17. Wahlperiode. Vorsitzender Fabio Reinhardt stellt fest, dass seitens der Fraktionen keine Fragen vorlägen.

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1 Plenar- und Ausschussdienst Inhaltsprotokoll Öffentliche Sitzung Ausschuss für Digitale Verwaltung, Datenschutz und Informationsfreiheit 53. Sitzung Beginn: Schluss: Vorsitz: Uhr Uhr Fabio Reinhardt (PIRATEN) Punkt 1 der Tagesordnung Aktuelle Viertelstunde Vorsitzender Fabio Reinhardt stellt fest, dass seitens der Fraktionen keine Fragen vorlägen. Staatssekretär Andreas Statzkowski (SenInnSport) teilt mit, dass der Senat in seiner Sitzung am die von SenInnSport vorgelegte Berliner E-Government-Strategie zur Kenntnis genommen habe. Diese biete eine neue Grundlage für die Maßnahmen im Bereich des E-Government. Das Land Berlin werde zukünftig auch im Rahmen einer Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des IT-Gipfels mitarbeiten, und zwar in dem Themenbereich Öffentliche Verwaltung und IT zusammen mit Vertretern des Bundeslandes Rheinland-Pfalz, der Stadt Köln, des Landkreises Hochschwarzwald, der Bundesregierung und einer Reihe von Unternehmen. Die Ergebnisse dieser Arbeit würden Anfang November 2015 auf dem kommenden IT-Gipfel in Berlin präsentiert. Uwe Doering (LINKE) fragt, ob die Berliner E-Government-Strategie auch einen Zeitrahmen für das angestrebte E-Government-Gesetz beinhalte. Staatssekretär Andreas Statzkowski (SenInnSport) erklärt, dass noch im ersten Halbjahr 2015 damit zu rechnen sei. Die entsprechenden Grundfragen seien insoweit geklärt. Vorsitzender Fabio Reinhardt fragt, ob die vorgelegte Berliner E-Government-Strategie auch online zu finden sei. Redaktion: Dr. W. Burger, Tel bzw. quer

2 Seite 2 Inhaltsprotokoll ITDat 17/53 Staatssekretär Andreas Statzkowski (SenInnSport) bejaht dies. [ inneres/moderne-verwaltung/e-government/strategie/begs php] Vorsitzender Fabio Reinhardt stellt fest, dass der Tagesordnungspunkt abgeschlossen sei. Punkt 2 der Tagesordnung Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/1795 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 0137 ITDat EuroBundMed* InnSichO(f) Recht* Vorsitzender Fabio Reinhardt teilt mit, dass der mitberatende Ausschuss für Europa- und Bundesangelegenheiten, Medien in seiner Stellungnahme vom empfehle, der Vorlage Drucksache 17/1795 zuzustimmen. Der Rechtsausschuss habe zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung durchgeführt und empfehle in seiner Stellungnahme vom ebenfalls die Annahme der Vorlage. Uwe Doering (LINKE) hebt hervor, dass man sich an dieser Stelle vor allem mit dem im Gesetzentwurf enthaltenen neuen 24c ASOG zur automatischen Kennzeichenerkennung zu befassen habe. Diese Änderung werde trotz ihrer großen Bedeutung lediglich mit einem Satz begründet. Von dieser Kennzeichenerkennung könnten einerseits sehr viele Personen betroffen sein, und andererseits seien die Erfolgsaussichten dieser Maßnahme offen. Aus seiner Sicht werde ein weiterer Grundrechtseingriff per Gesetz legitimiert neben der Funkzellenabfrage und der Videoüberwachung. Zu der betreffenden Anhörung im Rechtsausschuss am habe Prof. Dr. Clemens Arzt ein Rechtsgutachten vorgelegt, und dort laute der entscheidende Satz: Die vorgeschlagene Regelung in 24c begegnet vielfältigen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist nicht zuletzt mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und die Normenklarheit wie auch das Übermaßverbot mit der Verfassung nicht vereinbar. Das spreche für sich. Nach den Angaben von SenInnSport in der Drucksache 17/12686 sei es im Jahr 2011 zu zwei Einsätzen des Automatischen Kennzeichenlesesystems AKLS gekommen, wobei diese Einsätze nicht zum Erfolg geführt hätten. Nach Drucksache 17/15108 sei das AKLS in den Jahren 2010 bis 2014 acht Mal eingesetzt worden, wobei dies nur in einem Fall erfolgreich gewesen sei. Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken und des Missverhältnisses von Aufwand und Nutzen stelle sich die Frage nach dem Sinn dieser Maßnahme. Sven Kohlmeier (SPD) erklärt, nach der Stellungnahme von Dr. Battis in der betreffenden Anhörung und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die vorgesehene Regelung in 24c ASOG verfassungskonform. Diese Regelung orientiere sich an der brandenburgischen Regelung, die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt habe. Dass von acht Einsätzen einer erfolgreich gewesen sei Erfolgsquote also 12,5 Prozent, spreche für den Nutzen dieser Maßnahme. In den Zeiten der rot-roten Koalition

3 Seite 3 Inhaltsprotokoll ITDat 17/53 sei ebenfalls das Kennzeichenscanning angewendet worden, allerdings auf einer Rechtsgrundlage, die nicht so eindeutig und sicher gewesen sei, wie die nun vorgesehene. Der Berliner Datenschutzbeauftragte habe zu der Neufassung von 44 Abs. 4 Satz 2 ASOG Stellung genommen. Durch die Änderungen auf Bundesebene dürften sich die betreffenden Anregungen von Dr. Dix erledigt haben. In der Anhörung sei ohnehin deutlich geworden, dass selbst dann, wenn man an dieser Stelle falsch verweisen würde, dies kein Grund wäre, die Neufassung für verfassungswidrig zu erklären. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass es sich um eine verfassungsgemäße Gesetzesänderung handle. Dr. Simon Weiß (PIRATEN) betont, dass sich die Stellungnahme von Dr. Dix nicht auf die Verfassungskonformität, sondern auf die Evaluationspflicht bezogen habe. Eine solche Evaluationspflicht sollte aufgenommen werden. Wenn das Kennzeichenscanning bisher auf einer unsicheren Rechtsgrundlage erfolge, frage er sich, welche weiteren Verfahren, von denen man nichts wisse, derzeit auf einer fehlenden gesetzlichen Grundlage betrieben würden. Auch nach der Anhörung im Rechtsausschuss könne man nicht von eindeutigen Löschvorschriften für das Kennzeichenscanning ausgehen. Hier bestehe ein Korrekturbedarf. Zu der Neufassung von 44 Abs. 4 Satz 2 ASOG Stichwort: Übermittlung von Informationen an Nachrichtendienste : Die Diskussion auf Bundesebene habe noch keine eindeutigen Ergebnisse gebracht. Insofern sollte man diese Änderung zurückstellen, bis man eine verfassungskonforme Rechtslage auf Bundesebene habe. Deshalb unterstütze er den betreffenden Vorschlag des Berliner Datenschutzbeauftragten. Benedikt Lux (GRÜNE) erklärt, dass man das, was das Bundesverfassungsgericht in einem Obiter Dictum zu einer brandenburgischen Regelung erklärt habe, nicht schon als abschließendes Urteil für die vorliegende Regelung ansehen könne. Im Übrigen seien noch drei Regelungen aus den entsprechenden Landesgesetzen beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht könnte es gebieten, sich in Berlin mit diesen Änderungen Zeit zu lassen, insbesondere da es um einen geheimen, für den Betroffenen nicht erkennbaren Eingriff mit einer erheblichen Streubreite gehe. Technische Überwachungsmaßnahmen könnten auch auf Grundlage der StPO angeordnet werden. Inwiefern bleibe dann in diesem Zusammenhang noch Raum für das Gefahrenabwehrrecht? Um welche Art von Fällen sei es bei den angeführten acht Einsätzen des AKLS gegangen? Aufgrund welcher Prognose komme man dazu, flächendeckend alle Kennzeichen bei einer konkreten Gefahr zu scannen? Die vom Berliner Datenschutzbeauftragten vorgeschlagene Evaluationsklausel begrüße er. Eine Evaluation, inwiefern diese neue Überwachungsmaßnahme sich bewähre, den Aufwand rechtfertige und erforderlich sei, sei sinnvoll. Dessen Verbesserungsvorschlag zur Neufassung des 44 Abs. 4 Satz 2 ASOG sei ebenfalls hilfreich. Der beantragten Gesetzesänderung könne er insgesamt politisch nicht viel abgewinnen. An keiner Stelle sei deren Erforderlichkeit überzeugend begründet worden. Zu kritisieren sei insbesondere die Ablehnung einer Evaluation. Es sei bedauerlich, dass der Senat in diesem Ausschuss zu den Punkten, die hier von besonderem Belang seien, nicht Stellung nehme.

4 Seite 4 Inhaltsprotokoll ITDat 17/53 Uwe Doering (LINKE) teilt mit, dass in den Drucksachen 17/12686 und 17/15108 den Antworten von SenInnSport auf eine Kleine und eine Schriftliche Anfrage von ihm und Hakan Taş nicht angegeben sei, um welche Maßnahmen es sich jeweils gehandelt habe. Das Gesetz sei auf eine präventive Wirkung angelegt, und insofern sei es merkwürdig, dass die eine erfolgreiche Maßnahme in der Verhaftung eines Täters bestanden habe. Die Erfolgsquote sollte eher zum Nachdenken anregen, inwiefern eine solche Maßnahme sinnvoll sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die vorliegende Gesetzesänderung nicht überprüft und dazu keine Stellungnahme abgegeben. Der Senat hoffe lediglich, dass die vorgegebenen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts bei dieser Gesetzesänderung erfüllt seien. Damit könne man also nicht die von Prof. Dr. Clemens Arzt vorgebrachten Einwände wegschieben. Dr. Sabine Häfele (SenInnSport) erklärt, dass die in 24c ASOG enthaltene neue Regelung in dem Gesetzentwurf ausführlich begründet worden sei, und zwar sowohl hinsichtlich der Zwecksetzung wie auch in Bezug auf den Grundrechtseingriff und die Verhältnismäßigkeit. In der Anhörung im Rechtsausschuss hätten drei der vier Sachverständigen die Auffassung vertreten, dass die Regelung in dem Gesetzentwurf mit der Verfassung im Einklang stehe. Der Hinweis des Abgeordneten Doering, dass das Bundesverfassungsgericht die im Gesetzentwurf enthaltene Norm noch nicht gesehen und nicht beurteilt habe, treffe zu. Diese Norm entspreche aber im Wesentlichen der brandenburgischen Norm, die durch eine Evaluation in Brandenburg zusätzlich nachjustiert worden sei, und diese brandenburgische Regelung habe das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zu anderen landespolizeigesetzlichen Regelungen als vorbildlich hervorgehoben. Zum Nutzen des AKLS: Auch bei sehr geringer Anlass- und Einsatzhäufigkeit müsse der Polizei zum Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter das zur Gefahrenabwehr erforderliche Instrumentarium zur Verfügung stehen. Zur Frage, ob die Löschvorschriften in dem Gesetzentwurf klar geregelt seien: 24c Abs. 2 und hier insbesondere der letzte Satz stelle ausdrücklich klar, dass Daten, für die es keinen Treffer gegeben habe, sofort zu löschen seien. Es treffe zu, dass es derzeit drei laufende, noch anhängige Verfassungsbeschwerden gegen andere AKLS-Normen gebe. Aber das sei kein Grund, in Berlin nicht eine solche Regelung im Entwurf vorzusehen und zu schaffen. Das AKLS sei kein flächendeckendes, sondern ein anlassbezogenes Kennzeichenscanning. Es handele sich also um ein auf einen konkreten Anlass abgestelltes Verfahren. Die praktischen Anwendungsfälle für das AKLS seien in den Nrn. 1 bis 3 des neuen 24c Abs. 1 angeführt. Nach Nr. 1 wäre dieses Einsatzmittel zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich sei, und damit sei z. B. ein Suizidfall gemeint. Dr. Simon Weiß (PIRATEN) hebt hervor, dass 24c Abs. 2 lediglich für den Fall eine Löschvorschrift enthalte, dass bei der manuellen Überprüfung eines Trefferfalles festgestellt werde, dass keine wirkliche Übereinstimmung vorhanden sei. Es finde sich aber keine Bestimmung, was insgesamt mit den erhobenen Daten geschehe also sowohl mit denen, die von vornherein keine Übereinstimmung geliefert hätten, als auch mit denen, die eine Übereinstimmung geliefert hätten.

5 Seite 5 Inhaltsprotokoll ITDat 17/53 Dr. Sabine Häfele (SenInnSport) erklärt, in diesen Fällen hätten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen des ASOG Geltung. [Sven Kohlmeier (SPD): Löschen, wenn der Zweck entfallen ist!] Benedikt Lux (GRÜNE) weist darauf hin, dass es außer in den Fällen, wo nach suizidgefährdeten Personen gesucht werde, um die Vorbereitung, Planung oder den Versuch von Straftaten gehe, die somit der StPO zuzuordnen seien. Könne Frau Dr. Häfele hierzu die Fallgruppen schildern, die praktisch von Belang seien? Eine präventiv-polizeiliche Ermächtigung ermögliche den Schritt in Richtung einer flächendeckenden Maßnahme. Praktisch sei es der Polizei überlassen, zu welchem Zeitpunkt wie lange und an welchen Orten sie das Kennzeichenscanning einsetze. Er bitte um eine nähere Erläuterung zu der vorgesehenen Regelung in 44 bzw. zur Dateiübermittlung an Antiterrordateien. Dr. Sabine Häfele (SenInnSport) betont, dass die Anwendung des AKLS nach der Regelung in 24c nicht flächendeckend, sondern bezogen auf einen konkreten Anlass stattfinde. Ob dies präventiv-polizeilich zur Gefahrenabwehr und damit auf ASOG-Grundlage oder auf StPO-Grundlage stattfinde, hänge vom konkreten Fall ab. Benedikt Lux (GRÜNE) fragt, an welche praktischen Fälle dabei zu denken sei. In welchen Fällen brauche man zur Gefahrenabwehr ein Kennzeichenscanning? Dr. Sabine Häfele (SenInnSport) erklärt, dass man sich ohne weiteres anhand des Gesetzestextes die Beispielsfälle bilden könne. Uwe Doering (LINKE) weist darauf hin, dass das Kennzeichenscanning zwar möglicherweise nicht flächendeckend im Sinne einer in Quadratmetern anzugebenden Fläche stattfinde, aber wenn es z. B. an der AVUS oder der A100 zur Berufsverkehrszeit angewendet werde, habe dies den Effekt einer flächendeckenden Überwachung. Der Ausschuss beschließt, die Annahme der Vorlage Drucksache 17/1795 zu empfehlen. Punkt 3 der Tagesordnung Bericht SenJustV I C 4 vom Rote Nummer 0856 A Dauerhafte Aufbewahrung von Schriftgut und Archivierung von geschlossenen Verfahrensakten der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Berichtsauftrag aus der 35. Sitzung vom ) Stellungnahmeersuchen des Hauptausschusses vom ITDat Vorsitzender Fabio Reinhardt teilt mit, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf für eine Stellungnahme an den Hauptausschuss eingebracht habe. Hierzu liege ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor.

6 Seite 6 Inhaltsprotokoll ITDat 17/53 Thomas Birk (GRÜNE) erklärt, dass man aufgefordert sei, zu dem Problem der dauerhaften Aufbewahrung von Akten der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden Stellung zu nehmen. Der Bericht rote Nr A liefere eine Bestandsbeschreibung, wobei 180 km Akten allein im Justizbereich tatsächlich eine Herausforderung seien. Insofern sei es sinnvoll, die Kosten für die Bereitstellung bzw. Anmietung weiterer Räumlichkeit und für das Personal zur Aufbewahrung des Papieraktenbestands einerseits und die Kosten für das Scannen dieses Aktenbestands andererseits einander gegenüberzustellen. Das Scannen könnte sich auf Teile bzw. insbesondere auf die Akten, die länger als 10 Jahre aufbewahrt werden müssten, beschränken. Geprüft werden sollte auch, welcher Zeitaufwand für dieses Scannen erforderlich sei. Zu berücksichtigen sei, dass sich mit dem so entstehenden größeren digitalen Aktenbestand auch ein Nutzen für die Justiz und die Verwaltungskunden ergebe. Ferner sollte dargestellt werden, ob gegenwärtig durch fehlendes Personal oder mangelnde Kontrollmechanismen möglicherweise Papierakten länger aufbewahrt würden, als es durch gesetzliche Fristen vorgeschrieben sei. Bei elektronischen Akten könnte eine automatische Löschung erfolgen. Diese beiden Punkte hätten die Koalitionsfraktionen in ihrem Änderungsantrag leider fallen lassen. Aber erfreulicherweise hätten sie den Prüfauftrag, wenn auch in abgeschwächter Form, übernommen. Sven Kohlmeier (SPD) merkt an, dass man den Vorschlag der Grünen nicht in abgeschwächter Form, sondern dessen starke Teile übernommen habe. Es sei sinnvoll, die Kosten der Lagerung der betreffenden Papierakten für die nächsten 20 Jahre zu prognostizieren und in einer Gegenüberstellung die Kosten sowie den Zeitaufwand für das Scannen dieser Papierakten darzustellen. Eine weitere Differenzierung in Bezug auf Akten, die länger als 10 Jahre aufzubewahren seien, halte man nicht für erforderlich. Die Frage, ob für die Akten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beachtet würden, habe eigentlich nur rhetorischen Charakter. Uwe Doering (LINKE) erklärt, dass er dem Vorschlag der Grünen zustimme. Für eine Betrachtung der Kosten sollte man allerdings auch wissen, welche Akten ohnehin dauerhaft in Papierform aufzubewahren seien und um welche Größenordnungen es dabei gehe. Im Bericht rote Nr A fänden sich Hinweise, dass Akten teilweise bis zu 100 Jahren aufzubewahren seien möglicherweise im Original und nicht in digitalisierter Form. Hierzu bitte er um eine Erläuterung. Dr. Simon Weiß (PIRATEN) weist darauf hin, dass eine Differenzierung hinsichtlich der Akten sinnvoll sei, weil für bestimmte Akten etwa solche, für die in kürzester Zeit die Aufbewahrungsfrist ende eine Digitalisierung unnötig sei. Man müsste also eine Grenze ziehen, in welchen Fällen sich das Scannen lohne. Die Frage nach dem Einhalten der Aufbewahrungsfrist für Akten impliziere zwar, dass sich der Senat möglicherweise nicht an das Gesetz halte, aber es sei auch schon vorgekommen, dass er dies eingeräumt habe. Möglicherweise sollte man diese Frage anders formulieren: Könne die Verwaltung zusichern, dass es keine Probleme bei der Vernichtung von Akten gebe, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei? Bernhard Brückmann (SenJustV) teilt mit, dass die Grundakten dauerhaft aufzubewahren seien, weil auch die Grundeigentumsverhältnisse dauerhaft seien. Bei den Akten, die 100 Jahre aufzubewahren seien, handele es sich um Akten über letztwillige Verfügungen. Angesichts der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung denke man hierbei mittlerweile sogar über eine Fristverlängerung nach.

7 Seite 7 Inhaltsprotokoll ITDat 17/53 Uwe Doering (LINKE) fragt, ob die betreffenden Akten im Original aufbewahrt werden müssten. Bernhard Brückmann (SenJustV) erklärt, dass nach seiner Kenntnis eine Transformation in elektronische Akten grundsätzlich möglich sei. Die Akten müssten dann entsprechend mit Transfervermerk digitalisiert werden. Allerdings sei er kein Experte für den Grundbuchbereich und treffe diese Aussage mit entsprechendem Vorbehalt. Nach seiner Kenntnis habe man mittlerweile die gesetzlichen Voraussetzungen in allen Bereichen geschaffen, um grundsätzlich digitalisieren zu können. Man führe die Akten bislang in Papierform, setze aber schon seit geraumer Zeit Fachverfahren ein, die elektronisch arbeiteten und auch über eine elektronische Fristenkontrolle verfügten. Die Akten würden also nach Fristablauf entsprechend vorgelegt, und er unterstelle, dass die Kolleginnen und Kollegen vor Ort mit diesen Akten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen umgingen, ohne dass er dies natürlich in jedem Einzelfall kontrollieren könne. Thomas Birk (GRÜNE) regt an, dass sich der Berliner Datenschutzbeauftragte mit der Frage der Aktenvernichtung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist befassen könnte. In Baden- Württemberg sei man dabei, die Grundbuchakten zu digitalisieren. Möglicherweise habe die Berliner Verwaltung von sich aus Interesse, sich über diese Entwicklung in anderen Bundesländern zu informieren. Erfreulicherweise werde der Papieraktenbestand mit der elektronischen Aktenführung nicht weiter anwachsen bzw. sich reduzieren. Insofern seien in diesem Zusammenhang gerade Akten mit längeren Aufbewahrungsfristen von Belang. Das Scannen der Akten müsse sich rechnen, wobei die digitalisierten Akten über die Jahre hin auch wieder transformiert werden müssten mit wohl schwer abschätzbaren Kosten. Uwe Doering (LINKE) fragt, ob es Aktenbestände gebe, die man unabhängig davon, dass sie digitalisiert worden seien, um damit z. B. besser arbeiten zu können, in Papierform aufbewahren müsse. Bernhard Brückmann (SenJustV) teilt mit, dass der Hintergrund der großen Digitalisierungsaktion in Baden-Württemberg die Abschaffung der staatlichen Notariate sei. Man habe sich dort dem im übrigen Bundesgebiet gängigen System der Grundbuchämter angeschlossen. Die bislang 866 staatlichen Notariate in allen möglichen Kleinstädten würden auf 13 Grundbuchstandorte verlegt, und eine Zusammenführung der Akten in Papierform hätte einen enormen logistischen Aufwand erfordert, sodass man sich für die Digitalisierung entschieden habe. Man tausche sich seit geraumer Zeit über die betreffenden Erfahrungen aus. Am 11./ finde ein großes Treffen aller Zentralabteilungsleiterinnen und -leiter der deutschen Justiz in Berlin statte, wo man sich mit allen Themen des elektronischen Rechtsverkehrs auch den Scann-Konzepten befasse. Man gehe auch davon aus, lang aufzubewahrende Akten zu scannen und kurz lagernde Akten bzw. Akten mit einer Aufbewahrungsfrist von ein, zwei oder drei Jahren eher nicht zu scannen. Im Übrigen befassten sich auch bundesweite Arbeitsgruppen schon seit Jahren mit diesem Thema. Man werde möglichst schon vorhandene Konzepte übernehmen. In Berlin habe man ein Koordinierungsprojekt zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs eingerichtet, wo derzeit das Scannen eines der wichtigsten Themen sei. Dabei stehe der

8 Seite 8 Inhaltsprotokoll ITDat 17/53 Papiereingang im Vordergrund, denn man müsse dafür sorgen, dass die von den Bürgern auch weiterhin noch in Papierform eingereichten Unterlagen in die elektronische Akte hineinkämen. Man suche dafür in Abstimmung mit dem ITDZ nach geeigneten Lösungen; möglicherweise werde eine zentrale Scann-Straße eingerichtet analog zum zentralen Posteingang für die Berliner Justiz in den frühen 90er-Jahren. Auch vom LABO, das bereits die elektronische Akte einsetze, habe man bereits hilfreiche Informationen erhalten. Nach seiner Kenntnis gebe es wohl keine Akten, die in jedem Fall weiterhin in Papierform aufbewahrt werden müssten. Dies werde er aber nochmals prüfen. Die Grundakten könne man nicht nach der Digitalisierung schreddern, sondern diese müsse man dem Landesarchiv anbieten. Das gelte auch für Akten, die als archivwürdig anzusehen seien. Dr. Alexander Dix (Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit) weist darauf hin, dass die Justiz notgedrungen Papierakten aus abgeschlossenen Verfahren auf Private ausgelagert habe, wobei die Berliner Immobilienmanagement GmbH BIM eine Art koordinierende Funktion übernommen habe. Man habe darauf gedrungen und das sei dann auch geschehen, dass dafür jeweils Auftragsdatenverarbeitungsverträge zwischen den Gerichten und den privaten Auftragnehmern abgeschlossen würden. Sollte der Prozess des Digitalisierens auf Private ausgelagert werden, müsste auch dafür eine entsprechende vertragliche Regelung getroffen werden. Auch bei der Digitalisierung bleibe jedes Gericht für diesen Schritt datenschutzrechtlich verantwortlich. Dadurch, dass ein privates Unternehmen damit beauftragt werde, werde nicht die betreffende Verantwortung verlagert, sondern in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen müsse sichergestellt werden, dass der Auftragnehmer genau das mache, was das auftraggebende Gericht ihn machen lasse. Das gelte auch für den Schritt der Löschung. Wenn nach Ablauf bestimmter Fristen Akten gelöscht bzw. vernichtet werden müssten, könne dies möglicherweise ein privates Unternehmen erledigen, allerdings müsse das unter der Ägide und strikten Aufsicht des jeweiligen Gerichts geschehen. Der Ausschuss stimmt dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu dem von den Grünen vorgelegten Entwurf einer Stellungnahme und dem dann so geänderten Entwurf zu. Vorsitzender Fabio Reinhardt stellt fest, dass man dem Hauptausschuss eine inhaltliche Stellungnahme in der so beschlossenen Fassung zukommen lasse. Punkt 4 der Tagesordnung Besprechung gemäß 21 Abs. 3 GO Abghs Ausbau der Onlinetransaktionen (auf Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU) 0144 ITDat Siehe Wortprotokoll. Hierzu: Anhörung

9 Seite 9 Inhaltsprotokoll ITDat 17/53 Punkt 5 der Tagesordnung Verschiedenes Siehe Beschlussprotokoll.

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