Private Kfz-Nutzung. Merkblatt. für Berater und Mandanten. lnformationen

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1 Merkblatt Private Kfz-Nutzung Stand: Dezember 20LL lnformationen für Berater und Mandanten Private Kfz-Nutzung Seit dem und dem ist die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Kfz verschärft worden. Die letzte Anderung ist jedoch wieder rückgängig gemacht worden.l Dies führt in einer Vielzahl von Fällen zu höheren Steuerbelastungen für Unternehmer und Arbeitnehmer, weil generell pauschale Nutzungswerte, bezogen auf den Listenpreis des Kfz, anzusetzen sind. Niedrigere Werte werden nur noch dann akzeptiert, wenn alle gefahrenen Strecken in einem Fahrtenbuch dokumentiert und die tatsächlichen Kfz-Kosten anhand von Belegen aufgezeichnet werden. Das BVerfC hat mit Entscheidung vom 09.I2.2OO8 die zuvor eingeführte Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer als verfassungswidrig angesehen, so dass die Finanzverwaltung das bis zum 3L.L2.2OO6 geltende Recht weiter anwendet. Nunmehr ist auch eine gesetzliche Crundlage geschaffen worden, die die bis Ende 2006 geltende Regelung bei der Entfernungspauschale punktgenau und unbefristet ab dem wiederherstellt. Somit können wieder 0,30 ab dem ersten Entfern u ngski lometer a bgezogen werden. Darüber hinaus sind z. B. Unfallkosten, die auf dem Weg von oder zur regelmäßigen Arbeits- oder Betriebsstätte entstehen, ebenfalls wieder zusätzlich zur Entfernungspauschale zu berücksichtigen. 1. Einkommensteuer 1.1 Welche Kfz sind betroffen? Wird ein Kfz zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke ge n utzt oder zu lä ssige rweise a ls gewi kü rtes Betriebsve r- mögen behandelt, sind zunächst alle anfallenden Aufwendungen (AfA, Reparaturen, Benzin, Versicherungen) gewinnmindernd als Betriebsausgaben zu buchen. Wird dieses Kfz vom Betriebsinhaber oder ihm nahe stehenden Personen auch für private Fahrten genutzt, ist der steuerliche Cewinn um eine sog. Nutzungsentnahme wieder zu erhöhen. Seit dem ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben, wie die Nutzungsentnahme zu berechnen ist und zwar gestaffelt danach, ob es sich im Einzelfall,,nur" um Privatfahrten oder (auch noch) um Fahrten zwischen 1!$4Abs. 5 Nr.6;6Abs.1 Nr.4; 8 ESIG; 54Abs. 5a ESIC Wohnung und Betrieb oder Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung handelt. Betroffen von der Neuregelung sind Pkw mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen, die zur Beförderung von Personen geeignet sind2, sowie Motorräder und Motorroller. Den betrieblichen Kfz werden gleichgestellt geleaste Fahrzeuge, wenn sie überwiegend betrieblich gen utzt werden. Bei privaten Kfz, die auch betrieblich gefahren werden (Nachweis), kann unverändert eine Aufwandseinlage abgesetzt werden (für Ceschäftsreisen idr mit O,3O / betrieblich gefa h rener km). L.2 Private Nutzung durch den Betriebsinhaber Privatfahrten sind alle Fahrten, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb zusammenhängen. Befindet sich lediglich 1 Kfz im Betriebsvermögen und hat der Betriebsinhaber kein weiteres Fahrzeug privat angemeldet, wird vermutet, dass das Betriebs-Kfz auch für private Fahrten eingesetzt wird. Die Vermutung kann widerlegt werden (wenn beispielsweise E ltern u nd/oder Leben sgefä h rte i h re n privaten Pkw zur Verfügung stellen), dies dürfte jedoch außerordentlich schwer fallen, weil nach der Lebenserfahrung auch in diesem Fall einige Male im Jahr (und dies genügt) Privatfahrten mit dem Kfz unternommen werden dürften. Sind in einem Einzelunternehmen mehrere betriebliche Kfz vorhanden, wird für alle Fahrzeuge eine pauschal bewertete Privatnutzung angenommen.3 Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn es sich um einen Werkstattwagen handelt oder ein Kfz ausschließlich eigenen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird. Beispiel: Klempnermeister M ist verheiratet; seine beiden 5öhne haben noch keinen Führerschein. M hat in seinem Betrieb 6 betrieblich genutzte Fahrzeuge.. Kfz I: Transporter für Werkzeug und Material (Werkstattwagen). Kfz2: dem Gesellen MüllerzurVerfügung gestellt. Kfz3: von M genutzt. Kfz4-6:von wechselnden Betriebsangehörigen im Unternehmen und gelegentlich auch von Frau M privat genutzt. Bisher: 1-Prozent-Methode für die beiden Kfz mit dem höchsten Listenoreis Ab 2010: 1-Prozent-Methode für vier Kfz 3 BFH-Urteil v , BStBl. ll 1998, 489 BMF-Schreiben v , BStBl ,7326,R2. 12 (Anwendung ab 2010!)

2 1.3 Private Kfz-Nutzung bei einer Personengesellschaft Für Personengesellschaften gilt das Vorstehende entsprechend. Ein pauschaler Nutzungswert ist für den Cesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kfz zuzurechnen ist. Unerheblich ist, ob ein Betriebs-Kfz zum Cesellschaftsvermögen oder zu m Sonderbetriebsvermögen eines Cesellschafters gehört. Hier empfiehlt es sich unbedingt, vertragliche Vereinbarungen unter den Cesellschaftern zu treffen, in denen klar geregelt ist, welcher Cesellschafter ggf. welches Kfz auch privat nutzen darf. Das Finanzamt erkennt diese Vereinbarung an, vorausgesetzt, sie steht nicht nur auf dem Papier. Fehlt es an derartigen Vereinbarungen, wird unterstellt, dass alle in Betracht kommenden Personen (Cesellschafter und ihnen nahe stehende Personen) die betrieblichen Kfz auch privat nutzen. Beispiel: Der IJK-OHG gehören die Cesellschafter l, J und K an. Es befinden sich 4 Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen. Die Gesellschafter I und K sind alleinstehend. Niemand aus ihrer Privatsohäre nutzt die betrieblichen Kraftfahrzeuge. Der Gesellschafter J ist verheiratet. Seine Ehefrau nutzt ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu Privatfahrten. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Die Bruttolistenpreise der Kraftfahrzeuge betragen , , und I nutzt das Kraftfahrzeug, J das Kraftfahrzeug, K das Kraftfahrzeug und Frau J das Kraftfahrzeug. Die private Nutzungsentnahme ist monatlich für den Gesellschafter I mit 1 Prozent von , für den Gesellschafter K mit 1 Prozent von und für den Cesellschafter J mit 1 Prozent von zuzüglich 1 Prozent von anzusetzen. Bei einer Vermietung an einen Cesellschafter kommt es nur dann zu einer Nutzungsentnahme mit der Folge der 1- Prozent-Regelung, wenn die Vermietung teilweise unentgeltlich erfolgt. 7.4 Mehrere Betriebsstätten Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebsstätten in unterschiedlicher Entfernung von der Wohnung, kann bei der pauschalen Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach $ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 ESIC die Entfernung zur näher gelegenen Betriebsstätte zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zur weiter entfernt gelegenen Betriebsstätte sind zusätzlich mit O.002 % des inländischen Listenpreises i.5. d.5 6 Absatz l Nummer 4Satz2 ESIC für jeden weiteren Entfernungskilometer (Differenz zwischen den Entfernungen der Wohnung zur jeweiligen Betriebsstätte) a nzusetzen. Beispiel: Der Unternehmer A wohnt in A-Stadt und hat dort eine Betriebsstätte (Entfernung zur Wohnung 30 km). Eine zweite Betriebsstätte unterhält er in B-Stadt (Entfernung zur Wohnung 100 km). A fährt zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Betriebs-Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis: ). Er ist an 40 Tagen von der Wohnung zur Betriebsstätte in B-Stadt gefahren, an den anderen Tagen zur Betriebsstätte in A-Stadt (insgesamt an 178Tagen). Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind wiefolgt zu ermitteln: a) x0,03%x30kmx12monate = /.ttaTage x 30 km x 0,30 = 1.602,00 828,00 b)22.s00 x 0,002 %x70 (1.0o./. 30 km) x 40 Tage = 1.260,00./.40Tage x 1-00 km x 0,30 = 1.200,00 60,00 Summe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben 888, Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Einkunftsarten Nutzt der Steuerpflichtige das betriebliche Kraftfahrzeug auch im Rahmen anderer Einkunftsarten, sind die auf diese außerbetriebliche, aber nicht private Nutzung entfallenden Aufwendungen grundsätzlich nicht mit dem nach $ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStC (l_ %-Regelung) ermittelten Betrag abgegolten.a Es bestehen keine Bedenken, diese Entnahme mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,OO1, % des i n lä nd ischen Listen preises des Kraftfa h rze ugs je gefahrenem Kilometer zu bewerten; dieser Entnahmewert stellt vorbehaltlich bestehender Abzugsbeschränkungen die im Rahmen der anderen Einkunftsart abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Aus Verei nfach u ngsgrü nde n wi rd ei n kom menssteuerrechtl ich auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden. 1.6 Wie wird der Entnahmewert berechnet? Pauschal angesetzt werden für die Privatnutzung pro Kalendermonat 7 % des sog. inländischen Listenpreises einschl. Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der Preis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz. Der Listenpreis ist ein fiktiver Wert, der in den meisten Fällen über dem tatsächlichen Kaufpreis liegt. Zu diesem Entnahmewert auf erster Stufe kommen noch weitere Werte hinzu, wenn das Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gefahren werden sol lte (Sonderregel u ngen für Behinderte). Beispiel: A hat einen zum notwendigen Betriebsvermögen zählenden Cebrauchtwagen für gekauft, der inländische Listenpreis (einschließlich aller Sonderausstattungen) belief sich im Zeitpunkt der Erstzulassung (Abrundung aufvolle 100 ) auf A muss dann versteuern: als Privatentnahme:!%"von x 12 Monate: als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung führen zu einer weiteren Erhöhung. Nicht mit der pauschalen Entnahme angesetzt werden müssen solche Kalendermonate, während derer das Kfz nicht privat genutzt werden konnte (2. B. Krankheit, Auslandsreise, Führerscheinentzug). Allerdings muss dieser Umstand für den gesamten Kalendermonat vorgelegen haben (bei einer Auslandsreise beispielsweise vom bis muss ein Nutzungswert sowohl für den März als auch für den April angesetzt werden). L.7 Die sog. Kostendeckelung In allen Fällen, in denen ein Kfz gebraucht erworben oder in der Buchführung bereits abgeschrieben ist, führt gemeinhin die 1%-Regelung zu einer übermäßigen Cewinnerhöhung, weil der pauschale Nutzungsansatz höher ist als die gebuchten Betriebsausgaben. Aus Billigkeitsgrü nden will d ie Fina nzverwaltu ng ei ne Kostendeckelung vornehmen, d. h. der Entnahmewert wird beschränkt auf die tatsächlichen Betriebsausgaben. Die Kostendeckelung setzt jedoch voraus, dass alle Kfz-Kosten gesondert erfasst sind. bei mehreren Kfz müssen deshalb Unterkonten geführt werden. Die Kostendeckelung ist im Ergebnis unbefriedigend, weil sie dazu führt, dass die Kfz-Kosten überha upt nicht a ls Betriebsa usga ben berücksichtigt werden, obgleich das Kfz in der Regelzu mehr als50% betrieblich genutzt wird. Die Rechtsprechung hat jedoch die pauschale Entnahmewertbesteuerung als sachgerecht und verfassungsgemäß beurteilt, weil der Unternehmer ja die Möglichkeit habe, eine genaue Zuordnung durch die Führung eines Fahrtenbuches zu erreichen.s 4 BFH-Urteil vom BStBl. ll 2OO BFH-Urt. v. 24.O2.2OOO zur generellen Zulässigkeit der Kostendeckelung, BSIBl. ll 2000,

3 Beispiel: A hat im Februar 2005 einen Pkw (ursprünglicher inländischer Listenpreis: ) für gekauft. Als Betriebsausgaben (Abschreibung, Versicherung, Benzin, Inspektionen) hat er insgesamt gebucht. Nach der gesetzlichen Regelung beläuft sich der Entnahmewert auf 7% von x 11 Monate = Die Kostendeckelung bewirkt, dass A zwar keinen zusätzlichen fiktiven Gewinn von versteuern muss, sein betrieblicher Aufwand ist jedoch steuerlich gleich null. A ist jedoch mindestens in Höhe der Entfernungspauschale ein zu berücksichtigender Aufwand zu belassen. Beispiel: Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden - gemischt genutzten - Pkw (Bruttolistenpreis ) sind im Wirtschaft sja h r nachweislich 7.40O Cesa mtkosten a ngefa I len. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 Kilometer) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Steuerpflichtigen nicht geführt. Die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen und der private Nutzungswertanteil sind pauschal wie folgt zu ermittel n: 1-. nicht als Betriebsausgaben abziehbare Aufwendungen nach $4Abs.sS. lnr.6aestc: O,O3%x x27 km x 12 Monate = Privatnutzungsanteil nach $ 6 Abs. 1 Nr.4 ESIC: 'J-%x35.6O0 x 12 Monate Cesa mta ufwend u ngen Pauschale Wertansätze = Es erfolgt eine Kostendeckelung auf 7.40o. Die Entfernungspauschale ist in Höhe von zu berücksichtigen (200 fage x 27 km x 0,30 ). 1.8 Wahlrecht: 1%-Regelung oder Fahrtenbuch Anstelle der sog. 1%-Regelung kann der Betriebsinhaber alle Kosten, die mit der betrieblichen Nutzung zusammenhängen, abziehen, wenn er durch ein Fahrtenbuch lückenlos nachweist, welche Fahrleistung jeweils im Kalenderjahr auf betriebliche und private Nutzung entfällt. Er hat also ein Wahlrecht, das er jährlich mit Abgabe der Steuererklärung ausüben muss. Nutzt der Unternehmer mehrere Kfz auch privat, hat er für jedes einzelne Fahrzeug ein Wahlrecht, ob er die 1%-Regelung anwenden oder den betrieblichen/privaten Anteil du rch ei n ord n ungsgemäßes Fahrtenbuch mit Belegnachweis erfassen will. Er kann also für die vorhandenen Kfz unterschiedliche Verfahren anwenden.6 Cehören mehrere Fahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist die 1-%-Regelung auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird Fahrtenbuchführung Das Fahrtenbuch ist das ganze Jahr über laufend und zeitnah zu führen, die Erfassung eines repräsentativen Zeitraums reicht also nicht aus. 6 BFH-Urt.v lll R2100, DSIR 2000, BFH-Urteil v ,v 11 R 29108, Danus Dok Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum und km-stand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblichen Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Ceschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, muss dieser kurz erläutert werden. Bei allen Privatfahrten reichen km-stände und Datumsangaben. Das Fahrtenbuch kann auch in elektronischer Form geführt werden. Voraussetzung ist, dass die geforderten Angaben erfasst und bei Ausdruck nachträgliche Veränderu ngen der Aufzeich n ungen zu mindest doku mentiert weroen. -3- Berufsspezifische ErleichterunBen : - Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferanten und andere Steuerpflichtige, die regelmäßig aus betrieblichen/beruflichen Cründen große Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen: Zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Ceschäftspartner ist anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlich gefa h renen Kilometern erforderlich. - Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Ceschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und zu Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe,ilaxifahrten im Pflichtfahrgebiet" o. A. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Cebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reisezieles nicht verzichtet werden. - Für Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck u nd a ufgesuchte m Ceschäft spa rtner,, Leh rfa h r- ten",,,fahrschulfahrten" o. A. anzugeben. - Werden regelmäßig dieselben Kunden aufgesucht, wie z. B. bei Lieferverkehr, und werden die Kunden mit Name und (Liefer-)Adresse in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer geführt, unter der sie später identifiziert werden können, akzeptiert das Finanzamt, wenn im Fahrtenbuch zu Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Ceschäftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand nur die Nummern der aufgesuchten Ceschäftspartner angegeben werden. Das Kundenverzeichnis ist dem Fa h rtenbuch beizufügen. Ein Fahrtenbuch kann trotz Vorliegens kleinerer Mängel ordnungsgemäß sein.8 Wird das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß geführt vom Finanzamt verworfen, greift automatisch die I%- Regelung Neuregelung ab dem Durch das Cesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen soll die Anwendung der 1-Prozent- Methode für die Ermittlung des Entnahmewertes auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens, d. h. mit einer betrieblichen Nutzung von mehr als50%, beschränkt werden, 5 6Abs. 1 Nr. 4Satz 2 ESIC. Damit ist keine Anderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer nach 5 8 Abs. 2 SaIz 2 ESIC (Dienstwagenbesteuerung) verbunden, wenn diesen von ihrem Arbeitgeber ein Fahrzeug auch zur privaten Mitbenutzung überlassen wird. Eine Dienstwagengestellung erfolgt unabhängig von der Nutzung durch den Arbeitnehmer stets aus betrieblichem Interesse und die überlassenen Fa h rzeu ge si nd da m it stets notwend iges Betriebsvermögen. Für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens wird die geschätzte betriebliche Nutzung des Fahrzeugs angesetzt. Der Anteil der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Diese Claubhaftmachung kann in jeder geeigneten Form erfolgen; ggf. kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R.3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Das BMF hat in seinem Schreiben vom einen Verzicht auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung zugelassen, wenn 8 BFH-Urt.v V R 38/06, BSIBl. ll 2008, 768

4 sich aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die zu mehr als 50 % erfolgende betriebliche Nutzung ergibt, z. B. bei Handelsvertretern, Handwerkern der Bauund Baunebengewerbe usw Diese Vermutung gilt jedoch bei mehreren betrieblichen Kfz nur für das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 5O % der Jahreskilometerleistung des Kfz ausmachen. Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeuges einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang a uszugehen. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 %, darf der private Nutzungsanteil nicht gemäß g 6 Abs. 1Nr.4 Satz 2 EStC (t Z-Regelung) bewertet werden. Die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind Betriebsausgaben; der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gemäß 5 6 Abs. 1 Nr.4 Satz 1- ESIC zu erfassen. Diese ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Cesamtaufwendungen für das Kraftfa h rzeug zu bewerten Neuregelung ab dem Das BVerfC hat am entschieden. dass die Kürzung der sog. Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer verfassungswidrig ist. Aus diesem Urteil resultiert eine Ve rpfl ichtu n g des Cesetzge be rs, d ie Verfa ssu n gswid ri gkeit der Rechtslage rückwirkend auf den durch U mgestaltu ng zu beseitigen. Das BMF wendete als Folge dieses Urteils wieder das bis zum 31, geltende Recht an und lässt damit einen Abzug bereits ab dem ersten Kilometer zu. Nunmehr gilt aufgrund einer Cesetzesänderung das bis zum 3L geltende Recht ab dem auch weiterhin, so dass ein Abzug in Höhe von 0,30 wieder ab dem ersten Kilometer zulässig ist Weitere Folgerungen aus dem Urteil des BVerfG Da die Steuerbescheide für 2007 wegen der Pendlerpauschale mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen waren, erfolgt eine Korrektur von Amts wegen. lst jedoch die Pendlerpauschale von vornherein nur um die gekürzten 20 km angegeben worden, so müssen dem zustä ndigen Fi na nza mt die ungekürzten Entfernungskilometer angegeben werden, so dass das Finanzamt ebenfalls eine Anderung von Amts wegen vornehmen kann. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Cewinn nach $ 4 Abs. 1 bzw. $ a Abs. 3 ESIG, so werden die betreffenden Betriebsausgaben nur noch um den die volle Entfernungspauschale übersteigenden Betrag gekürzt. Durch die Anwendung der ungekürzten Entfernungspauschale ergeben sich Konsequenzen für das Kindergeld.e 2. Lohnsteuer 2.1 Welche Fälle werden von der Lohnsteuer erfasst? Überlässt ein Arbeitgeber ein ihm gehörendes oder ein von ihm geleastes Kfz (zum Kfz-Begriff vgl. Tz. 1.1) einem Arbeitnehmer zur privaten Mitbenutzung, so unterliegt der geldwerte Vorteil aus der Nutzung für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie fü r Fa milien heimfa h rten a n lässlich einer doppelten Ha usha ltsfü hrung der Lohnsteuer. Eine Privatnutzung sowie eine Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird stets dann unterstellt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende mit nach Hause nenmen kann. Ein zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbartes (privates) Nutzungsverbot wird von der Finanzverwaltung nur unter sehr strengen Auflagen anerkannt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbotes überwacht und der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt. Das Nutzungsverbot soll durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden, die zum Lohnkonto zu nehmen sind. Unerheblich ist auch, ob und wie oft im Kalendermonat das Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Die lohnsteuerliche Erfassung hängt alleine davon ab, dass der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht zu erfassen, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug ausschließlich an den Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhält, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen. Für den Fall mehrerer Arbeitsstätten und den Fall der Ei nsatzwechseltätigkeit gelten Besonderheiten.l0 2.2 Pauschale Berechnungdes lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils Die Berechnung des geldwerten Vorteils ist in $ 8 Abs.2 ESIC geregelt. Hiernach sind für die Privatnutzung grundsätzlich monatlich 7% des inländischen Brutto-Listenpreises des Kfz anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil monatlich für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um O,O3 % des inländischen Brutto-Listenpreises. Der Umfang der tatsächlichen Privatnutzung bzw. die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte spielen keine Rolle. Beispiel: Arbeitnehmer B nutzt einen drei Jahre alten Firmenwagen auch für private Zwecke. Der Brutto-Listenpreis hat im Zeitpunkt der Erstzulassung betragen. B nutzt den Firmenwagen auch an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die einfache Entfernung beträgt 10 km. Der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt: für Privatfahrten: tlo von für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 0,03 % von x 10 km lohnsteuerpflichtiger Bruttobetrag pro Monat lohnsteuerpflichtiger Bruttobetrag pro Jahr 250 7s 32s Aufgru nd der Wiederei nfü h ru ng der E ntfernungspa uschale können Fahrkostenzuschüsse zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem l.l.2oo7 auch für die ersten 20 Kilometer wieder mit 15 % pauschal besteuert werden. Entsprechendes gilt bei der Firmenwagengestellung. Die Nutzung des Kraftfahrzeu1s zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 % des inländischen Brutto-Listenpreises des Kfz für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des 9 Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern v.07.o9.2oo9, BStBl , vgl. BMF-Schreiben v. 28.Os.7996, BSIBl l,s

5 eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Ein steuerpflichtiger Nutzungswert ist dann zu erfassen, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als einer Familien hei mfah rt wöchentlich gen utzt wird. lm Falle einer Fahrzeuggestellung mit Fahrer ist der geldwerte Vorteilfür die Privatnutzung je nach Lage des Einzelfalles um 25%bis50%zu erhöhen11. Auch beider Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit zur Kostendeckelung (vgl. auch Tz. 1.5). Kostendeckel u n g bedeutet, da ss der loh nsteuerpfl ichti ge Vorteil nicht höher sein darf als die beim Arbeitgeber tatsächlich a ngefa I lenen Kfz-Kosten Neureglung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfzfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Konsequenzen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gezogen und die Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit O,0O2 % des inländischen Listenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt zugelassen, wenn der Pkw nicht täglich für diese Fahrten genutzt wird. Siehe BMF-Schreiben Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt die Zuschlagsreglung jedoch nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitneh mer den Pkw tatsächlich fü r Fa h rten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzt.zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfern u ngskilometer vorzu nehmen. Die Fina nzverwaltu ng lässt nunmehr diese Regelung im Veranlagungsverfahren bis einschließlich in allen offenen Fällen - zu. Der für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nicht zu ändern. lm Lohnsteuerabzugsverfahren muss der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Einzelbewertung oder die Anwendung der 0,03 %-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Die Methode darf unterjährig nicht gewechselt werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die Methode des Lohnsteuerabzugsverfahrens gebunden. lm Jahr 2011 ist - bei bisheriger Anwendung der 0,03 %-Methode - auch während des Jahres ein Wechsel zur Einzelbewertung möglich. Zur Anwendung der Einzelbewertung gem. BFH-Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Die Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Aus Vereinfachungsgründen kann jeweils die Erklärung des Vormonates zugrunde gelegt werden. Bei Anwendung der Einzelbewertung gilt eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten. Beispiel: Handelsvertreter H kann ein vom Unternehmer U überlassenes betriebliches Fahrzeug (Preis ) auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 100 km) nutzen. H fährt zweimal die Woche zu seiner Dienststelle und legt U datumsgenaue Erklärungen über diese Fahrten für die Monate Januar bis Juni an jeweils 8 Tagen, für den Monat Juli (urlaubsbedingt) 2 Tage und für die Monate August bis Dezember an jeweils 8 Tagen vor. In den Monaten Januar bis Juni hat U für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 8 Tage zugrunde zu legen, im Monat Juli 2 Tage und für die Monate August bis Dezember wieder jeweils 8 Tage (Anzahl der Fahrten im Jahr = 90). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des H je Kalendermonat folgende Prozentsätze: 11 vgl. Fußnote 10 - Januar bis Juni: 0,016% (8 Fahrten x0,0o2%) - Juli: 0,004 % (2 Fahrten x 0,002 %l - August bis Dezember: 0,076% (8 Fahrten x0,002%) Pauschalbewertung mit der 0,03 %-Methode: x 0,03 % x 100 km = pro Monat x 12 = steuerlich anzusetzen im Jahr. Einzelbewertung mit der 0,002 %-Methode: ranuar bis runi.11t'tjfifi,1'; ä itrh; Juli x 0,004% x 100 km = 160 August bis Dezember x r:ffnlä:ii i:;!331 = ins8esamt also steuerlich anzusetzen im Jahr L %-Regelung ist verfassungsgemäß Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 1, ,1, entschieden, dass die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz ($ 8 Abs. 2 i. V. m. $ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ESIC) verfassungsgemäß sind (Az.: 9 K 394/1,0).lm Streitfall wurde dem Steuerpflichtigen ein vom Arbeitgeber geleastes Cebrauchtfahrzeug auch für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurverfügung gestellt. Das Finanzgericht hat bestätigt, dass die Nutzungsentnahme nach dem Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung - ohne Berücksichtigung etwaiger (handelsüblicher) Rabatte - bemessen wird. Cegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des BFH lautet Vl R 51/L1. Steuerpflichtige können unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ersucnen. 2.3 NiedrigererNutzungswertdurch Fa h rtenbuchfü hrung Der Ansatz des pauschalen Nutzungswerts als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil kann im Einzelfall zu einem unrealistisch hohen Wertansatz führen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Kfz tatsächlich nur in geringem Umfang für Privatfahrten genutzt wird (Außendienstmitarbeiter) oder wenn für das Kfz nur geringe Kosten anfallen (2. B. wegen Ablaufs der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer). In diesen Fällen empfiehlt es sich, den loh nsteuerpfl ichtige n N utz u ngswert fü r Privatfa h rte n und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den anteiligen tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass - die für das Kfz insgesamt entstandenen Aufi,,uendungen durch Belege nachgewiesen werden (bei mehreren Kfz sind ggf. Unterkonten einzurichten) und - das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (Einzel heiten zum Fahrtenbuch vgl. Tz.1-.7) nachgewiesen wird. Beispiel: Arbeitnehmer B nutzt einen Firmenwagen auch für private Zwecke. Der Brutto-Listenpreis hat im Zeitpunkt der Erstzulassung betragen. Das Fahrzeug ist sechs Jahre alt und bereits abgeschrieben. B führt ein Fahrtenbuch. Hiernach entfallen km auf die Privatnutzung, km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und km auf berufliche Fahrten. Da das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist, sind an laufenden Kosten einschließlich Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer beim Arbeitgeber lediglich angefallen. Der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil berechnet sich auf der Basis der Fahrtenbuchaufzeichnungen wie folgt: für Privatfahrte-fi:25o/o von für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: \0 % von lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Jahr lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Monat jeweils zzgl.umsatzsteuer (vgl. Tz. 3) tll t -5-

6 Ein Vergleich mit dem Beispiel unter Tz. 2.2 macht deutlich, dass sich die Führung eines Fahrtenbuchs wegen des im Einzelfall wesentlich geringeren Wertansatzes lohnen kann. 2.4 Zahlungen des Arbeitnehmers/ Loh nsteuerpauschalierung Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Kfz können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vortei I a ngerech net werden.12 Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht in die Cesamtkosten ein und erhöhen nicht den individuell zu ermittelnden geldwerten Vorteil. Bei der 1 %-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil und stellen auch kein Nutzungsentgelt da r13. Der BFH beurteilt Zuzahlungen des Arbeitnehmers aber wie folgt: Die Anwendung der 1 %-Regelung kann nicht durchzahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden14. Das gezahlte Nutzungsentgelt ist allerdings auf den geldwerten Vorteil anzurechnen. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu Anschaffungskosten des Dienstwagens, so sind auch dann Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungswert nach der 1 %-Regelung statt der Fahrtenbuchmethode besteuert wird15. Die Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten sind dabei auf die Nutzungsjahre zu ve rteilen. Vom Arbeitne h mer sel bst getra gene Kraftfa h rzeu gkosten für den zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen mindern nicht den nach der 1%-Regelung pauschaliert besteuerten Vorteil. Sie können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird16. Die Fin- Verw rechnet die vom ArbN selbst getragenen Kosten dagegen nicht zu den Cesamtkosten des Kfz17. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Kfz zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann wahlweise bis zu bestimmten Höchstbeträgen pauschal mit L5 % der Lohnsteuer unterworfen werden. Die oauschale Lohnsteuer ist grundsätzlich vom Arbeitgeber zu übernehmen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Pauschalierung den späteren Werbungskostenabzug mindert bzw. a ussch ließt. Beispiel: A hat von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt bekommen. Der Listenpreis des Fahrzeugs beträgt und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 40 Kilometer. Folge: Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt sich wie folgt: x0,03 %x 40 km = 360 x 12 Monate Mögliche Pauschalversteuerung in Höhe von: 180 Arbeitstage x 40 km x 0,30 Differenz = = L60 Derverbleibende Betragvon 2.1,60 ist individuell überdie Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern. 12 BMF-Schreiben v BStBl. 2OO BMF-Schreiben v BStBl. 2OO9. 4I2 14 BFH-Urteil v , BStBl. 2007, L5 BFH-Urteil v , DSIR 2007, BFH-Urteil v , DStR 2007, 2327 und vom , DStR 2007, vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1 LSIR Fahrgemeinschaften Die Mitfahrer im Rahmen von Fahrgemeinschaften können nach dem insoweit eindeutigen Cesetzeswortlaut die volle Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf geltend machen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie selbst oder aber ihr Mitfahrer gefahren sind. Lediglich für die Tage der Mitnahme ist die Entfernungspauschale auf begrenzt (BMF-Schreiben v , BStBr l, 391). Beispiel: Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 130 km. Bei 210 Arbeitstagen setzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen PKW an 70 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein. Folge: Für die Ermittlung der Entfernungspauschale sind 130 km zugrunde zu legen. Zunächst ist die Entfernungspauschale für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft für die Fahrten an den Tagen zu ermitteln, an denen er mitgenommen wurde. 140 x 130 km x 0,30 = Höchstens jedoch Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen PKW eingesetzt hat, 70 x 130 km x 0,30 = Anzusetzende Entfernungspauschale insgesamt Doppelte Haushaltsführung Die Entfernungspauschale gilt nach wie vor ab dem ersten Entfernungskilometer auch für Familienheimfahrten im Rahmen einerdoppelten Haushaltsführung. Hierwird weiterhin keine Begrenzung auf jährlich vorgenommen (BMF-Schreiben v. 3l , BSIBl. 2009, aaofz.2l. 3. Umsatzsteuer beider KfZ-Überlassung an einen Arbeitnehmerls 3.1 Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten Überlässt ein Unternehmer (Arbeitgeber) aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen seinem Personal (Arbeitnehmer) ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies regelmäßig als entgeltliche Leistung im Sinne des $ 1Abs. 1Nr. l Satz 1 USIC anzusehen. Derartige Fahrzeuge werden, wenn sie nicht ausnahmsweise zusätzlich vom Unternehmer nichtunternehmerisch verwendet werden, durch die entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Überlassung an das Personal ausschließlich unternehmerisch genutzt. Somit kann der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen in voller Höhe in Anspruch genommen weroen. Dies gilt auch für die Überlassung von Fahrzeugen an Cesellschafter-Ceschäftsführer von Kapitalgesellschaften (2. B. CmbH), wenn sie umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet werden. Die spätere Veräußerung und die Entnahme derartiger Fahrzeuge unterliegen insgesamt der U msatzsteuer. 3.2 Bemessungsgrundlage Crundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer anhand der Cesamtkosten (netto) des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen. In die Gesamtkosten sind auch Kosten einzubeziehen, für die kein Vorsteuerabzugsrecht besteht (Zinsen, Versicherung, Kfz-Steuer). Ein pauschaler Abzug wird insoweit von der Finanzverwaltung nicht zugelassen. Der ermittelte 18 vgl. BMF-Schreiben vom 27.O8.2OO4,85tB , 864,T

7 Wert ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist. Hilfsweise kann auf die Lohnsteuerwerte zurückgegriffen werden: Es ist zulässig, für Zwecke der Umsatzsteuer auf den pauschal ermittelten Lohnsteuerwert (vgl. fz zurückzugreifen. Hierbei handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Eine Kürzung um die nicht mit Vorsteuer belasteten Eingangsleistungen wird von der Verwaltung nicht akzeptiert. Wird der private Nutzungswert für Zwecke der Lohnsteuer mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches anhand der durch Belege nachgewiesenen Cesamtkosten ermittelt, so ist dieser Wert als Bemessungsgrundlage (Nettowert) für die Umsatzsteuer anzusetzen. Ein Arbeitnehmer mit einer am 1. Januar 01- begründeten doppelten Haushaltsführung nutzt einen sog. Firmenwagen mit einem Listenpreis einschließlich USt von im gesamten Kalenderjahr 01 zu Privatfahrten, zu Fahrten zur to km entfernten Arbeitsstätte und zu 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie. Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ist nach den lohnsteuerlichen Werten wie folgt zu ermitteln: a) für die allgemeine PrivatnutzungL%von x l-2 Monate = b) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % von x 10 km x 12 Monate = 1.080,- c) für Familienheimfahrten 0,002 % von x 150 km x 20 Fahrten = 1.800,-. Die im Bruttobetrag über enthaltene USt beträgt 19hl9 von = 1.034,62. Die weiteren Einzelheiten der Kfz-Überlassung an den Cesellschafter-Ceschäftsführer einer GmbH oder Cesellschafter einer Personengesellschaft regeln die Verfügungen der OFD Hannover, jeweils vom Wegen der ertra gsteuerl ichen Abgrenzu n g Arbeits loh n-vga wi rd a uf den BFH-Beschluss v. 23.O4.2OO9, Vll B l-l-8l08, BStBl. ll 201,0, 234 h ingewiesen. 4. Miete oder Leasing von Fahrzeugenle Die auf die Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten eines angemieteten oder geleasten Fa h rzeu gs entfa I lenden Vorsteuern, welches de r U nternehmer sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht a bzieh baren Antei I aufzuteilen. I n diesem Fa entfä llt ei ne Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug aus der Miete bzw. den Leasingraten und den Unterhaltskosten in voller Höhe vornehmen und die nichtunternehmerische Nutzung besteuern. 5. Umsatzsteuer beider privaten Kfz-Nutzung durch den Unternehmer Vorbemerkung Mit Wirkung vom L999 ist das Vorsteuerabzugsrecht für Fahrzeuge, die zum Unternehmen gehören und vom Unternehmer auch privat genutzt werden, neu geregelt worden. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, zwischen Fahrzeugen zu unterscheiden, die vor bzw. ab dem erworben wurden. 5.1 Vor dem erworbene Fahrzeuge Für vor dem 0l erworbene oder geleaste Fahrzeuge, die vom Unternehmer auch privat genutzt werden, kann der Unternehmer die Vorsteuer nach allgemeinen Crundsätzen in vollem Umfang abziehen. Dies gilt sowohl für die Anschaffung als auch für die laufenden Kosten. Zur Vermeidung eines unversteuerten Letztverbrauchs ist a llerd ings die nichtu nterneh merische N utzung (Privatn utzung) der Umsatzsteuer zu unterwerfen ($ 3 Abs. 9 a UStG). Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung eines Fahrzeugs sind die auf die unternehmensfremde Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Praktisch bedeutend ist die Frage, wie diese Kosten zu ermitteln sind: Führt der Unternehmer ein Fahrtenbuch und weist er die tatsächlich angefallenen Aufwendungen nach, bilden die aufder Basis der Fahrtenbuchaufzeichnungen anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Nettoaufwendungen die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, soweit sie mit Vorsteuer belastet sind. Aufwendungen, die nicht mit Vorsteuer belastet sind, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage (2. B. Zinsen, Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer). lm Falle fehlender oder mangelhafter Fahrtenbuchaufzeichnungen kann der private Kostenanteil auch im Wege einer sachgerechten Schätzung anhand geeigneter Unterlagen ermittelt werden. Liegen geeignete Unterlagen für eine Schätzung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil nach Verwa ltungsa uffassung20 m it mindestens 5O %o anzusetzen. soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Ei nzelfa I les nichts Cegenteiliges ergibt. Eine Bindung an die ertragsteuerliche 1%-Regelung besteht nicht. Die Finanzverwaltung2l lässt die 1- %-Regelung nach wie vor aus Vereinfachungsgründen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten (Zinsen, Versicherungen, Kfz- Steuer) kann dann ein pauschaler Abschlag von 2O Tovorgenommen werden. Bei dem so ermittelten Wert soll es sich um einen Nettowert handeln, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Beispiel: U hat einen Gebrauchtwagen für 27.5O0 zzgl. Umsatzsteuer gekauft. Der Listenpreis (einschließlich Sonderausstattung) beliefsich im Zeitpunkt der Erstzulassung auf A nutzt den Pkw für Ceschäftsreisen (70 %), privat (20 %l undfür Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (10 %). Sämtliche mit dem Pkw zusammenhängenden Vorsteuerbeträge wurden geltend gemacht. Die als Beriebsausgaben gebuchten Kfz-Kosten betragen ; davon entfallen auf nicht mit Vorsteuer belastete Kosten. Falls A kein Fahrtenbuch führt, ist der private Nutzungsanteil im Wege sachgerechter Schätzung zu ermitteln. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind nicht in die Privatnutzung einzubeziehen. Für die Schätzung kann die 1%-Regelung herangezo- 8en weroen. 7%von x 12 Monate./. 20 %- Abschlag fü r n icht m it Vorsteuer belastete Kosten Bemessu ngsgrund lage Umsatzsteuer 19 % 4.320, ,00 656,64 Alternativ ist es möglich, die Privatnutzung mit 50 % der mit Vorsteuer belasteten Kosten anzusetzen. 50 % von ( / ) = Umsatzsteuer 19 % 4.500,00 85s,00 Falls A ein Fahrtenbuch führt, sind 2O % (entspricht der tatsächlichen Privatnutzung) der mit Vorsteuer belasteten Kosten anzuserzen. 19 BMF-Schreiben vom , aao, Tz vgl. BMF-Schreiben vom 29.O5.2OOO, BSIBl ,819, Rz BMF-Schreiben vom , BSIBl. 2000,819, R

8 20 % von ( / ) = Umsatzsteuer 19 % Die Fahrtenbuchführung führt zum günstigsten Ergebnis ,00 342, Fahrzeugerwerb zwischen dem und dem Für Erwerbe vor dem Jahr 2004 wird auf die Übersicht auf Seite 8 hingewiesen. 5.3 Rechtslage ab2oo4! 15 Abs. 1b USIG ist mit Wirkung ab dem ersatzlos fortgefallen. Es wird also die bis zum geltende Rechtslage wieder hergestellt. Beispiel: Unternehmer U hat am einen Pkw für zzgl gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer erworben. Er nutzt den Pkw sowohlfür berufliche als auch für private Zwecke. U kann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Februar 2004 den Vorsteuerabzug von gemäß $ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. l- UStC geltend machen. $ 15 Abs. 1b UStC a.f. ist nicht anzuwenden. Da mit Wirkung zum auch $ 3 Abs. 9aSatz2 USIG a. F. weggefallen ist, hat U ab Februar 2004 die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe gemäß $ 3 Abs. 9a Nr. 1 USIG zu versteuern. Der Umsatz wird nach den bei der Ausführung entstandenen Kosten bemessen, soweit sie zum vollen oderteilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Als Crundlage zur Ermittlung dieser Kosten hat U die Wahl zwischen der 1 %-Regelung, der Fahrtenbuchregelung und der Schätzung des nichtunternehmerlschen Nutzungsanteils. Wählt U die Fahrtenbuchregelung oder die Schätzung des n ichtunterneh merischen Nutzungsa nteils, ist für die Kostenermittlung zu beachten, das ab nicht mehr die ertragsteuerliche Absetzung für Abnutzung heranzieht, sondern die Kosten gleichmäßig auf den fünfjährigen Berichtigungszeitraum des $ 1-5a Abs. 1 USIG verteilt. Die Regelungen dieses BMF-Schreibens haben Eingang in $ 10 Abs. 4Satzt USIC i. d. Fassung des EUR- LUmsC, der ab dem gilt, gefunden. 5.4 Rechtslage ab 2005 Durch Artikel 5 Nr. 12 des Cesetzes zur Umsetzung von EU- Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Anderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004 (Richtlinien- Umsetzungsgesetz-EURLUmsc), BCBI. 2OO4, S , ist $ 15a UStG neu gefasst worden. Damit wird Artikel 20 der 6. EC-Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt. Die Anderungen sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Wie oben unter 5.3. dargestellt, regelt $ 1-0 Abs. 4 UStC rückwirkend ab dem , dass in die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts einzubeziehen sind. Die zu den Ausgaben gehörenden Anschaffungsoder Herstellungskosten sind gleichmäßig auf den! 15 a UStC festgelegten Berichtigungszeitraum (5 oder 1-0 Jahre) zu verteilen. 6. ZusammenfassendesTableau Das BMF unterscheidet für die Besteuerung zwischen verschiedenen Zeitpunkten der Anschaffung von gemischt gen utzten Altfa h rzeugen : Anschaffung 0l , Anschaffung ' , An schaffu ng ,.I2.2003, Anschaffu ng a b Je nach Anschaffungszeitpunkt leitet das BMF unterschiedliche Folgen für den Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten, für die Vorsteuerberichtigung nach $ 15a UStC und die Versteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe ab vgl. a. Küffner /Zugmaier, lnf 2oo4,742 Zeitpunkt der Anschaffung Vorsteuerabzug aus Anschaffu ngskosten Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten (Unterha ltu n gskosten) Umsatzbesteuerung des privaten Nutzungsanteils bis 3l % L00% ja ($ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr 1 USIG iv.m Abs. a USIC) de facto-wahlrecht, ob Anwendung der 50 %-Regelung nach 5 15 Abs. 1b USIC oder Berufung auf EU-Rechtswidrigkeit mit der Folge: 100 % Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung des privaten Nutzungsanteils s0 % (5 1s Abs. Lb ustc) s0 % (5 1s Abs. 1b UStG) nen de facto-wahlrecht, ob Anwendung der 50 %-Regelung nach $ 15 Abs. 1b USIC oder Berufung auf EU-RechtswidrigkeitmitderFolge:100%Vorsteuerabzugund UmsatzbesteuerungdesprivatenNutzungsanteils seit % 700% ja ($ 3 Abs.9a Satz 1 Nr. 1 USIC ivm Abs.4 USIC) 7. Muster eines Fahrtenbuches Datum l 2 l ZiellRoute/Zweckl) Geschäfrs- oder Dienstreisen Beginn km-srand unrterr Ende km-sand unrtelp Reisedauel) übenrag Gefahrene km Fahrcen \(obnung - Arbsr /Betrsr km Privat fahrten km rrmrrangabe der aufgesuchreil Pe60nen, Fimen oderfonbildungseinrichßngcn usw. Nurausfüllen, wenn dr Fahnenbuch zugleich akbeleg zur Gehendmachungvon kryflegungsmehraufwendungen dienr 'zr -8-

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