Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2008
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- Franziska Brahms
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1 Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2008 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit, Versicherungen, Steuern
2 Auf einen Blick I Schutz der kreativen Leistung Einleitung Das Urheberrecht Die einzelnen Werke Verwendung fremder Inhalte Geschmacksmuster Markenschutz Das Wettbewerbsrecht: Ein alternativer Designschutz? II Recht des Internets Was ist Internet-Recht? Was muss auf jeder Website zu finden sein? Wer haftet wann im Internet? Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten? III Vertragsrecht Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen Das Honorar Reklamationen Was ist noch zu beachten? IV Sozialrecht Selbstständig, scheinselbstständig oder Arbeitnehmer? Was muss ich bei Versicherungen beachten? Muss ich einer Berufsgenossenschaft beitreten? V Recht des Selbstständigen Start in die Selbstständigkeit Die Unternehmensform VI Steuern Was muss ich über Steuern wissen? Was will das Finanzamt von mir wissen? Wie führe ich die Gewinnermittlung durch? Was sollte ich bei der Einkommensteuer bedenken? Wie gehe ich mit der Gewerbesteuer um? Wie gehe ich mit der Umsatzsteuer um? Anhang I: Musterverträge und Checklisten A Musterverträge B Checklisten Anhang II: Gesetzestexte C Gesetzestexte: Allgemein D Gesetzestexte: Internetrecht E Gesetzestexte: Kreativrecht Die Autoren Auf einen Blick 3
3 Inhalt Teil I: Schutz der kreativen Leistung 1 Einleitung Das Urheberrecht Was ist Urheberrecht? Am Anfang steht das Werk Wie entsteht ein Urheberrecht? Entwürfe Internationaler Schutz Das -Zeichen Wer ist Urheber? Zusammenfassung Mitgesellschafter Konsequenzen Miturheber in Arbeitsverhältnissen Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Der erste Korb Der zweite Korb Weitere Schutzrechte Die einzelnen Werke Wann ist eine Illustration geschützt? Einfache Logos Fazit Wann ist ein Layout geschützt? Fazit Wann ist ein Screendesign geschützt? Fazit Wann ist eine technische Grafik geschützt? Piktogramme Icons Niederschwelliger Schutz möglich Wann ist ein Foto geschützt? Geringfügige Übernahme Inhalt 5
4 3.6 Wann ist ein Film geschützt? Multimediawerke Wann ist eine Animation geschützt? Computerspiele Fazit Wann ist ein Computerprogramm geschützt? Wie weit reicht der Schutz? Fazit Wann ist der Quellcode geschützt? Wann ist ein Text geschützt? Werbeslogans Kataloge Die Kehrseite Wann ist eine Tonfolge geschützt? Verwendung fremder Inhalte Darf ich fremde Ideen verwerten? Fazit Darf ich fremde Kreationen verwerten? Umfang der Genehmigung Umfang der Exklusivität Open-Content-Lizenzen Welche Daten sind nach Auftragsbeendigung herauszugeben? Wem gehören die Daten im digitalen Workflow? Verhandlungssache Wo beschaffe ich mir Lizenzen? Wie wehre ich mich gegen Urheberrechtsverletzungen? Dreister Klau Verbot der weiteren Verbreitung Unterlassungsanspruch als Druckmittel Honoraranspruch? Strafrecht Was tun im umgekehrten Fall: Die Abmahnung Tipp Geschmacksmuster Was ist ein Geschmacksmuster? Anforderungen an das Muster Fazit Schriftzeichen Inhalt
5 5.2 Wie melde ich ein nationales Geschmacksmuster an? Schutzfrist Was bringt das europäische Designrecht? Nicht eingetragene Muster Das eingetragene Muster Wie melde ich ein europäisches Muster an? Markenschutz Wann gibt es Schutz für Produktbezeichnungen? Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr Sehr bekannte Marken sind tabu Wechselwirkungen Titelschutz Wann ist eine Produktverpackung geschützt? Wann ist das Corporate Design geschützt? Das Firmenlogo Die Firmenfarben Das Produktdesign Der Sound Der Werbeslogan Die Schrift Fazit Welchen Schutz gibt es für Firmennamen? Kleinunternehmen Die Einzelheiten Welchen Schutz gibt es für Domain-Namen? Die Einzelheiten Firmenname als Domain-Name Domain-Namen sind Firmennamen Marke Domain-Grabbing Wann ist eine Markenanmeldung sinnvoll? Europa- oder gar Weltmarke Fazit Das Wettbewerbsrecht: Ein alternativer Designschutz? Inhalt 7
6 Teil II: Recht des Internets 8 Was ist Internet-Recht? Was muss auf jeder Website zu finden sein? Datenschutz Was bedeutet Datenschutz? Cookies Anbieterkennzeichnung Unterrichtungspflichten Einwilligung Digitale Signatur E-Commerce Barrierefreiheit Barrierefreies Webdesign in der öffentlichen Verwaltung Barrierefreies Webdesign nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz Wer haftet wann im Internet? Haftung für Inhalte der eigenen Website Eigene Inhalte Links Konkrete Gestaltung Suchmaschinen Verantwortlichkeit für fremde Inhalte Zugangsprovider Hostprovider Störerhaftung Forenhaftung Grenzfall Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten? Wie macht man es richtig? Das Problem E-Postcard Die -Signatur Trennungsgebot Redaktionelle Inhalte von Werbung trennen Werbeverbote Eigene Referenzen Inhalt
7 Teil III: Vertragsrecht 12 Verträge Wann brauche ich einen Vertrag? Wie kommt es zum Vertragsschluss? Kernpunkte für Abschluss und Wirksamkeit eines Vertrags Und das wird mit einem Vertrag besiegelt? Was gilt ohne schriftlichen Vertrag? Vertragstypen Wie beweise ich den Vertragsschluss? Allgemeine Geschäftsbedingungen Brauche ich eigene AGBs? Lieferzeit/Deadline Inhalt der Leistung/Gewährleistung Datenformate Honorar Fälligkeit des Honorars Haftungsmilderung Nutzungsrechte Kreationen Dritter Abwehrklausel Gerichtsstand Das Honorar Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag? Was darf für Mehraufwand berechnet werden? Honorar für nicht abgeschlossene Aufträge Honorar für Angebote Bestellte Entwürfe Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt? Korrekte Rechnungen Mahnungen Reklamationen Was darf der Kunde reklamieren? Die Rechte des Kunden Was passiert, wenn ich den Termin nicht halte? Was ist noch zu beachten? Wichtige Vertragsbestandteile Laufzeit Inhalt 9
8 Kompetenzen Klarheit Endbeträge Vertragsstrafen Teil IV: Sozialrecht 17 Selbstständig, scheinselbstständig oder Arbeitnehmer? Scheinselbstständigkeit Selbstständig oder nichtselbstständig? Arbeitnehmerähnliche Personen Die Minijobs Was ist ein Minijob? Welche Beiträge sind abzuführen? Können mehrere Minijobs bestehen? Was muss ich bei Versicherungen beachten? Wie komme ich in die Künstlersozialversicherung? Wie funktioniert die KSK? Wer kommt in die KSK? Selbstständig und angestellt Befreiung von der Versicherungspflicht Das Verfahren Die Beiträge Die Probleme Die Künstlersozialabgabepflicht Was muss ich zum Thema Krankenversicherung wissen? Gesetzlich oder privat? Wahl der Krankenkasse Krankengeld Welche Versicherungen sind darüber hinaus sinnvoll? Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige Berufshaftpflichtversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Freiwillige Renten- und Lebensversicherungen Rechtsschutzversicherung Sachversicherungen Unfallversicherung Muss ich einer Berufsgenossenschaft beitreten? Inhalt
9 Teil V: Recht des Selbstständigen 20 Start in die Selbstständigkeit Der Businessplan Der Finanzierungsplan Existenzgründung Gründungszuschuss Einstiegsgeld Existenzgründungsprogramme Eigene Netzwerke aufbauen Die Unternehmensform Welche Rechtsform passt für mein Unternehmen? Das Ein-Mann-Unternehmen Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die GmbH Die GmbH & Co. KG Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Bürogemeinschaft Was muss ich anmelden? Wer muss ein Gewerbe anmelden? Wer ist gewerbetreibend? Anmeldung Wer muss sich beim Handelsregister anmelden? Wie darf ich mein Unternehmen nennen? Teil VI: Steuern 22 Was muss ich über Steuern wissen? Was prüft das Finanzamt? Termine Buchführung Mit welchen Steuern haben Webdesigner und Grafiker in der Regel zu tun? Eigene Buchhaltung Was will das Finanzamt von mir wissen? Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Wie führe ich die Gewinnermittlung durch? Betriebsausgaben Neue Abschreibungsregeln Inhalt 11
10 Arbeitszimmer Telefon Bewirtungskosten Literatur Rundfunkgebühren Pkw Reisekosten Einnahmen Was sollte ich bei der Einkommensteuer bedenken? Wie gehe ich mit der Gewerbesteuer um? Wie gehe ich mit der Umsatzsteuer um? Rechnungen Anhang I: Musterverträge und Checklisten A Musterverträge A.1 Mustervertrag 1: Webdesign A.2 Mustervertrag 2: Designvertrag A.3 Mustervertrag 3: Lizenz Illustrationen A.4 Mustervertrag 4: Web-Hosting A.5 Mustervertrag 5: Programmierauslagerung A.6 Muster 6: Abmahnschreiben A.7 Mustervertrag 7: Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung Urheberrecht A.8 Mustervertrag 8: Bürogemeinschaft A.9 Mustervertrag 9: Gesellschaftsvertrag GmbH A.10 Mustervertrag 10: Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts B Checklisten B.1 Checkliste 1: Markenanmeldung Deutschland B.2 Checkliste 2: Nötige Website-Angaben (Online-Redaktion) B.3 Checkliste 3: Angaben auf Websites von Telemediendiensten B.4 Checkliste 4: Angaben auf E-Commerce-Websites B.5 Checkliste 5: Muster für die Widerrufsbelehrung (Verbraucher) Inhalt
11 B.6 Checkliste 6: Muster für die Rückgabebelehrung (Verbraucher) B.7 Checkliste 7: Datenschutz/Einwilligungserklärung B.8 Checkliste 8: Barrierefreiheit B.9 Checkliste 9: -Marketing B.10 Checkliste 10: Newsletter B.11 Checkliste 11: Haftung/Gewährleistung B.12 Checkliste 12: Selbstständig oder Arbeitnehmer? B.13 Checkliste 13: Freiberuflich oder gewerblich? Anhang II: Gesetzestexte C Gesetzestexte: Allgemein C.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB C.2 Arbeitsrecht C.3 Der Werkvertrag C.4 Deliktsrecht C.5 Grundgesetz (Auszüge) C.6 Kartellrecht D Gesetzestexte: Internetrecht D.1 Barrierefreiheit D.2 Datenschutz D.3 Informationspflichten D.4 Verantwortlichkeiten E Gesetzestexte: Kreativrecht E.1 Schutz der kreativen Leistung E.2 Marken- und Namensrecht Die Autoren Index Inhalt 13
12 1 9 Was muss auf jeder Website zu finden sein? Nicht nur das Gesetz schreibt bestimmte Informationspflichten zwingend vor, sondern auch die Notwendigkeit vertrauensbildender Maßnahmen beim Nutzer Datenschutz Die Möglichkeiten, User-Verhalten im Netz zu beobachten und beispielsweise in Marketingkonzepte einzubauen, sind verführerisch. Umgekehrt werden viele Nutzer von der Möglichkeit abgeschreckt, dass sämtliche Datenströme bis ins Detail verfolgt werden können. Unternehmen sollten deshalb über ihre Datenschutzpolitik informieren Was bedeutet Datenschutz? Jeder User von Internet-Angeboten muss die Möglichkeit haben, im Netz anonym zu bleiben. Das Sammeln sogenannter personenbezogener Daten ist deshalb für Anbieter grundsätzlich nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen erlaubt, ohne dass an die Ablehnung Konsequenzen geknüpft werden dürfen. Darüber hinaus hat der Anbieter im Rahmen des Möglichen dafür Sorge zu tragen, von ihm erhobene Daten technisch so zu schützen, dass Dritte auf diese nicht zugreifen können. So weit in knappen Worten das Grundsätzliche! Klar ist, dass ein praktikabler Umgang den Gegebenheiten im Internet Rechnung tragen muss und deshalb Ausnahmen braucht. Diese werden durch das Gesetz klar vorgegeben. Der Access-Provider muss sowohl die Zugangs- als auch Abrechnungsdaten eines Nutzers speichern können. Vergleichbares gilt auch für geschlossene Räume anderer Dienstanbieter. Auch diese müssen die Zugangsdaten speichern können, bei Kostenpflichtigkeit des Dienstes auch die Abrechnungsdaten. Die Datenerhebung muss sich auf das Unerlässliche beschränken. Das gilt sowohl für den Umfang der Erhebung als auch für die über die konkrete Nutzung hinausgehende Speicherung. In der Regel sind deshalb erhobene Daten nach Ende einer Nutzung zu löschen, es sei denn, es gibt stichhaltige Datenerhebung nur mit Einwilligung Ausnahme Datenschutz 91
13 Gründe, dies nicht zu tun (Beispiel: Access-Provider). Die für den Zugang und die Abrechnung erforderlichen Daten sind klar zu kennzeichnen und als solche zu benennen. Beispiel: Die mit * gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden, alle weiteren Angaben sind freiwillig. Anonymisierte Nutzungsprofile Cookies Diese Datenpakete, die auf der Festplatte eines Nutzers abgelegt werden, sind in der Regel zulässig. Aufgrund der im Netz fast durchweg verwandten dynamischen IP-Adressen ist eine Personifizierung unter normalem Aufwand nicht möglich, so dass die vom Datenschutz geforderte Anonymität gewahrt bleibt. Das Nutzungsverhalten von Kunden darf in anonymisierter Form dokumentiert werden, um sie zu Zwecken der Marktforschung, der Werbung oder der Verbesserung des Angebotes zu nutzen, es sei denn, der Nutzer widerspricht ausdrücklich. Keinesfalls dürfen die so gewonnenen Informationen einer bestimmten Person zugeordnet werden. Werbemaßnahmen müssen sich deshalb auf die eigene Seite beschränken. Das Zusenden von Newslettern oder Werb s wird durch diese Ausnahme nicht legitimiert (vgl. auch Kapitel 11,»Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten?«). Impressum Inhalt Anbieterkennzeichnung Unabhängig von der Frage, ob Datenerhebung der Zustimmung des Nutzers bedarf oder nicht, muss er wissen, wer über ihn Daten erhebt. Nur so lässt sich ein Grundvertrauen herstellen. Ein Impressum ist daher Pflicht auf jeder Website. Auch in anderem Zusammenhang wird es vom Gesetz gefordert, weshalb an dieser Stelle die unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen zusammengeführt werden sollen. Ermöglicht werden soll eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter, weshalb folgende Informationen erforderlich sind: Der Name und die Anschrift der Niederlassung des Anbieters nebst Telefon- und Faxnummer. Handelt es sich um eine juristische Person (GmbH, Aktiengesellschaft etc.), dann ist zusätzlich der Vertretungsberechtigte zu nennen, beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH. Weiter sollen Angaben zu finden sein, die eine schnelle, dem Medium entsprechende elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Notwendig ist deshalb auch die Angabe einer -Adresse. Ist der Anbieter in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, dann muss dies unter Mitteilung der entsprechenden Registernummer angegeben werden. 92 Was muss auf jeder Website zu finden sein?
14 1 Besitzt der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (die hat man nach Antrag an das Finanzamt immer, wenn Handel mit Firmen aus EU-Ländern betrieben wird), dann bedarf es auch dieser Angabe. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Seiten muss eine Person benannt werden, die für den Inhalt verantwortlich zeichnet. Muster: Galileo Press GmbH Rheinwerkallee Bonn Telefon: Telefax: info@galileo-press.de Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Tomas Wehren Handelsregister: AG Bonn HRB 8363 Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE Verantwortlich für den Inhalt: Norbert Wiessens Das Gesetz kennt noch weitere Informationspflichten, die zwar nicht so sehr für die eigene Site interessant sind, aber die Möglichkeiten eröffnen, seine Kunden vor Fehlern zu bewahren: Wird die Site im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, für die eine behördliche Zulassung notwendig ist, dann ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Welche das ist, erfährt man bei der örtlichen Handels- oder Handwerkskammer. Für bestimmte freie Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte sind darüber hinaus folgende Angaben zwingend erforderlich: die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehört; die gesetzliche Berufsbezeichnung, beispielsweise Rechtsanwälte, Apotheker etc.; der Staat, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen wurde, und die Angabe der berufsrechtlichen Regeln und wie diese zugänglich sind. Dies könnte mit einem Link auf entsprechende Sites geschehen. Einige Kammern halten diese Pflichtangaben bereits zum Download bereit. Damit eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme für den Nutzer möglich ist, fordert das Gesetz nicht nur einen bestimmten Inhalt, sondern auch eine unkomplizierte Abrufbarkeit der Anbieterkennzeichnung. Ein verstecktes Impressum taugt so viel wie kein Impressum. Als Tipp für den eigenen Kunden Platzierung Datenschutz 93
15 Abmahnung Serienabmahnung Es bietet sich deshalb an, die Daten entweder durch Setzen eines Links oder Buttons auf der Startseite oder in einer Fußzeile auf jeder Seite des Auftrittes bereitzuhalten. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus Juli 2006 ist es ausreichend, wenn man das Impressum über zwei Links erreicht. Die Verlinkung muss aber nachvollziehbar sein. Unbeanstandet blieb der Weg über den Link»Kontakt«zum weiteren Link»Impressum«. Ein fehlerhaftes Impressum, sei es weil die mitgeteilten Infos nicht vollständig waren oder weil die Platzierung zu versteckt war, hat in der Vergangenheit zu lästigen Abmahnungen durch Anwälte geführt. Lästig deshalb, da die Auseinandersetzungen selten der Sache, sondern meistens allein des Geldes wegen geführt wurden und auch noch immer werden. Bekommt man Post vom Anwalt, sollte man Folgendes beachten: Die Gerichtslandschaft in Deutschland zeigt noch wenig Einigkeit in den Entscheidungen. Während das eine Oberlandesgericht die gleichzeitige Angabe von Telefon- oder Faxnummern neben der -Adresse für nicht notwendig hält, sieht das andere eine schnelle Kontaktaufnahme nur durch die Angabe beider Kommunikationsdaten als möglich an. Ein anderes Beispiel betrifft die Kennzeichnung und Platzierung des Impressums. Ein Gericht sieht dem Gesetz Genüge getan, wenn man mit zwei Klicks das Impressum erreicht, ein anderes fordert, dass man es bei einer üblichen Bildschirmauflösung ohne Scrollen erreicht. Zuletzt noch die Frage, ob nur Verbraucherschutzverbände oder auch Konkurrenten das fehlerhafte Impressum abmahnen dürfen. Zwei Gerichte, zwei Meinungen: Das eine sagt, allein das fehlerhafte Impressum begründe einen Wettbewerbsvorteil, weshalb auch Konkurrenten abmahnen dürfen. Ein anderes gibt nur Verbraucherschutzverbänden das Recht zur Abmahnung. Wie man sich richtig verhält, kann einem eigentlich nur ein spezialisierter Anwalt für den konkreten Einzelfall sagen. Deshalb lieber zu viel an Informationen ins Impressum als zu wenig. Ist die Abmahnung erkennbar als Serienbrief formuliert, hat man gute Chancen, jedenfalls die geforderten Anwaltsgebühren nicht bezahlen zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Serienabmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht für jeden einzelnen Fall notwendig ist, dementsprechend die Kosten vom Abmahnenden und nicht vom Abgemahnten zu tragen sind. 94 Was muss auf jeder Website zu finden sein?
16 1 2 Hilfe Ein Hilfsassistent zur Generierung einer ordentlichen Anbieterkennzeichnung ist unter der Adresse unter dem Stichwort»Webimpressum«in der Rubrik Online-Recht kostenlos zu haben Unterrichtungspflichten Neben der Identifizierung des Anbieters muss der Nutzer darüber informiert werden, wenn Daten über ihn gespeichert werden. Dazu gehört auch der Hinweis auf eventuell platzierte Cookies, auf bestehende Widerspruchsrechte gegen die Erhebung von Daten sowie auf die Möglichkeit, erteilte Einwilligungen zu widerrufen. Die Hinweise müssen nicht zu jeder Datenerhebung gesondert, sondern können in Form einer zusammengefassten Datenschutzerklärung gegeben werden. Die Datenschutzerklärung (Privacy Policy Statement) soll dem Nutzer die Möglichkeit geben, sich über Einzelheiten der Firmenpolitik zum Thema Datenschutz zu informieren. Über die eben erwähnten Hinweise hinaus sind Details zur Datensicherheit angebracht. Das Unternehmen sollte nicht nur darüber unterrichten, dass überhaupt Daten erhoben werden, sondern auch zu welchem Zweck diese gebraucht und wie diese verarbeitet werden. Begreift der User, warum er seine Anonymität aufgeben soll und welchen Nutzen er möglicherweise selbst davon hat, lässt sich Skepsis abbauen. Datenschutzerklärung Beispiel Datenschutzerklärung 16»Bei jedem Zugriff eines Nutzers auf eine Seite unseres Angebotes und bei jedem Abruf einer Datei werden Daten über diesen Vorgang in einer Protokolldatei gespeichert. Diese Daten sind nicht personenbezogen; wir können also nicht nachvollziehen, welcher Nutzer welche Daten abgerufen hat. Im Einzelnen wird über jeden Abruf folgender Datensatz gespeichert: Name der abgerufenen Datei Datum und Uhrzeit des Abrufs übertragene Datenmenge Meldung, ob der Abruf erfolgreich war Nicht gespeichert wird die IP-Adresse des Rechners, von dem die Anfrage abgeschickt wurde. Personenbezogene Nutzerprofile können daher nicht gebildet werden. Die gespeicherten Daten werden nur zu statistischen Zwecken vom virtuellen Datenschutzbüro ausgewertet. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt« Der notwendige Inhalt der Datenschutzerklärung ist abhängig vom Unfang der tatsächlich erhobenen Daten. Hier wurde bewusst eine am Prinzip der Datenvermeidung orientierte Erklärung als Beispiel gewählt Datenschutz 95
17 Die Datenschutzerklärung muss inhaltlich richtig sein, d.h. es dürfen tatsächlich nicht mehr Daten erhoben werden. Ausdrückliche Zustimmung Einwilligung Auf vielen Seiten im Netz werden Name, Anschrift, Alter, Berufsbezeichnung und Weiteres verlangt, bevor man zu dem Angebot der angewählten Website gelangt. Bei Marketingmaßnahmen greift das Unternehmen dann wieder auf diese Datenbestände zu, indem es Werb s versendet. Im schlimmsten Fall werden die erhobenen Daten anderen Dienstanbietern zum Kauf angeboten. So entwickelt sich schnell ein Schneeballsystem, das die Rechte des Nutzers nicht mehr respektiert. Dieses Vorgehen ist nicht nur verboten und kann mit erheblichen Bußgeldern belegt werden, sondern es ist zum Schaden aller Dienstanbieter ein Grund für das reservierte Verhalten der Kunden im Netz. Will man für Werbemaßnahmen oder zu Marktforschungszwecken personenbezogene Daten nutzen, muss man sich die ausdrückliche Zustimmung des Nutzers einholen und diese protokollieren. Der Nutzer muss die Zustimmung freiwillig geben, weshalb er wissen muss, dass er sein Einverständnis zur Nutzung des Dienstes nicht geben muss. Die Einwilligungserklärung muss folgende Mindeststandards enthalten: Transparente und eindeutige Information, für welchen Zweck und in welcher Form personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Allgemein gehaltene Formulierungen genügen diesen Anforderungen nicht. Hinweis, dass keine Pflicht zur Abgabe der Einwilligung besteht, sondern diese freiwillig erfolgt. Der Nutzer muss seine Einwilligung aktiv bestätigen. Das bloße Einblenden eines Textes genügt genauso wenig wie eine bereits voreingestellte Bestätigung. Der User muss zustimmen, nicht seiner Zustimmung widersprechen. Der Nutzer muss darauf hingewiesen werden, dass er seine Zustimmung jederzeit widerrufen kann. Die erhobenen Daten sind dann zu löschen. Es muss die Möglichkeit der jederzeitigen Abrufbarkeit der Einwilligungserklärung bestehen. Ausreichend ist, dass der abstrakte Text abrufbar ist, nicht die konkrete Einwilligung. Die Einwilligungserklärung muss protokolliert werden. Liegt eine Dokumentation nicht vor, gilt die Zustimmung als nicht erfolgt. Die Datenschutzerklärung darf nicht zur Voraussetzung für die Nutzung eines Dienstes gemacht werden. 96 Was muss auf jeder Website zu finden sein?
18 1 Sind personenbezogene Daten erhoben worden, muss auf Nachfrage offengelegt werden, welche Daten zu welchem Zweck und in welcher Form gespeichert wurden Digitale Signatur Wer sich einen Auftrag per erteilen lässt, möchte sichergehen, dass er sich im Zweifelsfall darauf berufen kann. Mit einer elektronischen Signatur hat ein Dokument selbst im gerichtlichen Verfahren einen hohen Beweiswert. Eine qualifizierte Signatur gilt in der Regel so viel wie eine handschriftlich unterzeichnete Urkunde. Um die elektronische Form zu verwenden, versieht der Aussteller das Dokument mit seinem Namen und der Signatur. Soll ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, dann müssen beide Parteien ein gleichlautendes Dokument in der dargestellten Weise signieren. Allerdings gibt es ein paar Vorgänge, wo auch die signierte nicht reicht: Das ist vor allem bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags und auch bei der Erteilung eines Zeugnisses, bei Abgabe einer Bürgschaftserklärung, bei Verbraucherkreditverträgen sowie Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis der Fall. Alle bisher eingesetzten Produkte basieren auf dem Einsatz der sogenannten asymmetrischen Kryptografie. Diesem Verfahren liegt ein mathematisches Verfahren (Algorithmus) zugrunde, für das zwei unterschiedliche»schlüssel«benötigt werden, ein privater und ein dazugehöriger öffentlicher Schlüssel (Private Key und Public Key). Der private Schlüssel ist unbedingt geheim zu halten. Er befindet sich auf einem Datenträger in der Regel auf einer Chipkarte und lässt sich nur mit Hilfe einer geheimen PIN (oder eines wie eine PIN eingesetzten biometrischen Merkmals) verwenden. Soll eine elektronische Signatur erzeugt werden, dann werden der Private Key zum Verschlüsseln des Dokuments verwendet und der Public Key, um dieses wieder zu öffnen und zu lesen. Dem Adressaten muss der Public Key also zuvor übermittelt werden. Dokumente, die mit dem privaten Schlüssel signiert wurden, können vom Empfänger mit dem öffentlichen Schlüssel»aufgeschlossen«und gelesen werden. Um erhebliche Sicherheitslücken zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass der Empfänger des Public Keys nicht feststellen kann, ob dieser Schlüssel tatsächlich von der Person stammt, die sich als Besitzer ausgibt, sind sogenannte Zertifizierungsdienstanbieter zwischengeschaltet. Diese halten ein Verzeichnis öffentlicher Schlüssel bereit und benennen den jeweiligen Signaturschlüsselinhaber eines öffentlichen Schlüssels mittels eines qualifizierten Zertifikats. In dieses Zertifikat können neben der Zuordnung des Signaturschlüsselinhabers auch weitere Angaben aufgenommen werden wie der Umfang der Haftung oder Auskunft Sicherheit durch Authentifizierung So funktioniert s! Technische Umsetzung Zertifizierung Datenschutz 97
19 Künstlername Integrität des Inhalts Geheimhaltung mögliche Vertretungsrechte (beispielsweise für Vereine, Stiftungen, als Geschäftsführer einer GmbH). Statt des Namens des Schlüsselinhabers kann auch sein Pseudonym in das Zertifikat aufgenommen werden, muss jedoch als solches kenntlich gemacht werden. Die Zertifizierung hat den Charakter eines elektronischen Ausweises. Die Authentizitätsprüfung, also die eindeutige Zuordnung einer Nachricht zu einer bestimmten Person, erfolgt dann unter Zuhilfenahme des öffentlichen Schlüssels und ggf. mittels Prüfung des Zertifikats durch Nachfrage bei der Zertifizierungsstelle. Mit dem öffentlichen Schlüssel kann der Empfänger auch den Hashwert entschlüsseln. Damit ist die Integritätsfunktion gewährleistet, also die Sicherheit, dass die Nachricht nicht im Nachhinein verfälscht worden ist. Damit man eine Signatur erzeugen oder prüfen kann, muss die eigene DV mit einem Chipkartenleser und geeigneter Software mit Signierfunktion ausgestattet sein. Außerdem benötigt man eine Chipkarte, auf der sich Private Key, PIN und die Software zur Erzeugung der digitalen Signatur befinden. Diese Software soll sicherstellen, dass ohne den Willen des Besitzers keine Signaturen erstellt werden können. Soll hingegen sichergestellt werden, dass ein Dokument nur vom Empfänger und sonst von niemandem gelesen werden kann, dann wird das Prinzip wie es für die digitale Signatur beschrieben wurde umgekehrt. Der Versender eines Dokuments benötigt den Public Key des Empfängers, den er mittels Datenträger oder vom Empfänger zugeschickt bekommt oder der sich diesen von der Website des Empfängers herunterlädt. Mit diesem öffentlichen Schlüssel wird das Dokument verschlüsselt und dann verschickt. Es lässt sich ausschließlich mit dem Private Key des Empfängers entschlüsseln. 9.2 E-Commerce Verbraucherschutz und Transparenz sind auch im E-Contracting wichtige Grundpfeiler. Der elektronische Geschäftsverkehr kennt zwei Spielarten: B to B (Business to Business, die Geschäftsbeziehungen) und B to C (Business to Consumer). Verständlicherweise gehen die Verpflichtungen im B to C vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes wesentlich weiter. Der Dienstanbieter hat über folgende Punkte zu informieren: Info-Pflichten: B to C Hinweis auf kommerzielles Angebot und dass der weitere Vorgang auf den Abschluss eines Vertrages abzielt. Wie kommt der Vertrag zustande? 98 Was muss auf jeder Website zu finden sein?
20 1 17 Selbstständig, scheinselbstständig oder Arbeitnehmer? Wie zwei Vertragspartner ihre Zusammenarbeit nennen, ist die eine Sache. Wie die Sozialversicherung oder das Arbeitsgericht die Vereinbarung bewertet, ist die andere Scheinselbstständigkeit»Freie Mitarbeit«ist in vielen Fällen nichts anderes als die Verkleidung für eine klassische Teilzeit- oder sogar Vollzeitstelle. Die Gründe für diese Vertragsgestaltung liegen auf der Arbeitgeberseite: Die Vertragsbindung erscheint leichter aufkündbar zu sein, und die Abwicklung ist unbürokratischer. Auf Seiten des Mitarbeiters erscheint das erhöhte Stundenhonorar attraktiv und oftmals gibt es keinen Verhandlungsspielraum. Das Problem der Scheinselbstständigkeit: Die verschleierten Arbeitsverhältnisse verstoßen in vieler Hinsicht gegen Gesetze. Das Arbeitsrecht ist geprägt durch viele Bestimmungen, die nicht zum Nachteil der Beschäftigten abgewandelt werden können hier hat die Vertragsfreiheit Grenzen. Wenn es zum Streit kommt, wird die Zusammenarbeit nicht nach ihrem Namen bewertet, sondern nach dem tatsächlichen Inhalt. Eine Formulierung, die Tätigkeit werde nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt oder sei nicht weisungsgebunden, hilft nicht weiter, wenn die Indizien dagegen sprechen. Für den Arbeitgeber bedeutet das: Er ist nachträglich mit Forderungen konfrontiert, die nur im Arbeitsverhältnis entstehen, nicht jedoch in der Beziehung zu einem Subunternehmer. Die wichtigsten davon sind: Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter als Arbeitnehmer behandeln, ihn zur Sozialversicherung anmelden und in Zukunft für ihn Sozialversicherungsbeiträge abführen. Er haftet für den gesamten Beitrag, und zwar für die letzten drei Jahre. Hat er den Arbeitnehmeranteil nicht einbehalten (was bei der Bezahlung von Honorarrechnungen des Freelancers der Regelfall ist), haftet der Arbeitgeber für den Fehlbestand. Die Einzugsstelle der Sozialversicherungen fordert von ihm nunmehr Konsequenzen für Arbeitgeber Scheinselbstständigkeit 161
21 Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Der Arbeitgeber kann für die nachträglichen Beiträge nur in geringem Umfang Regress bei dem Mitarbeiter nehmen und auch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Der Mitarbeiter kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den gesetzlichen Kündigungsfristen bestehen. Sie betragen im Regelfall vier Wochen. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit verlängern sich auch die Kündigungsfristen. Kürzere Zeiträume kommen praktisch nicht in Betracht, weil sie vorherige Vereinbarungen (eine Probezeit, eine Aushilfe unter drei Monaten usw.) voraussetzen, die beim freien Mitarbeiter gerade nicht getroffen werden. Der Mitarbeiter kann außerdem auf Einhaltung der Schriftform für die Kündigung bestehen. Solange die Kündigung nicht schriftlich zugestellt wurde, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Häufiger Fall: Die Agentur lässt den Mitarbeiter wissen:»nächste Woche brauchen Sie nicht zu kommen. Wir melden uns dann, wenn wieder etwas zu tun ist.«hier befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Er schuldet die Vergütung, obwohl er die Arbeitskraft nicht in Anspruch nimmt. Dem Mitarbeiter steht der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz zu. Trennt sich die Agentur beispielsweise im August von einer Grafikdesignerin, die in der ersten Jahreshälfte voll beschäftigt war, stehen dieser mehr als vier Wochen bezahlter Urlaub zu. Weil er nun nicht mehr»in natura«genommen werden kann, ist er als Arbeitslohn abzugelten. Der Arbeitgeber muss für den Arbeitnehmer Lohnsteuer abführen und das Finanzamt kann die als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer des Mitarbeiters (sofern dessen Rechnungen Umsatzsteuer enthielten) zurückfordern. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die auf die gestellten Rechnungen geleistete Umsatzsteuer zurückfordern. Einen vertraglichen Schutz gegen Ansprüche aus dem faktischen Arbeitsverhältnis kann sich ein Arbeitgeber nicht verschaffen. Insbesondere wenn die Zusammenarbeit von Seiten des Unternehmens beendet wird, ist die Gefahr groß, dass Restforderungen geltend gemacht und, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Konsequenzen für Freelancer Nicht immer sind Freelancer glücklich, auf diese Weise vom Gesetz geschützt zu sein. Nach ihrem eigenen Selbstverständnis sind sie Freiberufler, und die Akquisition verkompliziert sich, denn ein potenzieller Auftraggeber wird durch den auch nur vagen Verdacht der Scheinselbstständigkeit abgeschreckt. 162 Selbstständig, scheinselbstständig oder Arbeitnehmer?
22 1 2 Das objektiv größte Problem vieler freier Mitarbeiter liegt jedoch darin, dass sie sich von dem nominell höheren Honorar blenden lassen. Eine realistische Kalkulation des angemessenen Stundensatzes muss nicht nur Steuern und die andere Hälfte der Sozialversicherungen einbeziehen, sondern auch Urlaubstage und Rücklagen für Krankheitszeiten. 200 Prozent des Nettolohns eines fest Angestellten sind dafür fast zu knapp bemessen Selbstständig oder nichtselbstständig? So wichtig die Abgrenzung in bestimmten Fällen sein mag für den Unterschied von selbstständiger Auftragstätigkeit und Arbeitsverhältnis gibt es kein eindeutiges Merkmal, an dem sich alles entscheidet. Mehrere Indizien führen zu einer Gesamtbewertung. Im Grundsatz lässt sich sagen: Wer ein Arbeitsergebnis verkauft, ist selbstständig. Wer seine Arbeitskraft verkauft, ist in den meisten Fällen nichtselbstständig. Für die weitere Beantwortung der Frage, ob Selbstständigkeit vorliegt, sind folgende Punkte von Bedeutung: Arbeiten nur für mehrere Auftraggeber Job und Vergütung werden jedes Mal neu verhandelt. Job wird nicht üblicherweise von Festangestellten erledigt. Eigenverantwortliche Jobabwicklung Arbeit auf eigene Rechnung Keine Einbindung in der Unternehmensstruktur des Auftraggebers (Arbeitszeit-, Arbeitsplatzwahl frei) Steuern werden selbst abgeführt. Soziale Absicherung (Krankheit, Rente, Arbeitslosigkeit) liegt in eigener Hand. Arbeitsergebnis oder Arbeitskraft? Die aufgeführten Punkte sind Indizien, nicht mehr. Außerdem sind sie Ausdruck einer Gemengelage, denn die Frage nach Scheinselbstständigkeit stellt sich aus Sicht von Auftraggeber- und Auftragnehmersicht unterschiedlich. Es mag sinnvoll sein, dass man für bestimmte Projekte in den Arbeitsablauf des Auftraggebers integriert wird und ausschließlich vor Ort arbeitet. Nur muss man dann Herr seiner Arbeit bleiben und darf jedenfalls nicht langfristig nur für diesen Auftraggeber tätig sein Arbeitnehmerähnliche Personen Zwischen den»echten«selbstständigen und denen, die trotz anders lautender Benennung in Wirklichkeit Arbeitnehmer sind, gibt es noch eine Zwischenstufe: die arbeitnehmerähnlichen Personen. Dieser Be Selbstständig oder nichtselbstständig? 163
23 griff ist nur arbeitsrechtlich von Bedeutung, sozialversicherungsrechtlich spielt er keine Rolle. Die arbeitnehmerähnliche Person ist unterm Strich eine Selbstständige mit den entsprechenden Folgen für die Sozialversicherungen (dazu siehe Kapitel 18,»Was muss ich bei Versicherungen beachten?«). Aber sie arbeitet in so großem Umfang (mehr als die Hälfte des Einkommens wird bei dieser Tätigkeit erzielt) für einen einzigen Auftraggeber, dass sie von ihm wirtschaftlich abhängig ist: Sie bezieht die Mehrheit der Einkünfte von ihm und verwendet die Mehrheit der Arbeitszeit auf seine Jobs. Das macht sie ähnlich schutzbedürftig wie eine Arbeitnehmerin. Konsequenz: Die arbeitnehmerähnliche Person darf sich mit ihren Honorarforderungen und anderen Rechtsstreitigkeiten an das Arbeitsgericht wenden. Das Bundesurlaubsgesetz findet auf sie Anwendung, sie hat Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub und es gelten Schutzgesetze wie das Arbeitsplatzschutzgesetz, das vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen soll, sowie das Beschäftigtenschutzgesetz, das Schutz vor sexuellen Belästigungen bietet. Was jedoch nicht gilt, ist der gesetzliche Kündigungsschutz. Für»Arbeitnehmerähnliche«können eigene Tarifverträge abgeschlossen werden. Im Rundfunk gibt es das schon, in der Werbung noch nicht Die Minijobs Der Standardfall des Jobs ist so gedacht: Es gibt einen Hauptjob, in dem Steuern und Sozialversicherungen gezahlt werden, und es gibt einen Nebenjob, auf den der Arbeitgeber reduzierte Steuern und Sozialabgaben zahlt, von denen der Arbeitnehmer verschont bleibt Was ist ein Minijob? Mini muss entweder die Bezahlung oder die Beschäftigungsdauer sein. Das bedeutet, dass regelmäßig nicht mehr als 400,00 monatlich verdient werden dürfen. Hinzuzurechnen sind auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese werden auf das Jahr umgelegt. Alternativ handelt es sich auch um einen Minijob, wenn die Beschäftigung im Jahr nicht mehr als zwei Monate oder 50 Tage dauert und im Übrigen nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Letzteres wäre der Fall, wenn ein Dauerarbeitsverhältnis vorliegt, dann aber nicht, wenn nicht mehr als 400,00 monatlich verdient werden. Außerdem dürfen 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschritten werden, und der Arbeitslohn darf 62 je Arbeitstag nicht überschreiten. 164 Selbstständig, scheinselbstständig oder Arbeitnehmer?
24 Welche Beiträge sind abzuführen? Wird dem Minijob nicht in einem Privathaushalt nachgegangen (hier gelten besondere Beitragssätze), dann zahlt der Arbeitgeber stets 30,1 % Pauschalabgaben auf den ohne Abzüge und bis maximal 400 auszuzahlenden Lohn. Davon werden 13 % an die Krankenversicherung, 15 % an die Rentenversicherung, 2 % als Pauschalsteuer an das Finanzamt und 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz abgeführt. Ausnahmen liegen dann vor, wenn der Beschäftigte privat und nicht gesetzlich krankenversichert ist. Dann entfällt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag. Trotzdem ist der Arbeitnehmer nicht krankenversichert. Seinem Rentenbeitragskonto werden zwar Zahlungen gutgeschrieben, doch werden dadurch noch keine Rentenanwartschaften erworben. Erst wenn eigene Zuzahlungen geleistet werden, ändert sich dies. Doch dann sinkt auch der auszuzahlende Lohn betrug der Rentenversicherungssatz 19,9 %. Hiervon werden 15 % abgezogen. Die Arbeitnehmerin trägt die restlichen 4,9 % und bekommt dann statt 400 nur noch 380,40 ausgezahlt. Ob eigene Zuzahlungen geleistet werden oder nicht, sollte möglichst zu Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich geklärt werden. Diese müssen der zentralen Einzugsstelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) monatlich gemeldet werden. Kurzfristige Beschäftigungen werden vergleichbar behandelt, nur beträgt hier der Pauschalsteuersatz 25 %. Diese Regeln gelten selbstverständlich auch dann, wenn ein Grafikdesigner selbstständig ist und seinerseits jemanden als Geringverdiener beschäftigt Können mehrere Minijobs bestehen? Seit der Gesetzesreform 2003 kann nur noch eine einzige geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, die für die Arbeitnehmerin sozialversicherungs- und steuerfrei bleibt. Alle weiteren Beschäftigungen, die für sich alleine gesehen Minijobs wären, werden als ganz normale Beschäftigung gewertet, und es fallen die üblichen Renten- und Krankenversicherungsbeiträge an. Nur die Arbeitslosenversicherung entfällt. An das Finanzamt sind 20 Prozent pauschale Lohnsteuer abzuführen. Besteht auch noch Mitgliedschaft in einer Kirche, fällt auch noch Kirchensteuer an. Fehlt es an einer sozialversicherungsrechtlichen Hauptbeschäftigung und werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden diese zusammengezählt. Werden dabei die 400,00 monatlicher Höchstbetrag überschritten, dann werden alle Minijobs zusammengezählt, und es handelt sich wieder um reguläre Arbeitsverhältnisse Die Minijobs 165
25 Liegen solche Sonderfälle möglicherweise vor, sollte man sich über die vorteilhafteste Gestaltung rechtzeitig vorher informieren. Beispiele: Ein Grafikdesigner ist im Hauptberuf selbstständig und also krankenversicherungsfrei. Dann entfällt auch für den Arbeitgeber im Minijob die Abgabepflicht, soweit sie die Krankenversicherung betrifft. Ein Grafikdesigner übt keine selbstständige Tätigkeit aus, aber mehrere Minijobs. Dann werden alle zusammengerechnet, ohne dass ein einziger Job befreit wird. Dies kann ungünstiger sein, als wenn ein ordentlich versicherter Teilzeitjob besteht, denn dieser eröffnet wenigstens für eine der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse die Privilegierung. Ein selbstständiger Grafikdesigner arbeitet sechs Wochen als Animateur in einem Ferienclub. Er verdient in beiden Monaten mehr als 400. Weil er die Tätigkeit aber nicht berufsmäßig und weniger als 50 Tage im Jahr ausübt, gilt sie als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, und er kommt trotzdem in den Genuss der pauschalierten Abzüge. 166 Selbstständig, scheinselbstständig oder Arbeitnehmer?
26 Index Jobs Jobs 234 A Abmahnschreiben 258 Muster 258 Abmahnung 57, 258, 259 Abmahnwelle 26 Abwehrklausel 139 AfA-Tabellen 227 AGB 131 Gesetzestexte 285 AGB-Recht 131 Allgemeine Geschäftsbedingungen 131, 132 Gesetzestexte 285 Allgemeines Gleichstellungsgesetz Barrierefreiheit 101 Allianz Deutscher Designer 20 Anbieterkennzeichnung 92 Muster 93 Angebot und Annahme 124 Angestellte 183 Angestelltenverhältnis Merkmale 280 Animation Urheberrecht 40 Anlage GSE 232 Annahmeverzug 162 Arbeitnehmerähnliche Personen 163 Arbeitslosenversicherung 177 Arbeitsrecht Gesetzestexte 292, 338 Arbeitsunfähigkeit Berufsgenossenschaft 184 Arbeitsvertrag 127 Arbeitszimmer 227 steuerlich absetzen 227 Auftrag bestätigen 130 Daten wem gehören sie? 51 kündigen 127 Auftraggeber Recht an Daten 51 Ausländische Unternehmen in Deutschland 207 B Barrierefreiheit 100 Allgemeines Gleichstellungsgesetz 101 Gesetzestext 299 Öffentliche Verwaltung 100 Verkaufsportale 101 Belege 217, 227 Berufsgenossenschaft 183 Gefahrenklasse 184 Mitgliedschaft 183 Versicherungssumme 184 Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung 183 Berufshaftpflichtversicherung 178 Berufsunfähigkeitsversicherung 179 Berufsverbände 191 Bestätigungsschreiben 129 Bestellte Entwürfe 144 Betriebsausgaben 218, 226 Abschreibung 226 Betriebsprüfer 218 Bewirtungskosten 229 Bilanzieren 225 Buchführung 219 Buchhaltung 220 Bundesdatenschutzgesetz 301 Bürgerliche Gesetzbuch 121 Bürgerliches Gesetzbuch 314, 323 Bürogemeinschaft 207 Mustervertrag 260 Businessplan 188 C Checkliste Barrierefreiheit 276 Checklisten 269 Clearing-Stelle Multimedia 52 Computerprogramm Gesetzestexte 345 Schutz 51 Index 371
27 Computerprogramm (Forts.) Urheberrecht 41 Computerspiele Urheberrecht 40 Computersprache Urheberrecht 41 Cookies 92 Copyright-Vermerk 23 Corporate Design Schutz 73 D Daten 51 Datenaustausch 27 Datenbanken Urheberrecht 36 Datenbankhersteller Gesetzestexte 348 Datenformate 133 Datenschutz Checkliste 276 Gesetzestexte 301 im Web 91 Datenschutzerklärung 95 Beispiel 95 Dauerfristverlängerung 223 Deadline 132 Deep Links 107 Technische Schutzmaßnahmen 107 Deliktsrecht Gesetzestexte 296 Designrecht 59 Designvertrag Mustervertrag 249 Dienstvertrag 127 Gesetzestexte 292 Digitale Kopie 49 Digitale Signatur 97 Private Key 97 Public Key 97 Digital-Rights-Management-Systeme 53 Dispute-Eintrag 82 Domain-Grabbing 81 Domain-Name Einzelheiten 79 Schutz 79 DPMA 66 E E-Commerce Datenschutz 98 Informationspflicht 98 E-Commerce-Websites Checkliste Angaben 272 Eigenart 60 Einkommensteuer 219, 233 Einkommensteuererklärung 233 Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Arbeit 232 Ein-Mann-Unternehmen 197 Einnahmen 232 Einnahmeüberschussrechnung 220, 225 Vordrucke Einstiegsgeld 193 Einwilligungserklärung 276 Rechtverbindlichkeit Marketing 113 Checkliste 277 Double-Opt-in 115 E-Postcards 115 Newsletter 114 Opt-in-Prinzip 114 Opt-out-Prinzip 114 Probleme 115 richtiges 114 Spamming 113 unaufgeforderter Versand 113 wettbewerbswidrig Signatur Pflichtangaben 116 Entfernungskilometer 230 Entwurf bestellter 144 E-Postcards 115 Erbrecht Gesetzestexte 333 Europäisches Designrecht 61, 64 Europäisches Muster Anmeldeverfahren 66 Europäisches Register 65 Existenzgründung Fragen 191 Existenzgründungsprogramme 194 Exklusivität Index
28 F Fahrlässigkeit 154 Fahrten absetzen 230 Fahrtenbuch 231 Film Urheberrecht 39 Film-Download 57 Filmmaterial Urheberrecht 39 Finanzamt 208, 217, 221 Prüfung 217 Termine 219 Finanzierungsplan 189 Firmenfarben 74 Firmenlogo 73 Firmenname 80, 82, 212 Einzelheiten 77 Firma 76 Kleinunternehmen 77 Namensgleichheit 78 Schutz 76 Firmennamenschutz 78 Firmennamensrecht 76 Firmenwagen 230 Forenhaftung 110 Heise-Urteil 110 Foto Nutzungsrecht 51 Schutzdauer 38 Urheberrecht 34, 38 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 221 Framing 107 Freelancer 162 Freiberuflichkeit Definition 208 Merkmale 281 Freie Berufe Gewerbeanmeldung 209 Freiwillige Arbeitslosenversicherung 177 G Garantie 151 GbR 198 Auflösung 200 Gesellschaftsvertrag 198 GbR 198 (Forts.) Gewerbesteuer 236 Gewinnteilung 232 Gründung 198 Gründungsvertragsmuster 265 Haftung 201 Nebenjobs 199 Gebrauchsanweisung Urheberrecht 45 Gebrauchsmuster 29 GEMA 52 Gemeinschaftsmarke 83, 84 Gerichtsstand 139 Geringverdiener 164 mehrere Beschäftigungsverhältnisse 164 Geschäftsbezeichnung 77 Familienname 78 Geschäftspapiere 213 Geschlechtsbezogene Benachteiligung Gesetzestexte 292 Geschmacksmuster 59 Anforderungen 60 Anmeldeverfahren 62 Neuheit 60 Schriftzeichen 63 Schutzdauer 63 Vermutung 60 Geschmacksmuster europäisches 64 Geschmacksmustergesetz 2004 neu 59 Gesetzestexte 355 Geschmacksmusterrecht 29, 59 Eigenart 60 Geschützte Werke 327 Gesellschaft bürgerlichen Rechts 198 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 201 Gesellschaftsvertrag GbR 198 GmbH 202 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 354 Gesetzestexte 285 Gewährleistung 133, 151, 278 Gewerbe anmelden 209 Merkmale 209 Gewerbeanmeldung 210 Index 373
Auf einen Blick. V Recht des Selbstständigen... 185 20 Start in die Selbstständigkeit... 187 21 Die Unternehmensform... 197
Auf einen Blick I Schutz der kreativen Leistung... 15 1 Einleitung... 17 2 Das Urheberrecht... 19 3 Die einzelnen Werke... 31 4 Verwendung fremder Inhalte... 47 5 Geschmacksmuster... 59 6 Markenschutz...
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