5 Die Verträge auf Arbeitsleistung
|
|
- Jürgen Steinmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 5 Die Verträge auf Arbeitsleistung 5.1 Allgemeines Verträge auf Arbeitsleistung Arbeitsvertrag OR Arbeitnehmer ist verpflichtet, Arbeit zu verrichten Im Dienste und nach Weisung des Arbeitgebers Gegen Lohn Unterscheidung: Einzelarbeitsvertrag Lehrvertrag Handelsreisendenvertrag Heimarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag Normalarbeitsvertrag Werkvertrag OR Arbeitende = selbstständig Herstellung od. Reparatur eines Werkes gegen Bezahlung einer Vergütung Massgebend ist Werk (Arbeitsresultat), nicht Wirken: Auftrag OR v Besorgung bestimmter Geschäfte oder DL gegen Kommission oder Honorar Unterscheidung: Einfacher Auftrag Auftrag zur Ehe- und Partnervermittlung Agenturvertrag Mäklervertrag Kommission Fracht- / Speditionsvertrag 5.2 Der Einzelarbeitsvertrag Ein Arbeitsverhältnis wird durch verschiedene Vorschriften geregelt: 1. Gesetzliche Bestimmungen a. Arbeitsgesetz ARG o Bundesgesetz über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel o Zwingende Vorschriften zu: Unfall- und Gesundheitsvorsorge, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Arbeits- und Ruhezeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Schülerarbeit, Schutz schwangeren Frauen und stillender Mütter etc. b. Berufsbildungsgesetz BBG o Vorschriften für Berufslehre: Verordnungen und Ausbildungsreglemente c. Obligationenrecht OR o Vorschriften über individuellen Arbeitsvertrag im privatrechtlichen Bereich o Gilt nicht für Beamte d. Personalgesetze o Regeln Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Beamten beim Bund, Kanton oder Gemeinde o Öffentlich- rechtliches Arbeitsverhältnis e. Bundesgesetz über Arbeitsvermittlung und Personalverleih AVG o Für Temporärbüros und Stellenvermittlungsbüros o Enthält Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers f. Datenschutzgesetz DSG
2 o Soll Missbrauch von Personendaten verhindern 2. Vertragliche Vereinbarung a. Gesamtarbeitsvertrag GAV o Zwischen grossen Unternehmung od. Arbeiterverband und Arbeitnehmerorganisation abgeschlossen o Regelt wichtige Fragen für die angeschlossenen Mitglieder: Mindestlöhne, Höchstarbeitzeit, Ferien etc. b. Einzelarbeitsvertrag EAV o Details für einzelne Mitarbeiter vereinbar: Funktion, Stellung, Lohn etc. 3. Firmeninterne Reglemente Regelung wichtiger Fragen für alle Arbeitnehmer in Unternehmung Bilden integrierenden Bestandteil des EAV Beispiele: gleitende Arbeitszeit, Freitage, Verhalten bei Krankheit und Unfall Begriff und Abschluss Klassischer Arbeitsvertrag Auch: Anstellungsvertrag Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Leistung von arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste und nach Weisung des Arbeitgebers gegen Bezahlung eines Lohnes Bei Abschluss im Rahmen der Vertragsverhandlungen entstehen vielfältige Rechtsbeziehungen: gegenseitige, wahrheitsgetreue Auskunftspflicht, Rückerstattung Bewerbungsunterlagen, Übernahme Vorstellungskosten Meistens auf unbestimmte Zeit abgeschlossen erster Monat automatisch als Probezeit (max. 3) Befristete EAV: bestimmte Zeitdauer, z.b. Saisonstelle Probezeit nur, wenn ausdrücklich vereinbart EAV auch bei Teilzeitarbeit (regelmässig) o TZ = Arbeitsverhältnis, bei dem Arbeitszeit wesentlich unter üblicher Norm liegt o Es gelten gleiche Vorschriften wie bei EAV mit normaler Arbeitszeit o TZ auch bei mehreren Arbeitgebern tätig möglich solange keine Konkurrenzierung oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegt o Bei Vollzeit zu Teilzeit ändert zwar EAV, aber Arbeitsverhältnis wird nicht unterbrochen o Temporäre Arbeit ist keine TZ! Bedarf keiner besonderen Form jedoch Schriftlichkeit aus Beweisgründen o In bestimmten Fällen verlangt OR Schriftlichkeit: Wenn Vereinbarungen von gesetzlichen Regelung abweicht o Arbeitgeber muss mündlich vereinbartes Arbeitsverhältnis bis spätestens 1 Monat nach Beginn des AV schriftlich bestätigen = Informationspflicht Viele zwingende Bestimmungen im Arbeitsvertragsrechts zum Schutze der Vertragsparteien
3 5.2.2 Die Pflichten der Vertragsparteien Pflichten des Arbeitnehmers Persönliche Arbeitsleistung AN muss Arbeit persönlich leisten Sorgfaltspflicht AN muss Arbeit sorgfältig ausführen Maschinen / Arbeitsgeräte mit Sorgfalt behandeln Für Schaden, der AG fahrlässig od. absichtlich zugefügt wird, haftet AN Mass der Sorgfalt richtet sich nach Stellung, Bildungsgrad, Fähigkeit, Risiko Verbot von Schwarzarbeit AN darf während AV keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, wenn dadurch Interessen des AG verletzt werden > Konkurrenz, Leistungsfähigkeit beeinträchtigt Treuepflicht AN verpflichtet sich zur Wahrung der Geschäftsinteressen & Geheimnisse Während AV und nach Beendigung Geheimhaltungspflicht in red. Umfang Rechenschaftspflicht Wenn AN etwas von Drittpersonen für vertragliche Tätigkeit für AG erhält, muss er an AG abliefern (z.b. Geschenke > Trinkgelder nicht) Übernahme von Überstunden Wenn es Umstände erfordern, AN sie zu Leisten mag und sie zumutbar sind, muss AN Überstunden leisten Überstunden werden üblicherweise durch Freizeit kompensiert oder mit mind. 25% Lohnzuschlag vergütet Befolgung von Anordnungen und AG kann AN Weisungen über Ausführung der Weisungen Arbeit und Verhalten in Unternehmung erteilen Pflichten des Arbeitgebers Lohnzahlung Lohnfortzahlung für beschränkte Zeit bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung AG muss Lohn zu zahlen und Lohnabrechnung abzugeben In finanzieller Notlage hat AN Anspruch auf Lohnvorschuss Wenn AN an Arbeitsleistung verhindert ist (persönliche Gründe, ohne Verschulden), hat er für beschränkte Zeit Lohn zugut Meistens Lohnfortzahlung durch Versicherung zu mind. 80% Üblich: AG zahlt bei kürzeren Absenzen vollen Lohn und erhält dafür Versicherungsleistung Übrige Fälle: Minimallösung gemäss OR bei voller Lohnzahlung
4 Anspruch auf Lohnfortzahlung beginnt mit jedem Dienstjahr neu zu laufen Arbeitsverhinderung infolge höherer Gewalt entfällt grundsätzlich die Lohnzahlungspflicht des AG Lohnzahlung nach dem Tode des Lohnnachgenuss für Ehegatten, Partner, Kinder Arbeitnehmers für 1 od. 2 Monate ab Todestag Bereitstellung der notwendigen Sofern nicht anders verabredet oder üblich ist Arbeitsgeräte Vergütung der Auslagen Wenn bei Ausführung der Arbeit Spesen entstehen, werden diese vom AG vergütet Massnahmen zum Schutz der Schutz vor Mobbing, sexueller Belästigung Gesundheit des Arbeitnehmers Vorschriften des Arbeitsgesetzes über Gesundheits- und Unfallvorsorge Gewährung der üblichen Freizeit Anspruch auf notwendige bezahlte Freizeit für bzw. Freitage wichtige persönliche Angelegenheiten (Arzt) Planbare Termine wenn möglich ausserhalb Arbeitszeit Gewohnheitsrecht: 3d Hochzeit, 2d Geburt, 2d Umzug, 3d Todesfall Gewährung von Ferien Mindestferienanspruch: 4 Wochen, Jugendliche und Lehrlinge bis 20. Jahr 5 Wochen Für unvollständiges Dienstjahr: Anteilmässig Abgeltung der Ferien durch Geld verboten (ausgenommen bei Beendigung AV) Wenn AN während Ferien erkrankt / verunfallt werden Ferien unterbrochen > Anspruch auf Nachgewährung Ferienanspruch kann bei längerer Abwesenheit gekürzt werden Gewährung von unbezahltem Urlaub Für jungendliche Arbeitnehmer bis 30 Jahre für ausserschulischen Jugendarbeit Maximal 5 d unbezahlter Urlaub pro Jahr Für unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit Beispiel: Pfadiführer, Leiterkurse Mind. 2 Monate im Voraus anmelden Ausstellen eines Arbeitszeugnisses Am Ende des AV wird ein Arbeitszeugnis ausgestellt Bei Bedarf auch Zwischenzeugnisse möglich Gibt Auskunft über Dauer, Stellung, Funktion, Fachwissen, Leistung, Verhalten Auszahlung einer Gratifikation Freiwillige Leistung Sondervergütung Für Guten Geschäftsgang, Leistung des AN 13. Monatslohn dagegen ist fester Lohnbestandteil Informations- und Konsultationspflicht der AN bzw. ANVertretung beim Übergang des Betriebes und bei Massenentlassung
5 Bei Streitigkeiten aus AV bis zu Streitwert von gilt einfaches und rasches Verfahren (Arbeitsgericht) Verfahren ist für beide Parteien kostenlos Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung ist durch verschiedene Arten möglich: 1. Durch Zeitablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis AV endet automatisch mit Ablauf der Vertragsdauer Kündigung nicht notwendig 2. Durch Kündigung bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Vertrag läuft solange, bis er von einer Vertragspartie gekündigt wird Gesetzliche Kündigungsfristen: o Während Probezeit: 7d o Nach Probezeit: 1. Dienstjahr 1 M, DJ 3 M, ab 10. DJ 3 M Schutzbestimmungen des AN: o Schriftliche Begründung der Kündigung, wenn verlangt o Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung (z.b. wegen Rasse, Religion..) Einsprache hebt Kündigung nicht auf Max. 6 Monatslöhne o Kündigungsverbot nach Ablauf der Probezeit in bestimmten Situationen Während obligatorische Militär- oder Zivilschutzdienst von mehr als 11d: während DL, sowie vier Wochen nach und vorher Krankheit oder Unfall: 30d im 1. DJ, DJ 90d, ab 6. DJ 180d Während Schwangerschaf und 16 Wochen nach Niederkunft Wenn Kündigung trotzdem eintrifft, ist sie nichtig erst gültig, wenn sie nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt wird Kündigung vor Sperrfrist: Ablauf wird unterbrochen Kündigungsschutz gilt nicht, wenn AN selber gekündigt hat Wenn Vertrauensverhältnis besteht kann Kündigung mündlich erfolgen Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats im Besitze der Gegenpartei 3. Durch fristlose (sofortige) Auflösung aus wichtigen Gründen AV und Lohnzahlungspflicht wird per sofort beendigt Wichtiger Grund = wenn die Fortsetzung des AV nicht mehr zumutbar ist Beispiele: Beschimpfungen, sexuelle Belästigungen, Unehrlichkeiten, Diebstahl, Konkurrenzierung, Arbeitsverweigerung, Zahlungsunfähigkeit des AG (Lohngefährdung) Richter entscheidet über Vorhandensein solcher Umstände Wenn fristlose Auflösung des AV ungerechtfertigt, kann sich betroffene Partei wehren und auf Schadenersatz klagen Wenn man über Umstände nicht sicher ist (ob sie reichen), kann Mitarbeiter freigestellt werden oder Kompromisslösung ausgehandelt werden 4. Durch gegenseitige Übereinkunft AV kann jederzeit mit gegenseitigen Einverständnis aufgelöst werden Aufhebungsvertrag Ohne Schadenersatzpflicht oder Beachtung der Kündigungsfrist 5. Durch Tod des Arbeitnehmers Mit Tod des An endet AV Evtl. besteht noch Lohnnachgenuss
6 Bei dot des AG bleibt AV grundsätzlich bestehen und geht auf Erben über 6. Durch Nichtantreten einer Stelle Wenn AN neue Stelle nicht antritt, wird er schadenersatzpflichtig (1/4 Monatslohn und Ersatz des weiteren Schadens) Das Konkurrenzverbot Oft Klausel im EAV AN verpflichtet sich, nach Beendigung des AV den AG nicht zu konkurrenzieren AN wird in seinem Fortkommen eingeschränkt deshalb sollte man den Abschluss eines KV gut überlegen und auch eine Gegenleistung vereinbaren KV ist gültig und wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Schriftlich vereinbart AN muss handlungsfähig sein mit Lehrlingen kann kein KV vereinbart werden KV muss angemessen begrenzt sein, so dass berufliches Fortkommen noch möglich ist: Begrenzung nach Zeit, Ort, Gegenstand AN muss Einblick in Kundenkreis, oder in Geschäftsgeheimnisse haben, wodurch er dem AG erheblich schädigen könnte Verletzt AN KV wird er schadenersatzpflichtig Da Schaden nur schwer feststellbar ist, wird oft Konventionalstrafe vereinbart KV fällt dahin, wenn AG nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr daran hat Die Vollmachten Geschäftsinhaber kann nicht alle wichtigen Tätigkeiten selber verrichten Stellvertreter sind Arbeitnehmer mit einer Vollmacht Vollmacht kann formlos erteilt werden Bei Rechtshandlungen des Bevollmächtigten wird der Vollmachtgeber berechtigt und verpflichtet Jede Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden Man unterscheidet verschiedene Vollmachten: Generalvollmachten Spezialvollmacht Kaufmännische Stellvertretung Beschränkte Vollmachten Umfassend, gesetzlich genau Beziehen sich auf bestimmte Gebiete umschrieben oder Tätigkeiten Meistens schriftlich im Rahmen eines Werden meistens schriftlich erteilt EAV erteilt Beispiel: 1. Handelsreisende o Recht der Verkäuferin, Quittungen zu Beschränkte Vollmacht im Aussendienst unterschreiben Darf nur Geschäfte vermitteln o Unterschriftsberechtigungen aller Zum Abschluss sind spezielle Mitarbeiter für ihren Ermächtigungen nötig Zuständigkeitsbereich 2. Handlungsbevollmächtigte o Vollmacht für Bank- /Post- Konto Darf nur Geschäfte tätigen, die der o Vollmacht an den Partner für mich Zweck der Unternehmung gewöhnlich einen Grundstück- Kaufvertrag mit sich bringt > alltägliche Geschäfte abzuschliessen
7 Nicht im Handelsregister eingetragen Darf nicht: Prozesse führen, Darlehen aufnehmen u.ä. 3. Prokurist Tätigt alltägliche und seltene Geschäfte Kauf von Grundstücken erlaubt Nicht: Verkauf und Belastung von Gr.st. Prokura entsteht mit Erteilung Eintrag ins Handelsregister notwendig 4. Direktor, Geschäftsführer, Verwalter Umfassende Vollmacht Darf alle Geschäfte tätigen, ausser Unternehmung verkaufen Eintrag ins Handelsregister notwendig Die Vollmachten können aus Sicherheitsgründen beschränkt werden: a. Allgemeingültige Beschränkungen Kollektivunterschrift: Es sind immer zwei Unterschriften nötig Filialunterschrift: Vollmacht ist auf Niederlassung beschränkt Die allgemein gültigen Beschränkungen werden ins Handelsregister eingetragen Nicht ins HR eintragen kann man: Handlungsvollmacht und deren Beschränkungen b. Geschäftsinterne Beschränkungen Erteilte Vollmachten werden intern noch beschränkt Solche geschäftsinterne Beschränkungen werden nicht ins HR eingetragen = gelten nur gegenüber Drittpersonen, die davon wussten Gutgläubigen Personen gegenüber, haben interne Beschränkungen keine Wirkung 5.3 Der Lehrvertrag Bedarf schriftliche form mit Unterschrift des Lehrmeisters, Lehrlings und Inhabers der elterlichen Sorge Bedarf Genehmigung des kantonalen Amtes für Berufsbildung diese übt Funktion einer Aufsichts- und Beratungsstelle aus Muss bestimmte Vereinbarungen enthalten: Art, Dauer, Lohn, Probezeit, Arbeitszeit, Ferien Es steht nicht Arbeitsleistung und Entlöhnung, sondern fachgerechte Ausbildung im Vordergrund Rechte und Pflichten sind in verschiedenen Gesetzen geregelt: o OR regelt Lehrvertrag, ergänzend auch Vorschriften über Einzelarbeitvertrag o BBG (BundesG für Berufsbildung) regelt Fragen der Ausbildung o ArG (Arbeitsgesetz): Vorschriften zu Mindestalter, Arbeits- und Ruhezeit Pflichten Lehrmeister Fachgerechte und systematische Ausbildung gemäss Lehrprogramm Zeit für Berufsschule und LAP muss freigegeben werden Mind. 5 Wochen bezahlte Ferien bis zum Pflichten Lehrling Bestes geben, um Lehrziel zu erreichen Gewsissenhaftes Arbeiten Geschäftsgeheimnisse wahren Berufsschule besuchen Teilname an LAP
8 vollendeten 20. Altersjahr Ausstellung eines Lehrzeugnisses Gewährung von unbezahltem Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit (bis 1 Woche pro Lehrjahr) Während Probezeit kann Lehrverhältnis mit 7d Kündigungsfrist aufgelöst werden Arbeitvertrag auf bestimmte Zeit: Endet automatisch mit Zeitablauf, keine Kündigung notwendig Weiterarbeiten nach Beendigung der Lehre in Lehrfirma: Fortsetzung des bestehenden Arbeitverhältnisses unter neuen Bedingungen o Neuerliche Probezeit ist unzulässig Lehrjahre gelten als Anstellungsjahre 5.4 Der Gesamtarbeitsvertrag Auch: Tarifverträge, Kollektivarbeitsverträge Schriftlicher Rahmenvertrag zw. Arbeitgeber (oder Verbänden) und Arbeitnehmerverbänden (Gewerkschaften) Dadurch wird Arbeitverhältnis für alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einheitlicher und verbindlicher Weise geregelt Instrument zur kollektiven Festsetzung der Arbeitsbedingungen GAV stellt verbindliche Vorschriften für Arbeitverhältnis auf (Mindestlohn, Personalvorsorge, Ferien, Arbeitszeit, Mutter- und Vaterschaftsurlaub etc.) GAV kann von Bundesratz / Regierungsrat für allgemein verbindlich erklärt werden Im EAV werden nur noch wichtigsten Details und Abweichungen zum GAV festgehalten im Übrigen wird auf den GAV verwiesen 5.5 Der Normalarbeitsvertrag Staatlicher Erlass über Arbeitsbedingungen für ganz bestimmte Arbeitsverhältnisse Beispiel: landwirtschaftliches Arbeitsverhältnis, hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, Pflegeberufe, Assistenzärzte, Erziehungspersonal in Internaten & Heimen, Privatgärtner Wird vom Bundesrat oder Regierungsrat erlassen Verbindliche Vorschriften: Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeits- und Ruhezeit, Arbeitsbedingungen Abweichende Regelungen zum NAV müssen schriftlich getroffen werden NAV hat geringere Bedeutung als GAV Wird vor allem für Berufsgruppen aufgestellt, die nicht oder nicht genügend organisiert sind und somit besonderen Schutz brauchen 5.6 Der Werkvertrag Handwerker verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes gegen Bezahlung durch den Besteller Werk = Arbeitsresultat als Ergebnis einer gezielten Tätigkeit des Unternehmers o Nicht nur Erstellen neuer Sache, auch Ändern / Reparieren einer bestehenden Kaufvertrag: fertige Sache wird gekauft. Werkvertrag: künftige individuelle Sache wird erworben > nach Wünschen des Bestellers angefertigt Wichtigste Bestimmungen: o Kann formlos abgeschlossen werden o Übergang von Nutzen und Gefahr erst bei Ablieferung
9 5.7 Der Auftrag o Unternehmer ist für sorgfältige, termingerechte und vertragsgemässe Ausführung verantwortlich o Besteller muss Werk nach Ablieferung prüfen und Mängel gleich melden > Garantie / Gewährleistungspflicht für ein Jahr (bewegliche) bzw. fünf Jahre (unbewegliche Sachen). Besteller kann wählen: Wandelung, Minderung oder Nachbesserung o Besteller zahlt Vergütung bei Ablieferung des Werkes Hersteller hat für Forderung Retentionsrecht an bewegliche Sachen, für unbewegliche Grundpfandrecht Bei ungefähren Kostenvoranschlag muss Abweichung bis 10% toleriert werden o Solange Werk nicht vollendet, kann Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten gegen Bezahlung der bereits geleisteten Arbeit Der einfache Auftrag Selbstständiger Unternehmer übernimmt Verpflichtung, bestimmte Dienste und Geschäfte zu besorgen Es geht nicht um Herstellung, sondern um Erbringen einer DL Beispiele: Musikstunden, Prozessführung, Arztbehandlung, Taxifahrt Keine Formvorschriften Vergütung (Honorar, Kommission) wenn üblich oder vereinbart Auftrag kann vom Auftraggeber oder Beauftragtem jederzeit widerrufen oder gekündigt werden Sorgfaltspflicht: Beauftragte muss Auftrag nach bestem Wissen und Können ausführen Erfolg wird nicht garantiert Beauftragte haftet für Schaden, der aus unsorgfältigen Besorgung des Auftrags entsteht Der Mäklervertrag Mäkler = Vermittler von Gelegenheiten Enthält bei Abschluss Mäklerlohn (Provision) Führt die interessierten Parteien zusammen, schliesst Geschäfte nicht selber ab Einschränkende Bestimmungen für Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung Beispiele: Stellenvermittlung, Ehevermittlung, Wohnungsvermittlung Der Agenturvertrag Agent vertritt dauernd eine oder mehrere Unternehmungen Bereitet Geschäfte vor und schliesst sie im Namen des Auftraggebers ab Agent erhält Provision für Abschluss Beispiele: Inhaber Versicherungsagentur, Verkaufsagent für Schweizer Unternehmungen in Übersee Die Kommission Kommissionär = selbstständiger Unternehmer, handelt in eigenem namen Kauft und verkauft nach Weisungen des Auftragsgeber (Kommitent) Vor allem Gattungsware und Wertpapiere Käufer und Verkäufer kennen sich nicht Komissionär erhält Kommission (Provision), sowie Vergütung für seine Auslagen
10 Selbsteintritt des K. möglich, wenn Ware Marktpries hat: K. kann dann z.b. Ware aus eigenen Beständen liefern oder zu verkaufende Waren übernehmen Beispiele: Einkaufskommissionär für Rohstoffe, Bank als K. für Wertschriften an der Börse, K. für Konsignationsware (zum Verkauf anvertraute Ware)
Arbeitsvertrag / Lehrvertrag
Arbeitsvertrag / Lehrvertrag Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsvertrag Der Angestellte hat Anrecht auf Lohnzahlung und Fürsorge und ist verpflichtet zur Arbeitsleistung und Firmentreue. Rechte Pflichten
MehrÖffentliches Arbeitsrecht
3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrVerordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer
Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:
MehrConsulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013
Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht www.kglaw.ch Begriffserläuterungen / Abgrenzungen Rechtsgrundlagen Hinweise zu ausgewählten Vertragspunkten
MehrRechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten
Rechtliche Aspekte der Weiterbildung Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Weiterbildung Rechtsgrundlagen Recht auf Weiterbildung? Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen
MehrBundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)
Anhang 4.00 Anhang Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Stand:. Januar 998 Art. 4 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I.
MehrArbeitsrecht und Arbeitsschutz
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht
MehrArbeitsvertrag (147)
Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrSchlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag
Einschreiben Schlichtungsbehörde Nidwalden Rathausplatz 9 Postfach 1244 6371 Stans Ort und Datum Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag Klagende Partei Name Vorname Geburtsdatum
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrVerordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) Änderung vom 6. März 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni
MehrÜbungen Öffentliches Recht II
Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
MehrVerordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten 221.215.324.1 vom 16. Januar 1985 (Stand am 1. Februar 1985) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des
MehrStoffübersicht Vorlesungen Arbeitsrecht
Stoffübersicht Vorlesungen Arbeitsrecht 1. Vorlesung - Zielsetzungen der Vorlesungsreihe - Zeitlicher Ablauf der Vorlesungsreihe - Ergänzung durch Übungen im Arbeitsrecht - Stoffübersicht und Literaturübersicht
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrMuster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.
ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS zwischen :... nachstehend Arbeitgeber genannt und... geboren am :... wohnhaft in :... AHV Nr. :... nachstehend Mitarbeiter
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrGesamtarbeitsvertrag
Gesamtarbeitsvertrag Abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Drogistenverband und dem Schweizerischen Verband Angestellter Drogisten DROGA HELVETICA Gültig ab 1. Januar 1999 (Revidiert am 12. November
MehrPflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch
Pflichtpraktikum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Pflichtpraktika Sind in schulischen oder universitären Ausbildungsplänen vorgeschrieben In Ergänzung zur theoretischen Ausbildung Lehrinhalt
MehrArbeits- und Ruhezeiten
Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.
MehrVergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3
Mehr1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrSynoptische Darstellung
Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrQuelle: Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892
Der Vertreter des Kaufmanns Quelle: Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892 Die Prokura... (von lat.: procurare = für etwas Sorge tragen) 1.
MehrMuster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrAusbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig
Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Berufsausbildungsvertrag Abschluss Inhalt wichtiges Probezeit Abmahnungen Kündigung und Beendigung Abschluss
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrArbeitswelt und Zukunft
Arbeitswelt und Zukunft 1. Welche Aussage über mündliche Verträge ist richtig? Umkreisen Sie die richtige Antwort. a) Mündliche Verträge sind nichtig. b) Mündliche Verträge sind formlose Verträge. c) Schriftliche
MehrAusbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen
Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
Mehr1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt?
Häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten 1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt? Antwort: Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt entstehen nur, wenn dies vertraglich
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrSicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin
Fortbildungsveranstaltung vom 02. Juni 2012 im Hause der Ärzteschaft Ort : Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung mit dem Berufsziel Pädiater Veranstalter: Verband
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrVertrag zum Schulversuch in Braunschweig
Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber
MehrWerkstudentenvertrag
Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse
MehrFragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung
- 1 - Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung 1. Ablauf der Ausbildung/Ausbildungsplan: 1.1 Der Ausbildungsablauf ist gut gegliedert und erfolgt nach Plan. mtrifft zu mtrifft
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9
Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?
MehrBerufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),
MehrKündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen
Kündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen Nachfolgend finden Sie Artikel aus dem Obligationenrecht (Fassung vom. Juli 05), welche sich mit der Kündigung des Arbeitsvertrages befassen. Diese
MehrMuster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
MehrWissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten
Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r
MehrDer Arbeitsvertrag Überblick
Folie 1 von 6 Der Arbeitsvertrag Überblick private Unternehmen öffentliche Unternehmen Arbeitgeber (AG) Arbeitnehmer (AN) Ziel: gegen Bezahlung eine Leistung erbringen Form: mündlicher, schriftlicher und
MehrPersonalverleih im IT-Bereich
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrKalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrHans Ueli Schürer, Arbeit und Recht VERLAG:SKV
Hans Ueli Schürer, Arbeit und Recht VERLAG:SKV 7 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 1.1 Gesetz 1.1.1 Obligationenrecht 1.1.2 Arbeitsgesetz 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 1.1.4 Urheberrechtsgesetz
Mehr212.31 212.31. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit 4 Wochen.
.. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 GS 9.7 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 betreffend die Einführung
MehrNormalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
.7 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 7. Januar 986 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 59 Abs. der Schweizerischen Obligationenrechtes ) und auf 6
MehrDer Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?
GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrInternet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz
Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrStand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrDepression ein Grund zur Kündigung?
Depression ein Grund zur Kündigung? Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 041 419 30 30 www.fellmann-partner.com Übersicht
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrZwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)
Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:
MehrDie Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis
Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrArbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.
Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrVereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen
ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrManagement Consulting-Vertrag
zwischen Vorname / Name - Auftraggeber - Strasse / Nr. PLZ / Ort Vorname / Name - Beauftragter - Strasse / Nr. PLZ / Ort A. Präambel 1. Der Beauftragte ist vom Auftraggeber für eine Beratung angefragt
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrArbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS)
Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS) zwischen Name, Vorname: Adresse: (Assistenznehmerin/Arbeitgeberin*) vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (gesetzliche Vertreterin/Arbeitgeberin) und Name,
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrÜber die Reihe «Wirtschaft und Recht TK/HWD» 9
Inhaltsverzeichnis Über die Reihe «Wirtschaft und Recht TK/HWD» 9 Vorwort 10 Teil A Was ist Recht? 11 1 Was ist Recht, und wozu dient das Recht? 12 1.1 Recht, Brauch, Sitte und Moral 13 1.2 Wie vorgehen,
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
Mehr