Fragen und Antworten zur PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK. Bayerische Versorgungskammer
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- Horst Dresdner
- vor 8 Jahren
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1 Fragen und Antworten zur PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer
2 1. Wer kann eine PlusPunktRente bei der BVK Zusatzversorgung abschließen? Beschäftigte (auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte; keine Beamten) eines Mitglieds Mitglieder als Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Keine Versicherung von nicht beschäftigten Ehegatten Jede/r Beschäftigte eines unserer Mitglieder (Arbeitgeber) kann eine PlusPunktRente abschließen. Auch unsere Mitglieder können dies als Arbeitgeber für Ihre Beschäftigten tun (freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung). Wichtig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt des Antrages auf Vertragsabschluss besteht. Die Leistungen der PlusPunktRente werden wegen des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses zugesagt und die Beiträge über den Arbeitgeber abgeführt. Somit gehören die Verträge der PlusPunktRente nicht zur privaten Altersvorsorge, sondern zur betrieblichen Altersversorgung der/des Beschäftigten. Es handelt sich nicht mehr um betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber (oder seine Zusatzversorgungskasse) dem nicht bei ihm beschäftigten Ehegatten einer/eines Beschäftigten eigene Versorgungsleistungen verspricht. Damit kann ein nicht selbst bei einem Mitglied der Kasse beschäftigter Ehegatte keine PlusPunktRente bei uns abschließen. 2. Was sind die wesentlichen Elemente der PlusPunktRente? PlusPunktRente neben der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente Zusätzliche Anwartschaft mit erster Beitragszahlung Altersrente ab Vollendung 62. Lebensjahr abrufbar Option auf Hinterbliebenenrente Option auf Erwerbsminderungsrente Überschussbeteiligung durch Bonuspunkte Bei der PlusPunktRente werden - wie in der vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente - durch Beiträge Versorgungspunkte erworben. Die Beiträge zur PlusPunktRente fließen in ein kapitalgedecktes Altersversorgungssystem und werden getrennt (von der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente) in einem eigenen Vermögensstock abgesichert. Durch Beiträge zur PlusPunktRente können daher keine Umlage-/Beitragsmonate in der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente erworben werden (z. B. zur Erfüllung der dortigen Wartezeit). Bereits mit dem ersten Beitrag zur Plus- PunktRente erwerben Sie eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Rentenleistung aus der PlusPunktRente. Abhängig von der Ertragslage werden Sie an den erwirtschafteten Überschüssen durch die Ausschüttung von Bonuspunkten beteiligt. Bei der PlusPunktRente entscheiden Sie selbst, ob Sie im Falle einer Erwerbsminderung sofort eine lebenslange Rentenleistung in Anspruch nehmen wollen oder später eine höhere Altersrente bekommen möchten. Für Ihre Angehörigen besteht in der Anwartschaftsphase eine Hinterbliebenenabsicherung. Bei Rentenbeginn können Sie entscheiden, ob weiterhin eine Hinterbliebenenabsicherung bestehen soll. Wenn Sie darauf verzichten, erhöht sich dadurch Ihre eigene Rente. Der Beginn einer Altersrente aus der PlusPunkt- Rente ist nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente abhängig. So können Sie ab Vollendung des 62. Lebensjahres frei entscheiden, ab welchem Zeitpunkt Sie die Altersrente beziehen möchten. Beginnt die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so wird die Rentenleistung gekürzt. Dieser Abschlag beträgt 0,4 % pro Monat. Beantragen Sie Ihre Leistung aus der PlusPunktRente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bekommen Sie einen Zuschlag i.h.v 0,4 % für jeden Monat. In die PlusPunktRente zahlen Sie freiwillige Beiträge ein, mit denen Sie zusätzliche Versorgungspunkte erwerben. Die Anzahl der Versorgungspunkte richtet sich nach der Höhe des Beitrages und nach dem Alter zum Zeitpunkt der Einzahlung (Altersfaktor). Die Versorgungspunkte werden in eine Rentenleistung umgerechnet. Sie können für die freiwilligen Beiträge auch die staatliche Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Mit der PlusPunktRente der BVK Zusatzversorgung können Sie unter fünf Modellen wählen: Fragen PlusPunktRente m. Riester V16 1
3 Modell 1: Sie wollen die volle Riester-Förderung und leisten daher den notwendigen Beitrag, der Ihnen die vollen Zulagen sichert. Modell 2: Sie wählen frei die Höhe ihres Beitrages und nehmen dafür die Riester-Förderung in Anspruch. Ist der Beitrag geringer als der für die volle Förderung notwendige Beitrag, erhalten Sie die staatlichen Zulagen nur anteilig. Modell 3: Sie leisten einen frei gewählten Beitrag und nehmen dafür keine staatlichen Förderleistungen in Anspruch. Die Beiträge aus den Modellen 1 bis 3 werden grundsätzlich aus dem individuell versteuerten Arbeitsentgelt abgeführt. Modell 4: Beiträge können auch aus dem (Brutto-) Entgelt entnommen werden (Entgeltumwandlung). Die Beiträge sind dann in bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei (fordern Sie bei Interesse spezielle Informationen zur PlusPunktRente als Entgeltumwandlung bei uns an). Modell 5: Die PlusPunktRente wird vom Arbeitgeber abgeschlossen, wobei der Arbeitgeber auch die Beiträge aufbringt. Bei dieser freiwilligen Arbeitgeber-Höherversicherung können die Beiträge in bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei abgeführt werden. Falls bei außertariflich Beschäftigten eine freiwillige Arbeitgeber- Höherversicherung anstelle der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgung treten soll, ist eine persönliche Beratung durch die BVK Zusatzversorgung wegen der verschiedenen Vor- und Nachteile dringend zu empfehlen. 3. Welche Bedeutung hat die Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente in der PlusPunktRente? Keine Unterscheidung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente Rentenleistungen an Witwen, Witwer, Waisen, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährtinnen/-gefährten möglich Verzicht auf Hinterbliebenenabsicherung erhöht eigene Rentenleistung 3.1. Die Erwerbsminderungsrente aus der PlusPunktRente Im Fall einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gleichgültig ob volle oder teilweise Erwerbsminderung) haben Sie die Option, auch aus der PlusPunktRente und den bis dahin erworbenen Versorgungspunkten eine Rentenleistung zu erhalten. Diese Rentenleistung wird Ihnen lebenslang ausgezahlt werden. Im Fall einer Erwerbsminderung können Sie aber auch auf eine Rentenleistung verzichten und weiterhin Beiträge in die PlusPunktRente einzahlen um später eine Altersrente zu erhalten. Die PlusPunktRente erfordert bei Vertragsbeginn keine Gesundheitsprüfung. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der PlusPunktRente besteht ab Beginn der Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsminderung richtet sich ebenfalls nach der gesetzlichen Rentenversicherung. Zurechnungszeiten, wie sie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, gibt es bei der PlusPunktRente nicht, da sonst wesentlich höhere Beiträge nötig wären. Dafür wird auch im Falle einer nur teilweisen Erwerbsminderungsrente die Vollleistung ausbezahlt Die Hinterbliebenenrente aus der Plus- PunktRente Die Hinterbliebenenrente aus der PlusPunktRente umfasst Leistungen an Witwe/Witwer bzw. eingetragene Lebenspartner und Waisen der/des Beschäftigten. Sofern kein/e Witwe/Witwer bzw. kein eingetragener Lebenspartner vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, eine Rentenleistung für eine/n Lebensgefährtin/-gefährten schriftlich zu vereinbaren. Bei Rentenbeginn (Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) können Sie entscheiden, ob weiterhin eine Hinterbliebenenabsicherung bestehen bleiben soll oder ob Sie darauf verzichten und sich für eine höhere eigene Rente entscheiden Die Witwen-/Witwerrente aus der PlusPunktRente Voraussetzung für Leistungen aus der Plus- PunktRente ist, dass die Witwe/der Witwer mit dem/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe verheiratet war (bzw. dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorlag). Der Anspruch aus der PlusPunktRente erlischt nicht durch Wiederheirat oder durch eine erneute eingetragene Lebenspartnerschaft Fragen PlusPunktRente m. Riester V16 2
4 Unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Hinterbliebenenrente (große/kleine Witwen- /Witwerrente mit 60%, 55% oder 25%) besteht bei der PlusPunktRente grundsätzlich immer ein Anspruch auf 60% der bezogenen Rente bzw. der Anwartschaft auf Altersrente. Wenn die/der Ehegatte, Lebenspartnerin/-partner oder Lebensgefährtin/-gefährte mehr als 5 Jahre jünger bzw. älter ist, wird der Prozentsatz der Witwen-/Witwerrente von 60 % für jedes weitere Jahr des Altersunterschiedes um 2,5 % vermindert bzw. erhöht; eine Verminderung ist dabei auf 20 %, eine Erhöhung auf 100 % des maßgebenden Betrages Ihrer Altersrente begrenzt Hinterbliebenenrente für Lebensgefährtinnen/-gefährten Die Hinterbliebenenrente umfasst auch eine Hinterbliebenenrente für Lebensgefährtinnen/- gefährten. Voraussetzung dafür ist, dass zum Zeitpunkt des Todes mit der/dem Lebensgefährtin/-gefährten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft und eine gemeinsame Haushaltsführung bestanden. Vor Eintritt des Leistungsfalles muss die/der Versicherte außerdem schriftlich Namen, Anschrift und Geburtsdatum der/des Lebensgefährtin/-gefährten benennen. Das Vorhandensein eines anspruchsberechtigten Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners schließt eine Rente für die/den Lebensgefährtin/-gefährten aus Die Waisenrente aus der Plus- PunktRente Der Anspruch auf Waisenrente aus der Plus- PunktRente besteht solange, wie die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Eine Halbwaisenrente i. H. v. 10 % wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt. Eine Vollwaisenrente i. H. v. 20 % wird gezahlt, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. 4. Was geschieht mit der Versicherung, wenn die/der Versicherte in der Anspar- oder Auszahlungsphase verstirbt? Stirbt die/der Versicherte und sind keine Hinterbliebenen (Witwe/Witwer bzw. eingetragene Lebenspartner, Waisen, Lebensgefährtin/-gefährte) vorhanden oder wurde die Hinterbliebenenabsicherung in der Rentenphase abgewählt, so erfolgt keine Kapitalauszahlung an sonstige Dritte. Das angesparte Vermögen fällt an die Versichertengemeinschaft. Da die PlusPunktRente zur betrieblichen Altersversorgung gehört, bestehen Unterschiede zu den Produkten privater Anbieter. So ist eine Benennung eines sonstigen Bezugsberechtigten in unseren Verträgen nicht möglich. Bezugsberechtigte sind nur die/der Versicherte und, sofern bei Rentenbeginn nicht ausgeschlossen, deren/dessen Hinterbliebene (Witwe/Witwer, eingetragene Lebenspartner, Waisen sowie ggf. Lebensgefährtinnen/-gefährten). Eine Vererbbarkeit der Anwartschaft an den gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben ist ausgeschlossen, da dies keine betriebliche Altersversorgung mehr darstellen würde. Diese Einschränkungen haben für die Versicherten den positiven Effekt, dass höhere Ablaufleistungen für die Altersrente einkalkuliert werden können. Andere Verträge mit garantierten Kapitalleistungen bei Todesfall setzen sich immer aus einem Sparvertrag und einem Risikovertrag zusammen und senken die Leistungen für das eigentlich abgesicherte Risiko nämlich eine lebenslange Rente im Alter. 5. Was passiert mit der PlusPunkt- Rente bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses? Fortsetzung bei neuen Arbeitgeber (Mitglied) Fortsetzung mit eigener Beitragsüberweisung Beitragsfreistellung Wenn Sie in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Mitglied unserer Kasse wechseln, so können Sie selbstverständlich die Weiterführung der PlusPunktRente und die Abführung der Beiträge mit Ihrem neuen Arbeitgeber vereinbaren. Wenn Sie nicht zu einem Mitglied unserer Kasse wechseln, können Sie die PlusPunktRente mit eigenen Beiträgen fortsetzen, wenn Sie dies innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich bei der BVK Zusatzversorgung beantragen. Sie werden dann zum Selbstzahler und müssen die Beiträge selbst überweisen. Möchten Sie Ihre Beiträge nach Beschäftigungsende nicht mehr weiterzahlen, so können Sie die Versicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber der BVK Zusatzversorgung beitragsfrei Fragen PlusPunktRente m. Riester V16 3
5 stellen. Ihre bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt erhalten. Auch beitragsfreie Verträge zur PlusPunktRente nehmen an der Ausschüttung von Bonuspunkten teil. 6. Was geschieht, wenn das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, aber kein Arbeitsentgelt gezahlt wird? In solchen Fällen (z. B. Elternzeit, Bezug von Krankengeld, Beurlaubung ohne Bezüge) können Sie Ihre PlusPunktRente weiter finanzieren (und somit Versorgungslücken vermeiden), indem Sie selbst für die Beitragsüberweisung sorgen. 7. Wie werden die Beiträge zur Plus- PunktRente entrichtet? Bei der betrieblichen Altersversorgung werden Beiträge während des Beschäftigungsverhältnisses stets vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Kasse abgeführt. Mit Abschluss der Versicherung erhalten Sie eine Mitteilung für Ihren Arbeitgeber, mit der Sie den Arbeitgeber zur Abführung der Beiträge ermächtigen. Diese Mitteilung enthält auch die notwendigen Buchungsinformationen für den Arbeitgeber (Versicherungsnummer, Bankverbindung, Kontonummer, Buchungsschlüssel). 8. Was geschieht, wenn die Beitragshöhe verändert werden soll oder keine Beiträge mehr eingezahlt werden können? Beitragsänderung Beitragsfreistellung Wenn Sie die Beitragshöhe verändern wollen, kann dies in der Regel ohne Absprache mit uns erfolgen. Der Arbeitgeber überweist einfach zum nächstmöglichen Zeitpunkt den erhöhten oder verminderten Beitrag mit dem ihm bekannten Verwendungszweck. Lediglich Beiträge und Sonderzahlungen von über bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die BVK Zusatzversorgung. Sofern eine schriftliche Bestätigung für den geänderten Beitrag gewünscht wird, erstellen wir für den Arbeitgeber bzw. den Beschäftigten gerne einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Die Verminderung des Beitrags kann bei einem Vertrag mit Riester-Förderung zur Folge haben, dass Sie die staatlichen Zulagen nur noch anteilig erhalten. Soll die Beitragszahlung vorübergehend ausgesetzt werden (z. B. wegen Krankheit des Beschäftigten), kann dies ebenfalls ohne Absprache mit uns erfolgen, sofern der Zeitraum der Beitragsaussetzung kleiner als ein Kalenderjahr ist. Wenn Sie keine Beiträge mehr zahlen wollen, können Sie den Vertrag ruhen lassen, indem Sie ihn durch schriftliche Erklärung bei uns beitragsfrei stellen. Später können Sie die Zahlung von Beiträgen wieder aufnehmen, wenn noch ein Beschäftigungsverhältnis bei einem unserer Mitglieder besteht. Beitragsänderungen und Beitragsfreistellung sind für Sie kostenfrei. 9. Welche Kosten entstehen bei der PlusPunktRente? Bei uns fallen keine Vermittlerprovisionen, keine Abschlussgebühren und keine Beiträge für den Pensionssicherungsverein an. Im Gegensatz zu Aktiengesellschaften führen wir keine Gewinnausschüttungen an Aktionäre durch. Da wir bei der PlusPunktRente die Verwaltungsstruktur der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente nutzen können, bewegen sich unsere Verwaltungskostensätze auf einem sehr niedrigen Niveau. Die niedrigen Kosten machen sich durch eine höhere spätere Rentenleistung bemerkbar. 10. Was sind garantierte Leistung und Überschussbeteiligung? Garantierte Verzinsung von 2,25 % während der gesamten Laufzeit des Vertrages Außerdem Überschussbeteiligung durch Bonuspunkte Die PlusPunktRente ist mit einem garantierten Zinssatz von 2,25% kalkuliert. Der erwirtschaftete Überschuss wird nach Ablauf eines Jahres festgestellt. Die Ausschüttung von Bonuspunkten ist von der jeweiligen Ertragslage abhängig, ein Anspruch auf Ausschüttung besteht somit nicht. 11. Wie werden die Rentenleistungen versteuert? Modell mit staatlicher Förderung: Volle nachgelagerte Besteuerung Modell ohne staatliche Förderung: Ertragsanteilbesteuerung Fragen PlusPunktRente m. Riester V16 4
6 Bei der PlusPunktRente unter Inanspruchnahme der (Riester-) Förderung gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug in der Ansparphase hat eine volle Besteuerung der Rentenleistung in der Auszahlungsphase zur Folge. Bei der PlusPunktRente ohne staatliche Förderung findet in der Auszahlungsphase nur eine Besteuerung des Ertragsanteils der Rentenleistung statt. Wurden Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG gefördert (z. B. freiwillige Arbeitgeber- Höherversicherung oder Entgeltumwandlung), so werden die Leistungen ebenfalls voll besteuert. 12. Sind Rentenleistungen beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner? Da die PlusPunktRente zur betrieblichen Altersversorgung gehört, sind die Leistungen als Versorgungsbezüge beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. 13. Ist eine Abfindung der Plus- PunktRente möglich? Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum will der Gesetzgeber in der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich Abfindungen ausschließen, damit das angesammelte Altersvorsorgevermögen für lebenslange Rentenzahlungen zur Verfügung stehen kann. Im Rentenfall dürfen nur noch sog. Kleinbetragsrenten (monatl. Rentenleistung max. 28,35 ) abgefunden werden. Bei der Frage, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, ist auch eine mögliche Rente aus der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente zu berücksichtigen. Daher ist bei der Plus- PunktRente eine Abfindung nur bei geringen Rentenleistungen möglich. Die Abfindung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Entscheidung über die Rente bei der Kasse beantragt werden. Der Abfindungsbetrag ist nachgelagert zu versteuern und außerdem beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, sofern die dort geltende Geringfügigkeitsgrenze für Pflichtversicherte überschritten wird. In der Ansparphase ist nur dann eine Abfindung möglich, wenn die PlusPunktRente vorher gekündigt wurde. In Folge einer Kündigung werden 90% des Kapitals ausgezahlt. Eine staatliche Förderung ist zurück zu zahlen (für Riester-Verträge vgl. Frage 19). Für den Auszahlungsbetrag besteht Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. 14. Besteht die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung an Stelle einer lebenslangen Rentenleistung? Auf Antrag kann sich der Versicherungsnehmer bei allen Rentenarten das zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandene Kapital bis zu 30% oder zu 100% auszahlen lassen. Der Antrag muss frühestens ein Jahr, spätestens aber 6 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase bei der Kasse eingehen. Vom Auszahlungsbetrag wird ein Risikoabschlag von 10 % durch die Kasse vorgenommen. Eine Kapitalauszahlung will gut überlegt sein! Die Kapitalauszahlung wird besteuert. Außerdem besteht Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, sofern die dort geltende Geringfügigkeitsgrenze für Pflichtversicherte überschritten wird. Die 100 %-Kapitalauszahlung eines Riester-Vertrages ist eine förderschädliche Verwendung, die erhaltene staatliche Förderung ist zurückzuzahlen (siehe Frage 19). 15. Wer kann die Riester-Förderung erhalten? Förderfähig sind alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Kindererziehende sind regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit Riester-förderberechtigt. Eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aber häufig nicht mehr bei einem sich anschließenden Sonderurlaub. Wird bei einer geringfügigen Beschäftigung die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beantragt, bzw. wird bei der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung vor dem der Aufstockungsbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so kann auch der geringfügig Beschäftigte eine Riester- Rente abschließen. 16. Welcher Beitrag muss erbracht werden, um die maximale Riester- Grundzulage zu erhalten? Wenn Sie 4 % Ihrer rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres als Mindesteigenbeitrag (abzüglich Zulagenanspruch) einzahlen, erhalten Sie die volle Grundzulage bzw. Kin Fragen PlusPunktRente m. Riester V16 5
7 derzulage/n. Die staatliche Grundzulage, die jeder Riester-Versicherte erhält, beträgt 154. Beispiel: Ein Angestellter ( Vorjahresentgelt) müsste (4% x =) für seinen Riester-Vertrag aufwenden. Durch seinen Anspruch auf Grundzulage von 154 reduziert sich sein notwendiger Mindesteigenbeitrag auf Zahlt er diesen Beitrag von (aus seinem Netto-Entgelt) ein, erhält er die volle staatliche Förderung. Hätte der Beschäftigte zwei kindergeldberechtigte Kinder (vor 2008 geboren), würde sich sein Aufwand um weitere (2 x 185 Kinderzulage =) 370 auf 676 reduzieren. Mit einem Mindesteigenbeitrag von 676 aus seinem Netto-Entgelt könnte sich der Angestellte also die volle staatliche Förderung sichern. Junge Menschen, die bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres erstmalig einen Riester-Vertrag abschließen, erhalten einen einmaligen Bonus von 200 zur Grundzulage. Beachten Sie bitte, dass die förderfähigen Beiträge nach oben hin begrenzt sind. Die Obergrenze für die (Riester-) Förderfähigkeit beträgt Beiträge, welche die Obergrenze für die Förderfähigkeit überschreiten, werden zwar nicht mehr gefördert, sind aber trotzdem möglich und tragen zur Steigerung der Rentenhöhe bei. Beispiel: Wenn eine Versicherte ein Entgelt von hatte, so müsste sie einen Eigenbeitrag von (4 % x =2.600, abzüglich 154 Anspruch auf Grundzulage) erbringen um die volle Zulage zu erhalten. Da aber die förderfähige Obergrenze bei liegt, ist ein Mindesteigenbeitrag von (2.100 abzüglich 154 Anspruch auf Grundzulage) für die volle staatliche Förderung ausreichend. Zahlen Sie einen geringeren Beitrag als den Mindesteigenbeitrag, so erhalten Sie die staatlichen Zulagen anteilig. Liegt bei sehr geringen Einnahmen der Mindesteigenbeitrag unter einem gesetzlich festgelegten Sockelbetrag von 60, so ist mindestens der Sockelbetrag von 60 im Jahr zu zahlen. Neben der Grundzulage, die jede/jeder Versicherte erhält, gibt es auch noch Kinderzulagen (siehe folgende Frage). Versicherte erhalten von uns jedes Jahr ein Formular zur Beitragsanpassung zugeschickt, damit sie den für die volle staatliche Förderung notwendigen Beitrag errechnen und über ihren Arbeitgeber abführen lassen können. 17. Wann gibt es eine Riester- Kinderzulage und wer erhält sie? Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das ein Kindergeldanspruch besteht. Sie erhalten sie ungekürzt, wenn Sie Ihren vollen Mindesteigenbeitrag erbringen. Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 EStG (sie leben nicht dauerhaft getrennt), so erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage. Sie beträgt pro Kind 185. Für nach dem geborene Kinder beträgt die Kinderzulage sogar 300. Auf Antrag kann die Zulage an den Vater gezahlt werden. Es kann also jeweils nur ein Elternteil eine Kinderzulage erhalten. Erfüllen die Eltern nicht die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 EStG (z. B. Alleinerziehende), so erhält der Elternteil die Kinderzulage, dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird. 18. Wie erfolgt die Riester-Förderung durch Sonderausgabenabzug? In Ihrer Einkommensteuererklärung (Anlage AV) können Sie Beiträge zur PlusPunktRente mit Riester bis zu der förderbaren Obergrenze (Beträge siehe oben) als Sonderausgabenabzug geltend machen. Die Finanzbehörden prüfen von Amts wegen, ob für Sie der Sonderausgabenabzug oder die staatliche Förderung durch Grundbzw. Kinderzulage günstiger ist. Der Sonderausgabenabzug wird nur dann gewährt, wenn er für Sie günstiger als der Anspruch auf Zulagen ist. Erfolgt aufgrund der Günstigerprüfung ein Sonderausgabenabzug, so wird die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung mit dem Einkommensteuer-Bescheid erstattet. Um eine volle Förderung erhalten zu können, sollten Sie in jedem Fall immer auch die staatlichen Zulagen beantragen. Seit dem Jahr 2010 kann der Sonderausgabenabzug nur geltend gemacht werden, wenn der Versicherte dem Anbieter (Zusatzversorgungskasse) eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilt. Der Anbieter nimmt dann jährlich und automatisch eine Übermittlung an die Zentrale Zula Fragen PlusPunktRente m. Riester V16 6
8 genstelle für Altersvermögen (ZfA) vor, von dort werden die Meldungen anschließend an die jeweils zuständigen Finanzämter weitergeleitet. 19. Was gefährdet die Riester- Förderung? Das Ziel der staatlichen Förderung ist der Aufbau eines zusätzlichen Altersvermögens, das für eine gleichmäßige Altersversorgung durch Rentenzahlungen zur Verfügung steht. Eine Abfindung der Anwartschaft in der Ansparphase oder eine volle Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn widerspricht diesem Ziel und stellt eine sog. förderschädliche Verwendung dar. Unschädlich ist dagegen eine teilweise Kapitalauszahlung (bis max. 30 % bei Rentenbeginn). Auch die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (z. B. wegen Aufgabe des Wohnsitzes im EU-/EWR-Raum) ist eine schädliche Verwendung, dies gilt auch für die Rentenphase. Eine schädliche Verwendung begründet eine Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Zulagen und der möglicherweise wegen Sonderausgabenabzug erhaltenen Steuerermäßigungen. Im angesparten Altersvorsorgevermögen enthaltene Erträge müssen außerdem versteuert werden. Die bei der PlusPunktRente vorgesehene Möglichkeit einer Abfindung von Kleinbetragsrenten (bis max. 28,35 Monatsrente) im Rentenfall hat keine schädliche Verwendung zur Folge. 20. Wie wird bei Riester-Verträgen das Zulagenverfahren durchgeführt? Sie erhalten von uns einen Antrag auf Altersvorsorgezulage mit Erläuterungen sowie den Ergänzungsbogen Kinderzulage zugeschickt. In beiden Bögen haben wir für Sie Daten, die uns bereits bekannt waren, vorgedruckt. Die Anträge senden Sie an die BVK Zusatzversorgung zurück. Wir übermitteln die Daten an die zentrale Zulagenstelle (ZfA). Die ZfA ist für die Prüfung der Zulageberechtigung, Auszahlung und Rückforderung von Zulagen und den Datenabgleich mit anderen Behörden zuständig. Sie können uns im Zulageantrag auch zur Stellung eines Dauerzulageantrages ermächtigen. Wir übermitteln dann automatisch die uns bekannten Daten an die zentrale Zulagenstelle. Sie müssen dann nicht mehr jedes Jahr den Zulagenantrag ausfüllen. Es ist aber notwendig, dass Sie uns unverzüglich über Änderungen in Ihren Verhältnissen informieren (z. B. bei der Kindergeldberechtigung), die zu einer Minderung oder einem Wegfall des Zulageanspruches führen können. Die Zulage wird von der zentralen Zulagenstelle an uns überwiesen. Wir schreiben die Zulage unverzüglich Ihrem Vertrag gut. Sie haben im Regelfall nichts mit der Zulagenstelle zu tun, das Zulagenverfahren wird durch uns abgewickelt. Sie erhalten von uns zu Ihrer Übersicht auch jedes Jahr eine Bescheinigung zu Ihrem Riester- Vertrag mit den geleisteten Beiträgen und den gutgeschriebenen Zulagen. 21. Muss die PlusPunktRente mit Riester-Förderung zertifiziert werden? Wir unterscheiden uns von privaten Anbietern, deren Riester-Altersvorsorgeprodukte eine Zertifizierung nach dem Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz (AltZertG) erfordert. Bei unserem Produkt PlusPunktRente mit Riester ist keine Zertifizierung notwendig. Die BVK Zusatzversorgung ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ist eine Zertifizierung nicht vorgesehen, da für diese die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gelten. Durch diese Vorschriften wird ein hinreichender Schutz für die Versicherten und das Altersvorsorgevermögen geboten. Daneben stehen wir unter der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. 22. Bestehen Unterschiede zu Riester- Verträgen anderer Anbieter? Die Riester-Verträge der Zusatzversorgungskassen sind grundsätzlich Verträge der betrieblichen Altersversorgung. Damit unterscheiden sie sich neben der fehlenden Notwendigkeit einer Zertifizierung noch in weiteren Punkten von Riester- Verträgen der privaten Altersvorsorge, die bei Banken, Versicherungen oder Investmentgesellschaften abgeschlossen werden können. Bei den Riester-Verträgen der Zusatzversorgungskassen ist eine Beitragsüberweisung durch den Arbeitgeber vorgesehen, können mittelbar förderberechtigte Ehegatten keine Verträge abschließen, ist ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (sog. Wohn-Riester ) nicht möglich, fallen für Rentenleistungen die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an Fragen PlusPunktRente m. Riester V16 7
9 23. Kann eine PlusPunktRente mit Riester-Förderung später auf eine Plus- PunktRente als Entgeltumwandlung umgestellt werden? Die PlusPunktRente kann sowohl als Entgeltumwandlung als auch als Riester-Rente abgeschlossen werden, da die BVK Zusatzversorgung beide Vertragsvarianten anbietet. Der Wechsel von einer Entgeltumwandlung in einen Riester-Vertrag und umgekehrt ist möglich, indem der früher abgeschlossene Vertrag beitragsfrei gestellt und ein neuer aktiver Vertrag abgeschlossen wird. Der beitragsfreie Vertrag kann trotzdem an einer möglichen Überschussbeteiligung partizipieren. Zudem können eine PlusPunktRente als Entgeltumwandlung und eine PlusPunktRente mit Riester- Förderung nebeneinander abgeschlossen und damit beide Förderwege genutzt werden. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Sie erreichen uns unter Telefon (089) Versicherte aus der Pfalz wenden sich bitte an Telefon (06322) Fragen PlusPunktRente m. Riester V16 8
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