BANKRECHT NEWSLETTER 1/2015

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1 Die Themen: Börsenzeitung Interview: Der Widerrufsjoker und die Chance zur kostenfreien Umfinanzierung OLG Karlsruhe und München: Vorsatzvermutung gemäß 37a WpHG a.f. BGH: Begrenzung der Aufklärungspflichten im neuen Swap-Urteil BGH: Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt Bearbeitungsentgelt: Übertagbarkeit der Rechtsprechung auf gewerbliche Kredite? OLG Düsseldorf: Kein Widerruf eines beendeten Darlehensvertrages Aus anderen Rechtsgebieten: BVerfGE: Verfassungsmäßigkeit der Privilegierung von Betriebsvermögen beim Schenken und Vererben Interview Börsenzeitung: Der Widerrufsjoker und die Chance zur kostenfreien Umfinanzierung Börsenzeitung Frau Dr. Heigl, in der Presse ist vermehrt der Begriff Widerrufsjoker zu hören, was verbirgt sich dahinter? Viele Verbraucher haben in den vergangenen Jahren Darlehensverträge abgeschlossen, von denen sie sich in der heutigen historischen Niedrigzinsphase gerne lösen würden. Der Widerrufsjoker ist das Mittel zur Umgehung der bei vorzeitiger Vertragsauflösung normal zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung. Das eigentlich nur für 2 Wochen bestehende Widerrufsrecht beginnt wegen formaler Mängel nicht zu laufen und wird Jahre später zur Vertragsaufhebung bemüht. Welche Anforderungen sind an eine wirksame Belehrung zu stellen? Das Thema ordnungsgemäße Belehrung in den unterschiedlichsten Verbraucherverträgen beschäftigt die Gerichte und den Gesetzgeber schon seit vielen Jahren, eine gesicherte Rechtslage war und ist schon wegen der sich ständig wandelnden Anforderungen nie auszumachen. Um den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit zu verschaffen, stellte das Bundesjustizministerium im Jahr 2002 eine Musterbelehrung als Verordnung bereit und stattete sie mit einer Gesetzlichkeitsfiktion aus. Bei korrekter Wiedergabe des Musters sollte der Verbraucher als ordnungsgemäß belehrt gelten. Das klingt einfach, warum existieren dann so viele zweifelhafte Belehrungen? Schon das Muster des Justizministeriums war offensichtlich fehlerhaft. Daher haben ab 2002 Unternehmen und Juristen gerätselt, wie mit dieser Vorlage umzugehen sei. Ich erinnere mich gut an ein Gespräch mit einem Syndikus einer Großbank: er hatte für die Bank und ich eine Fondsgesellschaft die Frage zu entscheiden, ob die falsche Vorlage oder eine korrigierte Abwandlung Grundlage der künftigen Belehrungen sein sollte. Jeder ging ein Risiko ein, meins hat sich Jahre später als das kleinere herausgestellt: nach langen kontroversen Urteilen in den Vorinstanzen hat der BGH die vollständige Übernahme der falschen Belehrung im Jahr 2012 abgesegnet. Hat der Gesetzgeber in der Zwischenzeit nicht reagiert? Doch das hat er, im Jahr 2010 wurde das überarbeitete Muster von einer reinen Verordnung zur Anlage eines Gesetzes und damit für die Gerichte bindend. Zu beachten ist aber nach wie vor, dass die Belehrungen je nach zugrundeliegendem Sachverhalt viele unterschiedliche Aspekte zu beachten hat und daher nach wie vor fehleranfällig sind. Was bedeutet die heutige Situation für Unternehmen? Insbesondere die Banken sehen sich einer Klageflut wegen fehlerhafter Belehrungen ausgesetzt. Ich würde aus meiner Praxis sagen, dass es nahezu keine Belehrung gibt, die ein durchschnittlicher Verbraucher nicht als zeitlich befristetes Widerrufsrecht verstehen musste und verstanden hat. Diese Widerrufsfrist ist lange abgelaufen, doch heute locken niedrige Zinsen. Also wird das Widerrufsrecht, das ja eigentlich vor unüberlegten oder übereilten Entscheidungen bei Vertragsschluss schützen soll, zur Aufhebung eines vor Jahren aus Sicherheitsgründen bewusst mit Zinsbindung ausgestatteten Darlehens genutzt, einige Gerichte sagen auch missbraucht. Mit der Intention des Gesetzgebers bei Einführung des Widerrufsrechts hat das wenig zu tun. 1

2 Wie ist der Stand in den Gerichtsverfahren? In den Prozessen sind noch viele Rechtsfragen offen. Zunächst ist jede Belehrung gesondert zu prüfen, Aspekte wie deutlich gestaltet oder leichte Abweichungen in der Formulierung im Vergleich zum Muster können unterschiedlich gewertet werden. Immer häufiger wird diskutiert, ob das Ausnutzen einer formalen Rechtsposition als unzulässige Rechtsausübung zu werten ist. Die interessante Frage, wie ein Verbraucher sich bei ordnungsgemäßer Belehrung verhalten hätte, wird aus formalen Gründen bislang selten gestellt. Uneinheitlich ist schließlich die Beurteilung des Widerrufs eines bereits erledigten Vertrages, hier spielt zugunsten des Unternehmens die Frage der Verwirkung eine Rolle. Wie beurteilen Sie die Sache persönlich? Um ehrlich zu sein erscheint mir der Widerrufsjoker - wie einige andere juristische Konstrukte der Vergangenheit und Gegenwart auch am Ziel vorbeizulaufen. Hier wird eine mit der Gesetzesintention nicht vereinbare Begünstigung von klagewilligen Verbrauchern vor denjenigen geschaffen, die sich an geschlossene Verträge gebunden fühlen. Dr. Ilka Heigl, Frankfurt am Main ilka.heigl@goehmann.de Vorsatzvermutung gemäß 37a WpHG a.f. OLG Karlsruhe und OLG München Gemäß 37a WpHG a.f. beginnt für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Wertpapieren, die bis zum entstanden sind, eine dreijährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig bereits mit Entstehung des Anspruchs zu laufen. 37 a WpHG greift allerdings nicht, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde. In der Rechtsprechung ist insoweit strittig, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bei Vorliegen einer Pflichtverletzung ein Vorsatz entsprechend 280 Abs. 1, S. 2 BGB vermutet wird. Das OLG Karlsruhe stellte in seinem aktuellen Urteil vom , Az.: 17 U 221/13, fest, dass es im Rahmen des 37a WpHG für die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung zunächst einer auf ein konkretes Verhalten bezogenen substantiierten Behauptung des Anlegers bedarf, und lehnte mangels entsprechendem Vortrag des Anlegers eine vorsätzliche Pflichtverletzung ab. Dieser Rechtsauffassung hat sich nunmehr auch das OLG München im Hinweisbeschluss vom , Az.: 27 U 4153/14 angeschlossen und ausgeführt, dass es für die Annahme eines Vorsatzes zunächst eines konkreten Sachvortrags des Anlegers bedarf. Die Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG München verdeutlichen, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte angenommen werden kann. Fazit: Diese Rechtsauffassung verdient Zustimmung, da an den Vorsatzvorwurf als stärkste Verschuldensform aufgrund seines Ausnahmecharakters hohe Anforderungen zu stellen sind. Florian Stritzke, LL.M. (Wellington), Frankfurt am Main florian.stritzke@goehmann.de Begrenzung der Aufklärungspflichten im neuen Swap-Urteil BGH, Urteil vom XI ZR 316/13 Mitte Januar hat der BGH ein weiteres Urteil im Hinblick auf Aufklärungspflichten bei Swap-Geschäften verkündet. Bereits am 22. März 2011 (Az.: XI ZR 33/10) hatte der XI. Senat ein viel beachtetes Urteil erlassen, wonach die beratende Bank, die auch Vertragspartnerin des abgeschlossenen CMS Spread Ladder Swaps war, wegen unterlassener Aufklärung über den negativen Marktwert des Geschäfts zu Schadensersatz verpflichtet war. In dem aktuell entschiedenen Fall klagte ein vermögender Geschäftsmann, der bereits Erfahrungen mit einfachen Swap-Geschäften hatte, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzgl. des geschlossenen Cross-Curency Swaps gegen die ihn beratende Sparkasse. Den Swap schloss der Kläger mit einer Landesbank ab. Die Klage stützt sich vornehmlich auf die Behauptung, es sei nicht auf den negativen Marktwert hingewiesen worden. Der Kläger unterlag in allen drei Instanzen. Der BGH gab der Sparkasse Recht, wonach sie über den negativen Marktwert nicht aufklären musste. Dieser allein begründe keinen aufklärungspflichtigen Umstand, es sei denn die Gewinnchancen und damit die Werthaltigkeit des Swaps sind nachhaltig durch übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile beeinträchtigt, was der Kläger nicht dargelegt habe. Der negative Marktwert widerspiegele nicht den voraussichtlichen Erfolg und Misserfolg des Geschäftes, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrages. Da die Beklagte nicht Vertragspartner des Swap-Geschäftes war, scheide eine Aufklärung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt aus. Der BGH bestätigte ferner die Begründung des Berufungsurteils, wonach die Beratung anleger- und objektgerecht erfolgt sei. Das OLG Nürnberg hatte den Kenntnis- und Wissensstand des Klägers hervorgehoben und die Entscheidung auch auf die geringere Komplexität des Cross-Currency Swaps im Gegensatz zum CMS Spread Ladder Swap gestützt.

3 Fazit: Die Feststellung des BGH ist begrüßenswert. Einer uneingeschränkten Übertragbarkeit der Entscheidung vom 22. März 2011 auf andere Derivate bzgl. der Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert hat er eine Absage erteilt. Ob die Urteilsgründe neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beratung zu Swap- Geschäften bringen und sich hieraus eine Richtschnur für die zukünftige Handhabung ableiten lässt, wird nach Vorlage der Gründe noch zu prüfen sein. Es erscheint aber jetzt schon klar, dass für anhängige und zukünftige Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Beratung zu Swap-Geschäften die Karten neu gemischt wurden. Ob dies auch für eine mögliche neue Grundlinie des BGH nach der Neubesetzung des vakanten Stelle des Vorsitzenden gilt, ist derzeit eher Spekulation. Bettina Zerelles, Frankfurt am Main Rechtslage bestand, welche die Erhebung einer Klage für die Darlehensnehmer unzumutbar machte. Erst im Jahr 2011, als zahlreiche Oberlandesgerichte entschieden, dass derartige AGB-Klauseln unwirksam seien, sei diese unklare Rechtslage beseitigt worden und eine Klageerhebung für die Darlehensnehmer zumutbar gewesen. Fazit: Das Urteil des BGH erscheint sowohl in seiner rechtlichen Begründung als auch hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Konsequenzen bedenklich. Die BGH- Entscheidung hat zur Folge, dass Darlehensnehmer selbst bei Krediten, die schon im Jahr 2005 oder später aufgenommen wurden, noch bis zum die Möglichkeit hatten, die Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsgebühren einzuklagen. Anders sieht die Rechtslage jedoch für Klagen aus, die erst im Jahr 2015 erhoben wurden. Sofern in diesen Fällen das Bearbeitungsentgelt vor dem Jahr 2012 gezahlt wurde, können sich die Banken erfolgreich auf Verjährung berufen. Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt BGH, Urteil vom XI ZR 348/13 Nachdem der BGH in seinen Urteilen vom die Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in den AGB von Verbraucherdarlehen festgestellt hatte, entschied der BGH in seinem aktuellen Urteil vom (Az. XI ZR 348/13), dass für Darlehensnehmer die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren vor dem Jahr 2011 wegen unklarer Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls in Fällen, in denen die Bearbeitungsgebühr frühestens im Jahr 2005 und spätestens im Jahr 2011 gezahlt wurde, die dreijährige Verjährungsfrist des 195 BGB erst Ende des Jahres 2011 zu laufen begann und eine Verjährung somit erst mit Ablauf des eintrat. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist des 195 BGB bereits dann zu laufen, wenn der Anspruchsteller Kenntnis von den Tatsachen hat, welche den geltend gemachten Anspruch begründen. Nur ausnahmsweise kann eine Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn aufschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt. Einen solchen Ausnahmefall hatte der BGH im vorliegenden Fall angenommen. Der BGH hatte in früheren Entscheidungen derartige Bearbeitungsgebühren noch für zulässig gehalten. Im Jahr 2008 erschien jedoch ein Aufsatz des damaligen BGH- Richters Nobbe (WM 2008, 185), welcher entgegen der damaligen BGH-Rechtsprechung derartige AGB- Klauseln für unwirksam hielt. Dies führte zu zahlreichen Klagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Der BGH stellte in seinem aktuellen Urteil fest, dass hierdurch eine unklare Florian Stritzke, LL.M. (Wellington), Frankfurt am Main Bearbeitungsentgelt: Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf gewerbliche Kredite? Es existiert keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema, Argumente lassen sich in beide Richtungen finden. Der BGH geht in seinen Entscheidungen vom auf die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag gem. 491 ff. BGB ein und spricht stets auch stets von Verbraucherdarlehen. In der Sache kommt er zu dem Ergebnis, dass die Erhebung eines zusätzlichen, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nach 307 Abs. 1 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt, weil es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Dieser Inhaltskontrolle hält die Erhebung des Bearbeitungsentgelts nicht Stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in 488 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar ist. Danach werden die Kosten für die Kreditbearbeitung und - auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins gedeckt. Für ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt ist daneben nach Meinung des BGH kein Raum, weil dies von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht. Das Bearbeitungsentgelt wird somit für Tätigkeiten erhoben, die die Bank im eigenen Interesse oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten ohnehin zu erbringen hat. Das benachteilige die Kunden unangemessen. Die Inhaltskontrolle nach 307 BGB gilt auch für Verträge mit einem gewerblichen Unternehmer oder mit einem selbständigen Freiberufler, 310 Abs.1 S. 1

4 BGB. Die Argumentation des BGH zur Unwirksamkeit ist auf einen gewerblichen Darlehensnehmer grundsätzlich übertragbar, weil auch hier die Bank ein Entgelt für eine Leistung erhebt, die sie (nach Auffassung des BGH) ohnehin zu erbringen hat. Einige Amtsgerichte haben dies schon vor Vorlage der Entscheidungsgründe des BGH identisch gesehen. Dagegen spricht eindeutig der unterschiedliche Ansatz bei der Inhaltskontrolle: ein geschäftserfahrener Unternehmer, auf den generalisierend abzustellen ist, ist nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist, wie ein Verbraucher. Dies gilt insbesondere, wenn er Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließt, damit mit den Risiken des Geschäfts besser vertraut ist und ggf. Vorsorge treffen kann (Palandt 307 Rn. 39 und BGH- Urteil vom , Az.: XII ZR 308/02). Der XII. Senat hat zu Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen eine besondere Erfahrung verneint, weil Mietverträge nicht häufig geschlossen werden und sich die Problematik der Klausel erst am Schluss der Mietzeit stelle. Dies und die sicher zu bejahende Üblichkeit der Bearbeitungsentgelte stellen gewichtige Ansatzpunkte für eine unterschiedliche Behandlung dar. Dr. Ilka Heigl, Frankfurt am Main Kein Widerruf eines beendeten Darlehensvertrages OLG Düsseldorf, Urteil vom I-6 135/14 Mit dem OLG Düsseldorf geht ein Widerruf ins Leere, wenn der Darlehensvertrag zuvor durch Beendigung und Ablösung zum Wegfall gekommen ist. Das Widerrufsrecht setzt ein Schuldverhältnis voraus. Das Widerrufsrecht ist in seinen Wirkungen ein dem Rücktrittsrecht entsprechendes Gestaltungsrecht, welches dem Verbraucher zur Lösung von einem Vertrag diene, so der Senat. Existiert jedoch kein Vertrag mehr, können die gesetzlich gewollten Rechtsfolgen des Widerrufs nicht mehr eintreten. Der Senat hält damit an seiner mit Beschluss vom (I-6 W 221/11) vertretenen Auffassung fest. Nach Einschätzung des Gerichts führt die Annahme wirksamer Widerrufe in solchen Fällen zu Ergebnissen, die auch unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes nicht gewollt sein können. Überdies sei gem. 312d Abs. 3 BGB das Erlöschen des Widerrufsrechtes nach vollständiger Leistungserringung auch dem Gesetz nicht fremd. Anders sieht das wohl der für Versicherungsrecht zuständige IV. Senat des BGH, der im Urteil vom IV ZR 52/12 gegen eine Vielzahl von Obergerichten das Fortbestehen eines Widerrufsrechts auch bei gekündigtem Vertrag bejaht, sofern der Vertragspartner sein Wahlrecht mangels wirksamer Belehrung nicht ausüben kann (im dortigen Fall war die Belehrung Bestandteil eines Fließtextes und vom Verbraucher leicht zu übersehen). Fazit: Dem OLG Düsseldorf ist zumindest in allen Fällen zuzustimmen, in denen ein verständiger Verbraucher Kenntnis von einem Widerrufsrecht hatte, mag die Belehrung auch den formalen Anforderungen nicht vollständig genügen. Eine Privilegierung bei den Rechtsfolgen des Aufhebungswunsches erscheint mit dem Senat in diesen Fällen nicht angezeigt. Philippe Woesch LL.M., Frankfurt am Main philippe.woesch@goehmann.de Verfassungsmäßigkeit der Privilegierung von Betriebsvermögen beim Schenken und Vererben BVerfGE vom Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) hat über die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Privilegierung beim Verschenken und Vererben von Betriebsvermögen durch Urteil vom 17. Dezember entschieden. Insbesondere für mittelständische Familienunternehmen sind die Folgen des Urteils erheblich. Seit 2009 sichern 13 a und 13 b des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) den Beschenkten und Erben von Unternehmensbeteiligungen eine teilweise oder vollkommene Befreiung von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer, wenn der Betrieb über einen längeren Zeitraum fortgeführt wird und dessen Arbeitsplätze erhalten werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diese Privilegierung wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig und die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Schenkungs- und Erbgegenständen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt. Dieser Sichtweise ist das Bundesverfassungsgericht nun im Ergebnis gefolgt. Die gute Nachricht für die Betroffenen ist, dass bisher vollzogene Schenkungen und Erbschaften nach den bisherigen steuerlichen Bestimmungen privilegiert bleiben und diese auch noch bis voraussichtlich 30. Juni 2016 Gültigkeit behalten. Das Bundesverfassungsgericht hat 13 a und 13 b ErbStG zwar insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, die Fortgeltung dieser Regelung bis 30. Juni 2016 aber angeordnet. Bis dahin muss der Gesetzgeber so die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung finden, die den im Urteil verfassungsmäßigen Grundsätzen entspricht. Im Kern muss sich eine Neugestaltung auf den Bereich kleinerer und mittlerer Unternehmen beschränken, so das Gericht. Voraussetzung für die steuerliche Privilegierung soll eine Bedürfnisprüfung sein, wonach die Gefährdung des Bestands des Unternehmens Voraus-

5 setzung für eine Steuerbefreiung ist. Eine Neuregelung soll auch die Gefahr des Missbrauchs verhindern, den der Senat etwa durch die bisherige Befreiung der Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten von der Mindestlohnsumme als erfüllt sieht. Fazit: Wer die bisherigen Vorteile beim Verschenken und Vererben von Unternehmensbeteiligungen noch nutzen will, sollte bald handeln. Die konkrete Ausgestaltung einer Neuregelung ist ungewiss. Sicher wird diese aber zu einer Einschränkung der bisherigen Gestaltungsmöglichkeiten führen. Dr. Peter Hoh-Malewski, Frankfurt am Main

6 Ansprechpartner Dr. Ilka Heigl Larissa Normann Michael Dreyer Florian Stritzke Bettina Zerelles Philippe Woesch, LL.M. Janna Tille Katharina Baatz Dr. Peter Hoh-Malewski Standorte Berlin Torgauer Straße Haus 12 Tel Fax Frankfurt am Main Friedensstraße 2 Tel Fax E Barcelona C7Provenza, 278, 1 o bis, 1 a Tel Fax Braunschweig Ottmerstraße 1-2 Tel Fax Hannover Landschaftstraße 6 Tel Fax Bremen Baumwollbörse Tel Fax Magdeburg Hegelstraße 29 Tel Fax Impressum Herausgeber: GÖHMANN Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft Partnerschaftsregister Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, PR 512 B ( Redaktion: Rechtsanwältin Dr. Ilka Heigl (ilka.heigl@goehmann.de) Falls Sie künftig den GÖHMANN BANKRECHT NEWSLETTER nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns bitte eine zu. Haftung Obgleich dieser Newsletter sorgfältig erstellt wurde, wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Die Informationen dieses Newsletters stellen keinen anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzen keine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung. Hierfür stehen gerne unsere Ansprechpartner an den einzelnen Standorten zur Verfügung. Ihren Ansprechpartner finden Sie unter Copyright Dieser Newsletter ist urheberrechtlich geschützt, sodass Sie ihn ganz oder teilweise nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch uns nutzen dürfen. Göhmann

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