5 Die Verträge auf Arbeitsleistung

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1 5 Die Verträge auf Arbeitsleistung 5.1 Allgemeines Verträge auf Arbeitsleistung Arbeitsvertrag OR Arbeitnehmer ist verpflichtet, Arbeit zu verrichten Im Dienste und nach Weisung des Arbeitgebers Gegen Lohn Unterscheidung: Einzelarbeitsvertrag Lehrvertrag Handelsreisendenvertrag Heimarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag Normalarbeitsvertrag Werkvertrag OR Arbeitende = selbstständig Herstellung od. Reparatur eines Werkes gegen Bezahlung einer Vergütung Massgebend ist Werk (Arbeitsresultat), nicht Wirken: Auftrag OR v Besorgung bestimmter Geschäfte oder DL gegen Kommission oder Honorar Unterscheidung: Einfacher Auftrag Auftrag zur Ehe- und Partnervermittlung Agenturvertrag Mäklervertrag Kommission Fracht- / Speditionsvertrag 5.2 Der Einzelarbeitsvertrag Ein Arbeitsverhältnis wird durch verschiedene Vorschriften geregelt: 1. Gesetzliche Bestimmungen a. Arbeitsgesetz ARG o Bundesgesetz über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel o Zwingende Vorschriften zu: Unfall- und Gesundheitsvorsorge, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Arbeits- und Ruhezeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Schülerarbeit, Schutz schwangeren Frauen und stillender Mütter etc. b. Berufsbildungsgesetz BBG o Vorschriften für Berufslehre: Verordnungen und Ausbildungsreglemente c. Obligationenrecht OR o Vorschriften über individuellen Arbeitsvertrag im privatrechtlichen Bereich o Gilt nicht für Beamte d. Personalgesetze o Regeln Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Beamten beim Bund, Kanton oder Gemeinde o Öffentlich- rechtliches Arbeitsverhältnis e. Bundesgesetz über Arbeitsvermittlung und Personalverleih AVG o Für Temporärbüros und Stellenvermittlungsbüros o Enthält Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers f. Datenschutzgesetz DSG

2 o Soll Missbrauch von Personendaten verhindern 2. Vertragliche Vereinbarung a. Gesamtarbeitsvertrag GAV o Zwischen grossen Unternehmung od. Arbeiterverband und Arbeitnehmerorganisation abgeschlossen o Regelt wichtige Fragen für die angeschlossenen Mitglieder: Mindestlöhne, Höchstarbeitzeit, Ferien etc. b. Einzelarbeitsvertrag EAV o Details für einzelne Mitarbeiter vereinbar: Funktion, Stellung, Lohn etc. 3. Firmeninterne Reglemente Regelung wichtiger Fragen für alle Arbeitnehmer in Unternehmung Bilden integrierenden Bestandteil des EAV Beispiele: gleitende Arbeitszeit, Freitage, Verhalten bei Krankheit und Unfall Begriff und Abschluss Klassischer Arbeitsvertrag Auch: Anstellungsvertrag Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Leistung von arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste und nach Weisung des Arbeitgebers gegen Bezahlung eines Lohnes Bei Abschluss im Rahmen der Vertragsverhandlungen entstehen vielfältige Rechtsbeziehungen: gegenseitige, wahrheitsgetreue Auskunftspflicht, Rückerstattung Bewerbungsunterlagen, Übernahme Vorstellungskosten Meistens auf unbestimmte Zeit abgeschlossen erster Monat automatisch als Probezeit (max. 3) Befristete EAV: bestimmte Zeitdauer, z.b. Saisonstelle Probezeit nur, wenn ausdrücklich vereinbart EAV auch bei Teilzeitarbeit (regelmässig) o TZ = Arbeitsverhältnis, bei dem Arbeitszeit wesentlich unter üblicher Norm liegt o Es gelten gleiche Vorschriften wie bei EAV mit normaler Arbeitszeit o TZ auch bei mehreren Arbeitgebern tätig möglich solange keine Konkurrenzierung oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegt o Bei Vollzeit zu Teilzeit ändert zwar EAV, aber Arbeitsverhältnis wird nicht unterbrochen o Temporäre Arbeit ist keine TZ! Bedarf keiner besonderen Form jedoch Schriftlichkeit aus Beweisgründen o In bestimmten Fällen verlangt OR Schriftlichkeit: Wenn Vereinbarungen von gesetzlichen Regelung abweicht o Arbeitgeber muss mündlich vereinbartes Arbeitsverhältnis bis spätestens 1 Monat nach Beginn des AV schriftlich bestätigen = Informationspflicht Viele zwingende Bestimmungen im Arbeitsvertragsrechts zum Schutze der Vertragsparteien

3 5.2.2 Die Pflichten der Vertragsparteien Pflichten des Arbeitnehmers Persönliche Arbeitsleistung AN muss Arbeit persönlich leisten Sorgfaltspflicht AN muss Arbeit sorgfältig ausführen Maschinen / Arbeitsgeräte mit Sorgfalt behandeln Für Schaden, der AG fahrlässig od. absichtlich zugefügt wird, haftet AN Mass der Sorgfalt richtet sich nach Stellung, Bildungsgrad, Fähigkeit, Risiko Verbot von Schwarzarbeit AN darf während AV keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, wenn dadurch Interessen des AG verletzt werden > Konkurrenz, Leistungsfähigkeit beeinträchtigt Treuepflicht AN verpflichtet sich zur Wahrung der Geschäftsinteressen & Geheimnisse Während AV und nach Beendigung Geheimhaltungspflicht in red. Umfang Rechenschaftspflicht Wenn AN etwas von Drittpersonen für vertragliche Tätigkeit für AG erhält, muss er an AG abliefern (z.b. Geschenke > Trinkgelder nicht) Übernahme von Überstunden Wenn es Umstände erfordern, AN sie zu Leisten mag und sie zumutbar sind, muss AN Überstunden leisten Überstunden werden üblicherweise durch Freizeit kompensiert oder mit mind. 25% Lohnzuschlag vergütet Befolgung von Anordnungen und AG kann AN Weisungen über Ausführung der Weisungen Arbeit und Verhalten in Unternehmung erteilen Pflichten des Arbeitgebers Lohnzahlung Lohnfortzahlung für beschränkte Zeit bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung AG muss Lohn zu zahlen und Lohnabrechnung abzugeben In finanzieller Notlage hat AN Anspruch auf Lohnvorschuss Wenn AN an Arbeitsleistung verhindert ist (persönliche Gründe, ohne Verschulden), hat er für beschränkte Zeit Lohn zugut Meistens Lohnfortzahlung durch Versicherung zu mind. 80% Üblich: AG zahlt bei kürzeren Absenzen vollen Lohn und erhält dafür Versicherungsleistung Übrige Fälle: Minimallösung gemäss OR bei voller Lohnzahlung

4 Anspruch auf Lohnfortzahlung beginnt mit jedem Dienstjahr neu zu laufen Arbeitsverhinderung infolge höherer Gewalt entfällt grundsätzlich die Lohnzahlungspflicht des AG Lohnzahlung nach dem Tode des Lohnnachgenuss für Ehegatten, Partner, Kinder Arbeitnehmers für 1 od. 2 Monate ab Todestag Bereitstellung der notwendigen Sofern nicht anders verabredet oder üblich ist Arbeitsgeräte Vergütung der Auslagen Wenn bei Ausführung der Arbeit Spesen entstehen, werden diese vom AG vergütet Massnahmen zum Schutz der Schutz vor Mobbing, sexueller Belästigung Gesundheit des Arbeitnehmers Vorschriften des Arbeitsgesetzes über Gesundheits- und Unfallvorsorge Gewährung der üblichen Freizeit Anspruch auf notwendige bezahlte Freizeit für bzw. Freitage wichtige persönliche Angelegenheiten (Arzt) Planbare Termine wenn möglich ausserhalb Arbeitszeit Gewohnheitsrecht: 3d Hochzeit, 2d Geburt, 2d Umzug, 3d Todesfall Gewährung von Ferien Mindestferienanspruch: 4 Wochen, Jugendliche und Lehrlinge bis 20. Jahr 5 Wochen Für unvollständiges Dienstjahr: Anteilmässig Abgeltung der Ferien durch Geld verboten (ausgenommen bei Beendigung AV) Wenn AN während Ferien erkrankt / verunfallt werden Ferien unterbrochen > Anspruch auf Nachgewährung Ferienanspruch kann bei längerer Abwesenheit gekürzt werden Gewährung von unbezahltem Urlaub Für jungendliche Arbeitnehmer bis 30 Jahre für ausserschulischen Jugendarbeit Maximal 5 d unbezahlter Urlaub pro Jahr Für unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit Beispiel: Pfadiführer, Leiterkurse Mind. 2 Monate im Voraus anmelden Ausstellen eines Arbeitszeugnisses Am Ende des AV wird ein Arbeitszeugnis ausgestellt Bei Bedarf auch Zwischenzeugnisse möglich Gibt Auskunft über Dauer, Stellung, Funktion, Fachwissen, Leistung, Verhalten Auszahlung einer Gratifikation Freiwillige Leistung Sondervergütung Für Guten Geschäftsgang, Leistung des AN 13. Monatslohn dagegen ist fester Lohnbestandteil Informations- und Konsultationspflicht der AN bzw. ANVertretung beim Übergang des Betriebes und bei Massenentlassung

5 Bei Streitigkeiten aus AV bis zu Streitwert von gilt einfaches und rasches Verfahren (Arbeitsgericht) Verfahren ist für beide Parteien kostenlos Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung ist durch verschiedene Arten möglich: 1. Durch Zeitablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis AV endet automatisch mit Ablauf der Vertragsdauer Kündigung nicht notwendig 2. Durch Kündigung bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Vertrag läuft solange, bis er von einer Vertragspartie gekündigt wird Gesetzliche Kündigungsfristen: o Während Probezeit: 7d o Nach Probezeit: 1. Dienstjahr 1 M, DJ 3 M, ab 10. DJ 3 M Schutzbestimmungen des AN: o Schriftliche Begründung der Kündigung, wenn verlangt o Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung (z.b. wegen Rasse, Religion..) Einsprache hebt Kündigung nicht auf Max. 6 Monatslöhne o Kündigungsverbot nach Ablauf der Probezeit in bestimmten Situationen Während obligatorische Militär- oder Zivilschutzdienst von mehr als 11d: während DL, sowie vier Wochen nach und vorher Krankheit oder Unfall: 30d im 1. DJ, DJ 90d, ab 6. DJ 180d Während Schwangerschaf und 16 Wochen nach Niederkunft Wenn Kündigung trotzdem eintrifft, ist sie nichtig erst gültig, wenn sie nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt wird Kündigung vor Sperrfrist: Ablauf wird unterbrochen Kündigungsschutz gilt nicht, wenn AN selber gekündigt hat Wenn Vertrauensverhältnis besteht kann Kündigung mündlich erfolgen Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats im Besitze der Gegenpartei 3. Durch fristlose (sofortige) Auflösung aus wichtigen Gründen AV und Lohnzahlungspflicht wird per sofort beendigt Wichtiger Grund = wenn die Fortsetzung des AV nicht mehr zumutbar ist Beispiele: Beschimpfungen, sexuelle Belästigungen, Unehrlichkeiten, Diebstahl, Konkurrenzierung, Arbeitsverweigerung, Zahlungsunfähigkeit des AG (Lohngefährdung) Richter entscheidet über Vorhandensein solcher Umstände Wenn fristlose Auflösung des AV ungerechtfertigt, kann sich betroffene Partei wehren und auf Schadenersatz klagen Wenn man über Umstände nicht sicher ist (ob sie reichen), kann Mitarbeiter freigestellt werden oder Kompromisslösung ausgehandelt werden 4. Durch gegenseitige Übereinkunft AV kann jederzeit mit gegenseitigen Einverständnis aufgelöst werden Aufhebungsvertrag Ohne Schadenersatzpflicht oder Beachtung der Kündigungsfrist 5. Durch Tod des Arbeitnehmers Mit Tod des An endet AV Evtl. besteht noch Lohnnachgenuss

6 Bei dot des AG bleibt AV grundsätzlich bestehen und geht auf Erben über 6. Durch Nichtantreten einer Stelle Wenn AN neue Stelle nicht antritt, wird er schadenersatzpflichtig (1/4 Monatslohn und Ersatz des weiteren Schadens) Das Konkurrenzverbot Oft Klausel im EAV AN verpflichtet sich, nach Beendigung des AV den AG nicht zu konkurrenzieren AN wird in seinem Fortkommen eingeschränkt deshalb sollte man den Abschluss eines KV gut überlegen und auch eine Gegenleistung vereinbaren KV ist gültig und wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Schriftlich vereinbart AN muss handlungsfähig sein mit Lehrlingen kann kein KV vereinbart werden KV muss angemessen begrenzt sein, so dass berufliches Fortkommen noch möglich ist: Begrenzung nach Zeit, Ort, Gegenstand AN muss Einblick in Kundenkreis, oder in Geschäftsgeheimnisse haben, wodurch er dem AG erheblich schädigen könnte Verletzt AN KV wird er schadenersatzpflichtig Da Schaden nur schwer feststellbar ist, wird oft Konventionalstrafe vereinbart KV fällt dahin, wenn AG nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr daran hat Die Vollmachten Geschäftsinhaber kann nicht alle wichtigen Tätigkeiten selber verrichten Stellvertreter sind Arbeitnehmer mit einer Vollmacht Vollmacht kann formlos erteilt werden Bei Rechtshandlungen des Bevollmächtigten wird der Vollmachtgeber berechtigt und verpflichtet Jede Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden Man unterscheidet verschiedene Vollmachten: Generalvollmachten Spezialvollmacht Kaufmännische Stellvertretung Beschränkte Vollmachten Umfassend, gesetzlich genau Beziehen sich auf bestimmte Gebiete umschrieben oder Tätigkeiten Meistens schriftlich im Rahmen eines Werden meistens schriftlich erteilt EAV erteilt Beispiel: 1. Handelsreisende o Recht der Verkäuferin, Quittungen zu Beschränkte Vollmacht im Aussendienst unterschreiben Darf nur Geschäfte vermitteln o Unterschriftsberechtigungen aller Zum Abschluss sind spezielle Mitarbeiter für ihren Ermächtigungen nötig Zuständigkeitsbereich 2. Handlungsbevollmächtigte o Vollmacht für Bank- /Post- Konto Darf nur Geschäfte tätigen, die der o Vollmacht an den Partner für mich Zweck der Unternehmung gewöhnlich einen Grundstück- Kaufvertrag mit sich bringt > alltägliche Geschäfte abzuschliessen

7 Nicht im Handelsregister eingetragen Darf nicht: Prozesse führen, Darlehen aufnehmen u.ä. 3. Prokurist Tätigt alltägliche und seltene Geschäfte Kauf von Grundstücken erlaubt Nicht: Verkauf und Belastung von Gr.st. Prokura entsteht mit Erteilung Eintrag ins Handelsregister notwendig 4. Direktor, Geschäftsführer, Verwalter Umfassende Vollmacht Darf alle Geschäfte tätigen, ausser Unternehmung verkaufen Eintrag ins Handelsregister notwendig Die Vollmachten können aus Sicherheitsgründen beschränkt werden: a. Allgemeingültige Beschränkungen Kollektivunterschrift: Es sind immer zwei Unterschriften nötig Filialunterschrift: Vollmacht ist auf Niederlassung beschränkt Die allgemein gültigen Beschränkungen werden ins Handelsregister eingetragen Nicht ins HR eintragen kann man: Handlungsvollmacht und deren Beschränkungen b. Geschäftsinterne Beschränkungen Erteilte Vollmachten werden intern noch beschränkt Solche geschäftsinterne Beschränkungen werden nicht ins HR eingetragen = gelten nur gegenüber Drittpersonen, die davon wussten Gutgläubigen Personen gegenüber, haben interne Beschränkungen keine Wirkung 5.3 Der Lehrvertrag Bedarf schriftliche form mit Unterschrift des Lehrmeisters, Lehrlings und Inhabers der elterlichen Sorge Bedarf Genehmigung des kantonalen Amtes für Berufsbildung diese übt Funktion einer Aufsichts- und Beratungsstelle aus Muss bestimmte Vereinbarungen enthalten: Art, Dauer, Lohn, Probezeit, Arbeitszeit, Ferien Es steht nicht Arbeitsleistung und Entlöhnung, sondern fachgerechte Ausbildung im Vordergrund Rechte und Pflichten sind in verschiedenen Gesetzen geregelt: o OR regelt Lehrvertrag, ergänzend auch Vorschriften über Einzelarbeitvertrag o BBG (BundesG für Berufsbildung) regelt Fragen der Ausbildung o ArG (Arbeitsgesetz): Vorschriften zu Mindestalter, Arbeits- und Ruhezeit Pflichten Lehrmeister Fachgerechte und systematische Ausbildung gemäss Lehrprogramm Zeit für Berufsschule und LAP muss freigegeben werden Mind. 5 Wochen bezahlte Ferien bis zum Pflichten Lehrling Bestes geben, um Lehrziel zu erreichen Gewsissenhaftes Arbeiten Geschäftsgeheimnisse wahren Berufsschule besuchen Teilname an LAP

8 vollendeten 20. Altersjahr Ausstellung eines Lehrzeugnisses Gewährung von unbezahltem Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit (bis 1 Woche pro Lehrjahr) Während Probezeit kann Lehrverhältnis mit 7d Kündigungsfrist aufgelöst werden Arbeitvertrag auf bestimmte Zeit: Endet automatisch mit Zeitablauf, keine Kündigung notwendig Weiterarbeiten nach Beendigung der Lehre in Lehrfirma: Fortsetzung des bestehenden Arbeitverhältnisses unter neuen Bedingungen o Neuerliche Probezeit ist unzulässig Lehrjahre gelten als Anstellungsjahre 5.4 Der Gesamtarbeitsvertrag Auch: Tarifverträge, Kollektivarbeitsverträge Schriftlicher Rahmenvertrag zw. Arbeitgeber (oder Verbänden) und Arbeitnehmerverbänden (Gewerkschaften) Dadurch wird Arbeitverhältnis für alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einheitlicher und verbindlicher Weise geregelt Instrument zur kollektiven Festsetzung der Arbeitsbedingungen GAV stellt verbindliche Vorschriften für Arbeitverhältnis auf (Mindestlohn, Personalvorsorge, Ferien, Arbeitszeit, Mutter- und Vaterschaftsurlaub etc.) GAV kann von Bundesratz / Regierungsrat für allgemein verbindlich erklärt werden Im EAV werden nur noch wichtigsten Details und Abweichungen zum GAV festgehalten im Übrigen wird auf den GAV verwiesen 5.5 Der Normalarbeitsvertrag Staatlicher Erlass über Arbeitsbedingungen für ganz bestimmte Arbeitsverhältnisse Beispiel: landwirtschaftliches Arbeitsverhältnis, hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, Pflegeberufe, Assistenzärzte, Erziehungspersonal in Internaten & Heimen, Privatgärtner Wird vom Bundesrat oder Regierungsrat erlassen Verbindliche Vorschriften: Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeits- und Ruhezeit, Arbeitsbedingungen Abweichende Regelungen zum NAV müssen schriftlich getroffen werden NAV hat geringere Bedeutung als GAV Wird vor allem für Berufsgruppen aufgestellt, die nicht oder nicht genügend organisiert sind und somit besonderen Schutz brauchen 5.6 Der Werkvertrag Handwerker verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes gegen Bezahlung durch den Besteller Werk = Arbeitsresultat als Ergebnis einer gezielten Tätigkeit des Unternehmers o Nicht nur Erstellen neuer Sache, auch Ändern / Reparieren einer bestehenden Kaufvertrag: fertige Sache wird gekauft. Werkvertrag: künftige individuelle Sache wird erworben > nach Wünschen des Bestellers angefertigt Wichtigste Bestimmungen: o Kann formlos abgeschlossen werden o Übergang von Nutzen und Gefahr erst bei Ablieferung

9 5.7 Der Auftrag o Unternehmer ist für sorgfältige, termingerechte und vertragsgemässe Ausführung verantwortlich o Besteller muss Werk nach Ablieferung prüfen und Mängel gleich melden > Garantie / Gewährleistungspflicht für ein Jahr (bewegliche) bzw. fünf Jahre (unbewegliche Sachen). Besteller kann wählen: Wandelung, Minderung oder Nachbesserung o Besteller zahlt Vergütung bei Ablieferung des Werkes Hersteller hat für Forderung Retentionsrecht an bewegliche Sachen, für unbewegliche Grundpfandrecht Bei ungefähren Kostenvoranschlag muss Abweichung bis 10% toleriert werden o Solange Werk nicht vollendet, kann Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten gegen Bezahlung der bereits geleisteten Arbeit Der einfache Auftrag Selbstständiger Unternehmer übernimmt Verpflichtung, bestimmte Dienste und Geschäfte zu besorgen Es geht nicht um Herstellung, sondern um Erbringen einer DL Beispiele: Musikstunden, Prozessführung, Arztbehandlung, Taxifahrt Keine Formvorschriften Vergütung (Honorar, Kommission) wenn üblich oder vereinbart Auftrag kann vom Auftraggeber oder Beauftragtem jederzeit widerrufen oder gekündigt werden Sorgfaltspflicht: Beauftragte muss Auftrag nach bestem Wissen und Können ausführen Erfolg wird nicht garantiert Beauftragte haftet für Schaden, der aus unsorgfältigen Besorgung des Auftrags entsteht Der Mäklervertrag Mäkler = Vermittler von Gelegenheiten Enthält bei Abschluss Mäklerlohn (Provision) Führt die interessierten Parteien zusammen, schliesst Geschäfte nicht selber ab Einschränkende Bestimmungen für Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung Beispiele: Stellenvermittlung, Ehevermittlung, Wohnungsvermittlung Der Agenturvertrag Agent vertritt dauernd eine oder mehrere Unternehmungen Bereitet Geschäfte vor und schliesst sie im Namen des Auftraggebers ab Agent erhält Provision für Abschluss Beispiele: Inhaber Versicherungsagentur, Verkaufsagent für Schweizer Unternehmungen in Übersee Die Kommission Kommissionär = selbstständiger Unternehmer, handelt in eigenem namen Kauft und verkauft nach Weisungen des Auftragsgeber (Kommitent) Vor allem Gattungsware und Wertpapiere Käufer und Verkäufer kennen sich nicht Komissionär erhält Kommission (Provision), sowie Vergütung für seine Auslagen

10 Selbsteintritt des K. möglich, wenn Ware Marktpries hat: K. kann dann z.b. Ware aus eigenen Beständen liefern oder zu verkaufende Waren übernehmen Beispiele: Einkaufskommissionär für Rohstoffe, Bank als K. für Wertschriften an der Börse, K. für Konsignationsware (zum Verkauf anvertraute Ware)

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