Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblätter

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1 Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblätter Anforderungen durch REACh und CLP/GHS Eine Auswertung von Literatur und anderen Veröffentlichungen von Burkhard Fischer, Mitbestimmung und, Arbeitnehmerkammer Bremen 1. Einführung Betrieblicher Arbeitsschutz hat das Ziel, die Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten zu wahren, denn nur gesunde, aktive und motivierte MitarbeiterInnen sind die Basis des Unternehmenserfolges. Aus einem umfassenden Verständnis für Arbeitsschutz heraus, zählt dazu die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dazu gehören auch Fragen der Arbeitszeit und der Verantwortung für besonders schutzbedürftige Personengruppen. Diese nicht vollständige Aufzählung an Fragestellungen zum Arbeitsschutz zeigt bereits auf, dass viele verschiedene Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und technische Regeln beachtet werden müssen, um die o.a. Ziele zu erreichen. Neben dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz ist die Gefahrstoffverordnung die wichtigste verbindliche Regelung für den betrieblichen Schutz der Beschäftigten. Auch wenn diese Gefahrstoffverordnung erst gerade drei Jahre alt ist, so musste sie doch schon verschiedentlich geändert werden. Daraus folgt, es reicht nicht aus, nur einmal auf dem Laufenden gewesen zu sein, sondern die für den Arbeitsschutz Verantwortlichen müssen sich aktiv bemühen, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. In der am 1.Januar 2005 in Kraft getretenen Gefahrstoffverordnung haben die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung genutzt werden, eine neue rechtliche Bedeutung bekommen, weswegen alle Regeln überarbeitet werden müssen. Zurzeit ist knapp die Hälfte der früheren TRGS umgestellt, es gibt also noch eine ganze Reihe von Informationen, auf die hingewiesen zu werden sich für fast jeden lohnt. Die letzten Änderungen sind von besonderer Bedeutung für kleine und mittlere Betriebe, die darauf lange gewartet haben. Es sind die TRGS 400 (Gefährdungsbeschreibung), die TRGS 500 (Schutzmaßnahmen), die früher auch als Mindeststandard bezeichnet wurde, die TRGS 555 (Betriebsanweisung und Unterrichtung), oder für Laboratorien die TGRS 526, die auch unter der Bezeichnung "Laborrichtlinie" bekannt ist. Allen diesen Regeln ist gemeinsam, dass jeder Anwender davon ausgehen kann, alles zum Schutz der Gesundheit richtig und ausreichend veranlasst zu haben, wenn er die in der TRGS beschriebenen Randbedingungen und Schutzmaßnahmen einhält (Vermutungswirkung). Kenntnis und Einhaltung der Regeln spart also viel Geld, Zeit und Nerven. So wird in der TRGS 526 aufgezeigt, wie - unter genau festgelegten Bedingungen - die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung im Labor einfacher umgesetzt werden können als in einem Produktionsbetrieb ohne das Schutzziel der Gesundheit von Beschäftigten zu vernachlässigen. Die nächste und neueste Änderung des Arbeitsschutzes und seiner Regelungen ist nun von der EU vorgegeben. 1 / 21

2 2. Die EU-Verordnungen REACh und CLP (GHS) 2.1 Die REACh - Verordnung REACh steht für Registration, Evaluation and Authorization (and Restriction) of Chemicals also Registrierung, Bewertung und Zulassung (und Beschränkung) von Chemikalien (1907/2006/EG) und ist seit dem unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft. Seit dem 1. Januar 2009 dürfen nur noch die Stoffe hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, die zuvor registriert und zugelassen worden sind. Diese registrierten Stoffe dürfen auch nur für die Anwendungen verwendet werden, die ebenfalls registriert und zugelassen worden sind. Bedenkt man, dass von etwa in Deutschland verwendeten Chemikalien nur Daten von ungefähr Stoffen vorlagen, wird schnell klar, dass die Datenerfassung mit fest vorgegebenen Pflichteingaben noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Die Vorregistrierung der Stoffe, die in der EU hergestellt oder vermarktet werden, hat allein eine Liste mit Eintragungen ergeben. Stoffe oder Verwendungszwecke, die nicht vor dem 1.Dezember 2008 vorregistriert worden sind, können nach dem 1.Januar 2009 erst nach einer sehr viel aufwändigeren Vollregistrierung (weiterhin) hergestellt, eingeführt oder verwendet werden. Es gibt allerdings einige Ausnahmeregeln nach denen es möglich ist, noch über den 1.Januar 2009 hinaus vorregistrieren zu lassen. Zu beachten ist, dass alle nicht vorregistrierten Stoffe auf keinen Fall in die Übergangszeiträume fallen, sondern sofort registriert werden müssen oder vom Markt verschwinden. Neben der Registrierung aller Stoffe sind zwei Veränderungen durch die REACh-VO von wesentlicher Bedeutung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Zum einen muß der Hersteller oder Importeur eines Stoffes / einer Zubereitung nachweisen, dass der in den Markt gebrachte Stoff oder die Zubereitung nicht gefährlich für Menschen oder Umwelt ist oder falls eine Gefährdung besteht, muss diese klassifiziert bzw. müssen entsprechende Schutzmaßnahmen beschrieben werden. Zum anderen gilt Informationspflicht innerhalb der Wertschöpfungskette vom Hersteller/Importeur über den Zubereiter bis zum Anwender in beiden Richtungen. Die neuen Daten, die durch REACh jetzt aufgenommen und dokumentiert werden, werden für Arbeitgeber und Beschäftigte von großem Nutzen für Beurteilung des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sein. Aufgrund der Tatsache, dass die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt mit REACh geregelt werden, mußte in der Gefahrstoffverordnung der 6 (Sicherheitsdatenblatt) geändert und konsequenterweise die den 6 GefStoffV umsetzende TRGS 220 zurückgezogen werden. Sie liegt heute in aktualisierter Form als Bekanntmachung vor, hat aber jetzt keine Vermutungswirkung mehr. 2.2 Die GHS-Verordnung (CLP) GHS steht für Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals, also global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die Verordnung wurde Anfang der 90-er Jahre von der UN beraten und beschlossen. Ziel ist es, die heute noch vorkommenden unterschiedlichen Einstufungskriterien und Kennzeichnungen, die sowohl national zwischen Umschlagstätigkeiten und Transportvorgängen als auch international vorkommen, weltweit zu vereinheitlichen und damit Unklarheiten zu beseitigen. 2 / 21

3 Die EU hat diesen UN-Vorschlag aufgegriffen und im Rahmen der neuen Chemikalienpolitik in neue Verordnungen eingearbeitet oder darauf verwiesen. Seit Dezember 2008 ist die dem UN- Vorschlag entsprechende Verordnung 1272/2008/EG CLP (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) in Kraft und muss umgesetzt werden. Damit soll im europäischen Binnenmarkt die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen vereinheitlicht und bereinigt werden. Fast tägliche Umetikettierungen zwischen Arbeitsvorgängen wie Lagerung und Transport (und das auch noch unterschiedlich, ob auf der Straße oder in der Luft) entfallen damit ebenso wie unterschiedliche Kennzeichnungen, je nachdem aus welchem Land der als gefährlich klassifizierte Stoff geliefert wird. Die wesentlichsten Änderungen, die die neue Verordnung verursacht, sind: Neue Symbole lösen die alten Gefahrensymbole ab. Dabei ändern sich nicht nur die Piktogramme, auch die bisherigen orangefarbenen Quadrate verschwinden. Die Warnsymbole stehen zukünftig in auf den Kopf gestellten Quadraten mit rotem Rand auf weißem Hintergrund. 28 Gefahrenklassen treten an die Stelle der 15 bisherigen Gefahrenmerkmale. Die Gefahrenklassen beschreiben physikalische Gefahren (z.b. explosiv ), Gesundheits- (akut toxisch ) und Umweltgefahren ( gewässergefährdend ). Sie werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Gefährdungspotenzial noch einmal in bis zu fünf Gefahrenkategorien unterteilt. Neu sind auch die beiden Signalworte Gefahr für eine größere und Warnung für eine geringere Gefährdung. Das Kennzeichnungssystem bringt weitere Änderungen mit sich: Die Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge werden spezifischer. Außerdem ändern sich einzelne Einstufungesgrenzen, sodass es zu Umstufungen von Stoffen kommen wird, unter anderem von gesundheitsschädlich zu giftig Die international vereinbarten neuen Einstufungskriterien werden dazu führen, dass in Deutschland die Anzahl der giftigen Stoffe sich vermutlich fast verdoppeln wird, weil weltweit schärfere Einstufungskriterien üblich sind als national. Dieses kann unter Umständen Einfluss auf bestehende Betriebsgenehmigungen haben oder diese gegebenenfalls künftig erforderlich machen. GHS ist in vielen Ländern außerhalb der EU schon in Kraft gesetzt worden. Die EU hat mit der CLP-VO, die seit dem unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsland gilt, nachgezogen, aber nicht alle Bausteine des UN-Standards übernommen. Die GHS-Bausteine, die in der CLP-VO umgesetzt werden, sind so ausgewählt, dass möglichst wenige Umstellungen erforderlich werden. Dennoch müssen alle Unternehmen reagieren, was aber angesichts der vorgesehenen Übergangsfristen in aller Ruhe geschehen kann. Der Systemwechsel mit CLP / GHS hat weitreichende Konsequenzen für die mit der Einstufung und Kennzeichnung verknüpfte Gesetzgebung in Deutschland. Grundsätzlich wird ein umstellungsbedingter Aufwand in den Betrieben nicht zu vermeiden sein. Die Implementierung der neuen Verordnung erfordert in den Unternehmen beispielsweise Änderungen im Gefahrstoffverzeichnis, bei den Sicherheitsdatenblättern, bei der Etikettierung, in den Gefährdungsbeurteilungen oder auch in Betriebsanweisungen. 2.3 Zusammenfassung zu den EU-Verordnungen REACh und CLP sind Verordnungen, für die keine nationalen Umsetzungen erforderlich sind. Sie sind vom europäischen Parlament beschlossen worden und gelten direkt und unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die Anforderungen aus den beiden Verordnungen werden allerdings 3 / 21

4 durch eine Reihe nationaler Gesetze, Verordnungen und technischer Regeln präzisiert und ergänzt, ohne die Grundforderungen der EU Verordnungen zu ersetzen oder zu ändern. Während die REACh-Verordnung mit allen Anlagen knapp 300 Seiten umfaßt, ist bei der CLP- VO allein die Anlage 1, in der die Grenzwerte festgelegt sind, über 160 Seiten lang und die Liste der bereits festgelegten Grenzwerte erstreckt sich auf mehr als 900 Seiten. Das ist durch Selbststudium kaum noch zu bewältigen. Hier lohnt es sich immer, Überblicke oder Handlungshilfen von Experten bzw. von den Berufsgenossenschaften oder Verbänden zur Hand zu nehmen. Beide Verordnungen generieren einen hohen Schulungsbedarf für die betriebliche Arbeitsschutzorganisation, der erfasst und abgedeckt werden muss. Die gesamten Unterweisungsmaterialien, die im Arbeitsschutz gefordert werden, sind entsprechend zu überarbeiten. Mit der Umsetzung von REACh und CLP werden für das Kernelement des Arbeitsschutzrechtes die arbeitslatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber eine Vielzahl von zusätzlichen Informationen über Stoffe und Zubereitungen verfügbar. Diese können unmittelbar genutzt werden. Die Sicherheitsstandards im Umgang mit Stoffen werden dadurch deutlich besser. 3. Die Gefährdungsbeurteilung unter REACh und CLP (GHS) 3.1 Sieben Schritte zur Gefährdungsbeurteilung Die Form einer Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Jeder Betrieb kann unter Berücksichtigung seiner konkreten Bedingungen seine Vorgehensweise selbst bestimmen. Die Gefährdungsbeurteilung kann - nach einer Empfehlungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die für andere Bereiche sehr gut adaptiert werden kann - in sieben Schritten erfolgen: 1. Erfassen der betrieblichen Strukturen und Tätigkeiten. 2. Ermittlung der Gefährdungen. 3. Beurteilung der Risiken. 4. Festlegen von Maßnahmen. 5. Durchführung der festgelegten Maßnahmen. 6. Überprüfung der Wirkung. 7. Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung. Bereits beim Erfassen der betrieblichen Strukturen und Tätigkeiten muss geklärt werden, welche Gesetze und Vorschriften beachtet und angewandt werden müssen. Damit verbunden ist gleichzeitig eine Durchsicht vorhandener Dokumente wie Betriebsanweisungen, Dokumentationen aus dem Qualitätsmanagement, Gefahrstoffverzeichnisse, Unfallanzeigen, Berichte über Beinaheunfälle oder den Verbandsbüchern. Darüber hinaus wird auch eine Aktualitätsprüfung aller relevanten Dokumente veranlasst, die dem neuesten Stand der Technik in Arbeitswissenschaft und betrieblichem Gesundheitsschutz entsprechen und alle neuen Anforderungen der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien umsetzen müssen. Damit kommen die EU-Verordnungen REACh und CLP ins Spiel. Eine Gefährdung wird u.a. durch chemische, biologische und mechanische Einwirkungen ausgelöst, wie z.b. Gefahrstoffe, Infektionserreger oder Stolperstellen. Die meisten Gefährdungen ergeben sich durch die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, die Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten, eine unzureichende Qualifikation und Unterweisung. 4 / 21

5 Eine Gefährdungsbeurteilung ist immer durchzuführen bei : Erstbeurteilungen an bestehenden Arbeitsplätzen, Wiederholung der Beurteilungen in regelmäßigen Abständen, Veränderung der Arbeitsbedingungen (z.b. durch technische, arbeitsorganisatorische, bauliche Veränderungen), Neuplanung und Gestaltung von Arbeitssystemen (z.b. Anschaffung neuer Anlagen und Maschinen),nicht mehr ausreichenden Schutzmaßnahmen (nach Unfällen, Beinahunfällen, Erkrankungen), neuen Erkenntnissen (Stand der Technik, neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse), neuen gesetzlichen Regelungen (EU-Verordnungen, nationale Gesetze, technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften), Einweisung von neuem Personal. 3.2 Gefährdung und Risiko Der Begriff der Gefährdung beschreibt die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit. Dabei ist die Gefährdung sowohl beim bestimmungsgemäßen als auch bestimmungsfremden Gebrauch sowie im Fehlerfall zu betrachten. Basis für die vorausschauende Ermittlung möglicher Gefährdungen und Belastungen ist die tätigkeitsbezogene Analyse entlang der Arbeitsprozesse im Unternehmen. Hilfsmittel zur tätigkeitsbezogenen Analyse sind Stellenbeschreibungen, Arbeits-, Verfahrens- oder Betriebsanweisungen. Darüber hinaus sollten immer der/die MitarbeiterInnen am Arbeitsplatz befragt werden, da sie sich hier am besten auskennen und die Verfahren beherrschen sollten. Hier muss geprüft werden, ob in den Arbeitsverfahren Stoffe oder Zubereitungen ver- oder angewendet werden, die der REACh-VO zufolge registriert werden mussten oder die nach CLP neu klassifiziert und eingestuft wurden. Im Sicherheitsdatenblatt (SDB) zu dem Stoff oder Zubereitung sind die Anwendungsverfahren dargestellt und beschrieben, die vom Hersteller bzw. Importeur zugelassen und registriert worden sind. Zu den im SDB dargestellten Anwendungen sind gleichzeitig auch entsprechende Schutzmaßnahmen angegeben, unter denen eine sichere An- und Verwendung der Stoffe gegeben ist. Gehört die Anwendung oder Verwendung des Stoffes am Arbeitsplatz nicht zu den identifizierten Verwendungen des Herstellers oder Importeurs, so hat der nachgeschaltete Anwender in seiner Rolle als Arbeitgeber selbst eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Risikominderungs- bzw. Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus hat er die Informationen über seine Analyse und Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken in der Wertschöpfungskette nach oben weiterzugegeben ( 34 REACh-VO). Die Registrierung von Stoffen nach REACh ist mengenabhängig. Sie beginnt bei einer Tonne hergestelltem oder importiertem Stoff oder Gemisch pro Jahr. Wird ein Stoff als gefährlich eingestuft oder in einer Menge von mehr als 10 Tonnen pro Jahr, muss ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden. Das Sicherheitsdatenblatt wird dann um die einschlägigen Expositionsszenarien für die jeweilige Verwendung und die entsprechenden Risikomanagementmaßnahmen erweitert. Eine Zusammenfassung der ergänzenden Risikomanagementmaßnahmen ist im vorgesehenen Kapitel des Sicherheitsdatenblattes anzugeben (erweitertes Sicherheitsdatenblatt). 5 / 21

6 Wer das Risiko eines Stoffes bestimmen will, muss dessen Eigenschaften kennen und wissen, welchen Konzentrationen Mensch und Umwelt bei der Herstellung und Verwendung ausgesetzt sind. Das Risiko, dass eine Person gesundheitlich geschädigt werden kann, wird im Expositionsszenario untersucht. Ein Expositionsszenario ist die Zusammenstellung von Bedingungen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt wird oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwender zu beherrschen empfiehlt. Diese Expositionsszenartien können ein spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder gegebenenfalls verschiedenen Verfahren oder Verwendungen abdecken (REACh Art. 3 Nr. 37). Ein Expositionsszenario enthält folgende Elemente: 1. den Namen des Prozesses oder der Tätigkeiten 2. die Szenariobeschreibung 3. die maximal verwendete Menge pro Zeiteinheit (z.b. maximale Einsatzmengen, maximale Einsatzdauer und Einsatzhäufigkeit, Temperatur, ph-werte, usw. Charakteristika und Dimensionen der Umgebung) 4. die Produktspezifikation (wenn die Substanz als Teil einer Zubereitung geliefert wird, müssen Informationen über den Gehalt, die Form usw. gegeben werden) 5. die empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen 6. den Verweis, wer für die Erstellung des Expositionsszenarios verantwortlich ist und 7. das Datum der Erstellung oder der Überarbeitung des Szenarios. Das Expositionsszenario enthält Grenzwertempfehlungen für die Belastung von Mensch und Umwelt durch identifizierte Anwendung von Stoffen und Zubereitungen. Wichtig ist der DNEL- Wert (Derived No-Effect Level), also der Wert unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung auf den Menschen hat. Für die Umwelt gibt es einen entsprechenden PNEC (Pedicted No-Effect Concentration). Das ist der Konzentrationswert unterhalb dessen der Stoff keine Gefahr für die Umwelt darstellt. Beim DNEL handelt es sich um einen wissenschaftlich abgeleiteten Wert im Gegensatz zu anderen Grenz- oder Beurteilungswerten, die sich zum Teil am Stand der Technik bzw. den verfügbaren Analysemethoden orientieren oder auf nationalen Vorgaben basieren. Die DNEL-Werte werden auch für verschiedene Expositionswerte (oral, dermal, inhalativ) sowie Expositionsdauer und -häufigkeit (unbeabsichtigt/selten, gelegentlich, häufig/ständig) abgeleitet. Darüber hinaus werden die Expositionen auch auf verschiedene Personengruppen (z.b. gewerblicher Anwender wie Handwerker und Verbraucher; schwangere Frauen; Jugendliche) bezogen. Das bedeutet, dass es für einen Stoff mehrere DNEL-Werte in Abhängigkeit von der Verwendungs- und Expositionskategorie geben kann, die in eine Risikoabschätzung einfliessen können. Die meisten Informationen zur Exposition werden über die CLP-VO generiert. Der Hersteller bzw. der Importeur eines Stoffes hat diese Informationen im SDB oder im esbd zu liefern und in der Wertschöpfungskette zu verbreiten. Bei der Gefährdungsbeurteilung kann auf diese Informationen zurückgegriffen werden, um das Risiko oder die Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung von Mensch und Umwelt einzuschätzen. Daraus folgt dann der Handlungsbedarf zur Risikoverminderung. 6 / 21

7 Bei der Ableitung des Handlungsbedarfes bietet sich eine Einteilung in drei Risikoklassen an: 1. In die Klasse 1 fallen alle Risiken, die man als Restrisiken akzeptieren kann, die z.b. allgemeinen Lebensrisiken entsprechen. 2. Zur Klasse 2 gehören die Gefährdungen, die mittel- bis langfristig beseitigt oder minimiert werden müssen. 3. Die Gefährdungen in der Risikoklasse 3 sind inakzeptabel, weshalb unverzüglich Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Eventuell ist eine Einstellung der Arbeiten notwendig. Dieses Modell der Risikobewertung hat sich in der Praxis bewährt und ist mit den Forderungen aus den EU-Verordnungen kompatibel. Es existieren darüber hinaus aber noch weitere Modelle. Die Entwicklungen zur Ermittlung der DNEL-Werte in den verschiedenen Ausprägungen werden mit Sicherheit noch weitere Modellvarianten ergeben. In den beiden EU-Verordnungen ist ausdrücklich die Verpflichtung zur Aktualisierung der Dokumente einer Gefährdungsbeurteilung gefordert. Die Aktualisierungen insbesondere der SDB müssen unverzüglich erfolgen, wenn neue Informationen über Gefährdungen oder Schutzmaßnahmen vorliegen. eine Zulassung für eine Stoff erteilt oder versagt wurde. eine Beschränkung für einen Stoff erlassen wurde. die Klassifizierung oder die Einstufung des Stoffes geändert wurde. die identifizierte Anwendung geändert wurde. Die neue datierte Fassung muss mit der Angabe Überarbeitet am...(datum) versehen werden. Neben den durch REACh und CLP / GHS generierten Dokumenten gehören auch die Ergebnisberichte der Überprüfungen am Arbeitsplatz, Durchführungstermine, Wirksamkeitsprüfung der eingeleiteten Schutzmaßnahmen, Themenplan für Unterweisungen, usw.. Die Dokumentation muss in schriftlicher Form erfolgen. Durch die Änderungen im Arbeitsschutzsystem ist die Dokumentation kein einmaliger Vorgang, sondern ein sich ständig aktualisierender Prozess. 4. Das Sicherheitsdatenblatt 4.1 Allgemeines zum Sicherheitsdatenblatt Die bislang gültige Form des Sicherheitsdatenblattes nach der Richtlinie 91/155/EG wurde am durch die REACh-Verordnung ersetzt. Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) besteht aus 16 Kapiteln, zu denen entsprechende Angaben gemacht werden müssen (siehe Tabelle 1).Der Inhalt des SDB sind im Anhang II zur REACh-VO in Form eines Leitfaden festgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Formulierung der REACh-VO war bereits die Diskussion über GHS vor der UN angefangen. Deshalb ist in einigen Punkten des SDB darauf Rücksicht genommen worden, so dass die Informationsforderungen aus REACh nicht erneut angepasst werden mussten. Für folgende Stoffe und Zubereitungen müssen Sicherheitsdatenblätter erstellt werden: Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen (Einstufung und Kennzeichnung gemäß Stoff- Richtlinie 67/548/EWG bzw. Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG ist durch CLP ersetzt). PBT- oder vpvb-stoffe (Die Kriterien für diese Eigenschaften sind in Anhang XIII REACH-Verordnung aufgeführt.) In Anhang XIV gelistete Stoffe ("Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe") Der Anhang XIV enthält bisher keine Einträge. Die erste Empfehlung für die prioritär aufzunehmenden Stoffe wird bis zum von der Agentur abgegeben. 7 / 21

8 Für bestimmte Stoffe und Zubereitungen, die in Anhängen zur CLP-Verordnung gelistet sind (z.b. Gasflaschen mit Propan, Butan oder Flüssiggas, Metall in kompakter Form, Legierungen und Zubereitungen, die Polymere bzw. Elastomere enthalten) müssen dem berufsmäßigen Benutzer Sicherheitsdatenblätter übermittelt werden, da auf dem Kennzeichnungsschild gesundheitsgefährdende bzw. umweltschädliche Eigenschaften nicht angegeben werden müssen. Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer zusätzlich auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Zubereitungen zur Verfügung: Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen mit mindestens einem gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoff in einer Konzentration >= 1 Gewichts-%; Nicht als gefährlich eingestufte, gasförmige Zubereitungen mit mindestens einem gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoff in einer Konzentration größer gleich 0,2 Volumen-%; Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen mit mindestens einem PBToder vpvb-stoff in einer Konzentration größer gleich 0,1 Gewichts-%; Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen mit mindestens einem Stoff des Anhang XIV ("Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe") in einer Konzentration größer gleich 0,1 Gewichts-%; Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Zubereitungen mit mindestens einem Stoff mit gemeinschaftlichem Grenzwert Ein Sicherheitsdatenblatt muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden und mit ausreichenden Informationen versehen sind, außer es wird von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt. Das Sicherheitsdatenblatt muss auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird. Wie bisher muss das SDB in der Sprache des Mitgliedsstaates abgefasst werden, in dem es in den Verkehr gebracht wird. 4.2 Änderungen durch REACh Durch REACH ergeben sich die folgenden Änderungen für das Sicherheitsdatenblatt (REACH- VO Artikel 31 und Anhang II): Zusätzlich in Kapitel 1: Bei Stoffen ist nach der Registrierung die Registriernummer anzugeben. Die -Adresse der sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, ist anzugeben. Die Kapitel 2 und 3 werden gegeneinander vertauscht, was schon GHS-konform ist. Es heißt also jetzt: Kapitel 2 - Mögliche Gefahren Kapitel 3 - Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Für jeden registrierungspflichtigen Stoff innerhalb einer Zubereitung ist die zugeteilte Registriernummer anzugeben. Änderung von Kapitelüberschriften Das Kapitel 12 (bisher Angaben zur Ökologie) heißt jetzt Umweltbezogene Angaben. Das Kapitel 15 (bisher Vorschriften) heißt jetzt Rechtsvorschriften. Außerdem ist ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, wenn ein Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vpvb) ist, sowie für Zubereitungen, in denen diese Stoffe in Einzelkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr vorliegen. Die derzeitigen Pflichten bleiben grundsätzlich bestehen, werden aber erweitert (siehe hierzu Stoffsicherheitsbericht oder Stoffsicherheitsbeurteilung). 8 / 21

9 Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, so muss das Sicherheitsdatenblatt Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten. Ist ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, werden die einschlägigen Expositionsszenarien für die jeweiligen Verwendungen und die dazugehörenden Risikomanagementmaßnahmen dem Sicherheitsdatenblatt als Anlage beigefügt. Eine kurze Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen ist im entsprechenden Kapitel des Sicherheitsdatenblatts anzugeben. Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind für den Stoff in Kapitel 8 des Sicherheitsdatenblattes die entsprechenden DNEL- und PNEC-Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken. Bei Zubereitungen sind Werte für diejenigen Bestandteile nützlich, die unter Kapitel 3 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind. Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, sind die Ergebnisse der Ermittlung der PBT- Eigenschaften entsprechend dem Stoffsicherheitsbericht im Kapitel 12 anzugeben. Kapitel Kapitelüberschrift Änderungen / Angabe von 1 Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung Registriertungsnummer (Stoffe) Angabe der identifizierten Verwendungen 2 Mögliche Gefahren Kreuzsensibilisierungen, etc. zusätzlich angeben 3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen zusätzlich PBT-, vpvb- Stoffe 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen Arzt an erster Stelle 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6 Maßnahmen bei unbeabsich tigter Freisetzung 7 Handhabung und Lagerung Angaben aus Stoffsicherheitsbericht 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung DNEL, PNEC 9 Physikalische und chemische Eigenschaften Bezug zum Anhang V der Stoff-RL fehlt 10 Stabilität und Reaktivität Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung 11 Toxikologische Angaben 12 Umweltbezogene Angaben Krebstiere (statt Daphnien) 13 Hinweise zur Entsorgung Angaben gemäß Expositionsszenario 14 Angaben zum Transport 15 Rechtsvorschriften Stoffsicherheitsbericht vorhanden 16 Sonstige Angaben Anhang Expositionsszenarien 4.3 Erweitertes Sicherheitsdatenblatt Registrierungsnummern der Inhaltsstoffe PSA: erst Atemschutz Angaben gemäß Registrierung Beschränkungen -Adresse der sachkundigen Person, Bürozeiten PBT-Eigenschaften Zulassungen Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt besteht aus dem Sicherheitsdatenblatt und einem Anhang, der die Expositionsszenarien entweder für die einzelnen Inhaltsstoffe, für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde, oder für die Zubereitung enthält. 9 / 21

10 Ein Stoffsicherheitsbericht, der die Stoffsicherheitsbeurteilung dokumentiert, muss nur für Stoffe erstellt werden, die in Mengen > 10 t/jahr und Hersteller/Importeur hergestellt bzw. importiert werden und die als gefährlich gemäß Stoff-Richtlinie eingestuft sind und/oder PBT- und vpvb-stoffe sind. (Die Kriterien für diese Eigenschaften sind in Anhang XIII REACH-Verordnung aufgeführt.) Die Expositionsszenarien müssen bei der Registrierung vorgelegt werden, d.h. erst ab dem Datum der Registrierung werden sie an das Sicherheitsdatenblatt angehängt werden. Für Zubereitungen besteht die Möglichkeit auch einen Stoffsicherheitsbericht für die Zubereitung zu erstellen. Dann müssen nicht die Expositionsszenarien für die einzelnen Inhaltsstoffe - falls vorhanden - angehängt werden, sondern nur das Expositionsszenarium für die Zubereitung. Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Angaben in den Stoffsicherheitsbeurteilungen übereinstimmen. 4.4 Stoffsicherheitsbericht - Stoffsicherheitsbeurteilung Für alle registrierungspflichtigen Stoffe sind eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, wenn der Stoff hergestellt oder importiert wird in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr und Registrant. Hauptelement des Stoffsicherheitsberichtes ist die Beschreibung von Expositionsszenarien, die für eine angegebene Verwendung empfohlen werden. Hierin sind Risikominderungsmaßnahmen enthalten, die der Hersteller oder Importeur beurteilt hat und die er den Anwendern empfiehlt. Wird der Stoff auf den Markt gebracht, werden diese Expositionsszenarien einschließlich der Risikomanagementmaßnahmen in einem Anhang zum Sicherheitsdatenblatt zusammengefasst. Die Stoffsicherheitsbeurteilung ist entweder für jeden Stoff als solchen oder für eine Stoffgruppe durchzuführen. Die Ausarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes für eine Zubereitung aus zahlreichen registrierten Stoffen würde recht kompliziert sein. Statt bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes für eine Zubereitung die einzelnen Stoffsicherheitsbeurteilungen für alle registrierten Inhaltsstoffe der Zubereitung aufzuführen, besteht deshalb die Möglichkeit, eine Stoffsicherheitsbeurteilung für die Zubereitung als Ganzes durchzuführen. Die Stoffsicherheitsbeurteilung eines Stoffes umfasst folgende Schritte: Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die menschliche Gesundheit Beurteilung der Gefährlichkeit der physikalisch-chemischen Eigenschaften für die menschliche Gesundheit Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt Ermittlung der PBT- und vpvb-eigenschaften (persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe und sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe). Kommt der Hersteller oder Importeur im Ergebnis zu dem Schluss, dass der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt oder dass es sich um einen PBT- oder vpvb-stoff handelt, sind bei der Stoffsicherheitsbeurteilung außerdem die folgenden Schritte auszuführen: Expositionsbeurteilung Risikobeschreibung. Verwendet ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff auf eine Weise, die nicht durch die Stoffsicherheitsbeurteilung eines Herstellers bzw. Importeurs abgedeckt ist (identifizierte Verwen- 10 / 21

11 dung, einschließlich seiner Verwendung als Bestandteil eines Erzeugnisses), muss er für Verwendungsmengen von über 1 Tonne pro Jahr der Agentur eine entsprechende Mitteilung machen und ggf. einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Die Alternative wäre eine Rückmeldung an den Zulieferer und die Registrierung durch diesen. Der Zulieferer ist dazu aber nicht verpflichtet, wenn er z. B. diese Verwendung nicht gutheißen kann (REACH-VO Artikel 14 und Anhang I). 5. Beteiligung der Beschäftigten und Mitbestimmung 5.1 Beteiligung Die Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist rechtlich gut abgesichert. Trotzdem ist eine Strategie notwendig, um das Thema im Betriebsalltag aufzugreifen und erfolgreich umzusetzen. Häufig werden auch Verbesserungen, die zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung vereinbart wurden, von Führungskräften oder von den Beschäftigten nicht umgesetzt. Der Auftrag des Gesetzgebers nach dem neuen Arbeitsschutzgesetz ist, Gesundheitsprävention im Betrieb zu etablieren. Dieses kann nur mit allen Beteiligten erfolgreich aufgegriffen und umgesetzt werden. Beschäftigte sollten dabei unbedingt von Beginn an einbezogen werden. Nur die Teilnahme schafft Akzeptanz und vermeidet unnötige Kosten. Konkret heißt das aber: Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb läßt sich nicht nebenbei oder punktuell bearbeiten. Es empfiehlt sich für den Betriebs-/Personalrat, das Thema gezielt und systematisch aufzugreifen und voranzutreiben. Die aktive Einbeziehung und Information der Beschäftigten ist unbedingt zu empfehlen. Die Beteiligung der Beschäftigten kann sich beziehen auf: Information über die Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung beteiligungsorientierte Analyseverfahren (Mitarbeiterbefragungen, Gesundheitszirkel) beteiligungsorientierte Lösungssuche (Zirkel, Workshops) Information über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen Unterweisung zu den festgestellten Gefährdungen und präventivem Verhalten Durch Teilnahme werden Beschäftigte sensibilisiert und akzeptieren Verbesserungsmaßnahmen eher, wenn sie selbst daran mitarbeiten können. Das stärkt Eigenverantwortung für gesundheitsgerechtes Verhalten. Das Arbeitsschutzgesetz fordert sogar von den Beschäftigten die Unterstützung aller Maßnahme zur Verhinderung von Gefährdungen am Arbeitsplatz (ArbSchG 15). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber informiert werden, wenn der/die Beschäftigte erkennt das durch die Anwendung eines Verfahren oder die Verwendung eines Stoffes am Arbeitsplatz Sicherheit und Gesundheit gefährden könnte. Sie haben das Recht Vorschläge zur Verbesserung zu machen. Sie müssen angehört werden. Die o.a. Punkte sind in den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten über das Betriebsverfassungsgesetz sowie über die Arbeitsgesetze und -verordnungen angesprochen und geregelt. 5.2 Mitgestaltung der Arbeit Betriebsräte sind die Interessenvertretung der Beschäftigten im Betrieb. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen stellt dabei eine zentrale Aufgabe dar. Informations-, Initiativ- und Mitbestim- 11 / 21

12 mungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz ermöglichen das Mitgestalten und bieten einen großen Handlungsspielraum. Ziel ist dabei eine laufende Verbesserung von Sicherheit, Gesundheitsschutz und menschengerecht gestalteter Arbeit. Die Mitbestimmung dient dem Schutz der Beschäftigten Aufgaben und Rechte des Betriebsrates nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Aufgaben des Betriebsrates Anregungen aufnehmen und Maßnahmen Beantragen Anregungen von Beschäftigten entgegennehmen und auf Erledigung hinwirken Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb beim Arbeitgeber beantragen Innerbetriebliche und überbetriebliche Zusammenarbeit 2. Beteiligung des BR am Arbeitsschutzausschuß in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern 3. Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt 4. Unterstützung der Behörden und Berufsgenossenschaften bei der Bekämpfung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen Gestaltung der Arbeitsbedingungen (Gestaltungsfunktion) 5. Aktiver Einsatz zur Durchführung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes 6. Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen 7. Mitbestimmung bei der Gestaltung der Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Überwachung (Schutzfunktion) 8. Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften 9. Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse Abschluss von Betriebsvereinbarungen 10. Betriebsvereinbarungen 11. Freiwillige Vereinbarungen über zusätzliche Maßnahmen Rechte des Betriebsrates Informationsrechte BetrVG 80 (1) 1 Allgemeines Informations- recht zur Durchführung der Aufgaben des BR BetrVG 90 (2) Informations- und Beratungsrecht bei Neu- und Umbauten, geplanten neuen technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen BetrVG 89 (5,6) Aushändigung von Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, Unfallanzeigen. Beratungsrechte Zusammenarbeit BetrVG 89 (4), ASiG 11 Teilnahmerecht Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt des Betriebsrates am Arbeitsschutzausschuss und / oder Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten. BetrVG 89 (1) Verpflichtung zur Unterstützung der Behörden und Berufsgenossenschaften ASiG 9 (1) Verpflichtung der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Zusammenarbeit, Information und Beratung BetrVG 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen zur Regelung zusätzlicher Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen Mitbestimmungsrechte BetrVG 87 (1) 7 Mitbestimmung bei Regelungen zur Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften BetrVG 97 (1) 2 Mitbestimmung bei Regelungen zur Arbeitszeit/Pausen. BetrVG 91 Korrigierende Mitbestimmung zur Abwendung, Milderung, Ausgleich von Nachteilen bei Arbeitsplatzänderungen, Arbeitsabläufen, Arbeitsumgebung bei Verstoß gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkennt- 12 / 21

13 nisse und besonderer Belastung. BetrVG 99 Mitbestimmung personell Einzelmaßnahmen bei Ernennung Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte als Arbeitnehmer/-innen BetrVG 98 Mitbestimmung bei Durchführung betrieblicher Bildung/Unterweisung BetrVG 111/112 Betriebsänderung/Sozialplan bei umfangreichen betrieblichen Veränderungen, Interessenausgleich ist möglich BetrVG 77 Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu gemeinsamen Beschlüssen Der Betriebsrat kann mitbestimmen, "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Reglung nicht besteht" (BetrVG 87 (1) Satz 1 ) und der Arbeitgeber Gestaltungsspielräume hat. Das Mitbestimmungsrecht nach 87 (1) Nr.7 hat seine Grundlage in den nicht abschließenden gesetzlichen Vorschriften, den allgemeinen Schutzzielen, wie sie z.b. in der Bildschirmarbeitsverordnung oder der Arbeitsstättenverordnung zu finden sind. Diese müssen und sollen im Betrieb konkretisiert werden. Ob sich der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung an das technische Regelwerk, Normen oder berufsgenossenschaftliche Informationen hält oder andere Wege zur Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Schutzziele beschreitet, darüber muss er sich mit dem Betriebsrat einigen und den Erfolg der Maßnahmen nachweisen. Das dabei maßgebende Schutzniveau wird im Arbeitsschutzgesetz formuliert: die "gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse", das sind z.b. Berufsgenossenschaftliche Informationen oder die Normen und der "Stand der Technik" (ArbSchG 4 Nr. 3), der den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren und Technik beschreibt. Rechtlich bindende Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes Beurteilung je nach Art der Tätigkeit Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes/einer Tätigkeit aus Verpflichtung des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen Überprüfung der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit Anpassung an sich ändernden Gegebenheiten Bereithalten der erforderlichen Unterlagen zu den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung, den Maßnahmen und dem Ergebnis ihrer Überprüfung je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher und psychsicher Belastungen Arbeitsschutzgesetz 5 Arbeitsschutzgesetz 3 Arbeitsschutzgesetz 6 Bildschirmarbeitsverordnung 3 13 / 21

14 Rechtlich bindende Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und des Ergebnisses ihrer Überprüfung Auskunftspflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft zu allen Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes BGV A A1 3 GUV V A1 Ein einseitiges Handeln des Arbeitgebers ist im Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht möglich. Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat müssen sich einigen. Voraussetzung für einen erfolgreichen Mitbestimmungsprozess ist ausreichendes Wissen und die Unterstützung durch die Beschäftigten. Die Mitbestimmung umfasst technische, organisatorische, medizinische oder personelle Maßnahmen, und zwar im Sinne kollektiver Regelungen. Mitbestimmung nach BetrVG 87 (1) Nr. 7 besteht immer nur im Rahmen der gesezlichen Pflichten des Arbeitgebers zu Schutzmaßnahmen. Um allgemeine Regelungen kann es dabei nicht gehen, sondern um konkrete Regelungen der Handlungspflichten. Der Betriebsrat kann auch von sich aus tätig werden und sein Initiativrecht nutzen, um Verbesserungsvorschläge zu machen. Grundlage für seine Initiative ist das Mitbestimmungsrecht nach BetrVG 87 (1) Satz 1. Der Betriebsrat kann innerhalb des Spielraums der jeweiligen Vorschrift Regelungen verlangen. Betriebsvereinbarungen schaffen Verfahrensklarheit im Betrieb, damit lassen sich betriebsangepasst die Konkretisierungen gesetzlicher Rahmenvorschriften festlegen. Das kann z.b. die Ausstattung von Arbeitsplätzen betreffen, das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung oder der Unterweisungen. Darüber hinaus können freiwillige Betriebsvereinbarungen nach BetrVG 88 zusätzliche Maßnahmen regeln. 6. Handlungsempfehlungen Die jetzt gerade in Kraft gesetzten EU-Verordnungen REACh und CLP verursachen einen ziemlichen Schulungsbedarf. Besonders die neuen Einstufungen der Stoffe und Zubereitungen sowie die neuen Piktogramme mit den geänderten Zeichen und Warnhinweisen nach CLP müssen erlernt werden. Insbesondere müssen alle Beschäftigten sofort den Sinn eines Warnhinweises erkennen können und entsprechend handeln. Das bedeutet wiederum, dass alle Arbeitsprozesse überprüft werden müssen, ob sie von den Änderungen von CLP betroffen sind, also verändern neue Einstufungen den Arbeitsprozess und es müssen die bisher durchgeführten Schutzmaßnahmen überarbeitet wwerden. REACh verlangt, dass die Anwendung, also der Arbeitsprozess bei dem der Stoff genutzt wird, identifiziert ist, da der Stoffe sonst nicht mehr genutzt werden darf. 14 / 21

15 Daraus folgt: die Dokumentation der letzten Gefährdungsbeurteilung muss insgesamt geprüft werden, die Sicherheitsdatenblätter müssen dem REACh-Standard angepaßt werden, die Anwendungen müssen überprüft werden und ggf. müssen die Arbeitsplatzbeschreibungen geändert werden. die bisher geltenden Schutzmaßnahmen müssen überprüft werden, die ausführenden MitarbeiterInnen müssen geschult werden, die geltenden Betriebsanweisungen müssen an den Stand der technik bzw. die Forderungen der neuen EU-Verordnungen angepasst werden. Diese Liste an zu prüfenden Arbeitspunkten ist sicherlich noch nicht vollständig, aber sie zeigt auf, dass es einige Zeit dauern wird, um alle Forderungen der neuen Verordnungen umzusetzen. Die Übergangszeiten zur Umsetzung von CLP gehen bis 2015; die REACh-Verordnung muss bis 2018 umgesetzt sein. Die Zeiträume erscheinen recht lang. Bei der Komplexität der Materie sollte aber frühzeitig mit den Vorbereitungen zur Umsetzung begonnen und ein Handlungskonzept entwickelt werden. Die folgende Tabelle gibt einige Ansätze für den Beginn des Prozesses: 7. Fazit Einstieg in die Umstellung, wo der größte Bedarf festzustellen ist, feststellen, ob die Beschäftigten ausreichend über Arbeits- und Gesundheitsschutz und die kontinuierliche Verbesserung informiert sind, analysieren, welche organisatorischen Strukturen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bereits existieren und genutzt werden können (z.b. Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2008), wie muss sich die Interessenvertretung der Beschäftigten aufstellen, Erarbeitung eines Konzeptes: Festlegen von Zielsetzungen und Handlungszeiträumen Qualifizierungsbedarfe feststellen externe Berater (Sachverständige) suchen und hinzuziehen Vertrauenslaute einbeziehen, Primärdatenerfassung vorbereiten: Datenschutzbedingungen prüfen Anonymität und Transparenz prüfen Stichprobe auswählen weitere Untersuchungsschritte wie Betriebsbegehungen, Messungen, Einzelgespräche, usw. vorbereiten. Aus der Umsetzung der EU-Verordnungen ergeben sich neue Aufgaben für Beschäftigte und ihre Interessenvertretung. Neben der Verbesserung der Arbeitsbedingungen kann auch durch Optimierung der Arbeitsprozesse die Belastung am Arbeitsplatz verringert werden. Auch die neuen Qualifizierungsmöglichkeiten für Beschäftigte bieten Chancen zur Verbesserung der Arbeitssituation. 15 / 21

16 Entscheidend verbessert sich jedoch die Informationslage über gefährliche Stoffe für Mensch und Umwelt, was langfristig auch wirtschaftlich Früchte tragen wird, weil sich der Arbeits- und Umweltschutz damit verbessern läßt. Damit wird aber nicht vergessen, welchen Aufwand und Bürokratie die Umsetzung der EU-Verordnungen ind den Arbeits- und gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verursacht. Für diese Textzusammenstellung wurde auf die in den Literaturhinweisen angegebenen Veröffentlichungen zurückgegriffen. Die Zitate wurden der Lesbarkeit halber nicht extra ausgewiesen. Literaturhinweise: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); neueste Fassung; BMAS Grundprinzipien der Gestaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz, Regine Rundnagel, Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Arbeitsschutzgesetz, Regine Rundnagel, Mitarbeiterbefragungen zu Arbeitsbelastungen und Beschwerden, Ulla Wittig-Goetz, Gefahren im Griff, Ingo Zakrzewski, BUK München, Betriebsrat und Arbeitssicherheit, Stoffe ohne Grenzwert bei der Gefährdungsbeurteilung und unter REACh, Dr. Reinhold Rühl, BG BAU, GHS, GHS - Unternehmen müssen reagieren, Ingrid Thullner, Unfallkasse Hessen, GHS Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals, Sicherheitsdatenblatt (Änderungen); Stoffsicherheitsbericht / Stoffsicherheitsbeurteilung; Erweitertes Sicherheitsdatenblatt nach REACh; Lieferung des Sicherheitsdatenblattes nach REACh; Aufbau des Sicherheitsdatenblattes nach REACh; REACh und die Beschreibung der Verwendung und der Exposition; Gefährdungsbeurteilung; GHS; Dr. Kerstin Rathmann; Sicherheitsdatenblatt-online; Die sieben Schritte zur Gefährdungsbeurteilung; Welche Schritte zur Umsetzung von GHS im Betrieb notwendig sind; Oliver Schonschek; So ergänzen sich REACh und GHS; Oliver Schonschek, WAS GHS für den Arbeitsschutz bedeutet; Oliver Schonschek, / 21

17 GHS bringt neue Kennzeichnung für Gefahrstoffe; Dr. Gabriele Halsen; BGW-Mitteilungen; April Bausteine für einen guten Arbeitsschutz, BGI 5124, DGUV, April 2008 Expositionsbeschreibung für REACh-Stoffsicherheitsberichte; R. Rühl, H. Kleine; Gefahrstoffe Reinhaltung der Luft 68 Nr. 4; April 2008 REACh am Arbeitsplatz; Burkhard Fischer; Auswahl: Info Mitbestimmung und ; März 2009 Gefährdungsbeurteilung in Betrieben (Hinweise zur Durchführung und Dokumentation), Staatsmin. für Wirtschaft und Arbeit, Dezmeber 2008 Sicherheitsdatenblätter (Eine Hilfe für Arbeitgeber), Dezember 2008 Mit Sicherheit erfolgreich!, Peter Metze, Chemical Check, Wann muss ein nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht für eine Zubereitung erstellen?, GHS die neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der EU; Faltblatt baua, März 2009 Die neue Rolle der Betriebsräte im Arbeitsschutz, IGM-Vorstand, AiB 2/2003, Januar / 21

18 Anlage 1: Informationsquellen zu REACh und CLP/GHS (Linkliste) Anbieter Link Sprache REACH-Helpdesk Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) Helpdesk/REACH-Helpdesk.html nnn=true Deutsch Umweltbundesamt Deutsch BDI-REACH-Helpdesk Bundesverband der deutschen Industrie e.v. REACH Implementation Project / Technical Guidance Document Europäische Kommission Fragen und Antworten-Katalog Hochschule Darmstadt, Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften Netzwerk REACH@Baden- Württemberg Umweltministerium Baden- Württemberg mit seinen Kooperationspartnern Stahl-Zentrum: REACH-Leitfaden für die Stahlindustrie Europäische Kommission: GHS-Entwurf Europäische Kommission: Piktogramme Folien zur Tagesveranstaltung REACH/GHS (Standardfragebögen) olitik/reach/leitfaden_reach_3_70820a.pdf s.html Deutsch Englisch Englisch Deutsch Deutsch Deutsch Deutsch Englisch (für deutsche GHS- Fassung herunterscrollen) Englisch Deutsch 18 / 21

19 Anlage 2: Glossar In REACH verwendete Abkürzungen: AGS CMR KMR CSA CSR Carcinogenic, Mutagenic or Toxic for Reproduction Chemical Safety Assessment Chemical Safety Report Ausschuss für Gefahrstoffe krebserzeugend, mutagen oder reproduktionstoxisch Stoffsicherheitsberichtl Stoffsicherheitsbeurteilung SSB DNEL Derived No-Effect Level Abgeleitetes Null-Effekt Niveau DU Downstream User Nachgeschalteter Anwender NA ECHA European Chemicals Agency Europäische Chemikalienagentur ES Exposure Scenario Expositionsszenario ESDS extended safety data sheet erweitertes Sicherheitsdatenblatt esdb GHS Global harmonized system of Global harmonisiertes System zur Einstufung classification and labelling of chemicals und Kennzeichnung von Chemikalien GLP Good Laboratory Practice Gute Laborpraxis HPV High Production Volume Chemicals Hochvolumig hergestellte Chemikalien (> 1000 t/a) M / I Manufacturer / Importer Hersteller/Importeur H / I NLP No-Longer Polymers OSOR One Substance, One Registration Ein Stoff, eine Registrierung PBT persistent, bioaccumulative and toxic vpvb Persistent ; Bioakkumulativ, Toxisch; sehr persistent, sehr bioakkumulativ very persistent, very bioaccumulative PEC Predicted Environmental Concen-tration Vorhergesagte Umweltkonzentration PNEC Predicted No-Effect Concentration Vorhergesagte Nicht-Effekt Konzentration POP Persistent Organic Pollutant Persistenter Organischer Schadstoff PPORD Product and Process Oriented Research and Development Produkt- und prozessbezogene Forschung und Entwicklung (Q)SAR (Quantitative or Qualitative) Structure Activity Relationship Quantitative bzw. Qualitative Struktur- Wirkungs-Beziehung REACh Registration, evaluation, authorisation and restriction of chemicals Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe RIP REACH Implementation Project REACH DurchführunasDroiekte RMM Risk Management Measure Risikomanagementmaßnahmen SIEF Substance Information Exchange Forum Forum zum Austausch von Stoffinformationen SME Small and Medium sized Enterprises KMU Kleine und mittlere Unternehmen SPORT Strategie Partnership on REACH Testing Strategische Partnerschaft für den Test von REACH SVHC Substance of Very High Concern besonders besorgniserregender Stoff TGD Technical Guidance Document technische Leitlinien, technischer Leitfaden UEC VEK UVCB Use and exposure category Substances of unknown variable composition, complex reaction products or biological materials Verwendungs- und Expositionskategorien Stoffe unbekannter, variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien 19 / 21

20 Anlage 3: Verantwortliche Behörden: Europäische Chemikalienagentur Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist die zentrale Schaltstelle von REACH. Sie besteht aus mehreren Ausschüssen und einem Sekretariat, das die Ausschüsse administrativ sowie in wissenschaftlicher und technischer Hinsicht unterstützt. Sie nimmt die Registrierungsunterlagen der Hersteller und Importeure entgegen und prüft die eingereichten Unterlagen. Die Europäische Chemikalienagentur erarbeitet zusammen mit den Behörden der Mitgliedstaaten Stellungnahmen zu den von den Stoffen ausgehenden Risiken sowie zu den sozioökonomischen Folgen anvisierter Maßnahmen zur Risikobegrenzung (Verbote, Beschränkungen, Zulassungen), bildet für den Vollzug und die Überwachung der Chemikaliensicherheit ein Netzwerk mit den Behörden der Mitgliedstaaten, unterhält eine zentrale Stoffdatenbank und erstellt Leitfäden zur Unterstützung der Unternehmen, entscheidet bei Zustimmung aller Mitgliedstaaten über die toxikologischen und ökotoxikologischen Untersuchungen, die zur Abklärung möglicher gefährlicher Stoffeigenschaften durchzuführen sind, verfügt ansonsten jedoch nur über sehr begrenzte eigene Entscheidungsbefugnisse. Weitere Informationen: ec.europa.eu/echa [ Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur Europäische Kommission Die Europäische Kommission entscheidet über Verbote oder Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe und erteilt Zulassungen für bestimmte Verwendungen besonders gefährlicher Stoffe. Die Europäische Kommission prüft die Stellungnahmen der Europäische Chemikalienagentur und erarbeitet auf deren Grundlage Maßnahmenvorschläge, verpflichtet Hersteller und Importeure zur Durchführung bestimmter toxikologischer und ökotoxikologischer Untersuchungen, entscheidet in Fällen, die zwischen den Mitgliedstaaten streitig sind, über die toxikologischen und ökotoxikologischen Untersuchungen, die zur Abklärung möglicher gefährlicher Stoffeigenschaften durchzuführen sind, benötigt für alle oben genannten Maßnahmen die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten. 20 / 21

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