Wichtige Steuertermine im Januar 2012

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1 Mandanteninformation NEUES 2012 Ausgabe Januar TWS Treumandat GmbH Siemensstraße Hainburg Tel.: 06182/ Fax: 06182/ od@tws-treumandat.de Wichtige Steuertermine im Januar Umsatzsteuer für November 2011 mit Fristverlängerung für Dezember 2011 ohne Fristverlängerung für das IV. Quartal 2011 ohne Fristverlängerung Lohnsteuer * Solidaritätszuschlag * Kirchenlohnsteuer ev. * Kirchenlohnsteuer röm. kath. * * bei monatlicher Abführung für Dezember 2011 bei vierteljährlicher Abführung für das IV. Quartal 2011 bei jährlicher Zahlung für das Kalenderjahr 2011 Zahlungsschonfrist: bis zum Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. Achtung: Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet! Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein gesundes und glückliches Neues Jahr. Auf den Seiten 14 und 15 finden Sie Beispiele unseres Steuerrechtes, die zeigen, welche wichtigen Fälle vor unseren Gerichten verhandelt werden. Wann endlich kommt die längst überfällige Reform des Umsatzsteuerrechts??? Und wie immer gilt, wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Ihr TWS Team

2 Gesetzgebung Europäische Kommission: Deutschland soll 6b EStG abändern Als stille Reserven bezeichnet man den Unterschied zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert eines Wirtschaftsguts. In der Regel sind stille Reserven bei der Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsguts zu versteuern. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) sieht jedoch zum Beispiel für Immobilien unter gewissen Umständen eine Steuerverschiebung vor, das heißt, die stillen Reserven sind nicht steuerfrei, sondern werden auf eine andere, neu angeschaffte Immobilie übertragen. Dadurch bleiben die stillen Reserven im Unternehmen und sind zwar nicht steuerfrei, müssen aber auch nicht sofort der Besteuerung unterworfen werden. Voraussetzung für die Erlangung dieses Vorteils ist unter anderem, dass die veräußerte Immobilie für mindestens sechs Jahre zu einem inländischen Betriebsvermögen (Anlagevermögen) gehört hat und dass die neu erworbene Immobilie ebenfalls zum Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte gehört. Die Europäische Kommission sieht hierin eine Diskriminierung der Niederlassungsfreiheit. Veräußert zum Beispiel ein Unternehmen Immobilien einer inländischen Betriebsstätte, weil es im EU- bzw. EWR- Ausland eine andere Betriebsstätte eröffnen möchte, darf es die stillen Reserven aus der Veräußerung nach bislang geltendem Recht nicht übertragen. Die Europäische Kommission hat Deutschland daher aufgefordert, 6b EStG entsprechend abzuändern, was zu begrüßen ist. Angehörigenverträge: Bei Vermietung unter Marktniveau gelten neue Steuerregeln Vermieten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung auf Dauer, können Sie auch die laufenden Kosten, die Schuldzinsen und die Abschreibungen steuerlich berücksichtigen. Das Finanzamt überprüft Ihren Fall nur unter besonderen Umständen auf Liebhaberei - wenn Sie die Wohnung beispielsweise an Verwandte zu einem Preis unter dem Marktniveau überlassen. Dann mussten Sie als Vermieter bisher belegen, dass langfristig gesehen ein Überschuss der reduzierten Mieteinnahmen über die kompletten Aufwendungen möglich ist. Denn für den Abzug von Werbungskosten tragen Sie die Beweislast. Das hat sich ab 2012 geändert: Die Überschussprognose ist entfallen und es gibt eindeutige gesetzliche Vorgaben. Bis Ende 2011 galt: Die verbilligte Miete wird ins Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete (Kaltmiete plus umlagefähige Kosten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung laut Mietspiegel) gesetzt und es gelten drei Steuerregeln: Die vereinbarte Miete beträgt weniger als 56 % der ortsüblichen Miete: Es erfolgt eine Aufteilung in zwei Bereiche und Werbungskosten können nur anteilig abgezogen werden. Beträgt die verbilligte Miete beispielsweise 40 % der Marktmiete, fallen 60 % der Aufwendungen steuerlich unter den Tisch. Die tatsächliche Miete beläuft sich auf weniger als 75 %, aber zumindest auf 56 % des Mietspiegels: Eine Überschussprognose ist erforderlich. Kommt diese zu einem positiven Ergebnis, lassen sich die Werbungskosten in voller Höhe absetzen. Lässt sich die Überschusserzielungsabsicht nicht nachweisen, dürfen die Werbungskosten - wie in der ersten Alternative - nur anteilig abgezogen werden. Der Angehörige zahlt zwischen 75 % und 99,9 % des Marktpreises: Grundsätzlich wird eine Überschusserzielungsabsicht unterstellt, es ist keine Prognoserechnung nötig und die Werbungskosten zählen zu 100 %. Ab 2012 gelten zwei neue Steuerregeln: Die Miete beträgt weniger als 66 % der ortsüblichen Miete: Es erfolgt generell und ohne Prüfung einer Überschussprognose eine anteilige Kürzung der auf die Wohnung entfallenden Werbungskosten, die von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Die Miete beträgt zwischen 66 % und 99,9 % der ortsüblichen Miete: Es ist Regel Nr. 3 aus 2011 anzuwenden; ein ungekürzter Werbungskostenabzug ist zulässig. Diese Änderungen gelten auch für vor 2012 abgeschlossene Mietverträge. Elektronische Steuerdatenübertragung: Die Fairness für Steuerzahler soll wiederhergestellt werden Auch bei der Einkommensbesteuerung setzen sich die elektronische Datenübertragung und - verarbeitung immer mehr durch. Dies nützt vor allem der Finanzverwaltung und weniger dem Steuerzahler. Deshalb haben Steuerberaterverbände, Lohnsteuerhilfevereine und andere eine gemeinsame Eingabe an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags und an das Bundesfinanzministerium verfasst. Darin fordern sie rasche Umgestaltungen, um die Nachteile für den Steuerzahler zu beseitigen. 2

3 Die Finanzverwaltung sammelt immer mehr Daten über den Steuerzahler von Dritten ein. So sind etwa Arbeitgeber, Arbeitsagenturen, private und gesetzliche Rentenversicherer sowie Krankenkassen verpflichtet, Daten elektronisch an den Fiskus zu übermitteln. Der Steuerzahler als eigentlich Betroffener bleibt dabei häufig außen vor. Da dies dem Steuerlaien oft gar nicht auffällt, fordern die Verbände eine klare gesetzliche Verpflichtung, Betroffene sowohl über den Inhalt als auch über den Zeitpunkt der Meldung zu informieren. In der täglichen Praxis der Finanzämter werden die in der Steuererklärung angegebenen Beträge oft einfach durch elektronisch gemeldete Daten überschrieben. Stellt sich später heraus, dass die ursprünglichen Beträge doch zutrafen, ändern Finanzbeamte den Bescheid meist nur, wenn er nachteilig für den Fiskus war. Steuerzahler aber müssen Einspruch einlegen, um ihr Recht durchzusetzen. Daher sollen die Finanzämter Datenabweichungen zunächst überprüfen müssen, bevor sie sie übernehmen dürfen. Heutzutage überträgt der Steuerzahler seine Steuererklärung via ELSTER zum Finanzamt, nachdem er seine Daten selbst eingegeben hat. Hat er sich zu seinem Nachteil verschrieben (hätte er also Anspruch auf Erstattung) und stellt er dies erst nach Ablauf der Einspruchsfrist fest, kann er den Fehler wegen Bestandskraft nicht mehr korrigieren. Hat er sich jedoch zu seinem Vorteil vertan (und müsste also eine Nachzahlung leisten), kann das Finanzamt den Bescheid später noch ändern. Deshalb fordern die Verbände, dass Schreib- und ähnliche Fehler des Steuerzahlers nachträglich korrigiert werden können - was zu Zeiten der Papiererklärung ja auch kein Problem war. Ausbildungs- und Studienkosten: Absetzungsmöglichkeiten bleiben weiterhin begrenzt Im Sommer 2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) vielen Studenten und Auszubildenden in Aussicht gestellt, ihre Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder fürs Erststudium in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen zu dürfen. Damit wären Studien- und Ausbildungskosten nicht mehr bloß als Sonderausgaben bis zu im Jahr absetzbar gewesen. Jetzt gibt es allerdings eine klarstellende gesetzliche Regelung, nach der ein Abzug weiterhin nur als Sonderausgaben möglich ist. Dies gilt sogar rückwirkend ab 2004, dem Jahr, in dem dies eingeführt wurde. Die rückwirkende Änderung ist erlaubt, weil sie lediglich eine jahrelang gefestigte Rechtsansicht der Finanzverwaltung wiederherstellt. Die günstige BFH-Rechtsprechung ist also ausgehebelt - und zwar mit einem Nichtanwendungserlass per Gesetz. Für Studenten, Azubis, Lehrlinge und alle, die mit ihrer Ausbildung einen konkreten Beruf anstreben, hat dies insbesondere zwei negative Folgen: Die Kosten können nur jährlich in beschränkter Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Beim Ansatz von Werbungskosten oder Betriebsausgaben hätte sich auch ein darüber hinausgehender Betrag mindernd auf das zu versteuernde Einkommen ausgewirkt. Haben Studenten oder Azubis kein zu versteuerndes Einkommen, verpuffen die Aufwendungen wirkungslos. Denn beim Sonderausgabenabzug gibt es - anders als bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben - keinen Verlustvortrag auf andere Jahre. Immerhin gibt es eine kleine Verbesserung: Der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen ist ab 2012 auf angehoben. Möglich ist der Abzug von beruflich veranlassten Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben jedoch, wenn die Ausbildung eine berufliche Fort- oder Weiterbildung - anstelle einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums - darstellt, im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, mit einer Berufsausbildung nach einem abgeschlossenen Erststudium zusammenhängt, als Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung durchgeführt wird oder ein Zweitstudium nach einem bereits absolvierten Erststudium darstellt. Einkommensteuer Steuerbilanz: Wie ist eine Rückkaufsoption korrekt zu bilanzieren? Verpflichten sich Unternehmer, verkaufte Ware auf Verlangen ihrer Kunden später wieder zurückzukaufen, müssen sie in ihrer Bilanz hierfür neuerdings eine Verbindlichkeit ausweisen. Damit hat das Bundesfinanzministerium die bisherige Verwaltungsauffassung geändert, nach der ein drohender Verlust aus einem schwebenden Geschäft vorlag, für den keine Rückstellung passiviert werden konnte. Nunmehr ergeben sich auf Händler- und Käuferseite neue bilanzielle Konsequenzen, die für alle offenen Fälle gelten. 3

4 Diese betreffen Verkäufe, die insbesondere im Kraftfahrzeughandel üblich sind und bei denen der Kunde einen gesonderten Preis dafür zahlt, dass er die gekaufte Ware später zu einem vereinbarten Preis wieder zurückgeben kann. Neue Steuerregeln für Händler Räumt der Händler dem Käufer eine Rückkaufsoption ein, stellt dies eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung dar. Für diese Verpflichtung muss er eine Verbindlichkeit passivieren und mit dem hierfür erhaltenen Entgelt ausweisen. Da in der Regel ein Gesamtverkaufspreis vereinbart wird, muss der Teilbetrag vom Gesamtpreis abgespalten und darf geschätzt werden. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn er aus der unterschiedlichen Rabattgewährung zwischen Verkaufspreis bei Einräumung und bei Nichtgewährung der Rückkaufsoption abgeleitet wird. Die Verpflichtung bleibt so lange in der Bilanz stehen, bis die Option entweder durch den Kunden ausgeübt wird oder wegen Zeitablauf verfällt. Dann wird die Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausgebucht. Für den Händler besteht bei diesem Geschäft das Risiko, dass sich während des Optionszeitraums ein deutlicher Preisverfall einstellt. Sofern er dies gesondert in seiner Preiskalkulation berücksichtigt hat, stellt dies einen drohenden Verlust aus einem schwebenden Geschäft dar. Eine Rückstellung ist steuerlich nicht zulässig. und für Käufer Für den Käufer stellt die vereinbarte und gesondert bezahlte Option ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Dieses wird deckungsgleich mit dem Wert aktiviert, mit dem es beim Händler als passivierte Verbindlichkeit ausgewiesen ist. Insoweit hat der Käufer also zunächst keine Betriebsausgaben. Um diesen Betrag müssen die zu bilanzierenden Anschaffungskosten des erworbenen Gegenstands verringert werden. Daher wird die eingekaufte Ware mit einem Betrag unter dem Kaufpreis aktiviert. Das immaterielle Wirtschaftsgut Option bucht der Käufer zum Zeitpunkt der Ausübung oder beim Verfall gewinnmindernd aus. Die neue Verwaltungsauffassung kann nicht nur im anstehenden Jahresabschluss 2011, sondern auch in allen offenen Altfällen angewendet werden. Rückstellung für Bestandspflege: BFH fordert konkrete Aufzeichnungen Die Versicherungsbranche jubelte, als der Bundesfinanzhof (BFH) 2004 entschied, dass Versicherungsvertreter für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen eine Rückstellung bilden dürfen, sofern die in der Zukunft anfallenden Bestandspflegearbeiten bereits mit der Abschlussprovision abgegolten sind. Zwei Jahre später sorgte das Bundesfinanzministerium für Ernüchterung, als es sich mit einem Nichtanwendungserlass gegen das Urteil sträubte. Die Finanzämter wurden angewiesen, entsprechende Rückstellungen nicht anzuerkennen. Bis heute hält die Finanzverwaltung daran fest. Mit einem aktuellen Urteil bekräftigt der BFH jetzt seinen damaligen Standpunkt und schreibt die Bildung einer Rückstellung abermals vor. Die Richter stellen jedoch klar, dass der Vertreter rechtlich verpflichtet sein muss, die Verträge weiterhin zu betreuen. Für freiwillige Betreuungsleistungen darf keine Rückstellung gebildet werden. Versicherungsvertreter können die erforderliche Rechtspflicht zur Bestandspflege zum Beispiel durch die Vorlage ihres Vertretungsvertrags glaubhaft machen, sofern sich darin eine eindeutige Formulierung finden lässt. Weiter erklärt der BFH, dass eine Rückstellung nur gebildet werden darf, wenn der Unternehmer folgende Eckwerte dokumentiert: Die Anzahl der Versicherungsverträge mit Nachbetreuungsverpflichtung, für die keine Provisionen mehr gezahlt werden. Den Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr. Hier ist eine genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten, die Angabe des Zeitbedarfs für die jeweilige Tätigkeit, die Angabe über die Häufigkeit der Tätigkeit, die Höhe der Personalkosten pro Stunde sowie die Laufzeit der einzubeziehenden Verträge abzugeben. Die Aufzeichnungen müssen vertragsbezogen sein und vom Unternehmer so konkret und spezifisch geführt werden, dass der zu erwartende Betreuungsaufwand angemessen geschätzt werden kann. Es genügt aber, wenn der Unternehmer diese Aufzeichnungen stichprobenhaft führt. 4

5 Das Urteil zeigt, das Versicherungsvertreter die Bildung einer Rückstellung eigenständig vor den Steuergerichten durchsetzen können. Denn die Gerichte sind nicht an einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung gebunden. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil aber, dass der Unternehmer den zu erwartenden Betreuungsaufwand genau nachweisen muss. Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus Im Vorgriff auf eine geplante Herstellung oder Anschaffung können Unternehmer, Freiberufler und Gesellschaften einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % ihrer voraussichtlichen Aufwendungen - bis maximal steuermindernd geltend machen. Bei einer Betriebseröffnung oder - erweiterung verlangt die Finanzverwaltung hierzu, dass eine verbindliche Bestellung vorgelegt wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg (FG) ist die verbindliche Bestellung aber gar nicht nötig; das Investitionsvorhaben muss lediglich ausreichend konkretisiert werden. Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist die Gefahr, dass die steuerliche Förderung durch die Bildung eines Gewinnabzugspostens ins Blaue hinein ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird, durch die Regeln des Investitionsabzugsbetrags nämlich ausgeschlossen. Nunmehr wird die Steuernachforderung nachträglich verzinst, wodurch sich kein Stundungs- und Steuerspareffekt mehr erzielen lässt, wenn die geplante Investition anschließend doch nicht erfolgt. Da die Geltendmachung des Abzugsbetrags lediglich die Absicht voraussetzt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den folgenden drei Jahren anzuschaffen oder herzustellen, ist eine konkrete Prognose über das künftige Investitionsverhalten völlig ausreichend - beispielsweise durch einen Kostenvoranschlag des Herstellers, einen Investitionsplan oder den Nachweis einer umfassenden Beratung. Würden bei Existenzgründern die Voraussetzungen der Steuervergünstigung strenger ausgelegt als bei bestehenden Betrieben, würde dies dem Zweck der Wirtschaftsförderung widersprechen, so das FG. Denn dann würde die Vergünstigung ausgerechnet denen vorenthalten, die sie besonders benötigen. Hätte der Fiskus dies gewollt, hätte er die Forderung nach einer verbindlichen Bestellung ins Gesetz aufnehmen lassen. Da beim Bundesfinanzhof bereits mehrere Revisionen anhängig sind, können Sie als betroffener Hausbesitzer Ihren Fall über einen ruhenden Einspruch offenhalten. Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen Wer seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, muss die damit erzielten Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern, sofern er innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war (sogenannte wesentliche Beteiligung) und das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung innehatte, das heißt, die mit der Beteiligung verknüpften Rechte auch ausüben konnte. Ein Anteilseigner aus Nordrhein-Westfalen konnte sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt erfolgreich auf das fehlende wirtschaftliche Eigentum berufen und so der Besteuerung seines Veräußerungsgewinns in Höhe von 1,5 Mio. entgehen. Er hatte zwar mit notariellem Vertrag eine 12,6 %ige GmbH-Beteiligung erworben, nach demselben Vertrag hielten die Gesellschafter aber unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften sofort eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen eine Erhöhung des Stammkapitals von auf 24 Mio.. Damit verringerte sich der Anteil des Gesellschafters auf 0,0208 %. Als er seine Beteiligung ein Jahr später veräußerte, ging das Finanzamt von einer wesentlichen Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftskapital aus und besteuerte den Gewinn. Der Gesellschafter hielt dagegen, dass er kein wirtschaftliches Eigentum am 12,6 %igen Anteil erlangt hatte, da aufgrund des einheitlichen Beurkundungsvorgangs gleichzeitig die Kapitalerhöhung erfolgt war, aufgrund der er nur noch minimal an der Gesellschaft beteiligt war. Der BFH gab dem Gesellschafter Recht und entschied, dass sein Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden darf. Wirtschaftliches Eigentum erlangt nur, wer alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Der Gesellschafter konnte aber nicht frei über seinen 12,6 %igen Anteil verfügen. Die Vertragsgestaltung ließ ihm keinen Raum, um seine vermögensrechtlichen Ansprüche wahrnehmen zu können. Die Frage, ob ein Gesellschafter das wirtschaftliche Eigentum an seinem Anteil erlangt hat, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Sprechen Sie uns an, falls Sie in einer ähnlichen Situation wie der Gesellschafter sind. Wir beraten Sie gerne! 5

6 Steuerbefreiung nach 3b EStG: Gefahrenzulagen müssen versteuert werden! Wer sich beruflich in gefährliche Situationen begibt und dafür Gefahrenzuschläge erhält, muss diesen Lohnbestandteil versteuern. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) anlässlich der Klage eines Bombenentschärfers im Kampfmittelräumdienst, der Gefahrenzulagen in Höhe von steuerfrei beziehen wollte. Er war der Auffassung, dass sich die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß 3b Einkommensteuergesetz (EStG) auch auf Gefahrenzuschläge erstrecken muss. Schließlich sei die besondere Erschwernis der Arbeit - mit der die Steuerbefreiung des 3b EStG begründet werde - auch im Kampfmittelräumdienst gegeben. Der BFH war allerdings anderer Ansicht und urteilte, dass die Steuerbefreiung des 3b EStG einen fest umrissenen Anwendungsbereich hat, der sich nicht auf Gefahrenzuschläge ausdehnen lässt! Die Richter hielten sich eng an den Wortlaut der Vorschrift, wonach nur Zuschläge befreit sind, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Zwar erfolgt die Kampfmittelräumung im öffentlichen Interesse, der Gesetzgeber muss die dafür gezahlten Zuschläge deshalb jedoch nicht von der Steuer freistellen. Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, sämtliche für die Gesellschaft nützlichen Tätigkeiten von der Einkommensteuer zu befreien. Das Urteil verdeutlicht, dass der BFH die Steuerbefreiung des 3b EStG eng auslegt und keine Tätigkeiten begünstigt, die über die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hinausgehen. Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2009 entschieden, dass die Aufwendungen bei einer gemischt veranlassten Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt und steuerlich entsprechend geltend gemacht werden können. Die Finanzverwaltung hat dies auf alle Einkunftsarten übertragen, soweit sich die Kostenbereiche anhand eines naheliegenden und sachgerechten Maßstabs - notfalls durch Schätzung - aufteilen lassen. Fraglich ist nun, inwieweit zwischen einem privaten Wohnbereich und einem Arbeitszimmer eine klare Abgrenzung gegeben ist. In einem Fall des Finanzgerichts Hamburg erledigte ein selbständiger Unternehmensberater seine Arbeiten vom Wohnzimmer aus und nutzte den Essbereich sowie einen Teil des Wohnzimmers für PC und Drucker. Seine Aufwendungen konnten steuerlich aber nicht berücksichtigt werden, denn es lag kein häusliches Arbeitszimmer vor, bei dem sie hätten als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Dazu hätte der Raum seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach nämlich in die häusliche Sphäre eingebunden sein und vorwiegend der Erledigung der Arbeit als Unternehmensberater dienen müssen. Ferner hätte er klar vom privaten Wohnbereich abgegrenzt sein müssen. es fehlte an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Eine Aufteilung nach Quadratmetern hätte die Nutzungsverhältnisse in der Wohnung nicht zutreffend wiedergegeben. Für eine Trennung mit Hilfe einer zeitlichen Komponente fehlte es ferner an einem klar erkennbaren, nachvollziehbaren Maßstab. Sofern in der Wohnung oder dem Eigenheim das Arbeitszimmer nicht von den Wohnräumen getrennt ist, lassen sich die Aufwendungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Denn in solchen Fällen geht der Fiskus nicht mehr davon aus, dass die private Mitbenutzung des heimischen Büros von nur untergeordneter Bedeutung (unter 10 %) ist. Die Vermutung einer privaten Mitbenutzung ohne Aufteilungskriterien können Sie beispielsweise ausschließen, indem Sie gewährleisten, dass Arbeits- und Wohnbereich strikt getrennt nutzbar sind - etwa durch einen Raumteiler. Dies ist in der Praxis aber sehr schwer nachzuweisen, wenn etwa das Wohnzimmer am Abend oder am Wochenende für Büroarbeit genutzt wird. Dem BFH liegen zu diesem Streitthema allerdings Revisionen vor. Möglicherweise wird er Aufteilungskriterien zum partiellen Kostenabzug vorgeben. Steuerbescheide sollten in dieser Hinsicht also über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Entfernungspauschale: Höchstbetrag von im Jahr ist rechtmäßig Die Pendlerpauschale von 0,30 pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeit sowie für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung wird unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt. Auf die Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitnehmer oder Selbständige tatsächlich hat, kommt es grundsätzlich nicht an. Behinderte können dagegen entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Und auch Unfall- und Flugkosten werden mit dem tatsächlichen Aufwand berücksichtigt. Ansonsten sind aber sämtliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten. Dies gilt für Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge, Diebstahl, Reparaturkosten sowie für Straßen- und Tunnelmauts. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von im Kalenderjahr begrenzt. Diese Beschränkung gilt für 6

7 Strecken, die mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt werden, die Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft an Tagen, an denen nicht der eigene oder der Firmenwagen benutzt wird, und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden. Die Höchstgrenze gilt nur dann nicht, wenn der Pendler seinen eigenen oder den vom Arbeitgeber überlassenen Pkw verwendet oder Fahrkartenpreise für öffentliche Verkehrsmittel oberhalb der zahlen muss. Zweck der Entfernungspauschale ist es, Aufwendungen für die Wege zwischen dem Arbeitsplatz und der Wohnung vereinfacht abzugelten. Der dargestellte Unterschied bei der Begrenzung findet seine Rechtfertigung darin, dass Bus- und Bahnfahrer die Höhe ihres Aufwands durch den Erwerb einer Jahreskarte selbst begrenzen können. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt daher nicht vor - und auch keine Ungleichbehandlung unterschiedlich anspruchsvoller Bahnfahrer. Wer 2. Klasse reist, kann die 0,30 /km in der Regel ohne Nachweis absetzen, weil seine Fahrtkosten im Jahr unter bleiben. Da Tickets für die 1. Klasse meist teurer sind, muss bei diesen der Nachweis über den tatsächlichen Preis geführt werden, um auch Beträge ab absetzen zu können. Das ist aber hinnehmbar, denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich Pauschalregelungen bei verschiedenen Personen unterschiedlich günstig auswirken. Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage Bei der Privatnutzung eines betrieblichen Wagens und bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Arbeitnehmer und Selbständige für jeden Monat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für eventuelle Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ansetzen. Beim Arbeitnehmer gehört die Dienstwagenüberlassung als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der Selbständige muss sie als Entnahme wie Einkommen versteuern. Dabei wird auf die Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeugmodell bei der Erstzulassung auf dem inländischen Neuwagenmarkt abgestellt. Dies gilt auch für geleaste oder gemietete Kfz - selbst wenn sie bei der Anschaffung gebraucht oder bereits abgeschrieben sind. Obwohl der Fiskus also pauschaliert, anstatt zwischen gebrauchten und neuen Kfz zu unterscheiden, und auch gängige Rabatte außer Acht lässt, ist die Listenpreisregelung verfassungsgemäß. Sie führt zu keiner ungerechten Besteuerung, selbst wenn ein Wagen weniger als der offizielle Kaufpreis gekostet hat. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gekommen. Im entschiedenen Fall ging es um einen geleasten Gebrauchtwagen mit einem Neuwagenlistenpreis von und einem Gebrauchtwagenwert von Ein GmbH-Geschäftsführer vertrat die Ansicht, die 1%-Regelung sei verfassungswidrig und insbesondere wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenlistenpreis überholt. Spätestens seit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im Jahr 2009 hätte der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel anpassen und die üblichen Rabattabschläge von durchschnittlich 20 % berücksichtigen müssen. Nach dem Urteil des FG hat der Gesetzgeber aber nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen: Zwar steht das Recht des Gesetzgebers auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit. Einen Gleichheitsverstoß durch die Verletzung der Anpassungsverpflichtung hat er in diesem Fall aber nicht begangen. Denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die im Kfz-Handel üblichen Rabatte zu berücksichtigen, die ja auch noch von Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren abhängen. Gegen das FG-Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, gleichgelagerte Fälle können also offengehalten werden. Doppelte Haushaltsführung: Wann Alleinstehende im elterlichen Haushalt verdächtig werden Zu den Werbungskosten von Arbeitnehmern gehören auch Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung notwendig werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn jemand außerhalb des Orts, in dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist - und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die gleiche Regelung gilt für den Betriebsausgabenabzug bei Unternehmern und Freiberuflern. Ob der Aufwand für den zweiten Haushalt steuerlich anerkannt wird, hängt zunächst einmal nicht vom Familienstand ab. Maßgebend ist lediglich die Frage, ob der ledige oder verheiratete Berufstätige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am Hauptwohnort hat. Um die Frage bejahen zu können, muss dort ein eigener Hausstand vorhanden sein, also eine eingerichtete Wohnung. Diese muss den Lebensbedürfnissen des Berufstätigen entsprechen und von ihm als Eigentümer oder Mieter genutzt werden. Al- 7

8 leinstehende unterhalten dann einen eigenen Hausstand, wenn sie diesen entgeltlich nutzen oder sich sowohl persönlich als auch finanziell maßgeblich an seiner Führung beteiligen. Bei Ledigen, die einen Hausstand in der elterlichen Wohnung geltend machen, prüfen die Finanzbeamten besonders sorgfältig, ob sie die Haushaltsführung zumindest mitbestimmen oder aber in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind. Gegen eine eigene Haushaltsführung spricht es, wenn der Arbeitnehmer oder der Selbständige die Wohnung allein für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte vorhält; die Haushaltsführung nicht mitbestimmt; als Gast in einen fremden Haushalt oder in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist; am Beschäftigungsort über eine eigene komfortable Wohnung verfügt, die an Größe und Ausstattung die Zimmer im elterlichen Einfamilienhaus übertrifft; keinen Aufwand für den eigenen Hausstand trägt, sondern sich lediglich an den Haushaltskosten der Eltern beteiligt; sich nicht nahezu jedes Wochenende in der elterlichen Wohnung aufhält; schon länger auswärts tätig ist und nicht darlegen bzw. nachweisen kann, weshalb sein Lebensmittelpunkt weiterhin bei seinen Eltern sein soll; nur pauschal auf die enge Beziehung zu seinen Eltern und Freunden am Heimatort hinweist. Werbungskosten bei Mieteinkünften: Dürfen Kreditzinsen nach dem Hausverkauf weiter abgezogen werden? Verkaufen Sie Ihre zuvor vermietete Immobilie und reicht der Verkaufspreis nicht aus, um die noch auf dem Haus lastenden Kredite zu tilgen, verweigert das Finanzamt den Abzug der weiterhin bezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden, dass private Gesellschafter ihre Kreditzinsen nach der Veräußerung von GmbH-Anteilen absetzen können, wenn der Erlös nicht zur Darlehenstilgung ausreicht. (Bei fremdfinanzierten GmbH-Anteilen wurde aufgrund der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf nunmehr 1 % der Beteiligungen eine dauerhafte Steuerpflicht - gleich dem betrieblichen Bereich - eingeführt.) Diese Vorgehensweise wird auf Mieteinkünfte aber nicht übertragen, weil zwischen betrieblichen und privaten Einkunftsarten ein Unterschied besteht: Im betrieblichen Bereich sind Verkäufe unabhängig von Haltefristen stets steuerpflichtig, bei der Mietimmobilie dagegen nur innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Somit entfällt bei Letzterer zusammen mit der Einkunftsquelle auch der Zusammenhang zu den Schuldzinsen - unabhängig von der Höhe des Veräußerungserlöses. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hält diese strikte Auffassung über den nachträglichen Schuldzinsenabzug bei den Mieteinkünften für ernstlich zweifelhaft und verweist auf die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre. Nach Ansicht des FG kann die BFH-Rechtsprechung zum Verkauf von GmbH-Anteilen auch auf privaten Grundbesitz angewendet werden, da die Verlängerung der Spekulationsfrist mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze gleichzusetzen ist. Der Zusammenhang mit den nachträglichen Schuldzinsen beim Hausverkauf sei deshalb nicht anders zu beurteilen als bei den Gewinneinkünften. Die Argumentation der Finanzbeamten mit dem Zeitfaktor greift laut FG insbesondere dann nicht, wenn die Veräußerung des Grundstücks innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Beim BFH ist zu diesem Streitpunkt - aber einem anderen FG-Urteil - eine Revision anhängig. Hausbesitzer, denen nach dem Verkauf noch Kreditsalden bleiben, sollten ihre Bescheide also über einen ruhenden Einspruch offenhalten. Altersvorsorge: Bei Vertragsabschluss ab 2012 sehen Sparer erst mit 62 Geld Bei der privaten und betrieblichen Altersversorgung ist das Mindestrentenalter vom 60. auf das 62. Lebensjahr angestiegen. Dies gilt für Verträge bzw. Versorgungszusagen, die ab dem abgeschlossen bzw. erteilt werden. Nur bei einer Unterschrift oder Zusage bis Silvester 2011 ist es beim 60. Geburtstag geblieben. Haben Sparer diesen Termin verstreichen lassen, müssen sie jetzt also 24 Monate länger auf die erste Auszahlung warten. Dies betrifft vier Sparformen: Lebensversicherungen: Die privilegierte Halbierung der Kapitaleinnahmen mit der tariflichen Einkommen- statt der pauschalen Abgeltungsteuer bei Auszahlung oder Kündigung gelingt bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und wenn die Versicherungsleistung erst ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Bei Verträgen, die ab dem abgeschlossen werden, steigt das Alter auf 62 Jahre. Bis zum abgeschlossene Altpolicen genießen hinsichtlich des Alters von 60 Jahren Bestandsschutz. Sofern bei Altpolicen wesentliche Vertragsmerkmale wie beispielsweise Laufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe und -zahlungsdauer nach 2011 geändert werden, beginnt die Mindestvertragsdauer neu zu laufen. Dies wird steuerlich wie der Abschluss eines neuen Vertrags eingestuft. Als Folge wird 8

9 dann auf das 62. Lebensjahr abgestellt und eine neue Zwölfjahreslaufzeit für die halbierte Besteuerung beginnt. Zertifizierte Riester-Altersvorsorgeverträge: Die Anhebung der Altersgrenze gilt ebenfalls für ab 2012 abgeschlossene Riester-Policen. Zulagen und Sonderausgabenabzug gibt es für Neupolicen ab 2012 nur noch, wenn die Verträge die ersten Altersvorsorgeleistungen ab dem 62. Lebensjahr vorsehen. Für Policen von 2011 und früher gilt der Bestandsschutz für ein Mindestalter von 60 Jahren - anders als bei Lebensversicherungen - auch dann noch, wenn ab 2012 die Beiträge oder die Versicherungssumme erhöht werden. Handelt es sich um nichtgeförderte Riester-Beiträge, gelten in der Auszahlungsphase die normalen Besteuerungsregeln für entsprechende Produkte. Erfolgt die Auszahlung später durch eine Kapitalabfindung, gilt für die halbierte Besteuerung dasselbe wie bei den Lebensversicherungen. Rürup-Basisrentenverträge: Nach 2011 abgeschlossene Policen dürfen Altersleistungen ebenfalls nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen, um den Sonderausgabenabzug der Beiträge zu sichern. Bei Altverträgen von vor 2012 führt die Erhöhung von Versicherungssumme oder Beiträgen steuerlich nicht zu einer neuen Police, da die Beträge zugunsten eines zertifizierten Basisrentenvertrags gezahlt werden. Betriebliche Altersvorsorge: Auch in diesem Bereich gilt das 60. Lebensjahr als Untergrenze für Versorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nur noch beim Abschluss bis Ende Für spätere Versorgungszusagen gilt das Mindestalter von 62 Jahren. Betroffen sind die drei Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, bei denen in der Sparphase steuerfrei Lohn eingezahlt werden kann. Versorgungsleistungen: Vereinbartes darf ohne schriftliche Begründung nicht geändert werden Bei einer sogenannten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen überträgt zumeist die ältere Generation Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die jüngere. Im Gegenzug verpflichtet sich der Nachwuchs zu lebenslang wiederkehrenden Rentenzahlungen, um die Versorgung der Eltern (oder Großeltern) sicherzustellen. Diese Leistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen und von den Eltern versteuert werden. Da die Eltern im Ruhestand oft eine geringere Steuerprogression haben als der berufstätige Nachwuchs, ergibt sich innerhalb der Familie eine Steuerersparnis. Dies gelingt aber nur, wenn der Versorgungsvertrag auch tatsächlich in der abgeschlossenen Form durchgeführt wird. Werden die vertraglich geschuldeten Versorgungsleistungen nämlich ohne Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern willkürlich nicht mehr oder in abweichender Höhe erbracht, können sie steuerrechtlich selbst dann nicht mehr anerkannt werden, wenn die vereinbarten Zahlungen später wiederaufgenommen werden. Denn sowohl bei einer Aussetzung mit anschließender Wiederaufnahme der Zahlungen als auch bei Schwankungen im Zahlbetrag muss schriftlich festgehalten werden, dass dies durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt und nicht (steuerschädlich) willkürlich erfolgt ist. Mündliche Vereinbarungen berücksichtigt das Finanzamt nicht mehr. Vermögensübertragungen von Grundbesitz sind bei Vertragsabschlüssen seit 2008 nicht mehr begünstigt und der Sonderausgabenabzug ist ausgeschlossen. Die günstigen Steuerregeln lassen sich generell nur noch bei der Übertragung von Betriebsvermögen nutzen - z.b. von Einzelunternehmen, Freiberuflerpraxen, Anteilen an Personengesellschaften und GmbHs - oder bei der Aufnahme des Nachwuchses als Beteiligten in die bisherige Einzelfirma. Erstattungszinsen: Neue Regeln bei der Besteuerung als Kapitaleinnahmen Steuererstattungen verzinst das Finanzamt mit 6 % jährlich. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2009 begann die Verzinsung damit ab dem Bis Mitte 2010 waren Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass es sich bei den Erstattungszinsen um Kapitaleinnahmen handelt, die der Abgeltungsteuer unterliegen, obwohl entsprechende Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind und wie herkömmliche private Kreditzinsen eingestuft werden. Dann hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden, dass Steuerzinsen überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dieses Urteil wurde wiederum über eine Gesetzesänderung revidiert: Im Erstattungsfall handelt es sich demnach weiterhin um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Diese müssen Steuerzahler über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben, da zuvor kein Steuereinbehalt erfolgt. Hierbei sind folgende Konstellationen denkbar: Festgesetzte Erstattungszinsen sind im Zeitpunkt des Zuflusses auf dem Konto als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen, soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören. 9

10 Ändert sich der Steuerbescheid anschließend zugunsten des Finanzamts und werden zuvor erstattete Zinsen zurückgezahlt, liegen negative Kapitaleinnahmen vor, die im Zeitpunkt der Zahlung mindernd zu berücksichtigen sind. Nachzahlungszinsen gehören zu den nichtabziehbaren Aufwendungen. Zahlt das Finanzamt zuvor beglichene Nachzahlungszinsen zurück, liegen dementsprechend keine steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen vor. Vor 1999 konnten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Werden diese jetzt - etwa nach einer Betriebsprüfung oder einem Gerichtsverfahren - erstattet, wird der ehemalige Einkommensteuerbescheid berichtigt. Das gilt auch für bestandskräftige Bescheide, sofern sie noch nicht verjährt sind. Sind Sie mit dieser Gesetzesänderung nicht einverstanden und verweisen Sie auf die günstige BFH- Rechtsprechung, müssen Sie die Erstattungszinsen zunächst dennoch vollständig deklarieren, auf den Steuerbescheid mit den Kapitaleinnahmen warten und dann Einspruch dagegen einlegen. Es ist zu vermuten, dass der BFH seine Meinung, die er in anhängigen Revisionen zu überprüfen hat, nicht ändern wird. Auslandsdividende: Was tun mit der spanischen Quellensteuer? Privatanleger können die im Ausland einbehaltene Quellensteuer auf ihre Auslandsdividenden seit 2009 nur noch mit maximal 15 % auf die Abgeltungsteuer anrechnen. Das ist einfacher als früher: Die Anleger müssen die Angaben nicht mehr mühsam pro Land über die Anlage AUS machen, sondern das depotführende Kreditinstitut verrechnet die Abgabe direkt. Insoweit fällt nur noch auf den verbleibenden Differenzbetrag, den die Banken an den deutschen Fiskus abführen, Abgeltungsteuer an. Die Quellensteuer lässt sich nicht mit einem Freistellungsauftrag verhindern. Besitzer spanischer Aktien müssen auf ihre Dividenden dagegen die volle Abgeltungsteuer bezahlen, obwohl die Ausschüttungen in Spanien zuvor mit einer Quellensteuer von 19 % belegt werden. Diese Ausschüttungen können nicht angerechnet werden, weil Spanien einen jährlichen Freibetrag von pro Person auf Dividenden gewährt. Und dieser Freibetrag wird beim Abzug der Quellensteuer nur auf Antrag berücksichtigt. Wollen Sie als Aktionär Ihre Nettorendite nicht unnötig um 19 % mindern, sollten Sie also beim spanischen Fiskus einen Antrag auf volle Erstattung der Quellensteuer für Dividenden bis zu stellen. Hat die heimische Depotbank die Quellensteuer bislang angerechnet, wird sie dies jetzt korrigieren und die Steuer von Ihnen nachfordern. Aber auch für Beträge über lohnt sich der Antrag - und dies nicht nur in Spanien. Denn auf die Abgeltungsteuer können lediglich 15 % Quellensteuer angerechnet werden. Viele Länder wie etwa Frankreich, Italien oder die Schweiz haben höhere Sätze. So verlangt Österreich beispielsweise 25 %. Die nicht verrechenbaren 10 % erhalten Anleger problemlos, wenn sie ihrer Bank eine Vollmacht für die Erstattungsformalitäten geben. Die wendet sich dann ans Wohnsitzfinanzamt und die ausländischen Behörden. Je nach Einzelfall berechnen die Institute für diese Hilfestellung bis zu 100. Liegen die Dividenden unter 200, macht es wenig Sinn, die anteilige Quellensteuer über diesen Weg erstatten zu lassen - der im Inland nicht anrechenbare Teil muss schon über den Gebühren liegen. Möchten Sie den Betrag, der die 15 % übersteigt, selbst im Erstattungsverfahren vom ausländischen Quellenstaat zurückfordern, müssen Sie ein Antragsformular des jeweiligen Landes an die dort zuständige Finanzbehörde senden. Dieses Formular muss vom eigenen Finanzamt bestätigt werden. Die Vordrucke nebst Anleitung zum Ausfüllen bekommen Sie bei heimischen Kreditinstituten oder online unter Aufgaben des BZSt Ausländische Formulare Quellensteuer. Beispiel: Ein Anleger erhält Dividende aus Österreich. Firma stammt aus Österreich Deutschland Bruttodividende Quellensteuer (25 %) = Überweisung an die Bank = 750 = Abgeltungsteuer (25 % von ) Anrechnung Quellensteuer bis 15 % = Einbehalt Abgeltungsteuer = 100 = 250 Überweisung aufs Konto Erstattung im Ausland (10 %) = Nettodividende = 750 =

11 Teilwertabschreibung: Kurs muss zum Bilanzstichtag um über 20 % gesunken sein Weist ein Einzelunternehmer, Freiberufler, Landwirt oder eine Gesellschaft in der Bilanz Aktien oder Aktienfonds im Anlagevermögen aus, kann er im Rahmen des Jahresabschlusses 2011 eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vornehmen. Dies gilt, wenn die Kurse deutlich unter den ehemaligen Kaufpreis gefallen sind, sich der Wert bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht wieder erholt hat und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen. Von einer voraussichtlich andauernden Wertminderung ist nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln schon dann auszugehen, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag um mehr als 20 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Beispiel: Ein Unternehmer hat Aktien(-Fonds) zu je 50 gekauft. Er erstellt den Jahresabschluss 2011 im Mai des Folgejahres. Alternative Anschaffungskosten Kurs Verlust 30 % 16 % 30 % Kurs Mai Alternative: Teilwertabschreibung auf 35, da der Kurs bei Bilanzaufstellung nicht wieder gestiegen ist und die 20 % erreicht worden sind. Alternative: Keine Teilwertabschreibung, da der Kurs am nicht um mehr als 20 % gefallen ist. Unerheblich ist das Minus vom Mai Alternative: Teilwertabschreibung auf 40, da der Kurs am um mehr als 20 % gefallen ist, sich aber dann wieder erholt hat. Doch Vorsicht: Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine Teilwertabschreibung lediglich dann zulässig, wenn der Kurs wesentlich stärker zurückgegangen ist. Diese Bedingung ist nur erfüllt, wenn der letzte Börsenkurs des Geschäftsjahres um mehr als 40 % unter dem ehemaligen Kaufpreis liegt oder sowohl der Börsenjahresendkurs des laufenden als auch der des vorherigen Jahres um mehr als 25 % unter dem Anschaffungskurs liegt. Wer bei geringeren Abschlägen eine Gewinnminderung erreichen möchte, muss dies geltend machen und bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen. Da dem Bundesfinanzhof mehrere Revisionen zu diesem Thema vorliegen, kann der eigene Fall zunächst ruhen. Bei der GmbH als Kapitalgesellschaft sind Aktiengewinne steuerfrei, so dass die Teilwertabschreibung keinen Einfluss auf das steuerliche Einkommen hat. Da sie ein Wahlrecht hat, sollte die GmbH bei Aktien(-fonds) auf die Teilwertabschreibung verzichten. Das erspart bei einer späteren Zuschreibung bei steigenden Kursen oder beim Verkauf die pauschale 5%ige Hinzurechnung. Selbständige müssen beachten, dass sich Aktienverluste durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren steuerlich nur zu 60 % gewinnmindernd auswirken, da auf der anderen Seite realisierte Gewinne mit 40 % steuerfrei bleiben. Halten Selbständige Anleihen im Betriebsvermögen, gelingt die Teilwertabschreibung in der Regel nicht. Denn hier erfolgt - im Gegensatz zu den Aktien - bei Fälligkeit die Einlösung zum Nennwert und je näher der Fälligkeitstermin rückt, umso mehr notieren Anleihen gegen 100 %, also auf dem Niveau des Nominalwerts. Zwischenzeitliche Verluste etwa aufgrund von ungünstiger Zinsentwicklung sind daher steuerlich irrelevant, sofern die Anleihe dann nicht verkauft wird. Kapitallebensversicherung: Berücksichtigung von Finanzierungskosten nur bis 2008 Haben Sie vor Jahren eine Lebensversicherung abgeschlossen und die Beitragszahlungen über einen Kredit geleistet? Dann konnten Ihre Finanzierungskosten nur dann als vorweggenommene Werbungskosten einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, wenn Sie das Geld mit der Absicht angelegt haben, über die voraussichtliche Laufzeit einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Dabei stellt die bloße Erwartung einer künftig am Aktienmarkt zu erzielenden Rendite keinen konkreten, wirtschaftlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer einen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Eine solche Prognoserechnung ist angesichts der Unsicherheit der Aktienmärkte einfach nicht realistisch. Dies gilt für alle Anlageprodukte, die mit Darlehen fremdfinanziert werden. Bei all diesen Produkten ist bei der Überschussprognose auf die objektiv zu erwartende Rendite abzustellen - und nicht auf die subjektive Vorstellung des Sparers. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Abzug der tatsächli- 11

12 chen Aufwendungen seit 2009 allerdings ausgeschlossen und nur noch der Werbungskostenpauschbetrag kann geltend gemacht werden. Dennoch können Sie immer noch etwas absetzen: Die Kosten für den Abschluss einer Lebensversicherung - wie beispielsweise Vermittlungsgebühren - sind nämlich keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage. Daher mindert die Provision für eine ab 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung die später steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte. Denn sie wird zusammen mit der Summe der entrichteten Beiträge später berücksichtigt - entweder bei Fälligkeit, vorzeitiger Kündigung oder bei Veräußerung der Police. Dann gilt als steuerliche Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen der erhaltenen Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge plus Vermittlungsgebühr und sonstige Kosten in Bezug auf den Vertragsabschluss. Die Summe der Beiträge erhöht sich also und der zum Zeitpunkt der Leistung aus der Police zu versteuernde Betrag verringert sich entsprechend. Umsatzsteuer Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln Das Bundesministerium der Finanzen schließt sich der Meinung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung der Differenzbesteuerung an. Die Differenzbesteuerung ermöglicht es Unternehmern, die häufig Waren ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit - also beispielsweise von privaten Verkäufern - einkaufen, lediglich ihre Marge der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Beispiel: Ein Kunsthändler kauft ein Gemälde aus einer privaten Sammlung. Bei einem Einkaufspreis von und einem Verkaufspreis von müsste er den gesamten Verkaufspreis der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Die Differenzbesteuerung ermöglicht es ihm aber, lediglich die Marge - also die zu versteuern. Die Differenzbesteuerung kann von Wiederverkäufern angewandt werden - also von Personen, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigern. Im Urteilsfall des BFH hatte ein Kioskbetreiber einen Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gekauft. Er nutzte den Wagen eine Zeit lang für sein Unternehmen. Dann gab er ihn für den Erwerb eines anderen Pkw bei einem Händler in Zahlung und wollte für diesen Vorgang die Differenzbesteuerung anwenden. Der BFH hat die Anwendung der Differenzbesteuerung jedoch nicht zugelassen. Zwar ist der Kioskbetreiber ein Wiederverkäufer, da er Waren an- und verkauft, jedoch hat er im Fall des Gebrauchtwagens gerade nicht als Wiederverkäufer gehandelt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Wiederverkauf des Gegenstands bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt worden wäre und aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört hätte. Die Differenzbesteuerung ist also daran gescheitert, dass der An- und Verkauf von Pkws nicht zur normalen Tätigkeit eines Kioskbetreibers gehört. Der BFH hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob der Unternehmer das Fahrzeug vor dessen Inzahlungnahme beim Händler hätte entnehmen können. Bei der Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen fällt nämlich keine Umsatzsteuer an, sofern dieser Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Haben Sie also ein Fahrzeug im Unternehmensvermögen, das Sie ohne Vorsteuerabzug angeschafft haben, sprechen Sie uns an, bevor Sie es in Zahlung geben. Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an? Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat kürzlich neue Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen gegeben. Zunächst weist sie darauf hin, dass zwischen Nennwertgutscheinen und Warengutscheinen zu unterscheiden ist: Auf Nennwertgutscheinen ist ein fester Währungswert - beispielsweise in Euro - aufgedruckt. Bei der Ausgabe erfolgt noch keine Umsatzversteuerung. Beispiel: Ein Buchhändler gibt einen Geschenkgutschein über 20 aus. Der Gutschein wird einen Monat später für ein Buch eingelöst. Eine Versteuerung erfolgt erst bei der Einlösung. Dann sind die 20 mit 7 % (ermäßigter Steuersatz für Bücher) zu versteuern. Weist der Buchhändler bei der Ausgabe eines solchen Nennwertgutscheins trotzdem gesondert Umsatzsteuer aus, schuldet er diese wegen des unrichtigen Steuerausweises. Da bei der Einlösung des Gutscheins ohnehin Umsatzsteuer anfällt, kommt es somit zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer. 12

13 Von den Nennwertgutscheinen unterscheiden sich Warengutscheine darin, dass bereits bei der Ausgabe eine Umsatzversteuerung durch den ausgegebenen Unternehmer vorzunehmen ist. Bei der Einlösung ist dann keine Versteuerung mehr erforderlich. Schon bei der Ausgabe wird eine konkrete Leistung festgelegt. Beispiele: Ein Restaurant gibt (entgeltlich) Gutscheine für ein Frühstücks- oder Lunchbuffet aus. Ein Kino verkauft Gutscheine für Filmvorführungen. Ein Sonnenstudio gibt Gutscheine aus, die zur Benutzung einer Sonnenbank für eine bestimmte Dauer berechtigten. Bei der Abgabe von Gutscheinen an Arbeitnehmer tauchen weitere sowohl umsatz- als auch lohnsteuerliche Probleme auf. Sofern Sie Waren- oder Nennwertgutscheine an Arbeitnehmer abgeben, nehmen Sie daher bitte Kontakt mit uns auf. Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf Zwei Gesellschaften hatten denselben Geschäftsführer. Beide besaßen einen gewissen Anteil an einem Patent. Die erste Gesellschaft übertrug einen Bruchteil von 50 % ihres Anteils an dem Patent auf die zweite Gesellschaft. Für die Übertragung stellte sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Die zweite Gesellschaft machte aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend. Die erste Gesellschaft führte die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer jedoch niemals ab. Bei der ersten Gesellschaft handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft nach slowakischem Recht - vergleichbar mit einer GmbH. Sie wurde ohne Zahlung der Steuer liquidiert und war daher nicht mehr existent. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde die Frage vorgelegt, ob der Vorsteuerabzug durch die zweite Gesellschaft in diesem Fall rechtsmissbräuchlich war und damit zu versagen ist. Er hat aber keine abschließende Entscheidung in der Sache getroffen. Seiner Ansicht nach können mehrere Aspekte für einen Rechtsmissbrauch sprechen: Beide Gesellschaften wurden von demselben Geschäftsführer vertreten. Der wirtschaftliche Hintergrund der Übertragung eines Bruchteils an einem Patent, das beiden Gesellschaften schon teilweise zustand, wird nicht deutlich. Die Gesellschaften hatten ihren Sitz an derselben Adresse. Leider hat der EuGH damit lediglich aufgezeigt, welche Kriterien für einen Rechtsmissbrauch sprechen können. Um festzustellen, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, müssen also alle Umstände des Einzelfalls abgewogen werden. Das Urteil ist zwar zu einem Fall aus der Slowakei ergangen, jedoch lassen sich die Grundsätze auch auf das deutsche Recht übertragen. Da der EuGH keine klaren Kriterien für einen Rechtsmissbrauch aufgestellt hat, bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte auf das Urteil reagieren werden. Für den Vorsteuerabzug in vergleichbaren Fällen bedeutet dies in der Zukunft ein erhebliches Risiko. Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Frage geklärt, was genau einen im Ausland ansässigen Unternehmer ausmacht. Im Urteilsfall hatte der Kläger den Sitz seines Unternehmens nach Österreich verlegt und sich dort ein halbes Jahr später auch privat angemeldet. Die zuständigen Zollbehörden stellten jedoch fest, dass er sich überwiegend in Deutschland aufhielt. Daher ging das deutsche Finanzamt von einem inländischen Wohnsitz aus. Da ihm die österreichische Finanzverwaltung eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer erteilt hatte, war außerdem unstreitig, dass sich der Sitz des Unternehmens in Österreich befand. Der Unternehmer überließ Kraftfahrer an Speditionen in Deutschland und war daher von Österreich aus als Leiharbeitsunternehmer tätig. Seine Rechnungen erteilte er ohne ausgewiesene Umsatzsteuer mit dem Hinweis, dass seine Kunden die Steuer gemäß 13b Umsatzsteuergesetz schulden. Dieses sogenannte Reverse-Charge-Verfahren - auch Wechsel der Steuerschuldnerschaft genannt - ist auf Dienstleistungen anwendbar, die ein ausländischer Unternehmer in Deutschland erbringt. Dann schuldet nicht er als Dienstleister die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Beispiel: Ein niederländischer Unternehmer erbringt Beratungsleistungen gegenüber einem Dortmunder Unternehmer. Der Deutsche schuldet die Umsatzsteuer: Er muss sie an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er gleichzeitig einen Vorsteuerabzug geltend machen. Für den Niederländer besteht der Vorteil darin, sich in Deutschland nicht steuerlich erfassen lassen zu müssen. Durch diese Regelung sollen auch Steuerausfälle vermieden werden. Denn Dienstleister, die nur im Ausland ansässig sind und die Steuer nicht in Deutschland abführen, sind für den deutschen Fiskus nur schwer greifbar. 13

14 Das deutsche Finanzamt ging im Fall des Unternehmers nicht davon aus, dass er Ausländer ist, da er einen Wohnsitz im Inland unterhielt. Nach dem Urteil des EuGH ist der Wohnsitz für den Sitz des Unternehmens aber nicht maßgeblich. Wohn- und Unternehmenssitz sind vielmehr voneinander zu trennen. Da er sein Unternehmen von Österreich aus betrieb, war der Unternehmer demnach doch Ausländer und konnte das Reverse-Charge-Verfahren anwenden. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn es sich beim Unternehmenssitz im Ausland lediglich um eine Postanschrift bzw. eine Briefkastenfirma handelt. Dann kann der private Wohnsitz doch maßgeblich sein. Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Ob der Verkauf von Speisen als Restaurationsleistung (Steuersatz 19 %) oder Lieferung (Steuersatz 7 %) zu beurteilen ist, kann zu hitzigen Diskussionen mit dem Finanzamt führen. Will der Unternehmer den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, muss er dem Finanzamt darlegen, dass die reine Abgabe des Essens im Vordergrund steht und Dienstleistungselemente (z.b. Kellnerservice, Bereitstellung von Verzehreinrichtungen) allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich mit mehreren Urteilen ein wenig Licht in die Thematik gebracht hat, meldet sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu Wort und spricht ein erfreuliches Urteil für alle Kinobetreiber und Gastronomen. Der BFH entschied, dass der Verkauf von Nachos und Popcorn in Kinofoyers dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Angelehnt an die EuGH- Rechtsprechung kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass das Mobiliar im Kinofoyer (z.b. Stehtische, Stühle, Bänke) nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden darf und somit keinen 19%igen Restaurationsumsatz auslöst. Denn die Tische, Stühle und Bänke dienen nicht ausschließlich als Verzehrvorrichtung, sondern stehen den Kinobesuchern zugleich als Treffpunkt zur Verfügung. In einem anderen Urteil hatte der BFH allen Imbissbetreibern den Rücken gestärkt und entschieden, dass einfache Verzehrtheken und Ablagebretter an Imbissständen noch keinen 19%igen Restaurationsumsatz auslösen. Bei einer Bierzeltgarnitur vor dem Stand ist aber die Grenze zur Dienstleistung überschritten, so der BFH. Dann greift die 19%ige Besteuerung. Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen! Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für eine Reihe von Umsätzen; ein bekanntes Beispiel ist die ermäßigte Besteuerung von Hotelübernachtungen. Eine 7%ige Besteuerung gilt zum Beispiel auch für die Personenbeförderung im genehmigten Linienbusverkehr. Wie dehnbar der Begriff der Beförderung sein kann, verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Die Richter stellen darin klar, dass auch Stadtrundfahrten unter die Steuervergünstigung fallen, die im Linienbusverkehr durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen mehrere Buslinien bedient, die an den wichtigsten Sehenswürdigkeiten der Stadt entlangführten. Die Touristen mussten nur ein Ticket lösen und konnten an allen Haltestellen beliebig zu- und aussteigen und die Sehenswürdigkeiten der Stadt besichtigen. Während der Fahrt wurden die Touristen durch Bandansagen über das vorbeiziehende Straßenbild informiert. Zudem konnten sie mit ihrem Ticket an bestimmten Führungen teilnehmen. Auch Beförderungen zu touristischen Zwecken können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen sein. Der Unternehmer hat eine solche Beförderungsleistung erbracht, da er Personen mithilfe von Kraftfahrzeugen fortbewegt hat. Unerheblich ist, dass die Touristen am Ende der Tour meist an ihrer Einstiegshaltestelle wieder ausstiegen. Außerdem lag eine Genehmigung des Linienverkehrs durch die zuständige Verwaltungsbehörde vor - eine weitere wichtige Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Die Bandansagen während der Fahrt stufte der BFH als unselbständige Nebenleistung zur Beförderungsleistung ein. Die angebotenen Führungen, die im Fahrpreis enthalten waren, mussten jedoch als eigenständige Leistungen gewertet werden, die dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegen. Das einheitliche Ticketentgelt war daher aufzuteilen. Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Steuerhinterzieher! Lieferungen in andere EU-Staaten können als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Unternehmer diese Steuerfreiheit jedoch nicht beanspruchen kann, wenn er sich vorsätzlich an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt hat. Im Urteilsfall hatten die Geschäftsführer eines Pkw-Handels mehrere Pkw an italienische Autohäuser geliefert und waren auf die dubiose Bitte der Italiener eingegangen, die Rechnungen an Scheinabnehmer zu adressieren. Das Vortäuschen von Zwischenabnehmern ist eine weitverbreitete Geschäftspraktik und 14

15 führt dazu, dass die tatsächlichen Abnehmer die Erwerbsumsatzsteuer umgehen können. Wegen ihrer Mithilfe waren die Geschäftsführer bereits zu zwei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden. Dennoch waren sie der Ansicht, dass die Pkw-Lieferungen nach Italien nicht zu versteuern sind. Sie beriefen sich deshalb auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, um eine Umsatzsteuernachforderung ihres Finanzamtes in Höhe von 1,9 Mio. abzuwenden. Die Richter gewährten ihnen jedoch keine Steuerbefreiung. Denn nach den europarechtlichen Vorgaben ist eine Lieferung steuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität des Erwerbers verschleiert, um im Bestimmungsland die Hinterziehung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen. Die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen kann nicht nur bei betrügerischen Machenschaften entfallen, sondern auch bei ehrlichen Unternehmern, wenn sie die strengen Buchund Belegnachweise nicht korrekt erbringen können. Sprechen Sie uns deshalb an, falls Sie innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen. Wir prüfen, ob alle erforderlichen Nachweise in korrekter Form vorliegen. Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob für die Benutzung eines Skilifts in einer Skihalle der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist. Davon ging die Betreiberin einer Skihalle aus. In ihrer Skihalle können die Kunden verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen. Unter anderem gibt es eine Skipiste, einen Sessel- und Schlepplift für Ski- und Snowboardfahrer und eine Rodelbahn. Außerdem wird ein sogenanntes Liftticket angeboten, das zur Pistennutzung sowie zur Liftbeförderung berechtigt. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht unterliegt grundsätzlich auch die Personenbeförderung mittels eines Skilifts dem ermäßigten Steuersatz. Der BFH geht im Urteilsfall jedoch nicht von einem ermäßigten Steuersatz aus. Er begründet dies damit, dass keine Personenbeförderungsleistung vorliegt. Es handele sich vielmehr um eine Leistung eigener Art, die die Lift- und Pistennutzung beinhalte. Für den Nutzer stehe dabei im Vordergrund, die Piste in der Halle nutzen zu können. Eine Steuerermäßigung für eine Personenbeförderung sei insofern nicht gerechtfertigt. Kritisch kann man anmerken, dass auch bei der Skiliftnutzung unter freiem Himmel für fast alle Benutzer die spätere Abfahrt vom Berg im Vordergrund steht. Man könnte daher zu dem Ergebnis kommen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird: Der Skilift unter freiem Himmel wird begünstigt, der in der Halle nicht. Die beiden Fälle unterscheiden sich aber dadurch, dass die Nutzung der Piste unter freiem Himmel nicht gesondert bezahlt werden muss. Der Liftbetreiber erbringt daher nur eine einzelne Leistung, die in der Liftbeförderung besteht. Es stellt sich damit die Frage, ob der BFH zu demselben Ergebnis gekommen wäre, wenn die Leistungen - Lift- und Pistennutzung - voneinander getrennt gewesen wären und der Kunde für jede Leistung extra hätte bezahlen müssen. Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn unter anderem die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Lieferung an einen anderen Unternehmer Warentransport aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der EU Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, scheitert im Regelfall die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung. Dass die Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Lieferant nachweisen. Dabei kommt dem Nachweis der Warenbewegung in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Äußerst problematisch sind solche Fälle, in denen der Transport der Ware weder durch den Lieferanten noch durch eine von ihm beauftrage Spedition durchgeführt wird. Nimmt der Abnehmer der Ware den Transport nämlich selbst vor oder beauftragt er jemanden damit, muss eine sogenannte Abnehmerversicherung erfolgen: Der Abnehmer bzw. sein Beauftragter muss versichern, die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu bringen. In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gab nicht diejenige Person die Abnehmerversicherung ab, die die Ware tatsächlich in Empfang genommen hatte. Die Erklärung enthielt einen anderen Namen. Daher ging der BFH von einem fehlerhaften Belegnachweis aus und zweifelte die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat der EU an. Beispiel: Ein deutscher Autohändler verkauft ein Fahrzeug an einen spanischen Händler. Ein Mitarbeiter des spanischen Händlers holt das Fahrzeug beim deutschen Lieferanten ab. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass der abholende Mitarbeiter die Versicherung unterschreibt. 15

16 Der hier dargestellte Urteilsfall beschäftigt sich nur mit einem Detailproblem. Bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind viele Dinge zu beachten: Umfangreiche Belege sind zu beschaffen und Aufzeichnungen vorzunehmen. Sofern Sie in Ihrem Betrieb keine Routine im Umgang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen haben, sprechen Sie uns im Vorfeld gern an. Eine Korrektur im Nachhinein kann zu erheblichen steuerlichen Problemen führen. Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit den Auswirkungen befasst, die sich aus einem auffälligen Chi-Test für eine Betriebsprüfung ergeben. Bei einem Chi-Test werden die täglichen Kassenaufzeichnungen eines Betriebs erfasst und mathematisch auf Auffälligkeiten untersucht. Der Test geht dabei von folgender Prämisse aus: Bei einer großen Anzahl von täglichen Aufzeichnungen müssten bestimmte Zahlen (in der Regel die letzten Stellen des Tageskassenabschlusses) aufgrund der statistischen Wahrscheinlichkeit gleich häufig vorkommen. Beispiel: In einem Restaurant werden die Einnahmen täglich in ein Kassenbuch eingetragen. Dabei schwanken diese Einnahmen zwischen 350 und 500. Es sind folglich alle Werte einschließlich der Nachkommastellen zwischen diesen beiden Beträgen möglich. Für die Einer- und Zehnerstelle und je nach Preisgestaltung auf der Karte auch für die erste Nachkommastelle müssten die Zahlen von null bis neun statistisch gesehen gleich häufig auftauchen. Der Chi-Test zeigt hier gegebenenfalls auffällige Abweichungen auf. Tauchen zum Beispiel bei der Einerstelle häufiger als statistisch zu erwarten die Zahlen Drei, Vier und Neun auf, spricht dies nach Ansicht der Finanzverwaltung für eine Manipulation der Kassenaufzeichnungen. Der Grundgedanke hierbei ist, dass der Unternehmer unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat. Bei der Aufzeichnung frei erfundener/falscher Einnahmen trägt er diese deshalb unwillkürlich häufiger ein. Die Finanzverwaltung nimmt solche Auffälligkeiten dann zum Anlass, an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu zweifeln. Im Streitfall gab es in einem Friseursalon diese Auffälligkeiten. Der Chi-Test kam zu einer Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 %. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Gewinn und schätzte sogenannte Sicherheitszuschläge hinzu. Dazu ist es berechtigt, wenn aufgrund von Mängeln in der Buchführung die Möglichkeit besteht, dass der Betriebsinhaber nicht alle Einnahmen aufgezeichnet hat. Nach Ansicht des FG reicht es aber nicht aus, wenn der einzige feststellbare Mangel ein negativer Chi-Test ist. Das Finanzamt konnte insbesondere nicht nachweisen, dass das Kassensystem manipuliert war. Die Beweislast für solche Manipulationsmöglichkeiten an der Kasse liegt dem FG zufolge zudem beim Finanzamt. Betroffen durch den Chi-Test sind alle Betriebe mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen. Das Verfahren basiert auf unterschiedlichen wissenschaftlichen Annahmen und ist daher nicht unumstritten. Wir sind mit dem nötigen mathematischen Hintergrundwissen ausgestattet, so dass Sie im Fall einer Prüfung vorbereitet sind. Dennoch entbindet Sie dies nicht von der Pflicht, ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen zu führen. Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich im Regelfall nach dem Nettoentgelt, das der Leistungsempfänger für den Bezug einer Leistung aufwendet. Eine Ausnahme bilden verbilligte Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer aufgrund eines Dienstverhältnisses an sein Personal oder dessen Angehörige erbringt. In diesen Fällen berechnet sich die Umsatzsteuer nach der sogenannten Mindestbemessungsgrundlage. Diese Mindestbemessungsgrundlage ermittelt sich bei Lieferungen nach dem Einkaufspreis (zuzüglich der Nebenkosten) für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder den Selbstkosten, sofern kein Einkaufspreis vorliegt. Unter die Selbstkosten fallen alle Kosten, die für den Hersteller bei der Fertigung der Ware anfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich in einem Fall mit der Mindestbemessungsgrundlage auseinandergesetzt, in dem ein Verlag seinen Angestellten verbilligte Tageszeitungen im Abonnement nach Hause lieferte. Als Entgelt berechnete der Arbeitgeber nur die Zustellgebühr. Der BFH entschied, dass in diesem Fall die Mindestbemessungsgrundlage anwendbar ist, weil die verbilligte Lieferung aufgrund des Dienstverhältnisses ausgeführt wurde. Mangels eines Einkaufspreises wäre für die Bemessung der Umsatzsteuer eigentlich auf die Selbstkosten des Verlags abzustellen. Da die Selbstkosten jedoch höher waren als die regulären Abonnementspreise, ist die Umsatzsteuer nach den niedrigeren regulären Abonnementspreisen zu bestimmen. 16

17 Der BFH deckelt die Selbstkosten durch die Höhe des marktüblichen Entgelts und erreicht damit, dass die Umsatzsteuer bei der verbilligten Lieferung von Zeitschriften an Arbeitnehmer nicht höher ausfällt als bei einer regulären Lieferung an andere Endverbraucher. Seeling-Modell: BFH kippt Vorsteuertrick bei der Vermietung zwischen Miteigentümern Kennen Sie Wolfgang Seeling? Der Unternehmer kam zu einiger Bekanntheit, als er 2003 vor dem Europäischen Gerichtshof ein spektakuläres Grundsatzurteil erstritt: Er setzte durch, dass Unternehmer mit einem teils privat und teils unternehmerisch genutzten Gebäude die vollen Vorsteuerbeträge aus den Baukosten abziehen durften. Zwar mussten sie die private Nutzung des Gebäudes versteuern, der Vorsteuerabzug direkt bei Anschaffung bzw. Herstellung führte aber faktisch zu einem zinslosen Staatsdarlehen. Jetzt hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem solchen Vorsteuertrick beschäftigt. Im Urteilsfall errichteten Eheleute gemeinsam ein Haus, dessen Nutzfläche zu 41,5 % auf ein Büro entfiel, welches der Ehemann für seine unternehmerische Tätigkeit nutzte. Die Ehefrau vermietete ihren hälftigen Eigentumsanteil am Büro an ihren Ehemann, behandelte die Vermietungsumsätze als umsatzsteuerpflichtig und machte die hälftigen Vorsteuerbeträge aus den Baukosten geltend. Der BFH nahm die Vermietung genau unter die Lupe und kam zu dem Ergebnis, dass die Vorsteuer nicht abgezogen werden darf. Die Ehefrau war nach Ansicht des Gerichts nicht im umsatzsteuerlichen Sinne wirtschaftlich tätig, da gar keine Vermietung vorlag. Die Büroräume waren bereits im Zeitpunkt der Herstellung an den unternehmerisch tätigen Ehemann geliefert worden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht konnte daher keine Vermietung stattfinden. Der volle Vorsteuerabzug nach dem Seeling-Modell gilt nicht mehr für Gebäude, die nach dem errichtet bzw. erworben wurden. Seitdem hat der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil beschränkt. Einfuhrumsatzsteuer: Aufgeld eines Auktionshauses erhöht den Zollwert Zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten, verkauft! Wenn der Auktionator seinen Hammer niederfallen lässt, muss der Höchstbietende sein Portemonnaie zücken. Neben dem Zuschlagspreis wird auch ein Aufgeld fällig, das vom Auktionshaus berechnet wird. Wer etwas in einem Drittland (= außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) ersteigert und nach Deutschland einführt, muss außerdem Einfuhrumsatzsteuer auf seine neue Errungenschaft zahlen. Diese Steuer wird nach dem Zollwert berechnet - das ist grundsätzlich der Preis, der für die Waren beim Verkauf zur Ausfuhr tatsächlich gezahlt wird. Sogenannte Einkaufsprovisionen, die jemand für die Unterstützung der Käuferseite (den Einführer) verlangt, müssen jedoch nicht eingerechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jetzt der Frage nachgegangen, ob das Aufgeld in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer eingerechnet werden muss. Im Urteilsfall hatte ein Fernbieter bei einem Schweizer Auktionshaus ein Bild ersteigert; das Auktionshaus hatte in seinem Auftrag mitgeboten. Neben dem Höchstgebot von CHF (circa ) musste er ein Aufgeld von 260 CHF (circa 210 ) an das Auktionshaus zahlen. Das Hauptzollamt rechnete das Aufgeld in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ein. Der BFH nickte diese Berechnung ab und urteilte, dass das Aufgeld keine (herauszurechnende) Einkaufsprovision darstellt. Denn das Auktionshaus lässt sich durch das Aufgeld nicht seine Tätigkeit für den Käufer, sondern die für den Verkäufer bezahlen. Zwar hat der Ersteigerer das Auktionshaus im Vorfeld beauftragt, für ihn mitzubieten, so dass das Auktionshaus für die Käuferseite tätig wurde. Das Aufgeld wurde hierdurch aber nicht zu einer Einkaufsprovision, da es von jedem Ersteigerer zu bezahlen ist, ganz gleich, ob er das Auktionshaus vorher zum Mitbieten beauftragt hat oder nicht. Erbschaft-/Schenkungsteuer Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011: Was die Finanzverwaltung zur privaten Erbschaft zu sagen hat Knapp drei Jahre nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 hat das Bundesfinanzministerium jetzt den Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2011 veröffentlicht. Diese sollen die veraltete Version - nämlich die ErbStR durch eine anwenderfreundlichere ersetzen. Richtlinien sind zwar nur für die Finanzbehörden bindend, bieten in Erbschafts- und Schenkungsfällen aber eine verlässliche Orientierung zum Umgang mit dem Fiskus. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über einige neugeregelte Sachverhalte im privaten Bereich: Gleichgeschlechtliche Lebenspartner: Die Richtlinien berücksichtigen die neueingeführte Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit den Ehegatten; insbesondere die persönlichen Freibeträge, 17

18 die Regeln zum Zugewinnausgleich und zur steuerfreien Zuwendung des Familienwohnheims wurden angepasst. Erbauseinandersetzung: Treffen die Beteiligten eine Vereinbarung etwa über eine Teilungsanordnung, die von den Erbanteilen laut Testament oder gesetzlicher Regelung abweicht, wirkt sich dies auf mehrere Steuerbefreiungen aus. Durch eine Erbauseinandersetzung ändert sich zwar die Bemessungsgrundlage bei ihnen. Dadurch ändert sich aber nicht auch die Zuordnung der erworbenen Vermögensgegenstände beim jeweiligen Erben entsprechend. Aufwand vor dem Tod: Lässt der potentielle Erbe in Erwartung seines Erbes auf eigene Kosten Baumaßnahmen an der Immobilie des Erblassers durchführen oder zahlt er auf dessen Lebensversicherung Prämien ein, gehören seine Eigenleistungen später nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Zugewinnausgleich: Verbindlichkeiten können nicht nur bis zur Höhe des positiven Vermögens, sondern komplett abgezogen werden. Dadurch lässt sich auch negatives Vermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zur Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer berücksichtigen. Gemischte Schenkung: Da seit 2009 bei allen Vermögensarten generell der Verkehrswert angesetzt wird, muss bei gemischten Schenkungen keine Rechnung unter Einbezug des niedrigeren Steuerwerts im Verhältnis zum höheren Marktpreis mehr durchgeführt werden. Zeitpunkt der Grundstücksschenkung: Die Zuwendung eines vollständig sanierten und renovierten Gebäudes gilt erst mit Abschluss der Arbeiten als ausgeführt. Dieser Zeitpunkt ist auch Stichtag für die Bewertung der Immobilie. Private Steuerschulden: Private Einkommensteuerschulden und -erstattungsansprüche des Erblassers aus dem Sterbejahr gelten nicht als Nachlassschuld bzw. Forderung. Schulden und Erstattungen vor dem Todesjahr werden jedoch als Nachlassverbindlichkeit und Forderung berücksichtigt. Familienwohnheim: In den Richtlinien werden die Voraussetzungen und die schädlichen Handlungen für die 2009 neueingeführte Steuerbefreiung beim durch den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner oder die Kinder geerbten Familienwohnheim ausführlich erläutert. Grunderwerbsteuer Grundstücksübertragung: Werden eingetragene Lebenspartner auch rückwirkend gleichgestellt? Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind im Erb- und Familienrecht sowie in vielen anderen Bereichen des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ehegatten nahezu gleichgestellt. Dies ist beispielsweise beim Unterhalt, bei der Versorgung sowie beim Vermögensausgleich bei einer Trennung der Fall - und seit dem Jahressteuergesetz 2010 auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei der Grunderwerbsteuer erfolgte die Anpassung allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft: Bestimmte Immobilienerwerbe zwischen den Partnern sind - wie bei Eheleuten - seit Mitte Dezember 2010 steuerfrei. Geht es um ältere Geschäfte, verlangt der Fiskus weiterhin die Grunderwerbsteuer. Die Finanzgerichte Münster, Niedersachsen und Schleswig-Holstein halten diese Besteuerung von Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig. Nach Ansicht der Richter verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass eingetragene Lebenspartner den Ehegatten nicht auch rückwirkend gleichgestellt wurden. Mittlerweile liegt diese Streitfrage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Da sie die rückwirkende steuerliche Gleichstellung bereits für Erbschaften und Schenkungen angeordnet haben, ist es wahrscheinlich, dass die Richter auch bei den Grundstückserwerben entsprechend entscheiden werden. Haben Lebenspartner seit August 2001 (dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes) Grunderwerbsteuer gezahlt und sind ihre unverjährten Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig, sollten sie sich die Option auf Steuerfreiheit also über einen ruhenden Einspruch mit Verweis auf die anhängigen Verfahren offenhalten. Betroffen sind insbesondere Erwerbe aus dem Nachlass durch den überlebenden Lebenspartner, alle Grundstückserwerbe zwischen den Lebenspartnern und Grundstückserwerbe durch den früheren Lebenspartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Bei der Einkommensteuer haben weiterhin nur Ehepaare Anspruch auf Zusammenveranlagung. Eingetragene Lebenspartner müssen dagegen immer noch einzelne Steuererklärungen einreichen und sich - wie Alleinstehende - dem ungünstigen Grundtarif unterwerfen. Diese Differenzierung ist umstritten - spätestens seit das BVerfG Mitte 2010 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beanstandet hatte. Auch zu diesem Streitpunkt liegen dem BVerfG bereits Verfassungsbeschwerden vor. Eingetragene Lebens- 18

19 partner sollten ihre Einkommensteuerbescheide daher ebenfalls über einen ruhenden Einspruch bis zur Entscheidung offenhalten, um gegebenenfalls in den Genuss des Splittingtarifs zu kommen. Verfahrensrecht Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern Meldet sich die Betriebsprüfung bei Ihnen mit dem Wusch nach einer Visite vor Ort, so bezieht sich dieser Wunsch in der Regel nicht auf mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume für alle Steuerarten - also für Einkommen- oder Körperschaft- sowie Umsatz- und Gewerbesteuer. Dabei haben die Beamten einen Ermessenspielraum; sie können die Prüfung auch auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Nur bei Großbetrieben wird lückenlos geprüft. Bei kleinen und mittelständischen Betrieben kommt es aber dann zu einer zeitlichen Ausweitung, wenn mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist - etwa weil im Folgejahr hohe falsch oder gar nicht versteuerte Gewinne vermutet werden. Dann ist das Finanzamt in seiner Ermessensausübung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs von der Bindung an die allgemeine Verwaltungsregelung mit seiner Begrenzung auf drei Besteuerungszeiträume befreit. Soweit bei einer anderen Steuerart keine erheblichen Änderungen vermutet werden, ist diese allerdings von der Erweiterung auszunehmen. Beispiel: Der Prüfer entdeckt falsche Bilanzansätze, die auch Auswirkungen auf den Gewinn in der Zukunft haben. Für die Umsatzsteuer ist dies jedoch irrelevant. Entscheidet sich das Finanzamt, die Prüfung auch auf nicht betroffene Steuerarten auszudehnen, ist dies ermessensfehlerhaft und die Prüfungsanordnung insoweit rechtswidrig. Eine pauschale Ausweitung auf alle in der ersten Prüfungsanordnung festgelegten Steuerarten ist weder vorgesehen, noch sachlich gerechtfertigt. Steuersoftware: Programmfehler zählen als Verschulden des Benutzers Ist die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig und Änderungen sind nur noch sehr eingeschränkt möglich. In einigen Sonderfällen können Sie den Bescheid auch nach seiner Bestandskraft und bis zur Verjährung noch berichtigen - auch zuungunsten des Finanzamts. Eine solche Möglichkeit besteht darin, auf sogenannte neue Tatsachen zu verweisen. Dieses Argument greift aber nur, wenn Sie Belege oder Sachverhalte nachreichen, die Ihnen bei der Erstellung der Steuererklärung noch nicht bekannt waren. Sollen sich die neuen Tatsachen zu Ihren Gunsten auswirken, dürfen Sie deren nachträgliches Bekanntwerden nicht grob verschuldet haben. Dabei wird Ihnen auch eine eventuelle Fahrlässigkeit unsererseits - also seitens Ihres Steuerberaters - angerechnet. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist bei handelsüblicher Steuersoftware analog zu verfahren: Beinhaltet das Programm einen Fehler, ist es unvollständig oder hat es eine unübersichtliche Menüführung und vergessen Sie als Nutzer deshalb steuerliche Abzugspositionen bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung, können Sie diese bei Bestandskraft des Steuerbescheids nicht mehr über neue Tatsachen nachholen, weil ein grobes Verschulden Ihrerseits vorliegt. Fehler im Programm müssen Sie sich also wie eigene Fahrlässigkeit oder die des beauftragten Experten zurechnen lassen. Dies gilt aber nur, wenn Sie eine andere als die amtliche Steuersoftware verwenden. Verfügt diese nicht über den Funktionsumfang der offiziellen Elster-Programme der Finanzverwaltung, so haben Sie das Risiko einer fehlenden Fragestellung oder unübersichtlichen Menüführung selbst zu tragen. Ein erst nach dem Steuerbescheid ergangenes Gerichtsurteil ist keine neue Tatsache. Dieses ist nur nutzbar, wenn über einen Einspruch noch nicht entschieden ist oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Einspruchsverfahren: Antrag auf Aussetzung strittiger Steuerbeträge birgt Risiken Mit einem Einspruch wird erst einmal nicht die Wirksamkeit des strittigen Steuerbescheids gehemmt. Dennoch müssen Sie die festgesetzten Beträge zunächst in voller Höhe bezahlen - auch wenn das Verfahren wahrscheinlich zu Ihren Gunsten ausgehen wird. Doch das muss nicht sein. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gibt das Finanzamt statt, sofern zumindest die Aussicht auf Erfolg des Einspruchs besteht. Dabei braucht der Erfolg nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg. Dann sind die strittigen Beträge bis zur Entscheidung nicht zu zahlen. Wird dem Einspruch Recht gegeben, gibt es dann aber auch keine Erstattung mehr. 19

20 Unterliegen Sie wider Erwarten, müssen Sie im Fall der Aussetzung neben der fälligen Nachzahlung auch noch Zinsen zahlen: 0,5 % des ausgesetzten Betrags pro Monat. In einem Zinstief wie derzeit ist ein Jahreszins von 6 % ein teurer Kredit. Daher ist in Fällen mit nicht ganz so klarem Ausgang zu ü- berlegen, ob die Steuern nicht erst einmal komplett bezahlt werden sollten. Denn wird dem Einspruch nach langem Hin und Her doch noch stattgegeben, zahlt das Finanzamt Erstattungszinsen. Parken Sie den zunächst ausgesetzten Steuerbetrag auf einem Festgeldkonto zwischen, so muss das Finanzamt nicht etwa infolge sachlicher Unbilligkeit teils auf die Aussetzungszinsen verzichten, nur weil diese die mit der Festgeldanlage im Aussetzungszeitraum erzielte Rendite deutlich übersteigen. Sinn und Zweck der Verzinsung ausgesetzter Beträge ist nämlich, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den Sie erhalten, weil Sie während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen konnten, die an sich dem Fiskus zusteht. Hierbei ist grundsätzlich irrelevant, ob Sie tatsächlich Zinsvorteile erzielt haben. TWS Treumandat Wirtschaftsberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung Siemensstraße 30, Hainburg, Telefon / 95650, Telefax / mail@tws-treumandat.de Eingetragen beim Amtsgericht Seligenstadt HRB 2211 Geschäftsführer: Oscar Doleschel, Steuerberater 20

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