Nr. 7/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 31 von 54

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1 Nr. 7/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 31 von 54 Regelung der Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz an der FHH auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Erlasses Verantwortlichkeit nach Maßgabe der Verordnung über gefährliche Stoffe an den Hochschulen des Landes Niedersachsen Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätzliches 2 Umfang der Verantwortung 2.1 Verantwortung einer/eines jeden Vorgesetzten 2.2 Verantwortung in Einzelleitungsbereichen 2.3 Verantwortungsumfang der Präsidentin oder des Präsidenten 3. Pflichten der Beschäftigten 4. Delegation von Pflichten 5. Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt 6. Haftung 1. Grundsätzliches Verantwortung ist ein ständiger Begleiter im Leben. Ob im Straßenverkehr, bei der Arbeit, in der Familie, für sein Tun und Unterlassen trägt jede und jeder Verantwortung. Dieses wird den meisten Menschen erst deutlich, wenn durch ihr Handeln ein Schaden verursacht wurde und sie für die Folgen einstehen müssen, sie sich also für ihr Handeln verantworten müssen. Jede Person, die im Berufsleben steht, trägt Verantwortung für ihre Handlungen. Verantwortung im Arbeitsschutz bedeutet, die Verantwortung für Gesundheit und Leben anderer Menschen und sich selbst zu tragen. Verantwortung für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz wird nicht nur in Betrieben sondern auch in Universitäten und Hochschulen getragen. Rechtsvorschriften im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz gelten auch für wissenschaftliche Einrichtungen unbeschadet der Freiheit von Kunst, Forschung und Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz). Diese Freiheit besteht in den Grenzen der allgemeinen Grundrechte, wie des Grundrechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz), welches durch die geltenden Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften konkretisiert wird. Die im Hinblick auf hierarchisch strukturierte Betriebe formulierten Vorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes machen eine Übertragung in den Hochschulbereich auf den ersten Blick nicht einfach. Im Vergleich zu Betrieben gibt es in der Hochschule jedoch zwei Positionen, die vergleichbar sind: die Leitung eines Betriebes bzw. die Leitung der Hochschule und die Position der Vorgesetzten. Verantwortung bei der Leitung und den Vorgesetzten Die Vorschriften, die sich mit dem Arbeitsschutz befassen, siedeln die Verantwortung für den Arbeitsschutz ganz oben bei der Leitung (auch Arbeitgeber, Unternehmer, Betreiber genannt) an. Der Arbeitgeber hat bei der Führung umfassende Entscheidungsfreiheit. Damit liegt auch die grundsätzliche Verantwortung für den Arbeitsschutz bei ihm. Sie ist untrennbar mit seinem Direktionsrecht verbunden. In Hochschulen wird die Arbeitgeberverantwortung von der Hochschulleitung wahrgenommen. Das Präsidium hat die Verantwortung für die Schaffung und Erhaltung sicherer Zustände für Beschäftigte, Studierende, Besucher und Umwelt wahrzunehmen. Regelung der Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz an der FHH Seite 1 von 7

2 Nr. 7/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 32 von 54 Um Unternehmensziele durchzusetzen, bedient sich der Unternehmer, so auch die Hochschulleitung, seiner Führungskräfte, die mit Weisungsbefugnissen gegenüber ihren Mitarbeitern und gegenüber den Studierenden ausgestattet sind. Mit der Weisungsbefugnis einer jeden Führungskraft ist untrennbar die Fürsorgepflicht für die Beschäftigten und Studierenden verbunden. Jede Führungskraft muss im Rahmen ihrer Führungspflichten dafür Sorge tragen, dass das Leben und die Gesundheit ihrer Beschäftigten nicht gefährdet werden, im besten Fall die Gesundheit sogar gefördert wird. Verantwortung in Einzelleitungsbereichen Um zu klären, wer darüber hinaus Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt, muss in Hochschulen die Grundregel jeder Verantwortlichkeit angewendet werden: Jeder trägt Verantwortung für das, was er maßgeblich beeinflusst. Innerhalb der Hochschule richten sich die Verantwortung für die Arbeitssicherheit, also die Schaffung und der Erhalt sicherer Zustände, nach der jeweiligen Leitungsfunktion, die im wesentlichen bestimmt ist durch Weisungsbefugnis gegenüber zugeordnetem Personal und die Verfügungsbefugnis über Ressourcen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Befugnis, die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bestimmen, die zu erzielenden Arbeitsergebnisse, Arbeitsumfang und Arbeitsweise festzulegen und Prioritäten für den Mitteleinsatz zu setzen. Mit der Leitungsbefugnis ist die Arbeitgeberverantwortung für den Bereich verbunden, auf den sich die Leitungsbefugnisse jeweils beziehen. Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschulleitung ergeben sich wegen der differenzierten Struktur der Hochschule besondere Verantwortungsbereiche aus - der Leitung der Fakultäten und Institute - der Leitung der Verwaltung und aus - der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre. 2. Umfang der Verantwortung 2.1 Verantwortung einer/eines jeden Vorgesetzten Jede Führungskraft ist für die ihr unterstellten Beschäftigten und die anvertrauten Studierenden zuständig und verantwortlich. Sie trägt die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit dieser Personen auch dann, wenn ihr dies nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde. Die Verantwortung ist untrennbar mit der Weisungsbefugnis verbunden. Führungskräfte (Vorgesetzte) ohne Verantwortung für den Arbeitsschutz gibt es nicht. Die Pflichten, die eine Führungskraft zu erfüllen hat, sind meist nicht konkret im Arbeitsvertrag beschrieben. Sie ergeben sich jedoch aus der Stellenbeschreibung sowie der betrieblichen Organisation und Praxis. Die Führungskraft muss für ihren Bereich: den Betriebsablauf festlegen und überwachen, Gefährdungen ermitteln und Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen, Die Wirksamkeit der getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihren Fähigkeiten einsetzen, sie in sicherer Arbeit unterweisen und bei Fehlverhalten ansprechen, Fremdfirmen einweisen und deren Betreuung veranlassen, mit Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragten und Personalrat zusammenarbeiten. Regelung der Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz an der FHH Seite 2 von 7

3 Nr. 7/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 33 von 54 Dafür muss sie Anweisungen erteilen und Regelmäßige Kontrollen durchführen Die Verantwortung einer Führungskraft reicht nur so weit, wie auch die übertragenen Befugnisse reichen. Sie endet dort, wo die zur Verfügung stehenden Mittel und die Weisungsbefugnis der Führungskraft enden. Sie hat aber die Pflicht Mängel, die sie selbst nicht abstellen kann, ihrem Vorgesetzten zu melden. In Abhängigkeit vom Grad der Gefährdung hat sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. 2.2 Verantwortung in Einzelleitungsbereichen Aus der Leitungsfunktion für einen Teilbereich der Fachhochschule ergibt sich eine bereichsspezifische Verantwortung für den Arbeitsschutz, die sich auf den gesamten jeweiligen Leitungsbereich erstreckt Die Verantwortung erstreckt sich grundsätzlich auf das Herstellen und die Erhaltung (auch Kontrolle) sicherer Zustände im Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Vorschriften für Arbeitssicherheit und Umweltschutz im Hochschulbereich finden sich im Chemikalienrecht (Gefahrstoffrecht), im gesamten Vorschriftenbereich des Arbeitsschutzgesetzes und der weiteren Arbeitssicherheit (einschließlich der Biostoffsicherheit und des Brandschutzes) und im Bereich des Umweltschutzes. Soweit in den jeweiligen Einrichtungen einschlägig, gehören z.b. auch die Bereiche Abfallrecht, Atomrecht, Gefahrgutrecht, Gentechnikrecht, Immissionsschutzrecht dazu, ebenso wie die Versammlungsstättenverordnung. Der inhaltliche Umfang der Verantwortung, also die zu treffenden Maßnahmen der Arbeitssicherheit etc., sind die folgenden: a) Der sicherheitsgerechten Zustand der betrieblichen Einrichtungen (z.b. Geräte, Experimentiereinrichtungen, Maschinen,..) und die sicherheitsgerechte Verwendung von Materialien und Stoffen (z.b. gefährliche Stoffe, brennbare Flüssigkeiten, Druckgase) müssen gewährleistet werden. Dazu sind z.b. gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen und regelmäßige Wartungen durchzuführen, erforderliche amtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und auch alle weiteren externen Vorgaben zum Arbeitsschutz in Form von Auflagen und Nebenbestimmungen zu Genehmigungen, Erlaubnissen, Anzeigen oder Prüfungen sowie auf Grund von Betriebsrevisionen der Aufsichtsbehörden oder der Landesunfallkasse umzusetzen. b) Überlassene Gebäude, Gebäudeteile, Räume und Einrichtungen und Geräte sind vorschriftsmäßig zu nutzen (z.b. Freihalten von Fluchtwegen, Einhaltung von Zutrittsbeschränkungen). c) Die Betriebsabläufe sind sicherheitsgerecht zu organisieren. Zu einer sicherheitsgerechten Organisation gehören u. a. das Vorhandensein von Betriebsanweisungen, die Unterweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Studierenden, die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Wenn Gefährdungen vorhanden sind, können die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, das Anbringen einer entsprechenden Kennzeichnung und das Veranlassen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen notwendig werden. Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist zusätzlich die Gefahrstoffermittlung, die Einhaltung von Grenzwerten, die Umsetzung von Beschäftigungsbeschränkungen notwendig. Regelung der Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz an der FHH Seite 3 von 7

4 Nr. 7/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 34 von 54 d) Erkannte Unfallgefahren sind zu beseitigen. Wenn die eigenen Möglichkeiten dafür nicht ausreichen, sind die Gefahren der oder dem Vorgesetzten zu melden. Trotz Meldung verbleibt die Verantwortung für evtl. einzuleitende Übergangsmaßnahmen wie Stilllegung einer Anlage beim Verantwortlichen vor Ort. Sind die aufgetretenen Mängel übergreifender Art (z.b. Gasgeruch), so ist das Dezernat II Gebäudemanagement zu informieren. e) Unfälle müssen dokumentiert und diejenigen, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, müssen auf dem Dienstweg über die Personalabteilung der Landesunfallkasse angezeigt werden. Nachfolgend sind Maßnahmen zur zukünftigen Verhütung ähnlicher Unfälle abzuleiten. Diese Pflichten werden eigenverantwortlich wahrgenommen. Innerhalb der Fachhochschule verteilen sich diese Pflichten auf die Mitglieder des Präsidiums in ihrer Funktion als Ressortleiter/innen. Sie tragen für diesen Bereich die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz die Leitung der Fakultäten und Institute. Sie sind das Bindeglied zwischen Dienststellenleitung und unmittelbaren Vorgesetzten. Daher sind sie vor allem dafür verantwortlich, dass die arbeitssicherheitsbezogenen Anweisungen korrekt weitergegeben, sowie nach den Besonderheiten des ihnen unterstellten Verantwortungsbereiches umgesetzt werden. Die Einhaltung der Vorgaben haben sie zu überprüfen, Mängel an die Hochschulleitung weiterzugeben. Darüber hinaus tragen sie im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit oder ihrer Position als Vorgesetzter des Dekanats die Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes in diesem Leitungsbereich. Professorinnen und Professoren und all diejenigen, die sonst in der Hochschule selbständig, frei von Weisung forschen und lehren. Sie haben im Rahmen ihres Lehrgebietes die Fachverantwortung für die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Verantwortung wird immer von Einzelpersonen getragen, nie von Gremien. Die Fakultätsräte, der Arbeitsschutzausschuss können sich mit der Materie befassen und auch Beschlüsse fassen, aber der Verantwortliche trägt die Entscheidung, den Gremienbeschluss umzusetzen. Bei Nichtzustimmung bzw. Nichtumsetzung des Beschlusses muss er in der Regel schriftlich seine abweichende Entscheidung begründen, nach der er dann in Wahrnehmung seiner Verantwortung handelt. Es besteht die Möglichkeit, Aufgaben auf geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich zu übertragen (siehe Punkt 4). In diesem Falle verbleibt die Kontrollverantwortung beim Delegierenden. Er hat zu kontrollieren, ob die übertragenen Aufgaben erfüllt werden. 2.3 Verantwortungsumfang der Präsidentin oder des Präsidenten Der oder die Präsident/in trägt die Organisations- und Kontrollverantwortung für den Vollzug der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die gesamte Fachhochschule Hannover (FHH). Sie oder er hat hochschulintern die organisatorischen und personellen Strukturen für den Vollzug der Vorschriften festzulegen. Darunter fällt z.b. die Bereitstellung von geeignetem zentralem Fachpersonal (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin oder Betriebsarzt) und die Benennung von Beauftragten (Laserschutzbeauftragte/r, Strahlenschutzbeauftragte/r, Sicherheitsbeauftragte/r etc.), die Benennung von Verantwortlichkeiten, die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen durch Allgemein- und Einzelfallregelungen, Regelung der Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz an der FHH Seite 4 von 7

5 Nr. 7/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 35 von 54 das Erlassen von allgemeinen Ordnungen, Umgangsregelungen und Leitlinien (Brandschutzordnung, allgemeiner Notfallplan, Dienstanweisungen etc.) um allgemeinverbindliche die Umsetzung von Gesetzen zu regeln das Treffen von Maßnahmen bei bereichsübergreifenden Problemen, in Streitfragen oder in Krisensituationen zur Verhinderung und Beseitigung von Gefahren und von Verstößen gegen rechtliche Pflichten, und die Berücksichtigung entsprechender Mittel im Wirtschaftsplan für die Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Auch vertritt der oder die Präsident/in die Hochschulinteressen in der Umsetzung der Vorschriften gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und den vorgesetzten Ministerien. Der oder die Präsident/in bildet und leitet den Arbeitsschutzausschuss. 3. Pflichten der Beschäftigten Zu den Beschäftigten zählen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und Beamtinnen und Beamte. Nach der Gefahrstoffverordnung stehen diesen Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, gleich. Damit das System der Arbeitssicherheit funktionieren kann, müssen die Beschäftigten es unterstützen und an ihm mitwirken. Deshalb werden den Beschäftigten gesetzlich ebenfalls Pflichten auferlegt. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, sich sicherheitsgerecht zu verhalten, so dass sie sich und andere nicht gefährden. Das setzt voraus, dass die Beschäftigten an den Unterweisungen teilnehmen, Geräte, Maschinen, Gefahrstoffe etc. sachgerecht verwenden, Schutzeinrichtungen nutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung tragen. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten erkannte Mängel und Gefahren sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich der oder dem Vorgesetzten melden. Daneben sind die Beschäftigten aber auch berechtigt, dem Fachverantwortlichen Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit zu machen. Darüber hinaus haben die Beschäftigten die Pflicht, nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Das bedeutet, dass die Beschäftigten, sofern sie die persönlichen Voraussetzungen mitbringen, bestimmte Aufgaben und Funktionen wahrnehmen müssen. Hierunter ist die Ausbildung zum Ersthelfer zu verstehen, die Benennung als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, die Qualifikation zum Laserschutzbeauftragten etc. 4. Delegation Die Leitungen können in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich Aufgaben delegieren. Die Übertragung hat alle Befugnisse zu enthalten, die notwendig sind, um die Aufgaben zu erledigen (z.b. Ressourceneinsatz, Entscheidungskompetenz). Die oder der Delegierende muss sich vor der Pflichtenübertragung davon überzeugen, dass die Delegationsempfängerin oder der Delegationsempfänger in der Lage ist, die ihr oder ihm übertragenden Pflichten sachgerecht Regelung der Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz an der FHH Seite 5 von 7

6 Nr. 7/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 36 von 54 wahrzunehmen (die Person muss auf Grund von Ausbildung, Berufserfahrung und/oder Fortbildung den notwendigen Kenntnisstand zur Bewältigung der Aufgabe besitzen). Die oder der Delegierende muss auch dafür sorgen, dass die Delegation nachvollziehbar dokumentiert wird. Im Falle der Delegation verbleibt die Kontrollpflicht bei der oder dem Delegierenden. Sie oder er hat die Pflicht sich zu überzeugen, dass die übertragenen Aufgaben wirklich erledigt werden. 5. Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt Die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind gesetzlich festgelegt im Arbeitssicherheitsgesetz - Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Paragraphen 3 und 6. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin haben die Aufgabe, die für die Arbeitssicherheit verantwortlichen Personen zu unterstützen. Dieser Aufgabe kommt die Sicherheitsfachkraft nach, indem sie - berät (z.b. bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen, bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen), - die Durchführung des Arbeitsschutzes beobachtet (z.b. in dem sie die Arbeitsstätten regelmäßig begeht und Arbeitsunfälle untersucht. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit meldet erkannte Mängel den verantwortlichen Personen, schlägt Maßnahmen vor und wirkt auf die Beseitigung der Mängel hin.), - darauf hinwirkt, dass sich alle Beschäftigten sicherheitsgerecht verhalten (z.b. durch Gespräche und Schulungen der Sicherheitsbeauftragten). Die Sicherheitsfachkraft pflegt den Kontakt zu den Aufsichtsbehörden und führt den Schriftverkehr mit diesen Einrichtungen. So werden von hier aus nach Vorgabe aus den verschiedenen Organisationseinheiten Anzeigen und Anträge auf Genehmigung an die entsprechenden Behörden gestellt und z. B. die Stellungnahmen zu Revisionsschreiben koordiniert. Auf Anfrage stellt die Fachkraft sämtliche den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung. Darüber hinaus organisiert die Fachkraft Schulungen, bietet Sammelbestellungen für 1.-Hilfe-Material, Hautschutzprodukte und Persönliche Schutzausrüstung an. Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin unterstützt die verantwortlichen Personen, indem sie - berät (speziell bei arbeitsmedizinischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und hygienischen Fragen, in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung Behinderter, aber auch bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen), - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführt, - die Durchführung des Arbeitsschutzes beobachtet (z.b. in dem sie die Arbeitsstätten regelmäßig begehen und arbeitsmedizinische Erkrankungen untersuchen. Erkannte Mängel einschließlich Maßnahmen zu deren Beseitigung werden den verantwortlichen Personen vorgeschlagen), - darauf hinwirkt, dass sich alle Beschäftigten sicherheitsgerecht verhalten. Durch die beratende Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes wird die Verantwortung der verschiedenen Verantwortungsträger nicht berührt. Regelung der Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz an der FHH Seite 6 von 7

7 Nr. 7/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 37 von Haftung Neben der Gesamtverantwortung der Hochschulleitung für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften an der Hochschule Hannover besteht auch eine Verantwortung für alle anderen Mitarbeiter mit Führungsverantwortung für ihre jeweiligen Bereiche. Mit der Übertragung von Sachaufgaben und Sachkompetenzen, der Wahrnehmung von Führungsaufgaben und der Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern ist zwingend auch die Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung im übertragenen Aufgabenbereich verbunden. Eine Vorgesetztenfunktion ohne Pflichtübertragung und Verantwortlichkeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes gibt es daher in der Regel nicht. Diese Verantwortung kann für die jeweiligen Mitarbeiter auch unangenehme Folgen haben, insbesondere dann, wenn durch schuldhaftes Verhalten (Tun oder Unterlassen) sich die Frage der Haftung und persönlichen Verantwortung stellt. Verantwortung bedeutet also auch die Pflicht, für Handlungen sei es in Form einer aktiven Handlung oder einem Unterlassen einzustehen und die daraus resultierenden Folgen zu tragen. Da das Arbeitsschutzrecht nur wenige eigenständige Haftungsbestimmungen enthält, richtet sich die persönliche Verantwortlichkeit nach den Vorschriften des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts und die persönliche Haftung nach zivil- und arbeitsrechtlichen Vorschriften. Ob und in welchem Umfang Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden ist für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen und richtet sich im Wesentlichen nach dem Grad des Verschuldens und dem Umfang der Führungsverantwortung. ***** Genehmigung vom Senat: Beschluss Präsidium: Veröffentlichung im Verkündungsblatt Nr. 7/2010 vom Regelung der Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz an der FHH Seite 7 von 7

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