DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Dezember 2006
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- Thomas Hartmann
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1 Christian de Vogel Steuerberater/Rechtsanwalt Rahlstedter Straße Hamburg Telefon 040 / Telefax 040 / info@devogel.de Internet DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Dezember 2006 Inhalt Dezember Jahressteuergesetz 2007: Für Unternehmen, GmbH und ihre Gesellschafter, Umsatzsteuer 2. Jahressteuergesetz 2007: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3. Jahressteuergesetz 2007: Für alle Steuerzahler und für den Privatbereich 4. Geplante Reform des Gemeinnützigkeitsrechts 5. Haushaltsnahe Dienstleistungen 6. Steuerklasse bei Elterngeld 7. Anspruch auf Kindergeld für ein Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung 8. Ablauf von Aufbewahrungsfristen 9. Entfernungspauschale ab Anerkennung von Mietverträgen mit Angehörigen 11. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer 12. Sozialversicherungsgrenzen 2007 Termine Zahlung bis Ende Schonfrist (nicht für Bar u. Scheckzahler) Umsatzsteuer (Monatszahler und Vierteljahreszahler ohne Dauerfristverlängerung) Lohnsteuer (Monatszahler und Vierteljahreszahler) Sozialversicherungsbeiträge Beiträge Januar Jahressteuergesetz 2007: Für Unternehmen, GmbH und ihre Gesellschafter, Umsatzsteuer Für betrieblich veranlasste Sachgeschenke an Geschäftsfreunde u. ä. und Arbeitnehmer kann der Unternehmer die Steuer des Beschenkten (das Geschenk ist bei ihm Betriebseinnahme bzw. Lohn) pauschal versteuern mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Dies gilt auch für Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, daher an sich keine Geschenke sind (z.b. Incentive-Reisen). Höchstgrenze für die Aufwendungen (incl. MwSt) sind pro Empfänger im Wirtschaftsjahr , bei Übersteigen des Betrages durch mehrere Zuwendungen ist für die ersten die Pauschalierung möglich, bei Einzelgeschenken über ist sie dagegen ganz ausgeschlossen. Die Pauschalsteuer ist in der Regel nur bei Geschenken an eigene Arbeitnehmer als Betriebsausgabe absetzbar. Die Pauschalierung ist einheitlich für alle in Frage kommenden Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres zu wählen. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird eine Gebühr erhoben (nach Gegenstandswert gemäß Gerichtskostengesetz, mindestens 121, u. U. auch Zeitgebühr, die mindestens 100 beträgt). Seite 1 von 5
2 Für offene und verdeckte Gewinnausschüttungen von AGs und GmbHs wird die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens beim Gesellschafter davon abhängig, dass diese Ausschüttungen bei der Kapitalgesellschaft als Gewinn versteuert worden sind. Dies ergänzt die ebenfalls neue Regelung, wonach bei der GmbH/AG festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen stets beim Anteilseigner als Halbeinkünfte besteuert werden sollen, was bisher verfahrensrechtlich oft nicht mehr möglich war. Ein aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens verbliebenes Körperschaftsteuerguthaben wird unabhängig von Gewinnausschüttungen in zehn gleichen Jahresraten ab 2008 zurückgezahlt. Anträge auf ein Verständigungsverfahren mit einem ausländischen Staat über die Höhe von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen werden gebührenpflichtig. Zusammenfassende Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen sind ab 2007 elektronisch abzugeben. In bestimmten Fällen ist eine Befreiung davon möglich. Entgegen dem Gesetzentwurf bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Zweckbetriebe gemeinnütziger Einrichtungen wird in bestimmten Fällen davon abhängig gemacht, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie dazu bestimmt ist, der Körperschaft zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Bei manchen Leistungen im Zusammenhang mit Messen geht bisher die Umsatzsteuerschuld in bestimmten Fällen auf den Kunden über. Dies wird eingeschränkt (ab 2007). 2. Jahressteuergesetz 2007: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Die Steuerfreiheit von Stipendien zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung hängt nicht mehr davon ab, dass der Abschluss der Berufsausbildung des Empfängers des Stipendiums nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (ab 2007). Für Zahlungen des Arbeitgebers an umlagefinanzierte Versorgungseinrichtungen (Altersversorgung), die einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gewähren (wie z.b. im öffentlichen Dienst, VBL u. a.) wird in bestimmten Grenzen eine Steuerbefreiung eingeführt, die aber eine spätere Besteuerung der Versorgungsleistungen als nachgelagerte Besteuerung zur Folge hat (ab 2008). Sonderzahlungen des Arbeitgebers zur Schließung von Versorgungslücken an derartige Einrichtungen werden als lohnsteuerpflichtig erklärt. Darauf ist eine pauschale Lohnstuer von 15 % zu zahlen. Die Absicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung über den Pensionssicherungsverein hinaus mit bestimmten Treuhandkonstruktionen führt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu Zufluss von Arbeitslohn. Gleiches gilt für Altersteilzeitmodelle und Arbeitszeitkonten. Bei der Lohnsteueranmeldung ist ab 2007 die pauschale Lohnsteuer von der übrigen Lohnsteuer getrennt anzugeben. Dies soll dem Finanzamt eine bessere Kontrolle ermöglichen. Die Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer (unabhängig von einem Antrag innerhalb der Zweijahres-Frist) ist nur möglich bei positiven anderen Einkünfte über 410, entgegen einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht auch bei Verlusten über 410 (rückwirkend). 3. Jahressteuergesetz 2007: Für alle Steuerzahler und für den Privatbereich Bei Zahlung von Steuerschulden durch Scheck gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bewirkt (bisher bereits mit dem Eingang des Schecks). Dies gilt bei Scheckeingang ab dem Beiträge für eine Rürup-Rente (private Rentenversicherung mit ähnlichen Bedingungen wie bei der Sozialversicherung) sind nun stets vom ersten Euro an als Vorsorgeaufwendungen absetzbar (im Jahre 2006 z.b. 62 % der Beiträge). Die Regelung gilt ab Bisher wirkten sich die Beiträge in bestimmten Fällen wegen der Günstigerprüfung nicht oder nur zum Teil aus. Derartige Versicherungen können nun alle Unternehmen anbieten, die auch für Versorgungsverträge nach der sog. Riesterrente zugelassen sind. Renten aus Lebensversicherungen mit oder ohne Kapitalwahlrecht nach neuem Recht (Vertrag nach dem ) sind insofern steuerlich begünstigt, als die in der Ansparphase gutgeschriebenen Erträge des eingezahlten Kapitals nicht besteuert werden. Diese Vergünstigung wird auf Rentenversicherungen beschränkt, die lebenslang gezahlt werden. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen: Von der Förderung werden Maßnahmen ausgeschlossen, die nach dem CO 2-Gebäudesanierungsprogramm gefördert werden. Seite 2 von 5
3 Bei der Bewertung von Grundvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es mehrere Änderungen, meist mehr verfahrensrechtlicher Art. 4. Geplante Reform des Gemeinnützigkeitsrechts Im Bundesfinanzministerium wird z. Zt. auf Basis der Eckpunkte der Initiative Hilfen für Helfer, die der Bundesfinanzminister kürzlich vorgestellt hat, ein Referentenentwurf für einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, mit dem sich voraussichtlich im Januar/Februar 2007 das Bundeskabinett beschäftigen wird. Die 10 Maßnahmen zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements beinhalten die folgenden Punkte: - Förderung Ehrenamt: Abzug von 300 von der Steuerschuld bei monatlich 20stündiger ehrenamtlicher Tätigkeit - Anhebung der sog. steuerfreien Übungsleiterpauschale von auf Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5/10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf 20 % - Verbesserter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine - Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften von insgesamt auf Einnahmen p. a. - Anhebung des Höchstbetrags für die Kapitalausstattung von Stiftungen von auf Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden, Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags - Senkung des Pauschsteuersatzes bei Haftung für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen von 40 % auf 30 % - Bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. - Bürokratieabbau im Spendenrecht Mit einer Reform des Gemeinnützigkeitsrechts hatte sich bereits vor einigen Monaten der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministers befasst. Dabei ging es allerdings vor allem um schärfere Vorgaben für die steuerliche Förderung. Die jetzt geplanten Maßnahmen hingegen werden den Staatshaushalt nach Angaben des Ministers rd. 400 Mill. kosten. 5. Haushaltsnahe Dienstleistungen In der Vorausgabe wiesen wir bereits auf ein neues Schreiben der Finanzverwaltung zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen hin. In dieser Ausgabe möchten wir noch einmal daran erinnern, bei der Zusammenstellung der Unterlagen für die Einkommensteuererklärung 2006 daran zu denken, alle Handwerkerrechungen für den privaten Haushalt zusammenzustellen. Während bis 2005 nur Dienstleistungen, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden können bzw. typische Hausmeisterdienste gefördert wurden, umfasst die Förderung ab 2006 alle Handwerkerleistungen, die regelmäßig von Fachkräften durchgeführt werden. Voraussetzung ist die Ausführung und Bezahlung der Leistungen ab dem Jahr 2006, wobei die Zahlung unbar geleistet und nachgewiesen werden muss. 6. Steuerklasse bei Elterngeld Für ab dem geborene Kinder können die Eltern für bis zu vierzehn Monate Elterngeld erhalten. Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem in den zwölf Monaten zuvor erzielten Nettoeinkommen, es beträgt in der Regel 67 % davon. Der Höchstbetrag beläuft sich auf Maßgebend ist das Einkommen des Ehegatten, der das Kind zuhause betreut und der seine Berufstätigkeit aufgegeben oder wesentlich eingeschränkt hat. Die Finanzverwaltung weist jetzt in einem Schreiben darauf hin, dass sich bei Arbeitnehmern die Höhe des Elterngeldes nach den monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers richtet, was wiederum mit den Steuerklassen der Ehegatten zusammen hängt (siehe bereits September-Ausgabe). Sofern der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen und der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V den Anspruch auf Elterngeld wahrnimmt, kann ein Wechsel der Steuerklasse in Frage kommen. Ein Wechsel der Steuerklasse hat nur Wirkungen für die Zukunft, also ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. 7. Anspruch auf Kindergeld für ein Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung Seite 3 von 5
4 Bei der Vollzeitbeschäftigung eines Kindes ist der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen. Es wird in einem derartigen Fall vermutet, dass die Eltern wegen der Einkünfte des Kindes nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Sucht das Kind jedoch einen Ausbildungsplatz und ist während dieser Zeit geringfügig oder in Teilzeit beschäftigt, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Es liegt weiterhin eine typische Unterhaltssituation vor. Voraussetzung für die Gewährung des Kindergeldes ist auch in diesen Fällen, dass die eigenen Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag von nicht übersteigen. (Bundesfinanzhof) 8. Ablauf von Aufbewahrungsfristen Nach Ablauf des Jahres 2006 können normalerweise folgende Buchführungsunterlagen vernichtet werden: Alle bis einschließlich 1996 geführten Bücher (letzte Eintragung vor dem ), Bilanzen und Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Rechnungen bzw. Doppel abgesandter Rechnungen und Buchungsbelege, soweit vor dem erstellt oder entstanden. Bei der Umsatzsteuer besteht eine spezielle Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren, bei deren Verletzung ein Bußgeld bis droht. Belege zum Lohnkonto, die nicht Teil der Buchführung sind, für Lohnzahlungen vor dem Alle bis einschließlich 2000 angefallenen anderen Geschäftspapiere, wie vor dem erhaltene und Doppel abgegangener Geschäftsbriefe und sonstige vor dem entstandene Unterlagen. Wenn die gewöhnlich 4-jährige Festsetzungsfrist des betreffenden Jahres noch nicht abgelaufen ist, besteht die Aufbewahrungspflicht fort. Der Ablauf der Frist beginnt in der Regel mit Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Ende 2006 verjährt die Einkommensteuer 2001, wenn die Steuererklärung im Jahr 2002 eingereicht wurde. Anhängige Klagen, Einsprüche oder eine noch andauernde Betriebsprüfung können den Fristablauf verzögern. 9. Entfernungspauschale ab 2007 Die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betrieb in Höhe von 0,30 pro Entfernungskilometer kann ab dem Jahr 2007 nur noch ab dem 21. Kilometer der Entfernung als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Aufwendungen beträgt weiterhin Er gilt nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkws. Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben anhand von Beispielen Einzelheiten der Regelung, u. a.: Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Allgemeine Grundsätze Höhe der Entfernungspauschale Höchstbetrag von Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Fahrgemeinschaften Benutzung verschiedener Verkehrsmittel Mehrere Wege an einem Arbeitstag Mehrere Dienstverhältnisse Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung Besonderheiten bei behinderten Menschen Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen Lohnsteuerpauschalierung für Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 10. Anerkennung von Mietverträgen mit Angehörigen Mietverträge zwischen Angehörigen werden nur anerkannt, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind. Das Mietverhältnis muss ernsthaft vereinbart und die Vereinbarung entsprechend Seite 4 von 5
5 durchgeführt werden. Der Mietvertrag muss mit einem Vertrag, der zwischen fremden Personen geschlossen wird, vergleichbar sein. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mietvertrages hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in einer Verfügung zusammengefasst. Unter anderem ergibt sich daraus Folgendes: Mietverträge können zwar grundsätzlich formlos geschlossen werden, dies ist aber nicht fremdüblich und kann daher die steuerliche Anerkennung gefährden. Bei Verträgen mit Minderjährigen ist die Bestellung und Mitwirkung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Der Mietvertrag muss in jedem Fall die Höhe des Mietzinses und die Mietsache bezeichnen. Fehlende Nebenkostenabreden können die Anerkennung des Vertrags gefährden. Die Anerkennung des Mietvertrags ist unter anderem ausgeschlossen, wenn die Miete nicht gezahlt wird, oder entgegen den Vereinbarungen nicht monatlich, sondern zum Beispiel jährlich oder in einem Gesamtbetrag für mehrere Jahre gezahlt wird. 11. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer In bestimmten Fällen der Lohnsteuerpauschalierung kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Diese Wahl kann er sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen. Vereinfachungsregelung: Der Arbeitgeber hat in allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der berücksichtigt, dass nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer Steuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind. Nachweismöglichkeit: Weisen einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner Steuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann der Arbeitgeber hinsichtlich dieser Arbeitnehmer von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen. Für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kirchensteuersatz. Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben u. a., welche Verpflichtungen die Arbeitgeber bei den beiden Verfahren haben und wie Arbeitnehmer ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nachzuweisen haben. Das neue Schreiben ist erstmals anzuwenden bei laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen, die nach dem am 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden. 12. Sozialversicherungsgrenzen 2007 In der Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze unverändert monatlich 5.250, in den neuen Bundesländern (bisher ). Die Beitragbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt einheitlich in allen Bundesländern unverändert 3.562,50. Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung beträgt bzw. bei Arbeitnehmern, die am wegen Überschreitens der Entgeltgrenze privat krankenversichert waren, 3.562,50. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Mit freundlichen Grüßen Christian de Vogel, StB/RA Seite 5 von 5
Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
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