Einleitung. 1 Die männliche Form ist hier und im Folgenden inkludierend zu verstehen.

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2 Einleitung Damit eine Dolmetschleistung gelingen kann, muss der Dolmetscher 1 nicht nur über hervorragende Sprachkenntnisse verfügen und Dolmetschtechniken anwenden können, sondern er benötigt auch umfangreiche Kenntnisse der jeweiligen Materie und ein sehr genaues Wissen über die Eigenheiten der beteiligten Kulturen. Das schließt selbstverständlich nicht nur historische und geographische Fakten ein, sondern insbesondere auch aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und das tagespolitische Geschehen. Für autokrate Herrschaftssysteme ergibt sich hier folgendes Dilemma: Einerseits sind die Machthaber auf kompetente Dolmetscher angewiesen, um ihre Interessen nach außen bzw. gegenüber anderssprachigen Volksgruppen im eigenen Einflussgebiet vertreten zu können. Andererseits beruhen solche Systeme darauf, die Bevölkerung und dazu gehören auch Dolmetscher weitestmöglich von äußeren Einflüssen fernzuhalten, die die Treue zum Regime und seiner Ideologie beschädigen könnten. Das gilt umso mehr, wenn die Gesprächspartner sich in einem Konflikt oder gar einer kriegerischen Auseinandersetzung befinden. Ziel der Machthaber muss es also sein, ihre Dolmetscher zwar terminologisch und faktisch auf dem Laufenden zu halten, dabei aber die Informationen so zu filtern, dass der Dolmetscher möglichst keine Zweifel am Regime entwickelt und keine Gefahr besteht, dass er in passiven oder gar aktiven Widerstand tritt. Selbst wenn durch Einschüchterung und / oder Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass der Dolmetscher seine sprachliche Machtposition nicht zu Widerstandszwecken ausnutzt, stellt er, wie jeder kritisch denkende Mensch, eine potentielle Gefahr für das Regime dar. Bei Menschen, die sich für den Beruf des Dolmetschers entscheiden, ist zudem davon auszugehen, dass sie besonders offen für Fremdes sind und gerade zu den Kulturkreisen ihrer Arbeitssprachen eine besondere Affinität entwickeln. Dolmetschen bedeutet bekanntlich immer auch Kulturmittlung. Dieses Überbrücken kultureller Differenzen wiederum ist nur möglich, wenn der Dolmetscher Gelegenheit erhält, sich auf die Lebens- und Denkweisen des Ziellandes einzulassen und sich diese ein Stück weit zu eigen zu machen. Ist dies nicht der Fall, fehlt ihm eine entscheidende Voraussetzung dafür, die Aussagen seines ausländischen Gesprächspartners in den kulturellen Kontext einzuordnen und eine entsprechende zielsprachliche Formulierung zu finden. Ein Dolmetscher, der sich in seiner Ausbildung lediglich mit ei- 1 Die männliche Form ist hier und im Folgenden inkludierend zu verstehen. 9

3 nem Zerrbild einer Kultur auseinandersetzt, wird dem ausländischen Gesprächspartner also möglicherweise nicht nur voreingenommen gegenübertreten, sondern ihn auch missverstehen. Die Gratwanderung zwischen einer möglichst weitreichenden Kontrolle der Dolmetscher und dem Streben nach fachlicher Qualifikation soll für die Zeit des Nationalsozialismus näher beleuchtet werden. Der erste Teil zeigt auf, wie im Zuge der Gleichschaltung des gesamten öffentlichen Lebens versucht wurde, das Dolmetscherwesen staatlich zu reglementieren und in den Dienst der nationalsozialistischen Machthaber zu stellen. Dies soll anhand von zeitgenössischen Quellen geschehen, aus denen die Auswirkungen der Gleichschaltung auf die Ausbildung der Dolmetscher, ihren Einsatz und ihr Berufsleben hervorgehen. Um die Gleichschaltung des Dolmetscherwesens nachvollziehen zu können, sind zunächst einige allgemeinere Informationen zur Gleichschaltung erforderlich, die in Kapitel 1 zu finden sind. Kapitel 2 liefert einen Überblick über das Dolmetscherwesen der damaligen Zeit, d.h. die damaligen Ausbildungsmöglichkeiten und Einsatzgebiete für Dolmetscher. Vor diesem Hintergrund werden anschließend in Kapitel 3 zwei Gesetzentwürfe zur umfassenden Regelung des Dolmetscherwesens betrachtet, die zwar nie umgesetzt wurden, aus denen sich aber ein guter Eindruck von den teils widersprüchlichen Interessen der obersten nationalsozialistischen Behörden am Dolmetschen gewinnen lässt. Im Gegensatz zu den vorgestellten Gesetzentwürfen trat für den Bereich des Kongressdolmetschens eine konkrete Regelung tatsächlich in Kraft. Die entsprechenden Richtlinien, die den Einsatz und die Arbeitsbedingungen der Dolmetscher genauestens regelten, werden in Kapitel 4 vorgestellt. Im Anschluss daran beschäftigt sich Kapitel 5 mit der Reichsfachschaft für das Dolmetscherwesen (RfD), dem gleichgeschalteten Berufsverband der Dolmetscher, der eng mit den obersten Reichsbehörden kooperierte und sich im Laufe der Jahre zur wichtigsten Schaltstelle des damaligen Dolmetscherwesens entwickelte. Während Teil I sich also mit den nationalsozialistischen Einflüssen auf organisatorischer und gesetzlicher Ebene befasst, soll in Teil II der Frage nachgegangen werden, auf welche Weise die Nationalsozialisten versuchten, den Dolmetschern das nötige sprachliche und kulturelle Rüstzeug für ihre Arbeit mitzugeben und sie gleichzeitig ideologisch auf der Parteilinie zu halten. Dies soll am Beispiel der von der RfD herausgegebenen Sprachmittler-Schulungshefte geschehen, die bei der Fort- und Weiterbildung von Dolmetschern und Übersetzern eingesetzt wurden. Von den verschiedenen Sprachversionen wurden für die Analyse die englischen Ausgaben ausgewählt, da diese aus verschiedenen Gründen besonders interessant 10

4 erscheinen: Zum einen wurde Englisch ab 1937 auf persönlichen Wunsch Hitlers an allen Oberschulen (mit Ausnahme der altsprachlichen Gymnasien) als erste Fremdsprache eingeführt und somit von vielen Deutschen gesprochen (vgl. Hausmann 2003: 98). Zum anderen war Englisch auch die Sprache gleich zweier damaliger Kriegsgegner, was es ermöglicht, anhand einer einzigen Sprachversion der Schulungsbriefe die Darstellung zweier Länder zu vergleichen. Um eine Grundlage für die Analyse der Hefte zu entwickeln, sollen in Kapitel 1 des zweiten Teils aus der entsprechenden Sekundärliteratur zunächst die Charakteristika der NS-Anglistik und - Amerikanistik sowie die in den gleichgeschalteten Medien propagierte Sicht auf Großbritannien und die USA erarbeitet werden. Anschließend wird in Kapitel 2 auf die Konzeption der Hefte und die darin vermittelten Inhalte eingegangen, die die Dolmetscher auf ihren Einsatz vorbereiten sollten. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern die Hefte tatsächlich zur Indoktrinierung der Dolmetscher genutzt wurden hierbei wird untersucht, ob sich die wesentlichen Aussagen, die in der NS- Propaganda über die Briten und US-Amerikaner gemacht wurden, in den Schulungsbriefen wiederfinden. 11

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6 I Die Gleichschaltung des Dolmetscherwesens im Dritten Reich 1. Gleichschaltung im NS-Staat Der Begriff der Gleichschaltung wurde 1933 von den Nationalsozialisten geprägt und zum ersten Mal im Zusammenhang mit der Abschaffung der Länderhoheiten und der Umwandlung des föderalen Staatssystems in einen Zentralstaat durch die sogenannten Gleichschaltungsgesetze gebraucht (vgl. Brackmann / Birkenhauer 1988: 88). Der Prozess, den der Begriff Gleichschaltung beschreibt, hatte jedoch eigentlich bereits am 30. Januar 1933 mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler begonnen (vgl. Bracher 1956: 30). Gemeint war die radikale und gewaltsame Umgestaltung des Staates und des gesamten öffentlichen Lebens im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie (vgl. Brackmann / Birkenhauer 1988: 88). Diese ging mit der Abschaffung jeglicher Form des Pluralismus einher, da keine von der offiziellen Linie der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei (NSDAP) abweichende Auffassung toleriert wurde. Die mit der Gleichschaltung verbundene Absicht brachte Reichspropagandaminister Goebbels in einer Rede am 12. Juni 1933 unmissverständlich zum Ausdruck: [D]as [die Gleichschaltung] sind [sic] die ersten Konturen eines Zustandes, der einmal der Normalzustand in Deutschland sein wird, daß es in Deutschland nur eine Meinung, eine Partei, eine Überzeugung gibt, daß diese Meinung, dies Volk, diese Überzeugung sich nicht gegen den Staat richten dürfe, daß der Staat an sich die oberste Organisation des öffentlichen wie des privaten Lebens ist, daß der Staat das Volk darstellt, und daß alle Kräfte des öffentlichen Lebens sich in den Staat ein oder sich ihm unterordnen müssen, ja, daß sie außerhalb des Staates keine Existenzmöglichkeit mehr besitzen. (Goebbels in: Becker / Becker 1992: 340) Da die Gleichschaltung tatsächlich sämtliche politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereiche erreichen sollte, kann sie in diesem Rahmen nicht umfassend behandelt werden. Um dennoch die historischen Zusammenhänge zu begreifen, die im Rahmen dieser Untersuchung von Bedeutung sein werden, werden zunächst die wichtigsten Stationen der administrativen und politischen Gleichschaltung des Staates dargestellt. Anschließend wird der Umbau der Gesellschaft exemplarisch an Entwicklungen in der Medienlandschaft, im Bildungssystem und in der Organisation des Berufslebens im Dritten Reich deutlich gemacht, da diese Bereiche im weiteren Verlauf der Darstellung eine Rolle spielen werden. 13

7 1.1 Der Umbau des demokratischen Staatssystems zum totalitären Führerstaat Schon am Tag seiner Ernennung zum Reichskanzler eines Koalitionskabinetts aus Deutschnationalen und Nationalsozialisten konnte Hitler durchsetzen, dass Neuwahlen für den März 1933 angesetzt wurden (vgl. Wildt 2008: 70). Vier Tage später, am 4. Februar 1933, wurde eine Notverordnung erlassen, mit der die Versammlungs- und Pressefreiheit erheblich eingeschränkt wurde. Gleichzeitig wurde mit dem Aufbau der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) begonnen, die politische Gegner verfolgte (vgl. Wildt 2008: 74f.). Am 27. Februar wurde der Reichstag in Brand gesteckt, wobei bis heute nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob diese Brandstiftung durch die Nationalsozialisten inszeniert oder tatsächlich von einem oder mehreren Regimegegnern verursacht wurde (vgl. Wildt 2008: 76). In jedem Fall lieferte der Brand den Nationalsozialisten einen Anlass für zwei weitere Notverordnungen, mit denen Massenverhaftungen, Folterungen und die Ermordung von Kommunisten, Sozialdemokraten und sonstigen Oppositionellen durch die Polizei und die Sturmabteilung (SA) gerechtfertigt wurden (vgl. Wildt 2008: 76). Die sogenannten Reichstagsbrandverordnungen führten nicht nur zur fast vollständigen Ausschaltung der Opposition noch vor den anstehenden Wahlen, sondern stellten einen permanenten Ausnahmezustand her, in dem sämtliche Grundrechte für die gesamte Dauer der nationalsozialistischen Herrschaft außer Kraft gesetzt wurden (vgl. Pürer / Raabe 2007: 85, vgl. Bracher 1956: 37, vgl. Wildt 2008: 77). Zwar verfehlte die NSDAP trotz der massiven Manipulationen bei den Reichstagswahlen am 5. März deutlich die absolute Mehrheit. Da die Abgeordneten der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) ihre Mandate jedoch nicht annehmen durften, gelang den Nationalsozialisten am 23. März 1933 dennoch die Verabschiedung des sogenannten Ermächtigungsgesetzes. Dieses hob nicht nur die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive auf, sondern ermöglichte es der Regierung fortan, ohne die Mitwirkung des Parlaments Gesetze und Verordnungen zu erlassen (vgl. Wildt 2008: 78). Mit dem Ermächtigungsgesetz begannen auch die Vorbereitungen zur Gleichschaltung der Länder und des gesamten Beamtenapparates: Die SA drohte in vielen Ländern, die bisher nicht nationalsozialistisch regiert wurden, mit der Machtübernahme. Dies wiederum gab der Reichsregierung die Möglichkeit, einzugreifen und nationalsozialistische Regierungen auf Länderebene zu erzwingen (vgl. Wildt 2008: 77). Mit den sogenannten Gleichschaltungsgesetzen vom 31. März und vom 7. April 1933 wurden zunächst die Länderparlamente und Kommunalvertretungen gemäß den Abstimmungsergebnissen der Reichstagswahlen 14

8 allerdings ohne Berücksichtigung der Stimmen für die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) und die KPD neu besetzt; anschließend wurden sogenannte Reichsstatthalter eingesetzt, deren Aufgabe es war, für die Beobachtung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen (Gaeb 1935: 11, vgl. Brackmann / Birkenhauer 1988: 85). Mit nur einer Ausnahme handelte es sich bei diesen Statthaltern um NSDAP- Mitglieder, was wiederum den Weg für die Gleichschaltung des gesamten öffentlichen Dienstes ebnete (vgl. Evans 2004: 499). Kommandos der Schutzstaffel (SS) und der SA stellten Beamte unter Androhung von Waffengewalt vor die Entscheidung, entweder in die NSDAP einzutreten oder ihre Ämter aufzugeben (vgl. Evans 2004: 499). Diese von den Nationalsozialisten als Säuberungen bezeichneten Gewaltakte wurden nachträglich mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 legitimiert (vgl. Evans 2004: 500). Durch dieses Gesetz konnten Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, (Gesetzestext zit. nach Erb 2001: 215) entlassen werden. Dazu gehörten neben Kommunisten, Sozialisten und Pazifisten etwa auch engagierte Christen und Freimaurer (vgl. Hausmann 2003: 356). Alle nichtarischen Beamten, mit Ausnahme von Personen jüdischer Abstammung, die im Ersten Weltkrieg Frontkämpfer waren oder deren Väter oder Söhne im Krieg gefallen waren, verloren ebenfalls ihre Posten. Bestanden Zweifel an der arischen Abstammung einer Person, musste ein Gutachten des Sachverständigen für Rasseforschung vorgelegt werden (Gesetzestext zit. nach Erb 2001: 215ff.). Parallel zur Säuberung des öffentlichen Dienstes beschritt man den Weg hin zur Verschmelzung von NSDAP und Staat: Es wird nicht lange mehr dauern, dann gibt es keine Parteien mehr, sondern nur noch die den Staat tragende und verantwortende nationalsozialistische Bewegung. [ ] Es kann jetzt schon gar nicht mehr heißen, daß man die Partei in den Staat einbauen muß: die Partei muß vielmehr der Staat werden. (Goebbels am zit. nach: Becker / Becker 1992: 220) Bereits im Juni 1933 lösten sich die meisten Parteien unter dem Druck der Nationalsozialisten selbst auf (vgl. Wildt 2008: 81). Im Juli wurde das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien erlassen, bevor schließlich am 1. Dezember 1933 sämtliche Parteien, mit Ausnahme der NSDAP, verboten wurden (vgl. Brackmann / Birkenhauer 1988: 85). Als letzte staatliche Institution wurde im August 1934 auch die Reichswehr gleichgeschaltet. Dies geschah noch am Todestag Hindenburgs, der als 15

9 Reichspräsident die Befehlsgewalt über die Streitkräfte innegehabt hatte. Fortan wurden die Soldaten nicht mehr auf die Verfassung, sondern auf die Person Adolf Hitlers vereidigt, und unterstanden dessen Kommando (vgl. Bracher 1956: 41). Da nach der Umwandlung der Reichswehr in die Wehrmacht im März 1935 die allgemeine Wehrpflicht wiedereingeführt wurde, war es für junge Männer praktisch unmöglich, sich dieser Eidesleistung zu entziehen (vgl. Bracher 1956: 41). Im August 1934 wurde nach einer Volksabstimmung das Amt des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers zusammengelegt, wodurch Hitler nun als Staatsoberhaupt, Reichskanzler, Parteiführer und Oberster Befehlshaber sämtliche Schlüsselpositionen des Staates in sich vereinte und das nationalsozialistische Ideal vom,führerstaat verwirklicht wurde (vgl. Wildt 2008: 87). Analog zum Aufbau der NSDAP und der ihr angeschlossenen Organisationen galt nun auch für den Staat der Grundsatz es könne nur einer befehlen (Brackmann / Birkenhauer 1988: 77). Die Erlässe Hitlers waren Gesetz und mussten von allen Organen des Staates umgesetzt werden, ohne dass sie zuvor auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin geprüft worden wären (vgl. Johe 1967: 21). Ob Rechtsempfinden und Gesetz übereinstimmten, sei eine unzulässige Frage; denn da der Führer das Gesetz erlassen habe, stelle es die verbindliche Interpretation des gesunden Rechtsempfindens des deutschen Volkes dar (Johe 1967: 21). Die Einführung des,führerprinzips jedoch führte gerade unter den Reichsministern, die nach ihrer Einsetzung durch Hitler in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich allein verfügen und Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen konnten, zu erheblichen Kompetenzstreitigkeiten auf Gebieten, die sich nicht eindeutig zuordnen ließen. Um selbst nicht mit diesen Fragen behelligt zu werden, ernannte Hitler bereits im April 1933 Rudolf Heß zu seinem persönlichen Stellvertreter, mit der Befugnis, in seinem Namen zu entscheiden (vgl. Diehl-Thiele 1969: 208ff.). Ab 1937 fungierte zunächst die Reichskanzlei, ab 1943 dann die Partei-Kanzlei als Schlichtungsstelle zwischen den einzelnen Reichsbehörden und als Kontaktbrücke zwischen diesen und Hitler. So wurde sichergestellt, dass der Reichskanzler sich ausschließlich mit Fragen befassen musste, die die nötige Dringlichkeit besaßen (vgl. Diehl-Thiele 1969: 256). Die unklare Abgrenzung zwischen den einzelnen Ressorts führte dazu, dass teilweise widersprüchliche Regelungen getroffen wurden und Parallelstrukturen entstanden. Persönliche Intrigen, Kompetenzgerangel und kurzsichtiger Aktionismus werden immer wieder als Kennzeichen des NS-Staates genannt (vgl. Lundgreen zitiert in Ahamer 2007: 14). Der renommierte Historiker Karl Dietrich Bra- 16

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