Bauen im Landkreis Kassel

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1 Bauen im Landkreis Kassel planen. bauen. wohnen. Wasserschloss Wülmersen bei Trendelburg Leitfaden für Bauwillige 2005

2 Grußwort Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger Sie halten eine Premiere in den Händen: Die erste Baubroschüre des Landkreises Kassel mit Tipps und praktischen Hinweisen für alle Fragen rund ums Bauen. Das eigene Haus ist ja auch eine Art Premiere. Häufig wird man zum ersten Mal als Bauherr mit einer Vielzahl von zu beachtenden gesetzlichen Regelungen konfrontiert, mit denen man vorher nichts zu tun hatte. Diese Broschüre soll Ihnen dabei helfen, dass Planung und Bauausführung Ihres Eigenheimes wesentlich leichter vonstatten gehen kann. Es gibt die verschiedensten Häuserformen, dem individuellen Ausdruckswillen sind beim Bau fast keine Grenzen gesetzt. Für alle Bauvorhaben gilt jedoch, dass eine Reihe von Grundfragen beantwortet werden müssen. Angefangen von der Suche nach dem richtigen Bauplatz, über die Beratung bei den Baukosten und der Finanzierung bis hin zur Baugenehmigung die Möglichkeit, dabei Fehler zu machen, die man später bereut, ist bekanntermaßen groß. Wir wollen Ihnen daher helfen und möchten Ihnen mit dieser Broschüre wichtige Hinweise und Informationen geben, damit die Zusammenarbeit mit der Bauaufsichtsbehörde und den sonstigen mit dem Bau befassten Stellen reibungslos funktioniert. Ich hoffe sehr, dass diese Broschüre dazu beiträgt, Ihr persönliches Traumhaus so reibungslos wie möglich zu erreichen. Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Kassel bietet Ihnen auf jeden Fall ein kompetentes Beratungsangebot an, das Sie nutzen sollten. Darüber hinaus haben wir Informationen über die Aufgaben der Denkmalpflege und der Naturschutzbehörden in die Broschüre mit aufgenommen. Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit dem energie- und ressourcensparenden Bauen. Für Ihren Neubau wünsche Ich Ihnen im Namen des Kreisausschusses des Landkreises Kassel alles Gute. Mit freundlichen Grüßen Uwe Schmidt 1

3 Inhaltsverzeichnis Bezeichnung Seite Grußwort 1 Branchenverzeichnis 5 1. Bauen im Landkreis Kassel 9 2. Das Baugrundstück Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben nach der neuen Hessischen Bauordnung (HBO) Bauantrag Zeitgewinn durch vollständige Unterlagen Baulasteintragung gemäß 75 HBO Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Die öffentliche Bauförderung Gewerbe- und Industriestandorte im Landkreis Kassel Denkmalpflege Wasserschutzvorschriften Energieberatung Abfallentsorgung 39 Wichtige Rufnummern im Landkreis Kassel 44 Impressum 44 2 Fachbetrieb für Flachdachabdichtungen. Begrünungen Bauklempnerarbeiten Nürnberger Str. 151 a, Kassel, Tel / , Fax 05 61/ info@gruenaufsdach.de Unser Leistungsprofil: Flachdachabdichtungen Flachdachsanierungen Dachbegrünungen Bauklempnerarbeiten Fassadenarbeiten Dacheindeckungen Reparaturen Individuelle Beratung

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6 Branchenverzeichnis Liebe Leser! Hier finden Sie eine wertvolle Einkaufshilfe, einen Querschnitt leistungsfähiger Betriebe aus Handel, Gewerbe und Industrie, alphabetisch geordnet. Alle diese Betriebe haben die kostenlose Verteilung Ihrer Broschüre ermöglicht. Bezeichnung Seite Bezeichnung Seite Abfallentsorgung 41, 42, 43 Architekten 22, 34 Architekturbüro U2, 34 Bagger- und Fuhrbetrieb 5 Bauausführung 16 Baufinanzierung 19 Baugeld 19 Baumaschinen 16 Bauplanung 16 Bausachverständigen - Baubetreuung 34 Baustoffe 20 Baustoffhandel 41 Bauträger 22 Bauunternehmung 8 Bodenbeläge 8 Brennstoffhandel 36 Catering 40 Containerdienst 5, 41 Dachbaustoffe 40 Dachdeckerei 2 Dämmstoffe 28, 40 Elektro 40 Energieberatung 6 Fenster - Türen 40 Flachdachabdichtung 2 Fliesen 5 Gastronomie 40 Gebäudereinigungs-Service 5 Generalplaner U2 Glasbau 29 Glaserei 40 Glasreinigung 5 Grundstücke 20 Hausbau 28 Heizöl 32, 36 Heiztechnik U4 Heizung U2, 5, 8 Heizungsbau 8 Ingenieurbüro 16, 34 Ingenieurbüro für Bauwesen 27 Internetdienste 3 Fortsetzung siehe Seite 8 Für den richtigen Durchblick Fenster Wintergärten Vordächer Schaufenster Glasreinigung Ralph Hänfler Gewerbe + Privat Im Graben Ahnatal Tel.: / Mobil: 0177/ haenfler@t-online.de 5

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8 GebäudeChecks Energie - bis zu 70% sparen Jedes Haus und jede Wohnung bietet viele Möglichkeiten, Energie zu sparen. Wer wartet, verschenkt bares Geld! Wir zeigen Ihnen, wie und wo Sie sparen können. ThermografieCheck - erkennt die Wärmeverluste Wir analysieren die Wärmeverluste an Ihrem Gebäude, machen diese sichtbar und erstellen Ihren persönlichen Thermografie-Nachweis. So finden Sie die energetischen Schwachstellen Ihres Hauses. Energiepass - zeigt die Energiesparpotentiale Erfahren Sie für die Modernisierung Ihres Hauses alles über erzielbare Energieeinsparungen, Kosten und Wirtschaftlichkeit. So überprüfen Sie die Effizienz Ihres Hauses. BlowerDoorCheck - ortet die undichten Stellen Wir machen den Drucktest und orten die Luftdurchlässigkeit Ihres Gebäudes. Ein wichtiger Faktor zur Qualitätssicherung im Niedrigenergie-Hausbau. DampfdiffusionsCheck - hilft beim richtigen Dämmen Schützen Sie sich vor feuchten Wänden und Schimmelbildung. Wir untersuchen den Wasserdampfdruck und das Tauwasser der Bauteilschichten und prüfen die Zulässigkeit der Baukonstruktion. HaushaltsCheck - entdeckt die Energiefresser Wir analysieren alle Energieverbräuche bei Hausgeräten, Heiztechnik, Warmwasserbereitung und Wasser. Wir berechnen die Wirtschaftlichkeit und geben Hinweise zur effizienten Nutzung. Kontakt Jetzt informieren und sparen! Die Energieberater der Städtische Werke AG beantworten Ihnen gerne alle weiteren Fragen zu unseren GebäudeChecks Energie: Städtische Werke AG, Königstor 3-13, Kassel Telefon: , Telefax: , Energieberatung@stwks.de 7

9 Branchenverzeichnis Bezeichnung Seite Bezeichnung Seite Fortsetzung von Seite 5 Kachelofenbau 19 Kachelofen-Kamine 19 Kunststoffe 40 Lampen 36 Leuchten 36 Mineralölhandel 32 Natursteinbau 5 Notare 4 Notverglasung 40 Parkett 8 Planungs- und Bauleitungsbüro 34 Prüfingenieure 34 Putz-Stuckarbeiten 40 Rechtsanwälte 4, 24 Rechtsanwältin und Notarin 24 Rolladenbau 40 Sachverständigen - Bauwesen 34 Sanitär U2, 5, 8, 16 Sanitär- und Heizungsanlagen 40 Sanitärinstallationen 8 Schlüsselnotdienst 40 Schornsteinfegerinnung 19 Schwimmbadtechnik 2 Solar U4 Statikbüro 27 Telekommunikation 3 Trockenputz 40 Versicherungen U3 Versicherungsmakler 8 Wärmedämmung 28 Whirlpool 2 Wohnungsbau 20 U = Umschlagseite Sanitärtechnik-Badsanierung heizungs- + Lüftungsbau Klempnerei Öl- + Gasfeuerungsanlagen Vellmar Heckenweg 2a Telefon 0561/ loth-sohn.vellmar@t-online.de H.-Joachim Gebhardt Gas- und Wasserinstallation Heizung Gas- und Ölfeuerung Wartung Kundendienst Solar- und Regenwasseranlagen Hofgeismar/Hümme Hauptstraße 80 Telefon /2 36 Telefax /

10 1. Bauen im Landkreis Kassel Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, im Landkreis Kassel bauen zu wollen, so sollten Sie nicht an der falschen Stelle sparen. Suchen Sie sich eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder einen erfahrenen Entwurfsverfasser, dem Sie alle baurechtlichen und baufachlichen Probleme anvertrauen können. Die Namen und Anschriften der bei der Architektenkammer Hessen (AKH) eingetragenen Architektinnen und Architekten werden dort in der sogenannten Architektenliste geführt. Gleiches gilt für Ingenieurinnen und Ingenieure, die in der Ingenieurliste der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) geführt werden. Die Anschrift der AKH lautet: Die Anschrift der IngKH lautet: Architekten und Stadtplaner- Ingenieurkammer des kammer Hessen Landes Hessen Mainzer Straße 10 Gustav-Stresemann-Ring Wiesbaden Wiesbaden Telefon: (06 11) Telefon: (06 11) info@akh.de info@ingkh.de Denken Sie auch an die Benennung und Beauftragung einer qualifizierten Bauleitung. Der Auswahl Ihrer Entwurfsverfasserin/Ihres Entwurfsverfassers, Ihrer Bauleiterin/ Ihres Bauleiters und Ihrer Fachingenieurinnen und -ingenieure sollten Sie besonderes Augenmerk widmen. Eine sorgfältige Planung und Durchführung unter fachkundiger Anleitung verhindert baurechtliche Verstöße, Konstruktionsfehler und Bauschäden. Sparen am falschen Platz verursacht mehrfache Kosten an anderer Stelle. Für die Einschaltung von erforderlichen Sachverständigen, können Namen und Anschriften auch bei der AKH oder IngKH erfragt werden. Für die Planung von Feuerungsanlagen sollten Sie grundsätzlich vorab den für Sie zuständigen Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (ehemals Bezirksschornsteinfegermeister) ansprechen. Sie erfahren dessen Anschrift und Telefonnummer beim Bauaufsichtsamt bzw. Ihrer Gemeindeverwaltung. Ebenfalls wichtige Ansprechpartner sind die Ämter für Bodenmanagement (früher Katasterämter) und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure. Für die Erarbeitung Ihres Lageplanes mit Nachweis der Grundstückseigentumsverhältnisse und den Angaben zur Einmessung des Bauvorhabens können Sie sich beider Einrichtungen bedienen : Anschrift des für den Landkreis Kassel zuständigen Amtes für Bodenmanagement Außenstelle Hofgeismar: Manteuffel-Anlage 4, Hofgeismar Telefon: ( ) Telefax: ( ) Die Anschriften von Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren erfahren Sie durch Ihre Entwurfsverfasserin/Ihren Entwurfsverfasser oder dem Verband der beratenden Ingenieure (VBI) Bundesgeschäftsstelle, Am Frohenhof 10, Bonn, Telefon (02 28)

11 1. Bauen im Landkreis Kassel Zuständigkeiten im Bauaufsichtsamt Für die Bauberatung und Ihren Bauantrag ist federführend die Bauaufsichtsbehörde zuständig. Landkreis Kassel - Der Kreisausschuss Bauaufsichtsamt Wilhelmshöher Allee 19 A Kassel Telefon (05 61) Bei besonderen Problemen oder gar Beschwerden steht Ihnen der Amtsleiter des Bauaufsichtsamtes Herr Bernd Kleibl Telefon (05 61) oder einer der nachstehend aufgeführten Bereichsleiter zur Verfügung: Name Bereich Telefon Scheele, Dieter Bereichsleiter Kassel (05 61) Schäfer, Dittmar Bereichsleiter Hofgeismar ( ) Henkelmann, Gottfried Bereichsleiter Wolfhagen ( ) Um die Bautätigkeit gut überschauen zu können, ist das Kreisgebiet in 3 Bereiche geteilt. Die jeweiligen Bauaufsichtssachbearbeiter zuständig für die Beratung, Genehmigung und die behördliche Überwachung sind für nachfolgende Bereiche: Kassel 05 61/ Name Bereich Telefon Scheele, Dieter Bereichsleiter Kassel Heinrich, Horst Planungsrechtl. Vorprüfung, Fl. Bauten Hohlbein, Wilfried Kaufungen, Niestetal, Fuldabrück, GVZ Theis, Peter Helsa, Nieste, Söhrewald, Vellmar Hettstedt, Astrid Baunatal, Schauenburg, Lohfelden, VW Umbach, Manfred Ahnatal, Calden, Espenau, Fuldatal Butz, Dietmar Techn. Mitarbeiter Baunatal, Schauenburg, Lohfelden, Fuldabrück, Illegale Kleinbauten Hofgeismar / Name Bereich Telefon Schäfer, Dittmar Bereichsleiter Hofgeismar Lüdicke, Theodor Hofgeismar, Grebenstein, Liebenau, wiederk. Prüfung an Sonderbauten Nentwich, Friedhelm Immenhsn., Trendelburg, Bad Karlshafen, Oberweser, Wahlsburg, Reinhardshagen, Fliegende Bauten Friedrich, Harald Vorprüfung Mayer, Michaela Sozialer Wohnungsbau, Baulasten 22 94

12 1. Bauen im Landkreis Kassel Wolfhagen / Name Bereich Telefon Henkelmann, Gottfried Bereichsleiter Wolfhagen Scheller, Michael Wolfhagen, Breuna, Naumburg Werner, Iris Zierenberg, Bad Emstal, Habichtswald Hänsel, Lothar Techn Mitarbeiter Bez. 410 und 420 Vorprüfung, Fliegende Bauten Team Wiederkehrende Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten Name Bereich Telefon Henkelmann, G. Teamleiter / Raschka, Ursula Verwaltung Kassel, Geschäftsbereich 05 61/ Wengatz, Bodo Bereich Kassel und Wolfhagen 05 61/ Bauer, Joachim Bereich Kassel mit VW und Wolfhagen 05 61/ Team Verwaltung Name Bereich Telefon Dunkel, Ellen Teamleiterin Verwaltung, Ill. Kleinbauten 05 61/ Röhling, Gabriele Amtsleitersekretärin und Geschäftsbereich, Illegale Kleinbauten 05 61/ Wildemann, Sonja Verwaltung, Baulasten 05 61/ Albrecht, Margit Verwaltung Kassel 05 61/ Rininsland, Elke Verwaltung Kassel 05 61/ Heine, Adeltraud Verwaltung Kassel 05 61/ Volkmann, Sandra Verwaltung Kassel 05 61/ Heine, Adeltraud Verwaltung Hofgeismar / Wolff, Iris Verwaltung Hofgeismar / Becker, Ruth Verwaltung, Baulasten Wolfhagen / Küllmer, Elke Verwaltung Wolfhagen / Rupprecht, Annemarie Verwaltung Wolfhagen / Sprechtage im Bauaufsichtsamt: Die Sprechzeiten des Bauaufsichtsamtes sind immer mittwochs in der Zeit von Uhr und in der Zeit von Uhr sowie nach persönlicher Vereinbarung sowohl in den Räumen des Bauaufsichtsamtes als auch vor Ort. Anträge können allerdings jederzeit in den Dienststellen des Bauaufsichtsamtes abgegeben werden. Weitere Zuständigkeiten: Immissionsschutz und Schornsteinfegerwesen: Herr Reinhard Petersen Ritterstraße 1, Wolfhagen Tel.: / Untere Naturschutzbehörde: Ritterstraße 1, Wolfhagen Tel.: /

13 2. Das Baugrundstück Zum Bauen gehört ein Grundstück, das Sie beschaffen müssen, falls Sie nicht schon glücklicher Eigentümer sind. Jedes Grundstück hat spezielle natürliche, technische und auch rechtliche Rahmenbedingungen, die Sie bereits vor dem Kauf möglichst genau kennen sollten. So stellen Sie sicher, dass Ihr Bauwunsch tatsächlich ohne große Änderungen oder Mehrkosten verwirklicht werden kann. Die Städte und Gemeinden im Landkreis halten meist vollständig erschlossene Bauplätze in Neubaugebieten für Sie vor und beraten Sie gerne umfassend über die Verkaufsmodalitäten und die baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten. Natürlich können Sie sich auch an Immobilienmakler und örtlich ansässige Architekten wenden, die oft einen guten Überblick über die aktuellen Grundstücksangebote haben. Sie suchen noch nach der richtigen Stadt, Gemeinde, dem richtigen Baugebiet? Hier unsere Prüfungsvorschläge: - Welche Versorgungseinrichtungen, Einkaufsmöglichkeiten, kirchliche und soziale Einrichtungen sowie Verwaltungseinrichtungen sind vorhanden? - Wie ist die Verkehrssituation (Bahn, Straßenbahn, Bus, ausgebaute Radwege, eigenes Kraftfahrzeug)? - Wie ist das Angebot für Familien mit Kindern hinsichtlich Kindergärten, Spielplätzen, Schulen? - Gibt es Sport- und Erholungsmöglichkeiten? Wer Dritte mit der Grundstücksauswahl beauftragt, wird im Regelfalle hierfür eine Vermittlungsprovision entrichten müssen. Wir empfehlen Ihnen, sich auch bei der Wahl Ihres Maklers gründlich zu informieren und die Geschäftsbedingungen zu vergleichen. Bevor Sie Ihr Grundstück erwerben, gibt es einige wichtige Fragen zu bedenken. Damit Sie nichts vergessen, schlagen wir Ihnen folgende Checkliste vor: - Ist das Bauvorhaben baugenehmigungsbedürftig oder baugenehmigungsfrei (Beratung durch Entwurfsverfasser/in). Welche Auflagen (bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben) bestehen ggf. von Seiten der Gemeinde oder auch der Bauaufsichtsbehörde? (Evtl. durch Bauvoranfrage klären!) - Welche Festsetzungen und Baubeschränkungen trifft ein etwaiger Bebauungsplan? - Welche Möglichkeiten der Bebauung bestehen aufgrund der Grundstückslage und -größe, des Zuschnitts sowie der Abstandsflächen zum Nachbargrundstück? (Evtl. durch Beratung oder eine Bauvoranfrage klären!) - Wie ist der Baugrund beschaffen? Ist eine Baugrunduntersuchung oder eine Gründungsberatung notwendig? - Wie sind die Grundwasserverhältnisse? - Beeinträchtigen durchgehende Versorgungsleitungen oder geschützter Baumbestand dieses Grundstück? - Ist das Grundstück erschlossen (Wasser, Abwasser, Strom usw.)? Ist eine ausreichend ausgebaute Zufahrtsstraße vorhanden? 12 Mehr als einen marktgerechten Preis wollen Sie nicht bezahlen. Informieren Sie sich also auch über Vergleichspreise! Auskünfte erteilt z. B. die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für den Bereich des Landkreises Kassel (Amt für Bodenmanagement Korbach, Außenstelle Hofgeismar, Herr Musmann, Manteuffelanlage 4, Hofgeismar, Telefon / , Fax / , d.musmann@hkvv.hessen.de). Städte und Gemeinden geben ebenfalls Auskunft über Bodenrichtwerte, die einen Anhaltspunkt darüber geben, ob der Ihnen angebotene Preis angemessen ist. Fragen Sie grundsätzlich nach, ob noch Anliegerbeiträge anfallen oder ggf. in den nächsten Jahren noch zu erwarten sind. In Zweifelsfragen können Sie z. B. die Ortsgerichte oder auch Gutachter mit der Aufstellung eines Verkehrswertgutachtens für Ihr Grundstück beauftragen.

14 2. Das Baugrundstück Der Grundstückserwerb Sie haben Ihr Lieblingsgrundstück gefunden! Wir gratulieren! Der jetzt abzuschließende Vertrag über den Erwerb dieses Grundstückes bedarf der Beurkundung beim Notar. Beurkundet werden müssen alle Bestimmungen des Kaufvertrages, insbesondere muss der Preis richtig beurkundet sein. Verstöße gegen die Beurkundungspflicht führen zur Nichtigkeit des Vertrages. Sie sind deshalb in jedem Falle schlecht beraten, wenn Sie den Kaufpreis zu niedrig angeben, um Grunderwerbssteuer und Notariatskosten zu sparen. Davon abgesehen ist es strafbar, wenn schwarzes Geld am Notar vorbei wandert. Mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages (Auflassung) sind Sie aber noch nicht Grundstückseigentümer, sondern haben gegen den Verkäufer zunächst nur einen Anspruch auf Übertragung des Grundstückes. Eigentümer sind Sie erst mit Eintragung ins Grundbuch. Was kann zwischenzeitlich passieren? In der Zwischenzeit, die regelmäßig einige Wochen beträgt, kann Ihre Kaufabsicht evtl. durch ein Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren oder durch ein gemeindliches Vorkaufsrecht beeinträchtigt werden. Ob dies in Ihrem Fall denkbar oder ausgeschlossen ist, erfahren Sie beim Abschluss des Kaufvertrages bei Ihrem Notar. Befragen Sie ihn daraufhin ausdrücklich. Zur Teilung eines Grundstückes ist die Teilungsgenehmigung oder ein sogenanntes Negativzeugnis der jeweiligen Kommune erforderlich. Eine baurechtliche Teilungsgenehmigung ist nicht mehr notwendig. Allerdings sind die Grundstückseigentümer selbst dafür verantwortlich, dass bei einer Grundstücksteilung alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen (z. B. Einhaltung der Abstandsflächen, brandschutztechnische Anforderungen, Zufahrt, erforderliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge) eingehalten werden. Eine Nichtbeachtung kann unter Umständen dazu führen, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangen wird, die Teilung des Grundstückes rückgängig zu machen oder aber ersatzweise bauliche Gegenmaßnahmen zu treffen. Auch die Abwicklung einer Grundstücksteilung (Eintragung im Grundbuch) erfolgt ausschließlich über einen Notar. Oberster Heimbach 13

15 Auskünfte bei Interesse eines Grundstückserwerbs bei einer Stadt bzw. Gemeinde können Sie bei nachfolgenden Ansprechpartnern erhalten: Anschrift Stadt/Gemeinde Abteilung/Name Telefon-Nr. Gemeinde Ahnatal Bau-/Liegenschaften Wilhelmsthaler Str. 3 Herr Rausch/Herr Schmidt / Ahnatal Gemeinde Bad Emstal Bauamt Kasseler Str. 57 Herr Bohn / Bad Emstal Stadt Bad Karlshafen Liegenschaften Hafenplatz 8 Frau Fürste / Bad Karlshafen Herr Ruf Stadt Baunatal Bauamt Marktplatz 14 Herr Jäger 05 61/ Baunatal Herr Kühne 05 61/ Planung Frau Nientiedt 05 61/ Gemeinde Breuna Hauptamt Volksmarser Str. 3 Herr Schmand / Breuna Gemeinde Calden Bauamt Holländische Str. 35 Herr Kloppmann (Amtsleiter) / Calden Gemeinde Espenau Liegenschaften Im Ort 1 Herr Gerlach / Espenau Bauamt Herr Seitz (Leiter) / Gemeinde Fuldabrück Bauamt Glockenhofsweg 3 Herr Eurich / Fuldabrück Gemeinde Fuldatal Liegenschaften Am Rathaus 9 Herr Peters 05 61/ Fuldatal Stadt Grebenstein Hauptamt Markt 1 Herr Sutor / Grebenstein Gemeinde Habichtswald Breiter Weg 4 Frau Rudolf / Habichtswald Gemeinde Helsa Liegenschaften Berliner Str. 20 Frau Reuß / Helsa Stadt Hofgeismar Kämmerei Markt 1 Herr Hötzel / Hofgeismar 14 Stadt Immenhausen Liegenschaften Marktplatz 1 Frau Kastrop / Immenhausen

16 Anschrift Stadt/Gemeinde Abteilung/Name Telefon-Nr. Gemeinde Kaufungen Liegenschaften Leipziger Str. 463 Herr Käse / Kaufungen Stadt Liebenau Bauamt Kirchplatz 6 Herr Freier / Liebenau Herr Koch / Gemeinde Lohfelden Liegenschaften Lange Str. 20 Herr Leonhardt 05 61/ Lohfelden Stadt Naumburg Liegenschaften Burgstr. 15 Frau Witte / Naumburg Gemeinde Nieste Bauamt Vor der Warte 25 Herr Lippert / Nieste Gemeinde Niestetal Liegenschaften Heiligenröder Str. 70 Herr Dettmer 05 61/ Niestetal Bauamt Herr Goebel 05 61/ Gemeinde Oberweser Liegenschaften Brückenstr. 1 Herr Schmidt / Oberweser Gemeinde Reinhardshagen Hauptamt Amtsstr. 10 Herr Grohmann / Reinhardshagen Bauamt Frau Eggert / Gemeinde Schauenburg Kämmerei Korbacher Str. 300 Frau Reuting / Schauenburg Gemeinde Söhrewald Finanzen, Liegenschaften Schulstr. 8 Herr Kinzel / Söhrewald Bauamt Herr Beinhauer (Leiter) / Stadt Trendelburg Bauamt Marktplatz 1 Herr Schminke / Trendelburg Stadt Vellmar Liegenschaften Rathausplatz 1 Herr Dittmar 05 61/ Vellmar Bauamt Frau Lörper 05 61/ Gemeinde Wahlsburg Bauamt Am Mühlbach 15 Herr Jährmann / Wahlsburg Stadt Wolfhagen Finanzen Herr Nagelschmitt / Burgstr Liegenschaften Frau Fischer / Wolfhagen Liegenschaften Herr Holm / Bauamt Herr Joos (Leiter) / Stadt Zierenberg Poststr. 20 Herr Both / Zierenberg Herr Fischer /

17 Hoch Tief BAU Hollecker und Reß GbR Meisterbetrieb Wartepfad Bad Emstal Telefon: / Telefax: / Hochbau Tiefbau Altbausanierung Stahlbetonbau Bauplanung Planung Bauanträge Bauleitung Rohbau oder Schlüsselfertig inkl. aller Bauteile Sonderkonstruktionen Frank Wiemann Holländische Straße Kassel Telefon Telefax Wiemann.Baumaschinen@t-online.de Matthias Dieterich OHG Struthweg Kaufungen Telefon / Telefax /

18 3. Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben nach der neuen Hessischen Bauordnung (HBO) Die neue Hessische Bauordnung unterteilt die Bauvorhaben in - genehmigungsfreie Bauvorhaben und - genehmigungsbedürftige Bauvorhaben. Genehmigungsfreie Bauvorhaben sind Bauvorhaben, für die keine Baugenehmigung benötigt wird und unterteilen sich wiederum in baugenehmigungsfreie Bauvorhaben und baugenehmigungsfreie Bauvorhaben in beplanten Bereichen (Genehmigungsfreistellung). Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben 55 HBO Sämtliche baugenehmigungsfreie Bauvorhaben sind in der Anlage 2 zur HBO aufgeführt. Hierbei handelt es sich z. B. um Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis 30 m 2 Bruttorauminhalt, Garagen bis 30 m 2 Bruttogrundfläche (sofern diese die erforderliche Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze beinhalten oder an dieser zulässig sind), Einfriedungen bis 1,50 m Höhe, etc. Allerdings unterliegen einige der in der Anlage 2 aufgeführten Bauvorhaben einem Freistellungvorbehalt. Das bedeutet, dass deren Errichtung entweder der zuständigen Stadt/Gemeinde angezeigt werden muss, oder die Beteiligung eines/einer Bauvorlagenberechtigten oder Nachweisberechtigten oder Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen oder die Beauftragung einer Fachfirma erforderlich ist. Einzelheiten sind der Anlage 2 zur HBO zu entnehmen. Im Zweifelsfall empfehlen wir die Hinzuziehung eines Entwurfsverfassers/ einer Entwurfverfasserin, denn die ungenehmigte Errichtung einer baulichen Anlage stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar. Darüber hinaus ist die Bauherrschaft auch bei der Errichtung baugenehmigungsfreier Bauvorhaben verpflichtet, alle bestehenden Anforderungen der HBO einzuhalten. Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben im beplanten Bereich ( 56 HBO) Darunter fallen folgende Bauvorhaben: - Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze - sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 (ohne Sonderbauten) - bauliche Anlagen vergleichbaren Umfanges (ohne Sonderbauten) - dazugehörige Nebenanlagen - entsprechende Nutzungsänderungen Allerdings unterliegen die obigen Bauvorhaben nur unter folgenden Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung: Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ( 30 (1 und 2) oder 12 BauGB). Es sind keine Ausnahmen oder Befreiungen vom Planungsrecht erforderlich. Die Erschließung ist gesichert. Es sind keine Abweichungen vom Bauordnungsrecht erforderlich. (Es liegt eine Freigabeerklärung der Gemeinde vor). Die Gemeinde / Stadt fordert kein Baugenehmigungsverfahren oder beantragt keine vorläufige Untersagung. Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde/Stadt einzureichen und zeitgleich eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde/Stadt begonnen werden, sofern die Gemeinde/Stadt nicht bereits vor Fristablauf der Bauherrschaft mitteilt, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie auch keine Untersagung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen wird. Andererseits kann die Gemeinde/Stadt ohne Angabe von Gründen verlangen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. 17

19 3. Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben nach der neuen Hessischen Bauordnung (HBO) Der Baubeginn, die Fertigstellung des Rohbaues und die Fertigstellung des Bauvorhabens sind wie bei den baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die jeweils erforderlichen Bescheinigungen sind der Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige zuzusenden. Soll das Bauvorhaben vor der abschließenden Fertigstellung in Benutzung genommen werden, ist dies bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist die Bauherrschaft selbst dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Bauausführung beachtet werden. Etwaige andere erforderliche Genehmigungen hat die Bauherrschaft selbst einzuholen. Baugenehmigungsverfahren Die Baugenehmigungsverfahren untergliedern sich in das vereinfachte Genehmigungsverfahren (nach 57 HBO) und das normale Baugenehmigungsverfahren (nach 58 HBO). Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist das sogenannte Regelverfahren. Alle Bauvorhaben, die nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen oder baugenehmigungsfrei sind, sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen, es sei denn, für sie ist das Genehmigungsverfahren nach 58 HBO vorgeschrieben. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde lediglich die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, Abweichungen nach den Vorschriften der HBO oder nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften, soweit diese im Baugenehmigungsverfahren mit zu prüfen sind. Nicht geprüft wird die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschriften bei der Bauausführung. Etwaige andere erforderliche Genehmigungen, die im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, hat die Bauherrschaft selbst einzuholen. Im sogenannten normalen Baugenehmigungsverfahren (nach 58 HBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde in vollem Umfang, also auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Dieses Genehmigungsverfahren ist vorgeschrieben bei Sonderbauten im Sinne von 2 (8) HBO (z. B. Hochhäuser, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Krankenhäuser, Schulen, Schank- und Speisewirtschaften mit mehr als 40 Besucherplätzen bzw. mehr als 30 Gastbetten etc.) und bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5, die keine Wohngebäude sind sowie bei zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäuden. Wahlrecht Bis zum 30. September 2005 hat die Bauherrschaft ein Wahlrecht zwischen dem Genehmigungsfreistellungsverfahren ( 56 HB ) und einem Genehmigungsverfahren ( 57 oder 58 HBO) dem vereinfachten Genehmigungsverfahren ( 57 HBO) und dem normalen Verfahren ( 58 HBO). Weitere Informationen erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes. 18

20 3. Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben nach der neuen Hessischen Bauordnung (HBO) Bauvoranfrage Ob ein Grundstück bebaubar ist oder nicht, ist nicht in allen Fällen eindeutig. Erst recht entstehen Zweifel, wenn es um die Genehmigungsfähigkeit spezieller Details geht. Billiger als ein erfolgloser kompletter Bauantrag und eine kostspielige Fehlplanung ist in diesen Fällen eine sogenannte Bauvoranfrage. Sie kann bereits vor Kauf eines Baugrundstückes gestellt werden, um überhaupt erst die Bebaubarkeit des Grundstückes zu klären. Die Genehmigungsbehörde entscheidet im Rahmen des gestellten Antrages vorweg verbindlich zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens oder der Gesamtmaßnahme. Der Bauvorbescheid ist 3 Jahre gültig und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Zur Beurteilung des Vorhabens sind in der Regel folgende Bauvorlagen ausreichend : Antragsvordruck (einfach) erhältlich beim Bauaufsichtsamt oder abrufbar im Internet unter Abzeichnung der Flurkarte (3-fach) formlos Beschreibung der Baumaßnahme (3-fach) - formlos Stets gut beraten Ofenbau seit über 50 Jahren 19

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22 4. Bauantrag Zeitgewinn durch vollständige Unterlagen Um eine Baugenehmigung zu erhalten, bedarf es zuvor eines Bauantrages. Ihn zu stellen und so zu erstellen, dass er auch genehmigungsfähig ist -, gehört zu den vertraglichen Leistungen Ihres/Ihrer Entwufsverfassers/Entwurfsverfasserin. Der Bauantrag ist mit sämtlichen für die Prüfung erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für ein Ein- oder Zweifamilienwohnhaus sind in der Regel folgende Bauvorlagen erforderlich: - Lageplan mit Höhenangaben, Maßstab 1 : 500 (4-fach) Wird der Lageplan nicht von einer zur Ausführung von Katastervermessungen befugten Stelle angefertigt, müssen die notwendigen Angaben wie die vorhandene Bebauung usw. durch das Katasteramt beglaubigt sein. - Freiflächenplan (4-fach) Der Plan sollte neben den befestigten Flächen auch die Begrünung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes enthalten. - Bauzeichnungen (4-fach) Diese sollten neben den üblichen Grundrissen, Längs- und Querschnitt sowie den 4 Ansichten die nivellierten Geländeschnitte des vorhandenen und geplanten Geländes sowie die Eintragung der Höhenkonten des Erd- oder Kellergeschosses enthalten. Bei einer Grenzbebauung auch die Geländehöhe an den Nachbargrenzen sowie die Höhenlage und Darstellung der angrenzenden Nachbargebäude. - Bau- und Nutzungsbeschreibung (4-fach) - Entwässerungsunterlagen (4-fach) mit der Darstellung des Entwässerungsanschlusses an den Ortskanal - Umbauter Raum-, Wohn- und Nutzflächenberechnung (2-fach) - Statistischer Erhebungsbogen (Formblatt mit 2 Durchschlägen) (1-fach) - Nachweis der Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers (1-fach) Die Bautechnischen Nachweise (z.b. Standsicherheit) sind erst vor Baubeginn vorzulegen. Sofern der Standsicherheitsnachweis nicht von einem anerkannten Nachweisberechtigten aufgestellt wurde, muss der Nachweis von einem Prüfingenieur geprüft sein. Diese Prüfung ist unabhängig von der Qualifikation des Aufstellers auch bei Vorhaben mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich. Bei diesen Fragen sollten Sie die Hilfe Ihres/Ihrer Entwurfsverfassers/in in Anspruch nehmen. Im Einzelfall können von der Bauaufsichtsbehörde weitere Bauvorlagen, die zur Beurteilung erforderlich sind, nachgefordert werden. Dies geschieht in der Regel zusammen mit der Eingangsbestätigung des Bauantrages. Bauantragsvordrucke Die bauaufsichtlich eingeführten Vordrucke zur Erstellung des Antrages erhalten Sie kostenlos in den Dienststellen des Bauaufsichtsamtes. Darüber hinaus sind sie im Internet unter abrufbar. In der Regel haben die Bauvorlageberechtigten die Vordrucke auch vorrätig. Für den Fall, dass Ihr Bauvorhaben vom üblichen Normalfall abweicht (z. B. es sind Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen erforderlich) sollten Sie unbedingt von einer Bauberatung durch unsere Bauaufsichtssachbearbeiter/innen Gebrauch machen, erforderlichenfalls gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Entwurfsverfasser/in. Es werden damit von vornherein Komplikationen und Verzögerungen vermieden. 21

23 4. Bauantrag Zeitgewinn durch vollständige Unterlagen Nachbarbeteiligung besser arrangieren als prozessieren Nach hessischem Baurecht ist es im Regelfall nicht notwendig, die an das Baugrundstück angrenzenden Nachbarn zu hören. Dies ist ausdrücklich nur dann der Fall, wenn von Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarn dienen, abgewichen werden soll. Nachbarschützende Vorschriften sind z. B. die Bestimmungen über Grenz- und Bauwerksabstände. Soll von diesen Vorschriften eine Abweichung gewährt werden, also ein geringerer Abstand zugelassen werden als gesetzlich vorgeschrieben, so sind die betroffenen Nachbarn hierzu zu hören. Die Entscheidung über die Abweichung trifft jedoch dann allein die Behörde unter Anwendung von hierzu wiederum zu beachtenden Rechtsgrundsätzen. Man kann in der Regel allerdings davon ausgehen, dass es zu einer positiven Entscheidung im Sinne der Bauherrschaft nur dann kommen kann, wenn die Nachbarn der Abweichung zustimmen. Solche Abweichungen von Grenzabstandsvorschriften sind mit Gebühren verbunden, welche den durch günstigere Grundstücksausnutzung verursachten wirtschaftlichen Vorteil abgelten sollen. In Fällen, bei denen eine Abweichung unzulässig ist, auf dem Nachbargrundstück aber ein größerer Grenzabstand vorhanden ist, besteht noch die Möglichkeit eine Baulasteintragung zu Lasten des Nachbargrundstückes vorzunehmen. Mit einer solchen Eintragung, die ähnlich einer Grundbucheintragung wirksam ist, aber bei der Bauaufsichtsbehörde vorgenommen wird, kann man erreichen, dass die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück freigehalten werden. Dadurch kann ein Rechtshindernis zur Erteilung einer Baugenehmigung beseitigt werden. Hierbei muss Ihr Nachbar allerdings bereit sein, eine solche Erklärung zu unterschreiben. Durch Baulasteintragung kann man übrigens auch andere Hindernisse beim Bauen meistern, z. B. Schaffung notwendiger Pkw-Einstellplätze auf einem Grundstück in der Umgebung, Eintragung eines Überfahrt- oder Leitungsrechts auf der Nachbarparzelle u. ä. mehr. Aber auch dann, wenn das gesetzliche Erfordernis zur Nachbaranhörung nicht gegeben ist, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Nachbarn über Ihr Bauvorhaben sprechen. Ihr Nachbar möchte natürlich wissen, was in seiner unmittelbaren Umgebung gebaut wird. Ehe er evtl. von seinem Recht Gebrauch macht, die Bauantragsunterlagen beim Bauamt einzusehen, sollten Sie ihm deshalb selbst die Möglichkeit dazu geben. Das stärkt das gut nachbarliche Verhältnis, auf das Sie vielleicht einmal angewiesen sind. 22

24 4. Bauantrag Zeitgewinn durch vollständige Unterlagen In diesem Zusammenhang gibt es noch andere wesentliche Dinge, welche nach dem Hess. Nachbarrechtsgesetz ohne Mithilfe der Bauaufsichtsbehörde zu regeln sind: - Wie soll die gemeinsame Einfriedung aussehen? - Ergeben sich durch den geänderten Abfluss des Oberflächenwassers keine Nachteile für den Nachbarn? - Wie sieht es aus mit Anpflanzungen im Bereich der Grenze? Denken Sie bitte an eines: Ihr Nachbar kann die Baugenehmigung unter Umständen anfechten. Zwar sind seine Chancen, in einem solchen Rechtsstreit zu obsiegen, gering, weil die Genehmigungsbehörde zunächst immerhin das Bauvorhaben als mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang stehend eingestuft hat, jedoch tritt durch solch eine Nachbarklage möglicherweise eine erhebliche Bauverzögerung ein. 5. Baulasteintragung gemäß 75 HBO Inhalt der Baulast Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer auf freiwilliger Basis öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernehmen, die ein ihr Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen zugunsten eines Baugrundstückes regeln (z.b. Verpflichtung zur Einhaltung von Abständen, die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge/-geräte). Verpflichtungen aufgrund bereits bestehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Privat-rechtliche Vereinbarungen, die öffentlich-rechtlich nicht begründet sind, können nicht Gegenstand einer Baulast sein. Rechtswirkung der Baulast Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam. Begründung der Baulast Eine Baulast wird durch Erklärung (Verpflichtungserklärung) des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet. Die entsprechende Verpflichtungserklärung ist beim Bauaufsichtsamt erhältlich. Bei Miteigentum oder wenn auf dem Grundstück ein Erbbaurecht ruht, ist eine Verpflichtungserklärung von allen Miteigentümern und Erbbauberechtigten erforderlich. Ist im Grundbuch hinsichtlich der Nacherbfolge eine Regelung enthalten, ist auch von den Nacherben eine Verpflichtungserklärung erforderlich. Werden dingliche Rechte (Grunddienstbarkeiten nach 1018 ff. BGB, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach 1090 ff. BGB) am Grundstück durch die Baulast verletzt, sind schriftliche Einverständniserklärungen der dinglich Berechtigten erforderlich. Ebenso ist bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung ( 883 BGB) zu verfahren. Verpflichtungserklärung Die o.a. erforderliche Verpflichtungserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss den Inhalt der übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung eindeutig wiedergeben. Der Text wird vom Bauaufsichtsamt formuliert. 23

25 5. Baulasteintragung gemäß 75 HBO Die Unterschriften müssen a) öffentlich beglaubigt sein (in Hessen sind hierfür ausschließlich die Notare und die Ortsgerichte zuständig) oder b) vor dem Bauaufsichtsamt geleistet (gültigen Personalauschweis oder Reisepass mitbringen) oder c) vor ihm anerkannt werden oder d) von einer Vermessungsstelle nach 15 Hess. Vermessungsgesetz beglaubigt sein. Wird eine Verpflichtungserklärung durch einen Bevollmächtigten abgegeben, ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich. Rechtsanwalt Martin Josephs Baurecht Architektenrecht Verkehrsrecht Untere Königsstraße 79 (Am Stern - Ärztehaus) Kassel Telefon / Telefax / Schauenburg-Hoof Stöwe-Marquardt Rechtsanwältin + Notarin Gutshof 13 Korbacher Straße Schauenburg Telefon / Fax /

26 5. Baulasteintragung gemäß 75 HBO Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Ortsvergleich Kann der Inhalt einer Baulast durch Text allein nicht eindeutig beschrieben werden, so ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Ortsvergleich für das zu belastende Grundstück erforderlich, in der die von der Baulast betroffene Fläche für das Bauaufsichtsamt dargestellt wird. Neben dem Katasteramt kann die Liegenschaftskarte auch bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beantragt werden. Der Auszug aus der Liegenschaftskarte ist in einfacher Originalausfertigung mit fünf Kopien vorzulegen. Beglaubigter Grundbuchauszug Zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse ist ein beglaubigter Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks erforderlich. Dieser Grundbuchauszug, der mindestens aus dem Bestandsverzeichnis der 1. Abteilung (Eigentümerverzeichnis) und der 2. Abteilung (Lasten u. Beschränkungen) bestehen muss, darf bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärung nicht älter als 1 Monat sein. Wenn Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht wünschen, dass der beglaubigte Grundbuchauszug die hier nicht benötigte 3. Abteilung enthält, so müssen Sie dieses im Rahmen der Anforderung des Auszuges beim Grundbuchamt des Amtsgerichts ausdrücklich und unübersehbar zum Ausdruck bringen. Die Amtsgerichte haben zugesichert, in solchen Fällen den beglaubigten Grundbuchauszug ohne die 3. Abteilung auszustellen. Ist inzwischen eine Veräußerung des zu belastenden Grundstücks erfolgt, eine Änderung im Grundbuch jedoch noch nicht vollzogen, kann die Baulast erst wirksam werden, wenn ein neuer Grundbuchauszug mit den neuen Rechtsverhältnissen vorliegt. Aufhebung der Baulast Wenn ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht, wird ein Verzicht der Bauaufsichtsbehörde ausgesprochen. Auf Antrag kann die Bauaufsichtsbehörde auf den Fortbestand der Baulast verzichten. Baugebiet Teichberg bei Wolfhagen 25

27 6. Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) In jüngster Zeit hat die Bildung von Wohnungseigentum an Bedeutung gewonnen. Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) durch eine Eintragung im Grundbuch. Für diese Eintragung werden nach 7 (4) und 32 (2) Wohnungseigentumsgesetz von der Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen benötigt: Eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan). Eine Bescheinigung der Behörde, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Zu 1. Aufteilungsplan Zur Beglaubigung des Aufteilungsplanes sind folgende Unterlagen in mind. zweifacher Ausfertigung erforderlich: Bauzeichnungen im Maßstab mind. 1:100 bestehend aus - Grundrissen sämtlicher Geschosse (auch von nicht ausgebautem Dachgeschoss) - Schnitte des Gebäudes - Gesamtansicht des Gebäudes - Flurkarte mit eingezeichneten Gebäuden Alle auf dem Grundstück stehende Gebäude müssen zeichnerisch dargestellt werden! Bei bestehenden Gebäuden müssen dies Baubestandszeichnungen (genehmigter Bestand) sein. Bei neu zu errichtenden Gebäuden müssen die Bauzeichnungen den bauaufsichtlichen Vorschriften (erteilte Baugenehmigung) entsprechen. Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume in den Grundrisszeichnungen sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Dazu zählen auch Keller, Speicher, Garagen und Nebengebäude. Zu 2. Abgeschlossenheit der Wohnungen Abgeschlossen sind solche Wohnungen, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, z. B. durch Wände und Decken, die den bauaufsichtlichen Anforderungen an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzlich Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören; Wasserversorgung, Ausguss, Bad und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen. Zusätzliche Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen, müssen verschließbar sein. Bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen gelten diese Vorschriften sinngemäß. 26

28 7. Die öffentliche Bauförderung Wie hilft der Staat bei der Finanzierung von Wohngebäuden? Zur Förderung des Wohnungsbaues stehen in Hessen eine Reihe von Förderprogrammen zur Verfügung. Förderungsmittel werden in Form von zinslosen bzw. zinsgünstigen Darlehen bereitgestellt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Überblick über die einzelnen Förderprogramme: Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum Förderung des Mietwohnungsbaues Förderung der Modernisierung von Mietwohngebäuden Förderung der Beseitigung baulicher Hindernisse für Menschen mit Behinderungen in bestehenden Wohngebäuden und im näheren Umfeld Sonderprogramme Anträge zur Förderung des Wohnungsbaues sind in Hessen bei dem für den Bauort zuständigen Magistrat einer kreisfreien Stadt oder dem Magistrat einer kreisangehörigen Stadt mit mehr als Einwohnern, im übrigen bei den Kreisausschüssen der Landkreise zu stellen. Förderungsfähige Anträge werden der Landestreuhandstelle Hessen (LTH) zur Bewilligung vorgelegt. Informationen über die derzeit gültigen Förderungsprogramme sowie umfangreiche Beratung zum Förderungsverfahren und zur Antragstellung erhalten Sie bei: Landkreis Kassel K 63 Bauaufsichtsamt Ansprechpartner: Frau Michaela Mayer Garnisonstraße Hofgeismar Tel.: / Fax: / Mail: michaela-mayer@landkreiskassel.de Weitere Informationen sowie die Antragsformulare zum herunterladen erhalten Sie auf den Seiten der Landestreuhandstelle Hessen ( INGENIEURBÜRO FÜR BAUWESEN DIPL.-ING. BALLER GmbH Tragwerksplanung Wärmeschutzberechnungen Sanierungen Denkmalpflege Gutachten Dipl.-Ing. Hans-Dieter Baller Beratender Ingenieur Am Eichhölzchen Ahnatal Tel.: 05609/ Fax: 05609/ hdb@baller-statik.de Partner in speziellen Fragen 27

29 isofloc-zellulosedämmung für optimalen Wohnkomfort Jahrzehntelange Erfahrung und die bewährte Rezeptur des isofloc- Zellulosedämmstoffs garantieren dauerhafte Sicherheit. Durch die hohe Wärmespeicherfähigkeit der isofloc-dämmung entsteht im Sommer ein angenehm kühles Wohnklima. Im Winter sorgt die hohe Wärmedämmung für Behaglichkeit durch warme Oberflächen. Niedrige Heizkosten entlasten dabei spürbar Ihr Portmonee. Die hohe Verarbeitungsqualität und der damit verbundene Schutz vor Bauschäden werden durch speziell geschulte Verarbeiter und Fachbetriebe gewährleistet. isofloc Wärmedämmtechnik GmbH Am Fieseler Werk Lohfelden info@isofloc.de 28 isofloc Die Dämmprofis

30 8. Gewerbe- und Industriestandorte im Landkreis Kassel Wer hilft Unternehmen bei der Suche nach geeigneten Gewerbeimmobilien? Die Wirtschaftsregion Kassel bietet eine große Vielfalt an attraktiven Standorten für Investoren. Alle 29 Städte und Gemeinden im Landkreis Kassel verfügen über kommunale Gewerbeflächen und über eine breite Auswahl an privaten Bestandobjekten. Besondere Highlights sind die interkommunalen Logistik- und Gewerbeparks Güterverkehrszentrum (GVZ) im Süden und A 44 Hiddeser Feld im Westen Kassels sowie das Industrie- und Gewerbegebiet am Flughafen Kassel Calden mit angesehenen Firmen der Luftfahrtechnik. Die Wirtschaftsförderung Region Kassel (WFG) betreut Investoren von der ersten Anfrage bis zur Fertigstellung des Vorhabens. Die WFG übernimmt auch die Lotsenfunktion bei der Suche nach geeigneten Förderprogrammen des Landes Hessen, der Bundesregierung und er Europäischen Union. Informationen über verfügbare Gewerbeflächen und Fördermittel erhalten Sie bei: Wirtschaftsförderung Region Kassel GmbH Ansprechpartner: Herr Harald Birsl Kurfürstenstraße Kassel Tel.: 05 61/ Fax: 05 61/ Mail: h.birsl@wfg-kassel.de Internet: Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter: Flachglasgroßhandel Eigene Glasschleiferei GLASKONTOR NORDHESSEN GMBH Porschestr. 9-11, D Baunatal, neben Herkules-Markt Tel / Fax / Immer an der richtigen Adresse Glasduschen Spiegel nach Wunschmaß Ganzglastüren und -anlagen Glasheizkörper Kamin- und Ofenscheiben Wandverkleidungen aus Glas Isolierglas auch selbstreinigend Plexiglas, Sicherheitsgläser Beschläge für Glasanwendungen UV-Klebearbeiten Hompage: 29

31 9. Denkmalpflege Aufgabe der Denkmalpflege Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden ( 1 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetz HDSchG). Schutzwürdige Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht ( 2 Abs. 1 HDSchG). Dazu gehören auch Bodendenkmäler. Bodendenkmäler sind gemäß 19 HDSchG bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Dies betrifft sowohl paläonthologische (Fossilien) als auch archäologische Denkmäler (z.b.: Mauern, Steinsetzungen, Fundgegenstände wie Scherben, Steingeräte oder Skelettreste). Der Begriff Bodendenkmal im Sinne des 19 HDSchG setzt nicht nur voraus, dass der betreffende Gegenstand unterirdisch verborgen ist. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob es sich um eine Sache handelt, die aus einer Epoche und Kultur stammt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Genehmigungspflicht in der Denkmalpflege Mit der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen neuen Hessischen Bauordnung wurde u.a. auch der Katalog baugenehmigungsfreier Maßnahmen erheblich erweitert. Für den Bürger bedeutet dies allerdings, dass er seit dieser Zeit bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen innerhalb der alten Orts- bzw. Stadtkerne und bei Einzeldenkmälern außerhalb dieser Bereiche die nach 16 des HDSchG erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde selbst beantragen muss. Baugebiet Steinhöfe Grebenstein 30

32 9. Denkmalpflege Sollte ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich sein, ändert sich gegenüber der bisherigen Regelung nichts; d.h. die Baugenehmigung beeinhaltet nach wie vor die denkmalrechtliche Genehmigung. Einer Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bedarf es auch, wenn man in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will sofern sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Der Genehmigungsantrag ist formlos mit den zur Beurteilung der Baumaßnahme notwendigen Unterlagen (Flurkartenabzeichnung, Grundriss-, Ansichts- und Schnittzeichnungen, ausführliche Bau- und Materialbeschreibung usw.) bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Kassel, Garnisonstraße 6, Hofgeismar, einzureichen. Fördermöglichkeiten der Denkmalpflege Eigentümer von Einzelkulturdenkmälern oder von Kulturdenkmälern, die im Rahmen der Gesamtanlage (alter Ortskern) Denkmaleigenschaft genießen, können Kosten für Renovierungs- und Restaurierungsmaßnahmen, die zum Erhalt ihrer baulichen Anlage dienen, nach dem Einkommenssteuergesetz in besonderem Maße über mehrere Jahre verteilt steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für selbstgenutzte Objekte. Voraussetzung ist allerdings, dass vor Baubeginn die denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt wird. Denkmaleigentümer haben außerdem die Möglichkeit, sowohl für die Außeninstandsetzung ihres Gebäudes als auch für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen mit einem großen denkmalpflegerisch bedingten Mehraufwand über die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde Zuschüsse bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Kassel zu beantragen. In besonderen mit dem/der jeweiligen Bezirkskonservator/in abgesprochenen Fällen kann auch eine Bezuschussung der Maßnahme durch das Landesamt für Denkmalpflege erfolgen. Ansprechpartner für die Denkmalpflege Ansprechpartner in allen Fragen der Denkmalpflege und insbesondere auch in Fragen der fachlichen Beratung ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Kassel Herr Köster Landratsamt Hofgeismar Garnisonstraße 6, Hofgeismar Telefon: / Fax: / oder in Ausnahmefällen das Landesamt für Denkmalpflege Frau Dr. Jakobi Ketzerbach 10, Marburg Telefon: /

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