Städtebaulicher Vertrag zum Erweiterungsgebiet des Gewerbepark RIED zwischen der Stadt Riedstadt und der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH

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1 Städtebaulicher Vertrag zum Erweiterungsgebiet des Gewerbepark RIED zwischen der Stadt Riedstadt und der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH Urkundenrolle Nr. xx/2013 Stuttgart Verhandelt am xx xx Dezember zweitausenddreizehn vor mir, dem N o t a r Dr. Hans-Ulrich E p p i n g e r Mit dem Amtssitz in Stuttgart Königstraße 84 Erschienen heute in meinen Amtsräumen: 1. Herr Werner Amend, Bürgermeister, dienstansässig in Riedstadt, Rathausplatz 1, geb. am xx.xx.19xx, - welcher erklärt, er handle nicht in eigenem Namen, sondern als Bevollmächtigter der Stadt Riedstadt, aufgrund Vollmacht der Stadt Riedstadt vom xx.xx.xxxx, welche in Urschrift vorliegt und dieser Urkunde beigefügt wird -, - im Folgenden Stadt genannt - 2. Herr Martin Riedißer, Geschäftsführer, geschäftsansässig in Stuttgart, Fritz-Elsas-Straße 31, geb. am xx.xx.xx - welcher erklärt, er handle nicht in eigenem Namen, sondern als Bevollmächtigter für die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, aufgrund notarieller Vollmacht des Notars Wolfgang Wenz, Stuttgart UR Nr. 5572/ vom , welche heute in Ausfertigung vorlag und von der eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde beigefügt wird -. - im Folgenden KE genannt Die Erschienenen wiesen sich durch ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis aus. Sie ließen den nachstehenden Vertrag beurkunden:

2 Inhaltsverzeichnis I Vorbemerkung... 1 II Städtebaulicher Vertrag zum Erweiterungsgebiet Vertragsgebiet Erwerb der Grundstücke entfällt Ausarbeitung der Unterlagen für die Bauleitplanung Neuordnung der Grundstücke Ausgleichsmaßnahmen Durchführung der Erschließung im Vertragsgebiet Übertragung der Erschließungsanlagen einschließlich der Grundstücksanteile an die Stadt Herstellung zusätzlicher Erschließungsanlagen für die Stadt Anpassungsmaßnahmen im bestehenden Kanalnetz Finanzierung der Maßnahmen, Zahlungsverkehr Rücktrittsrecht, Folgen Grundstücksveräußerung Beiträge Kosten von Leistungen der KE Grundstücksweitergabe Abrechnung Vertragslaufzeit Bestandteile dieses Vertrages Kosten Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Salvatorische Klausel Verjährung Lageplan (Anlage 1) Städtebauliches Konzept (Anlage 2) Städtebauliche Kalkulation (Anlage 3)... 13

3 Seite 1 I Vorbemerkung Die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE) hat auf der Grundlage des Städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Riedstadt und der KE vom den Gewerbepark RIED im Vertragsgebiet erschlossen und weitgehend vermarktet. Aufgrund der guten Nachfragesituation am Standort beabsichtigt die Stadt die Erweiterung des Gewerbeparks nach Osten bis zur Bahnlinie hin. Vor diesem Hintergrund soll der bestehende Städtebauliche Vertrag um das Erweiterungsgebiet ergänzt werden. Im Flächennutzungsplan der Stadt Riedstadt ist das Erweiterungsgebiet heute mit rund 3 ha Mischgebietsfläche vorgesehen, die Stadt beabsichtigt, in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Darmstadt zusätzliche gewerbliche Baulandflächen von knapp 5 ha sowie die Änderung der bestehenden Mischfläche als Gewerbefläche bauleitplanerisch zu entwickeln. Die KE ist bereit, die Stadt bei der Realisierung des Projektes zu unterstützen. Zu diesem Zweck beabsichtigt die KE, Grundstücke im Plangebiet, mit Ausnahme der Flächen bestehender Ortsstraßen von der Stadt und Privaten zu erwerben oder im Rahmen eines amtlichen Umlegungsverfahrens Mehrzuteilungen zu anzunehmen. Im Einzelnen sind dies die Grundstücke der Gemarkung 44 Wolfskehlen, Flur 3: Grundstück Flst.Nr. 26 mit einer Größe von xx,xx m² (Stadt) Grundstück Flst.Nr. 27 mit einer Größe von 4.641,00 m² Grundstück Flst.Nr. 28 mit einer Größe von 6.608,00 m² Grundstück Flst.Nr. 29 mit einer Größe von xx,xx m² (Stadt) Grundstück Flst.Nr. 30 mit einer Größe von 5.193,00 m² Grundstück Flst.Nr. 31 mit einer Größe von 6.468,00 m² Grundstück Flst.Nr. 32 mit einer Größe von 2.244,00 m² Grundstück Flst.Nr. 33 mit einer Größe von xx,xx m² (Stadt) Grundstück Flst.Nr. 34 mit einer Größe von xx,xx m² (Stadt) Grundstück Flst.Nr. 35 mit einer Größe von 3.944,00 m² Grundstück Flst.Nr. 36 mit einer Größe von 1.576,00 m² Grundstück Flst.Nr. 37 mit einer Größe von 3.476,00 m² Grundstück Flst.Nr. 38 mit einer Größe von 3.168,00 m² Grundstück Flst.Nr. 39 mit einer Größe von 1.556,00 m² Grundstück Flst.Nr. 40 mit einer Größe von 2.957,00 m² Grundstück Flst.Nr. 41 mit einer Größe von 1.478,00 m² Grundstück Flst.Nr. 42 mit einer Größe von xx,xx m² (Stadt) Grundstück Flst.Nr. 43 mit einer Größe von 3.181,00 m² Grundstück Flst.Nr. 44 mit einer Größe von 4.943,00 m² Grundstück Flst.Nr. 45 mit einer Größe von 4.817,00 m² Eine noch zu vermessende Teilfläche aus 134/6 (DB) mit ca qm

4 Seite 2 Eine noch zu vermessende Teilfläche aus xx/x (Weg /Stadt) Der vorliegende Städtebauliche Vertrag führt die Regelungen des vorgenannten Städtebaulichen Vertrages vom für das Erweiterungsgebiet im Sinne eines zusätzlichen und eigenständigen Vertragsgegenstandes fort, der bisherige Städtebauliche Vertrag bleibt indessen unberührt. Zur Durchführung der Entwicklung und Erschließung des Baugebiets hat die KE eine städtebauliche Kalkulation erstellt. Diese wird als Anlage 3 diesem Vertrag als Information beigefügt. Sie bildet keinen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die KE bei der Entwicklung und Erschließung des Baugebiets auf Wunsch der Stadt eine etwaige Änderung des Bebauungsplans "Auf dem Forst" einschließlich der übrigen erforderlichen Planunterlagen ausarbeitet, die Grundstücke neu parzelliert oder ein amtliches Umlegungsverfahren aktiv unterstützt die öffentlichen Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet herstellt, die aufgrund der geplanten Vorhaben im Vertragsgebiet erforderlichen Anpassungsmaßnahmen im vorhandenen Kanalnetz der Stadt außerhalb des Vertragsgebiets durchführt, die neu gebildeten und erschlossenen Baugrundstücke unter Beachtung der entwicklungspolitischen Zielsetzungen der Stadt an Bauinteressenten veräußert. Die neugebildeten Baugrundstücke sollen spätestens bis zum 31. Dezember 2020 an Bauwillige veräußert werden. Auf Wunsch der Stadt kann der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Die Stadt verpflichtet sich, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht veräußerten Baugrundstücke von der KE gegen Erstattung ihrer nicht durch Verkaufserlöse gedeckten Aufwendungen zu übernehmen. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden Vertrag II Städtebaulicher Vertrag zum Erweiterungsgebiet 1 Vertragsgebiet Das Vertragsgebiet umfasst die im beigefügten Lageplan rot umrandeten Flächen (Anlage 1). 2 Erwerb der Grundstücke (1) Die KE verpflichtet sich, Grundstücke im Vertragsgebiet von der Stadt und von privaten Eigentümern zu erwerben.

5 Seite 3 (2) Für das vorgenannte Flurstück 134/6 der Deutschen Bahn wird vereinbart, dass der Erwerb möglich, jedoch nicht verpflichtend gilt, sofern die erforderlichen Erschließungsanlagen innerhalb der anderen Grundstücksflächen angeordnet werden können. 3 - entfällt - 4 Ausarbeitung der Unterlagen für die Bauleitplanung Die KE verpflichtet sich, auf Wunsch der Stadt alle für die Aufstellung des Bebauungsplans zur Erweiterung des Gewerbegebietes "Auf dem Forst" erforderlichen Planunterlagen, Gutachten und Berechnungen usw. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erstellen. Dies gilt auch für notwendige, parallel zum Bebauungsplanverfahren durchzuführende Verfahren (z.b. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans). Die KE wird die entsprechenden Leistungen selbst erbringen oder bei privaten Planungs- und Ingenieurbüros in Abstimmung mit der Stadt in Auftrag geben. 5 Neuordnung der Grundstücke (1) Die KE verpflichtet sich, im Rahmen einer kooperativen Baulandentwicklung die Neuordnung der Grundstücke im Vertragsgebiet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Sofern dabei ein gesetzliches Umlegungsverfahren nach 45 ff BauGB erforderlich ist, beabsichtigt die Stadt die Einleitung des Verfahrens, soweit es in ihrer Zuständigkeit liegt (Umlegungsstelle 46 BauGB) bzw. die Umlegungsstelle entsprechend anzuweisen. Die Durchführung der Umlegung obliegt der Stadt. Die KE wird die Stadt im Falle eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens in der nachfolgenden Art und Weise unterstützen. (2) Sofern ein Umlegungsverfahren erforderlich wird, wird die KE die Stadt im Rahmen der kooperativen Baulandentwicklung durch folgende Leistungen unterstützen: Koordination der amtlichen Umlegung und verfahrensmäßige Abstimmung mit Bebauungsplan und Erschließungsplanung, Beratung bei Einleitung, Anordnung und Durchführung der Umlegung, Ausarbeitung der Beschlussvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung und den Umlegungsausschuss, Führung der gesamten Verfahrensakten für die Stadt, Überwachung der Fristen, Einladung der Grundstückseigentümer und Durchführung sämtlicher Eigentümergespräche mit Erstellung von Niederschriften, Erhebung der Zuteilungswünsche der Grundstückseigentümer in Form von Einzelgesprächen, Aufstellung der Zuteilungsverzeichnisse, Aufstellung der Zuteilungskarte, Erörterung des Zuteilungsplans mit den Grundstückseigentümern in Form von Einzelgesprächen,

6 Seite 4 Teilnahme an Besprechungen und Sitzungen des Umlegungsausschusses, Koordination der Maßnahmen mit dem ÖbVI, Amt für Bodenmanangement, Vorbereitung und Abschluss einer Leistungs- und Gebührenvereinbarung mit dem ÖbVI, Mitwirkung bei der Ermittlung der Umlegungsvorteile und Berechnung des Wertausgleichs für jedes einzelne Flurstück. (3) Der von der KE auf eigene Kosten einzuschaltende ÖbVI erbringt sämtliche Leistungen nach der Gebührenverordnung, die zur Unterstützung der Stadt bei der Durchführung der Umlegung erforderlich sind und durch den Erschließungsträger nicht erbracht werden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Leistungen: Erstellung des Bestandsverzeichnisses und der Bestandskarte, Erstellung des Umlegungsverzeichnisses und der Umlegungskarte, Fertigung der Auszüge aus dem Umlegungsplan für die Beteiligten, Berechnung der Ausgleichszahlungen für Mehr- und Minderzuteilung, Mitwirkung am Verfahren, Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen des Umlegungsausschusses und des Erschließungsträgers, Mitwirkung bei der Erstellung des Umlegungsplanes Katastervermessung mit Umfanggrenzbestimmung und Abmarkung, Ausarbeitung von Vermessungsschriften. (4) Erforderliche Sonderleistungen kann der Erschließungsträger auf eigene Kosten in Auftrag geben. (5) Die KE ist im Falle eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens damit einverstanden, dass die von ihr zu erwerbenden Flächen im Vertragsgebiet in das gesetzliche Umlegungsverfahren einbezogen werden. (6) Die Parteien vereinbaren für die Durchführung dieses Umlegungsverfahrens folgende Umlegungsbedingungen: a) Die KE erklärt sich bereit, eine Mehrzuteilung zu akzeptieren. b) Die Gewährleistung für die zugeteilten Flächen, insbesondere für die Beschaffenheit des Untergrunds wird ausgeschlossen. c) Die KE stimmt in ihrer Eigenschaft als Umlegungsbeteiligter bereits jetzt ausdrücklich einer Vorwegnahme der Entscheidung nach 76 BauGB, der vorzeitigen Besitzeinweisung nach 77 BauGB und einer etwaigen Teilinkraftsetzung nach 71 Abs. 2 BauGB zu. d) Die KE verpflichtet sich, in ihrer Eigenschaft als Umlegungsbeteiligter, Rechte bezüglich ihrer Einwurfsflächen, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats bei der Umlegungsstelle anzumelden. Dazu gehören z.b. Miet- oder Pachtrechte oder altrechtliche Grunddienstbarkeiten.

7 Seite 5 (7) Mit den anderen Umlegungsbeteiligten wird der Erschließungsträger im Namen der Stadt entsprechende Umlegungs- bzw. Kostenübernahmevereinbarung für die Erschließungskosten abschließen. 6 Ausgleichsmaßnahmen (1) Die KE verpflichtet sich, die der Stadt entstehenden Kosten für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen, ggf. auch außerhalb des Vertragsgebiets einschließlich einer ggf. erforderlichen Entwicklungs- und Fertigstellungspflege sowie die Kosten der Unterhaltung zu erstatten. Die zu erstattenden Kosten umfassen auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (2) Die Parteien verpflichten sich, zur Ablösung der in Abs. 1 genannten Kosten eine separate Vereinbarung abzuschließen, sobald die Größe der Ausgleichsflächen endgültig feststeht. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass pro Hektar Ausgleichsfläche für den Grunderwerb, die Herstellungskosten einschließlich einer Entwicklungs- und Fertigstellungspflege sowie die Kosten der Unterhaltung pauschal ein Ablösebetrag max /ha zu Grunde gelegt wird. 7 Durchführung der Erschließung im Vertragsgebiet (1) Die KE verpflichtet sich zur Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet auf der Grundlage der Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans über das Erweiterungsgebiet sowie des noch zu ergänzenden Erschließungsvertrages vom / (2) Die KE trägt bis zur Abrechnung nach 17 sämtliche Kosten der Erschließung im Vertragsgebiet. 8 Übertragung der Erschließungsanlagen einschließlich der Grundstücksanteile an die Stadt (1) Die KE verpflichtet sich, die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für öffentliche Erschließungsanlagen nach Abnahme der fertiggestellten Erschließungsanlagen durch die Stadt kostenfrei auf die Stadt zu übertragen. Die Stadt verpflichtet sich, das Eigentum an den öffentlichen Erschließungsflächen zu übernehmen und die Anlagen in ihre Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. (2) Maßgeblich für die Größe und die Lage der jeweils an die Stadt zu übereignenden Teilflächen sind die von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellten und vom Vermessungsamt des Kreises GroßGerau beglaubigten Veränderungsnachweise. 9 Herstellung zusätzlicher Erschließungsanlagen für die Stadt (1) Die KE verpflichtet sich, für die Stadt einen P+R Parkplatz im Vertragsgebiet am Zugang zur S-Bahn Haltestelle entsprechend Städtebaulichem Konzept (Anlage 2) mit maximal 75 Stellplätzen in 1 oder 2 Bauabschnitten zu errichten.

8 Seite 6 (2) Die P+R Anlage wird als Teil der Erschließungsanlagen in den Erschließungsvertrag aufgenommen und nach Fertigstellung an die Stadt übergeben; die Übernahme durch die Stadt regelt 8. (3) Die P+R Anlage hat für das Erweiterungsgebiet (Anlage 1) selbst keine Erschließungsfunktion, sondern soll die ÖPNV Infrastruktur der Stadt Riedstadt erweitern. Zur Finanzierung der Anlage wird die Stadt Zuschüsse beantragen und die Finanzierung der Anlage nach Abrechnung durch die KE durch Erstattung der Kosten an die KE übernehmen. (4) Sofern zur Realisierung des Baugebietes gemäß Bebauungsplan Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden, wird die KE diese Anlagen als Teil der Erschließungsanlagen herstellen. (5) Die Stadt beabsichtigt, die ehemalige B26 - Oppenheimer Straße im Sinne eines Rückbaus neu zu gestalten. Sie überträgt diese Aufgaben im Rahmen des Erschließungsvertrages an die KE. (6) Zur Finanzierung der Rückbau- und Umgestaltungsmaßnahmen der Oppenheimer Straße wird die Stadt Zuschüsse beantragen und die entstandenen Kosten der KE nach Abrechnung dieser an die KE erstatten. 10 Anpassungsmaßnahmen im bestehenden Kanalnetz (1) Die KE verpflichtet sich, die aufgrund der geplanten Vorhaben im Vertragsgebiet erforderlichen Anpassungsmaßnahmen im vorhandenen Kanalnetz der Stadt durchzuführen. (2) Die durchzuführenden Anpassungsmaßnahmen im vorhandenen Kanalnetz ergeben sich aus den von der Stadt nachzureichenden Hydraulischen Berechnungen. 11 Finanzierung der Maßnahmen, Zahlungsverkehr (1) Der Zahlungsverkehr für die nach diesem Vertrag durchzuführenden Maßnahmen wird über ein separat geführtes Girokonto bei einem deutschen Kreditinstitut durchgeführt. (2) Sämtliche in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags ein- und ausgehende Zahlungen sind über das von der KE auf ihren Namen bei einem deutschen Kreditinstitut ausschließlich für das Vertragsgebiet einzurichtende Girokonto abzuwickeln. 12 Rücktrittsrecht, Folgen (1) Die KE ist zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn der Bebauungsplan für das Vertragsgebiet nicht bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. (2) Die KE ist weiter zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn das Vertragsgebiet nicht vollständig im Plangebiet des Bebauungsplans "Auf dem Forst" ohne Zustimmung der KE enthalten ist oder wenn der Inhalt des in Kraft getretenen Bebauungsplans ohne Zustimmung der KE nicht nur unerheblich vom Städtebaulichen Konzept in Anlage 2 abweicht. (3) Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die KE erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt. Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ab-

9 Seite 7 lauf des 31. Dezember 2015 ausgeübt werden, das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ausgeübt werden. (4) Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts hat die Stadt der KE sämtliche ihr bis dahin entstandenen Fremdkosten einschließlich des bis dahin bezahlten Kaufpreises zzgl. Nebenkosten für die Grundstücke gemäß Vorbemerkung dieses Vertrages sowie die ihr entstandenen und notwendig noch entstehenden Finanzierungskosten zu ersetzen, Zug um Zug gegen Übereignung der erworbenen Grundstücke im Vertragsgebiet. (5) Ferner hat die Stadt der KE im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts für ihre Leistungen eine pauschale Vergütung zu zahlen. Die Höhe dieser Pauschale beträgt ,00 (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) zzgl. Mehrwertsteuer, sofern die KE bis einschließlich 31. Dezember 2015 Leistungen erbracht hat. Die Pauschale von ,00 zzgl. Mehrwertsteuer reduziert sich um 6.000,00 (in Worten: sechstausend Euro) zzgl. Mehrwertsteuer für jeden vollen Kalendermonat, den die KE vor dem 31. Dezember 2015 wirksam zurücktritt. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung an die KE zu bezahlen. (6) Außerdem verpflichtet sich die Stadt, die KE im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts von sämtlichen Verpflichtungen aus Verträgen mit Dritten freizustellen, deren Abschluss die KE zur Durchführung dieses Vertrags und des noch abzuschließenden Erschließungsvertrags für geeignet halten durfte und die in Abstimmung mit der Stadt abgeschlossen wurden. 13 Grundstücksveräußerung (1) Die KE wird Grundstücksverkäufe an Bauinteressenten unter Berücksichtigung der entwicklungspolitischen Zielsetzungen der Stadt tätigen. Die KE kann Dritte mit der Veräußerung der Grundstücke beauftragen. (2) Die Stadt kann der Veräußerung widersprechen, wenn die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks vom Bebauungsplan bzw. der entwicklungspolitischen Zielsetzung erheblich abweicht. 14 Beiträge (1) Die Stadt verpflichtet sich, im Erschließungsvertrag die KE und alle künftigen Grundstückseigentümer im Vertragsgebiet von Erschließungsbeiträgen nach 127 ff. BauGB bzw. nach 30 ff. KAG in der ab geltenden Fassung und von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a-c BauGB freizustellen. (2) Die Beiträge nach KAG einschließlich Klärbeitrag werden von der KE im Einvernehmen mit der Stadt abgelöst. Die Stadt wird der KE einen Baukostenzuschuss gewähren. Die Einzelheiten werden im noch abzuschließenden Erschließungsvertrag geregelt. 15 Kosten von Leistungen der KE (1) Die KE ist berechtigt, in die Kalkulation der Verkaufspreise der erschlossenen Grundstücke die in Abs. 2 genannten Kosten für ihre Leistungen einzurechnen. Ferner ist die KE berechtigt, die in Abs. 2 genannten Kosten in die Schlussrechnung nach 17 einzustellen.

10 Seite 8 (2) Die KE ist in den Fällen von Abs. 1 berechtigt, für ihre Leistungen folgende Kosten in Ansatz zu bringen: a) Für die Vorbereitung der Projektrealisierung und die Durchführung des Grunderwerbs berechnet die KE 1,3 % des Kaufpreises. b) Für die Verwaltung der Grundstücke berechnet die KE 0,65 % des Kaufpreises für die Grundstücke. c) Für die Abwicklung der Grundstücksverkäufe berechnet die KE 0,75 % des jeweiligen Verkaufspreises. d) Für die Vorbereitung und Realisierung des Marketingauftritts berechnet die KE ein Grundhonorar von ,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro). Für die aktive Vermarktung der Flächen berechnet die KE 3,0 % des jeweiligen Verkaufspreises. In Abstimmung mit der Stadt kann die KE die aktive Vermarktung auf einen Dritten übertragen. e) Für die Finanzsteuerung berechnet die KE 1,0 % des projektbezogenen Ausgabenumsatzes, den sie in dem jeweiligen Kalenderjahr getätigt hat. f) Für die Projektbetreuung der Erschließung berechnet die KE pauschal ,00 (in Worten: achtzigtausend Euro). g) Für den Fall, dass ein gesetzliches Umlegungsverfahren durchgeführt werden muss, wird die KE die internen und externen Honorare, die zur Bodenordnung zusätzlich erforderlich werden, mit der Stadt vor Einleitung des Umlegungsverfahrens in Abhängigkeit von dem dann ersichtlichen Verfahrensumfang vereinbaren. (3) Weist die Schlussrechnung einen Überschuss aus, erhält die KE hiervon 20 % einschließlich MwSt. 16 Grundstücksweitergabe Nach Ablauf der Vertragslaufzeit (siehe 18) wird die KE gegen Zahlung der erstattungsfähigen Kosten gem. 17 dieses Vertrags die noch nicht veräußerten Grundstücke im Vertragsgebiet Zug um Zug unentgeltlich an die Stadt übereignen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung - soweit gesetzlich zulässig -, insbesondere hinsichtlich etwaiger Altlasten. Die Stadt verpflichtet sich, die Grundstücke zu übernehmen. Hierbei anfallende Steuern und Nebenkosten trägt die Stadt. 17 Abrechnung (1) Über sämtliche in Abs. 2 genannten Kosten ist der Stadt spätestens 6 Monate nach Ablauf der Vertragslaufzeit nach 18 in zweifacher Ausfertigung Rechnung zu legen (Schlussrechnung). (2) In der Schlussrechnung müssen alle Kosten des Grunderwerbs im Vertragsgebiet einschließlich Nebenkosten und Steuem entsprechend 2, die Kosten für Bebauungsplanänderungen entsprechend 4,

11 Seite 9 die Kosten der Neuordnung der Grundstücke im Vertragsgebiet einschließlich Gebühren entsprechend 5, die Kosten für Ausgleichmaßnahmen entsprechend 6, die Kosten für die Durchführung der Erschließung im Vertragsgebiet einschließlich Honorare für Ingenieure, Gebühren, Zinsen, Planungskosten, Steuern und Versicherungen entsprechend 7 und 14, die Kosten für zusätzliche Erschließungsanlagen und die P+R Anlage einschließlich Honorar und Nebenkosten gemäß 9, die Kosten für Anpassungsmaßnahmen im bestehenden Kanalnetz entsprechend 10, die Finanzierungskosten einschließlich der Kosten für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs entsprechend 11, die der KE sonst entstandenen Fremdkosten der Vermarktung gemäß 13, die Kosten für Leistungen der KE entsprechend 15 sowie die der KE sonst entstandenen Fremdkosten aufgeschlüsselt dargestellt werden. Diese Rechnungsausfertigungen verbleiben bei der Stadt. (3) Soweit sich bei der Abrechnung ein Überschuss ergibt, werden 80 % dieses Überschusses (vgl. 15 Abs. 3) an die Stadt ausgezahlt. Dieser Betrag ist von der KE innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage der Schlussrechnung an die Stadt auszubezahlen. (4) Soweit sich bei der Abrechnung ein Fehlbetrag ergibt, ist der entsprechende Betrag (Saldo) innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage der Schlussrechnung von der Stadt an die KE auszugleichen. (5) Reicht die KE eine Schlussrechnung nicht fristgemäß ein, so ist die Stadt berechtigt, ihr schriftlich eine angemessene Frist zur Erstellung der Rechnungsunterlagen zu setzen. Legt die KE die Rechnung bis zum Ablauf dieser Frist nicht vor, lässt die Stadt die Rechnung auf Kosten der KE aufstellen. (6) Nicht erstattet werden diejenigen Kosten, die infolge von Leistungsstörungen entstanden sind, die ausschließlich von der KE zu vertreten sind. 18 Vertragslaufzeit (1) Die Laufzeit dieses Vertrags endet, sobald sämtliche Baugrundstücke im Vertragsgebiet an Dritte veräußert worden sind, spätestens jedoch am 31. Dezember (2) Auf Wunsch der Stadt kann die Laufzeit dieses Vertrags um bis zu 2 Jahre, d.h. maximal bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Dieser Wunsch ist der KE bis spätestens zum 31. Oktober 2020 schriftlich mitzuteilen.

12 Seite Bestandteile dieses Vertrages (1) Bestandteile dieses Vertrags sind Lageplan mit der Abgrenzung des Vertragsgebiets (Anlage 1) Städtebauliches Konzept der KE vom Oktober 2012 (Anlage 2). (2) Von der Stadt nachzureichen sind die hydraulischen Berechnungen über die durchzuführenden Anpassungsmaßnahmen im vorhandenen Kanalnetz sowie mögliche Flächen für Ausgleichsmaßnahmen gemäß 6. Diese sind mit der KE abzustimmen und rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten vorzulegen. 20 Kosten Die Kosten dieser Urkunde tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 21 Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Dieser Vertrag bedarf keiner Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. 22 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die Bestimmungen durch solche wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem sachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen entsprechen. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke. (2) Wird eine zu den Vereinbarungen dieser Urkunde erforderliche Genehmigung bzw. Zustimmung nicht erteilt, so sind die Vertragschließenden verpflichtet, nach Treu und Glauben Vereinbarungen zu treffen, die dem gewünschten wirtschaftlichen Ergebnis der ursprünglichen Vereinbarung möglichst nahe kommen und genehmigungsfähig oder nicht genehmigungsbedürftig sind. 23 Verjährung (1) Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. Vorstehendes wurde den Erschienenen vom Notar samt Anlage 3 vorgelesen, die Pläne Anlagen 1 und 2 zur Durchsicht vorgelegt, von diesen genehmigt und anerkannt sowie eigenhändig unterschrieben:

13 Seite 11 Lageplan (Anlage 1) Unmasstäbliche Skizze

14 Seite 12 Städtebauliches Konzept (Anlage 2) (Geltungsbereich wird um DB Teilfläche an Ostgrenze ergänzt) Unmasstäbliche Skizze

15 Seite 13 Städtebauliche Kalkulation (Anlage 3) A Aufwendungen in T Grunderwerb Städtebauliche Planung, Gutachten, Grundstücksneuordnung, Finanzierung 325 Äußere Erschließung: Umgestaltung Oppenheimer Straße und Herstellung P&R Anlage 593 Innere Erschließung: Herstellung von Ver- und Entsorgungsanlagen, Straßen Ausgleichsmaßnahmen 100 Schallschutzanlagen (optional) 423 Vermarktungskosten 310 Summe A Aufwendungen insgesamt B Erlöse in T Grundstückserlöse Kostenersätze der Stadt 672 Umgestaltung Oppenheimer Straße und Herstellung P&R Anlage Summe B Erlöse insgesamt C Erwarteter Projekterlös 77 Verkaufserlöse der Stadt Riedstadt für landwirtschaftliche Flächen 630 Kostenerstattungen für P&R und Radweg Abzüglich geplante Landeszuschüsse (60%) 403 D Erwartete Gesamterlöse der Stadt Riedstadt 438

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