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1 Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E.V. BERLIN ZKA-Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung PrüfbV) Stand 9. Februar PrüfbV-E Art und Umfang der Berichterstattung Nach 3 Abs. 3 PrüfbV-E hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse von Prüfungen nach 44 Abs. 1 Satz 2 KWG bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten, seine Berichterstattung kann sich in diesem Fall auf Veränderungen zum Abschluss-Stichtag beschränken. Im Hinblick auf Intensität und Tiefe von Prüfungen nach 44 KWG sollte die Pflicht zur Aktualisierung der Prüfungsergebnisse auf den Abschluss-Stichtag entfallen. Stattdessen sollte es zulässig sein, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens bei der nachfolgenden Abschlussprüfung auf die Prüfung der Gebiete zu verzichten, die Gegenstand von Prüfungen nach 44 KWG waren. Die Regelungen zur Teilberichterstattung in 3 Abs. 5 PrüfbV-E und die klarstellenden Hinweise in der Begründung, dass mehr als zwei Teilberichte erstellt und eingereicht werden können, begrüßen wir. Nach 3 Abs. 5 S. 3 PrüfbV E ist im Falle von Vorprüfungen allerdings im nachfolgenden Teilprüfungsbericht II über wesentliche Änderungen der Ergebnisse bis zum Ende des Berichtszeitraums zu berichten. Wie der ZKA bereits in seiner Stellungnahme zum Vorentwurf ausgeführt hat, erscheint diese Pflicht zum Aktualisieren auf den Abschluss-Stichtag nur bei abschlussbezogenen Sachverhalten sachgerecht. Bei aufsichtlichen Sachverhalten sollte hingegen eine auf den vorgezogenen Prüfungsstichtag bezogene Berichterstattung ausreichend sein. Im Regelfall handelt es sich dabei um Prozessbeschreibungen und -beurteilungen im Rahmen von Organisationsprüfungen, bei denen die Aktualisierung der Ergebnisse zunächst eine Erhebung der geänderten Prozesse voraussetzt und damit in der Regel zeitaufwändige Arbeitsschritte auslöst. Bei Instituten mit einer im Rahmen der vorgezogenen Prüfung festgestellten ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist der sich für die Bankenaufsicht ergebende Erkenntnisgewinn aus einer frühzeitigeren Berichterstattung über die organisatorischen Veränderungen in der Regel gering und rechtfertigt aus unserer Sicht nicht den zusätzlichen Zeitbedarf. In der Begründung zu 3 Abs. 5 PrüfbV-E wird die Erwartung geäußert, dass Vorprüfungen nicht vor Ende des zweiten Halbjahres beginnen. Die entsprechenden Ausführungen sollten mangels entsprechender berufsrechtlicher Vorgaben ersatzlos gestrichen werden. Zumindest sollte die Formulierung in den Erläuterungen flexibilisiert werden. Dies könnte beispielsweise in folgender Form geschehen: Eine Teilprüfung I wird in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gemäß 3 Abs. 5 S. 1 PrüfbV in der Regel nicht vor Ende des ersten Halbjahres des Berichtszeitraumes beginnen.

2 - 2-5 PrüfbV-E Berichtszeitraum Gemäß 5 Abs. 1 S. 2 PrüfbV-E muss der Prüfungsbericht bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Nach den Erläuterungen bezieht sich die Aussage auf Sonderberichte wie den Bericht über die Vorkehrungen zur Verhinderung von Finanzstraftaten. Dies erscheint im Hinblick auf die speziellen Vorschriften des 20 PrüfbV-E widersprüchlich. Die Prüfung der Einhaltung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Finanzstraftaten stellt eine zeitraumbezogene Prüfung dar. Der Abschlussprüfer kann im Rahmen der Vorgaben des 20 PrüfbV-E den Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen. Die Anwendung von 5 Abs. 1 S. 2 PrüfbV-E auf diese Prüfung stünde der beabsichtigten zeitlichen Entzerrung der Prüfungshandlungen entgegen. Aus diesem Grunde regen wir die Streichung des 5 Abs. 1 S. 2 PrüfbV-E an. Nach 5 Abs. 2 PrüfbV-E wiederum haben sich bestandsbezogene Angaben auf den Abschlussstichtag zu beziehen. Im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen sollte unseres Erachtens die Möglichkeit bestehen, Bestandsangaben auch auf einen vorgezogenen Prüfungsstichtag zu beziehen. So bezieht sich beispielsweise die Darstellung der bemerkenswerten Kredite ( 25 Abs. 2 PrüfbV-E) unter anderem bezüglich Limit, Inanspruchnahme und Sicherheiten auf den vorgezogenen Stichtag der Kreditprüfung. Eine Aktualisierung zum Abschluss- Stichtag erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen. Gleiches gilt für das in der Datenübersicht anzugebende geprüfte Bruttokreditvolumen mit Darunter-Position. 6 PrüfbV-E Zusammenfassende Schlussbemerkung 6 PrüfbV-E regelt die näheren Inhalte der zusammenfassenden Schlussbemerkung. Nach S. 4 ist zusammenfassend darzulegen, welche über die nach 321 Abs. 1 Satz 3 HGB vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. Wir bitten um Erläuterung, welche nicht bereits von 6 Abs. 1 S. 1 und 2 PrüfbV-E und 321 Abs. 1 S. 3 HGB erfassten Feststellungen / Beanstandungen hierfür in Frage kommen könnten. 8 PrüfbV-E Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen Ausweislich der Begründung zu 8 Abs. 3 PrüfbV-E kann der Abschlussprüfer für die Beurteilung der ausgelagerten wesentlichen Aktivitäten und Prozesse auch auf die Prüfungsergebnisse des Abschlussprüfers des Auslagerungsunternehmens zurückgreifen, wenn diese Aufschluss darüber geben, ob die erbrachten Dienstleistungen ordnungsgemäß im Sinne des Bankenaufsichtsrechts durchgeführt und im Interesse des auslagernden Instituts erbracht worden sind. Die Verwendung der Arbeit eines anderen externen Prüfers entspricht geübter Praxis. Um alle in Frage kommenden Möglichkeiten des Rückgriffs auf Prüfungsergebnisse eines anderen Prüfers bei der Beurteilung der Auslagerung abzudecken, sollte in der Begründung keine Einschränkung auf die Ergebnisse des Abschlussprüfers des Auslagerungsunternehmens erfolgen. Vielmehr sollte deutlich werden, dass auch Prüfungsergebnisse anderer externer

3 - 3 - Prüfer, die Aufschluss über das interne Kontrollsystem beim Auslagerungsunternehmen geben, herangezogen werden können (z. B. Bescheinigungen nach IDW-Prüfungsstandard 951). Geschehen könnte dies, indem die Begründung zu zu 8 Abs. 3 PrüfbV-E wie folgt formuliert wird: Der Abschlussprüfer des Instituts kann für die Beurteilung der ausgelagerten wesentlichen Aktivitäten und Prozesse auch auf die Prüfungsergebnisse des Abschlussprüfers des Auslagerungsunternehmens und sonstiger externer Prüfer bei dem Auslagerungsunternehmen zurückgreifen, wenn. 10 PrüfbV-E Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation Nach 10 PrüfbV-E hat der Abschlussprüfer die Angemessenheit des Risikomanagements gem. 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation unter Beachtung des Proportionalitätsprinzips zu beurteilen. Bei Pfandbriefbanken ist zudem über die Einhaltung von 27 PfandBG zu berichten. Gem. 27 Abs. 1 PfandBG muss eine Pfandbriefbank für das Pfandbriefgeschäft über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. Die Anforderungen an dieses System orientieren sich im Wesentlichen an den Inhalten der MaRisk. Darüber hinaus wurden in 27 Abs. 1 Satz 3 PfandBG einzelne konkretisierende Anforderungen aufgenommen. Anders als der aktuelle Wortlaut der Begründung zu 10 PrüfbV-E es vermuten lässt, ist jedoch die separate Steuerung der Deckungsmassen nach 27 Abs. 1 PfandBG nicht gefordert. Bei der Mehrheit der Pfandbriefbanken ist der in der Deckungsmasse befindliche Anteil der Forderungen deutlich größer als der Außerdeckungsteil. Eine Aufteilung der Steuerungsansätze für die Deckungsmassen einerseits und den deutlich kleineren Außerdeckungsteil andererseits ist in diesem Fall nicht sinnvoll. Da die Begründung über die gesetzlichen Anforderungen nach PfandBG hinausgehen, sollte der zweite Satz des dritten Absatzes der Begründung gestrichen werden. 15 PrüfbV-E Eigenmittel Gemäß 15 Abs. 1 PrüfbV-E sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach 10 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses darzustellen. Im Hinblick darauf, dass sich die Höhe der dynamischen Eigenmittelbestandteile bis zum Zeitpunkt der Feststellung verändern kann, empfehlen wir eine Klarstellung dahingehend, dass bei der Darstellung der Eigenmittel unter Annahme der Feststellung die dynamischen Bestandteile nach dem Stand beim Geschäftsschluss am Bilanzstichtag berücksichtigt werden können. 20 PrüfbV-E Vorkehrungen zur Verhinderung von Finanzstraftaten - Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum Wir begrüßen die Regelung des 20 Abs. 4 PrüfbV-E, wonach die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes bei kleinen Kreditinstituten grundsätzlich nur in zweijährigem Turnus zu prüfen ist. Die von Prüfungen verursachten hohen Belastungen würden gerade bei kleinen Instituten in keinem angemessenen Verhältnis zu den hier deutlich geringeren Risiken

4 - 4 - stehen. Dies gilt allerdings auch für Institute, die zwar eine Bilanzsumme über 400 Mio. Euro aufweisen, aber aus anderen Gründen deutlich verringerten Risiken ausgesetzt sind. Als Beispiel können hier Institute, die nicht oder lediglich in sehr geringem Umfang am Zahlungsverkehr teilnehmen, genannt werden. Wir regen an, auch für diejenigen Institute, die aus anderen Gründen deutlich verringerten Risiken ausgesetzt sind, auf einen zweijährigen Prüfungsturnus überzugehen. In 20 Abs. 4 Satz 1 PrüfbV-E sollte jedenfalls der letzte Halbsatz gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt werden: Die BaFin behält sich vor, gegenüber einem Institut ein kürzeres Prüfungsintervall festzusetzen, wenn die Risikolage des Instituts dies erfordert. Diese Formulierung vermittelt ein deutlich höheres Maß an Rechtssicherheit bezüglich der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des 20 Abs. 4 PrüfbV-E. 21 PrüfbV-E Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Finanzstraftaten 21 sieht unverändert umfangreiche beschreibende Berichtsausführungen zu den Maßnahmen, Systemen und Verfahren zur Verhinderung von Finanzstraftaten vor. Unseres Erachtens ist dies nicht angemessen und nicht konsistent mit dem Ziel einer auf Wertungen ausgerichteten Berichterstattung. Wir schlagen vor 21 Abs. 1 S. 1 PrüfbV-E wie folgt zu ändern: Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse die institutsspezifischen Risiken hinreichend erfasst, identifiziert und kategorisiert. Unser Vorschlag begründet sich wie folgt: Die Vorgabe, wonach der Prüfer aufgrund eigener Beurteilung festzustellen hat, ob die vom Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht, räumt dem Prüfer nach unserer Einschätzung eine eigene inhaltliche Beurteilungskompetenz ein, die ihm im Rahmen der Prüfungsaufgabe originär nicht zusteht. Nach unserem Dafürhalten ist es Aufgabe des Prüfers, zu überprüfen, ob die vom Institut erstellte Gefährdungsanalyse den Anforderungen der BaFin (insbesondere Rundschreiben 8/2005 (GW) und sonstige Einschätzungen) entspricht. Der Prüfer hat die Analyse daraufhin zu untersuchen, ob sie eine vollständige Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation enthält und ob sie die Risiken erfasst, identifiziert und kategorisiert. Die Beurteilung der Vollständigkeit einer Bestandsaufnahme basiert unseres Erachtens auf objektiven Fakten, hinsichtlich derer geprüft werden kann, ob sie in der Analyse aufgeführt und berücksichtigt sind, oder nicht. Die Vornahme eines Abgleichs der Gefährdungsanalyse mit der tatsächlichen Risikosituation hingegen setzt zuvor eine eigene Bewertung des Prüfers voraus, wie denn die tatsächliche Risikosituation des Instituts aussieht. Mit der nunmehr von uns vorgeschlagenen Formulierung wird sichergestellt, dass die Prüfer eine objektive wertungsfreie Prüfung vornehmen, ob eine den aufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechende Gefährdungsanalyse vorliegt.

5 - 5 - Darüber hinaus regen wir an, die Regelung des 21 Abs. 4 PrüfbV-E ersatzlos zu streichen. Die Regelung ist unklar und differenziert nicht zwischen der Einschaltung geeigneter Dritter zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten nach 7 GWG und Fällen des Outsourcing nach 9 GWG. Vermutlich sollen die Fälle der Einschaltung Dritter bei der Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten geregelt werden. Die Verpflichtung zum Bericht über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen / kundenbezogenen Sorgfaltspflichten kraft vertraglicher Vereinbarung auf eine dritte Person / ein anderes Unternehmen ist ein völlig neuer Regelungsaspekt, welcher nach unserer Auffassung in der geltenden Fassung der PrüfbV nicht enthalten ist. Wir vermögen einen sachlichen Grund für die Erweiterung der Berichtspflicht nicht zu erkennen. Zum einen hat der Prüfer sich grundsätzlich ein Bild darüber zu machen, ob die Kundensorgfaltspflichten gemäß den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen vorgenommen werden. Da auch im Fall der Durchführung der Pflichten durch vertraglich beauftragte Dritte das beauftragende Kreditinstitut letztverantwortlich für die Beachtung der Kundensorgfaltspflichten bleibt, findet eine Überprüfung bereits im Rahmen der grundsätzlichen Überprüfung der Beachtung der Sorgfaltspflichten statt. Zum anderen dient die Regelung in 7 Abs. 2 GwG zwar einerseits der Umsetzung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, andererseits sichert diese Regelung aber das Fortbestehen der langjährigen Aufsichtspraxis der BaFin (vgl. BT-Drucksache 16/9038, zu 7 GWG), so dass hier lediglich eine gesetzliche Fixierung der bisher gängigen Praxis erfolgte. Hierbei handelt es sich nach wie vor nicht um Outsourcing im eigentlichen Sinne. Auch das echte Outsourcing, welches jetzt in 9 Abs. 3 GwG geregelt ist, bedarf keiner zusätzlichen Behandlung. Nachdem in der Vergangenheit die Anforderung expliziter Ausführungen an die Prüfer nicht bestand, obwohl die Auslagerung auf Dritte nur Ausfluss der Aufsichtspraxis war und nicht, wie jetzt, in ihren Voraussetzungen und Verantwortlichkeiten konkret im Gesetz geregelt war, ist nicht erkennbar, warum auf Grundlage der gesetzlichen Neuregelung eine separate Berichterstattung außerhalb der ohnehin erforderlichen Ausführungen zur Wahrnehmung der Kundensorgfaltspflichten notwendig sein soll. Eine solche Regelung würde in jedem Fall zu unnützen Doppelprüfungen von Sachverhalten führen, da 7 GWG das Institut als Letztverantwortlichen sieht und bei diesem die Einhaltung der Pflichten entsprechend überprüft wird. 21 Abs. 5 PrüfbV-E verlangt bei Instituten, die übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe oder eines Finanzkonglomerats sind bzw. Zweigstellen oder unabhängige Unternehmen im Ausland besitzen, die mit ihnen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, die Beurteilung der Vorkehrungen für eine einheitliche Prävention von Finanzstraftaten. Eine einheitliche Geldwäscheprävention sehen die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des KWG und des GwG jedoch nicht vor. Verlangt wird allein eine Anwendung der Präventionsmaßnahmen in der gesamten Gruppe, das heißt eine gruppenweite Prävention. Diese muss aber inhaltlich nicht zwingend einheitlich sein. Dies ist teilweise bereits aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Satz 1 ist daher entsprechend anzupassen.

6 PrüfbV-E Bemerkenswerte Kredite In der Praxis gibt es Abgrenzungsprobleme zwischen den Krediten im Sinne des 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PrüfBV-E (Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist bzw. im abgelaufenden Geschäfts war) und den Krediten nach 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PrüfbV- E (Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden). Wir gehen davon aus, dass unter den Tatbestand der Nr. 3 die Kredite mit erhöhten (latenten) Kreditrisiken subsumiert werden, weil bei ihnen die Gefahr besteht, dass sie künftig notleidend werden können. In der Datenübersicht werden Kredite, die dieser Risikogruppe zuzuordnen sind, hingegen als Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich) bezeichnet und entsprechend definiert (Abschnitt 5.3.b). Zur Vermeidung von Unklarheiten empfehlen wir, für gleiche Sachverhalte in der PrüfbV und in der Datenübersicht durchgängig einheitliche Begriffe zu verwenden. Falls beide Begriffe nicht deckungsgleich zu verwenden sind, sollte in den Erläuterungen eine trennscharfe Definition für die Kredite nach 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PrüfbV-E aufgenommen werden. 26 PrüfbV-E Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten Bei Krediten, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden ( 25 Abs. 2 Nr. 3), ist nach 26 Abs. 2 die Verwertbarkeit der Sicherheiten zu beurteilen, soweit diese für die Beurteilung des Kredits zugrunde gelegt werden; nach Möglichkeit ist der voraussichtliche Realisationswert anzugeben. Nach unserem Dafürhalten ist der voraussichtliche Realisationswert nur bei ausfallgefährdeten Engagements gemäß 25 Abs. 2 Nr. 2 maßgeblich. Bei Krediten nach 25 Abs. 2 Nr. 3 - nach der vorgenannten Definition Kredite mit erhöhten latenten Risiken - scheint hingegen eine Bewertung nach den Grundsätzen der Unternehmensfortführung sachgerecht, solange keine neuen Erkenntnisse vorliegen. In diesen Fällen reicht es aus, die Angemessenheit des Sicherheitenansatzes zu beurteilen. Die Ermittlung des voraussichtlichen Realisationswert ist hingegen nicht notwendig. 28 PrüfbV-E Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr Im 28 Abs. 3 PrüfbV-E wird vorgegeben, dass Vergleichszahlen des Prüfungsverbandes anzugeben sind. In den Erläuterungen wird dagegen auf die Angabe von bundesweiten Vergleichszahlen abgestellt. Damit gehen die Ausführungen der Erläuterungen über die Vorgaben der Regelung des 28 Abs. 3 PrüfbV-E hinaus und verlangen im Übrigen Daten, die kein Prüfungsverband zur Verfügung hat. Der entsprechende Widerspruch zwischen dem Verordnungstext und den Erläuterungen sollte beseitigt werden.

7 PrüfbV-E Erläuterungen Aus dem Wortlaut von 32 PrüfbV-E sollte zweifelsfrei hervorgehen, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers liegt, ob und inwieweit Posten erläutert werden. Wir regen an, dazu auf die im Vorentwurf enthaltene Formulierung zurückzugehen: Ob und inwieweit die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung des jeweiligen Postens. 36 PrüfbV-E Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen Nach 36 Abs. 1 S. 1 PrüfbV-E muss der Prüfungsbericht Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. Nach S. 2 ist 10 nach Maßgabe des 25a Abs. 1a KWG entsprechend anzuwenden. Im Falle von nicht-komplexen Gruppenstrukturen sollten Erleichterungen bezüglich der detaillierten Berichterstattungspflichten auf Gruppenebene zur Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation vorgesehen werden. Für die Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken der Institutsgruppe sind in diesen Fällen die Verhältnisse des übergeordneten Unternehmens entscheidend. Da bei der geschilderten Konstellation Beeinflussungen der Risiken durch nachgeordnete Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind, erscheint es ausreichend, wenn sich der Abschlussprüfer in seiner Darstellung auf das Beteiligungscontrolling durch das übergeordnete Unternehmen beschränkt. 37 PrüfbV-E Zusammengefasste Eigenmittel Nicht ganz nachvollziehbar sind für uns allerdings die Ausführungen des ersten Absatzes der Begründung zu 37 PrüfbV-E. Danach wird die Berichterstattungspflicht für die Darstellung der Kapitalsituation ausländischer Tochterunternehmen u. a. dahingehend erweitert, dass bei Kernkapitalelementen Aussagen dazu zu machen sind, dass Kapitalzinsen nur aus dem Jahresüberschuss bedient werden. Entsprechend dem Verordnungstext ist bei den Kapitalbestandteilen ausländischer Tochtergesellschaften auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, wobei bezüglich der zweifelhaften Kapitalbestandteile insbesondere darauf einzugehen ist, ob sie den nach 10 KWG anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die Anforderung, dass Kapitalzinsen nur aus dem Jahresüberschuss zu zahlen sind, stellt jedoch keine Anforderung des 10 KWG dar. Vielmehr können Ausschüttungen auf Kapitalbestandteile grundsätzlich auch aus dem Bilanzgewinn geleistet werden. Mithin entspricht die Begründung zu 37 PrüfbV nicht der aktuellen Gesetzeslage und bedarf der Anpassung an diese.

8 PrüfbV-E Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft Nach 41 PrüfbV-E sind die in der Vergangenheit entstandenen Zinserträge und -aufwendungen aus dem Pfandbriefgeschäft anzugeben. Dabei wird in der Gesetzesbegründung auf 4 Abs. 1 PfandBG verwiesen. Die Anforderungen in 4 Abs. 1 PfandBG haben sich jedoch durch die PfandBG-Novelle deutlich geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf vom wurde die nominale Zinsdeckung und Zinsdeckungsrechnung abgeschafft, da die bisherigen PfandBG-Regelungen keine konkreten Vorgaben zur nominalen Zinsdeckung und ihrer Berechnung kannten und der Nutzen für Investoren begrenzt war. 4 Abs. 1 PfandBG schreibt nunmehr die barwertige Deckung vor und bezieht dabei sowohl Tilgungs- als auch Zinsverpflichtungen mit ein. Wir schlagen daher vor, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung das Augenmerk auf die Feststellung der barwertigen Deckung zu legen. 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben Durch die PfandBG-Novelle wurde die Möglichkeit eröffnet, Flugzeugpfandbriefe zu begeben. Die Ermittlung des entsprechenden Beleihungswerts erfolgt gem. der am in Kraft getretenen Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV). Wir regen an, 43 PrüfbV-E um diese neue Kategorie an Pfandbriefen zu ergänzen. Bei Instituten, die Hypothekenpfandbriefe begeben, ist gem. 43 Satz 1 PrüfbV-E im Rahmen der Einzelkreditbesprechung auch der Beleihungswert unter Angabe von Ertragswert und Sachwert anzugeben. Unberücksichtigt bleiben derzeit die Regelungen gem. 4 Abs. 4 Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV). Diese sehen bei wohnwirtschaftlich genutzten Objekten abweichend von den grundsätzlichen Regelungen, den Verzicht auf die Ertragswertermittlung bei der Beleihungswertermittlung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem die Sachwertermittlung entfallen und auf einen Vergleichswert abgestellt werden. Zur Abbildung der tatsächlichen Rechtslage ist daher der Wortlaut entsprechend anzupassen. Gem. 43 Satz 4 PrüfbV-E kann bei der Beurteilung einzelner Deckungskredite nicht auf die Deckungsprüfungen der BaFin abgestellt werden. Dazu zählen nach Nr. 4 auch Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, die im Einzelfall 4% des haftenden Eigenkapitals übersteigen und nach Nr. 5 Kredite an Bauunternehmer, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnbauten, die insgesamt 6% des haftenden Eigenkapitals übersteigen. Diese Einschätzung entspricht noch dem Spezialbankprinzip, bei dem von einer Bedeutung des haftenden Eigenkapitals für die Pfandbriefdeckung ausgegangen werden konnte. Mit der Aufgabe des Spezialbankprinzips besteht diese implizite Beziehung nicht mehr. Der Bericht des Jahresabschlussprüfers wäre daher deutlich aussagekräftiger, wenn sich die in Nr. 4 und 5 genannten Prozentsätze auf die Deckungsmasse für Hypothekenpfandbriefe bezögen. Wir regen eine entsprechende Änderung an. 60 PrüfbV-E Datenübersichten Mit Blick auf die Datenübersicht (Anlage 1 zu 60 PrüfbV-E) ist aus unserer Sicht zunächst anzumerken, dass diese noch nicht die geplanten Änderungen des Bilanzrechtsmodernisie-

9 - 9 - rungsgesetzes (BilMoG) berücksichtigt. Mit Anwendung des geänderten HGB sollten zum Beispiel die Positionen 301 bis 304 angepasst werden. Die Entstehung von Kursreserven ist dann lediglich bei Nichthandelsbeständen möglich. Auch sollten die Angaben zu 340c HGB überarbeitet werden, da 340c HGB durch das BilMoG umfassend geändert worden ist. Darüber hinaus ist die geforderte Aufteilung der Finanzgeschäfte nach 340c Abs. 1 HGB nach Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes, Geschäften mit Devisen und Edelmetallen und Geschäften mit Derivaten (Positionen 034 bis 036) unseres Erachtens nicht mehr zeitgemäß und nicht aussagefähig. Die Kreditinstitute steuern das Handelsgeschäft grundsätzlich nach Risikoaspekten. Nach unserer Auffassung sollten die Kreditinstitute selbst eine geeignete Aufteilung in Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer festlegen dürfen. Unter den Daten zur Ertragslage (Datenübersicht Anlage 1, Position 405) soll das Bewertungsergebnis des Wirtschaftsprüfers nach dem strengen Niederstwertprinzip angegeben werden. Hinsichtlich des Verweises auf den Wirtschaftsprüfer gehen wir zum einen von einem Redaktionsversehen aus. Zum anderen sollte diese Position unseres Erachtens nach Einarbeitung der Änderungen durch das BilMoG entfallen. 60 PrüfbV-E Anlage 3 Im vorliegenden Entwurf zur Anlage 3 PrüfbV-E ist unter der Überschrift Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben der Begriff der öffentlichen Stelle genutzt. Dieser Begriff ist sehr eng definiert und stellt in 20 PfandBG eine eigene Schuldnergruppe dar. Wir schlagen daher vor, den Begriff durch öffentliche Schuldner zu ersetzen. Um zwischen den verschiedenen Pfandbriefgattungen zu unterscheiden, sollten die Vorgaben hinsichtlich Öffentlicher Pfandbriefe unter eine separate Überschrift gefasst werden. Zudem sollte die Übersicht an die neu geschaffene Möglichkeit Flugzeugpfandbriefe zu begeben, angepasst werden. 61 PrüfbV-E Erstmalige Anwendung Im Entwurf der PrüfbV fehlt eine Aussage zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften. Insbesondere mit Blick auf die neu aufgenommenen Positionen in den Datenübersichten, deren inhaltliche und technische Umsetzung eine ausreichende Übergangsphase erfordert, sollte die neue PrüfbV verpflichtend erst auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Die Möglichkeit, die mit der PrüfbV geschaffenen Erleichterungen hinsichtlich Aufbau und Ausgestaltung der Prüfungen und Prüfungsberichte, bereits heute nutzen zu können, sollte bei einer Erstanwendung ab 2010 aber in jedem Falle erhalten bleiben. Redaktionelle Anmerkungen: Wir regen an, folgende aus unserer Sicht redaktionelle Fehler im Entwurf zu beheben:

10 In den Erläuterungen zu 3 PrüfbV-E muss im Zusammenhang mit der Prüfung des Depotgeschäfts der Verweis nicht auf Abschnitt 6, sondern auf Abschnitt 7 lauten. In 15 Abs. 4 PrüfbV-E muss es richtig heißen Eigenkapitalanteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss Nach 23 Abs. 3 PrüfbV-E ist das System, nach dem die zu prüfenden Kredite bestimmt wurden, darzustellen. Unseres Erachtens sollte der Begriff System besser durch Auswahlverfahren ersetzt werden. Gemäß dem Wortlaut des 60 PrüfbV-E sind dem Prüfungsbericht die Formblätter mit den Datenübersichten entsprechend den Anlagen 1 bis 4 beizufügen. Tatsächlich enthält der Entwurf der PrüfbV aber fünf Anlagen zu 60. Wir regen eine entsprechende Korrektur an, wobei die Angabe von Vorjahresdaten bei Anlage 5 wenig sinnvoll erscheint. Da sich die Angaben zu ausgelagerten Bereichen auch aus dem Prüfungsbericht selbst ergeben müssten ( 8 Abs. 3 PrüfbV-E), scheint alternativ auch ein Verzicht auf die Datenübersicht denkbar.

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