Bankenhaftung bei Anlageberatungsfehlern zu Aktien und Aktienfonds

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1 Bankenhaftung bei Anlageberatungsfehlern zu Aktien und Aktienfonds bezogen auf die Folgen des Börsenbooms und anschließendem Verfalls im Jahre 2000 In der Folge des Verfalls an den Aktienbörsen haben viele Verbraucher, die zuvor auf der Höhe des Booms insbesondere von Banken ermuntert worden waren, die angeblich vorhandenen Chancen des Aktienmarkts zu nutzen, große Schäden erlitten. Was ist dort aus Verbrauchersicht geschehen? Welche Folgen ergeben sich für die Beratung und für verbraucherpolitische Forderungen? Helfen Rechtslage und Rechtsprechung weiter? Die Bundesrepublik erlebte zum Ende der 90er Jahre einen seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr da gewesenen Börsenboom. Die Anlage in Aktien oder in Aktienfonds, die bisher nur als langfristige Strategie und bezogen auf einen Zeitraum von mindestens 10 bis 15 Jahren zu einer attraktiven Rendite führte, wurde spekulativ zur Erzielung auch kurzfristiger hoher Gewinne herangezogen. Dieses und eine fast irrational anmutende Phantasie in hohe Gewinnerwartungen insbesondere in Werte der Computer-, Telekommunikations- und Biotechnologie führten dazu, dass Anleger aber auch die Anlageberater der Banken geradezu hysterisch insbesondere in solche Werte des so genannten Neuen Marktes investierten oder diese empfahlen. Zunehmend einfache Verbraucher betroffen Im Laufe dieser Entwicklung wurden so nicht mehr nur auf diesem Gebiet kundige und erfahrene Anleger stolze Besitzer von größeren Aktienpaketen oder Investmentanteilen. Insbesondere dadurch, dass zum Ende der Entwicklung auch die Banken davon profitieren wollten und deren Fondsgesellschaften einen neuen Investmentfonds nach dem anderen auflegten, die an den Mann oder an die Frau gebracht werden mussten, kam es dazu, dass auch der gewöhnliche Bankkunde und Verbraucher, sobald er auch nur ein wenig an Vermögen hatte oder nur kreditwürdig war, Aktien- oder Fondsanleger wurde. Börsenverfall vernichtet Ersparnisse Da aus diesem seit mehr als 50 Jahren nicht da gewesenen Börsenboom etwa ab Mitte 2000 ein ebensolcher Niedergang wurde, traten infolge des Verfalls dieser Werte hohe Verluste ein, die oftmals den größten Teil des angesparten Vermögens der Verbraucher umfasste. Und weil nicht selten auf

2 Anraten von Bankberatern der Kauf von Aktien oder von Fondsanteilen auch auf Kredit getätigt wurde, kam in diesen Fällen zum Vermögensverlust auch noch eine hohe Kreditverschuldung hinzu. Börsenverluste und Bankenhaftung werden zum Verbraucherproblem So wurden die Probleme des Beratungsverschuldens von Banken im Aktienanlagenbereich zunehmend auch zu Anfragen und zum Beratungsthema bei den Verbraucherzentralen. Hatten sich die Beraterinnen und die Berater aus den Finanzdienstleistungs-Abteilungen der Verbraucherzentralen bis dahin hauptsächlich um die Probleme am so genannten Grauen Kapitalmarkt kümmern müssen, traten nun auch Beratungsprobleme des quasi öffentlichen Kapitalmarktes hinzu, mit den Fragen die sich aus den dafür geltenden Vorschriften wie z.b. dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Börsengesetz oder dem Kapitalanlagengesetz ergeben. Banken rieten meist zum Durchhalten Innerhalb der Banken und bei den Bankberatern wurde auf den seit ungefährer Mitte d.j eingetretenen Kurssturz zunächst mit Ratlosigkeit und mit Schweigen reagiert. Dieses zeigen die tausendfachen Anfragen und Erfahrungsberichte, die die Verbraucherzentralen seit dem erreicht haben. Meist wurde auf Nachfragen von Verbrauchern bei ihren Bankberatern von diesen mit Durchhalteparolen reagiert, was im Ergebnis dazu führte, dass sich der Schaden vervielfachte. Nicht nur vereinzelt wurde sogar zum Nachkaufen geraten, weil sich dieses ja bekanntlich bei gefallenen Kursen lohne. Vergessen wurde dabei, dass dem Verfall über mehrere Jahre ein bisher nie da gewesener Boom vorausgegangen war, der sich mit Sicherheit so nach diesem Absturz nicht wiederholen würde und dass es sich bei eben diesem Sturz nicht um diese Niedrigkurse handelte, bei denen man Nachkaufen müsse, sondern um das Einpendeln auf realistischem Niveau. Die grundsätzlichen Fehler der Berater Ganz offensichtlich wurden also bei der Beratung der Kunden einfachste Börsenregeln nicht beachtet. Es wurde ausgeklammert, dass es sich bei dem vorauf gegangenen Anstieg der Wertpapiere nicht um

3 einen normalen Kursanstieg innerhalb der kontinuierlichen Wellenbewegung an den Börsen handelt, sondern um einen außergewöhnlichen Boom, dem ein ebensolcher Abfall folgen musste. Es wurde außerdem der übliche Zeithorizont von Jahren nicht beachtet. Eine typische bei den Verbraucherzentralen festzustellende Fallkonstellation ist nämlich, dass 70-jährigen, 80-jährigen und sogar 90-jährigen Rentnern, die bisher ihre Lebensersparnisse ausschließlich auf Sparbüchern oder in anderen Festgeldanlagen hatten, der Wechsel in Investmentfonds vorgeschlagen wurde, ohne den Zeithorizont, die bisherigen Erfahrungen und den Anlagezweck (z.b. Alterssicherung) zu beachten. Rechtslage hilft selten Allerdings ist festzustellen, dass trotz dieser offensichtlichen Mängel im Beratungsverhalten der Banken, was die berechtigten Ansprüche der Anleger und Verbraucher angeht, dort Einsicht und Entgegenkommen nicht stattfindet. Dazu verhilft ihnen auch, dass die Gesetzeslage und die Rechtssprechung in der Bundesrepublik auf solche Massenschäden bei Verbrauchern nicht eingerichtet ist und die Verfahren darauf nicht abgestimmt sind. Zwar hatte die höchstrichterliche Rechtssprechung bereits z.b. im grundlegenden so genannten Bond-Urteil vom (BGH NJW 93, 2433) einige allgemeine Grundsätze festgeschrieben, die im Rahmen der Anlageberatung stets zu beachten sind und deren Verletzung dazu führt, dass die Bank für den dadurch beim Kunden eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden kann. Nach diesen Grundsätzen der anleger- und anlagegerechten Beratung obliegt dem Anlageberater eine umfassende Informationspflicht, nach der er dem Anleger alle Informationen zukommen lassen muss, die dieser für seine Anlageentscheidung braucht. Dieses umfasst die personenbezogenen und die objektbezogenen Kriterien. Er muss die Erfahrungen der Anleger erfragen und ebenso, welches Ziel er verfolgt und wie es um seine Risikobereitschaft bestellt ist. Dazu muss der Berater über das Produkt und dessen spezifischen Eigenschaften und Risiken aufklären. Im Prinzip wurden diese Kriterien dann mit den 31, 32 WpHG in Gesetzesform gegossen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes hinsichtlich der Anbieter und Produkte ergibt sich aus den 1 bis 2 a des Gesetzes. Nach 31 Abs. 2 WpHG hat das Kreditinstitut zu dokumentieren, ob und wie es diesen Anforderungen nachgekommen ist. Für wen und bei welchen Geschäften diese Verpflichtungen bestehen, ist ebenfalls zu beachten. Die 31, 32 WpHG legen diesen Anbietern einige klare Pflichten auf, z.b. ist es Ihnen nach dem Gesetzestext in 32 I Nr. 1 WpHG verboten, dem Kunden den Ankauf

4 von Wertpapieren zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt. Da die Gesetzestexte hier sehr klar sind, werden sie in der Anlage beigefügt und auf sie verwiesen. Prinzipielle Benachteiligung durch Beweislast Das größte Manko bei der Beratung bank- und anlagegeschädigter Verbraucher ist allerdings, dass dieser die Voraussetzungen für die Verletzung der Beratungspflichten selbst beweisen muss. Dieses ist in der Regel unmöglich, wenn der geschädigte Anleger bei den Gesprächen mit seinem Anlageberater allein gewesen ist und für die Art und den Umfang der Beratung keinen Zeugen hat. Aber selbst dann, wenn man z.b. den mitanwesenden Ehepartner oder andere Personen, die nicht auch Fachleute gewesen sind, als Zeugen aufbieten kann, stehen die Karten vor Gericht meist schlecht; denn die Bank selber hat immer ein oder zwei Zeugen zur Verfügung, nämlich die bei ihr angestellten Berater selbst, auf die und auf deren Aussagen sie sich in der Regel verlassen kann. In der Praxis wird von den Gerichten dieses Dilemma zwar oft gesehen, zum Ausgleich der dadurch bedingten ungleichen Startbedingungen zwischen Anleger und Bank aber kaum gesorgt. Es werden in der Regel lediglich Beweisaufnahmen durchgeführt, in denen etwa vorhandene Zeugen des geschädigten Anlegers und die Bankangestellten gehört werden. Der Ausgang ist meist so, dass nach Ansicht des Gerichtes die Aussagen der Bankzeugen genauer, präziser und verständlicher gewesen sind, nach denen in der Regel natürlich umfassende Beratung gewährt wurde und die spekulativen und verlustreichen Anlageentscheidungen ausdrücklich vom Verbraucher so und in Kenntnis der vollen Risiken getroffen und gewünscht worden sind. Auf der Strecke bleibt dabei eine angemessene Würdigung der trotz allem gegebenen äußeren Umstände, nämlich dass der Verbraucher in Fragen der Aktienanlage bis dahin meist völlig unerfahren gewesen ist, dass diese Anlageform z.b. bei Rentnern von vornherein unsinnig ist und dass oft dem nach 31 Abs. 2 WpHG vorgeschriebenen Dokumentationspflichten nur unvollständig nachgekommen wurde. Die Gerichte würdigen in der Regel nur den angeblichen ausdrücklichen Wunsch des Anlegers, den sie meist der zu Gunsten der Bank gewürdigten Aussage des Bankenzeugen entnehmen.

5 Wie so oft im Verbraucherrecht wird damit den Grundsätzen der Privatautonomie der Vorrang vor ausgleichendem Verbraucherschutz eingeräumt. Der angebliche ausdrückliche Wunsch des Verbrauchers wird praktisch als Verzicht auf die trotz allem gegebene Schutzbedürftigkeit gedeutet. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass selbst die Erfolge, die zu den grundlegenden Anlageschutzentscheidungen beim BGH und bei den Obergerichten geführt haben, auf Einzelfälle zurückzuführen sind, bei denen die Beweismöglichkeiten günstig gewesen sind. So war in den Bond- Urteilen den Geschädigten der Nachweis gelungen, dass die Bank die Anleihen der australischen Bond-Gruppe weder auf Bonität geprüft hatte, noch die Kunden über ihr vorliegende negative Ratings informiert hat. Auch die Verfahren zu den Schäden durch die Fokker-Anleihen sind nur dort positiv ausgegangen, wo es gelungen war, an bankinterne Papiere zu kommen, nach denen auch hier den Finanzinstituten negative Bewertungen vorgelegen haben, die sie nicht offen legten. An solche Informationen und Beweise zu kommen, ist für den Anleger natürlich in der Regel unmöglich. Im Übrigen zeigt sich hier, dass die beteiligten Banken in diesen Verfahren offenbar zunächst wider besseres Wissen Empfehlungen gegeben haben müssen, ohne dass dieses über den Verlust der Verfahren hinaus Konsequenzen gehabt hat. Beweislastumkehr durchsetzen, Beratungsempfehlungen Aus Verbrauchersicht ist deshalb neben den rechtspolitischen Forderungen nach der Einführung einer Beweislastumkehr im Anlegerschutzprozess z.b. durch Änderungen im WpHG und der Annahme einer unwiderleglichen Vermutung, wenn äußere Umstände auf eine Beratungspflichtverletzung hinweisen (bisher keine Erfahrung in dem Anlagebereich, offensichtliche Mängel bei der Dokumentation, Differenzen zwischen Anlageobjekt und Anlageziel z.b. bei der Anlage der Ersparnisse von Rentnern etc.), die Beweissicherung eine entscheidende Voraussetzung für einen Erfolg. In der konkreten Verbraucherberatung ist darauf zu achten, dass möglichst viele und aussagekräftige Unterlagen über die äußeren Umstände (bisherige Erfahrungen, bisheriges Anlageverhalten etc.), die auf ein Beratungsverschulden hindeuten und dann natürlich Zeugen gesammelt werden. Dazu zählen beispielsweise die Kundendaten, die die Bank nach 31 Abs.2 WpHG zu erheben hat. Hiervon sollte jeder Kunde unbedingt eine Kopie (obwohl die Banken weder verpflichtet sind, sie unterschreiben zu lassen, noch sie auszuhändigen) verlangen, ebenso von den anderen Bankformularen (Depoteröffnungsanträge etc.). Wichtig ist, entweder selbst den Gesprächsverlauf zu protokollieren oder ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Man sollte darauf bestehen, von allen Unterlagen oder

6 Berechnungen, die der Berater macht, Kopien zu erhalten. Wird das verweigert, ist darin ein sicheres Anzeichen zu sehen, dass etwas nicht stimmt. Vor allem aber sollte man nicht allein zu Beratungen hingehen, die Vorschläge auf jeden Fall noch einmal überschlafen und von einer neutralen Stelle erklären und prüfen lassen (z.b. VZ). Festzustellen sind die bisherigen Erfahrungen im Geldanlagebereich der Verbraucher, sowie deren Dokumentation durch z.b. Kontoauszüge, Depotauszüge etc.. Fehlen die Befragungsbögen nach 31 Abs. 2 WpHG, die die Bank zu erstellen hat, sind sie von dort anzufordern. Die nachgereichten Unterlagen sind unbedingt darauf zu überprüfen, ob sie etwa nachträglich angefertigt wurden. Wichtig kann auch die Frage werden ob, wann und welche schriftlichen Informationen dem Anleger ausgehändigt wurden, z.b. die Fondsprospekte bei der Empfehlung von Investmentfonds oder sonstige Broschüren in diesem Zusammenhang. Es dürfen keinesfalls irgendwelche Bestätigungen unterschrieben werden, nach denen man Unterlagen oder Belehrungen und Erläuterungen erhalten hat, dies in Wahrheit aber gar nicht geschehen ist. Verjährung schützt schlechte Berater Dazu kommt das große Problem, dass eine skandalös kurze Verjährungsvorschrift mögliche Ansprüche von vornherein aussichtslos machen können. Nach 37a WpHG verjähren Ansprüche wegen Informations- und Beratungspflichtverletzung gegen Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der 37a WpHG ist aufgrund der Umsetzung der EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie vom 10. Mai 1993 durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz eingefügt worden. Durch die Änderung der bisherigen Verjährungsfrist von 30 Jahren auf jetzt drei Jahre sollte dem Bedürfnis nach einer Unterstützung junger innovativer Unternehmen Rechnung getragen und der Finanzplatz Deutschland geschützt werden. Dies obwohl bereits in der o.g. Richtlinie der Anlegerschutz als Ziel genannt ist. Deshalb gehört die Vorschrift aus Verbrauchersicht dringend novelliert. Strittig ist allerdings, wann die Verjährung beginnt, also der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches liegt. Die Vertreter der Banken siedeln ihn auf den Zeitpunkt der Beratung, bzw. den Zeitpunkt des Vollzugs des Wertpapiergeschäftes, i.d.r. also den Kauf an. Allerdings wird bei der Entstehung eines Anspruches nach den gewohnheitsrechtlichen Instituten culpa in contrahendo (c.i.c. a.f. 311, 280 BGB n.f.) und positiver Vertragsverletzung (pvv), nicht auf das schädigende Ereignis sondern auf die Entstehung eines Schadens abgestellt. D.h. eine falsche oder fehlerhafte Beratung nach dem WpHG

7 löst nur dann die Verjährung aus, wenn ein Schaden entstanden ist. Demnach ist der Anspruch erst entstanden, wenn die pflichtwidrige Handlung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten verursacht hat, sprich die Anlage nachhaltig an Wert verloren hat. Dies hat die Rechtsprechung noch zu klären. Sollte sich dort die Auffassung der Banken durchsetzen, wozu durchaus eine Tendenz zu beobachten ist, können in Einzelfällen Ansprüche schon verjährt sein, bevor überhaupt ein Schaden festzustellen ist, und wir könnten aufhören, uns damit weiter zu befassen. Denn die hier interessierenden Ansprüche wären bereits sämtlich verjährt, da die entsprechenden Beratungen und Geschäfte im Jahre 2000 und davor stattgefunden haben, es sei denn, man kann sich nicht nur auf eine Beratungspflichtverletzung, sondern Verletzung eines Schutzgesetzes (etwa 823 Abs. 2 BGB i.v. mit 31, 32 WpHG, wenn z.b. der Erhebungsbogen nach 31 Abs. 2 WpHG fehlt) oder eine Vertragsverletzung (etwa Verletzung eines ausdrücklichen oder faktischen Vermögensverwaltungsvertrages) geltend gemacht werden kann. Beispiele aus der neueren Rechtsprechung Orientierungspunkte kann die nachfolgende Zusammenfassung von Urteilen einiger Amts-, Land- und Oberlandesgerichte geben, die zu den oben beschriebenen Fällen im Zusammenhang mit dem Börsenboom am Ende der 90er Jahre und dessen Absturz ab etwa Mitte 2000 ergangen sind. Begonnen werden soll dabei mit einer neuen Entscheidung des BGH zur Überbrückung der Schwierigkeiten, die der geschädigte Anleger bei der oben geschilderten Beweislastverteilung über den Inhalt von Vier-Augen-Gesprächen hat: BGH vom (III ZR 384/02) Die Beratungsgespräche finden meist unter vier Augen zwischen dem Mitarbeiter der Bank und dem Verbraucher statt. Da der Bankmitarbeiter in einem Verfahren der Bank uneingeschränkt als Zeuge zur Verfügung steht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2001 zur Herstellung von Waffengleichheit bei solchen Vier-Augen-Gesprächen entschieden, dass diese Benachteiligung dadurch auszugleichen ist, dass die benachteiligte Partei des Vier-Augen-Gesprächs nach 141 ZPO persönlich oder im Wege der Parteivernehmung wie ein Zeuge anzuhören ist. Dies hat der BGH in der obigen Entscheidung noch einmal bekräftigt, im konkreten Fall die Vernehmung aber abgelehnt, weil sonstige Indizien für die Version des Beraters sprachen.

8 LG Köln vom (III O 727/02) Eine Bank kann verpflichtet sein, einen Kunden, von dem sie weiß, dass er in Aktiengeschäften unerfahren ist und bisher nur konservative Anlageformen, wie Bankprodukte und Immobilien sowie einzelne Standardaktien bevorzugt hatte, vor der Investition in erhöht und hochrisikoreiche Aktienfonds zu warnen. Dabei genügt der Hinweis, dass Aktien generell ein riskantes Anlageobjekt seien, nicht. Vielmehr hat die Bank darzustellen und zu beweisen, dass sie über die besonderen Chancen und Risiken der empfohlenen Investmentfonds beraten hat. LG Düsseldorf vom (5 O 373/02) Verlust durch Kauf von DEKA-Technologie- und Internet-Fonds. Das Gericht glaubte der Darstellung der Bankberaterin, der Verbraucher habe einen gezielten Kaufauftrag erteilt. Es hält Fehlen eines ausgefüllten Beratungsbogens nach 31 Abs. 2 WpHG nicht für eine Verletzung eines Schutzgesetztes im Sinne des 823 Abs. 2 BGB und auch nicht für eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil aus der Zielsetzung und dem Schutzzweck des 31 Abs. 2 WPHG keine Pflicht zur Aufzeichnung der Kundenangaben abgeleitet werden kann. Das Fehlen der Angaben führt auch nicht zu einer Beweislastumkehr. OLG Nürnberg vom (12 U 2976/01)=ZIP 2002, 611=EWiR 2002, 467 Empfiehlt eine Bank einem Kunden, der eine sichere Anlage wünscht, eine DM-Auslandsanleihe, muss sie den Kunden über die Bonität des Unternehmens aufklären; ebenso darüber, wenn eine Rating- Agentur diese Anleihe als spekulativ einstuft. Diese Einstufung ist konkret bekannt zu geben. LG Frankfurt 2-21 O 319/99 Wird einem Verbraucher die Umschichtung von Anteilen an zwei Aktienfonds in Anteile an einem Fonds empfohlen, der in Unternehmen in der pazifischen Region, vornehmlich in Hongkong, investiert, muss über das spezielle Risiko dieses Fonds aufgeklärt werden. Diese Aufklärung umfasst, dass der dem betreffenden Fonds zugeordnete Aktienmarkt insgesamt nachhaltig an Wert verlieren kann oder das Fonds-Management falsche Aktien erwerben könnte. Ferner muss bei solchen Fonds darauf hingewiesen werden, dass nicht nur ein Schwankungsrisiko wie bei Aktien allgemein besteht, sondern auch die Gefahr eines besonderen nachhaltigen Kursverlustes und aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Anlageregion.

9 LG Mannheim vom (3 O 100/02)= VuR 03, 140 Eine Bank muss Schadenersatz leisten, wenn sie einer Rentnerin rät, den Erlös aus dem Verkauf von hochverzinslichen Bundesanleihen und einer Lebensversicherung in bankeigene Länder- und Branchenfonds zu investieren, ihr aber aus einer fünf Jahre alten Vorkorrespondenz bekannt war, dass die Kundin von den Erträgen ihres Vermögens leben muss und keinerlei Risiko eingehen wollte. Dann genügt auch der Hinweis, die Kundin sei mündlich und schriftlich entsprechend den Bestimmungen des WpHG über die Kursrisiken und belehrt worden, nicht. Der Rat war vielmehr von vornherein bei dieser Kundin nicht anlegergerecht. Saarländisches Oberlandesgericht vom (7 U 278/02) 1. Verlangt ein Bankkunde Schadenersatz wegen unzureichender Aufklärung, so muss er darlegen und beweisen, dass entsprechende vertragliche oder vorvertragliche Verhaltenspflichten verletzt wurden. Diese Darstellung muss die Bank oder der Berater substantiiert bestreiten, um eventuelle Beweisschwierigkeiten des Anlegers auszugleichen. 2. Wenn sich aus übergebenen Aufklärungsunterlagen oder anderen Umständen ein Sachverhalt dartut, der die Vermutung einer insgesamt unvollständigen Aufklärung begründet, trifft die Bank die Beweislast, dass ausführliche Risikoinformationen dennoch erteilt wurden. 3. Zeichnet sich zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung ein aktueller Abwärtstrend der Anlage bzw. ein starker Verfall einzelner Werte des Anlagefonds ab, muss der Berater darauf hinweisen. Ein Unterlassen begründet eine Verletzung der Beratungspflicht und führt zu Schadenersatz. Amtsgericht Hamburg-Altona vom (314B C 308/02)=VuR 2003, 387 Empfiehlt eine Bank die Auflösung eines Kapitalsparbuches mit festem Zinssatz zugunsten des Kaufs von Investmentfondsanteilen, muss sie darauf hinweisen, dass der Fonds trotz der Anlagensplitterung insgesamt Verluste erleiden kann, wenn die Aktien oder ein Teil von ihnen im Wert sinken. Es darf nicht nur auf steigende Kursentwicklung hingewiesen werden, sondern deutlich auch darauf, dass sich das Ganze einmal umdrehen und der Fonds insgesamt ins Minus rutschen könne, eine somit günstige Entwicklung sich auch einmal ins Gegenteil umkehren und damit vom ursprünglichen Spargeld auch nur ein geringer Teil übrig bleiben könne.

10 LG Münster vom (14 O 580/02) und (14 O 17/03) Zur ordnungsgemäßen Kaufberatung für Argentinien-Anleihen im Januar 2001 gehörte der Hinweis auf die schwierige politische und wirtschaftliche Lage des Landes und die sich daraus ergebenen Risiken. Zu dieser Zeit lag den Sparkassen eine Information der West-LB vor, in der ausdrücklich auf diese politische und wirtschaftliche Situation in Argentinien hingewiesen wurde. Wenn diese Information nicht an den Kunden vollständig weitergegeben wird, haftet die Sparkasse auch wenn sie auf mögliche Kursschwankungen oder auf ein Rating der Anlage als spekulative Anlageform hingewiesen hat. Unerheblich ist, ob der einzelne Mitarbeiter die interne Information der West-LB kennt. Entscheidend ist, dass er sie als Wertpapierberater hätte kennen können und müssen. OLG Bamberg vom (5 U 82/03) Ein Anlageberater, der zum Erwerb von Fondsanteilen rät, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Insolvenz des Fondsbetreibers einen Totalverlust für den Anleger bedeutet, verstößt gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Anlageberatung und haftet daher auf Schadenersatz. BGH vom (XI ZR 21/03): 1) Ein Discount-Broker, der vor Beginn der Geschäftsbeziehung deutlich darauf hinweist, dass er als solcher keine individuelle Beratung und Aufklärung erbringe, kommt den Verpflichtungen aus 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WPHG nach, wenn er dem Anleger geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung stellt. 2) Wertpapierspekulation auf Kredit kann zum völligen Verlust des eingesetzten Kapitals und zur Überschuldung führen, da das Depot bei fallenden Kursen als Sicherheit für den Kredit nicht mehr ausreicht und den Anleger zwingt, seine Papiere bei fallenden Kursen zu verkaufen. 3) Sowohl ein Discount-Broker als auch eine normale Geschäftsbank ist zu besonderen Warnungen verpflichtet, wenn Kundenaufträge von den zuvor erklärten Anlagezielen deutlich abweichen und erkennbar ist, das der Kunde Tragweite und Risiken seines Auftrags falsch einschätzt. Dies ist bei Kontoüberziehungen dann der Fall (Aktienspekulationen auf Kredit), wenn durch sie die Verschuldung über den Umfang des Beleihungswertes des Depots vergrößert wird und zusätzliche Sicherheit oder eine Reduzierung der Kreditschuld besorgt werden müssen. Die Institute kommen dem nach, wenn sie dann den Kunden mahnen und auf diese Risiken hinweisen.

11 Weder vor dem Hintergrund des 31 Abs. 1. Nr. 1 WPHG noch der europäischen Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie sind die Institute verpflichtet, Aufträge eines derart hinreichend gewarnten und aufgeklärten Kunden mit der Begründung abzulehnen, sie entsprächen nicht seinem wohlverstandenen Interesse, da Entscheidung und die Verantwortung allein dem Kunden obliegt. Landgericht Klewe vom (4 O 109/02) 1) Es ist nicht anlegergerecht, wenn Kundengelder die für eine einige Jahre später vorgesehene Kredittilgung dienen sollten, ausschließlich in Aktienfonds angelegt werden. 2) Es ist außerdem nicht objektgerecht, wenn bei einer solchen Anlage nur auf das Kursrisiko und nicht deutlich auf die Möglichkeit des Totalverlustes und der Substanzaufzehrung hingewiesen wird. 3) Ist das Anlageziel auf Substanzerhaltung ausgerichtet, muss sich eine Bank Kundenwünschen widersetzen, die durch eine spekulativ ausgerichtete Anlage diesem Ziel widersprechen. (Anmerkung: Die obige Beurteilung und die Urteilszusammenfassungen beruhen auf Erfahrungen und Entscheidungen, die mir zu Fällen in der Folge des Kursverfalls an den Aktienbörsen etwa ab Mitte 2000 bekannt wurden oder zugänglich gemacht worden sind. Leider waren dies nur wenige, so dass ich über weitere Urteile erfreut wäre, um die Dokumentation evtl. fortzusetzen. Eberhard Ahr, Rechtsanwalt und Notar in Bremen Tätigkeitsschwerpunkt: Bank- und Kapitalanlagerecht, Verbraucher-schutz)...

12 ANHANG: Wertpapierhandelgesetz 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Derivaten und Finanztermingeschäften, den Abschluss von Finanztermingeschäften sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften. 2 Begriffsbestimmungen (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie auf einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. (1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. (2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind 1. als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von a. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, b. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, c. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder d. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen, 2. Devisentermingeschäfte, die an einem organisierten Markt gehandelt werden (Devisenfuturesgeschäfte), Devisenoptionsgeschäfte, Währungsswapgeschäfte, Devisenswapoptionsgeschäfte und Devisenfuturesoptionsgeschäfte.

13 (2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und Optionsscheine. (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung, 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere, 3. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im fremden Namen für fremde Rechnung, 4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, 5. die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien, 6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. (3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden ist, 2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat, 3. die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, 4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, soweit sie Devisengeschäfte oder Devisentermingeschäfte, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallen, zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen. (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

14 (5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. 2a Ausnahmen (1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht 1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des 1 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen erbringen, 2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht, 3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 1 als auch der Nummer 2 erbringen, 4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, 5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, 6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt, 7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, weiterleiten an a. ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, b. ein nach 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen,

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