Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.v. (vzbv) zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
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- Christina Hoch
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1 Berlin, Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.v. (vzbv) zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts Der Diskussionsentwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG-DiskE) berührt in hohem Maße die Interessen der Verbraucher an unabhängiger und qualifizierter Rechtsberatung. Deshalb begrüßt der vzbv das in 1 Abs. 1 S. 2 RDG-DiskE ausdrücklich aufgenommene Ziel, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsberatung und Rechtsbesorgung zu schützen. Unabhängigkeit und Qualitätssicherung müssen angesichts der auch vom Gesetzgeber betonten zunehmenden Verrechtlichung der Lebensbereiche und der ebenfalls in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Informationsasymmetrie zwischen Rechtsuchendem und Rechtsdienstleister auch in Zukunft tragendes Fundament jeder erlaubten Rechtsdienstleistung sein. Der Diskussionsentwurf setzt diese Zielvorgabe allerdings noch nicht stringent um. Er eröffnet vielmehr an verschiedenen Stellen bedenkliche und teilweise besorgniserregende rechtliche Grauzonen, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz gerade verhindern will. Die nachfolgende Stellungnahme identifiziert diese Lücken und appelliert an den Gesetzgeber, diese zu schließen. Die Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge stehen nicht dem nachvollziehbaren Wunsch nach Deregulierung auch aus Anlass europarechtlicher Vorgaben und nach Integration neuer Berufsbilder entgegen. Sie berücksichtigen vielmehr, dass auch die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsfreiheit insofern Grenzen unterliegt, als schützenswerte Rechte Dritter nicht verletzt werden dürfen. 1. Gefahr der Legalisierung von kommerzieller und unseriöser Schuldenregulierung Kommerzielle und unseriöse Schuldenregulierer machen Geschäfte mit der Armut. Sie nutzen systematisch die (wirtschaftliche) Notlage von Schuldnern und ihre Unerfahrenheit mit (Rechts-) Beratern aus, um sich durch vorgetäuschte Beratungsleistungen und/oder
2 überhöhte Honorarforderungen an den Schuldnern zu bereichern. Dem Arbeitskreis Geschäfte mit der Armut eine seit 1997 bundesweit agierende Arbeitsgruppe, der u.a. der vzbv angehört sind aktuell mehr als 100 unseriöse Schuldenregulierer und Schuldenregulierungsfirmen bekannt. 1 Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bietet bislang die wesentliche Grundlage, um gegen unseriöse Schuldenregulierer vorzugehen. So wird die Nichtigkeit des Vertrages zwischen dem unseriösen Schuldenregulierer und dem Schuldner nach 134 BGB aus der fehlenden Rechtsberatungserlaubnis nach Art. 1 1 Abs. 1 bzw. 3 RberG abgeleitet. Dieser Gesetzesverstoß kann bislang auch nicht durch die regelmäßig bestehende Kooperation des unseriösen Schuldenregulierers mit einem Rechtsanwalt geheilt werden, da der Rechtsanwalt nur Erfüllungsgehilfe des unseriösen Schuldenregulierers ist. 2 Auch die vom vzbv regelmäßig angestrengten Abmahnungen und Unterlassungsklagen gegen unseriöse Schuldenregulierer auf der Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen sich in ihrer Begründung u.a. auf die fehlende Rechtsberatungsbefugnis. So ist der vzbv allein im laufenden Jahr 2004 bislang in 65 Fällen gegen kommerzielle Schuldenregulierer vorgegangen, deren Marketing (z.b. Webauftritt) und/oder deren Praktiken Verstöße gegen das UWG und das RBerG erkennen lassen. Das vorgeschlagene RDG entzieht diese bisherige Handlungsgrundlage gegen unseriöse Schuldenregulierer und legalisiert sogar ihre Aktivitäten. Im Einzelnen: 5 Abs. 1 RDG-DiskE stellt den Grundsatz auf, dass Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen erlaubt sein können. Diese Vorschrift bietet den unseriösen Schuldenregulierern die erste Möglichkeit, ihre Aktivitäten zu legalisieren. Sie können ihr Marketing, ihre Vertragsvordrucke und ihr Verhalten so anpassen, dass sie ihre Tätigkeit der vermeintlichen Schuldensanierung als primär wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in der die Rechtsberatung nur eine Nebenleistung darstellt. Ein solches Umschwenken ist schon jetzt in der Praxis zu beobachten. Die von vielen unseriösen Schuldenregulierern verwendeten so genannten Vermögensverwaltungsverträge umschreiben die zu erbringende Leistung z.b. als Gutachten über die wirtschaftlichen Möglichkeiten (...) zur Schuldenrückführung beziehungsweise über die wirtschaftlichen Aussichten eines Insolvenzverfahrens. Da bereits dieser Vertragswortlaut für eine schwerpunktmäßig 1 Zum Vorgehen und zu den Aktivitäten unseriöser Schuldenregulierer siehe instruktiv die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft geförderte Publikation des Arbeitskreises Geschäfte mit der Armut : Geschäfte mit der Armut Unseriöse Kreditvermittlung und Schuldenregulierung, Berlin 2003, ISBN So bereits BGH NJW 1987, 3003 ff. 2
3 wirtschaftliche Ausrichtung des Beratungsangebots spricht, könnten sich unseriöse Schuldenregulierer künftig auf 5 Abs. 1 RDG-DiskE berufen und behaupten, dass sie im übrigen Rechtsdienstleistungen nur nebenbei mit erledigen. Auch die von den unseriösen Schuldenregulierern in ihren Verträgen typischerweise aufgelisteten Aufgaben wie z.b. das Anlegen einer Akte, die EDV-mäßige Erfassung der Gläubigerforderungen, die Buchführung oder die Verteilung der vom Schuldner gezahlten Rate an die Gläubiger kann nach dem jetzigen Wortlaut des 5 Abs. 1 RDG-DiskE die Argumentation der unseriösen Schuldenregulierer stützen, sie seien primär wirtschaftlich tätig, die Rechtsberatung stelle nur eine Nebenleistung dar. Alle vorgenannten Aufgaben haben keinen primär rechtlichen Einschlag, sondern rein administrativen Charakter. Am Beispiel der unseriösen Schuldenregulierer wird deutlich, wie problematisch es sein kann, wenn ein Gesetz die Möglichkeit eröffnet, Schuldnerberatung als Nebenleistung zu qualifizieren. Die bedenkliche Schutzlücke, die 5 Abs. 1 RDG-DiskE momentan eröffnet, könnte durch eine Klarstellung verhindert werden, dass Schuldnerberatung nie eine Nebenleistung sein kann. Selbst wenn die Tätigkeit der unseriösen Schuldenregulierer nicht 5 Abs. 1 RDG-DiskE unterfällt, dürfen sie nach 5 Abs. 3 RDG-DiskE Rechtsdienstleistungen, die nicht Nebenleistungen sind, als Teil ihrer Dienstleistung offerieren, sofern der spezifische rechtsberatende Teil ihrer Vertragspflichten durch einen Rechtsanwalt ausgeführt wird. Diese Vorschrift legalisiert die schon bislang faktischen Kooperationen zwischen unseriösen Schuldenregulierern und Rechtsanwälten. Die Rechtsprechung erkannte sie allerdings nicht als solche an, sondern stufte wie eingangs bereits erwähnt die Mitwirkung des Rechtsanwalts als bloße Erfüllungsgehilfentätigkeit ein. 3 5 Abs. 3 RDG-DiskE entzieht den Gerichten den vom BGH vorgelegten Argumentationsstrang. Der Hinweis des Gesetzgebers, dass diese Form der Zusammenarbeit deshalb gerechtfertigt sei, weil der kooperierende Rechtsanwalt seine Berufspflichten einzuhalten habe, geht praktisch deshalb ins Leere, weil in der Praxis diese Schuldenregulierer und ihre kooperierenden Anwälte meistens kollusiv zum Nachteil des Beratenen zusammenwirken. Der Rechtsanwalt und seine Berufspflichten wirken daher in diesen Fällen gerade nicht als das notwendige Korrektiv. Auch wenn der Diskussionsentwurf Kooperationsformen erleichtern möchte, gegen die nichts einzuwenden ist (z.b. Kooperationen zwischen Fachanwalt für Familienrecht und nichtanwaltlichem Mediator, zwischen Rechtsanwalt und Architekt im Bereich des Baurechts, zwischen Rechtsanwalt und Arzt z.b. im Bereich des Arzthaftungsrechts oder des Patentrechts), muss der Gesetzgeber 5 Abs. 3 RDG-DiskE auf sein Missbrauchspotenzial und politisch und gesellschaftlich unerwünschte Kooperationen prüfen. Die bisherigen faktischen Kooperationen zwischen unseriösen 3 Siehe Fn. 2 3
4 Schuldenregulierern und (unseriösen) Rechtsanwälten dürfen nicht unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG legitimiert werden, da sie Rechte Dritter verletzen. Auch 7 RDG-DiskE wird die Aktivitäten unseriöser Schuldenregulierer unnötig erleichtern. Er gestattet unter anderem Interessenvereinigungen, für ihre Mitglieder Rechtsdienstleistungen zu erbringen, soweit diese nicht von überragender Bedeutung sind und die übrigen Interessen in den Hintergrund treten. Schon jetzt ist zu beobachten, dass sich vor allem die bundesweit agierenden unseriösen Schuldenregulierer den Deckmantel eines (gemeinnützigen) Vereins geben oder ihr bürgerschaftliches Engagement in neu gegründeten Vereinigungen betonen. Auch wenn der Gesetzgeber darauf hinweist, dass sich die Mitgliederrechtsberatung dem satzungsmäßigen Aufgabenbereich unterordnen (muss), (...) also nicht Hauptzweck der Vereinigung sein darf und solche Vereinigungen Nicht unter (...) 7 (fallen), bei (denen) jedes Mitglied mit seinem Beitritt lediglich durch die Bündelung der jeweiligen gleichliegenden Einzelinteressen Nachdruck für die Durchsetzung seines Individualinteresses bezweckt (z.b. Vereine der Kreditgeschädigten einer Anlagegesellschaft o.ä.), werden die unseriösen Schuldenregulierer diese Hinweise des Gesetzgebers in der Form (dankbar) aufgreifen, dass sie ihre Satzungen so umformulieren, dass weder die Rechtsdienstleistung im Vordergrund steht noch die Durchsetzung von Einzelinteressen. Schon jetzt ist es einigen als unseriös bekannten Schuldenregulierern gelungen, die Gemeinnützigkeit als Verein zu erlangen; andere formulieren z.b. ihren Satzungszweck dergestalt um, dass sie Personen unterstützen wollen, die durch Überschuldung in wirtschaftlicher Hinsicht hilfebedürftig sind. Real verbirgt sich dahinter z.b. die Weitervermittlung der Mitglieder an den mit dem unseriösen Schuldenregulierer kooperierenden Rechtsanwalt. 5 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 7 RDG-DiskE höhlen im Ergebnis die Anerkennung im Sinne von 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus, da diese Vorschriften gleichrangig neben 8 Nr. 4 RDG-DiskE stehen. 8 Nr. 4 RDG-DiskE gestattet zwar den als geeignet anerkannten Personen oder Stellen im Sinne von 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, Rechtsdienstleistungen anzubieten und durchzuführen, soweit dies mit der InsO vereinbar ist. Allerdings steht den Schuldenregulierern, denen die zuständigen Landesbehörden die Anerkennung verweigert haben, nunmehr das Schlupfloch über die 5 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 7 RDG-DiskE offen. Das Problem verstärkt sich dadurch, dass auch die Landesausführungsbestimmungen selbst bzw. ihre Umsetzung nicht frei von Lücken sind. So ist die Überprüfungspraxis der Landesbehörden unterschiedlich, ebenso müssen viele Behörden für die Probleme mit unseriösen Schuldenregulierern erst sensibilisiert werden. Diese Sensibilisierung trägt allerdings auch Früchte. So beabsichtigen die Bundesländer 4
5 Berlin und Schleswig-Holstein eine Anpassung ihrer landesrechtlichen Bestimmungen dahingehend, dass die kommerzielle Schuldnerberatung von der Anerkennung als geeignete Stelle ausgeschlossen werden soll. Vor diesem Hintergrund wirken sich die erkennbaren Schlupflöcher des RDG-DiskE um so bedenklicher aus. Das RDG muss so gefasst werden, dass es dem Sinn des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht zuwiderläuft. Da zudem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom September 2004 in 305 Abs. 4 InsO-E eine erweiterte Vertretungsbefugnis der anerkannten Stellen vorsieht, muss das RDG darauf achten, keine unnötigen Widersprüche aufkommen zu lassen. Diese Widersprüche entstehen aber, wenn die InsO zu Recht die Anerkennung als geeignete Stelle verlangt, während es das neue RDG genügen lässt, wenn Schuldner- und Insolvenzberatung entweder als Nebenleistung durchgeführt wird ( 5 Abs. 1 RDG-DiskE), als Hauptleistung in Kooperation mit einem Anwalt ( 5 Abs. 3 RDG-DiskE) oder im Rahmen einer Interessenvereinigung wiederum als Nebenleistung. Der vzbv appelliert daher an den Gesetzgeber, für eine widerspruchsfreie Ausgestaltung des RDG mit der InsO zu sorgen. In diesem Zusammenhang appelliert der vzbv auch für eine Überarbeitung der momentanen Gesetzesbegründung zu 8 Nr. 4 RDG-DiskE, die als Steilvorlage für unseriöse Schuldenregulierer missverstanden werden kann. So heißt es derzeit: Die Vorschrift stellt (...) klar, dass nicht nur Stellen die ihre Berechtigung zur Rechtsberatung regelmäßig bereits aus Nummer 3 herleiten können -, sondern insbesondere nach Landesrecht zur Schuldnerberatung berechtigte Einzelpersonen, die regelmäßig keine öffentliche Förderung erhalten, sondern Schuldnerberatung ehrenamtlich oder gewerblich betreiben, in dem ihnen durch die landesrechtlichen Ausführungsgesetze erlaubten Umfang außergerichtlich tätig werden können. 4 Dies ist angesichts der vorbeschriebenen Praxis kommerzieller Schuldenregulierer und der dargestellten Lücken bei der Anerkennungspraxis nicht zu fördern, sondern gerade zu verhindern. Die Gesetzesbegründung bedarf daher dringend der Korrektur. Da die vorgenannten Vorschriften des RDG-DiskE die unseriösen Aktivitäten der kommerziellen Schuldenregulierer erleichtern und auf ein sicheres Fundament stellen, wirkt sich der Wegfall des im RBerG eingefügten Bußgeldtatbestandes ebenfalls negativ aus. Bußgeldtatbestände bieten einen frühen Einstieg in kriminalpolizeiliche Ermittlungen. Dies bestätigt zum Beispiel das Landeskriminalamt Berlin, das in der so genannten Arbeitsgruppe Transparenz mitwirkt, die auf Berliner Ebene die Aktivitäten unseriöser Schuldenregulierer beobachtet. 5 Da das RDG in der vorgelegten Entwurfsfassung bereits nicht mehr als 4 S. 59 der Gesetzesbegründung (Anmerkung: die Unterstreichung erfolgte durch den vzbv) 5 Beispielhaft steht diese Arbeitsgruppe unter Federführung der für die Anerkennung nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz. 5
6 gesetzliches Verbot gemäß 134 BGB wirkt und zugleich die bisherige Argumentation nach dem UWG zumindest teilweise abschneidet, soll auch noch der Weg über die Ordnungswidrigkeit gekappt werden. Das verbleibende rechtliche Instrumentarium über z.b. 812 ff., 823 BGB oder über 263 StGB ist deshalb ein vergleichsweise stumpfes Schwert, weil sich viele der Geschädigten nicht trauen, gegen die unseriösen Schuldenregulierer vorzugehen, es aber gerade bei diesen rechtlichen Instrumentarien auf den Nachweis eines individuellen Schadens/Nachteils ankommt. Auch im Rahmen des 138 Abs. 1 BGB spielt bislang die fehlende Rechtsberatungserlaubnis eine Rolle, wenn es um die Prüfung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ging. Bislang haben einige Gerichte die Verträge der unseriösen Schuldenregulierer als sittenwidrig eingestuft, weil die tatsächlich erbrachten Leistungen (Vermittlung eines Rechtsanwalts, Aktenführung, Erfassung der Gläubigerforderungen, Überweisungen u.ä.) dem Schuldner nicht die erwartete Sanierung bringen, sondern wirtschaftlich nahezu wertlos sind und daher zu den Gebührenforderungen in einem krassen Missverhältnis stehen. Die wirtschaftliche Situation des Schuldners verschlechtert sich sogar noch durch die für den Regulierer und den Anwalt zu zahlenden Gebühren. In diesem Zusammenhang spielt auch immer die fehlende Rechtsberatungsbefugnis des Schuldenregulierers eine Rolle, da den Schuldnern regelmäßig verborgen bleibt, dass der Regulierer selbst mangels Rechtsberatungsbefugnis und mangels Anerkennung nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO keine Verhandlungen mit den Gläubigern führen darf und daher zwingend ein Anwalt einzuschalten ist, was wiederum entsprechende anwaltliche Gebühren auslöst. Damit ist der Schuldner im Ergebnis mit doppelten Gebühren belastet. Es kommt hinzu, dass unseriöse Schuldenregulierer und die mit ihnen kooperierenden Rechtsanwälte keine Sanierungskonzepte mit den Gläubigern aushandeln, sondern dem Schuldner eine monatliche Rate vorgeben, die er an den Regulierer zu zahlen hat. Diese Rate orientiert sich weder an den tatsächlichen Zahlungsmöglichkeiten des Schuldners noch an 850c ZPO. Da zudem von der Rate vorab die Gebühren des Regulierers und des Anwalts abgezogen werden, ist das Sanierungskonzept von Anfang an hinfällig. Da der RDG-DiskE momentan die Aktivitäten unseriöser Schuldenregulierer erleichtert bzw. erlaubt, ist zu befürchten, dass auch die zivilrechtliche Schiene über 138 Abs. 1 BGB unnötig erschwert wird. Der RDG-DiskE erschwert damit erheblich die rechtliche Verfolgung dieses unseriösen Gebahrens. Andere EU-Mitgliedsländer demonstrieren, wie man mit kommerziellen Schuldenregulierern umgehen bzw. ihr Aufkommen von Anfang an lenken kann. So normiert Frankreich als Teil des Verbraucherschutzrechts einen Verbotstatbestand für gewerbliche Schuldenregulierer (L Code de la Consommation). Danach ist gewerbliche Schuldenregulierung so lange verboten, so lange es kostenfreie non-profit Angebote gibt. 6
7 Auch die Niederlande verbieten kraft Gesetzes die gewerbliche Schuldenregulierung. In Schweden sorgt die gesetzliche Regelung in 1 Skuldsaneringslag, wonach Schuldnerberatung Teil der Sozialberatung ist, die wiederum als kommunale Aufgabe ausgestaltet ist, dafür, dass es faktisch keinen Markt für gewerbliche Schuldenregulierer gibt. Ähnlich die Situation in Finnland, wo sich die Beratungsstellen auch in kommunaler Trägerschaft befinden. Insgesamt ist damit festzustellen, dass 5, 7 und 8 RDG-DiskE, soweit es um das Problem kommerzieller und unseriöser Schuldenregulierer geht, das in 1 Abs. 1 S. 2 RDG-DiskE genannte Ziel unterlaufen. Im übrigen darf eine Berufsausübung, die Geschäfte mit der Armut ermöglicht oder erleichtert, nicht dem Grundrechtsschutz der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG unterliegen. Der Gesetzgeber weist in seiner Begründung ausdrücklich darauf hin, dass Auch hilf- und mittellose Personen (...) einen Anspruch auf qualitätsvolle Rechtsberatung (haben). In diesem Bereich sind daher qualitätssichernde Vorgaben zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes erforderlich. Um diese Maßgabe für ver- und überschuldete Privatpersonen umzusetzen, müssen die 5 Abs. 1, 5 Abs. 3, 7, 8 Nr. 4 RDG-DiskE nachgebessert und das erkennbare Missbrauchspotenzial eingedämmt werden. Anders lassen sich die zunehmenden Aktivitäten unseriöser Schuldenregulierer nicht eindämmen. Ihnen kommen z.b. derzeit die Wartezeiten in den Verbraucherzentralen und seriösen Schuldnerberatungsstellen zugute. Der neue Werbeslogan dieser Regulierer lautet daher auch Kommen Sie zu uns. Hier haben Sie keine Wartezeiten. Wie gefährdet Ratsuchende sind, demonstriert auch das Beispiel einer internet-basierten Suche nach Schuldner- und Insolvenzhilfe. Gibt man dieses Suchwort etwa in die online gestellten Gelben Seiten ein, erhält man die Suche erfolgte am Suchergebnisse nahezu alle betrafen Schuldenregulierer, die dem Arbeitskreis Geschäfte mit der Armut als kommerziell und unseriös agierend bekannt sind. Seit gut einem Jahr sind außerdem Aktivitäten von unseriösen Schuldenregulierern nachzuweisen, die ein bundesweites Franchisesystem aufbauen, um ihre Sanierungsdienste bundesweit über von ihnen abhängige Franchisenehmer anzubieten. Diese Franchisenehmer stehen unter einem entsprechenden finanziellen Druck, Mandanten zu akquirieren, um wiederum selbst die Franchisegebühr aufbringen zu können. Das RDG darf zwar die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG steht aber unter der Beschränkung, dass die Rechte Dritter nicht verletzt werden dürfen. Eine Regelung, die die Aktivitäten unseriöser Schuldenregulierer unterbindet, ist daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. 6 6 Abs. 3 RDG- DiskE reicht hierfür nicht aus, da die Vorgehensweise viel zu langwierig ist, um das Wirken 6 Siehe z.b. auch Hergenröder: Die gewerbliche Schuldnerberatung im Spannungsfeld zwischen Insolvenzordnung, Rechtsberatungsgesetz und Verfassungsrecht, in: ZVI Heft 11/2003, S.577 ff. 7
8 unseriöser Regulierer schnell und effektiv zu unterbinden. Im übrigen entfaltet die Vorschrift nur Wirkungen im Zusammenhang mit 7 RDG-DiskE, nicht aber bei 5 RDG-DiskE. Am Beispiel der unseriösen Schuldenregulierer wird bereits das Missbrauchspotenzial des RDG-DiskE für diese Dienstleistungssparte deutlich. Der Entwurf sollte dringend daraufhin überprüft werden, ob und inwieweit er ein vergleichbares Missbrauchspotenzial auch in anderen Dienstleistungsbereichen eröffnet. 2. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen Das Ziel, einerseits bürgerschaftliches Engagement zu fördern, andererseits die Qualität der Rechtsberatung sicherzustellen, soll damit erreicht werden, dass unentgeltliche Rechtsberatung, die außerhalb des Familien- und Freundeskreises angeboten wird, nur zulässig sein soll, wenn sie durch eine juristisch qualifizierte Person oder unter deren Anleitung und Anweisung erfolgt ( 6 Abs. 2 RDG-DiskE). Der vzbv hat erhebliche Bedenken, dass die Qualitätssicherung in diesem Bereich auf diese Weise zuverlässig und dauerhaft sichergestellt werden kann. Die einzelnen Rechtsgebiete sind heute so vielfältig und komplex, dass eine Beratung im Regelfall nur durch hauptamtlich tätiges, regelmäßig fortgebildetes Personal durchgeführt werden kann, wie dies etwa bei den Verbraucherzentralen durch Schulungen und die Erarbeitung bundesweiter Beratungsstandards in Netzwerkgruppen sichergestellt ist. Allein die Anleitung und Aufsicht durch eine Person, der auch die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist oder durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz reicht als gesetzliche Anforderung nicht aus. Die Anforderungen an eine zuverlässige Anleitung und Aufsicht müssen konkretisiert werden, um zu verhindern, dass in der Praxis lediglich pro forma die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Auch muss klargestellt werden, dass die Befugnis zur Erteilung der Rechtsberatung nur soweit besteht, wie sie der Befugnis der beaufsichtigenden Person entspricht. 3. Unabhängige Versicherungsberatung Der vzbv wendet sich gegen eine Abschaffung der Teilerlaubnis für unabhängige Versicherungsberater. Das Verbot der Annahme von Provisionen und die Beschränkung der Tätigkeit auf die Beratung beim gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater ist ein hohes Gut, das nicht verloren gehen darf. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollten auch zukünftig die Möglichkeit haben, sich fachkundigen Rat einzuholen, der von dem der 8
9 Versicherungswirtschaft unabhängig ist. Nur so können sie sicher gehen, dass bei Empfehlungen für bestimmte Versicherungsprodukte Provisionen keine Rolle spielen. Eine unabhängige Beratung kann nicht durch eine Beratung durch Versicherungsvermittler ersetzt werden, da Interessenkollisionen vorprogrammiert sind. Dies gilt auch dann, wenn durch die EU-Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung und ihre geplante Umsetzung dem Vermittler eine höhere Verantwortung auferlegt wird. Sofern die Erlaubnis nicht bereits mit Auflagen versehen oder beschränkt wurde, sollten gerichtlich zugelassene Versicherungsberater zumindest zur außergerichtlichen rechtlichen Interessenvertretung oder Rechtsberatung des Versicherungskunden oder Anspruchsinhabers gegenüber dem Versicherer befugt sein. Dies muss zumindest für alle nicht deliktsrechtlichen Ansprüche gegen Versicherer gelten. Darüber hinaus sollte es Versicherungsvermittlern, die von einem Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut sind, verboten sein, Beratungen im Schadenfall oder andere Rechtsdienstleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Dritten zu erbringen, um Interessenkollisionen zu vermeiden. Die Frage der fehlenden oder vorhandenen Befugnis zur rechtlichen Beratung, insbesondere im Schadenfall, muss Gegenstand der bei jedem Erstkontakt zu übermittelnden Statusinformation des Vermittlers gegenüber dem Kunden sein. Angeregt wird auch die Schaffung einer eigenständigen Rubrik Honorarvermittler oder - berater im künftigen Versicherungsvermittlerregister. Durch die Firmierung als Honorarvermittler oder Honorarberater könnte der Kunde künftig sicher sein, dass der Berater ihm vom Versicherer zufließende Provisionen lediglich zur Verrechnung mit dem vor der Beratung vereinbarten Honorar verwendet und dass Zahlungen, die dieses Honorar übersteigen, an ihn (den Kunden) ausgekehrt werden müssen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz sollte strafbewehrt sein. Mit der Behauptung des Diskussionsentwurfs in 2. j) der Begründung auf Seite 34, es gebe eine zunehmende Nettoisierung der Versicherungsprämien, Für die vorgeschlagene Abschaffung der Teilerlaubnis für Versicherungsberater gibt es mehrere Gründe. Zum Einen sind die Grenzen zwischen Vermittlung und (Rechts-) Beratung zunehmend fließend geworden. Versicherungsvermittlung impliziert meistens auch eine umfassende Beratung. Auch die zunehmende Nettoisierung der Versicherungsprämien verwischt die Unterschiede zwischen den Berufsbildern. Zum Anderen decken selbständige Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler schon jetzt in großem Umfang den Beratungsbedarf der Bevölkerung ab. 9
10 wird versucht, die Abschaffung des Berufs des gerichtlich zugelassenen Versicherungsberaters zu legitimieren. Die entsprechende Behauptung ist empirisch nicht belegbar, im Gegenteil: Für die Unternehmen lohnt es sich nur dann, Nettotarife anzubieten, wenn dies zu nennenswertem Zusatzgeschäft führt. Das ist aber gerade bei der sehr niedrigen Zahlen von Honorarvermittlern bzw. -beratern nicht der Fall, weswegen von einer zunehmenden Nettoisierung keine Rede sein kann. Es ist dem vzbv bekannt, dass es zumindest einen Versicherer gibt, der das weitere Angebot eines nettoisierten Tarifs von der Überschreitung eines von ihm vorgegebenen Mindestumsatzes abhängig macht. Letzteres konterkariert jedoch wiederum das Ziel der Honorarberatung und behindert außerdem die Verbreitung solcher Tarife. Auch nach dem Entwurf der Bundesrechtsanwaltskammer soll es nach wie vor den Teilbereich der Versicherungsberatung geben. 4. Rechtsdienstleistungen durch Verbraucherverbände Die generelle Erlaubnis der Verbraucherzentralen und anderer mit öffentlichen Mitteln geförderter Verbraucherverbände zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen ( 8 Nr. 2 RDG-DiskE) ist zu begrüßen. Nicht ganz verständlich ist die Einschränkung der Erlaubnis innerhalb des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs. Da dieser häufig nur intern definiert wird, sollte die vorliegende Regelung, die den gesetzlichen Umfang der Erlaubnis betrifft, wie bisher lediglich allein an den Aufgabenbereich anknüpfen. Wir begrüßen, dass die eng mit der Rechtsberatung und -besorgung zusammen hängende Berechtigung der Verbraucherverbände, Forderungen für Verbraucher einzuziehen, im Diskussionsentwurf ( 8 Nr. 3 i. V. m. 2 Abs. 2 RDG-DiskE) als eine Form der Rechtsdienstleistung, die Verbraucherverbände erbringen dürfen, genannt wird. Da das Gesetz aber nur außergerichtliche Tätigkeiten regelt, bedarf es dringend einer ergänzenden gesetzlichen Regelung der insoweit auch bestehenden Klagebefugnis. Das Bundesjustizministerium hat bereits in der Begründung zum vorliegenden Diskussionsentwurf auf diese Notwendigkeit hingewiesen. Um keine Lücke entstehen zu lassen, muss diese Regelung unbedingt parallel eingeführt werden. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Klagerecht in seiner jetzigen Ausgestaltung wenig praktikabel ist. So können nach geltender Rechtslage nur Zahlungsansprüche von Verbrauchern geltend gemacht, verklagte Verbraucher aber nicht verteidigt werden. Verbraucherbeschwerden betreffen aber häufig bestrittene Forderungen, bei der die Verbraucher in der Abwehrstellung sind. Verbraucherverbänden sollte daher die 10
11 Möglichkeit gegeben werden, auch dann für Verbraucher tätig zu werden, wenn sie verklagt werden. Außerdem sollte sich das Klagerecht auch auf allgemeine Leistungsklagen und Feststellungsklagen erstrecken, wenn nur auf diese Weise eine Klärung der Rechtslage für die Verbraucher erreicht werden kann. Zu denken ist beispielsweise an die Durchsetzung von Erfüllungsansprüchen, an Rückgaberechte sowie an Schadensersatzansprüche im Kapitalanlagenbereich. Nur durch ein erweitertes Spektrum der Klagemöglichkeiten kann die beabsichtigte Stärkung des Verbraucherschutzes erreicht werden. 11
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