GEMEINDE REKEN Der Bürgermeister

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1 GEMEINDE REKEN Der Bürgermeister Beschlussvorlage öffentlich nichtöffentlich Datum Drucksachen-Nr. bisherige Drucksachen-Nr ( ) 123 ( ) und 182 ( ) Beratungsergebnis Beratungsfolge Termin TOP Einstimmig Ja- Stimmen Nein- Stimmen Enthaltungen Bemerkung Planungs-, Umweltund Bauausschuss Gemeinderat Betreff: Bebauungsplan Nr. 129 "Heidener Straße" (bisher: BGR 29) der Gemeinde Reken, Ortsteil Groß Reken; 1. Beschluss über das Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit 2. Beschluss über das Ergebnis der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 3. Beschluss über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung 4. Beschluss über das Ergebnis der Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 5. Satzungsbeschluss Sachverhalt: Ziel des Bebauungsplanes Nr. 129 "Heidener Straße" (bisher: BGR 29) ist es, für den bisher landwirtschaftlich genutzten Bereich nunmehr im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung u. a. ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen, um die planungsrechtliche Voraussetzung zur Erschließung und Bebauung der Flächen mit Wohnhäusern zu schaffen. Der bisher als Wildgehege genutzte Bereich südlich und südwestlich des Hotelbetriebes ist entsprechend als private Grünfläche festgesetzt worden.

2 Vorlage: 204 ( ) Seite Die gesetzlich vorgegebenen Beteiligungsverfahren sind von der Verwaltung inzwischen durchgeführt worden, wobei im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit den Eigentümern der betroffenen und benachbarten Grundstücke der Planentwurf übersandt wurde. Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit hat ein Bürger eine Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der Grundstücksangelegenheiten ist inzwischen eine einvernehmliche Regelung getroffen und umgesetzt worden. Auch im Zuge der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ist seitens eines weiteren Bürgers eine Stellungnahme abgegeben worden. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden haben Stellungnahmen in den beiden Beteiligungsverfahren (Unterrichtung gem. 4 Abs. 1 BauGB und Einholung von Stellungnahmen gemäß 4 Abs. 2 BauGB bzw. Abstimmung gem. 2 Abs. 2 BauGB) abgegeben, die keine Anregungen oder Hinweise enthielten: Verfasser 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 BauGB Baureferat der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bielefeld Bezirksregierung Münster, Dezernat 33, Ländliche Entwicklung / Bodenordnung, Coesfeld (Flurbereinigungs- behörde) 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Bischöfliches Generalvikariat Münster Deutsche Glasfaser Netz Operating GmbH, Borken Evangelische Kirchengemeinde Gescher-Reken ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Hannover (Bergrechteinhaber) Fürstlich Salm-Salm'sche Verwaltung - Rentamt -, Rhede (Bergrechteinhaber) Handwerkskammer Münster Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Münster Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Münsterland, Münster Landschaftsverband Westfalen-Lippe Archäologie für Westfalen, Münster Lippeverband, Essen RWTH Aachen University (Bergrechteinhaber) Stadt Dorsten Stadt Dülmen Stadt Haltern am See Telefónica Germany GmbH & Co. KG, München Vodafone GmbH, Region Nord West, Dortmund Gemäß den gesetzlichen Regelungen hat der Rat der Gemeinde den Satzungsbeschluss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwägung über alle eingegangen Stellungnahmen und sonstigen abwägungsrelevanten Informationen zu fassen.

3 Vorlage: 204 ( ) Seite Die erstellten Fachgutachten zum Umweltbericht (Artenschutzprüfung Stufen I und II, Schallimmissionsgutachten und Bodengutachten) liegen der elektronischen Version der Drucksache bei (Anlagen 21 bis 24). Nach der Genehmigung der 69. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Parallelverfahren zu diesem Bebauungsplan aufgestellt wurde, kann der Bebauungsplan dann in Kraft gesetzt werden. Weiterer Sachvortrag erfolgt, soweit erforderlich, in der Sitzung. Haushaltsmäßige Beurteilung: entfällt Beschlussvorschlag: 1. Beschluss über das Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit Der Rat der Gemeinde Reken nimmt das Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplanes BGR 29 "Heidener Straße" (jetzt: Nr. 129) (Stand: ), Ortsteil Groß Reken, zur Kenntnis, und kommt nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander zu folgendem Ergebnis: Die in der Stellungnahme des Bürgers vom (Anlage 1) angesprochenen Grundstücksangelegenheiten sind vor der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs einvernehmlich gelöst worden. Das Ergebnis ist in die zeichnerischen Festsetzungen eingeflossen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die bei einem Fachbüro in Auftrag gegebene Entwässerungsplanung die konkrete Situation im Bereich Heidener Straße / Siepe berücksichtigen wird. Der Hinweis auf die Fortführung der Landwirtschaft (im Nebenerwerb) wird zur Kenntnis genommen. Das Heranrücken der Wohnbebauung hat bezogen auf den genehmigten Bestand der Hofstelle keine negativen Auswirkungen. In allen Kaufverträgen, die die Gemeinde mit den Grundstücksbewerbern schließt, wird, wie bisher auch üblich, auf die landwirtschaftlichen Nutzungen im Umfeld neuer Baugebiete hingewiesen. 2. Beschluss über das Ergebnis der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Der Rat der Gemeinde Reken nimmt das Ergebnis der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung betroffen sein könnten, und der ersten Abstimmung mit den Nachbarkommunen zum Entwurf des Bebauungsplanes BGR 29 "Heidener Straße" (jetzt: Nr. 129) (Stand: ), Ortsteil Groß Reken, zur Kenntnis, und kommt nach Abwä-

4 Vorlage: 204 ( ) Seite gung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander zu folgendem Ergebnis: 2.1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund, Stellungnahme vom (Anlage 2) Die Hinweise der Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg auf die bestehenden Bergwerksfelder werden zur Kenntnis genommen. Die Rechteinhaber sind, wie üblich, an der Planung beteiligt worden. Insofern ist der Anregung, diese zu beteiligen, gefolgt worden. Die Hinweise zu Bergbautätigkeiten, die bisher nicht stattgefunden haben, und zu zukünftigen Bergbauvorhaben werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. 2.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, Bochum, Stellungnahme vom (Anlage 3) Die Hinweise auf die rechtliche Stellung der GmbH und auf die vorhandenen Telekommunikationslinien werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die in der Stellungnahme formulierte Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird nicht gefolgt. Die gute Praxis der Gemeinde Reken, mit den jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen rechtzeitig vor der Erschließung Gespräche und Vereinbarungen hinsichtlich erforderlicher Leitungstrassen und dem Schutz vorhandener Systeme zu führen, wird auch in diesem Baugebiet zu gegebener Zeit angewendet werden. Insofern ist, dem Gebot der planerischen Zurückhaltung folgend, auf eine solche Festsetzung verzichtet worden. Die wesentlichen Inhalte sind aber unter "Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise" zu finden. 2.3 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Bocholt, Stellungnahmen vom 06. und (Anlage 4) Die intensive Auseinandersetzung der Industrie- und Handelskammer (IHK) mit dem Schallgutachten wird begrüßt. Festzuhalten ist, dass die Emissionen des Omnibus- und Kfz-Betriebes an der Velener Straße ausreichend berücksichtigt wurden. Nach Gesprächen zwischen der Gemeinde Reken, der IHK Nord Westfalen und dem beauftragten Sachverständigenbüro für Immissionsschutz konnten die Bedenken der IHK vor der öffentlichen Auslegung und der Einholung von Stellungnahmen insofern ausgeräumt werden, dass sie nur noch darauf hinweist, dass die Wohnbebauung an die Gewerbebetriebe heranrückt. Die IHK führt richtig aus, dass die angrenzenden Betriebe Bestandschutz genießen. Der Gemeinde Reken ist an prosperierenden Betrieben gelegen und sie schränkt sie mit der Ausweisung nicht weiter ein, als dies bereits heute durch die angrenzenden Wohnnutzungen der Fall ist. Die Festsetzung des Wohngebietes führt zu keiner Verschlechterung der örtlichen Situation im Hinblick auf die Emissionen der Betriebe.

5 Vorlage: 204 ( ) Seite Kreis Borken, Stellungnahme vom (Anlage 5) Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung merkt in der Stellungnahme an, dass Kurven und Fahrbahnverschwenkungen für Löschfahrzeuge in einem Zuge befahrbar sein müssen. Die Gemeinde Reken sichert im Planentwurf die notwendigen Mindestzufahrtsbreiten. In der der Begründung beigefügten Erläuterungskarte sind die notwendigen Flächen blau eingetragen. Insofern ist den Anforderungen genüge getan. Zu den Ausführungen des Fachbereichs Gesundheit stellt der Rat fest, dass nach der Schallimmissionsprognose in den Außenwohnbereichen entlang der Heidener und Velener Straße die Schalleinwirkungen bis zu 10 db über den Orientierungswerten liegen. Der Bebauungsplan sieht passive Schallschutzmaßnahmen, also Fassadendämmung und Grundriss gestaltende Maßnahmen, vor. Eine Lärmschutzwand (aktive Schallschutzmaßnahme) zum Schutz, insbesondere der Außenwohnbereiche, steht einer harmonischen Gestaltung der Ortseingangssituation entgegen. Schließlich grenzen die Wohngrundstücke südlich der Heidener Straße auch unmittelbar an die K 11 an. Die Wohnhäuser halten zukünftig durch die Festsetzung der Baugrenze einen Abstand von mindestens ca. 10 m von der Fahrbahn ein. Der Bebauungsplan sichert alle nach der Schalltechnischen Untersuchung notwendigen Maßnahmen. Es liegen nach Aussage des Sachverständigenbüros für die meisten Freiflächen gesunde Wohnverhältnisse vor. Bei einer Schallschutzwand mit einer Mindesthöhe von 2,0 m über dem Gelände können Reduzierungen von 4 bis 5 db erzielt werden, sodass in dem ungünstigen Immissionspunkt noch 54 db einwirken. Von der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen wird abgesehen, weil die Lärmgrenzen von 65 db(a) (Empfehlung des Sachverständigenrats für Umweltfragen) und 70 db(a) (Vorgabe der Weltgesundheitsorganisation (WHO)) in den Wohngärten eingehalten werden. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan zur Heidener Straße hin Pflanz- und Erhaltungsgebote zur Straßenraumeinfassung und Durchgrünung der Siedlungslage in einer Breite von 4,0 m fest, sodass diese Bereiche nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen, also für Außenwohnbereiche vorgesehen sind. Die Ansicht der Unteren Wasserbehörde, es sei aus den Unterlagen nicht erkennbar, dass eine ordnungsgemäße Entwässerung des Gebietes möglich ist, wird nicht geteilt. Auch ist die Aussage nicht nachvollziehbar, dass keine ausreichenden Flächen zur Rückhaltung des Niederschlagswasser bzw. ggf. Behandlung erkennbar seien. Nach 51a des Landeswassergesetzes NRW ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine entsprechende Kanalisation ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Nach dem Bodengutachten ist eine Versickerung von auf den Dachflächen anfallendem Niederschlagswasser über Mulden und / oder Rigolensysteme auf den privaten Grundstücken grundsätzlich nach den geltenden technischen und gesetzlichen Regelwerken im Bereich des Baugebietes aufgrund der Grundwasserverhältnisse sowie der Durchlässigkeitsbeiwerte des Baugrundes möglich. Allerdings erfordern die recht geringen Durchlässigkeitsbeiwerte vergleichsweise große Anlagen, wobei diese infolge der sowohl vertikal als auch horizontal wechseln-

6 Vorlage: 204 ( ) Seite den Durchlässigkeit zugleich möglichst als linienförmige Bauwerke konzipiert werden sollten. Die Gemeinde hat auf der Grundlage des Ziels 28 des geltenden Regionalplans die Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers der Dachflächen festgesetzt, wobei auf die einzuhaltenden Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung hingewiesen wird. Eine erneute öffentliche Auslegung des Planwerks ist aufgrund der Vorgabe des Regionalplans nicht notwendig, da Ziele nicht der gemeindlichen Abwägung unterliegen, sondern unmittelbar gelten. Die weitere Entwässerungsplanung sieht für die Hof- und Straßenflächen ein notwendiges Trennsystem vor, welches das Niederschlagswasser zum naturnahen Regenrückhaltebecken im südlich gelegenen Bereich Hestern abführt. Das Becken verfügt zurzeit über ein Einstauvolumen von m³, von denen nur 929 m³ für die bisher vorhandene Bebauung erforderlich sind. Zusammen mit der vorliegenden Planung ist ein Volumen von m² vorzuhalten. Die genehmigten Abflusswerte des Beckens in den Vorfluter bleiben dann nach wie vor unverändert. Es besteht also sehr wohl ein ausreichendes Rückhaltevolumen. Da es sich bei dem Plangebiet um die Zone III A des Wasserschutzgebietes Reken-Melchenberg handelt, ist nach der geltenden Schutzgebietsverordnung die Versickerung bzw. Verrieselung von Niederschlagswasser genehmigungspflichtig. Der Hinweis, dass die Vorschriften und Anforderungen für den Einbau von Recycling-Material nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom zu beachten sind, wird in das Planwerk aufgenommen. Ebenfalls aufgenommen wird der Hinweis, dass Erdwärmesonden in Wasserschutzgebieten unzulässig sind. Der Bebauungsplan sichert die als Ökopool-Maßnahme vorhandene Kompensationsfläche mit 9 Kastanien- und 9 Feldahornbäumen durch ein Erhaltungsgebot. Im Bereich des anzulegenden Kreisverkehrsplatzes ist die Fällung von einem dieser Bäume notwendig. Als Ersatz werden auf dem westlich gelegenen Flurstück zwei neue Bäume erster Ordnung gepflanzt (siehe TF 12). Der Bebauungsplan setzt die in den Rekener Bebauungsplänen üblicherweise vorgesehene Bepflanzung entlang der Grundstücksgrenzen in einem Pflanzstreifen von 2,0 m Breite fest. Sicherlich gibt es Fälle, in denen die Pflanzungen schlecht angewachsen sind, gleichwohl halten sich i. d. R. die Nutzer an die Vorgaben. Die Aussage, dass die privaten Grundstücke in dieser Hinsicht schwer zu kontrollieren seien, stellt keinen Grund dar, auf die Pflanzungen zu verzichten. Schließlich tragen sie auch dazu bei, die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu mindern. Die Durchgrünung des Wohngebietes ist auch ein nicht zu unterschätzender Faktor zur Dämpfung von Klima- und Witterungsschwankungen im Gebiet. Der Anregung, die Festsetzung in eine Empfehlung umzuwandeln, wird daher nicht gefolgt. Der Anregung der ULB, die geplanten Bäume im mit "TF 11" gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich zeichnerisch festzusetzen, wird ebenfalls nicht gefolgt. Die Straßentrasse hat eine Breite von 8,5 m und der Mindestabstand von

7 Vorlage: 204 ( ) Seite m zu Gebäuden ist in der TF 11 enthalten. Der genaue Standort der Bäume wird sinnvollerweise erst im Zuge der Straßenendausbauplanung festgelegt werden. Die Festsetzung erfolgt daher nur textlich. Der Anregung, den Spitzahorn aus der Pflanzempfehlung zu entfernen, weil er sich nicht als Straßenbaum eignet, wird gefolgt. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat keine direkte Verbindlichkeit für den Bauleitplan, sondern stellt eine Entscheidungshilfe für die im Genehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren beteiligten Behörden dar. Bei Nichtbeachtung der Maßnahmen im Fachbeitrag liegt ein Hinweis für die Behörden vor, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten können. Die Behörden müssen aber die Maßnahmen nicht übernehmen und können auch darüber hinaus eigene Maßnahmen formulieren. Insofern stellen die Maßnahmen im Fachbeitrag einen fachlich begründeten Lösungsvorschlag dar, der sowohl für den Planungsträger als auch die beteiligten Behörden einen Weg eröffnet, die Umsetzung des Bauleitplans rechtssicher durchzuführen. Die Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II lag der ULB zum Zeitpunkt der Abfassung der Stellungnahme noch nicht vor. Ihr wurde mit der zweiten Stufe der Beteiligungsverfahren ein Zugriff darauf gegeben. Wie aus der Darlegung zur Stufe II ersichtlich ist, führt der Wegfall des Planbereiches als Offenland- Nahrungsrevier für Fledermäuse und Vögel bei keiner der angetroffenen planungsrelevanten Arten zu einer Beeinträchtigung ihres Erhaltungszustands. Das Gutachten empfiehlt einige Maßnahmen u. a. zur Erhaltung von Quartierstandorten und zur Habitatoptimierung sowie die Erhaltung und Schaffung von Leitstrukturen an Wegen und Straßen. Der Bebauungsplanentwurf folgt den empfohlenen Maßnahmen, soweit sie sich in seinem Geltungsbereich befinden, indem er die Bäume nördlich der Heidener Straße erhält und ergänzt sowie eine Baumreihe im mit TF 11 gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich festsetzt, um die Gehölzstruktur am Feldweg fortzuführen. Artenschutzrecht wirkt unabhängig vom Bauleitplan. Der Hinweis, dass Altlasten, Altlastenverdachtsflächen, schädliche Bodenverunreinigung sowie deren Auswirkungen im Plangebiet nicht bekannt sind, wurde in das Planwerk aufgenommen (Hinweis Nr. 10). Die in der Stellungnahme angesprochene Verwaltungsvereinbarung für den Bau des Kreisverkehrsplatzes liegt der Gemeinde im Entwurf vor und wird rechtzeitig vor Baubeginn abgeschlossen. 2.5 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Borken, Stellungnahme vom (Anlage 6) Neben einer ausreichenden Lebensmittelversorgung gehört auch ein ausreichendes Angebot an Wohnraum zu den Grundbedürfnissen. In den vorhandenen Wohngebieten besteht für Kaufinteressenten kaum noch die Möglichkeit zum Erwerb von Wohnbauland. Der Regionalplan zeigt der Gemeinde Reken die Grenzen ihrer Wohnbaulandentwicklung auf. Eine nennenswerte und derzeit bereits in Teilen verfügbare Möglichkeit ist die nun vorgesehene Planung,

8 Vorlage: 204 ( ) Seite wobei die planungsrechtliche Sicherung abschnittsweise erfolgt, um den Flächenverbrauch zunächst bedarfsgerecht auf das zulässige Erfordernis zu reduzieren. Nicht alle durch die Planung ursächlichen Eingriffe in Natur und Landschaft können im Plangebiet ausgeglichen werden. Die Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass für Ausgleichsmaßnahmen häufig landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden. Die Gemeinde Reken setzt Ausgleichsmaßnahmen möglichst nicht auf landwirtschaftlichen Flächen, sondern auf weniger wertvollen Flächen für die Landwirtschaft um. Ein Beispiel dafür ist die Baumreihe nördlich der Heidener Straße. Um die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für den Ausgleich für den durch die Planung möglich werdenden Eingriff in Natur und Landschaft weitestgehend zu vermeiden, ist vorgesehen, vorrangig Waldumbaumaßnahmen auf bestehenden forstwirtschaftlichen Flächen als außerhalb des Plangebiets erforderliche Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Insofern wird der aus der Stellungnahme zu entnehmenden Anregung, auf die Ausweisung eines Wohngebietes zu Gunsten der heute ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung zu verzichten, nicht gefolgt. 2.6 Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbh (RWW), Mülheim an der Ruhr, Stellungnahme vom (Anlage 7) Die Hinweise aus der Stellungnahme wurden im Wesentlichen bereits vor der öffentlichen Auslegung und der Einholung von Stellungnahmen in das Planwerk aufgenommen (Hinweise Nrn. 2, 4 und 6). 2.7 Stadtwerke Borken/Westf. GmbH, Stellungnahme vom (Anlage 8) Der Hinweis, dass das Plangebiet bedarfsorientiert mit Gas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen. Die gute Praxis der Gemeinde Reken, mit den jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen rechtzeitig vor der Erschließung Gespräche und Vereinbarungen hinsichtlich erforderlicher Leitungstrassen und dem Schutz vorhandener Systeme zu führen, wird auch in diesem Baugebiet zu gegebener Zeit angewendet werden. Es liegen der Gemeinde Angaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen Lippe (KBD-WL) zur Luftbildauswertung für das Plangebiet vor. Notwendige Maßnahmen werden rechtzeitig entsprechend der Empfehlung des Fachdienstes vorgesehen und umgesetzt. 2.8 Westnetz GmbH, Billerbeck, Stellungnahme vom (Anlage 9) Der Standort für die erforderliche Trafostation ist zwischen der Gemeinde und der Westnetz GmbH vor der öffentlichen Auslegung abgestimmt und als Festsetzung in den Plan übernommen worden. Die Absicherung der Station sowie

9 Vorlage: 204 ( ) Seite eventuelle Kaufabsichten der Westnetz für den Standort sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 3. Beschluss über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung Der Rat der Gemeinde Reken nimmt das Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes BGR 29 "Heidener Straße" (jetzt: Nr. 129) (Stand: ), Ortsteil Groß Reken, zur Kenntnis, und kommt nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander zu folgendem Ergebnis: Die Bedenken des Bürgers in der Stellungnahme vom (Anlage 10) bezüglich der Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Flächen im weiteren Verlauf des Kusebaches werden nicht geteilt. Das Regenrückhaltebecken im Bereich "Hestern" verfügt zurzeit über ein Einstauvolumen von m³, von denen nur 929 m³ für die bisher vorhandene Bebauung erforderlich sind. Zusammen mit der vorliegenden Planung ist ein Volumen von m² vorzuhalten (200 m³ weniger als die vorhandene Größe). Die genehmigten Abflusswerte des Beckens in den Vorfluter bleiben auch nach voller Umsetzung des Bebauungsplanes nach wie vor unverändert. Es besteht also ein ausreichendes Rückhaltevolumen. Des Weiteren hat die Gemeinde, dem Ziel 28 des geltenden Regionalplans folgend, die Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers der Dachflächen festgesetzt, wobei die Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten sind. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit von Gewässern ist regelmäßig in den Entwässerungsplanungen, die von der Unteren Wasserbehörde des Kreises Borken genehmigt werden, enthalten. Sollte sich eine unverträgliche Änderung der Wasserquantität oder -qualität durch das jeweilige zur Prüfung vorgelegte Entwässerungskonzept ergeben, so wird die Genehmigung nicht erteilt. Einen "Bestandsschutz", dass Gewässer, die nur wenig oder selten Wasser führen, kein zusätzliches Wasser, welches nach einer wasserrechtlichen Erlaubnis eingeleitet werden darf, aufnehmen dürfen, besteht nicht. Eine andere Art der Entwässerung ist, nicht zuletzt auch aufgrund der Topografie, nicht möglich. Selbst, wenn sich alle zukünftigen Eigentümer der Grundstücke dazu entscheiden sollten, dass unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen vor Ort zu versickern, muss das auf den Straßen und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser wegen der Lage des Gebietes innerhalb der Wasserschutzzone III A abgeleitet und ortsnah und verträglich einem Gewässer zugeführt werden. Die von dem Bürger in der Stellungnahme nicht näher bezeichneten Nachteile für die Bewirtschaftung seiner Flächen sind aufgrund der o. g. Ausführungen nicht erkennbar. 4. Beschluss über das Ergebnis der Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Der Rat der Gemeinde Reken nimmt das Ergebnis der Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der

10 Vorlage: 204 ( ) Seite Planung berührt sein könnten, sowie der weiteren Abstimmung mit den Nachbarkommunen zum Entwurf des Bebauungsplanes BGR 29 "Heidener Straße" (jetzt: Nr. 129) (Stand: ), Ortsteil Groß Reken, zur Kenntnis und kommt nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander zu folgendem Ergebnis: 4.1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund, Stellungnahme vom (Anlage 11) Der Hinweis auf die Stellungnahme vom wird zur Kenntnis genommen. Die darin genannten Rechteinhaber sind, wie üblich, an der Planung beteiligt worden. Insofern ist der seinerzeitigen Anregung, diese zu beteiligen, gefolgt worden. Die ebenfalls in der ersten Stellungnahme enthaltenen Hinweise zu Bergbautätigkeiten, die bisher nicht stattgefunden haben, und zu zukünftigen Bergbauvorhaben werden erneut zur Kenntnis genommen. 4.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, Bochum, Stellungnahme vom (Anlage 12) Zu der wortgleichen erneuten Stellungnahme wird folgender Beschluss erneut gefasst: Die Hinweise auf die rechtliche Stellung der GmbH und auf die vorhandenen Telekommunikationslinien werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die in der Stellungnahme formulierte Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird nicht gefolgt. Die gute Praxis der Gemeinde Reken, mit den jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen rechtzeitig vor der Erschließung Gespräche und Vereinbarungen hinsichtlich erforderlicher Leitungstrassen und dem Schutz vorhandener Systeme zu führen, wird auch in diesem Baugebiet zu gegebener Zeit angewendet werden. Insofern ist, dem Gebot der planerischen Zurückhaltung folgend, auf eine solche Festsetzung verzichtet worden. Die wesentlichen Inhalte sind aber unter "Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise" zu finden. 4.3 E-Plus Mobilfunk GmbH, Teltow, Stellungnahme vom (Anlage 13) Die in der Stellungnahme angesprochenen Richtfunkstrecken verlaufen in südlicher Richtung von einem der Türme auf dem Melchenberg aus. Nach den genannten Höhendaten beträgt die Höhe über Grund im Plangebiet an jeder Stelle mindestens 50 m. Da in den Bebauungsplan bereits eine Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen aufgenommen wurde (max. 10,0 m über endgültig ausgebautem Straßenniveau) und somit ein Schutz der Funkverbindung gegeben ist, kann auf die nachrichtliche Übernahme der Richtfunkverbindung verzichtet werden. Richtfunkstrecken werden und wurden in Flächennutzungsund Bebauungsplänen nur dann übernommen, wenn sie hoheitlichen Aufgaben dien(t)en. Das ist spätestens seit der Privatisierung der Deutschen Telekom i. d. R. nicht mehr der Fall. So sind z. B. auch die für den Rettungsdienst des Kreises Borken aufgebauten Richtfunkverbindungen nicht in den Bauleitplänen enthalten.

11 Vorlage: 204 ( ) Seite Kreis Borken, Stellungnahme vom (Anlage 14) Der Anregung, die textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme F um eine aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) notwendige Abgrenzung zu ergänzen, wird gefolgt. Sie wird in das Planwerk aufgenommen. Zwischenzeitlich hat die Gemeinde Reken der ULB eine Kopie des Grundbuchauszuges, der die entsprechende Sicherung des Waldumbaus enthält, zukommen lassen. Aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit kann die Aufwertungsmaßnahme erst ab dem Herbst 2016 erfolgen, insofern konnte auch noch keine gemeinsame Abnahme erfolgen. Die konkrete Abwicklung der Ersatzmaßnahmen ist auch nicht zwingend Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung und die diesbezüglichen Inhalte der Stellungnahme werden als Hinweise zur Kenntnis genommen. Die Übersendung der Vereinbarung zwischen der Katholischen Kirchengemeinde und der Gemeinde im Sinne von 11 BauGB ist inzwischen erfolgt. 4.5 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Borken, Stellungnahmen vom 14. und (Anlage 15) Der Hinweis auf die Stellungnahme vom wird zur Kenntnis genommen und es wird daher erneut folgender Beschluss gefasst: Neben einer ausreichenden Lebensmittelversorgung gehört auch ein ausreichendes Angebot an Wohnraum zu den Grundbedürfnissen. In den vorhandenen Wohngebieten besteht für Kaufinteressenten kaum noch die Möglichkeit zum Erwerb von Wohnbauland. Der Regionalplan zeigt der Gemeinde Reken die Grenzen ihrer Wohnbaulandentwicklung auf. Eine nennenswerte und derzeit bereits in Teilen verfügbare Möglichkeit ist die nun vorgesehene Planung, wobei die planungsrechtliche Sicherung abschnittsweise erfolgt, um den Flächenverbrauch zunächst bedarfsgerecht auf das zulässige Erfordernis zu reduzieren. Nicht alle durch die Planung ursächlichen Eingriffe in Natur und Landschaft können im Plangebiet ausgeglichen werden. Die Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass für Ausgleichsmaßnahmen häufig landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden. Die Gemeinde Reken setzt Ausgleichsmaßnahmen möglichst nicht auf landwirtschaftlichen Flächen, sondern auf weniger wertvollen Flächen für die Landwirtschaft um. Ein Beispiel dafür ist die Baumreihe nördlich der Heidener Straße. Um die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für den Ausgleich für den durch die Planung möglich werdenden Eingriff in Natur und Landschaft weitestgehend zu vermeiden, ist vorgesehen, vorrangig Waldumbaumaßnahmen auf bestehenden forstwirtschaftlichen Flächen als außerhalb des Plangebiets erforderliche Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Insofern wird der aus der Stellungnahme zu entnehmenden Anregung, auf die Ausweisung eines Wohngebietes zu Gunsten der heute ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung zu verzichten, nicht gefolgt.

12 Vorlage: 204 ( ) Seite Vor der Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen auf einer geringen Teilfläche der gemeindeeigenen Grundstücke Gemarkung Groß Reken, Flur 12, Flurstücke 223 tlw. und 224 tlw. hat die Gemeinde sehr wohl geprüft, ob vor allem der artenschutzrechtliche Ausgleich zu vergleichbaren Kosten außerhalb der eigenen, derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen möglich ist. Die Landwirtschaftskammer muss einem Eigentümer zugestehen, dass eigene Grundstücke einer anderen Nutzung zugeführt werden. Neben der Tatsache, dass die Fläche zukünftig einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird, ist auch zu berücksichtigen, dass der Pächter dann ja auch keinen Pachtzins für die Fläche mehr zahlen muss und die Gemeinde insofern auf einen Teil der Einnahmen verzichtet. 4.6 Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbh (RWW), Mülheim an der Ruhr, Stellungnahmen vom 4. und (Anlage 16) Die Hinweise der RWW bezüglich vorhandener Trinkwasserleitungen, zu deren Schutz und zur bedarfsorientierten Erweiterung des Netzes werden erneut zur Kenntnis genommen. Sie sind, soweit erforderlich, bereits vor der öffentlichen Auslegung und der Einholung von Stellungnahmen in das Planwerk aufgenommen worden. Die Aussagen bezüglich der Löschwasserversorgung werden begrüßt, da sie die Anforderungen an eine geregelte Versorgung im Brandfalle sicherstellen. Der Anregung, die Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers der Dachflächen festzusetzen, wird gefolgt. Ziel 28 des geltenden Regionalplans gilt unmittelbar und unterliegt nicht der gemeindlichen Abwägung, so dass eine erneute öffentliche Auslegung nicht notwendig ist, obwohl die Festsetzung erst nach der öffentlichen Auslegung in das Planwerk aufgenommen wurde. Für die Hof- und Straßenflächen wird ein Regenwasserkanalnetz vorgehalten. 4.7 Stadtwerke Borken/Westf. GmbH, Stellungnahme vom (Anlage 17) Der Hinweis auf die Stellungnahme vom wird zur Kenntnis genommen und der Beschluss dazu noch einmal wiederholt: Der Hinweis, dass das Plangebiet bedarfsorientiert mit Gas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen. Die gute Praxis der Gemeinde Reken, mit den jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen rechtzeitig vor der Erschließung Gespräche und Vereinbarungen hinsichtlich erforderlicher Leitungstrassen und dem Schutz vorhandener Systeme zu führen, wird auch in diesem Baugebiet zu gegebener Zeit angewendet werden. Es liegen der Gemeinde Angaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen Lippe (KBD-WL) zur Luftbildauswertung für das Plangebiet vor. Notwendige Maßnahmen werden rechtzeitig entsprechend der Empfehlung des Fachdienstes vorgesehen und umgesetzt.

13 Vorlage: 204 ( ) Seite Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Reken beschließt den Bebauungsplan Nr. 129 "Heidener Straße" (bisher: BGR 29), Ortsteil Groß Reken, gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit 86 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)und 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung sowie die Begründung und den ihr als Anlage beigefügten Umweltbericht. Anlagen: 1. zu 1: Stellungnahme eines Bürgers vom zu 2.1: Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom zu 2.2: Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom zu 2.3: Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 06. und zu 2.4: Stellungnahme des Kreises Borken vom zu 2.5: Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Borken, vom zu 2.6: Stellungnahme der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerksgesellschaft mbh (RWW) vom zu 2.7: Stellungnahme der Stadtwerke Borken/Westf. GmbH vom zu 2.8: Stellungnahme der Westnetz GmbH vom zu 3: Stellungnahme eines Bürgers vom zu 4.1: Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom zu 4.2: Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom zu 4.3: Stellungnahme der E-Plus Mobilfunk GmbH vom zu 4.4: Stellungnahme des Kreises Borken vom zu 4.5: Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Borken, vom 14. und zu 4.6: Stellungnahmen der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerksgesellschaft mbh (RWW) vom 04.und zu 4.7: Stellungnahme der Stadtwerke Borken/Westf. GmbH vom zu 5: Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 129 "Heidener Straße" (bisher: BGR 29) (Stand: ) 19. Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 129 "Heidener Straße" (bisher: BGR 29) (Stand: ) 20. Entwurf des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 129 "Heidener Straße" (bisher: BGR 29) (Stand: ) 21. Bebauungsplan BGR 29 "Heidener Straße" im Ortsteil Groß Reken Darlegung zur Artenschutzprüfung Stufe I, FL-Freese Landschaftsarchitektur und AgL, Februar 2015 (nicht in der Druckversion) Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Reken und Bebauungsplan BGR 29 "Heidener Straße" im Ortsteil Groß Reken Darlegung zur Artenschutzprüfung Stufe II, FL-Freese Landschaftsarchitektur und AgL, November 2015 (nicht in der Druckversion)

14 Vorlage: 204 ( ) Seite Schallimmissionsgutachten zum B-Plan BGR 29 in Reken, Uppenkamp + Partner, 23. September 2015 (nicht in der Druckversion) 24. Baugrundgutachten Erschließung Baugebiet BGR 29 "Heidener Straße", igb Gey & John GbR, 18. November 2015 (nicht in der Druckversion) 25. Nichtöffentliche Anlage Verfasser Wolfgang Kemper Amt 60 Datum Unterschrift gez. Kemper Amtsleiter Josef Wenning Amt 60 Datum Unterschrift gez. Wenning Mitz. Amtsleiter Amt Datum Unterschrift Erster Beigeordneter Gottfried Uphoff Bürgermeister Manuel Deitert Datum Datum Unterschrift Unterschrift gez. Deitert

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