für Privatvermieter Infomappe INHALT RECHT IN DER PRAXIS Was muss ein Vermieter beachten: CHECKLISTEN Form und Inhalt einer Infomappe

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1 INHALT RECHT IN DER PRAXIS Was muss ein Vermieter beachten: - Anmelde- und Genehmigungspflichten - Versicherungsschutz Angabe von Preisen / Endreinigung Infomappe für Privatvermieter GEZ /GEMA: Infos über Nutzungsgebühren Internetnutzung durch Gäste CHECKLISTEN Form und Inhalt einer Infomappe KONTOUR Kongress- und Touristik Service Region Saarbrücken GmbH Bahnhofstraße 31 / Diskonto-Hochhaus Saarbrücken Tel: +49 (0) oder 15 Fax: +49 (0) info@kontour.de Homepage: DIE STERNE des deutschen Tourismusverbandes ANMELDE- FORMULAR Werbung auf

2 DTV-Reihe: Recht in der Praxis 20. Was muss ein Vermieter aus rechtlicher Sicht bei der Vermietung einer Ferienunterkunft beachten? Teil 1 Wer Privatvermieter einer Ferienunterkunft ist oder plant eine Ferienunterkunft zur kurzfristigen Vermietung an Gäste einzurichten, sollte sich vorab über die rechtlichen Rahmenbedingungen erkundigen. I. Welche Anmelde-und Genehmigungspflichten sind zu beachten? 1. Gewerbeanmeldung und gaststättenrechtliche Erlaubnis Vermieter von Privatzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern müssen die Beherbergung und Bewirtung ihrer Hausgäste beim örtlichen Gewerbeamt anzeigen. Auf die Anzahl der Betten kommt es dabei nicht an. In Verbindung mit der Beherbergung können auch alkoholischen und/oder nichtalkoholische Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste abgegeben werden, ohne dass hierfür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis vorliegen muss. Eine gaststättenrechtliche Konzession ist nur dann erforderlich, wenn der Vermieter neben der Beherbergungsleistung Speisen und alkoholische Getränke an Dritte abgibt (Beispiel: BHB mit Restaurant, Weinausschank im Winzerhof). Die Gewerbeanzeige hat rein deklaratorischen Charakter. Sie dient lediglich der Information des Gewerbeamtes, dass eine Privatvermietung stattfindet. Das Gewerbeamt gibt diese Meldung beispielsweise an das Finanzamt weiter, das dann prüft, inwieweit der Vermieter seine Einnahmen aus der Vermietung versteuern muss oder nicht. Unter steuerrechtlichen Aspekten ist es durchaus möglich, dass das Finanzamt die Privatvermietung einer Ferienunterkunft steuerrechtlich als Gewerbebetrieb einstuft. Dies ist vor allen dann der Fall, wenn mit der Vermietung Serviceleistungen in der Art angeboten werden, dass eine unternehmerische Organisation erforderlich wird (z.b. Rezeption, zusätzliches Personal). Eine Umsatzsteuerpflicht des Vermieters besteht jedoch nur bei Überschreitung einer Freigrenze von EURO Einnahmen pro Jahr; eine Gewerbesteuerpflicht bei einem Gewinn (!) von mehr als EURO. (Ausführlich hierzu: Beitrag Nr. 6 aus der DTV-Reihe Recht in der Praxis ) 1

3 Hinweis: Die Gewerbeanzeigepflicht wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. In einigen Bundesländern wird auf eine Gewerbeanzeige von Kleinstbeherbergungsbetrieben verzichtet. Es ist daher zu empfehlen, sich beim örtlichen Gewerbeamt über die Anmeldepraxis vor Ort zu informieren. 2. Genehmigungspflicht bei Nutzungsänderungen Das örtliche Bauamt ist zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung für Neuanlagen und bauliche Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen für Räume und Werbeanlagen des Beherbergungsbetriebes. Nicht nur bei einem Neubau, sondern auch bei räumlichen Veränderungen und Änderungen der Nutzungsart, die den Charakter eines Gebäudes entscheidend verändern, sollte der Vermieter sich im Vorfeld beim Bauamt erkundigen, ob sein Vorhaben genehmigungsfrei, anzeigepflichtig oder genehmigungsbedürftig ist. Vielfach ist Vermietern nicht bekannt, dass die bloße Änderung der Nutzungsart auch ohne bauliche Veränderung an einem Gebäude genehmigungspflichtig sein kann (z.b. Einrichtung von Privatzimmern zu Vermietung an Feriengäste in einem Wohnhaus, Nutzung einer Mietwohnung als Ferienwohnung). Andere Vorhaben, die ohne bauliche Änderungen vorgenommen werden können, bedürfen zwar keiner Baugenehmigung, sie müssen aber beim Bauamt schriftlich angezeigt werden. Zu beachten ist ferner, dass nicht nur beim Neubau eines Gebäudes, sondern auch eine Nutzungsänderung je nach Art der Änderung zu einen deutlich höheren Stellplatzbedarf führen kann, mit der Folge, dass die notwendigen Stellplätze für PKW nachgewiesen werden müssen. Weiterhin kann das Anbringen oder die Veränderung von Außenwerbeanlagen je nach Gestaltung und Größe der Werbung genehmigungspflichtig sein. Es ist daher Vermietern dringend zu empfehlen, vor Aufnahme des Beherbergungsbetriebes sich vorab beim Bauamt zu informieren. 3. Lebensmittelrechtliche Grundlagen beim Angebot von Speisen und Getränken an Hausgäste 2

4 Bietet der Vermieter seinen Hausgästen Speisen und Getränke an, so ist kein Gesundheitszeugnis erforderlich. Der Vermieter muss sich jedoch den Nachweis einer Erst-Belehrung durch das Gesundheitsamt oder eines durch das Gesundheitsamt beauftragten Arztes über Tätigkeits-und Beschäftigungsverbote erbringen. Nach 43 Infektionsschutzgesetz muss jeder, der gewerbsmäßig direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, wie Geschirr, Besteck, etc.) mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, vor Aufnahme seiner Tätigkeit sich einer Erstbelehrung unterziehen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und über die Krankheiten, ihr Auftreten und Symptome informieren, so dass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen, die eine gesundheitlich Gefährdung für Dritte darstellen können. Nach Aufnahme der Tätigkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Angestellten regelmäßig mündlich zu belehren (Den Wortlaut von 43 Infektionsschutzgesetz finden Sie im Internet auf der Seite: 43.html). Nach 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ist eine Schulung zum Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln erforderlich. Personen ohne entsprechende Berufsausbildung mit lebensmittelrechtlichen Kenntnissen, die mit leichtverderblichen Lebensmitteln umgehen, müssen Fachkenntnisse zu diesen Lebensmitteln nachweisen u.a. zu: Eigenschaften und Zusammensetzung der jeweiligen Lebensmittel, hygienische Anforderungen an Herstellung und Behandlung, Haltbarkeit, Anforderungen an Kühlung und Lagerung, Reinigung und Desinfektion. Hier bieten die IHKs entsprechende Schulungen an. 4. Konzessionspflicht beim Angebot von Gästebeförderung Vielfach bieten Beherbergungsbetriebe Ihren Gästen einen Fahrservice zum Bahnhof oder Flughafen, zu Haltestellen oder Wanderparkplätzen u.ä. als unentgeltliche Serviceleistungen an. Hier stellt sich daher die Frage nach der Konzessionspflicht von Gästetransfers. Eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz ist erforderlich bei einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Gästebeförderung mit einem PKW ( 1PBefG). 3

5 Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden ( 1 Abs. 1, Satz 2 PBefG). D.H. der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, der als zusätzliche Serviceleistung einen kostenlosen Gästetransfer anbietet, will mittelbar die Einnahmen seines Beherbergungsbetriebes sichern, er handelt in Gewinnerzielungsabsicht und erbringt damit mittelbar eine entgeltliche Leistung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Geschäftsmäßige Beförderung bedeutet regelmäßige Beförderung von Personen, eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. die Ausübung eines Gewerbes ist nicht erforderlich. Ausnahmen von der Konzessionspflicht : a) Bei Gästebeförderungen mit einem PKW mit bis zu 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) entfällt die Konzessionspflicht, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt ( 1 Abs. 2, Nr. 1 PBefG). Das bedeutet, der Gästetransfer ist in jedem Fall genehmigungsfrei, wenn der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes gelegentlich oder geschäftsmäßig Gäste mit seinem PKW mit bis zu 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) befördert und die Fahrten als reine Serviceleistung ohne Entgelt anbietet. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Inhaber des BHB die Fahrtkosten kalkulatorisch in die Vermietungspreise einrechnet und damit einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von 1 Abs. 1, Satz 2 PBefG erlangt, ist die Personenbeförderung dann genehmigungsfrei, wenn der kalkulatorische Preisaufschlag die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt, also die reinen Selbstkosten darstellt. wenn ein Gästetransfer zwar gegen Entgelt erfolgt, aber das von allen Gästen gezahlte Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. b) Nach 1 Nr. 3 Freistellungs-Verordnung (FeV) besteht bei geschäftsmäßigen 4

6 Gästebeförderungen mit einem PKW mit bis zu 6 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) keine Konzessionspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz, wenn der Gästetransfer unentgeltlich erfolgt. D.h. befördert ein BHB seine Gäste regelmäßig mit einem PKW mit bis zu 6 Sitzplätzen und wird hierfür ein gesondertes Entgelt gleich in welcher Höhe auch immer verlangt, ist eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Taxigewerbes. c) Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit für sogenannte Ferienziel-Reisen und Ausflugsfahrten ( 2 Abs. 5a PBefG). Aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2002 sind diese besonderen Fahrten genehmigungsfrei, wenn die Beförderung durch einen Dritten zum Beispiel einen Busunternehmer - durchgeführt wird und dieser im Besitz einer Genehmigung ist. Erforderlich ist in einem solchen Fall nur, dass auf die Verantwortung dieses Unternehmens gegenüber den Teilnehmern der Fahrt ausdrücklich hingewiesen wird. Um jedoch Missverständnisse mit dem zuständigen Straßenverkehrsamt zu vermeiden, sollte der Inhaber des BHB sich von diesem schriftlich die Genehmigungsfreiheit bestätigen lassen. Eine Gästebeförderung ohne die erforderliche Konzession kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu geahndet werden. Um eine solche Konzession zu erlangen, muss der Antragsteller den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbringen deine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen einen Fachkundenachweis erbringen (Personenbeförderungsschein). Eine Genehmigung nach dem PBefG gilt immer nur für die konkret genehmigte Form der Personenbeförderung. Zudem ist sie unternehmens- und fahrzeugbezogen. Sie wird einem Unternehmer für ein bestimmtes Fahrzeug erteilt. 5

7 5. Personenbeförderungsschein nach der Fahrerlaubnisverordnung Von der Konzession zur Personenbeförderung nach dem PBefG zu unterscheiden ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch Personenbeförderungsschein genannt. Während sich die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz an den Inhaber des Beherbergungsbetriebes richtet, ist der Personenbeförderungsschein gegebenenfalls für den Fahrer der eingesetzten Fahrzeuge erforderlich. Diese spezielle Fahrerlaubnis ist jedoch nicht bei jeder Beförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, notwendig. Nach 48 Abs. 1 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) bedarf nur der Fahrer eines Taxis, eines Mietwagens, eines Krankenkraftwagens oder eines Personenkraftwagens im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde. Eine Ausnahme sieht 48 Abs. 2, Nr. 4 FeV für Fahrzeuge im gewerbsmäßigen Ausflugs- oder Ferienziel-Reisen vor: Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist hier nicht erforderlich, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz eines Führerscheins der Klasse D oder D1 ist. 6. Gästebeförderung: Was ist beim Versicherungsschutz zu beachten? Verstöße gegen die Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz und ein fehlender Personenbeförderungsschein des Fahrers können sich auf den Versicherungsschutz auswirken. Ob eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vorliegt oder nicht, ist für den Versicherungsschutz direkt nicht von Bedeutung. Jedoch muss dem Versicherer mitgeteilt werden, dass mit dem versicherten Fahrzeug Gäste im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes befördert werden. Grund hierfür ist, dass die Personenbeförderung einen besonderen Verwendungszweck des Fahrzeugs darstellt und damit für den Versicherer zur Beurteilung des Risikos und damit auch für die Festlegung der Versicherungsprämie maßgeblich ist. Wird ein bereits versichertes und zuvor anderweitig verwendetes Fahrzeug zur Personenbeförderung eingesetzt, muss die Nutzungsänderung vor Einsatz des Fahrzeuges unbedingt der Versicherung mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht und 6

8 kommt es zu einem Unfall, so ist der Versicherer berechtigt, jegliche Leistung aus der Fahrzeugversicherung zu verweigern. Ferner kann der Versicherer im Schadensfall den Versicherungsschutz verweigern, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung nicht besitzt. Stand: Dezember 2010 Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht übernommen werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieses Beitrages sowie der Nutzungsvereinbarung entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. 7

9 DTV-Reihe: Recht in der Praxis 20. Was muss ein Vermieter aus rechtlicher Sicht bei der Vermietung einer Ferienunterkunft beachten? Teil 2 II. Welche Räume eignen sich für einen Beherbergungsbetrieb? Nicht jeder Wohnraum ist für eine Vermietung an Feriengäste geeignet. Der Vermieter sollte sich daher vor der Einrichtung einer Ferienunterkunft informieren, welchen baulichen Anforderungen z.b. im Hinblick auf die Größe der Räume oder die Barrierefreiheit zu erfüllen sind. Regelungen hierzu finden sich in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer. Hier kann das zuständige Bauamt weiterhelfen. 1. In einigen Bundesländern legen die Bauordnungen eine Mindestgröße für Gästezimmer fest. Beispielsweise muss nach der hessischen Gaststättenbauverordnung die Mindestgröße für ein Doppelzimmer zwölf Quadratmetern und für ein Einzelzimmer acht Quadratmeter (ohne Badezimmer) betragen. Auch die Rechtsprechung verlangt für ein Einzelzimmer eine Größe von mindestens acht Quadratmetern bzw. für ein Doppelzimmer / Zweibettzimmer von mindestens zwölf Quadratmetern (jeweils ohne Badezimmer). Sind die Zimmer kleiner, hat der Gast einen Anspruch auf Minderung des vereinbarten Zimmerpreises. Urteil des AG Bad Homburg v.d.h. vom , Az: 2 C 3092/06 (19) und vom , Az 2 C 4549/93-21/4. 2. Mit dem Demographischen Wandel findet das Thema Barrierefreiheit in den Bauordnungen der Länder zunehmend Berücksichtigung. Beispielsweise verlangt die Bauordnung für Berlin, dass ein Beherbergungsbetrieb für Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern über den Hauptzugang barrierefrei und ohne fremde Hilfe erreichbar sein muss. 3. Wer eine Klassifizierung seiner Ferienunterkunft anstrebt, sei es nach den Kriterien des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) für Ferienwohnungen/Ferienhäuser und Privatzimmer oder nach den Kriterien des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) für Hotels oder Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen muss 1

10 je nach Sternekategorie bestimmte Mindestanforderungen an Größe und Ausstattung der Unterkunft erfüllen. Ausführliche Informationen zu den Klassifizierungssystemen und den Klassifizierungskriterien finden Sie unter: (hier unter: DTV-Klassifizierungen) und III. Betriebsarten und Zimmertypen Welche Beherbergungsarten und Zimmertypen gibt es? Wann darf ich mein Haus Pension oder Hotelpension nennen? Welche Ausstattungsmerkmale muss ein Apartment erfüllen? Wann darf ich eine Unterkunft als Familienzimmer oder Maisonette anbieten? Definitionen zu den Betriebsarten (Hotel, Pension, Ferienwohnung/-haus, Gasthof Boardinghouse usw.) und zu den Zimmertypen (Apartment, Doppel-/Einzelzimmer, Juniorsuite, Maisonette usw.) in Anlehnung an die internationale Terminologienorm DIN EN ISO und die Touristische InformationsNorm des DTV finden Sie unter (hier unter: Touristische InformationsNorm (TIN)). III. Versicherungsfragen Vor Aufnahme der Vermietungstätigkeit sollte der Vermieter sich mit dem Thema Versicherungsschutz auseinandersetzen. Welche Versicherungen sind ein absolutes Muss? Welche zusätzlichen Risiken sollen darüber hinaus abgesichert werden? 1. Haftpflichtversicherung Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist dringend zu empfehlen. Darüber hinaus kann eine Eigentümerbesitzer/Vermieterhaftpflichtversiche - rung unbedingt notwendig sein. Die Privathaftpflichtversicherung sichert Eigentümer von Grundstücken sowie Vermieter von Räumen/Gebäuden in der Regel nicht umfassend gegen alle Risiken ab. Vermieter von Wohnungen und Gebäuden unterliegen der sog. Verkehrssicherungspflicht, d.h. der Eigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Haus und Grundstück keine Gefahren für Dritte ausgehen. Zu den Pflichten zählen u.a. die Reinigung und Beleuchtung des Grundstücks, 2

11 die Eis- und Schneebeseitigung auf Gehwegen im Winter sowie die Instandhaltung des Gebäudes. Eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht besteht bei besonderen Gefahrenquellen, wie z.b. einem Gartenteich, einem Pool oder einem Kinderspielplatz. Hier muss der Vermieter besondere Vorkehrungen treffen, damit Gäste oder Besucher nicht zu Schaden kommen. Vernachlässigt der Eigentümer seine Verkehrsicherungspflichten, dann haftet er für die entstandenen Schäden, z.b. bei Personen-oder Sachschäden in Folge herabfallender Ziegel oder wenn der Gast bzw. ein Besucher auf einer Treppe ausrutscht und sich dabei schwer verletzt. Der Vermieter kann sich für diese Fälle durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung absichern. Die Versicherung tritt immer dann ein, wenn der Eigentümer fahrlässig und unabsichtlich einen Schaden verursacht hat. Bei selbstgenutzte Immobilien ist dieser Schutz oft bereits in der Privathaftpflichtversicherung enthalten (Beispiel: Vermieter vermietet im eigenen Haus mehrere Gästezimmer oder eine Ferienwohnung. Je nach den Versicherungsbedingungen brauchen Kleinstvermieter z.b. bis 8 Betten oder 2 Wohneinheiten keine zusätzlich Eigentümer/Vermieterhaftpflichtversicherung. Bei größeren Pensionen oder mehreren FeWos ist eine gesonderte Eigentümer/Vermieterhaftpflichtversicherung abzuschließen). Hier sollte der Vermieter sich mit seiner Versicherung in Verbindung setzen und klären, ob Versicherungsschutz besteht oder ob der Abschluss einer zusätzlichen Eigentümer-oder Vermieterhaftpflichtversicherung erforderlich ist. Die Eigentümer/Vermieterhaftpflichtversicherung stellt den Vermieter von begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei. Der Versicherungsschutz erfasst dagegen keine Ansprüche, die auf einer Verletzung des Beherbergungsvertrages beruhen. Für die Verletzung vertraglicher Pflichten hat der Vermieter in jedem Fall einzustehen. Ferner umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung, ob und inwieweit die geltend gemachten Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung. Die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt der Versicherer. Bei Hotels und größeren Beherbergungsbetrieben, die ihren Gästen zusätzliche Serviceleistungen von einem gewissen Umfang bieten und nicht nur Räume vermieten (also nicht bei reiner Zimmervermietung, Vermietung von Ferienwohnungen/- 3

12 häusern) kann eine Betriebshaftpflicht geboten sein. Dabei handelt es sich um eine spezielle Haftpflichtversicherung für Beherbergungsbetriebe, die nicht nur Personen-und Sachschäden aus der gesetzlichen Haftpflicht des Hoteliers (z.b. bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) abdeckt, sondern auch die hotelspezifischen Risiken erfasst (z.b. Haftung des Inhabers des Beherbergungsbetriebes für Verlust, Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen vom Gast eingebrachter Sachen, wie Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe, Gepäck, Wertsachen oder zur Aufbewahrung übergebener Sachen, soweit der Schaden vom Hotelier oder dessen Personal schuldhaft verursacht ist ). Vor Aufnahme der Vermietungstätigkeit sollte der Vermieter daher mit seiner Versicherung klären, ob eine Privat-/ Eigentümer- oder Vermieterhaftpflichtversicherung ausreicht oder eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Abdeckung hotelspezifischer Risiken geboten ist. 2. Betriebsunterbrechungsversicherung oder Ertragsausfallversicherung Eine Betriebsunterbrechungsversicherung bietet Schutz vor bestimmten negativen finanziellen Folgen einer Betriebsunterbrechung durch ein versichertes Schadenereignis. So können etwa Feuer, Sturm, Überschwemmung, Einbruch oder Betriebsschäden an Gebäuden und Anlagen bzw. Betriebsschäden von Zulieferern zum Betriebsstillstand führen. Der Versicherer ersetzt dann sowohl die fortlaufenden Fixkosten des Betriebes (weiterzuzahlende Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Mieten) als auch den entgangenen Gewinn. 3. Rechtsschutzversicherung Der Vermieter kann zusätzlich eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Eine Rechtsschutzversicherung dient dazu, das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits zu versichern. Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Vermieters bei der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter je nach Umfang der Versicherung sind Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag, Verkehrsrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz usw. abgedeckt. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für die Rechtsberatung des Vermieters und dessen Mitarbeitern sowie die anfallenden Anwalts-und Gerichtskosten. 4

13 4. Eine Wohngebäudeversicherung (Versicherung von Feuer-, die Leitungswasser- und die Elementarschäden) sowie eine KFZ-Haftpflichtversicherung sind ein absolutes Muss. Die KFZ-Versicherung ist kraft Gesetzes für den KFZ-Halter verpflichtend. 5. Berufsgenossenschaft Vor Aufnahme der Vermietungstätigkeit muss der Inhaber des Beherbergungsbetriebes über die eventuelle Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft erkundigen. Die Berufsgenossenschaft ist eine gesetzliche Pflichtversicherung zur Absicherung von Arbeitsunfällen und Berufkrankheiten. Jeder Gewerbebetrieb ist automatisch Mitglied einer Berufsgenossenschaft. Das gilt unabhängig davon, ob im Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht. Beiträge zahlt der Betrieb aber nur dann, wenn er Mitarbeiter gegen Bezahlung beschäftigt. Beherbergungsbetriebe werden mit Aufnahme ihrer Tätigkeit Pflichtmitglied in der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN). Nach 192 SBG VII hat der Inhaber des Gewerbebetriebes die zuständige Berufsgenossenschaft binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens über die Aufnahme der Tätigkeit zu unterrichten. Ein Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, der Arbeitnehmer und Aushilfen beschäftigt, muss diese von Gesetzes wegen gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichern. Hierzu gehören auch Ehepartner des Betriebinhabers, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb tätig werden. Da es sich um eine Pflichtversicherung handelt, ist eine Kündigung ist nicht möglich. Ausnahmen gelten jedoch für die Versicherung des Unternehmers und die im Unternehmen mittätigen Ehepartner, die nicht aufgrund eines echten Arbeitsverhältnisses im Betrieb tätig sind. Diese haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Die Unternehmer, die bereits am bei der BGN pflichtversichert waren, sind ab freiwillig versichert, wenn sie der Überführung der ehemaligen Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung nicht widersprochen haben. Auch Ehegatten, die vor dem eine Höherversicherung abgeschlossen hatten, sind automatisch freiwillig versichert, sofern sie der Versicherung nicht widersprochen haben. Informationen über die unfallversicherungsrechtliche Stellung der Unternehmer und 5

14 Ehegatten und über die freiwillige Versicherung können im Internet unter eingesehen werden. Stand: Februar 2011 Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht übernommen werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieses Beitrages sowie der Nutzungsvereinbarung entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. 6

15 DTV-Reihe: Recht in der Praxis 11. Werbung für Privatunterkünfte unter Angabe von Preisen so dürfen Sie werben Wer Privatunterkünfte vermietet, ist nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zur Angabe des Endpreises verpflichtet. Hält sich ein Vermieter nicht an die Vorgaben der Preisangabenverordnung, verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht ( 3, 4 Nr. 11 UWG). Dies kann zu einer Abmahnung oder im Falle einer geahndeten Ordnungswidrigkeit sogar zu einer Geldbuße von bis zu Euro führen. I. Angabe des Endpreises 1 Abs 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) Wer als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (so genannte Endpreise). Endpreis: Unter dem Endpreis ist der tatsächlich zu zahlende Preis einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher obligatorischer Nebenkosten zu verstehen. Das heißt Kosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie für Bettwäsche und die Endreinigung müssen grundsätzlich in den Mietpreis mit einbezogen werden. Ausnahmen: 1. Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs Die Verpflichtung, den Endpreis anzugeben, schließt jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Nebenkosten nicht aus. Wenn ein Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung beispielsweise anhand eines Zählers geführt werden können, dürfen Nebenkosten auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden. 2. Endreinigung Lässt der Vermieter dem Gast die Wahl, ob die Endreinigung von ihm selbst durchgeführt oder vom Vermieter übernommen wird, so ist die Endreinigung keine obligatorische Nebenleistung. In diesem Fall dürfen die Kosten der Endreinigung gesondert ausgewiesen werden.

16 3. Kurtaxe Der DTV empfiehlt, die Kurtaxe immer gesondert aufzuführen und nicht in den Endpreis einzubeziehen, da es sich um eine kommunale Gebühr und nicht um einen Teil des Mietpreises handelt. II. Richtige Angabe des Endpreises Für die Werbung zur Vermietung privater Ferienunterkünfte gilt grundsätzlich: Ein differenziertes und konkretes Vermietungsangebot ist stets mit einem konkreten Endpreis zu kommunizieren. Werden dagegen mehrere Angebote eines Vermieters oder alle Angebote einer Tourismusorganisation in einer Angebotsübersicht beworben, sind von-bis-preise und ab-preise erlaubt. Werbung durch eine Tourismusorganisation im Gastgeberverzeichnis, Katalog oder Internet 1. von-bis-preise und ab-preise Die Angabe eines von-bis-preises oder von ab-preisen ist grundsätzlich zulässig, wenn eine Tourismusorganisation im Gastgeberverzeichnis, im Katalog oder im Internet lediglich eine Angebotsübersicht über das Vermietungsangebot vor Ort aber kein konkretes Preis-Leistungsangebot geben will. Das heißt eine Tourismusorganisation kann beispielsweise sämtliche angebotenen Ferienwohnungen in ihrem Gastgeberverzeichnis oder im Internet ohne detaillierte Leistungsbeschreibung mit von-bis-preisen oder ab-preisen präsentieren. Beispiele: A) Haus Erika: 4 Ferienwohnungen für 2-6 Personen, Preis von XX Euro bis XX Euro B) Haus Irene: 4 Ferienwohnungen unterschiedlicher Ausstattung und Größe; Preis von XX Euro bis XX Euro C) Haus Margot: 4 Ferienwohnungen je nach Aufenthaltsdauer; Preis ab XX Euro Die Angebotsübersicht soll dem Gast zur ersten Orientierung über das Preis- Leistungsangebot dienen, beinhaltet aber noch kein konkretes Vermietungsangebot. 2. Saisonpreise Sind die Vermietungspreise saisonabhängig, sind saisonale Preisunterschiede zu kommunizieren. Eine Einteilung in Vor-, Haupt- und Nebensaison ist zu empfehlen,

17 damit der Gast die Preise für Ferienwohnungen und Privatunterkünfte bestmöglich vergleichen kann. Allerdings müssen in diesem Falle die Saisonzeiträume angegeben werden! 3. Preis auf Anfrage Bei Werbeanzeigen in Zeitungen oder im Internet sind die Angabe Preis auf Anfrage oder ab-preise zulässig, wenn hinsichtlich der näheren Preisinformation auf die Internetseite oder die telefonische Preisauskunft der Touristinformation/des Vermieters verwiesen wird. Werbung durch den Vermieter im Hausprospekt und im Internet 1. von-bis-preise und ab-preise Auch für die Werbung des Vermieters im Hausprospekt und im Internet gilt: die Angabe eines von-bis-preises oder ab-preises ist zulässig, wenn es sich lediglich um eine Angebotsübersicht handelt. Wirbt ein Vermieter im Internet mit verschiedenen Objekten mit unterschiedlicher Ausstattung und Größe, darf er Preismargen oder ab-preise angeben. Wird aber ein konkretes Objekt beworben, so ist der Vermieter verpflichtet, den konkreten Endpreis mitzuteilen. Der Vermieter kann seine Preise nach Saisonzeiten staffeln, wenn diese als Saisonpreise ausdrücklich gekennzeichnet sind. Auch hier gilt: Weist ein Vermieter Saisonzeiten nicht aus, verstößt er gegen die PAngV und kann abgemahnt werden! Soll ein Preisangebot nur für bestimmte Zeiträume gelten, müssen diese Angebotseinschränkungen ausdrücklich mitgeteilt werden (Beispiel: Preis gilt nicht vom 22. Dezember bis zum 6. Januar oder Preisangebot gilt nur vom 7. Januar bis zum 15. Februar). Nennt ein Vermieter solch einschränkende Kriterien für seine Angebote nicht, verstößt er gegen die PAngV! Wird ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung mit Preisen beworben, die sich nach der Anzahl der Personen richten, so ist mitzuteilen, für wie viele Personen der angegebene Preis gilt. Die Kosten für jede weitere Person sind gesondert aufzuführen. 2. Werbung in Zeitungsannonce Wirbt ein Vermieter mit einer Zeitungsannonce für mehrere seiner Objekte, darf er mit Preis auf Anfrage oder ab-preisen werben. Allerdings ist er verpflichtet, für nähere Preisinformationen auf seine Internetseite zu verweisen oder seine Telefonnummer für eine Preisauskunft anzugeben.

18 III. Aktuelle Rechtsprechung zur Preisangabenverordnung Irreführende Werbung bei von-bis-preisen in der Hotelwerbung Urteil des OLG Schleswig vom 8. Mai 2007, Az: 6 U 73/06 1. Eine Internet-Werbemaßnahme für Hotelzimmer unter Preisangaben mit einer Unterund Obergrenze ( Von-bis-Preise, Margenpreise) ist grundsätzlich zulässig. Die Preiswerbung ist jedoch dann irreführend, wenn bei einem 55 Zimmer umfassenden Hotel in der untersten Preiskategorie tatsächlich jeweils nur ein Zimmer pro Zimmertyp zur Verfügung steht. 2. Nach 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung ist der Anbieter von Waren und Dienstleistungen bei der Werbung mit Preisen verpflichtet, den Endpreis zu nennen. Diese Verpflichtung ist nicht erfüllt, wenn auf einer Internetseite eines Hotels für die dort angebotenen Zimmer Preismargen angegeben werden und nicht dargelegt wird, in welcher Höhe Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale in den Beherbergungspreis einfließen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Hotelier auf seiner Internetseite mit Zimmerpreisen unterteilt nach Vor-/Nachsaison, Zwischen- und Hauptsaison bzw. Einzelzimmer, Doppelzimmer, Junior-Suite und Suite geworben. Endpeise wurden nicht genannt. Vielmehr wurde dem Verbraucher eine Preisspanne von XX Euro bis XX Euro mitgeteilt, innerhalb derer Zimmer gebucht werden können. Eine nähere Aufschlüsselung der Preismargen erfolgte auch nicht unter den Menüpunkten Anfrage oder Reservierung. Der Endpreis wurde dem Kunden erst aufgrund einer konkreten Reservierungsanfrage vom Hotel mitgeteilt. Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll jedoch der Verbraucher bei der Preiswerbung für ein konkretes Angebot Klarheit über die Preise und deren Gestaltung erhalten. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. 3. Demgegenüber sind bei der Preiswerbung in einem Gastgeberverzeichnis von.bis- Preise bzw. ab-preise ohne nähere Erläuterungen zu den Preisbestandteilen grundsätzlich zulässig, wenn die Preisangabe lediglich ein Orientierungshinweis auf ein noch unbestimmtes Angebot darstellt.

19 IV. Beispiele für eine korrekte Preisauszeichnung 1. Werbung unter Angabe von Saisonzeiten Angebot für eine Ferienwohnung: Vorsaison Hauptsaison Nebensaison 30 * 50 * 30 * Angebotsübersicht bei mehreren Ferienwohnungen: Vorsaison Hauptsaison Nebensaison * * * Konkretes Angebot für mehrere Ferienwohnungen unterschiedlichen Standards: FeWo Typ A* FeWo Typ B* FeWo Typ C* VS HS NS VS HS NS VS HS NS * Preis pro Tag bei 4 Personen, jede weitere Person 10 Aufpreis; inkl. Endreinigung und aller Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung) VS = Januar Mai; HS = Juni August; NS = September Dezember; über Weihnachten, Silvester, Ostern, Pfingsten und an gesetzlichen Feiertagen gelten HS- Preise 2. Staffelung nach Aufenthaltsdauer Angebot für eine Ferienwohnung: Tag* Tag* ab dem 8. Tag* * Preis pro Tag bei 4 Personen, jede weitere Person 5 Aufpreis; inkl. Endreinigung und aller Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung) alternativ: Angebot für eine Ferienwohnung: Vorsaison Hauptsaison Nebensaison 1. Tag Jeder weitere Tag Preise werden pro Tag bei 4 Personen berechnet, jede weiter Person 10 Aufpreis. Im Preis enthalten sind alle Nebenkosten (Endreinigung, Strom, Wasser, Heizung).

20 VS = Januar Mai; HS = Juni August; NS = September Dezember; über Weihnachten, Silvester, Ostern, Pfingsten und an gesetzlichen Feiertagen gelten HS- Preise V. Empfehlungen des DTV Geben Sie immer den Endpreis bei der Werbung für Ihre Ferienunterkünfte an, da die Endpreisangabe der Preisklarheit und der Preiswahrheit dient. Mit einer bundesweit einheitlichen Preisdarstellung ermöglichen Sie dem Gast eine bessere finanzielle Orientierung und einen genaueren Preisvergleich. Zusätzlich bietet die einheitliche Preisdarstellung vor Ort allen lokalen Anbietern auch gleiche Wettbewerbsbedingungen. Stand: November 2012

21 Nutzungsgebühren für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Beherbergungsbetriebe Ein Fernsehgerät in der Ferienwohnung, im Ferienhaus im Privatzimmer oder im Hotelzimmer gehört heute zum Standard einer jeden Ferienunterkunft. Der Vermieter der Unterkunft muss für das Bereithalten von Fernsehgeräten oder auch Rundfunkgeräten GEZ-Gebühren bezahlen, das ist allgemein bekannt. Viele Vermieter wissen jedoch nicht, dass darüber hinaus Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, ZWF, VG Wort, VG Media) fällig werden. I. Was ist der Unterschied zwischen GEZ und GEMA, VG Media usw.? Die Gebühreneinzugszentrale für die Rundfunkgebühren (GEZ) wurde von den Landesrundfunkanstalten mit der Einziehung von Gebühren für das Bereithalten von Rundfunk- und Fernsehgeräten in Ferienunterkünften zum Empfang von Rundfunkund Fernsehsendungen der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten beauftragt. Rechtsgrundlage für den Gebührenanspruch ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Verwertungsgesellschaften allen voran die GEMA (GVL, ZWF, VG Wort) und die VG Media nehmen als staatlich anerkannte Treuhänder Nutzungsvergütungen für die Nutzung urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke ihrer Mitglieder wahr. II. Die Verwertungsgesellschaften Für die Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen in Ferienunterkünften machen folgende Verwertungsgesellschaften Nutzungsgebühren geltend: Die GEMA vertritt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage. Die GVL ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten der Interpreten, Musiker, Tonträgerhersteller. Die GEMA übernimmt für die GVL das Gebühren-Inkasso. Die ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen) ist ein Zusammenschluss von mehreren Verwertungsgesellschaften im Filmurheberbereich (VG Bild-Kunst, GÜFA, GWFF, VFF, VGF, AGICOA) und vertritt die Rechte der in- und ausländischen Filmhersteller sowie Film- und Bildurheber. Das Inkasso der Nutzungsentgelte erfolgt durch die GEMA.

22 Die VG Wort nimmt die Rechte für jede persönliche Darbietung eines Sprachwerkes wahr. Die VG Wort hat das Inkasso für die öffentliche Wiedergabe von Hör-unk- und Fernsehsendungen auf die GEMA übertragen. Die VG Media vertritt die Urheber-und Leistungsschutzrechte für die analoge Weiterleitung von privaten Fernsehunternehmen wie zum Beispiel RTL, Sat 1, Pro 7, VOX und 53 privaten Hörfunkunternehmen wahr. Die VG Media hat die Lizenzierung der von ihr wahrgenommenen Rechte im Jahre 2010 auf die GEMA übertragen. III. Wann besteht ein Gebührenanspruch? Ein Vermieter, der seinen Gästen Radio- und Fernsehgeräte in seiner Ferienunterkunft (Hotel-, Gästezimmer, Ferienwohnungen, -häuser) zur Verfügung stellt, muss nach 20, 20b UrhG eine Nutzungsvergütung an die Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte zahlen. Durch das Bereitstellen von Fernsehapparaten in den Unterkünften werden urheberechtlich geschützte Werke einem unbegrenzten Publikum zugänglich gemacht. Für dieses Öffentlichmachen urheberrechtlich geschützter Werke, besteht ein urheberrechtlicher Vergütungsanspruch, der von den fünf Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, ZWF, VG Wort und VG Media) als Treuhänder für die berechtigten Sendeunternehmen erhoben wird. Problem: Fernseh- bzw. Hörfunkempfang mittels DVB-T In der Vergangenheit haben die GEMA und alle anderen deutschen Verwertungsgesellschaften auf eine Durchsetzung der Gebühren für den DVB-T- Einzelempfang verzichtet, da die Rechtslage bis dato nicht höchstrichterlich entschieden war. Nunmehr geht die GEMA jedoch von einem generellen Vergütungsanspruch bei Fernseh- / Hörfunkwiedergabe in Ferienunterkünften unabhängig von der technischen Art der Signalzuführung aus. Die GEMA stützt ihre Rechtsansicht auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2006.

23 IV. Die Rechtsprechung Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom , Az: C-306/05 folgendes entschieden: Die Verbreitung eines Sendesignals über einen in einem Hotelzimmer aufgestellten Fernsehapparat ist eine gebührenpflichtige öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der EU- Richtlinie 2001/29/EG. Der Vergütungsanspruch der Verwertungsgesellschaften besteht unabhängig davon, auf welchem technischen Weg die Fernsehgeräte mit Fernsehprogrammen versorgt sind. Für eine öffentliche Wiedergabe reicht es aus, dass sich in Hotelzimmern eine unbestimmte Anzahl möglicher Zuschauer aufhält, wobei auch der häufige Wechsel der Hotelgäste zu berücksichtigen ist. Dem steht der private Charakter eines Hotelzimmers nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Hotelier mit dem Zurverfügungstellen von Fernsehprogrammen ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Angesichts dieser kommerziellen Interessen ist es unerheblich auf welchem technischen Weg die Weiterleitung erfolgt. V. Fazit Nach dem derzeitigen Stand der Dinge müssen Vermieter von Ferienwohnungen und Privatzimmern für Fernseh- und Hörfunkgeräte in den Unterkünften GEMA-Gebühren bezahlen. Dies leitet die GEMA aus der im Jahr 2006 erschienenen Entscheidung des EuGH ab. Allerdings bezieht sich die Entscheidung unmittelbar nur auf Hotels und trifft keine direkten Aussagen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit bei Ferienwohnungen und Privatzimmer. Auch wenn die wesentlichen Argumente sich ohne Weiteres auch auf die Vermietung von Ferienwohnungen übertragen lassen, bleiben Restzweifel an der bedingungslosen Übertragbarkeit der Entscheidungsinhalte. Eine eindeutige Klärung kann letztendlich wiederum nur mittels einer höchstgerichtlichen Entscheidung erfolgen. Solange muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch Vermieter von Ferienwohnungen GEMA-gebührenpflichtig sind.

24 V. Zur Höhe des Gebührenanspruchs In 2012 beträgt die Gebührenbelastung der Beherbergungsbetriebe die Jahresgebühr pro Unterkunft (Zimmer, FeWo usw.) DEHOGA- Mitglieder 20%-Rabatt GEMA 4,92 3,93 GVL 2,46 1,97 Inkasso GEMA ZWF 8,45 6,76 Inkasso GEMA VG Wort 2,14 1,71 Inkasso GEMA VG Media 10,35 8,28 Inkasso GEMA 28,32 22,65 VI. Wann verjähren Nutzungsgebühren? Die Verjährung wegen Verletzung des Urheberrechtes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechtes richtet sich nach 102 UrhG. Danach gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften des 195 ff BGB, wonach der Anspruch innerhalb von 3 Jahren, nach 199 Abs. 3 und 4 BGB spätestens nach Ablauf der Höchstfrist von 10 Jahren nach der Anspruchsentstehung verjährt. Der Vermieter hat gegenüber den Verwertungsgesellschaften eine Auskunftspflicht über die Anzahl der relevanten Ferienunterkünfte. Stand: November 2012

25 DTV-Reihe: Recht in der Praxis 25. Der neue Rundfunkbeitrag Das ändert sich ab 2013 für Vermieter von Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen Mit dem wird die bisherige geräteabhängige Rundfunkgebühr durch den neuen Rundfunkbeitrag ersetzt. Für die Höhe des Beitrags kommt es künftig nicht mehr auf die Anzahl und den Zweck der Geräte an. Die Höhe des Rundfunkbeitrags für Vermieter von Ferienwohnungen und Hotelzimmer wird ab dem vielmehr von folgenden Faktoren abhängen: 1. Anzahl der Betriebsstätten 2. Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte 3. Anzahl der Hotel- / Gästezimmer oder Ferienwohnungen 4. Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge 1. Anzahl der Betriebsstätten Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert die Betriebsstätte als jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann zum Beispiel ein Produktionsstandort, ein Geschäft, ein Amt oder ein Krankenhaus sein. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (zum Beispiel Shop in Shop). Befinden sich mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken, so gelten als nur eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Beispiel: Der Vermieter hat auf seinem Grundstück mehrere Gebäude, in denen sich jeweils Ferienwohnungen oder Gästezimmer befinden. Das gilt dann als nur eine Betriebsstätte. Betriebsstätten in privaten Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Beispiel: Befindet sich die Verwaltung der Ferienwohnungen innerhalb der Privatwohnung, so ist für die Betriebsstätte kein zusätzlicher Beitrag zu dem ohnehin zu zahlenden Rundfunkbeitrag für die private Wohnung (17,98 ) zu zahlen. Aber Achtung: in diesem Fall ist das betrieblich genutzte KFZ nicht inklusive, so dass hierfür ein Beitrag von 5,99 anfallen würde!

26 2. Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte Zu den Beschäftigten gehören alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens zuzuordnen, nicht der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens. Der neue Rundfunkstaatsvertrag sieht folgende Staffelung des Beitrags in Abhängigkeit der Anzahl der Beschäftigten vor: Beschäftigte pro Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beitragshöhe pro Monat 0 bis 8 1/3 5,99 EUR 9 bis ,98 EUR 20 bis ,96 EUR 50 bis ,90 EUR 250 bis ,80 EUR 500 bis ,60 EUR bis ,20 EUR bis ,40 EUR bis ,60 EUR Ab ,40 EUR 3. Anzahl der Hotel- / Gästezimmer oder Ferienwohnungen Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, muss diese bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Die Beitragspflicht besteht zusätzlich zur Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge. Für jedes Zimmer oder jede Ferienwohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von 5,99 Euro pro Monat an. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung beitragsfrei.

27 4. Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken oder für eine andere selbstständige Erwerbstätigkeit der Fahrzeuginhaberin bzw. des Fahrzeuginhabers genutzt werden, sind beitragspflichtig. Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die für gemeinnützige und öffentliche Zwecke genutzt werden. Zahlt die Inhaberin bzw. der Inhaber einen Beitrag für eine Betriebsstätte, ist der Beitrag für das erste nicht privat genutzte Kraftfahrzeug damit abgegolten. Für jedes weitere Kfz fällt ein Drittelbeitrag pro Monat an 5,99 Euro. Bei mehreren Betriebsstätten ist pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. Vermieter, deren Betriebsstätte in der privaten Wohnung liegt, müssen für betrieblich genutzte Fahrzeuge einen Drittelbeitrag entrichten: monatlich 5,99 Euro pro Kfz. Insofern ist es in diesem Fall finanziell von Vorteil, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb der Privatwohnung befindet. Ändert sich die Zahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge, müssen Unternehmen und Institutionen das sofort mitteilen. Sonderfall: saisonale Stilllegung Auch der geänderte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht unter 5 Abs. 4 die Möglichkeit einer vorübergehenden Beitragsbefreiung aufgrund saisonaler Stilllegung vor. Voraussetzung ist eine komplette Stilllegung des Betriebs für mehr als drei volle zusammenhängende (Achtung: hierin besteht ein Unterschied zu den bislang geltenden Regelungen) Kalendermonate. Der Antrag ist unabhängig von dem auszufüllenden Formular zu stellen und der Vermieter muss mit dem Antrag glaubhaft machen, dass seine Betriebsstätte für mehr als drei zusammenhängende Kalendermonate geschlossen sein wird. Diese Glaubhaftmachung kann beispielsweise anhand einer Bestätigung der örtlichen Tourismusorganisation, Ausdruck der Internetseite des Vermieters mit entsprechendem Hinweis, Kopie des Gastgeberverzeichnisses, oder anderer Nachweise (z.b. Stromrechnung etc.), die zweifelsfrei Rückschlüsse auf eine zeitliche Schließung zulassen erbracht werden. Allerdings ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar, wie diese Ausnahmeregelung in der Praxis umgesetzt wird. Die GEZ hat angekündigt, dass sie über jeden Antrag unabhängig aufgrund der Umstände des Einzelfalles entscheiden wird, die Maßstäbe für eine saisonale Befreiung jeder höher seien, als die zurzeit geltenden. Dennoch ist

28 jedem Vermieter, der seinen Betrieb für mehr als 3 zusammenhängende Kalendermonate geschlossen hat, dringend zu raten, einen Antrag auf Befreiung nach 5 Abs. 4 Rundfunksbeitragstaatsvertrag zu stellen. Beispiele: 1. Der Vermieter von drei Ferienwohnungen, dessen Betriebsstätte unabhängig von der Privatwohnung ist, der weniger als acht Mitarbeiter beschäftigt und der ein gewerblich genutztes KFZ besitzt bezahlt ab 2013: 1 Betriebsstätte mit 0 8 Mitarbeitern: 5,99 0 KFZ: 0,- (ein KFZ ist in jeder Betriebsstätte inklusive) 2 Ferienwohnungen: 11,98 (eine FeWo ist in der Betriebsstätte inklusive) Gesamt: 17,97 Bitte beachten: Für den privaten Haushalt fällt ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 17,98 an! 2. Wie Beispiel 1, allerdings fallen Betriebsstätte und Privatwohnung zusammen. 0 Betriebsstätten: 0,- (Betriebsstätte ist nun im privaten Beitrag enthalten) 1 KFZ: 5,99 (ist für die Betriebsstätte kein gesonderter Beitrag zu zahlen, ist das KFZ nicht inklusive) 2 Ferienwohnungen: 11,98 (eine FeWo ist in der Betriebsstätte inklusive) Gesamt: 17,97 Bitte beachten: Für den privaten Haushalt fällt ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 17,98 an!

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30 DTV-Reihe: Recht in der Praxis 16. Internetnutzung durch Gäste Was müssen Vermieter beachten? Auch während des Urlaubs wollen die Gäste heute nicht mehr auf das Internet verzichten. Wer seinen Gästen während des Aufenthalts in der gemieteten Ferienunterkunft als zusätzliche Serviceleistung einen Internetzugang zur Verfügung stellen will, sollte sich vorab über die Risiken informieren und sich vor Missbrauch schützen. I. Die Rechtsprechung Die deutschen Gerichten urteilen immer öfter, dass jeder WLAN-Inhaber sein Funknetz nicht nur gegen unbefugte Zugriffe von außen schützen muss, sondern auch dann als Mitstörer haftet, wenn er seinen Internetzugang bewusst Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellt und diese den Zugang z.b. für Urheberechtsverletzungen (Filesharing) missbrauchen. --- Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2006 haftet der Anschlussinhaber eines unverschlüsselten drahtlosen Netzwerkes (WLAN) für alle Rechtsverletzungen eines Dritten, die dieser bei der (erlaubten oder unerlaubten) Nutzung einer ungeschützten WLAN-Verbindung begeht. Der Anschlussinhaber hat daher dafür Sorge zu tragen, dass einem Missbrauch durch geeignete Schutzvorrichtungen vorgebeugt wird. Wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen sind nach Auffassung des Gerichts die Einrichtung von Benutzerkonten mit Login- Kennung und Passwort sowie die Festlegung von Nutzungsbeschränkungen (beispielsweise durch Sperrung von Fileshare-Programmen). Unkenntnis oder technische Unwissenheit führen nicht zur Haftungsbefreiung des Anschlussinhabers. Dieser muss gegebenenfalls entgeltliche, fachliche Hilfe in Anspruch nehmen (Urteil des LG Hamburg vom 26. Juli 2006, Az.: 308 O 407 / 06). ---

31 So auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27. Dezember 2007, Az: I-20 W 157/07): Wer einen Internetzugang Dritten überlasse, habe eine Prüfungs- und Handlungspflicht, um möglichen Rechtsverletzungen vorzubeugen und seinen Zugang zum Internet vor einer unkontrollierten öffentlichen Nutzung technisch zu sichern. Hier reichen nach Auffassung des Gerichtes Sicherungsmaßnahmen durch Standardsoftware als minimaler Schutz aus (Verschlüsselung und Passwortschutz). --- Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt / Main (Beschluss vom 20. Dezember 2007 Az: 11 W 58/07) hat der Anschlussinhaber eines WLANs bei Überlassung des Internetzugangs an Dritte den Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er damit rechnen muss, dass dieser den Anschluss missbräuchlich nutzt. Die Überwachungspflicht besteht jedoch nur, wenn konkrete Hinweise für einen Missbrauch des Internetanschlusses bestehen. Eine Haftung des Anschlussinhabers ist somit nach der Rechtsprechung immer dann begründet, wenn der Gast den Internetzugang missbräuchlich nutzt und der Vermieter zumutbare Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung des Zugangs, Einrichtung von Benutzerkonten mit Passwortschutz) nicht vorgenommen hat. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Gast sich an Tauschbörsen (Filesharing) beteiligt und im Internet Musik, Filme oder Bilder illegal aus dem Netz herunterlädt oder selbst ins Internet stellt. Ins Visier der Strafverfolgungsbehörden kann der Anschlussinhaber auch geraten, wenn der Gast auf Seiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten (z.b. Kinderpornographie) surft oder selbst solche Inhalte ins Netz stellt (z.b. beleidigende oder volksverhetzende Inhalte), auch wenn eine strafrechtliche (Mit)Verantwortung des Anschlussinhabers letztlich nur schwer nachzuweisen sein wird. Der Anschlussinhaber haftet auch, wenn der Gast über seinen Internetzugang auf Webseiten mit kostenpflichtigen Leistungen surft. --- Das AG Frankfurt/Main entschied am (AZ: 30 C 2598/08-25): Keine Haftung des Anschlussinhabers bei missbräuchlicher Nutzung eines WLAN durch Gäste bei vorangegangener Belehrung durch den Anschlussinhaber Kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass ein Dritter eine

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