Aktuelle Trends im Leasinggeschäft. Das Kundenmagazin der Raiffeisen-Leasing Rivergate am Handelskai

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1 Postgebühr bar bezahlt, Verlagspostamt 2380 Perchtoldsdorf Das Kundenmagazin der Raiffeisen-Leasing Aktuelle Trends im Leasinggeschäft Menschen Immobilien Wohnbau Ingo de Buhr Rivergate am Handelskai Schöner Leben

2 Postgebühr bar bezahlt, Verlagspostamt 2380 Perchtoldsdorf inhalt Das Kundenmagazin der Raiffeisen-Leasing Aktuelle Trends im Leasinggeschäft Menschen Immobilien Wohnbau Ingo de Buhr Rivergate am Handelskai Schöner Leben editorial ANDREA WEBER 3 Der Tausendsassa Ingo de Buhr, Chef der deutschen PROKON Nord, setzte schon vor Jahren auf zukunftsweisende Technologien. Seite 4 Vorsorgen? Sicher! Der Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung ist ein gutes Investment. Seite 6 menschen DI Ingo de Buhr. 4 steuer Vorsorgewohnungen: Steuerliche Rahmenbedingungen. 6 recht Die Grundbuchsnovelle 2008 hat einige Veränderungen gebracht. 8 kommentar GF MAG. MICHAEL OHNER: Erfolgreiches Jahr trotz Finanzkrise 11 coverstory Kundenorientierte Zusatzdienstleistungen erfreuen sich großer Akzeptanz. 12 meinung GF MAG. PETER ENGERT: Kundennähe als Vorteil in der Krise. 19 Neue Rubrik Die Raiffeisen-Leasing präsentiert ihre Ökoprojekte: vom Windpark bis zur Photovoltaik, von Schweden bis Bulgarien. Seite 26 immobilien gewerblich Rivergate: Projekt mit Signalwirkung. 20 Großprojekt für RL-Nordic Oy. 20 Im Zentrum: Schöck baut auf Linz. 21 Sportzentrum Zeltweg runderneuert. 22 Projekt Linser Areal: Schule & Shops. 23 Zubau für Raiffeisen Finanz Center Leas mich

3 editorial Aktuelle Trends im Leasinggeschäft Innovationskraft und Leistungsvielfalt ist Basis und Essenz aller erfolgreichen Unternehmen. Raiffeisen-Leasing proudly presents: Angebot mit besonderem Mehrwert. Seite 12 wohnbauprojekte Schöner Leben in Wien und Stockholm. 25 ökoprojekte Großer Wind um Kavarna. 26 Kraftwerk liefert Strom und Schnee. 27 Erster Windpark in Schweden. 27 reportage Die Energie kann man sich sparen. 28 Business Center für Firmenautos. 29 kundenporträt Ein Bionier in Sachen Ernährung. 30 lifestyle Jedem sein Chef-Menü. 32 facts & figures 34 OFFENLEGUNG GEMÄSS 25 MEDIENGESETZ Eigentümer: Raiffeisen-Leasing GesmbH., Hollandstraße 11 13, 1020 Wien Gesellschafter: Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (51%), sämtliche Raiffeisen Landeszentralen (49%) Geschäftsführer: Mag. Peter Engert, Mag. Karlheinz Sandler, Mag. Michael Ohner Geschäftstätigkeit: Sämtliche Formen des Maschinen- und Geräteleasings, Kfz- und Immobilien-Leasings, Bauträgergeschäfte und umfassende Dienstleistungen sowie Öko-Energieprojekte IMPRESSUM Medieninhaber: Raiffeisen-Leasing GmbH., Hollandstr.11 13, 1020 Wien, Tel , Fax: DW 8448, Internet-Adresse: -Adresse: Herausgeber: Prok. Andrea Weber Koordination: Ulrike Capelare Produzent: Verlagsgruppe NEWS Gesellschaft m.b.h., FN HG, Taborstr. 1 3, 1020 Wien Geschäftsführung: Dkfm. Helmut Hanusch Objektleitung: Klaus Edelhofer Redaktionsbüro: Vojtisek KEG, -Adresse: act.vojtisek@aon.at Grafische Gestaltung: Greiner & Greiner, 1050 Wien Fotos: Wo nicht anders angegeben: Raiffeisen-Leasing, Buenos Dias, Fotolia Herstellung: Sibylle Bauer Druck: Druckerei Berger, 3580 Horn Vertrieb: Mediaprint-Zeitschriftenvertriebsgesellschaft, 1235 Wien Die Raiffeisen-Leasing GmbH übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Mehr Wert! Neuen Standards ging meist ein eindeutiger Trend voraus das ist in der Wirtschaft nicht anders als in jedem anderen Lebensbereich. Über Erfolg oder Misserfolg entscheidet immer der Markt. Umgesetzt auf die Wirtschaft heißt das, dass nur von Dauer ist, was einen besonderen Mehrwert bietet. Im Wettbewerb um den Kunden hebt sich jener ab, der einen Zusatznutzen offerieren kann. Das kann im Finanzdienstleistungsbereich ein Steuervorteil, ein verbessertes Rating oder ein reduzierter Aufwand sein. Raiffeisen-Leasing hat diesem Aspekt seit jeher große Bedeutung beigemessen. Dass wir mit unseren Produktinnovationen den hohen Ansprüchen der Kunden gerecht werden, schlägt sich in der Tatsache nieder, dass Raiffeisen-Leasing seit Jahren europaweit die Marktführerschaft unter den Leasinggesellschaften innehat. In unserer Coverstory stellen wir Ihnen diesmal einige kundenorientierte Zusatzdienstleistungen vor, die sich bereits jetzt großer Akzeptanz erfreuen. Wie Asset-Based-Finanzierungen, Operate Leasing-Modelle und die Abwicklung des Baumanagements im Detail funktionieren, erläutern unsere Fachautoren ab Seite 12. Europaweit agierende Unternehmen werden sich zudem über interessante Steuergestaltungsmöglichkeiten im internationalen Immobilien-Leasing freuen, die durch unsere Auslandstöchter, die über großes Know-how in diesem Bereich verfügen, abgewickelt werden können. Ökonomie und Ökologie schließen einander nicht aus, ganz im Gegenteil. So sind Alternativen zur konventionellen Energiegewinnung mittlerweile sogar eine ökonomische Notwendigkeit geworden. Dies gilt bei der Errichtung und Erhaltung einer Immobilie ebenso wie beim Güterverkehr. Am 2. April geht das bereits vierte von Raiffeisen-Leasing initiierte Ökologiegespräch über die Bühne, das sich dieser Thematik widmen wird. Eine Expertenrunde, bestehend aus Dr. Ferry Maier, Generalsekretär des Österreichischen Raiffeisenverbandes, Mag. Carl Manzano, Direktor des Nationalparks Donau-Auen, Hubert Mierka, Geschäftsführer des Mierka Donauhafen Krems, Mag. Manfred Seitz, Geschäftsführer der via donau, Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft, und Mag. Philip Weller, Generalsekretär der Internationalen Kommission Schutz der Donau, wird das Potenzial der Binnenschifffahrt als alternativer, ökonomischer und ökologischer Transportweg diskutieren. Ich lade Sie herzlich ein, sich an diesem spannenden Wettstreit der Ideen zu beteiligen und bitte um Ihre Anmeldung mittels beiliegendem Antwortfax. Auf einen anregenden Abend mit vielen Diskutanten freut sich Ihre Andrea Weber ANDREA WEBER Leiterin Marketing und PR in der Raiffeisen-Leasing NUMMER 1 FEBRUAR

4 menschen Der Tausendsassa Den Begriff Energiekrise kennt er nur vom Hörensagen. Lange vor den Turbulenzen rund um Öl & Gas setzte der 43-jährige PROKON Nord-Chef de Buhr auf zukunftsweisende Technologien. Bereits als Student wäre Ingo de Buhr, Diplomingenieur und geschäftsführender Gesellschafter der deutschen PROKON Nord, als Alternativer durchgegangen, wenn auch nicht unbedingt im herkömmlichen Sinne. Während seines Technikstudiums an der TU Berlin, das er mit Auszeichnung abschloss, fand er den Bereich erneuerbare Energie so aufregend, dass er vom Start seines Berufslebens weg dieser Materie treu blieb. Sein ganz persönliches Interesse, aber auch ein gutes Gespür für künftige Entwicklungen führten ihn als jungen Projektingenieur zu ersten Erfahrungen in der Planung erneuerbarer Energieanlagen. Schon während des Praktikums in Aurich reifte sein Entschluss, alternative Wege zu beschreiten und seine eigenen Ideen zu verwirklichen. Ausgestattet mit den technischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen gründete der Norddeutsche mit knapp 30 Jahren gemeinsam mit zwei Kollegen das erste eigene Unternehmen: die Prokon Projektierungs- und Betriebsführungsgesellschaft für regenerative Energiesysteme. Auf de Buhrs persönlicher Agenda standen neben der Projektplanung noch die Erstellung von Finanzierungsplänen, die Entwicklung von Fondskonzepten und der Vertrieb derselben. Ein riesiger Aufgabenbereich, selbst für einen in allen kaufmännischen Belangen versierten Tausendsassa. Den Geldgebern und Finanzierungspartnern musste ich natürlich ein umfassendes Instrumentarium zur Verfügung stellen, bevor sie bereit waren, Geld in ein alternatives Zukunftsprojekt zu investieren, erläuterte de Buhr. Und bei Anlagen dieser Größenordnung geht es um gewaltige Summen war dann das eigentliche Gründungsjahr der PROKON Nord, deren Kerngeschäft neben der Planung auch die Durchführung von Genehmigungsverfahren, die Finanzierung sowie den Bau und Betrieb von regenerativen Energiesystemen umfasste begann de Buhr mit der Errichtung eines Offshore-Windparks in der Nordsee. An den Gestaden der Meere sieht der Techniker auch heute noch das größte Potenzial. Speziell die Anlagen in der Nordsee werden von Windgeschwindigkeiten gespeist, die auf dem Land einfach nicht vorherrschen. Das ermöglicht eine optimale Ausnutzung der Anlage durch sehr hohe Volllaststundenzahlen von h pro Jahr. Nach der bundesweit ersten Offshore-Genehmigung baute er parallel die ersten Tochtergesellschaften in Großbritannien und der Mongolei auf, die sich erfolgreich an landeseigenen Bereits vor zehn Jahren errichtete de Buhr seinen ersten Offshore-Windpark in der Nordsee. 4 Leas mich

5 Die professionelle Abarbeitung von komplexen Großprojekten hat mich überzeugt. INGO DE BUHR Chef der PROKON Nord Ausschreibungsverfahren beteiligten. In Frankreich, wo 2005 das erste Mal ein Auswahlverfahren stattfand, wurde sein Offshore-Windpark als einziges von zehn Projekten ausgewählt. Im Jahr 2003 übernahm PROKON Nord die Multibrid Entwicklungsgesellschaft mbh in Bremerhafen, die mit einer elektrischen Kapazität von 5 MW eine der größten Windenergieanlagen der Welt, speziell im Offshore-Betrieb, herstellt. Im Oktober 2007 wurden 51 % der Anteile an die Areva-Gruppe verkauft. Die Franzosen sind im Bereich der Errichtung und des Betriebes von kohlendioxidausstoßfreien Elektrizitätskraftwerksanlagen, insbesondere Atomkraftanlagen, aber auch Windkraft weltweit über ein Vertriebs- und Produktionsnetzwerk tätig. Jede Errichtung eines Offshore-Windparks bedeutet eine Milliardeninvestition. Mit Areva haben wir einen Partner, der die dafür notwendige finanzielle Stärke bringt und der den Ausbau regenerativer Energie durch Windkraft stark forciert, weiß de Buhr um die eigenwillige Optik dieses Energiemixes. Der große Vorteil sei, dass Areva gerade im Bereich Offshore große Anstrengungen unternehme, Kompetenz einzukaufen. Nach wie vor ist Windkraft zwar ein wichtiges Standbein, aber beileibe nicht das einzige. Seit 2002, mit der Übernahme dieses zertifizierten Entsorgungsbetriebs, wickelt die Biro GmbH für PROKON Nord Einkauf, Aufbereitung, Sortierung und Vermarktung von Altholz aus aller Herren Länder ab. Die von PROKON Nord errichteten Biomasseheizkraftwerke Papenburg, Hamburg und Emlichheim verwerten derzeit zudem ca Tonnen Altholz, womit die PROKON Nord zu den größten Biomassenutzern Deutschlands zählt. Ein weiteres wichtiges Projekt ist die Bioethanolanlage Stade, welche sich derzeit in der Inbetriebnahmephase befindet. Die Projekte Emlichheim und Stade wurden mit der Raiffeisen-Leasing in Wien realisiert. Die Ansprechpartner aus dem ersten gemeinsamen Projekt, wo es noch keine deutsche Raiffeisen- Leasing-Tochter gab, bleiben auch beim zweiten Projekt dieselben. Die professionelle Abarbeitung von komplexen Großprojekten hat mich schon bei unserer ersten Zusammenarbeit 2006 überzeugt, daher gab es keinen Grund für mich, das zweite Projekt nicht ebenso mit demselben eingespielten und verlässlichen Team zu realisieren. Termintreue und Verlässlichkeit: das wird auch bei jenen Projekten, die gerade in Vorbereitung sind, eine wichtige Rolle spielen. Denn der Techniker aus Leidenschaft hat immer neue Ideen. Nachdem de Buhr 2007 den Rotorblätterhersteller PN Rotor gründete, begann er ein Jahr später mit dem Bau einer Eisengießerei für Großgussteile, wie sie für Dampfturbinen, Verdichter und die Expolorationsindustrie benötigt werden. Eine schnellere Lieferbereitschaft für die eigenen Anlagen und die Tatsache, dass sämtliche vergleichbare Anbieter von Windkraftanlagen im 5-MW-Bereich noch über keine eigene Gießereikapazität verfügen, lässt eine hohe Auslastung unseres Werks erwarten auch durch den Gussteilbedarf der Mitbewerber, erläutert de Buhr die Motivation für die Diversifizierung seines Kerngeschäfts, der bislang mit seinen Unternehmensentscheidungen immer frühzeitig die Zeichen der Zeit erkannte. Wer beruflich so eingeteilt ist, mag es dafür privat etwas ruhiger. Er liest gern, geht ins Theater, hört Musik und ist oft mit seiner Frau Carolin und den drei halbwüchsigen Kindern in Wien. Seit dem ersten Kontakt, der 2005 erfolgte, pflegt er auch einen freundschaftlichen Umgang mit seinen wichtigsten Ansprechpartnern in der Raiffeisen-Leasing. Mit ihnen läuft er seither regelmäßig die gesamte Strecke des traditionellen Wien-Marathons abgesehen vom Vorjahr, wo mich eine heftige Verkühlung erwischte und deshalb nur der Halbmarathon drin war. Also, der Mann hat definitiv einen langen Atem... ı NUMMER 1 FEBRUAR

6 recht&steuer Vorsorgen? Sicher! Foto: Alexander Wulz Der Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung gewinnt an Bedeutung. Ein gutes Investment, vorausgesetzt, es werden einige steuerliche Bestimmungen beachtet. MAG. ANDREAS SCHEIBLECKER, RAIFFEISEN-LEASING Die Entwicklung auf den Kapitalmärkten im letzten Jahr und die öffentliche Diskussion über die Sicherheit des staatlichen Pensionssystems führten dazu, dass private Anleger verstärkt nach sicheren Veranlagungsformen suchen. Neben zahlreichen anderen Instrumenten hat sich dabei das Konzept der sogenannten Vorsorgewohnungen etabliert. Die Grundidee ist die Investition in eine inflationssichere Immobilie, um damit eine langfristig gesicherte Rendite zu erzielen. Nach einigen Jahren sollte die Wohnung, je nach Lage, eine deutliche Wertsteigerung erfahren haben. So kann man aus dieser Immobilie auch für die Zeit nach der Pensionierung ein zusätzliches Einkommen lukrieren, um den persönlichen Lebensstandard (Stichwort Pensionslücke ) zu sichern. Es gibt dabei eine Reihe steuerlicher Rahmenbedingungen, die im Folgenden kurz beleuchtet werden. Grundkonzeption Ausgangsbasis des Konzeptes der Vorsorgewohnung ist der Erwerb einer Eigentumswohnung mit der Absicht, diese zu vermieten. Die Finanzierung des Ankaufs erfolgt dabei mit einem, je nach spezifischer persönlicher wirtschaftlicher und steuerlicher Lage, unterschiedlichem Mix aus Eigen- und Fremdmitteln. Üblicherweise entstehen anfangs steuerliche Verluste, da die Zinsen der aufgenommenen Fremdmittel zuzüglich der steuerlich absetzbaren Abschreibung (siehe dazu unten mehr) zu Beginn der Laufzeit oft die Mieteinnahmen übersteigen. Diese steuerlichen Verluste können mit anderen positiven Einkünften z. B. aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet werden und reduzieren damit die Gesamtsteuerbelastung. Dadurch entsteht ein nicht unerheblicher Steuerspareffekt. Je nach Höhe des steuerpflichtigen Einkommens kann es zu einer Steuerminderung von bis zu 50 % der steuerlichen Verluste kommen, d. h. bei einem steuerlichen Verlust in Höhe von EUR reduziert sich die Steuerbelastung um bis zu EUR Aufgrund von im Rahmen der Fremdfinanzierung durchgeführten Tilgungen reduziert sich der Zinsaufwand, sodass sich später idealerweise nach Erreichen des Pensionsalters und damit bei entsprechend niedrigeren Einkünften und Progression ein steigender Überschuss der Mieterträge über die Ausgaben und dadurch das beabsichtigte Zusatzeinkommen ergibt. Vorsorgewohnungen sind als Immobilien üblicherweise mit einer gewissen Inflationssicherheit versehen, da Grund und Boden als volkswirtschaftlich knappes Gut gilt und nicht beliebig vermehrbar ist, während die Werthaltigkeit der Mieteinnahmen durch Indexanpassung inflationssicher ist. Einkommensteuer Die Vermietung von Eigentumswohnungen zählt steuerlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Damit gehört die Vermietung von Eigentumswohnungen zu den sogenannten Überschusseinkunftsarten, d. h. es wird zur Ermittlung der Einkünfte der Überschuss der Mieterträge ( Einnahmen ) über die mit der Erzielung dieser Einnahmen verbundenen Ausgaben ( Werbungskosten ) festgestellt. Eventuelle Gewinne aus der Veräußerung der Einkunftsquelle (= Eigentumswohnung) bleiben im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung unbeachtlich. Der Verkauf der Eigentumswohnung kann jedoch zu einem sogenannten Spekulationsgewinn gemäß 30 EStG führen. Ein solcher Spekulationsgewinn liegt dann vor, wenn diese Transaktion innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb erfolgt. In diesem Falle wäre der Spekulationsgewinn (Verkaufspreis abzüglich ursprünglicher Anschaffungskosten) zu versteuern. Eine Veräußerung nach mehr als zehn Jahren nach Erwerb führt dagegen üblicherweise zu keinem steuerlich relevanten Einkommen und damit zu keiner Steuerpflicht. Die Einnahmen aus der Vermietung (= Mieterträge) können mit den sogenannten Werbungskosten verrechnet werden. Als Einkünfte gelten nur die Differenz aus Mieterträgen abzüglich Werbungskosten also sind nur diese zu versteuern. Zu den Werbungskosten zählen insbesondere: ÿ Zinsen aus der Finanzierung, ÿ Absetzung für Abnutzung (AfA) 1,5 % des Gebäudeanteiles, d. h. von den Gesamtanschaffungskosten ist der Grundstücksteil auszuscheiden, der steuerlich nicht abnutzbar ist, ÿ Nebenkosten der Finanzierung (Kreditgebühr, etc.) und ÿ sonstige Kosten der Verwaltung der Immobilie (z. B. Hausverwaltung etc.). 6 Leas mich

7 Im Rahmen der einkommensteuerlichen Wertung der Vermietung von Eigentumswohnungen ist darauf zu achten, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ein steuerlicher Totalüberschuss erreicht werden muss. Dieses Erreichen des Totalüberschusses ist dem zuständigen Finanzamt auf Anforderung durch eine Planrechnung nachzuweisen. Dieser Totalüberschuss ist erreicht, wenn für den Planungszeitraum die späteren kumulierten steuerlichen Gewinne die kumulierten steuerlichen Verluste der Anfangsphase übersteigen. Kann ein solcher steuerlicher Totalüberschuss nicht dargelegt werden, so sind die entstehenden Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Man spricht in diesem Zusammenhang von steuerlich nicht zu berücksichtigender Liebhaberei. Bei der Anschaffung einer Vorsorgewohnung ist darauf zu achten, dass durch entsprechende Aufteilung in Eigen- und Fremdmittel die Erreichung eines Totalüberschusses möglich ist. Umsatzsteuer Der Käufer einer Vorsorgewohnung fungiert als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Vermietung von Wohnungen unterliegt grundsätzlich dem 10%igen begünstigten Umsatzsteuersatz. Der Kauf der Wohnung erfolgt vom Bauträger üblicherweise umsatzsteuerpflichtig. Es handelt sich hier um eine Sonderregelung, da Umsätze mit Immobilien in der Regel umsatzsteuerfrei sind. Diese Umsatzsteuerfreiheit ist jedoch eine sogenannte unechte Befreiung, d. h. ein Bauträger, der eine Eigentumswohnung errichtet und diese umsatzsteuerfrei verkauft, kann die im Rahmen der Errichtung durch die Baukosten angefallenen Umsatzsteuerbeträge (= Vorsteuer) selbst nicht abziehen. Seit einigen Jahren gibt es nun eine Option auf normale Steuerpflicht ( 6 Abs. 2 UStG), was bedeutet, dass der Verkäufer die Immobilie mit normaler Umsatzsteuer verkauft. Dadurch handelt es sich um ein normal umsatzsteuerpflichtiges Geschäft, das dem Verkäufer den Vorsteuerabzug auf die Errichtungskosten ermöglicht. Andererseits kann der Käufer, der die Immobilie selbst wieder als Unternehmer nutzt, den Vorsteuerabzug geltend machen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Reduzierung des Nettopreises für den Käufer einer solchen Vorsorgewohnung. Voraussetzung dafür ist, dass der Käufer ebenfalls Unternehmer im Sinne des UStG ist, d. h. die Vorsorgewohnung zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen verwendet. Gegebenenfalls ist vom Käufer der Vorsorgewohnung von einer weiteren Option auf normale Umsatzsteuerpflicht Gebrauch zu machen, wenn die gesamten Jahresumsätze des Anlegers unter einer bestimmten Höhe liegen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass bei einer Veräußerung (sollte dabei nicht neuerlich auf normale Umsatzsteuerpflicht optiert werden können) oder bei einer Beendigung der umsatzsteuerlichen Vermietung innerhalb von zehn Jahren die Vorsteuer anteilig sie reduziert sich jährlich um ein Zehntel an den Fiskus zurückzubezahlen ist. Grunderwerbsteuer Der Kauf einer Eigentumswohnung unterliegt der Grunderwerbsteuer. Gemeinsam mit der Eintragungsgebühr beträgt diese Belastung 4,5 % vom Kaufpreis. Einkommensteuerrechtlich wird der beim Kauf entstandene Grunderwerbsteuerbetrag anteilig auf den Gebäudeanteil und den Grundanteil verteilt und zählt zu den Anschaffungsnebenkosten, die im Falle des Gebäudeanteils der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) unterliegen. Zusammenfassung Die Anschaffung einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung und damit in weiterer Folge als private Pensionsvorsorge gewinnt immer mehr an Bedeutung. Es sind dabei eine Reihe von steuerlichen Bestimmungen zu beachten, die im Einzelfall durch entsprechende Gestaltung zu einer weiteren Erhöhung der Vorteilhaftigkeit derartiger Vorsorgewohnungen führen können. Es ist daher bei der Auswahl einer Vorsorgewohnung darauf zu achten, ob seitens des Verkäufers Hilfestellungen bei der Gestaltung bzw. Optimierung unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse angeboten werden. Zu diesen Hilfestellungen gehört insbesondere auch die Erstellung einer Planrechnung, mit deren Hilfe es der Finanzverwaltung gegenüber möglich wird, nachzuweisen, dass keine steuerliche Liebhaberei vorliegt. Des Weiteren ist zu klären, ob es Unterstützung bei der Erstellung der jährlichen Steuererklärungen gibt, um den Nutzen einer Vorsorgewohnung für den Anleger noch mehr zu erhöhen. ı NUMMER 1 FEBRUAR

8 recht&steuer Klare Verhältnisse Mit trat die Grundbuchsnovelle 2008 in Kraft, die große Veränderungen in diesem Bereich nach sich ziehen wird. MAG. IRENE OBERMAIR, RECHTSABTEILUNG RAIFFEISEN-LEASING Seit über 20 Jahren werden die Daten von 10,4 Millionen österreichischen Grundstücken im Grundbuch und im Kataster elektronisch festgehalten und geführt. Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Bezirksgerichten geführt wird und in das sämtliche österreichischen Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Der Kataster soll tatsächliche Grundstücksverhältnisse ersichtlich machen und soweit sie im Kataster angelegt wurden Grundstücksgrenzen nachweisen; der Kataster wird von den 41 Vermessungsämtern geführt. Mit der Einführung der nunmehrigen Grundbuchsnovelle wird der Modernisierungsprozess im Grundbuch fortgesetzt, ohne die eigentlichen Kernbestimmungen des Grundbuchsgesetzes zu berühren. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten durch die Novelle bewirkten Abänderungen. Änderungen im Grundbuchsgesetz Bezeichnung der Vertragsparteien Gemäß der neuen Fassung müssen Urkunden, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung (= verbücherbare Eintragung wie Eigentumsrecht, Pfandrecht, Bestandrecht, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht etc.) vollzogen werden soll, die an den Rechtsgeschäft beteiligten Personen so bezeichnen, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können. Demnach muss bei natürlichen Personen das Geburtsdatum angegeben werden und bei juristischen Personen ist nunmehr zwingend die Firmenbuchnummer sowie bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl anzugeben. Überdies müssen diese Urkunden nunmehr die Angabe des Ortes, Tages, Monats und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten. Beseitigung von Formgebrechen Die neue Bestimmung des 82a GBG nf ermöglicht nunmehr eine Verbesserung zur Beseitigung von Formgebrechen. Der genaue Wortlaut des 82a besagt, dass eine Verbesserung nur bei einem Formgebrechen, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist möglich sein soll. Damit schließt das Gesetz eine Verbesserung des Antrags bei einem Inhaltsmangel dieser liegt etwa dann vor, wenn das Begehren widersprüchlich, unklar, unzulässig oder nicht durch die Urkunde gedeckt ist aus. Ein Formgebrechen kann sich sowohl auf den Antrag an sich (z. B. das Fehlen der Unterschrift auf dem Antrag) als auch auf die beigelegten Urkunden beziehen. Hinsichtlich der Urkunden wird im Gesetz als Formgebrechen demonstrativ das Fehlen einer Urkunde bzw. das Fehlen des Originals der Urkunde beim Antrag genannt. Das Fehlen einer Urkunde ist nur dann verbesserungsfähig, wenn die Urkunde bereits als Eintragungsgrundlage im Antrag erwähnt wurde, jedoch irrtümlich nicht beigelegt worden ist. Die Urkunde muss daher bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags in der erforderlichen Form errichtet worden sein. Es ist daher lediglich möglich, eine Urkunde nachzubringen, nicht aber eine nachträgliche Errichtung einer Urkunde. Sinngemäß können Mängel in der Urkunde selbst gleichwohl ob es inhaltliche (wie etwa das Fehlen der Aufsandungserklärung, keine Bezeichnung der Liegenschaft, etc.) oder formelle Mängel sind nicht verbessert werden. Der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens hat zu unterbleiben, wenn der Antrag auch im Fall der Beseitigung des Formgebrechens abzuweisen wäre. Liegt ein verbesserungsfähiges Formgebrechen vor, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen binnen einer unerstreckbaren Frist von einer Woche zu beseitigen. Sollte dies zur Behebung des Formgebrechens nötig sein, ist dem Antragsteller gleichzeitig das Original des Antrags zurückzustellen. Wird dem Verbesserungsauftrag innerhalb der Frist entsprochen, so gilt der Antrag als am Tag seines ersten Einlangens bei Gericht eingebracht. Der Verbesserungsauftrag kann mündlich oder schriftlich erteilt werden, im Falle der mündlichen Erteilung, ist dies in einem Vermerk festzuhalten. Diese neue Bestimmung betreffend die Verbesserung von Formgebrechen stellt den revolutionären Kern der Grundbuchsnovelle dar, da sie doch in 8 Leas mich

9 einem erheblichen Widerspruch zum bisherigen strengen Rangprinzip des Grundbuchsrechtes steht. Durch die nunmehr geschaffene Möglichkeit, Grundbuchsanträge rangwahrend zu verbessern, wird das strenge Rangprinzip aufgeweicht. Durch diese neue Regelung besteht allerdings die Gefahr, dass die Qualität der Grundbuchsgesuche erheblich nachlässt, weil dem Antragsteller ohnedies die Möglichkeit einer Verbesserung eingeräumt wird. Als Reaktion darauf wurde in der Novelle festgehalten, dass der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung generell nicht verbesserungsfähig sein soll (ein Antrag, mit dem die Rangordnung ausgenützt werden soll, ist jedoch schon verbesserungsfähig); ebenso ist bei einem absichtlichen oder missbräuchlichen Formgebrechen der Verbesserungsauftrag nicht zu erteilen, wobei in diesem Fall der Nachweis wohl schwer zu erbringen sein wird. Änderungen im Grundbuchsumstellungsgesetz Erweiterte Einsicht in das Personenverzeichnis Bisher war die Einsicht in das Personenverzeichnis aus Datenschutzgründen beschränkt und wurde nur bei der Darlegung eines rechtlichen Interesses gewährt. Rechtsanwälte und Notare sind seit 2003 berechtigt, als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln. Diese Regelung wird nun erweitert, da den Rechtsanwälten und Notaren das Recht eingeräumt wird, als Vertreter eines Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung Einsicht in das Personenverzeichnis zu nehmen, um verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln (eine Abfrage des Personenverzeichnisses aufgrund einer vollstreckbaren Forderung war bisher nur bei Gericht möglich). Vollzug der Eintragung durch das Bewilligungsgericht Auch bisher gab es Fälle, in denen das Lagegericht und das Bewilligungsgericht auseinandergefallen sind. Es konnte aber das jeweilige Gericht nur über den ihn betreffenden Antrag entscheiden und musste dann den Antrag dem anderen Gericht zur Entscheidung übermitteln. Durch die nunmehrige Novelle soll in einem solchen Fall einfacher vorgegangen werden, indem das Bewilligungsgericht eine Eintragung betreffend eine auswärtige Einlage bewilligt und selbst vollzieht. Somit soll nunmehr im Wege der Datenverarbeitung gleichzeitig mit der Eintragung des Grundbuchsstückes im Tagebuch des Bewilligungsgerichtes auch die Eintragung des Grundbuchsstücks im fremden Tagebuch des Lagegerichtes möglich sein. Vorgesehen ist die Anwendung dieser Bestimmung in folgenden drei Situationen, die ebenfalls einer Neuregelung unterzogen wurden: Abschaffung von Haupt- und Nebeneinlagen Die Abschaffung der Unterscheidung von Haupt- und Nebeneinlagen bei Simultanhypotheken stellt eine weitere, wesentliche Neuerung dar. Die Abschaffung bringt mit sich, dass sämtliche Eintragungen, die alle Einlagen betreffen, auch tatsächlich in allen Einlagen vorzunehmen sind (nach der derzeitigen Rechtslage wird eine nachträgliche Eintragung nur mehr in der Haupteinlage vorgenommen und gilt damit für die Nebeneinlagen als eingetragen). Diese Bestimmung birgt allerdings die Gefahr in sich, dass es aufgrund eines Fehlers zu unterschiedlichen Eintragungen kommen könnte. Sind also mehrere Grundbuchsgerichte betroffen, ist es durch die nunmehrige Novellierung möglich, den Antrag bei einem einzigen, frei zu wählenden Gericht einzubringen. Ab- und Zuschreibung von Grundstücken Ist die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken in Grundbüchern zweier verschiedener Gerichte durchzuführen, so hat nunmehr dasjenige Gericht, das NUMMER 1 FEBRUAR

10 recht&steuer Wesentliche Änderungen gibt es unter anderem beim Superädifikat, wenige hingegen beim Kellereigentum. die Abschreibung vollziehen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden und diese vorzunehmen. Auflösung des Eisenbahnbuches Das Eisenbahnbuch soll nunmehr aufgelöst und die Grundstücke in das normale Grundbuch übertragen werden. Schaffung von Liegenschaftsgruppen Durch die Novelle wird nunmehr die Schaffung von Liegenschaftsgruppen, zur Erweiterung der Abfragemöglichkeit, eingeräumt. Damit soll es Eigentümern möglich sein, die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften zu einer Liegenschaftsgruppe ersichtlich zu machen. Es wird dadurch die Möglichkeit geschaffen, dass Liegenschaften, die auf mehrere Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind, gemeinsam abgefragt werden können. Zu diesem Zweck wird die Liegenschaftsgruppe mit einem bestimmten Namen der in der Grundstücksdatenbank jedoch nur einmal vorkommen darf in der Aufschrift der Einlage ersichtlich gemacht. Diese Neuregelung bringt vor allem Liegenschaftseigentümern mit großen Liegenschaftsbeständen Vorteile, da durch sie eine übersichtliche Abfragebzw. Einsichtsmöglichkeit bewirkt wird. Es ist auch nicht notwendig, dass die Liegenschaften einer Liegenschaftsgruppe räumlich und/oder wirtschaftlich zusammenhängen. Inhaltlich hat diese Regelung keine Auswirkungen, da Gegenstand des Rechtsverkehrs bzw. der exekutiven Verwertung weiterhin der Grundbuchskörper (somit die jeweilige Einlagezahl, die aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen kann) bleibt. Änderungen beim Superädifikat Bisher war es im Urkundenhinterlegungsgesetz vorgesehen, dass das Bestehen eines Superädifikates im Gutsbestandsblatt des Grundbuches ersichtlich gemacht werden kann. Voraussetzung dafür war die Beantragung der Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde mit Zustimmung des Eigentümers und unter der Voraussetzung, dass noch kein Bauwerk im Grundbuch ersichtlich gemacht wurde. Diese Ersichtlichmachung wirkt allerdings nicht rechtsbegründend, somit bestand kein Vertrauensschutz für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Eintragung. Da diese Eintragung rechtsunkundige Dritte oft in die Irre geführt hat, wurde das Urkundenhinterlegungsgesetz dahin gehend novelliert, dass nicht mehr das Bestehen eines Bauwerkes ersichtlich gemacht wird, sondern nur noch auf die Urkundenhinterlegung für das Bauwerk hingewiesen wird. Diese Ersichtlichmachung bedarf auch nicht mehr der Zustimmung des Eigentümers. Es ist somit einem Dritten möglich, nachzuforschen, ob es sich tatsächlich um ein Superädifikat handelt und er geht nicht mehr fälschlicherweise davon aus, dass bei einer Ersichtlichmachung sein Vertrauen auf dieses geschützt ist. Neuerungen beim Kellereigentum Aufgrund eines Hofkanzlei-Dekretes vom ist auch heute noch die selbstständige Verbücherung von unter der Oberfläche fremder Liegenschaften befindlichen Kellern möglich. Voraussetzung für das Kellereigentum ist, dass sich der Keller vollständig von der Oberfläche trennen lässt, somit auch nicht der Fundierung eines über der Oberfläche liegenden Gebäudes dient. Nach der Rechtsprechung gelten die Bestimmungen über das Kellereigentum hinaus auch für Tiefgaragen und Bergwerksstollen. Da das Dekret am außer Kraft treten würde, wurde durch die Grundbuchsnovelle 2008 per der 300 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) neu eingeführt. Dieser stimmt unter Berücksichtigung der bisher zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung mit dem Hofkanzlei- Dekret überein. Es soll also auch in Zukunft die Begründung von Eigentum an Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche einer fremden Liegenschaft befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers möglich sein. Im Gesetz werden Keller, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmete Stollen beispielhaft aufgezählt. Gemäß den Erläuterungen zur Grundbuchsnovelle ist auch die Begründung von gesondertem Eigentum an Eisenbahn- oder Straßenbahntunneln möglich. Die Grundbuchsnovelle 2008 hat neben den wesentlichen Neuerungen im Grundbuchsverfahren auch noch Änderungen im Liegenschaftsteilungsgesetz und im Vermessungsgesetz gebracht, die ebenfalls mit in Kraft traten. ı 10 Leas mich

11 kommentar Raiffeisen-Leasing ist anders: Topergebnis trotz Wirtschaftskrise Insbesondere der Finanzmarkt war im letzten Quartal des abgelaufenen Geschäftsjahres von der noch immer andauernden Krise stark betroffen. Die Raiffeisen-Leasing konnte dennoch mit einem Neugeschäftsvolumen im Inland von knapp EUR 1,1 Mrd. das Rekordergebnis von 2007 um 7 % steigern. MAG. MICHAEL OHNER Geschäftsführer der Raiffeisen-Leasing Foto: Kurt Keinrath In Österreich wurde von der Raiffeisen-Leasing per ein Neugeschäft inkl. Cross-border-Finanzierungen in Höhe von EUR Mio. bei Verträgen erzielt. Auf die Sparte Kfz-Leasing entfallen davon EUR 287 Mio., auf Mobilien-Leasing EUR 428 Mio. und auf Immobilien-Leasing inklusive Eigenprojekte EUR 370 Mio. Raiffeisen-Leasing Österreich: Es steht nicht nur Österreich drauf, es ist auch Österreich drin! Bestehende Kundenbeziehungen festigen und österreichische Wertschöpfung fördern, anstelle von intensiver Neuorientierung das ist der klare Fokus im heurigen Geschäftsjahr. Wie auch das Österreichische Industrie Magazin im Rahmen eines Interviews mit der Geschäftsführung der Raiffeisen-Leasing berichtet, ist es in der derzeit angespannten wirtschaftlichen Situation wichtig, so eng wie möglich am Kunden zu sein, um frühzeitig zu wissen, wenn es Probleme gibt. So kann eine individuelle Beratung und Betreuung gewährleistet werden. Die Raiffeisen-Leasing nimmt die Rolle als verlässlicher Finanzierungspartner ihrer Kunden sehr ernst. Richtig beraten, planen und finanzieren, angepasst an die aktuelle Situation, das zeichnet eine nachhaltige Partnerschaft aus. In diesem Zusammenhang gibt es die klare Zusage: Lieber einen Kunden während einiger schwerer Monate intensiv unterstützen, als ihn möglicherweise zu verlieren! Zusätzlich zu den klassischen Leasingfinanzierungen bietet die Raiffeisen-Leasing in Österreich seit geraumer Zeit ihren Kunden erfolgreich verschiedene Dienstleistungen, wie etwa Fuhrparkmanagement, an. So überlassen immer mehr Firmen ihre Fahrzeuge denjenigen, die sich professionell damit beschäftigen und somit über die nötige fachliche Erfahrung verfügen. Das komplexe Thema Fuhrpark mit all seinen Facetten wie Anschaffung, laufende Kosten, Versicherung, Schadensabwicklung oder Verwertung einem Spezialisten anzuvertrauen, bringt den Unternehmen einen entscheidenden Mehrwert. Bei der Dienstleistung Baumanagement werden von den kompetenten Bautechniker-Teams Bauherren Dienstleistungen angeboten, die von einer begleitenden Kontrolle über die Projektsteuerung und Generalplanung bis hin zum Generalunternehmer reichen. Die jeweiligen Leistungsbilder werden dabei konkret an die Kundenwünsche angepasst, wodurch die Kosten-, Termin- und Qualitätsgarantie in allen Bauphasen gewährleistet ist. Die Raiffeisen-Leasing nutzt das im Immobilien-Leasing gewonnene Know-how aber auch für die eigene Projektentwicklung. So werden neben gewerblichen Objekten, wie Bürohäusern, Einkaufs- oder Fachmarktzentren, auch laufend neue Wohnbauprojekte umgesetzt. In den letzten Jahren wurden zusätzlich zum bereits vorhandenen starken Netzwerk in Zentral- und Osteuropa auch in West- und Nordeuropa neue Zielgebiete mit intelligenten Finanzierungsprodukten erschlossen. Die Erfolge in Italien, Deutschland, der Schweiz, Schweden und in der jüngsten Niederlassung in Helsinki, wo der Schwerpunkt in der Betreuung der Kommunen liegt, zeigen, dass die Raiffeisen-Leasing mit dieser Strategie den richtigen Weg eingeschlagen hat. In allen ausländischen Niederlassungen wurde 2008 ein Neugeschäft in Höhe von EUR 3,3 Mrd. erwirtschaftet.ı Neugeschäft der Raiffeisen-Leasing in Österreich Verträge mit Anschaffungswerten in Höhe von EUR Mio. Kfz-Leasing Mobilien-Leasing Immobilien-Leasing ó Immobilien 34,1% 26,5% EUR 287 Mio. EUR 428 Mio. EUR 370 Mio. ó KFZ Entwicklung Vertragsbestand der Raiffeisen-Leasing in Österreich ( ) Volumen in Mio ó KFZ ó Mobilien ó Immobilien 39,4% ó Mobilien Mio Mio Mio Mio Mio. NUMMER 1 FEBRUAR

12 coverstory Aktuelle Trends im Leasinggeschäft Innovationskraft und Leistungsvielfalt ist Basis und Essenz aller erfolgreichen Unternehmen. Was Bestand hat und was weiterentwickelt wird, entscheidet aber der Kunde. Raiffeisen-Leasing proudly presents: Angebote mit besonderem Mehrwert. 12 Leas mich

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14 Trend 1: Verstärkte Nachfrage nach Asset-Based-Finanzierungen In der klassischen Darlehensfinanzierung hängen Finanzierungsvolumina sowie Finanzierungskonditionen besonders seit Einführung der Basel II-Kriterien sehr stark von der Performance und der Bonität eines Unternehmens ab. Nicht selten wird dem Antragsteller für seinen Finanzierungsbedarf eine Besicherung mittels Vermögenswerten in einem erheblich höheren Ausmaße abverlangt. Das bedeutet, dass für relativ geringe Finanziecoverstory Fallbeispiel für Operate Leasing Büro- und Lagergebäude Investitionskosten: , (davon Grundstück 2 Mio.) Abschreibungssatz: 3 % p.a. Kaufoption zum Restbuchwert: , Zinssatz: 6,00 % Jährliche Leasingrate: , 20 Mio. Zinsatz 6 % 15 Jahre 11,9 Mio. Leasing liegt nicht nur im Trend, sondern hat sich längst als dauerhafte Alternative zur klassischen Kreditfinanzierung etabliert. Dabei überlässt der Leasinggeber dem Vertragspartner die Nutzung von Mobilien wie Firmenfahrzeuge, Maschinen und Bürogeräte oder von Immobilien wie Geschäftshäuser, Hotels und Freizeitanlagen und ermöglicht dem Unternehmen fallbezogen eine vollständige Fremdfinanzierung von Investitionen. Für den Leasingnehmer steht der Nutzungsaspekt und nicht das Eigentum an den Gütern im Vordergrund. Um die steigende Beliebtheit der Leasingfinanzierung zu verstehen, ist es wesentlich, ihre Vorzüge im Vergleich zur traditionellen Finanzierungsform zu kennen. Ein wesentlicher Vorteil liegt in der Möglichkeit, das Leasingobjekt fallbezogen sogar ohne Eigenmittel und ohne zusätzliches Fremdkapital beschaffen zu können. Dem Leasingnehmer stehen dadurch liquide Mittel für andere betriebliche Prozesse und Vorhaben zur Verfügung. Dieser Vorteil kommt dem Unternehmer insbesondere bei Erweiterungsinvestitionen (beispielsweise von Produktionsanlagen) zum Tragen. Während mittels Leasing Kapital für objektbezogene Investitionen nicht langfristig gebunden werden muss, können mit den vorhandenen liquiden Mitteln beispielsweise die Entwicklung neuer Produkte oder Marktbearbeitungsmaßnahmen finanziert werden. Einen größeren unternehmerischen Handlungsspielraum bietet Leasing auch aufgrund seiner individuellen Vertragsgestaltung im Vergleich zum Erwerb eines Investitionsobjektes. Der Leasingnehmer kann die Gestaltung des Leasingvertrages, wie Dauer, Restwert, Ratenverlauf, seinen individuellen betrieblichen Bedürfnissen anpassen. Ohne auf alle Vorzüge des Leasings näher eingehen zu wollen, hängt die Vorteilhaftigkeit des Leasings gegenüber anderen Alternativen der Innen- und Außenfinanzierung neben kapitalmarkt- und objektbezogenen Bedingungen letztendlich von der individuellen Gewichtung einzelbetrieblicher Prämissen ab. Ein Unternehmer wird sich demzufolge eher für diejenige Finanzierungsalternative entscheiden, welche ihn bei seinem unternehmensstrategischen Weg bestmöglich unterstützt. Die Entscheidung zur Leasingfinanzierung wird somit je nach individueller Wichtigkeit ihrer gebotenen Vorteile ausfallen. Welche Vorteilhaftigkeit des Leasings besonders nachgefragt wird, zeigt auch in welche Richtung sich dieses Finanzierungsinstrument selbst verstärkt entwickelt. Somit lassen sich bestimmte Trends innerhalb des Leasinggeschäftes ausmachen, die in weiterer Folge einer näheren Betrachtung unterzogen werden. Bombardier Challenger 300 Leasingobjekte mit besonderer Eignung für Asset-Based-Finanzierungen sind unter anderem Standardmodelle renommierter Flugzeughersteller. Cessna Citation Jet 14 Leas mich

15 Fallbeispiel Kriterien Operate Leasing Kriterium Sollzustand Istzustand Kriterium erfüllt? Automatischer Eigentumsübergang nicht zulässig liegt nicht vor ˆ Bargain Purchase Option Optionspreis nicht wesentl. unter zukünft. Marktpreis Optionspreis = Restbuchwert ˆ Laufzeitkriterium < 75% d. wirtschaftlichen ND 33,3 Jahre AfA; 15 Jahre Laufzeit W 45% d. ND ˆ Barwertkriterium Barwert d. Mindestleasingzahlungen P 90% der AK Barwert d. Leasingzahlungen W 77,8% der AK ˆ Spezialleasing nicht zulässig liegt nicht vor ˆ rungsvolumina ein Großteil der bestehenden Vermögenswerte (Forderungen, Vorräte, Sachanlagen, Rechte etc.) als Sicherheit zur Verfügung gestellt werden muss. Aufgrund dieser regulatorischen Auflagen bei der Kreditvergabe erfreuen sich alternative Finanzierungsformen, wie Asset-Based-Finanzierungen, erhöhter Nachfrage. Im Unterschied zur klassischen Kreditfinanzierung steht bei der Asset-Based-Finanzierung nicht die Bonität und Profitabilität des Unternehmens im Vordergrund. Die Finanzierungsentscheidung des Leasinggebers basiert ausschließlich auf der Werthaltigkeit des Leasingobjektes und/oder der Bereitschaft des Leasinggebers, das Verwertungsrisiko nach Ablauf der Grundmietzeit zu übernehmen. Letzteres wäre unter anderem auch eine Voraussetzung für Operate Leasing Konstruktionen nach IFRS. Dazu aber etwas später im Detail. Welcher Vorteil sich durch eine Asset- Based-Finanzierung mittels Leasing für ein Unternehmen ergibt, lässt sich dabei leicht anhand eines Sale-and-leaseback-Modells nachvollziehen. Dabei wird per Kaufvertrag ein Objekt aus dem Eigentum des Unternehmens an die Leasinggesellschaft übertragen. Diese bezahlt den vereinbarten Kaufpreis, welcher zuvor mittels Gutachten, Eurotaxlisten oder Ähnlichem ermittelt wird, an das Unternehmen. Zwar findet hier ein Eigentümerwechsel statt, doch steht dem Unternehmer das Leasingobjekt nach wie vor uneingeschränkt zur Verfügung. Als Gegenleistung für die Nutzung des Leasingobjektes wird eine monatliche Rate vereinbart. Der Vorteil für das Unternehmen liegt hier eindeutig in der Generierung von Liquidität zur Investitionsfinanzierung aus dem eigenen Anlagevermögen, ohne dabei bestehende Kreditlinien belasten zu müssen. Auch für den Leasinggeber ist diese Konstruktion vorteilhaft, da sich das Leasingobjekt im Eigentum des Leasinggebers befindet und ihm dadurch größere Sicherheit und Erfolg in einem Verwertungsfall bietet. Wesentliche Voraussetzungen für Asset-Based-Finanzierungen sind nicht nur langlebige, werthaltige und fungible Wirtschaftsgüter, sondern auch ein existierender und gut funktionierender Sekundärmarkt. Nicht zu vergessen ist dabei besonders die Zugriffsmöglichkeit auf das Leasingobjekt. Neben guten Kontakten zu Herstellern muss natürlich auch ein spezielles Produkt-Know-how in der Leasinggesellschaft vorhanden sein. Diese Finanzierungsform eignet sich aber nicht unbedingt für alle Arten von Investitionsobjekten. Asset-Based- Finanzierungen können grundsätzlich für alle Arten von Immobilien mit Dritt- Ein typisches Fallbeispiel für Operate Leasing bzw. Mietmodelle bei Immobilien ist ein gemischt genutztes Betriebsgebäude in guter Lage. verwendungsfähigkeit als auch für alle Pkws und Lkws angewendet werden. Ausnahmen in diesen beiden Bereichen bilden lediglich Spezialimmobilien und schwer verwertbare Kfz-Marken. Im Segment des Mobilien- bzw. Equipmentleasings ist diese Finanzierungsform hingegen nur für eine eingeschränkte Zahl aufgrund schwer bestimmbarer Wertverläufe anwendbar. Darunter finden sich Bau-, Land- sowie Druckmaschinen und neuerdings verstärkt auch Flugzeuge. Den Schwerpunkt hat Raiffeisen- Leasing insbesondere auf die Sparte Business Jets (keine Verkehrsflugzeuge!) gelegt, da diese im letzten Jahrzehnt einen regelrechten Boom erlebt hat. Die weltweite Auslieferung der führenden Flugzeughersteller hat sich hierbei in einem Zeitraum von 11 Jahren nahezu vervierfacht. Wachstumstreiber der Branche waren unter anderem die aufstrebenden Emerging Markets wie Russland, die Ukraine und Asien. Ein überproportionales Wachstum der UHNWI (Ultra-High-Net-Worth-Individuals; Personen mit liquidem Vermögen von 30 Millionen Dollar aufwärts), die Einführung von Very Light Jets (ermöglicht Einstieg in das Jet-Segment bereits ab zwei Millionen Dollar) sowie Miteigentumsprogrammen (Fractional ownership programs; Kosten werden mittels Flugzeuganteile auf kleinere Einheiten NUMMER 1 FEBRUAR

16 coverstory Raiffeisen-Leasing als Bauanwalt des Kunden koordiniert alle beteiligten Professionisten und verfügt über die geeigneten Instrumente zur termingerechten und kostengünstigen Ausführung eines Bauvorhabens. skaliert) haben zu dieser rasanten Entwicklung beigetragen. Raiffeisen-Leasing ist in diesem Produktsegment sehr stark engagiert und hält seit 2006 die Marktführerschaft in Österreich. Voraussetzung für Asset-Based-Finanzierung von Business-Jets durch Raiffeisen-Leasing sind bestimmte Rahmenbedingungen, die vom Geschäftspartner erfüllt werden müssen. Als Leasingobjekt kommen nur Flugzeuge namhafter und renommierter Hersteller wie Cessna oder Bombardier infrage. Der Operator sollte aus Westeuropa (in der Regel aus Österreich oder Deutschland) stammen, wobei auch die Registrierung des Fluggerätes in Österreich oder dem westlichem Europa erfolgen muss. Für gewöhnlich bietet Raiffeisen-Leasing eine Finanzierung in Höhe von ca. 70 bis 75 % des Marktwertes eines Flugzeuges für die Dauer von bis zu zehn Jahren an. Als zusätzliche und wichtige Voraussetzung für eine solche Asset-Based-Leasingfinanzierung gilt ein umfassendes Asset-Monitoring, das die Werthaltigkeit des Leasingobjektes über die gesamte Laufzeit garantiert. Trend 2: Operate Leasing nach IFRS bzw. Mietmodelle International Financial Reporting Standards (IFRS) sind Rechnungslegungsvorschriften, die die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen weltweit erleichtern soll. Nach IFRS wird zwischen Operating Lease und Finance Lease unterschieden. Letzteres beschreibt ein Leasingverhältnis, bei dem im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswertes auf den Leasingnehmer übertragen werden. Die Operate & Lease-Variante umfasst hingegen all jene Leasingverhältnissse, bei welchen es sich nicht um ein Finanzierungsleasing handelt. Die Kategorisierung hierfür hängt ausschließlich vom wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarungen ab ( substance over form ). So weit, so gut. Doch welche Vorzüge begründen die verstärkte Nachfrage der Kunden nach Operate Leasing? Immerhin bilden diese Modelle mittlerweile mehr als 60 % aller Immo-Verträge der Raiffeisen-Leasing. Ein wesentlicher Grund liegt sicherlich in der Verlagerung des Objektrisikos an den Leasinggeber und der Fokussierung des reinen Nutzungsgedankens des Leasingobjektes. Operate Leasing ermöglicht dem Unternehmer, das Objekt aus seinen Bilanzen herauszunehmen und den damit verbundenen bilanziellen Aufwand zu reduzieren. Während der Leasinggeber das Wirtschaftsgut in seiner Bilanz aktiviert, die dazugehörige Refinanzierung passiviert und die Abschreibungen durchführt, muss der Leasingnehmer nur eine Position berücksichtigen, nämlich die Leasingzahlungen aufwandsmäßig zu erfassen. Den größten Vorteil, den diese Off- Balance-Finanzierungsstruktur durch die Bilanzverkürzung bietet, ist eine Verbesserung der unternehmerischen Bilanzkennzahlen (Eigenkapitalquote, fiktive Schuldentilgungsdauer, ROI, ROCE) und somit in weiterer Folge eine Ratingverbesserung des Leasingnehmers gegenüber Banken und anderen Finanzinstitutionen. Zu beachten ist, dass die duale Einteilung der Leasingverträge (Finance vs. Operate Lease) auf genau definierten Zurechnungsregeln (nach IFRS) basiert. Diese beziehen sich insbesondere auf die Regelung des Eigentumsübertrags sowie die zulässige Höhe des Optionspreises (= Kaufpreis) nach Vertragsende, die Dauer der Grundmietzeit sowie der Konditionen bei Verlängerung des Vertrages, den Barwert der Mindestleasingzahlungen und auf die Schadenstragung bei vorzeitiger Beendigung. Entscheidend ist auch, ob Spezialleasing vorliegt und wer den Gewinn bzw. den Verlust aus der Realisierung des Restwertes bei Vertragsende zu tragen hat. Damit die Qualifizierung einer Transaktion als Operate Lease gewährleistet bleibt, müssen bei der Gestaltung des Leasingvertragswerkes im Wesentlichen folgende Zurechnungsregeln zwingend erfüllt werden: kein automatischer Eigentumsübertrag am Ende der Laufzeit der Optionspreis darf nicht wesentlich unter dem Verkehrswert liegen die Grundmietzeit darf nicht überwiegend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer entsprechen der Barwert der Mindestleasingzahlungen darf nicht im Wesentlichen den Anschaffungskosten des Leasinggutes entsprechen es darf kein Spezialleasing vorliegen der Leasingnehmer darf nicht den Schaden bei vorzeitiger Beendigung tragen der Leasingnehmer darf nicht den Gewinn/Verlust aus Realisierung des Restwertes tragen die Vertragsverlängerung darf nicht zu geringen Raten (unter Marktpreis) erfolgen Aufgrund der Komplexität der IFRS-Zurechnungsmaterie ist die Einbindung eines Wirtschaftsprüfers in die Vertragsgestaltung ratsam bzw. meist sogar un- 16 Leas mich

17 Baumanagement der Raiffeisen-Leasing BAUHERR Interessensvertretung des Bauherrn Steuerung Behörde Architekt Statiker Haustechniker Andere technische Sonderfachleute Baumeister Professionisten Lieferanten erlässlich. Während beispielsweise die Einräumung einer Kaufoption zu einem bestimmten Wert per se nicht zurechnungsschädlich ist, darf eine sogenannte Bargain Purchase Option (= Optionspreis, der wesentlich unter dem voraussichtlichen Marktwert liegt) nicht vorliegen. Im Bereich des Immobilienleasings verhindert man dies, indem der Restbuchwert als Optionspreis angesetzt wird. Bei Kfz-Finanzierungen werden dagegen hauptsächlich Eurotaxwerte angesetzt, welche laufend die tatsächlichen Wertverläufe von Kraftfahrzeugen dokumentieren und somit nicht zurechnungsschädigend wirken. Schwieriger erweist sich die Zurechnungsthematik besonders in Bezug auf die Grundmietzeit sowie der Barwerte der Mindestleasingzahlungen, da beide eine gewisse Konkretisierungsschärfe diesbezüglicher IFRS-Regeln vermissen lassen. Der Laufzeittest betrifft hierbei die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes, welche nicht näher durch das internationale Regelwerk bestimmt wird. In der Praxis hat sich jedenfalls bewährt, die Grundmietzeit maximal bei 75 % der Nutzungsdauer des Leasingobjektes anzusetzen. Meist entspricht die Nutzungsdauer in Österreich üblichen Abschreibungszeiträumen bzw. den deutschen AfA-Tabellen. Das Barwertkriterium bezieht sich hingegen auf die Mindestleasingzahlungen während der Grundmietzeit und betrifft alle Zahlungen ( substantially all ), die der Leasingnehmer in dieser Periode leisten muss bzw. zu denen er herangezogen werden kann (z. B. Leasingraten, Leasingsonderzahlungen, Abschlagszahlungen, Restwert usw.). Diese umfassen jedoch nicht sogenannte bedingte Zahlungen, weiterverrechnete Kosten, Gebühren oder Ähnliches. Der Barwert der Mindestleasingzahlungen darf jedenfalls nicht im Wesentlichen den Anschaffungskosten des Leasinggutes entsprechen. Es bleibt aber weiterhin strittig, was genau unter wesentlich zu verstehen ist und ob der Begriff substantially all mit 90 %, 95 % oder gar 99 % ausgelegt werden kann, um nicht zurechnungsschädigend zu wirken. Um IFRS-konforme Leasingstrukturen anbieten zu können, haben sich folglich Konsequenzen für die Finanzierungsgestaltung ergeben, die in gewisser Weise sicherlich als Vorteil für den Leasingnehmer zu werten wären. Beispielsweise müssen wesentliche Verwertungsrisiken von Seiten des Leasinggebers und nicht vom Leasingnehmer getragen werden. Genauso darf ein Vollamortisationsleasing als auch ein Andienungsrecht nicht vereinbart werden. Trend 3: Umfangreiche Dienstleistungen im Immobilienbereich Leasing bietet viel mehr als nur maßgeschneiderte Finanzierungsmodelle. Besonders im Bereich Immobilienleasing wissen immer mehr Unternehmer das Angebot und die Vielzahl an zusätzlichen Dienstleistungen, die die Verwirklichung betrieblicher Pläne massiv erleichtern, zu schätzen. Neben der richtigen Finanzierung spielen Know-how und Erfahrung gerade beim Bauen eine besonders wichtige Rolle. Die große Anzahl an involvierten Baupartnern wie Baumeister, Professionisten, Lieferanten, Architekten, Behörden, Statiker, Haustechniker und viele mehr bürden dem Bauherrn eine Vielzahl von Koordinationsaufgaben auf, deren erfolgreiche Ausführung oft mit großen Problemen verbunden sind. Das Ergebnis dieser umfangreichen Beziehungsverflechtung können erhöhte Baukosten als Folge von Termin- und Budgetüberschreitungen sein. Leasing kann hierbei mittels Baumanagement dem Leasingnehmer den Vorteil bieten, ein Immobilienprojekt in einem festgelegten Leistungs-, Termin- und Kostenrahmen abzuwickeln. Unter Baumanagement werden alle Tätigkeiten verstanden, die im Rahmen eines Bauprojektes und im Interesse des Bauherrn bzw. des Auftraggebers erbracht werden. Dabei reicht das ergänzende Leistungspaket beim Leasing von der Grundstücksbeschaffung und Standortbeurteilung bis zur begleitenden Kontrolle (= zeitnahe Prüfung bzw. unmittelbare Nachkontrolle aller Unterlagen und Leistungen der Projektbeteiligten). In der ausgeprägtesten Form umfasst das Baumanagement schlüsselfertige General- und Totalunternehmerleistungen. Letztendlich kann mittels Leasing ein maßgeschneidertes Finanzierungsmodell mit den Vorteilen dieses ergänzenden Dienstleistungspakets kombiniert werden. Dieser Tatsache werden sich auch immer mehr Unternehmen bewusst und greifen somit immer öfter auf eine Alternative zur Be- NUMMER 1 FEBRUAR

18 coverstory A-Leasing, unsere italienische Tochtergesellschaft, wurde 2004 gegründet und agiert seitdem höchst erfolgreich aufgrund der günstigen gesetzlichen Rahmenbedingungen für Leasing in Italien. friedigung ihres Finanzierungs- als auch Dienstleistungsbedarfs zurück. Leasing bietet hierfür die richtige Lösung für beides, aber aus einer Hand. Trend 4: Steuergestaltung durch Leasing im internationalen Bereich (insbesondere CEE) Was wäre die Wirtschaft ohne Steuern? Vielleicht nur halb so interessant? Vielleicht aber einfach nur erstrebenswert. Jedenfalls stellt sich vor jedem Investment, jeder Finanzierung, ja vor jeder betrieblichen Entscheidung früher oder später die Frage nach der steuerlichen Konsequenz des unternehmerischen Handelns. Unternehmen, die keine Gewinne erzielen, müssen sich hierbei keine großen Gedanken machen. Kämpfen sie doch mit weitaus (über)lebenswichtigeren Problemen. Wo keine Sonne, dort auch kein Schatten! Doch je erfolgreicher ein Unternehmer, desto vorausschauender werden auch seine Überlegungen über die steuerlichen Auswirkungen seines Tuns und Lassens sowie ihrer Konsequenzen sein. Genauso nachvollziehbar ist aber auch sein Bestreben, die steuerlichen Nachteile, die sein Unternehmen erleiden muss, zu minimieren. Leasing bietet hier interessante Möglichkeiten liquiden, ertragreichen Unternehmen bei der Erzielung von Steuervorteilen zu helfen. In welchem Ausmaß diese ausfallen können, hängt insbesondere davon ab, in welchem Land ein Unternehmen tätig ist und welche lokalen bzw. länderspezifischen Leasingbestimmungen vor Ort herrschen. Die beschleunigte Abschreibung als sogenannter Leasingeffekt (= Steuerstundungseffekt) und somit Steuervorteil ist beispielsweise in mehreren Ländern aber nicht in derselben Intensität möglich. Durch das steuerlich wirksame Vorziehen von Aufwendungen können hierbei ertragsstarke Unternehmen, je nach spezifischer Wirtschaftslage, entsprechend Steuervorteile lukrieren. Als Beispiel sei Mobilienleasing in Österreich genannt, wo eine Mobilie schon nach 40 % ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer komplett abgeschrieben werden darf. Durch die steuerliche Abziehbarkeit der Leasingraten ergibt sich eine geminderte Bemessungsgrundlage für die abzuführende Steuer. Betrachtet man alternativ dazu eine klassische Kreditfinanzierung, zeigt sich, dass die vertraglich vereinbarten Leasingraten je nach Grundmietzeit des Wirtschaftsobjektes wesentlich höher als die Kreditraten ausfallen. Folglich kann der Gewinn ertragreicher Unternehmen und somit die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Steuer stärker vermindert werden. Durch die Reduzierung der Steuerlast mittels beschleunigter Abschreibung entsteht somit ein Steuerstundungseffekt. Je nach Zinsniveau können dadurch zusätzlich Barwertvorteile in Höhe von bis zu 4 % erzielt werden. Generell ergibt sich zwar auch für ertragsschwächere Unternehmen ein Steuervorteil, aber nur in Form eines Verlustvortrages. Aber wie heißt es so schön: andere Länder, andere Sitten! In der Slowakei ergeben sich beispielsweise beim Immobilienleasing interessante steuerliche Vorteile. Grundsätzlich ist die gesetzliche AfA für Immobilien (nur Gebäudeanteil) mit 5 % p.a. (Nutzungsdauer = 20 Jahre) festgelegt. Durch eine Sonderregelung für Immobilienleasing kann das Gebäude aber im Zuge einer Finanzierungsleasingkonstruktion zur Gänze abgeschrieben werden, sofern die Vertragsdauer mindestens 60 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Die Gesamtabschreibungsdauer kann somit auf 12 Jahre gekürzt werden (= AfA-Satz von 8,3 % p. a.) und bewirkt dadurch eine Reduzierung der Steuerlast (= Steuerstundungseffekt). Auch in Italien ist die Ausnutzung von Steuervorteilen durch beschleunigte Abschreibung im Zuge des Immobilienleasings möglich. Die Mindestleasingdauer bei Immobilien beträgt hierbei grundsätzlich 50 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Laufzeiten müssen aber zwischen acht und 15 Jahren je nach üblicher Amortisationsdauer der Objekte liegen, um den steuerstundenden Leasingeffekt ausnützen zu können. Damit ist eine volle, ertragsteuerwirksame Amortisation von 99 % der Gebäudeimmobilie innerhalb von nur acht Jahren bei einem verbleibenden Restwert von 1 % möglich ( Turboleasing ). Außerdem können zusätzlich Kostenvorteile beim Erwerb der Immobilie durch eine Leasinggesellschaft sowie beim Rückkauf derselben nach Ablauf der Leasingdauer lukriert werden. Beispielsweise wendet eine Leasinggesellschaft für Katastralund Hypothekargebühren insgesamt nur 2 % statt den üblichen 4 % auf. Abschließend sollen hier auch die steuerlichen Vorzüge sowohl beim Mobilien- als auch Immobilienleasing in Russland Erwähnung finden. Die generelle Abschreibungsdauer für Gebäude ist hier in der Regel auf 30 Jahre festgelegt. Durch Sonderbestimmungen für Leasing ist aber eine beschleunigte Abschreibung bis zum Faktor 3 bei Finanzierungsleasing möglich: Gebäude können also dreimal schneller abgeschrie- 18 Leas mich

19 meinung ben werden. Die 30-jährige Abschreibungsdauer reduziert sich damit auf zehn Jahre, was auch die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Steuer reduziert. Neben der Verringerung der Steuerlast und Ausnutzung des Steuerstundungseffektes kann in Russland zusätzlich eine effektive Steuerersparnis lukriert werden. Diese ergibt sich aus der Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer, die in Höhe von 2,2 % vom jeweiligen Restbuchwert anfällt (= Steuerersparniseffekt). Fazit Es zeigt sich, dass der Kern jedes wirtschaftlichen Trends auf seiner sich darbietenden Vorteilhaftigkeit für die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens beruht. Dieser definiert sich oft über hard facts wie beispielsweise einem effektiven Steuervorteil, einer optimalen Bilanzstruktur, einem verbesserten Ratingverhältnis oder Ähnlichem. Andererseits sind es nicht selten gerade soft facts, welche sich in kundenorientierten Zusatzdienstleistungen widerspiegeln und die Entscheidung der Unternehmen zugunsten einer alternativen Finanzierungsmöglichkeit beeinflussen. Unabhängig ihrer Klassifizierung gilt jedoch letztendlich für beide dasselbe: fällt ihre Vorteilhaftigkeit weg, verschwinden Trends schneller als sie entstanden sind.ı MAG. ROBERT WURTH Bereichsleiter Großkunden und Projektfinanzierung, zuständig für die Großkundenfinanzierung in Österreich und im internationalen Bereich. MAG. DANIEL LASTRO Kundenbetreuer der Abteilung Großkunden International und Projektfinanzierung, zuständig für europaweite Immobilienfinanzierungen für Großkunden. Kundennähe als Vorteil in der Krise MAG. PETER ENGERT Sprecher der Geschäftsführung der Raiffeisen-Leasing Wir in der Raiffeisen-Leasing sehen uns nicht als Billigbieter, denn unsere Mitarbeiter versuchen stets den Kundenwünschen gerecht zu werden, kreativ zu denken und maßgeschneiderte Lösungen zu generieren. Natürlich kosten unsere Kundenbetreuer und Experten Geld, und dieses muss verdient werden. Dies führt bisweilen zu Kostennachteilen gegenüber anderen Leasingfirmen, die quasi 08/15-Produkte von der Stange anbieten. Das ist auch in Ordnung, solange es gut geht. In Zeiten der Krise ist jedoch eine Standardisierung, die aus Kostenüberlegungen nicht auf den Zustand des Kunden eingeht, für diesen ein Nachteil. Daher werden sich Kunden solcher Unternehmen derzeit auch keine Hilfestellung erwarten dürfen. Was das betrifft, ist die Raiffeisen-Leasing anders aufgestellt. So ist die Marke Raiffeisen generell den Ideen ihres Gründers verpflichtet nämlich der Pflicht, Kunden über schwere Zeiten hinwegzuhelfen und mit kreativen Lösungen zur Seite zu stehen, um krisenbedingte Schwierigkeiten zu überstehen. Aus diesem Grund sind seit einigen Monaten unsere Berater verstärkt bei Kundenterminen, um vertrauliche Gespräche zu führen und Fortführungsprognosen zu erstellen. Denn wir haben einige Instrumente und Möglichkeiten, die dem Kunden helfen können, über kritische Monate zu kommen. Etwa durch eine Vertragsverlängerung, die automatisch eine Ratensenkung bedeutet, oder einige Monate Tilgungsfreiheit. Damit wollen wir unsere Kunden, aber auch die Wirtschaft und natürlich die Raiffeisen-Leasing vor größerem Schaden bewahren. Auch in diesem Zusammenhang zeigt sich wieder einmal, dass billig eben nicht immer das Beste ist. Diese Einstellung gilt auch bei der Ware Geld. Und noch eine wichtige Information möchten wir unseren Kunden auf diesem Weg mitgeben: Die Raiffeisen-Leasing verfügt über ausreichend langfristige Liquidität und ist daher in der Lage, Geschäfte abzuschließen. Dabei legen wir großen Wert auf die einzubringenden Eigenmittel und die Sicherheit aus dem Asset. Und wir verlangen den wahren Wert für das Geld. Aber wir stehen bereit für die Finanzierungsanfragen der österreichischen Wirtschaft. Das bedeutet, dass wir die knapp gewordene Liquidität in erster Linie der heimischen Wirtschaft widmen werden und somit in den nächsten Monaten Anfragen von inländischen Unternehmen jenen von ausländischen vorziehen werden. In unserer Covergeschichte auf den vorangegangenen Seiten berichten wir über aktuelle Trends im Leasing. Wir halten es trotz des aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Umfelds für enorm wichtig, dass die Unternehmen weiterhin ihre Produktionsabläufe investitionsmäßig auf dem letzten Stand halten. Denn moderne Investitions- und Betriebsmittel sind letztlich der Schlüssel zum langfristigen Erfolg. Foto: Kurt Keinrath NUMMER 1 FEBRUAR

20 immobilien gewerblich Ein Projekt mit Signalwirkung Signa Development und Raiffeisen-Leasing errichten für EUR 120 Mio. das Rivergate Office Center am Wiener Handelskai. Rivergate besticht durch seine hervorragende Verkehrsanbindung und die unmittelbare Nähe zur Millenniums-City. Ein Jahr vor Fertigstellung gibt es bereits reges Interesse von Großmietern. Foto: Signa Development Anlässlich der Spatenstichfeier zeigte sich der CEO der Signa Unternehmensgruppe, René Benko, hoch erfreut darüber, dass die Partnerschaft mit der Raiffeisen-Leasing genau das hält, was sich beide Parteien davon erwartet haben. Neben den gemeinsamen Projekten in Wien, Innsbruck und Gardone am Gardasee mit einer Investitionssumme von EUR 205 Mio. werden noch weitere interessante Vorhaben folgen, so Benko. Dem Standort Wien wird dabei eine zentrale Rolle zukommen. Für manche Investoren ist es hier schwierig geworden, attraktive Finanzierungen zu finden. Signa und Raiffeisen-Leasing verfügen aber über eine starke Eigenkapitalbasis und auch über einen entsprechenden Namen als Projektentwickler. Genau diese Assets werden wir auch zukünftig einsetzen, um wie bisher erfolgreich unsere Pläne umzusetzen, so Benko weiter. Erfreut zeigte sich auch Peter Engert, Geschäftsführer von Raiffeisen-Leasing: Wir begrüßen es sehr, dass wir mit René Benko einen Partner gefunden haben, der sich durch große Flexibilität und Kreativität auszeichnet. Wir sind überzeugt davon, dass er auch zukünftig so dynamisch und erfolgreich agieren wird wie in den letzten Jahren. Durch die Partnerschaft mit der SIGNA Unternehmensgruppe können wir auf schnelle Entscheidungen vertrauen, ebenso wie auf Projekte, die realistisch umsetzbar sind. In Zeiten wie diesen immerhin eine strategische Notwendigkeit. Dem Projekt wurden hohe ökologische Standards zugrunde gelegt etwa der Einsatz von Erdwärme und die Nutzung von Grundwasser. Ziel ist es, das Gebäude so zu bauen, dass es möglichst energieeffizient betrieben werden kann. Mit den Vorarbeiten für die Baugrubensicherungsmaßnahmen wurde bereits im August 2008 begonnen, die Fundierung wurde mit Jahresbeginn abgeschlossen. Die bauliche Umsetzung ist zeitlich straff organisiert und wird in 20 Monaten abgeschlossen sein. ı Großprojekt für RL-Nordic Oy Ende 2008 konnten die Leasingverträge für zwei neu zu errichtende staatliche Bürogebäude in Helsinki unterfertigt werden. In Seinäjoki, Westfinnland, wird ein neues regionales Polizeihauptquartier errichtet, in Rovaniemi, Nordfinnland, wird die neue IT-Zentrale für das finnische Innenministerium gebaut. Die derzeit in mehreren Gebäuden befindliche Behörde kann 2011 eines der modernsten Bürogebäude Finnlands beziehen. Mieter ist für beide Objekte Senate Properties, eine staatliche Behörde, die dem finnischen Finanzministerium unterstellt ist und die für die Vermietung und Erhaltung von staatlichen Gebäuden zuständig ist. Das Gesamtvolumen für beide Objekte beträgt EUR 60 Mio., der Leasingvertrag wurde für eine Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. RL-Nordic Oy konnte sich im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gegen zahlreiche in- und ausländische Mitbewerber durchsetzen. Die beiden Abschlüsse sind Ergebnis exzellenter Kontakte, hoher Kompetenz des Teams vor Ort und auch des guten Rufes von Raiffeisen als zuverlässigem und nachhaltigem Partner. Diese Projekte sind eine gute Referenz für die RL-Nordic Oy in Finnland, weiß GF Vesa Nummijärvi. Wir erwarten uns für die Zukunft noch mehr kommunales Geschäft. 20 Leas mich

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