Teilflächennutzungsplan Windkraft. Gemeinde Steinen

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1 Teilflächennutzungsplan Windkraft Gemeinde Steinen Scopingpapier Vorentwurf zum Umweltbericht Stand: Auftraggeber: Eisenbahnstraße Steinen Auftragnehmer: Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz Kurhausstraße Todtnauberg aufgestellt: Tel / Fax / Kunz.Georg@kunz-galaplan.de

2 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass, Grundlage und Aufgabenstellung Anlass und Grundlage Zulässigkeit von Windenergieanlagen und Auswirkungen Methodik: Planungsansatz und Vorgehen Vorauswahl-Phase - Grundlage und Methodik Referenzanlagen Geeignete Standorte im Hinblick auf die Windhöffigkeit Ausweisung von Tabuflächen Siedlungsflächen und Abstand Auerhuhn-Flächen Bann- und Schonwald Weitere Restriktionen / Prüfflächen Schutzgebiete / Arten- und Biotopschutz Artenschutz nach 44 BNatSchG Schutzgebiete nach BNatSchG Naturpark Südschwarzwald Landschaftsschutzgebiet / Landschaftsbild FFH Gebiete Wasserschutzgebiete und Abstand zu Gewässern Abstände zu Schutzgebieten Waldfunktionen Biotopverbund Andere Prüfflächen Abstand von Verkehrswegen Abstand zur technischen Infrastruktur Abstand zu Denkmälern Geotope Regionale Grünzüge Vertiefungsphase Steckbriefe Wildsberg-Stühle-Schlöttleberg-Federlisberg Wildsberg Windenbückle Federlisberg-Schlöttleberg-Stühle Hohfelsen-Glaserberg Hohe Stückbäume-Sandelkopf Roter Kopf Rehrüttebuck Hagenmatte Hohe Stückbäume An den Stückbäumen Sandelkopf Burberg Lüttersten Friedrichstannen/Luisenhütte Steinenberg Steinenberg-Köpfle Steinenberg süd Hornberg Eichbühl-Hornberg Sandel-Stechpalmen Bühl Luchskopf Markgrafenrütte - Geißhalde Bühl-Glaserberg-Farnboden Luchskopf Zusammenfassung und Bewertung Literaturverzeichnis

3 Anlagen Kartenmaterial Maßstab 1: Übersichtskarten Karte 1: Siedlungsflächen Karte 2: potentielle Windkraftflächen (windhöffige Flächen ohne Tabuflächen, Auerhuhn und Waldschutz) Karte 3: Schutzgebiete (Biotope, FFH, Landschaftsschutz, Wasserschutz) Karte 4: Waldfunktionen, Naturdenkmäler und Geotope Karte 5: Windhöfige Flächen Gebietskarten Gebiet 3: Wildsberg-Stühle-Schlöttleberg-Federlisberg Gebiet 4: Hohe Stückbäume-Sandelkopf Gebiet 5: Steinenberg Gebiet 6: Hornberg Gebiet 7 und 8: Bühl-Luchskopf und Röttler Wald Bearbeitung: Georg Kunz, Sigrid Kunz, Carolin Tomasek-Schaller, Jessica Meißner Fotos: Carolin Tomasek-Schaller, Jessica Meißner, Achim Schaller 2

4 1 Anlass, Grundlage und Aufgabenstellung 1.1 Anlass und Grundlage Anlass und Gesetzesgrundlage Dem Ausbau der Windenergienutzung kommt nicht zuletzt seit dem Beschluss, bis 2022 aus der Kernenergie auszusteigen, sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene eine besondere Bedeutung zu. Die Landesregierung von Baden- Württemberg hat sich das Ziel gesetzt, bis 2020 mindestens 10% des Strombedarfs aus heimischer Windenergie zu decken. In Baden-Württemberg wurde 2002 im Landesplanungsgesetz festgelegt, die planerische Steuerung für den Betrieb von Windenergieanlagen ausschließlich den Regionalverbänden zuzuweisen. Nun hat die Landesregierung das Landesplanungsgesetz geändert. Ab dem können die Regionalpläne keine Ausschlussgebiete definieren. Windkraftanlagen werden zukünftig als Privilegierte Vorhaben behandelt und dürfen somit überall errichtet werden, wenn nicht sonstige Restriktionen (Naturschutz, Immissionsschutz usw.) einem Bau oder Betrieb entgegenstehen. Die Gemeinden können jedoch im Rahmen ihrer Planungshoheit über Teilflächennutzungspläne Vorrangbereiche oder Ausschlussflächen für Windkraftanlagen ausweisen. Die hat sich für die Erstellung eines Teilflächennutzungsplans ausgesprochen und erarbeitet in einem ersten Schritt eine Konzeption: Aufgabe der Auszug aus der Öffentlichen Verwaltungsvorlage zur Sitzung des Gemeinderates zum vom Das Landeskabinett hat am 26. Juli 2011 Eckpunkte für die Änderung des Landesplanungsgesetzes und den Ausbau der Windenergie beschlossen. Bisher oblag die Steuerung der Windkraftstandorte den Regionalverbänden: die Windenergieanlagen werden auf wenige Standorte (Vorranggebiete) konzentriert, die übrigen Bereiche (Ausschlussgebiete) damit freigehalten. Der Landtag hat am die Novelle zum Landesplanungsgesetz verabschiedet. Die Regionalverbände können zukünftig nur noch Vorranggebiete für regional bedeutsame Windkraftanlagen festlegen, d.h. Gebiete, in denen Windkraftanlagen zulässig sind. Das neue Landesplanungsgesetz soll es Städten und Gemeinden ermöglichen, außerhalb der Vorranggebiete im Rahmen ihrer Planungshoheit Standorte für Windkraftanlagen in ihren Flächennutzungsplänen zu bestimmen. Die bisher geltenden Vorrang- und Ausschlussgebiete werden nach einer Übergangsfrist zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Nach der Übergangsfrist beurteilt sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich alleine nach 35 BauGB. Da Windenergieanlagen nach 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind, müssen diese zugelassen werden, sofern nicht im konkreten Fall öffentliche Belange entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen werden dann einzelfallbezogen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überprüft werden müssen. Ohne weitere planerische Steuerung sind vorbehaltlich o.g. entgegenstehender Regelungen Windkraftstandorte an jeder Stelle im Außenbereich privilegiert. Die Gemeinden haben deshalb die Möglichkeit, hier steuernd einzugreifen. Durch die Beschränkung der Regionalpläne auf die Festlegung von Vorranggebieten ohne Ausschlussgebiete wird für die übrigen Bereiche künftig keine regionalplanerische Aussage mehr getroffen. Den Kommunen wird es daher ermöglicht, entsprechende positive Darstellungen im Flächennutzungsplan aufzunehmen und ggfs. weitere Vorranggebiete auszuweisen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Ausweisung von Vorrangflächen auch mit der Darstellung von Ausschlussgebieten zu verbinden, um den restlichen Außenbereich von Windkraftanlagen freizuhalten. Eine Verhinderungsplanung darf jedoch nicht erfolgen. 3

5 Die Kommunen müssen dafür nicht den gesamten Flächennutzungsplan fortschreiben, sondern es ist ausreichend, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft aufzustellen. Wenn ein Beschluss zur Aufstellung eines solchen Flächennutzungsplanes vorliegt, können beantragte Vorhaben zur Sicherung der Planung gemäß 15 BauGB zurückgestellt werden, um eine geordnete Entwicklung zu gewährleisten. Die zuvor angesprochene Steuerung von Positiv- und Ausschlussgebieten für Windkraftanlagen über den Flächennutzungsplan setzt voraus, dass ein ausgewogenes Planungskonzept erstellt wird, das in sich schlüssig ist und eine sachliche Begründung enthält. Der Windenergie muss hinreichend ( substanziell ) Raum geschaffen werden. Der neue Windenergieerlass Baden-Württemberg enthält für die kommunale Planung Anforderungen und Hilfestellungen. Er soll eine Leitlinie für das gesamte Verfahren bieten. Der Windenergieerlass ist am 30. Mai 2012 in Kraft getreten. Für die dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft nachgeordneten Behörden ist der Erlass verbindlich. Bei der gemeindlichen Planung besteht oftmals ein interkommunaler Abstimmungsbedarf. Die Auswirkungen von Windkraftanlagen (z.b. Einsehbarkeit, Landschaftsbild, Immissionen) beschränken sich nicht auf die Standortgemeinde. Anlagenstandorte liegen häufig auf Höhenrücken in der Nähe von Gemarkungsgrenzen. Windhöffige Gebiete (Windgeschwindigkeit über 6 m/s) befinden sich im Gemeindegebiet von Steinen v.a. entlang der weit sichtbaren Höhenrücken zu den Nachbargemeinden Kandern, Malsburg-Marzell und dem Kleinen Wiesental. Hierbei handelt es sich um folgende Gebiete: Bereich westlich Schlächtenhaus, Gewann Markgrafenrütte sowie der Munzenberg (Stadt Kandern) Hohe Stückbäume (Stadt Kandern, Gemeinde Malsburg-Marzell, Gemeinde Steinen) Bereich Federlisberg-Schlöttleberg-Glaserberg (Gemeinde Malsburg-Marzell,, Kleines Wiesental). Während das Kleine Wiesental seinen derzeitigen Schwerpunkt von Standorten für Windkraftanlagen auf den östlichen Höhenrücken in seinen Gemarkungsgebiet sieht und dementsprechend mit diesen Gemeinden interkommunal zusammenarbeitet, bietet sich derzeit eine Planungsgemeinschaft der Gemeinden Steinen, Kandern und Malsburg-Marzell auf Grund ihrer gemeinsamen geographischen Lage an. Die Verwaltung der schlägt dem Gemeinderat vor, dass das Verfahren zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes Windkraft eingeleitet werden soll. Herr Egi von der Planungsgruppe Süd-West sowie Herr Kunz, Galaplan, sollen mit der Begleitung des Planungsprozesses beauftragt werden. 1.2 Zulässigkeit von Windenergieanlagen und Auswirkungen gesetzliche Vorgaben Das Bauplanungsrecht ermöglicht grundsätzlich die Zulassung von Windenergieanlagen sowohl im mit einem Bebauungsplan beplanten Bereich als auch im unbeplanten Bereich. In diesen Gebieten ist aber regelmäßig nur eine private Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage zulässig, wenn sie der Eigenart des Gebiets nicht widerspricht bzw. sich in die nähere Umgebung einfügt. Wegen der günstigeren Windverhältnisse sind Windenergieanlagen regelmäßig auf einen Standort im bauplanungsrechtlichen Außenbereich angewiesen. 4

6 35 BauGB enthält hierfür die Voraussetzungen und unterscheidet zwischen den im Außenbereich privilegierten und erleichtert genehmigungsfähigen Vorhaben (Abs. 1) und sonstigen Vorhaben (Abs. 2). Um den Anteil erneuerbarer Energie an der Energieversorgung zu steigern und eine Beseitigung baurechtlicher Hemmnisse zu erreichen wurden Windenergieanlagen nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB den privilegierten und somit erleichtert genehmigungsfähigen Vorhaben zugeordnet. Damit besteht für Windenergieanlagen ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Umfassender Planvorbehalt ( 35 Abs. 3 BauGB) Bei isolierter Privilegierung des 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB würden Windenergieanlagen im Außenbereich bei entsprechender Antragstellung zugelassen werden müssen. Um eine damit befürchtete flächendeckende Bebauung des Außenbereichs zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Gemeinden in 35 Abs. 3 S. 3 BauGB durch einen sog. Planvorbehalt eine Steuerungsmöglichkeit gegeben. Danach können Gemeinden und Planungsverbände im Rahmen der Flächennutzungsplanung Windenergieanlagen durch entsprechende Darstellungen an geeigneten Stellen ermöglichen und damit umgekehrt an ungeeigneten Stellen im Außenbereich wegen des dann entgegenstehenden öffentlichen Belangs verhindern. Schlüssiges Planungskonzept Erforderlich für eine Steuerung ist immer, dass die Gemeinde oder der Planungsverband eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets vorgenommen hat und ein schlüssiges Planungskonzept vorlegt, mit dem sie die besondere Eignung der konkret ausgewiesenen Fläche darlegt und auf der anderen Seite ungeeignete Standorte ausschließt. Verfahren bei der Ausweisung von Flächen für die Nutzung von Windenergie im Flächennutzungsplan Auswirkungen von Windkraftanlagen und Entwicklung von Leitlinien Die planerische Darstellung von Konzentrationszonen Windenergie oder Sondergebieten mit Zweckbestimmung Windenergieanlagen kann mit 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder als Versorgungsflächen nach 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dargestellt werden. Mit der Novelle des Baugesetzbuches am wird überdies in 5 Abs. 2 Ziffer 2b klargestellt, dass auch Anlagen, die dem Klimawandel entgegenwirken, im Flächennutzungsplan dargestellt werden können. Da die heutige Größe von WKAs (Windkraftanlagen) und deren Menge eine beträchtliche Auswirkung auf die Landschaft hat, muss eine landschaftsverträgliche Windenergienutzung erzielt werden. Hierzu gehört das Prüfen von Nutzungskonkurrenzen. Daher müssen auch die Leitlinien zur Windenergienutzung, die sich aus dem Windenergieerlass vom 9. Mai 2012 ableiten, berücksichtigt werden. Hier sind folgende Punkte zu nennen: Die Sicherung von wirtschaftlich sinnvollen Standorten für eine Windenergienutzung mit geringem Konfliktpotenzial: Die Windenergienutzung steht in Konkurrenz zu anderen Nutzungen. Standorte mit geringen Restriktionen sind insbesondere in verdichteten Gebieten selten anzutreffen. Ein Standort mit einer möglichst hohen Windhöffigkeit und gleichzeitig geringen Restriktionen ist aus diesem Grund die erste Wahl für eine Ausweisung als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. Bei einer nicht wirtschaftlich vertretbaren Nutzung sind in der Regel andere Aspekte der Raumnutzung sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bedeutender, als die Errichtung einer unwirtschaftlichen Windenergieanlage. Je nach Anlagentyp, Turmhöhe und Höhe des Standortes ü. NN. ist zum Erreichen eines Mindestertrags eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,3 m/s bis 5,5 m/s in 100 m über Grund erforderlich. 5

7 Für einen wirtschaftlich sinnvollen Standort gilt in der Praxis fast unabhängig von Anlagentyp und Nabenhöhe erst ab einer durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeit von 5,8 m/s bis 6 m/s in 100 m über Grund (WE Erlass BW vom 09.Mai 2012) zu bauen. Konzentration und Bündelung der Anlagen in Windparks zur Vermeidung zahlreicher Einzelanlagen: Aus landschaftlicher Sicht ist die Konzentration und Bündelung von Windenergieanlagen dem Bau von Einzelanlagen vorzuziehen. Eine Verspargelung der Landschaft durch Windenergieanlagen sollte vermieden werden; d.h. Windenergieanlagen sollten nach dem Bündelungsprinzip an ausgewählten Standorten konzentriert werden. Daher sollten Standorte ermittelt werden, die unter Aspekten des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Anwohnerschutzes verträglich und geeignet sind. Konzentrationszonen sollen ausgewiesen werden. Eine Bündelung von 3 Anlagen sollte möglich sein, daher sind Flächen mit weniger als 15 ha für regionalbedeutsame WKAs ungeeignet. Vermeidung von Überlastungen an Standorten für Windenergieanlagen durch Beschränkung der Anlagenzahl und Einhaltung von Abständen von Anlagengruppen und Windparks untereinander: Eine Überbelastung an WKAs kann zu starken Konflikten und Engpässen für andere Raumansprüche führen. Überlastungen hängen aber stark von der räumlich-topographischen Situation, der Vorprägung und der Sichtbarkeit der Windenergieanlagen ab. Ziel sollte es sein, Anlagen und Anlagengruppen in vertretbarer Dimension zu bündeln und auf der anderen Seite auch Abstände der Gruppen untereinander einzuhalten. Dies erfordert vor dem Hintergrund der nun beschlossenen Regelungen in Baden-Württemberg auf der kommunalen Ebene interkommunale und regionale Zusammenarbeit und Abstimmung, da es ansonsten zu einer vollständigen Überprägung des Raumes kommen kann. Vermeidung von Windenergieanlagen in Gebieten mit hoher Empfindlichkeit des Landschaftsbildes und Schonung von großräumig unbelasteten Gebieten: Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen ist das Landschaftsbild zu berücksichtigen und ggf. zwischen einer Nutzung der Windenergie und dem Schutz des Landschaftsbildes abzuwägen (WE-Erlass BW vom , Kap ). Die Landschaft ist im Hinblick auf ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu schützen ( 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Hier sind z. B. Teilbereiche des Hochschwarzwaldes betroffen. Daher sind herausragende Landschaften, insbesondere Landschaften mit internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung, zu erhalten und zu schonen. Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen sollten die Belange, die für eine Windenergienutzung sprechen, mit dem Erhalt des Charakters der Kulturlandschaften (neben anderen Belangen) abgewogen werden. Besondere Blickbeziehungen tragen maßgeblich zur Erholungsfunktion einer Landschaft und zur Identität bei. So sollte der Erhalt besonderer Blickbeziehungen berücksichtigt und mit den für die Windenergienutzung sprechenden Belangen abgewogen werden (WE-Erlass BW vom , Kap ). Eine besondere Qualität weisen auch großräumig unbelastete und unzerschnittene Landschaften auf. Sie werden in Deutschland immer weniger und bedürfen deshalb eines Schutzes. 6

8 Baubedingte Auswirkungen Baubedingte Auswirkungen sind Auswirkungen, die während der im allgemeinen kurzen Bauphase auftreten und dennoch zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können, so z. B. durch den Bau von Erschließungswegen, die Herstellung der Fundamente, das Aufstellen der Anlagen sowie deren elektrische Anbindung (Kabelschächte) unter Verwendung von Großgerät (Schwerlasttransporter, Kranwagen etc.). Die hervorgerufenen Beeinträchtigungen können besonders schwerwiegend sein, wenn sie in entsprechend sensiblen Biotopen stattfinden oder in den Zeitraum empfindlicher Entwicklungsperioden von Pflanzen und Tieren fallen. Anlagenbedingte Auswirkungen Anlagebedingte Auswirkungen wirken insbesondere aufgrund des technischen und in aller Regel ortsuntypischen Charakters der Masten auf das optische Erscheinungsbild der Landschaft - häufig verstärkt durch den reliefbedingt exponierten Standort. Zudem wird häufig die Lebensraumfunktion des betroffenen Raumes v.a. für die Avifauna und Fledermäuse eingeschränkt und wird teilweise betriebsbedingt verstärkt (Bewegung, Schattenwurf und Geräusche des Rotors bzw. Generators). Betriebsbedingte Auswirkungen Die zunehmend intensivere Nutzung der Windenergie führt zu einer stärkeren Konfliktsituation mit benachbarten Siedlungsbereichen und anderen Nutzungsansprüchen. In diesem Zusammenhang kann das Thema betriebsbedingter Schallimmissionen und Lichtreflektionen in Wohn- und landschaftlichen Erholungsbereichen zu einem größeren Problem werden. Die Schallleistung einer E-82 mit einer 138 m Nabenhöhe beträgt 104 db(a) bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10m/s in 10 m Höhe. Dies entspricht Immissionswerten von 35 db(a) in 780 m Entfernung. Die für eine Errichtung der Referenzanlagen notwendigen Abstände zu den verschiedenen Siedlungstypen werden in gerundeter Form angewendet. Zudem ist der negative Einfluss von WKAs auf die Fauna, v.a. auf die Fledermäuse und Vögel nicht von der Hand zu weisen. 7

9 2 Methodik: Planungsansatz und Vorgehen Methodik Die weitreichende rechtliche Wirkung setzt ein schlüssiges Planungskonzept voraus. Auf seiner Basis ist eine flächendeckende Überprüfung des gesamten Planungsraumes auf geeignete und nicht geeignete Standorte unter umfassender Abwägung aller berührten öffentlichen und erkennbaren privaten Belange vorzunehmen. Die Anwendung der Auswahlkriterien erfolgt in mehreren Stufen im Rahmen der Abschichtung bis zur abschließenden Planungsentscheidung (Trichtermethodik). Diese Einengung erfolgt v.a. unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit. Das Vorgehen stellt die Grundlage für den Flächennutzungsplan dar. Gliederung Vorauswahlphase Dieser Ansatz wird in zwei Phasen untergliedert: Vorauswahlphase: Grundlagen und Gesamtkonzept, Vorauswahl der Standorte Vertiefungsphase: Entwicklung von Standorten WKA, besondere Betrachtung von Landschaftsbild und Artenschutz Im Rahmen der Vorauswahlphase erfolgt die Grundlagenermittlung. Diese umfasst eine Festlegung der Referenzanlagen sowie die Bestandserfassung von Tabuflächen und sonstigen Restriktionen, die im Rahmen der vertiefenden Planungen zu berücksichtigen sind. Als Basis werden hierbei Recherchen sowie eine Begehung der Einzelgebiete durchgeführt (s.u.). Die Gebiete werden nach folgender Eignung bzw. Konfliktpunkten abgearbeitet: Ermittlung der nach Windhöffigkeit geeigneten Flächen o Alle Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von 5 m/s auf einer Nabenhöhe von 160 bzw. 100 m Ermittlung von Tabuflächen o Siedlungen mit Abstand von 600 m o Kliniken mit Abstand von 1000 m o Auerhuhn Kategorie 1 o Bann- und Schonwälder Weitere Restriktionen o o Schutzgebiete u.a. LSG, FFH-Gebiete, Biotope, Naturdenkmäler, Waldschutz, Waldfunktionen, Wasserschutzgebiete Sonstige Restriktionen Als Ergebnis werden die Gebiete in drei Kategorien aufgeteilt: Flächen mit geringem Prüfbedarf Flächen mit mittlerem Prüfbedarf, bei denen ein Ausschluss möglich ist Flächen mit hohem Prüfbedarf, bei denen ein Ausschluss wahrscheinlich ist Zur Voruntersuchung erfolgte neben der Datenrecherche auch eine Begehung der Flächen. Hierzu wurden potentielle Standorte der Gemeinde je einmal im Oktober/November 2012 abgefahren und unter Berücksichtigung der sonstigen Datengrundlagen ein Steckbrief pro Suchraum erstellt. 8

10 In den Steckbrief wurden die folgenden Punkte abgearbeitet sowie der Gesamteindruck notiert. Flora Fauna Auerhuhn Schutzgebiete Siedlung Bereits vorhandenes Stromnetz Wegeinfrastruktur Windstandort Erholung Sonstiges / Besonderheiten Gesamteindruck und Zusammenfassung Vertiefungsphase In der Vertiefungsphase werden die Flächen, die nach der Vorauswahlphase noch vorhanden sind, genauer untersucht. Hierbei werden sowohl vertiefende Recherchen zu einzelnen Problemstellungen sowie Rücksprachen mit den Naturschutzbehörden und regionalen Artenschutzbüros und Verbänden als auch flächendeckende Begehungen und Untersuchungen durchgeführt. U.a. sind ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfungen wie auch Lärmschutzgutachten notwendig. Derzeit können hierzu allerdings noch keine konkreten Angaben gemacht werden, da sich die Untersuchungen nach den Ergebnissen der Vorauswahlphase richten wird. 2.1 Vorauswahl-Phase - Grundlage und Methodik Referenzanlagen Um zu entsprechenden Wirkungsaussagen von Windenergieanlagen zu gelangen, nutzt man Referenzanlagen, da bei der Erstellung einer Konzeption zur Steuerung von Windenergieanlagen nicht bekannt ist, welcher konkrete Anlagentyp errichtet wird. Somit ist nicht definitiv bekannt, mit welchen konkreten Auswirkungen durch die Windenergieanlage zu rechnen ist. Um Anlagenbetreibern wie Anwohnern sowie Natur und Landschaft eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, wird ein häufig genutzter Anlagentyp als Referenzanlage genutzt, um die Wirkungen dieser Anlage in die Konzeption einzubeziehen. Die Verwendung von Referenzanlagen bedeutet jedoch nicht, dass dieser Anlagentyp dort zwingend gebaut werden muss. Die Vorgabe dient lediglich der Orientierung und planerischen Operationalisierung. Als Referenzanlage wurde die ENERCON E-126 ausgewählt, da sie derzeit dem Stand der Technik entspricht. Die für eine Errichtung der Referenzanlagen notwendigen Abstände zu den verschiedenen Siedlungstypen werden in gerundeter Form angewendet Geeignete Standorte im Hinblick auf die Windhöffigkeit Um eine rentable Windenergieanlage zu bauen sind gute, möglichst sehr gute Windbedingungen unabdingbar. Daher ist die Darstellung der Windhöffigkeit der erste Schritt der Voruntersuchung. 9

11 Als Datengrundlage wurde der Windatlas des Wirtschaftsministeriums Baden- Württemberg verwendet. Dieser soll die Datengrundlage für die Windenergienutzung verbessern, die Diskussion um mögliche Standorte versachlichen und regionalen und kommunalen Planern eine Planungshilfe bei der Ausweisung von Vorranggebieten zur Verfügung stellen. Als besonders windhöffige Regionen gelten in Baden-Württemberg exponierte Standorte auf der Schwäbischen Alb und dem Schwarzwald sowie die Hohenloher Ebene. Im Gegensatz zu flachen Küstengebieten ist Baden-Württemberg durch Mittelgebirge wie die Schwäbische Alb und den Schwarzwald und eine insgesamt höhere Reliefenergie gekennzeichnet. Diese hat einen starken Einfluss auf das bodennahe Windfeld und erschwert eine räumliche Modellierung der Windgeschwindigkeit. Auch wenn die Ertragsdaten bestehender Windenergieanlagen in den Windatlas integriert wurden, ersetzt er kein akkreditiertes Windgutachten. Als Richtwert für eine minimale Windhöffigkeit, über die ein Standort zur Nutzung der Windenergie verfügen sollte, gilt eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,3 m/s in 100 m über Grund. Dieser Wert begründet sich in einem Referenzertrag von 60 %. Im Bereich der sind die Windverhältnisse entsprechend der Topographie sehr unterschiedlich. Neben der Prüfung der Windhöffigkeit anhand des Kartenmaterials des Windatlas Baden-Württemberg wurde bei der Begehung im Feld auf die Windstärke und -anströmung geachtet. Um die Suchräume nicht von vorne herein zu stark einzuschränken, wurden auch Flächen, die derzeit noch nicht wirtschaftlich genutzt werden können mit einbezogen. Diese wurden für Bereiche mit einer Nabenhöhe von 160 m und einer Windgeschwindigkeit von über 5 m/s festgelegt. Daneben werden auch die Bereiche mit einer Windgeschwindigkeit von 5 m/s und einer Nabenhöhe von 100 m dargestellt. Die von den Anlagenbetreibern angestrebten Werte von 5,3 bis 5,5 m/s und der Referenzbetrag von 60% werden hierbei bewusst unterschritten, um ggf. zukünftig zu erwartenden technischen Entwicklungen schon heute Rechnung zu tragen. Die Suchräume für potentielle Windkraftstandorte wurde über diese Vorgehensweise entsprechend ausgeweitet Ausweisung von Tabuflächen Vorbemerkung Der Bau und der Betrieb von Windkraftanlagen können sowohl auf verschiedene Raumnutzungen, als auch auf Natur und Landschaft großen Einfluss nehmen. Der Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012 gibt einen Überblick über die zu berücksichtigenden Kriterien. In der Vorauswahlphase werden vorwiegend die Tabubereiche behandelt. Hier sind gesetzlich bedingte Ausschlusskriterien abzuarbeiten. An besonders windhöffigen Standorten ist ein höheres Konfliktpotential zu akzeptieren. Als Tabuflächen zählen: Siedlungsflächen, sowie ein einzuhaltender Abstand von 600 m und 1000 m an Kliniken Auerhuhn Flächen der Kategorie 1 (FVA) Bann- und Schonwälder Die Flächenabgrenzungen sind den Karten 1 und 2 zu entnehmen. 10

12 Siedlungsflächen und Abstand Vorgaben Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist ein Einfluss auf Siedlungen zu vermeiden. In Siedlungsbereichen sind bestimmte Immissionsricht- und grenzwerte der TA- Lärm zu beachten, welche je nach Siedlungsart (Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbe, Klinik usw.) unterschiedlich sein können. Um den zu erwartenden Geräuschpegel der jeweiligen WKAs zu mindern und den geltenden Richtwert einzuhalten, ist ein Mindestabstand zwischen WKAs und Siedlungsflächen einzuhalten. Des weitren sind Störungen durch Schattenwurf zu vermeiden. Hierzu werden die Werte von Referenzanlagen hinzugezogen. Bei der Planung sind mögliche Siedlungserweiterungen nicht ausgeschlossen. Ergebnis In der Vorauswahlphase wurde ein Siedlungsabstand von 600 m (Horizontalabstand) und 1000 m bei Kliniken eingehalten. Dieser ist ein Richtwert, jedoch kann der Abstand, je nach Lärmgutachten und Siedlungsart in der vertiefenden Phase noch verändert werden. Alle sich in diesem Umkreis befindlichen Flächen wurden in der Vorauswahlphase ausgeschieden bzw. nicht genauer betrachtet. In Karte 1 / Anlage 1 wurden die Siedlungsbereiche abgegrenzt und die sich daraus ableitenden Tabuflächen gekennzeichnet. Die potentiellen Standorte wurden um den freizuhaltenden Korridor verringert Auerhuhn-Flächen Grundlage und Vorgaben Im Schwarzwald gibt es heute noch zwischen 500 und 600 Auerhühner (Tetrao urogallus). Diese Anzahl stellt jedoch eine Grenze dar, bei der die Population im Schwarzwald gerade noch überleben kann. Daher steht das Auerhuhn unter strengstem Schutz und ist in der Roten Liste als vom Aussterben bedrohte Vogelart zu finden. Die Arbeitsgruppe Rauhfußhühner der FVA Freiburg hat eine Karte zum Vorkommen der Auerhühner im Schwarzwald herausgegeben. Dort sind auch potentielle Lebensraumgebiete und Korridore dargestellt, die für die Planung herangezogen werden. Die Lebensräume wurden dabei in 4 Kategorie eingeteilt: Kategorie 1 stellt Kernlebensräume von Auerhühnern dar. Es handelt sich dabei um Balzplätze und/oder Brut- und Aufzuchtsorte sowie Biotopverbundbereiche höchster Priorität (Trittsteine und Korridore). Daher schließt diese Kategorie ein Bauvorhaben von Windkraftanlagen komplett aus. Kategorie 2 bezeichnet Gebiete, die von Auerhühnern besiedelt sind und/oder als Biotopverbundbereich hoher Priorität gelten. Da Windkraftanlagen den Populationsaustausch zwischen Teilpopulationen verhindern können, kann das langfristige Überleben der Art gefährdet werden. Daher ist der Bau von WKAs in diesen Bereichen als sehr problematisch zu betrachten. Die Kategorie 3 wird aus Sicht des Auerhuhn-Schutzes ebenfalls als nicht unproblematisch angesehen, jedoch ist mit weniger schwerwiegenden Auswirkungen zu rechnen als bei den Kategorien 1 und 2. Die Bereiche der Kategorie 3 gelten nicht als Schwerpunkte der Besiedlung durch Auerhühner, jedoch werden sie aktuell oder potentiell genutzt und als Biotopverbundbereiche untergeordneter Priorität verwendet. Somit werden die Bereiche in Kategorie 3 als weniger problematisch beurteilt. Als Kategorie 4 Bereiche wurden Gebiete bezeichnet, in denen unter Berücksichtigung der Auerhuhn-Vorkommen weitgehend unbedenklich WKAs gebaut werden können. Hier sind weder Auerhühner vorhanden, noch besteht eine große Wahrscheinlichkeit für eine künftige Ansiedlung. Für den Biotopverbund besitzen diese Bereiche ebenfalls keine Bedeutung. Die Flächen werden sozusagen für Windkraftanlagen empfohlen. 11

13 Ergebnis Somit wurden die Bereiche der Kategorie 1 als Taburäume komplett aus der Planung herausgenommen, die Kategorien 2 und 3 verbleiben als potentielle Suchräume weiter in der Auswahl. In der Vertiefungsphase sind diese Bereiche jedoch durch entsprechende Gutachten genauer zu prüfen. In sehr problematischen Gebieten der Kategorie 2 sind Eingriffe nicht immer kompensierbar, in den Kategorieflächen 3 ist ein möglicher Ausgleich der Beeinträchtigungen wahrscheinlicher. Die Bauvorhaben sowie die Ausgleichsmaßnahmen müssen mit der FVA abgestimmt werden. Die Auerhuhn-Flächen sind der Anlage 2 (Karte 2) zu entnehmen. Die Tabuflächen (Kategorie 1) wurden als solche gekennzeichnet und die potentiellen WKA-Flächen um diese reduziert Bann- und Schonwald Grundlage und Vorgaben In Wäldern bestehen teilweise besonders schützenswerte Bereiche, welche für den Bau von WKAs Tabuflächen darstellen. Dies sind Bann- und Schonwälder ( 32 LWaldG), welche der Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Waldgesellschaften mit ihren Tier- und Pflanzenarten bzw. der Erneuerung bestimmter Waldgesellschaften oder eines Bestandaufbaus mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten dienen. Ergebnis Bann- und Schonwälder wurden als Tabuflächen in der Karte Nr. 2 (Auerhuhn Flächen und Waldschutzgebiete) ausgewiesen. Auch hier wurden die potentiellen Flächen um diese Tabuflächen reduziert. Zudem wird hier ein Abstand von mindestens 200 m von der Verwaltung vorgeschlagen. Bann- und Schonwälder sind in der keine vorhanden Weitere Restriktionen / Prüfflächen Schutzgebiete / Arten- und Biotopschutz Artenschutz nach 44 BNatSchG Artenschutzrecht Gemäß 44 BNatSchG bestehen im Hinblick auf den Artenschutz Vorgaben, die auch bei der Planung von Windkraftanlagen entsprechend zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung / Einschätzung ist zu klären, ob ein Vorhaben geeignet ist, die Verbote des 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG in Zusammenhang mit Abs. 5 zu erfüllen. Die Verbote beinhalten im Einzelnen: 44 1/1 (Tötungsverbot): Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 44 1/2 (Störungsverbot): Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 12

14 44 1/3 (Schädigungsverbot): Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. In den Ausnahmebestimmungen gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Ergebnis Diese Prüfungen betreffen schwerpunktmäßig ggf. vorkommende Vogelarten wie Wanderfalke, Rotmilan usw. sowie Fledermausarten. Säugetierarten sind in der Regel wenig betroffen. Derzeit sind noch keine Untersuchungen erfolgt. Dies ist Aufgabe in der Vertiefungsphase und wird voraussichtlich in den Vegetationsperioden 2013/2014 stattfinden Schutzgebiete nach BNatSchG Schutzgebiete dienen v. a. dem Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten bzw. Lebensgemeinschaften, der biologischen Vielfalt insgesamt sowie des Naturhaushaltes. Teilweise repräsentieren sie auch alte Wirtschaftsweisen und sind daher von kulturhistorischer Bedeutung. Da ein Ausbau der Windenergienutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele mit sich bringen kann, sind diese Gebiete von Windkraftanlagen frei zu halten ( 23 und 28 BNatSchG). Punktuelle Naturdenkmale und gesetzliche geschützte Biotope nach 30 BNatSchG werden erst in der Vertiefungsphase berücksichtigt. Die Datengrundlagen sind jedoch bereits erfasst und in Karten Nr. 3 und 4 dargestellt. FFH Gebiete wurden ebenfalls bereits erfasst, hier muss jedoch in der Vertiefungsphase zunächst festgestellt werden, ob an den konkreten Standorten Lebensräume nach Anhang I oder Einzelarten nach Anhang II der FFH Richtlinie betroffen sind oder sein könnten. Als Taburäume sind folgende Schutzgebietsausweisungen nennen: Naturschutzgebiete ( 23 BNatSchG), Nationalparke ( 24 BNatSchG), Kernzonen von Biosphärenreservaten ( 25 BNatSchG), sowie flächenhafte Naturdenkmale ( 24 Abs. 4 BNatSchG). Ebenfalls auch nicht in Gebieten, die einstweilig sicher gestellt sind ( 22 BNatSchG) und deren Unterschutzstellung förmlich eingeleitet wurde. Europäische Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windenergieempfindlicher Vogelarten, v.a. die aus der Liste der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass der Teilbereich des Gebiets für die Erhaltung der geschützten Art nicht relevant ist. Hier sind z. B. Baumfalke, Reiher, Milan und Uhu zu nennen. Ein Abstand von ca m wird empfohlen. Zugkonzentrationskorridore von Fledermäusen und Vögeln, bei denen WKAs zu einer erheblichen Scheuchwirkung oder Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen können 13

15 Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln mit internat. und nat. Bedeutung. Die Daten zum Vogelzug sind von der FVA für Ende 2014 angekündigt. Ergebnis Im Plangebiet sind keine Naturschutzgebiete und Nationalparke ausgewiesen. Eine Ausweisung als Biosphärengebiet ist geplant. Da sich dieses noch in der Planungsphase befindet, gibt es noch keinen konkreten Festlegungen von Kern- und Pflegezonen. Zwei Naturdenkmale liegen innerhalb der, direkt in Steinen, jedoch nicht in den Suchräumen. Im Untersuchungsgebiet liegen keine Vogelschutzgebiete, die nächstgelegenen befinden sich bei Lörrach und im Kleinen Wiesental. Eine Untersuchung zu Zugkonzentrationskorridoren von vorwiegend Fledermäusen und Vögeln, sowie zu Rast- und Überwinterungsgebieten finden erst in der Vertiefungsphase statt Naturpark Südschwarzwald Naturparke Auf Naturparkflächen gelten die Regelungen der jeweiligen spezielleren Schutzgebietsform (z. b. Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet) und somit auch die Ausführungen zu Tabuflächen, Abständen und Prüfflächen. Es sind die Schutzzwecke des Naturparks zu beachten. Ergebnis Der Naturpark Südschwarzwald ist in der vom Plangebiet flächig betroffen und umfasst die Suchräume. Auswirkungen auf die Naturlandschaft und die Erholungseignung sind in der Vertiefungsphase zu prüfen. 14

16 Landschaftsschutzgebiet / Landschaftsbild Landschaftsschutzgebiete ( 26 BNatSchG) und Pflegezonen von Biosphärengebieten ( 25 BNatSchG) Das Landschaftsbild und der Naturhaushalt sind wesentliche Schutzzwecke von Landschaftsschutzgebieten und Biosphärengebieten. Daher gilt hier ein Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt, auch für WKAs. Hier können nur im Einzelfall Befreiungen stattfinden. Das Landschaftsschutzgebiet Blauen grenzt an die. Ergebnis Die durch das Landschaftsschutzgebiet Blauen entstehenden Problemstellungen sind im Rahmen der vertiefenden Untersuchungen zu klären. Hier sind mit Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet und den Schutzzweck die Auswirkungen der WKA auf das Landschaftsbild sowie die Erholungseignung vertiefend zu prüfen FFH Gebiete FFH- und Europ. Vogelschutzgebiete FFH Gebiete, die nicht bereits als Tabubereiche ausgewiesen sind, dürfen ebenfalls nicht von WKAs negativ beeinflusst werden. Es gilt hier das Verschlechterungsverbot für die Lebensräume nach Anhang I und die Einzelarten nach Anhang II der FFH Richtlinie. Sofern von den Suchräumen ein FFH Gebiet überlagert wird oder auch angrenzt, wird im weiteren Verfahren eine FFH Verträglichkeitsprüfung nach 34 BNatSchG erforderlich. Grundlage dieser Prüfung sind wiederum die artenschutzrechtlichen Erhebungen sowie die Kartierungen vor Ort, da bislang für die hier vorhandenen Gebiete noch keine Pflege- und Entwicklungspläne vorliegen. Zudem wird empfohlen zu den FFH-Gebieten einen Abstand von 1000 m einzuhalten. In Gemeindebereich Steinen befindet sich das FFH-Gebiet Röttler Wald. 15

17 Hier sind folgende geschützte Arten und Lebensräume vorzufinden: Röttler Wald: Lebensräume nach Anhang I 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation 6210* Kalk-Magerrasen (orchideenreiche Bestände*) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren 6510 Magere Flachland-Mähwiesen 91E0* Auenwälder mit Erle, Esche, Weide 9110 Hainsimsen-Buchenwald 9130 Waldmeister-Buchenwald 9180* Schlucht- und Hangmischwälder *= Prioritäre Arten Einzelarten nach Anhang II Bombina variegata Gelbbauchunke Lucanus cervus Hirschkäfer Coenagrion mercuriale Helm-Azurjungfer Dicranum viride Grünes Gabelzahnmoos Myotis bechsteini Bechsteinfledermaus Myotis emarginatus Wimperfledermaus Myotis myotis Großes Mausohr Andere Gebietsmerkmale sind: Strukturreiches Wald- und Wiesengebiet mit teilweise schön ausgebildeten Buchenaltbeständen als Lebensraum verschiedener seltener Tier- und Pflanzenarten, einzelne Gewässerläufe Güte und Bedeutung: 16

18 Besonders wertvolle Buchenaltbestände mit Vorkommen von zahlreichen Arten der FFH-RL, bedeutende Jagdhabitate für Fledermäuse, Vorkommen von Wochenstuben und Zwischenquartieren, einziges Vorkommen der Helm-Azurjungfer im Naturraum Ruine Schloss Rötteln Ergebnis Ein Teil des Suchbereichs befindet sich im FFH-Gebiet oder befindet sich in der Nähe. Es sind im weiteren Verfahren FFH Verträglichkeitsprüfungen nach 34 BNatSchG erforderlich Wasserschutzgebiete und Abstand zu Gewässern Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion von Gewässern ist im Außenbereich generell ein Gewässerrandstreifen von 10 m von der Bebauung frei zu halten ( 68 WG BW). Diese Abstände sind im Rahmen des FNP-Verfahrens und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Darüber hinaus sollen WKAs grundsätzlich nicht in der Zone I und II von Wasserschutzgebieten errichtet werden, da dies zu einer Minderung der schützenden Deckschichten führen kann. Das Risiko einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers würde dadurch erhöht werden. Der nachhaltigen Sicherstellung der Wasserversorgung wird an dieser Stelle der Vorrang vor einer baulichen Nutzung eingeräumt. Aufgrund der Gipfellagen der Windkraftanlagen führt im Rahmen der Voruntersuchung die Lage in der Zone II nicht grundsätzlich zu einem Ausschluss der Flächen, zumal als Referenzanlage ein getriebeloses Modell gewählt wurde, so dass keine großen Schmiermittelmengen in der Anlage vorhanden sind, die zu eine latenten Gefährdung des Grundwassers führen können. In den vertiefenden Untersuchungen sind jedoch die Grundwasserverhältnisse genauer zu prüfen und mit der zuständige Wasserrechtsbehörde abzustimmen. Ergebnis Im gesamten Plangebiet sind sehr viele Flächen als Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Diese sind der Karte Nr. 3 zu entnehmen. Zudem sind hier viele Gewässer zu finden. Hier muss in der Vertiefungsphase geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Wasserschutzgebiete und Gewässer direkt von den WKAs betroffen sind und welche Abstände einzuhalten sind. Zudem muss hier eine Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde erfolgen Abstände zu Schutzgebieten Abstände Da auch WKAs in der Nähe von Schutzgebieten zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können, wird ein Abstand von 200 m empfohlen, um jegliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Die Gemeinden müssen die Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in den FNP übernehmen, die Abstände zu den NSG können auch größer ausgewiesen werden. Zu Europäischen Vogelschutzgebieten sollte ein Abstand von 700 m eingehalten werden. Je nach Gebiet ist ein geringerer, oder ein größerer Abstand zu empfehlen. Die Verwaltung schlägt einen Abstand von 1000 m vor. Ergebnis In der Voruntersuchung wurde zunächst auf die Darstellung und Ausweisung dieser Abstandsflächen verzichtet. 17

19 Waldfunktionen Waldfunktionen Erholungswälder, Bodenschutzwälder sowie Schutzwälder gegen schädliche Umwelteinwirkungen unterliegen besonderen Restriktionen. Die Belange von Nutzungskonflikten, besondere Anforderungen der Gesellschaft sowie naturräumliche Gegebenheiten sind bei der Planung zu berücksichtigen. Ergebnis Im gesamten Plangebiet sind sehr viele Flächen als Erholungswald und Bodenschutzwald, aber auch als Klimaschutz- und Sichtschutzwald ausgewiesen. Hier muss in der Vertiefungsphase geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Waldfunktionen direkt von den WKAs betroffen sind. Mit der Forstbehörde sind die entsprechenden Verfahrensschritte im Einzelnen zu klären Biotopverbund Biotopverbund Biotopverbundflächen, wie auch der Generalwildwegeplan sind bei der Planung zu berücksichtigen. Diese dienen der Sicherung der Population wildlebender Tier- und Pflanzenarten, sowie der Bewahrung und Wiederherstellung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Ergebnis Eine genaue Untersuchung folgt in der Vertiefungsphase Andere Prüfflächen Abstand von Verkehrswegen Verkehrswege Voraussetzung für die Versorgung und den Leistungsaustausch sind regionalbedeutsame Verkehrswege. Daher muss deren Funktion vor Störungen der Betriebssicherheit geschützt werden. Sowohl das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als auch das Straßengesetz Baden- Württemberg (StrG BW) geben Abstände vor, die zwischen den Verkehrswegen und baulichen Anlagen, also auch Windenergieanlagen, einzuhalten sind. Zur Sicherung der Betriebssicherheit von Eisenbahnstrecken sind gemäß Landeseisenbahngesetz auch Abstände zwischen baulichen Anlagen und den Bahnlinien einzuhalten. Diese Abstände sind im Rahmen des FNP-Verfahrens und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Darüber hinaus gelten laut Luftverkehrsgesetz rund um Flugplätze sog. Bauschutzbereiche bzw. Hindernisbegrenzungsflächen, in denen WKA aus Gründen der Gefahrenvermeidung ebenfalls nicht genehmigungsfähig sind oder einer speziellen Genehmigung der Luftfahrtbehörde bedürfen. Ergebnis Im Plangebiet sind keine entsprechenden Verkehrswege vorhanden. Eine weitergehende Untersuchung war somit nicht erforderlich Abstand zur technischen Infrastruktur Funkanlagen Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen darf durch die Errichtung von WKAs nicht gestört werden ( 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB). Da ein Richtfunk nur dann einwandfrei betrieben werden kann, wenn zwischen den Richtfunksendern und Richtfunkempfängern quasi optische Sicht besteht, sind 50 m Abstand einzuhalten. Zwischen Windenergieanlagen und Elektrizitätsfreileitungen ( 110 kv) ist aus Gründen der Gefahrenabwehr gegen herabfallende Teile der WKA, ausschwingende Kabel und Montagefreiheit ein Sicherheitsabstand einzuhalten, der sich am einfachen Rotordurchmesser der WKA orientiert. 18

20 Diese Abstände sind im Rahmen des FNP-Verfahrens und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Ergebnis Im Plangebiet der ist hier der Hohfelsen zu nennen. Eine genaue Lage der Richtfunkstrecken sowie der freizuhaltenden Bereiche wurde bislang nicht ermittelt. Die Untersuchungen hierzu erfolgen im Rahmen der vertiefenden Untersuchungen. Die Abstände sind im Rahmen des FNP-Verfahrens und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen Abstand zu Denkmälern Kulturdenkmale Kulturdenkmäler von besonderer Bedeutung und ihre Umgebung sind prinzipiell von einem Ausbau der Windenergienutzung auszunehmen. Hierfür sind Einschätzungen der Denkmalschutzbehörde einzubeziehen sowie detaillierte Analysen zur Sichtbarkeit zu tätigen. Ergebnis In der ist kein Kulturdenkmal vorhanden. Eine weitergehende Untersuchung ist somit nicht erforderlich Geotope Geotope In den Suchräumen sind mehrere Geotope vorhanden. Ergebnis Hier ist im Rahmen der Vertiefungsphase detailliert zu untersuchen ob und in welchem Umfang die Geotope betroffen sind Regionale Grünzüge Regionale Grünzüge Ergebnis In Grünzügen sind die ökologischen Funktionen und die landschaftsgebundene Erholung zu sichern und zu entwickeln. Nutzungen in den Grünzügen dürfen diesem Ziel nicht wiedersprechen. Im südlichen Bereich des Plangebiets verläuft ein Regionaler Grünzug. Hier ist im Rahmen der Vertiefungsphase detailliert zu untersuchen ob und in welchem Umfang die Grünzüge betroffen sind. 2.2 Vertiefungsphase Technische Prüfungen In der Vertiefungsphase werden für die bisher nicht ausgeschiedenen Flächen vertiefende Untersuchungen durchgeführt. Dies sind zum einen Untersuchungen, ob die Anlagen tatsächlich wirtschaftlich zu betreiben sind. Hierzu gehören Windmessungen an den Standorten, um die vom Windenergieatlas prognostizierten Windgeschwindigkeiten zu bestätigen. Des Weiteren muss die Erreichbarkeit der Standorte im Gelände sowie der Anschluss an das Stromnetz geprüft werden. Auch der Einfluss auf die Richtfunkantennen, auf Verkehrswege, Einflugschneisen usw. müssen in der Vertiefungsphase noch genauer geprüft. 19

21 Arten- und Biotopschutz Im Hinblick auf die Umwelt sind ebenfalls weitere Untersuchungen durchzuführen. Gebiete, die in Tabuflächen liegen oder die keine ausreichende Windhöffigkeit aufweisen, werden in der Vorbereitungsphase herausgenommen und anschließend in der Vertiefungsphase nicht weiter behandelt, also nicht den weiteren und vertiefenden Prüfungen unterzogen. Die über die Vorauswahl ermittelten Gebiete werden vertiefend untersucht. Schwerpunkte der Untersuchungen sind: Naturpark und Landschaftsschutzgebiet Restriktionen prüfen und abarbeiten FFH Problematik ggf. FFH Verträglichkeitsprüfung auch für Anlagen die nicht direkt in den Flächen liegen Artenschutz, v.a. Vogelschutz und Fledermausschutz, detaillierte Erhebungen in der Fläche, hier insbesondere für das Auerhuhn, Korridore, Rast- und Überwinterungszonen usw. Abstände festlegen zu Bann- und Schonwald, zu FFH Gebieten, Wasserschutzgebieten, Naturdenkmale, Kulturdenkmalen usw. Waldfunktionen Auswirkungen prüfen / Abstimmung mit Forstbehörde Wasserschutzgebiete Zone II Prüfung der Restriktionen und Auswirkungen / Abstimmung mit Wasserrechtsbehörde Biotope und Geotope Betroffenheit prüfen Ergebnis Da derzeit die Voruntersuchungen noch laufen und diese mit den Behörden noch eingehend abgestimmt werden, können noch keine konkreten Aussagen zum Untersuchungsumfang, der Untersuchungstiefe oder der Methodik für die einzelnen Teilbereiche gemacht werden. Die Festlegung erfolgt jeweils in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Es ist auch zu erwarten, dass sich im Rahmen der Vorabstimmungen noch weitere Tabuflächen herauskristallisieren (z.b. Wasserschutzgebietszone II), so dass ggf. auch ganze Themenkomplexe in der vertiefenden Untersuchung entfallen können. 20

22 3 Steckbriefe Gebietsnummerierung Die Liste der Steckbriefe ist für die Gemeinden Kandern, Malsburg-Marzell und Steinen nach zusammenhängenden Gebieten und anschließend nach Bergen aufgeteilt. Hierbei ist neben der auch die VVG Malsburg-Marzell und Kandern berücksichtigt. Großgebiete, welche nicht die betreffen, sind hier nicht aufgeführt (orange dargestellt). 1. Hexenplatz-Blauen-Stockberg Gemeinde Malsburg-Marzell a) Ammelenköpfle/Hexenplatz b) Oberer Schweisert/Streitblauen c) Hochblauen d) Hochblauen-Stockberg 2. Meierskopf-Rossbodenweg Gemeinde Malsburg-Marzell e) Meierskopf (ohne Kammlage) f) Rossboden, Lipplehütte, Fohrenbuck 3. Wildsberg-Stühle-Schlöttleberg-Federlisberg Gemeinde Kandern / Gemeinde Malsburg-Marzell/ a) Wildsberg-Windenbückle b) Federlisberg-Schlöttleberg-Stühle c) Hohfelsen-Glaserberg 4. Hohe Stückbäume-Sandelkopf Gemeinde Kandern / Gemeinde Malsburg-Marzell/ a) Roter Kopf-Rehrüttebuck b) Hagenmatte c) Hohe Stückbäume- An den Stückbäumen d) Sandelkopf e) Burberg-Lüttersten-Friedrichtannen (Luisenhütte) 5. Steinenberg a) Steinenberg-Köpfle b) Steinenberg süd 6. Hornberg a) Eichbühl-Hornberg b) Sandel-Stechpalmen 7. Bühl-Luchskopf a) Markgrafenrütte-Geißhalde b) Bühl-Glaserberg-Farnboden c) Luchskopf 8. Röttler Wald Gemeinde Kandern a) Munzenberg-Werzenmösle-Günglert b) Gugelhut-Wodanseiche 21

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