Selbstberechnung gem. 12 GrestG 3. Entwurf über FinanzOnline zu ErfNr: Steuer Nr.: 054 / 4139 KAUFVERTRAG 1 PRÄAMBEL

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1 Selbstberechnung gem. 12 GrestG 3. Entwurf über FinanzOnline zu ErfNr: Steuer Nr.: 054 / 4139 Wohnhausanlage Vivenotgasse 56 Vorsorgewohnung KAUFVERTRAG abgeschlossen zwischen Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH FN x Schwarzenbergplatz 5, 1030 Wien in der Folge kurz Verkäuferin genannt, einerseits und in der Folge kurz Käufer genannt, andererseits wie folgt: 1 PRÄAMBEL 1.1 Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH, FN x, ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 694, Grundbuch Meidling, Bezirksgericht Meidling, bestehend aus dem Grundstück GST- Nr..601 Bauf. (Gebäude), Bauf. (Nebenf.), und der Grundstücksadresse Vivenotgasse 56. Die Liegenschaft hat ein Ausmaß von ca. 952 m 2. Der Grundbuchstand stellt sich derzeit wie folgt dar: KATASTRALGEMEINDE Meidling EINLAGEZAHL 694 BEZIRKSGERICHT Meidling ****************************************************************************** Letzte TZ 1800/2011 Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am ************************************* A1 ************************************* GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE.601 GST-Fläche (* 952) Löschung in Vorbereitung Bauf.(Gebäude) 809 Bauf.(Nebenf.) 143 Vivenotgasse 56 ************************************* A2 *************************************

2 ************************************* B ************************************** 6 ANTEIL: 1/1 Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH (FN x) ADR: Wiedner Hauptstraße 112, Wien 1050 a 1085/2010 IM RANG 873/2010 Kaufvertrag Eigentumsrecht b 1800/2011 Rangordnung für die Veräußerung bis ************************************* C ************************************** 4 a 1971/1986 DIENSTBARKEIT gem Pkt I und IV Dienstbarkeitsbestellungsvertrag für Stadt Wien 9 a 1085/2010 Pfandurkunde PFANDRECHT Höchstbetrag EUR ,-- für IMMO-BANK Aktiengesellschaft (FN 52830t) ****************************************************************************** 1.2 Die Verkäuferin errichtet als Bauträger im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes BGBl. I/1997/7 bzw. in der zuletzt geänderten Fassung BGBl. I/2008/56 auf diesem Grundstück in Massivbauweise einen Wohnhausneubau mit 31 Wohnungen bestehend aus 2 Kellergeschoßen, Erdgeschoß und 5 Obergeschoßen, wobei sich im Erdgeschoß die Nebenräume wie ein Kinderwagen/Fahrradabstellraum und ein Müllsammelraum befinden. Im ersten Kellergeschoß werden die Haustechnikräume und eine Waschküche sowie im zweiten Kellergeschoß 31 Einlagerungsräume geschaffen. Im Innenhof befindet sich ein Kleinkinderspielplatz. Weiters werden in der zweigeschossigen Tiefgarage (erstes und zweites Kellergeschoß) 31 KFZ-Abstellplätze (Einzelparker) errichtet, dies alles auf Grund des mit in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungsbescheides mit der Geschäftszahl MA 37/12-Vivenotgasse 56/ /2011 vom Für die Balkone der Wohnungen Top Nr. 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23 und 24 wurde die Baubewilligung aufgrund der Ausnahmeregelung des 71 BauO Wien erteilt. Für die zwei Garagengeschoße wird eine mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung installiert. Das Wohnhaus wird aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages mit der Fernwärme Wien Gesell- schaft mbh mit Fernwärme beheizt und warmwasserversorgt. Die Wasserver- und Abwasserentsorgung erfolgt durch den Anschluss der diesbezüglichen Hausinstallationen an die städtischen Versorgungsnetze. 1.3 Dem Käufer sind Lage, Beschaffenheit, Zustand der in Punkt 1.1 bezeichneten Liegenschaft sowie die Lage, Ausmaße, Widmung, Raumeinteilung und Ausstattung der vertragsgegenständlichen Wohneinheit aufgrund seiner Einsichtnahme in die Verkaufspläne des eigentlichen Vertragsgegenstandes (Beilage 1) sowie der Verkaufspläne über die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage (Beilage 2) und Bau- und Ausstattungsbeschreibung bekannt. Bei Widerspruch zwischen den Verkaufsplänen (Beilage 1 und 2) und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage 3) gelten die Bestimmungen der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage 3). Die Verkäuferin verpflichtet sich diese Beilagen 1, 2 und 3 dem Käufer zu übergeben und als integrierende Bestandteile in diesen Vertrag einzubinden. 1.4 Die Verkäuferin hält fest, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft gemäß Pkt. 1.1 weder in einer wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzone noch in einem Hochwasserabflussgebiet liegt und auch die betreffende Liegenschaft nicht im Verdachtsflächenkataster geführt oder im Altlastenatlas ausgewiesen ist

3 1.5 Die Verkäuferin behält sich vor, das Bauvorhaben aus technischen Notwendigkeiten oder behördlichen Vorschriften, soweit die Änderung bzw. Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung dem Käufer zumutbar ist, weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, geringfügig anders auszuführen. Zu derartigen Maßnahmen erteilt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung und verpflichtet sich, der Verkäuferin für die Durchführung derartiger Maßnahmen allenfalls erforderliche schriftliche Vollmachten für Verfahren vor Behörden (insbesondere der Baubehörde) oder Gerichten zu erteilen. 1.6 Die Verkäuferin räumt Medienversorgern das Recht ein, auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft auf eigene Kosten ein Kommunikationsnetz zu errichten und zu betreiben, womit sich der Käufer einverstanden erklärt. 2 KAUFGEGENSTAND 2.1 Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH, FN x, verkauft und übergibt,, geb., kauft und übernimmt die in ihrer genauen Höhe noch entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen festzusetzenden ideellen Miteigentumsanteile (gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz 2002) an der in der Präambel unter Punkt 1.1 genannten Liegenschaft, mit welchen Anteilen gemäß dem durchzuführenden Nutzwertfestsetzungsverfahren das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. im Ausmaß von ca. m 2 samt Zubehör (Einlagerungsraum, Balkon/Loggia im Ausmaß von ca. m 2 ) sowie dem KFZ-Abstellplatz in der Garage top Nr. untrennbar verbunden werden wird. 2.2 Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die mit der kaufgegenständlichen Wohnung samt Zubehör sowie dem KFZ-Abstellplatz zu verbindenden Mindestanteile derzeit noch nicht feststehen, da das Verfahren zur Nutzwertfestsetzung zur Begründung von Wohnungseigentum noch nicht durchgeführt wurde und Wohnungseigentum daher noch nicht begründet ist. Die vorläufigen Miteigentumsanteile werden daher aufgrund der vorläufigen Nutzwertberechnung mit /2460 Anteilen für die Wohnung top Nr. samt Zubehör, sowie mit 12/2460 Anteilen für den KFZ-Abstellplatz in der Garage top Nr. angenommen. 2.3 Die Verkäuferin verpflichtet sich unwiderruflich, alle zur Nutzwertfestsetzung notwendigen Schritte zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unternehmen. Zu diesem Zweck bevollmächtigt die Verkäuferin den Vertragserrichter, Kanzlei Baier Rechtsanwälte OG, Dr. Alexander Grohmann, unwiderruflich, alle hierzu erforderlichen Schritte einzuleiten. 2.4 Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass sich Änderungen des Bauplanes oder größenmäßige Abweichungen der Ausführungen vom Plan vom ergeben können, die auf die Nutzfläche Einfluss haben. Der Käufer toleriert größenmäßige Abweichungen der Ausführungen vom Plan (Rohbaumaß) bis zum Ausmaß von inklusive 3 %. In diesem Rahmen bleiben Flächen- und Maßänderungen nach oben oder unten ohne Einfluss auf den vereinbarten Kaufpreis

4 2.5 Zwingende rechtliche Änderungen des Liegenschaftsausmaßes durch öffentlich-rechtliche Bescheide, Verordnungen und dergleichen muss der Käufer gegen sich gelten lassen, ohne Ansprüche gegen die Verkäuferin erheben zu können. 3 KAUFPREIS 3.1 Der Nettokaufpreis für den in 2 angeführten Kaufgegenstand beträgt für die Wohnung samt Zubehör EUR, (Euro ) für die Küche samt Einbaugeräte gemäß Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage 3) EUR, für 1 KFZ-Abstellplatz in der Garage EUR, Nettokaufpreis insgesamt sohin EUR, Der Nettokaufpreis ist ein Fixpreis, in dem sowohl die Grund- als auch die Baukosten der schlüsselfertigen, den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechenden Einheit einschließlich der Kosten der Erschließung des Grundstückes enthalten sind. Eine Nachverrechnung von während der Bauzeit eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen ist ausgeschlossen. 3.2 Umsatzsteuer Zusätzlich zum Nettokaufpreis hat der Käufer die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe von derzeit 20 % für den in 2 angeführten Kaufgegenstand in Höhe von EUR, zu bezahlen. 3.3 Der Gesamtkaufpreis inklusive Umsatzsteuer beträgt daher EUR, Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass der Käufer die vertragsgegenständliche Wohnung zum Zwecke der Vermietung erwirbt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, dem Käufer über die einzelnen Teilbeträge gemäß Pkt. 4.2 a) bis g) nach Fälligkeit Rechnungen im Original im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu übergeben, die den Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigen. 3.4 Im Gesamtkaufpreis jedoch nicht enthalten und daher vom Käufer zu tragen sind nachstehend angeführte Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art sowie die Kosten einer eventuell erforderlichen Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer

5 3.4.1 Die Kosten der Errichtung dieses Kaufvertrages, die grundbücherliche Durchführung sowie die Wohnungseigentumsbegründung; die notariellen Gebühren für die Beglaubigungen sämtlicher Unterschriften auf den Verträgen sowie etwaiger Pfandbestellungsurkunden, die dem Käufer direkt von dem jeweiligen beurkundenden Notar zur Bezahlung in Rechnung gestellt werden; die Grunderwerbsteuer in der Höhe von derzeit 3,5 % des Gesamtkaufpreises; die gerichtliche Eintragungsgebühr für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Käufers in der Höhe von derzeit 1,1 % des Gesamtkaufpreises; die Kosten für die grundbücherliche Eintragung von Pfandrechten, welche zur Sicherstellung von Krediten des Käufers dienen und vom Treuhänder aufgrund von dann gesondert abzuschließenden Treuhandvereinbarungen mit den jeweiligen (den Kaufpreis oder Teile desselben) finanzierenden Banken vorzunehmen sind, sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr in der Höhe von derzeit 1,2 % des jeweiligen Pfandrechtes; allfällige Sonderwünsche des Käufers, die über die diesem Vertrag zugrunde liegenden Planungen sowie der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilagen 1, 2 und 3) hinausgehen; Anschlussgebühren, welche von den jeweiligen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Telefon, etc.) für die einzelnen Wohnungen vorgeschrieben werden, dies insbesondere jedoch nicht ausschließlich für die Bereitstellung des Stromzählers. 4 TREUHANDVEREINBARUNG 4.1 Binnen 8 Tagen ab Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer, beim von beiden Vertragsparteien bestellten Treuhänder, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Grohmann, Kanzlei Baier Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Kärntner Ring 12, auf das Treuhandanderkonto Nr bei der IMMO-BANK AG, BLZ 47050, Stadiongasse 10, 1016 Wien,, nachstehenden Betrag spesenfrei zu treuen Handen zu hinterlegen: Gesamtkaufpreis gemäß Punkt 3.3 EUR, mit dem einerseits unwiderruflichen Auftrag, den Gesamtkaufpreis gemäß Punkt 3.3 in Höhe von EUR samt angereifter Erträgnisse im Sinne des Ratenplanes nach Punkt 4.2 an die Verkäuferin auszufolgen, sobald eine unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum ob der kaufgegenständlichen Liegenschaft gemäß 42 WEG angemerkt ist; - 5 -

6 4.1.2 die geldlastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß 40 Abs 2 WEG 2002 hinsichtlich der kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile mit Zustimmung aller Miteigentümer grundbücherlich durchgeführt ist; die Geldlastenfreiheit der kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile sichergestellt ist. 4.2 Nach Erfüllung der Treuhandbedingungen gemäß Punkt bis ist der Treuhänder von beiden Vertragsparteien unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, den Gesamtkaufpreis gemäß Punkt 3.3 nach den Bestimmungen des 10 Absatz 2 Pkt 1 (Ratenplan A) Bauträgervertragsgesetz wie folgt an die Verkäuferin auszuzahlen: a) bei Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung 15 % des Gesamtkaufpreises, das sind b) nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches 35 % des Gesamtkaufpreises, das sind c) nach Fertigstellung der Rohinstallationen 20 % des Gesamtkaufpreises, das sind d) nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung 12 % des Gesamtkaufpreises, das sind e) nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes 12 % des Gesamtkaufpreises, das sind f) nach Fertigstellung der Gesamtanlage 4 % des Gesamtkaufpreises, das sind g) nach Ablauf von 3 Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes der Rest von 2 % des Gesamtkaufpreises, sofern die Verkäuferin allfällige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung gemäß Pkt gesichert hat. In diesem Fall ist der Treuhänder berechtigt, den Rest von 2% des Gesamtkaufpreises unverzüglich auszuzahlen (Übergabe der Bankgarantie gemäß Pkt. 4.2), das sind EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Festgehalten wird, dass es sich auf Grund des Bauablaufes ergeben kann, dass einzelne Arbeiten aus den Fertigstellungsbereichen b) f) entsprechend dem Ratenplan 10 BTVG zu den Feststellungszeitpunkten noch nicht fertig gestellt wurden, dafür aber Leistungen anderer Bauabschnitte vorgezogen wurden. Dies kann auch die Fertigstellung einzelner Bauabschnitte zur Gänze betreffen. In allen diesen Fällen hat der gemäß Pkt beauftragte Sachverständige die entsprechende Bewertung dieser vorgezogenen Leistungen zu den noch nicht fertig gestellten Leistungen vorzunehmen und dies dem Treuhänder schriftlich zu bestätigen Alternativ zu 4.2 g) ist die Verkäuferin berechtigt, den gesetzlichen Haftrücklass in Höhe von 2% des Gesamtkaufpreises für allfällige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche am eigentlichen Vertragsgegenstand sowie für Mängel an den allgemeinen Teilen des Gebäudes durch eine abstrakte und auf erstes Anfordern fällige Garantie einer österreichischen Bank oder Versicherung mit einer Laufzeit von 3 Jahren, gerechnet ab der Übergabe gem. 5 des eigentlichen Vertragsgegenstandes sicherzustellen, wobei die Garantie oder Versicherung auf den Käufer zu lauten hat. Es ist der Verkäuferin vorbehalten, für jeden einzelnen Käufer jeweils eine eigene Garantie bzw. Versicherung oder - 6 -

7 für sämtliche Käufer eine einzige Garantie bzw. Versicherung auszustellen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der von beiden Vertragsparteien bestellte Treuhänder unwiderruflich beauftragt ist, die Garantie bzw. Garantien oder Versicherung bzw. Versicherungen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist von 3 Jahren Gewährleistungsansprüche geltend macht und hiervon den Treuhänder schriftlich informiert, ist der Treuhänder berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche des Käufers aus der jeweiligen Garantie oder Versicherung rechtzeitig d.h. vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit von Garantie oder Versicherung für den Käufer geltend zu machen und ihm die Garantiesumme auszuzahlen. Der Treuhänder ist von seiner Verpflichtung, die Bankgarantie bzw. die Ansprüche des Käufers aus einer allfälligen Versicherung geltend zu machen, befreit, wenn Verkäuferin und Käufer dem Treuhänder bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Garantie oder Versicherung schriftlich bestätigen, dass eine Einigung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der geltend gemachten Gewährleistungs- und oder Schadensersatzansprüche stattgefunden hat Die Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnittes erfolgt im Einvernehmen mit dem bestellten Treuhänder durch die BWM Architekten und Partner Bernard Walten Moser Ziviltechniker GmbH. Mit Vertragsabschluss wurde dem Treuhänder von diesem Ziviltechnikerbüro mit Schreiben vom der Baubeginn aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung gemäß Pkt 4.2 a) bestätigt. 4.3 Weiters verpflichtet sich der Käufer, binnen 8 Tagen ab Vertragsabschluss beim von beiden Vertragsparteien bestellten Treuhänder, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Grohmann, Kanzlei Baier Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Kärntner Ring 12, auf das Konto Nr (Nebenkostenkonto) bei der IMMO-BANK AG, BLZ 47050, Stadiongasse 10, 1016 Wien, nachstehende Beträge spesenfrei zu treuen Handen zur vertragskonformen Verwendung zu hinterlegen: Vertragserrichtungskosten gemäß Punkt 13.1 EUR Grunderwerbsteuer gemäß Punkt EUR Eintragungsgebühr gemäß Punkt EUR insgesamt sohin EUR 4.4 Der Treuhänder erklärt, dass der unter Pkt 4.1 vereinbarte Treuhandauftrag dem Statut 2010 der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien unterliegt sowie unter Anwendung des bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingerichteten elektronischen Anwaltlichen Treuhandbuch (eathb) abgewickelt wird Der Treuhänder ist aus diesem Grund berechtigt, die das Anderkonto führende Bank gegenüber dem eathb der Rechtsanwaltskammer hinsichtlich den Verfügungen über das Anderkonto von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses zu entbinden Die Vertragsparteien entbinden zu diesem Zweck auch den Treuhänder von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem eathb Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der vom Treuhänder übernommenen Treuhandschaft nach den Richtlinien gemäß 27 Abs 1 lit g RAO befreien die Vertragsparteien den - 7 -

8 Treuhänder von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber der Treuhandeinrichtung zur Erteilung entsprechender Auskünfte und zur Einsichtnahme in die Unterlagen hinsichtlich der vertragsgegenständlichen übernommenen Treuhandschaft, einschließlich des von ihm zu führenden Verzeichnisses. Der Treuhänder ist weiters berechtigt, den Offenlegungspflichten gemäß 40, 41 BWG gegenüber Kredit- und Finanzinstituten und der Prüf-, Feststellungs- und Meldepflichten gemäß 8a, 8b und 8c RAO zu entsprechen. 5 SONDERWÜNSCHE DES KÄUFERS 5.1 Im Gesamtkaufpreis ist die Bauausführung und Ausstattung laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage 3 dieses Vertrages) enthalten. Allfällige Sonderwünsche des Käufers hinsichtlich baulicher Gestaltung und Ausstattung, die von der Bau- und Ausstattungsbeschreibung oder vom Bauplan abweichen, sind im Kaufpreis nicht inbegriffen. 5.2 Derartige Sonderwünsche hinsichtlich der Bauausführung und Ausstattung des Kaufgegenstandes kann der Käufer in der von der Verkäuferin gestellten Frist bekannt geben. Die Verkäuferin behält sich eine Entscheidung über die Zustimmung zur Durchführung von Sonderwünschen grundsätzlich vor. 5.3 Der allfällige Auftrag zur Durchführung von Sonderwünschen erfolgt im Namen und auf Rechnung des Käufers. Die Erteilung eines derartigen Auftrages an nicht beim gegenständlichen Bauvorhaben beschäftigte Unternehmungen, Personen und Professionisten vor Übernahme des Kaufgegenstandes wird aus Haftungs-, Koordinations- und Verrechnungsgründen einvernehmlich ausgeschlossen. 6 ÜBERGABE UND ÜBERNAHME 6.1 Der Käufer verpflichtet sich, nach vertragskonformer Herstellung des Kaufgegenstandes diesen zu dem von der Verkäuferin festgesetzten Termin zu übernehmen. 6.2 Die Übergabe des Kaufgegenstandes (eigentlicher Vertragsgegenstand) sowie die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage in den physischen Besitz und Genuss des Käufers ist spätestens am vorgesehen. 6.3 Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt schriftlich mittels Protokoll und durch die Übergabe der Schlüssel. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand auch bei Vorliegen von nur geringfügigen Mängeln im Sinne der ÖNorm, die im Übernahmeprotokoll angeführt werden, zu übernehmen. Verweigert der Käufer vertragswidrig die Übernahme oder erbringt die ihm obliegenden Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, steht es der Verkäuferin frei, unter Setzung einer einmonatigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 6.4 Ab dem Tag der Übergabe gehen Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf den Käufer über

9 6.5 Der Käufer ist verpflichtet, ab dem Tag der Übergabe die auf seinen Miteigentumsanteil (eigentlichen Vertragsgegenstand) entfallenden Betriebskosten und sonstigen Aufwendungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sowie der vertraglichen Regelung des abzuschließenden Wohnungseigentumsvertrags (Beilage 4) zu bezahlen und zwar auch noch vor der Begründung von Wohnungseigentum. 7 GEWÄHRLEISTUNG 7.1 Die Verkäuferin leistet Gewähr für die Rechtmäßigkeit ihres Eigentums am Kaufgegenstand sowie dafür, dass die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten und frei von Rechten Dritter mit Ausnahme der nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu übernehmenden Lasten sowie ausgenommen allfälliger zwischenzeitiger Anmerkungen nach 40 WEG 2002 und der Verpflichtung zur Wohnungseigentumsbegründung ins unbeschränkte Eigentum des Käufers übergehen beziehungsweise aus dem Kaufpreis lastenfrei gestellt werden, soweit in diesem Vertrag nicht anders vereinbart. 7.2 Die Verkäuferin versichert, dass ihr verborgene Mängel des Grundstückes nicht bekannt sind. Im Besonderen sagt die Verkäuferin zu, dass eine baubehördliche Genehmigung für das gegenständliche Projekt gemäß Präambel Punkt 1.2 rechtskräftig vorliegt, keine Bauaufträge betreffend die Liegenschaft oder das Kaufobjekt vorliegen, derartige Verfahren oder sonstige Verfahren vor Gericht oder Behörden nicht anhängig oder nach Wissen der Verkäuferin auch nicht bereits angedroht sind und keine dinglichen Bescheide vorliegen, welchen die Verkäuferin nicht nachgekommen ist. 7.3 Das Kaufobjekt wird gemäß der diesem Vertrag zugrunde liegenden Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie ÖNORM gemäß sach- und fachgerecht gebaut und es liegen keine wesentlichen Mängel vor, die den ordnungsgemäßen Gebrauch des Kaufobjektes hindern. Sofern derartige Mängel vorliegen, sind diese von der Verkäuferin so rasch als möglich und unter möglichst geringer Beeinträchtigung des Käufers und allfälliger Nutzer zu verbessern. 7.4 Die Verkäuferin leistet ferner dafür Gewähr, dass der Käufer keinerlei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Bauplatzes auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft zu tragen hat, wofür der Verkäuferin allfällige Erlöse aus Grundabtretungen in das öffentliche Gut zustehen. 7.5 Die Verkäuferin erklärt hiermit ausdrücklich und unwiderruflich zum Stichtag dieses Vertrages auf alle ihr und ihr zugehörigen Personen zustehenden und wie auch immer gearteten Nutzungsrechte an den Kaufobjekten zu verzichten, sodass das Kaufobjekt frei von Bestand- oder sonstigen Nutzungsrechten sowie tatsächlichen Nutzungen durch Dritte ist. 7.6 Ein Energieausweis wird dem Käufer übergeben. Gemäß dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz BGBl. I Nr. 137/2006 wird festgehalten, dass jedenfalls eine dem Alter und der Gebäudeart entsprechende Gesamtenergieeffizient vorliegt

10 7.7 Die Verkäuferin leistet darüber hinaus Gewähr für den Kaufgegenstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand gemäß 2 beträgt 3 Jahre und beginnt ab Übergabe des Kaufgegenstandes durch die Verkäuferin bzw. ab ungerechtfertigt verweigerter Übernahme durch den Käufer zu laufen. 7.8 Die Verkäuferin haftet nicht für die Qualität und Vertragskonformität der vom Käufer direkt an Professionisten erteilten Aufträge zur Herstellung von Sonderwünschen und/oder Ausstattungsänderungen; diesbezüglich hat sich der Käufer mit seinen Auftragnehmern auseinanderzusetzen. Die Haftung der Verkäuferin nach BTVG für die Sicherung der Zahlungen für Sonderwunschaufträge des Käufers berührt das Werkvertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem jeweils von ihm gesondert beauftragten Professionisten zur Herstellung der Sonderwünsche und/oder Ausstattungsänderungen sowie deren Qualität und die entsprechenden gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen der Professionisten für diese Sonderwünsche und Ausstattungsänderungen ausdrücklich nicht. Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Herstellung dieser Sonderwünsche und Ausstattungsänderungen sind vom Käufer gegen die jeweils von ihm beauftragten Professionisten auf eigenes Risiko und Gefahr geltend zu machen. 8 WOHNUNGSEIGENTUM 8.1 Der Käufer erwirbt die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile ausdrücklich zu dem Zweck, Wohnungseigentum an der vertragsgegenständlichen Wohnung samt Zubehör sowie am KFZ- Abstellplatz zu begründen und verpflichtet sich, nach Berechnung der Nutzwerte gemäß 9 WEG 2002 einer unentgeltlichen Berichtigung der Miteigentumsanteile zur Herstellung eines Mindestanteiles, der zur Begründung des Wohnungseigentums erforderlich ist, zuzustimmen und in die Einverleibung der berichtigten Eigentumsrechte einzuwilligen sowie den angeschlossenen Wohnungseigentumsvertrag (Beilage 4), der zur Kenntnis genommen wird, abzuschließen. 8.2 Änderungen gegenüber dem dem Käufer vor Kaufvertragsabschluss bekannt gegebenen Text des Wohnungseigentumsvertrages dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als sich diese aufgrund der technischen Gegebenheiten als notwendig oder für den Käufer als nützlich erweisen oder Bestimmungen durch zweckgleiche Regelungen ersetzt werden, oder Änderungen für die Verbücherung des Wohnungseigentums erforderlich sind. 8.3 Mit der Errichtung und Verbücherung des Wohnungseigentumsvertrages sowie allfälliger weiterer in diesem Zusammenhang erforderlicher Vereinbarungen und Erklärungen wird Dr. Alexander Grohmann unwiderruflich beauftragt und ermächtigt. Dr. Alexander Grohmann wird den endgültigen Text des Wohnungseigentumsvertrages nach Vorliegen des Gutachtens gemäß 9 WEG 2002 an alle Parteien mit der Einladung aussenden, diesen beglaubigt zu unterfertigen. Sollte der Käufer nicht binnen 3 (drei) Wochen selbst unterschreiben, ist Dr. Alexander Grohmann unwiderruflich ermächtigt, aber nicht verpflichtet, für den Käufer den Wohnungseigentumsvertrag beglaubigt zu unterfertigen sowie zur Errichtung und beglaubigten Unterfertigung allfälliger Ergänzungsurkunden

11 8.4 Die Vertragsteile kommen überein, dass für die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß 40 Abs. 2 WEG 2002 grundbücherlich angemerkt wird und erteilt der Käufer hiermit als Miteigentümer seine Zustimmung für solche Anmerkungen für sämtliche künftigen Miteigentümer im Sinne des 40 Abs. 2 WEG Die Vertragsteile vereinbaren, dass im Sinne des 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 WEG 2002 bei einer allfällig erforderlich werdenden Berichtigung der Miteigentumsanteile infolge neuer Festsetzung der Nutzwerte die Übertragung der Miteigentumsanteile unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn sich die Ausmaße der Wohnungseinheiten einschließlich der sonstigen im Wohnungseigentum befindlichen Flächen des übertragenden und des übernehmenden Miteigentümers nicht ändern. 8.6 Die Verkäuferin ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Käufers, beliebige Teile der Liegenschaft bzw. des Hauses, soweit diese nicht der alleinigen Verfügung und Nutzung des Käufers unterliegen, zu vermieten, ins Wohnungseigentum zu übertragen, zu verkaufen oder sonst wie zu verwerten. 8.7 Der Käufer verpflichtet sich, die erforderlichen Zustimmungserklärungen für die Begründung von Wohnungseigentum, für bauliche Maßnahmen oder für eine sonstige Verwertung jederzeit über erste Aufforderung abzugeben und verpflichtet sich, die Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum, den Verzicht auf die Einbringung einer Teilungsklage, die getroffene Benützungsregelung sowie die Vereinbarung der Verkäuferin mit einem Medienversorgungsunternehmen etc mit der Verpflichtung der weiteren Überbindung auf etwaige Rechtsnachfolger zu überbinden. 9 HAUSVERWALTERBESTELLUNG 9.1 Die Vertragspartner bestellen hiermit auf die Dauer von zehn Jahren ab Übergabe der Wohnanlage gemäß 21 Abs 2 WEG 2002 die Firma BIP-Immobilienverwaltung Gesellschaft m.b.h., 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 5, zum Verwalter. Sowohl der Eigentümergemeinschaft als auch dem Verwalter steht nach Ablauf von drei Jahren das Recht zur Kündigung des Verwaltungsvertrages unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode zu. Dem Verwalter steht die Vertretung aller Miteigentümer in Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, zu. 9.2 Der Verwalter wird beauftragt, namens der Eigentümergemeinschaft eine angemessene Gebäudeversicherung (beinhaltend eine Versicherung gegen Feuer, Haftpflicht, Sturm- und Leitungswasserschäden) für die in Punkt 1. dieses Übereinkommens genannte Liegenschaft und die auf dieser errichteten Gebäude abzuschließen, nach Maßgabe der Erfordernisse zu ändern, zu verlängern, zu kündigen und dergleichen. Jegliche Sachversicherungsleistung ist zur Gänze für die Instandsetzung bzw. Wiederherstellung des Hauses (der Häuser) zu verwenden

12 9.3 Der Verwalter wird weiters beauftragt, die sich aus 93 StVO ergebenden Eigentümerpflichten schriftlich auf ein befugtes Unternehmen zu übertragen. 9.4 Die Verpflichtung des Verwalters, alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen ( 25 Abs. 1 WEG 2002), wird einvernehmlich abbedungen. 10 VERZICHT AUF TEILUNGSKLAGE Der Käufer verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger gegenüber der Verkäuferin bzw. den zukünftigen anderen Miteigentümern, aus welchem Grund auch immer, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivil- oder Realteilung zu verlangen. 11 BENÜTZUNGSRECHT Mit Übergabe des Kaufgegenstandes und auch bereits vor Begründung von Wohnungseigentum steht das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Wohnung top Nr. samt Zubehör sowie den KFZ-Abstellplatz in der Garage top Nr. dem Käufer zu. Käufer und Verkäuferin haben einander für die dem jeweiligen ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegenden Räume und Liegenschaftsanteile kein Benützungsentgelt oder sonstige laufende Leistungen zu erbringen. 12 ZAHLUNGSVERZUG UND RÜCKTRITT 12.1 Ein Vertragsrücktritt des Käufers ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin möglich. Der Käufer hat, unabhängig vom tatsächlich eingetretenen Schaden und ohne Prüfung des Verschuldens, vereinbarungsgemäß eine Pönale in Höhe von 5 % des Gesamtkaufpreises, unbeschadet der Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens, zur Abdeckung der Auslagen der Verkäuferin zu bezahlen. Weiters sind entstandene Mehrkosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands zu ersetzen. Die Verkäuferin und der beauftragte Treuhänder haben das Recht, die Pönale und darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen von den bereits einbezahlten Beträgen in Abzug zu bringen Die Verkäuferin hat insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit den vereinbarten Zahlungen trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist in Verzug ist über das Vermögen des Käufers ein Konkurs-, Ausgleichs- oder Vorverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels Kostendeckung abgewiesen wurde

13 12.3 Im Fall des Rücktritts gemäß Punkt 12.2 hat der Käufer keinen Anspruch auf Verzinsung der von ihm geleisteten Zahlungen. Investitionen, die vom Käufer aufgrund von Sonderwünschen getätigt wurden und mit der Gebäudesubstanz in fester Verbindung stehen, gehen zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung unentgeltlich in das Eigentum der Verkäuferin über. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz der aufgrund seiner Sonderwünsche getätigten Aufwendungen. Alternativ hat die Verkäuferin das Recht, nach entsprechender Aufforderung vom Käufer die Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Entfernung jener Investitionen, die aufgrund von Sonderwünschen getätigt wurden, auf seine Kosten zu verlangen Die Rückzahlung erfolgt Zug um Zug mit beiderseitiger Unterfertigung der Auflösungsurkunde. 13 VOLLMACHT, KOSTEN, GEBÜHREN, STEUERN, ABGABEN 13.1 Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages sowie des Wohnungseigentumsvertrages im Ausmaß der vorläufig festgestellten Anteile verbundenen Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben jedweder Art trägt der Käufer. Dazu gehören auch allfällige mit einer Fremdfinanzierung verbundenen Kosten. Die Grunderwerbsteuer sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr wird vom Treuhänder vom Nebenkostenkonto gemäß Punkt 4.3 bei Fälligkeit entrichtet. Die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages sowie die Begründung von Wohnungseigentum - Errichtung des Wohnungseigentumsvertrages - samt grundbücherlicher Durchführung beider Verträge der Kanzlei Baier Rechtsanwälte OG werden mit EUR zuzüglich 20 % USt EUR, insgesamt sohin EUR, vereinbart und sind nach grundbücherlicher Anmerkung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 Abs. 2 WEG 2002 zur Zahlung fällig bzw. ist der Treuhänder ermächtigt, diese Beträge vom Treuhanderlag gemäß Punkt 4.3 abzurufen Alle Vertragsparteien bevollmächtigen unwiderruflich Herrn Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt, Kanzlei Baier Rechtsanwälte OG, Kärntner Ring 12, 1010 Wien, mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages, mit der Errichtung, Unterzeichnung und grundbücherlichen Durchführung des Wohnungseigentumsvertrages, zur Anzeige dieser Verträge mittels Abgabenerklärung bzw. zur Selbstberechnung der Abgaben mittels Selbstberechnungserklärung, Abführen der Abgaben und Gebühren, sowie zur Empfangnahme des Grunderwerbsteuerbescheides und der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie aller Beschlüsse in Grundbuchsachen. Alle Vertragsteile bevollmächtigen und ermächtigen ihn, in ihrem Namen Nachträge samt Aufsandungserklärungen zum Kaufvertrag zu verfassen und beglaubigt zu unterfertigen, soweit solche zum Zwecke der vertragskonformen Herstellung der Grundbuchsordnung erforderlich oder zur Beseitigung von offensichtlichen Fehlern zweckmäßig sind; dies auch mit dem Recht zur Selbstkontrahierung. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Käufer, auch eine entsprechende Spezialvollmacht Herrn Dr. Alexander Grohmann, Kanzlei Baier Rechtsanwälte OG zu erteilen, diese bei Abschluss des Kaufvertrages notariell beglaubigt zu unterfertigen, sowie nach schriftlicher Aufforderung zu verlängern

14 Alle Vertragsteile bevollmächtigen und ermächtigen ihn weiters, in ihrem Namen alle erforderlichen Erklärungen über die Zustimmung zur Anmerkung der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum gemäß 40 Abs 2 WEG 2002 und über die Zustimmung zur Löschung dieser Anmerkung zu unterfertigen. 14 AUFSANDUNGSERKLÄRUNG Die Verkäuferin, Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH, FN x, erteilt sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vertrages ohne ihr weiteres Wissen, jedoch nicht auf ihre Kosten, ob der Liegenschaft Liegenschaft EZ 694, Grundbuch Meidling, Bezirksgericht Meidling, bestehend aus dem Grundstück GST-Nr..601 Bauf. (Gebäude), Bauf. (Nebenf.), und der Grundstücksadresse Vivenotgasse 56 das Eigentumsrecht für, geb., zu /2460 Anteilen und zu 12/2460 Anteilen einverleibt werde, sowie dass ob dieser Liegenschaft die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß 40 Abs 2 WEG 2002 an der Wohnung top Nr. samt Zubehör sowie am KFZ-Abstellplatz top Nr. für, geb., eingetragen wird. 15 RECHTSBELEHRUNG 15.1 Der Käufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm der Text des gegenständlichen Vertrages in der vorliegenden und heute unterfertigten Form bereits seit mindestens 14 Tagen ausgehändigt wurde. Der Käufer bestätigt weiters ausdrücklich, dass er vor der Vertragsunterfertigung vom Treuhänder über die Natur des Vertrages und die wesentlichen Vertragspunkte sowie über die Sicherungspflichten der Verkäuferin einschließlich der jeweiligen Rechtsfolgen für den Fall der Eröffnung eines Konkurses oder Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Verkäuferin, über den Haftrücklass und seine Rechtsfolgen und die Treuhandhaftung des Treuhänders gemäß 12 Bauträgervertragsgesetz rechtlich belehrt wurde, sowie dass er hiemit eine schriftliche Belehrung über sein Rücktrittsrecht erhalten hat. Der Käufer nimmt daher zur Kenntnis, dass durch die rechtzeitige Übermittlung des Vertragstextes und die Belehrung durch den Treuhänder ein Rücktritt vom Vertrag gemäß 5 Abs 1 Bauträgervertragsgesetz ausgeschlossen ist Der Käufer bestätigt das in Punkt 15.1 Festgehaltene durch seine gesonderte Unterschrift unter diesen 15 des Vertrages

15 16 ALLGEMEINES 16.1 Der Käufer erklärt an Eides statt, österreichischer Staatsbürger und Deviseninländer zu sein Der Käufer verpflichtet sich, dem beauftragten Treuhänder binnen acht Tagen nach Aufforderung seinen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original oder beglaubigter Kopie sowie sämtliche zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages und zur Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Wohnungseigentumsvertrages erforderlichen Dokumente zu übermitteln Der Käufer verpflichtet sich, eine allfällige Adressenänderung unverzüglich dem beauftragten Treuhänder schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls er alle Zustellungen an die in diesem Vertrag genannte Adresse als rechtswirksam anerkennt Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung, sofern eine solche existiert. Allfällige Lücken sind nach den allgemeinen Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen Der Käufer verpflichtet sich, diesen Vertrag auf seine Rechtsnachfolger zu überbinden und diese zur Überbindung auf alle weiteren Rechtsnachfolger zu verpflichten Der Käufer verpflichtet sich, eine allfällige Veräußerung des Vertragsgegenstandes auch nach erfolgter grundbücherlicher Durchführung des Vertrages und des abzuschließenden Wohnungseigentumsvertrages dem jeweiligen gemeinsamen Verwalter der Liegenschaft unverzüglich bekannt zu geben Festgehalten wird, dass die Beilage 4 dem Käufer bei Vertragsunterfertigung ausgehändigt wurde. Diese Beilage bildet keinen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Sie ist daher von der notariellen Beglaubigungsklausel nicht umfasst Dieser Vertrag wird in einer Urschrift errichtet, welche nach grundbücherlicher Durchführung dem Käufer zukommt. Die Verkäuferin erhält eine Kopie des Vertrages. Wien, am... Vivenotgasse 56 Immobilien GmbH, FN x Wien, am... (Käufer)

16 Wien, am... Dr. Alexander Grohmann als Treuhänder sowie im Namen sämtlicher Miteigentümer im Sinne des 40 Abs 2 WEG

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