ÖFFENTLICHES RECHT EIN REPETITORIUM. Ralf Geis Vors. Richter am OVG u. Lehrbeauftragter Öffentliches Recht

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1 ÖFFENTLICHES RECHT EIN REPETITORIUM Ralf Geis Vors. Richter am OVG u. Lehrbeauftragter Öffentliches Recht

2 Fall 1 68 VwGO regelt die besonderen Voraussetzungen unter denen ein Widerspruch vor Erhebung einer Klage zu erheben ist. Bei welchen der folgenden Verwaltungstätigkeiten ist ein solcher Widerspruch erforderlich, wenn ein Betroffener gegen diese vorgehen möchte? Begründen Sie Ihre Auffassung kurz. a) Ablehnung einer Gaststättengenehmigung. b) Der Landrat ordnet an, dass alle Bescheide der Kreisverwaltung X künftig durch Boten zuzustellen sind. c) Die Gemeinde G kauft ein Grundstück zur Errichtung eines neuen Feuerwehrhauses. d) Die Gemeinde G enteignet ein Grundstück zur Errichtung eines Hallenbades. e) Aushändigung eines Textes des Grundgesetzes durch den Universitätspräsidenten an alle Studienanfänger. f) Der Oberbürgermeister der Stadt K ordnet an, dass der Leiter des Rechtsamtes gegen ein bestimmtes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision einlegen soll.

3 Fall 1 Die Lösung Ansatzpunkt: Nach 68 VwGO ist Widerspruch nur gegen VAe erforderlich/statthaft. Deshalb "Transferleistung": Liegt ein VA gem. 35 VwVfG vor? a) VA +; alle Voraussetzungen 35 S. 1 VwVfG b) VA -; rein innerdienstl. Weisung, keine Außenwirkung c) VA -; reiner Kaufvertrag, also kein ÖR d) VA +; alle Voraussetzungen 35 e) VA -; kein Regelungscharakter f) VA -; rein innerdienstliche Weisung, die den Status des Beamten nicht berührt.

4 Fall 2 Josef Hauser erhält eines Tages einen Brief. Dieser enthält bis auf Name und Adresse Hausers sowie den folgenden Text keinerlei Zusätze: "Sehr geehrter Herr Hauser, hiermit wird der Abriss Ihres Hauses in Becheln, Gartenstraße 4, angeordnet. Mit freundlichen Grüßen Müller (Bauamtmann)" Muss Josef Hauser von sich aus etwas hiergegen unternehmen? Droht ihm die zwangsweise Durchsetzung? Begründen Sie Ihre Auffassung!

5 Fall 2 Die Lösung Grundsätzlich empfiehlt es sich, Widerspruch zu erheben. Aber der VA könnte nichtig sein, 44 VwVfG. Das ist er auch, denn das Schreiben lässt die handelnde Behörde nicht erkennen. Das ist ein Fall des 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Weil der VA nichtig ist, droht dem H. auch nicht die zwangsweise Durchsetzung. Pluspunkt, wenn ein Bearbeiter die Nichtigkeits- Feststellungsklage gem. 43 VwGO anspricht.

6 Fall 3 Bernd Assmann hat von der Stadtverwaltung Lahnstein eine Förderzusage für die Sanierung seines Fachwerkhauses erhalten. Wie Bernd Assmann weiß, ist dieses Haus erst 1890 errichtet worden und damit ein "Nachbau". Dies ist der Stadtverwaltung jedoch nicht bekannt; Anspruch auf Förderung haben aber nur Eigentümer von Fachwerkhäusern, die vor 1800 errichtet wurden. Ein "lieber" Nachbar schreibt der Stadtverwaltung, dass es sich bei Assmanns Haus lediglich um einen Nachbau handelt. Der Brief geht am 15. Juli 2005 bei der Stadtverwaltung ein und wird dem zuständigen Sachbearbeiter Urlaubs bedingt am 8. August 2005 vorgelegt. Die Stadtverwaltung Lahnstein will die Förderzusage heute (am 1. August 2006) aufheben. Assmann meint, das komme ja alles viel zu spät. Ist eine Aufhebung möglich? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

7 Fall 3 Die Lösung Aufhebung von VAen ist in 48, 49 VwVfG geregelt. Unterscheiden zwischen Rücknahme rechtswidriger und Wi derruf rechtmäßiger VAe. Hier kommt nur Rücknahme nach 48 in Betracht, da Förderung ja tatsächlich rechtswidrig war: Das Haus von A. ist lediglich ein Nachbau! Hier geht es um einen Geldleistungs-VA, also Voraussetzungen des 48 Abs. 2 müssen vorliegen: Da A. wusste, dass es ein Nachbau ist, kannte er die RW des VAs ( 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; für Arglist demgegenüber keine Anhaltspunkte). Problem der Rücknahme-Frist nach 44 Abs. 4 VwVfG: 1 Jahr nach Kenntnis! Gemeinsamer Senat des BVerwG: Kenntnis des zuständigen Amts walters ist maßgeblich; Eingang bei Behörde als solcher reicht nicht! Hier: Sachbearbeiter erhielt erst am Kenntnis; Rücknahme am ! ist also noch rechtzeitig.

8 Fall 4 78 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz lautet: "Die Baubehörde kann die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände verfügen." Bodo Heim ist Eigentümer eines Wochenendhauses im Soonwald. Er hat das Haus ohne Baugenehmigung erstellt. Die zuständige Kreisverwaltung verfügt nunmehr den Abriss. Bodo Heim meint, dies sei eine Unverschämtheit. Man müsse doch nur durch das Land fahren und finde Dutzende illegal errichteter Häuser; dort solle doch der Abriss zuerst mal angeordnet werden. Kann Bodo Heim etwas unternehmen? Wie beurteilen Sie seine Erfolgsaussichten? Liegen ggf. Ermessensfehler vor?

9 Fall 4 Die Lösung H. kann grundsätzlich erst einmal WS erheben: Absrissverfügung ist VA! Erfolg dann, wenn Ermessensfehler vorliegt. Käme hier allenfalls Ermessensfehlgebrauch wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkür!) in Betracht. Aber: Keine Willkür; H. kann sich auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht berufen. Es liegt auch nicht etwa der Fall eines fehlenden Konzepts der Behörde vor. Sachverhalt bietet keine Hinweise, dass H. aus einer Vielzahl willkürlich "herausgepickt" worden wäre. Kein Erfolg für H.

10 Fall 5 78 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz lautet: "Die Baubehörde kann die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände verfügen." Horst Linger hat ein Wochenendhaus mitten im Wiesbachtal im oberen Westerwald ohne Baugenehmigung errichtet. Er ist aber nicht allein; es gibt weitere 35 solcher illegalen Häuser in seiner unmittelbaren Nachbarschaft. Die zuständige Kreisverwaltung verfügt mit Bescheid vom allein die Beseitigung des Hauses von Horst Linger; alle anderen bleiben verschont. Angenommen, Horst Linger erhebt Widerspruch. Muss er sein Haus sofort beseitigen? Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs?

11 Fall 5 Die Lösung 1. L muss Haus nach Erhebung des Widerspruchs nicht sofort beseitigen, da sein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet ( 80 Abs. 1 VwGO). 2. Die Erfolgsaussichten stehen gut! Hier liegt ein Ermessensfehler vor. Ermessensfehlgebrauch, da Behörde hier willkürlich und ohne Beseitigungskonzept nur L herausgreift (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG)

12 Fall 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vorschrift der Jahres-Frist des 48 Abs. 4 VwVfG eine Grundsatzentscheidung getroffen und damit zwei Probleme dieser Vorschrift gelöst. Warum wird diese Entscheidung als wenig bürgerfreundlich angesehen?

13 Fall 6 Die Lösung Problem 1: Fristenlauf für Jahresfrist beginnt nicht schon mit vollständiger Kenntnis der Tatsachen, sondern erst, wenn auch Rechtslage vollständig bekannt ist: Das ist für Bürger ungünstig. Problem 2: Es kommt auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters an. Auch das ist für Bürger ungünstig.

14 Fall 7 Herbert Justus ist am Ziel seiner Träume: Er hat die Baugenehmigung der zuständigen Kreisverwaltung zum Bau seines Traumhauses im Grünen. Gerade werden die Fundamente gegossen, da wird ihm ein Bescheid über die Rücknahme der Baugenehmigung zugestellt. Eine durch Eingaben Dritter veranlasste Überprüfung der Baugenehmigung hatte ergeben, dass das Bauvorhaben von Herbert Justus aufgrund baurechtlicher Versagungsgründe gar nicht hätte genehmigt werden dürfen. Justus ist mit der Aufhebung seiner Baugenehmigung nicht einverstanden. a) Durfte die Kreisverwaltung die erteilte Genehmigung zurücknehmen? Begründen Sie Ihre Auffassung. b) Gegebenenfalls: Kann Justus Ersatz wegen seiner bisherigen Kosten verlangen? Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen?

15 Fall 7 Die Lösung zu a) Die KV durfte die Baugenehmigung zurücknehmen: Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, und zwar eines Nicht-Geldleistungs-VAs. Rücknahme hier gemäß 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. zu b) Justus kann Ersatz verlangen nach 48 Abs. 3 VwVfG. Voraussetzungen: J muss auf Bestand des VA vertrauen und dieses Vertrauen muss auch schutzwürdig sein. Ist hier alles zu bejahen. Er bekommt dann Ersatz der Kosten für die Planung und die bisher angefallenen Baukosten.

16 Fall 8 Abgrenzungsfragen bei Regelungen im ÖR Sachverhalt Adressat Generell Individuell Abstrakt Konkret

17 Fall 8 Die Lösung Abgrenzungsfragen bei Regelungen im ÖR Adressat Generell Individuell Sachverhalt Abstrakt Norm VA Konkret Allgemeinverfügung VA

18 Fall 8 Ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn a) sich der Betroffene gegen einen Enteignungsbeschluss zur Wehr setzen will, weil er eine Inanspruchnahme seines Grundeigentums überhaupt ablehnt? b) sich der Betroffene gegen einen Enteignungsbeschluss zur Wehr setzen will, weil ihm die zugesprochene Entschädigung zu gering ist? c) zwischen der Kreisverwaltung und einer Wartungsfirma die Reparaturkosten für einen Server streitig sind? d) zwischen der Stadtverwaltung und einem ihrer Beamten Streit über die Anweisung besteht, eine bestimmte Dienstwohnung zu beziehen? e) die betroffenen Eltern sich gerichtlich gegen die Anhebung des monatlichen Entgelts für die Benutzung des städtischen Kindergartens wenden wollen? f) eine Gemeinde Schadenersatz wegen der Beschädigung einer Bank in einem öffentlichen Park einklagen will?

19 Fall 8 Die Lösung Voraussetzungen 40 VwGO müssen vorliegen: a) +, nach allen Theorien ÖR b) "Fangfrage": Da er sich gegen den Enteignungsbeschluss zur Wehr setzt, gilt das Gleiche wie zu a). Lediglich, wenn direkt um höhere Entschädigung gestritten würde, wäre über 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Art. 14 Abs. 3 GG anwendbar und damit der ordentliche Rechtsweg. c) Das ist normales Werkvertragsrecht, also BGB und damit ordentlicher Rechtsweg d) Anweisung folgt aus dem Dienstverhältnis. VRW schon deshalb +, weil 126 Abs. BRRG. e) Da im SV von Entgelt die Rede ist, ordentl. Gericht. Aber: a.a. ist vertretbar, wenn Bearbeiter auf Gebühr abhebt. f) Ordentlicher Rechtsweg. Hier geht es um Eigentumsbeschädigung; das ist Zivilrecht.

20 Fall 9 Der Gesetzgeber erlässt ein Gesetz in dem bestimmt wird, dass alle Fahrerlaubnisse der Klasse BC mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Fahrerlaubnisinhabers automatisch erlöschen. Zur Begründung wird angegeben, die Gefahren, die mit der nachlassenden Leistungsfähigkeit von älteren Kraftfahrern verbunden seien, könnten nicht länger hingenommen werden. Der Senior S hält die Regelung für völlig unangemessen und fragt Sie um Rat.

21 Fall 9 Die Lösung Sie müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prüfen: Legitimer Zweck? Geeignetheit Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit i.e.s. Hier: Erforderlichkeit (-); Gesundheitscheck wäre milderes Mittel

22 Fall 10 In einer mündlichen Diplomprüfung stellt sich heraus, dass Prüfling P mit der prüfenden Professorin sehr eng befreundet ist. Deshalb erhält er auffallend gute Noten, die anderen Prüflinge, darunter A, bleiben deutlich dahinter zurück. A will gegen sein Ergebnis vorgehen, meint jedoch in Prüfungsangelegenheiten sei das ohnehin aussichtslos. Was raten Sie ihr?

23 Fall 10 Die Lösung Hier handelt sich um eine Frage des Beurteilungsspielraums Grundsätzlich volle Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte Aber: eingeschränkte Kontrolldichte in 3 Fällen (Prüfungen; wertende polit.; weisungsfreie Gremien) Hier: Prüfung, aber: Verfahrensfehler der Befangenheit ist kontrollierbar

24 Fall 11 Oberbürgermeister O ist sehr bürgernah. Beim sonntägliche Stammtisch verspricht er dem Gemüsehändler G eine Genehmigung, seine Produkte auch an Sonntagen verkaufen zu dürfen. G verkauft am folgenden Sonntag sein Gemüse, wird aber daran von der Ordnungsbehörde gehindert. Zu Recht? Kann G mit Erfolg auf einer Genehmigung klagen?

25 Fall 11 Die Lösung Die Ordnungsbehörde hindert G zu Recht, da er keine Genehmigung hat! Klage auf Genehmigung hat aus eigenetlicher AGL keinen Erfolg, weil Sonntags grundsätzlich keine Verkaufsstätten geöffnet haben dürfen. Aber: Zusicherung durch OB? Muss man die Voraussetzungen des 38 VwVfG prüfen Fehlt an Schriftlichkeit!

26 Zum Abschluss Erläutern Sie kurz folgende Begriffe: Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes Rechtsnorm Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Parlamentsvorbehalt Ermessen Wesentlichkeitstheorie unbestimmter Rechtsbegriff/Beurteilungsspielraum Subjektstheorie

27 Fragen??

28 Abschließende Bemerkung Genau lesen! Genau lesen! Genau lesen! Erst dann lösen! Vorschriften exakt zitieren! Abs. Satz Nr. Bitte Gesetze nicht vergessen!!!

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