2013 Steuerliche und rechtliche Highlights im Rückblick. » Zusammenfassung und Ausblick WTS Starke Präsenz in über 100 Ländern

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1 013 Steuerliche und rechtliche Highlights im Rückblick Kontakt Schlüsselentwicklungen Steuern 013 China Claus Schuermann Partner Deutschland Karsten Gnuschke Partner » VAT ersetzt Business Tax und reduziert Steuerkosten für Unternehmen» Vereinfachung von Outbound- Zahlungen» Update bezüglich China s Steuerabkommen» Visa-Formalitäten für Expatriates nahmen zu, da die Anzahl an Visa erhöht wurde» Zusammenfassung und Ausblick 014 WTS Starke Präsenz in über 100 Ländern Albania Argentina Angola Austria Azerbaijan Australia Belarus Belgium Bolivia Bosnia-Herzegovina Bulgaria Brazil Cambodia Chile China Columbia Costa Rica Croatia Cyprus Czech Republic Denmark Egypt Ecuador El Salvador Estonia Finland France Ghana Greece Guatemala Honduras Hong Kong Hungary India Indonesia Iran Ireland Island Israel Italy Japan Canada Kazakhstan Kenya Korea Kuwait Laos Latvia Lebanon Lithuania Luxembourg FYR Macedonia Malaysia Malta Mauritius Mexico Mongolia Montenegro Morocco New Zealand Nicaragua Netherlands Nigeria Norway Oman Pakistan Panama Peru Philippines Poland Portugal Qatar Romania Russia Saudi Arabia Sweden Switzerland Serbia Singapore Slovakia Slovenia Spain Sri Lanka South Africa Taiwan Thailand Turkey Tunisia Turkmenistan UK Ukraine Uruguay USA Uzbekistan United Arab Emirates Venezuela Vietnam Page 1 of 9

2 Einleitung Ein weiteres ereignisreiches Jahr in China ging zu Ende. Unternehmen bereiten nun ihre Jahresabschlüsse vor und evaluieren Entwicklungen Ihrer Steuerkosten, zum Besseren oder Schlechteren. Einige dieser Entwicklungen sollen im Folgenden genauer dargelegt werden. Wir sind besonders erfreut darüber, dass im Mai eine der wichtigsten Neuerungen in der chinesischen Steuerlandschaft erfolgte: Die Ausweitung der Value Added Tax ( VAT ) Reform ganzheitlich auf China. Darüber hinaus wurde auch der Umfang der von der Reform umfassten Leistungen erweitert, und die Radio- Film- und Fernsehindustrie wurde in die neue Regelung mit aufgenommen. Kurz danach wurden zwei weitere Vorschriften erlassen, die sich zum einen mit der Thematik zur Anwendung der Exemption and refund Methode für jene Leistungen, die einem Nullsteuersatz unterliegen, befassen. Zum anderen wurden Klarstellungen zu der Thematik der VAT-Befreiung für grenzüberschreitende Dienstleistungen erlassen. Für viele Steuerzahler führten diese Entwicklungen zu Steuereinsparungen, da die unbeliebte Business Tax weiter durch die durch Vorsteuerabzug begünstigte VAT ersetzt wird. Ebenfalls erfreulich ist, dass die zentrale Steuerbehörde ( State Administration of Taxation, SAT ) die Verwaltung und Handhabung grenzüberschreitender Sachverhalte weiter ausgeführt hat. Zum einen wurden Klarstellungen zu den rechtlichen Verpflichtungen von in China ansässigen Steuerzahlen sowie von Behörden erlassen, da Outbound-Zahlungen für Dienstleistungen und weitere Sachverhalte vereinfacht wurden. Als Beispiel dazu: Es ist nicht mehr notwendig, eine Steuerbescheinigung vorzulegen, um die Outbound-Zahlung durchzuführen. Zum anderen wurden einige Artikel in China s Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA ) weiter definiert. Erstens wurden die Kriterien zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte durch Mitarbeiterentsendung weiter klargestellt, was Entsendungen nach China allerdings aus steuerlicher Sicht auch schwieriger macht. Zweitens wurde klargestellt, dass der Ansatz der "Fakten-Vollständigkeit bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger bestimmter Einkommen auch der Nutzungsberechtigte ist, angewendet werden soll. Es gab allerdings insbesondere für Expatriates auch nachteilige Entwicklungen. Der Staatsrat erließ Durchführungsvorschriften zu dem neuen Entry and Exit Administration law, in welchen die Zahl der Visa um 4 auf nun 1 Visumskategorien angehoben wurde. Der Visa-Beantragungsprozess wird dadurch komplizierter und Verzögerungen bei Beantragungen sind möglich. Es lässt sich feststellen, dass der chinesische Gesetzgeber die Weiterentwicklung des chinesischen Steuersystems energisch vorantreibt. Dabei werden grenzüberschreitende Sachverhalte sowie Steuerquellen immer wichtiger. Es ist daher wichtig für Unternehmen und Investoren, für anstehenden Reformen und Änderungen des chinesischen Steuersystems vorbereitet zu sein, um den Geschäftsbetrieb in gesunder und steuerlich optimierter Form fortzuführen. Im Folgenden finden Sie Details zu den wichtigsten Entwicklungen 013. Page of 9

3 1) Erweiterung der VAT-Reform Ab 1. Augst 013 leiden weniger Dienstleistungen unter Anwendung der Business Tax. Am 4. Mai 013 veröffentlichten Chinas Finanzministerium ( Ministry of Finance, MOF ) und die zentrale Steuerbehörde ( State Administration of Taxation, SAT ) die Vorschrift Caishui [013] Nr.37 ( Circular 37 ). Diese legt fest, dass ab 1. August 013 das Pilotprojekt der VAT Reform auf ganz China ausgedehnt wird. Darüber hinaus erfasst Circular 37 zusätzliche Dienstleistungssektoren. Circular 37 schließt die Produktion, Ausstrahlung und Verbreitung von Radio, Film und Fernsehen mit in die Reform ein. Der anwendbare VAT-Steuersatz beträgt 6%. Circular 37 stellt außerdem klar, dass die Exemption and refund Methode auch bei der Erbringung von zum Nullsatz besteuerten Dienstleistungen von Vertriebsgesellschaften angewendet werden soll. Mit der landesweiten Ausdehnung der VAT Reform ist es nun für Steuerzahler möglich, in ganz China spezielle VAT Rechnungen zu erhalten. Folglich ist ein umfassenderer Vorsteuerabzug möglich, der die Kosten für China-Geschäfte reduziert. Update zur Steuerbefreiung für mit Nullsteuersatz belegten Dienstleistungen Die zentrale Steuerbehörde erließ das Announcement 013 No. 47 ( Announcement 47 ). Gemäß der neuen Regelung gilt: Hong Kong, Macau und Taiwan Transportleistungen (inklusive Transport zwischen Mainland China und Hong Kong, Macau und Taiwan, sowie Transport in Hong Kong, Macau und Taiwan), internationale Transportleistungen im Wege von Time Charter, Voyage Charter oder wet lease unterliegen dem Nullsteuersatz. Die steuerbaren Leistungen, die einem Nullsteuersatz unterliegen und die simultan von Vertriebsunternehmen erbracht werden, sollen von der VAT befreit werden und die korrespondierende Vorsteuer fuer die steuerbaren Leistungen soll erstattet werden. Announcement 47 stellt klar, dass Handelsunternehmen, die Leistungen erbringen, die einem Nullsteuersatz unterliegen, die Exemption and refund Methode zur Anwendung bringen können. Die neue Regelung bietet daher detaillierte steuerliche Berechnungsmethoden, an denen sich entsprechende Unternehmen zu richten haben. Die Erstattungsmethode für Vertriebsgesellschaften ist grundsätzlich abgestimmt im Vergleich mit der Methode, die für den Export von Gütern und Dienstleistungen zur Anwendung kommt; dies ist konform mit den Regelungen des Circular 37. In der Vergangenheit mussten Vertriebsgesellschaften die Exemption, credit and refund Methode für Dienstleistungen, die mit einem Nullsteuersatz belegt sind anwenden, jedoch für den Export von Gütern die Exemption and refund Methode. In der Praxis jedoch konnte ein Unternehmen nur eine der beiden Methoden anwenden. Daher mussten Vertriebsgesellschaften zu der Exemption, credit and refund Methode übergehen, auch im Bezug auf den Güterexport. Dieser Prozess brachte zusätzliche Compliance-Kosten für Vertriebsgesellschaften. Announcement 47 bringt somit Vorteile durch die vereinfachte Handhabung für Vertriebsgesellschaften. Befreiung der VAT für grenzüberschreitende Dienstleistungen Am 13. September 013 erließ die zentrale Steuerbehörde in China das Announcement [013] Nr. 5 ( Announcement 5 ). Announcement 5 behandelt in ausführlicher Weise die verfahrenstechnischen Aspekte bezüglich der Befreiung der VAT für grenzüberschreitende Dienstleistungen. So wurde etwa der Umfang der steuerbefreiten Leistungen klargestellt; ebenfalls muss der Steuerzahler bei der zuständigen Steuerbehörde ein entsprechendes Anmeldeverfahren zur VAT-Befreiung durchlaufen sowie Page 3 of 9

4 im Zuge dessen entsprechende Dokumente beibringen. Leistungen, auf die eine VAT-Befreiung Anwendung findet, sollen von regulär exportierten Leistungen getrennt festgehalten werden. Der Erlass des Announcement Nr. 5 kann als eine positive Entwicklung für Steuerzahler angesehen werden, welche die relevanten Kriterien zur VAT-Befreiung für exportierte Dienstleistungen erfüllen. In der Vergangenheit gab es keine detaillierten Vorschriften, durch welche die verwaltungs- und verfahrenstechnischen Anforderungen in Bezug auf die VAT-Befreiung klar geregelt waren. Daher wurde in der Praxis mitunter Steuerzahlern, welche die formalen Erfordernisse zur VAT-Befreiung erfüllten, diese Befreiung verwehrt. Mit der neuen gesetzlichen Regelung ist nun klar, welche administrativen Schritte zu durchlaufen sind, um die VAT-Befreiung zu erlangen. Dabei sind bestimmte Verwaltungserfordernisse zu erfüllen und eine Reihe von Dokumenten vorzubereiten. Die Rechtssicherheit für Steuerzahler in diesem Aspekt wird damit erhöht, wodurch Unternehmen langfristig erhebliche Zeit- und monetäre Kosten einsparen können. ) Vereinfachung von Outbound-Zahlungen Am 9. Juli 013 erließ die zentrale Steuerbehörde gemeinsam mit der obersten Devisenbehörde (State Administration of Foreign Exchange, SAFE) Circular Nur wenige Tage später, am 18. Juli 013, wurde Circular 30 von der obersten Devisenbehörde verabschiedet. Circular Nr. 40 und Circular Nr. 30 vereinheitlichen eine Anzahl an bestehenden Regelungen zu Outbound- Zahlungen. Darüber hinaus ist es gemäß den neuen Regelungen nicht mehr notwendig, ein Steuerzertifikat zu erhalten sowie einen Genehmigungsprozess für den Ankauf und für die Zahlung in Fremdwährung zur durchlaufen. Damit in Zusammenhang stehende Formalitäten wurden daher entsprechend vereinfacht. Neues Erfordernis der steuerlichen Eintragung anstatt Erhalt eines Steuerzertifikats Gemäß Circular Nr. 40 sollen in China ansässige Gesellschaften und natürliche Personen eine steuerliche Eintragung bei der zuständigen staatlichen Steuerbehörde (State Tax Bureau) vornehmen, sofern die Zahlung ins Ausland den Betrag von USD 50,000 übersteigt (ab 1. September 013). Vereinfachter Prozess der steuerlichen Eintragung Gemäß Circular Nr. 40 soll die steuerliche Eintragung bei der zuständigen staatlichen Steuerbehörde erfolgen. Darüber hinaus wurden die erforderlichen Dokumente für die steuerliche Eintragung vereinfacht. Ebenfalls legt Circular Nr. 40 fest, dass die zuständige Steuerbehörde den Antrag zur steuerlichen Eintragung abstempeln und an das beantragende Unternehmen unverzüglich retournieren soll, ohne den steuerlichen Status zu überprüfen. Nachdem der Antragsteller das Formular zur steuerlichen Eintragung von der Steuerbehörde retourniert bekommen hat, kann die Outbound Zahlung grundsätzlich bei der Bank beantragt werden. Nachträgliche Überprüfung Gemäß Circular Nr. 40 soll die zuständige staatliche Steuerbehörde die eingereichten Unterlagen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Erhalt überprüfen. Dabei sollen unter anderem die folgenden Punkte geprüft werden: - Steht das Projekt, auf welches sich die steuerliche Eintragung bezieht, in Relevanz zu der Outbound - Zahlung? 1 Announcement on Relevant Issues concerning Tax Records Filing for Outbound Payment under Service Trade Items and Others 013 No. 40 Circular of the State Administration of Foreign Exchange on Printing and Distributing Laws and Regulations for Foreign Exchange 013 No. 30 Page 4 of 9

5 - Wurden alle Steuern hinsichtlich der Outbound - Zahlung rechtmäßig und gemäß den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften gezahlt? - Steht eine etwaig begünstige Steuerbehandlung in Einklang mit den entsprechenden Gesetzen, Vorschriften und Doppelbesteuerungsabkommen? Kommt die Steuerbehörde während des Prüfungsverfahrens zu dem Schluss, dass nicht alle Steuern rechtmäßig gezahlt wurden, so muss der Steuerschuldner/Einbehaltungspflichtige die nicht bezahlten/unterbezahlten Steuern sowie etwaige Strafzuschläge leisten. Circular 40 und Circular 30 bringen jeweils weitgehend Lockerungen im Bezug auf die Handhabung von Outbound - Zahlungen. Nichtsdestotrotz muss auch wie bisher allen steuerlichen Pflichten seitens des Steuerschuldners/Einbehaltungspflichtigen nachgekommen werden. Sollten die Steuern nicht rechtmäßig abgeführt worden sein, so kann die Steuerbehörde sowohl die Zahlung der Steuern verlangen, als auch Strafzuschläge erheben, sollte die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet worden sein. 3) Update bezüglich China s Steuerabkommen Im Jahr 013 wurden bestimmte Artikel in China s DBA weitergehend interpretiert. Die Neuerungen umfassen: - Darlegung der Kriterien zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte durch ausländische Unternehmen - Eine neue Regelung bringt weitere Sicherheit im Bezug auf Veräußerungsgewinne - Ansatz der "Fakten-Vollständigkeit für die Qualifizierung zum Nutzungsberechtigen wurde bestätigt. Kriterien zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte Zwei wesentliche Kriterien Announcement 19 3 stellt klar, dass die entsendende Gesellschaft dann eine Einrichtung/Betriebsstätte in China durch Dienstleistungserbringung begründet, wenn die entsendende Gesellschaft: - teilweise oder zur Gänze Verantwortung und Risiken aus der Tätigkeit des Mitarbeiters in China trägt; und - für gewöhnlich die Arbeitsleistung des Mitarbeiters bewertet. Fünf Referenzfaktoren Zusätzlich zu den beiden wesentlichen Kriterien zählt das Announcement 19 ebenfalls fünf Faktoren auf, die als Referenz bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mitarbeiter substanziell der entsendenden oder aber der aufnehmenden Gesellschaft zugerechnet werden soll, herangezogen werden sollen: - Die aufnehmende Gesellschaft in China zahlt Management-Gebühren an die entsendende Gesellschaft oder leistet dienstleistungsrelevante Zahlungen; - Die Zahlung von der aufnehmenden Gesellschaft an die entsendende Gesellschaft übersteigt das Gehalt/den Lohn, die Sozialversicherungsbeiträge sowie andere Ausgaben, die von der entsendenden Gesellschaft geleistet werden; - Die entsendende Gesellschaft zahlt nicht den Gesamtbetrag, welcher von der aufnehmenden Gesellschaft an die entsendende Gesellschaft geleistet wird, an den Mitarbeiter, sondern behält einen bestimmten Teil ein (mark-up, Gewinnmarge); - Die chinesische Einkommensteuer für den Mitarbeiter wird nicht für jenen Gehaltsteil gezahlt, der von der entsendenden Gesellschaft getragen wird; - Die entsendende Gesellschaft hat das Recht, Anzahl, Qualifikation, Entlohnung und den Ort der Arbeitsverrichtung für den Mitarbeiter in China zu bestimmen. Announcement 19 bietet weitere Klarstellungen bzw. Hilfestellungen, um Entsendungen nach China auf 3 Announcement of the State Administration of Taxation [013] No. 19 Page 5 of 9

6 steuerlicher Ebene zu qualifizierten. Die neue Regelung bietet außerdem klare Dokumentationsanforderungen. Damit ist es Unternehmen möglich, die entsprechend notwendigen Unterlagen, die von der Steuerbehörde begutachtet werden, bereits vorab aufzubereiten und sich so besser auf etwaige Nachfragen von seiten der Behörden besser vorzubereiten. Klarstellung zu Veräußerungsgewinnen gemäß Chinas DBAs Am 31. Dezember 01 erließ die zentrale Steuerbehörde das Announcement 01 Nr ( Circular 59 ). Circular 59 wurde mit Erlass wirksam und behandelt die Klauseln speziell Artikel 13 (4) und 13 (5) - im Bezug auf Veräußerungsgewinne im DBA zwischen China und Singapur und ähnlich gestalteten DBAs. Interpretation des Artikel13 (4) im DBA zwischen China und Singapur Gemäß Circular 75 haben Steuerbehörden in China das Recht, Steuern von einer in Singapur ansässigen Person zu erheben, wenn diese Person eine Beteiligung eines in China ansässigen Unternehmens überträgt, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1) Mehr als 50% des Beteiligungswertes des in China ansässigen Unternehmens bestehen direkt oder indirekt aus in China gelegenem Grundeigentum; oder () Die in Singapur ansässige Person ist direkt oder indirekt zumindest zu 5% am Kapital des in China ansässigen Unternehmens innerhalb eines Zeitraums von 1 Monaten vor Beteiligungsübertragung beteiligt. Da das DBA zwischen China und Singapur keinen spezifischen Zeitraum vorsieht um festzustellen, wann das unter (1) dargelegte 50%-Kriterium als erfüllt gilt, setzte Circular 75 einen 3-Jahres-Zeitraum fest. Wird die 50%-Schwelle zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Beteiligungsübertragung überschritten, so gilt das 50%-Kriterium als erfüllt. Circular 59 stellt nun klar, dass unter dem 3-Jahres-Zeitraum eine Periode von 36 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten vor Beteiligungsübertragung zu verstehen ist (exklusive des Monats, in dem die Beteiligungsübertragung stattfindet). Interpretation des Artikel 13 (5) im DBA zwischen China und Singapur Circular 59 hat die Interpretation des Begriffs der direkten oder indirekten 5%-Mindestbeteiligung einer in Singapur ansässigen Person an einer chinesischen Gesellschaft grundlegend geändert. Gemäß Circular 59 umfasst die Beteiligung einer in Singapur ansässigen Person an einer chinesischen Gesellschaft nun ebenso die direkte sowie indirekte Beteiligung, auch durch verbundene Parteien. Der Erlass des Circular 59 und die darin enthaltenen Klarstellungen und Erläuterungen hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen kann grundsätzlich als eine positive Entwicklung betrachtet werden. Für einige Grundstückbesitzer in China mit Holding-Strukturen über offshore-standorte (wie etwa Hong Kong) könnte es notwendig werden, die Investmentstrukturen zu überdenken. Weitere Klarstellung zum Ansatz der "Fakten-Vollständigkeit für die Qualifizierung zum Nutzungsberechtigen Am 1. April 01 erließ die zentrale Steuerbehörde Circular Nr Circular 165 wurde als Antwort auf diverse Anfragen aus unterschiedlichen Provinzen und Städten mit Hinsicht auf die Frage, ob Unternehmen in Hong Kong als Nutzungsberechtigte von Dividenden aus China angesehen werden sollen, verabschiedet. Grundsätzlich bietet Circular 165 Anleitungen zu den bereits bestehenden Regelungen (Circular Nr. 601 und Circular Nr. 30) und stellt klar, wie die entsprechenden Kriterien zur Festlegung des Status als Nutzungsberechtigter von den Steuerbehörden anzuwenden sind. Die Qualifikation von in Hong Kong ansässigen Unternehmen als Nutzungsberechtigte von Dividenden aus China ist hierbei von besonderer 4 Announcement on Issues Concerning Clauses on Capital Gains under the Double Taxation Agreements [01] No Shuizonghan [013] Nr. 165 Page 6 of 9

7 Bedeutung, da der ursprüngliche Quellensteuersatz in Höhe von 10% nach nationalem chinesischen Recht, auf 5% gemäß dem DBA zwischen China und Hong Kong reduziert wird. Circular 601 definiert den Begriff des Nutzungsberechtigen und setzt gewisse Negativ-Faktoren fest, die den Status von ausländischen Unternehmen als Nutzungsberechtigte beeinflussen können. Circular 165 bietet nun weitere Klarstellungen im Bezug auf diese Negativ-Faktoren. Die Regelung des Circular Nr. 30 hat für börsennotierte Unternehmen eine safe harbor Regelung eingeführt, wodurch die Definition des Nutzungsberechtigten für börsennotierte Unternehmen oder deren qualifizierte Tochtergesellschaften erheblich vereinfacht wird. Circular Nr. 165 bietet nun Anleitungen für die Anwendung und Auslegung dieser safe harbor Regelung für börsennotierte Gesellschaften. Darüber hinaus sieht Circular Nr. 165 vor, dass ein Antragsteller im Hinblick auf den Status als Nutzungsberechtigter standortübergreifend konsistent behandelt werden muss. Besonders willkommen in der Regelung Circular 165 ist die Klarstellung, dass alle relevanten Tatsachen und Umstände zu beachten sind und dass ein negativer Faktor allein nicht zur Disqualifizierung des Antragsstellers als Nutzungsberechtigter ausreicht. Die Anforderung an die Steuerbehörden zur Gleichbehandlung desselben Steuerpflichtigen in allen Regionen ist eine weitere positive Entwicklung, da hiermit ein höheres Maß an der Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen geboten wird. 4) Mehr Visa-Kategorien für Ausländer in China Am 1. Juli 013 veröffentlichte der Staatsrat eine neue Vorschrift bezüglich der Visa-Bestimmungen für Ausländer, die Administrative Regulations of the People's Republic of China on Entry and Exit of Foreigners ( Circular 637 ). Erweiterung der Visa-Kategorien für Ausländer Gemäß Circular 637 werden die Kategorien der chinesischen Visa für Ausländer von bisher 8 auf nunmehr 1 erweitert. Es wurden also vier neue Visa-Typen eingeführt. Diese umfassen das M-Visum, Q-Visum, R- Visum sowie das S-Visum. M-Visum: Wird an Personen ausgestellt, die für kommerzielle Zwecke und/oder im Zuge von Handelsaktivitäten nach China einreisen wollen. Q-Visum: Wird in Q1- Visum und Q- Visum unterteilt. Ein Q1-Visum wird an Angehörige chinesischer Staatsbürger und an Familienangehörige von Ausländern mit Daueraufenthaltsstatus in China ausgestellt, die zum Zweck der Familienzusammenführung nach China kommen wollen. Darüber hinaus kann das Q1- Visum von Personen beantragt werden, die aufgrund von Pflegebedürfnissen nach China reisen; Ein Q- Visum wird an Verwandte chinesischer Staatsbürger mit Wohnsitz in China und an Verwandte von Ausländern mit Daueraufenthaltsstatus in China ausgestellt, die für kurzfristige Besuche nach China einreisen wollen. R-Visum: Wird an ausländische hochqualifizierte Fachkräfte ausgestellt, die in China dringend benötigt werden. S-Visum: Wird in S1-Visum und S-Visum unterteilt. Ein S1-Visum wird an Ehegatten, Eltern, Kinder unter 18 Jahren und Eltern der Ehegatten, von jenen Ausländern ausgestellt, die sich zum Zweck der Arbeit oder des Studiums in China aufhalten. Wollen sich die besagten Personen längerfristig in China aufhalten, so muss das S1-Visum beantragt werden. Das S-Visum wird an die relevanten Personen für kurzfristige Besuche in China ausgestellt. Wir empfehlen, dass Unternehmen und Expatriates die Kriterien für den jeweiligen Visa-Typ neu bewerten, um zu Page 7 of 9

8 gewährleisten, dass das korrekte Visum beantragt wird. 5) Zusammenfassung und Ausblick 014 Aus steuerlicher und rechtlicher Sicht war das Jahr 013 klar von 3 maßgeblichen Entwicklungen geprägt: 1) Die Umsatzsteuerreform wurde erweitert und umfangreich implementiert. Die entsprechenden Regelungen zur VAT kommen nun in ganz China zur Anwendung. ) Die Verwaltung im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Steuerquellen wurde internationalen Standards angenähert. Einerseits wurden Outbound-Zahlungen für bestimmten Dienstleistungen erheblich vereinfacht; eine Steuerbescheinigung ist nicht mehr notwendig, um die Zahlung ins Ausland zu veranlassen. Darüber hinaus wurden die jeweiligen Pflichten von Zahlern und Steuerbehörden weiter klargestellt. Auf der anderen Seite wurden bestimmte Artikel in China s DBAs weitergehend interpretiert, was zu einem höheren Ausmaß an Rechtssicherheit für Steuerzahler führte. 3) Strengere Kontrolle für Ausländer, die nach China reisen wollen durch die Schaffung neuer Visa-Typen. Dadurch vergrößert sich der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Expatriates, das korrekte Visa zu beantragen. Für das Jahr 014 erwarten wir, dass die chinesische Regierung weiter dem Trend folgt, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen internationalen Standards anzupassen. Obwohl das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 013 auf ein Wachstum von 7,6% geschrumpft ist, bleibt der Markt in China für viele multinationale Unternehmen äußerst wichtig. Da ausländische Steuerquellen für Behörden in China eine immer höhere Bedeutung gewinnen, empfehlen wir Unternehmen, die gesetzlichen Änderungen und Entwicklungen in China genau im Auge zu behalten, sei es im Bereich der Expatriate Besteuerung, Sozialversicherung, Visa, Umsatzsteuerreform oder grundsätzliche Compliance mit aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen. Besonders im Bereich Compliance zeigt das vergangene Jahr eine erhöhte Anzahl an Steuerprüfungen durch die Behörden. Compliance ist daher so wichtig wie nie zuvor und Unternehmen sollten regelmäßige interne Compliance-Überprüfungen durchführen, um Risiken zu minimieren. Page 8 of 9

9 Autor WTS Consulting (Shanghai) Ltd. Unit 031, 9F, Hang Seng Bank Tower 1000 Lujiazui Ring Road Pudong New Area, Shanghai 0010 PRC Tel: Fax: info@worldtaxservice.cn Kontakt China Claus Schuermann Partner claus.schuermann@wts.com.hk Deutschland Karsten Gnuschke Partner karsten.gnuschke@wts.de d f Disclaimer The above information is intended for general information on the stated subjects and is not exhaustive treatment of any subject. Thus, the content of this Infoletter is not intended to replace professional tax advice on the covered subjects. WTS Consulting (Shanghai) Ltd. cannot take responsibility for the topicality, completeness or quality of the information provided. None of the information contained in this Infoletter is meant to replace a personal consultation. Liability claims regarding damage caused by the use or disuse of any information provided, including any kind of information which is incomplete or incorrect, will therefore be rejected. If you wish to receive the advice of WTS Consulting (Shanghai) Ltd., please make contact with one of our advisors. All copyright is strictly reserved by WTS Consulting (Shanghai) Ltd Page 9 of 9 sdf sdf

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