IK Nord. IKK-Seminar zum Jahreswechsel 2010/2011. Unsere Hotline: Alle wichtigen Änderungen in der Sozialversicherung

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1 IKK-Seminar zum Jahreswechsel 2010/2011 Alle wichtigen Änderungen in der Sozialversicherung GKV-Finanzierungsreform Elektronischer Datenaustausch Aktuelles zur Entgeltabrechnung Beurteilung dualer Studiengänge Wichtiges in Kürze Rechengrößen, Grenzwerte, Fälligkeit 2011 Unsere Hotline: jederzeit gebührenfrei IK Nord

2 Vorwort Inhaltsverzeichnis Liebe Leserinnen und Leser, kaum jemand hatte damit gerechnet, aber alle Zeichen stimmen positiv: Schneller als die meisten anderen Nationen kommt Deutschland aus der schwersten Wirtschafts- und Finanzkrise der Geschichte heraus. Doch trotz Wirtschaftsboom und guter Arbeitsmarktlage will die schwarz-gelbe Bundesregierung an ihrem Sparkurs festhalten. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 hat sie ihr nicht unumstrittenes Vorhaben auf den Weg gebracht, mit dem wesentliche Teile des Anfang Juni 2010 geschnürten Milliarden-Sparpakets umgesetzt werden sollen. Allerdings: In einem Punkt wird das Sparpaket seinem Namen nicht gerecht, denn der Bund gewährt 2011 aus Steuermitteln einen außerplanmäßigen Zuschuss in Höhe von 2 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds. Was es damit auf sich hat und welche Änderungen die GKV-Finanzierungsreform für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sich bringt, darauf gehen wir zu Beginn unserer Jahreswechsel-Seminare ein. Das Tempo auf der Daten-Autobahn nimmt rasant zu und der Verkehr wird immer dichter. Mit dem Erstattungsverfahren U1/U2, dem Zahlstellenverfahren und den Entgeltersatzleistungen kommen 2011 gleich drei neue Verkehrsteilnehmer hinzu. Aber auch alte Bekannte, wie ELENA und DBUV, machen weiter von sich Reden. Schließlich läuft man im Personalbüro gegenwärtig Gefahr, geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht rechtssicher zu dokumentieren, aus steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligungen keine Beiträge abzuführen, die Lohnsteuerkarten 2010 zu vernichten oder duale Studiengänge versicherungsrechtlich nicht korrekt einzuordnen. Wir verraten Ihnen, was dahinter steckt und haben noch viele weitere Informationen für Sie in petto. Beim Umsetzen der neu gewonnenen Erkenntnisse wünschen wir wie immer viel Erfolg. Und tut sich einmal eine Frage oder ein Problem auf, dann stehen wir Ihnen jederzeit gern hilfreich zur Seite! Ihre IKK Nord GKV-Finanzierungsreform 1 Elektronischer Datenaustausch 7 Aktuelles zur Entgeltabrechnung 13 Beurteilung dualer Studiengänge 18 Wichtiges in Kürze 20 Familienpflegezeit 20 Freiwillige Arbeitslosenversicherung 22 Rechengrößen, Grenzwerte, Fälligkeit Impressum Herausgeber: PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH Stand: 1. Dezember 2010

3 GKV-Finanzierungsreform Langfristig wird das bestehende Ausgleichssystem überführt in eine Ordnung mit mehr Beitragsautonomie, regionalen Differenzierungsmöglichkeiten und einkommensunabhängigen Arbeitnehmerbeiträgen, die sozial ausgeglichen werden. Weil wir eine weitgehende Entkoppelung der Gesundheitskosten von den Lohnzusatzkosten wollen, bleibt der Arbeitgeberanteil fest. So hieß es im Herbst 2009 im Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Bundesregierung. Was folgte, waren monatelange Querelen und Störfeuer gegen das liberal geführte Bundesministerium für Gesundheit. Das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung schreibt zwar jetzt den Arbeitgeberanteil fest, allerdings auf einem um 0,3 Beitragssatzpunkte höheren Niveau als zuletzt. Und auf dem Weg zur Kopfpauschale gelingt nur ein ganz kleiner Schritt, wobei der Sozialausgleich einigen bürokratischen Aufwand mit sich bringt. Der Deutsche Bundestag hat am 12. November 2010 den Entwurf des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial aus - ge wogenen Finanzierung der Gesetz - lichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) in 2./3. Lesung abschließend beraten. Das im Bundesrat nicht zustimmungspflichtige Gesetz ist in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Enthalten sind Regelungen, mit denen die Bundesregierung insbesondere die folgenden Ziele verfolgt: Ausgabensteigerungen begrenzen, Finanzierungs- grundlagen stärken und Sozialausgleich etablieren. Ausgabensteigerungen begrenzen Die Bundesregierung will mit dem GKV- Finanzierungsgesetz nicht nur die Einnahmeseite betrachten, sondern auch notwendige Maßnahmen auf der Ausgabenseite ergreifen. Ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt sich im Hinblick auf das ansonsten für 2011 zu erwartende Defizit von bis zu 10 Mrd. Euro. Eine Unter finanzierung des Gesundheitsfonds solchen Ausmaßes würde die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vor große Schwierigkeiten stellen. Sowohl Leistungserbringer als auch Krankenkassen tragen auf der Ausgabenseite ihren Teil zur Konsolidierung bei (siehe Übersicht). Maßnahmen zur Ausgabenstabilisierung Für Leistungen, die Krankenhäuser im Vorjahresvergleich zusätzlich vereinbaren, wird ein Abschlag festgelegt, dessen Höhe 2011 bei 30 Prozent liegt und der ab 2012 vertraglich zu verein baren ist. Die Preise für akutstationäre Krankenhausleistungen und die Krankenhausbudgets von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen dürfen lediglich in Höhe der um 0,25 Prozentpunkte (2011) bzw. 0,5 Prozentpunkte (2012) verminderten Grundlohnrate ansteigen. Der Ausgabenzuwachs bei der Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung wird in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt begrenzt. Kosten risiken aus Preiserhöhungen und bestimmten Mengenzuwächsen werden ausgeschlossen. Medizinisch nicht begründbare Ausgabenentwicklungen sogenannter extrabudgetär zu vergütender vertragsärztlicher Leistungen werden begrenzt. Das Vergütungsniveau in der hausarztzentrierten Versorgung wird begrenzt (für bestehende Verträge gilt Vertrauensschutz bis zum 30. Juni 2014). Die Punktwerte und Gesamtvergütungen für die vertragszahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz dürfen sich höchstens um die um 0,25 Prozentpunkte (2011) bzw. 0,5 Prozentpunkte (2012) verminderte Grundlohnrate erhöhen. Die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen dürfen von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen 2011 und 2012 im Vergleich zum Jahr 2010 nicht ansteigen. IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011 1

4 Zusammen mit weiteren die Ausgaben begrenzenden Regelungen im Bereich der Arzneimittel- und Impfstoffversorgung, die bereits im Rahmen anderer Gesetze geregelt worden sind, ergeben sich für die GKV im Jahr 2011 geschätzte Einsparungen in einer Größenordnung von ca. 3,5 Mrd. Euro und von ca. 4 Mrd. Euro im Jahr Finanzierungsgrundlagen stärken Die erklärten Ziele, welche die Bundesregierung mit ihren Maßnahmen auf der Einnahmeseite verfolgt, sind das langfristige Stabilisieren der GKV, Schaffen der Voraussetzungen für einen funktionsfähigen Wett bewerb und Verbessern der Bedingungen für den Erhalt versicherungspflich tiger Beschäftigungsverhältnisse. Höhere Beiträge Die vor übergehende Absenkung des bundes einheitlichen Beitragssatzes der Krankenkassen um 0,6 Beitragssatzpunkte ist zum Jahresende 2010 ausgelaufen. Diese aus Steuermitteln finanzierte Maßnahme war bekanntermaßen zur Überwindung der Wirtschafts- und Finanz krise im Jahr 2009 erfolgt. In der Konsequenz beträgt der jeweils hälftig finanzierte allgemeine Beitragssatz für Arbeit geber und Arbeitnehmer wieder 15,5 Prozent wie vor der Senkung durch das Konjunkturpaket II. Darin enthalten ist der mitglieder- bezogene Beitragsanteil von 0,9 Prozentpunkten. Wie die Belastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steigen, zeigen die beispielhaften Berechnungen (siehe Übersicht unten). Der ermäßigte Beitragssatz, maßgeblich insbesondere für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld, wurde ebenfalls wieder auf das Niveau von vor dem 1. Juli 2009 angehoben. Er beträgt seit dem 1. Januar ,9 Prozent (inklusive 0,9 Prozentpunkte mitgliederbezogener Beitragsanteil). Für die GKV ergeben sich aus der Beitragssatzerhöhung jährliche Mehreinnahmen in einer Größenordnung von ca. 6,3 Mrd. Euro. Die erwarteten Mindereinnahmen aufgrund des erleichterten Wechsels gesetzlich Versicherter in die private Krankenversicherung darauf gehen wir später noch im Detail ein beziffert die Bundesregierung mit 0,2 Mrd. Euro. Zusammen mit einem vorgesehenen zusätzlichen Bundeszuschuss aus Steuermitteln an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2 Mrd. Euro ergeben sich 2011 Mehreinnahmen für die GKV in Höhe von ca. 8,1 Mrd. Euro. Wichtig: Der Beitragssatz wird von 2011 an nicht mehr per Rechtsverordnung, sondern im Sozialgesetzbuch festgelegt. Auf die Art wird der Arbeitgeberbeitrag bei 7,3 Prozent festgeschrieben. Damit soll der Automatismus durchbrochen werden, dass Ausgabensteigerungen zwangsläufig zu steigenden Lohn kosten führen. Ein zunehmender Finanzbedarf aufgrund der demografischen Entwicklung und des medizinisch-technischen Fortschritts geht allein zu Lasten der Arbeit nehmer bzw. der anderen Mitglieder (z. B. Rentner). Die Zusatzbeiträge Die bisherige Überforderungsklausel, mit der die Zusatzbeiträge bei einem Prozent der beitragspflich tigen Einnahmen gedeckelt wurden, ist entfallen. Auch die Op tion, prozentuale Zusatzbeiträge zu erheben, besteht nicht mehr. Wichtig: Über die Einnahmeentwicklung hinausgehende Ausgabensteigerungen sollen in Zukunft allein durch ein - kom mens unabhängige Zusatzbeiträge der Mitglieder finanziert werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: Die Krankenkassen erhalten mit der Weiterentwicklung des Zusatzbeitrags wieder mehr Finanzautonomie. Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag wirkt als transparentes Preissignal. Er verleiht den gesetzlichen Krankenkassen Spielräume, um gute Verträge zu gestalten und regionalen Besonderheiten gerecht werden zu können. Mit der Weiterentwicklung des Zusatzbeitrags wird die für eine wettbewerbliche Ausrichtung unerlässliche Beitragsflexibilität gewährleistet. Beispielhafte Berechnungen zur Anpassung des allgemeinen Beitragssatzes (Beträge in Euro) Beitragspflichtig Arbeitnehmer Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitgeber Mehrbelastung Mehrbelastung im Monat 2010 (7,9 %) 2011 (8,2 %) 2010 (7,0 %) 2011 (7,3 %) Arbeitnehmer Arbeitgeber 800,00 63,20 65,60 56,00 58,40 2,40 2, ,00 118,50 123,00 105,00 109,50 4,50 4, ,00 173,80 180,40 154,00 160,60 6,60 6, ,00 229,10 237,80 203,00 211,70 8,70 8, ,50 293,29 304,43 259,88 271,01 11,14 11,13 2 IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011

5 Sozialausgleich etablieren Um die Beitragszahler vor einer unverhältnismäßigen Belastung zu schützen, wird ein Sozialausgleich eingeführt: Immer dann, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag eine Be lastungsgrenze von zwei Prozent der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt, greift der neue Ausgleichsmechanismus. Nur eine Einnahmequelle Den Sozialausgleich haben die Arbeitgeber ab 2012 für ihre Arbeitnehmer umzu setzen. Das soll mehr oder weniger automatisch durch die im Einsatz befindliche Abrechnungssoftware erfolgen. Die Bundesregierung hält dies im Beispiel 1 Rahmen der EDV-gestützten Entgeltabrechnung für handhabbar. Im Ergebnis wird der einkommensabhängige Beitrag (Arbeitnehmeranteil) um die jeweilige Überlastung, festgemacht am durchschnitt lichen Zusatzbeitrag, reduziert. (Beispiel 1) Wichtig: Der Sozialausgleich orientiert sich stets am durchschnitt lichen Zusatzbeitrag und nicht an einem ggf. tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag legt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) immer im Herbst für das Folgejahr neu fest. Das BMG berücksichtigt dabei die Prognose des Schätzerkreises, der wie bislang die Ein nahmen des Gesundheitsfonds und die Ausgaben der Krankenkassen schätzt. Der Sozialausgleich soll grundsätzlich aus Steuermitteln finanziert werden. In den Jahren 2011 bis 2014 wird er aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt, deren Aufbau durch den bereits erwähnten zusätzlichen Bundeszuschuss in Höhe von 2 Mrd. Euro im Jahr 2011 beschleunigt wird. Ab dem Jahr 2015 soll der Sozialausgleich aus Bundesmitteln über die bisherigen Bundeszuschüsse hinaus finanziert werden; die Höhe dieser Zahlungen wird im Jahr 2014 gesetzlich geregelt. Ulrike Fritsche, als Friseurin im Salon Müller beschäftigt, hat ein beitragspflichtiges Monatseinkommen in Höhe von 875 Euro brutto. Neben ihrem Festgehalt hat sie keine beitragspflichtigen Einnahmen. Es wird ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 20 Euro monatlich unterstellt. Die Krankenkasse von Ulrike Fritsche erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 30 Euro im Monat. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag übersteigt 2 Prozent (Belastungsgrenze für den Sozialausgleich) der beitragspflichtigen Einnahmen von Ulrike Fritsche. Sie hat Anspruch auf Sozialausgleich auf dem Wege der Verringerung ihres monatlichen einkommensabhängigen Mitgliedsbeitrags, den der Salon Müller im Rahmen der Entgeltabrechnung umzusetzen hat: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 20,00 Euro Belastungsgrenze (2 Prozent von 875 Euro) 17,50 Euro Differenz 2,50 Euro Arbeitnehmeranteil (8,2 Prozent von 875 Euro) 71,75 Euro Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil (71,75 2,50 Euro =) 69,25 Euro Da die Krankenkasse von Ulrike Fritsche einen Zusatzbeitrag in Höhe von 30 Euro im Monat erhebt, den sie auf direktem Wege an die Krankenkasse abzuführen hat, muss sie unter dem Strich für 27,50 Euro Zusatzbeitrag aufkommen. Die bisherige Überforderungs klausel hätte für eine Deckelung des Zusatzbeitrags bei 1 Prozent der Einnahmen (hier: 8,75 Euro) gesorgt. Tipp: Der Anreiz, zur IKK mit leistungsstarkem Angebot zum güns tigen Preis zu wechseln, wird in dem neuen Modell noch erhöht. IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011 3

6 Einmalzahlungen gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen und erhöhen die individuelle Belastungsgrenze. Sie sind nicht nur im Kalendermonat der Auszahlung bzw. der beitragsrechtlichen Zuordnung, sondern in einem erweiterten Rahmen zu berücksichtigen. Mehrere Einnahmequellen Für die Fälle, in denen Arbeitnehmer mehrere beitragspflichtige Einnahmen (Arbeitsentgelt, Rente, Betriebsrente) beziehen, macht sich ein komplexes Verfahren erforderlich, um den Arbeitgebern überhaupt eine Umsetzung des Sozialausgleichs zu ermöglichen. Dazu wird das maschinelle Meldeverfahren perspektivisch um eine Entgeltmeldung des Arbeitgebers erweitert, die solange zu erfolgen hat, wie die Voraussetzungen für den Sozialausgleich vorliegen. Teilt der Beschäftigte oder die zuständige Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass einer weiteren Beschäftigung nachgegangen oder eine andere sozialversicherungspflichtige Einnahme erzielt wird, ist monatlich eine Entgeltmeldung an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Der Zeitpunkt für diese Meldungen ist die nächste Lohn- und Gehaltsabrechnung, die dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung oder der Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Einnahme folgt. Spätestens ist sie innerhalb von sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt fällig. Auch die Krankenkassen haben eine zentrale Rolle im Sozialausgleich, denn hier sind die beitragsrechtlich relevanten Daten zusammenzuführen, ist der Sozialausgleich zu prüfen und werden maschinelle Informationen an die jeweiligen den Beitrag abführenden Stellen (Arbeitgeber, Deutsche Rentenversicherung etc.) versendet, welches Beitragsbemessungsverfahren anzuwenden ist. Damit der Arbeitgeber überhaupt Kenntnis erlangt, wird die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen ergänzt. Schon bisher berechtigt der unterlassene Hinweis des Arbeitnehmers auf weitere Beschäftigungen den Arbeitgeber zur Verrechnung von Beitragsansprüchen über den ansonsten maßgeblichen Drei-Monats- Zeitraum hinaus. Dies gilt künftig auch in Bezug auf den Sozialausgleich, wenn der Arbeit nehmer ihm weitere beitragspflichtige Einnahmen verschweigt. Beispiel 2 Tobias Krüger (IKK-Mitglied) ist Mehrfachbeschäftigter. Bei der Holz KG erhält er ein festes Monatsgehalt in Höhe von 525,20 Euro brutto. Bei der Meier GmbH geht er einer zweiten Beschäftigung auf Stundenlohnbasis nach, hier beträgt das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt im maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraum 424,75 Euro. Es wird ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 20 Euro monatlich unterstellt. Beide Arbeitgeber haben Kenntnis von der Mehrfachbeschäftigung. Besteht Anspruch auf Sozialausgleich, dann teilt die Krankenkasse einer Beitrag abführenden Stelle mit, dass von ihr ein verringerter Mitgliedsbeitrag abzuführen ist. Angesprochen wird dabei grundsätzlich immer die Stelle, die den höchsten Bruttobetrag der Einnahmen gewährt. Ausnahme: Bei Beziehern einer gesetzlichen Rente führt stets der Rentenversicherungsträger den Sozialausgleich durch, soweit die Höhe der Rente 260 Euro im Monat übersteigt. Den weiteren Beitrag abführenden Stellen hat die Krankenkasse mitzuteilen, dass sie im Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag abzuführen haben, der sich aus dem prozentualen Beitrag des Mitglieds und der Belastungsgrenze ergibt. (Beispiel 2) Die beiden Arbeitgeber haben der IKK jeweils die beitragspflichtigen Einnahmen zu übermitteln. Diese stellt daraufhin fest, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent (Belastungsgrenze für den Sozialausgleich) der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt. Tobias Krüger hat daher Anspruch auf Sozialausgleich, diesen Umstand teilt die IKK beiden Arbeitgebern mit. Aufgrund des höheren Bruttobetrags der Einnahmen hat die Holz KG den Sozialausgleich auf dem Wege der Verringerung des Arbeitnehmeranteils im Rahmen der Entgeltabrechnung umzu setzen: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Belastungsgrenze (2 Prozent von 525,20 Euro) Differenz Arbeitnehmeranteil (8,2 Prozent von 525,20 Euro) Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil (43,07 9,50 Euro =) 20,00 Euro 10,50 Euro 9,50 Euro 43,07 Euro 33,57 Euro Die Meier GmbH erhält die Mitteilung, dass sie im Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Arbeitnehmeranteil abzuführen hat, der sich aus dem prozentualen Beitrag des Mitglieds und der Belastungsgrenze ergibt: Arbeitnehmeranteil (8,2 Prozent von 424,75 Euro) Belastungsgrenze (2 Prozent von 424,75 Euro) Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil (34,83 + 8,50 Euro =) 34,83 Euro 8,50 Euro 43,33 Euro 4 IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011

7 Wichtig: Dieses Verfahren soll garantieren, dass für jedes Mitglied, das Anspruch auf Sozialausgleich hat, die Belastungsgrenze bezogen auf die Summe seiner beitragspflichtigen Einnahmen zum Tragen kommt. Einmalzahlungen: Die den Beitrag abführenden Stellen kennen die Höhe der weiteren beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds nicht. Daher können sie nicht auf eine anteilige Belastungsgrenze des laufenden Kalenderjahres abstellen und führen für Einmalzahlungen im laufenden Kalenderjahr im Rahmen des gewährten So zialausgleichs einen Beitrag ab, der sich aus dem prozentualen Beitrag des Mitglieds und der Belastungsgrenze ergibt. Die Krankenkasse erstattet dem Mitglied zu viel gezahlte Beiträge, zu wenig gezahlte fordert sie nach (Ausnahme: Rückstand unter 20 Euro). Wichtig: Schwacher Trost aus Arbeitgebersicht: Für das Jahr 2011 wird der Sozialausgleich bis zum 30. Juni 2012 noch von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. Vor dem Hintergrund der die GKV-Finanzen stabilisierenden Maßnahmen (siehe oben) hält die Bundesregierung diese Fälle aber für unwahrscheinlich. Der individuell verringerte monatliche Mitgliedsbeitrag führt nicht zu einer Erhöhung des Nettoentgelts, das für die Berechnung von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld etc.) oder anderer Leistungen maßgeblich ist. Ausstehende Zusatzbeiträge Zahlen Mitglieder den kassenindividuellen Zusatzbeitrag an ihre Krankenkasse nicht, kommt jetzt ein sogenannter Verspätungszuschlag in Höhe von mindestens 20 Euro auf sie zu. Dies gilt immer dann, wenn das Mitglied jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten, der nicht zusammenhängend verlaufen muss, säumig ist. Nach oben soll der einma lige Verspätungszuschlag auf die Summe der letzten drei fälligen individuellen Zusatzbeiträge begrenzt sein. Den Verspätungszuschlag haben die Krankenkassen neben den ohnehin fälligen Säumnis zuschlägen zu erheben, da diese bezüglich der Zusatzbeiträge kein wirksames Sanktionsinstrument darstellen. Für den Einzug sind die Kassen selbst verantwortlich. Außerdem sollen sie den Beitrag abführenden Stellen mitteilen, wenn Außenstände bestehen. Daraufhin haben diese das Ab wickeln des Sozialausgleichs solange auszusetzen, bis die Krankenkasse den Eingang sämtlicher Zahlungen mitteilt. Dies gilt nicht, sofern eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und diese auch eingehalten wird. Die Regelung hat ausgedient Sie wurde nicht einmal vier Jahre alt: Im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes am 2. Februar 2007 in Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Kraft getreten, hat die Regelung jetzt schon wieder ausgedient. Nach der Rechtslage bis 2007 waren Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (siehe Übersicht) über der Versicherungspflichtgrenze aufnahmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei; ob das Arbeitsentgelt aus der Beschäf tigung die maßgebende Grenze überschritt, musste in einer vorausschauenden Betrachtungsweise beurteilt werden. Bestand für den Arbeitnehmer hingegen zunächst Versicherungspflicht, weil die Grenze nicht überschritten wurde, en dete diese im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Versicherungspflichtgrenze überstieg. Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz ist man nun zu dieser früheren Rechtslage zurückgekehrt. Krankenversicherungsfreiheit kann wieder direkt bei Beschäftigungsaufnahme oder nach nur einmaligem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze eintreten. Immer vorausgesetzt, dass das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Auch wenn sich in diesem Punkt durch das GKV-Finanzierungsgesetz keine Änderungen ergeben, die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts führt in der Praxis immer wieder zu Problemen: Summe aller Bezüge aus der/den Beschäftigung/en./. Einkünfte, die kein Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung sind./. Unregelmäßige Entgelte (z. B. Überstundenvergütung)./. Familienzuschläge (z. B. Kinder-/Verheiratetenzuschlag) = Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Ebenfalls unverändert: Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011 5

8 Prüfung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die neue Regelung nach dem GKV-Finanzierungsgesetz trat bereits am 31. Dezember 2010 in Kraft. In der Konsequenz kann die Krankenversicherungspflicht bereits zum Jahresende 2010 enden. Ungeachtet der dreijährigen Wartefrist gilt dies für alle Personen, deren Gehalt in den Jahren 2010 und 2011 die allgemeine Versicherungspflicht grenze übersteigt. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer gleichwertigen Krankenversicherung versichert waren, gilt unverändert die geringere besondere Versicherungspflichtgrenze. (Beispiel 3) Überschritt das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze 2010? JA NEIN Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist also wieder einfacher bzw. schneller möglich, was eine Schwächung der Solidargemeinschaft der GKV nach sich zieht. In der Gesetzesbegründung hört sich das so an: Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können künftig wieder früher in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips eigenverantwortlich über ihren Ver sicherungsschutz entscheiden. Der Wettbewerb zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung um Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, wird gestärkt. Freiwilliges Mitglied werden! Überschreitet das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze 2011? Beispiel 3 JA NEIN Es besteht weiterhin Krankenversicherungspflicht. Die Kranken versicherungspflicht endet am 31. Dezember Katrin Weber seit dem 1. August 2000 immer versicherungspflichtig beschäftigt ist seit dem 1. Juli 2009 als Verkaufsleiterin angestellt. Sie bezieht vertraglich zugesicherte 14 Monatsgehälter in Höhe von jeweils Euro brutto. Zum Stichtag 31. Dezember 2010 hat der Arbeitgeber von Katrin Weber eine Beurteilung der Krankenversicherungspflicht durchzuführen: Euro x 14 Monatsgehälter = Euro Allgemeine Versicherungspflichtgrenze Euro Allgemeine Versicherungspflichtgrenze Euro Da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von Katrin Weber sowohl die Versicherungspflichtgrenze 2010 als auch die für 2011 maßgebliche Grenze übersteigt, endet am 31. Dezember 2010 die Krankenversicherungspflicht. Variante Beispiel 3 Katrin Weber nimmt zum Sommersemester 2011 ein berufsbegleitendes Studium auf. Dies hat sie bereits im November 2010 mit ihrem Arbeitgeber und der Fachhochschule vertraglich vereinbart. Ihre berufliche Tätigkeit passt sie dem Studium an, indem sich Arbeitszeit und Arbeitsentgelt ab dem 1. März 2011 halbieren. Da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von Katrin Weber zwar die Versicherungspflichtgrenze 2010, vorausschauend betrachtet aber nicht die des Jahres 2011 übersteigt, bleibt es über den 31. Dezember 2010 hinaus bei Krankenversicherungspflicht. Eine freiwillige IKK-Mitgliedschaft ist immer eine gute Alternative. Für die Einen, weil in der privaten Krankenver sicherung für den Nachwuchs extra Beiträge anfallen. Und für die Anderen, weil die Privaten für bereits bestehende Erkrankungen Risikozuschläge erheben. Stets vergegenwärtigen sollte man sich auch den Grundsatz: Einmal privat immer privat! Tipp: Welche weiteren wichtigen Gründe für ein Verbleiben in der IKK sprechen? Darüber informieren wir gern in einem individuellen Beratungsgespräch. Gleichzeitig mit der Neuregelung der Krankenversicherungsfreiheit ist auch ein altbekanntes Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder eingeräumt worden: Die Regelung ermöglicht Berufsanfängern mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z. B. Akademiker) das Begründen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Das einmalige Beitrittsrecht kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme ausgeübt werden. 6 IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011

9 Elektronischer Datenaustausch Bürokratieabbau ist eines der Schlagworte der letzten Jahre, auch im Bereich der Sozialversicherung wird dieses Ziel verfolgt. Insbesondere der Schritt weg von Vordrucken und Formularen in Papierform und hin zum elektro nischen Datenaustausch soll dazu beitragen. Den Anfang machten Meldungen und Beitragsnachweise. Jetzt folgen die Erstattungsanträge für Auf wendungen nach dem AAG, das Zahlstellenverfahren und die Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Entgeltersatzleistungen. Für manche schießt der Gesetz geber hier und da jedoch übers Ziel hinaus: Das Anfang 2010 gestartete ELENA - Verfahren steht bei Datenschützern und Bürger rechtlern wegen seiner Vorratsdatenspeicherung stark in der Kritik. Kurzum: Es gibt unter der Überschrift Elektronischer Datenaustausch einiges zu berichten. ELENA-Verfahren ein Statusbericht Seit Januar 2010 gilt: Alle Arbeitgeber müssen monatlich für fast ausnahmslos jeden Beschäftigten die Höhe des Entgelts elektronisch an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) melden. Im Gegenzug soll die Pflicht entfallen, für den Bezug solcher So zialleistungen Papierbescheinigungen auszufüllen, die bereits ins ELENA-Verfahren integriert sind (z. B. Arbeitsbescheinigung zur Erlangung von Arbeitslosengeld). Die Bürger sollen schneller und diskreter an ihre Sozialleistungen gelangen können. Hinsichtlich der Anlaufphase darf wohl von einem klassischen Fehlstart gesprochen werden. Das lässt sich nicht zuletzt an der Flut von Fehlermeldungen festmachen, mit denen die Arbeitgeber überhäuft wurden und zum Teil noch immer werden. Die Diskussion um den Datenschutz, das Einreichen einer Verfassungsbeschwerde (Stichwort: Vorratsdatenspeicherung) und ein Bundeswirt- schaftsministerium, dessen Leitung zuletzt selbst nicht mehr hinter dem Projekt stand, taten ihr Übriges. Aber bei Lichte betrachtet gibt es zu ELENA gar keine Alternative, nur an den Details muss eben noch gefeilt werden. Dieser Tendenz schließt sich auch der Nationale Normenkontrollrat an. Am 13. September 2010 veröffentlichte dieser sein Gutachten zu den Kosten des ELENA-Verfahrens. Aus dem gut 70 Seiten starken Papier ergibt sich zwar, dass das Einsparpotenzial in den Anfangsjahren gerade einmal bei rund 8 Mio. Euro jährlich liegt. Ursächlich dafür ist insbesondere ein wesentlicher Kostentreiber: Die qualifizierte elektronische Signatur hat noch nicht die erwartete Flächendeckung erreicht. Gleichwohl zeigen die Gutachter sich überzeugt, dass insbesondere durch das Einbeziehen weiterer Bescheinigungen (z. B. Arbeits losengeld II) noch Potenzial in ELENA steckt. Getrennte Wege gehen Zum Stichtag 1. Juli 2010 hat das ELENA- Verfahren Zuwachs bekommen. Wird seither ein Beschäftigungsverhältnis beendet, ist der Datenbaustein Kündigung/Entlassung (DBKE) zu melden. Das heißt, die gegenwärtig noch der Arbeitsbescheinigung in Papierform vorbehaltenen Daten zu Fristablauf, Kündigung oder Aufhebungsvertrag müssen nun zusätzlich auf elektronischem Wege an den Großrechner bei der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg übermittelt werden. Anders als ursprünglich geplant, erfolgt diese Datenübermittlung losgelöst von der Meldung der Entgeltdaten. Das ist insbesondere für solche Betriebe von Vorteil, bei denen die Lohnabrechnung keinen Zugang zu den arbeitsrechtlichen Informationen im Unternehmen hat. Wurde ein Arbeitsverhältnis gekündigt, ein Aufhebungsvertrag geschlossen oder läuft eine Befristung aus, ist der DBKE bei der nächsten Entgeltabrechnung zu melden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist er spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende fällig oder bei kürzerer Befristung sofort. Dabei ist, sofern die Meldung noch während des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, in den Feldern Meldemonatbeginn und -ende grundsätzlich der Tag der Erstellung des Datensatzes anzugeben, bei Erstattung nach dem Ende der Beschäftigung das Datum des Austrittstages. IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011 7

10 Der DBKE ist nur zu melden, wenn eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beendet wurde. Keine Verpflichtung besteht also für Beamte, Richter und Soldaten, geringfügig Beschäftigte oder ausschließlich im Sinne der Unfallversicherung Beschäftigte (z. B. Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum). Schließt sich kein Leistungsbezug von der Arbeitsagentur an, beispielsweise weil der Beschäftigte in den wohlverdienten Ruhestand tritt bzw. verstorben ist, entfällt die Pflicht zur Übermittlung des DBKE ebenfalls. Muss eine Korrektur des DBKE erfolgen, werden die aktuellen Daten mit demselben oder einem späteren Meldemonat erstattet. Wird eine Kündigung/Entlassung ganz zurückgenommen oder wurde sie zu Unrecht gemeldet, ist der DBKE zu stornieren. Bei der ZSS erfolgt dann eine unwiderrufliche Löschung, das Zurücknehmen einer Stornierung ist daher ausgeschlossen. Kritikpunkt: Freitextfelder Ursprünglich waren im Datenbaustein Kündigung/Entlassung auch fünf Freitextfelder vorgesehen. Mit den einzutragenden Informationen sollten Rückfragen der Arbeitsagentur bei Anträgen auf Arbeitslosengeld vermieden werden. Der DBKE in der seit dem 1. Juli 2010 gül tigen Version enthält zwar noch die Freitextfelder, diese dürfen aber nicht gefüllt werden. In der für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2011 geltenden Version sind die Freitextfelder nicht mehr enthalten. Was ist noch neu? Erhält ein ausgeschiedener Mitarbeiter eine Einmalzahlung, dann wird dies seit dem 1. Juli 2010 mit dem neuen Meldegrund 54 gemeldet. Bei Eingabe einer Einmalzahlung in einem Monat nach Austritt, entsteht für diesen Monat ein Entgeltnachweis, obwohl der Mitarbeiter nicht mehr beschäftigt ist. Als Entgelt wird in diesem Fall nur die Einmalzahlung sowie die darauf entfallenden Abzüge gemeldet. Mit dem Grund 54 ist ersichtlich, dass es sich um eine nachträgliche Einmalzahlung und nicht um die Meldung eines Beschäftigungszeitraums handelt. Alle bei der ZSS eingehenden Daten werden geprüft. Bei einer fehlerfreien Verarbeitung der gelieferten Daten erhält der Absender eine elektronische Verarbeitungsbestätigung. Werden bei der Prüfung jedoch Fehler festgestellt, erfolgt keine Speicherung der fehlerhaften Daten. Die Fehlerprotokolle kann sich der Absender bisher noch in Papierform auf dem Postwege zusenden lassen. Vom 1. Januar 2011 an erfolgen diese Mitteilungen ausschließlich in elektronischer Form. Wie geht es weiter mit ELENA? Verschiedene Datenschutz-Organisationen haben eine Verfassungsbeschwerde gegen das ELENA-Verfahren eingereicht. Die Kläger streben eine Löschung der Datenbank an. Allerdings: Die Beschwerde führt nicht automatisch zur Nichtanwendung der Regelungen. Da bisher keine Entscheidung vorliegt, läuft das ELENA-Verfahren gesetzeskonform. Die Arbeitgeber müssen die vorgeschriebenen Daten weiterhin monatlich an die ZSS übermitteln. Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat Mitte November festgelegt, dass die Federführung für das Projekt vom Bundeswirtschafts- auf das Bundesarbeitsministerium übergehen soll. Darüber hinaus hat man sich darauf geeinigt, dass der ursprünglich für den 1. Januar 2012 geplante Start der zweiten Phase, also der verpflichtende Abruf der Daten, erst zwei Jahre später erfolgen soll. Tipp: Viele Informationen und alle aktuellen Dokumente zum ELENA-Verfahren finden Sie im Internet unter: Altbewährt: DEÜV-Verfahren Salopp könnte man sagen: Bei der Mutter des Datenaustausches in der Sozialversicherung läuft alles wie geschmiert inzwischen. Denn die Startschwierig keiten, die es reichlich auch bei der Ablösung der guten alten Durchschreibesätze durch das elektronische Meldeverfahren gegeben hat, sind lange vergessen. Und da Stillstand bekanntlich Rückschritt bedeutet, tut sich auch im Bereich DEÜV ak tuell einiges. Datensatz Betriebsdaten Unter anderem zu dem Zweck, dass Arbeitgeber am automatisierten Meldeverfahren zur Sozialversicherung teilnehmen können, benötigen sie eine Betriebsnummer. Deren Vergabe sowie die Erfassung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Unternehmensdaten erfolgt durch den Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit in Saar brücken (Kontaktdaten: Ergaben sich in der Folgezeit Veränderungen der Unternehmensdaten, zum Beispiel der Anschrift, waren diese dem BNS vom Arbeitgeber bisher per Änderungsformular mitzuteilen. In der Praxis ist dies jedoch vielfach unter blieben. Selbst wenn anderen Sozialversicherungsträgern die Veränderungen der Unternehmensdaten bekannt gemacht wurden, konnte dies nicht an die Betriebedatei übermittelt werden. Dadurch war und ist diese auf keinem aktu ellen Stand, eine automa tische Datenaktu alisierung soll nun Abhilfe schaffen. Seit dem 1. Dezember 2010 gibt es daher einen neuen Datensatz Betriebsdaten (DSBD). Mit diesem teilen die Arbeit geber die Aufgabe ihres Betriebes bzw. alle Änderungen bezogen auf die Betriebsbezeichnung, Anschrift, Namen und Kommu nikationsdaten (Telefon, Fax, ) des Ansprechpartners und der Korrespondenz adresse mit. Mit dem DSBD werden nur aktuelle Änderungen gemeldet, eine Bestandsmeldung der Arbeitgeberdaten ist nicht vorgesehen. 8 IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011

11 Wichtig: Die Bundesagentur für Arbeit stellt die ihr übermittelten Daten auch den anderen Sozialver sicherungsträgern zur Verfügung. Datenbaustein Unfallversicherung Jüngstes Kind von Mutter DEÜV ist der Datenbaustein Unfallversicherung (kurz: DBUV). Er muss vor dem Hintergrund des Übergangs der Betriebsprüfung von der Unfall- auf die Rentenversicherung bereits seit dem 1. Januar 2009 Bestandteil einer jeden Entgeltmeldung (Ab-, Unterbrechungs-, Jahresmeldung) sein. Einigen bereitet es nach wie vor Probleme, die nachfolgenden DBUV-Informationen zu übermitteln: Mitgliedsnummer des Unternehmens beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Gefahrtarifstelle, welcher der Mitarbeiter zuzuordnen ist. Vom Mitarbeiter geleistete Arbeitsstunden (siehe Übersicht unten). An den Mitarbeiter gezahltes und zur Unfallversicherung beitragspflichtiges Entgelt (UV-Entgelt). Arbeitsstunden melden Die Verpflichtung zur Angabe der Arbeits stunden im DBUV sollte zunächst für alle Entgeltmeldungen gelten, die im Jahr 2010 erstellt werden. Demnach wären auch für die Jahresmeldungen 2009 die Arbeitsstunden zu übermitteln gewesen. In der Praxis ergaben sich allerdings noch Unklarheiten hinsichtlich der Meldezeiträume (z. B. Korrekturen, die noch weiter in die Vergan genheit gehen). Die Gemeinsamen Grundsätze für die Daten erfassung und Datenübermittlung zur Sozialver sicherung wurden daraufhin entschärft. An entsprechender Stelle hat man den Zusatz aufgenommen, dass die Arbeitsstunden nicht für Meldezeiträume vor dem 1. Januar 2010 zu melden sind. Zur Erinnerung: Einmalzahlungen, die im ersten Quartal gezahlt und im Rahmen der März-Klausel dem Vorjahr zugeordnet werden, müssen hinsichtlich des UV-Entgelts im Jahr der Auszahlung mit der nächsten Entgeltmeldung für das laufende Kalenderjahr gemeldet werden. Im Gegenzug zum DBUV sollte zur Entlastung der Unternehmen der Lohnnachweis in Papierform von 2012 an entfallen. Stattdessen hat die Deutsche Rentenversicherung die erforderlichen Daten aus dem DEÜV-Meldebestand zu generieren und an die Berufsgenossenschaften weiterzuleiten. Wichtig: Auf Veranlassung der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Wegfall des Lohnnachweises in Papierform zwischenzeitlich auf 2014 verschoben worden. Begründet wird dieser Schritt mit Problemen bei der Sicherstellung von Daten qualität und Fehler freiheit. Neuer Tätigkeitsschlüssel Die Arbeitgeber müssen in jeder Meldung zur Sozialversicherung auch Angaben zur Tätigkeit des Beschäftigten machen. Diese werden im Tätigkeitsschlüssel als Zahlenfolge ange geben. Dabei sind immer die zum Zeitpunkt der Meldung tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Die Bundesagentur für Arbeit verwendet die Angaben aus den Meldungen zur Sozialversicherung zur Erstellung von Statistiken über die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Voraussichtlich zum 1. Dezember 2011 kommt es hier zu einer gravierenden Neuerung: Der gewohnte fünfstellige Tätigkeitsschlüssel soll durch einen neunstelligen ersetzt werden. Bis zum angestrebten Umstellungsdatum bleibt zwar noch etwas Zeit, dennoch sollte man sich im Personalbüro rechtzeitig darauf einstellen. Bereits als 1999 das Sozialversicherungsnachweisheft abgeschafft und ein neues Meldeverfahren zur Sozialver sicherung eingeführt wurde, war beabsichtigt, einen neuen Tätigkeitsschlüssel einzuführen. Die seinerzeit neuen Durchschreibesätze im Format DIN A4 sahen für die An gaben zur Tätigkeit bereits neun Stellen vor. Bis heute wird jedoch, zum Beispiel in der Ausfüllhilfe sv.net, nur der fünfstellige Tätigkeitsschlüssel genutzt. Dieser ist in dem neunstelligen Feld links bündig einzutragen. Doch warum ist ein neuer Tätigkeitsschlüssel erforderlich? Der fünfstellige Tätigkeitsschlüssel ist in die Jahre gekommen und bildet die heutige Berufswirklichkeit nur noch ungenügend ab. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich daraufhin geeinigt, den bisherigen Tätigkeitsschlüssel zu ändern. Dafür spricht unter anderem: Es gibt mittlerweile eine große Anzahl neuer Berufe, einige Berufsbezeichnungen haben sich geändert. Neue Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse wurden entwickelt. IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011 9

12 Die rentenrechtliche Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten gibt es bereits seit 2006 nicht mehr. Der Sektor der Leiharbeit hat in den letzten Jahren stark zugelegt und auch Teilzeitarbeit sowie befristete Arbeitsverhältnisse haben zahlenmäßig zugenommen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Erstellung gilt der alte Tätigkeitsschlüssel noch für Meldungen mit Zeitraum-Ende bis 30. November 2011 oder für Anmeldungen mit Zeitraum-Beginn vor dem 1. Dezember Entgeltmeldungen mit einem Zeitraum-Ende oder Anmeldungen mit einem Zeitraum-Beginn ab dem 1. Dezember 2011 müssen generell mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel übermittelt werden unabhängig davon, wann sie erstellt werden. Anderenfalls werden die Meldungen zurückgewiesen und müssen nochmals abgegeben werden. (Beispiel 1) Beispiel 1 Aufbau des neuen Tätigkeitsschlüssels Stelle = Ausgeübte Tätigkeit Beispiele Tätigkeitsschlüssel Bürokaufmann/-frau Dachdecker/in und Bauklempner/in Maler/in und Tapezierer/in Zahntechniker/in Stelle = Höchster allgemein bildender Schulabschluss Schlüssel Personenkreis 1 Ohne Schulabschluss 2 Haupt-/Volksschulabschluss 3 Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss 4 Abitur/Fachabitur 9 Abschluss unbekannt 7. Stelle = Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss Schlüssel Personenkreis 1 Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss 2 Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung 3 Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss 4 Bachelor 5 Diplom/Magister/Master/Staatsexamen 6 Promotion 9 Abschluss unbekannt 8. Stelle = Arbeitnehmerüberlassung Schlüssel Arbeitnehmerüberlassung 1 nein 2 ja 9. Stelle = Vertragsform Schlüssel Personenkreis Die Maler GmbH stellt zum 1. Januar 2011 Martha Kluge als Bürokauffrau ein. Sie hat nach ihrem Realschulabschluss eine Ausbildung als Bürokauffrau erfolgreich abgeschlossen und arbeitet in Vollzeit. Es handelt sich um ein auf Dauer angelegtes Arbeits verhältnis. Tätigkeitsschlüssel bei der Anmeldung zum 1. Januar 2011: bei der Jahresmeldung für 2011: unbefristeter Arbeitsvertrag Vollzeit 2 unbefristeter Arbeitsvertrag Teilzeit 3 befristeter Arbeitsvertrag Vollzeit 4 befristeter Arbeitsvertrag Teilzeit Tipp: In Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm werden Sie für alle Arbeitnehmer zu gegebener Zeit den neunstelligen Tätigkeitsschlüssel hinterlegen müssen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt Umsetzungstabellen vom alten auf den neuen Tätigkeitsschlüssel zur Verfügung. Ausführliche Informationen sowie das Auskunftstool Tätigkeitsschlüssel-Online gibt es unter: (Rubrik: Unternehmen, Sozialversicherung, Schlüsselverzeichnis) 10 IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011

13 AAG-Erstattungen: ab 2011 nur noch elektronisch Die Teilnahme am maschinellen Datenaustausch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG (Aufwendungsaus gleichsgesetz) war im Jahr 2010 noch optional. Seit dem 1. Januar 2011 ist sie für alle verpflichtend. Das heißt, die Entgeltabrechnungsprogramme müssen den neuen Datensatz Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (DSER) zur Verfügung stellen können. Dieser enthält die folgenden Datenbausteine: Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit (DBAU), Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Beschäftigungsverbot (DBBT), Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft (DBZU), Bankverbindung (DBBV), Name (DBNA) und Anschrift (DBAN). Wenn am ersten Tag noch gearbeitet wurde Erkrankt ein Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für längstens sechs Wochen das Arbeitsentgelt fort. Wird die Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages eingestellt, drängt sich die Frage auf, ob dieser Tag bereits auf die Sechs-Wochen-Frist nach dem EFZG anzurechnen ist. Diese Beurteilung ist wichtig, da AAG-Erstattungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Lohnfortzahlung auf der Grundlage des EFZG gewährt wurde. Die Mehrzahl der arbeitsrechtlichen Kommentierungen geht davon aus, Beispiel 2 Tipp: Eine Verrechnung der Erstattungsbeträge mit dem Beitragskonto ist über einen Eintrag im DBBV auch im maschinellen Erstattungsverfahren möglich. Mit der Ausfüllhilfe sv.net/classic besteht bereits seit Juli 2010 (Version 10.1) die Möglichkeit, die Erstattungsanträge U1/U2 maschinell an die Einzugsstellen zu übermitteln. Wichtig: Die Erstattung ist unverändert nur für bereits abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume möglich. dass bei Erkrankung des Arbeitnehmers im Lauf eines Arbeitstages dieser angebrochene Tag nicht bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist mitgerechnet werden darf. Das für die ausgefallenen Arbeitsstunden gezahlte Arbeitsentgelt wird folglich nicht auf Grundlage des EFZG gezahlt und ist daher im Rahmen des AAG nicht erstattungsfähig. Dieser herrschenden Rechtsauffassung hat sich der GKV-Spitzenverband nun angeschlossen, die Krankenkassen verfahren spätestens seit dem 1. Juli 2010 danach. (Beispiel 2) Bei Martin Sommer, seit Jahren versicherungspflichtig bei der Holz und Glas GmbH beschäftigt, kommt es am 24. November 2010 im Tagesverlauf zu Kreislaufproblemen. Er bricht die Arbeit ab, geht zu seinem Hausarzt und ist bis auf weiteres arbeitsunfähig. Datenaustausch Entgeltersatzleistungen Vom Stichtag 1. Januar 2011 an verpflichtet der Gesetzgeber alle Arbeitgeber grundsätzlich auch zum bis dato noch optionalen Datenaustausch Entgeltersatzleistungen. Das heißt, die Verdienstbescheinigungen sind ausschließlich per gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder Ausfüllhilfen zu übermitteln (siehe Übersicht Seite 12). Den Meldesatz soll der Personalbearbeiter im Betrieb oder im Steuerbüro spätestens 5 Arbeitstage vor dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit (einschließlich anrechenbarer Vorerkrankungen) auslösen. Fordert ein Arbeitgeber auf elektronischem Wege für einen seiner Beschäftigten Vorerkrankungszeiten an, soll die jeweilige Krankenkasse ihm diese ebenfalls in Dateiform zur Verfügung stellen. Umgekehrt übermittelt die Krankenkasse dem Arbeitgeber auf dessen im Datensatz hinterlegte Anforderung hin die Höhe der Entgeltersatzleistung. Sofern während des Bezugs der Entgeltersatzleistung beitragspflichtige Einnahmen gezahlt werden, meldet dies der Arbeitgeber an die Krankenkasse zurück. Tipp: Aufgrund notwendig gewordener Änderungen und um ein sicheres Anlaufen dieses neuen Verfahrens zu gewährleisten, werden bis zum 30. Juni 2011 die bis herigen Entgeltbescheinigungen noch in Papierform von den Krankenkassen angenommen. Die Sechs-Wochen-Frist verläuft vom 25. November 2010 bis zum 5. Januar 2011; der 24. November 2010 bleibt unberücksichtigt. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden am Erkrankungstag zahlt die Holz und Glas GmbH das Arbeitsentgelt nicht auf der Grundlage des EFZG, eine Erstattung durch die Ausgleichskasse scheidet daher aus. IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/

14 Betroffene Leistungen Der Kommunikationsserver Krankenversicherung (Kinderpflege-)Krankengeld Mutterschaftsgeld Versorgungskrankengeld Rentenversicherung Übergangsgeld Unfallversicherung (Kinderpflege-)Verletztengeld Übergangsgeld Bundesagentur für Arbeit Übergangsgeld Zahlstellen-Meldeverfahren Aller guten Dinge sind bekanntlich drei. Und daher ist auch das elektronische Zahlstellen-Meldeverfahren für alle Zahlstellen von Versorgungsbezügen also Arbeitgeberleistungen, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen (sog. Betriebsrenten) seit dem 1. Januar 2011 verpflichtend. Da nur die Versicherungszweige Kranken- und Pflegeversicherung betroffen sind, bleibt es beim Melde dialog zwischen Zahlstelle und zuständiger Krankenkasse. Seit kurzem gibt es auch die Möglichkeit, den Meldedialog unter Einbeziehung des Kommunikationsservers (siehe Übersicht) zu führen. Dann kann die Zahlstelle ihre Meldungen zentral an den Kommuni kationsserver übermitteln und von diesem alle maschinell verwertbaren Meldungen der Annahmestellen und Krankenkassen abholen. Hinweis: Es ist geplant, das elektronische Zahlstellen- Meldeverfahren in die Version 11.0 von sv.net/classic zu integrieren. Anfangs konnte für die Rückmeldungen an den Arbeitgeber nur zwischen der und dem Postweg gewählt werden. Auf Vorschlag der Softwarehersteller steht als dritte Alternative seit kurzem der Kommunikationsserver zur Verfügung. Dieser übernimmt schrittweise im Datenaustauschverfahren die Rolle einer neutralen Datendrehscheibe. Bei ihm kommen die Arbeitgebermeldungen an und er hält die für den Arbeitgeber anstehenden Rückantworten zum Abruf bereit. Auf welche Form der Rückmeldung die Wahl fällt, das hinterlegt entweder der Softwareanbieter oder der Endanwender im Entgeltabrechnungsprogramm. Die entsprechende Information geht dann im Datensatz Kommunikation (DSKO) mit auf die Reise zum Adressaten der jeweiligen Daten. Es gibt drei Kommunikationsserver in der Sozialversicherung: ELENA-Meldungen werden über den Kommunikationsserver bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS) gesendet. Sofortmeldungen und Rückmeldungen dazu werden über den Kommunikationsserver bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gesendet. Alle übrigen Datensätze und ihre Rückmeldungen werden über den GKV-Kommunikationsserver gesendet, der von der Informationstechnischen Servicestelle der GKV (ITSG GmbH) betrieben wird. Sofern die Rückmeldungen im DEÜV-Meldeverfahren nicht innerhalb von 40 Tagen auf dem Kommunikationsserver abgerufen werden, erfolgt der Versand in Papierform. Das heißt, die Rückmeldungen werden auf dem Postweg zugestellt und auf dem Kommunikationsserver gelöscht. Die ZSS verlängert diese Frist für das ELENA-Verfahren auf 120 Tage. Tipp: Sie möchten wissen, wie der elektronische Datenaustausch genau abläuft? Sie haben Interesse am Aufbau der einzelnen Datenbausteine, an den Verfahrensbeschreibungen, Gemeinsamen Grundsätzen und Fehler katalogen? Auf der Internetseite finden Sie detaillierte Informationen zu fast allen in diesem Kapitel angesprochenen Verfahren. 12 IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011

15 Aktuelles zur Entgeltabrechnung Jedes Jahr gibt es neben den ganz gravierenden Einschnitten, wie aktuell der GKV-Finanzierungsreform, eine Vielzahl vermeintlich nicht so bedeutender Rechts- bzw. Verfahrensänderungen. Und weil der Teufel bekanntlich im Detail steckt, haben wir wieder die wichtigsten zusammengetragen natürlich ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Angefangen von der aufgeschobenen Einführung der Weiterleitungsstellen, über Änderungen bei geringfügig Beschäftigten, Kurzarbeitergeld, Statusfeststellungsverfahren und Mitarbeiterkapitalbeteiligung, bis hin zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ist wieder einiges zusammengekommen. Weiterleitungsstellen aufgeschoben Fast 15 Jahre ist es inzwischen her, dass die Idee einer zentralen Weiterleitungsstelle für Sozialabgaben erstmals diskutiert wurde. Mit der Einführung des freien Krankenkassenwahlrechts 1996 explodierte förmlich die Zahl der Krankenkassen, mit denen der einzelne Arbeitgeber abzurechnen hatte. Die nachvollziehbare Kritik an diesem Umstand folgte auf dem Fuße. Einem Arbeitgeber mit beispielsweise nur 15 Mitarbeitern war es verständ licherweise zu viel Aufwand, mit 10 verschiedenen Krankenkassen abzurechnen. Allerdings: Die Bürokratie konnte seither allein durch den Einsatz neuer Technologien deutlich reduziert werden, denn das Melde- und Beitragsnachweisgeschehen ist inzwischen vollständig auf elektronische Verfahren umgestellt. Darüber hinaus gibt es heute einen für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlichen Beitragssatz. Der berechtigten Forderung der Arbeitgeberseite nach einer Vereinfachung beim Beitragsein- zug wird also bereits jetzt weitestgehend entsprochen. So gesehen besteht eher die Gefahr, dass durch Doppelstrukturen neue Büro kratie erzeugt wird. Die Weiterleitungsstellen könnten darüber hinaus keine verbindlichen Entscheidungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht treffen, sondern lediglich allgemeine Auskünfte zum Entgeltabrechnungsverfahren geben. Wie sich mittlerweile gezeigt hat, gibt es mindestens einen weiteren Aspekt, weshalb das Konzept der zentralen Weiterleitungsstellen nicht problemlos umzusetzen ist. Im Wege steht der Aufwendungsausgleich im Krankheits- und Mutterschaftsfall, denn ihre Um lageund Erstattungssätze U1/U2 hat jede Krankenkasse unverändert individuell festzulegen. Auf der nächsten Seite lesen Sie, welche ersten Reformideen der Bundesregierung hierzu derzeit dis kutiert werden. Langer Rede kurzer Sinn: Für den Gesetzgeber sind dies genügend Gründe, der ergebnisoffenen Bewertung des Für und Wider zentraler Weiterleitungsstellen mehr Zeit einzuräumen. Wichtig: Die gesetzlichen Regelungen zu den Weiterleitungsstellen wurden im Rahmen des Dritten SGB IV- Änderungsgesetzes um ein Jahr auf den 1. Januar 2012 aufgeschoben. Neues zu den Geringfügigen Anfang 2010 gaben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung überarbeitete Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen heraus, sie tragen das Datum vom 14. Oktober Rechtliche Änderungen und neuere Besprechungsergebnisse hatten dies erforderlich gemacht. IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/

16 Neuordnung des Aufwendungsausgleichs Die Bundesregierung plant weitreichende Änderungen im Bereich des Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Hintergrund ist der Umstand, dass die Arbeitgeber die unterschiedlichen Umlage- und Erstattungssätze der Krankenkassen für den Ausgleich der Aufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft für zu unübersichtlich halten. Darüber hinaus soll der Forderung nach einem zentralen Ansprechpartner im Erstattungsfall Rechnung getragen werden. Ziel der geplanten Reform ist ein übersichtlicheres und unbürokratischeres Verfahren. Mit Blick auf ein mögliches Inkrafttreten am 1. Januar 2012 sind gegenwärtig folgende Eckpunkte in der Diskussion: bundesweit einheitliche Umlage- und Erstattungssätze in beiden Umlageverfahren (U1/U2), optionales U1-Verfahren für Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern; es soll also keine Verpflichtung zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren mehr bestehen, der Einzug erfolgt auch weiterhin über die Krankenkassen zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, werden gegenwärtig die Erstattungen noch von jeder einzelnen Krankenkasse vorgenommen, soll dies künftig für alle Arbeitgeber unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Mitarbeiter versichert ist von einer zentralen Stelle erfolgen. An dieser Stelle sei lediglich auf zwei Punkte hingewiesen: Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro. Bislang war in Fällen dieser Art auf der Basis der tatsächlichen Kalendertage ein anteiliger Monatswert zu ermitteln. Ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze ist nunmehr generell, also auch bei einem Überschreiten in mehr als zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres, unschädlich. Bedingung dafür ist, dass in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die Grenze von Euro nicht überschritten wird. Dokumentationspflicht erweitert Aber auch der Gesetzgeber hat für sich Handlungsbedarf hinsichtlich des Personenkreises der Minijobber erkannt: Die Arbeitgeber müssen künftig zusätzliche Angaben in den Entgeltunterlagen vorhalten. Schon bisher gehörte eine Erklärung geringfügig kurzfristig Beschäftigter über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr zwingend in die Entgeltunterlagen. Spätestens vom Jahresbeginn 2011 an wird auch eine Erklärung geringfügig entlohnt Beschäftigter über weitere Beschäftigungen verlangt. Hinzu kommt die Bestätigung des Arbeitnehmers, dass jede Aufnahme einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber angezeigt wird. Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung achten künftig verstärkt auf das Vorliegen eines solchen Personalfragebogens. Tipp: Wie wir es bereits seit jeher empfehlen, sollte beim Personenkreis der geringfügig Beschäftigten besonderes Augenmerk auf eine rechtssichere Dokumentation in den Entgeltunterlagen gelegt werden. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat dazu eine Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte entwickelt. Diese steht im Internet als kostenfreier Download zur Verfügung: (Rubrik: Service) Minijob-Zentrale stellt fest Anhand ihres Datenbestandes prüft die Minijob-Zentrale die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen. Zwischenzeitlich hatte die Essener Behörde lediglich Wissensmitteilungen verschickt, nachdem das Bundessozialgericht Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Verwaltungsakten seitens der Minijob-Zentrale angemeldet hatte. Dass sie sowohl einen Bescheid über das Eintreten von Versicherungspflicht als auch ggf. einen Widerspruchsbescheid erlassen darf, ist nun gesetzlich klar definiert. Die Konsequenz: In solchen Fällen erhalten die Arbeitgeber jetzt keine wichtige Mitteilung mehr, sondern einen Feststellungsbescheid. Darin teilt die Minijob-Zentrale den Tag mit, an dem die Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse beginnt. Außerdem fordert sie dazu auf, die Abmeldung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung mit dem Vortag vorzunehmen. Beschäftigungschancen gesetz Mit dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt Beschäftigungschancengesetz wurden bewährte Arbeitsmarktinstrumente, wie das Kurzarbeitergeld plus und der Ausbildungsbonus bei Insolvenz, verlängert. Kurzarbeitergeld plus Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern pauschaliert in den ersten sechs Monaten der Kurzarbeit zu 50 Prozent von den Arbeitsagenturen erstattet. Ab dem siebten Monat erstatten sie die Beiträge zu 100 Prozent. Für Mitarbeiter, die sich während der Kurzarbeit weiterbilden, können sie von Anfang an vollständig übernommen werden. 14 IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011

17 Bewährtes ist verlängert worden Folgende arbeitsmarktpolitische Instrumente, ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember 2010, wurden im Rahmen des Beschäftigungschancengesetzes um ein Jahr verlängert: Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen, Eingliederungszuschuss für Ältere, Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer. Diese Instrumente für Berufseinsteiger wurden sogar bis Ende 2013 verlängert: Regelung zur erweiterten Berufsorientierung, Ausbildungsbonus für Lehrlinge insolventer Betriebe. Tipp: Ausführliche Informationen zu allen von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten finanziellen Hilfen finden Sie im Internet unter: Wichtig: Diese Regelung, die nach bisheriger Rechtslage nur bis Ende 2010 gegolten hätte, hat die Bundesregierung um 15 Monate bis zum 31. März 2012 verlängert. Allerdings: Bisher war es für eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in allen Betrieben eines Arbeitgebers ausreichend, wenn mindestens in einem Betrieb des Arbeitgebers sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde. Dieser Vorteil für Unternehmen mit mehreren Standorten ist nunmehr gestrichen worden. Es gelten für Unternehmen mit einem Standort sowie für Unternehmen mit mehreren Standorten hinsichtlich der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge die gleichen Bedingungen. Die Bezugsfrist des Kurzarbeitergeldes bleibt für Ansprüche, die im Jahr 2010 entstanden sind, weiterhin bei 18 Monaten. Die Arbeitnehmer, die bis Ende 2010 mit Kurzarbeit begonnen haben, erhalten also längstens bis Mitte 2012 Kurzarbeitergeld. Das Plus hinsichtlich der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge endet in diesen Fällen aber bereits Ende März Eine Verlängerung bis 31. März 2012 gilt auch für den Personenkreis der Leiharbeitnehmer. Diese können weiter unter den gleichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beziehen wie die anderen Arbeitnehmer. Statusfeststellungsverfahren Bereits seit dem 1. Januar 2005 verpflichtet der Gesetzgeber die Einzugsstellen (IKK, zuständige Krankenkasse), bei der DRV Bund ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, wenn eine Beschäftigung folgender Personen erstmals angemeldet wird: Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Arbeitgebers Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, seit Einführung der Un - ter nehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt dies auch für deren Gesellschafter-Geschäftsführer Die Anmeldungen (Abgabegrund 10 ) sind dabei mit dem sogenannten Statuskennzeichen zu versehen. Zum 1. Januar 2008 ist dieses obligatorische Statusfeststellungsverfahren auf mitarbeitende Abkömmlinge des Arbeitgebers ausgedehnt worden, wobei Abkömmlinge die Kinder oder weitere Nachkommen einer Person sind, die in gerader Linie voneinander abstammen. Alles in einer Hand Ergab sich aus dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist, hat bis Ende Mai 2010 noch die Einzugsstelle darüber entschieden, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Seit dem 1. Juni 2010 ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in dieser und jeder anderen Fallgestaltung die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Auf diese Änderung haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Rahmen des neuen Rundschreibens Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13. April 2010 verständigt. Vom 1. Juni 2010 an löst dieses, sozusagen als benutzerfreundliches Gesamtpaket, diverse Einzel-Veröffentlichungen aus der Vorzeit ab. Das erklärte Ziel war, sämtliche Ausführungen zum optionalen und obliga to rischen Statusfeststellungsverfahren an einer Stelle zu bündeln. IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/

18 Kürzungen beim Elterngeld Bekanntermaßen beträgt das 2007 eingeführte Elterngeld prozentual 67 Prozent des entfallenden Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 Euro und höchstens Euro (67 Prozent von maximal Euro, die als Einkommen berücksichtigt werden). Dies gilt für mindestens die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Darüber hinaus haben höher verdienende Eltern gar keinen Anspruch auf Elterngeld mehr. Immer dann, wenn im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als / Euro (eine/ zwei berechtigte Person/en) erzielt worden ist, entfällt der Elterngeldanspruch. Seit dem Start des Elterngeldes erhalten Geringverdiener dank einer Sonderregelung eine erhöhte Leistung. Immer dann, wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als Euro monatlich ist, wird der Prozentsatz von 67 auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 2 Euro, um die das Einkommen unter Euro liegt, steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Neu: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt höher als Euro im Monat, gibt es vom 1. Januar 2011 an eine ähnlich ange legte Regelung, die jedoch zu einer Kürzung des Elterngeldes führt. Für je 2 Euro, um die das Einkommen über Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte von 67 auf bis zu 65 Prozent. Tipp: Das Bundesfamilienministerium stellt im Internet ausführliche Informationen zum Elterngeld, mit Beispielen und Modellrechnungen, sowie einen Elterngeldrechner zur Verfügung: Mitarbeiterkapitalbeteiligung: steuerfrei aber beitragspflichtig Im vergangenen Jahr haben wir ausführlich über den sogenannten Investivlohn und das am 1. April 2009 in Kraft getretene Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz informiert. Das Ziel war und ist, die Arbeitnehmer stärker am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens zu beteiligen und damit die Eigenkapitalbasis der Unternehmen zu verbessern. Eine konkrete Maßnahme war die Anhebung des steuer- und beitragsfreien Höchstbetrages für unentgeltlich oder verbilligt dem Arbeitnehmer überlassene Vermögensbeteiligungen von 135 auf 360 Euro pro Jahr. Die frühere Begrenzung auf den halben Beteiligungswert ist weggefallen. Eine Bedingung für den Freibetrag war zunächst auch, dass die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sozusagen als on-top-leistung, gewährt wird. Eine Finanzierung durch Entgeltumwandlung sollte nicht gefördert werden. Beispiel Diese Einschränkung ist durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, welches am 15. April 2010 in Kraft getreten ist, entfallen: Arbeitnehmer können Anteile an ihrem Unternehmen auch dann steuerbegünstigt erwerben, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 2. April 2009, also bereits einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes. Damit ist sichergestellt, dass die Steuerfreiheit auch für Entgeltumwandlungen im Jahr 2009 zum Tragen und einer weiteren Verbreitung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung zugute kommt. Wichtig: Diese Änderung im Steuerrecht führt weder rückwirkend noch zukünftig zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Auf dem Wege der Entgeltumwandlung lassen sich also keine Sozialversicherungsbeiträge sparen. (Beispiel) Klaus Mittag hat nach seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf ein gleichbleibendes Monatsgehalt in Höhe von Euro brutto. Im August 2010 erhält er 500 Euro als Urlaubsgeld. Bereits im Juli hatte er sich mit seinem Arbeitgeber auf eine stille Beteiligung an dessen Unternehmen verständigt, für die das Urlaubsgeld eingesetzt werden soll. Der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde im Jahr 2010 noch nicht in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung des Klaus Mittag gewährten Urlaubsgeldes, gestaltet sich die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung im August 2010 wie folgt: Lohnsteuer aus Euro + (500 Euro 360 Euro) = SV-Beiträge aus Euro Euro = Euro Euro 16 IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011

19 Gut gerüstet in die Betriebsprüfung Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Umlagebeiträgen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere haben die Betriebsprüfer ein Auge auf die Richtigkeit der Beitragszahlungen sowie der Meldungen. Die Rentenversicherungsträger prüfen außerdem auch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe seit dem Jahr 2007, die Zahlung der Insolvenzgeldumlage und den Insolvenzschutz von Wertguthaben seit dem 1. Januar 2009 sowie die Zahlung der Beiträge zur Unfallversicherung seit dem 1. Januar Unter den Beanstandungen im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Prüfungen gibt es einige Dauerbrenner. Unser Ranking soll für den einen oder anderen Fallstrick sensibilisieren: Top Ten der Beanstandungen 10 Pauschalbeiträge für geringfügig Entlohnte nicht abgeführt 9 Umlagebeiträge (U1/U2, Insolvenzgeld) nicht korrekt berechnet 8 Falscher Beitragssatz verwendet 7 Keine Prüfung auf Berufsmäßigkeit bei kurzfristig Beschäftigten 6 Gleitzonenregelung nicht oder falsch angewendet 5 Anteilige Jahres-BBG bei Einmalzahlungen nicht berücksichtigt 4 Korrektur bei Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze versäumt 3 Fehlende Dokumentation in den Entgeltunterlagen (Geringfügige, Schüler/Studenten) 2 Beiträge aus Einmalzahlungen falsch berechnet (März-Klausel) 1 Auswertung von Lohnsteueraußenprüfungen versäumt Zu 3: Der Betriebsprüfer verfügt aus der Betriebsprüfdatei der Deutschen Rentenversicherung auch über Daten der geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigten. Erklärungen der Arbeitnehmer, ob mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden, schützen zwar nicht vor Beitragsnachforderungen. Ohne schriftliche Erklärung wird es jedoch schwer, Beitragsnachzahlungen von den Beschäftigten einzufordern. Hinzu kommt, dass der Prüfer nicht den Vorwurf erheben kann, dass fahrlässig keine versicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen wurde. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit lässt sich nur mittels Personalfragebogen entkräften. Zu 2: Immer wieder kommt es zu Differenzen bei der Beitragsberechnung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Auch die sogenannte Märzklausel ist eine häufige Fehlerquelle bei der Zuordnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zum richtigen Abrechnungsmonat. Zu 1: Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden wollen die Betriebsprüfer einsehen. Diese sollten unaufgefordert vorgelegt werden, so hat der Prüfer keinen Anlass, über eine intensivere Prüfung des Rechnungswesens nachzudenken. Eine Nachberechnung von Beiträgen sollte stets eigenständig erfolgen. Denn stößt erst der Betriebsprüfer darauf, müssen obendrein auch noch Säumniszuschläge gezahlt werden. Tipp: Ihr IKK-Berater hilft Ihnen gern bei der Feststellung, ob Steuernachforderungen auch Auswirkungen auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge haben. Lohnsteuerkarten 2010 nicht vernichten! Voraussichtlich für das Jahr 2012 sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Verfügung stehen. Steuerkarten alter Couleur sind für 2010 letztmals ausgestellt worden, sie behalten für den Übergangszeitraum bis zur erstmaligen ELStAM-Anwendung ihre Gültigkeit. Wichtig: Die Lohnsteuerkarten 2010 dürfen nach Ablauf des Jahres nicht vernichtet werden. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis sind sie weiter in den Entgeltunterlagen aufzu bewahren. Die darauf enthaltenen Eintragungen sind auch während des Übergangszeitraums für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Antrag des Arbeitnehmers eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Dies gilt auch, wenn im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt wird. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die 2011 ein Ausbildungsverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I ermitteln. Der Arbeitnehmer gibt lediglich seine Identifikationsnummer und Religionszugehörigkeit an. Außerdem hat er schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg in den Entgeltunterlagen aufzubewahren. Für alle Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist im Übergangszeitraum das Finanzamt zuständig. Ist die Lohnsteuerkarte 2010 verlorengegangen bzw. unbrauchbar geworden, stellt das Finanzamt im Übergangszeitraum auf Tipp: Weitere Informationen gibt es auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums: IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/

20 Beurteilung dualer Studiengänge Vor etwa einem Jahr fassten die Richter am Kasseler Bundessozialgericht ein Urteil, in dessen Folge es erforderlich wurde, die bisherige versicherungsrechtliche Einordnung bestimmter Teilnehmer an dualen Studiengängen zu überdenken. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Beurteilung von praxisintegrierten Studiengängen revidieren müssen. Anhand einer Anfang Juli herausgegebenen Verlautbarung können nun sowohl die Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen als auch die Teilnehmer selbst die maßgeblichen Beurteilungskriterien nachvollziehen. Hier werden die verschiedenen Typen dualer Studiengänge im Lichte der Sozialversicherung betrachtet. Weder Fisch noch Fleisch Ein Studium an einer Fachhochschule oder Berufsakademie wird als dual bezeichnet, wenn es in Kooperation mit Unternehmen bzw. Betrieben angeboten wird. Anders als die klassischen Studiengänge, sind die dualen durch einen Wechsel zwischen dem theoretischen Hochschulstudium und einem hohen Anteil an praktischen Lernphasen im Ausbildungsbetrieb gekennzeichnet. Der Studierende und der Ausbildungsbetrieb schließen einen Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeits vertrag, in dem Art und Umfang der Praxisein - sätze, Vergütung, Urlaubs anspruch und sonstige Leistungen geregelt werden. Duale Studiengänge sind straff organisiert und verlangen vom Studierenden ein hohes Maß an Leistungsbereitschaft und Engagement. Zwar ist die Ausbildung im Unterschied zu einem klassischen Studiengang weniger breit gefächert, es erfolgt jedoch eine frühzeitige Spezialisierung. Dies sichert dem Ausbildungs betrieb praxisnah ausgebildeten Nachwuchs ohne kostenintensive Einarbeitungszeit. Gleichzeitig führt die frühe Einbindung ins Berufsleben zu einer selbstständigen Arbeitsweise und damit zu einer hohen Problemlösungskompetenz. Die Ausbildungsbetriebe müssen im Gegenzug ebenfalls einige Voraussetzungen erfüllen, so zum Beispiel die persönliche und fachliche Eignung, die in den Studien- und Ausbildungsplänen vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte vermitteln zu können, sowie eine verantwortliche Person im Unternehmen, die den Studierenden während der Ausbildungszeit begleitet und ständig Kontakt zu der Bildungseinrichtung hält. Ist die Eignung durch eine Kommission der Hochschule oder Berufsakademie bestätigt, wird ein Kooperationsvertrag geschlossen. Wie ist die Sozialversicherung geregelt? Grundsätzlich lassen sich Teilnehmer an dualen Studiengängen ihrem Erscheinungsbild nach nicht eindeutig dem Typus eines Beschäftigten oder eines Studenten zuordnen. Um die versicherungsrechtliche Beurteilung zu erleichtern, wurde folgende Unterscheidung getroffen: Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge Während des Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird gleichzeitig eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absol- 18 IKK-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL 2010/2011

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