A. Zielsetzung. Die großen Vorteile des gerichtlichen Mahnverfahrens gegenüber dem Klageverfahren lassen sich mit folgenden Adjektiven beschreiben:

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1 A. Zielsetzung Das zivilprozessuale gerichtliche Mahnverfahren ist die größte Titelfabrik in der Bundesrepublik. Rund 9,3 Millionen Mahnverfahren werden jährlich beantragt, ca. 6,5 Millionen zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel werden jedes Jahr in Form von Vollstreckungsbescheiden erlassen. Mehr als 90 % der Verfahren werden inzwischen im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren bearbeitet. Die großen Vorteile des gerichtlichen Mahnverfahrens gegenüber dem Klageverfahren lassen sich mit folgenden Adjektiven beschreiben: e einfach e schnell e formalisiert e kostengünstig. Das gerichtliche Mahnverfahren ist deshalb besonders einfach, schnell und kostengünstig, weil es formalisiert, schriftlich das heißt ohne mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme abgewickelt wird und zudem auch nur eine halbe Gerichtsgebühr kostet (im Gegensatz zu 3,0 Gebühren eines vergleichbaren streitigen Klageverfahrens). Außerdem ist das gerichtliche Mahnverfahren im Rahmen der länderspezifischen so genannten Schlichtungsvorschriften die einzige anerkannte Alternative zu aufwendigen und zumeist nutzlosen vorgerichtlichen Schlichtungsgesprächen. Ziel und Ergebnis eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist im Idealfall ein Vollstreckungsbescheid, der gem. 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht. Hieraus kann also unmittelbar die Zwangsvollstreckung erfolgen. Im schlechtesten Fall legt der Antragsgegner vergleichbar mit dem Beklagten im Zivilprozess Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Dies hat dann ggf. doch noch die Notwendigkeit der Durchführung eines Zivilprozesses zur Folge, wobei der Antragsteller wegen der Anrechnung der Gerichtskosten des Mahnverfahrens auf die Prozessgebühr keine finanziellen Nachteile hat. Wird das gerichtliche Mahnverfahren mit dem Erlass und der Zustellung des Vollstreckungsbescheids beendet, ist es Zeit für geeignete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, wie z.b.: e Mobiliarvollstreckung e Eidesstattliche Versicherung 1 1

2 e Forderungspfändung e Vollstreckung in Immobilien usw. Macht man von Beginn an alles richtig, kann man sehr schnell, einfach und kostengünstig erst zu einem Vollstreckungstitel und, wenn die Zahlung nicht schon im Mahnverfahren erfolgte, später, mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, ggf. auch zu seinem Geld kommen. Hierzu sind allerdings besondere praxisorientierte Kenntnisse von Verfahrensabläufen und Zusammenhängen erforderlich, die wir in diesem Buch für Sie zusammengestellt haben. Das Buch orientiert sich an den praktischen Notwendigkeiten und Handlungsabläufen bei der Verfolgung von Zahlungsansprüchen, beginnend bei der Beschaffung des richtigen Antragsvordrucks und der Frage nach der Zuständigkeit des Mahngerichts bis hin zur Erstellung einer korrekten Forderungsaufstellung und der Formulierung der unterschiedlichsten Vollstreckungsaufträge. An besonders wichtigen und markanten Punkten in den dargestellten Handlungsabläufen erhalten Sie wichtige Tipps, hilfreiche Warnungen und Checklisten für alle gängigen Problemfälle und Fragen, die Ihnen im konkreten Fall in der Praxis helfen sollen, Fehler und Umwege rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden sowie schnelle Antworten zu erhalten. Im Rahmen der Darstellung des Mahnverfahrens haben wir uns aus Platzgründen weitgehend auf das verbreitete automatisierte gerichtliche Mahnverfahren (auch Stuttgarter Mahnverfahren oder kurz AuGeMa genannt) beschränkt. Selbstverständlich gelten die juristischen Darstellungen genauso wie die Tipps und Tricks in der Regel auch entsprechend im konventionellen Mahnverfahren. Lediglich die konkreten Ausfüllmuster können insoweit dann nur als inhaltliche Richtschnur dienen. Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung haben wir uns bemüht, die gängigsten Maßnahmen übersichtlich zusammenzustellen. Wir wollen mit unserem Buch nicht in Konkurrenz zu den auf dem Markt nun schon reichlich vorhandenen hervorragenden Kommentaren mit ihrem Spezialwissen treten. Wir verstehen unser Werk nicht als wissenschaftliches Lehrbuch, sondern als praxisorientierten Leitfaden für Standardfälle. Denn erst wenn Sie diese Fälle effektiv und fehlerfrei bearbeiten können, werden Sie Problemfälle bewusster erkennen und erfolgreicher lösen können. Dazu leisten wir mit diesem Buch unseren Beitrag. Übrigens: Bitte wundern Sie sich nicht, wenn Sie an verschiedenen Stellen des Buches zu unterschiedlichen Themen nahezu gleich lautende, sich scheinbar wiederholende Erläuterungen finden. Dieses Buch ist so konzipiert, dass in der Praxis auch einmal nur in dem konkret betroffenen Kapitel schnell nachgelesen werden kann, was im entsprechenden Verfahrenssta- 2 A. Zielsetzung 2

3 A. Zielsetzung dium konkret zu beachten ist. Um nun das Verfolgen umfangreicher Verweise wegen Kleinigkeiten zu vermeiden, wurden die jeweils relevanten Kurzinformationen teilweise einfach wiederholt. Der Abdruck der abgebildeten Antragsformulare erfolgt mit Genehmigung der Hans Soldan GmbH, Essen ( die uns die Vordrucke auch freundlicherweise aus ihrem Produktangebot zur Verfügung gestellt hat. 3 3

4 4

5 B. Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren (AuGeMa) I. Vorbereitung des gerichtlichen Mahnverfahrens Der häufigste Fehler, der im gerichtlichen Mahnverfahren gemacht wird, ist eigentlich, dass man das Mahnverfahren unterschätzt und nicht ernst nimmt. Würden alle Antragsteller und Prozessbevollmächtigten die Verfahren mit der gebotenen Ernsthaftigkeit angehen, könnte so manche Beanstandung unterbleiben, was wiederum zu einer bedeutenden Beschleunigung aller Verfahren beitragen würde. Die gängige Praxis, die Anforderungen eines gerichtlichen Mahnverfahrens zu missachten und so zu tun, als ob die Tätigkeit im Mahnverfahren minderwertig wäre und daher auch von unqualifizierten und ungeschulten Mitarbeitern erledigt werden kann, ist häufig auch eine Ursache für die Unzufriedenheit und die Klagen, die man nicht selten von denselben Leuten über die angeblich zu formalistischen und kleinlichen Beanstandungen der Gerichte zu hören bekommt. Dabei ist es hier wie überall im (juristischen) Leben: Wer schlau ist, bereitet sich vor. Denn wer im Falle eines fälligen Zahlungsanspruchs und bei Verzug des Vertragspartners die korrekten Daten in die gültigen Antragsvordrucke an der richtigen Stelle einträgt, der wird schnell die Vorzüge des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens feststellen. Doch was so einfach klingt, macht den Antragstellern und Prozessbevollmächtigten das Leben in der Praxis manchmal wirklich schwer: der Klärung, ob ein Anspruch fällig ist und sich der Gegner tatsächlich in Verzug befindet, wird häufig wenig Beachtung geschenkt; die richtigen Daten ergeben sich häufig nicht aus den vorliegenden Auftrags- oder Vertragsunterlagen; die Antragsvordrucke haben gerade in den letzten Jahren durch häufige Gesetzesänderungen und die Euro-Einführung eine sehr kurze Lebensdauer, so dass ein Vordruck aus der Schublade bereits veraltet und damit ungültig sein kann; hat man die richtigen Daten dann häufig mühsam ermittelt, stehen die manchmal nicht gerade logischen Ausfüllregeln der amtlichen Vordrucke nicht selten dem Erfolg entgegen. 5 5

6 1. Fälligkeit, Verzug, vorgerichtliche Streitschlichtung Die grundsätzliche Fälligkeit eines Anspruchs regelt der BGB-Gesetzgeber in einfachen klaren Worten in 271 BGB: (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Was allerdings im Gesetzeswortlaut so einfach klingt, ist in der Praxis ein häufiger Streitpunkt, denn neben der Fälligkeit des Anspruchs ist die Feststellung des Verzugs wichtig für die Geltendmachung von Verzugszinsen oder im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung. Der Verzug des Schuldners bei Geldforderungen ist vorbehaltlich abweichender individueller Abreden und geltender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das zum in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen und das am in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom allgemein geregelt in 286 BGB: (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Die wichtigste Folge des Verzugs ist in 288 BGB geregelt, nämlich der Verzugszins: (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 6 B. Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren 6

7 I. Vorbereitung des gerichtlichen Mahnverfahrens (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Zusammenfassend kann man also folgende Thesen aufstellen: 1. Verzug kann nur eintreten, wenn die Geldforderung fällig ist. 2. In Verzug befindet sich der Schuldner in der Regel 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung; der Verbraucher muss allerdings darauf hingewiesen werden, 286 Abs. 3 BGB. 3. Der Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung wird nur bei Schuldnern, die nicht Verbraucher sind, fingiert. Bei Verbrauchern ist der Zugang also ggf. nachweispflichtig, worin ein nicht unerhebliches Risiko zu erkennen ist. 4. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. Hiermit bekommt das gerichtliche Mahnverfahren eine besondere Bedeutung, da hier lediglich relativ geringe Kosten verursacht werden und der Mahnbescheid regelmäßig zügig und nachweisbar von den Gerichten im Wege der förmlichen Zustellung an den Schuldner übersandt wird. PÆ Praxishinweis: Die Übersendung von Rechnung, Mahnung oder Zahlungsaufforderungen per Einschreiben werden zwar von Gläubigern gerade in kritischen Fällen häufig benutzt, jedoch erbringt ein Einschreiben (gleich ob mit oder ohne Rückschein) grundsätzlich keinen Nachweis über den Inhalt des übersandten Schriftstücks, so dass es zwar nicht unerhebliche Kosten verursacht, jedoch nicht immer den gewünschten Erfolg (Beweis des Zugangs) erbringt. Aber auch aus einem anderen Grunde ist das gerichtliche Mahnverfahren zu einem gesetzlich gewollten, unverzichtbaren Bestandteil der Geltendmachung offener Zahlungsansprüche geworden: Im Rahmen einer obligatorischen und institutionalisierten außergerichtlichen Streitbeilegung hat der Gesetzgeber in 15a EGZPO vorgesehen: (1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. (...) (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf 1. Klagen nach den 323, 324, 328 ZPO, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, 2. Streitigkeiten in Familiensachen, 3. Wiederaufnahmeverfahren, 7 7

8 B. Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren 4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, 5. Die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, 6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem 8. Buch der ZPO, 7. Parteien, die nicht in demselben Land wohnen, ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Wer also seinen vermögensrechtlichen Anspruch im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend macht, kann sich unter Umständen nicht nur ¾rger im Zusammenhang mit dem Verzug ersparen, sondern er spart sich in einigen Bundesländern auch die umständlich wirkende außergerichtliche Streitschlichtung für geringere vermögensrechtliche Streitigkeiten (siehe nachstehende Tabelle). Bundesland Gesetz Fundstelle im jeweiligen Landesgesetz Baden-Württemberg Bayern Brandenburg Hessen Baden-Württembergisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (SchlG) vom Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (...) vom Gesetz zur Fortentwicklung des Schlichtungsrechts im Land Brandenburg vom Hessisches Gesetz zur Ausführung des 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom GBl. S. 470; geändert am , GBl. 605 Nr. 104 GVBl. S. 268 Nr. 104 a GVBl. S. 134 Nr. 104 b GVBl. S. 98; geändert am , GVBl. 434 Nr. 104 c 8 8

9 I. Vorbereitung des gerichtlichen Mahnverfahrens Bundesland Gesetz Fundstelle im jeweiligen Landesgesetz Nordrhein-Westfalen Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen (GüSchlG NRW) vom Saarland Saarländisches Gesetz Nr zur Ausführung des 15 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur ¾nderung von Rechtsvorschriften (LSchlG) vom Sachsen-Anhalt Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG) des Landes Sachsen-Anhalt vom GVBl. S. 476; geändert am , GVBl. 708 Nr. 104 d Abl. S. 532; geändert am , Abl. S Nr. 104 e GVBl. LSA S. 96; geändert am , GVBL. LSA S. 214 Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Ausführung von 15 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (LSchliG) vom Nr. 104 f GVBl. S. 361; geändert am , GVOBl. S. 361, ber. GVOBl S. 218 Nr. 104 g Für die konkrete Ausgestaltung der außergerichtlichen Streitbeilegung haben die Landesgesetzgeber in den o.g. Gesetzen jeweils individuelle, länderspezifische Regelungen getroffen, die insbesondere den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich näher konkretisieren. Diese Regelungen soweit sie vermögensrechtliche Streitigkeiten betreffen sind in der nachstehenden Tabelle übersichtlich zusammengestellt: Bundesland Streitwert Räumliche Zuständigkeit Baden-Württemberg bis 750 Euro nur Parteien in denselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken Bayern bis 750 Euro nur Parteien in demselben Landgerichtsbezirk, wobei die LG-Bezirke München I und II insoweit als ein LG-Bezirk gelten. 9 9

10 B. Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren Bundesland Streitwert Räumliche Zuständigkeit Brandenburg bis 750 Euro nur Parteien in demselben Landgerichtsbezirk Hessen bis 750 Euro nur Parteien in demselben Landgerichtsbezirk Nordrhein-Westfalen bis 600 Euro nur Parteien in demselben Landgerichtsbezirk Saarland bis 600 Euro nur wenn beide Parteien im Saarland wohnen Sachsen-Anhalt bis 750 Euro uneingeschränkt Schleswig-Holstein bis 750 Euro nur Parteien in demselben Landgerichtsbezirk Hinsichtlich der fristwahrenden Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids vgl. Kap. B.X. Mahnbescheid und Widerspruch, S. 105 ff. 2. Überprüfung bzw. Ermittlung der vollständigen und korrekten Daten Hat man die juristischen Fragen zu Fälligkeit, Verzug und vorgerichtlicher Streitschlichtung geklärt, erscheint die Überprüfung bzw. Ermittlung der richtigen Daten nach dem Motto Wer will was von wem? beinahe trivial. Dementsprechend agieren leider auch viele Mahnverfahrensteilnehmer. Man nimmt, was man hat, denn jeder weiß ja, was gemeint ist. Leider reicht dieses meistens nicht aus. Genau wie im Klageverfahren müssen auch im gerichtlichen Mahnverfahren Partei- und Prozessfähigkeit genau geklärt werden. Wer hier ungenau arbeitet, wird nicht nur im Mahnverfahren, sondern vor allem auch später in der Zwangsvollstreckung Probleme haben, die nicht selten damit enden, dass der erwirkte Titel wertlos und nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist. Die Zeit, die man also zu Beginn durch grobe Datenermittlung gespart hat, muss später mühsam nachgearbeitet werden gewonnen hat man so nichts. Dabei benötigt man ob nun zur Partei- oder Forderungsbezeichnung eigentlich nur Standarddaten im Mahnverfahren. Im Rahmen der Parteibezeichnung einer natürlichen Person sind insoweit grundsätzlich folgende Daten unverzichtbar: e Vorname e Familienname e Straße/Hausnummer e Postleitzahl/Ort 10 10

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