Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten

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1 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten Vom Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 0c des Bildungsgesetzes vom. Juni 00, beschliesst: A. Allgemeines Zweck Zweck des Eigentumserwerbs sind eine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse an den Schulbauten sowie die Schaffung klarer Verantwortlichkeitsverhältnisse zwischen den Gemeinden und dem Kanton. Es werden folgende Eigentumsübertragungen beziehungsweise Eigentumsentflechtungen unterschieden: a. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde gehen in das Eigentum des Kantons über; b. Schulbauten im Eigentum des Kantons gehen in das Eigentum einer Gemeinde über; c. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, gehen in das Eigentum des Kantons über; d. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, verbleiben im Eigentum der jeweiligen Gemeinde. Sachwertkategorien Als Sachwertkategorien gelten Land,,, Betriebseinrichtungen sowie Betriebsinventar. Das Land umfasst die erschlossene Parzelle oder Teile davon. Die umfassen sämtliche teile gemäss Abschnitt B. Ziffer. und Abschnitt B. Ziffer. der Abgrenzung -/Fahrhabeversicherung vom. Dezember 988 der kantonalen versicherung Basel-Landschaft, Anschlussgebühren, Nutzungsrechte an Räumlichkeiten und fest verbundene Kunstgegenstände (Kunst am Bau). Die umfasst Vorbereitungsarbeiten, wie Erschliessungsanlagen, Rodungen etc., sarbeiten und Aussensportanlagen sowie von Absatz nicht erfasste Kunstbauten. Die Betriebseinrichtung umfasst die lose Ausstattung, Ausbauten, wie Schwimmhallen, Tribünen, Fernheizungen, Wohnungseinrichtungen etc., sowie Betriebshilfsmittel und - maschinen. Das Betriebsinventar umfasst Verbrauchsmaterial wie Leuchtmittel, Reinigungsmittel, Toilettenartikel, Brennstoffbestand, Vorauszahlungen pro rata von Wasser, Strom, Wärme, Versicherungsprämien und Jahresservicekosten sowie die künstlerische Ausstattung. Ordentliche Altersentwertung Die ordentliche Altersentwertung kann auf zwei Arten erfolgen: GS.7, SGS 0.

2 a. mittels linearer Entwertung über die Betrachtung der Gesamtlebensdauer eines Sachwertes, wobei sich die Gesamtlebensdauer für die Bestandteile jeder Sachwertkategorie nach Anhang richtet; b. mittels Zeitwerteinschätzung in Prozent des neuwertes gemäss der Systematik Stratus von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 00. B. Reguläre Eigentumsübertragung von Schulbauten gemäss Absatz Buchstaben a. und b. Wertermittlung für das Land Der Wert des Landes ergibt sich gemäss 0d Absatz Buchstabe a. Bildungsgesetz aus den Erstehungskosten. Diese setzen sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger Erschliessungskosten und dem Zinseszins über die Nutzungsdauer zusammen. Ist der ursprüngliche Kaufpreis nicht eindeutig feststellbar, wird an seiner Stelle der Landpreis von unüberbautem Boden gemäss Handänderungsstatistik des Kantonalen Statistischen Amtes für die jeweilige Gemeinde im Jahr des Bezuges der Schulanlage beigezogen. Der Zinseszins wird auf der Basis des Durchschnittszinssatzes der zehnjährigen Bundesobligation der vergangenen zehn Jahre vor dem beurkundeten Eigentumswechsel ermittelt. Wertermittlung für Der Wert eines s setzt sich gemäss 0d Absatz Buchstabe b. Bildungsgesetz aus dem Neuwert und Anschlussgebühren zusammen. Davon werden allfällige Subventionen und die ordentliche Altersentwertung gemäss Buchstabe b. in Abzug gebracht. Der Neuwert errechnet sich aus dem gemäss dem Zürcher Wohnbaukostenindex indexierten versicherungswert im Jahr des Eigentumswechsels. Sind die Anschlussgebühren aus der Bauabrechnung nicht eindeutig feststellbar, werden sie wie folgt errechnet: a. für, welche vor Bestand der kommunalen Wasser- und Abwasserreglemente errichtet wurden, zwei Prozent des versicherungswertes; b. für, welche nach Einführung der kommunalen Wasser- und Abwasserreglemente errichtet wurden, gelten die Anschlussgebühren grundsätzlich als in den - und Nebenkosten enthalten. Allfällige nachträglich zu begleichende Anschlussgebühren sind von der bisherigen Eigentümerschaft zu beweisen. Fest verbundene Kunstgegenstände wie Fresken, Kunstgläser und skulpturale Objekte sind im Neuwert eingeschlossen. Wertvermehrende Neuinvestitionen innerhalb eines Kalenderjahres werden unter Berücksichtigung der ordentlichen Altersentwertung gemäss Buchstabe a. zum Neuwert dazugerechnet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Neuinvestitionen: a. wurden zwischen der letzten Nachschätzung und dem Bewertungsstichtag ausgeführt; b. sind noch nicht anderweitig im Anlagewert berücksichtigt; c. übersteigen CHF 0'000.-., deren versicherungsschätzung beim Bewertungsstichtag mehr als 0 Jahre zurück liegt, müssen in der Regel durch die versicherung nachgeschätzt werden. Wertermittlung für die Der Wert der setzt sich gemäss 0d Absatz Buchstabe c. Bildungsgesetz aus den ursprünglichen Erstellungskosten, allfälligen Anschlussgebühren und dem Zinseszins zusammen. Davon werden allfällige Subventionen sowie die ordentliche Altersentwertung gemäss Buchstabe b. in Abzug gebracht.

3 Sind die ursprünglichen Erstellungskosten nicht eindeutig feststellbar oder sind diese aufgrund des technischen Fortschrittes und der baulichen Veränderungen nicht mehr repräsentativ, wird der Wert der wie folgt errechnet: a. für Vorbereitungsarbeiten und sarbeiten aus dem Erfahrungswert bestehend aus 7, Prozent des zugehörigen versicherungswertes; b. für Aussensportanlagen aus folgenden pauschalen Reproduktionskosten:. Rasenspielfeld CHF 80'000.- pro Feld;. Allwetterspielfeld mit Kunststoffbelag CHF 8'000.- pro Feld;. Allwetterspielfeld mit Schwarzbelag CHF '000.- pro Feld;. Laufbahn mit Kunststoffbelag CHF '000.- pro Bahnen;. Weitsprunganlage CHF 9'000.- pro Anlauf und Becken;. Kugelstossanlage CHF '000.- pro Kreisel und Becken; 7. separate Hochsprung- und Weitwurfanlage CHF '000.- pro Anlage. Fest verbundene Kunstgegenstände in der sgestaltung, wie skulpturale Brunnen und Objekte, sind grundsätzlich im swert eingeschlossen. Für in der Bauabrechnung nicht erfasste, fest verbundene Kunstgegenstände wird der Wert zwischen Kanton und Gemeinde individuell ermittelt und vereinbart. 7 Wertermittlung für Betriebseinrichtungen Der Wert von Betriebseinrichtungen besteht gemäss 0d Absatz Buchstabe d. Bildungsgesetz aus den jeweiligen Referenzwerten für lose Ausstattung sowie den Anschaffungskosten der Betriebshilfsmittel und -maschinen abzüglich der ordentlichen Altersentwertung gemäss Buchstabe a. Die jeweiligen Referenzwerte für lose Ausstattung werden für jede Nutzeinheit ermittelt, wobei als Nutzeinheiten ausschliesslich ganze Klassen- und Spezialunterrichtsräume, Aulen, Turnhallen und Aussensportanlagen gelten. In den Referenzwerten sind lose Möblierung und Turngeräte, Ausstattungen von Nebenräumen, Schliessung, Uhren- und Gonganlagen, Verdunkelungsvorhänge, Abfallkörbe, Effektenkästen, Garderoben und Telefonie enthalten. Als Referenzwerte je Nutzeinheit können maximal je folgende Pauschalen angerechnet werden: a. Unterrichtsraum CHF '000.-; b. Spezialunterrichtsraum CHF '000.-; c. Turnhalle CHF 0'000.-; d. Aussensportanlage CHF 0'000.-; e. Aula Bühnengrundeinrichtung CHF '000.-; f. Aula Verdunkelung CHF '000.-; g. Aula Möblierung Saal CHF '000.-; h. Aula Möblierung Foyer CHF 8'000.-; i. Aula Bühnenbeleuchtung spezial CHF 0' Die Altersentwertung erfolgt bei einer maximalen Gesamtlebensdauer von Jahren für Unterrichts- und Spezialunterrichtsräumen sowie Aussensportanlagen beziehungsweise von 0 Jahren für Aulen und Turnhallen gemäss Buchstabe a. Der Neuwert von Betriebshilfsmitteln und -maschinen entspricht den nachgewiesenen Anschaffungskosten. Die Altersentwertung erfolgt bei einer maximalen Gesamtlebensdauer von zehn Jahren gemäss Buchstabe a. 7 Die Wertermittlung für Ausbauten erfolgt individuell und nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. 8 Wertermittlung für das Betriebsinventar Der Wert des Betriebsinventars besteht gemäss 0d Absatz Buchstabe e. Bildungsgesetz aus den Anschaffungskosten der dazugehörigen Gegenstände in gebrauchstauglichem Zustand. Er unterliegt keiner Altersentwertung. Die Wertermittlung für die dem Betriebsinventar angehörige künstlerische Ausstattung erfolgt individuell und nach Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde.

4 C. Eigentumsentflechtung von Schulbauten mit gemischten Eigentumsverhältnissen gemäss Absatz Buchstabe c. und d. 9 Wertermittlung für das Land Die Wertermittlung des Landes erfolgt sinngemäss nach. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss Absatz Buchstabe c. wird zudem die anteilige Restschuld berücksichtigt. 0 Wertermittlung für Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss Absatz Buchstabe c. errechnet sich der der jeweiligen Gemeinde zu entgeltende wert: a. anhand des Neuwertes gemäss dem von der Gemeinde ursprünglich getragenen Prozentsatz der kosten; b. abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung gemäss Buchstabe b.; c. zuzüglich einer allfälligen, anteiligen Restschuld; d. unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Altersentwertung gemäss. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss Absatz Buchstabe d. errechnet sich der dem Kanton zu entgeltende wert: a. anhand des Neuwertes gemäss dem vom Kanton ursprünglich getragenen Prozentsatz der kosten; b. abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung gemäss Buchstabe b.. Bereits bezahlte Nutzungsrechte werden im Umfang der Restnutzungsdauer entschädigt. Zur Berechnung derselben wird eine Gesamtlebensdauer von 80 Jahren festgelegt. Die Verzinsung erfolgt gemäss Absatz. Für Anschlussgebühren, fest verbundene Kunstgegenstände und wertvermehrende Neuinvesitionen gelten Absätze bis sinngemäss. Wertermittlung für die Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss Absatz Buchstabe c. errechnet sich der der Gemeinde zu entgeltende swert: a. anhand der aufgezinsten, ursprünglichen Erstellungskosten gemäss dem von der Gemeinde ursprünglich getragenen Prozentsatz der skosten; b. abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung gemäss Buchstabe b.; c. zuzüglich einer allfälligen, anteiligen Restschuld; d. unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Altersentwertung gemäss. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss Absatz Buchstabe d. errechnet sich der dem Kanton zu entgeltende swert: a. anhand der aufgezinsten, ursprünglichen Erstellungskosten gemäss dem vom Kanton ursprünglich getragenen Prozentsatz der skosten; b. abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung gemäss Buchstabe b.. Können die ursprünglichen Erstellungskosten nicht mehr ermittelt werden oder sind diese aufgrund des technischen Fortschrittes und den baulichen Veränderungen nicht mehr repräsentativ, werden diese sinngemäss nach Absatz abgegolten. Fest verbundene Kunstgegenstände in der sgestaltung werden sinngemäss nach Absatz abgegolten. Wertermittlung für Betriebseinrichtungen Die Wertermittlung von Betriebseinrichtungen erfolgt sinngemäss nach 7. Betriebseinrichtungen, welche über die Unterhaltspauschalen des Kantons bereits vergütet wurden, werden nicht in die Wertermittlung einbezogen.

5 Wertermittlung für das Betriebsinventar Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss Absatz Buchstabe c. wird das Betriebsinventar bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss Absatz Buchstabe d. ermittelt sich der Wert des Betriebsinventars sinngemäss nach 8 Absatz. Die Wertermittlung für die dem Betriebsinventar zugehörige künstlerische Ausstattung erfolgt sinngemäss nach 8 Absatz. Ausserordentliche Altersentwertung Die ausserordentliche Altersentwertung trägt bei der Eigentumsentflechtung gemäss Absatz Buchstaben c. dem spezifischen Zustand der und Anlagen von Schulbauten Rechnung. Sie berücksichtigt den unterschiedlichen Finanzmitteleinsatz der jeweiligen Standortgemeinde für unterhalt und Ersatz von Betriebseinrichtungen. Die ausserordentliche Altersentwertung entspricht der Abweichung des Zeitwerts des s gegenüber dem Richtwert gemäss Anhang. Der Richtwert ist auf der Basis der prozentualen Zeitwerteinschätzung des neuwertes gemäss der Systematik Stratus von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 00 definiert. Die Richtwertkurve verläuft vom. 8. Betriebsjahr linear abnehmend vom Wert 00 Prozent zum Wert 8 Prozent und ab dem 9. Betriebsjahr konstant entsprechend dem Wert 8 Prozent. Der Zeitwert wird gemäss der Systematik Stratus von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 00 ermittelt. Die ausserordentliche Altersentwertung kann entsprechend der Abweichung des Zeitwerts zum Richtwert als Gutschrift, als Belastung oder nicht erfolgen. 7 Sie wird wie folgt festgelegt: a. liegt der Zeitwert über der gegenüber der Richtwertkurve definierten Obergrenze, erfolgt eine Gutschrift im Umfang der prozentualen Abweichung zu dieser bezogen auf den Neuwert. Dabei verläuft die Obergrenzenkurve vom. 8. Betriebsjahr linear abnehmend vom Wert 00 Prozent zum Wert 8 Prozent und ab dem 9. Betriebsjahr konstant entsprechend dem Wert 8 Prozent. b. liegt der Zeitwert unter der gegenüber der Richtwertkurve definierten Untergrenze, erfolgt eine Belastung im Umfang der prozentualen Abweichung zu dieser bezogen auf den Neuwert. Dabei verläuft die Untergrenzenkurve vom. 8. Betriebsjahr linear abnehmend vom 00 Prozent zum Wert 79 Prozent und ab dem 9. Betriebsjahr konstant entsprechend dem Wert 79 Prozent. c. liegt der Zeitwert im Bereich von Ober- bis Untergrenze, erfolgt keine ausserordentliche Altersentwertung. 8 Wurden und Anlagen ganzheitlich saniert, so läuft während der darauf folgenden 8 Jahre eine neue Betriebsjahrzählung. Danach ist erneut das effektive alter massgebend. D. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am in Kraft.

6 Anhang Tabelle zur ordentlichen Altersentwertung Sachwertkategorie Bezeichnung nach BKP Hauptgruppen Beispiel GLD Begrenzung nach: Zustandsbewertung Jahre % (Gew.) % (-Z/N), Betriebseinrichtung fest, Baunebenkosten gemäss Abgrenzung BGV teile gemäss Abgrenzung BGV Klassentrakt, Aulatrakt, Turnhallentrakt 0-00 Nutzungsrechte 80 Kunst am Bau (fest verbunden) Fresken, Kunstglas, Skulptur Terraingestaltung, Roh-/Ausbau Installationen/ Erschliessungen/ Trassenbauten/ Kunstbauten Gartenanlagen "hart" Gartenanlagen "grün" Anschluss- und Grabarbeiten, Planie/Kofferungen, Entwässerung, Aussentreppen, Sitztribünen Kunstobjekte (fest verbunden) Skulptur, Brunnen Betriebseinrichtung Betriebseinrichtung in Schulgebäuden: Möbel, Beleuchtungskörper, Textilien, Kleininventar in Aula und Turnhallen: Möbel, Beleuchtungskörper, Textilien, Kleininventar Spielplatz, Laufbahn, Park-/ Pausenplatz, Fahrweg, Velounterstände, Aussenbeleuchtung, Gärtnerarbeit, Bepflanzung, Spielwiese, Rabatten Schülertisch-/stuhl, Garderobeneinrichtung, Wandtafel, Vorhang, Verdunkelung, Abfalleimer, Container Garderobeneinrichtung, Sportgerät, Vorhang, Verdunkelung, Abfalleimer wie 0-00 wie wie nach: Sachwertkategorie Bezeichnung nach BKP Hauptgruppen Beispiel GLD (Gesamtlebensdauer) Jahre Land Grundstück Land, Erschliessung ausserhalb Parzelle Neuinvestition Rohbau Abgrabung, tragende Zwischendecke- /wand, Dachstock 80 Neuinvestition Rohbau Dach, Fassade, Fenster, Aussentüren 0 Neuinvestition Haustechnik Heizung, Hydr. Verteilung, Lüftung, Aufzug, Beleuchtung Neuinvestition Ausbau Neuinvestition Ausbau nichttragende Wand, Innentür, Einbauschrank, Schliessung etc. Boden-, Decke-, Wandbelag, Akustikverbesserung etc. 0 (wenn nicht unterscheidbar) Neuinvestitionen Betriebseinrichtung fest Schulküchen, Turngeräte fest, Wandtafeln, Bühneneinrichtungen, Labortische Anschlussgebühren Wasser, Abwasser, Strom, TT/TV, Wärme (HW/Dampf), Gas Neuinvestition Spielplatz, Laufbahn, Park-/ Pausenplatz, Fahrweg, Velounterstände, Aussenbeleuchtung, 0 Betreibseinrichtung Geräte/Apparate, Transportmittel Putzmaschine, Rasenmäher, Hubstapler, Abfallpresse, Waschmaschinen 0 Betriebsinventar Verbrauchsmaterial in Gebrauchstauglichem Zustand Brennstoffvorrat, Waschmittel, Toilettenpapier etc. Betriebsinventar Künstlerischer Schmuck (lose) Bild, Skulptur, Plastik -

7 Anhang Darstellung der ausserordentlichen Altersentwertung

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