Hier: Grundlagen der Klausurtechnik in der strafrechtlichen Klausur aus staatlicher und anwaltlicher Sicht

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1 Rechtsanwältin Isenberg, Frankfurt/Oder Staatsanwalt Flügel, Staatsanwaltschaft Potsdam Rechtsanwalt Bobisch, Berlin VRiLG Dr.Burgmüller, Landgericht Berlin Betr.: Workshop der Referendarabteilungen der Präsidentin des Kammergerichts und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Brandenburg sowie des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes Hier: Grundlagen der Klausurtechnik in der strafrechtlichen Klausur aus staatlicher und anwaltlicher Sicht Zwischen den Teilnehmern des Workshops besteht Einigkeit darüber, dass verschiedene, nachfolgend getrennt für die strafrechtliche Klausur aus staatlicher und anwaltlicher Sicht dargestellte basics der Klausurtechnik in Arbeitsgemeinschaften verstärkt Beachtung finden sollten. Nach Auffassung der Unterzeichnenden stellt die Nichtbeachtung dieser Grundlagen der Klausurtechnik zum einen teilweise eine besonders häufige Fehlerquelle in Arbeitsgemeinschafts und Examenklausuren dar. Zum anderen soll die Beachtung der basics dem Referendar Leitlinien insbesondere zum Aufbau und zur Darstellung der strafrechtlichen Klausur zur Hand geben und insbesondere im Bereich der staatlichen Klausur auch zur Vermeidung von Zeitnot dienen. Die folgende Darstellung kann und soll keine systematische Darstellung zur strafrechtlichen Klausur, wie sie in den Scripten des Kammergerichts für den staatlichen und anwaltlichen Bereich vorgenommen wird, ersetzen. Die Teilnehmer des Workshops erhoffen sich durch die Beachtung der dargestellten Grundlagen der Klausurtechnik zunächst eine Vereinheitlichung der Korrektorentätigkeit der Leiter der Arbeitsgemeinschaften in Berlin und Brandenburg. Weiterhin wird angestrebt, dass die Beachtung der basics durch Referendare in der strafrechtlichen Examens-

2 2 klausur durch die Korrektoren nicht als unvertretbar beanstandet werden sollte. I) Grundlagen der Klausurtechnik in der strafrechtlichen Klausur aus staat- licher Sicht Das Hauptproblem in der strafrechtlichen Examensklausur aus staatlicher Sicht ist (neben den durch die AG schwerer zu behebenden materiellrechtlichen Defiziten) die Zeitnot. Dass die Examensklausur im Strafrecht aus staatlicher Sicht oft aus zeitlichen Gründen nicht geschafft wird, hat den gravierenden Nachteil, dass die Klausurteile der sog. Prozessstation und der Anklageschrift, die sich häufiger wiederholen und erlernbar sind, nicht mehr geschafft werden. Die folgenden Hinweise dienen deshalb auch dem Ziel, sich in der strafrechtlichen Klausur (überflüssige) Schreibarbeit zu ersparen. 1) Der erste genaue Blick in der strafrechtlichen Klausur hat dem Bearbeitervermerk zu gelten, da hier die Erfordernisse der Klausurbearbeitung ausdrücklich dargestellt werden. Zum Beispiel ist meistens die Fertigung von Personalien- und Beweismitteldarstellungen in der Anklageschrift erlassen. Ein typischer, aktuell verwandter Bearbeitervermerk in der strafrechtlichen Klausur formuliert unter anderem wie folgt: Der Sachverhalt ist hinsichtlich des Beschuldigten B strafrechtlich und strafprozessual zu begutachten. Die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft ist zu entwerfen. Im Falle der Erhebung einer Anklage darf die Darstellung der Personalien des Angeschuldigten auf Vor- und Zuname beschränkt werden. Die Niederschrift der Beweismittelaufstellung und des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlung sowie die Anfertigung einer Anklagebegleitverfügung sind erlassen.

3 3 2) Aus dem vorstehend dargestellten Anforderungen des Bearbeitervermerks ergibt sich die herkömmliche Gliederung der strafrechtlichen Klausur aus staatlicher Sicht in drei unterschiedliche Abschnitte, nämlich - das materiell-rechtliche Gutachten, - die sog. Prozessstation und - die Anklageschrift als regelmäßige Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft in der Examensklausur. Hinsichtlich der sog. Prozessstation sollte an dem herkömmlichen, unten näher dargestellten Aufbau festgehalten werden. Dieser erscheint auch unter dem Gesichtspunkt, dass meistens zunächst bei dem Anklageadressaten eine Strafzumessungserwartungsprognose vorzunehmen ist und dann bei der häufigen Prüfung der 1- Jahresgrenze des 140 II StPO und bei der öfter anzutreffenden Notwendigkeit der Erörterung einer Fluchtanreiz bietenden Strafe isd. 112 II Nr. 2 StPO auf die zuvor bei dem Anklageadressaten vorgenommenen Strafzumessungsüberlegungen verwiesen werden kann, sachgerecht. a) Teileinstellung gem. 170 Abs.2 StPO aa) Sog. Prozessidentität (Vorliegen einer anderen prozessualen Tat isd. 264 StPO) bb) Einstellungsbescheid an Antragssteller cc) Rechtsmittelbelehrung dd) Einstellungsnachricht (EN) an Beschuldigten b) Anklageadressat c) Pflichtverteidigerbestellung

4 4 d) Haftbefehl e) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - 69 ff. StGB, 111 a StPO f) Verfall/Einziehung - 73 ff. StGB, 111b ff. StPO g) Sonstige Problemstellungen (z.b. nachträgliche Gesamtstrafe sog. fiktiver Härteausgleich ) 3) Die Entscheidung eines Referendars im materiell-rechtlichen Gutachten, den (Zeit sparenden) Urteilsstil und nicht den Gutachtensstil zu verwenden, sollte durch den Korrektor nicht beanstandet und im Zweifel hingenommen werden. 4) Im materiell-rechtlichen Gutachten sind Sätze wie Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich fehl am Platz, da es hier nicht um überflüssige Schreibarbeit, sondern um eine juristische Leistung geht. 5) Viel Zeit wird im Rahmen der Beweiswürdigung in den Strafrechtsklausuren verloren. Dies liegt überwiegend daran, dass der sog. Informationsteil der Beweiswürdigung, darunter versteht man die entsprechenden Mitteilungen aus dem Klausurtext, welche Beweismittel was ergeben haben, oft viel zu umfangreich dargestellt wird. Dagegen kommt häufig der sog. Wertungsteil, d.h. die Abwägung, worauf der hinreichende Tatverdacht letztlich gestützt wird, zu kurz. Es empfiehlt sich daher, den Informationsteil so kurz wie möglich zu halten und bei erkennbar werdender Zeitnot unter Konzentration auf den Wertungsteil ganz wegzulassen. Aufbaumäßig wird die Beweiswürdigung am ersten streitigen Tatbestandsmerkmal der jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschrift und (meistens) nur einmal in der Examensklausur vorgenommen. Der mit Wahrscheinlichkeit festgestellte Sachverhalt wird bei den folgenden Deliktsprüfungen dann ohne erneute Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Auch die sog. prozessuale Wahrscheinlichkeitsprognose ist am ersten streitigen Tatbestandsmerkmal vorzunehmen. Hier geht es um Fragestellungen, ob beispielsweise ein möglicher Verstoß gegen eine prozessrechtliche Vorschrift zu

5 5 einem für die Frage der Feststellung eines hinreichenden Tatverdachtes maßgeblichen Verwertungsverbot führt. 6) Es besteht Einigkeit darüber, dass in der strafrechtlichen Klausur von dem Klausurverfasser nicht in jedem Fall verlangt werden sollte, an jedem geprüften Delikt einen sog. Einleitungssatz, also eine Formulierung in dem Sinne könnte sich dadurch, dass hinreichend verdächtig gemacht haben, niederzuschreiben. Allerdings muss durch den Klausurverfasser unbedingt in geeigneter Form, zum Beispiel durch eine (zeitsparende) Überschriftenbildung oder kurze Handlungsbeschreibung dargestellt werden, welcher konkrete Geschehensablauf und welches Delikt genau geprüft werden. 7) Eine juristisch ordentliche Subsumtionsarbeit, bei der das geprüfte Tatbestandsmerkmal erst definiert und anschließend subsumiert wird, ist unabdingbare Voraussetzung (mit Ausnahme reiner Selbstverständlichkeiten wie zum Beispiel der Fremdheit der beweglichen Sache bei 242 StGB) einer materiell-rechtlichen Prüfung. Hier stellt es einen häufig anzutreffenden Mangel dar, dass Klausurbearbeiter die Subsumtionsarbeit durch bloße Mitteilungen aus dem Sachverhalt, beispielsweise welches Beweismittel was ergeben hat, ersetzen. II) Grundlagen der Klausurtechnik in der strafrechtlichen Klausur aus anwaltlicher Sicht 1) Die genaue Beachtung der sich aus dem Bearbeitermerk ergebenden Aufgabenstellung ist in der strafrechtlichen Klausur aus anwaltlicher Sicht von besonders hoher Bedeutung. In der Regel wird die Aufgabenstellung des Bearbeitervermerks die Fertigung eines Schriftsatzes und eines ergänzenden Gutachtens erfordern. Zum Beispiel lautet ein aktueller Bearbeitermerk, dass auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen ein im Mandanteninteresse gebotener und an die zuständige Stelle gerichteter anwaltlicher Schriftsatz zu fertigen ist. Dabei soll auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen materiell-rechtlichen und prozessualen Fragen eingegangen

6 6 werden, soweit dies erforderlich ist. Soweit in dem zu fertigenden Schriftsatz nicht al- le aufgeworfenen Rechtsfragen behandelt werden, sollen diese in einem ergänzen- den Gutachten erörtert werden. Nach Mitteilung des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes wird möglicherweise in Zukunft häufiger als bisher schon die herkömmliche Aufgabenstellung unter anderem durch das Erfordernis eines Schreibens an den Mandanten ergänzt werden. In diesem soll dann auf verschiedene Rechtsfragen eingegangen werden, deren Beantwortung der Mandant anstrebt. Dabei ist zu beachten, dass dieses Mandantenschreiben durch den Klausurbearbeiter allgemein und laienverständlicher als beispielsweise eine Schutzschrift an ein Gericht verfasst wird. 2) Die Notwendigkeit eines Schriftsatzes und eines Hilfsgutachtens wirft die für die Anwaltsklausur bedeutsame Frage auf, welche Ausführungen im Schriftsatz und welche in dem ergänzenden Gutachten zu bringen sind. Hier sollte folgende Faustformel gelten: Alles was für den Mandanten günstig ist, gehört in den Schriftsatz, alles nicht Vorteilhafte sollte in den Hilfserwägungen erörtert werden. Von dieser Faustformel sind allerdings Ausnahmen zu machen. Zwischen den Teilnehmern des Workshops besteht Einigkeit darüber, dass es nicht sachgerecht ist, gegen gefestigte Rechtspositionen der Rechtsprechung zu argumentieren. Zwar wäre dies im Sinne der oben genannten Faustformel für den Mandanten besser, allerdings ist eine solche Argumentation gegen einen gegenteiligen gefestigten Rechtsstandpunkt der Rechtsprechung, zum Beispiel die sog. Rechtskreistheorie bei Verstößen gegen 55 StPO, nicht ansatzweise praxisnah. Deshalb wird empfohlen, in solchen Fällen eine kurze Darstellung der für den Mandanten günstigen Ansicht beispielsweise der Literatur unter der ausdrücklichen Erklärung, dass es sich um eine Auffassung der Literatur handelt, zu geben, dann indes die weitere Argumentation auf den Boden der gefestigten Rechtsansicht der Rechtsprechung zu stellen.

7 7 3) Der weitere Prüfungsaufbau in der strafrechtlichen Klausur aus anwaltlicher Sicht muss sich an den zur Zeit vorkommenden Klausurtypen orientieren. Es lassen sich (revisionsrechtliche oder revisionsähnliche Interventionsklausuren werden nach Auskunft des GJPA zur Zeit nicht verlangt) grob gegliedert zwei unterschiedliche Klausurentypen unterscheiden. 1. Typus: Es liegt eine Anklageschrift oder eine ähnliche Darstellung von strafrechtlichen Vorwürfen vor, bei der es meistens um die Zulässigkeit und Begründetheit eines Rechtsmittels geht. Zum Beispiel: - Vorliegen eines Strafbefehls - Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs - Vorliegen eines Haftbefehls - Prüfung der Erfolgsaussichten einer (weiteren) Beschwerde oder eines Haftprüfungsantrages - Vorliegen einer Anklageschrift Schutzschrift gegen die Anklageschrift oder anwaltliche Äußerung zu einer sofortigen Beschwerde der StA gegen einen Nichteröffnungsbeschluss Der Aufbau wird sich dabei in der Regel an den jeweils dem Mandanten vorgeworfenen und durch die Anklagebehörde erhobenen konkreten materiell-rechtlichen Vorschriften orientieren. Dies muss unter dem Maßstab der jeweils geforderten Prognosequalität geschehen, also bei der Haftbeschwerde beispielsweise unter dem Maßstab des dringenden Tatverdachtes. Wenn der Klausurverfasser dann auch noch andere als die in dem Strafbefehl/dem Haftbefehl oder der Anklageschrift ausdrücklich genannten materiell-rechtlichen Vorschriften erörtert, stellt sich die Frage nach der Reichweite der jeweils anklageunterstellten prozessualen Tat isd. 264 StPO. 2.Typus Hier wird die Erarbeitung eines schriftlichen Plädoyers aus anwaltlicher Sicht ( Plädoyerklausur ) nach Ende einer Hauptverhandlung gefordert, wobei eine Anklageschrift vorliegt. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Prüfung gilt zunächst das für den 1.Klausurtypus Ausgeführte. Weiterhin soll in der Plädoyersklausur in wörtlicher Rede formuliert und sollten Gliederungspunkte unterlassen werden. Einstellungen nach

8 8 153 ff. StPO kommen hier nicht mehr in Betracht. Eine Wiederholung des Sachverhaltes, von dem man ausgeht, ist zeitaufwendig und nicht sachgerecht. 4) Die äußere Form der Klausurdarstellung sollte neben einem ordentlichen Schriftsatzrubrum davon geprägt sein, dass in übersichtlicher und gegliederter Form zunächst die juristischen Ergebnisse im Schriftsatz und im Plädoyer vorangestellt und anschließend begründet werden. An das Ende des Schriftsatzes bzw. des Plädoyers gehören in der Regel die einzelnen Anträge (z.b. Freispruch, Aufhebung eines Haftbefehls oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oder auch insbesondere in der Plädoyersklausur ein Kostenantrag). 5) Es empfiehlt sich, an geeigneter Stelle, insbesondere im Plädoyer, aber auch gegebenenfalls im Schriftsatz, die notwendige juristische Prognosequalität, an der sich die Prüfungen orientieren, zu bringen. Beispielsweise sollte im Rahmen der Beweiswürdigung im Plädoyer die richterliche Überzeugung isd. 261 StPO oder bei Fragen eines Haftbefehls oder einer möglichen Nichteröffnung einer Anklageschrift der dringende bzw. der hinreichende Tatverdacht kurz definiert und gegebenenfalls näher erläutert werden. 6) Die strafrechtliche Klausur aus anwaltlicher Sicht sollte in der Regel im Urteilsstil formulieren. Aber auch bei der Verwendung des Urteilsstils ist es besonders wichtig, sich an der juristischen Definition des in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmals zu orientieren. Es stellt bei Anwaltsklausuren einen weit verbreiteten Fehler dar, wenn Verfasser losgelöst von tatbestandsmerkmalsbezogener Arbeit lediglich Sachverhaltsinhalte schildern. In diesen Mangel von Klausuren, dass durch Klausurbearbeiter nur losgelöste Schilderungen des Sachverhaltes vorgenommen werden, passen sich auch Fehler insbesondere bei der Prüfung von Beweisverboten ein. Auch bei diesen Fragen, ob beispielsweise ein Verstoß gegen 252,52 StPO oder gegen 136 StPO bzw. den sog. nemo tenetur Grundsatz vorliegt, muss erst die rechtliche Reichweite der Prozessvorschrift/des Beweisverwertungsverbotes dargestellt und erst daran anschließend sollte unter Heranziehung des Sachverhaltes subsumiert werden.

9 9 Isenberg Flügel Bobisch Dr.Burgmüller

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