemer in AK, StGB, vor 1, Rn.275 f.; Marx, Definition d. Begriffs Rechtsgut, S. 79 ff. 50 Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S. 64/ 65

17 C) Eine historische Rückblende über die verschiedenen Rechtsgutslehren 8 Damit ist das nächste wesentliche Kriterium des Rechtsgutsbegriffs angesprochen, nämlich das des ihm zugrundeliegenden personalen Staats- und Rechtsverständnisses. 51 Wesentlicher Aspekt dieser Staatsauffassung ist es, daß jegliche Staatstätigkeit und alle staatlichen Funktionen ihren Ausgang und ihre Daseinsberechtigung von der Person, dem Individuum, erhalten müssen. 52 Zum Ausdruck kommt dies bereits in Art. 1 I GG, der den obersten zu schützenden Wert unseres Staatssystems manifestiert. 53 Gerade die Normsetzung und deren Anwendung bildet aber eine der wesentlichen Formen von Staatstätigkeit, so daß auch das Recht als allein und ausschließlich im Dienste des Menschen stehend anzusehen ist. Die Legitimation aller Rechtsordnungen und -sätze fußt folglich auf dem Schutz der Person und ihrer freien Entfaltung. 54 Bleibt noch zu klären, welches Menschenbild diesem Rechtsverständnis zugrundegelegt werden muß. Dabei ist von dem Menschen als Individuum, nicht als Glied einer übergeordneten, organisatorischen Gesamtheit auszugehen. Seinen Eigenwert erhält der einzelne gerade durch seine individuelle Personhaftigkeit. 55 Dieses durch die Erfahrungen des Dritten Reiches geprägte und im Einklang mit der heutigen Verfassung stehende Menschenbild kann direkt auf die klassisch-liberalen Gedanken des letzten Jahrhunderts zurückgeführt werden. Der wesentliche Unterschied zu ihnen besteht jedoch in der Rolle, die dem Menschen in der Gesellschaft zugedacht wird. Wurde er früher als autonomes, von gesellschaftlichen Einflüssen unabhängiges Wesen begriffen, sieht man ihn heute als ein in der Sozialität eingebundenes Selbst. 56 Menschen sind damit ihrer kultur- historischen Umgebung verhaftet, die einer ständigen realen Veränderung zugänglich ist. Das führt zu einem situationsbedingten Wandel des für die Rechtsordnung und Rechtsgutsbestimmung maßgeblichen Werteverständnis beim Menschen. 57 Rechtsgüter lassen sich demzufolge nicht in einem ewig gültigen Katalog auflisten, sondern folgen dem Werteverständnis der jeweiligen sozio- kulturellen Gegebenheiten. 58 Nach diesem letzten wichtigen Aspekt eines freiheitlich und personal verstandenen Rechtsgutskonzeptes kann folgende Definition des Rechtsgutes den weiteren Ausführungen über Schutzgüter des Umweltstrafrechts zugrundegelegt werden. Rechtsgüter sind hiernach Gegebenheiten und Zwecksetzungen, die dem einzelnen und seiner freien Entfaltung im Rahmen eines auf dieser Zielvorstellung aufbauenden sozialen Gesamtsystems oder dem Funktionieren dieses Systems selbst nützlich sind 59 IV) Zwischenergebnis Die Definition Roxins von Wesen und Begriff des Rechtsguts bildet den Schlußpunkt der Darstellung seiner historischen Wurzeln und wesentlichen Maxime. Mit den gewonnenen Erkenntnissen über die strafrechtskritische Funktion des Rechtsgutes als Kern des Verbre- 51 Marx, Definition des Begriffs Rechtsgut, S. 25 ff.; Rudolphi in Festschr. f. Honig, S. 151 (164); Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsg. im Umweltstr., S. 245 (250); Hohmann, GA 1992, S. 76 (77ff.) 52 Marx, Definition d. Begriffs Rechtsgut, S stellvertretend für alle einschlägigen Grundgesetzkommentare zu Art. 1 GG: Jarass in J./P.- Komm.,GG, Art. 1 GG, Rn Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S. 71; Marx, Definition d. Begriffs Rechtsgut, S Kaufmann, Schuldprinzip, S. 116; Marx, Definition d. Begriffs Rechtsgut, S Kaufmann, Schuldprinzip, S Rudolphi in Festschr. f. Honig, S. 151 (162/163) 58 Roxin, Strafrecht AT, Band 1, 2, Rn Roxin, Strafrecht AT, Band 1, 2, Rn. 9

18 D) Die Schutzgüter des Umweltstrafrechts 9 chensbegriffs und seinen freiheitlich- personalen Charakter können nun die möglichen Schutzgüter im Umweltstrafrecht untersucht und auf ihre Rechtsgutsqualität hin überprüft werden. D) Die Schutzgüter des Umweltstrafrechts In der Bekenntnis des Gesetzgebers, ökologische Schutzgüter den klassischen Individualrechtsgütern gleichzustellen und jenen einen, durch die Einführung der 324 ff. bezweckten, adäquaten Schutz zukommen zu lassen 60, könnte bereits die Antwort auf die Frage nach den Schutzgütern des Umweltstrafrechts liegen. 61 Damit wäre jedoch dem Rechtsgutsbegriff jegliche vorpositive, dem Gesetzgeber gegenüber bestehende, kritische Potenz abgesprochen; eine diesbezügliche Betrachtung würde sich für die Legitimation von Strafrechtsnormen erübrigen und allenfalls noch bei ihrer Auslegung eine Rolle spielen. 62 Daß dies nicht sein darf, noch sein kann, wurde bereits im vorhergehenden Abschnitt dargestellt. Der Schutz eines Rechtsgutes als unabdingbare Voraussetzung jeder strafrechtlichen Sanktionierung ist mittlerweile unbestrittene Maxime in der Strafrechtswissenschaft. 63 Gelangte man folglich zu dem Ergebnis, daß der untersuchten Norm kein Rechtsgut im oben entwickelten Sinn zu Grunde läge, hätte das ihre Illegitimität zur Folge. 64 Für eine umweltstrafrechtliche Schutzgutbetrachtung heißt dies, zuerst die verschiedenen möglichen Schutzgüter aufzuzeigen, die ihnen zugrundeliegenden Sichtweisen darzulegen und sie auf ihre Rechtsgutsqualität hin zu untersuchen. Der Streit um die Rechtsgutsfrage hat sich vornehmlich am Tatbestand der Verunreinigung eines Gewässers, 324, entzündet. 65 Deshalb soll diesem Tatbestand bei der Darstellung der Ansichten auch besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im folgenden werden die vier wesentlichen, grundsätzlich verschiedenen Denkansätze behandelt, wobei die administrative Betrachtungsweise umweltstrafrechtlicher Schutzgüter außerhalb des Beziehungsgeflechtes der übrigen drei Anschauungen steht und deshalb als erste einer Untersuchung unterzogen werden soll. I) Die administrative Betrachtungsweise Aufgrund der Abhängigkeit des Umweltstrafrechts von verwaltungsrechtlichen Vorgaben und (Vor-)Entscheidungen sogenannte Verwaltungsrechtsakzessorietät wird teilweise der Schutz dieser Verwaltungstätigkeit zu dem allen Umweltdelikten gemeinsamen Schutzgut erhoben. 66 Damit wäre die behördliche Kontrollfunktion bzw. das formelle Umweltverwaltungsrecht in das Zentrum der Rechtsgutsbetrachtung gerückt, steht es doch zum großen Teil 60 BT- Drucksache 8/ 2382, S. 9; 8/ 3633, S so Cramer in Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. zu 324 ff., Rn. 8; Fischer in Tröndle/ Fischer, StGB, vor 324, Rn Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsg. im Umweltstr., S.245 (251) 63 Baumann/ Weber, AT, 3, Rn. 10; Jescheck, Lehrbuch d. Strafrechts, S. 6; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB, Vorbem. 13 ff., Rn. 9; Rudolphi in SK., StGB, vor 1, Rn. 2; Kühl in Lackner/ Kühl, StGB, vor 13 Rn. 4; Hassemer in AK, StGB, vor 1, Rn Hohmann, GA 1992, S.76 (77); ders., Rechtsg. d. Umweltdelikte, S Rogall in Festschr. der Uni Köln, S. 509 (510) 66 Bloy, JuS 1997, S. 577 (578); Rengier, NJW 1990, S (2507)

19 D) Die Schutzgüter des Umweltstrafrechts 10 in der Macht der Behörden, die Strafbarkeitsvoraussetzungen der einzelnen Umweltdelikte und damit die Schutzbedingungen der Umwelt festzulegen. 67 Diese unleugbare und notwendige Tatsache darf jedoch nicht dazu führen, bloßen Verwaltungsungehorsam als Rechtsgut zu definieren. 68 Mit diesem Ergebnis wäre einer der Hauptfunktionen des Rechtsgutsbegriffs widersprochen, Verwaltungsungehorsam als solchen für dessen Sanktionierung das Ordnungswidrigkeitenrecht speziell zugeschnittene Instrumentarien bietet von den durch das Strafrecht geschützten Gemeinschaftswerten, den Rechtsgütern, zu trennen. 69 Administrative Sichtweisen werden vor allem am Tatbestand der Gewässerverunreinigung intensiv diskutiert. Im Gegensatz zu Rechtsprechung und herrschender Meinung 70 haben sich hauptsächlich im verwaltungsrechtlichen Schrifttum Stimmen formiert, die das Gewässer nicht in einem fiktiven natürlichen oder reinen Zustand geschützt sehen wollen, sondern das Schutzgut des 324 nach Maßgabe des verwaltungsrechtlichen Gewässerschutzes, wie er in dem Wasserhaushaltsgesetz und den ausführenden landesrechtlichen Wassergesetzen zum Ausdruck kommt, definieren (wasserwirtschaftliche Betrachtungsweise). 71 Dem Strafrecht soll hiernach die Aufgabe zukommen, die im gesetzlichen Auftrag erfolgenden hoheitsrechtlichen Bewirtschaftungskonzeptionen zu wahren und demnach einen lediglich relativen, von den spezifischen öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmungen abhängigen Gewässerschutz zu verfolgen. Der zu Recht erhobene Haupteinwand gegen diese verwaltungsrechtliche Auffassung besteht darin, daß die Bestimmung des Rechtsgutes nicht davon abhängig sein kann, ob die Wasserbehörde durch Aufstellung eines exekutivistischen Planungs- und Ermessensrahmen, also eine verwaltungsrechtliche Zweckbestimmung tätig geworden ist. 72 Desweiteren läßt sich anführen, daß zwar nach der herrschenden Meinung jede Art der nachteiligen Gewässerveränderung unabhängig von behördlichen Vorgaben zur Erfüllung des Tatbestandes von 324 ausreicht, dadurch jedoch noch nicht über die Strafbarkeit des Einleiters entschieden ist. 73 Vielmehr finden verwaltungsspezifische Erlaubnisse oder Genehmigungen auf der rechtfertigenden Ebene volle Berücksichtigung. Letztendlich überzeugt noch die Tatsache, daß die wasserwirtschaftliche Auffassung entgegen ihrer Intention der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung gerade schadet. 74 Hält sich der Täter mit der Einleitung in das Gewässer materiell im Rahmen dieses wasserwirtschaftlichen Zweckes, so soll es auf eine formale Erlaubnis für sein Tun vonseiten der Behörde nicht mehr ankommen. Demzufolge wird die Behörde über derartige Handlungsweisen nicht in Kenntnis gesetzt, was eine ordnungsgemäße Erfüllung des behördlichen Bewirtschaftungsauftrages erst recht gefährdet. Die administrative Auffassung kann damit im Ergebnis auch bei 324 nicht überzeugen. 67 Rengier in Ökologie und Recht, S. 33 (36); Tiedemann, Neuordnung d. UmweltstrR., S Kareklas, Lehre v. Rechtsg., S Bloy, JuS 1997, S. 577 (578) 70 BGH NStZ 1987, S. 323 (324); Kühl in Lackner/ Kühl, StGB, 324, Rn. 1; Rengier in Ökologie und Recht, S. 33 (36 ff.); Rogall in Festschr. f. Uni Köln, S. 505 (510 ff.) 71 Papier, Gewässerverunreinigung, S Steindorf in LK, StGB, 324, Rn. 6; Rogall in Festschr. f. Uni Köln, S. 509 (511) 73 Rengier, NJW 1990, S (2508) 74 Rengier in Ökologie und Recht, S. 33 (38); ders. NJW 1990, S (2509)

20 D) Die Schutzgüter des Umweltstrafrechts 11 II) Die rein anthropozentrischen Theorien Die Anthropozentrik stellt den Menschen in das Zentrum ihrer Betrachtungsweise; 75 von einem anthropozentrischen Ansatz wird in der ökologischen Ethik also dann gesprochen, wenn der Mensch als grundlegende Wertungsquelle fungiert. Demzufolge sind unter anthropozentrischen Rechtsgütern solche zu verstehen, die als Voraussetzung und Konkretisierung menschlicher Entfaltungs- und Existenzbedingungen dienen. 76 Auf umweltstrafrechtliche Schutzgüter bezogen heißt dies, daß diese ihre Letztbezüglichkeit und ihren Ausgangspunkt im Menschen finden müssen. 77 Als rein anthropozentrisch sind dabei solche Sichtweisen zu nennen, die allein den menschlichen Gesundheits- und Lebensschutz zur Aufgabe des Umweltstrafrechts machen, die Anerkennung der Existenz und Eigenständigkeit von Umweltrechtsgütern demgegenüber versagen, also dem Umweltstrafrecht einen lediglich erweiterten Individualgüterschutz zugestehen. 78 Diese Auffassung lag dem Alternativentwurf zum StGB von 1971 zugrunde, der die Umweltdelikte dem Titel Personengefährdungen zuordnete. 79 Mit diesem Entwurf war der erste Versuch unternommen, eine zusammenhängende Konzeption von umweltrelevanten Delikten in das StGB aufzunehmen. 80 Die Schaffung von derartigen Gefährdungstatbeständen bezweckte jedoch nicht der Schutz der Umwelt, sondern allein den Schutz menschlichen Lebens und menschlicher Gesundheit vor den Gefahren der Umwelt. 81 Hält diese Konzeption auch problemlos dem oben definierten Rechtsgutsbegriff stand, so fand sie dennoch keinen Einzug in das StGB; vielmehr stellte der Gesetzgeber den klassischen Individualrechtsgütern die ökologischen als gleichwertig gegenüber. 82 Dennoch finden sich im 29. Abschnitt des StGB auch einige wenige Tatbestände, exemplarisch hierfür seien die 325 a II, 330 a, 328 III genannt, die eine konkrete Gefährdung der klassischen Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit verlangen und damit deren Schutz dienen. 83 Diese Einzelregelungen dürfen jedoch nicht den Blick auf das Gesamtsystem verstellen, das erkennbar in erster Linie auf den Schutz überindividueller Rechtsgüter gerichtet ist. 84 Nachdem lange Zeit Anhänger des rein anthropozentrischen Ansatzes nicht zu finden waren, ertönen nun vermehrt Stimmen, die davor warnen, das bisher dominierende klassisch individuelle Rechtsgutskonzept allzu schnell unter dem Eindruck vehementer Änderungen der gesellschaftlichen und natürlichen Umwelt preiszugeben. 85 Diese auf der Grundlage einer besonders strengen personalen Rechtsgutslehre geführte Argumentation sieht die Anerkennung des Rechtsgutes Umwelt als Indiz für eine Funktionalisierung der individuellen Rechtsgüter von denen der Gesellschaft her und wirft einem solchen Rechtsgutsverständnis eine monistisch-etatistische Betrachtungsweise vor. 86 Rechtsgüter würden hiernach vom Staat her kon- 75 Höffe, Lexikon der Ethik, Stichwort: anthropozentrisch 76 Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsg. im UmweltstrR, S. 245 (253/254) 77 Kuhlen, ZStW 105, 697 (702) 78 Backes, JZ 1973, S.337 (339); Baumann, ZfW 1973/74, S.63; Kaufmann, JZ 1971, S. 569 (575); Bloy, JuS 1997, S. 577 (578); Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsg. im Umweltstr., S.245 (253) 79 AE zum StGB, BT, 2. HB., S Kareklas, Lehre v. Rechtsgut, S.90; Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsg. im UmweltstrR., S. 245 (254) 81 AE zum StGB, BT, 2. HB., S BT- Drucksache 8/ 3633, S.19; 8/ 2382, S.9 83 Fischer in Tröndle/ Fischer, StGB, vor 324, Rn. 3b 84 Steindorf in LK, StGB, vor 324, Rn so v.a. Hohmann und Hassemer 86 Kuhlen, ZStW 105, 697 (703); Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsg. im Umweltstr., S. 245 (256)

21 D) Die Schutzgüter des Umweltstrafrechts 12 zipiert, wären also nicht mehr unabdingbare personale Entfaltungsvoraussetzung des Individuums und widersprächen damit dem personalen Rechtsgutsbegriff. 87 Nach dieser Ansicht bezwecken die 324 ff. einen zwar nur mittelbaren, aber ausschließlichen Schutz des Menschen und seiner Gesundheit. Bei der Umwelt handele es sich lediglich um das Angriffsobjekt, an dem sich die Rechtsgutsverletzung vollziehe, nicht aber um das Schutzgut selbst. 88 Aus diesen Feststellungen wird die Schlußfolgerung der grundsätzlichen Legitimation der 324 ff. gezogen. Verweigert wird diese Folgerung hingegen bei der Sanktionierung solcher Verhaltensweisen, die in keiner Weise zu der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter - also Leben, Gesundheit und körperliche Integrität- geeignet sind. 89 Dieses Erfordernis der sogenannten realen Verletzungskausalität soll am Beispiel der Gewässerverunreinigung demonstriert werden: Eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft kann danach nur gegeben sein, wenn eine Einleitung in das Gewässer überhaupt die Gefährdung von Leib oder Leben in sich birgt. Jene Verhaltensweisen wären damit als nicht tatbestandsmäßig auszuscheiden, bei denen ein derartiges Risiko gänzlich auszuschließen ist. 90 Ein weiteres Ergebnis der streng personalen Rechtsgutdoktrin liegt in der Folgerung, daß es sich bei den Umweltdelikten aufgrund ihrer rein anthropozentrisch zu deutenden Schutzgüter nicht um Verletzungs-, oder sogenannte Kumulationsdelikte handelt, sondern sie vielmehr als abstrakte Gefährdungsdelikte zu qualifizieren sind. Damit müßte auch der den Tatbeständen zugrundeliegende Strafrahmen im Vergleich zu den klassischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten niedriger sein als dies de lege lata der Fall ist. 91 Im Grundsatz muß sich die streng-personale Rechtsgutslehre den Vorwurf der unnötigen Enge und Begrenztheit gefallen lassen. 92 Sie begegnet Universalrechtsgütern mit überzogener Skepsis und wird damit gerade den gewandelten Anforderungen, die wir an das Strafrecht stellen müssen, nicht mehr gerecht. Zum einen ist festzuhalten, daß insbesondere dem Universalrechtsgut Umwelt der Bezugspunkt Mensch wesensimmanent ist, seine Anerkennung also nicht die zwangsläufige Polarisierung von Mensch und Umwelt zur Folge hat. 93 Damit wäre diesem Rechtsgut auch seine notwendige Personalität zugestanden. Diese als ökologischanthropozentrisch bekannte Sichtweise der herrschenden Meinung soll weiter unten ausführlich dargestellt werden. Zum anderen ist nochmals auf die gewandelten Anforderungen zurückzukommen, die an das heutige Strafrecht zu stellen sind. Gestern wie heute nimmt der Mensch im Namen des technischen Fortschritts, der ökonomischen Entwicklung und der Steigerung der Lebensqualität seine natürlichen Lebensgrundlagen maßlos in Anspruch. 94 Diese Lebensgrundlagen sind aber unabdingbare Voraussetzung für die Integrität der klassischen Rechtsgüter Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, sind also diesen quasi vorgelagert. 95 Wartete man die konkrete Gefährdung oder Verletzung der Individualrechtsgüter für eine strafrechtliche Ahndung ab, so käme diese Sanktionierung nicht bloß für die natürlichen Umweltmedien Wasser, Boden, Luft, usw. zu spät, der ihnen zugefügte Schaden hätte zudem 87 Hassemer in AK, StGB, vor 1, Rn. 275; Hohmann, GA 1992, S. 76 (82) 88 Hohmann, Rechtsgut der Umweltdelikte, S. 195; ders., GA 1992, S. 76 (84) 89 Hohmann, GA 1992, S.76 (85) 90 Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S Hassemer in AK, StGB, vor 1, Rn. 280; Hohmann, Rechtsgut d. Umweltdelikte, S. 197/ Kühl, Anthrop. oder nichtanthrop. Rechtsgüter im Umweltstr., S. 245 (257) 93 Kuhlen, ZStW 105, 697 (703) 94 Schünemann, GA 1995, S. 201 (207) 95 Triffterer, Umweltstrafrecht, S.34

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Gerhard Scherhorn. Wachstum oder Nachhaltigkeit Die Ökonomie am Scheideweg

Gerhard Scherhorn. Wachstum oder Nachhaltigkeit Die Ökonomie am Scheideweg Gerhard Scherhorn Wachstum oder Nachhaltigkeit Die Ökonomie am Scheideweg Altius Verlag, Erkelenz, 2015 431 Seiten - 36,90 Euro (D) ISBN 978-3-932483-35-6 Inhalt Vorwort... 7 1. Einführung: Die Ökonomie

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

1 Mathematische Grundlagen

1 Mathematische Grundlagen Mathematische Grundlagen - 1-1 Mathematische Grundlagen Der Begriff der Menge ist einer der grundlegenden Begriffe in der Mathematik. Mengen dienen dazu, Dinge oder Objekte zu einer Einheit zusammenzufassen.

Mehr

Der Rechtsschutz im Strafvollzug

Der Rechtsschutz im Strafvollzug Jura Mailin Lochmann Der Rechtsschutz im Strafvollzug Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Der Bezug zum öffentlichen Recht... 3 3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes... 5 4.

Mehr

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

11 Vgl. Elvers, Theorethisch praktische Erörterungen aus der Lehre von der testamentarischen

11 Vgl. Elvers, Theorethisch praktische Erörterungen aus der Lehre von der testamentarischen Einleitung Johann Friedrich Städel hat zu Lebzeiten verschiedene Testamente errichtet und verstarb 1816. Er lebte zur Zeit der napoleonischen Herrschaft in Kontinentaleuropa und den darauf folgenden Befreiungskriegen.

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren!

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren! Handout 19 Interpersonelle Grundfertigkeiten Einführung Wozu brauchen Sie zwischenmenschliche Skills? Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen

Mehr

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].

Mehr

Womit beschäftigt sich Soziologie? (1) Verschiedene Antworten:

Womit beschäftigt sich Soziologie? (1) Verschiedene Antworten: (1) Verschiedene Antworten: Soziale Tatsachen Emile Durkheim Interaktion (soziale Wechselwirkungen Georg Simmel) (soziales) Handeln Max Weber Gruppen Strukturen Soziale Systeme Fazit: Mikro- und Makro-Ebene

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Neue Medien und professionelles Handeln in der Erwachsenenbildung

Neue Medien und professionelles Handeln in der Erwachsenenbildung Pädagogik Toja Artut Neue Medien und professionelles Handeln in der Erwachsenenbildung Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG... 3 2. NEUE MEDIEN IN DER ERWACHSENENBILDUNG... 4 2.1 DAS HANDLUNGSFELD

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Psychologie im Arbeitsschutz

Psychologie im Arbeitsschutz Fachvortrag zur Arbeitsschutztagung 2014 zum Thema: Psychologie im Arbeitsschutz von Dipl. Ing. Mirco Pretzel 23. Januar 2014 Quelle: Dt. Kaltwalzmuseum Hagen-Hohenlimburg 1. Einleitung Was hat mit moderner

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Datenschutz - Ein Grundrecht

Datenschutz - Ein Grundrecht Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

Schnellstart - Checkliste

Schnellstart - Checkliste Schnellstart - Checkliste http://www.ollis-tipps.de/schnellstart-in-7-schritten/ Copyright Olaf Ebers / http://www.ollis-tipps.de/ - Alle Rechte vorbehalten - weltweit Seite 1 von 6 Einleitung Mein Name

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Kulturelle Evolution 12

Kulturelle Evolution 12 3.3 Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution 12 Seit die Menschen Erfindungen machen wie z.b. das Rad oder den Pflug, haben sie sich im Körperbau kaum mehr verändert. Dafür war einfach

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

Stimmungsbild im Februar 2014

Stimmungsbild im Februar 2014 Umfrage zur Kommunalpolitik in Stuttgart Stimmungsbild im Februar 2014 Ergebnisse einer unabhängigen, selbst initiierten und selbst finanzierten Umfrage der Universität Hohenheim Stand: 25. Februar 2014,

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Nina. bei der Hörgeräte-Akustikerin. Musterexemplar

Nina. bei der Hörgeräte-Akustikerin. Musterexemplar Nina bei der Hörgeräte-Akustikerin Nina bei der Hörgeräte-Akustikerin Herausgeber: uphoff pr-consulting Alfred-Wegener-Str. 6 35039 Marburg Tel.: 0 64 21 / 4 07 95-0 info@uphoff-pr.de www.uphoff-pr.de

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei einer um am sind noch wie einem über einen so zum war haben nur oder

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Telefonieren ermöglicht die direkte Kommunikation

Mehr

Der Kälteanlagenbauer

Der Kälteanlagenbauer Der Kälteanlagenbauer Band : Grundkenntnisse Bearbeitet von Karl Breidenbach., überarbeitete und erweiterte Auflage. Buch. XXVIII, S. Gebunden ISBN 00 Format (B x L):,0 x,0 cm Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

Tag des Datenschutzes

Tag des Datenschutzes Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

»gefallene Frauen«galten. Aber die Stigmatisierung finde weiterhin auf der beruflichen und finanziellen Ebene statt. 2 Irgendwie gehört das aber

»gefallene Frauen«galten. Aber die Stigmatisierung finde weiterhin auf der beruflichen und finanziellen Ebene statt. 2 Irgendwie gehört das aber »gefallene Frauen«galten. Aber die Stigmatisierung finde weiterhin auf der beruflichen und finanziellen Ebene statt. 2 Irgendwie gehört das aber alles zusammen. Denn hätten die Alleinerziehenden nicht

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Freunde,

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Freunde, Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Freunde, wenn ich mir die vergangenen zwei Jahre so vor Augen führe, dann bildete die Aufnahmezeremonie immer den Höhepunkt des ganzen Jahres. Euch heute, stellvertretend

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie

Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktpiraterie Gesprächskreis Verbraucherpolitik Friedrich-Ebert-Stiftung 25. Oktober 2007,

Mehr

Approximation durch Taylorpolynome

Approximation durch Taylorpolynome TU Berlin Fakultät II - Mathematik und Naturwissenschaften Sekretariat MA 4-1 Straße des 17. Juni 10623 Berlin Hochschultag Approximation durch Taylorpolynome Im Rahmen der Schülerinnen- und Schüler-Uni

Mehr

Anwendungshinweise zur Anwendung der Soziometrie

Anwendungshinweise zur Anwendung der Soziometrie Anwendungshinweise zur Anwendung der Soziometrie Einführung Die Soziometrie ist ein Verfahren, welches sich besonders gut dafür eignet, Beziehungen zwischen Mitgliedern einer Gruppe darzustellen. Das Verfahren

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

1 topologisches Sortieren

1 topologisches Sortieren Wolfgang Hönig / Andreas Ecke WS 09/0 topologisches Sortieren. Überblick. Solange noch Knoten vorhanden: a) Suche Knoten v, zu dem keine Kante führt (Falls nicht vorhanden keine topologische Sortierung

Mehr

Wichtige Parteien in Deutschland

Wichtige Parteien in Deutschland MAXI MODU L 4 M1 Arbeitsauftrag Bevor du wählen gehst, musst du zuerst wissen, welche Partei dir am besten gefällt. Momentan gibt es im Landtag Brandenburg fünf Parteien:,,, Die Linke und Bündnis 90/.

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

4. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN TABELLEN

4. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN TABELLEN 4. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN TABELLEN Zwischen Tabellen können in MS Access Beziehungen bestehen. Durch das Verwenden von Tabellen, die zueinander in Beziehung stehen, können Sie Folgendes erreichen: Die Größe

Mehr

So funktioniert Ihr Selbstmanagement noch besser

So funktioniert Ihr Selbstmanagement noch besser So funktioniert Ihr Selbstmanagement noch besser HANS-FISCHER FISCHER-SEMINARE SEMINARE St. Wendelinsstrasse 9 86932 Pürgen-Lengenfeld Telefon 08196 99 82 10 Fax 08196 99 82 10 www.fischerseminare.de hans.fischer@fischerseminare.de

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

QM: Prüfen -1- KN16.08.2010

QM: Prüfen -1- KN16.08.2010 QM: Prüfen -1- KN16.08.2010 2.4 Prüfen 2.4.1 Begriffe, Definitionen Ein wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist das Prüfen. Sie wird aber nicht wie früher nach der Fertigung durch einen Prüfer,

Mehr

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999 Mind Mapping am PC für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement von Isolde Kommer, Helmut Reinke 1. Auflage Hanser München 1999 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 446 21222 0 schnell

Mehr

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Modellbildungssysteme: Pädagogische und didaktische Ziele

Modellbildungssysteme: Pädagogische und didaktische Ziele Modellbildungssysteme: Pädagogische und didaktische Ziele Was hat Modellbildung mit der Schule zu tun? Der Bildungsplan 1994 formuliert: "Die schnelle Zunahme des Wissens, die hohe Differenzierung und

Mehr

Satzlehre Satzglieder formal bestimmen Lösung

Satzlehre Satzglieder formal bestimmen Lösung Gymbasis Deutsch: Grammatik Satzlehre Satzglieder: formal bestimmen Lösung 1 Satzlehre Satzglieder formal bestimmen Lösung 1. Schritt: Unterstreiche in den folgenden Sätzen alle Satzglieder. Das Prädikat/die

Mehr

Die Magna Charta der Universitäten Präambel Die unterzeichneten Universitätspräsidenten und -rektoren, die sich in Bologna anlässlich der neunten Jahrhundertfeier der ältesten europäischen Universität

Mehr

Antwort auf die Website www.agpf.de/block-training

Antwort auf die Website www.agpf.de/block-training Antwort auf die Website www.agpf.de/block-training Ich antworte hier auf eine Website, die sich mit meiner Person befasst und die ein Sammelsurium von Lügen durch Auslassung von Tatsachen ist, so dass

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS Über die Kompetenzen und Befugnisse von Kaufhausdetektiven im Rahmen ihrer Tätigkeit von Referendar Michael Meyer, Fröndenberg Am Anfang des Jahres ging bei dem kleinen Amtsgericht in K. folgendes Gesuch

Mehr

Aufgabenheft. Fakultät für Wirtschaftswissenschaft. Modul 32701 - Business/IT-Alignment. 26.09.2014, 09:00 11:00 Uhr. Univ.-Prof. Dr. U.

Aufgabenheft. Fakultät für Wirtschaftswissenschaft. Modul 32701 - Business/IT-Alignment. 26.09.2014, 09:00 11:00 Uhr. Univ.-Prof. Dr. U. Fakultät für Wirtschaftswissenschaft Aufgabenheft : Termin: Prüfer: Modul 32701 - Business/IT-Alignment 26.09.2014, 09:00 11:00 Uhr Univ.-Prof. Dr. U. Baumöl Aufbau und Bewertung der Aufgabe 1 2 3 4 Summe

Mehr