6. AUSZUG - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Blatt AUSZUG - RECHTLICHE GRUNDLAGEN. Aus- und Weiterbildungskurs Lärm- und Schallschutz. 6.

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1 6. AUSZUG - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Blatt AUSZUG - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Abb. 6.1 Illustration Begriffe Emission Transmission - Immission Nachfolgend wird kurz auf die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, welche sich ganz oder mindestens teilweise auf den Lärm beziehen, hingewiesen. Es gilt aber ausdrücklich zu berücksichtigen, dass die Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Zudem ist die jeweilig aktuelle Fassung zu berücksichtigen (für Bundeserlasse im Internet abrufbar). 6.1 Bundesgesetze Schweiz. Zivilgesetzbuch (ZGB) 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) III. Nachbarrecht 1. Art der Bewirtschaftung Art Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung Umweltschutzgesetzgebung Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz; USG) Art. 11: Emission Lärmschutz Transmission Immission Schallschutz Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) (mit Änderungen vom 1. September 2004) Schall- und Laserverordnung vom 24. Januar 1996 (Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen); zur Zeit in Überarbeitung Raumplanungsgesetzgebung 700 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 2. Oktober 1989 vom 2. Oktober Strassenverkehrsgesetzgebung Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV 1) Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger vom 19. Juni 1995 (TAFV 1) Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren vom 19. Juni (TAFV 2) Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge vom 2. September 1998 (TAFV 3) Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen vom 19. Juni 1995 (TGV) Verordnung über den militärischen Strassenverkehr vom 17. August 1994 (VMSV) Bundesbeschluss über die befristete Erhöhung der Beitragssätze im Nationalstrassenunterhalt vom 30. April Eisenbahngesetzgebung Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 (SBBG) Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März Luftfahrtsgesetzgebung Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz; LFG) Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV) Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 25. September 1989 (VGZ)

2 6. AUSZUG - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Blatt Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge des UVEK vom 4. Mai 1981 (VVR) Verordnung über lärmbedingte Betriebseinschränkungen für Strahlflugzeuge vom 23. Febr Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (VIL) Verordnung über die Lärmzonen der Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf-Cointrin und Zürich des EVED vom 23. November Verordnung über die Lärmzonen der konzessionierten Regionalflugplätze des EVED vom 9. März Binnenschifffahrtsgesetzgebung Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG) Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV) Seeschiffahrtsverordnung vom 20. November Seilbahngesetzgebung Verordnung über subventionierte Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession des EVED vom 24. Oktober Schiesswesen Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz; MG) Schiessanlagen-Verordnung des EMD vom 27. März 1991 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (SchAV) Gesundheitsschutz im Bauwesen 842 Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 (WFG) Verordnung über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 22. Februar Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November Übereinkommen Nr. 120 vom 8. Juli 1964 über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros Arbeitnehmerschutz Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz; ArG) Art. 6: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer sowie zum Schutze der Umgebung des Betriebes vor schädlichen und lästigen Einwirkungen alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig sind, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (ArGV 3) Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Tierschutz 455 Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG) Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV) 6.2 Kantonale Gesetze (Luzern) SRL 300: Übertretungsstrafgesetz vom SRL700: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 SRL701: Umweltschutzverordnung vom 15. Dezember 1998 SRL705: Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vom 6.Juli 1999 SRL735: Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 SRL736: Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung) vom 3. Januar 1990 SRL738: Verordnung über das Campingwesen vom 21. Dezember 1970 SRL755: Strassengesetz vom 21. März 1995 SRL756: Vollzugsverordnung zum Strassengesetz (Strassenverordnung, StrV) vom 19. Januar 1996 SRL848: Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973 SRL849: Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973 SRL980: Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 1997 SRL981: Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung) vom 30. Januar 1998 SRL300: Übertretungsstrafgesetz (UeStG) vom 14. September 1976 SRL800: Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 SRL561: Reglement über den Bau von Volksschulen und Kindergärten vom 22. Dezember Kommunale Gesetze...:...:

3 6. AUSZUG - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Blatt Umweltschutzgesetz USG (Stand: ) Seit dem 1. Januar 1985 ist das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz USG) in Kraft. Im USG werden drei verschiedene Belastungsgrenzwerte unterschieden: Immissionsgrenzwert (IGW): Der IGW wiederspiegelt die Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze. Überschreitet eine Anlage (Strasse, Eisenbahnlinie, lndustrie-/ Gewerbeanlage, Schiessanlage, Flugplatz...) den IGW, so gilt die Anlage als sanierungspflichtig. Beabsichtigt ein Bauherr im bereits erschlossenen, lärmbelasteten Gebiet ein neues Gebäude zu erstellen, so hat er im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung des IGW nachzuweisen. Alarmwert (AW): Der AW ist das Kriterium für die Dringlichkeit einer Sanierung. Der AW ist zahlenmässig jeweils höher angesetzt als der IGW. Kann der AW bei einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage nicht eingehalten werden, so wird der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, die Fenster (in der Regel zu Lasten des Anlagenbesitzers) gegen Schall zu dämmen. Planungswert (PW): Der PW dient der Lärmvorsorge und trägt planerisch zur Konfliktminderung bei. Der PW ist zahlenmässig jeweils tiefer angesetzt als der IGW und muss bei der Beurteilung von neuen Einzonungen berücksichtigt und bei der Erstellung von neuen Anlagen eingehalten werden. Die einzelnen Belastungsgrenzwerte sind bei Tag und bei Nacht jeweils unterschiedlich hoch. Sie sind abgestuft in Abhängigkeit der Empfindlichkeitsstufen l bis IV (vgl. Art. 43 und 44 LSV sowie Angaben im Zonenplan bzw. Bau-/Zonenreglement). Die Lärmbelastung wird jeweils in der Mitte des offenen Fensters von lärmempfindlichen Räumen (Wohnraum, Schlafzimmer, Wohnküche, Büro usw.) ermittelt und mit dem individuell zulässigen Belastungsgrenzwert verglichen. Anlagen, die den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung nicht genügen, hätten bis am saniert sein müssen. Bei Eisenbahnen wurde die Sanierungsfrist bis verlängert. Bei den Strassen ist auf Grund des nach wie vor grossen Handlungs- und Finanzbedarfs ebenfalls eine Fristverlängerung in Kraft (Nationalstrassen bis 2015, Übrige Strassen und schweizerische Hauptstrassen bis 2018). Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43 LSV) L r (PW) L r (IGW) L r (AW) Neue Bauzonen Sanierung Anlagen Sanierungsdringlichkeit Neue Anlagen Neue Gebäude Schallschutzfenster Tag Nacht 1) Tag Nacht 1) Tag Nacht 1) I II 3) ) 65 III ) 65 IV Abb. 6.2 Belastungssgrenzwertschema LSV 1) Für den Lärm von Regionalflughäfen, Flugfeldern, Militärflugplätzen und Schiessanlagen gelten in der Nacht keine Belastungsgrenzwerte 2) Beim Schiesslärm ist dieser Wert um 5 db(a) erhöht; 75 db(a) 3) Bei den Militärflugplätzen gelten für die ES II dieselben Belastungsgrenzwerte wie für die ES III

4 6. AUSZUG - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Blatt 6.4 Lärmtechnische Beurteilung Neue Bauzonen Erschliessung von Bauzonen Neue Anlagen Baubewilligungen Sanierung bestehende Anlagen Sanierungsdringlichkeit Einbau von Schallschutzfenstern Abb. 6.3 L r Abb. 6.4 L r PW IGW AW Belastungsgrenzwerte und ihre Anwendung Lärmbelastung I keine III geringe IV erhebliche Problematik bei der Festlegung von Belastungsgrenzwerten Bereich I: - Keine erhebliche - Lärmbelastung < L r - kein gesetzlicher Lärmschutz OK Bereich II: - Erhebliche - Lärmbelastung > L r - Gesetzlicher Lärmschutz zugesprochen OK Bereich III: - Keine erhebliche - Lärmbelastung > L r - Gesetzlicher Lärmschutz zugesprochen OK Bereich IV: - Erhebliche - Lärmbelastung < L r - kein gesetzlicher Lärmschutz?!? II Störmass unerträgliche 6.5 Lärmschutzverordnung (LSV) (Stand: ) Nach einem langwierigen Vernehmlassungsverfahren hat der Bundesrat Ende Dezember 1986 die Lärmschutz-Verordnung (LSV) verabschiedet und auf den 1. April 1987 in Kraft gesetzt. Seither wurden von ihm verschiedene Änderungen vorgenommen. Die LSV konkretisiert das USG im Bereich Lärm und bildet, ergänzt mit den jeweiligen kantonalen Bestimmungen der Anschlussgesetzgebung (z. B. EGUSG) die Grundlage für den Vollzug dieses Gesetzespaketes. 6.6 Wichtigste Begriffe aus Leitfaden Schallschutzfenster Kanton Luzern Hinweis: Die nachstehenden Regelungen gelten teilweise nur für den Kanton Luzern und nur für den Strassenverkehrslärm. Stand: Juni Alarmwert (AW): Belastungsgrenzwert für die Beurteilung der Dringlichkeit einer Sanierung. Gemäss Umweltschutzrecht sind bei gewährten Erleichterungen und überschrittenem Alarmwert bei den bestehenden Gebäuden Schallschutzfenster einzubauen. Alternativmassnahmen: Mit Zustimmung der Vollzugsbehörde können die Gebäudeeigentümer anstelle des Schallschutzfenstereinbaus andere bauliche Schallschutzmassnahmen am Gebäude treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern und die Verhältnismässigkeit im Vergleich zu einem üblichen Fensterersatz gewährleistet ist. Als Alternativmassnahmen zählen beispielsweise neue Anbauten, Wintergärten, Ausgestaltung schalltechnisch wirksamer Brüstungen, Montage zusätzlicher Balkonverglasungen, Konzeption neuer Erker, usw.

5 6. AUSZUG - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Blatt 6.5 Anspruch auf Schallschutzfenster: Ein Anspruch auf Schallschutzfenster besteht, wenn Erleichterungen gewährt wurden und die massgebende Lärmbelastung beim Referenzpunkt den massgebenden Alarmwert erreicht oder überschreitet. Bau-Schalldämmmass R' w : Bewertetes, am Bau ohne Toleranzen gemessenes Schalldämmmass (Bau-Schalldämmmass R w ) in db (Güte der Schalldämmung einer Bauteilkonstruktion). Belastungsgrenzwert L r : Im Umweltschutzrecht definierte Grenzwerte für die Beurteilung von Lärmimmissionen (Immissionsgrenzwert IGW, Alarmwert AW und Planungswert PW). Diese sind differenziert für lärmempfindliche Wohnräume und lärmempfindliche Betriebsräume festgelegt. Das Belastungsgrenzwertschema für Strassenverkehrslärm basierend auf lärmempfindlichen Wohnräumen ist beispielsweise in Anhang 3 LSV zu finden. Beurteilungspegel L r ': Jahresdurchschnittliche, mittels Berechnung oder Messung ermittelte Lärmbelastung im Beurteilungszeitraum tags (6-22 Uhr) und nachts (22-6 Uhr); Zeitangaben gelten nur für Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm. Emissionsbegrenzungen: Technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende und/oder verkehrsberuhigende Massnahmen an Anlagen sowie Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Erleichterungen: Rechtliche Entbindung des Anlageeigentümers (Strassenverwaltungsbehörde) von der ganz oder teilweisen Realisierung von Sanierungsmassnahmen, weil deren Durchführung nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Voraussetzung für die erforderliche Gewährung von solchen (Sanierungs-) Erleichterungen sind überschrittene Immissionsgrenzwerte. Immissionsgrenzwert (IGW): Belastungsgrenzwert, der die Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze für Lärmimmissionen definiert. Bei überschrittenem Immissionsgrenzwert (IGW) liegt eine Sanierungspflicht der ortsfesten Anlage vor. Die Bewilligung neuer Gebäude im lärmbelasteten Gebiet setzt im Baubewilligungsverfahren ebenfalls die Einhaltung des IGW voraus. Kostentragung Schallschutzfenster: Die Kosten für den Einbau der Schallschutzfenster, soweit ein Anspruch besteht, trägt in der Regel der Strasseneigentümer mit entsprechenden Beiträgen des Bundes. Eine Kostenüberwälzung auf den Gebäudeeigentümer erfolgt nur in Ausnahmefällen und nur im Rahmen der Gesetzgebung. Lärmempfindliche Betriebsräume: Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm. Ohne erhöhte Planungs-/ Immissionsgrenzwerte: Räume in Schulen, Anstalten, Heimen sowie Hotelzimmer und in der Regel auch Räume in Restaurants Anspruch auf Schallschutzfenster Mit erhöhten Planungs-/ Immissionsgrenzwerten: Büroräume, Sitzungszimmer, Räume für stilles Gewerbe, kleine Verkaufsläden, Coiffeurräume sowie Restauranträume mit ausreichender zusätzlicher Belüftungsmöglichkeit Anspruch auf Schallschutzfenster Lärmunempfindliche Betriebsräume: Sanitärräume, Abstellräume, Erschliessungszonen, Treppenhaus, Spielsalons, Archivräume, Lagerräume, Ausstellungsräume, Schalterhallen, Verkaufsräume von Grossverteilern und Warenhäusern, räumlich von der Gaststube getrenntes Sääli von Restaurant s etc. Kein Schallschutzfensteranspruch

6 6. AUSZUG - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Blatt 6.6 Lärmempfindliche Wohnräume : Wohnzimmer, Wohn-/Esszimmer, Kinderzimmer, Elternzimmer, Arbeitsräume, Büros, etc. Anspruch auf Schallschutzfenster Lärmunempfindliche Wohnräume : Küchen ohne Wohnanteil, Küchen unter 10 m 2 Grundfläche (ohne Einbauten), Sanitärräume, Abstellräume, Treppenhaus, Erschliessungszonen, Wintergärten, Estrich- und Kellerräume. Kein Schallschutzfensteranspruch Lärmermittlung: Rechnerische und/oder messtechnische Bestimmung des Beurteilungspegels L r ' tags bzw. L r nachts (vgl. Anhang 2 sowie Anhang 3 Ziffer 3 LSV). L r ' tags / L r ' nachts : Massgebender Beurteilungspegel L r im Tageszeitraum (06 bis 22 Uhr) bzw. im Nachtzeitraum (22 bis 06 Uhr). Lärmzugewandte Fassade: Fassade mit der höchsten Strassenlärmbelastung (höchster Beurteilungspegel L r ). Massgebende Lärmbelastung: Im Strassensanierungsprojekt ausgewiesene, für die Gewährung von Erleichterungen und für den Entscheid über die Kostentragung des Schallschutzfenstereinbaus massgebender Beurteilungspegel Lr'. Massgebende Nutzung: Für den Einbau von Schallschutzfenstern massgebende Nutzung (bei lärmempfindlichen Betriebsräumen in der Regel heutige Nutzung, bei lärmempfindlichen Wohnräumen in der Regel rechtlich, konzeptionell und baulich mögliche Nutzung). Massgebender Verkehr: Im Strassensanierungsprojekt ausgewiesener, für die Ermittlung der massgebenden Lärmbelastung berücksichtigter Verkehr im Jahresdurchschnitt. Ortsfeste Anlage: Verkehrsanlage (z.b. Strasse), die beim Betrieb Aussenlärm erzeugt. Planungswert (PW): Belastungsgrenzwert für die Beurteilung neuer ortsfester Anlagen. Zudem ist der Planungswert auch massgebend für die Einzonung neuer Bauzonen oder die Erschliessung noch unerschlossener Bauzonen im lärmbelasteten Gebiet. Referenzpunkt: Lärmexponiertestes Fenster eines lärmempfindlichen Wohnraumes oder eines lärmempfindlichen Betriebsraumes (in der Regel in strassennaher Lage Fenster im 1. Obergeschoss an der lärmzugewandten Fassade). Sanierungen: Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen. Sanierungspflichtige Anlage: Bestehende ortsfeste Anlage, die den Immissionsgrenzwert beim Referenzpunkt eines Gebäudes oder bei einer unüberbauten, erschlossenen Bauparzelle überschreitet. Sanierungspflichtige Fenster: In lärmempfindlichen Wohnräumen oder in lärmempfindlichen Betriebsräumen zu ersetzende bzw. schalltechnisch genügend zu verbessernde Fenster (vgl. auch Anspruch auf Schallschutzfenster sowie Schallschutzfenster). Schalldämmmass R w resp. R* tr : Bau-Schalldämmmass R w resp. spektral korrigiertes Schalldämmmass R* tr in db: R* tr = R' w + C tr + 5 R'w : Bau- Schalldämmmass Ctr : Spektraler Anpassungswert für Strassenlärm Bei Lärmbelastungen tags zwischen 65 db(a) und 75 db(a) hat das Schalldämmmass R w resp. R* tr mindestens 35 db zu betragen (vgl. Anhang 1 LSV sowie BUWAL-Mitteilungen Nr. 8/98). Schallschutzfenster (SSF): Fensterkonstruktionen (inkl. zugehörige Bauteile wie Rollladenkasten, etc.) mit einem minimalen Schalldämmmass R w resp. spektral korrigierten Schalldämmmass R* tr.

7 6. AUSZUG - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Blatt 6.7 Schallschutzmassnahmen: Massnahmen an bestehenden Gebäuden (Einbau von Schallschutzfenstern, event. Alternativmassnahmen im Sinne von Balkonverglasungen etc.). Spektraler Anpassungswert C tr : Für Strassenverkehrslärm definierter Anpassungswert, welcher das tieffrequente Geräuschspektrum u. a. bei der Bestimmung des Schalldämmmasses R* tr mitberücksichtigt ( tr für traffic ). Strassenlärmbelastungskataster: Übersichtsplan und gebäudespezifische Liste mit immissionsseitig, d. h. beim Referenzpunkt ermittelten Lärmbelastungen über dem Immissionsgrenzwert und über dem Alarmwert (vgl. Art. 37 LSV). Strassensanierungsprogramm SSP: Konzept der Strassenlärmsanierung basierend auf der massgebenden Lärmbelastung (vgl. Art. 19 alsv) und der ausgewiesenen Sanierungspflicht der Anlage (sanierungspflichtige Anlage). Mit der Änderung der LSV am wurde Art. 19 LSV aufgehoben. (Strassen-) Sanierungsprojekt LSP: Projekt über die Strassenlärmsanierung basierend auf der massgebenden Lärmbelastung (vgl. Art. 24a LSV) und der ausgewiesenen Sanierungspflicht der Anlage (sanierungspflichtige Anlage). Mit der Änderung der LSV am wurden Art. 24a und b neu in die LSV aufgenommen. Das Kapitel 4 umfasst ca. 29 Seiten (vorab Inhalt von USG und LSV). Die vollständige Fassung des Scripts Aus- und Weiterbildungskurs Lärm- und Schallschutz sowie Detailauskünfte über die regelmässig stattfindenden Kurse können bestellt werden bei : Werner Stalder, Listrighöhe 11, 6020 Emmenbrücke werner.stalder@lu.ch; werner.stalder@nw.ch ca. 275 Seiten: SW-Fassung: CHF 96.00

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