Einführung in das nordische Recht. Gesellschaftsrecht

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1 Einführung in das nordische Recht Gesellschaftsrecht

2 I. Haupt- und Sonderformen des nordischen Gesellschaftsrechts 1. Hauptformen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verpflichtungen der Gesellschaft Beschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verpflichtungen der Gesellschaft Beachte: gesellschaftsrechtliche Vertragsfreiheit in Dänemark und Norwegen kein numerus clausus zulässiger Gesellschaftsformen (gilt nicht für S. + F.!) d.h. es kann neben den gesetzlich normierten Gesellschaftsformen weitere geben, die nicht normiert sind (z.b. Stille Gesellschaft auch in Schweden und Finnland, aber als reine Innengesellschaft)

3 2. Sonderformen Neben den Hauptgesellschaftsformen kennen die nordischen Rechte folgende Sonderformen: Verein (S: ideelförening; F: Yhdistys) Genossenschaft (S: ekonomiskförening; F: OK) Stiftung Das schwedische und auch das finnische Recht unterscheiden zwischen Gesellschaften und Vereinen (S:föreningar;dazu zählen der Verein und die Genossenschaft) -> Differenzierung entspricht nicht der deutschen Einteilung in Gesellschaften und Vereine -> Im Gegensatz zu Gesellschaften sind Vereine unabhängig vom Mitgliederbestand, d.h. bei Veränderungen keine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig

4 II. Hauptformen von Gesellschaften in den nordischen Rechten 1. Personengesellschaften a) Dänemark Offene Handelsgesellschaft (interessentselskab, I/S) Kommanditgesellschaft (kommanditselskab, K/S)

5 Offene Handelsgesellschaft (interessentselskab, I/S) Gesetz über gewerbliche Unternehmen (Lovomvisseerhvervsdrivendevirksomheder) Nr. 559 vom > keine abschließende gesetzliche Regelung der I/S! Vertrag zwischen zwei oder mehr Gesellschaftern, die ein Gewerbe betreiben Muss nicht unbedingt ein Handelsgewerbe sein ( Interessengemeinschaft ); wird aber ein Handelsgewerbe betrieben, so übernimmt die dänische interesseselskab die Funktion der deutschen ohg Keine Eintragungspflicht im dänischen Gewerbe- und Gesellschaftsamt Str., ob selbstständige Rechtspersönlichkeit In Literatur herrscht Einigkeit, dass ohg Träger von Rechten und Pflichten sein kann Geschäftsführung: Geschäftsleitung durch jeden Gesellschafter Beschlüsse, welche die ohg betreffen, müssen einstimmig sein Vertretung grundsätzlich durch jeden Gesellschafter Persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung der Gesellschafter

6 Kommanditgesellschaft (kommanditselskab, K/S) Gesetz über gewerbliche Unternehmen (Lovomvisseerhvervsdrivendevirksomheder) Nr. 559 vom > keine abschließende gesetzliche Regelung der K/S! Grds. wie ohg Ein oder mehrere Gesellschafter behalten sich vor, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Einlage zu haften (= Kommanditist) Mind. ein Gesellschafter muss persönlich haften (=Komplementär) Wie ohg Geschäftsführung: Leitung der Gesellschaft durch den Komplementär Kein Vetorecht des Kommanditisten gegen die Beschlüsse des Komplementärs Jeder Komplementär hat Vertretungsmacht, wenn nichts anderes vereinbart wurde Kann aber jedem Kommanditisten durch Gesellschaftsvertrag übertragen werden Komplementäre haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch Kommanditisten haften dagegen nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage

7 b) Finnland Offene Gesellschaft (Avoin yhtiö, Ay) Kommanditgesellschaft (Kommandiittiyhtiö, Ky)

8 Offene Gesellschaft (Avoin yhtiö, Ay) Geschäftsführung: Gesetz über die offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft (Laki avoimesta yhiöstä ja kommandiittiyhtiöstä, AKYL) /389 Vertrag zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen, die ein Gewerbe betreiben (Begriff weit auszulegen) Muss kein Handelsgewerbe sein Vertrag hat konstitutiven Charakter Keine Eintragungspflicht in das finnische Handelsregister Passive und aktive Rechtsfähigkeit der Ay, AKYL 1:3 Juristische Person Einzelgeschäftsführung durch jeden Gesellschafter bei Verfolgung des Gesellschaftszwecks, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, AKYL 2:2.2 Möglich ist die Bestellung eines Geschäftsführers (im Handelsregister einzutragen) Vertretung für laufende Geschäfte grundsätzlich durch jeden Gesellschafter, wenn nichts anderes vereinbart wurde AKYL 3:2 Prokuraerteilung möglich Ay haftet selbst für Gesellschaftsverbindlichkeiten Daneben persönliche, unbeschränkte, primäre und solidarische Haftung der Gesellschafter

9 Kommanditgesellschaft (Kommandiittiyhtiö, Ky) Geschäftsführung: Gesetz über die offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft (Laki avoimesta yhiöstä ja kommandiittiyhtiöstä, AKYL) /389 Grds. wie Ay Ein oder mehrere Gesellschafter behalten sich vor, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Einlage zu haften (= Kommanditist [kommanditääri]) Mind. ein Gesellschafter muss persönlich haften (=Komplementär [komlementääri]) Eintragung ins Handelsregister deklaratorisch, aber Haftungsbeschränkung des Kommanditisten wird erst durch Eintragung wirksam Vgl. Ay Leitung der Gesellschaft durch den Komplementär Kommanditist hat weder Geschäftschäftsführungsbefugnis noch Widerspruchsrecht Kommanditist kann durch Gesellschafter zum Geschäftsführer ernannt werden Vertretung durch Komplementär Umfang bestimmt sich nach Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand Beschränkungen möglich, aber eintragungspflichtig Prokuraerteilung möglich Ay haftet selbst für Gesellschaftsverbindlichkeiten Daneben persönliche, unbeschränkte, primäre und solidarische Haftung der Komplementäre Haftung der Kommanditisten auf Einlage beschränkt

10 c) Norwegen Haftende Gesellschaft mit ungeteilter Teilnehmerhaftung (ansvarlig selskap med udelt deltakeransvar, ANS) Haftende Gesellschaft mit geteilter Teilnehmerhaftung (ansvarlig selskap med delt deltakeransvar, DA) Kommanditgesellschaft (kommandittselskap, KS)

11 Haftende Gesellschaft mit ungeteilter / geteilter Teilnehmerhaftung (ansvarlig selskap med udelt/ delt deltakeransvar, ANS / DA) Gesetz über haftendende Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Lov om ansvarlige selskaperogkommandittselskaper, SEL)Nr. 83 vom Geschäftsführung: Schriftlicher Vertrag zwischen zwei oder mehreren natürlichen Personen als Gesellschafter Startkapital nicht vorgeschrieben Eintragungspflichtig Juristische Person Grds. durch Gesellschafter Einrichtung eines Vorstandes (styre) für die Erledigung von Aufgaben der laufenden Verwaltung möglich Ebenso Ernennung eines oder mehrerer Geschäftsführers (daglig leder) möglich Nach 2-21 SEL wird die haftende Gesellschaft grds. durch jeden Gesellschafter vertreten Vertretung auch durch Vorstand oder Geschäftsführer möglich Persönliche, unbegrenzte und solidarische Haftung der Gesellschafter bei der ANS Bei der DA haften die Gesellschafter ebenfalls persönlich, können aber das Risiko teilen und haften dann nur zu gleichen Teilen und nur für die jeweils eingegangene Schuld (unsolidarisch)

12 Kommanditgesellschaft (kommandittselskap, KS) Struktur: Gesetz über haftendende Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Lov om ansvarlige selskaperogkommandittselskaper, SEL)Nr. 83 vom Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren natürl. oder jur. Personen, eine Gesellschaft zu betreiben, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet ist Ein oder mehrere Gesellschafter behalten sich vor, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Einlage zu haften (= Kommanditist) Mind. ein Gesellschafter muss persönlich haften (=Komplementär) Bestimmtes Gesellschaftskapital wird vorausgesetzt, SEL Juristische Person Oberstes Beschlussorgan: Gesellschafterversammlung Aufgaben der Verwaltung der Gesellschaft werde gemeinschaftlich durch Komplementäre ausgeführt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 3-9 SEL Wahl eines Vorstandes, 3-10 SEL, und eines oder mehrerer Geschäftsführer, 3-11 SEL, möglich Vertretung grds. durch jeden einzelnen Komplementär, 3-13 SEL, wenn nichts anderes vereinbart wurde Vertretung auch durch Vorstand oder Geschäftsführer möglich Persönliche, unbeschränkte, primäre und solidarische Haftung der Komplementäre Haftung der Kommanditisten auf Einlage beschränkt

13 d) Schweden Einfache Gesellschaft (enkel bolag) Offene Handelsgesellschaft (handelsbolag) Kommanditgesellschaft (kommanditbolag)

14 Einfache Gesellschaft (enkel bolag) Gesetz über Handelsgesellschaften und einfache Gesellschaften (Lag [1980:1102] om handelsbolag och enkla bolag; kurz: HBL) Zusammenschluss zwischen zwei oder mehren Personen, die als Gesellschaft wirken wollen, ohne dass Handelsgesellschaft vorliegt, 1:3 HBL Anstrebung eines (beliebigen) gemeinsamen Zwecks und keine Verfolgung eigener entgegengesetzter Interessen durch die Parteien (vgl. deutsche BGB-Gesellschaft) Keine Eintragung in das Handelsregister ansonsten automatisch ohg Nicht rechtsfähig, 1:4 HBL Geschäftsführung: Zustimmung aller Gesellschafter notwendig, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 4:3, 4:1 HBL Gesamthandsvertretung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, Unbegrenzte und solidarische Haftung der Gesellschafter

15 Offene Handelsgesellschaft (handelsbolag) Geschäftsführung: 2. Kapitel im Gesetz über Handelsgesellschaften und einfache Gesellschaften (Lag [1980:1102] om handelsbolag och enkla bolag) Firmengesetz (Firmalagen[1974:156]) Handelsregistergesetz (Handelsregisterlagen [1974:156]) Durch Gesellschaftsvertrag: Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, ein Gewerbe als Handelsgewerbe zu betreiben, 1:1 HBL Eintragung ins Handelsregister zwingend, aber nur deklaratorisch Rechtsfähigkeit ergibt sich aus 1:4 HBL Mit Eintragung ins Handelsregister wird ohg Juristische Person Geschäftsführungsbefugnis liegt grds. bei jedem Gesellschafter, 2:3 HBL Nicht bei Widerspruch eines Gesellschafters Bei gesellschaftszweckfremder Handlung ist Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich Vertretung der Gesellschaft nach außen durch ihre Gesellschafter Ist nichts anderes durch Gesellschaftsvertrag vereinbart, ist jeder Gesellschafter zur Vertretung berechtigt, 2:17 HBL Vertretungsverhältnisse müssen in das Handelsregister eingetragen sein Für die durch einen Gesellschafter für die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten haftet Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen Daneben haften Gesellschafter ggü. Gläubigern der Gesellschaft solidarisch, 2:20 HBL

16 Kommanditgesellschaft (kommanditbolag) Geschäftsführung: 3. Kapitel im Gesetz über Handelsgesellschaften und einfache Gesellschaften (Lag [1980:1102] omhandelsbolagoch enklabolag) Regelungen über ohg größtenteils anwendbar, 3:1 HBL Grds. wie ohg Ein oder mehrere Gesellschafter behalten sich vor, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Einlage zu haften (= Kommanditist [kommanditdelägare]), 1:2 HBL Mind. ein Gesellschafter muss persönlich haften (=Komplementär [komplementär]), 2:2 HBL Rechtsfähigkeit ergibt sich aus 1:4 HBL Mit Eintragung ins Handelsregister wird Kommanditgesellschaft Juristische Person Geschäftsführungsbefugnis liegt bei dem Komplementär Kommanditist lediglich bei Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag geschäftsführungsbefugt, 3:4 HBL Vertetung durch den Komplementär; Kommanditist nicht berechtigt, 3:7 HBL Ausnahme: Vertretung durch Kommanditist bei Geschäft, welches der Kommanditist für die Rechnung der Gesellschaft vornimmt, ohne dass der Dritte die Kommanditistenstellung kannte oder kennen musste(handelsregister!), 3:7 HBL ausdrückliche Vollmacht- oder Prokuraerteilung zugunsten des Kommanditisten möglich Volle persönliche Haftung durch den Komplementär Haftung bis zur Höhe der Einlage durch den Kommanditisten, 3:8 HBL Ausnehmsweise Haftung des Kommanditisten wie Komplementär, wenn der Gläubiger bei Vertragsschluss den Vorbehalt der Kommandisteneigenschaft nicht kannte oder kennen musste (Handelsregister!), 3: 9 HBL

17 2. Kapitalgesellschaften a. Dänemark Umfassende Reformierung des Kapitalgesellschaftsrechts in den letzten Jahren: neues dänisches Gesellschaftsgesetz (Selskabsloven) Nr. 470 vom vereint Regelungen aus den zuvor bestehenden Einzelgesetzen Geltung der meisten Normen seit März/Mai 2010 Enthält Bestimmungen über: Aktiengesllschaft (aktieselskab, A/S) GmbH (anpartsselskab, ApS)

18 Aktiengesllschaft Gesellschaft mbh (aktieselskab, A/S) (anpartsselskab, ApS) Gesellschaftsgesetz (Selskabsloven) Nr. 470 vom Gründung durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen Mindeststammkapital: dkr (ca ) / dkr (ca ) Juristische Person Struktur (Organe): Hauptversammlung (generalforsamling): Oberstes Organ zur Beschlussfassung Daneben bestehen gem. 111 ff. Gesellschaftsgesetz zwei Gestaltungsmöglichkeiten: o Verwaltungsrat(bestyrelse) zur Unternehmensleitung; Benennung einer Geschäftsführung(direktion) zur Führung des Tagesgeschäfts oder o DreiköpfigeGeschäftsführung(direktion) zur Leitung; Überwachung dieser durch einen Aufsichtsrat(tilsynråd) Bei der ApS bestehen erleichternde Einschränkungen, z.b. bedarf es in letzterem Modell keiner dreiköpfigen Geschäftsführung; auch Aufsichtsrat nicht notwendig Sowohl durch Verwaltungsrat als auch Geschäftsführung möglich Jedes Mitglied im Zweifel einzelvertretungsberechtigt Keine persönliche Haftung für Verpflichtungen der Gesellschaft

19 b) Finnland Einzige Kapitalgesellschaftsform in Finnland, die eine beschränkte Haftung vorsieht, ist die Aktiengesellschaft (osakeyhtiö/aktiebolag) Das finnische Recht unterscheidet zwischen zwei Formen der Aktiengesellschaft: Private AG (yksityinen osakeyhtiö, Oy/ privat aktiebolag) Öffentliche AG (julkinen osakeyhtiö, Oyj/ publikt aktiebolag) Die private AG übernimmt eine entsprechende Funktion wie die GmbH in Deutschland; am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Finnland Der wesentliche Unterschied der beiden Formen liegt darin, dass die Wertpapiere der privaten AG nicht Gegenstand des öffentlichen Handels i. S. d. finnischen Wertpapiermarktgesetzes sein können

20 Private AG Öffentliche AG (yksityinen osakeyhtiö, Oy) (julkinen osakeyhtiö, Oyj) Gesetz über Aktiengesellschaften (Osakeyhtiölaki /734) Struktur (Organe): Gründung durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen Satzung hat Angaben zu Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand zu erhalten Eintragung ins Handelsregister (konstitutiv) Mindeststammkapital: (Oy) / (Oyj) Nach Eintrag ins Handelsregister Juristische Person und damit rechtsfähig Gesellschafterversammlung:oberstes Organ; Beschlussfassung der Aktionäre in Angelegenheiten der Gesellschaft Vorstand:es genügt Bestellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitglieds; ab Stammkapital von mindestens drei Mitglieder; eigentliches für die Geschäftsführung verantwortliches Organ Geschäftsführer:ab Grundkapital von zwingend, sonst fakultativ; vom Vorstand geleitet; Ausführung der laufenden Geschäfte ab Stammkapital von Bestellung eines Aufsichtsratesmöglich; unabhängiger Buchprüfer in jedem Fall zwingend Gesetzliche Vertretung durch Vorstand und Geschäftsführer Vorstand fasst Beschlüsse grundsätzlich durch Mehrheit Nach Eintragung der Gesellschaft auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt

21 c) Norwegen Mit Einführung des neuen Aktiengesetzes (Lovomaksjeselskaper) Nr. 44 vom zwei Formen der Aktiengesellschaft: Private Aktiengesellschaft (privat aksjeselskap, A/S) Öffentliche Aktiengesellschaft (allmennaksjeselskap, ASA) Durch die Einführung des Gesetzes geschaffene Private AG ähnelt in ihrer Struktur der deutschen GmbH Die Private AG ist im Gegensatz zur Öffentlichen AG nicht zum Handel an der Börse zugelassen Novellierung der Gründungsvoraussetzungen einer AG im Dezember 2011 (seit in Kraft); insb. Herabsetzung des Mindeststammkapitals von NOK auf NOK

22 Private AG Öffentliche AG (privat aksjeselskap, A/S) (allmennaksjeselskap, ASA) Aktiengesetz (Lov om aksjeselskaper) Nr. 44 vom Struktur (Organe): Abhaltung einer Gründungsversammlung und einer Generalversammlung: Wahl des Vorstands und eines Revisors Eintragung ins Unternehmensregister Seit beträgt das Mindeststammkapital NOK (ca ) Nach Eintrag ins Handelsregister Juristische Person und damit rechtsfähig Generalversammlung: oberstes Organ; einmal jährlich; wählt Vorstand Vorstand (styre):ein aus drei Personen bestehendes Leitungsorgan (gesetzliche Geschlechterquote: muss mind. 40 % Frauenanteil haben) Aus dem Kreis des Vorstandes wird der Geschäftsführer (daglig leder)gewählt; übernimmt unter Leitung und Aufsicht des Vorstandes die tägliche Geschäftsführung Es gibt keinen Aufsichtsrat -> monistisches System Ab Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern ist neben dem Vorstand als weiteres Organ eine Betriebsversammlung (bedriftsforsamling) einzurichten; zt Aufsichtsrechte über den Vorstand Vertretung durch Vorstand Beschränkte Vertretungsmacht des Geschäftsführers (Ausweitung durch zusätzliche Vollmacht oder Prokuraerteilung möglich) Auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt.

23 d) Schweden Einzige Kapitalgesellschaftsform in Schweden, die eine beschränkte Haftung vorsieht, ist die Aktiengesellschaft (aktiebolag, kurz: AB) Versuch der Einführung einer entsprechenden Rechtsform für kleinere Unternehmen in den 70er Jahren scheiterte; GmbH wie im dt. Recht existiert so nicht Aber: 1 kap. 2 Aktiengesellschaftsgesetzkennt zwei Formen der Aktiengesellschaft Private Aktiengesellschaft (privat aktiebolag) Öffentliche bzw. Publikumsaktiengesellschaft (publika aktiebolag) Private Aktiengesellschaft weist zumindest Ähnlichkeiten mit der deutschen GmbH auf

24 Private AG (privat aktiebolag) Öffentliche bzw. PublikumsAG (publika aktiebolag) Aktiengesellschaftsgesetz (Aktiebolagslag[2005:551], kurz: ABL) Aktiengesellschaftsverordnung (Aktiebolagsförordning, kurz: ABF) Richtet sich nach dem 2. Kapitel ABL Errichtung einer von den Gründern unterschriebenen Gründungsurkunde, 2:4 ABL Auch Ein-Mann-AG möglich Eintragung ins Aktiengesellschaftsregister, 2:22 ABL und 1:2,3,4 ABF Mindeststammkapital, 1:5 ABL: SEK (ca ) / SEK (ca ) Struktur (Organe): Juristische Person Hauptversammlung(stämman) Oberstes Organ; Recht zur Beschlussfassung in Gesellschaftsangelegenheiten (tritt nur ca. 1 mal im Jahr zusammen) Verwaltungsrat (styrelse) von der Hauptversammlung gewählt; Geschäftsführung Bei privaten AGen fakultativ, bei PublikumsAG zwingend: Geschäftsführer(verkställande direktör), 8:27 ABL vom Vorstand ernannt; Wahrnehmung der laufenden Geschäfte nach den vom Vorstand erlassenen Richtlinien und Anweisungen, 8:29 ABL Kein Aufsichtsrat; Aufsicht wird durch Vorstand ausgeübt -> monistisches System Allumfassendes Vertretungsorgan: Verwaltungsrat, 8:35 ABL In Aufgaben der laufenden Verwaltung: Geschäftsführer, 8:36 ABL Ab Eintragung ins Register auf Gesellschaftsvermögen begrenzt Persönliche Haftung der Verwaltungsratmitglieder, ggfs. des Geschäftsführers, ist in bestimmten Fällen möglich

25 Zur Vertiefung: Hohloch(Hrsg.) Ring/Olsen-Ring EU-Handbuch Gesellschaftsrecht (Länderberichte zu Dänemark, Finnland, Schweden) Einführung in das skandinavische Recht (1999)

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