XI. Kreditkartengeschäft und Sponsoringvertrag
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- Julius Kohler
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1 Innominatverträge, Herbstsemester 2013 XI. Kreditkartengeschäft und Sponsoringvertrag Dr. Lucius Huber Dr. Lucius Huber, HS
2 Das Kreditkartengeschäft 1. Begriffe Die einfache Kreditkarte: Es liegt ein Zwei-Parteien-System vor: Die einfache Kreditkarte gibt dem Karteninhaber die Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen bargeldlos bei der Unternehmung zu beziehen, welche die Kreditkarte aufgrund des Kreditkartenvertrages ausgestellt hat. Dr. Lucius Huber, HS
3 Kreditkartenvertrag Kreditkartenausgeberin Kreditkarteninhaber Einkäufe Monatsrechnung Zahlung Dr. Lucius Huber, HS
4 Die qualifizierte Kreditkarte: Eine Kreditkartenorganisation oder eine Bank gibt die Kreditkarte aus. Mit ihr kann der Karteninhaber Waren oder Dienstleistungen bargeldlos von Unternehmungen, die mit dem Herausgeber in einem besonderen Vertragsverhältnis stehen, beziehen. Drei- Parteien und Vier-Parteien-Systeme. Dr. Lucius Huber, HS
5 Das Drei-Parteien-System Karteninhaber Kreditkartenvertrag Kaufverträge mit Kreditkarte Kartenherausgeber Identisch mit der Kreditkartenorganisation Kartenannehmer Kreditkarten- Annahmevertrag (oder Vertragsunternehmens- Vertrag) Dr. Lucius Huber, HS
6 Das Vier-Parteien-System Kreditkarteninhaber Kreditkartenvertrag Kreditkartenherausgeberin Kaufverträge mit Einzelabrede Kreditkartenannehmer Kreditkartenannahmevertrag Kontokorrentabrede Kontoführende Bank Dr. Lucius Huber, HS
7 2. Erscheinungsformen Allgemein: Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, teilw. Kreditfunktion. Kundenkreditkarten: Werden von einem Unternehmen ausgegeben. Der Karteninhaber kann beim Herausgeber bargeldlos Waren und Dienstleistungen beziehen. z.b. Globus-Karte, Manor-Karte etc. Dr. Lucius Huber, HS
8 Travel- und Entertainment-Karten: Werden von Reiseunternehmen, Banken oder Kredit-Kartenorganisationen ausgegeben. Der Kreditkarteninhaber kann bei den Kreditkartenannehmern bargeldlos Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Z.B. American Express, Diners Club Dr. Lucius Huber, HS
9 Bankkreditkarten: Gleich ausgestaltet wie Travel- und Entertainmentkarten. Sie bieten aber dem Kreditkarteninhaber zusätzlich die Möglichkeit, einen Konsumkredit in Anspruch zu nehmen. Z.B. Visa, Mastercard. Dr. Lucius Huber, HS
10 3. Kreditkartenvertrag 3.1 Beim Zwei-Parteien-System: Beteiligte: Kreditkartenherausgeber und Kreditkarteninhaber. Vertrag sui generis, vorwiegend Merkmale des Kontokorrentvertrages. Rahmenvertrag. Wenn der Kreditkarteninhaber eine Kartengebühr für die Kreditkarte bezahlt, so liegt ein synallagmatischer Vertrag vor. Dr. Lucius Huber, HS
11 Pflichten der Parteien: Kreditkartenherausgeberin: Ermöglicht dem Karteninhaber den bargeldlosen Bezug von Waren und Dienstleistungen mittels einer Kreditkarte. Abrechnungspflicht. Kreditkarteninhaber: Muss Rechnungen begleichen und allenfalls eine Kartengebühr bezahlen. Dr. Lucius Huber, HS
12 3.2 Beim Drei-Parteien-System: Beteiligte: Kreditkartenherausgeber und Kreditkarteninhaber, Kartenannehmer Vertrag sui generis, mit Elementen des Kontokorrentvertrages, des Auftrags sowie der Anweisung. Dr. Lucius Huber, HS
13 Pflichten der Parteien: Kreditkartenherausgeberin: Übergabe der Kreditkarte, Bezahlen der Rechnungen der Vertragsunternehmen, Garantieren eines bargeldlosen Waren- bzw. Dienstleistungsbezugs, Akquisition von neuen Vertragsunternehmen. Kreditkarteninhaber: Rückerstattung der durch die Kreditkartenherausgeberin bezahlten Rechnungen, Jahresgebühr, ev. Überziehungsgebühr, sorgfältige Aufbewahrung der Kreditkarte. Dr. Lucius Huber, HS
14 4. Kreditkartenannahmevertrag Nur beim Drei-Parteien-System! Beteiligte: Kreditkartenherausgeberin und Vertragsunternehmen. Innominatkontrakt mit Nähe zum Mäklervertrag, a.a. echter Vertrag zugunsten Dritter, a.a. Vertrag sui generis. Dr. Lucius Huber, HS
15 Pflichten der Parteien: Pflicht Vertragsunternehmen: Abtretung der Ansprüche gegen den Karteninhaber, Gleichbehandlung des Karteninhabers im Vergleich zu den übrigen Kunden, Anbringung von Hinweisschildern, Prüfung der Gültigkeit der Kreditkarte und der Berechtigung des Kreditkarteninhabers. Pflichten Kreditkartenherausgeber: Dienstleistungen wie Werbung, Akquisition, Bezahlung der Karteninhaberschulden, Lieferung der Hinweisschilder. Dr. Lucius Huber, HS
16 5. Kreditkartenbenützungsabrede Beteiligte: Kreditkarteninhaber und Kreditkartenannehmer. Je nach Vertragsinhalt ein Nominat- oder Innominatvertrag. Pflicht Karteninhaber: Muss Kreditkarte beim Warenbezug dem Vertragsunternehmen vorlegen. Pflicht Vertragsunternehmen: Muss Leistung ohne sofortige Barzahlungspflicht erbringen. Dr. Lucius Huber, HS
17 Pflichten des Kreditkartenannehmers: muss bargeldlose Bezüge gewähren, Gleichbehandlungspflicht, Pflicht den Kreditkarteninhaber nicht zum Barkauf zu verleiten. Dr. Lucius Huber, HS
18 6. Kontokorrentvertrag Nur beim Vier-Parteien-Verhältnis! Beteiligte: Bank und Kreditkartenherausgeber. Innominatkontrakt, mit darlehens- und auftragsrechtlichen sowie artfremden Merkmalen. Gibt die Bank darüber hinaus auch die Karten aus, so hat man es zusätzlich mit einer Franchiseabrede zu tun. Dr. Lucius Huber, HS
19 7. Entstehung Keine gesetzliche Formvorschrift für Verträge zwischen Kreditkartenherausgeber und dem Kreditkartenannehmer. Zwischen Kreditkartenherausgeber und Kreditkarteninhaber findet das KKG Anwendung, das bedeutet qualifizierte Schriftlichkeit, Art. 12 KKG. Zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Kreditkartenannehmer richtet sich die Form nach dem konkreten Fall. Dr. Lucius Huber, HS
20 8. Leistungsstörungen 8.1 Grundsätzlich: Die allgemeinen Regeln des OR finden Anwendung, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des Wertpapierrechts. Dr. Lucius Huber, HS
21 8.2 Missbräuchliche Verwendung einer echten Kreditkarte Wenn ein Dieb die fremde Kreditkarte missbraucht, so ist der Kartenherausgeber nicht von der Zahlungspflicht befreit. Ausser der Kartenannehmer hat beim Vergleich weniger als die verkehrsübliche Sorgfalt verwendet. Wenn der Inhaber wegen mangelnder Sorgfalt die Karte nicht mehr hat, so kann Herausgeber auf ihn zurückgreifen. Dr. Lucius Huber, HS
22 Oft in AGB, dass Kreditkarteninhaber nach erfolgter Verlustmeldung von jeder Haftung befreit ist. Herausgeber darf Zahlung verweigern, wenn er Annehmer über Sperrung informiert hat. Information = Obliegenheit Dr. Lucius Huber, HS
23 8.3 Verwendung einer gefälschten Kreditkarte Wenn Kreditkartenannehmer eine offensichtlich gefälschte Kreditkarte annimmt, dann haftet er. In allen anderen Fällen muss der Kreditkartenherausgeber die Forderung des Annehmers erfüllen. Dr. Lucius Huber, HS
24 8.4 Missbrauchsrisiko bei Kreditzahlung im Internet Kreditkartenherausgeber trägt das Haftungsrisiko, wenn er nicht beweisen kann, dass der Kreditkarteninhaber die Zahlung angewiesen hat. Auf dem Wege des Secure Electronic Transfer (SET) verlagert sich das Haftungsrisiko auf den Kreditkarteninhaber. Dr. Lucius Huber, HS
25 9. Beendigung Vertrag zw. Kreditkartenherausgeber und Kreditkarteninhaber wird durch Fristablauf ordentlich beendigt. Üblich ist der Abschluss für ein Jahr, wenn keine Kündigung erfolgt, so erneuert er sich für die Dauer eines Jahres. Ausserordentliche Kündigung immer möglich. Vertrag zw. Kreditkartenherausgeber und Vertragsunternehmen wird ordentlich durch Kündigung beendet. Ausserordentliches Kündigungsrecht besteht. Dr. Lucius Huber, HS
26 Der Sponsoringvertrag 1. Begriff Der Sponsornehmer verpflichtet sich gegenüber dem Sponsor gegen finanzielle Beiträge dazu, Sach- oder Dienstleistungen sowie eine Tätigkeit zu entfalten und ihm mit dem Zweck Rechte für kommunikative Massnahmen zu überlassen, den Bekanntheitsgrad und die Imageprofilierung eines Namens zu verbessern. Dr. Lucius Huber, HS
27 2. Funktion Bedeutendes Werbemittel, immer häufiger auch ausserhalb der Sportindustrie anzutreffen. Sponsoring ist ein Instrument der Kommunikationspolitik zur Durchsetzung unternehmerischer Ziele. Unterscheidung zwischen Personen-, institutionellem und Projekt-Sponsoring. Dr. Lucius Huber, HS
28 Beispiele: Personensponsoring: Sportler wie Roger Federer, Tiger Woods (Auflösung Vertrag z.b. mit Gillette nach Skandal) Institutionelles Sponsoring: öffentlichrechtliche Körperschaften Projektsponsoring: Avo Session (Avo Cigars und viele andere), Davidoff Swiss Indoors Dr. Lucius Huber, HS
29 3. Rechtsnatur Soweit der Vertrag aus Innominat- Elementen besteht, ist er ein Vertrag sui generis. Elemente des Auftrages, Werkvertrages, Kaufvertrages, Arbeitsvertrages, Mietrechts, Gebrauchsleihe, Lizenzvertrages (Innominatelement). Dr. Lucius Huber, HS
30 4. Entstehung Formfreie Entstehung. Schriftlichkeit ist in der Praxis die Regel. Allfällige Nichtigkeitsgründe oder Willensmängel unterstehen den allgemeinen Regeln. Dr. Lucius Huber, HS
31 5. Inhalt 5.1 Pflichten des Sponsornehmers: Beim Personensponsoring: Personenbezogene Aktivität im Sponsoring-Bereich, Duldung und Ermöglichung der Nutzung von Persönlichkeits- und Immaterialgütern, Teilnahme an kommunikativen Aktionen des Sponsors. Allenfalls Exklusivitäts- und Prioritätsverpflichtungen, Konkurrenzenthaltungen etc. Dr. Lucius Huber, HS
32 Beim institutionellen Sponsoring: zusätzliche Pflicht, Mitteilungsträger für publizitätfördernde Massnahmen zur Verfügung zu stellen (z.b. Programmheft, Kundenzeitung, Werbeflächen wie Plakate, Mitgliederausweise etc.) Beim Projekt-Sponsoring: zusätzliche Pflicht, projektbezogene Anlässe durchzuführen und kommunikative Massnahmen zu realisieren. Dr. Lucius Huber, HS
33 5.2 Pflichten des Sponsors: Erbringung von Sach- und Geldleistungen. Einbezug des Sponsornehmers oder des Sponsorobjektes in die kommunikativen Aktivitäten. Dr. Lucius Huber, HS
34 6. Leistungsstörungen 6.1 Grundsätzlich: Es finden die allgemeinen Regeln des OR Anwendung, soweit sich nicht die analoge Übernahme einschlägigen Typenrechts aufdrängt. Dr. Lucius Huber, HS
35 6.2 Schlechterfüllung des Sponsors: Steht der Erfüllungszeitpunkt für seine Leistung fest (durch Vertrag oder Richter) und bleibt die rechtszeitige Sponsorleistung aus, so sind die Art. 102ff OR anwendbar. Wenn festhalten am Vertrag unzumutbar erscheint, so muss es zulässig sein nach Art. 107/109 OR vorzugehen. Dr. Lucius Huber, HS
36 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR) ist beim Sponsoringvertrag nicht leichthin zuzulassen, sie sollte auf solche Leistungen beschränkt sein, die in einem funktionellen Zusammenhang mit der fälligen Sponsorleistung stehen. Wenn Sachleistungen des Sponsors Mängel aufweisen, so sind die kauf- oder werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsnormen einschlägig. Dr. Lucius Huber, HS
37 6.3 Schlechterfüllung des Sponsornehmers: Der Sponsornehmer darf die Bewilligung des Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte jederzeit widerrufen. Erfolgt der Widerruf zur Unzeit, so greift Art. 404 Abs. 2 OR. Im Übrigen haftet er für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nach Art. 97 ff. OR, allenfalls nach Art. 102 ff. OR. Dr. Lucius Huber, HS
38 Wenn ein Garantieversprechen im Sponsoringvertrag enthalten ist, so hat der Sponsor bei Nichterfüllung der garantierten Leistung Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dr. Lucius Huber, HS
39 7. Beendigung 7.1 Ordentliche Beendigung Sponsoringvertrag ist ein Dauerschuldvertrag und erlischt mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Vereinbarung eines einseitigen Kündigungsrechts ist unzulässig. Art. 337 Abs. 1 OR (fristlose Auflösung) ist analog anzuwenden. Dr. Lucius Huber, HS
40 7.2 Ausserordentliche Beendigung Der Dauercharakter des Sponsoringvertrages impliziert ein sofortiges Kündigungsrecht der Parteien aus wichtigem Grund. Dr. Lucius Huber, HS
10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
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