Bankenhaftung bei Anlageberatungsfehlern zu Aktien und Aktienfonds
|
|
- Oldwig Becker
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bankenhaftung bei Anlageberatungsfehlern zu Aktien und Aktienfonds bezogen auf die Folgen des Börsenbooms und anschließendem Verfalls im Jahre 2000 In der Folge des Verfalls an den Aktienbörsen haben viele Verbraucher, die zuvor auf der Höhe des Booms insbesondere von Banken ermuntert worden waren, die angeblich vorhandenen Chancen des Aktienmarkts zu nutzen, große Schäden erlitten. Was ist dort aus Verbrauchersicht geschehen? Welche Folgen ergeben sich für die Beratung und für verbraucherpolitische Forderungen? Helfen Rechtslage und Rechtsprechung weiter? Die Bundesrepublik erlebte zum Ende der 90er Jahre einen seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr da gewesenen Börsenboom. Die Anlage in Aktien oder in Aktienfonds, die bisher nur als langfristige Strategie und bezogen auf einen Zeitraum von mindestens 10 bis 15 Jahren zu einer attraktiven Rendite führte, wurde spekulativ zur Erzielung auch kurzfristiger hoher Gewinne herangezogen. Dieses und eine fast irrational anmutende Phantasie in hohe Gewinnerwartungen insbesondere in Werte der Computer-, Telekommunikations- und Biotechnologie führten dazu, dass Anleger aber auch die Anlageberater der Banken geradezu hysterisch insbesondere in solche Werte des so genannten Neuen Marktes investierten oder diese empfahlen. Zunehmend einfache Verbraucher betroffen Im Laufe dieser Entwicklung wurden so nicht mehr nur auf diesem Gebiet kundige und erfahrene Anleger stolze Besitzer von größeren Aktienpaketen oder Investmentanteilen. Insbesondere dadurch, dass zum Ende der Entwicklung auch die Banken davon profitieren wollten und deren Fondsgesellschaften einen neuen Investmentfonds nach dem anderen auflegten, die an den Mann oder an die Frau gebracht werden mussten, kam es dazu, dass auch der gewöhnliche Bankkunde und Verbraucher, sobald er auch nur ein wenig an Vermögen hatte oder nur kreditwürdig war, Aktien- oder Fondsanleger wurde. Börsenverfall vernichtet Ersparnisse Da aus diesem seit mehr als 50 Jahren nicht da gewesenen Börsenboom etwa ab Mitte 2000 ein ebensolcher Niedergang wurde, traten infolge des Verfalls dieser Werte hohe Verluste ein, die oftmals den größten Teil des angesparten Vermögens der Verbraucher umfasste. Und weil nicht selten auf
2 Anraten von Bankberatern der Kauf von Aktien oder von Fondsanteilen auch auf Kredit getätigt wurde, kam in diesen Fällen zum Vermögensverlust auch noch eine hohe Kreditverschuldung hinzu. Börsenverluste und Bankenhaftung werden zum Verbraucherproblem So wurden die Probleme des Beratungsverschuldens von Banken im Aktienanlagenbereich zunehmend auch zu Anfragen und zum Beratungsthema bei den Verbraucherzentralen. Hatten sich die Beraterinnen und die Berater aus den Finanzdienstleistungs-Abteilungen der Verbraucherzentralen bis dahin hauptsächlich um die Probleme am so genannten Grauen Kapitalmarkt kümmern müssen, traten nun auch Beratungsprobleme des quasi öffentlichen Kapitalmarktes hinzu, mit den Fragen die sich aus den dafür geltenden Vorschriften wie z.b. dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Börsengesetz oder dem Kapitalanlagengesetz ergeben. Banken rieten meist zum Durchhalten Innerhalb der Banken und bei den Bankberatern wurde auf den seit ungefährer Mitte d.j eingetretenen Kurssturz zunächst mit Ratlosigkeit und mit Schweigen reagiert. Dieses zeigen die tausendfachen Anfragen und Erfahrungsberichte, die die Verbraucherzentralen seit dem erreicht haben. Meist wurde auf Nachfragen von Verbrauchern bei ihren Bankberatern von diesen mit Durchhalteparolen reagiert, was im Ergebnis dazu führte, dass sich der Schaden vervielfachte. Nicht nur vereinzelt wurde sogar zum Nachkaufen geraten, weil sich dieses ja bekanntlich bei gefallenen Kursen lohne. Vergessen wurde dabei, dass dem Verfall über mehrere Jahre ein bisher nie da gewesener Boom vorausgegangen war, der sich mit Sicherheit so nach diesem Absturz nicht wiederholen würde und dass es sich bei eben diesem Sturz nicht um diese Niedrigkurse handelte, bei denen man Nachkaufen müsse, sondern um das Einpendeln auf realistischem Niveau. Die grundsätzlichen Fehler der Berater Ganz offensichtlich wurden also bei der Beratung der Kunden einfachste Börsenregeln nicht beachtet. Es wurde ausgeklammert, dass es sich bei dem vorauf gegangenen Anstieg der Wertpapiere nicht um
3 einen normalen Kursanstieg innerhalb der kontinuierlichen Wellenbewegung an den Börsen handelt, sondern um einen außergewöhnlichen Boom, dem ein ebensolcher Abfall folgen musste. Es wurde außerdem der übliche Zeithorizont von Jahren nicht beachtet. Eine typische bei den Verbraucherzentralen festzustellende Fallkonstellation ist nämlich, dass 70-jährigen, 80-jährigen und sogar 90-jährigen Rentnern, die bisher ihre Lebensersparnisse ausschließlich auf Sparbüchern oder in anderen Festgeldanlagen hatten, der Wechsel in Investmentfonds vorgeschlagen wurde, ohne den Zeithorizont, die bisherigen Erfahrungen und den Anlagezweck (z.b. Alterssicherung) zu beachten. Rechtslage hilft selten Allerdings ist festzustellen, dass trotz dieser offensichtlichen Mängel im Beratungsverhalten der Banken, was die berechtigten Ansprüche der Anleger und Verbraucher angeht, dort Einsicht und Entgegenkommen nicht stattfindet. Dazu verhilft ihnen auch, dass die Gesetzeslage und die Rechtssprechung in der Bundesrepublik auf solche Massenschäden bei Verbrauchern nicht eingerichtet ist und die Verfahren darauf nicht abgestimmt sind. Zwar hatte die höchstrichterliche Rechtssprechung bereits z.b. im grundlegenden so genannten Bond-Urteil vom (BGH NJW 93, 2433) einige allgemeine Grundsätze festgeschrieben, die im Rahmen der Anlageberatung stets zu beachten sind und deren Verletzung dazu führt, dass die Bank für den dadurch beim Kunden eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden kann. Nach diesen Grundsätzen der anleger- und anlagegerechten Beratung obliegt dem Anlageberater eine umfassende Informationspflicht, nach der er dem Anleger alle Informationen zukommen lassen muss, die dieser für seine Anlageentscheidung braucht. Dieses umfasst die personenbezogenen und die objektbezogenen Kriterien. Er muss die Erfahrungen der Anleger erfragen und ebenso, welches Ziel er verfolgt und wie es um seine Risikobereitschaft bestellt ist. Dazu muss der Berater über das Produkt und dessen spezifischen Eigenschaften und Risiken aufklären. Im Prinzip wurden diese Kriterien dann mit den 31, 32 WpHG in Gesetzesform gegossen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes hinsichtlich der Anbieter und Produkte ergibt sich aus den 1 bis 2 a des Gesetzes. Nach 31 Abs. 2 WpHG hat das Kreditinstitut zu dokumentieren, ob und wie es diesen Anforderungen nachgekommen ist. Für wen und bei welchen Geschäften diese Verpflichtungen bestehen, ist ebenfalls zu beachten. Die 31, 32 WpHG legen diesen Anbietern einige klare Pflichten auf, z.b. ist es Ihnen nach dem Gesetzestext in 32 I Nr. 1 WpHG verboten, dem Kunden den Ankauf
4 von Wertpapieren zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt. Da die Gesetzestexte hier sehr klar sind, werden sie in der Anlage beigefügt und auf sie verwiesen. Prinzipielle Benachteiligung durch Beweislast Das größte Manko bei der Beratung bank- und anlagegeschädigter Verbraucher ist allerdings, dass dieser die Voraussetzungen für die Verletzung der Beratungspflichten selbst beweisen muss. Dieses ist in der Regel unmöglich, wenn der geschädigte Anleger bei den Gesprächen mit seinem Anlageberater allein gewesen ist und für die Art und den Umfang der Beratung keinen Zeugen hat. Aber selbst dann, wenn man z.b. den mitanwesenden Ehepartner oder andere Personen, die nicht auch Fachleute gewesen sind, als Zeugen aufbieten kann, stehen die Karten vor Gericht meist schlecht; denn die Bank selber hat immer ein oder zwei Zeugen zur Verfügung, nämlich die bei ihr angestellten Berater selbst, auf die und auf deren Aussagen sie sich in der Regel verlassen kann. In der Praxis wird von den Gerichten dieses Dilemma zwar oft gesehen, zum Ausgleich der dadurch bedingten ungleichen Startbedingungen zwischen Anleger und Bank aber kaum gesorgt. Es werden in der Regel lediglich Beweisaufnahmen durchgeführt, in denen etwa vorhandene Zeugen des geschädigten Anlegers und die Bankangestellten gehört werden. Der Ausgang ist meist so, dass nach Ansicht des Gerichtes die Aussagen der Bankzeugen genauer, präziser und verständlicher gewesen sind, nach denen in der Regel natürlich umfassende Beratung gewährt wurde und die spekulativen und verlustreichen Anlageentscheidungen ausdrücklich vom Verbraucher so und in Kenntnis der vollen Risiken getroffen und gewünscht worden sind. Auf der Strecke bleibt dabei eine angemessene Würdigung der trotz allem gegebenen äußeren Umstände, nämlich dass der Verbraucher in Fragen der Aktienanlage bis dahin meist völlig unerfahren gewesen ist, dass diese Anlageform z.b. bei Rentnern von vornherein unsinnig ist und dass oft dem nach 31 Abs. 2 WpHG vorgeschriebenen Dokumentationspflichten nur unvollständig nachgekommen wurde. Die Gerichte würdigen in der Regel nur den angeblichen ausdrücklichen Wunsch des Anlegers, den sie meist der zu Gunsten der Bank gewürdigten Aussage des Bankenzeugen entnehmen.
5 Wie so oft im Verbraucherrecht wird damit den Grundsätzen der Privatautonomie der Vorrang vor ausgleichendem Verbraucherschutz eingeräumt. Der angebliche ausdrückliche Wunsch des Verbrauchers wird praktisch als Verzicht auf die trotz allem gegebene Schutzbedürftigkeit gedeutet. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass selbst die Erfolge, die zu den grundlegenden Anlageschutzentscheidungen beim BGH und bei den Obergerichten geführt haben, auf Einzelfälle zurückzuführen sind, bei denen die Beweismöglichkeiten günstig gewesen sind. So war in den Bond- Urteilen den Geschädigten der Nachweis gelungen, dass die Bank die Anleihen der australischen Bond-Gruppe weder auf Bonität geprüft hatte, noch die Kunden über ihr vorliegende negative Ratings informiert hat. Auch die Verfahren zu den Schäden durch die Fokker-Anleihen sind nur dort positiv ausgegangen, wo es gelungen war, an bankinterne Papiere zu kommen, nach denen auch hier den Finanzinstituten negative Bewertungen vorgelegen haben, die sie nicht offen legten. An solche Informationen und Beweise zu kommen, ist für den Anleger natürlich in der Regel unmöglich. Im Übrigen zeigt sich hier, dass die beteiligten Banken in diesen Verfahren offenbar zunächst wider besseres Wissen Empfehlungen gegeben haben müssen, ohne dass dieses über den Verlust der Verfahren hinaus Konsequenzen gehabt hat. Beweislastumkehr durchsetzen, Beratungsempfehlungen Aus Verbrauchersicht ist deshalb neben den rechtspolitischen Forderungen nach der Einführung einer Beweislastumkehr im Anlegerschutzprozess z.b. durch Änderungen im WpHG und der Annahme einer unwiderleglichen Vermutung, wenn äußere Umstände auf eine Beratungspflichtverletzung hinweisen (bisher keine Erfahrung in dem Anlagebereich, offensichtliche Mängel bei der Dokumentation, Differenzen zwischen Anlageobjekt und Anlageziel z.b. bei der Anlage der Ersparnisse von Rentnern etc.), die Beweissicherung eine entscheidende Voraussetzung für einen Erfolg. In der konkreten Verbraucherberatung ist darauf zu achten, dass möglichst viele und aussagekräftige Unterlagen über die äußeren Umstände (bisherige Erfahrungen, bisheriges Anlageverhalten etc.), die auf ein Beratungsverschulden hindeuten und dann natürlich Zeugen gesammelt werden. Dazu zählen beispielsweise die Kundendaten, die die Bank nach 31 Abs.2 WpHG zu erheben hat. Hiervon sollte jeder Kunde unbedingt eine Kopie (obwohl die Banken weder verpflichtet sind, sie unterschreiben zu lassen, noch sie auszuhändigen) verlangen, ebenso von den anderen Bankformularen (Depoteröffnungsanträge etc.). Wichtig ist, entweder selbst den Gesprächsverlauf zu protokollieren oder ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Man sollte darauf bestehen, von allen Unterlagen oder
6 Berechnungen, die der Berater macht, Kopien zu erhalten. Wird das verweigert, ist darin ein sicheres Anzeichen zu sehen, dass etwas nicht stimmt. Vor allem aber sollte man nicht allein zu Beratungen hingehen, die Vorschläge auf jeden Fall noch einmal überschlafen und von einer neutralen Stelle erklären und prüfen lassen (z.b. VZ). Festzustellen sind die bisherigen Erfahrungen im Geldanlagebereich der Verbraucher, sowie deren Dokumentation durch z.b. Kontoauszüge, Depotauszüge etc.. Fehlen die Befragungsbögen nach 31 Abs. 2 WpHG, die die Bank zu erstellen hat, sind sie von dort anzufordern. Die nachgereichten Unterlagen sind unbedingt darauf zu überprüfen, ob sie etwa nachträglich angefertigt wurden. Wichtig kann auch die Frage werden ob, wann und welche schriftlichen Informationen dem Anleger ausgehändigt wurden, z.b. die Fondsprospekte bei der Empfehlung von Investmentfonds oder sonstige Broschüren in diesem Zusammenhang. Es dürfen keinesfalls irgendwelche Bestätigungen unterschrieben werden, nach denen man Unterlagen oder Belehrungen und Erläuterungen erhalten hat, dies in Wahrheit aber gar nicht geschehen ist. Verjährung schützt schlechte Berater Dazu kommt das große Problem, dass eine skandalös kurze Verjährungsvorschrift mögliche Ansprüche von vornherein aussichtslos machen können. Nach 37a WpHG verjähren Ansprüche wegen Informations- und Beratungspflichtverletzung gegen Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der 37a WpHG ist aufgrund der Umsetzung der EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie vom 10. Mai 1993 durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz eingefügt worden. Durch die Änderung der bisherigen Verjährungsfrist von 30 Jahren auf jetzt drei Jahre sollte dem Bedürfnis nach einer Unterstützung junger innovativer Unternehmen Rechnung getragen und der Finanzplatz Deutschland geschützt werden. Dies obwohl bereits in der o.g. Richtlinie der Anlegerschutz als Ziel genannt ist. Deshalb gehört die Vorschrift aus Verbrauchersicht dringend novelliert. Strittig ist allerdings, wann die Verjährung beginnt, also der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches liegt. Die Vertreter der Banken siedeln ihn auf den Zeitpunkt der Beratung, bzw. den Zeitpunkt des Vollzugs des Wertpapiergeschäftes, i.d.r. also den Kauf an. Allerdings wird bei der Entstehung eines Anspruches nach den gewohnheitsrechtlichen Instituten culpa in contrahendo (c.i.c. a.f. 311, 280 BGB n.f.) und positiver Vertragsverletzung (pvv), nicht auf das schädigende Ereignis sondern auf die Entstehung eines Schadens abgestellt. D.h. eine falsche oder fehlerhafte Beratung nach dem WpHG
7 löst nur dann die Verjährung aus, wenn ein Schaden entstanden ist. Demnach ist der Anspruch erst entstanden, wenn die pflichtwidrige Handlung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten verursacht hat, sprich die Anlage nachhaltig an Wert verloren hat. Dies hat die Rechtsprechung noch zu klären. Sollte sich dort die Auffassung der Banken durchsetzen, wozu durchaus eine Tendenz zu beobachten ist, können in Einzelfällen Ansprüche schon verjährt sein, bevor überhaupt ein Schaden festzustellen ist, und wir könnten aufhören, uns damit weiter zu befassen. Denn die hier interessierenden Ansprüche wären bereits sämtlich verjährt, da die entsprechenden Beratungen und Geschäfte im Jahre 2000 und davor stattgefunden haben, es sei denn, man kann sich nicht nur auf eine Beratungspflichtverletzung, sondern Verletzung eines Schutzgesetzes (etwa 823 Abs. 2 BGB i.v. mit 31, 32 WpHG, wenn z.b. der Erhebungsbogen nach 31 Abs. 2 WpHG fehlt) oder eine Vertragsverletzung (etwa Verletzung eines ausdrücklichen oder faktischen Vermögensverwaltungsvertrages) geltend gemacht werden kann. Beispiele aus der neueren Rechtsprechung Orientierungspunkte kann die nachfolgende Zusammenfassung von Urteilen einiger Amts-, Land- und Oberlandesgerichte geben, die zu den oben beschriebenen Fällen im Zusammenhang mit dem Börsenboom am Ende der 90er Jahre und dessen Absturz ab etwa Mitte 2000 ergangen sind. Begonnen werden soll dabei mit einer neuen Entscheidung des BGH zur Überbrückung der Schwierigkeiten, die der geschädigte Anleger bei der oben geschilderten Beweislastverteilung über den Inhalt von Vier-Augen-Gesprächen hat: BGH vom (III ZR 384/02) Die Beratungsgespräche finden meist unter vier Augen zwischen dem Mitarbeiter der Bank und dem Verbraucher statt. Da der Bankmitarbeiter in einem Verfahren der Bank uneingeschränkt als Zeuge zur Verfügung steht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2001 zur Herstellung von Waffengleichheit bei solchen Vier-Augen-Gesprächen entschieden, dass diese Benachteiligung dadurch auszugleichen ist, dass die benachteiligte Partei des Vier-Augen-Gesprächs nach 141 ZPO persönlich oder im Wege der Parteivernehmung wie ein Zeuge anzuhören ist. Dies hat der BGH in der obigen Entscheidung noch einmal bekräftigt, im konkreten Fall die Vernehmung aber abgelehnt, weil sonstige Indizien für die Version des Beraters sprachen.
8 LG Köln vom (III O 727/02) Eine Bank kann verpflichtet sein, einen Kunden, von dem sie weiß, dass er in Aktiengeschäften unerfahren ist und bisher nur konservative Anlageformen, wie Bankprodukte und Immobilien sowie einzelne Standardaktien bevorzugt hatte, vor der Investition in erhöht und hochrisikoreiche Aktienfonds zu warnen. Dabei genügt der Hinweis, dass Aktien generell ein riskantes Anlageobjekt seien, nicht. Vielmehr hat die Bank darzustellen und zu beweisen, dass sie über die besonderen Chancen und Risiken der empfohlenen Investmentfonds beraten hat. LG Düsseldorf vom (5 O 373/02) Verlust durch Kauf von DEKA-Technologie- und Internet-Fonds. Das Gericht glaubte der Darstellung der Bankberaterin, der Verbraucher habe einen gezielten Kaufauftrag erteilt. Es hält Fehlen eines ausgefüllten Beratungsbogens nach 31 Abs. 2 WpHG nicht für eine Verletzung eines Schutzgesetztes im Sinne des 823 Abs. 2 BGB und auch nicht für eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil aus der Zielsetzung und dem Schutzzweck des 31 Abs. 2 WPHG keine Pflicht zur Aufzeichnung der Kundenangaben abgeleitet werden kann. Das Fehlen der Angaben führt auch nicht zu einer Beweislastumkehr. OLG Nürnberg vom (12 U 2976/01)=ZIP 2002, 611=EWiR 2002, 467 Empfiehlt eine Bank einem Kunden, der eine sichere Anlage wünscht, eine DM-Auslandsanleihe, muss sie den Kunden über die Bonität des Unternehmens aufklären; ebenso darüber, wenn eine Rating- Agentur diese Anleihe als spekulativ einstuft. Diese Einstufung ist konkret bekannt zu geben. LG Frankfurt 2-21 O 319/99 Wird einem Verbraucher die Umschichtung von Anteilen an zwei Aktienfonds in Anteile an einem Fonds empfohlen, der in Unternehmen in der pazifischen Region, vornehmlich in Hongkong, investiert, muss über das spezielle Risiko dieses Fonds aufgeklärt werden. Diese Aufklärung umfasst, dass der dem betreffenden Fonds zugeordnete Aktienmarkt insgesamt nachhaltig an Wert verlieren kann oder das Fonds-Management falsche Aktien erwerben könnte. Ferner muss bei solchen Fonds darauf hingewiesen werden, dass nicht nur ein Schwankungsrisiko wie bei Aktien allgemein besteht, sondern auch die Gefahr eines besonderen nachhaltigen Kursverlustes und aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Anlageregion.
9 LG Mannheim vom (3 O 100/02)= VuR 03, 140 Eine Bank muss Schadenersatz leisten, wenn sie einer Rentnerin rät, den Erlös aus dem Verkauf von hochverzinslichen Bundesanleihen und einer Lebensversicherung in bankeigene Länder- und Branchenfonds zu investieren, ihr aber aus einer fünf Jahre alten Vorkorrespondenz bekannt war, dass die Kundin von den Erträgen ihres Vermögens leben muss und keinerlei Risiko eingehen wollte. Dann genügt auch der Hinweis, die Kundin sei mündlich und schriftlich entsprechend den Bestimmungen des WpHG über die Kursrisiken und belehrt worden, nicht. Der Rat war vielmehr von vornherein bei dieser Kundin nicht anlegergerecht. Saarländisches Oberlandesgericht vom (7 U 278/02) 1. Verlangt ein Bankkunde Schadenersatz wegen unzureichender Aufklärung, so muss er darlegen und beweisen, dass entsprechende vertragliche oder vorvertragliche Verhaltenspflichten verletzt wurden. Diese Darstellung muss die Bank oder der Berater substantiiert bestreiten, um eventuelle Beweisschwierigkeiten des Anlegers auszugleichen. 2. Wenn sich aus übergebenen Aufklärungsunterlagen oder anderen Umständen ein Sachverhalt dartut, der die Vermutung einer insgesamt unvollständigen Aufklärung begründet, trifft die Bank die Beweislast, dass ausführliche Risikoinformationen dennoch erteilt wurden. 3. Zeichnet sich zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung ein aktueller Abwärtstrend der Anlage bzw. ein starker Verfall einzelner Werte des Anlagefonds ab, muss der Berater darauf hinweisen. Ein Unterlassen begründet eine Verletzung der Beratungspflicht und führt zu Schadenersatz. Amtsgericht Hamburg-Altona vom (314B C 308/02)=VuR 2003, 387 Empfiehlt eine Bank die Auflösung eines Kapitalsparbuches mit festem Zinssatz zugunsten des Kaufs von Investmentfondsanteilen, muss sie darauf hinweisen, dass der Fonds trotz der Anlagensplitterung insgesamt Verluste erleiden kann, wenn die Aktien oder ein Teil von ihnen im Wert sinken. Es darf nicht nur auf steigende Kursentwicklung hingewiesen werden, sondern deutlich auch darauf, dass sich das Ganze einmal umdrehen und der Fonds insgesamt ins Minus rutschen könne, eine somit günstige Entwicklung sich auch einmal ins Gegenteil umkehren und damit vom ursprünglichen Spargeld auch nur ein geringer Teil übrig bleiben könne.
10 LG Münster vom (14 O 580/02) und (14 O 17/03) Zur ordnungsgemäßen Kaufberatung für Argentinien-Anleihen im Januar 2001 gehörte der Hinweis auf die schwierige politische und wirtschaftliche Lage des Landes und die sich daraus ergebenen Risiken. Zu dieser Zeit lag den Sparkassen eine Information der West-LB vor, in der ausdrücklich auf diese politische und wirtschaftliche Situation in Argentinien hingewiesen wurde. Wenn diese Information nicht an den Kunden vollständig weitergegeben wird, haftet die Sparkasse auch wenn sie auf mögliche Kursschwankungen oder auf ein Rating der Anlage als spekulative Anlageform hingewiesen hat. Unerheblich ist, ob der einzelne Mitarbeiter die interne Information der West-LB kennt. Entscheidend ist, dass er sie als Wertpapierberater hätte kennen können und müssen. OLG Bamberg vom (5 U 82/03) Ein Anlageberater, der zum Erwerb von Fondsanteilen rät, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Insolvenz des Fondsbetreibers einen Totalverlust für den Anleger bedeutet, verstößt gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Anlageberatung und haftet daher auf Schadenersatz. BGH vom (XI ZR 21/03): 1) Ein Discount-Broker, der vor Beginn der Geschäftsbeziehung deutlich darauf hinweist, dass er als solcher keine individuelle Beratung und Aufklärung erbringe, kommt den Verpflichtungen aus 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WPHG nach, wenn er dem Anleger geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung stellt. 2) Wertpapierspekulation auf Kredit kann zum völligen Verlust des eingesetzten Kapitals und zur Überschuldung führen, da das Depot bei fallenden Kursen als Sicherheit für den Kredit nicht mehr ausreicht und den Anleger zwingt, seine Papiere bei fallenden Kursen zu verkaufen. 3) Sowohl ein Discount-Broker als auch eine normale Geschäftsbank ist zu besonderen Warnungen verpflichtet, wenn Kundenaufträge von den zuvor erklärten Anlagezielen deutlich abweichen und erkennbar ist, das der Kunde Tragweite und Risiken seines Auftrags falsch einschätzt. Dies ist bei Kontoüberziehungen dann der Fall (Aktienspekulationen auf Kredit), wenn durch sie die Verschuldung über den Umfang des Beleihungswertes des Depots vergrößert wird und zusätzliche Sicherheit oder eine Reduzierung der Kreditschuld besorgt werden müssen. Die Institute kommen dem nach, wenn sie dann den Kunden mahnen und auf diese Risiken hinweisen.
11 Weder vor dem Hintergrund des 31 Abs. 1. Nr. 1 WPHG noch der europäischen Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie sind die Institute verpflichtet, Aufträge eines derart hinreichend gewarnten und aufgeklärten Kunden mit der Begründung abzulehnen, sie entsprächen nicht seinem wohlverstandenen Interesse, da Entscheidung und die Verantwortung allein dem Kunden obliegt. Landgericht Klewe vom (4 O 109/02) 1) Es ist nicht anlegergerecht, wenn Kundengelder die für eine einige Jahre später vorgesehene Kredittilgung dienen sollten, ausschließlich in Aktienfonds angelegt werden. 2) Es ist außerdem nicht objektgerecht, wenn bei einer solchen Anlage nur auf das Kursrisiko und nicht deutlich auf die Möglichkeit des Totalverlustes und der Substanzaufzehrung hingewiesen wird. 3) Ist das Anlageziel auf Substanzerhaltung ausgerichtet, muss sich eine Bank Kundenwünschen widersetzen, die durch eine spekulativ ausgerichtete Anlage diesem Ziel widersprechen. (Anmerkung: Die obige Beurteilung und die Urteilszusammenfassungen beruhen auf Erfahrungen und Entscheidungen, die mir zu Fällen in der Folge des Kursverfalls an den Aktienbörsen etwa ab Mitte 2000 bekannt wurden oder zugänglich gemacht worden sind. Leider waren dies nur wenige, so dass ich über weitere Urteile erfreut wäre, um die Dokumentation evtl. fortzusetzen. Eberhard Ahr, Rechtsanwalt und Notar in Bremen Tätigkeitsschwerpunkt: Bank- und Kapitalanlagerecht, Verbraucher-schutz)...
12 ANHANG: Wertpapierhandelgesetz 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Derivaten und Finanztermingeschäften, den Abschluss von Finanztermingeschäften sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften. 2 Begriffsbestimmungen (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie auf einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. (1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. (2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind 1. als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von a. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, b. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, c. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder d. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen, 2. Devisentermingeschäfte, die an einem organisierten Markt gehandelt werden (Devisenfuturesgeschäfte), Devisenoptionsgeschäfte, Währungsswapgeschäfte, Devisenswapoptionsgeschäfte und Devisenfuturesoptionsgeschäfte.
13 (2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und Optionsscheine. (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung, 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere, 3. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im fremden Namen für fremde Rechnung, 4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, 5. die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien, 6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. (3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden ist, 2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat, 3. die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, 4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, soweit sie Devisengeschäfte oder Devisentermingeschäfte, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallen, zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen. (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
14 (5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. 2a Ausnahmen (1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht 1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des 1 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen erbringen, 2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht, 3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 1 als auch der Nummer 2 erbringen, 4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, 5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, 6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt, 7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, weiterleiten an a. ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, b. ein nach 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen,
Wertpapiere in den Augen der Vorarlberger. Eine Studie von IMAS International im Auftrag von Erste Bank & Sparkassen
Wertpapiere in den Augen der Vorarlberger Eine Studie von IMAS International im Auftrag von Erste Bank & Sparkassen Studiendesign Auftraggeber: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen Durchführungszeitraum:
MehrFINANZSACHVERSTÄNDIGER
FINANZSACHVERSTÄNDIGER Hintergrundrecherchen bei Geldanlagebetrug und Kapitalmarktverlusten Fragebogen Anlageschaden Lehman Brothers-Zertifikate Fragebogen zur Feststellung des Vorliegens einer fehlerhaften
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrErfolgreich Traden, aber wie? Ihr Referent: Rene Berteit
Ihr Referent: Rene Berteit Was macht Sie erfolgreich? Die Strategie / Methode / geheime Formel So denken 95% aller Börsianer und bekanntlich verlieren ebenso viele! Erkennen Sie sich wieder? Wird es dann
MehrOnline-Fragebogen Ansprüche bei Fondsbeteiligung - Hintergrundinformationen
Per Post/Fax/Mail an: Anwaltskanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann Freihofstr. 6 73730 Esslingen Fax: 0711-368438 Mail: info@hh-h.de Gesellschafter/in Adresse Telefon: geschäftlich: Fax E-Mail privat: Genaue
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrUnzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer
Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrAnalysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Gemäß 31 Abs. 5 WpHG muß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor der Erbringung anderer als der in 31. Abs. 4 WpHG genannten Wertpapierdienstleistungen
MehrÜberprüfung Bankenhaftung
Überprüfung Bankenhaftung Schäfer Riedl Baetcke Formular für geschädigte Erwerber von geschlossenen Immobilienfonds -Bitte berücksichtigen Sie, daß bei Darlehensabschluß/Erwerb vor dem 112004 die Ansprüche
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrFragebogen zur Ersteinschätzung möglicher Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung
Fragebogen zur Ersteinschätzung möglicher Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung Sehr geehrte Mandantin/sehr geehrter Mandant, der vorliegende Fragebogen soll uns bei der Beurteilung helfen,
MehrTipps für die Anlageberatung
fokus verbraucher Tipps für die Anlageberatung Die Anlageberatung ist in den letzten Jahren komplexer, aber auch transparenter geworden. Dies bedeutet unter anderem, dass Sie während der Gespräche mit
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrDokumentation der Anlageberatung
Dokumentation der Anlageberatung Bestehen Sie auf einer vollständigen schriftlichen Dokumentation der Beratung. Die Beantwortung einiger wichtiger Fragen nur mit ja oder nein ist grundsätzlich nicht ausreichend.
MehrMeinungen zu nachhaltigen Geldanlagen
Auftraggeber: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. 19. Oktober 15 32274/Q5554 Angaben zur Untersuchung Grundgesamtheit: Stichprobengröße: Die in Privathaushalten lebenden deutschsprachigen Personen
MehrIFZM. Die KASKO für Investmentfonds
IFZM IFZM Die KASKO für Investmentfonds IFZM Der Informationsdienst für die Trendfolgestrategie IFZM Die KASKO für Investmentfonds IFZM Ein Trendfolgesystem macht nur Sinn, wenn die Signale ausgeführt
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrWas ist eine Aktie? Detlef Faber
Was ist eine Aktie? Wenn eine Firma hohe Investitionskosten hat, kann sie eine Aktiengesellschaft gründen und bei privaten Geldgebern Geld einsammeln. Wer eine Aktie hat, besitzt dadurch ein Stück der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrFragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen
S Finanzgruppe Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen Informationen für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Im Zusammenhang mit der internationalen Finanzmarktkrise stellen sich Kunden
Mehr2. Die Erhebung dieser Angaben und die Bewertung der Angemessenheit erfolgen mittels des vorliegenden Kundenfragebogens.
WpHG-Bogen, Angaben gemäß Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz für Kunden bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte; Grundsätze für die Auswertung von Kundenangaben Vorname, Nachname Ausweisnummer.
MehrFragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen
S Finanzgruppe Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen Informationen für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Im Zusammenhang mit der internationalen Finanzmarktkrise stellen sich Kunden
MehrInhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5
Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrSparstudie 2014: Gibt s noch Futter für das Sparschwein? September 2014 IMAS International
Sparstudie 2014: Gibt s noch Futter für das Sparschwein? September 2014 IMAS International Studiendesign Auftraggeber: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen Durchführungszeitraum: 29.07. - 08.08.
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrDie fondsgebundene Vermögensverwaltung Eine gute Entscheidung für Ihr Vermögen
Die fondsgebundene Vermögensverwaltung Eine gute Entscheidung für Ihr Vermögen Die Partner und ihre Funktionen 1 WARBURG INVEST Vermögensvewalter Portfoliomanagement FIL - Fondsbank Depotbank Vertrieb
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrFragebogen Fondsbeteiligung und Fragebogen Fonds 95. Bitte füllen Sie den Fragebogen hinsichtlich der angekreuzten Kennziffern aus.
Fragebogen Fondsbeteiligung und Fragebogen Fonds 95 Bitte füllen Sie den Fragebogen hinsichtlich der angekreuzten Kennziffern aus. I. Personalien 1. Name, Vorname des Fondserwerbers / der Fondserwerber
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrVerschenken Sie kein Geld!
20 Verschenken Sie kein Geld! einschlägigen Börsenplätzen hat zudem die Kaufprovisionen der Fonds spürbar nach unten gedrückt. Trotzdem sind die Kosten nach wie vor ein wichtiges Bewertungskriterium dafür,
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrGrundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy)
Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz
MehrEntdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start
Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment Start Stellen Sie sich vor: Sie zahlen 10 Jahre monatlich 100, Euro in einen Sparplan ein (100 x 12 x 10 Jahre), so dass Sie
MehrKapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation
Kapitalmarktrecht 5 und Marktmanipulation Was ist das? Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen geschlossen werden Insiderinformationen = Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände,
MehrRegulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten
Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten 2 Agenda Fallbeispiel 31 Abs. 10 WpHG Anlageberatung Vermögensverwaltung Zuwendungen 3 Fallbeispiel 4 Fall Kunde K,
MehrM a r k t r i s i k o
Produkte, die schnell zu verstehen und transparent sind. Es gibt dennoch einige Dinge, die im Rahmen einer Risikoaufklärung für Investoren von Bedeutung sind und im weiteren Verlauf dieses Abschnitts eingehend
MehrWas ist clevere Altersvorsorge?
Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Mehr3. Frauenstudie der DAB bank: Frauen schlagen Männer bei der Geldanlage
DAB bank AG Corporate Communications Dr. Jürgen Eikenbusch E-Mail: communications@dab.com www.dab-bank.de 3. Frauenstudie der DAB bank: Frauen schlagen Männer bei der Geldanlage Zum dritten Mal hat die
MehrAttraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH
Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die
MehrANLAGEFONDS Arbeitsauftrag
Verständnisfragen Aufgabe 1 Welcher Definition passt zu welchem Begriff? Tragen Sie bei den Definitionen die entsprechenden Buchstaben A H ein. A B C D E F G H Fondsvermögen Anteilschein Rendite Zeichnung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrIhre persönliche Anlagestrategie Erfassungsbogen
Ihre persönliche Anlagestrategie Erfassungsbogen Provided by invest solutions GmbH tetralog systems AG 2004 Ihre persönliche Anlagestrategie: Denn es geht um Ihr Geld! Ihre persönliche Anlagestrategie:
MehrFrauen-Männer-Studie 2012 der DAB Bank Männer und Frauen liefern sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen
Frauen-Männer-Studie 2012 der DAB Bank Männer und Frauen liefern sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen Die DAB Bank hat zum fünften Mal das Anlageverhalten von Frauen und Männern umfassend untersucht. Für die Frauen-Männer-Studie
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrRisikoprofilierung. für Herrn Bernd Beispiel Beispielweg 1 10000 Beispiele
für Ihre Kenntnisse und Erfahrungen 1. Welche Finanzinstrumente kennen und verstehen Sie? keine Geldmarkt(nahe) Fonds Renten/Rentenfonds/Immobilienfonds Aktien/Aktienfonds Hedgefonds/Finanztermingeschäfte/Zertifikate
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrIMPRESSUM / DISCLAIMER:
IMPRESSUM / DISCLAIMER: InsideGuide erscheint 40 mal pro Jahr in einem ungefähren Rhythmus von zwei Wochen. Das Druckwerk, sowie die Webseiten sind als Manuskript zu betrachten, welche ausschliesslich
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrUnterrichtsreihe: Auf dem Amt
04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
Mehrerfahren unabhängig weitsichtig
erfahren unabhängig weitsichtig Wünschen Sie sich eine Aussicht mit Weitblick? Weitsicht Sie wünschen, dass Ihr Vermögen in kompetenten Händen liegt. Wir nehmen Ihre Anliegen ernst und bieten Ihnen verlässliche
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrFragebogen für Kapitalanleger. Telefon: Name der Beteiligung:
Fragebogen für Kapitalanleger Name: Anschrift: Telefax: Telefon: E-Mail: Name der Beteiligung: I. Vorbereitungsphase zu Anlageberatung: Welche Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen finanzieller,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrAlle Texte sind zum Abdruck freigegeben, Belegexemplar erbeten
DirektAnlageBrief Der Themendienst für Journalisten Ausgabe 26: Februar 2013 Inhaltsverzeichnis 1. In aller Kürze: Summary der Inhalte 2. Zahlen und Fakten: Außerbörslicher Handel immer beliebter 3. Aktuell/Tipps:
MehrFEHLERHAFTE ANLAGEBERATUNG
FEHLERHAFTE ANLAGEBERATUNG Seite 1 von 6 Fragebogen zur Feststellung des Vorliegens einer fehlerhaften Anlageberatung durch Banken, Sparkassen und sonstige Finanzdienstleister. Die Deutsche Schutzvereinigung
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrDieser PDF-Report kann und darf unverändert weitergegeben werden.
ME Finanz-Coaching Matthias Eilers Peter-Strasser-Weg 37 12101 Berlin Dieser PDF-Report kann und darf unverändert weitergegeben werden. http://www.matthiaseilers.de/ Vorwort: In diesem PDF-Report erfährst
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrDas Sparverhalten der Österreicher 2013
2013 Eine Studie von IMAS International im Auftrag von Erste Bank & Sparkassen Peter Bosek, Privat- und Firmenkundenvorstand Erste Bank Studiendesign Auftraggeber: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrKollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung
MehrAbacus GmbH Mandanten-Informationen
Abacus GmbH Mandanten-Informationen Wir wünschen schöne Ostern und dass Ihre Geldanlagen schöne Eierchen ins Körbchen legen. Wenn nicht, dann gibt s hier eine Alternative Thema: Neu: vermögensverwaltende
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrCheckliste für die Geldanlageberatung
Checkliste für die Geldanlageberatung Bitte füllen Sie die Checkliste vor dem Termin aus. Die Beraterin / der Berater wird diese Angaben im Gespräch benötigen. Nur Sie können diese Fragen beantworten,
MehrMusterdepot +134% seit Auflegung 01.01.2010 Trading Depot für alle kurzfristig orientieren Anleger
Der Börsenbrief für Gewinne in jeder Marktphase. Musterdepot +134% seit Auflegung 01.01.2010 Trading Depot für alle kurzfristig orientieren Anleger Herzlich willkommen bei das-siegerdepot.de. Sie haben
MehrSparstudie 2014 Ergebnisse Burgenland: Gibt s noch Futter für das Sparschwein?
Sparstudie 2014 Ergebnisse Burgenland: Gibt s noch Futter für das Sparschwein? Hans-Peter Rucker, Landesdirektor der Erste Bank im Burgenland 23.10.2014 Studiendesign Auftraggeber: Erste Bank der oesterreichischen
MehrWarum Sie dieses Buch lesen sollten
Warum Sie dieses Buch lesen sollten zont nicht schaden können. Sie haben die Krise ausgesessen und können sich seit 2006 auch wieder über ordentliche Renditen freuen. Ähnliches gilt für die Immobilienblase,
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrIch habe von dem bevorstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gelesen. Für diesen Börsengang interessiere ich mich sehr.
Beratungsfall Aktien Ausgangssituation: Mathias Jung ist bei seiner täglichen Zeitungslektüre auf den anstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gestoßen. Er erwägt Aktien der Stuttgarter Maschinenbau
MehrAdmiral Academy WEBINAR TRADING VON ANFANG AN!
Admiral Academy TRADING VON ANFANG AN! TAG 1: Was ist Börsenhandel überhaupt? Was habe ich vom Einstieg? Wie kommen Kurse und Kursänderungen zustande? Wichtiges zuvor: Admiral Markets gibt immer nur Allgemeine
MehrReformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte. Fragen und Antworten
Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Fragen und Antworten Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Fragen und Antworten
MehrFragebogen. Name:.. Vorname:.. Anschrift:.. Geburtsdatum:. Telefon:.. Telefax:.. E-Mail:... Internet:... Beruf:...
Fragebogen I. Persönliche Angaben Name:.. Vorname:.. Anschrift:.. Geburtsdatum:. Telefon:.. Telefax:.. E-Mail:... Internet:... Beruf:.... II. Rechtsschutzversicherung: Rechtschutzversicherung besteht seit:...
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrPortfolioPlaner 2.0. Fragebogen. Papierversion
PortfolioPlaner 2.0 Fragebogen Papierversion Ihre Persönliche Anlagestrategie: Denn es geht um Ihr Geld! Ermitteln Sie Ihre persönliche Anlagestrategie! Nutzen Sie wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden
Mehr