Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Westerburg-Windenergie

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1 Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Westerburg-Windenergie Rechtsgrundlagen Legende Grundlagen dieser Flächennutzungsplanänderung sind: Art der baulichen Nutzung ( 5 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 1 bis 11 der BauNVO) SO Bund Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Sondergebiet für die Windenergienutzung ( 11 BauNVO) Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen ( 5 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) Bestehende und genehmigte Windkraftanlagen Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses - Kennzeichnung gemäß 5 Abs. 3 BauGB) ( 5 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung der Flächen mit geplanten wasserrechtlichen Festsetzungen WSG II Wasserschutzgebiet Zone II (geplante RVO 'Alexandria', Stand 10/2011) WSG III Wasserschutzgebiet Zone III (geplante RVO 'Alexandria', Stand 10/2011) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. März 2011 (BGBl. I S. 282) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBI. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Sonstige Planzeichen Grenze der VG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBI. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. August 2010 (BGBI. I S. 1126) Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) Land Der Rat der Verbandsgemeinde Westerburg hat am gem. 2 (1) BauGB beschlossen, die Fortschreibung des FNP Teilbereich 'Windenergie' durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am im Mitteilungsblatt der VG Westerburg bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3(1) BauGB erfolgte mittels ortsüblicher öffentlicher Bekanntmachung vom in der Zeit vom bis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg. Mit Schreiben vom wurden weiterhin die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4(1) BauGB frühzeitig über die Planung unterrichtet und zur Äußerung bis zum aufgefordert, ebenso die Nachbargemeinden gem. 2(2) BauGB. Der Entwurf der Teilfortschreibung des FNP hat mit der Begründung gemäß 3 (2) BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom bis zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am mit dem Hinweis im Mitteilungsblatt der VG Westerburg bekannt gemacht, dass Stellungnahmen zu dem Entwurf während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. In dieser Bekanntmachung wurde zudem den weiteren Hinweisbestimmungen nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nachgekommen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom Gelegenheit zur Stellungnahme bis gegeben ( 4 (2) BauGB). Westerburg, den Verbandsgemeinde Westerburg Westerburg, den Verbandsgemeinde Westerburg -Siegel- -SiegelLoos Verbandsbürgermeister Der Rat der Verbandsgemeinde Westerburg hat in seiner Sitzung am den Feststellungsbeschluss zur Fortschreibung des FNP Teilbereich 'Windenergie', gefasst. Die Ortsgemeinden haben gemäß 67 (2) GemO i.v.m. 203 (2) BauGB der beschlossenen Änderungsplanung zum FNP zugestimmt. Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPlG) in der Fassung vom 10. April 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 5 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBI. S. 280) Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBI. S. 280) Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft RheinlandPfalz (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) in der Fassung vom 28. September 2005 (GVBI. S. 387) Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) vom 22. Januar 2004 (GVBI S. 54), zuletzt geändert durch 52 des Gesetzes vom 09. März 2011 (GVBI. S. 47) Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Juli 2009 (GVBI. S. 280) Landesbodenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LBodSchG) in der Fassung vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBI. S. 358) Loos Verbandsbürgermeister Diese Fortschreibung des FNP Teilbereich 'Windenergie' wird gemäß 6 (1) BauGB mit Schreiben vom, Az.: GENEHMIGT Montabaur, den Kreisverwaltung Westerwaldkreis Im Auftrag: Westerburg, den Verbandsgemeinde Westerburg -Siegel Gerhard A n n e n -SiegelLoos Verbandsbürgermeister Die Genehmigungsverfügung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom ist am ortsüblichbekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass die Planung während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Westerburg von jedermann eingesehen werden kann. MIt dieser Bekanntmachung wurde die Fortschreibung des FNP Teilbereich 'Windenergie' WIRKSAM Projekt Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Westerburg Windenergie Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Telefax / N M. 1: Datengrundlage: Geobasisinformation der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz mit Stand vom m info-bit@i-s-u.de Internet Westerburg, den Verbandsgemeinde Westerburg -SiegelLoos Verbandsbürgermeister Verbandsgemeinde Westerburg... Auftraggeber B Projektnummer Klaus Zimmermann / Claudia Struth / Garry Bauer... Bearbeitung Dezember Stand 1: Maßstab 0,661 m x 0,926 m... Plangröße H/B = 661 / 926 (0.61m²) Allplan 2011

2 V e r b a n d s g e m e i n d e W e s t e r b u r g Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Teilbereich Windenergie Zusammenfassende Erklärung gemäß 10 Abs. 4 BauGB ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon 06561/ Telefax 06561/ Internet info-bit@i-s-u.de

3 Zusammenfassende Erklärung 1 Planungsanlass und -ziel Verfahrensablauf Berücksichtigung der Umweltbelange Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Berücksichtigung der Belange, die im Rahmen der Beteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB vorgebracht wurden Zurückweisung von Belangen, die im Rahmen der Beteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB vorgebracht wurden Berücksichtigung der Belange, die im Rahmen der Beteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht wurden Zurückweisung von Belangen, die im Rahmen der Beteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht wurden Abwägung der Planungsalternativen Planungsanlass und -ziel Im Außenbereich sind Windenergieanlagen aufgrund der Privilegierung gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Um einer unkontrollierten Ausbreitung der Anlagen dennoch entgegenzuwirken und die Ansiedlung von Windkraftanlagen bewusst zu steuern kann 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der sogenannte 'Planvorbehalt', angewandt werden. Dieser bestimmt, dass einer raumbedeutsamen Maßnahme, somit auch Windenergieanlagen ab einer bestimmten Größe, in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen und diese damit unzulässig ist, soweit hierfür Ausweisungen an anderer Stelle in Form von Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. Zielen der Raumordnung vorgenommen wurden. Da der Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 2006 keine Zielaussagen zur Windkraft trifft und keine Vorranggebietsausweisungen vorliegen war die Möglichkeit der Steuerung der Ansiedlung von Windkraftanlagen durch die Bauleitplanung Anlass für die Verbandsgemeinde Westerburg, das Verfahren zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie einzuleiten. 2 Verfahrensablauf Der Rat der Verbandsgemeinde Westerburg hat am 12. April 2011 den Beschluss zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Windenergie gefasst. Dieser wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Westerburg am 21. April 2011 öffentlich bekannt gemacht. Seite 2 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

4 Zusammenfassende Erklärung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB wurde ebenfalls am 21. April 2011 bekannt gemacht und in der Zeit vom 10. Mai 2011 bis 09. Juni 2011 durchgeführt. Gleichzeitig wurde die Landesplanerische Stellungnahme eingeholt. Sie wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2011 mit der Empfehlung auf intensive Prüfung und ggf. Beachtung der sonstigen eingegangenen Hinweise und Anregungen in den Folgeverfahren abgegeben. Die frühzeitige Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2011 eingeleitet. Den Behörden wurde eine Frist zur Äußerung bis zum 20. Juni 2011 eingeräumt. Die gesetzliche Offenlage nach 3 Abs. 2 BauGB wurde am 22. September 2011 bekannt gemacht. Sie wurde in der Zeit vom 30. September 2011 bis 02. November 2011 durchgeführt. Die Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 15. September 2011 eingeleitet. Den Behörden wurde eine Frist zur Äußerung bis zum 25. Oktober 2011 eingeräumt. Der Rat der Verbandsgemeinde Westerburg hat in seiner Sitzung am den erforderlichen Feststellungsbeschluss zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich Windenergie, gefasst. 3 Berücksichtigung der Umweltbelange In dem zur Begründung gehörenden Umweltbericht ist die Betrachtung der Umweltbelange im Einzelnen dargelegt. In der vorlaufend zur Planung erstellten Restrikitionsanalyse, die das Feststellen der grundsätzlichen Eignung der Flächen zum Inhalt hatte, wurden im Rahmen des Katalogs der Ausschlusskriterien insbesondere die unterschiedlichen Schutzgebiete des Naturschutzrechtes festgestellt und der Flächenausschluss vorgenommen (Gebiet selbst und Definition von Abständen). Im Rahmen der differenzierten Betrachtung der so festgestellten Gebiete wurden weitere Kriterien erörtert, die zu Ausschluss oder Einschränkung führen konnten. So z.b. die Lage im geplanten Wasserschutzgebiet, der Aspekt der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und auch die Rohstoffsicherung. Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch sind Aussagen zum Umgang mit dem Immissionsschutz getroffen worden. Ebenso erstellt wurde eine Sichtkontaktzonenanalyse zum Schloss Westerburg. Berücksichtigt wurde auch die zum parallel laufenden Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Höhn ( Südlich Eisenberger Loh ) erarbeitete Schattenwurfanalyse. Gesonderte Gutachten zum Artenschutz zur Betrachtung der möglichen Beeinträchtigung der Avifauna (sowohl Brut- als auch Flug- und Zugverhalten) und der Fledermäuse (Jagdreviere, Wochenstuben) sind für die beiden nach den zuerst durchgeführten Analyseschritten in der Planung verbliebenen Flächen bei Westerburg und Höhn erstellt worden. Die Ergebnisse sind insbesondere als Vorgaben an die verbindliche Bauleitplanung und die Objektplanung in die Teilfortschreibung eingeflossen. Bei dem Standort Girkenroth handelt es sich um die Übernahme bestehender Anlagen in die Planung zur Sicherung von Bestandsschutz und Repowering. Entsprechende Gutachten wurden dafür bereits im Rahmen der konkreten Objektplanung erstellt. Seite 3 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

5 Zusammenfassende Erklärung 4 Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 4.1 Berücksichtigung der Belange, die im Rahmen der Beteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB vorgebracht wurden Wasserschutzgebiete Das von der Kreisverwaltung, Untere Wasserbehörde, angesprochene Wasserschutzgebiet Salzbach bei der OG Girkenroth wird von der Planung nicht berührt. Hierzu ist aufgrund der Stellungnahmen der Verbandsgemeindewerke Westerburg, der SGD Nord, Montabaur und des Gesundheitsamtes sowie der Unteren Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises eine Erläuterung der Fachplanung in der Begründung erfolgt (Genehmigungsfassung Punkt 6.2.2). Auf die erforderliche Beachtung in der nachfolgenden Bauleitplanung bzw. der Projektplanung wird dort auch hingewiesen. Die in Aussicht genommene Festsetzung des Wasserschutzgebietes Alexandria im Bereich des Gebietes 3 Eisenberger Loh ist gemäß 5 Abs. 4 BauGB aufgrund der Stellungnahmen der Verbandsgemeindewerke Westerburg und der SGD Nord, Montabaur, in der Planzeichnung dargestellt (vermerkt) und im Verfahren entsprechend dem Stand der geplanten Rechtsverordnung korrigiert worden Wasserwirtschaft allgemein Es wurde festgestellt, dass der von der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz angesprochene Quellbach südlich des Plangebietes Östlich von Girkenroth entspringt und durch die Darstellung der Sonderbauflächen somit hier kein Konflikt vorliegt, da sie keine Neuausweisung bedeutet, sondern zur Sicherung der vorhandenen Anlagen erfolgt Wald Zum Umgang mit dem Wald waren aufgrund des im Jahre 2010 durchgeführten Verfahrensschrittes nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 bereits Hinweise in der Begründung enthalten. Die durch das Forstamt Rennerod ergänzend vorgebrachten Informationen wurden zur Kenntnis genommen und in den Umweltbericht sowie die Begründung als Information / Vorgabe zur Berücksichtigung in einer nachfolgenden Bebauungsplanung bzw. Projektplanung aufgenommen. Aufgrund der Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald wurde in der Begründung auf den Grundsatz G2 im Kapitel des Raumordnungsplanes ergänzend zu den bisherigen Aussagen eingegangen. Dieser Grundsatz besagt, dass Wald für andere Nutzungen nur dann in Anspruch genommen werden (darf) wenn die angestrebte Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisiert werden kann und die örtlich und überörtlich bedeutsamen Schutz- und Erholungsfunktionen erhalten bleiben. Diese Bedingungen liegen hier grundsätzlich vor, die Bereich des Waldes mit Vorrangfunktion Forstwirtschaft sind bereits im Rahmen der Erstellung der Pläne für die Restriktionen von den Darstellungen ausgenommen worden. Für die übrigen Waldgebiete bestehen von Seiten der Forstwirtschaft keine grundsätzlichen Bedenken, die Hinweise des Forstamtes Rennerod sind in die Planung integriert worden Artenschutz Zur Anregung der Ortsgemeinde Neustadt zum Artenschutz wurde festgestellt, dass die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Untersuchungen in die Planung eingeflossen sind: Aufgrund der im Rahmen des Verfahrensschrittes nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB im Jahre 2010 einge- Seite 4 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

6 Zusammenfassende Erklärung gangenen Stellungnahme und auch der Stellungnahme von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises sind ein Avifaunistisches Gutachten und ein Gutachten über die Fledermausvorkommen erstellt worden. 1 Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen (siehe Umweltbericht und Punkt der Begründung) und haben z.b. im Bereich Roter Kopf bei Westerburg zu Veränderungen im Zuschnitt des Gebietes geführt. Auch für den Standort bei Höhn wurden Fledermausvorkommen und insbesondere auch Vorkommen des Rotmilans nachgewiesen. Entsprechende Festsetzungen zur Vermeidung von Eingriffen und damit zum Schutz dieser Tierarten sind im Bebauungsplan getroffen worden. Aufgrund der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wurden Nachkartierungen für Brutvogelvorkommen und die Fledermauspopulation durchgeführt. Auf den Umgang mit den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Gutachten in den nachfolgenden Planungen ist in der Begründung / dem Umweltbericht eingegangen worden, die Ergebnisse der Nachkartierung sind ebenfalls in der Begründung / dem Umweltbericht berücksichtigt worden. Die Anregung, die für die Fledermauspopulation und deren Flugbewegungen im Gutachten genannten Vermeidungsmaßnahmen bereits im Flächennutzungsplan anzuwenden hätte die Gebiete sehr stark beschnitten, die Darstellung von Konzentrationszonen wäre ggf. nicht mehr möglich gewesen. Da sich Lösungsmöglichkeiten für diesen Konflikt in der verbindlichen Bauleitplanung bieten wurde an der Darstellung festgehalten: Im parallel erstellten Bebauungsplan Eisenberger Loh (Entwurf zur Offenlage) sind Festsetzungen zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft getroffen worden, die z.b. zeitliche Beschränkungen für den Betrieb der Anlagen auf der Grundlage der artenschutzrechtlichen Gutachten beinhalten. Die Vorgaben an die verbindliche Bauleitplanung sind entsprechend in der Begründung aufgenommen. Siehe hierzu auch die Ausführungen zu den Ergebnissen des Verfahrensschrittes gemäß 4 Abs. 2 BauGB, unten, Punkt Bergbau und Baugrund Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat Hinweise zum ehemaligen Bergbau / Altbergbau -Hinzuziehung von Bergbausachverständigen für den Bereich Südlich Eisenberger Loh - angegeben. Diese wurden in der Begründung zum FNP unter Punkt 7.8 als Hinweis an die verbindliche Bauleitplanung wiedergegeben. Ebenfalls übernommen wurde die Empfehlung zur standortbezogenen Durchführung objektbezogener Baugrunduntersuchungen nach DIN Rohstoffsicherung Der Anregung des Vero Verband der Bau- und Rohstoffindustrie- Überschneidungen des Vorbehaltsgebietes für die Rohstoffsicherung mit dem Sondergebiet Windenergie Östlich Girkenroth zu vermeiden und einen Sicherheitsabstand von 300 Metern zwischen dem Standort neuer Windräder und Vorbehaltsfläche Rohstoffsicherung einzuhalten, um ein reibungsloses Nebeneinander von Windkraftnutzung und Rohstoffgewinnung zu gewährleisten, konnte nur teilweise gefolgt werden. Die Anlagen bei Girkenroth sind bereits errichtet, es handelt sich hier um die Darstellung zur Bestandssicherung der bestehenden Anlagen. Das dargestellte Sondergebiet ist jedoch aufgrund der Anregung im Osten reduziert worden, jedoch nur so weit, dass die hier vorhandene Anlage noch innerhalb des Sondergebietes verbleibt. 1 Gutachten zur Risikoabschätzung der Beeinträchtigung der Avifauna an den Windkraft-Standorten bei Höhn und Westerburg und Gutachten zur Risikoabschätzung der Beeinträchtigung der Fledermausvorkommen an den Windkraft-Standorten bei Höhn und Westerburg. jeweils Freiraumplanung Diefenthal, Achtstruth 3, Moschheim, Dezember 2010 Seite 5 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

7 Zusammenfassende Erklärung Mit der erläuterten Vorgehensweise wurde auch den Anregungen der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald, die Grenze des Sondergebietes im Osten um die vom Prüfauftrag Rohstoffe betroffenen Fläche zu reduzieren, entsprochen. Der Bereich des Prüfauftrags Rohstoffe der Raumordnung überlappte nur den untergeordneten Teil im Osten der dargestellten Sonderbaufläche. In diesem Teilbereich ist keine der drei Windkraftanlagen vorhanden Straßen Im Rahmen der Beteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB im Jahre 2010 hat der Landesbetrieb Mobilität, Diez, zu den erforderlichen Abständen zu klassifizierten Straßen Stellung genommen. Unter Punkt 7.5 der Begründung sind hierzu entsprechende Hinweise an die verbindliche Bauleitplanung und die Projektplanung aufgenommen worden. Ebenso ist ein Hinweis zur Bündelung des Verkehrsanschlusses an die K 57 in der Begründung enthalten. Des Weiteren wurde im Verfahren auf die geplante Umgehung B Ailertchen und Bereich Höhn-Oellingen hingewiesen, Planunterlagen wurden beigefügt. Von der Planung sind die sich aus der Restriktionsanalyse ergebenden und dargestellten Sondergebiete nicht betroffen, die vermuteten Überschneidungen mit dem zwischen Ailertchen und Höhn ausgewiesenen Gebiet ( Roter Kopf ) bestehen nicht. Da es sich bei der vorgelegten Planung noch um Varianten handelt wurde auf eine nachrichtliche Darstellung / Vermerk verzichtet Bahnanlagen Gemäß der Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes zum Verfahrensschritt der 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB im Jahr 2010 waren bereits unter Punkt 7 der Begründung Hinweise zu den Abständen zur Bahnanlage und zu Leitungen i.v. mit dem Punkt Abstand zu Freileitungen aufgenommen. Diese wurden weiter berücksichtigt. Der Hinweis zur Wiederinbetriebnahme der Strecke Rennerod-Westerburg wurde zur Kenntnis genommen Stromeinspeisung, Leitungsnetz In der Begründung wurden aufgrund der Anregung in der Stellungnahme der Verbandsgemeinde Rennerod die Angaben zu den möglichen Einspeiseorten für den gewonnenen Strom ergänzt. Im Verfahrensschritt der 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB im Jahr 2010 waren bereits unter Punkt 7 der Begründung Hinweise zu den Anregungen der KEVAG Verteilnetz GmbH, Koblenz, u.a. zu Abständen von Kabel- und Leitungstrassen in der Planung berücksichtigt worden. Diese wurden durch die Stellungnahme bestätigt. Die Diskrepanz zur Gebietsabgrenzung des Bebauungsplanes Höhn und der Darstellung im FNP ist korrigiert worden. Auf den Leitungsneubau in Ersatz der 220-kV-Hochspannungsfreileitung Koepchenwerk Kelsterbach. Bl wurde entsprechend der Stellungnahme der Amprion GmbH, Dortmund, in der Begründung hingewiesen. Die erforderlichen Abstände waren in der Restriktionsanalyse berücksichtigt Luftverkehr Der Landesbetrieb Mobilität, Referat Luftverkehr, Hahn, hat auf die erforderliche Tages- und Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 100,00 m über Grund hingewiesen. Dies wurde unter Punkt 7 - Hinweise zu weiteren zu berücksichtigenden Belangenergänzend aufgenommen. Seite 6 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

8 Zusammenfassende Erklärung Die gemäß Anregung der DFS Deutsche Flugsicherung angegebenen Platzrunden zum Verkehrslandeplatz Ailertchen sind in Abstimmung mit dem LBM, Referat Luftverkehr, berücksichtigt worden Sonstige Anregungen Aufgrund der Anregung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald wurde im Bereich Girkenroth an einer Stelle der Verlauf der Verbandsgemeindegrenze korrigiert (Übertragungsfehler). 4.2 Zurückweisung von Belangen, die im Rahmen der Beteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB vorgebracht wurden Die Forderung der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, auch die Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebietes Stollen Alexandria aus den Darstellungen zu entnehmen, ist zurückgewiesen worden. Die Entscheidung über die zusätzlichen Aufwendungen zum Wasserschutz können nicht auf der Ebene der Flächennutzungsplanung getroffen werden. Unter Punkt der Begründung ist auf die Problematik der geplanten Ausweisung der Wasserschutzgebietszonen eingegangen worden. Daraus wird deutlich, dass die Betreiber mit erhöhtem Aufwand für die Errichtung von Anlagen zu rechnen haben und eine Abstimmung mit der SGD Nord erforderlich ist. Im Schreiben zur Beteiligung gemäß 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan der OG Höhn schrieb die Behörde, dass Bedenken für die Schutzzone II nur zurück gestellt werden können, wenn dem vorbeugenden Grundwasserschutz entsprechend den nachfolgenden Hinweisen Rechnung getragen wird. Da diese zu erheblichen Mehraufwendungen für potentielle Betreiber der Anlagen führen werden, wird dringend empfohlen, auch die SZ II nicht in das Sondergebiet einzubeziehen. Es handelt sich somit um eine Empfehlung. Die Entscheidung über die Aufwendungen sollte durch die Betreiber und nicht auf der Ebene der Flächennutzungsplanung getroffen werden. In den den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Eisenberger Loh sind die entsprechenden Hinweise an die Projektplanung zu Kenntnisnahme durch potentielle Betreiber von Windenergieanlagen im Einzelnen aufgeführt Anregungen der Ortsgemeinde Neustadt und der Verbandsgemeinde Rennerod Die Anregungen der Ortsgemeinde Neustadt wurden weitestgehend zurückgewiesen, z.t. sind sie indirekt in der Planung bereits berücksichtigt, wie im Folgenden dargelegt. Die Verbandsgemeinde Rennerod hat sich in ihrer Stellungnahme ebenfalls in weiten Teilen den Aussagen der Ortsgemeinde angeschlossen (z.b. Immissionsschutz). Die Aussagen decken sich auch teilweise mit denen des Gesundheitsamtes bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, was an entsprechender Stelle vermerkt ist. Raumordnung Die Anregung zur Erfordernis einer raumordnerischen Vorgabe zur Regelung der Windkraft wurde mit Hinweis auf die durch das BauGB gegebenen und hier genutzten Möglichkeiten zur Steuerung der Anlagenstandorte zurückgewiesen. Das BauGB privilegiert zum Einen Windkraftanlagen im Außenbereich ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), zum Anderen gibt es den planenden Gemeinden die Möglichkeit, i.r. des sog. Darstellungsprivilegs gemäß 35 Abs. 3 BauGB der Zulässigkeit dieser Vorhaben öffentliche Belange, in diesem Fall die aktive Ausweisung von Flächen im FNP, entgegenzustellen. Die Privilegierung und damit die befürchtete Zerspargelung entfallen, die Anlagen können konzentriert werden. Dies erfolgt mit der vorliegenden Planung. Seite 7 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

9 Zusammenfassende Erklärung Die Anregung zum Grundsatz der Raumordnung Landschaftsbild- wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen: Bei der Ausweisung des Raumes für den besonderen Schutz des Landschaftsbildes handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung, der gemäß den in der Stellungnahme zitierten Darlegungen aus der Begründung der Abwägung unterliegt. Das Landschaftsbild wurde im vorliegenden Bereich als homogen strukturiert und reizarm beschrieben. Das Bild der homogenen Mittelgebirgslandschaft ist nicht Alleinstellungsmerkmal genug, um Windkraftanlagen hier auszuschließen. Siehe hierzu auch das Urteil zu den Standorten der vorhandenen Windkraftanlagen bei Girkenroth. Die Errichtung von Windkraftanlagen stellt in jedem Fall aufgrund der vertikalen Ausrichtung der Anlage einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Gleichzeitig ist aufgrund der Privilegierung im 35 Abs. 1 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich ausdrücklich gewünscht. Somit kann und muss die Errichtung von Windkraftanlagen auch im Einzelfall bzw. hier in Konzentrationszonen auch in großräumig auf Ebene des Landesentwicklungsprogrammes oder Raumordnungsplänen ausgewiesenen Räumen oder Zonen zum Schutz des Landschaftsbildes und der Erholung gesehen werden. Zudem ist im vorliegenden Bereich bereits eine Einzelanlage genehmigt worden, die Möglichkeit auf positive Bescheidung von Einzelbaugenehmigungen ohne Steuerung durch eine Konzentrationszone ist also durchaus gegeben und kann nur durch eine aktive Planung der VG Westerburg verhindert werden. In der Begründung sind die Aussagen hinsichtlich des Anpassungserfordernisses an die Ziele der Raumordnung ( 1 Abs. 4 BauGB) vertieft worden. Die pauschale Annahme der Beeinträchtigung der Bautätigkeit in der OG Neustadt wurde zurückgewiesen: Der Abstand des Sondergebietes von der Ortslage Neustadt ist größer als der Grundabstand von 1000 m in der Restriktionsanalyse. Im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes wurde eine Sichtkontaktzonenanalyse erstellt, auf die auch i.r. des Umweltberichtes eingegangen worden ist. Demnach sind die topographischen Verhältnisse der Orte Neustadt, Höhn, Hellenhahn-Schellenberg und Pottum ( ) etwas günstiger (als der nördlich liegenden Gemeinden). Da das Gelände hier vom Gebiet 3 abgeneigt ist, sind jeweils nur die Ortsrandlagen voll betroffen. Die dahinter liegende (weiter hangabwärts gelegene) Bebauung wird durch die Ortsrandbebauung sichtverschattet. Eine Beeinträchtigung der Bautätigkeit kann somit nicht pauschal angenommen werden. Die pauschale Annahme des Wertverlustes von Baugrundstücken in der Ortsgemeinde Neustadt wurde zurückgewiesen, insbesondere mit folgender Begründung: Es ist davon auszugehen, dass bei einer Nicht-Durchführung der vorliegenden Planung auf der Gemarkung der Verbandsgemeinde Westerburg Windkraftanlagen gemäß 35 Abs. 1 BauGB genehmigt werden, dies dann außerhalb der hier beabsichtigten Konzentrationszonen und ohne planerische Steuerung. Der von der Gemeinde Neustadt offenbar gewünschte Verzicht auf die Errichtung von Windkraftanlagen in der Umgebung ihrer Ortslage wird sich nicht durchsetzen lassen, da die Verbandsgemeinde Westerburg außer der Darstellung der Konzentrationszonen keine Möglichkeit hat, die Ansiedlung dieser Anlagen zu steuern. Die Aussagen gelten gleichermaßen für die auch vom Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vorgebrachten Anregungen bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Schattenwurf Die Problematik des Schattenwurfs, wie auch vom Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises angesprochen, ist i.r. der Aufstellung des Bebauungsplanes Eisenberger Loh der OG Höhn überprüft worden. Sie kann für die Ebene der Flächennutzungsplanung zurückgewiesen werden: Gemäß der genannten Schattenwurfanalyse wäre es theoretisch erforderlich, im Bebauungsplan die Höhen der Anlagen ab einem bestimmten Bereich zu beschränken, damit in Neustadt kein Schattenwurf ankommt. (Zur Relation: Der Beschattungsbereich einer An- Seite 8 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

10 Zusammenfassende Erklärung lage von 140 m Bauhöhe wird mit einer Entfernung von bis zu 1300 m in östlicher Richtung angegeben). Möglich ist aber auch, dass der Betreiber die Anlagen bei ungünstigem Sonnenstand (tiefstehend) nicht betreibt. Dies ist jedoch nicht auf der Ebene der Flächennutzungsplanung zu regeln. Im Umweltbericht ist auf die Problematik des Schattenwurfes eingegangen worden (siehe Punkt 4.3.5). In der Begründung wird auf die Inhalte des Umweltberichtes dazu zu verwiesen. Geräuschimmissionen und Infraschall Aussagen zum Umgang mit Geräuschimmissionen, wie auch vom Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises angesprochen, waren bereits in der Begründung berücksichtigt. Grundsätzlich ist durch die in der Restriktionsanalyse erfolgte Definition der Pufferzone (Abstände zu Besiedlung) bereits ein Schutzabstand, der auch mit den Auswirkungen durch Geräuschimmissionen begründet ist, vorgegeben. Da z.zt. keinerlei technische Angaben über die zu errichtenden Anlagen bekannt sind wurde darauf verzichtet, bereits im Vorfeld ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen. Dies kann im Rahmen der Bauantragsunterlagen erfolgen. Von Seiten der Gewerbeaufsicht sind sowohl im Bebauungsplanverfahren als auch in dem Verfahren zum FNP keine Anregungen dazu eingegangen. Punkt 7.9 der Begründung verweist entsprechend auf die Ausführungen im Umweltbericht. Die Anregung zur möglichen Infraschallbelastung, die auch vom Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vorgebracht worden sind, wurde zurückgewiesen: Das VG Gießen hat in seinem Beschluss vom (8 L 5455/10.GI Windenergieanlage Abstand zu Wohnhäusern) 2 festgestellt, dass Infraschallpegel unterhalb der Wahrnehmungsschwelle unschädlich sind. In der Begründung zu dem Urteil heißt es unter anderem: Tieffrequente Geräusche und Infraschall sind zwar messtechnisch nachweisbar, aber für den Menschen nicht hörbar und werden deshalb von der Rechtsprechung im Ergebnis als unschädlich qualifiziert (vgl. Bayer. VGH, U.v Cs juris Rdnr. 20). Zur Anregung der Nicht-Berücksichtigung von Abstandsflächen zu klassifizierten Straßen und Wirtschaftswegen wurde auf die Ausführungen zur Stellungnahme des LBM, Diez, verwiesen (siehe auch oben, Punkt ). Entsprechende Vorgaben sind i.r. der durch den LBM vorgegebenen Abstandsregelungen i.r. der Baugenehmigung zu klären. Grundsätzlich ist vorgesehen, die Wirtschaftswege für die Allgemeinheit weiterhin zugänglich zu halten. die Begründung ist entsprechend ergänzt worden, siehe Punkt Raumordnung - Landschaftsbild Die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald hat dargelegt, dass gemäß Begründung zu dem regionalplanerischen Ziel Sichtbeziehungen zu Dominierenden landschaftsprägenden Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung" im großen Umkreis um diese Anlagen eine optische Beeinträchtigung u.a. durch energiewirtschaftliche Bauten vermieden werden soll (Kap , Z 1 des Raumordnungsplanes). Die Entfernung des Schlosses Westerburg zu dem nächstgelegenen geplanten Sondergebiet Rother Kopf bei Westerburg beträgt etwa 5 km. Zur Blickbeziehung das Schloss Westerburg betreffend ist eine Sichtkontaktzonenanalyse durchgeführt worden. Siehe hierzu die Ausführungen im Umweltbericht Punkt Zusammenfassend kommt diese zu folgendem Ergebnis: Die Eingriffe in das Landschaftsbild und die Erholungseignung werden insgesamt als mittelschwer beurteilt, da die Sichtwirkungen der WEA in verschiedenen Bereichen eingeschränkt sind und der Sektor der gemeinsamen Wahrnehmbarkeit von Schloss und WEA relativ begrenzt ist. Der Wert des Westerburger Schlosses als landschaftsmarkantes Kulturdenkmalwird nicht erheblich beeinträchtigt. 2 Zeitschrift Umwelt- und Planungsrecht (UPR), Ausgabe 6/2011, Seite 238f Seite 9 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

11 Zusammenfassende Erklärung Der Anregung der Ortsgemeinde Dornburg zum gänzlichen Ausschluss des Gebietes bei Girkenroth aus der Planung ist nur teilweise gefolgt worden: Die bestehenden Anlagen werden, wie in der Kommentierung ausgeführt, über den Bestandsschutz hinaus für Wiedererrichtung und Repowering gesichert. Auf eine Darstellung von Flächen darüber hinaus wurde verzichtet Kriterien der Restriktionsanalyse Die Anregungen von Herrn Helmut Horn, Westerburg und der WEAG GmbH, Neumagen-Dhron die Wahl der Abstandskriterien betreffend und die Annahme, überwiegend gemeindliche Flächen würden von den Darstellungen betroffen, wurden zurückgewiesen. Konkret wurde der Abstand von m zu Ortslagen thematisiert, der im Bereich Höhn, Eisenberger Loh, die Errichtung von Windkraftanlagen auf Flächen, die näher an der Ortslage liegen, ausschließt. In der Begründung / dem Umweltbericht ist die Restriktionsanalyse und die ausgewählten Kriterien für die Wahl der Abstände der Konzentrationszonen Windenergie zu den Ortslagen begründet dargelegt. 4.3 Berücksichtigung der Belange, die im Rahmen der Beteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht wurden Wasserschutzgebiet Aufgrund des Hinweises der Unteren Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung Montabaur wurden die Abgrenzungen der nachrichtlich übernommenen Planung der Ausweisung des Wasserschutzgebietes Alexandria im Bereich Eisenberger Loh, Bereich Höhn, überprüft und an den aktuellen Stand der dortigen Planung redaktionell angepasst Telekommunikation Die erst in diesem Verfahrensschritt eingegangenen Hinweise der Telekom u.a. Hinweise zu Erdkabel und Bedingungen bei der Verlegung- sind als redaktionelle Ergänzungen in die Begründung mit aufgenommen worden. (Punkt 7 Hinweise zu weiteren zu berücksichtigenden Belangen) Wald Das Forstamt Rennerod hat explizit noch einmal auf die Situation des Gemeindewaldes in Kölbingen hingewiesen (südlicher Bereich des Gebietes Roter Kopf ). Die bisherigen Aussagen der Begründung sind darum redaktionell um eine konkretere Darstellung der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Waldflächen ergänzt worden Immissionen Den Anregungen des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Montabaur wurde dahingehend gefolgt, dass die im Rahmen der Beteiligung gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erörterten Informationen zum Infraschall (s.o., Punkt 4.2) in der Begründung redaktionell ergänzt wurden. Die Anregung der Kanzlei Klinge uns Hess auf Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide für drei Anlagen westlich des Gebietes Eisenberger Loh wurden zurückgewiesen. Immissionstechnische Gutachten zu einzelnen Anlagen sind entsprechend zum Genehmigungsverfahren anzufertigen. Im Rahmen dieser Gutachten ist stets auf die Vorbelastungen in der Umgebung einzugehen. Durch Wahl der technischen Voraussetzungen der jeweiligen Anlagen, ihre Größe und ihre Standorte ist das Immissionsverhalten entsprechend zu beeinflussen. Dies kann nur i.r. der konkreten Objektplanung und nicht bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgen. Die Anregung der WEAG Future Energies GmbH, Neumagen-Dhron, vertreten durch die Kanzlei Klinge und Hess, Koblenz, Bereiche westlich des Gebietes Eisenberger Loh mit in die dargestellte Seite 10 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

12 Zusammenfassende Erklärung Sondergebietsfläche aufzunehmen wurde mit Hinweis auf die Festlegung der Abstände zu Ortslagen i.r. der Erstellung des Kriterienkataloges zur Restriktionsanalyse und dessen Begründung im Umweltbericht zurückgewiesen Artenschutz Von der Kreisverwaltung Montabaur, Untere Naturschutzbehörde, wurde festgestellt, dass durch die in Bezug auf die Jahreszeiten verspätete Beauftragung des artenschutzrechtlichen Gutachtens in den Kartierungsarbeiten die Brutvogelvorkommen nicht vollständig und sicher erfasst werden konnten. Eine Nachkartierung wurde für erforderlich gehalten (Prüfung des Vorkommens von Brutstätten des Rot- und des Schwarzmilans im Umkreis von 2 km). Auch zur Betroffenheit der Quartierstandorte von Fledermäusen wurde eine Nachkartierung zum günstigsten Zeitpunkt für eine hinreichend genaue Konfliktabschätzung erforderlich gehalten. Diese Defizite waren bereits in den Unterlagen zur Offenlage zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes aufgeführt. Gemäß Anregung der Kreisverwaltung sollten sie jedoch vor Ausweisung der Sondergebiete gänzlich geklärt werden. Ziel der Verbandsgemeinde war es jedoch, zügig ihre Planung zur Steuerung der Windkraftanlagen in Kraft zu setzen. In Abstimmung mit der Kreisverwaltung konnte zur Erlangung einer Genehmigung für die vorliegende Teilfortschreibung begründet vereinbart werden, dass die geforderte Nachkartierung für die Teilfortschreibung nicht erforderlich ist und diese auf die Objektplanung verlagert werden kann. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan hat die bekannten Aspekte ausreichend beleuchtet, die Problematik ist erkannt und auch im Hinblick auf die noch vorhandenen Defizite wiedergegeben worden. In der Begründung ist für die Vorhabenträger ein Hinweis auf die zur Objektplanung erforderlichen Kartierungen aufgenommen worden. Weitere Kartierungen zur Übernahme der Ergebnisse erscheinen zu gegebenem Zeitpunkt nicht sinnvoll und zielführend, da sich bis zum Zeitpunkt der Aufstellung von Anlagen die Verhältnisse von Brut- und Quartierstandorten verändert haben können. Bezüglich der Fledermäuse ist aufgrund der artspezifischen Flughöhe nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass die Populationen durch Windkraftanlagen beeinträchtigt werden. Die im Gutachten beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind i.r. des Monitoring (Horchbox in der Gondel der Windkraftanlage) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens umzusetzen. In der Begründung wird darauf hingewiesen. Ggf. werden Abschaltzeiten in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde erforderlich. Die gemäß artenschutzrechtlichem Gutachten kritischen Bereiche im Westen des Gebietes Roter Kopf wurden redaktionell aus den Darstellungen entnommen. Die geforderte Kartierung von Brutstätten insbesondere des Rot- und Schwarzmilans bleibt nach aktueller Beurteilung standortabhängig der konkreten Projektplanung vorbehalten Denkmalpflege Zur frühzeitigen Information der Projektplanung ist der Punkt 7.2 Denkmalschutz- auf Anregung des Landesamtes für Denkmalpflege um die mitgeteilte Information zum Umgang mit Funden, die meist nur in Bebauungsplänen erfolgt, in der Begründung redaktionell ergänzt worden Schattenwurf Eine Schattenwurfanalyse wurde im Rahmen des Bebauungsplanes für den Bereich Eisenberger Loh erstellt. Die dortigen Informationen sind in den Flächennutzungsplan eingeflossen, siehe hierzu auch die Erläuterungen oben, Punkt zu den Anregungen der Ortsgemeinde Neustadt. Seite 11 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

13 Zusammenfassende Erklärung Auf Anregung der Verbandsgemeinde Rennerod ist in der Begründung ergänzend darauf verwiesen worden Luftverkehr Windkraftanlagen, die eine maximale Höhe von 100,00 m ü. Grund überschreiten, sind von den Bestimmungen des 14 (1) LuftVG betroffen. Der Hinweis der DFS, Deutsche Flugsicherung, auf die für ihre Errichtung erforderliche luftrechtliche Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde wurde ergänzend zur Kennzeichnungspflicht in die in Punkt 7 der Begründung aufgelisteten Hinweise mit aufgenommen. Die aufgrund des Planungsmaßstabs verzerrte Wiedergabe der Platzrunde Flugplatz Ailertchen ist im Restriktionsplan korrigiert worden Sonstige Anregungen Die Darstellung der Vogelschutzgebiete ist aufgrund der Stellungnahme 2010 zum Entwurf überprüft worden. Das von der VGV Hachenburg angesprochene zu weit nach Süden verschobene Vogelschutzgebiet in die Planzeichnung der Restriktionsanalyse korrigiert worden. Änderungen für die Planung ergeben sich dadurch nicht. 4.4 Zurückweisung von Belangen, die im Rahmen der Beteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht wurden Ortsgemeinde Neustadt Die Ortsgemeinde Neustadt hat ihre im Rahmen der Beteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB insbesondere bezüglich Landschaftsbild, Immission und Schattenwurf vorgebrachten Belange erneut dargelegt. Diese wurden unter erneuter Erläuterung der Berücksichtigung des Umgangs mit diesen Belangen, entsprechend der Ausführungen oben, Punkt 4.2.1, mit Begründung erneut zurückgewiesen Ortsgemeinde Fehl-Ritzhausen Die Anregungen auf die kleinteilige Betrachtung der VG Westerburg wurde mit Hinweis auf die Möglichkeiten des aktuellen Planungsrechtes zurückgewiesen. Ebenfalls zurückgewiesen wurden die Anregungen zu der bereits errichteten Windkraftanlage westlich des Gebietes Eisenberger Loh bei Höhn und zu den Einspeisemöglichkeiten, da die Anregungen nicht die Flächennutzungsplanung betreffen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen für die Windkraftanlagen konnte klar gestellt werden, dass mit der Formulierung unter Punkt der Begründung: Zudem wird die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Nutzflächen untergeordnet sein, die weitere Nutzung der die Anlagen umgebenden Flächen ist auch zukünftig uneingeschränkt möglich. nicht die Bedeutung der Landwirtschaft als untergeordnet im Bereich Eisenberger Loh beurteilt wird, sondern ihre (untergeordnete) Einschränkung durch die von den Windkraftanlagen zu erwartende Flächeninanspruchnahme gemeint ist. Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und dem damit verbundenen Rückgang der Bautätigkeit und der möglichen Beeinträchtigung des Radweges auf still gelegten Bahnstrecken wurde Folgendes ausgeführt: Die Aufstellung des FNP-Teilfortschreibung Windkraft- erfolgt, um Windkraftanlagen auch im Hinblick auf die ansonsten zu erwartende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes- zu konzentrieren und den Belang der regenerativen Energiegewinnung in der Verbandsgemeinde an den Stellen positionieren zu können, an denen andere Restriktionen nicht Seite 12 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

14 Zusammenfassende Erklärung entgegenstehen. Aufgrund der Weite des Westerwaldes sollte nicht davon gesprochen werden, dass Windkraftanlagen den Blick verbauen. Das im Kriterium Abstand zu Wohnbauflächen definierte Maß von m wird als zu gering erachtet. Diese Anregung wurde mit folgender Begründung zurück gewiesen: Die Abstandsfläche wurde gewählt, um unter Berücksichtigung eines vorbeugenden Immissionsschutzes einen Flächenpool herauszufiltern, in dem keine grundsätzlichen Restriktionen vorliegen. Auf der Ebene des FNP sind keine Standorte von Windkraftanlagen bekannt und festlegbar, ebenso nicht deren Höhe etc. Die Abstände im Einzelnen sind in Abhängigkeit von den beantragten Anlagenhöhen in den jeweiligen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Der FNP gibt lediglich die Flächen vor, in denen in der VG Windkraftanlagen möglich sind. Die Lage des Sondergebietes bei Höhn am Rand der VG hat sich durch die Restriktionsanalyse, die insbesondere im Umweltbericht beschrieben ist, ergeben. Der Verdacht, die VG Westerburg weise die Sondergebiete bewusst am Rand ihres Gebietes aus, wurde somit zurückgewiesen. Die Anregungen zur Darstellung des Sondergebietes in Überlagerung mit der in Aussicht genommenen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes Zone II wurden zurückgewiesen mit Hinweis auf die Begründung zu den Stellungnahmen der für die Wasserwirtschaft zuständigen Behörden. Siehe hierzu die Ausführungen oben, Punkt Eine Errichtung von Windkraftanlagen ist unter Einhaltung von Auflagen möglich. Aus diesem Grund sind die Flächen in den Darstellungen belassen worden. Auf das Wasserschutzgebiet wird unter Punkt der Begründung eingegangen. Die Anregung zur Nicht-Berücksichtigung des Faktors Landschaftsbild als Ziel der Raumordung wurde mit der Erläuterung zurückgewiesen, dass es sich dabei nicht um ein Ziel der Raumordnung, sondern um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, der der Abwägung unterliegt. Der Belang ist begründet zurückgestellt worden. Dies ist in der Begründung und im Umweltbericht entsprechend dargelegt Anregungen von Grundstückseigentümern Die Anregungen von drei privaten Eigentümern zur Übernahme ihrer Flächen in die Darstellungen der Sondergebiete für Windenergie wurden zurückgewiesen: Die Flächen unterliegen entweder verschiedenen Restriktionen (Abstandsfächen zu Wohnbau- bzw. gewerblichen Bauflächen) oder erfüllen nicht das Kriterium der Mindestgröße von 20 ha zusammenhängender Flächen. 5 Abwägung der Planungsalternativen Im Vorfeld zum Flächennutzungsplanverfahren ist eine Restriktionsanalyse erarbeitet worden, die Eignungsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen zum Ergebnis hatte. Diese Flächen wurden anschließend einer Einzelfallbetrachtung unterzogen und daraufhin in ihrer Anzahl reduziert bzw. in der Feinabgrenzung modifiziert. Diese Vorgehensweise ist in Begründung und Umweltbericht erläutert. Somit sind dadurch die möglichen Planalternativen erörtert worden. Die Alternative, keine Ausweisung von Sondergebieten vorzunehmen und dadurch die mögliche Steuerung der Ansiedlung von Windkraftanlagen durch die Darstellung von Konzentrationsflächen in Form der Darstellung entsprechender Sondergebiete zu unterlassen und Windkraftanlagen aufgrund ihrer Privilegierung nach 35 BauGB zuzulassen wurde nicht gesehen. Gerade im windhöffigen Raum des Westerwaldes hätte dies zu einer Vielzahl von Einzelstandorten führen können, was möglicherweise eine Beeinträchtigung des gesamten Landschaftsraums der Verbandsgemeinde mit sich gebracht hätte. Aus diesem Grund hat sich die Verbandsgemeinde für die Planung und damit Anwendung des Darstellungsprivilegs des 35 Abs. 3 BauGB entschieden. Seite 13 Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon / Januar 2012

15 V e r b a n d s g e m e i n d e W e s t e r b u r g Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Teilbereich Windenergie Begründung und Umweltbericht Dezember 2011 ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon 06561/ Telefax 06561/ Internet info-bit@i-s-u.de

16 INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und Ziele der Planung Vorgehensweise Informationen zum Verfahren Gemeindeweite Untersuchung - Restriktionsanalyse Bisheriger Verfahrensablauf Aktuelles Verfahren Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV Regionaler Raumordnungsplan Landesplanerische Stellungnahme gemäß 20 Landesplanungsgesetz Ergebnis der Restriktionsanalyse Einschränkung/ Ergänzung vor der differenzierten Untersuchung Gebiet 2 Südlich des Appelsbergs Gebiet 4 Galgenberg Ergänzung der Fläche südöstlich der Ortsgemeinde Girkenroth Ergebnis der Restriktionsanalyse und damit Inhalt der Teilfortschreibung Gebiet 1 Roter Kopf Gebiet 3 Südlich Eisenberger Loh Hinweise zu weiteren berücksichtigten Belangen Waldflächen Denkmalschutz Blitzschutz Abstand zu Freileitungen Abstände zu klassifizierten Straßen Abstände zu Bahnanlagen Stromeinspeisung in das Netz Bergbau Immissionen Schattenwurf Luftverkehr Kennzeichnung, luftrechtliche Zustimmung Telekommunikationslinien Zusammenfassung Seite 2

17 1 Anlass und Ziele der Planung Die Nutzung der Windenergie steigt in Deutschland weiterhin stetig an. Ende 2009 waren hier Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von MW installiert, der Zuwachs betrug im Jahr Anlagen ( MW, +15 %) 1. Neben Standorten in den für die Windenergiegewinnung sehr gut geeigneten Küstengebieten wurden dabei zunehmend auch Standorte in den Mittelgebirgen in Anspruch genommen. Hauptgründe für diese Entwicklung bestehen zum einen in der Weiterentwicklung der Windenergietechnik und zum anderen in der politischen Förderung der Windenergienutzung, welche sich in der Gesetzgebung niedergeschlagen hat. Zu nennen sind hierbei insbesondere die im Jahr 1996 in 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aufgenommene bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich und das im Jahr 1991 erlassene Stromeinspeisungsgesetz, welches im Jahr 2000 durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2 ersetzt worden ist. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen aufgrund der Privilegierung gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB schon dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Um einer unkontrollierten Ausbreitung der Anlagen entgegenzuwirken und die Ansiedlung von Windkraftanlagen bewusst zu steuern kann 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der sogenannte 'Planvorbehalt' angewandt werden. Dieser bestimmt, dass den gemäß 35 Abs. 1 Nrn. 1-6 BauGB zulässigen privilegierten Vorhaben, somit auch Windenergieanlagen, in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen und diese damit unzulässig sind, soweit hierfür Ausweisungen an anderer Stelle in Form von Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. Zielen der Raumordnung vorgenommen wurden. Diese Möglichkeit der Steuerung der Ansiedlung von Windkraftanlagen war Anlass für die Verbandsgemeinde Westerburg, das Verfahren zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie einzuleiten. 2 Vorgehensweise Informationen zum Verfahren 2.1 Gemeindeweite Untersuchung - Restriktionsanalyse Die Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfordert eine sachgerechte Abwägung nicht nur der positiven Standortfestlegung für die Windenergienutzung, sondern auch der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen. Dies setzt ein schlüssiges Planungskonzept für das gesamte Verbandsgemeindegebiet voraus. Im Vorfeld des Flächennutzungsplanverfahrens wurde eine gesamtgemeindliche Untersuchung, welche die Grundlage für die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans im Bereich der Windenergie bildet, dokumentiert. Sie setzt sich aus einer Restriktions-, einer Konflikt- und einer Eignungsanalyse zusammen. Im Rahmen der Restriktionsanalyse wird anhand unterschiedlicher Kriterien untersucht, welche Flächen von vornherein von einer Windenergiegewinnung auszuschließen sind. Verbleiben nach der Restriktionsanalyse Flächen von noch geeigneter Größe (> 20 ha), so werden diese in einem 1 2 Deutsches Windenergie Institut (DEWI), Jahresbilanz Windenergie 2009: Inlandsmarkt zieht trotz Finanzkrise wieder an Weltmarkt expandiert, vom 27. Januar 2010, Homepage Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1475) Seite 3

18 zweiten Schritt im Rahmen einer Konfliktbetrachtung näher untersucht. Auf die Restriktionsanalyse und die Konflikte wird im Umweltbericht näher eingegangen. In Kap. 6 der Begründung wird die Eignung der Flächen betrachtet. Die Restriktionsanalyse wurde sowohl anhand städtebaulicher/ raumordnerischer Kriterien als auch anhand landespflegerischer Kriterien durchgeführt. Aufgrund der zum Verständnis erforderlichen zusammenhängenden Wiedergabe erfolgt die Erläuterung der Analyseschritte im Teil 2 der Begründung, dem Umweltbericht. Die Konfliktanalyse betrifft zum einen die visuellen Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung im Innen- und Außenbereich und zum anderen die Störung des Landschaftsbilds. Darüber hinaus wird auf das Schutzgut Arten und Biotope eingegangen. Im Rahmen der Eignungsanalyse werden die Verkehrsanbindung, die Größe bzw. die Anzahl möglicher Windenergieanlagen und die topographischen Verhältnisse untersucht. 2.2 Bisheriger Verfahrensablauf Nach Durchführung der Restriktionsanalyse wurden im Jahr 2006 die ersten Verfahrensschritte zur Teilfortschreibung durchgeführt, und zwar die Einholung der Landesplanerischen Stellungnahme gemäß 20 Landesplanungsgesetz und das Verfahren der frühzeitigen Beteiligung gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (Scoping). In dem zu diesen Verfahrensschritten erstellten Plan Vorentwurf- war aufgrund der ersten Ergebnisse der Restriktionsanalyse und der Ergebnisse der damals noch zugrunde gelegten Teilfortschreibung Windenergie des Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald (Entwurf) sowie der Interessen der Gemeinden lediglich die Fläche Roter Kopf, westlich der Stadt Westerburg gelegen, dargestellt. Der Rat hat die eingegangenen Stellungnahmen erörtert und die öffentliche Auslegung des Planes beschlossen. Aufgrund veränderter Anfragen aus dem Raum der Investoren, aber auch aufgrund neuer Interessen an der Ansiedlung von Windkraftanlagen durch die Ortsgemeinden wurde die Thematik Windenergie auch für weitere Bereiche anschließend in den Gremien noch einmal neu diskutiert, die bisher definierten Restriktionen noch einmal erörtert. Die daraufhin überarbeitete Planung erforderte die Einholung einer erneuten Landesplanerischen Stellungnahme gemäß 20 LPlG. In diesem Zusammenhang wurde zeitgleich die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß 4 Abs. 1 BauGB mit den vorliegenden Unterlagen durchgeführt (März / April 2010). 2.3 Aktuelles Verfahren Ein Ergebnis der Beteiligungsverfahren war das Erfordernis zur Durchführung artenschutzrechtlicher Gutachten zur avifaunistischen Situation sowie zur Fledermauspopulation. Nach Vorliegen und Auswertung dieser Gutachten war es zudem erst möglich, die landesplanerische Stellungnahme abzugeben. Der Rat der Verbandsgemeinde Westerburg hat am 12. April 2011 den Aufstellungsbeschluss zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Windenergie neu gefasst. Der Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB im Zusammenhang mit der neuerlichen Beantragung der Landesplanerischen Stellungnahme wurde wiederholt unter Einarbeitung der zu den Anregungen aus der ersten frühzeitigen Beteiligung gefassten Beschlüsse. Am 17. August 2011 hat der Rat der Verbandsgemeinde Westerburg den Beschluss zur Offenlage der Planung gefasst. Die Planung wurde mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 anerkannt zur Beteiligung der Ortsgemeinden und Vorlage zur Genehmigung. Seite 4

19 3 Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen 3.1 Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV Das Leitbild Erneuerbare Energien im LEP(IV) beinhaltet in Ziel 162 und den Grundsätzen 161, 163 und 164 u.a. Aussagen zur Windenergie. 3 In der Zielformulierung wird dabei definiert, dass die Regionalplanung auf der Basis handlungsorientierter Energiekonzepte Festlegungen zur räumlichen Nutzung erneuerbarer Energien trifft, wobei den orts- bzw. regionsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Da für die Region Mittelrhein-Westerwald keine verbindlichen regionalplanerischen Vorgaben zur Windenergie vorliegen ist ergänzend der Grundsatz 163 von Bedeutung, wonach eine geordnete Entwicklung für die Windenergienutzung über die regional- oder bauleitplanerische Ausweisung von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten sichergestellt werden soll. Diesem Grundsatz kommt die Verbandsgemeinde Westerburg durch die Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergie in der vorliegenden Teilfortschreibung nach. Die im Vorfeld der Ausweisung erarbeitete und im Umweltbericht dargelegte Restriktionsanalyse stellt dabei das in den Erläuterungen zu Grundsatz 163 geforderte auf den jeweiligen Gesamtraum bezogene eigenständige, schlüssige Planungskonzept dar. Auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Westerburg wird durch die Ausweisung der Sonderbauflächen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Anlagen der Windenergie in substanziellem Umfang zur Durchsetzung verholfen. In der zugehörigen Kartendarstellung des LEP IV zum Leitbild Erneuerbare Energien liegt Westerburg im südlichen Randbereich eines der landesweit bedeutsamen Räume mit hoher Windhöffigkeit (Windgeschwindigkeit 5,5 bis < 6,5 m/sec, 50 m über Grund im Jahresmittel), dem Westerwald. 3.2 Regionaler Raumordnungsplan Der Regionale Raumordnungsplans (RROP) Mittelrhein-Westerwald ist während der Erarbeitung der vorliegenden Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie der Verbandsgemeinde Westerburg in Kraft getreten. Ein Teilplan zur Windenergienutzung mit der Ausweisung von Vorrang-/ Vorbehaltsgebieten liegt nicht vor. Somit sind die Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden das anwendbare Instrumentarium zur Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen. Der Raumordnungsplan trifft dazu die Aussage, dass in allen Teilräumen der Region eine bedarfsgerechte und umweltschonende Energieversorgung sichergestellt und auf die stärkere Nutzung regenerativer Energiequellen hingewirkt werden soll. Aussagen zur Nutzung der Windenergie finden sich dazu in Kapitel 3.2 (Grundsatz G1 bzw. G4) des Raumordnungsplanes. Für die in dieser Teilfortschreibung als Sonderbauflächen darzustellenden Bereiche trifft der Raumordnungsplan Ausweisungen, die z.t. konkurrierende Belange zur Windenergie darstellen. Der Umgang mit diesen Belangen in der vorliegenden Planung ist im Umweltbericht im Zusammenhang mit der Erläuterung der nach der Restriktionsanalyse verbleibenden Gebiete dargelegt. 3 4 Ministerium des Innern und für Sport: Landesentwicklungsprogramm (LEP IV), Mainz, 7. Oktober 2008: Teil B: Ziele und Grundsätze der Landesentwicklung Infrastruktur - Seite 158 bis 163 Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald, Regionaler Raumordnungsplan, Koblenz, 10. Juli 2006 Seite 5

20 3.3 Landesplanerische Stellungnahme gemäß 20 Landesplanungsgesetz Gemeinsam mit der Beteiligung gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurde die landesplanerische Stellungnahme gemäß 20 LPlG eingeholt. Die Stellungnahme war im Ergebnis positiv, es wurde jedoch ausdrücklich die intensive Prüfung und ggf. Beachtung der sonstigen eingegangenen Hinweise und Anregungen in den Folgeverfahren empfohlen. Dies ist entsprechend, auch im Rahmen der Berücksichtigung der in den Beteiligungsverfahren nach BauGB eingegangenen Anregungen, erfolgt. 4 Ergebnis der Restriktionsanalyse Das Verbandsgemeindegebiet wurde anhand der einzelnen im Umweltbericht dargelegten Kriterien untersucht (siehe auch zugehörige Pläne 1 und 2). Diejenigen Flächen, die somit grundsätzlich für eine Windenergienutzung geeignet sind, sind in der folgenden Abbildung (siehe auch Analyse, Plan 3) blau dargestellt. Seite 6

Planungsausschuss am 24.09.2009

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