Revision der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
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- Maria Albrecht
- vor 8 Jahren
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1 Projekt Revision der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) Themen und Prozess Juni 2013 V 2.0 Werner Inderbitzin
2 Zielsetzung und Lieferobjekt Im Rahmen des Projektes Revision der Personalverordnung für die Zürcher Fachhochschule PVF wird unter Beteiligung der Hochschulen eine genehmigungsfähige Verordnung erarbeitet. Prof. Dr. W. Inderbitzin 2
3 Hochschulpolitisches Umfeld (1) Das Projekt ist eingebettet in die Veränderung und Gestaltung des Hochschulraumes Schweiz. Die ZFH mit ihren autonomen Teilschulen soll eine Personalverordnung erhalten, welche hochschulgerecht ist und ihre Positionierung in der Hochschullandschaft Schweiz stärkt. Prof. Dr. W. Inderbitzin 3
4 Hochschulpolitisches Umfeld (2) «Die revidierte PVF soll dazu beitragen, die Qualität der ZFH zu stärken, indem der Leistungsauftrage flexibel und innovativ erfüllt werden kann sie attraktiv bleibt für hochqualifiziertes Lehr-, Forschungs- und Verwaltungspersonal, das spezifische Profil der wissenschaftliche fundierten Praxis- und Anwendungsorientierung gestärkt wird und die ZFH sich zur führenden Fachhochschule der Schweiz entwickeln kann.» Quelle: Beschluss FHR vom 13. März 2012 Das Projekt «Revision PVF» ist kein bürokratischer Selbstzweck. Prof. Dr. W. Inderbitzin 4
5 Rechtsgrundlagen Bundesrecht Eidgenössisches Fachhochschulgesetz vom Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz, von National- und Ständerat verabschiedet am Kantonalem Recht Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 27. September 1998 Personalverordnung (PVO) vom 16. Dezember 1998 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) vom 19. Mai 1999 Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 Fachhochschulgesetz (FaHG) vom 2. April 2007 Verordnung zum FaHG vom 8. April 2009 Prof. Dr. W. Inderbitzin 5
6 Aktuell geltende PVF Entstand in zwei Schritten: In den Jahren 2000/2001 erste Personalverordnung für die ZFH (29. August 2000), Reglement zur Umsetzung der PVF (29. Mai 2001 im Jahr 2008 revidierte Personalverordnung für die ZFH (16. Juli 2008) [so genannte «kleine» Revision] Sie orientiert sich am Modell der höheren Fachschule ohne erweiterten Leistungsauftrag mit Schwerpunkt Lehre (vor «Bologna») mit wenig Bezug zur Organisation und zum Betrieb von Hochschulen, ohne Berücksichtigung eines gemeinsamen schweizerischen Hochschulraumes gemäss HFKG. Prof. Dr. W. Inderbitzin 6
7 Aktuell geltende PVF Handlungsbedarf Themen der Revision 1. Gewinnung und Anstellung von Personal a. Verfahren der Anstellung/Berufung b. öffentlich-/privat-rechtliche Anstellung 2. Einteilung in verschiedene Personalkategorien 3. Arbeitsleistung/Arbeitszeit 4. Personalentwicklung/-förderung 5. Nebentätigkeiten 6. Immaterialgüterrechte Prof. Dr. W. Inderbitzin 7
8 Organisation und Projektarbeiten Projektorganisation Auftraggeber: Fachhochschulrat Lenkungsausschuss: W. Bircher (Rektor PHZH, Vorsitz), Th.D.Meier (Rektor ZHdK), J.M.Piveteau (Rektor ZHAW), S.Brändli (Chef HSA) Projektkernteam: W. Inderbitzin (Leitung), A.Dittli (HR-Fachperson ZHAW), R.Meier (VD PHZH), H.Trachsler (Expertin Recht HSA), R. Schnellmann (VD ZHAW), M.Stopper (HSV), D.Waeber (HR Leiter ZHdK) Stand der Arbeiten Phase 1: (Klärung der inhaltlichen Positionen) auf Stufe Lenkungsausschuss abgeschlossen Phase 2: Rechtliche und finanzielle Abklärung (2. Hälfte 2013) Phase 3: Ausarbeitung des Verordnungstextes (1. Hälfte 2014). Prof. Dr. W. Inderbitzin 8
9 Inhalte der revidierten PVF (1) Vom Lenkungsausschuss genehmigter Vorschlag des Projekt-Kernteams (wichtigste Punkte) Der LA hat folgende inhaltlichen Positionen genehmigt: 1. Besetzungen von offenen Stellen werden öffentlich ausgeschrieben (Direktberufungen sind Ausnahmen). Die Hochschulen sind verpflichtet, das Verfahren der Stellenbesetzung zu umschreiben. 2. Die Anstellung an den Hochschulen sind öffentlich-rechtlich verfügt (privat-rechtliche Anstellung bilden Ausnahmen). Die Hochschulen können Qualifizierungsstellen schaffen. Bei Anstellungen mit kleinen Pensen (< 40% BG) kann eine Anstellung maximal 6 Jahre befristet sein. In den Leistungsbereichen Weiterbildung und Dienstleistungen ist in Ausnahmefällen ein BG von 120% erlaubt. Prof. Dr. W. Inderbitzin 9
10 Inhalte der revidierten PVF (2) Vom Lenkungsausschuss genehmigter Vorschlag des Projekt-Kernteams (wichtigste Punkte) Der LA hat folgende inhaltlichen Positionen genehmigt: 3. Es werden folgende Personalkategorien geschaffen a. ProfessorIn *) (eingereiht in Lohnklasse 23/24) [Sonderregelung für (i) Inhaberinnen und Inhaber eines altrechtlich verliehenen Professorentitel sowie (ii) das Dept. Musik ZHdK] b. Angehörige des Lehr-/Forschungspersonals (eingereiht in LK 17 24) c. Assistierende d. AT Personal 4. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten der Einreihung. 5. Mit ProfessorenInnen, Angehörigen des Lehr-/Forschungspersonals und den Assistierenden werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. *) Das aktuell geltende Reglement für die Verleihung des Titels Professor/Professorin ZFH bleibt in Kraft. Prof. Dr. W. Inderbitzin 10
11 Inhalte der revidierten PVF (3) Vom Lenkungsausschuss genehmigter Vorschlag des Projekt-Kernteams (wichtigste Punkte) Der LA hat folgende inhaltlichen Positionen genehmigt: 6. Die Personalkategorie Angehörige des Lehr-/Forschungspersonals wird in Anspruchsniveaus (Levels) gegliedert. Anspruchniveau 3 Anspruchniveau 2 Anspruchniveau 1 Professorinnen und Professoren Angehörige des Lehr-/Forschungspersonals Lohnklassen Prof. Dr. W. Inderbitzin 11
12 Inhalte der revidierten PVF (4) Vom Lenkungsausschuss genehmigter Vorschlag des Projekt-Kernteams (wichtigste Punkte) Der LA hat folgende inhaltlichen Positionen genehmigt: 7. Ein Arbeitszeitsaldo kann maximal 300 Std. betragen, übertragbar auf das Folgejahr. Der Arbeitszeitsaldo wird kompensiert, in Ausnahmefällen kann er ausbezahlt werden. 8. Die Hochschulen regeln Details der Mitarbeiterbeurteilung sowie die persönliche Weiterbildung des Hochschulpersonals im Rahmen der generellen Personalentwicklung und Personalförderung. 9. Professorinnen und Professoren sowie Angehörige des Lehr- /Forschungspersonals haben einen Anspruch auf Weiterbildungs- und Forschungszeit. 10. Die Mitarbeit in den Hochschulversammlungen wird entschädigt. Prof. Dr. W. Inderbitzin 12
13 Inhalte der revidierten PVF (5) Vom Lenkungsausschuss genehmigter Vorschlag des Projekt-Kernteams (wichtigste Punkte) Der LA hat folgende inhaltlichen Positionen genehmigt: 11. Die Normen betreffend Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung sind in übergeordneten Gesetzen und Verordnungen geregelt und sollen deshalb in der PVF nicht nochmals wiederholt werden. 12. Nebentätigkeiten a. ab BG 70% hat der Mitarbeitende auf Nachfrage der Hochschule Auskunft zu geben b. ab BG 120% (Haupt- plus Nebentätigkeit) ist eine Bewilligung durch die Hochschule erforderlich 13. Die in 16, Abs. 1 des FaHG beschriebenen Rechte an Immaterialgütern sollen ausgeweitet werden auf Markenrechte («Bei Erfindungen, Designs, urheberrechtlich geschützten Werken und Markenrechten, die das Hochschulpersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, gelten folgende Regeln:.») Prof. Dr. W. Inderbitzin 13
14 Nächste Schritte Als nächste Schritte im Projekt stehen an: Juni / Juli 2013 Aussprache mit den Hochschul-Rektoren in den Hochschulversammlungen August 2013 Behandlung, allenfalls Modifikation der inhaltlichen Beschlüsse des Lenkungsausschusses im Fachhochschulrat Freigabe der nächsten Projektphasen ab September 2013 Abklärungen in rechtlicher Hinsicht und in Bezug auf finanzielle Auswirkungen Erarbeitung des Verordnungstextes Prof. Dr. W. Inderbitzin 14
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