BUCHFÜHRUNG IN EURO? Überlegungen zur Wahl der Buchwährung

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1 Schweizer Unternehmen führen in der Regel ihre Bücher in Franken. Bei Anwendung internationaler Rechnungslegungsnormen ist unabhängig hiervon die Funktionalwährung zu bestimmen. Sollte eine Überprüfung der einschlägigen Kriterien ergeben, dass die Funktionalwährung nicht (mehr) der Buchwährung entspricht, kann eine Umstellung der Bücher in Betracht gezogen werden. PHILIPP SCHILL Überlegungen zur Wahl der Buchwährung 1. EINLEITUNG Die Schweiz gilt als kleine, offene Volkswirtschaft, die wirtschaftlich mit ihren europäischen Nachbarn stark verflochten ist. Viele Schweizer Unternehmen pflegen Beziehungen mit anderen Wirtschaftsräumen und tätigen die Produktion oder den Absatz auch direkt im Ausland. Es stellen sich die Fragen, in welcher Währung ihre Bücher geführt werden sollen und die Rechnungslegung erfolgt. Häufig wird hier - zu die Lokalwährung gewählt, jedoch muss im Einzelfall abgeklärt werden, ob dies der besten und geschicktesten Wahl entspricht. 2. GRÜNDE EINER WÄHRUNGSUMSTELLUNG Im folgenden wird von einem Schweizer Industriebetrieb ausgegangen, der seine Bücher in der Lokalwährung führt und in dieser Währung Rechnung legt. Ferner wird angenommen, dass Inputfaktoren in Euro (EUR) und Schweizer Franken (CHF) bezogen werden und dass ein Grossteil des Absatzes zurück in den EUR-Raum fliesst. In diesem Beispiel unterliegt ein Teil von Input und Output einem Währungsrisiko. Werden Importe und Exporte in EUR abgewickelt, tritt dieses Risiko direkt mit der Umrechnung einer Transaktion in die Buchwährung CHF zum Vorschein (Transaktionsrisiko), während bei einer Denomination in CHF das Risiko darin liegt, seine Preisvorstellungen im Wettbewerb mit der EU nicht durchsetzen zu können (ökonomisches Risiko). Im Vergleich zu einer Kurssicherung kann es vorteilhaft sein, die Buchwährung von CHF auf EUR umzustellen. Es können sich folgende Vorteile ergeben: PHILIPP SCHILL, DR. OEC. PUBL., MANAGER, FINANCIAL RISK MANAGEMENT, KPMG AG, ZÜRICH é Das bisher bestehende EUR-Währungsrisiko fällt bei einem umgestellten Unternehmen weg. Eine Sicherungsstrategie zur Reduktion oder Elimination des EUR-Risikos entfällt. é Ein langfristiger Produktions- bzw. Erstellungsprozess wird vereinfacht, da von der Beschaffung bis zum Absatz stets in EUR geplant und kalkuliert werden kann. é Die Verständigung mit Lieferanten und Kunden im EUR- Raum wird verbessert, da nun eine einheitliche «Sprache» gesprochen wird. Sofern der eingangs beschriebene Betrieb in der Schweiz zu einem europäischen Konzern gehört, sind weitere Vorteile auszumachen: é Die Kommunikation und Abrechnung mit anderen Konzernteilen innerhalb des EUR-Raums sind weniger fehleranfällig. é Das Konsolidierungsverfahren vereinfacht sich aufgrund des Wegfalls einer ansonsten benötigten Umrechnung des CHF-Teilabschlusses. Aus Sicht der Muttergesellschaft wird mit diesem Schritt das Translationsrisiko eliminiert. Die Möglichkeit zur Beeinflussung von Währungsrisiken (Abbildung 1) sowie zur Verbesserung bestehender Prozesse können das Management dazu bewegen, die Buchwährung um zustellen. Allenfalls bestehende, sicherlich aber neue Liefer- und Absatzverträge werden künftig in EUR denominiert. Ebenso werden konzerninterne Beziehungen angepasst. Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle Zahlungsströme auf EUR umgestellt werden können. So müssen lokal fällige Löhne und Steuern weiterhin in CHF bezahlt werden. Dies führt aus EUR-Sicht zu einem neuen Währungsrisiko. Ferner stellt sich die Frage, ob die Finanzierung des Unternehmens künftig in EUR erfolgen soll. Als Vorteil zu einer Fremdfinanzierung in CHF ist der Wegfall des nominellen Währungsrisikos zu sehen, wofür allerdings ein höheres Zinsniveau der EU akzeptiert werden muss. 3. WÄHRUNGSBEGRIFFE Ob die Buchwährung und allenfalls die Darstellungswährung umgestellt werden sollen, hängt unter anderem von der Funktionalwährung ab. Zunächst wird deshalb der für die 221

2 Abbildung 1: WÄHRUNGSRISIKOKATEGORIEN [1] Währungsrisikokategorien Transaktionsrisiko Translationsrisiko Ökonomisches Risiko Wechselkursrisiken im Zusammenhang mit Cashflows und Beständen in Fremdwährungen Wechselkursrisiken im Zusammenhang mit der Umrechnung von Bilanzen und Erfolgsrechnungen in Fremdwährungen Gefahr der Verschlechterung der relativen Wettbewerbsposition aufgrund der mittel- bis langfristigen Wechselkursschwankungen Rechnungslegung relevante Begriff der Funktionalwährung eingeführt, welche als Bewertungsgrundlage dient [2]. 3.1 Funktionalwährung. In den 70er Jahren führte der gesunkene Aussenwert des US-Dollars zu heftigen Diskussionen über Auswirkungen einer Wechselkursveränderung auf die Rechnungslegung. Nach langen Debatten und verschiedenen Studien setzte sich in den US GAAP (United States General Accepted Accounting Principles) das Funktionalwährungskonzept durch, welches gut 20 Jahre später auch Eingang in die internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen IFRS (International Financial Reporting Standards) fand [3]. Im 1981 publizierten Statement of Financial Accounting Standards No. 52 (FAS 52) wird die Funktionalwährung als die jenige Währung definiert, in deren Währungsgebiet das Unternehmen primär operiert oder welche das ökonomische Umfeld, in dem der betreffende Betrieb tätig ist, am besten widerspiegelt. Normalerweise handelt es sich um jene Währung, über welche der Geschäftsbetrieb seine Einnahmen und Ausgaben hauptsächlich abwickelt. Aufgrund der starken Anlehnung des Ende 2003 revidierten International Accounting Standard (IAS) 21 an FAS 52 wird der Begriff der Funktionalwährung in den IFRS analog definiert [4]. In der Praxis kann die Bestimmung der Funktionalwährung zuweilen Schwierigkeiten bereiten. Insbesondere in Fällen, bei denen die in den Standards angegebenen Kriterien zu Widersprüchen führen, ist es Aufgabe des Managements, die Funktionalwährung festzulegen. Dabei muss darauf ge achtet werden, dass die ökonomische Realität möglichst unverfälscht dargestellt wird. Die Standards überlassen in diesem Fall den Entscheid dem Management, da es am besten in der Lage ist, die gegebenen Fakten zu würdigen [5]. Ist die Funktionalwährung einmal festgelegt, wechselt sie nicht ohne triftigen Grund. Ändern sich allerdings die ausschlaggebenden Merkmale, ist zwar keine Anpassung der Vorjahresabschlüsse, aber eine prospektive Umstellung der Rechnungslegung notwendig. Hierbei werden alle Posten in die neue Währung mit dem Kurs im Moment des Wechsels umgerechnet. Die derart umgerechneten Beträge bilden fortan die neue historische Wertbasis von nichtmonetären Posten. Sofern früher Umrechnungsdifferenzen im Eigenkapital erfolgsneutral abgegrenzt worden sind, ist keine Umbuchung in die Erfolgsrechnung vorgesehen. Diese erfolgt erst im Moment des Abgangs des Geschäftsbetriebs [6]. 3.2 Buchwährung. Ein Blick ins Obligationenrecht (OR) zeigt, dass unter dem Titel «Kaufmännische Buchführung» die Verwendung der Landeswährung für die Erstellung von Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz vorgeschrieben ist [7]. Für die laufende Buchführung dagegen sind keine analogen Vorschriften aufgestellt worden, weshalb gemeinhin von einer freien Wahl der zu verwendenden Währung ausgegangen wird. Dieses Verständnis soll mit einer Revision der Bestimmungen zur «Kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung» gestützt werden. Ein Entwurf des Bundesrats vom 21. Dezember 2007 (E-OR) will explizit erlauben, dass die Buchführung «in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (erfolgen darf).» [8] «Ist die Funktionalwährung einmal festgelegt, wechselt sie nicht ohne triftigen Grund.» Im Begleitbericht wird der Begriff der wesentlichen Währung dahingehend ausgelegt, dass ihre Wahl sachlich begründet sein und es sich um eine frei konvertible Währung handeln muss [9]. Obwohl nicht explizit Bezug auf den Begriff der Funktionalwährung genommen wird, kann in der Praxis von einer weitgehenden Übereinstimmung ausgegangen werden. Mit der Möglichkeit zur Buchführung in CHF ist allerdings ein Auseinanderfallen von Funktional- und Buchwährung nicht ausgeschlossen. Aus Sicht der US GAAP und IFRS gilt es zu beachten, dass wenn die Bücher nicht schon in der Funktionalwährung geführt werden, ein Neuansatz des Abschlusses notwendig ist. Damit entsteht ein Abschluss, als ob die einzelnen Posten von 222 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER

3 RECHNUNGSWESEN Abbildung 2: WAHLMÖGLICHKEITEN Buchwährung Bewertungsgrundlage Darstellungswährung OR CHF oder EUR CHF CHF E-OR CHF oder EUR CHF oder EUR CHF oder EUR plus CHF US GAAP/IFRS CHF oder EUR EUR EUR (weitere denkbar) vornherein in der Funktionalwährung erfasst worden wären. Hierzu dient die Zeitbezugsmethode, wobei insbesondere zu historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertete nichtmonetäre Posten und damit zusammenhängende Aufwendungen und Erträge grundsätzlich mit historischen Kursen unter Einhaltung des Niederstwertprinzips in die Funktionalwährung umzurechnen sind [10]. 3.3 Darstellungswährung. Der Einzelabschluss ist in Landeswährung aufzustellen. Dies bedingt für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, dass sie eine Umrechnung der auf Fremdwährungen lautenden Abschlussposten vornehmen müssen. Schliesslich müssen Unternehmen, die ihre Buchhaltung in einer Fremdwährung führen, ihren Einzelabschluss jeweils per Bilanzstichtag in CHF erstellen oder umrechnen, um dieser zwingenden Vorschrift nachkommen zu können [11]. Im OR wird die Bewertung an gleicher Stelle wie die Währung geregelt, womit der CHF als Bewertungsgrundlage zu verwenden ist [12]. Verstummt ist die Diskussion, ob eine Pflicht besteht, den Konzernabschluss ebenfalls in CHF zu erstellen. Endgültig geklärt wird diese Frage möglicherweise mit der erwähnten Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass die Rechnungslegung «in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (erfolgen kann). Wird nicht die Landeswährung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.» [13] 223

4 Erstaunlicherweise ist beim Entwurf festzustellen, dass eine Methodenfreiheit zur Umrechnung eines in der wesentlichen Währung aufgestellten Abschlusses in die Landeswährung besteht. So ist z. B. neben dem Gebrauch der Zeitbezugsmethode auch die Verwendung der Stichtagskursmethode denkbar [14]. Im Vergleich zu diesem Entwurf sind die US GAAP und IFRS liberaler, indem die Darstellungswährung offen gelassen wird. Auch ist eine Umrechnung in mehrere, parallel zueinander verwendete Darstellungswährungen denkbar, womit eine Ausrichtung auf die Währungsgebiete der Abschlussadressaten möglich ist [15]. «Genau zu analysieren sind Verschiebungen zwischen den Währungsrisikokategorien.» 4. WAHL DER BUCHWÄHRUNG Bei dem eingangs erwähnten Unternehmen, das weitgehend im EUR-Raum operiert, wird der EUR die Funktionalwährung darstellen. Dies bedingt, dass ein Abschluss gemäss US GAAP oder IFRS gegen den EUR zu bewerten ist. Ebenso drängt sich die Darstellung in dieser Währung auf. Nach geltendem Recht ist der handelsrechtliche Abschluss gegen den CHF zu bewerten und darzustellen (Abbildung 2). Es stellt sich die Frage, ob in dieser Situation die Bücher in CHF oder EUR geführt werden sollen: a) Bei Buchführung in CHF kann der handelsrechtliche Einzelabschluss in CHF direkt aufgrund der vorhandenen Datenbasis erstellt werden. Fremdwährungstransaktionen und -posten werden gegen den CHF bewertet. Zur Erstellung eines Abschlusses gemäss US GAAP oder IFRS ist eine Umrechnung des CHF-Abschlusses mittels Zeitbezugsmethode in den EUR notwendig. Dies bedingt eine transaktionsorientierte Erfassung historischer CHF/EUR-Kurse für zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertete nichtmonetäre Posten. Für diese Posten sind des weiteren Fair Values in EUR zu ermitteln, um die Einhaltung des Niederstwertprinzips zu gewährleisten. b) Es ist auch denkbar, die Bücher direkt in EUR zu führen, um so unmittelbar Daten für den Abschluss gemäss US GAAP bzw. IFRS bereitzustellen. Um eine korrekte Bewertung im handelsrechtlichen Einzelabschluss in CHF gewährleisten zu können, kommt wiederum der Einsatz der Zeitbezugsmethode in Betracht. Auch in diesem Fall ist eine Kurshistorie zur Umrechnung der zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten nichtmonetären Posten unabdingbar. Es versteht sich, dass zur Einhaltung des Niederstwertprinzips zusätzlich Fair Values in CHF ermittelt werden müssen. c) Um die Brücke von der einen zur anderen Währung nicht mittels Kursen schlagen zu müssen, käme auch eine parallele Buchführung in Frage, bei der sämtliche Transaktionen jeweils in beiden Währungen separat erfasst werden. Die einzelnen Abschlussposten werden in beiden Währungen ermittelt, wobei das Niederstwertprinzip bei zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten nichtmonetären Posten in beiden Währungen unabhängig voneinander einzuhalten ist. «Zur Einhaltung aller Erfordernisse ist entweder die aufwendige Zeitbezugsmethode erforderlich, oder man wird eine parallele Buchführung benötigen, bei der die Abstimmung zwischen den Werten zur Herausforderung wird.» Wie man es auch immer dreht, zur Einhaltung aller Erfordernisse ist entweder die aufwendige Zeitbezugsmethode erforderlich, oder man wird eine parallele Buchführung benötigen, bei der die Abstimmung zwischen den Werten zur Herausforderung wird. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit lässt es sich deshalb vertreten, die Regeln zur Umrechnung gemäss Zeitbezugsmethode aufzuweichen. Vorgeschlagen werden folgende Vereinfachungen im Sinne einer pragmatischen Schattenrechnung [16]: é Kurzfristig umgeschlagene Vorräte: Anstelle der Umrechnung mit historischen Kursen wird der Stichtagskurs verwendet. é Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen: Sie werden ohne Beachtung ihres Zeitbezugs mit dem Stichtagskurs umgerechnet. é Niederstwertprinzip: Dieses Prinzip wird nur bei wesentlichen Bilanzposten beachtet. é Kurshistorie: Anstelle der Mitführung transaktionsbezogener Kurse für nichtmonetären Posten kann über den Bestand ein pauschales Kursverhältnis ermittelt werden. Es ist zu entscheiden, ob eine solche Schattenrechnung für den handelsrechtlichen oder den Abschluss gemäss US GAAP bzw. IFRS erstellt werden soll. Damit ist auch festzulegen, welcher Abschluss durch entstehende Unschärfen betroffen sein wird. Sofern das Unternehmen auf einer gemäss «True and Fair View»-Prinzip erstellten Datenbasis geführt werden soll, wird als Buchwährung die Funktionalwährung gemäss US GAAP bzw. IFRS gewählt werden. Effekte aus Vereinfachungen betreffen dann den handelsrechtlichen Einzelabschluss. Die bestehenden Schwierigkeiten würden mit dem Entwurf zum neuen Rechnungslegungsrecht wegfallen. Da dieser Entwurf die Führung der Bücher in der wesentlichen Währung erlaubt, kann eine komplexe Umrechnung mit der Zeitbezugsmethode oder eine parallele Buchführung vermieden werden. Die geforderte Umrechnung des handelsrechtlichen Abschlusses in die Landeswährung liesse sich relativ einfach mittels Stichtagskursmethode bewerkstelligen. 5. FAZIT Schweizer Unternehmen mit wesentlichen Verknüpfungen zum Ausland werden fortlaufend überprüfen müssen, ob die 224 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER

5 RECHNUNGSWESEN verwendete Buchwährung noch der Funktionalwährung bzw. der wesentlichen Währung entspricht. Bei einem Auseinanderklaffen ist eine Umstellung der Buchwährung in Betracht zu ziehen. Genau zu analysieren sind dabei Verschiebungen zwischen den Währungsrisikokategorien. Wenn sich nach der Umstellung der Buchwährung z. B. das Transaktionsrisiko wegen einer erhöhten Übereinstimmung zwischen Transaktionswährung und Buchwährung vermindert, ist nicht zwangsweise auch von einer Reduktion des ökonomischen Risikos oder des Translationsrisikos auszugehen. Dies bedingt eine integrierte Anpassung des Währungsrisikomanagements. Anmerkungen: 1) Vgl. Seethaler, Peter/Hass, Steffen/Brunner, Marko (2007): «Ermittlung und Aggregation von Währungsrisiken», in: Seethaler, Peter/Steitz, Markus (Hrsg.): «Praxishandbuch Treasury-Management», Wiesbaden 2007, S ) Vgl. FAS 52.5 bzw. IAS f. 3) Vgl. Ballwieser, Wolfgang: «IFRS-Rechnungslegung», München 2006, S ; Epstein, Barry J./Mirza, Abbas Ali: «IAS 2006», New York 2006, S ; Heuser, Paul J./Theile, Carsten: «IFRS Handbuch», Köln 2007, ; Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim: «Internationale Rechnungslegung», Stuttgart 2004, S ) Vgl. FAS 52, Summary, FAS 52.5 f., FAS und FAS bzw. IAS ) Vgl. FAS 52.8, FAS und FAS bzw. IAS und IAS 21.BC9. 6) Vgl. FAS 52.9 und FAS f. bzw. IAS und IAS f. 7) Vgl. Art. 960 Abs. 1 OR. 8) Art. 957 a Abs. 4 E-OR. 9) Vgl. Eidg. Justiz- und Polizeidepartement: «Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts», Bern, 21. Dezember 2007, S ) Vgl. FAS 52.10, FAS f., FAS 52 Appendix B bzw. IAS und Busse von Colbe, Walther: «Zur Umrechnung der Jahresabschlüsse ausländischer Konzernunternehmen für die Aufstellung von Konzernabschlüssen bei Wechselkursänderungen», in: «Liiketaloudellinen Aikakauskirja», Helsinki 1972, S ) Vgl. Böckli, Peter: «Schweizer Aktienrecht», Zürich 2004, 8 Rz ) Vgl. Art. 960 Abs. 2 OR. 13) Art. 958 d Abs. 3 E-OR. 14) Völlig offen ist bis jetzt, welche Zahlen massgeblich für die Steuererhebung sein sollen. Sofern es der Abschluss in der wesentlichen Währung ist, wird der Staat neu ein Währungsrisiko tragen müssen wird dagegen auf den CHF-Abschluss abgestellt, so entsteht den Unternehmen ein Spielraum bei der Wahl der Umrechnungsmethode und der Kurse. 15) Vgl. FAS 52, Footnote 2 bzw. IAS ) Vgl. Heuser, Paul J./Theile, Carsten: «IFRS Handbuch», Köln 2007, S. 554 f.; Küng, Thomas/Bertschinger, Peter: «Euro-Umstellung des Finanz- und Rechnungswesens», in: KPMG (Hrsg.): «Audit Committee News», Ausgabe 17, Zürich 2007, S. 7 f. Les entreprises suisses tiennent en général leurs livres de comptes en francs. Or, bon nombre d entre elles entretiennent des relations avec d autres espaces économiques et produisent ou vendent directement de l étranger. D où cette question: dans quelle monnaie sont-elles censées tenir et présenter leurs comptes? En termes de garantie du cours de change, une entreprise qui axe son activité sur l espace euro peut avoir intérêt à convertir sa monnaie comptable de CHF en EUR, afin d éliminer notamment le risque de change inhérent à la monnaie européenne. Ce qui, toutefois, crée un risque sur le CHF, par exemple si les salaires sont versés en francs. Il faut aussi s accommoder d un niveau des taux d intérêt plus élevé dans l UE. La question de savoir s il convient de convertir la monnaie de compte et, éventuellement, la monnaie de présentation dépend entre autres de la monnaie fonctionnelle. Aux termes des US GAAP et des IFRS, il s agit de la monnaie dans la zone monétaire de laquelle l entreprise opère à titre principal ou qui reflète le mieux l environnement économique dans lequel elle exerce son activité. RÉSUMÉ Comptabilité en euro Une entreprise qui opère essentiellement dans l espace EEE aura comme monnaie fonctionnelle l EUR. Ce qui implique d évaluer en EUR des comptes annuels arrêtés conformément aux normes US GAAP ou IFRS et de les présenter dans cette même monnaie. D après la législation en vigueur, les comptes établis selon le droit commercial doivent être évalués et présentés en CHF. Ce qui pose une autre question: dans une telle situation, faut-il tenir ses livres en CHF ou en EUR? é Dans une comptabilité en CHF, l état financier régi par le droit commercial peut être établi directement en CHF sur la base des données existantes. L établissement des comptes selon les normes US GAAP ou IFRS requiert la conversion en EUR de l état libellé en CHF, et ce, au moyen de la méthode temporelle. é Il est également envisageable de tenir la comptabilité directement en EUR, afin de disposer immédiatement de données pour les comptes à clôturer selon les normes US GAAP ou IFRS. Pour garantir une évaluation correcte dans les états financiers en CHF selon le droit commercial, la méthode temporelle s impose là encore. é Pour passer d une monnaie à l autre sans recourir nécessairement à des méthodes de conversion, on pourrait aussi concevoir une comptabilité parallèle, selon laquelle toutes les transactions seraient saisies séparément dans les deux monnaies. D une façon ou de l autre, si l on veut respecter toutes les exigences, il faut soit recourir à la méthode temporelle, qui est fastidieuse, soit tenir une comptabilité parallèle, dans laquelle le collationnement des valeurs tient du défi. Ces difficultés tomberaient avec la réalisation du projet de nouvelle législation sur la présentation des comptes. Ce projet permettant de tenir les livres de comptes dans la monnaie fonctionnelle est de nature à permettre d éviter une conversion complexe à l aide de la méthode temporelle ou une comptabilité parallèle. Telle qu elle est revendiquée, la conversion dans la monnaie du pays des états financiers établis selon le droit commercial serait assez facilement réalisable selon la méthode du cours de clôture. PS/AM 225

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