Kostenersatzrecht - ein Prozeßordungsvergleich aus ökonomischer Sicht -

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1 Kostenersatzrecht - ein Prozeßordungsvergleich aus ökonomischer Sicht - von Universitätsprofessor Dr. Michael Adams, Universität Hamburg I. Einleitung Einer über siebenhundertjährigen europäischen Tradition entsprechend sieht 40 der österreichischen ZPO vor, daß jede Partei die durch ihre Prozeßhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu tragen hat. Die im Rechtstreite unterlegene Partei hat ihrem Gegner jedoch alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere die tarifentsprechende Entlohnung der Rechtsanwälte, 41 ZPO. Bei einem teilweisen Obsiegen sind die Kosten verhältnismäßig zum Ausmaß des Obsiegens zuzusprechen, 43 ZPO. Im schlagenden Gegensatz zu diesen, in ganz Europa einschließlich Großbritannien üblichen Regeln stehen die Kostenregelungen des USamerikanischen Zivilprozesses. Dort ist eine Kostenüberwälzung auf den unterlegenen Kläger oder Beklagten in den meisten Bundesstaaten nicht möglich 1. In der Praxis bleibt auch der vollständig obsiegende Kläger auf den ihm enstandenen Kosten endgültig sitzen. Diese Regelungen haben auf die Rechtsdurchsetzung und den wirtschaftlichen Wert materieller Rechte einen tiefgreifenden Einfluß. Der zunächst folgende Teil dieses Aufsatzes soll die Wirkung der verschiedenen Kostenregelungen auf das Entscheidungsverhalten der Beteiligten anhand eines Vergleichs darlegen. Zuvor wird kurz erläutert werden, aus welchem Grunde rationale Menschen überhaupt unter Kosten Zivilprozesse gegeneinander anstrengen, statt die dabei an Anwälte, Sachverständige, Gutachter und Gerichte fließenden Gelder im Wege einer Einigung untereinander zu verteilen. II. Das Paradoxon des Prozesses 1 Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen, M. Adams, The Conflict of Jurisdictions - An Economic Analysis of Pretrial Discovery, Fact Gathering and Cost Allocation Rules in the United States and Germany -, European Review of Private Law, Volume 3 No , S. 53 ff.

2 2 Zivilprozesse sind aufgrund ihrer Kosten für Anwälte und Gerichte insgesamt für die beteiligten Parteien ein schädigendes Ereignis, da eine außergerichtliche Einigung die Streitenden bedeutend billiger kommen würde. Es erscheint jedoch wenig vernünftig, die Erklärung menschlicher Verhaltensweisen mit der Annahme zu versuchen, daß es ein allgemeiner Wesenszug des Menschen sei, daß jener entweder blind und irrational bei seinen Entscheidungen sei oder in vollem Bewußtsein Handlungen unternimmt, mit denen er sich selbst schädigen will. Die ökonomische Theorie geht daher auch von der entgegengesetzten Ansicht aus, daß nämlich der Mensch das Ziel verfolge, seine von ihm für erstrebenswert gehaltenen Wünsche zu verwirklichen, nicht aber sich selbst schaden zu wollen. Auch hier soll nicht unterstellt werden, daß Menschen einen Zivilprozeß führen, um sich selbst vorsätzlich einen Schaden zuzufügen. Es wird vielmehr angenommen, daß die einzelnen Bürger nur dann einen Prozeß anstrengen, wenn sie glauben, ihre Lage durch einen Prozeß verbessern zu können. Der Entschluß einer Partei, einen Prozeß zu führen oder nicht, beruht somit auf dem Vergleich zweier Situationen, dem Prozeß und dem Nichtprozeß. Je nachdem, welche der beiden Handlungen ihr den größeren Vorteil ( Nutzen 2 ) verspricht, wird sie einen Prozeß führen oder eine außergerichtliche Lösung vorziehen. 1. Der Entschluß der Parteien zum Prozeß 3 2 Da die Parteien ihren Nutzen, nicht aber lediglich ihr Einkommen zu erhöhen trachten, werden sie somit nicht dann bereits einen Prozeß anstrengen, wenn sie durch den Prozeß eine höhere monetäre Auszahlung oder eine höhere monetäre Ersparnis erreichen als in der außergerichtlichen Lösung. Da es sein kann, daß für bestimmte Parteien ein Prozeß mit Nutzenverlusten infolge von Ärger, Angst oder Aufregung verbunden ist, werden diese Personen erst dann zu einem Prozeß anstatt zu einer Vergleichslösung schreiten, wenn das Prozeßergebnis einen finanziellen Ertrag erwarten läßt, der nicht nur einfach höher ist als das Vergleichergebnis, sondern auch den Nutzenverlust durch die nicht-monetären Prozeßkosten wie Angst, Ärger oder Aufregung ausgleicht. Ebenso wird ein Prozeßhansel seinen Nutzen aus einem Prozeß bereits dann als höher betrachten, wenn die außergerichtliche Vergleichslösung dasselbe finanzielle Ergebnis wie ein Prozeß erwarten läßt, da ein Prozeßhansel zusätzlichen nicht-monetären Nutzen daraus bezieht, daß er mit anderen Menschen vor Gericht herumstreitet. Die nun folgende Analyse handelt von dem Nutzen, den die beteiligten Personen aus ihren Prozessen und Vergleichen erzielen, und ist somit nicht auf finanzielle oder materielle Folgen beschränkt. Um jedoch die Darstellung anschaulich zu gestalten, wird im folgenden nur von Auszahlungen und finanziellen Kosten des Prozesses gesprochen und in den Beispielen werden lediglich Geldbeträge als Ertrag und Kosten eines Prozesses erwähnt. Dem Leser dürfte jedoch deutlich sein, daß dies lediglich Größen sind, die den Nutzen der Parteien aus den zur Wahl stehenden Ereignissen darstellen sollen, wobei es in der Realität jedoch durchaus häufig vorkommen kann, daß die Geldbeträge, die durch einen Prozeß bewegt werden, bereits den gesamten Nutzen der Parteien aus einem Prozeß oder Vergleich widerspiegeln. Dies dürfte insbesondere für Wirtschaftsunternehmen zutreffen, die sich besonders bei Prozeßentscheidungen um emotionsfreie Überlegungen bemühen. Es wird also im folgenden davon ausgegangen, daß sich die beteiligten Personen nur um Geld streiten, das den gesamten Nutzen, den ein Prozeß oder Vergleich bewirkt, vollständig zum Ausdruck bringt. 3 Vgl. hierzu ausführlich M. Adams, Ökonomische Analyse des Zivilprozesses, Athenäum 1981, passim; R. Posner, Economic Analysis of Law, Chapter 21, 4, S. 434 ff.

3 3 Glaubt eine Person einen Anspruch gegen eine andere Person zu besitzen, wird sie dann zu einem Prozeß schreiten, wenn sie glaubt, sie könne durch einen Prozeß eine höhere Auszahlung als in den außergerichtlichen Verhandlungen von ihrem Anspruchsgegner erlangen. In entsprechender Weise wird es der Anspruchsgegner dann zum Prozeß kommen lassen, wenn er glaubt, seine erwartete Auszahlung durch das Führen eines Prozesses im Vergleich zu einer außergerichtlichen Einigung verringern zu können. Beide Parteien schätzen somit die wahrscheinliche Höhe ihrer Ein- und Auszahlungen für den Fall des Prozesses ab und vergleichen diese mit dem Wert der außergerichtlich erreichbaren Zahlung und wählen dann diejenige Alternative, die ihnen die höchste erwartete Einzahlung bzw. die geringste Auszahlung verspricht. Diese vom Anspruchsteller und Anspruchsgegner abgeschätzten Erwartungswerte stellen dann jeweils für beide Parteien die Grenzwerte ihrer außergerichtlichen Verhandlungsbereitschaft dar. Ist also in den außergerichtlichen Verhandlungen nur ein geringerer als der jeweilige von den einzelnen Parteien individuell abgeschätzte Erwartungswert des Prozesses erreichbar, wird jede von ihnen den Prozeßweg beschreiten, da dieser sich günstiger als das Verhandlungsergebnis darstellt. Ist der Anspruchsgegner aufgrund seiner Abschätzung des Erwartungswertes des Prozesses bereit, mehr in der außergerichtlichen Verhandlung anzubieten als der Kläger als Mindestforderung außergerichtlich verlangt, ist eine Fülle von Verhandlungsergebnissen möglich. Wenn zum Beispiel der Schuldner bereit ist, für eine außergerichtliche Einigung bis zu 8000 DM anzubieten und der Gläubiger bei einer außergerichtlichen Verhandlungslösung bereits mit 6000 DM zufrieden wäre, besteht zwischen beiden Parteien ein Verhandlungsbereich von 2000 DM. Die Parteien werden sich dann im Endergebnis auf eine Zahlung zwischen 6000 DM und 8000 DM einigen. Dieser Grundgedanke soll an einem Zahlenbeispiel anschaulich dargestellt werden 4. 4 Hierzu werden im Text folgende Symbole benutzt, die jedoch jeweils in ihrem Zusammenhang nochmals erläutert werden: E k = Erwartungswert des Prozesses aus der Sicht des Klägers (europäische Regelung) G = im Falle des Prozeßsieges erzielte Auszahlung an den Kläger, (etwa DM); K = Kosten für die Anwälte beider Parteien inklusive der Gerichtskosten beider Parteien; (etwa 3600 bei DM Prozeß) p k = subjektive Wahrscheilichkeit aus der Sicht des Klägers, den Prozeß zu gewinnen; (1 - p k ) = subjektive Wahrscheilichkeit aus der Sicht des Klägers, den Prozeß zu verlieren; p b = subjektive Wahrscheilichkeit aus der Sicht des möglichen Beklagten, den Prozeß zu gewinnen; (1 - p b ) = subjektive Wahrscheilichkeit aus der Sicht des möglichen Beklagten, den Prozeß zu verlieren; K k = Eigene Anwalts- und Gerichtskosten des Klägers; K b = Eigene Anwalts- und Gerichtskosten des Beklagten;

4 4 a) Die Mindestforderung eines möglichen Klägers bei europäischer Kostenregelung Der ökonomische Wert, den ein möglicher Kläger einem Prozeß über die von ihm verlangte Summe beimißt, ist der Wert der mit einem Prozeß verbundenen wahrscheinlichen Zahlungen, sein Erwartungswert, zukünftig mit E k bezeichnet. Der Erwartungswert des Prozesses aus der Sicht des Anspruchstellers errechnet sich als: E k = P. k G - (1 - P k ). K E k = P. k (G + K) - K oder umgeformt als: Hierbei bedeutet P k die von ihm angenommene Wahrscheinlichkeit, den Prozeß zu gewinnen, und G die von ihm dann erstrittene Geldsumme und K die von beiden Parteien insgesamt aufgewendeten Kosten. Der Erwartungswert seiner Zahlung ist dann die mit der Siegwahrscheinlichkeit, P k, multiplizierte verlangte Geldsumme, (G), abzüglich der mit der Niederlagewahrscheinlichkeit, (1 - P k ), multiplizierten gesamten Prozeßkosten, (K). Der Erwartungswert eines Prozesses, bei dem um DM gestritten wird, und bei dem die Kosten für Gericht und Anwälte insgesamt beispielsweise 3600 DM betragen, ergibt sich für den Anspruchsteller dann als: E k = P k (1 - P k ) E k = P k Wie aus der Gleichung deutlich zu erkennen ist, hängt der Erwartungswert des Prozesses für den Anspruchsteller entscheidend davon ab, wie hoch der Anspruchsteller die Wahrscheinlichkeit ansetzt, mit der er den Prozeß zu gewinnen glaubt. Glaubt er beispielsweise felsenfest an einen Prozeßsieg und hält er eine Niederlage für völlig ausgeschlossen, nimmt seine subjektive Siegeswahrscheinlichkeit P k den Wert 1 an. Dann ist der Erwartungswert des Prozesses für ihn genau = DM. Zweifelt er jedoch und gibt er sich lediglich eine Siegeschance von 50 %, dann nimmt er für P k den Wert von 50% an, so daß sein Erwartungswert für seine DM Forderung bei 3600 DM Prozeßkosten nun nur noch: E k US = Erwartungswert des Prozesses aus der Sicht des Klägers bei US Regelung; E b = Erwartungswert des Prozesses aus der Sicht des Beklagten; E b US = Erwartungswert des Prozesses aus der Sicht des Beklagten bei US Regelung.

5 5 E k = 0, = = 3200 DM beträgt. Ist er jedoch lediglich optimistisch und schließt er eine Prozeßniederlage nicht aus, so mag er seine subjektive Siegwahrscheinlichkeit auf 90% und damit seine Niederlagewahrscheinlichkeit auf 10% ansetzen. Der ökonomische Wert seines DM-Anspruchs bei Prozeßkosten von 3600 DM beläuft sich dann auf 0, , , d.h. auf = 8640 DM. Die Höhe des Erwartungswertes des Prozesses ist deshalb von entscheidender Bedeutung, da sie die Höhe der Minimalforderung darstellt, die der Anspruchsteller in den Verhandlungen für eine außergerichtliche Lösung verlangen wird. Sollte der Anspruchsgegner nicht bereit, dem Anspruchsteller mindestens diesen Erwartungswert von 8640 DM zu zahlen, erscheint dem Anspruchsteller der Prozeß lohnender, da er ja im Falle des Prozesses trotz der von ihm einkalkulierten Prozeßkosten und trotz des Prozeßrisikos eine höhere Auszahlung erwartet. Der Anspruchsteller wird also jedes außergerichtliche Zahlungsangebot seines Anspruchgegners ablehnen, das unter dem Erwartungswert des Prozesses liegt. Die folgende Graphik zeigt nun, wie sich der Erwartungswert eines Prozesses für den Kläger ändert, wenn sich seine subjektive Siegeswahrscheinlickikeit ändert:

6 6 Die Entscheidung zum Prozeß: Die Klägerseite - Europäische Regelung - E k Erwartungswert des Prozesses aus der Sicht des Klägers Höchstgewinn des Klägers: G Mindestforderung des Klägers 1 P k subjektive Wahrscheinlichkeit des Klägers, den Prozeß zu gewinnen Gesamtkosten bei Prozeßniederlage: - K Wie deutlich zu sehen ist, steigt der Erwartungswert E k und damit der Mindestbetrag für eine außergerichtliche Einigung, der vom Anspruchsteller noch zugestimmt wird, linear mit zunehmender subjektiver Siegeswahrscheinlichkeit immer mehr an und erreicht erst mit P k = 1, der 100prozentigen Siegeswahrscheinlichkeit, den vollen Wert des Anspruchs, dh. im Beispiel: DM. Erst für P k = 1 ist somit der vom Anspruchsgegner geltend gemachte Anspruch zugleich auch seine Mindestforderung. b) Das Angebot des Anspruchsgegners und möglichen Beklagten Auch der Anspruchsgegner muß sich über den Wert, den die von einem Prozeß ausgelösten Zahlungen für ihn darstellen, klar werden. Auch er muß sich einen Betrag überlegen, den er dem Anspruchsteller außergerichtlich maximal zu zahlen bereit ist und der bei einem Überschreiten ihm das Führen eines Prozesses lohnender als eine außergerichtliche Lösung erscheinen läßt. So wird auch er wie der Anspruchsteller in gleicher Weise Überlegungen über Risiken und Chancen eines Prozesses anstellen.

7 7 Da der Anspruchsgegner und Beklagte im Falles seines Obsiegens im Prozeß nichts, 0, zu bezahlen hat, im Falle der Prozeßniederlage jedoch die Streitsumme (G) und die gesamten Prozeßkosten beider Seiten (K), dh. insgesamt also G + K, errechnet sich sein Erwartungswert als: E b = P. b 0 - (1 - P b ) (G + K) E b = P. b (G +K) - (G + K) oder umgeformt als: Mit P b wurde hier die Siegeswahrscheinlichkeit des Beklagten bezeichnet, den Prozeß zu gewinnen. Seine Niederlagewahrscheinlichkeit ist damit logischerweise 1 - P b. Im Beispiel des Prozesses um DM bei insgesamt 3600 DM Prozeßkosten, ist somit der Erwartungswert des Beklagten: E b = P b. 0 - (1 - P b ) E b = P b Auch der Anspruchsgegner muß die Wahrscheinlichkeit, daß er den Prozeß gewinnt, abschätzen und damit ein bestimmtes P b wählen. Nur für den Fall, daß er völlig sicher ist, den Prozeß zu gewinnen, wird der Anspruchsbelastete P b = 1 setzen und damit dem Anspruchsteller nichts anbieten und die Zahlung völlig verweigern, da der Erwartungswert dann: beträgt. E b = = 0 Glaubt der Schuldner aber beispielsweise, daß er den Prozeß mit 80 %iger Wahrscheinlichkeit für sich entscheiden kann, ergibt sich der Erwartungswert des Prozesses für ihn als: E b = 0, = Da er somit im Falle eines Prozesses einen Verlust von 2720 DM erwartet, wird er sich in den außergerichtlichen Verhandlungen zu keinem Auszahlungsangebot von mehr als 2720 DM an den Gläubiger bereit finden, da ihm von diesem Betrag ab ein Zivilprozeß als die lohnendere Alternative erscheint. Auch hier stellt somit der Erwartungswert des Prozesses das Höchstangebot dar, das der Anspruchsgegner für eine außergerichtliche Lösung anbieten wird. Auch hier zeigt die folgende Graphik, wie sich der

8 8 Erwartungswert des Anspruchsgegners mit seiner subjektiven Wahrscheinlichkeit, den Prozeß zu gewinnen, verändert. Der negative Erwartungswert wurde in der Graphik aus Darstellungsgründen absolut genommen und als Höchstangebot des Anspruchsgegners bezeichnet: Die Entscheidung zum Prozeß: Die Beklagtenseite - Europäische Regelung - E b Erwartungswert des Prozesses aus der Sicht des Beklagten G + K Höchstangebot des Beklagten in den außergerichtlichen Verhandlungen 1 P k subjektive Wahrscheinlichkeit des Beklagten, den Prozeß zu gewinnen Da jeder Beklagte - sofern er keinen Anlaß zum Prozeß gegeben hat - durch ein sofortiges Anerkenntnis verhindern kann, daß ihm die Prozeßkosten angelastet werden, 45 ZPO, besteht der größtmögliche, ihm durch eine Klage zufügbare Verlust und damit auch sein Höchstangebot bei Annahme eines sicheren Prozeßverlustes in der verlangten Summe G, dh DM. Der Anspruchsgegner wird dem Gläubiger somit bis zu einer Wahrscheinlichkeit von höchstens 26,4 %, den Prozeß zu gewinnen, immer den vollen Betrag von DM anbieten. Erst bei einem weiteren Anstieg seiner Siegesgewißheit verringert er stetig mit steigender Prozeßsiegwahrscheinlichkeit sein Angebot bis auf den Wert von 0 DM. 2. Die Ursache von Prozessen: höhere Forderung als Angebot Sind sich beide Parteien nach der Bildung ihrer Erwartungswerte über ihre Mindestforderung und ihr Höchstangebot bei den außergerichtlichen

9 9 Verhandlungen klar geworden, läßt sich sofort ableiten, unter welchen Bedingungen ein Zivilprozeß zustande kommt. Notwendige und hinreichende Voraussetzung für den Gang zum Gericht ist lediglich, daß die Mindestforderung des Anspruchstellers höher ist als das Höchstangebot des Anspruchsgegners. Mit den Beispielszahlen Streitgegenstand G = 10000, Gesamtkosten beider Parteien K = 3600, angenommene Wahrscheinlichkeit des Klägers, den Prozeß zu gewinnen, P k = 0,9, und der angenommenen Wahrscheinlichkeit des Beklagten, den Prozeß zu gewinnen, P b = 0,8, ergibt sich folgende Lage: Da für den Kläger der Erwartungswert E k = 8640 und für den Beklagten der Erwartungswert E b = beträgt, ergibt sich als Differenz zwischen der Mindestforderung des Klägers und dem Höchstangebot des Beklagten der Betrag von = Es kommt somit bei diesen subjektiven Wahrscheinlichkeiten der Beteiligten zum Prozeß um DM. Soweit somit die Forderung des Klägers größer ist als das Angebot des Beklagten, ergibt sich ein Prozeßbereich, während alle anderen Fälle einen Vergleichsbereich erzeugen, der zu einer Einigung ohne Gericht führt. 3. lnkonsistente Erwartungen als Ursache von Prozessen durch das Auseinanderfallen von Forderung und Angebot der Parteien Liegen also die Streitsumme G und die Prozeßkosten K fest, zeigt es sich, daß die subjektiven Wahrscheinlichkeiten der Parteien, jeweils zu gewinnen, insgesamt einen Wert über 100% erreichen müssen, damit es überhaupt zu einem Prozeß kommen kann. Nun stellt sich die Frage, wie es zu einem solch unsinnig hohen Wert der Erfolgswahrscheinlichkeiten kommen kann. Zunächst ist daran zu erinnern, daß beide Parteien zwei einander ausschließende Alternativen vergleichen, nämlich Prozeß und Nichtprozeß, und dann davon diejenige wählen, die für sie den höchsten Gewinn erbringt. Hierbei ist der Prozeßsieg des Anspruchstellers zugleich die Prozeßniederlage des Anspruchsgegners, wie umgekehrt der Prozeßsieg des Beklagten gleichzeitig die Niederlage des Klägers bezeichnet. Kommt es zu einem Prozeß muß eine Partei siegen und die andere verlieren 5. Führen somit zwei Parteien einen 5 In der Prozeßwirklichkeit beherrscht der Prozeßvergleich die Bühne. Das hier vorgelegte Modell erfaßt jedoch auch diese Möglichkeit. Hierzu sind statt der beiden Ereignisse Sieg oder Niederlage noch die möglichen Zwischenstufen möglicher Vergleiche einzufügen und diese mit den jeweiligen Wahrscheinlichkeiten zu gewichten. Da ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn hierdurch jedoch nicht zu erzielen ist, die Darstellung jedoch erheblich unübersichtlicher wird, soll hier die Analyse mit dem einfachen Fall fortgesetzt werden.

10 Zivilprozeß gegeneinander, muß es bei einer Partei zu einem Sieg und damit zugleich zu einer Niederlage bei der anderen Partei kommen. Da es sich hierbei um zwei einander ausschließende Ereignisse handelt und das gesamte Ereignis (Sieg oder Niederlage einer Partei) mit der Wahrscheinlichkeit 1 eintritt, müssen die Wahrscheinlichkeiten für den Sieg des Anspruchstellers und die Wahrscheinlichkeit für die damit notwendigerweise verbundene Niederlage des Beklagten identisch sein. Ein- und dasselbe Ereignis kann nicht mit einer unterschiedlichen Wahrscheinlichkeit eintreffen. Hätte also ein und dieselbe Person die Sieg- und Verlustchancen der Parteien zu beurteilen, könnte sie bei gesundem Verstande der Siegeschance der einen Partei nur dengleichen Wert zumessen wie der Verlustchance der anderen Partei, da es sich hierbei um dasselbe Ereignis handelt. Würden also Kläger und Beklagter nicht selbständig ihre Sieg- und Verlustwahrscheinlichkeiten festsetzen, müßten P k (d.h., die subjektive Wahrscheinlichkeit des Anspruchstellers, den Prozeß zu gewinnen) und (1 - P b ) (d.h., die subjektive Wahrscheinlichkeit des Anspruchsgegners, den Prozeß zu verlieren) miteinander identisch sein, da sie sich auf dasselbe Ereignis beziehen. Bei einer solchen Festlegung der Wahrscheinlichkeiten durch die Parteien, könnte es jedoch niemals zu einem Prozeß kommen. So würde in unserem Beispielsfall des Streites um DM und Gesamtkosten von 3600 DM der Kläger bei 60% Siegeswahrscheinlichkeit für sich einen Erwartungswert des Prozesses und damit eine Forderung von 4560 errechnen. Der mögliche Beklagte, würde im Falle der konsistenten, mit der Beurteilung des Anspruchsstellers übereinstimmenden Prozeßsiegbeurteilung dann logischerweise seinen Sieg auf 40% ansetzen, und damit zu einem Angebot an den möglichen Kläger von 8160 DM gelangen. Da dann das Angebot deutlich höher ist als die Forderung, kann es nicht zu einem Prozeß kommen. Da dies für alle möglichen Kombinationen, bei denen die Beurteilung des Prozeßergebnisses von beiden Seiten widerspruchsfrei eingeschätzt wird, gilt, ist das Auftreten eines Prozesses bei widerspruchsfreien subjektiven Wahrscheinlichkeiten der Parteien nicht möglich. Die Sieg- und Verlustchancen eines Prozesses sind jedoch nicht lediglich von einer Person zu beurteilen, sondern von zwei Parteien. Während bei einer Person eine inkonsistente Wahrscheinlichkeitsbewertung bei gesundem Verstande nicht zu erwarten ist, ist eine unterschiedliche Festsetzung der Wahrscheinlichkeiten für ein- und dasselbe Ereignis bei verschiedenen 10 Dasgleiche gilt für den Fall, daß die Parteien nicht risikoneutral, sondern risikoscheu sind, vgl. hierzu ausführlich mit weiteren Nachweisen M. Adams, Ökonomische Analyse des Zivilprozesses, 1981, S. 90 ff.

11 Personen durchaus der Regelfall 6. Diese Unterschiede in den Zukunftserwartungen stellen damit die Grundlage für die Existenz von Zivilprozessen, aber auch unterhaltsamerer menschlicher Aktivitäten, etwa der Möglichkeit von Spielen und Wetten 7, dar. 11 III. Die Bedeutung der Prozeßkosten für den ökonomischen Wert von Rechten und die Steuerungskraft des materiellen Rechts Seit altersher sind die Prozeßkosten der Grund für Klagen und sogar Hohn der Zeitgenossen am Zivilprozeßsystem. So wurde immer wieder darauf hingewiesen, daß ein Staat, der seinen Bürgern bei der gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte zu hohe Kostenlasten aufbürde, damit diesen das Recht selbst entziehe. Es waren die mit jedem Zivilprozeß verbundenen hohen Kosten, die dem Ökonomen das Paradoxon der Existenz von Prozessen so erklärungsbedürftig machten. Wie gezeigt wurde, war eine Auflösung dieses Paradoxon mit Hilfe der Erklärung der inkonsistenten Erwartungen der Parteien möglich. Nun soll gezeigt werden, daß das Prozeßrisiko und die Höhe der Prozeßkosten einen untrennbaren Bestandteil eines jeden Rechts bilden und dessen wirtschaftlichen Wert bestimmen. Wie bereits ausführlich erläutert wurde, schätzen die Parteien den Prozeßausgang ab und machen den dabei ermittelten Erwartungswert zur Grundlage ihrer Entscheidungen über einen Gang vor Gericht. Verändert man in den Gleichungen für den Erwartungswert des Prozesses die Kosten eines Prozesses für den Kläger, ergibt sich, daß eine Erhöhung der Prozeßkosten - bis auf den Fall des als völlig sicher angesetzten Prozeßsieges - immer zu einer Ermäßigung der Mindestforderung durch den Anspruchsteller führt. Dies bedeutet, daß die Prozeßkosten einen unauflöslichen Bestandteil des Wertes und der rechtlich erzwingbaren Wirksamkeit eines jeden Rechts darstellen. Durch die Höhe der Prozeßkosten kann nun die Rechtsordnung den rechtlich gesicherten wirtschaftlichen Wert eines Rechts für den Berechtigten festlegen. So ist ein materiell-rechtlich gewährter Anspruch von 1000 DM für seinen Inhaber selbst bei einer Siegwahrscheinlichkeit von 90% wirtschaftlich 6 Grund hierfür sind unterschiedliches Wissen und Wahrnehmungsverzerrungen der Parteien sowie Einflußnahme der Anwälte. 7 Ebenso wie bei vielen Prozessen ohne anwaltliche Beratung besteht bei Wetten, wie Roulette oder Lotto, die soziale Problematik darin, daß die Spielerseite aufgrund der schwierigen mathematischen Struktur den Erwartungswert ces Spieles nicht ausrechnen kann und damit die Nutzen und Kosten ihrer Entscheidung nicht richtig abzuwägen vermag, vgl. hierzu M. Adams, Fair Play! Zur Notwendigkeit eines Gewinnillusionenbeseitigungs-gesetzes, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, S. 314 f mit weiteren Nachweisen.

12 nichts mehr wert, wenn er für diesen Prozeß Kosten in Höhe von 9000 im Falle seiner Prozeßniederlage zu zahlen hat. Für den Anspruchsgegner gilt das Entsprechende. Er wird durch eine Erhöhung der Prozeßkosten zu immer höheren außergerichtlichen Angeboten gezwungen. Sein materiell gewährtes Nichtleistungsrecht wird durch immer höhere Prozeßkosten ebenfalls ausgehöhlt. Die Rechtsordnung kann somit allein durch die Festsetzung der Prozeßkosten jedes Recht bis zur Bedeutungslosigkeit aushöhlen. Die Veränderung der Prozeßkosten oder der Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung des Rechtes im Prozeß führt damit zu einer diffusen Auflösung des materiellen Rechts in irgendwie geartete außergerichtliche Lösungen. Eine noch so gute Ordnung der materiellen Zivilrechte ist somit in den Augen der Beglückten nichts, wenn ihr nicht eine ebenso gute Zivilprozeßordnung und Ziviljustiz zu geringen Kosten Geltung verschafft. Ist der Gerichtsweg mit hohen Kosten - welcher Art auch immer 8 - gepflastert, eröffnet sich für die Beteiligten wirtschaftlich nur noch der Weg der außergerichtlichen Lösungen, deren Ergebnisse jedoch nicht mehr vom Recht, sondern von der jeweiligen Verhandlungsmacht der Parteien bestimmt sein werden. Hohe Prozeßkosten stellen somit eine wirtschaftlich bewirkte Selbstaufgabe der Steuerung des menschlichen Verhaltens durch das materielle Recht dar. 12 IV. Vergleich der europäischen mit der US-amerikanischen Kostenregelung In den USA gibt es grundsätzlich keine Kostenüberwälzung der Rechtsverfolgungskosten. Jede Partei trägt in den USA - selbst im Falle ihres vollständigen und sicheren Obsiegens - im Prozeß in voller Höhe ihre eigenen Anwaltskosten. Die Kosten eines Klägers und die Kosten eines Beklagten, mit K k bzw. K b bezeichnet, seien als 1800 DM für jede Partei betragend angenommen, so daß die Gesamtkosten K beider Parteien, die sich aus den Kosten des Klägers K k und den Kosten des Beklagten K b zusammensetzen, wie im Beispiel der europäischen Kostenregelung insgesamt 3600 DM betragen. 1. Analyse für den möglichen Kläger im Fall der US-Regelung 8 Hierzu gehören z.b. Zeitverzögerungen.

13 Der Erwartungswert des Prozesses eines möglichen Klägers bei der US- Regelung, die keine Kostenverlagerung im Falle des Sieges vorsieht, ergibt sich dann als: 13 Ek = pk. (G - Kk) - (1 - pk). Kk = pk. G - pk. Kk - Kk + pk. Kk Ek = pk. G - Kk Anders als bei der europäischen Regelung hat hier die Siegwahrscheinlichkeit des Klägers keinen Einfluß auf die Höhe der Prozeßkosten, da diese immer anfallen und unabhängig vom Prozeßausgang gleich hoch bleiben: K k. Allerdings sind die Kosten stets auf die eigenen Kosten der jeweiligen Partei beschränkt und werden deshalb nicht mehr mit dem Symbol für die gesamten Kosten beider Parteien mit K, sondern als Kosten des Klägers mit K k bezeichnet. Mit den Zahlen des Beispiels ergibt sich in einem ansonsten gleichen, jedoch nach US-amerikanischer Kostenregelung stattfindendem Prozeß folgende Lage für Kläger und Beklagten: Ek = pk. ( ) - (1-pk) Ek = pk pk pk Ek = pk Selbst bei einem völlig sicheren Prozeßsieg, dh. pk = 1, gilt somit, daß sich für eine DM Forderung ihr wirtschaftlicher Wert um die nicht ersetzten Kosten des Klägers in Höhe von 1800 DM vermindert hat, so daß der Gesamtwert der Forderung für den Kläger sich lediglich als Ek = 1. G - Kk = = 8200 errechnet. Die Wirkung der unterschiedlichen Kostenregelungen in Europa und den USA soll nun anhand einer Graphik veranschaulicht werden:

14 14 Die Entscheidung zum Prozeß: Die Klägerseite - Europäische Regelung im Vergleich zur American Rule - E b Erwartungswert des Prozesses aus der Sicht des Klägers Höchstgewinn des Klägers im Falle des Prozeßsieges: G 8200 Mindestforderung des Klägers bei Prozeßkostenüberwälzung Europäische Regelung Mindestforderung des Klägers ohne Prozeßkostenüberwälzung: Amerikanische Regelung 1 P k subjektive Wahrscheinlichkeit des Klägers, den Prozeß zu gewinnen Eigene Kosten des Klägers im Falle der Prozeßniederlage: K k Gesamtkosten bei Kostenüberwälzung im Falle der Prozeßniederlage: K Trotz sicheren Prozeßsieges, etwa im Falle einer eindeutigen Rechtslage, kann der Kläger wirtschaftlich in den USA somit nicht seine materiell-rechtlich gewährte Forderung durchsetzen, sondern nur einen deutlich verminderten Teil. In diesem Umfang sind seine materiellen Rechte durch die nicht verlagerten Prozeßkosten wirtschaftlich in den Verhandlungsbereich gedrängt und damit in unbestimmter Weise aufgelöst worden. 2. Analyse für den möglichen Beklagten Auch der Beklagte wird nach der US-Regelung mit seinen Kosten der Rechtsverfolgung alleine gelassen, selbst wenn er den Prozeß vollständig zu

15 seinen Gunsten entscheiden konnte. Ebenso wie ein erfolgloser Kläger hat er allerdings auch nicht der obsiegenden Partei deren Kosten zu erstatten. Hieraus ergibt sich folgendes Bild: 15 Die Entscheidung zum Prozeß: Die Beklagtenseite - europäische Regelung im Vergleich zur amerikanischen Regelung - E b Erwartungswert des Prozesses aus der Sicht des Beklagten G + K Höchstangebot des Beklagten in den außergerichtlichen Verhandlungen (europäische Regelung) Höchstangebot bei US-Kostenregelung 1 P k subjektive Wahrscheinlichkeit des Beklagten, den Prozeß zu gewinnen 3. Die Wirkung der Kostenregelungen im Vergleich Ein Vergleich der vorangegangenen Graphiken zeigt, daß die europäische Kostenregelung für niedrige Siegwahrscheinlichkeiten eines möglichen Klägers niedrigere Erwartungswerte für einen Prozeß aufweist als die US-Regelung, während sie für hohe Gewinnwahrscheinlichkeiten zu höheren Werten führt. Dies besagt, daß die europäische Regelung Prozesse mit geringen Siegwahrscheinlichkeiten im Verhältnis zur US-Regelung unwirtschaftlicher macht, während die US-Regelung bei hohen Siegwahrscheinlichkeiten deutlich mehr Streitigkeiten aus dem Zivilprozeßsystem herausdrückt als die europäische Regelung.

16 Die europäische Regelung gewährt mit steigender Siegwahrscheinlichkeit somit einen immer stärkeren und schließlich vollständigen Schutz des materiellen Rechts. Die US-Regelung führt im Gegensatz hierzu gerade bei den aussichtsreicheren Prozessen zu einer Erosion des materiellen Rechts aufgrund der nicht verlagerten Prozeßkosten. Im Falle einer unberechtigten Klage kann eine nach materiellem Recht zu nichts verpflichtete Person in den USA lediglich zum Zwecke der Vermeidung von Verteidigungskosten außergerichtlich zu nicht geschuldeten Zahlungen veranlaßt werden, die lediglich darauf beruhen, daß sie die kostengünstigere Alternative zu den stets zu tragenden Rechtsverteidigungskosten darstellen. Das US-System eröffnet daher ein erhebliches Erpressungspotential und fragwürdige Einkommenschancen für skrupellose Anwälte und deren Klienten. 16 V. Schlußbemerkung Die von Österreich in den 40 ff ZPO und von vielen anderen europäischen Ländern gewählte Lösung der Verlagerung der gesamten Kosten auf den Prozeßverlierer ist aufgrund des besseren Schutzes des materiellen Rechts insbesondere bei unberechtigten erpresserischen Streitigkeiten die wohlfahrtstheoretisch deutlich vorzugswürdigere Lösung gegenüber der US- Regelung.

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