Römerweg, 2. Teilbereich

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1 Bebauungsplan der Innentwicklung Römerweg, 2. Teilbereich der Ortsgemeinde Kalenborn Begründung Ortsgemeinde: Kalenborn Verbandsgemeinde: Altenahr Gemarkung: Kalenborn Flur: 5 Planfassung für das Verfahren gem. 13a (2) i.v.m. 3 (2) und 4 (2) BauGB Stand: September 2017

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3 Seite 1 Römerweg, 2. Teilbereich September 2017 Verbandsgemeinde: Altenahr Ortsgemeinde: Kalenborn Gemarkung: Kalenborn Flur: 5 Inhalt 1. Wesentliche Ziele, Zwecke und Grundlagen der Planung Erfordernis der Planung, Planungsziele und -grundsätze Planerfordernis und Planungsanlass Geltungsbereich der Bauleitplanung Planungs- und Standortalternativen Bauleitplanerisches Verfahren Überörtliche Planungen und übergeordnete Fachplanungen Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Altenahr Bestehendes Planungsrecht Straßenplanungen klassifizierter Straßen, Gemeindestraßennetz Schutzgebiete Gewässerschutz, Trinkwasser- und Heilquellenschutz Schutzgebiete nach Naturschutzrecht Entwässerungsvorgaben außerhalb des Plangebietes, Kläranlagenbau Vorbelastungen durch Altablagerungen, Abgrabungen oder Aufschüttungen Denkmalschutz und Denkmalpflege Belange der Forstwirtschaft Vorhandene örtliche Gebietsprägung und Bestandsanalyse Städtebauliche Vorprägung des Plangebietes aus der überwiegenden Art der baulichen Nutzung im Umkreis von 300 m um das Plangebiet Gebietsrelevante Emissionen im Umkreis des Plangebietes Schallemissionen klassifizierter Straßen Geruchsemmissionen umliegender Betriebe Topographie und Baubestand im Plangebiet Eigentumsverhältnisse im Plangebiet Darlegung der Planinhalte und Abwägung Städtebauliche Planungsgrundsätze Art und Maß der baulichen Nutzung Bauweise Belange des Immissionsschutzes Schallschutz im Städtebau Geruchsimmissionen Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Geplante Verkehrserschließung Sonstige Ver- und Entsorgung des Plangebiets Belange von Natur und Landschaft, Landschaftsplanung Rodung von Waldflächen und forstrechtlicher Ausgleich Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und artenschutzrechtliche Maßnahmen Grundzüge der landschaftsplanerischen Festsetzungen und Hinweise im B-Plan; Eingangsbeurteilung Naturschutz Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen Voraussichtliche Auswirkungen der Planung Flächenbilanz Kostenschätzung Darlegung der beabsichtigten Bodenordnung, formelle Umlegung (nach 45 BauGB).. 33

4 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 2 Tabellenverzeichnis: Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Abbildungsverzeichnis: Abb. 1: Geltungsbereich des Plangebietes (o. M.)... 4 Abb. 2: Lage des Plangebietes (o. M.)... 5 Abb. 3: Auszug aus dem 2016 des RROP Mittelrhein-Westerwald, Gesamtkarte... 8 Abb. 4: Auszug aus dem wirksamen FNP der VG Altenahr (o. M.)... 9 Abb. 5: bestehendes Planungsrecht im Umfeld des Plangebietes (o. M.)...10 Abb. 6: Ausschnitt aus dem Entwässerungsentwurf, Mai 2013,Planungsgruppe Monreal, Hönningen/Ahr (o. M.)...12 Abb. 7: aktuelle Gestaltungsbeispiele für freistehende Einfamilienhäuser...19 Abb. 8: Abgrenzung Rodungsfläche...22 Abb. 9: forstrechtliche Ausgleichsfläche 1:...23 Abb. 10: forstrechtliche Ausgleichsfläche 2:...23 Abb. 11: Fläche für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen M1 und M3:...27 Abb. 12: artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche M2:...28 Abb. 13: Fläche für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen M Anhang: 1. Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c UVPG sowie UVPG Anlage-1 Nr Zur Rodung der Parzellen 42/27 und 42/28 (tlw.), Flur 5, Gemarkung Kalenborn im Rahmen einer Siedlungserweiterung, Planungsbüro Jörg Hilgers, vom März 2017, Stand September Eingangsbeurteilung Naturschutz zum Bebauungsplan "Römerweg, 2. Teilbereich", Planungsbüro Jörg Hilgers, vom Februar 2017, Stand September VSG-Verträglichkeitsvorprüfung gem. 34 (1) BNatSchG für das Vogelschutzgebiet DE "Ahrgebirge, Planungsbüro Jörg Hilgers, vom Februar 2017, Stand September Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) nach 44 BNatSchG zum BP "Römerweg, 2. Teilbereich", Planungsbüro Jörg Hilgers, vom Februar 2017, Stand September Schallimmissionsprognose für ein Gebiet des Bebauungsplanes "Römerweg, 2. Teilbereich", debakom GmbH vom Gutachterliche Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die Ausweisung eines Baugebietes in Kalenborn, Barth & Bitter GmbH, vom

5 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 3 1. Wesentliche Ziele, Zwecke und Grundlagen der Planung 1.1 Erfordernis der Planung, Planungsziele und -grundsätze Planerfordernis und Planungsanlass Die Ortsgemeinde Kalenborn beabsichtigt, einen Großteil der Parzelle 42/28 und die Parzelle 42/27, Flur 5, in die bebaute Ortslage einzubeziehen und als wohnbaulich genutzte Siedlungsfläche zu entwickeln. Das Plangebiet grenzt im Westen, Norden und Osten unmittelbar an die Wohnbebauung der Straßen Römerweg und Holmichstraße. Südlich des geplanten Baugebietes verläuft die Hilberather Straße mit den hieran anschließenden Gebäuden eines landwirtschaftlichen Anwesens sowie eines Reiterhofes. Da sich der Bereich durch die unmittelbar angrenzende Dorfstruktur und die im direkten Umfeld bestehende Wohnbebauung aus städtebaulicher Sicht entsprechend vorgeprägt darstellt, sind die Voraussetzungen des 13a BauGB für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung als erfüllt anzusehen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, um entsprechend den Vorstellungen der Ortsgemeinde für den Siedlungsbereich zwischen dem Römerweg und der Holmich-straße eine geordnete städtebauliche Entwicklung als Wohnbauland einzuleiten und die hier bereits bestehenden Siedlungsansätze in ein schlüssiges städtebauliches Gesamtkonzept einzubinden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Römerweg, 2. Teilbereich umfasst insgesamt rd. 2,2 ha. Konkreter Anlass der aktuellen Planung ist die inzwischen abgeschlossene städtebauliche Entwicklung des Baugebietes Römerweg, 1. Teilbereich. Da die 16 Baugrundstücke des 1. Teilbereiches in einem Zeitraum von nur 7 Jahren seitens der Ortsgemeinde vollständig vermarktet werden konnten und die Nachfrage unvermindert anhält, soll nun die bauplanungsrechtliche Sicherung des 2. Teilbereiches erfolgen. Da sich auch die Geltungsbereichsflächen des 2. Teilbereiches im Eigentum der Ortsgemeinde befinden, ist eine gezielte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung möglich. Durch die vorliegende Bauleitplanung wird der rechtskräftige Bebauungsplan Römerweg, 1. Teilbereich in den beiden Einmündungsbereichen auf die bestehenden Straßen Römerweg und Holmichstraße geringfügig geändert und angepasst Geltungsbereich der Bauleitplanung Das Planungsgebiet befindet im Westen der Ortsgemeinde Kalenborn und umfasst eine Fläche von ca. 2,2 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die folgenden Flurstücke der Flur 5 in der Gemarkung Kalenborn: 42/16, 42/18, 42/23 (tlw.), 42/24, 42/27 und 42/28 (tlw.) Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus der nachstehenden Plandarstellung. Obwohl die Grundstücke im Bereich der Straßenanbindung Holmichstraße und Römerweg, bzw. Teile davon bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Römerweg, 1. Teilbereich enthalten sind, werden sie in den Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes einbezogen, um eine optimale Anpassung der Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Straßenentwurfsplanung gewährleisten zu können.

6 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 4 BP Römerweg, 2. Teilbereich Gemarkung Kalenborn, Flur 5 = Geltungsbereich (ohne Maßstab) Abb. 1: Geltungsbereich des Plangebietes (o. M.) Überörtliche Lage: Das Plangebiet liegt innerhalb des Landkreises Ahrweiler im nördlichen Teil der Verbandsgemeinde Altenahr in der Ortsgemeinde Kalenborn, die unmittelbar an das Bundesland Nordrhein- Westfalen angrenzt. Über die Bundesstraße 257 bedeutendste Verkehrsader der Verbandsgemeinde sind Ortsgemeinde und Plangebiet sehr gut an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Nach Norden endet die B 257 in ca. 8 km Entfernung im Autobahnkreuz Meckenheim und sichert die großräumige Verkehrsanbindung. Der Kreis Ahrweiler und mit ihm auch Kalenborn sind auch aufgrund der guten Verkehrsanbindung traditionell eng mit dem in NRW gelegenen Oberzentrum Bonn verflochten. Hieraus resultiert u.a. die Einbindung der Verbandsgemeinde Altenahr in den Arbeitskreis Entwicklung, Planung und Verkehr Bonn/ Rhein-Sieg/ Ahrweiler (:rak), einer freiwilligen Kooperation, in der der die Stadt Bonn sowie 27 Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden der zwei Landkreise in Aufgabenfeldern der räumlichen und strategischen Planung eng zusammenarbeiten.

7 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 5 Abb. 2: Lage des Plangebietes (o. M.) Planungs- und Standortalternativen Die Ortsgemeinde Kalenborn weist nach Norden, Westen und Süden hin kompakte Ortsränder auf, während auf der Ostseite im Bereich der heutigen Kalenborner Höhe bereits in historischen Kartenaufnahmen Gebäude an dem dortigen Kreuzungspunkt historischer Straßen existierten. Im Laufe der Zeit entwickelte sich dieser Siedlungsansatz weiter bis hin zu einer einseitigen Bebauung des Römerweges. Südlich der Kalenborner Höhe entstanden zusätzlich Aussiedlungen. Auch entlang der Holmichstraße, der Verbindung vom Ortskern zum Friedhof am Römerweg, breitete sich die Bebauung nach und nach aus. Prägend für den östlichen Ortsrand waren somit ungeordnete Siedlungsansätze, die durch ein größeres, im Eigentum der Ortsgemeinde befindliches Waldstück von der Ortslage getrennt waren. Bei der Prüfung möglicher Flächen für eine Siedlungserweiterung auf Ebene der Flächennutzungsplanung sprachen gewichtige Gründe für die Entwicklung des gemeindeeigenen Waldstückes. Die Planung wird aus dem seit 2009 behördenverbindlichen Flächennutzungsplan entwickelt, alternative Planungsstandorte wurden aufgrund des vorliegenden Gesamtkonzeptes für das Baugebiet Römerweg und der nachfolgenden Standortvorteile nicht weiterverfolgt: Fläche steht im Eigentum der Ortsgemeinde, dadurch Steuerung der Entwicklung und Aufsiedlung möglich, verkehrsgünstige Lage (mit ca. 5 Minuten Fahrzeit bis zum Autobahnkreuz Meckenheim gute überörtliche Verkehrsanbindung; schnelle Erreichbarkeit der Arbeitsplatzschwerpunkte Köln, Bonn/Rhein-Sieg, sowie Bad Neuenahr-Ahrweiler, Meckenheim, Rheinbach, Grafschaft), städtebaulich integrierte Lage zwischen Ortskern und dem Siedlungsbereich Kalenborner Höhe, Erschließungsfunktion der vorhandenen, teilw. einseitig angebauten Straßen Römerweg und Holmichstraße wurde für den 1. Bauabschnitt genutzt, relativ geringe Kosten für Baureifmachung.

8 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 6 Der Flächenbedarf wurde im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes rechnerisch ermittelt und basiert u.a. auf der im Leitbild der Verbandsgemeinde Altenahr (verabschiedet am ) verankerten Funktion Kalenborns als Entlastungsstandort Wohnen für das Grundzentrum Altenahr, das aus topographischen Gründen keine Bauflächen mehr entwickeln kann. Mit den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen Am Holmich I und Römerweg, 1. Teilbereich wurde die Entwicklung des Bebauungsplanes Römerweg, 2. Teilbereich bereits vorgezeichnet, so dass Planungsalternativen aktuell nicht zur Diskussion stehen. Um das Plangebiet entsprechend heutigen Planungsanforderungen entwickeln zu können ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des 1 Abs. 3 BauGB erforderlich Bauleitplanerisches Verfahren Für das geplante Wohngebiet Römerweg, 2. Teilbereich besteht bisher noch kein Bebauungsplan. Der rechtskräftige Bebauungsplan Römerweg, 1. Teilbereich umfasst ausschließlich das parallel zu den bestehenden Gemeindestraßen Holmichstraße und Römerweg gelegene Bauland. Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes war im regulären, umfassenden Verfahren nach den Maßgaben des Baugesetzbuches (BauGB) begonnen worden. Als Ergebnis des Vorverfahrens (frühzeitige Bürgerbeteiligung und Scoping-Verfahren) und den in der Folge veranlassten Fachgutachten bestätigte sich die rechtliche Einschätzung, dass im Bereich des Plangebietes alle Voraussetzungen erfüllt sind, um hier einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (nach 13a BauGB) aufzustellen. Diese rechtliche Möglichkeit besteht für Bebauungspläne zur Wiedernutzbarmachung von Brachen, zur Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Da es sich vorliegend um einen solchen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Abrundung der Ortslage von Kalenborn handelt, wird das beschleunigte Verfahren gemäß 13a BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens liegen wie nachfolgend dargelegt vor: 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB Mit dem Bebauungsplan wird im direkten Anschluss an bestehende Siedlungsbereiche auf einem räumlich überschaubaren Bereich eine Abrundung der Ortslage Kalenborn geschaffen sowie unter besonderer Beachtung erschließungswirtschaftlicher Aspekte die wohnbauliche Nachbarschaft der bestehenden Wohngebiete Holmich und Römerweg definiert ( Nachverdichtung und sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung i.s.d. 13a BauGB) 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB Die maximal zulässige Größe der Grundfläche im Sinne des 19 Abs. 2 BauNVO gemäß den Festsetzungen beträgt: Bezeichnung Nettobauland GRZ zulässige Größe der Grundfläche allg. Wohngebiet WA m² 0, m² Tabelle 1 Damit bleibt die zulässige Größe der Grundfläche erheblich unter der Grenze von m² (gem. 13a Abs. 1 Nr.1 BauGB). 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB Eine Regel-UVP-Pflicht besteht für das vorliegende Planvorhaben nicht.

9 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 7 Für die erforderliche Rodung der heutigen Waldflächen im Baugebiet wurde nach 3c UVPG sowie UVPG-Anlage 1 Nr eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt, welche im Februar 2017 zu dem Ergebnis kam, dass eine UVP-Pflicht nicht gegeben ist (vgl. 13a (1) Satz 4 BauGB sowie standortbezogene Prüfung des Einzelfalls in der Anlage zur vorliegenden Begründung). Der forstrechtliche Ausgleich kann durch Waldumbaumaßnahmen sichergestellt werden. 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung oder von Vogelschutzgebieten im Sinne des BNatSchG bestehen nicht. Auf die Ausführungen unter Punkt sowie auf die VSG-Verträglichkeitsvorprüfung im Anhang zur Begründung wird verwiesen. allgemein: Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB (i.v.m. 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wird im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Ferner ist 4c BauGB nicht anzuwenden. Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Bebauungsplanänderung zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Verfahrensübersicht: Verfahrensschritt am / vom bis Aufstellungsbeschluss Billigung des Vorentwurfes Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gem. 3 (1) und 4 (1) BauGB Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Versammlung gem. 3 (1) BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB (Scoping) Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und aus der Öffentlichkeit mit Schreiben vom Billigung des s und Offenlagebeschluss Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplans Offenlage des Bebauungsplans nach 3 Abs. 2 BauGB

10 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 8 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und aus der Öffentlichkeit Satzungsbeschluss Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Tabelle Überörtliche Planungen und übergeordnete Fachplanungen Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald Der Regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (RROP) befand sich bis vor kurzem in der Fortschreibung. Die Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften fand 2011 und 2014 statt, eine erneute eingeschränkte Beteiligung erfolgte im Sommer Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald hat in ihrer Sitzung am den neuen regionalen Raumordnungsplan beschlossen. Abb. 3: Auszug aus dem 2016 des RROP Mittelrhein-Westerwald, Gesamtkarte (o. M.) Der im Dezember 2016 beschlossene aktuelle des RROP bedarf jedoch noch der Genehmigung durch das Innenministerium. Erst mit der Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides wird er Verbindlich. Der RROP ist im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zum derzeitigen Planungsstand aber dennoch beachtlich. Danach und aufgrund von Text und Textkarten des RROP sind die für die Ortsgemeinde Kalenborn, bzw. das Plangebiet ableitbaren Kriterien des regionalen Raumordnungsplanes (RROP) 2006 bzw. seiner sfassung 2016 nachfolgend in tabellarischer Form wiedergegeben:

11 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 9 Kriterien RROP Raumstruktur Zuordnung/ Betroffenheit Einstufung RROP 2006 Einstufung RROP 2016 Strukturraumtyp: 3 Ländl. Bereich mit disperser Siedlungsstruktur Niedrige Zentrenerreichbarkeit --- Vorrang-/Vorbehaltsfläche Arten- u. Biotopschutz (2006) bzw. Vorrang-/Vorbehaltsfläche regionaler Biotopverbund X --- (2016) Vorrang/Vorbehaltsfläche Landwirtschaft X X + X Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus --- X Erholungsraum (2006) bzw. Vorbehaltsgebiet Erholung u. Tourismus (2016) (X) X Regionaler Grünzug Raum für besond. Schutz des Landschaftsbildes --- Natura 2000: FFH-Gebiet Natura 2000: Vogelschutzgebiet X X Landesweiter Biotopverbund (2016) X Wasser- (WSG) bzw. Heilquellenschutzgebiet (HSG) X --- Funktion Gewerbe --- Funktion Landwirtschaft X Funktion Erholung (gem. Kurortegesetz) --- Funktions-zuweisung Tabelle Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Altenahr Der für den Bereich der Gemarkung Kalenborn seit dem behördenverbindliche Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Altenahr stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dar. Dem entsprechen auch die westlich und östlich angrenzenden Bereiche, während nördlich der Holmichstraße eine Mischbaufläche dargestellt ist. Im Süden wird die restliche Parzelle 42/28 als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Die vorliegende Bauleitplanung ist damit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. Abb. 4: Auszug aus dem wirksamen FNP der VG Altenahr (o. M.)

12 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite Bestehendes Planungsrecht Umgeben ist das Plangebiet von den Bebauungsplänen Am Holmich I und Am Holmich 2 sowie Römerweg, 1.Teilbereich. Beide genannten Bebauungspläne regeln eine offene Bebauung (überwiegend festgesetzt als allgemeines Wohngebiet), sowie eine wohngebietstypische Baudichte mit einer GRZ von 0,4. Diejenigen Bereiche, die in den Bebauungsplänen Am Holmich als Dorf- bzw. Mischgebiet festgesetzt wurden, weisen eine dörflich geprägte Mischnutzung auf. Die Grundstücksgrößen betragen durchschnittlich ca m² im Bebauungsplan Am Holmich I und ca. 750 m² im Bebauungsplan Am Holmich II, im Bebauungsplan Römerweg, 1. Teilbereich liegt die durchschnittliche Grundstücksgröße bei 540 m². Abb. 5: bestehendes Planungsrecht im Umfeld des Plangebietes (o. M.) Straßenplanungen klassifizierter Straßen, Gemeindestraßennetz In der Nähe des Plangebietes verlaufen im Süden die Landesstraße L 78 (Hilberather Straße) und im Osten die Bundesstraße B 257. Für den Knotenbereich der beiden Hauptverkehrsachsen (sog. Kalenborner Höhe) plant der zuständige Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz (LBM) den Ausbau als Kreisverkehrsplatz. Das erforderliche Planfeststellungsverfahren (gem. 17 FStrG i.v.m VwVfG) wurde 2014 eingeleitet. Zwar befindet sich der Einmündungsbereich der bestehenden Gemeindestraße Römerweg, über welche auch ein Teil des mit dem Plangebiet einhergehenden Ziel- und Quellverkehr abgewickelt werden wird, auf die Hilberather Straße in unmittelbarere Nähe zum geplanten Kreisel, jedoch werden nach der aktuellen Planung des LBM gegenüber der heutigen Bestandsituation

13 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 11 nur in geringem Umfang Anpassungsmaßnahmen erforderlich sein. Im Hinblick auf die von den klassifizierten Straßen ausgehenden Schallemissionen und den damit ggf. verbundenen Einschränkungen für das geplante Wohngebiet war seitens der Ortsgemeinde ein entsprechende Schallgutachten in Auftrag gegeben worden. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt und der Begründung verwiesen Schutzgebiete Gewässerschutz, Trinkwasser- und Heilquellenschutz Es finden sich keine offenen Gewässer im Plangebiet. Auf Kalenborner Gemarkung befindet sich zwischen den Ortslagen Hilberath und Kalenborn das durch RVO geschützte Trinkwasserschutzgebiet Kalenborn. Der Abstand des Plangebietes zur Zone III des Trinkwasserschutzgebietes beträgt rd. 600 m, der Abstand zur Zone II rd. 850 m. Es darf unterstellt werden, dass von der geplanten Wohngebietsentwicklung die Belange des Trinkwasserschutzes nicht berührt werden Schutzgebiete nach Naturschutzrecht Die Ortslage Kalenborn und mithin das Plangebiet sind Teil der Großlandschaft Osteifel und des Nördlichen Ahrbergtales. Die Verbandsgemeinde Altenahr liegt zudem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Rhein- Ahr-Eifel. Gemäß 1 (2) der Rechtsverordnung über das LSG Rhein-Ahr-Eifel sind Ortsteile nach 34 BauGB sowie die räumlichen Geltungsbereiche bestehender oder künftig zu erlassender Bebauungspläne jedoch nicht Bestandteil des LSG. In ca. 200 m Entfernung, Richtung Osten, findet sich ein Biotop des 30 BNatschG (eine Nassund Feuchtwiese), das Biotop Quellbach östlich Kalenborner Höhe. In ca. 500 m, Richtung Norden, befindet sich das Naturschutzgebiet Erweiterung Quellgebiet Swistbach. Das Plangebiet liegt ferner weder in einem FFH-Gebiet, noch in einem Vogelschutzgebiet: Das nächste Vogelschutzgebiet Ahrgebirge befindet sich in rund 1000 m Entfernung. Um jedoch Betroffenheiten nach den Bestimmungen der FFH-Richtlinie bzw. Vogelschutzrichtlinie ebenso wie nach dem BNatSchG (insbesondere Verbotstatbestände nach 44 (1) BNatSchG) auszuschließen, waren zur vorliegenden Planung je eine gesonderte VSG-Vorprüfung sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) durchgeführt worden (siehe Anlage zu Begründung). Dabei kommt die Verträglichkeitsvorprüfung für das VSG-Gebiet DE Ahrgebirge" zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben Bebauungsplan Römerweg, 2. Teilbereich in der Ortsgemeinde Kalenborn weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen/Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Schutzgebietes führt. Die Durchführung einer VSG-Verträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. In der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde eine umfassende Beurteilung vorgenommen, inwieweit durch den Bebauungsplan Römerweg, 2. Teilbereich der Ortsgemeinde Kalenborn die Verbotstatbestände des 44 Abs.1 BNatSchG berührt werden könnten. Die Prüfung kommt für die untersuchten Arten (Fledermäuse, Vögel) zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände berührt werden. Die Ergebnisse sind in die Eingangsbeurteilung Naturschutz eingeflossen und wurden in die vorliegende Bauleitplanung integriert. Auf die diesbezüglichen

14 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 12 Ausführungen unter Punkt 2.8 der Begründung sowie auf die entsprechenden Prüfungsunterlagen im Anhang zu Begründung wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen Entwässerungsvorgaben außerhalb des Plangebietes, Kläranlagenbau Im Vorfeld der vorliegenden Bauleitplanung war von dem Ingenieurbüro Monreal aus Hönningen/Ahr im Auftrage der Ortsgemeinde Kalenborn die erforderliche Entwässerungsplanung erstellt und mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt worden (2013). Aufgrund der geringen Durchlässigkeit des im Baugebiet anstehenden Hanglehms ist eine Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken nicht möglich. Deshalb sieht das Entwässerungskonzept des Ingenieurbüros Monreal die Entwässerung des Baugebietes im Trennsystem vor, wobei das Schmutzwasser der Kläranlage Altenahr (Abwasserwerk Mittelahr) zugeleitet werden wird, die zur Aufnahme der aus dem Baugebiet resultierenden Schmutzwassermengen ausreichend dimensioniert ist. Das Niederschlagswasser ist hingegen einem außerhalb des Baugebietes (östlich der Kalenborner Höhe) gelegenen Regenrückhalte- und Versickerungsbecken (RRB) zuzuführen, dessen Überlauf in den Nonnenbach führt. Das RRB wurde zwischenzeitlich auf den im Eigentum der Ortsgemeinde Kalenborn stehenden Flächen bereits errichtet, wobei diese Flächen in der Gemarkung Holzweiler/ Gemeinde Grafschaft liegen. Eine planungsrechtliche Sicherung der RRB-Flächen über den vorliegenden Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Auf das der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegende Bodengutachten 2013 wird hingewiesen. Abb. 6: Ausschnitt aus dem Entwässerungsentwurf, Mai 2013, Planungsgruppe Monreal, Hönningen/Ahr (o. M.)

15 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite Vorbelastungen durch Altablagerungen, Abgrabungen oder Aufschüttungen Es darf davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine Vorbelastung durch Altablagerungen, Abgrabungen oder Aufschüttungen bestehen. Zwar war im Rahmen des Scoping-Verfahrens seitens der Kreisverwaltung Ahrweiler folgender Hinweis an die Ortsgemeinde ergangen: Darüber hinaus möchten wir auf die an den Planbereich angrenzende sowie möglicherweise den Planbereich betreffende Altablagerungsstelle hinweisen. Parzellengenaue Auskünfte über Altlasten kann jedoch nur die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz erteilen. (Auszug aus der Stellungnahme der KV Ahrweiler vom ) Jedoch konnte in Rücksprache mit der SGD Nord geklärt werden, dass keine direkte Betroffenheit des Baugebietes besteht: Nach Auskunft der SGD Nord befindet sich im Bereich der Altablagerungsstelle mit der Registriernummer hauptsächlich Bauschutt und Erdaushub, aber auch Siedlungsabfälle im Untergrund. Sie ist in ausreichender Stärke mit Erdreich überdeckt und befindet sich mindestens ca. 100 m vom Plangebiet entfernt. Aufgrund dieser Distanz und der Topographie ist nicht davon auszugehen, dass es zu einer Beeinträchtigung innerhalb des Plangebietes kommt Denkmalschutz und Denkmalpflege Die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie in Koblenz, war am Scoping- Verfahren beteiligt worden und hatte mitgeteilt, dass im Planungsbereich schützenswerte archäologische Denkmäler bekannt und zu erhalten sind. Die von dort eingegangene Stellungnahme, ist, zusammen mit den Erkenntnissen aus einem gemeinsamen Ortstermin, an dem auch die untere Denkmalbehörde teilgenommen hat, in die Abwägung eingeflossen: Am hatte die GDKE, Direktion Landesarchäologie einen Ortstermin in Kalenborn anberaumt, an dem neben dem Ortsbürgermeister, Mitgliedern des Ortsgemeinderates und der Verbandsgemeindeverwaltung auch die untere Denkmalbehörde teilgenommen hat. Vor Ort bestätigte sich der mitgeteilte Hinweis: in einem räumlich begrenzten Bereich des Plangebietes wurde eine hügelartige Struktur vorgefunden, die näherer Untersuchung bedarf. Wie die Vertreter der GDKE vor Ort ausführte, wird die Planung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit realisiert werden können, nachdem die zu erwartenden Funde gesichert wurden: Nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes und Vorliegen der einzuholenden Rodungsgenehmigung solle zunächst die Rodung unter Beachtung besonderer Vorkehrungen erfolgen. Seitens der GDKE ist aktuell vorgesehen, den Bereich mittels Sondagen zu untersuchen, die in regelmäßigen Abständen über die gerodete und bis zu einer Tiefe von etwa 30 cm gemulchte Fläche gelegt werden. Mit diesen Sondagen ist zu klären, inwieweit das Gelände archäologische Befunde enthält. Entsprechend dem Ergebnis könnten ggf. notwendige weitere Flächenuntersuchungen unmittelbar folgen. Ziel soll es dabei sein, die geplanten Baufenster für Erschließung und Gebäude vor Beginn der jeweiligen Ausschachtungsarbeiten zu untersuchen Belange der Forstwirtschaft Da die Flächen des BP-Geltungsbereiches zum gegenwärtigen Planungszeitpunkt fast vollständig bewaldet sind, werden im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung die Belange der Forstwirtschaft berührt. Die Entwicklung des Plangebietes als Wohnbauland war mit der zuständigen Forstbehörde zwar bereits im Rahmen der FNP-Aufstellung 2009 abgestimmt worden.

16 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 14 Die Rodung und Umwandlung der heutigen Waldfläche in eine anderweitige Nutzung beadrf aber dennoch einer Genehmigung durch das Forstamt. Dieses hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Umwandlung vorliegen und erteilt der Gemeinde gem. 14 Abs. 5 LWaldG, soweit eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann, darüber eine Umwandlungserklärung. Der formelle Antrag auf Änderung der Bodennutzungsart wurde von der Ortsgemeinde Kalenborn im August 2016 gestellt und läuft parallel zur Bebauungsplanaufstellung. Da nunmehr alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, die nach 3c UVPG sowie UVPG-Anlage 1 Nr geforderte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (für Rodungen zwischen 1,0 max. 5,0 ha) sowie Artenschutzgutachten und der Eingangsbeurteilung Naturschutz, kann nunmehr die forstliche Stellungnahme abgeschlossen werden. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c UVPG (i.v.m. UVPG Anlage 1 Nr ), kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Zusammenfassung Aufgrund der Merkmale und der Wirkfaktoren des Vorhabens, der Kenntnis des betroffenen Standortes und der geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Rodung der Parzellen 42/16, 42/18 (Verkehrsfläche), 42/19, 42/23, 42/24, 42/25 und 42/26 (tlw.) der Flur 5 in der Gemarkung Kalenborn ausgeschlossen werden. Andere Vorhaben, die eine kumulative Auswirkung in einem gemeinsamen Einwirkungsbereich mit dem beurteilten Vorhaben aufweisen, sind nicht bekannt. Entsprechend ist eine UVP-Pflicht für die Rodung von Wald nach Nr Anlage 1 UVPG unter Berücksichtigung der standörtlichen Gegebenheiten und der geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht gegeben. Auf die detaillierten Ausführungen in der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c UVPG im Anhang zur Begründung wird verwiesen. In Gebieten mit überdurchschnittlich hohem Waldanteil wie im Kreis Ahrweiler, kann im Falle einer Rodung anstelle einer Erstaufforstung eine Aufwertung vorhandener Waldbestände als forstliche Kompensation erfolgen. Dies wird im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung der Fall sein. Hinsichtlich dem zum Bebauungsplan Römerweg, 2. Teilbereich ausgearbeiteten Ausgleichsmaßnahmenkonzept zur Kompensation der forstrechtlich und artenschutzrechtlichen Ausgleichsforderungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 2.8 der Begründung verwiesen. 1.3 Vorhandene örtliche Gebietsprägung und Bestandsanalyse Städtebauliche Vorprägung des Plangebietes aus der überwiegenden Art der baulichen Nutzung im Umkreis von 300 m um das Plangebiet Das Plangebiet grenzt im Westen, Norden und Süden an die inzwischen vollständig entwickelten Siedlungsbereiche der Baugebiete Römerweg, 1. Teilbereich, Am Holmich I und Am Holmich II. Nach den Festsetzungen der gleichnamigen Bebauungspläne entstand hier seit den 90 er Jahrendes letzten Jahrhunderts eine dörflich geprägte Einzelhausbebauung mit großzügigen Gartenanteilen mit überwiegender Wohnnutzung. Im Bereich der Kalenborner Höhe schließt sich ferner ein historisch gewachsener Siedlungsbereich an, der von einem Gasthaus und einem Landwirtschaftlichen Anwesen mit Wirtschaftsgebäuden dominiert wird, um welche sich weitere Wohngebäude gruppieren.

17 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite Gebietsrelevante Emissionen im Umkreis des Plangebietes Schallemissionen klassifizierter Straßen Südlich des Baugebietes führt die Landesstraße L 78 (Hilberather Straße) im Range einer Gemeindeverbindungsstraße von der Kalenborner Höhe durch die Ortslage Kalenborn nach Hilberath. Auf der L 78 besteht aktuell ein Verkehrsaufkommen von DTV (durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen). Da der Abstand der L 78 zum Plangebiet an der nächstgelegenen Stelle nur rd. 40 m beträgt, muss hier mit Beeinträchtigungen für das geplante Wohngebiet durch Verkehrslärm gerechnet werden. Ähnliches gilt für die östlich des Plangebiets verlaufende Bundesstraße B 257. Die B 257 weist zwar einen erheblich größeren Abstand zum Plangebiet auf, die überörtlich bedeutende Zufahrtsstraße zum Autobahn-Kreuz Meckenheim weist jedoch aktuell einen DTV-Wert von Kfz/Tag auf. Zur Erhebung und Bewertung der mit den klassifizierten Straßen einhergehenden Beeinträchtigungen für das geplante Wohngebiet, war seitens der Ortsgemeinde ein entsprechendes Schallgutachten in Auftrag gegeben und für den Bebauungsplan ausgewertet worden. Auf das vorliegende Schallgutachten der debakom GmbH im Anhang zur Begründung sowie auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt der Begründung wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen Geruchsemmissionen umliegender Betriebe Südlich der L 78 (Hilberather Straße) liegt in rd. 100 m Entfernung zum Plangebiet ein größerer landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetrieb mit einer Biogasanlage und Stallungen sowie einem Reiterclub. Auf Anregungen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz vom und des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau e.v. vom wurde im Auftrag der Ortsgemeinde ein Geruchsgutachten durch das Gutachtenbüro Barth & Bitter GmbH erstellt und die geruchliche Situation für die neu geplanten Wohnbauflächen des Baugebietes Römerweg, 2. Teilbereich bewertet. Auf das vorliegende Geruchsgutachten der Barth & Bitter GmbH im Anhang zur Begründung sowie auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt der Begründung wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen Topographie und Baubestand im Plangebiet Aus topographischer Sicht handelt es sich bei dem Baugebiet um ein schwach geneigtes Gelände. Das Areal weist von Nordwesten nach Südosten ein Gefälle von 3 4 % auf. Während die Bebauung an der Straße Am Holmich etwa bei 362 m ünhn liegt, liegen die im südlichen Abschnitt des Römerweges gelegenen Gebäude bei ca. 355 m ünhn. Die Gebäudebestände im Plangebiet selbst sowie in den umliegenden Siedlungsbereichen lassen sich dem aktuellen Kataster entnehmen, welches Grundlage der Planzeichnung ist Eigentumsverhältnisse im Plangebiet Das Plangebiet umfasst in erster Linie Flächen der Gemeinde Kalenborn. In Privateigentum befinden sich ausschließlich Parzelle 42/16, sowie die im Plangebiet enthaltene Teilparzelle 42/23 mit einem Gesamtflächenanteil von rd. 600 m². Alle übrigen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes enthaltenen Flächen befinden sich im Eigentum der Ortsgemeinde Kalenborn. Auf die Ausführungen unter Punkt 3.3 der Begründung wird verwiesen.

18 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite Darlegung der Planinhalte und Abwägung 2.1 Städtebauliche Planungsgrundsätze Durch den vorliegenden Bebauungsplan der Innenentwicklung soll das 2,2 ha große Areal zwischen den vorhandenen Baugebieten Am Holmich I und II und Römerweg, 1. Teilbereich einer geordneten städtebaulichen Entwicklung als Wohngebiet zugeführt werden. Dabei sollen auch die bereits bebauten Bereiche konzeptionelle bei der Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes berücksichtigt und in dieses integriert werden. Bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes wurden ferner insbesondere die in 1 (6) BauGB anführten Planungsgrundsätze berücksichtigen: die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Belange und Forstwirtschaft. Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept greift dabei hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und dem Erschließungskonzept sowie hinsichtlich des Immissionsschutzes Merkmale der Umgebungsbebauung und Umgebungsnutzung auf. 2.2 Art und Maß der baulichen Nutzung Das gesamte Plangebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA) gem. 4 BauNVO festgesetzt. Dies geschieht in Übereinstimmung mit der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan der VG Altenahr sowie unter Berücksichtigung der dörflichen geprägten Umgebungsnutzung. Auch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung orientiert sich für die Randbereiche des WA am BP Römerweg, 1. Teilbereich und der bestehenden Umgebungsbebauung: Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6, maximal II Vollgeschosse max. Gebäudehöhe 8,0 m. Für die Kernzone des Baugebietes soll nach den Vorstellungen der Ortsgemeinde eine leicht höhere Baudichte zulässig sein, um hier - bei Bedarf - auch Gebäude zur Deckung der Wohnbedürfnisse älterer Mitbürger errichten zu können (z.b. durch betreutes Wohnen). Abweichend von den Randzonen des Wohngebietes sollen hier Gebäude mit einer Gesamthöhe von bis zu 10,0 m und einer Geschossfläche errichtet werden können, welche einer Geschossflächenzahl von 0,8 GRZ entspricht. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse soll aber dennoch im gesamten Wohngebiet auf max. II Vollgeschosse beschränkt bleiben. 2.3 Bauweise Das städtebauliche Konzept für das Baugebiet Römerweg, 2. Teilbereich orientiert sich an der im ländlichen Raum am stärksten nachgefragten Bebauungsform, dem freistehenden Einfamilienhaus. Die festgesetzte offene Bauweise gestattet dabei neben der Entwicklung dörflicher Einfamilienhausstruktur auch eine leichte Verdichtung im Innenbereich des Baugebietes, wo ggf. spezielle

19 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 17 Wohnformen realisiert werden sollen. 2.4 Belange des Immissionsschutzes Schallschutz im Städtebau Das zum Bebauungsplan erstellte Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) innerhalb des Baugebietes sowohl am Tage als auch in der Nacht deutlich unterschritten werden. Jedoch ergeben sich im Nahbereich zur L 78 (Hilberather Straße) geringfügigen Überschreitungen der Orientierungswerte nach der DIN (Schallschutz im Städtebau). Die Überschreitungen betragen im Bereich zweier Baugrundstücke im Südwesten des Plangebietes ca. 1 db am Tage und bis zu 2 db in der Nacht. Für den Bereich des Baugebietes, in dem Überschreitungen der Orientierungswert zu erwarten sind, wurden auf Empfehlung des Gutachterbüros daher folgende passive Schallschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen und durch zeichnerische und textlichen Festsetzungen Textfestsetzung Ziffer 1.3) verbindlich vorgegeben: Tz. 1.3 Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen; hier: passiver Lärmschutz (gemäß 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Innerhalb dem in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereich des allgemeinen Wohngebietes WA sind Gebäude nur in Verbindung mit passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig. Zum Schutz vor den mit der L 78 einhergehenden Verkehrsgeräuschen ist durch geeignete Nutzungs- und Grundrissanordnung oder durch die Verwendung gedämmter Bauelemente (Dach, Fassade, Fenster) sicherzustellen, dass in zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen die Orientierungswerte der DIN für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden: An den in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassadenseiten sind alle zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmten Räume (insbesondere Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer) grundsätzlich (in allen Geschossen) mit schallgedämmten Be- und Entlüftungsanlagen auszustatten, damit bei geschlossenen Fenstern (nur dann ist ein ausreichender Schallschutz gegeben) der erforderliche Luftaustausch gewährleistet ist. Die Außenbauteile der betroffenen Wohnhäuser müssen gem. DIN 4109 ein resultierendes Schalldämmmaß R W,res = 30 db aufweisen. Durch die Beachtung der passiven Schallschutzmaßnahmen in Zuge der Gebäudeplanung und errichtung kann an den betroffenen Baugrundstücken eine wohngebietstypische Nutzung ohne nachteilige Beeinträchtigungen für die Wohnbevölkerung sichergestellt werden. Die Errichtung aktiver Schallschutzmaßnamen (Lärmschutzwand oder wall) ist nicht erforderlich Geruchsimmissionen Das Geruchsgutachten der Fa. Barth + Bitter vom kommt zu dem Ergebnis, dass die Geruchsbelastung im Plangebiet teilweise mehr als 10 % der Jahresgeruchsstunden beträgt und damit der Immissionswert für landwirtschaftliche Gerüche im Wohngebiet IW = 0,10 nicht auf allen Beurteilungsflächen eingehalten wurden. Dem Gutachten ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Geruchsbelastung im Vergleich zu der im Verfahren für den Bebauungsplan Römerweg, 1. Teilbereich begutachteten Situation (Gutachten vom ) und gegenüber der in dem Gutachten vom (zum Bauantrag des landwirtschaftlichen Betriebes) bewerteten Situation erkennbar abgenommen hat.

20 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 18 Das am stärksten von Gerüchen belastetet Grundstück ist nach wie vor die Parzelle 42/25. Diese ist jedoch im rechtskräftigen Bebauungsplan Römerweg, 1. Teilbereich als Wohnbaugrundstück ausgewiesen, inzwischen bebaut und nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Es genießt Bestandsschutz und ist insofern auch von dem landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen von Erweiterungs- und Umstrukturierungsplanungen immissionsschutzrechtlich zu beachten. Im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Römerweg, 2. Teilbereich können nach dem aktuellen Geruchsgutachten die Immissionswerte für Wohn- und Mischgebiete lediglich an einem einzelnen geplanten Baugrundstück nicht eingehalten werden: hier ist mit einer Geruchsbelastung zwischen 11 % - 13 % Jahresgeruchsstunden zu rechnen. Diese rechnerische Geruchsbelastung ist jedoch gleichzeitig um 1 % geringer einzustufen, als auf dem genannten Wohnbaugrundstück 42/25. Gleichzeitig werden die Immissionswerte gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Dorfgebiete (15 % Jahresgeruchsstunden) im gesamten Bereich der Baugebiete Römerweg, 1. Teilbereich und Römerweg 2. Teilbereich unterschritten. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebes und den zahlreichen hier bestehenden Wohn- und Mischgebietstypischen Nutzungen, welche auf dem rechtskräftigen Bebauungsplan Am Holmich I planungsrechtlich basieren und insofern immissionsschutzrechtlich von dem landwirtschaftlichen Betrieb zu beachten sind, darf die OG Kalenborn davon ausgehen, dass keine Verschlechterung der Geruchssituation gegenüber dem heutigen Bestand im Baugebiet zu befürchten ist. Sie darf vielmehr davon ausgehen, dass die Geruchssituation im Baugebiet Römerweg, 2. Teilbereich deutlich besser ist als in den südlichen Abschnitten der Baugebiete Römerweg, 1. Teilbereich und Am Holmich I. Nutzungseinschränkungen für das geplante Wohngebiet entstehen damit aus der Geruchssituation nicht. Im Bebauungsplan müssen keine diesbezüglichen Festsetzungen getroffen werden. 2.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Um im Baugebiet zukünftig auch die Errichtung moderner, zeitgemäßer Architekturformen zu ermöglichen, werden abweichend von den bestehenden Bebauungsplänen in der Ortsgemeinde die gestaltungsrelevanten Festsetzungen im Bebauungsplan auf ein Minimum beschränkt. Um jedoch angesichts der Ortsrandlage eine angemessene Integration des Baugebietes in das Orts- und Landschaftsbild sicherzustellen, wird seitens der Ortsgemeinde Kalenborn auch weiterhin Wert darauf gelegt, dass die Gebäude des Baugebietes nicht den optischen Eindruck von drei und mehr Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk erwecken und außerdem geneigte Dachflächen zwischen aufweisen (vgl. Textfestsetzung Ziffer 2.1). Aktuell wird seitens der Bauherren verstärkt die Errichtung von Einfamilienhäusern mit zwei Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk beantragt. Dabei kommen zunehmend Gebäude mit zwei Vollgeschossen und flachgeneigtem (ca. 25 ) Sattel- oder Vollwalmdach zur Ausführung.

21 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 19 Abb. 7: aktuelle Gestaltungsbeispiele für freistehende Einfamilienhäuser Seitens der Ortsgemeinde wurde daher entschieden, in allen Bereichen des Baugebietes zwei Vollgeschosse zuzulassen, allerdings mit der Einschränkung, dass in den Randbereichen des Baugebietes, also im Übergang zur bestehenden Bebauung und am Siedlungsrand, eine max. Gebäudehöhe von 8,0 m (analog zum Baugebiet Römerweg, 1. Teilbereich ) nicht überschritten werden darf. Im zentralen Bereich des Baugebietes, in dem eine geringfügig höhere Nutzungsdichte zulässig sein soll, darf die max. Gebäudehöhe bis zu 10,5 m betragen. Es ist daher damit zu rechnen, dass hier die Gebäude bei voller Ausschöpfung der zulässigen Gebäudehöhe - neben zwei Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk außerdem ein zu Wohnzwecken nutzbares Dachgeschoss aufweisen werden. Darüber hinaus sind im Baugebiet nach dem Willen der Bauherren weiterhin auch Wohngebäude in traditioneller 1½-geschossiger Bauweise mit bis zu 45 geneigten Dachflächen zulässig. Die getroffenen gestaltungsrelevanten Festsetzungen sind geeignet, eine Bebauung mit angemessen dimensionierten Wohngebäuden sicherzustellen. Neben der Möglichkeit, gestalterische Aspekte eines Baugebietes durch bauordnungsrechtliche Festsetzungen zu steuern eröffnet der 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO auch die Möglichkeit, die Anzahl der pro Wohneinheit nachzuweisenden privaten Stellplätze zu regeln. Die aktuelle Straßenentwurfsplanung des Büros Monreal sieht die Ausweisung und Schaffung von ca. 16 öffentlichen Stellplätzen vor. Diese sollen in allererster Linie den Parkraumbedarf von Besuchern des Baugebietes sicherstellen, nicht jedoch den Parkraumbedarf der Bewohner selbst. Die anerkannten Richtlinien für den Straßenbau empfehlen zu diesem Zweck die Anlage von 1 Stellplatz pro 3 6 Wohneinheiten (abhängig von der Siedlungsstruktur). Danach ergibt sich für das Baugebiet ein Bedarf von 9 18 öffentlichen Stellplätzen. Damit erfüllt die vorliegende Straßenentwurfsplanung die von den Richtlinien empfohlene mittlere Anzahl. Um jedoch dem Parkdruck aus dem privaten Stellplatzbedarf der zukünftigen Anwohner im öffentlichen Straßenraum entgegenzuwirken wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass pro Wohneinheit (WE) 2 Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst nachzuweisen sind. Dabei soll die Anrechnung der Garagenzufahrt als Stellplatz (im Sinne der Landesbauordnung) nicht zulässig sein, da eine mit einem abgestellten Kfz blockierte Zufahrt erfahrungsgemäß die zusätzliche Nutzung der dahinter gelegenen Garage in der Praxis ausschließt. Das gleiche gilt für gefangene Stellplätze. Der auf dem Baugrundstück durch die jeweiligen Bauherren zu führende Stellplatznachweis ergibt sich aus der Textfestsetzung Ziffer 2.2: 2.2 Anzahl der Stellplätze pro Wohneinheit (gem. 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO) Es sind pro Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Vor Garagen ist die Anlage/ der Nachweis von notwendigen Stellplätzen (im Sinne der Landesbauordnung) nicht zulässig. Es dürfen keine gefangenen Stellplätze entstehen. Die Forderung des Nachweises von 2 Stellplätzen pro WE ist in Gemeinden mit hohem Pendleranteil in der Bevölkerung als realistisch und angemessen anzusehen.

22 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite Geplante Verkehrserschließung Zum vorliegenden Bebauungsplan wurde auf der Grundlage des städtebaulichen es und unter Berücksichtigung der abgestimmten Entwässerungsplanung von dem Ingenieurbüro Monreal aus Hönningen eine Straßenentwurfsplanung erstellt (vgl. Punkt 2.5 der Begründung). Im Zuge dieser Straßenentwurfsplanung waren auch die für den Straßenbau erforderlichen Böschungsflächen auf den privaten Baugrundstücken sowie notwendige Stützmauern ermittelt worden. Die Straßenplanung sowie die für den Straßenbau erforderlichen Böschungsflächen und Stützmauern sind im Bebauungsplan entsprechend integriert und festgesetzt worden. Der Erschließung des Baugebietes liegt eine direkte Fahranbindung zwischen der Holmichstraße und dem südlichen Abschnitt des Römerweges zugrunde. Die Fahrerschließung des zentralen Baugebietsbereiches erfolgt über eine hieran angebundene Ringstraße. Für die Erschließungsstraßen ist eine wohngebietstypische Gesamtausbaubreite von durchgängig 6,5 m vorgesehen, welche die Anordnung eines einseitigen Gehweges sowie die untergeordnete Nutzung der Verkehrsflächen als Parkraum (unter Berücksichtigung der einzelnen Grundstückszufahrten) gestatten wird. Hinsichtlich den im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Stellplatzflächen für Besucher wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.5 der Begründung verwiesen. Das Erschließungssystem wird abgerundet durch zwei im Bebauungsplan festgesetzte Fußwegeanbindungen, von denen die südliche eine fußläufige Anbindung des Baugebietes an den öffentlichen Parkplatz an der Hilberather Straße sicherstellt und die nördliche einen hier bereits bestehenden Fußweg vom Römerweg in den zentralen Bereich des neuen Baugebietes fortführt. 2.7 Sonstige Ver- und Entsorgung des Plangebiets Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit des im Baugebiet anstehenden Hanglehms ist eine Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken nicht möglich. Das mit den Fachbehörden abgestimmte Entwässerungskonzept für das Baugebiet ist deshalb zu beachten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt der Begründung wird verwiesen. Die im Bebauungsplan festgesetzte öffentlichen Verkehrsflächen sind ferner dazu geeignet, die für die sonstige technische Erschließung des Baugebietes erforderlichen Leitungstrassen für die notwendige Strom- und Wasserversorgung sowie für eine zeitgemäße Telekommunikationstechnik aufzunehmen. Die Ausweisung separater Versorgungsflächen ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht erforderlich. 2.8 Belange von Natur und Landschaft, Landschaftsplanung Zur Wahrung der forst- und naturschutzrechtlichen Anforderungen waren seitens der Ortsgemeinde Kalenborn zum Bebauungsplan Römerweg, 2. Teilbereich folgende Fachplanungen und Gutachten in Auftrag gegeben worden: Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (gem. 3c UVPG und UVPG Anlage 1, Nr ) zur erforderlichen Rodung im BP-Geltungsbereich VSG-Verträglichkeitsvorprüfung (gem. 34 (1) BNatSchG) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) (gem. 44 BNatSchG) Eingangsbeurteilung Naturschutz zum BP Römerweg, 2. Teilbereich der OG Kalenborn

23 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 21 Die Eingangsbeurteilung Naturschutz war ebenso wie die Ergebnisse der einzelnen Gutachten und Fachbeiträge durch den beauftragten Gutachter, Herrn Jörg Hilgers, am dem Gemeinderat sowie der interessierten Öffentlichkeit (im Rahmen einer öffentlichen Gemeinderatsitzung) vorgetragen worden Rodung von Waldflächen und forstrechtlicher Ausgleich In Abstimmung mit dem zuständigen Forstamt Adenau war der Antrag auf Änderung der Bodennutzung gem. 14 LWaldG seitens der Ortsgemeinde Kalenborn bereits am gestellt worden. Vor einer Genehmigung durch das Forstamt sind zunächst jedoch die fachlich berührten Behörden anzuhören, hier insbesondere die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Ahrweiler. Deren Stellungnahme setzt jedoch das Vorliegen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG, der naturschutzrechtlichen Fachbeiträge sowie ein vom Gemeinderat beschlossenen Ausgleichskonzept voraus. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (gem. 3c UVPG und UVPG Anlage 1, Nr ) zur erforderlichen Rodung im BP-Geltungsbereich vom Februar 2017 kommt zu folgendem Ergebnis (Zitat): Zusammenfassung Aufgrund der Merkmale und der Wirkfaktoren des Vorhabens, der Kenntnis des betroffenen Standortes und der geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Rodung der Parzelle 42/27 sowie der Teilrodung der Parzelle 42/28 (tlw.) der Flur 5 in der Gemarkung Kalenborn ausgeschlossen werden. Andere Vorhaben, die eine kumulative Auswirkung in einem gemeinsamen Einwirkungsbereich mit dem beurteilten Vorhaben aufweisen, sind nicht bekannt. Entsprechend ist eine UVP-Pflicht für die Rodung von Wald nach Nr Anlage 1 UVPG unter Berücksichtigung der standörtlichen Gegebenheiten und der geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht gegeben. Hinsichtlich den seitens des Gemeinderates beschlossenen und in den BP integrierten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wir auf die Ausführungen unter Punkt und der Begründung verwiesen. Darüber hinaus galt es außerdem, den forstrechtlichen Ausgleich für die Rodung von rd. 2 ha Waldflächen zu bestimmen. In Gebieten mit überdurchschnittlich hohem Waldanteil wie im Kreis Ahrweiler, kann im Falle einer Rodung anstelle einer Erstaufforstung eine Aufwertung vorhandener Waldbestände als forstliche Kompensation erfolgen.

24 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 22 Abb. 8: Abgrenzung Rodungsfläche Auszug aus dem Antrag auf Änderung der Bodennutzung vom (o. M.) Hierzu fasste die Ortsgemeinde am auf Empfehlung des Forstamtes Adenau den Beschluss, den geforderten forstrechtlichen Ausgleich durch eine Waldumbaumaßnahme (Waldaufwertung) auf gemeindeeigenen Flächen vorzunehmen. Gemarkung Kalenborn, Flur 2, Parzelle 20/3 (tlw.) Gemarkung Kalenborn, Flur 1, Parzelle 78/1 (tlw.)

25 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite Gemarkung Kalenborn, Flur 2, Parzelle 20/3 (tlw.) Tannenvoranbau im Gatter, ca m² Abb. 9: forstrechtliche Ausgleichsfläche 1: Gemarkung Kalenborn, Flur 2, Parzelle 20/3 (tlw.) (o. M.) 2. Gemarkung Kalenborn, Flur 1, Parzelle 78/1 (tlw.) Tannenvoranbau im Gatter, ca m² (nördl. Teilfläche) und m² (südl. Teilfläche) Abb. 10: forstrechtliche Ausgleichsfläche 2: Gemarkung Kalenborn, Flur 1, Parzelle 78/1 (tlw.) (o. M.)

26 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und artenschutzrechtliche Maßnahmen In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, wurde zur vorliegenden Bauleitplanung eine Artenschutzprüfung gemäß 44 und 45 BNatSchG erstellt, welche eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens darstellt. Die zwischen Sommer 2015 und Herbst 2016 erstellte artenschutzrechtliche Prüfung kommt hinsichtlich den für das Plangebiet relevanten Arten zu folgendem Ergebnis (Zitat): In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung wurde eine umfassende Beurteilung vorgenommen, inwieweit durch Bebauungsplan Römerweg, 2. Teilbereich der Ortsgemeinde Kalenborn die Verbotstatbestände des 44 Abs.1 BNatSchG erfüllt werden. Dies trifft für die relevanten Arten Fledermäuse (Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, weitere Fledermausarten) Vögel (Star, Arten der Siedlungsbereiche, Arten des Offenlandes, Gilde der gehölzgebundenen Arten, Nahrungsgäste und überfliegende Arten) unter Berücksichtigung der Maßnahmen V1-V5 und M1-M4 nicht zu. Hierzu ist aber die strikte Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlich. (Zitatende) Die erforderlichen Maßnahmen, die seitens der Ortsgemeinde Kalenborn durchzuführen sind, um Gefährdungen für plangebietsrelevante Arten zu vermeiden oder zu mindern werden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung detailliert angeführt (siehe Anlage zur Begründung, Seiten 13 15). Sie unterliegen nicht der gemeindlichen Abwägung. Seitens der Ortsgemeinde Kalenborn wurde daher auf der Grundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung die Umsetzung der in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten Maßnahmen beschlossen und soweit dies planungsrechtlich nach BauGB möglich ist in den Bebauungsplan integriert. Maßnahmen, für die keine Festsetzungsmöglichkeit nach Bauplanungsrecht besteht (z.b. wegen mangelnder bodenrechtlicher Relevanz oder weil sie nicht den Festsetzungsmöglichkeiten nach 9 BauGB entsprechen), wurden zumindest durch entsprechende Hinweise im BP dokumentiert. Da es sich im vorliegenden Fall bei allen Maßnahmen jedoch grundsätzlich um sonstige Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen i.s.d. 1a (3) Satz 4 BauGB handelt, ist eine formale Festsetzung im Zuge des Bebauungsplanes auch nicht erforderlich. Nach dem Urteil der OVG Koblenz vom , 8 C 10317/05.OVG besteht für die Ortsgemeinde eine hinreichende Durchführungsverpflichtung (Selbstverpflichtungserklärung), wenn die gemeindeeigenen Grundstücke und die auf ihnen durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen in der Planbegründung genau und hinreichend konkret beschrieben sind, der Bebauungsplan eine Zuordnungsfestsetzung nach 9 (1a) Satz 2 BauGB enthält und der Gemeinderat einen ausdrücklichen Beschluss über die Durchführung der Ausgleichmaßnahmen gefasst hat. Dies ist vorliegend der Fall.

27 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 25 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Gefährdungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) V1 Rodung vom 01. Oktober bis zum 28.Februar Die Beseitigung von Gehölzen ist aus Gründen des Vogelund Fledermausschutzes nur zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Zusätzlich sind ältere Bäume vor der Beseitigung bzw. die erfassten Bäume mit Höhlungen durch eine qualifizierte Person (ökologische Baubegleitung) auf ggfs. vorhandenen Besatz zu untersuchen. Nicht genutzte Quartiere sind zeitig zu verschließen, so dass ein Bezug des Quartieres als Winterschlafplatz verhindert wird. Durch diese Maßnahme kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG weitgehend ausgeschlossen werden. V2 Ökologische Baubegleitung (ÖBB) Um allen Facetten des strengen Artenschutzes nach BNatSchG gerecht zu werden, ist eine ökologische Baubetreuung besonders bei der Rodung und der Baufeldfreimachung notwendig. Die ÖBB muss insbesondere gewährleisten, dass keine streng geschützten Tiere zu Schaden kommen. Während der gesamten Bauzeit sollte ein Fachgutachter immer erreichbar sein, um bei Bedarf während der Bauarbeiten gefundene Tiere evakuieren zu können. Die ÖBB ist vor allem bei folgenden Maßnahmen erforderlich: Rodung der Gehölze (Kontrolle auf Fledermäuse, Haselmaus) Baufeldfreimachung Umsetzung funktionserhaltene Maßnahmen (CEF- Maßnahmen) V3 Erhalt des südlich angrenzenden Waldstücks Erhaltung des Baumbestands u.a. auch aus Gründen des Artenschutzes: Erhalt von Teilhabitaten für waldgebundene Tierarten, Erhalt von Ausweichhabitaten und Trittsteinbiotopen. Die in der Planzeichnung (vgl. Eingangsbeurteilung Naturschutz) dargestellten Gehölzbestände sind zu erhalten. Integration in den Bebauungsplan Hinweis in den Textfestsetzungen unter Tz. 4 Die Beschränkung des Rodungszeitraumes entspricht geltendem Bundesrecht nach 39 (5) BNatSchG und gilt damit unabhängig vom BP unmittelbar Ökologische Baubetreuung siehe V2 Hinweis in den Textfestsetzungen unter Tz. 4 Die ÖBB wurde seitens des Gemeinderates am ausdrücklich beschlossen. Die Verwaltung wurde vom Rat mit der Vorbereitung entsprechender Verträge beauftragt. Es ist ferner davon auszugehen, dass die ÖBB Bestandteil der Genehmigungsvoraussetzung für die beantragte Rodung ist. Festsetzung des BP-Geltungsbereiches nach 9 (7) BauGB Der betreffende Waldbereich ist nicht Bestandteil des BP-Geltungsbereiches sowie Hinweis in den Textfestsetzungen unter Tz. 4 V4 Kontrolle Haselmaus Vor den Rodungsmaßnahmen ist eine weitere Kontrolle auf etwaige Vorkommen der Haselmaus durchzuführen. Bei einem Nachweis ist die notwendige Gehölzbeseitigung außerhalb der Fortpflanzungszeit und des Winterschlafs im Oktober abschnittsweise durchzuführen. Hierzu erfolgt unmittelbar vor Beginn der Rodungsmaßnahmen durch die ökologische Bau-begleitung in den von der Maßnahme betroffenen Gehölzbeständen eine flächendeckende Suche nach Sommernestern der Haselmaus. Die ggf. aufgefundenen Nester werden mitsamt den Tieren in einen Ausweichlebensraum umgesetzt. Vor einer ggfs. notwendigen Umsiedelung ist ein Antrag auf Ausnahme bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Hinweis in den Textfestsetzungen unter Tz.: 4 Die ÖBB wurde seitens des Gemeinderates am ausdrücklich beschlossen. Die Verwaltung wurde vom Rat mit der Vorbereitung entsprechender Verträge beauftragt. Es ist ferner davon auszugehen, dass die ÖBB Bestandteil der Genehmigungsvoraussetzung für die beantragte Rodung ist V5 Baufeldfreimachung Hinweis in den Textfestsetzungen unter Tz. 4 Die Beschränkung des Rodungszeitraumes entspricht geltendem Bundesrecht nach 39 (5)

28 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 26 Die Baufeldfreimachung ist vor der Vogelbrutzeit (01.März) durchzuführen. BNatSchG und gilt damit unabhängig vom BP unmittelbar Siehe außerdem V1 und V2 M1 Anbringung von Fledermauskästen Installation von Fledermauskästen: Als Ersatz für Quartierverluste durch die notwendige Beseitigung der wenigen Höhlenbäumen sind insgesamt 25 Fledermauskästen vorlaufend zum Eingriff im funktionalen Umfeld zu installieren. Die Anbringung und die Standorte sind durch die ÖBB festzulegen. Zu verwenden sind folgende Bautypen der Fa. Schwegler oder qualitativ vergleichbare Produkte: Typ 1FF, Typ 2F und Typ 3FN. Die UNB erhält eine Dokumentation über die beseitigten Quartiere und die erfolgte Bereitstellung der Ersatzquartiere. Die Quartiere sind dauerhaft zu unterhalten. Beschlussfassung des Gemeinderates vom Die Nist- und Fledermauskästen sollen unter fachlicher Anleitung eines Biologen in den Gemeindeeigenen Waldbeständen unmittelbar südlich und nördlich des Baugebietes (im Bereich des Waldfriedhofes) vor Beginn der Rodungsarbeiten erfolgen. Gemarkung Kalenborn, Flur 1, Parzelle 78/1 siehe Abb. 11 Die Rodungsarbeiten können ihrerseits ausschließlich zwischen Oktober und Ende Februar durchgeführt werden. M2 Freie Entwicklung von Waldbeständen Die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufgelisteten Parzellen (Gemarkung Altenahr, Flur 21, Parzellen 8 und 9 (tlw.)) sind einer freien Entwicklung zu überlassen und komplett aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen: Ziel: wirksame und nachhaltige Aufwertung von Waldlebensräume für typische Vogel- und Fledermausarten im räumlich-funktionalem Zusammenhang. M3 Anbringung von Nistkästen Als Ersatz für eintretende Brutplatzverluste durch die notwendige Beseitigung weniger Höhlenbäumen sind durch die ökologische Baubegleitung im Vorlauf zum Eingriff 35 Nistkästen im funktionalen Umfeld zu installieren. Zu verwenden sind folgende Bautypen der Fa. Schwegler oder qualitativ vergleichbare Produkte: Baumläuferhöhle Typ 2 B oder 2 BN, Halbhöhle Typ 2 HW, Kleiberhöhle Typ 5 KL, Nisthöhle 1 B und Nisthöhle 2 M. Die Nistkästen sind dauerhaft zu unterhalten. Weiterhin sind im Umfeld des Plangebietes noch 8 für den Star geeignete Kästen aufzuhängen M4 Gehölzpflanzungen Durch geeignete Festsetzungen sollte im Plangebiet eine ausgewogene Mischung von Gehölzpflanzungen aus heimischen, standortgerechten Arten sichergestellt werden. In Hinblick auf die Bestandssituation sollte der Einsatz von Baumarten dabei Priorität haben. Beschlussfassung des Gemeinderates vom freie Entwicklung von Pionierwäldern auf Teilflächen der im Eigentum der Ortsgemeinde Kalenborn stehenden Parzellen 8 und 9, Flur 21, Gemarkung Altenahr. Auf Teilen der genannten Parzellen wurden bereits Ausgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan Römerweg, 1. Teilbereich realisiert. Abgrenzung: siehe Abb. 12 Beschlussfassung des Gemeinderates vom Die Nist- und Fledermauskästen sollen unter fachlicher Anleitung eines Biologen in den Gemeindeeigenen Waldbeständen unmittelbar südlich und nördlich des Baugebietes (im Bereich des Waldfriedhofes) vor Beginn der Rodungsarbeiten erfolgen. Gemarkung Kalenborn, Flur 1, Parzelle 78/1 siehe Abb. 11 sowie Gemarkung Kalenborn, Flur 5, Parzelle 42/28 (tlw.), siehe Abb. 13 Die Rodungsarbeiten können ihrerseits ausschließlich zwischen Oktober und Ende Februar durchgeführt werden. Textfestsetzung Ziffer 3.1 und 3.2: Allgemeine Festsetzung über Standort und Sortierung der Pflanzungen auf öffentlichen und privaten Flächen Pflanzmaßnahmen auf privaten Flächen Pflanzliste mit Auswahl an standortgerechten Bäumen und Sträuchern Tabelle 4

29 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 27 Maßnahme M1: Anbringung von Fledermauskästen (insg. 25 Stück), und Maßnahme M3: Anbringung von Nistkästen (insg. 35 Stück) Gemarkung Kalenborn, Flur 1, Parzelle 78/1 Abb. 11: Fläche für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen M1 und M3: Gemarkung Kalenborn, Flur 1, Parzelle 78/1 (o.m.) M1: Installation von Fledermauskästen: Als Ersatz für Quartierverluste durch die notwendige Beseitigung der wenigen Höhlenbäumen sind insgesamt 25 Fledermauskästen vorlaufend zum Eingriff im funktionalen Umfeld zu installieren. Die Anbringung und die Standorte sind durch die ÖBB festzulegen. Zu verwenden sind folgende Bautypen der Fa. Schwegler oder qualitativ vergleichbare Produkte: Typ 1FF, Typ 2F Typ 3FN. Die UNB erhält eine Dokumentation über die beseitigten Quartiere und die erfolgte Bereitstellung der Ersatzquartiere. Die Quartiere sind dauerhaft zu unterhalten. M3: Anbringung von Nistkästen Als Ersatz für eintretende Brutplatzverluste durch die notwendige Beseitigung weniger Höhlenbäumen sind durch die ökologische Baubegleitung im Vorlauf zum Eingriff 35 Nistkästen im funktionalen Umfeld zu installieren. Zu verwenden sind folgende Bautypen der Fa. Schwegler oder qualitativ vergleichbare Produkte:

30 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 28 Baumläuferhöhle Typ 2 B oder 2 BN, Halbhöhle Typ 2 HW, Kleiberhöhle Typ 5 KL, Nisthöhle 1 B und Nisthöhle 2 M. Die Nistkästen sind dauerhaft zu unterhalten. Weiterhin sind im Umfeld des Plangebietes noch acht für den Star geeignete Kästen aufzuhängen (siehe M3). Die Überlagerung der CEF-Maßnahmen mit Maßnahmen zum forstrechtlichen Ausgleich im westlichen Abschnitt der xy ha großen Waldfläche steht nicht im Widerspruch. Maßnahme M2: Freie Entwicklung von Pionierwäldern Gemarkung Altenahr, Flur 21, Parzelle 8 (tlw.) und Parzelle 9 (teilw.) Abb. 12: artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche M2: Gemarkung Altenahr, Flur 21, Parzellen 8 (tlw.) und 9 (tlw.) (o.m.) Die Parzellen 8 und 9, Flur 21, Gemarkung Altenahr, waren in der Vergangenheit bereits von der Ortsgemeinde Kalenborn für Kompensationsmaßnahmen erworben worden. Die an den Hängen vorhandenen Pionierwälder (Eiche, Buche, Bergahorn, Schwarzerle, überwiegend schwaches Baumholz) sind einer freien Entwicklung zu überlassen und komplett aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zu entnehmen. Die dem Bebauungsplan Römerweg, 2. Teilbereich zuzuordnenden Parzellenteile (siehe Kennzeichnung in Abb. 11) umfassen in der Summe rd. 1,4 ha ( m²), die Flächen unterhalb der Hochspannungsleitung sowie die bereits für den Bebauungsplan Römerweg, 1. Teilbereich geltend gemachte Teilfläche im Bereich der Parzelle 9 wurden dabei nicht berücksichtigt.

31 Römerweg, 2. Teilbereich, OG Kalenborn Seite 29 Maßnahme M3: Anbringung von Nistkästen (8 Stück für Stare) Gemarkung Kalenborn, Flur 5, Parzelle 42/28 (tlw.) Abb. 13: Fläche für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen M3 Gemarkung Kalenborn, Flur 5, Parzelle. 42/28 (tlw.) (o.m.) Als Ersatz für eintretende Brutplatzverluste durch die notwendige Beseitigung weniger Höhlenbäumen sind durch die ökologische Baubegleitung im Vorlauf zum Eingriff 8 Staren-Nistkästen im funktionalen Umfeld zu installieren. Zu verwenden sind folgende Bautypen der Fa. Schwegler oder qualitativ vergleichbare Produkte: Starenhöhle 3S. Die Nistkästen sind dauerhaft zu unterhalten Grundzüge der landschaftsplanerischen Festsetzungen und Hinweise im B-Plan; Eingangsbeurteilung Naturschutz Zu dem vorliegenden Bebauungsplan der Innenentwicklung wurde eine Eingangsbeurteilung Naturschutz erstellt. Hierbei wurden die landschaftsplanerischen Aspekte insgesamt erhoben, entsprechend bewertet und der aus der geplanten baulichen und sonstigen Nutzung im Plangebiet resultierende Eingriff in den Naturhaushalt bewertet. Es wird daher auf den Eingangsbeurteilung Naturschutz im Anhang zur Begründung verwiesen. Das landschaftsplanerische Maßnahmenkonzept berücksichtigt dabei die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde als Konzept, nicht als reine Zielvorgabe. Darüber hinaus wurden auch pragmatische Gesichtspunkte wie z.b. Verhältnismäßigkeit von Eingriff und Vermeidung/ Verminderung, Umsetzbarkeit, Trägerschaft und Finanzierbarkeit sowie die forst- und artenschutzrechtlichen Maßnahmenverpflichtungen in den Grundzügen des Maßnahmenkonzeptes

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