A. Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

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1 A. Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Dieser Abschnitt vermittelt Ihnen folgende Themen: Sie lernen die Bedeutung des Versicherungsvermittlers kennen; Sie lernen die Bedeutung des Versicherungsberaters kennen; Die Vermittlung von Versicherungen unterlag in der Vergangenheit nur wenigen gesetzlichen Regelungen. So musste etwa der selbständig arbeitende Vermittler, der die Vermittlung gewerbsmäßig betrieb, der Anzeigepflicht nach 14 Gewerbeordnung (GeWO) nachkommen. Bat er darüber hinaus weitere Vermittlungstätigkeiten oder gar Finanzdienstleistungen an, so bestand unter Umständen eine besondere Erlaubnispflicht nach 34 c GewO und 32 Kreditwesengesetz (KWG). Ansonsten gab es praktisch keinerlei berufsrechtliche Regelungen, die etwa das Vorhandensein von Kenntnissen oder Fähigkeiten verlangten. Ungeschriebene Regelungen gab es dagegen vor allem durch eine Fortentwicklung der Rechtsprechung. Die Gerichte entwickelten Definitionen etwa für den Begriff des Versicherungsvertreters oder des Versicherungsmaklers und stellten Haftungsgrundsätze und Beratungspflichten auf. Die Rechtslage hat sich mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Versicherungsvermittlung (Richtlinie 2002 / 92 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ) grundlegend geändert. Durch die Richtlinie sollte der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr gefördert werden. Jeder Versicherungsvermittler, der in seinem Heimatland zugelassen wurde, auch in jedem anderen Mitgliedsstaat das Geschäft der Versicherungsvermittlung ohne Einschränkungen ausüben dürfen (sog. Niederlassungsfreiheit). Darüber hinaus sollte der Verbraucherschutz gestärkt werden. Denn die Zulassung zur Versicherungsvermittlung wird an die persönliche und fachliche Eignung des Vermittlers sowie an bestimmte Sicherheitsleistungen geknüpft, durch die der Verbraucher besser geschützt wird. Richtlinie 2002/92/EG Die Umsetzung (Transformation der EU-Richtlinie in innerstaatliches Recht) erfolgte durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom und dem Erlass der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)vom Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist ein sog. Artikelgesetz, durch das bestehende Gesetze geändert oder ergänzt werden. Von den Änderungen betroffen sind die Gewerbeordnung, das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Änderungen in der Gewerbeordnung betreffen vor allem die Einführung der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler und Änderung der GeWO

2 Versicherungsberater in den neu eingefügten 34 d und 34 e GeWO. Die Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes betreffen vor allem die Aufnahme von Beratungs- und Dokumentationspflichten sowie die Regelung von Schadenersatzpflichten und der Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers in den 42 a bis 42 k VVG. Änderung des VVG Die Versicherungsvermittlungsverordnung enthält zu allen vorgenannten Punkten Konkretisierungen und Einzelheiten. Das neue Recht unterscheidet nunmehr den Versicherungsvermittler vom Versicherungsberater. Für beide besteht eine Registrierungspflicht im neu eingerichteten Vermittlerregister nach 11 a GeWO und eine Erlaubnispflicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit. Das Register dient dem Zweck, der Allgemeinheit, insbesondere Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen die Überprüfung der Zulassung und des Umfanges der zugelassenen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsberaters zu ermöglichen. Registerbehörde ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Im Vermittlerregister gespeichert werden folgende Daten und Informationen: Name, Vorname und Firma Geburtsdatum Art der Tätigkeit und Zulassung (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater) Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Registerbehörde Staaten der Eu; in denen er tätig werden will betriebliche Anschrift Registrierungsnummer bei erlaubnisfreien Versicherungsvermittlern das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen I. Der Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler sind nach 42 a VVG der Versicherungsvertreter und der Versicherungsmakler. Die 42 a ff VVG enthalten für beide Arten von Versicherungsvermittlern unterschiedlich ausgestaltete Pflichten. Beim Lesen der Vorschriften muss also genau darauf geachtet werden, ob Adressaten der jeweiligen Pflicht nur Versicherungsvertreter oder nur Versicherungsmakler oder beide sind. Versicherungsvermittler benötigen nach 34 d GeWO eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Darüber hinaus müssen sie sich in einem

3 Vermittlerregister registrieren lassen, 34 d VII, 11 a GeWO. Erlaubnispflicht und Registrierungspflicht stehen also nebeneinander. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind nach 34 d II GeWO: Zuverlässigkeit geordnete Vermögensverhältnisse Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Sachkundenachweis a) Erforderliche Zuverlässigkeit Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel dann, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen bestimmter anderer Delikte, die gegen das Eigentum oder das Vermögen gerichtet sind, rechtskräftig verurteilt worden ist, 34 c II Nr. 1 GeWO. Zuverlässigkeitspr üfung b) Geordnete Vermögensverhältnisse und Haftpflichtnachweis Ungeordnet sind Vermögensverhältnisse in der Regel, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet ist, 34 c II Nr. 2 GeWO. Vermögensverhält nisse Die Anforderungen an die nachzuweisende Berufshaftpflichtversicherung sind in den 8-10 VerVermV näher konkretisiert. Die Mindestversicherungssumme für jeden Fall muss 1 Million Euro betragen, die Gesamtsumme für alle Versicherungsfälle eines Jahres 1,5 Millionen Euro. Der Haftpflichtversicherer ist verpflicht, der zuständigen Industrie- und Handelskammer, die die Registrierung des Versicherungsvertreters vorgenommen hat, jede Änderung oder eine erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrages mitzuteilen. Haftpflichtversiche rungsnachweis c) Sachkundenachweis Der Sachkundenachweis erfolgt durch die Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen IHK. Die Anforderungen sind in den 1-4 VersVermV sowie der Anlage 1 der Verordnung näher konkretisiert. Nachzuweisen sind Kenntnisse in der Kundenberatung sowie der fachlichen Grundlagen, zu denen insbesondere die rechtlichen Grundlagen, die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Kenntnisse in den jeweiligen Versicherungssparten gehören. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Der praktische Teil findet in Form eines Kundenberatungsgesprächs statt. Die Prüfung ist nicht öffentlich und kann Sachkunde

4 beliebig oft wiederholt werden. Eine Sachkundeprüfung ist nicht in jedem Falle erforderlich. Folgende Ausnahmen sind gesetzlich vorgesehen für: kein Sachkundenachw eis erforderlich langjährig tätige Versicherungsvermittler Inhaber bestimmter Berufsqualifikationen Versicherungsvermittler in Versicherungsunternehmen Versicherungsvermittler, die seit dem ununterbrochen selbständig oder unselbständig tätig sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum in das Vermittlerregister ( 11 a GeWO) haben eintragen lassen oder eine Erlaubnis nach 34 c GeWO beantragt haben. Darüber hinaus wird auf den Sachkundenachweis verzichtet, wenn der Antragsteller eine der in 4 VersVermV genannten Berufsqualifikationen nachweist. Hierzu gehören insbesondere Juristen, Versicherungskaufleute und Versicherungsfachwirte. Dies gilt auch für Bank- und Sparkassenkaufleute, soweit sie zusätzlich über eine zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung verfügen. Eine weitere Ausnahme gilt für Versicherungsunternehmen nach 34 d II Nr. 4, 2 Halbsatz GeWO. Soweit das Unternehmen als Antragsteller auftritt, müssen nicht alle Mitarbeiter einen Sachkundenachweis erbringen. Es ist ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl von natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Nach 19 VersVermV steht ein vor dem abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich. d) Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Bestimmte Personengruppen sind von der Erlaubnispflicht (nicht automatisch auch von der Registrierungspflicht!) ausgenommen. Systematisch ist dabei zu unterscheiden zwischen Personen, die auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden können und Personen, per Gesetz nicht dem Erlaubnisvorbehalt unterfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Gewerbetreibender, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit, Erlaubnisbefreiun g auf Antrag

5 34 d III GeWO. Das Gesetz spricht insoweit von einem produktakzessorischen Versicherungsvertreter ( 5 Nr. 3 b, cc VersVermV). Hierzu muss er die 3 nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen und nachweisen: Er übt seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines Erlaubnisinhabers aus. Für ihn besteht eine Berufshaftpflichtversicherung. Er ist zuverlässig, lebt in geordneten Vermögensverhältnissen und ist angemessen qualifiziert. Dies wird nachgewiesen durch eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Erlaubnisinhabers. Neben dieser auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreiten Personengruppe sind per Gesetz nicht erlaubnispflichtig: Erlaubnisbefreiun g per Gesetz Versicherungsvermittler, die ausschließlich im Auftrag eines zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens, das für sie die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlertätigkeit übernommen hat, tätig sind, 34 d IV GeWO. Versicherungsvermittler, die bereits in einem anderen EU-Land registriert / zugelassen sind, 34 d V GeWO. Gewerbetreibende nach 34 d IX GeWO. Hierbei handelt es sich um Personen, die die Versicherungsvermittlung nur als Nebengeschäft oder nur in einem gewissen Umfange ausüben. Im konkreten Fall kann gerade die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden, die nach 34 d III GeWO nur auf Antrag zu befreien sind und Gewerbetreibenden nach 34 d IX GeWO schwierig sein. Hier bleibt abzuwarten, welche konkreten Abgrenzungskriterien von der Rechtsprechung entwickelt werden. Für die auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreiten und die per Gesetz nicht erlaubnispflichtigen mit Ausnahme der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat registrierten Versicherungsvermittler und der Gewerbetreibenden nach 34 d IX GeWO entfällt allerdings nur die Erlaubnis-, nicht aber die Registrierungspflicht, 34 d VII GeWO. Registrierungspfli cht auch bei fehlender Erlaubnispflicht 1. Der Versicherungsvertreter Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, 42 a II VVG. Der Versicherungsvertreter steht also im Lager des Versicherers. Wird ein Versicherungsvertreter nur für ein einziges

6 Versicherungsunternehmen tätig, so bezeichnet man ihn als Ausschließlichkeitsvertreter oder Einfirmenvertreter. Wird der Versicherungsvertreter dagegen für mehrere Versicherungsunternehmen tätig, nennt man ihn Mehrfachvertreter. Der Versicherungsvertreter wurde früher im VVG und daher auch in gerichtlichen Entscheidungen und Lehrbüchern als Versicherungsagent oder einfach als Agent bezeichnet. Diese Bezeichnung ist im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Versicherungsvermittlung nunmehr ersetzt durch den Begriff des Versicherungsvermittlers. Versicherungsage nt a) Innenverhältnis beim Versicherungsvertreter Untersucht man die Rechtsstellung des Versicherungsvertreters, so muss man das Innenverhältnis vom Außenverhältnis unterscheiden. Zum Innenverhältnis gehören die Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer. Beispiel: Hierher gehören folgende Rechtsfragen und Problemkreise: Gehalts- oder Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters gegen den Versicherer; ist der Versicherungsagent Angestellter der Versicherung und mithin sozialversicherungspflichtig oder ist er selbstständig; Zum Außenverhältnis gehören dagegen die Rechtsbeziehungen im Dreieck Versicherer - Versicherungsvertreter - Versicherungsnehmer. Beispiel: Hier geht es vor allem um die Problematik, inwieweit der Versicherer durch Handlungen oder Erklärungen des Versicherungsvertreters gegenüber dem Versicherungsnehmer gebunden wird oder inwieweit bestimmte Kenntnisse des Versicherungsvertreters dem Versicherer zugerechnet werden. aa) Allgemeine Pflichten im Innenverhältnis Im Innenverhältnis ist zunächst zu unterscheiden, ob der Versicherungsvertreter als Angestellter des Versicherers oder als Selbstständiger zu qualifizieren ist. Diese Unterscheidung ist in mehrfacher Hinsicht von großer praktischer Bedeutung. Ist der Versicherungsvertreter Angestellter, so ist er sozialversicherungspflichtig und damit per Gesetz Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Dementsprechend muss der Versicherer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse abführen. Unterlässt er dies, macht er sich wegen Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach 266 a StGB strafbar. Zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsvertreter als Angestelltem gilt das Arbeitsrecht. Es gelten also die arbeitsrechtlichen Regelungen etwa zum Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, zum Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz u.s.w.. Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsvertreter als Angestelltem und dem Versicherer werden nicht vor den normalen Zivilgerichten, sondern vor den Angestellter des Versicherers oder Selbstständiger

7 Arbeitsgerichten verhandelt. All diese arbeitsrechtlichen Sonderregelungen gelten für den selbstständigen Versicherungsvertreter nicht in gleicher Weise. Die Unterscheidung zwischen Selbstständigkeit und Nichtselbstständigkeit (also Arbeitnehmerschaft) kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Die bloße Bezeichnung etwa im Vertrag mit dem Versicherer als Angestellter oder als Selbstständiger hat für die Unterscheidung keine ausschlaggebende, sonder allenfalls eine Indizwirkung. Die Qualifikation als Selbstständiger oder Angestellter beurteilt sich also ausschließlich nach dem inhaltlichen oder materiell-rechtlichen Gehalt der Vereinbarungen zwischen Versicherer und Vertreter. Nach dem Wegfall des Gesetzes gegen die Scheinselbstständigkeit im Zuge der Einführung der Ich-AG und der Hartz-Reform orientiert man sich zur Abgrenzung an verschiedenen, in der Regel gesetzlich nicht normierten Kriterien, zu deren wichtigsten die soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit gehören. Arbeitnehmer ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen einem bloßen Dienst- und einem echten Arbeitsvertrag nur, wer für einen anderen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages unselbständige Dienste leistet. Wesentlich kommt es hierbei auf das Merkmal der Unselbständigkeit an. Als zusätzliche (bzw. teilweise identische Kriterien) für die Unterscheidung können die weiter unten dargestellten Tatbestandsmerkmale des 84 HGB herangezogen werden. Diese Unselbständigkeit setzt in der Regel voraus, dass der Dienstverpflichtete den Weisungen des Dienstberechtigten unterliegt und von ihm wirtschaftlich abhängig ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherer im wesentlichen Einfluss auf die räumliche, zeitliche oder inhaltliche Gestaltung des Arbeitsablaufs beim Vermittler nehmen kann. Beispiel: Festlegung bestimmter Mindestleistungen (Vertragsabschlüsse, Kundenkontakte, zeitlich festgelegte Erreichbarkeit); Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung in kurzen Zeitabständen; Verpflichtung, in den Räumen des Versicherers zu arbeiten; Verpflichtung, bestimmte Hard- oder Software des Versicherers zu benutzen, soweit damit Kontrollmöglichkeiten des Versicherers verbunden sind, Verbot oder Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung von Untervertretern; Verpflichtung, Tourenpläne oder Adresslisten abzuarbeiten; Soweit dies der Fall ist, ist der Versicherungsvertreter als bloßer Handlungsgehilfe nach 59 HGB anzusehen. Versicherungsage nt als Arbeitnehmer des Versicherers. In der Regel hat der Versicherungsvertreter jedoch ein hohes Maß an Selbstständigkeit und ist nicht in gleicher Weise den Weisungen eines Versicherers unterworfen und in dessen Betrieb eingebunden wie dessen sonstige Angestellte. Beispiel: Der Versicherungsvertreter bestimmt Arbeitsort, Arbeitszeit und Umfang seiner Tätigkeit selbst; Tätigkeit für mehrere Versicherer; Eigene Angestellte; In diesem Fall ist der Versicherungsvertreter als Selbstständiger zu qualifizieren. In der Regel ist er damit Handelsvertreter nach den 84, 92, 92 b HGB. Im Ausnahmefall

8 kann er dagegen wegen des geringen Geschäftsanfalls auch als sog. Gelegenheitsvermittler allein aufgrund eines Maklervertrages nach den 652 BGB tätig werden. Nachfolgend sollen die sich aus der jeweiligen Stellung ergebenden Rechte und Pflichten kurz dargestellt werden. Handelsvertreter ist gem. 84 I HGB, wer Begriff des Handelsvertreters selbständig - also nicht angestellt, für die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit sind die Grundsätze des Arbeitsrechts maßgeblich, Anhaltspunkte für die Entscheidung enthält das HGB in 84 I 2 HGB - ständig - also nicht nur gelegentlich oder einmalig - mit der Vermittlung von Geschäften für einen anderen Unternehmer oder mit dem Abschluss von Geschäften im Namen eines anderen Unternehmers betraut ist. Der Handelsvertreter betreibt gem. 84 I 1 HGB ein Handelsgewerbe. Er ist also unter den Voraussetzungen der 1 ff. HGB Kaufmann. Für die Anwendung der 84 ff. HGB kommt es aber auf die Kaufmannseigenschaft selbst nicht an, vgl. 84 IV HGB. Auch beim Handelsvertreter sind Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden: Das Innenverhältnis also die Rechtsbeziehungen zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer, für den er tätig wird wird durch den Handelsvertretervertrag bestimmt. Davon zu trennen ist das Verhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Kunden (Außenverhältnis). Innenverhältnis - Außenverhältnis Unternehmer Innenverhältnis Handelsvertreter Außenverhältnis Kunde Der Handelsvertretervertrag ist in 84 ff. HGB geregelt. Der Vertragsschluss ist formfrei möglich. Beide Seiten haben aber gem. 85 HGB Anspruch auf Aushändigung einer Vertragsurkunde. Vertragsschluss Beispiel: Unternehmer U und Handelsvertreter H einigen sich im Rahmen einer Gespräches mündlich darauf, dass H zukünftig die Produkte des U in dessen Namen verkaufen soll. Damit ist der Handelsvertretervertrag wirksam abgeschlossen. Zwar können sowohl U als auch H auf einer schriftlichen Fixierung ihrer Vereinbarungen bestehen. Diese hat aber keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages. Hierfür genügt die mündliche Vereinbarung.

9 Den Handelsvertreter treffen diverse Pflichten. Um einen Überblick zu vermitteln, seien die wichtigsten Pflichten genannt: 1 Pflichten des Handelsvertreters Bemühen um Vermittlung bzw. Abschluss von Verträgen ( 86 I HGB) Mitteilungspflichten gegenüber dem Unternehmer ( 86 II HGB) Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ( 90 HGB) Für die Erfüllung des vermittelten Geschäfts durch den Kunden muss der Handelsvertreter nur einstehen, wenn dies besonders vereinbart wurde. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform ( 86 b I 3 HGB). Der Handelsvertreter hat in solchen Fällen Anspruch auf eine besondere Provision, die Delkredereprovision. Sonderfall: Delkrederehaftun g Beispiel: Die Verpflichtung des Handelsvertreters für die Verbindlichkeit des Dritten erfolgt in der Regel durch eine Bürgschaft, die in diesen Fällen trotz 350 HGB der Schriftform bedarf. Ferner können der Handelsvertreter und der Unternehmer in den Grenzen des 90 a HGB ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Der Handelsvertreter hat dann einen Anspruch auf Karenzentschädigung gem. 90 a I 3 HGB. Wettbewerbsverb ote Als Rechte des Handelsvertreters auf der Kehrseite handelt es sich um die Pflichten des Unternehmers sind zu nennen: Rechte des Handelsvertreters Der Handelsvertreter hat einen Provisionsanspruch. Die Fälligkeit dieses Anspruchs richtet sich nach 87 a HGB, die Höhe im Zweifel nach 87 b HGB. Bestimmungen über den Abrechnungszeitpunkt sowie die Art und Weise der Abrechnung enthält 87 c HGB. Der Handelsvertreter hat Anspruch darauf, vom Unternehmer mit den erforderlichren Unterlagen ausgestattet zu werden ( 86 a HGB). Soweit dies handelsüblich ist, hat der Handelsvertreter schließlich Anspruch auf Aufwendungsersatz ( 87 d HGB). Beispiel: Aufwendungen sind zum Beispiel Reise- und Bewirtungskosten. Diese trägt der Handelsvertreter selbst, es sei denn, ihr Ersatz ist branchenüblich. Der Handelsvertretervertrag endet in der Regel durch Kündigung, die sowohl ordentlich ( 89 HGB) als auch außerordentlich ( 98 a HGB) erfolgen kann. Für die ordentliche Kündigung gelten die Fristen des 89 HGB. Im Falle der Kündigung hat der Handelsvertreter unter den Voraussetzungen des 89 b HGB einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs. Besonderheiten gelten, wenn der Vermittler die Tätigkeit Kündigung des Handelsvertreterv ertrages 1 Daneben sei die Lektüre des Gesetzestextes empfohlen!

10 lediglich im Nebenberuf ausübt. In diesem Falle gibt es für eine Kündigung weder Kündigungsfristen, noch kann eine Ausgleichszahlung nach 89 b HGB verlangt werden. bb) Beratungsgrundlage, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvertreters Der Versicherungsvertreter muss dem Versicherungsnehmer nach 42 b II VVG mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistung erbringt. Er muss außerdem die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer angeben. Er hat darüber hinaus mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diesen ausschließlich tätig ist. Bei der Beratung hat der Versicherungsvertreter die Pflichten aus 42 c VVG zu beachten. Er muss den Kunden zunächst nach dessen Wünsche und Bedürfnisse befragen. Seinen anschließenden Rat zu einer bestimmten Versicherung muss er begründen. Die Tiefe der Befragung und der Begründungsaufwand müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis einerseits zur Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, und andererseits zur Höhe der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien stehen. Beispiel: Aufklärung und Begründung dürfen bei einer Reiserücktrittsversicherung oder einer privaten Haftpflichtversicherung weniger umfangreich ausfallen als bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Vorgenannten Informationen und Beratungsergebnisse hat der Versicherungsvertreter zu dokumentieren und dem Versicherungsnehmer vor dem Abschluss eines Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln, 42 d I VVG. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 der Vorschrift kann die Übermittlung der Informationen auch mündlich erfolgen. Allerdings muss die Übermittlung in Textform zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Dokumentationsund Übermittlungspflic ht Der Versicherungsnehmer kann allerdings auf die Beratung und Dokumentation nach 42 c VVG freiwillig verzichten. Hierfür ist allerdings eine gesonderte schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erforderlich. In dieser Erklärung muss der Versicherungsnehmer darüber aufgeklärt worden sein, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche nach 42 e VVG auswirken kann. Beratungs- und Dokumentationsv erzicht Auch auf die Mitteilungen und Angaben nach 42 d I VVG kann der Versicherungsnehmer freiwillig durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. Insoweit ist keine weitere Aufklärung über einen möglichen Nachteil bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich.

11 Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Beratungs- und Dokumentationspflichten ist der Versicherungsvertreter zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, 42 e VVG. Die Verpflichtung zum Schadensersatz tritt allerdings nicht ein, wenn der Versicherungsvertreter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Haftungsmaßstab sind insoweit die 276, 278 BGB. Schadensersatzpf licht Die vorgenannten Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten nach 42 h VVG nicht für Versicherungsvertreter, die wegen 34 d IX GeWO keiner Erlaubnis bedürfen. Ausnahmen cc) Informationspflichten des Versicherungsvertreters Der Versicherungsvertreter hat gegenüber dem Versicherungsnehmer bestimmte, in den 34 d VI GeWO, 11 VersVermV aufgeführte Informationspflichten. Er muss neben Namen, Vornamen, Firma, Registernummer und betrieblicher Anschrift auch die Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der zuständigen gemeinsamen Stelle nach 11 a GeWO, deren sich die IHK bei der Führung des Vermittlerregisters bedient. Er muss außerdem die Art der Erlaubnis, die erteilt wurde angeben. Bei einer Erlaubnisbefreiung ist die Grundlage derselben anzugeben. Mitteilungspflichtig sind außerdem Beteiligungen von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital von Versicherungsunternehmen. Handelt es sich bei dem Informationspflichtigen um ein Unternehmen, müssen die Unternehmen genannt werden, die eine Beteiligung von mehr als 10 % an den Stimmrechten oder dem Kapital des Versicherungsvertreters haben. Letztlich ist die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten angerufen werden, anzugeben. Die Informationen müssen in Textform übermittelt werden. Im Ausnahmefall ist dies auf Kundenwunsch auch mündlich möglich. Allerdings ist die schriftliche Information später nachzuholen. Form Die vorgenannten Informationspflichten gelten nicht für Versicherungsvertreter, die nach 34 d IX GeWO keiner Erlaubnis bedürfen. Ausnahmen von er Informationspflicht dd) Aufzeichnungspflicht Der Versicherungsvertreter unterliegt einer Aufzeichnungspflicht. Er muss über bestimmte Vorgänge und Tatsachen in übersichtlicher Art und Weise schriftliche Aufzeichnungen machen. Was aufgezeichnet werden muss, ergibt sich aus 14 II VersVermV. Die vorgenannten Informationspflichten gelten nicht für Versicherungsvertreter, die nach 34 d IX GeWO keiner Erlaubnis bedürfen. Ausnahmen

12 b) Außenverhältnis beim Versicherungsvertreter Im Außenverhältnis gibt es zwei wichtige Problemkreise, die Gegenstand mehrerer Rechtsnormen und vieler Gerichtsentscheidungen sind. Zum einen geht es darum, in welchen Fällen der Versicherer an Erklärungen des Versicherungsvertreters gegenüber dem Versicherungsnehmer gebunden ist. In rechtlicher Hinsicht geht es also um die Grenzen der Vollmacht im Rahmen der Stellvertretung nach den 164 ff BGB. Beispiel: Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsvertreter besteht die Vereinbarung, dass der Vertreter für den Versicherer nur Verträge zu festgelegten Standardbedingungen abschließen darf. Dennoch vermittelt der Vertreter einem Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag mit besonders günstigen Konditionen. Ist der Versicherer hieran gebunden? Zum anderen geht es darum, inwieweit Kenntnisse des Versicherungsvertreters dem Versicherer zugerechnet werden. In rechtlicher Hinsicht stellt dies ein Problem der Kenntniszurechnung nach 166 BGB im Rahmen der Stellvertretung dar. Beispiel: Der A schließt bei der Versicherung V eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Im Antragsformular wird nach Vorerkrankungen gefragt. A berichtet dem Versicherungsvertreter, der ihm beim Ausfüllen des Formulars hilft, von einer Knieverletzung. Der Vertreter, der seine Provision gefährdet sieht, meint, das sei nicht so wichtig und rät dem A, die Knieverletzung nicht als Vorerkrankung anzugeben. Einige Zeit später erfährt die V von der Knieverletzung des A und ficht den Versicherungsvertrag an mit der Begründung, A habe die Vorerkrankung nicht angegeben und die V daher getäuscht. Der A beruft sich dagegen darauf, dass er den Versicherungsvertreter informiert habe und dessen Kenntnis der V zugerechnet werden müsse. Muss sich die V die Kenntnis des Versicherungsvertreters zurechnen lassen? Zwischen dem Handelsvertreter und dem Kunden entsteht in aller Regel kein Rechtsverhältnis. Denn der Handelsvertreter vermittelt entweder den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem Unternehmer oder er schließt zwar selbst den Vertrag, aber im Namen des Unternehmers, wodurch ebenfalls der Unternehmer selbst Vertragspartei wird ( 164 I 1 BGB). Die Vertragsverhältnisse stellen sich also folgendermaßen dar: keine Rechtsbeziehung zwischen Handelsvertreter und Kunde Unternehmer Handelsvertretervertrag von H vermittelter bzw. von H im Namen des U abgeschlossener Vertrag Handelsvertreter kein Vertrag Kunde

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