Zweiter Termin: Donnerstag, 11. April Beantworten Sie die folgenden Aufgaben in vollständiger Rede!

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1 Professor Dr. Christoph Becker Wintersemester 2012/2013 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte Klausur zur Vorlesung "03023 Handelsgeschäfte" (nebst Fallbesprechungen von Rechtsanwalt Dr. Karl Giessen) im Diplom-Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften und im Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Zweiter Termin: Donnerstag, 11. April 2013 Beantworten Sie die folgenden Aufgaben in vollständiger Rede! 1. Buchgroßhändler G steht in Geschäftsbeziehung mit Bucheinzelhändler E. G vertreibt unter anderem Bücher des Verlegers V. V liefert an G stets unter Eigentumsvorbehalt. Jedoch erteilt V dem G immer die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, die gelieferten Bücher schon vor Bezahlung im Rahmen ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Als G mehrfach mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, verbietet V dem G, unbezahlte Ware weiterzuveräußern. Dennoch werden aus dem Verlag des V stammende und noch nicht bezahlte Bücher weiterhin von G an E geliefert. E weiß von dem Veräußerungsverbot des V nichts und hat auch keinen Anlaß, ein solches zu vermuten. Erwirbt E die Bücher zu seinem Eigentum? 2. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage: Die ins Kontokorrent eingestellte Forderung ist bis zum Rechnungsabschluß gelähmt. Der Zahlungspflichtige kann daher ihretwegen nicht in Schuldnerverzug geraten. Erst mit der Saldierung beginnt der Schuldnerverzug zugunsten desjenigen, für den sich der Saldo als ein Guthaben darstellt. 3. Ist die Vorschrift des 389 HGB über Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf zugunsten des Kommissionärs nicht überflüssig, weil sich schon alles aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt? 4. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage: Wenn ich als Bankkunde eine Überweisung veranlasse, ist das ohne Bestätigung seitens der Bank gültig. 5. Bei Verletzung der kaufmännischen Rügepflicht ( 377 HGB) sind die Käuferrechte wegen Mängeln der Lieferung ausgeschlossen. Gilt dies auch bei Lieferung einer anderen oder gar besseren als der geschuldeten Kaufsache oder einer zu großen Menge? Muss der Käufer den entsprechend höheren Kaufpreis zahlen? 6. Erwirbt der Kommissionär bei der Verkaufskommission mit Entgegennahme des Kommissionsgutes das Eigentum daran? Wenn der Kommittent bei der Verkaufskommission nicht Eigentümer ist und der Kommissionär die

2 Kommissionsware wirksam an einen Dritten veräußert (gutgläubiger Erwerb), hat dann der ehemalige Eigentümer gegenüber dem Kommittenten einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten? Wie ist es bei der Einkaufskommission: Erwirbt der Kommittent mit der Abwicklung des Ausführungsgeschäfts durch den Kommissionär unmittelbar das Eigentum an der vom Kommissionär erworbenen Ware? 7. Kaufmann Z hat seine gegen Kaufmann S gerichtete Geldforderung aus einem Handelsgeschäft trotz vereinbarten Abtretungsverbotes an A abgetreten. Danach vereinbaren Zedent Z und Schuldner S, dass dem S die Schuld erlassen wir. Muss der neue Gläubiger A diese Vereinbarung gegen sich gelten lassen? Hinweise: - Es sind alle Aufgaben zu bearbeiten. - Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Es empfiehlt sich, mindestens die Hälfte der Bearbeitungszeit für Aufgaben 1 bis 4 zu verwenden. - Hilfsmittel: Gesetzestextsammlung Schönfelder oder andere Gesetzestextausgaben oder Gesetzestextauszüge zum Zivilrecht. - Ergebnisse voraussichtlich Ende Mai 2013 nach Aushang und Bekanntgabe des Korrekturabschlusses im Internet.

3 Professor Dr. Christoph Becker Wintersemester 2012/2013 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte Klausur zur Vorlesung "03023 Handelsgeschäfte" (nebst Fallbesprechungen von Rechtsanwalt Dr. Karl Giessen) im Diplom-Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften und im Bachelorstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Zweiter Termin: Donnerstag, 11. April 2013 Lösungshinweise Nachstehendes sind nur die Ansatzpunkte. Die Bearbeiter müssen die Fragen in geschlossener Darstellung ausführen. Dabei können intensivere Ausführungen in einem Bereich unter Umständen Defizite in einem anderen kompensieren. Nicht alles kann erwartet werden. Insbesondere werden verfahrensrechtliche Fragen von den Bearbeitern möglicherweise ohne Gesetzesangabe gelöst. Zu Aufgabe 1 (Buchhandel): - Wer sich vom Eigentümer beliefern läßt, erwirbt gemäß 929 Satz 1 BGB Eigentum an der Ware. Das gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 EGHGB auch im Handelsverkehr. - Wenn V den G beliefert, wird er also Eigentümer. Allerdings wirkt die Übereignung bei Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn G zahlt. Der Eigentumsvorbehalt bedeutet eine aufschiebende Bedingung nach 158 Abs. 1 BGB in der Einigung nach 929 Satz 1 BGB. Wenn G die ihm gelieferten Bücher bezahlt, erfüllt er die im Eigentumsvorbehalt ruhende aufschiebende Bedingung für die nach 929 Satz 1 BGB hergestellte Einigung über den Eigentumswechsel von V an G im Sinne von 158 Abs. 1 BGB. Er veräußert dann als Berechtigter an E. - Außerdem erwirbt man auch vom Nichteigentümer, wenn dieser vom Eigentümer gemäß 185 Abs. 1 BGB ermächtigt ist. Solange die von V dem G erteilte Erlaubnis bestand, konnte G also wirksam an E Eigentum übertragen, obgleich er nicht schon selbst Eigentümer war. - Der Widerruf beseitigte aber die Ermächtigung. Damit scheitert ein Eigentumserwerb. - Ausnahmsweise kann der Eigentumserwerb durch E doch gelingen, wenn ein Fall gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten vorliegt. - In Frage kommt hier 932 BGB. Diese Vorschrift setzt jedoch guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers voraus. Der Sachverhalt erlaubt dazu keine hinreichend sichere Aussage. Es ist nicht auszuschließen, daß E als Kaufmann damit rechnete, G habe die von ihm gelieferten Bücher lediglich unter Eigentumsvorbehalt erworben. Dann hilft ihm 932 BGB allein nicht.

4 - Im Handelverkehr genügt aber gemäß 366 Abs. 1 HGB guter Glaube an eine Veräußerungsbefugnis, insbesondere an eine Ermächtigung des Veräußerers durch seinen Lieferanten im Rahmen verlängerten Eigentumsvorbehaltes. Der Anwendungsbereich des 932 BGB wird durch 366 Abs. 1 HGB erweitert. Nach dem Sachverhalt durfte E an den Bestand einer Ermächtigung des G durch V ohne grobe Fahrlässigkeit glauben. E erwarb also das Eigentum, obwohl V die Ermächtigung widerrufen hatte. Zu Aufgabe 2 (Schuldnerverzug im Kontokorrent): - Laufende Rechnung gemäß 355 HGB bedeutet, daß die einzelne Forderung nur Buchungsposition ist. Sie ist nicht einzeln durchsetzbar, insbesondere nicht einklagbar. - Gleichwohl ist sie zu bedienen, so als ob sie einzeln stünde. Der Schuldner kann in Schuldnerverzug geraten. Allerdings werden auch Verzugszinsen und Schadensbeträge im Kontokorrent gebucht und nicht einzeln geltend gemacht. Ausnahme sind gemäß 497 Abs. 2 Satz 1 BGB die nach Beginn des Verzuges anfallenden Zinsen beim Verbraucherdarlehen (Vermeidung des Zinseszinseffektes aus 355 Abs. 1 HGB). - Der Saldo ist mit Anerkennung neue Anspruchsgrundlage gemäß 781 BGB (Schuldanerkenntnis). - (Nur besonders gründliche Bearbeiter werden Folgendes detailliert erörtern:) Wenn die Parteien den Saldo einzeln ausgleichen und nicht in die nächste Periode einstellen, kann der Schuldner mit dem Saldo gemäß 286 BGB in Schuldnerverzug geraten. Doch ergibt sich dann keine doppelte Sanktionierung daraus, daß schon einzelne Forderungen im Rückstand waren. Vielmehr treten die neue Verzugsverzinsung oder neue Schadensposten an die Stelle der Verzugszinsen oder Schadensposten auf solche im Saldo enthaltenen Beträge, für die schon laufend Zinsen und Schadensausgleich gebucht wurden. Solange der Saldo nicht im Schuldnerverzug steht, wird er nach 355 Abs. 1 HGB mit 352 Abs. 2 HGB verzinst; aber nur, soweit er über diejenigen Einzelposten hinausgeht, die bereits von Verzugszins oder Schadensersatzansprüchen begleitet sind. Die vor Schuldnerverzug des Saldos aus einzelnen noch unerledigten Forderungen erwachsenden weiteren Verzugszinsen oder Schadensersatzansprüche werden in der neuen Periode gebucht. - (Auch das Nachstehende werden nur besonders aufmerksame Bearbeiter im einzelnen beobachten:) Regelmäßig aber wird der Saldo nicht separat ausgeglichen. Vielmehr geht er als erster Posten in die neue Rechnungsperiode ein. In der neuen Periode werden zu den schon in der vorigen Periode in Verzug geratenen Forderungen weiterhin Verzugszinsen und Verzugsschäden gebucht. Es kann auch sein, daß wegen der Länge ihres Zahlungsziels erst in der neuen Periode eine in der vorigen Periode ins Kontokorrent eingestellte Forderung in Schuldnerverzug gerät. Gleichzeitig läuft verzugsunabhängige Verzinsung des eingestellten letzten Saldos nach 355 Abs. 1 HGB, aber nur bezogen auf den Teil des Saldos, der über die in Verzug befindlichen Forderungen hinausreicht. Die Verzinsung nach 355 Abs. 1 HGB wird in den nächsten Abschluß eingerechnet. Zwischenzeitliche Reduktionen durch Gutschriften während der Periode werden bei der Zinsermittlung berücksichtigt. Es kann sein (Girokonto mit Dispositionskredit!), daß der

5 Saldo mit einem vereinbarten wesentlich höheren als dem gesetzlichen Zinssatz des 352 Abs. 2 HGB belegt ist. Zu Aufgabe 3 ( 389 HGB): HGB verweist auf 373 HGB, wo im Handelskauf dem Verkäufer Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf zugestanden sind, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät HGB knüpft in unmittelbarer Anwendung auf den Handelsverkäufer an den Gläubigerverzug des Käufers an, welcher gemäß 293 ff. BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 EGHGB zu bestimmen ist. - Der Verkäufer hat gemäß ausdrücklichem Verweis in 374 HGB auch die Möglichkeit, nach 372 ff. BGB vorzugehen. 374 HGB klärt die sich aus Art. 2 Abs. 1 EGHGB ergebende Frage, ob 373 HGB eine verdrängende oder nur eine ergänzende Sonderregelung für den Handelsverkehr darstellt. - Die in 389 HGB angeordnete analoge Anwendung von 373 HGB beruht darauf, daß der Kommittent, welcher keine Dispositionen trifft, einem Käufer vergleichbar ist, der die Ware nicht entgegennimmt. - Nun verweist allerdings 389 HGB nicht auch auf 374 HGB. Man könnte deswegen meinen, daß Vorschriften des BGB verdrängt würden. Das würde jedoch zu einer vom Gesetz nicht erkennbar gewollten Unterscheidung zwischen Handelskauf und Kommission führen. Die Ähnlichkeit der Fälle führt vielmehr zu dem Ergebnis, daß nach der allgemeinen Regel des Art. 2 Abs. 1 EGHGB die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über Hinterlegung ebenfalls Anwendung finden. - Wenn der Kommittent die Disposition versäumt, so gerät er gemäß 293 ff. BGB in Annahmeverzug wegen seines Anspruchs gegen den Kommissionär auf Herausgabe des Erlangten gemäß 384 Abs. 2 Halbsatz 2 am Ende HGB. - Also greift 372 BGB ein. - Demnach ist auf den ersten Blick die Regelung des 373 HGB in Verbindung mit 389 HGB überflüssig. So wie überhaupt 373 HGB überflüssig zu sein scheint. - Sieht man aber genauer hin, so stellt man fest, daß in 372 BGB nur wenige Leistungsobjekte als hinterlegungsfähig beschrieben werden. 373 HGB hingegen spricht von jeder Ware. Auch ist der (alle nach 373 Abs. 1 HGB hinterlegungsfähigen Sachen betreffende) Selbsthilfeverkauf nach 373 Abs. 2 HGB etwas flexibler als die öffentliche Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen nach 383 BGB. - Die Verknüpfung von 373 HGB mit 389 HGB ist also nicht überflüssig. Zu Aufgabe 4 (Überweisungsvertrag): - Die Aussage zielt auf einen Zahlungsauftrag im Sinne von 675f Abs. 3 Satz 2 BGB auf der Grundlage eines Girokontovertrages. - Der Girokontovertrag ist Zahlungsdiensterahmenvertrag nach 675f Abs. 2 Satz 1 BGB. Er ist ein Fall des auf Zahlungsdienste gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrages nach 675c Abs. 1 BGB. - Die Überweisung ist ein Zahlungsvorgang gemäß 675f Abs. 3 Satz 1 BGB (Übermittlung von Geld). - Unklar ist nach dem Gesetz, ob die Überweisung durch einseitige Weisung im

6 Sinne von 665 BGB in Verbindung mit 675c Abs. 1 BGB verbindlich veranlaßt ist (dann bedarf es also nie einer Bestätigung durch die Bank) oder ob es noch eines Überweisungsvertrages, das heißt eines Einzelzahlungsvertrages nach 675f Abs. 1 BGB bedarf. Für die Notwendigkeit eines eigenen Vertrages für jede Überweisung (und für jeden anderen Zahlungsvorgang) spricht die Bezeichnung des Girokontovertrages als Rahmenvertrag. Ein Rahmenvertrag wird stets durch Einzelverträge ausgeführt. - Nimmt man an, daß die Überweisung auch bei Bestand eines Girokontovertrages (Aufgabe setzt voraus, daß der Überweisende Bankkunde ist) mittels Einzelzahlungsvertrages zu veranlassen ist, benötigt man den Austausch zweier Willenserklärungen. Die Willenserklärung des Kunden liegt im Einreichen eines ausgefüllten Überweisungsvordrucks oder im elektronischen Übermitteln des Überweisungswunsches bei Verwendung des Internet oder eines Eingabeterminals bei der Bank. Die dazu passende Annahme liegt spätestens in der korrekten Ausführung durch die Bank. Führt die Bank die Überweisung korrekt aus, braucht man sich keine Gedanken darum zu machen, ob vielleicht ihre Willenserklärung schon früher anzunehmen ist. - Wenn es aber zu Verzögerungen oder Abweichungen kommt, wird die Frage erheblich. Dann muß man entweder eine andere Äußerung der Bank ermitteln oder mit 151 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 EGHGB eine interne Betätigung ohne Rückäußerung feststellen oder nach 362 HGB das Schweigen als Annahmeerklärung fingieren. Mit solchen Erwägungen kann man dann tatsächlich sogar bei bei Notwendigkeit eines Vertrages sagen, daß es einer Bestätigung seitens der Bank nicht bedarf. - (Hinweis: Eine isolierte Überweisung für jemand, der nicht mit einem Girokonto Kunde ist, ist nach dem Gesetz ebenfalls denkbar. Sie kommt aber praktisch viel weniger vor. Die isolierte Einzahlung bei einer Bank zur Weiterleitung wäre mittels Einzelzahlungsvertrages nach 675f Abs. 1 BGB zu begründen) Zu Aufgabe 5 (Kaufmännische Rügeobliegenheit): - Wegen 434 Abs. 3 Fall 1 BGB gilt das aliud als Mangel (eine Zuviellieferung dagegen nicht). Der Käufer muss den erhöhten Kaufpreis wohl nicht zahlen, der Inhalt des Kaufvertrages wird durch 377 HGB nicht geändert, allerdings soll die Rügeverletzung dem Käufer und nicht dem Verkäufer zum Nachteil gereichen. Die Lösung ist problematisch, meiner Auffassung nach hat der Verkäufer keinen Anspruch auf einen der besseren bzw. umfangreicheren Kaufsache entsprechenden erhöhten Kaufpreis, sondern kann das gelieferte aliud bzw. die überzähligen Stücke zurückverlangen. Zu Aufgabe 6 (Verkaufs- und Einkaufskommission): - Typisch für das Kommissionsgeschäft gem. 383 HGB ist, dass nach dem Willen der Parteien der Kommissionär bei der Verkaufskommission mit Entgegennahme des Kommissionsgutes nicht Eigentümer werden soll. Eigentumserwerb ist nur bei besonderer Vereinbarung anzunehmen. In Betracht kommt ein Anspruch des ehemaligen Eigentümers gegen den Kommittenten aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB. Es fragt sich, ob der Kommittent als Nichtberechtigter verfügt hat, weil die Verfügung (Übereignung an den Dritten) vom Kommissionär vorgenommen wurde. Verfügender ist daher sicherlich der Kommissionär, aber

7 eben auch der Kommittent (Literatur). Er setzt die Ursache für das Ausführungsgeschäft und profitiert davon ebenso wie der Kommissionär. Demnach sind beide als Verfügende anzusehen. Zu Aufgabe 7 (Abtretung von Geldforderungen aus Handelsgeschäften): - Die Forderung Z/S ist trotz des Abtretungsverbotes gem. 354 a Abs. 1 S. 1 auf den Zessionar A übergegangen. Ein Erlassvertrag gem. 397 BGB kann nur zwischen dem Gläubiger A und dem Schuldner S vereinbart werden, ein zwischen dem Zedenten Z und dem Schuldner S abgeschlossenes Rechtsgeschäft, also der Erlass ist gem. 407 BGB dem Zessionar A gegenüber nur wirksam, wenn der Schuldner S die Abtretung nicht kannte. Bei Kenntnis des Schuldners von der Abtretung könnte aber 354 a Abs. 1 HGB eingreifen, wonach der Schuldner weiterhin mit befreiender Wirkung an den Zedenten Z leisten kann. Diese Regelung könnte nicht nur Leistungen des Schuldners an den Zedenten, sondern auch Rechtsgeschäfte zwischen dem Schuldner und dem Zedenten ebenso wie 407 BGB erfassen. 354 a Abs. 1 S. 2 HGB ist aber eng auszulegen, die Beschränkung auf Leistungen ist gewollt (so BGH NW 2009, 438 ff.)

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