Aspekte des norwegischen Marken- und Unlauterkeitsrechts Karine Lutnæs. 8. Mai 2009
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1 Aspekte des norwegischen Marken- und Unlauterkeitsrechts Karine Lutnæs 8. Mai 2009
2 Themen 1. Neues Marketinggesetz Konsumentenschutz 2. Parallelimport Erschöpfung des Markenrechts EFTA-Gericht Vorabentscheidungen E-9/07und E- 10/07 (Redken) 3. Sicherungsrechte in Markenrechten 2
3 (1) Grundlagen des norwegischen Unlauterkeitsrechts Neues Marketinggesetz (markedsføringsloven) in Kraft ab 1. Juni 2009 Zwischen Unternehmen: keine Änderungen Zwischen Unternehmen und Konsumenten werden neue Bestimmungen eingeführt, die die Richtlinie 2005/29/EG umsetzen 3
4 (2) Neues Marketinggesetz die wichtigsten Änderungen Systematische Änderungen Verbot gegen Verkauf am Telefon zu bestimmten Zeiten ( 14) Mündliche Angebotsannahme bei Verkauf am Telefon muss schriftlich bestätigt werden ( 11) Konsumenten, die Keine Reklame - Aufkleber auf ihrem Postkasten anbringen, bekommen trotzdem Gratis- Zeitungen ( 17) Koppelungen zwischen dem Kauf von Waren oder Dienstleistungen und Spenden zu wohltätigen Zwecken werden erlaubt 4
5 (3) Neues Marketinggesetz die wichtigsten Änderungen (Fortsetzung) Aufhebung des Zugabenverbotes ( 18) 31 Marketing-Praktiken sind von der EU in die Schwarze Liste eingetragen Das Wahrheitsgebot bei Behauptungen ist strenger geworden ( 3) Einführung von neuen Bestimmungen, die Kinder schützen (in Übereinstimmungen mit der bisherigen Rechtsprechung) Effektivisierung der Durchsetzung des Gesetzes: Wahrung der Konsumenteninteressen durch den Marktrat (Markedsrådet) und den Konsumenten-Ombudsmann (Forbrukerombudet) Gegen unlauteres Marketing kann schneller vorgegangen werden Die Behörden können den Unternehmen Geldbußen auferlegen 5
6 Themen 1. Neues Marketinggesetz Konsumentenschutz 2. Parallelimport Erschöpfung des Markenrechts EFTA-Gericht Vorabentscheidungen E-9/07und E- 10/07 (Redken) 3. Sicherungsrechte in Markenrechten 6
7 (1) Grundlagen des norwegischen Markenrechts Markengesetz (varemerkeloven) vom 3. März 1960 Nr.4 Angepasst an das EG/EWR-Recht, insb. die Markenrichtlinie (89/104 EWR) Marken werden, im Unterschied zu einigen anderen Ländern, sowohl bei der Eintragung in das Markenregister beim norwegischen Patentamt als auch durch qualifizierte Nutzung geschützt Eine geschützte Marke darf nur vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung verwendet werden 7
8 (2) Parallelimport Das EFTA-Gericht hat eine neue Grundentscheidung getroffen Was ist Parallelimport? Gewerblicher Import von im Ausland produzierten Waren auf einem Vertriebsweg, der nicht vom Hersteller autorisiert wurde Parallelimportierte Waren können günstiger auf dem Markt angeboten werden und untergraben das Vertriebsnetz des Herstellers Parallelimport ist vom Handel mit Piratkopien, die an sich Markenrechtsverletzungen sind, zu unterscheiden 8
9 (3) Parallelimport Erschöpfung des Markenrechts Voraussetzung: Erschöpfung des Markenrechts Das Markenrecht ist geographisch/territorial begrenzt Wird die Ware rechtmäßig auf den relevanten Markt gebracht, ist das Markenrecht erschöpft und die Ware kann ohne die Zustimmung des Markenrechtsinhabers weiter verkauft werden Wenn das Recht national begrenzt ist (nationale Erschöpfung), kann der Markeninhaber Parallelimporte verhindern, indem er die Ware selbst oder durch einen von ihm kontrollierten Vertriebsnetz auf den Markt bringt Bei internationaler Erschöpfung kann eine Ware, die von dem Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung irgendwo auf dem Markt gebracht worden ist, parallel zu dem vom Markeninhaber vorgesehenen Vertriebsweg importiert, angeboten und verkauft werden 9
10 (4) Motive für den Parallelimport und die Erschöpfung des Markenrechts In der EU wurde das Prinzip der regionalen Erschöpfung aus der Warenverkehrsfreiheit entwickelt (EG-Vertrag Art. 28 und 36) Parallelimport führt zu der Vereinheitlichung des Marktes und der Preise Parallelimport führt zu niedrigeren Preisen für Konsumenten Parallelimportierte Produkte sind billiger Original-Vertreiber werden gezwungen, ihre Preise zu reduzieren 10
11 (5) Motive für den Parallelimport und die Erschöpfung des Markenrechts (Fortsetzung) Die Auswirkungen würden bei internationaler Erschöpfung noch stärker zu Geltung kommen Die Preise in Europa sind meistens höher als in vielen anderen Ländern Internationale Erschöpfung würde den internationalen Warenverkehr fördern 11
12 (6) Erschöpfung und Parallelimport in der EU und in dem EWR Hauptmotiv des EWR-Vertrags: Ein einheitlicher Europäischer Wirtschaftsraum (EWR-V Art. 1 (1) und Abs. 4 und 15 der Präambel des EWR-V) Das EFTA-Gericht ist verpflichtet, die von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) niedergelegten Prinzipien zu respektieren ( pay due account to ) (SCA Art. 3 (2)) Grundentscheidung des EuGH Silhouette Vorabentscheidungsverfahren (C Silhouette./. Hartlauer) Regionale (EWR-weite) Erschöpfung Bei völkerrechtlichen Verträgen mit Drittstaaten kann die Reichweite der Erschöpfung erweitert werden 12
13 (7) Erschöpfung und Parallelimport in Norwegen In Norwegen wurde lange diskutiert, ob die Erschöpfung des Markenrechts regional (d.h. EWR-weit) oder international erfolgen sollte Das Markengesetz regelte diese Frage nicht ausdrücklich Es wurde aber in der Rechtsprechung und in der Lehre davon ausgegangen, dass norwegisches Recht die internationale Erschöpfung vorsah Bei der Umsetzung der Markenrichtlinie in norwegisches Recht wurde von der Regierung ausgesprochen, dass internationale Erschöpfung ein Vorteil für norwegische Konsumenten sei und dass man deshalb nicht von der bisherigen Rechtsprechung abweichen sollte, bis das EFTA-Gericht die Frage beantwortet hat 13
14 (8) Erschöpfung und Parallelimport in Norwegen die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtes Die Maglite-Entscheidung (E-2/97) Das EFTA-Gericht sah internationale Erschöpfung in den EFTA-Staaten vor Der Unterschied zu der regionale Erschöpfung innerhalb der EU wurde mit den verschiedenen Zielsetzungen der zwei Organisationen begründet In späteren Entscheidungen bestätigt Norwegische Gerichte und Behörden folgten der Linie des EFTA-Gerichtes 14
15 (9) Erschöpfung des Markenrechts internationale oder regionale Erschöpfung? In der 2008 erschienenen Vorabentscheidung (E-9/07 und E-10/07 (Redken)) wich das EFTA-Gericht von seiner bislang eingeschlagenen Linie ab Die Beklagten hatte Redken-Produkte auf den norwegischen Markt gebracht, die ohne Zustimmung des norwegischen Markenrechtsinhabers direkt aus den USA importiert wurden Nach Ansicht des Gerichts seien die unterschiedlichen Motive des EGV und des EWR-Abkommen in diesem Fall kein hinreichender Grund für eine von dem EuGH abweichende Rechtsprechung 15
16 (10) Erschöpfung des Markenrechts internationale oder regionale Erschöpfung? (Fortsetzung) Nach dieser Entscheidung gilt auch in dem EWR- Abkommen das Prinzip der regionalen Erschöpfung Schutz der Markenrechtsinhaber EWR-weite Warenverkehrsfreiheit gesichert 16
17 Themen 1. Neues Marketinggesetz Konsumentenschutz 2. Parallelimport Erschöpfung des Markenrechts EFTA-Gericht Vorabentscheidungen E-9/07und E- 10/07 (Redken) 3. Sicherungsrechte in Markenrechten 17
18 (1) Sicherungsrechte in Markenrechte Markenrechte werden ständig wertvoller und werden daher als Sicherungsobjekte ständig attraktiver Das Regelwerk in Norwegen ist relativ undurchschaubar und kompliziert Großer Bedarf nach internationaler Harmonisierung 18
19 (2) Sicherungsrechte in Markenrechte (Fortsetzung) Nach norwegischem Recht können Sicherungsrechte nur dann rechtsgültig mit Drittwirkung vereinbart werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist ( 1-2 des norwegischen Pfandgesetztes (PfandG)) Marken können de lege lata nur dann Sicherungsgegenstände sein, wenn sie als Teil des Betriebszubehörs verpfändet werden ( 3-4 (2) b) PfandG) 19
20 (3) 3-4 des norwegischen Pfandgesetzes (PfandG) Voraussetzungen Wird ein Sicherungsrecht an Betriebszubehör vereinbart, werden Markenrechte automatisch erfasst Es ist folglich nicht möglich, Markenrechte separat als Sicherungsobjekt zu verwenden Nur Unternehmen dürfen Betriebszubehör als Sicherungsobjekt verwenden Nur Zubehör, das im Betrieb verwendet wird oder für solche Verwendung bestimmt ist, ist vom Betriebszubehörs-Pfandrecht umfasst 20
21 (4) 3-4 des norwegischen Pfandgesetzes (PfandG) (Fortsetzung) Voraussetzungen Nur eingetragene Markenrechte werden vom Pfandrecht erfasst, jedoch z.b. nicht das Recht aus der Anmeldung Know-how, das eng mit dem Markenrecht verknüpft ist, wird der Rechtsprechung zufolge ebenfalls vom Betriebszubehör-Pfandrecht umfasst 21
22 (5) Markenlizenzen als Sicherungsobjekte Unter das Betriebszubehörs-Pfandrecht fallen gemäß 3-4 PfandG auch Markenlizenzen, soweit diese übertragbar sind ( 3-4 (3) PfandG) Im Übrigen gilt das Nemo dat -Prinzip 22
23 (6) Weitere Voraussetzung Die Übertragbarkeit des Pfandobjektes Gem. 1-3 PfandG können Markenrechte nur dann als Sicherungsobjekte verwendet werden, wenn sie übertragbar sind Kann das Pfandobjekt nicht verkauft oder verwertet werden, ist es für den Pfandrechtsinhaber wertlos Folglich wird das Pfandrecht von gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Übertragungsverboten und Beschränkungen begrenzt 23
24 (7) Übertragungsverbote 34 Markengesetz Markenlizenzen können nur gemeinsam mit dem Betrieb übertragen werden Vertraglich vereinbarte Übertragungsverbote und Begrenzungen müssen vom Pfandrechtsinhaber eingehalten werden, z.b. wenn eine Zustimmung des Markenrechts-Inhabers für die Übertragung erforderlich ist Markenlizenzen sind folglich nur selten als Sicherungsobjekte nutzbar 24
25 (8) Drittwirkung Die Drittwirkung des Betriebszubehörs-Pfandrechts erfolgt durch die Eintragung im norwegischen Pfandrechtsregisters ( Løsøreregisteret ) Das Pfandrecht kann nicht im Markenrechtsregister eingetragen werden 25
26 (9) Neue Entwicklung - der Gesetzgeber überlegt, die separate Verpfändung von Markenrechten und Es anderen besteht der gewerblichen Bedarf, Markenrechte Schutzrechten und andere gewerbliche zuzulassen Schutzrechte als Kreditsicherungsobjekte verwenden zu können In einigen Staaten (Schweden, Finnland, Deutschland, Österreich, USA) können Markenrechte schon separat als Kreditsicherungsobjekt verwendet werden Internationale Arbeit UNCITRAL Zielsetzung: teilweise Harmonisierung und die Möglichkeit, grenzüberschreitende Sicherungsrechte zu schaffen Wird separate Pfändung von Markenrechten zugelassen, muss überlegt werden, wie die Drittwirkung gesichert werden sollte Vielleicht sollte dies durch die Eintragung im Markenregister erfolgen 26
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 27
28 Kontaktinformation Advokatfirmaet Grette DA Postboks 1397 Vika 0114 Oslo Norwegen Besucheradresse: H. Heyerdahls gate 1 Telefon: Telefax: firmapost@grette.no 28
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